Fenster, Außentüren
Gieschenhagen 11 - 17
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen / Zusätzliche Vertragsbedingungen Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen 1 Beschreibung der Baumaßnahme 2 Planungsleistungen des AG 3 Planungsleistungen des AN 4 Planablauf und Planunterlagen 5 Bestandsunterlagen und Revisionspläne 5.1 Unterlagen zum Bauwerk 5.2 Ausführung der anzufertigenden Bestandsunterlagen 5.3 Sonstige Bestandsunterlagen 6 Bauzeitenplan 7 Baustelleneinrichtung 8 Baustrom, Bauwasser und sonstige Medien 9 Genehmigungen/Behörden 10 Besondere Haftungsvereinbarung 11 Baubesprechung 12 Stoffbeistellungen durch den Auftraggeber 13 Immissionsschutz, Umweltschutz 14 Bauschild 15 Baustellenverkehr 16 Wege und Straßen / Nutzung fremden Geländes 17 Sperrung Verkehrssicherung von öffentlichen Strassen 18 Schuttbeseitigung und Sauberkeit am Bau 19 Schutz von Baustoffen und Bauteilen 20 Freihalten gegen Ansprüche Dritter und Verhalten gegenüber Dritten 21 Produktangaben durch den Bieter 22 Alternativpositionen, Eventualpositionen 23 Anordnungen des Auftraggebers 24 Bautagesberichte 25 Abrechnung 26 Rechnungen 27 Stundenlohnarbeiten 28 Sicherheitsleistung 29 Bürgschaften Vorbemerkungen Nachfolgend werden die Bauleistungen übergreifend beschrieben und die Schnittstellen zu den weiteren an der Baumaßnahme Beteiligten dargestellt. Des Weiteren werden die Pflichten, zusätzlichen Leistungen und Aufgaben des Auftragnehmer (nachfolgend auch AN genannt) und die des Auftraggebers (nachfolgend auch AG genannt) aufgeführt. 1 Beschreibung der Baumaßnahme Im Rahmen der Umsetzung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) werden die vier Bestandsgebäude Gieschenhagen Nr. 11, 13, 15 und 17 umfassend energetisch saniert. Die Maßnahmen erfolgen hausweise, sodass jeweils ein Gebäude vollständig fertiggestellt wird, bevor die Arbeiten am nächsten Gebäude beginnen. Ziel der Sanierung ist eine deutliche Verbesserung der Energieeffizienz, der Wohnqualität sowie die Anpassung an heutige energetische Standards. 2 Planungsleistungen des AG Der AG stellt folgende Unterlagen zur Verfügung: - Planunterlagen (Entwurfsplanung) - Leistungsverzeichnis Fenster und Außentüren 3 Planungsleistungen des AN Die hier aufgestellten Angaben und Forderungen sind durch den AN in seinen Werksplanungenzu berücksichtigen und zur Prüfung, und Freigabe gem. Planlaufdiagramme (s. Pkt. 4) bei dem AG einzureichen. Alle statischen Berechnungen und Ausführungsplanungen für potentielle Bauzwischenzustände mit den zugehörigen Baubehelfen, sind vom AN in Abhängigkeit von seinem Bauablauf zu planen. Diese Planungsleistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 4 Planablauf und Planunterlagen Es darf nur nach dem Planprüflauf durch den AG freigezeichneten Plänen gefertigt werden. Der Auftragnehmer hat alle Planunterlagen dem AG, unter Berücksichtigung des durch den AG zur Verfügung gestellten Planlaufdiagramm einzureichen, so dass durch den Planprüflauf, die Freigabe und die damit verbundenen Prüfungs- und Freigabezeiten keine Verzögerung in der Ausführung entstehen. Die entsprechenden Planprüfzeiten sind durch den AN in seiner Bauzeitenplanung zu berücksichtigen. 5 Bestandsunterlagen und Revisionspläne 5.1 Unterlagen zum Bauwerk Der AN hat alle Ausführungszeichnungen, einschl. der Detailzeichnungen mit dem zu erstellenden Bauwerk abzugleichen, zu korrigieren und als Bestandspläne deutlich zu kennzeichnen. In den Plänen sind die tatsächlich eingebauten Materialien und Materialqualitäten darzustellen. Die Bestandspläne müssen die Bestätigung des ausführenden Auftragnehmers enthalten, dass sie dem ausgeführten Stand entsprechen. Des Weiteren sind alle Zulassungen, Bautagebuch, Abnahmeprotokolle und sonstige Bestandsunterlagen zusammenzustellen. 5.2 Ausführung der anzufertigenden Bestandsunterlagen Alle Pläne, Bestands- und Revisionsunterlagen sind in mindestens zweifacher Ausfertigung anzufertigen und in nummerierten, deutlich gekennzeichneten Akten, geordnet mit Inhaltsübersicht dem Auftraggeber zu übergeben (Alternativ in gleicher Gliederung digital). Planunterlagen sind zu falten und erhalten eine Ringlochverstärkung in Form eines geklebten Kunststoffstreifens. Diese Unterlagen sind zwingend bis spätestens zur Abnahme vollständig dem AG zu übergeben und sind für die Schlussrechnung Zahlungsvoraussetzung. 5.3 Sonstige Bestandsunterlagen Alle Bedienungsanweisungen, Garantiekarten, Abnahmebescheinigungen, Ersatzteillisten, Nachunternehmerliste, Wartungsempfehlungen, Pflegeanleitungen, Prüfbücher, Fachunternehmer-, Konformitätserklärungen u. ä. sind in mindestens zweifacher Ausfertigung anzufertigen und in nummerierten, deutlich gekennzeichneten Akten, geordnet mit Inhaltsübersicht dem Auftraggeber zu übergeben. Die unter Pkt. 6 beschriebenen Unterlagen werden Eigentum des AG. 6 Bauzeitenplan Bei Bedarf: Ein detaillierter Bauzeitenplan ist auf Grundlage des Grobterminplans durch den AN nach Auftragserteilung innerhalb von 10 Tagen zur Abstimmung und Einarbeitung in den Detailterminplan durch die Bauüberwachung des AG vorzulegen. Des Weiteren ist der AN verpflichtet seine Arbeiten mit dem AG und dem SiGeKo, in Bezug auf Arbeitszeiten, Baufortschritt, Planprüfläufen usw. abzustimmen. Der abgestimmte und freigezeichnete Bauzeitenplan ist Fälligkeitsvoraussetzung für die leistungsabhängigen Abschlagszahlungen. Der Bauzeitenplan ist 5-fach in Papierform oder als pdf-Dokument (digital) als MS-Projekt-Datei dem AG zu übergeben. Auf dieser Grundlage ist durch den AN wöchentlich, bis zur Endabnahme, ein Soll- und Ist-Vergleich durchzuführen. 7 Baustelleneinrichtung Der AG stellt in einem begrenzten Maß allen beteiligten Gewerken Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung.Eine entsprechende Zuordnung der Flächen zu den einzelnen Gewerken erfolgt angepasst auf den Baufortschritt und wird durch die Bauüberwachung des AG koordiniert. Ein Baukran wird nicht zur Verfügung gestellt. 8 Baustrom, Bauwasser und sonstige Medien Die vollständige Einrichtung / Erstellung von Baustrom, Bauzu- und Abwasser einschl. Gebühren, sowie die Vorhaltung über die gesamte Bauzeit wird über den AG sichergestellt. Die entstehenden Verbrauchskosten werden mit den am Bau beteiligten Gewerken verrechnet. 9 Genehmigungen/Behörden Sind zur Durchführung der Arbeiten Genehmigungen von Behörden (z.B.:Gewerbeaufsichtsamt, Ordnungsamt, usw.) erforderlich, so sind diese ohne  besondere Vergütung einzuholen. 10 Besondere Haftungsvereinbarung Bei etwaigen Unfällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten auch dann freizustellen, wenn die folgenden Voraussetzungen alle oder teilweise vorliegen: a) Der Auftragnehmer hat gleichzeitig mit anderen Unternehmen auf der Baustelle gearbeitet. b) Dritten ist im Zusammenhang mit den in a) bezeichneten Arbeiten ein Schaden entstanden. c) Der Auftraggeber ist dem Dritten gegenüber für den Schaden haftbar und wird von ihm in Anspruch genommen. d) Für den Schaden haftet auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen auch der AG oder einer der anderen Unternehmer, die gleichzeitig auf der Baustelle gearbeitet haben. Der Ausgleich mit den anderen nach a) beteiligten Unternehmen steht dem AN frei. 11 Baubesprechung Während der gesamten Bauzeit werden regelmäßig wöchentlich Baubesprechungen durchgeführt. An diesen Besprechung hat der verantwortliche Bauleiter sowie die verantwortlichen Leiter seiner Nachunternehmer der zum jeweiligen Zeitpunkt am Bau beteiligten Gewerke teilzunehmen. 12 Stoffbeistellungen durch den Auftraggeber Vom AG beigestellte Stoffe und Bauteile hat der AN mit einem Vorlauf von zwei Wochen vor Beginn der betroffenen Arbeiten bei der bauüberwachenden Stelle des Auftraggebers abzufordern. 13 Immissionsschutz, Umweltschutz Zum Schutz gegen Immissionen ( Lärm, Staub usw. ) hat der AN geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. Die Kosten hierfür sind in die EP einzurechnen. Bei Nichtbeachtung gehen die Folgekosten zu Lasten des AN. 14 Bauschild Das gesetzlich geforderte Bauschild wird durch den AG aufgestellt. Auf diesem Bauschild werden neben der Baumaßnahme der Bauherr, Entwurfverfasser, Statiker und Haustechnikplaner dargestellt. Der AN hat die Möglichkeit auf seine Kosten seine Firma auf dem Bauschild darzustellen. Hierbei sind die durch den AG vorgegebene Angaben über Layouts, Größe und Materials, zwingend einzuhalten. 15 Baustellenverkehr Zur Vermeidung von Unfällen und Behinderungen bei der Durchführung von Arbeiten ist das Parken von Kraftfahrzeugen auf der Baustelle untersagt. Auch dürfen die Straßen nicht zu Lager- und Abstellzwecken benutzt werden und sind von Verunreinigungen freizuhalten. Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen. 16 Wege und Straßen / Nutzung fremden Geländes Der AN hat sicherzustellen, dass durch ihn verursachte Verunreinigungen und Schäden an öffentlichen Straßen, Wegen,Pflanzungen, Einbauten Leitungen u ä. auf seine Kosten unverzüglich beseitigt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die öffentlichen Zuwegungen zur Baustelle auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Auf besonderes Verlangen des AG hat der AN spätestens bis zur Abnahme der Arbeiten Bescheinigungen der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, deren Flächen und Anlagen während der Bauzeit von ihm benutzt wurden, beizubringen, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wurde und sämtliche Auflagen erfüllt worden sind. Der Verkehr auf den öffentlichen Straßen muss jederzeit aufrecht erhalten bleiben. Hiervon sind durch den AN bei der zuständigen Behörde beantragte und genehmigte Sperrungen ausgenommen. Die gewählten Zufahrtswege sind stets in einem ordnungsgemäßen, befahrbaren Zustand zu halten. Durch das Baugeschehen verunreinigte Entwässerungsleitungen sind auf Veranlassung des AG, auf Kosten des AN zu spülen und zu entschlammen, so dass die einwandfreie Nutzung wieder hergestellt ist. Die Verkehrssicherungspflicht im Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden Flächen des öffentlichen Verkehrs ist Sache des AN (Anliegerpflicht). Der AN hat den AG von jeglichen hieraus resultierenden Schadensersatzansprüchen freizustellen. Sämtliche unter diesem Punkt aufgeführten Leistungen sind in die Position Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 17 Sperrung Verkehrssicherung von öffentlichen Strassen Die durch den Bauablauf bedingten, notwendigen Sperrungen oder Einschränkungen von öffentlichen Strassen, Gehwegen, Flächen etc. sind Sache des AN. Die Abstimmung und Einholung der entsprechenden Genehmigung bei den verantwortlichen Behörden ist Sache des AN und eigenverantwortlich vorzunehmen. Diese Leistungen sind mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. 18 Schuttbeseitigung und Sauberkeit am Bau Zur Vermeidung von Unfallgefahren ist der anfallende Bauschutt täglich aus dem Baubereich zu beseitigen. Für die Schuttbeseitigung wird folgende Regelung zwingend festgelegt: Die vom Auftragnehmer getrennt vorgehaltenen Container für Bauschutt und schadstoffbelasteten Bauschutt sind unter Beachtung der Abfallbeseitigungsgesetze zu nutzen. 19 Schutz von Baustoffen und Bauteilen Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutze von Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse, die für die termingerechte und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten notwendig werden, ist Sache des Auftragnehmers. Sie werden nicht gesondert vergütet, soweit in einzelnen Positionen des LV nichts anderes gesagt ist. Dies gilt insbesondere für abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen mit Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeigneten Maßnahmen trocken zu halten. Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der entsprechenden Position einzurechnen, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes gesagt ist. 20 Freihalten gegen Ansprüche Dritter und Verhalten gegenüber Dritten Der AN hat den AG gegen alle Forderungen Dritter, die während der Bauzeit aus dem Baubetrieb entstehen, freizuhalten. Verhandlungen und Gespräche mit Dritten über die vorgesehene Baumaßnahme dürfen soweit es sich nicht um Anschlüsse für Wasser, Energie usw. handelt, nur nach vorheriger Information und Zustimmung desnAuftraggebers erfolgen. 21 Produktangaben durch den Bieter Die in den Leistungsbeschreibungen und in den technischen Vorbemerkungen der Gewerke / Titel aufgeführten Hersteller / Fabrikate sind mit einer Punktlinie versehen. Auf den gepunkteten Linien hat der Bieter sein angebotenes Produkt einzutragen. Bei nicht Eintragung gilt das in der Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als vereinbart, bei einer abweichenden Angabe ist die Gleichwertigkeit, sowohl in technischer, funktioneller als auch in architektonischer hinsicht, darzustellen. 22 Alternativpositionen, Eventualpositionen Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung Alternativpositionen (Wahlpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen) vorgesehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht beauftragt. Die Beauftragung (Aufforderung zur Ausführung) dieser Eventualpositionen erfolgt durch den Auftraggeber gesondert. Der Auftraggeber behält sich vor, in Ausnahmefällen die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen auch nach Auftragserteilung zu treffen. 23 Anordnungen des Auftraggebers Zu Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und Festlegungen des vertraglichen Leistungsinhaltes sind ausschließlich die im Bauleistungsvertrag benannten Personen berechtigt. Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter bleibt davon unberührt. 24 Bautagesberichte Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem oder der örtlichen Bauüberwachung unverzüglich zu übergeben. In den Bautagesberichten sind mind. folgende Angaben zu erfassen: - tägliche Arbeitsstärke, - Materiallieferung, - Fortschritt der Arbeiten nach der Position des Angebotes, - Wetterverhältnisse, - Geräteeinsatz, - besondere Vorkommnisse auf der Baustelle, - besondere Besprechungen mit der Bauleitung, - Übergabe besonderer zur Weiterführung der Arbeit erforderlicher Planunterlagen, - besondere Unterweisung der örtlichen Bauleitung -sowie alle Angaben, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sein können 25 Abrechnung Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der Baustelle notwendig, ist das gemeinsame Aufmass mindestens 7 Werktage im Voraus bei der Bauüberwachung zu beantragen. Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und ähnliche Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die Durchschriften der Auftragnehmer. Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 26 Rechnungen Rechnungen sind in 4-facher Ausfertigung zu liefern und ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit dem gesondertem Ausweis der Preisnachlässe und ggf. der Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 27 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vorher vom Auftraggeber schriftlich angeordnet werden. Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen: - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und - die Gerätekenngrößen enthalten. Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 28 Sicherheitsleistung Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung und Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. Die Sicherheit für die Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. 29 Bürgschaften Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, richten sich Inhalt und Form der Bürgschaftserklärungen nach den Formblättern des Auftraggebers. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der jeweiligen Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen nach Abnahme und vertragsgemäßer Schlussrechnungslegung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. Die Bürgschaftsurkunde über Mängelansprüche wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. § 17 Nr. 8 VOB/B gilt entsprechend.
Allgemeine Vorbemerkungen / Zusätzliche
Technische Vorbemerkungen Fenster Bei der Ausführung der nachfolgend beschriebenen Leistungen sind alle Auflagen der allgemein anerkannten Regel der Technik sowie sämtlicher Vorschriften und Normen in neuster Fassung vollumfänglich zu berücksichtigen. Für die Ausführung sind ergänzend zu den DIN-Bestimmungen auch die Richtlinien des In stituts für Fenstertechnik e.V. (ift) in Rosenheim an zuwenden. Bei Widersprüchen haben diese Richtlinien Vorrang vor den DIN-Vorschriften. Außerdem sind die Angaben des Verbands der Fenster- und Fassadenhersteller  e.V. (VFF) zu beachten. Angaben zu Stoffen und Bauteilen Fabrikats- und Baustoffvorgaben sind wenn gefordert einzuhalten. Es sind nur Systemkomponenten ein und desselben Herstellers zu verwenden. Fensterrahmen und -profile sind aus PVC-U hochschlagzäh herzustellen Alle Metallteile die eingebaut werden, sind in gleicher Ausführungsqualität, zu liefern. Die Vorgaben der Wärmeschutzberechnungen  sind einzuhalten. Angaben zur Ausführung Alle sichtbaren Teile sind den Lieferfristen entsprechend jedoch spätestens drei Wochen vor Ausführung dem AG zur Bemusterung vorzulegen und von ihm freigeben zu lassen. Dies schließt die Übergabe einer Musterecke ein. Ausführung aller Arbeiten einschl. Dichtungsprofile, Beschläge, Versieglung, Verglasung, usw. Fensterelemente haben als komplette Einheit einschl. aller notwendigen Bestandteile wie Rahmen, Kopplungsprofile, Pfosten etc. sowie aller notwendigen Bestandteile die aufgeführten Anforderungen im eingebauten Zustand zu erfüllen. Fensterbänke werden aus Aluminium bzw. Holzwerkstoff- platten bauseits montiert.Die Elemente sind dementsprechend vorzubereiten Alle zu liefernde Bauteile sind ausschließlich nach örtlichem Aufmaß und nicht nach Plan herzustellen. Alle Scharniere, Abdeckkappen etc. sowie alle sichtbaren Dichtungen sind in Rahmenfarbe gemäß Vorgabe AG herzustellen Fenster werden in die Rohbauöffnungen vor Beginn WDVS-Fassadenarbeiten etc. eingebaut Die Montage der Beschläge erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Kanten, Profilverbindungen etc. sind "sauber", gerade und oberflächengleich herzustellen. Alle Oberlichter, sofern nicht anders beschrieben, mit Kippbeschlag, einschl. Reinigungsscheere. Preisinhalte Nachfolgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren: Den Bautenständen entsprechend sind mehrere An- und Abfahrten einzukalkulieren Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt, zusätzliche Umbauten sind mit dem Aufsteller direkt abzustimmen. eventuell notwendige Maßnahmen für Arbeiten über 2,00 m Arbeitshöhe sind eigenständig vorzunehmen separate Lieferung und Einbau von Fenstern und Beschläge Unterkeilungen, Auffütterungen, Rahmenaufdopplungen, Koppelprofile zum passgenauen Einbau laut Detailplanung Einbau der erforderlichen Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente fachgerechtes winddichtes und schlagregendichtes Verschließen der angrenzende Fugen inkl. Untergrundvorbereitung, vollständigem Entfernen von Keilen etc. Berücksichtigung von Abweichungen der Fertigmaße von den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Breiten und Höhen der Fenster von entsprechenden Maßen anderer Bauteile bis 5% Herstellen und Anbringen von Mustern Mehraufwand für die Transportwege innerhalb der Gebäude Vollständige Übergabe aller Dokumentationen, Nachweise, Prüfbescheide etc. Die Montage der Elemente hat gem. RAL-Güterichtlinien zu erfolgen. Es ist ein Fugenglattstrich und kleinere Beiputzarbeiten, vor Ausführung der inneren Andichtung, am Bestandsmauerwerk auszuführen. Alle Fenster- und Fenstertüren sind mit einem Uw Wert im Bestand mit 1,1 W/(m²K) und im Neubau mit 0,9 W/(m²K) auszuführen, siehe LV. Der entsprechende Nachweis, U-Wert Berechnung, ist vor Ausführung der Leistung dem Auftraggeber vorzulegen.
Technische Vorbemerkungen Fenster
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art und Umfang der anzubietenden Leistungen werden nachfolgend beschrieben. Für die Ausführung gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB-B) und die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen - ATV - (VOB-C) in der jeweils gültigen Fassung. Es sind die Bestimmungen der örtlichen Bauaufsichtsbehörde sowie die unter Absatz 1 aufgeführten Normen und Richtlinien und die Verarbeitungshinweise des Profilherstellers zu beachten. Alle Arbeiten des Fenster- und Fassadenbaus sind nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Zu beachten sind die Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaften, die Richtlinien des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller e.V., des Institutes für Fenstertechnik e.V., sowie des Institutes des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar.  Die in der Ausschreibung, dem Leistungsverzeichnis und den Planungs- und Kalkulationsunterlagen des Auftraggebers angegebenen und geforderten Produkte, Systeme und Konstruktionen in entsprechenden Qualitäten sind unbedingt einzusetzen. Alle statischen Fragen, Konstruktionsvorschläge wie Mauerwerksanschlüsse, Glasmaße, Angaben über größtmögliche Flügelgrößen, zulässige Gewichte und dergleichen sind vom Auftragnehmer alleinverantwortlich zu ermitteln. Bei auftretenden Zweifeln und in allen Fällen außergewöhnlicher Belastung ist es erforderlich, zusätzliche Details, Anschlüsse usw. durch Zeichnungen darzulegen und ggf. statische Berechnungen durch einen Statiker prüfen zu lassen. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie der Bauleitung unverzüglich (vor Beginn der Arbeiten) schriftlich mitzuteilen. 0.1  Vom Auftragnehmer vorzulegende Nachweise Der Auftragnehmer hat alle für die Angebotsabgabe geforderten Nachweise zu erbringen, damit die Erfüllung der gestellten Anforderungen vom Auftraggeber umfassend geprüft werden kann. Der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit ist durch Vorlage eines gültigen Eignungsnachweises (Systemprüfung) für das angebotene System vom Institut für Fenstertechnik (ift) Rosenheim zu führen. Der Nachweis der geforderten Wärme- und Schalldämmwerte erfolgt gemäß den Angaben unter Absatz 3. 0.2 Angebotszeichnungen Ausführungszeichnungen sind vor Arbeitsbeginn, der Werkstatt- und Montagearbeiten, in zweifacher Ausfertigung dem Architekten zur Genehmigung vorzulegen. Die Fertigung kann erst nach Prüfung und Freigabe erfolgen. Für die eingetragenen Maße ist der Auftragnehmer voll verantwortlich. 1  Normen und Richtlinien Gem. den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen - ATV - (VOB-C) 2  Allgemeine technische Anforderungen Die allgemeinen technischen Vorbemerkungen, die Positionsbeschreibung und die den Ausschreibungs- unterlagen beigefügten Zeichnungen erläutern das geforderte Konstruktionsprinzip. Die technischen Anforderungen und die vorgegebene formale Gestaltung sind verbindlich. 2.1  Maße Sämtliche im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind Richtmaße. Vor Beginn der Fertigung sind vom Auftragnehmer die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen genauen Maße am Objekt zu nehmen. Liegen Rohbautoleranzen über den Vorgaben der DIN 18202, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. 2.2  Gerüste Alle für den Einbau der Fenster und für die äußeren Abdichtungsarbeiten erforderlichen Gerüste werden bauseits gestellt. Sie stehen für die gesamte Bauzeit zu Verfügung. Hinsichtlich der Höhe der Arbeitslagen und des Abstandes zwischen Gerüst und Baukörper ist mit der Bauleitung rechtzeitig Kontakt aufzunehmen. Erforderliche Umbauarbeiten werden ausschließlich bauseits vorgenommen. Grundsätzlich sind bei der Benutzung der Gerüste die Vorschriften der Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.  Für den Fall, dass der Auftragnehmer ein Gerüst zu stellen hat, enthält die Leistungsbeschreibung eine entsprechende Leistungsposition. 2.3 Entsorgung Der Profilhersteller muss über einen lückenlosen Kreislauf zur Wiederverwertung von PVC- Fensterprofilen verfügen. Dies gilt sowohl für Altfenster, die bauseits ausgebaut und entsorgt werden müssen, als auch für die bei der Fensterherstellung anfallenden Abschnitte und Reste. Fenster und sonstige Bauteile, die im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung ausgebaut werden müssen, sowie alle anderen Abfälle sind nach den Vorgaben des Umweltschutzes, z.B. des Kreislaufwirtschaftgesetzes, der Altholzverordnung und der TA Siedlungsabfall zu entsorgen. Werden bei den zu entsorgenden Teilen Schadstoffe festgestellt, ist der Auftraggeber unverzüglich mündlich und schriftlich zu informieren.  Das Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers und von nicht schadstoffbehaftetem Abfall bis 1 m³ aus dem Bereich des Auftraggebers ist eine Nebenleistung. 3. Anforderungen an die Konstruktion 3.1 Statische Anforderungen Die Fensterkonstruktion einschließlich der Verbindungselemente muss alle planmäßig auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des Baukörpers abgeben können. Ansatzpunkte für die Ermittlung der objektbezogenen Leistungsanforderungen auf Basis der örtlichen Windbelastung bezüglich Widerstandsfähigkeit bei Windlast, Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit sind der ift-Richtlinie FE-05/2 "Einsatzempfehlungen für Fenster und Außentüren" zu entnehmen.  Frei tragende Rahmenteile wie Pfosten, Riegel und Blendrahmen müssen so dimensioniert werden, dass die Verformung dieser Teile unter vorgegebener Lasteinwirkung nicht zur Beschädigung der Fenster oder anderen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit führt. Die Verglasung ist nach der gültigen Fassung der Richtlinie "Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen" (TRlV) vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zu bemessen. Gemäß den TRlV darf die Durchbiegung der Auflagerprofile nicht mehr als 1/200 der aufzulagernden Scheibenlänge, höchstens jedoch 15 mm betragen. Zusätzlich sind die Durchbiegungsbegrenzungen für die Isolierverglasung des entsprechenden Glasherstellers zu beachten. Für Fensterflügel mit verklebter Isolierverglasung zur Erhöhung der Stabilität ist ein Eignungsnachweis einer anerkannten Prüfstelle vorzulegen. 3.2  Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit bei Windlast Die Widerstandsfähigkeit bei Windlast wird nach DIN EN 12211 geprüft und nach DIN EN 12210 klassifiziert. 3.4  Anforderungen an den Wärmeschutz Der Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters und der Türelemente Uw ist für jede Position nach DIN EN ISO 10077 zu berechnen. 3.5  Anforderungen an den Schallschutz Die Einhaltung der geforderten Schalldämmwerte ist auf Verlangen entweder durch ein Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle (z.B. Institut für Fenstertechnik ift Rosenheim) oder durch die tabellarische Ermittlung nach DIN 4109 Beiblatt 1 Tabelle 40 nachzuweisen. 3.6  Anforderungen an die Einbruchhemmung Für die Einbruchhemmung gilt DIN V ENV 1627. Die Einstufung in die Widerstandsklassen ist auf Verlangen durch ein gültiges Prüfzeugnis und einer Werksbescheinigung des Auftragnehmers nachzuweisen. 3.7  Nachweis des Feuchteschutzes Wird der Baukörperanschluss abweichend von den. RAL-Güterichtlinien ausgeführt, muss für den raumseitigen Bereich des Anschlusses der Fenster zum Baukörper die Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit gemäß DIN 4108-2 nachgewiesen werden. 4  Werkstoffe 4.1  Kunststoff Zugelassen sind: Fensterprofile aus Polyvinylchlorid (PVC-U) mit weißen Oberflächen, folienkaschierte Fensterprofile aus PVC-U, lackierte Fensterprofile aus PVC-U.  Profile aus modifiziertem PVC hart nach DIN EN ISO 1163 - PVC-U, EDLP (082-25-28) bzw. RAL-Gütebestimmungen RAL-GZ 716/1, Abschnitt I, Teil 1 (weiße Profile) bzw. Teil 7 (kaschierte Profile). 4.2  Stahl Alle Stahlprofile müssen korrosionsgeschützt sein. 4.3  Aluminium Die Konstruktionen müssen gegen übliche atmosphärische Einflüsse oberflächengeschützt sein. 4.4 Dichtprofile Dichtungen, die atmosphärischen Einflüssen ausgesetzt sind, müssen hiergegen widerstandsfähig sein. 4.5  Dichtstoffe Dichtstoffe müssen in ihren Eigenschaften dem Verwendungszweck entsprechen. 4.6  Bauwerksabdichtungsfolien Bauwerksabdichtungsfolien, soweit erforderlich, müssen in ihrer Eigenschaft dem Verwendungszweck und der DIN 18195 entsprechen. 5 Ausführung 5.1  Beschläge Die Beschläge müssen die Anforderungen nach DIN EN 13126 erfüllen und entsprechend den zu erwartenden Belastungen ausgebildet sein. Die Beschläge müssen nachjustierbar sein und der Einbau hat nach den Vorgaben des Beschlagherstellers und/oder des Profilherstellers zu erfolgen. Die Ausstellschere muss sicher verhindern, dass der Flügel bei einer Fehlbedienung absackt (z.B. Verwendung einer Dreipunktschere). Andernfalls sind besondere Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau einer Fehlbedienungssperre oder Vorrichtungen für eine besondere Öffnungsfolge zu treffen. Die Drehgriffe müssen an allen Flügeln in Form und Oberfläche identisch sein, sofern es in der Positionsbeschreibung nicht anders angegeben ist. 5.2 Verglasung Die Verglasung erfolgt als Trockenverglasung mit Dichtungen wie unter "Dichtprofile" beschrieben. 5.3 Montage Der Baukörperanschluss und der Einbau sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu planen und auszuführen. Bei der Ausbildung der Anschlüsse an den Baukörper sind die bauphysikalischen Einwirkungen durch Raumklima und Außenklima zu berücksichtigen. Die Montage der Elemente hat gem. RAL-Güterichtlinien zu erfolgen. 5.4 Schwellenanschlüsse Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen Wasser und aufsteigende Feuchte abgedichtet werden. Sie sind so auszubilden, dass Wasser jederzeit von der Konstruktion nach außen abgeleitet werden kann. Die Begehbarkeit muss gewährleistet sein. 5.5 Außenfensterbänke Außenfensterbänke sind so auszubilden, dass Niederschlagswasser problemlos nach außen über die Fassade abgeleitet wird und kein Wasser in das Gebäude eindringen kann. 5.6  Innenfensterbänke Unabhängig davon, ob die Innenfensterbänke bauseits angebracht werden oder zum Leistungsbereich Fenster gehören, ist durch die untere Fensteranschluss- ausbildung sicherzustellen, dass auch dieser Bereich luftundurchlässig abgedichtet ist. Feuchtehinterwanderungen der Anschlussfuge von innen sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planliste Folgende Pläne werden in digitaler Form mit der Beauftragung übergeben: Bezeichnung Plannummer Ansicht West GH11-17_240723_AN_W_Loggienverglasung_100.0 Ansicht Ost  GH11-17_240801_ AN_O_11-13_15-17_100.0 Detail Loggien GH11-17_240723_Detail Loggienverglasung_100.0 Detail Fenster 11-13 GH11-17_240731_11-13_Detail TH Fenster_20.0 Detail Fenster 15-17 GH11-17_240731_15-17_Detail TH Fenster_20.0 Diese Pläne sind Bestandteil der Beauftragung.
Planliste
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine energetische Sanierung im Zuge der Umsetzung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) von vier Zinshäusern. Die Ausschreibung ist entsprechend der vier zu sanierenden Objekte in vier Lose aufgeteilt. Die Sanierung erfolgt hausweise. Dabei sind in den Gebäuden jeweils alte Fenster aus Holz und neue Fenster aus Kunststoff verbaut. Für die Arbeiten in den Bestandswohnungen sind die Schutzmaßnahmen des Inventars der Mieter, sowie der Arbeits- und Gangbereiche in die Position der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Der Auftragnehmer hat die Abstimmung der Termine mit den Mietern für Aufmass und Einbau eigenständig durchzuführen. Die entsprechenden Kontaktdaten werden durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine
01 Gieschenhagen 11
01
Gieschenhagen 11
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Fenster Bestand
01.02
Fenster Bestand
01.03 Fenster Balkone
01.03
Fenster Balkone
01.04 Stundenlohnarbeiten
01.04
Stundenlohnarbeiten
02 Gieschenhagen 13
02
Gieschenhagen 13
02.01 Baustelleneinrichtung
02.01
Baustelleneinrichtung
02.02 Fenster Bestand
02.02
Fenster Bestand
02.03 Fenster Balkone
02.03
Fenster Balkone
02.04 Stundenlohnarbeiten
02.04
Stundenlohnarbeiten
03 Gieschenhagen 15
03
Gieschenhagen 15
03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Fenster Bestand
03.02
Fenster Bestand
03.03 Fenster Balkone
03.03
Fenster Balkone
03.04 Stundenlohnarbeiten
03.04
Stundenlohnarbeiten
04 Gieschenhagen 17
04
Gieschenhagen 17
04.01 Baustelleneinrichtung
04.01
Baustelleneinrichtung
04.02 Fenster Bestand
04.02
Fenster Bestand
04.03 Fenster Balkone
04.03
Fenster Balkone
04.04 Stundenlohnarbeiten
04.04
Stundenlohnarbeiten

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