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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen / Zusätzliche
Vertragsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
1 Beschreibung der Baumaßnahme
2 Planungsleistungen des AG
3 Planungsleistungen des AN
4 Planablauf und Planunterlagen
5 Bestandsunterlagen und Revisionspläne
5.1 Unterlagen zum Bauwerk
5.2 Ausführung der anzufertigenden Bestandsunterlagen
5.3 Sonstige Bestandsunterlagen
6 Bauzeitenplan
7 Baustelleneinrichtung
8 Baustrom, Bauwasser und sonstige Medien
9 Genehmigungen/Behörden
10 Besondere Haftungsvereinbarung
11 Baubesprechung
12 Stoffbeistellungen durch den Auftraggeber
13 Immissionsschutz, Umweltschutz
14 Bauschild
15 Baustellenverkehr
16 Wege und Straßen / Nutzung fremden Geländes
17 Sperrung Verkehrssicherung von öffentlichen Strassen
18 Schuttbeseitigung und Sauberkeit am Bau
19 Schutz von Baustoffen und Bauteilen
20 Freihalten gegen Ansprüche Dritter und Verhalten
gegenüber Dritten
21 Produktangaben durch den Bieter
22 Alternativpositionen, Eventualpositionen
23 Anordnungen des Auftraggebers
24 Bautagesberichte
25 Abrechnung
26 Rechnungen
27 Stundenlohnarbeiten
28 Sicherheitsleistung
29 Bürgschaften
Vorbemerkungen
Nachfolgend werden die Bauleistungen übergreifend
beschrieben und die Schnittstellen zu den weiteren an
der
Baumaßnahme Beteiligten dargestellt. Des Weiteren
werden
die Pflichten, zusätzlichen Leistungen und Aufgaben des
Auftragnehmer (nachfolgend auch AN genannt) und die
des Auftraggebers (nachfolgend auch AG genannt)
aufgeführt.
1 Beschreibung der Baumaßnahme
Im Rahmen der Umsetzung des individuellen
Sanierungsfahrplans (iSFP) werden die vier
Bestandsgebäude
Gieschenhagen Nr. 11, 13, 15 und 17 umfassend
energetisch
saniert. Die Maßnahmen erfolgen hausweise, sodass
jeweils ein
Gebäude vollständig fertiggestellt wird, bevor die
Arbeiten am
nächsten Gebäude beginnen. Ziel der Sanierung ist eine
deutliche Verbesserung der Energieeffizienz, der
Wohnqualität
sowie die Anpassung an heutige energetische Standards.
2 Planungsleistungen des AG
Der AG stellt folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Planunterlagen (Entwurfsplanung)
- Leistungsverzeichnis Fenster und Außentüren
3 Planungsleistungen des AN
Die hier aufgestellten Angaben und Forderungen sind
durch den
AN in seinen Werksplanungenzu berücksichtigen und zur
Prüfung, und Freigabe gem. Planlaufdiagramme
(s. Pkt. 4) bei dem AG einzureichen. Alle statischen
Berechnungen und Ausführungsplanungen für potentielle
Bauzwischenzustände mit den zugehörigen
Baubehelfen, sind vom AN in Abhängigkeit von seinem
Bauablauf zu planen.
Diese Planungsleistungen sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
4 Planablauf und Planunterlagen
Es darf nur nach dem Planprüflauf durch den AG
freigezeichneten Plänen gefertigt werden. Der
Auftragnehmer
hat alle Planunterlagen dem AG, unter Berücksichtigung
des
durch den AG zur Verfügung gestellten Planlaufdiagramm
einzureichen, so dass durch den Planprüflauf, die
Freigabe und die damit verbundenen Prüfungs- und
Freigabezeiten keine Verzögerung in der Ausführung
entstehen.
Die entsprechenden Planprüfzeiten sind durch den AN in
seiner
Bauzeitenplanung zu berücksichtigen.
5 Bestandsunterlagen und Revisionspläne
5.1 Unterlagen zum Bauwerk
Der AN hat alle Ausführungszeichnungen, einschl. der
Detailzeichnungen mit dem zu erstellenden Bauwerk
abzugleichen, zu korrigieren und als Bestandspläne
deutlich zu
kennzeichnen. In den Plänen sind die tatsächlich
eingebauten
Materialien und Materialqualitäten darzustellen.
Die Bestandspläne müssen die Bestätigung des
ausführenden
Auftragnehmers enthalten, dass sie dem ausgeführten
Stand
entsprechen. Des Weiteren sind alle Zulassungen,
Bautagebuch, Abnahmeprotokolle und sonstige
Bestandsunterlagen zusammenzustellen.
5.2 Ausführung der anzufertigenden Bestandsunterlagen
Alle Pläne, Bestands- und Revisionsunterlagen sind in
mindestens zweifacher Ausfertigung anzufertigen und in
nummerierten, deutlich gekennzeichneten Akten,
geordnet mit
Inhaltsübersicht dem Auftraggeber
zu übergeben (Alternativ in gleicher Gliederung
digital).
Planunterlagen sind zu falten und erhalten eine
Ringlochverstärkung in Form eines geklebten
Kunststoffstreifens.
Diese Unterlagen sind zwingend bis spätestens zur
Abnahme
vollständig dem AG zu übergeben und sind für die
Schlussrechnung Zahlungsvoraussetzung.
5.3 Sonstige Bestandsunterlagen
Alle Bedienungsanweisungen, Garantiekarten,
Abnahmebescheinigungen, Ersatzteillisten,
Nachunternehmerliste, Wartungsempfehlungen,
Pflegeanleitungen, Prüfbücher, Fachunternehmer-,
Konformitätserklärungen u. ä. sind in mindestens
zweifacher Ausfertigung anzufertigen und in
nummerierten,
deutlich gekennzeichneten Akten, geordnet mit
Inhaltsübersicht
dem Auftraggeber zu übergeben. Die unter Pkt. 6
beschriebenen Unterlagen werden Eigentum des AG.
6 Bauzeitenplan
Bei Bedarf:
Ein detaillierter Bauzeitenplan ist auf Grundlage des
Grobterminplans durch den AN nach Auftragserteilung
innerhalb
von 10 Tagen zur Abstimmung und Einarbeitung in den
Detailterminplan durch die Bauüberwachung des AG
vorzulegen. Des Weiteren ist der AN verpflichtet seine
Arbeiten
mit dem AG und dem SiGeKo, in Bezug auf Arbeitszeiten,
Baufortschritt, Planprüfläufen usw. abzustimmen. Der
abgestimmte und freigezeichnete Bauzeitenplan ist
Fälligkeitsvoraussetzung für die leistungsabhängigen
Abschlagszahlungen. Der Bauzeitenplan ist 5-fach in
Papierform oder als pdf-Dokument (digital) als
MS-Projekt-Datei
dem AG zu übergeben.
Auf dieser Grundlage ist durch den AN wöchentlich, bis
zur Endabnahme, ein Soll- und Ist-Vergleich
durchzuführen.
7 Baustelleneinrichtung
Der AG stellt in einem begrenzten Maß allen beteiligten
Gewerken Baustelleneinrichtungsfläche zur
Verfügung.Eine
entsprechende Zuordnung der Flächen zu den einzelnen
Gewerken erfolgt angepasst auf den Baufortschritt und
wird
durch die Bauüberwachung des AG koordiniert. Ein
Baukran
wird nicht zur Verfügung gestellt.
8 Baustrom, Bauwasser und sonstige Medien
Die vollständige Einrichtung / Erstellung von Baustrom,
Bauzu- und Abwasser einschl. Gebühren, sowie die
Vorhaltung
über die gesamte Bauzeit wird über den AG
sichergestellt. Die
entstehenden Verbrauchskosten werden mit den am Bau
beteiligten Gewerken verrechnet.
9 Genehmigungen/Behörden
Sind zur Durchführung der Arbeiten Genehmigungen von
Behörden (z.B.:Gewerbeaufsichtsamt, Ordnungsamt, usw.)
erforderlich, so sind diese ohne besondere Vergütung
einzuholen.
10 Besondere Haftungsvereinbarung
Bei etwaigen Unfällen hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber
von der
Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber Dritten auch
dann freizustellen, wenn die folgenden Voraussetzungen
alle
oder teilweise vorliegen:
a) Der Auftragnehmer hat gleichzeitig mit anderen
Unternehmen auf der Baustelle gearbeitet.
b) Dritten ist im Zusammenhang mit den in a)
bezeichneten Arbeiten ein Schaden entstanden.
c) Der Auftraggeber ist dem Dritten gegenüber für den
Schaden haftbar und wird von ihm in Anspruch genommen.
d) Für den Schaden haftet auf Grund gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmungen auch der AG oder einer der
anderen Unternehmer, die gleichzeitig auf der Baustelle
gearbeitet haben. Der Ausgleich mit den
anderen nach a) beteiligten Unternehmen steht dem AN
frei.
11 Baubesprechung
Während der gesamten Bauzeit werden regelmäßig
wöchentlich Baubesprechungen durchgeführt. An diesen
Besprechung hat der verantwortliche Bauleiter sowie die
verantwortlichen Leiter seiner Nachunternehmer der zum
jeweiligen Zeitpunkt am Bau beteiligten Gewerke
teilzunehmen.
12 Stoffbeistellungen durch den Auftraggeber
Vom AG beigestellte Stoffe und Bauteile hat der AN mit
einem Vorlauf von zwei Wochen vor Beginn der
betroffenen
Arbeiten bei der bauüberwachenden Stelle des
Auftraggebers
abzufordern.
13 Immissionsschutz, Umweltschutz
Zum Schutz gegen Immissionen ( Lärm, Staub usw. ) hat
der AN geeignete Maßnahmen nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu treffen. Die Kosten hierfür sind in
die EP
einzurechnen. Bei Nichtbeachtung gehen die Folgekosten
zu
Lasten des AN.
14 Bauschild
Das gesetzlich geforderte Bauschild wird durch den AG
aufgestellt. Auf diesem Bauschild werden neben der
Baumaßnahme der Bauherr, Entwurfverfasser, Statiker und
Haustechnikplaner dargestellt.
Der AN hat die Möglichkeit auf seine Kosten seine Firma
auf dem Bauschild darzustellen. Hierbei sind die durch
den AG
vorgegebene Angaben über Layouts, Größe und Materials,
zwingend einzuhalten.
15 Baustellenverkehr
Zur Vermeidung von Unfällen und Behinderungen bei der
Durchführung von Arbeiten ist das Parken von
Kraftfahrzeugen
auf der Baustelle untersagt.
Auch dürfen die Straßen nicht zu Lager- und
Abstellzwecken benutzt werden und sind von
Verunreinigungen
freizuhalten.
Sämtliche Fahrzeuge, Geräte und Materialien sind nur im
zugewiesenen und genehmigten Bereich abzustellen.
16 Wege und Straßen / Nutzung fremden Geländes
Der AN hat sicherzustellen, dass durch ihn verursachte
Verunreinigungen und Schäden an öffentlichen Straßen,
Wegen,Pflanzungen, Einbauten Leitungen u ä. auf seine
Kosten
unverzüglich beseitigt werden.
Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die öffentlichen
Zuwegungen zur Baustelle auf eigene Kosten in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Auf besonderes Verlangen des AG hat der AN spätestens
bis zur Abnahme der Arbeiten Bescheinigungen der
Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten, deren
Flächen und Anlagen während der Bauzeit von ihm benutzt
wurden, beizubringen, aus denen hervorgeht, dass der
ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wurde und
sämtliche Auflagen erfüllt worden sind. Der Verkehr
auf den
öffentlichen Straßen muss jederzeit aufrecht erhalten
bleiben.
Hiervon sind durch den AN bei der zuständigen Behörde
beantragte und genehmigte Sperrungen ausgenommen.
Die gewählten Zufahrtswege sind stets in einem
ordnungsgemäßen, befahrbaren Zustand zu halten. Durch
das
Baugeschehen verunreinigte Entwässerungsleitungen sind
auf
Veranlassung des AG, auf Kosten des AN zu spülen und zu
entschlammen, so dass die einwandfreie Nutzung wieder
hergestellt ist. Die Verkehrssicherungspflicht im
Baustellenbereich und in den unmittelbar angrenzenden
Flächen des öffentlichen Verkehrs ist Sache des AN
(Anliegerpflicht). Der AN hat den AG von jeglichen
hieraus
resultierenden Schadensersatzansprüchen freizustellen.
Sämtliche unter diesem Punkt aufgeführten Leistungen
sind in
die Position Baustelleneinrichtung mit
einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet.
17 Sperrung Verkehrssicherung von öffentlichen Strassen
Die durch den Bauablauf bedingten, notwendigen
Sperrungen
oder Einschränkungen von öffentlichen Strassen,
Gehwegen,
Flächen etc. sind Sache des AN. Die Abstimmung und
Einholung der entsprechenden Genehmigung bei den
verantwortlichen Behörden ist Sache des AN und
eigenverantwortlich vorzunehmen. Diese Leistungen sind
mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert
vergütet.
18 Schuttbeseitigung und Sauberkeit am Bau
Zur Vermeidung von Unfallgefahren ist der anfallende
Bauschutt täglich aus dem Baubereich zu beseitigen.
Für die
Schuttbeseitigung wird folgende Regelung zwingend
festgelegt:
Die vom Auftragnehmer getrennt vorgehaltenen Container
für Bauschutt und schadstoffbelasteten Bauschutt sind
unter
Beachtung der Abfallbeseitigungsgesetze zu nutzen.
19 Schutz von Baustoffen und Bauteilen
Die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutze von
Baustoffen und Bauteilen gegen Witterungseinflüsse,
die für die
termingerechte und fachgerechte Ausführung der
Bauarbeiten
notwendig werden, ist Sache des Auftragnehmers. Sie
werden
nicht gesondert vergütet, soweit in einzelnen
Positionen des LV
nichts anderes gesagt ist. Dies gilt insbesondere für
abzudichtende Flächen bei ungünstiger Witterung. Die
Flächen sind ggf. zu trocknen bzw. durch Abdeckungen
mit
Planen, Folien, Schutzzelten oder anderen geeigneten
Maßnahmen trocken zu halten.
Aufwendungen hierfür sind in die Einheitspreise der
entsprechenden Position einzurechnen, sofern im
Leistungsverzeichnis nichts anderes gesagt ist.
20 Freihalten gegen Ansprüche Dritter und Verhalten
gegenüber Dritten
Der AN hat den AG gegen alle Forderungen Dritter, die
während der Bauzeit aus dem Baubetrieb entstehen,
freizuhalten.
Verhandlungen und Gespräche mit Dritten über die
vorgesehene Baumaßnahme dürfen soweit es sich nicht um
Anschlüsse für Wasser, Energie usw. handelt, nur nach
vorheriger Information und Zustimmung desnAuftraggebers
erfolgen.
21 Produktangaben durch den Bieter
Die in den Leistungsbeschreibungen und in den
technischen Vorbemerkungen der Gewerke / Titel
aufgeführten
Hersteller / Fabrikate sind mit einer Punktlinie
versehen. Auf
den gepunkteten Linien hat der Bieter sein angebotenes
Produkt einzutragen. Bei nicht Eintragung gilt das in
der
Leistungsbeschreibung genannte Fabrikat als vereinbart,
bei einer abweichenden Angabe ist die
Gleichwertigkeit, sowohl
in technischer, funktioneller als auch in
architektonischer
hinsicht, darzustellen.
22 Alternativpositionen, Eventualpositionen
Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise
Ausführung einer Leistung Alternativpositionen
(Wahlpositionen)
oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall
erforderlichen
Leistung Eventualpositionen (Bedarfspositionen)
vorgesehen, ist
der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen
Positionen
beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den
Auftraggeber auszuführen. Soweit nichts anderes
vereinbart,
gelten auch für den Fall, dass in der Auftragssumme
Eventualpositionen enthalten sind, diese als noch nicht
beauftragt. Die Beauftragung (Aufforderung zur
Ausführung)
dieser Eventualpositionen erfolgt durch den
Auftraggeber
gesondert. Der Auftraggeber behält sich vor, in
Ausnahmefällen
die Entscheidung über die Ausführung von
Alternativpositionen
auch nach Auftragserteilung zu treffen.
23 Anordnungen des Auftraggebers
Zu Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und
Festlegungen des vertraglichen Leistungsinhaltes sind
ausschließlich die im Bauleistungsvertrag benannten
Personen
berechtigt. Die Vertretungsmacht der gesetzlichen
Vertreter
bleibt davon unberührt.
24 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und
nach Aufforderung durch den Auftraggeber diesem oder
der
örtlichen Bauüberwachung unverzüglich zu übergeben. In
den
Bautagesberichten sind mind. folgende Angaben zu
erfassen:
- tägliche Arbeitsstärke,
- Materiallieferung,
- Fortschritt der Arbeiten nach der Position des
Angebotes,
- Wetterverhältnisse,
- Geräteeinsatz,
- besondere Vorkommnisse auf der Baustelle,
- besondere Besprechungen mit der Bauleitung,
- Übergabe besonderer zur Weiterführung der Arbeit
erforderlicher
Planunterlagen,
- besondere Unterweisung der örtlichen Bauleitung
-sowie alle Angaben, die für die Ausführung und
Abrechnung von Bedeutung
sein können
25 Abrechnung
Sind für die Abrechnung Feststellungen auf der
Baustelle
notwendig, ist das gemeinsame Aufmass mindestens 7
Werktage im Voraus bei der Bauüberwachung zu
beantragen.
Die Originale der Aufmassblätter, Wiegescheine und
ähnliche
Abrechnungsbelege erhält der Auftraggeber, die
Durchschriften
der Auftragnehmer. Bei Aufmaß und Abrechnung sind
Längen
und Flächen auf zwei Stellen nach dem Komma,
Rauminhalte
und Gewichte auf drei Stellen nach dem Komma zu runden.
Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach dem Komma zu
runden.
26 Rechnungen
Rechnungen sind in 4-facher Ausfertigung zu liefern und
ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder
Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und
Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen
Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit dem
gesondertem Ausweis der Preisnachlässe und ggf. der
Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
27 Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie
vorher vom Auftraggeber schriftlich angeordnet werden.
Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten
arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher
Ausfertigung
einzureichen. Diese müssen:
- das Datum,
- die Bezeichnung der Baustelle,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb
der Baustelle,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn-
oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf.
aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit und
- die Gerätekenngrößen
enthalten.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den
Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale
der
Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die
bescheinigten
Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
28 Sicherheitsleistung
Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf
die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag,
insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung
einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung und
Schadensersatz sowie auf die Erstattung von
Überzahlungen einschließlich der Zinsen.
Die Sicherheit für die Mängelansprüche erstreckt sich
auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich
Schadensersatz sowie auf die Erstattung von
Überzahlungen
einschließlich der Zinsen.
29 Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, richten
sich Inhalt und Form der Bürgschaftserklärungen nach
den
Formblättern des Auftraggebers.
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der jeweiligen
Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die
Urkunde über die
Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen nach
Abnahme
und vertragsgemäßer Schlussrechnungslegung
zurückgegeben,
wenn der Auftragnehmer
- die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
- etwaige Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter)
befriedigt hat und
- eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche
geleistet hat.
Die Bürgschaftsurkunde über Mängelansprüche wird auf
Verlangen zurückgegeben, wenn die vertraglich
vereinbarten
Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und
die bis
dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. § 17 Nr. 8
VOB/B gilt
entsprechend.
Allgemeine Vorbemerkungen / Zusätzliche
Technische Vorbemerkungen Fenster
Bei der Ausführung der nachfolgend beschriebenen
Leistungen sind alle Auflagen der allgemein anerkannten
Regel der Technik sowie sämtlicher Vorschriften und
Normen in neuster Fassung vollumfänglich zu
berücksichtigen. Für die Ausführung sind ergänzend zu
den DIN-Bestimmungen auch die Richtlinien des In
stituts für Fenstertechnik e.V. (ift) in Rosenheim an
zuwenden. Bei Widersprüchen haben diese Richtlinien
Vorrang vor den DIN-Vorschriften. Außerdem sind
die Angaben des Verbands der Fenster- und
Fassadenhersteller e.V. (VFF) zu beachten.
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Fabrikats- und Baustoffvorgaben sind wenn gefordert
einzuhalten.
Es sind nur Systemkomponenten ein und desselben
Herstellers zu verwenden.
Fensterrahmen und -profile sind aus PVC-U hochschlagzäh
herzustellen
Alle Metallteile die eingebaut werden, sind in gleicher
Ausführungsqualität, zu liefern.
Die Vorgaben der Wärmeschutzberechnungen sind
einzuhalten.
Angaben zur Ausführung
Alle sichtbaren Teile sind den Lieferfristen
entsprechend jedoch spätestens drei Wochen vor
Ausführung dem AG zur Bemusterung vorzulegen und von
ihm freigeben zu lassen. Dies schließt die Übergabe
einer Musterecke ein.
Ausführung aller Arbeiten einschl. Dichtungsprofile,
Beschläge, Versieglung, Verglasung, usw.
Fensterelemente haben als komplette Einheit einschl.
aller notwendigen Bestandteile wie Rahmen,
Kopplungsprofile, Pfosten etc. sowie aller notwendigen
Bestandteile die aufgeführten Anforderungen im
eingebauten Zustand zu erfüllen.
Fensterbänke werden aus Aluminium bzw. Holzwerkstoff-
platten bauseits montiert.Die Elemente sind
dementsprechend vorzubereiten
Alle zu liefernde Bauteile sind ausschließlich nach
örtlichem Aufmaß und nicht nach Plan herzustellen.
Alle Scharniere, Abdeckkappen etc. sowie alle
sichtbaren Dichtungen sind in Rahmenfarbe gemäß Vorgabe
AG herzustellen
Fenster werden in die Rohbauöffnungen vor Beginn
WDVS-Fassadenarbeiten etc. eingebaut
Die Montage der Beschläge erfolgt zu einem späteren
Zeitpunkt.
Kanten, Profilverbindungen etc. sind "sauber", gerade
und oberflächengleich herzustellen.
Alle Oberlichter, sofern nicht anders beschrieben, mit
Kippbeschlag, einschl. Reinigungsscheere.
Preisinhalte
Nachfolgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit
einzukalkulieren:
Den Bautenständen entsprechend sind mehrere An- und
Abfahrten einzukalkulieren
Ein Fassadengerüst wird bauseits gestellt, zusätzliche
Umbauten sind mit dem Aufsteller direkt abzustimmen.
eventuell notwendige Maßnahmen für Arbeiten über 2,00 m
Arbeitshöhe sind eigenständig vorzunehmen
separate Lieferung und Einbau von Fenstern und
Beschläge
Unterkeilungen, Auffütterungen, Rahmenaufdopplungen,
Koppelprofile zum passgenauen Einbau laut Detailplanung
Einbau der erforderlichen Verankerungs-, Verbindungs-
und Befestigungselemente
fachgerechtes winddichtes und schlagregendichtes
Verschließen
der angrenzende Fugen inkl. Untergrundvorbereitung,
vollständigem Entfernen von Keilen etc.
Berücksichtigung von Abweichungen der Fertigmaße von
den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Breiten
und Höhen der Fenster von entsprechenden Maßen anderer
Bauteile bis 5%
Herstellen und Anbringen von Mustern
Mehraufwand für die Transportwege innerhalb der Gebäude
Vollständige Übergabe aller Dokumentationen, Nachweise,
Prüfbescheide etc.
Die Montage der Elemente hat gem. RAL-Güterichtlinien
zu erfolgen.
Es ist ein Fugenglattstrich und kleinere
Beiputzarbeiten, vor Ausführung der inneren Andichtung,
am Bestandsmauerwerk auszuführen.
Alle Fenster- und Fenstertüren sind mit einem Uw Wert
im Bestand mit 1,1 W/(m²K) und im Neubau mit 0,9
W/(m²K) auszuführen, siehe LV. Der entsprechende
Nachweis, U-Wert Berechnung, ist vor Ausführung der
Leistung dem Auftraggeber vorzulegen.
Technische Vorbemerkungen Fenster
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Art und Umfang der anzubietenden Leistungen werden
nachfolgend beschrieben. Für die Ausführung gelten
die allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen (VOB-B)
und die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen -
ATV - (VOB-C) in der jeweils gültigen Fassung.
Es sind die Bestimmungen der örtlichen
Bauaufsichtsbehörde sowie die unter Absatz 1
aufgeführten Normen und Richtlinien und die
Verarbeitungshinweise des Profilherstellers zu
beachten. Alle Arbeiten des Fenster- und Fassadenbaus
sind nach den anerkannten Regeln der Technik
auszuführen. Zu beachten sind die Güte- und
Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaften, die
Richtlinien des Verbandes der Fenster- und
Fassadenhersteller e.V., des Institutes
für Fenstertechnik e.V., sowie des Institutes des
Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau,
Hadamar. Die in der Ausschreibung, dem
Leistungsverzeichnis und den Planungs- und
Kalkulationsunterlagen des Auftraggebers angegebenen
und geforderten Produkte, Systeme und Konstruktionen in
entsprechenden Qualitäten sind unbedingt einzusetzen.
Alle statischen Fragen, Konstruktionsvorschläge wie
Mauerwerksanschlüsse, Glasmaße, Angaben über
größtmögliche Flügelgrößen, zulässige Gewichte und
dergleichen sind vom Auftragnehmer alleinverantwortlich
zu ermitteln. Bei auftretenden Zweifeln und in allen
Fällen außergewöhnlicher Belastung ist es erforderlich,
zusätzliche Details, Anschlüsse usw. durch Zeichnungen
darzulegen und ggf. statische Berechnungen durch einen
Statiker prüfen zu lassen. Hat der Auftragnehmer
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, die
Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und
Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer, so
hat er sie der Bauleitung unverzüglich (vor Beginn der
Arbeiten) schriftlich mitzuteilen.
0.1 Vom Auftragnehmer vorzulegende Nachweise
Der Auftragnehmer hat alle für die Angebotsabgabe
geforderten Nachweise zu erbringen, damit die Erfüllung
der gestellten Anforderungen vom Auftraggeber umfassend
geprüft werden kann. Der Nachweis der
Gebrauchstauglichkeit ist durch Vorlage eines gültigen
Eignungsnachweises (Systemprüfung) für das angebotene
System vom Institut für Fenstertechnik (ift) Rosenheim
zu führen. Der Nachweis der geforderten Wärme- und
Schalldämmwerte erfolgt gemäß den Angaben unter
Absatz 3.
0.2 Angebotszeichnungen
Ausführungszeichnungen sind vor Arbeitsbeginn, der
Werkstatt- und Montagearbeiten, in zweifacher
Ausfertigung dem Architekten zur Genehmigung
vorzulegen. Die Fertigung kann erst nach Prüfung und
Freigabe erfolgen. Für die eingetragenen Maße ist der
Auftragnehmer voll verantwortlich.
1 Normen und Richtlinien
Gem. den allgemeinen technischen Vertragsbedingungen
- ATV - (VOB-C)
2 Allgemeine technische Anforderungen
Die allgemeinen technischen Vorbemerkungen, die
Positionsbeschreibung und die den Ausschreibungs-
unterlagen beigefügten Zeichnungen erläutern das
geforderte Konstruktionsprinzip. Die technischen
Anforderungen und die vorgegebene formale Gestaltung
sind verbindlich.
2.1 Maße
Sämtliche im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße
sind Richtmaße. Vor Beginn der Fertigung sind vom
Auftragnehmer die für die Ausführung der Arbeiten
erforderlichen genauen Maße am Objekt zu nehmen. Liegen
Rohbautoleranzen über den Vorgaben der DIN 18202, ist
der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu
informieren.
2.2 Gerüste
Alle für den Einbau der Fenster und für die äußeren
Abdichtungsarbeiten erforderlichen Gerüste werden
bauseits gestellt. Sie stehen für die gesamte Bauzeit
zu Verfügung. Hinsichtlich der Höhe der Arbeitslagen
und des Abstandes zwischen Gerüst und Baukörper ist mit
der Bauleitung rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.
Erforderliche Umbauarbeiten werden ausschließlich
bauseits vorgenommen. Grundsätzlich sind bei der
Benutzung der Gerüste die Vorschriften der
Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen. Für den Fall,
dass der Auftragnehmer ein Gerüst zu stellen hat,
enthält die Leistungsbeschreibung eine entsprechende
Leistungsposition.
2.3 Entsorgung
Der Profilhersteller muss über einen lückenlosen
Kreislauf zur Wiederverwertung von PVC- Fensterprofilen
verfügen. Dies gilt sowohl für Altfenster, die bauseits
ausgebaut und entsorgt werden müssen, als auch für die
bei der Fensterherstellung anfallenden Abschnitte und
Reste. Fenster und sonstige Bauteile, die im
Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung
ausgebaut werden müssen, sowie alle anderen
Abfälle sind nach den Vorgaben des Umweltschutzes, z.B.
des Kreislaufwirtschaftgesetzes, der Altholzverordnung
und der TA Siedlungsabfall zu entsorgen. Werden
bei den zu entsorgenden Teilen Schadstoffe
festgestellt, ist der Auftraggeber unverzüglich
mündlich und schriftlich zu informieren. Das
Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers
und von nicht schadstoffbehaftetem Abfall bis 1 m³
aus dem Bereich des Auftraggebers ist eine
Nebenleistung.
3. Anforderungen an die Konstruktion
3.1 Statische Anforderungen
Die Fensterkonstruktion einschließlich der
Verbindungselemente muss alle planmäßig auf sie
einwirkenden Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des
Baukörpers abgeben können.
Ansatzpunkte für die Ermittlung der objektbezogenen
Leistungsanforderungen auf Basis der örtlichen
Windbelastung bezüglich Widerstandsfähigkeit bei
Windlast, Schlagregendichtheit und Luftdurchlässigkeit
sind der ift-Richtlinie FE-05/2 "Einsatzempfehlungen
für Fenster und Außentüren" zu entnehmen. Frei
tragende Rahmenteile wie Pfosten, Riegel und
Blendrahmen müssen so dimensioniert werden, dass die
Verformung dieser Teile unter vorgegebener
Lasteinwirkung nicht zur Beschädigung der Fenster oder
anderen Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit
führt.
Die Verglasung ist nach der gültigen Fassung der
Richtlinie "Technische Regeln für die Verwendung von
linienförmig gelagerten Verglasungen" (TRlV) vom
Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) zu bemessen.
Gemäß den TRlV darf die Durchbiegung der
Auflagerprofile nicht mehr als 1/200 der aufzulagernden
Scheibenlänge, höchstens jedoch 15 mm betragen.
Zusätzlich sind die Durchbiegungsbegrenzungen für die
Isolierverglasung des entsprechenden Glasherstellers zu
beachten.
Für Fensterflügel mit verklebter Isolierverglasung zur
Erhöhung der Stabilität ist ein Eignungsnachweis
einer anerkannten Prüfstelle vorzulegen.
3.2 Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit bei
Windlast
Die Widerstandsfähigkeit bei Windlast wird
nach DIN EN 12211 geprüft und
nach DIN EN 12210 klassifiziert.
3.4 Anforderungen an den Wärmeschutz
Der Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters und der
Türelemente Uw ist für jede Position nach DIN EN ISO
10077 zu berechnen.
3.5 Anforderungen an den Schallschutz
Die Einhaltung der geforderten Schalldämmwerte ist auf
Verlangen entweder durch ein Prüfzeugnis einer
anerkannten Prüfstelle (z.B. Institut für
Fenstertechnik ift Rosenheim) oder durch die
tabellarische Ermittlung nach DIN 4109 Beiblatt 1
Tabelle 40 nachzuweisen.
3.6 Anforderungen an die Einbruchhemmung
Für die Einbruchhemmung gilt DIN V ENV 1627. Die
Einstufung in die Widerstandsklassen ist auf Verlangen
durch ein gültiges Prüfzeugnis und einer
Werksbescheinigung des Auftragnehmers nachzuweisen.
3.7 Nachweis des Feuchteschutzes
Wird der Baukörperanschluss abweichend von den.
RAL-Güterichtlinien ausgeführt, muss für den
raumseitigen Bereich des Anschlusses der Fenster zum
Baukörper die Tauwasser- und Schimmelpilzfreiheit gemäß
DIN 4108-2 nachgewiesen werden.
4 Werkstoffe
4.1 Kunststoff
Zugelassen sind: Fensterprofile aus Polyvinylchlorid
(PVC-U) mit weißen Oberflächen, folienkaschierte
Fensterprofile aus PVC-U, lackierte Fensterprofile aus
PVC-U. Profile aus modifiziertem PVC hart nach DIN EN
ISO 1163 - PVC-U, EDLP (082-25-28) bzw.
RAL-Gütebestimmungen RAL-GZ 716/1, Abschnitt I,
Teil 1 (weiße Profile) bzw. Teil 7 (kaschierte
Profile).
4.2 Stahl
Alle Stahlprofile müssen korrosionsgeschützt sein.
4.3 Aluminium
Die Konstruktionen müssen gegen übliche atmosphärische
Einflüsse oberflächengeschützt sein.
4.4 Dichtprofile
Dichtungen, die atmosphärischen Einflüssen ausgesetzt
sind, müssen hiergegen widerstandsfähig sein.
4.5 Dichtstoffe
Dichtstoffe müssen in ihren Eigenschaften dem
Verwendungszweck entsprechen.
4.6 Bauwerksabdichtungsfolien
Bauwerksabdichtungsfolien, soweit erforderlich, müssen
in ihrer Eigenschaft dem Verwendungszweck und der DIN
18195 entsprechen.
5 Ausführung
5.1 Beschläge
Die Beschläge müssen die Anforderungen nach DIN EN
13126 erfüllen und entsprechend den zu erwartenden
Belastungen ausgebildet sein. Die Beschläge müssen
nachjustierbar sein und der Einbau hat nach den
Vorgaben des Beschlagherstellers und/oder des
Profilherstellers zu erfolgen. Die Ausstellschere muss
sicher verhindern, dass der Flügel bei einer
Fehlbedienung absackt (z.B. Verwendung einer
Dreipunktschere). Andernfalls sind besondere
Schutzmaßnahmen wie z.B. der Einbau einer
Fehlbedienungssperre oder Vorrichtungen für eine
besondere Öffnungsfolge zu treffen. Die Drehgriffe
müssen an allen Flügeln in Form und Oberfläche
identisch sein, sofern es in der Positionsbeschreibung
nicht anders angegeben ist.
5.2 Verglasung
Die Verglasung erfolgt als Trockenverglasung mit
Dichtungen wie unter "Dichtprofile" beschrieben.
5.3 Montage
Der Baukörperanschluss und der Einbau sind nach den
anerkannten Regeln der Technik zu planen und
auszuführen. Bei der Ausbildung der Anschlüsse an den
Baukörper sind die bauphysikalischen Einwirkungen durch
Raumklima und Außenklima zu berücksichtigen. Die
Montage der Elemente hat gem. RAL-Güterichtlinien zu
erfolgen.
5.4 Schwellenanschlüsse
Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen
Wasser und aufsteigende Feuchte abgedichtet werden. Sie
sind so auszubilden, dass Wasser jederzeit von der
Konstruktion nach außen abgeleitet werden kann. Die
Begehbarkeit muss gewährleistet sein.
5.5 Außenfensterbänke
Außenfensterbänke sind so auszubilden, dass
Niederschlagswasser problemlos nach außen über die
Fassade abgeleitet wird und kein Wasser in das
Gebäude eindringen kann.
5.6 Innenfensterbänke
Unabhängig davon, ob die Innenfensterbänke bauseits
angebracht werden oder zum Leistungsbereich Fenster
gehören, ist durch die untere Fensteranschluss-
ausbildung sicherzustellen, dass auch dieser Bereich
luftundurchlässig abgedichtet ist.
Feuchtehinterwanderungen der Anschlussfuge von innen
sind durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planliste
Folgende Pläne werden in digitaler Form mit der
Beauftragung übergeben:
Bezeichnung Plannummer
Ansicht West
GH11-17_240723_AN_W_Loggienverglasung_100.0
Ansicht Ost GH11-17_240801_ AN_O_11-13_15-17_100.0
Detail Loggien GH11-17_240723_Detail
Loggienverglasung_100.0
Detail Fenster 11-13 GH11-17_240731_11-13_Detail TH
Fenster_20.0
Detail Fenster 15-17 GH11-17_240731_15-17_Detail TH
Fenster_20.0
Diese Pläne sind Bestandteil der Beauftragung.
Planliste
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine
energetische
Sanierung im Zuge der Umsetzung des individuellen
Sanierungsfahrplans (iSFP) von vier Zinshäusern.
Die Ausschreibung ist entsprechend der vier zu
sanierenden
Objekte in vier Lose aufgeteilt.
Die Sanierung erfolgt hausweise. Dabei sind in den
Gebäuden
jeweils alte Fenster aus Holz und neue Fenster aus
Kunststoff
verbaut.
Für die Arbeiten in den Bestandswohnungen sind die
Schutzmaßnahmen des Inventars der Mieter, sowie der
Arbeits-
und Gangbereiche in die Position der
Baustelleneinrichtung mit
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer hat die Abstimmung der Termine mit
den
Mietern für Aufmass und Einbau eigenständig
durchzuführen.
Die entsprechenden Kontaktdaten werden durch den
Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine
01 Gieschenhagen 11
01
Gieschenhagen 11
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Fenster Bestand
01.02
Fenster Bestand
01.03 Fenster Balkone
01.03
Fenster Balkone
01.04 Stundenlohnarbeiten
01.04
Stundenlohnarbeiten
02 Gieschenhagen 13
02
Gieschenhagen 13
02.01 Baustelleneinrichtung
02.01
Baustelleneinrichtung
02.02 Fenster Bestand
02.02
Fenster Bestand
02.03 Fenster Balkone
02.03
Fenster Balkone
02.04 Stundenlohnarbeiten
02.04
Stundenlohnarbeiten
03 Gieschenhagen 15
03
Gieschenhagen 15
03.01 Baustelleneinrichtung
03.01
Baustelleneinrichtung
03.02 Fenster Bestand
03.02
Fenster Bestand
03.03 Fenster Balkone
03.03
Fenster Balkone
03.04 Stundenlohnarbeiten
03.04
Stundenlohnarbeiten
04 Gieschenhagen 17
04
Gieschenhagen 17
04.01 Baustelleneinrichtung
04.01
Baustelleneinrichtung
04.02 Fenster Bestand
04.02
Fenster Bestand
04.03 Fenster Balkone
04.03
Fenster Balkone
04.04 Stundenlohnarbeiten
04.04
Stundenlohnarbeiten
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