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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 SANIERUNG HAUS 1
01
SANIERUNG HAUS 1
Baubeschreibung - Haus 1 Baubeschreibung
Bezüglich des Gebäudebestandes B-H2 an der Appenzeller Str 135 in München Fürstenried West wurden planungsorientierte Gebäudeschadstoffuntersuchungen durchgeführt (vgl. Anlagen). Die identifizierten schadstoffhaltigen Bauteile müssen unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bezüglich des Arbeitsschutzes rückgebaut werden. Im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung sind die TRGS 519 und die TRGS 521, die den Umgang mit Asbest und KMF regeln, sowie die Gefahrstoffverordnung und die DGUV-Regel 101-004 ("Arbeiten in kontaminierten Bereichen"; hier PCB).
Die Vorgaben der Ausführungsplanungen, insbesondere der Ausführungsplanungen Schadstoffsanierung und Entsorgung müssen beachtet werden.
Gemäß den Erkundungen zur Gebäudeschadstoffsituation müssen in den Umbaubereichen folgende Bauteile auf Grund ihres Gefahrenpotentials oder erhöhten Schadstoffgehaltes getrennt von der restlichen Bausubstanz/auszubauenden TGA-Elementen ausgebaut und separat entsorgt werden:
Asbesthaltige Bauteile: asbesthaltige Dachpappen und Abdichtungen, Fensterblindelemente aus Asbestzement, Pflanzkübel aus Asbestzement im Eingangsbereich, ggf. Flanschdichtungen und Brandschutztüren einflüglig,ggf. asbesthaltige Schwarzabdichtungen an den KelleraußenwändenDämmstoffe der Kategorie 1B bzw. 2 gem. TRGS 905 in Lüftungskanäle und / -anlagen sowie Rohrleitungen mit KMF-Dämmung, mit KMF-Dämmung, KMF-Dämmung in der Kriechetage (Dach) sowie als Stopfmassen in FensteranschlussbereichenAsbest- und PCB-haltige Fassadenfugen
Die sanierten Bereiche werden durch die BÜ des AG beweisgesichert. Die Freimessung von Schwarzbereichen für die Asbestsanierung erfolgt bei Erfordernis durch den AN und ist in den entsprechenden Positionen einzukalkulieren. Nach dem Vorliegen der Analysenergebnisse bzw. der Freimessungsprotokolle erfolgt eine Freigabe durch die BÜ. Eine Probenahme und Freigabe durch den AN ist explizit nicht zugelassen, auch nicht für den Fall der Pauschalierung der gesamten Leistung oder von Teilleistungen.
Ein eventuelles, auch mehrmaliges, Nacharbeiten der entsprechenden Bereiche / Flächen aufgrund unzureichendem Sanierungserfolg ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen und wird nicht gesondert vergütet.
Alle anfallenden Abfälle müssen einer fachgerechten Verwertung / Entsorgung zugeführt werden.
Die Baustelle muss durchgängig mit einem verantwortlichen, deutschsprachigen Bauleiter besetzt sein. Dieser ist bei Vertragsabschluss zu benennen.
Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen richtet sich nach den einschlägigen DIN-/EN-Vorschriften sowie der VOB, Teil C in allen einschlägigen Teilen, den anerkannten Regeln der Technik, den Richtlinien sowie den Auflagen und Vorschriften des Technischen Überwachungsvereins bei Geräten, des Gewerbeaufsichtsamtes, der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und aller sonstigen, einschlägigen Sondervorschriften des Landes und des Bundes, sofern im Leistungsverzeichnis keine entgegenstehenden Angaben gemacht werden. Es gelten jeweils die neuesten Fassungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages.
Adressat des Bieterverfahrens
Das Angebotsverfahren wendet sich an erfahrene und fachkundige Bieter.
Obliegenheiten des Bieters in der Angebotsphase
Prüfung
Dem Bieter obliegt es mit der Teilnahme am Bieterverfahren die ihm übergebenen Angebotsunterlagen und sonstigen Auskünfte des Bauherrn, seiner Architekten, Planer und Gutachter auf Fehler, Widersprüche und Unklarheiten zu überprüfen. Erkennt der Bieter Fehler, Widersprüche oder Unklarheiten, so hat er diese unverzüglich gegenüber dem Bauherrn bzw. seinem Vertreter schriftlich anzuzeigen.
Hinweise und Bedenken
Erkennt der Bieter Fehler, Widersprüche oder Unklarheiten oder hat der Bieter Bedenken gegen die beschriebene Art und Weise der Ausführung, so hat er dies unverzüglich gegenüber dem Bauherrn bzw. seinem Vertreter schriftlich anzuzeigen.
Vorzulegende Angebotsunterlagen
Der Bieter hat folgende Unterlagen seinem Angebot beizulegen:
Sachkundenachweis gemäß DGUV 101-004 (früher BGR 128) für das für die Leistung vorgesehen Personal (Bauleitung, Polier);Nachweis Entsorgungsfachbetrieb gemäß §52 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz;Sachkundenachweis Asbest TRGS 519 Anlage 3Fachkundenachweis KMF TRGS 521Zulassung gemäß §8 GefStoffV für Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest
Baubeschreibung - Haus 1
Ausführungsplanung Schadstoffsanierung - Haus 1 Ausführungsplanung Schadstoffsanierung
1 Allgemeine Vorgaben
Der AN muss in den benannten Umbaubereichen Schadstoffsanierungsarbeiten ausführen. Dies betrifft inbesondere die Arbeiten im Dachbereich sowie an der Fassade und zum Tausch der Fenster. Die Sanierungsarbeiten der belasteten Wandflächen im Treppenhausbereich erfolgen als vorgezogene Maßnahme vorab.
Die Materialien sind separat zu lagern und zu entsorgen.
Die Vorgaben hinsichtlich der Baustelleneinrichtung und -logistik sind der Ausführungsplanung Baustellenorganisation und Logistik zu entnehmen.
Die Vorgaben hinsichtlich der Entsorgung sind der Ausführungsplanung Entsorgung zu entnehmen.
Die Vorgaben hinsichtlich des Immissionsschutzes sind der Ausführungsplanung Immissionsschutz zu entnehmen.
Hinsichtlich der Schadstoffe in den Gebäuden sind die bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse und einschlägigen Regelwerke (insbesondere TRGS 519, 521 sowie die DGUV-Regel 101-004 zu beachten.
2 Umfang und Ablauf der Sanierungsarbeiten
Gemäß den Erkundungen zur Gebäudeschadstoffsituation (vgl. Anlage zur Leistungsbeschreibung) müssen diverse Bauteile auf Grund ihres Gefahrenpotentials oder erhöhten Schadstoffgehaltes getrennt von der restlichen Bausubstanz ausgebaut und separat entsorgt werden.
Folgende Sanierungsmaßnahmen sind in den gegenständlichen Umbaubereichen durchzuführen:
Ausbau aller asbesthaltigen Bauteile gemäß TRGS 519 Ausbau aller Dämmstoffe der Kategorie 1B gemäß TRGS 905Ausbau aller PCB-haltigen Baustoffe wie Fugenfüllungen (Fassade)
Eine vollständige Auflistung aller zu sanierenden Bauteile ist dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
3.2 Vorgaben für die Durchführung der Asbestsanierung
3.2.1 Allgemein
Die Arbeiten zur Asbestsanierung sind durch eine nach Anhang 3, Nr. 2.4.2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zugelassene Fachfirma auszuführen, welche die erforderliche Sachkunde nach TRGS 519 (Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) besitzt.
Vor Beginn der später folgenden Abbrucharbeiten müssen im Rahmen der erforderlichen Asbest-Sanierung sämtliche Asbest-Produkte unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der TRGS 519 (Asbest), der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) sowie der Asbest-Richtlinie fach- und sachgerecht demontiert, falls erforderlich verfestigt, in Big-Bags etc. luft- und staubdicht verpackt, gekennzeichnet und auf der Lagerfläche bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zwischengelagert werden.
Bei der Sanierung der aufgeführten asbesthaltigen Bauteile / Baustoffe sind vorranging emissionsarme Verfahren anzuwenden. Für die Feststellung/ Prüfung der Anwendung von Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Ziffer 2.8 TRGS 519 sind im Vorfeld unter Abstimmung mit den zuständigen Behörden, Gewerbeaufsichtsamt Probesanierungen durchzuführen.
Die Sanierungsarbeiten sind wie folgt auszuführen:
Brandschutztüren: Zerstörungsfreies Ausbauen der Brandschutztüren, Verpacken in BigBags und Entsorgung der Brandschutztüren als Ganzes; wenn erforderlich (Forderung von Behörden, Gewerbeaufsichtsamt u.a.) Zerlegen Brandschutztüren und Ausbau asbesthaltiger Bauteile im Schwarzbereich, Verpacken in BigBags, EntsorgungBrandschutzklappen: Zerstörungsfreies Ausbauen der Branschutzklappen, Verpacken in BigBags und Entsorgung der Brandschutzklappen als Ganzes; wenn erforderlich (Forde-rung von Behörden, Gewerbeaufsichtsamt u.a.) Zerlegen Brandschutzklappen und Aus-bau asbesthaltiger Bauteile im Schwarzbereich, Verpacken in BigBags, EntsorgungFlachdichtungen / Segmentdichtungen: Zerstörungsfreier Ausbau der Flachdichtung bzw. Segmentdichtung durch erschütterungsarmes Heraustrennen der verschraubten Flanschverbindung inkl. Dichtung, Verpacken der Flanschverbindungen in BigBags und Entsorgen der Rohrleitungsflansche inkl. Dichtung als Ganzes; vor dem Heraustrennen muss die Dichtung mit Restfaserbindemittel penetriert werden; wenn erforderlich (Forderung von Behörden, Gewerbeaufsichtsamt u.a.) Zerlegen Flanschverbindungen und Ausbau asbesthaltiger Dichtungen im Schwarzbereich, Verpacken in BigBags, EntsorgungFaserzement (Blindelemente Fenster (Sandwichbauteile), Pflanztröge) : Zerstörungsfreier Ausbau inkl. Lösen aller Befestigungen, Verpacken in BigBags und Entsorgen der einzelnen Bauteile als Ganzes bzw. Zerlegen der Sandwichbauteile der Blindelemente im Schwarzbereich) Fliesenkleber, Wandputz und Spachtelmassen: Vollständiges Entfernen durch Abstemmen/ Abmeiseln; dabei ist die Bildung von Staub auf ein Minimum zu reduzieren; ein Schwarzbereich mit Unterdruckhaltung und Schleusenanlagen ist einzurichten, Vorzugsweise Ausführung mittels emissionsarmer BT-VerfahrenAsbesthaltige Dachaufbauten: Zerstörungsfreier Ausbau bituminöser Dachabdichtungen (Dachbahnen, Dampfsperren u.a.); dabei ist die Bildung von Staub auf ein Minimum zu reduzieren; das gewählte Verfahren ist im Vorfeld mit der Gewerbeaufsicht bzw. Berufsgenossenschaft abzustimmen; Vorab-Probesanierungen zur Prüfung/ Festlegung eines Verfahrens mit geringer Exposition nach Ziffer 2.8 TRGS 519 in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt; wenn erforderlich (Forderung von Behörden, Gewerbeaufsichtsamt u.a.) Ausbau im Schwarzbereich, Verpacken in BigBags, EntsorgungAsbesthaltige PCB-Fugen: Zerstörungsfreier Ausbau vorzugsweise mittels emissionsarmen BT-Verfahren das gewählte Verfahren ist im Vorfeld mit der Gewerbeaufsicht bzw. Berufsgenossenschaft abzustimmen; Vorab-Probesanierungen zur Prüfung/ Festlegung eines Verfahrens mit geringer Exposition nach Ziffer 2.8 TRGS 519 in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt; wenn erforderlich (Forderung von Behörden, Gewerbeaufsichtsamt u.a.) Ausbau im Schwarzbereich, Verpacken in BigBags, Entsorgung
Sofern erforderlich bzw. bei Arbeiten mit schwachgebundenen Asbest ist für die voran genannten Arbeiten ein Schwarzbereich mit Unterdruckhaltung und Schleusenanlagen gemäß TRGS 519 einzurichten.
Alternative Ausbaumethoden u. a. gemäß den Vorgaben der DGUV-I 201-012 sind nur nach Abstimmung mit dem AG, der örtlichen Bauleitung und den staatlichen Aufsichtsbehörden zulässig.
Der Abbau der Sanierungsbereiche kann erst erfolgen, wenn eine Erfolgskontrollmessung gemäß VDI 3492 durchgeführt wurde und die Raumluft die erforderlichen Grenzwerte unterschreitet.
Die Asbest-Sanierung gilt als abgeschlossen, wenn alle entsprechenden Bauteile in den Umbaubereichen aus dem Gebäude ausgebaut und die Leistung vom AG abgenommen wurde.
3.2.2 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
Für die o.g. Asbestsanierung sind gemäß TRGS 519 (aktuelle Fassung) geeignete Vorsorgemaßnahmen, Hygienemaßnahmen, organisatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen sowie persönliche Schutzmaßnahmen (Persönliche Schutzausrüstung: PSA) zu ergreifen. Zu den Vorsorgemaßnahmen gehören u.a.:
Begrenzung der Zahl der Mitarbeiter auf das notwendige Minimumständige Anwesenheit des verantwortlichen Bauleiters der Sanierungsfachfirma vor OrtAbgrenzung und Kennzeichnung der ArbeitsbereicheAufbewahren der asbesthaltigen Abfälle in geeigneten Behälternregelmäßige Reinigung der Anlagen und Geräte
Die sichertechnischen Maßnahmen beinhalten u.a.:
Einsatz von Industriestaubsaugern der Kategorie H für Entstaubungs- / Reinigungsarbeitengründliches Reinigen der Geräte nach Abschluss der Sanierung in einem jeweiligen Teilabschnitt
Hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstung sind folgende Vorgaben zu beachten:
Bei Arbeiten geringer Exposition sind neben der üblichen Arbeits- / Sicherheitskleidung (Schutzanzüge) für den Atemschutz von jedem Mitarbeiter Atemschutzgeräte mit P3-Filter zu tragenDie Atemschutzgeräte müssen geprüft sein, zudem muss die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten bei den einzelnen Mitarbeitern überprüft worden seinAuf die Einhaltung entsprechender Beschäftigungsbeschränkungen und die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gemäß TRGS 519 wird an dieser Stelle hingewiesen
3.2.3 Arbeitsplan zu den Asbest-Sanierungsarbeiten
Vor Beginn der Asbest-Sanierungsarbeiten muss ein schriftlicher Arbeitsplan nach TRGS 519, Anlage 1.4 vorliegen. Er muss Angaben enthalten über
Ort der Sanierungsbaustelle mit Bezeichnung der ArbeitsbereicheArt der Asbestverwendungbeabsichtigtes Sanierungsverfahren und vorgesehene ArbeitsweiseArt, Dauer, Umfang und Reihenfolge der ArbeitenAnzahl und Qualifikation der eingesetzten BeschäftigtenPersönliche Schutzausrüstung (PSA) der BeschäftigtenMaßnahmen zum Schutz und zur Dekontamination der BeschäftigtenGültige Nachweise der arbeitsmedizinischen Untersuchungen der BeschäftigtenSicherungsmaßnahmen z.B. Abschottung, Unterdruckhaltung, AbsturzsicherungArt und Anzahl der einzusetzenden Geräte und Maschinen (Nachweise der Bauartprüfung)ordnungsgemäße Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle
Ein Exemplar des Arbeitsplanes muss auf der Baustelle für die Beschäftigten und weisungsbefugte Dritte (z.B. Kontrollbehörden) zugänglich vorhanden sein.
3.2.4 Allgemeine Hinweise zur Asbest-Sanierung und zur Asbest-Entsorgung
Die Leistungen im Rahmen der Asbest-Sanierung beinhalten alle Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten (z.B. Abschottung von Sanierungsbereichen, ggf. Einrichtung der Unterdruckhaltung, Gerüsterstellung (außer Fassaden- und Dachfanggerüst) und Reinigung von Stäuben) sowie die Anwendung aller gesetzlich geforderten Bestimmungen der TRGS 519 für Arbeiten an asbesthaltigen Gefahrstoffen. Alle anfallenden Arbeiten sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Es ist nachzuweisen, dass der Aufsicht führende Kolonnenführer einen Lehrgang nach Nummer 2.7, Anlage 3 zur TRGS 519 (Asbestsachkundiger) erfolgreich abgeschlossen hat. Vom AN ist zudem nach-zuweisen, das sein Betrieb von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Asbestsanierungsarbeiten zugelassen worden ist (GefStoffV, Anhang III, Nr. 2.4.2).
Die Asbestsanierungsarbeiten sind spätestens 7 Tage vor Arbeitsaufnahme dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der Berufsgenossenschaft des AN schriftlich mitzuteilen (Anhang III, Nr. 2.4.2 GefStoffV). Die Mitteilung muss u.a. einen ausführlichen Arbeitsplan mit Angaben zu den Sanierungsverfahren (Vorgehensweise, Arbeitstechniken), zur persönlichen Schutzausrüstung sowie zur Freimessung der Sanierungsbereiche und eine Betriebsanweisung gemäß TRGS 519 enthalten. Die Sanierungsmitteilung samt allen zugehörigen Unterlagen sowie die erteilten Genehmigungen sind der BA vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Auf der Baustelle sind folgende Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten:
SanierungsmitteilungArbeitsplan, BetriebsanweisungNachweis über die Unterweisung der BeschäftigtenSachkundenachweiseZulassung des AN für Arbeiten mit Asbest in schwach gebundener Formgültige Nachweise der arbeitsmedizinischen VorsorgeuntersuchungenNachweis über die AbfallentsorgungEr muss außerdem die Mitarbeiter vor Ort unterweisen und dies schriftlich durch Unterschriften dokumentieren.
3.3 Vorgaben für die Sanierung von Dämmstoffen der Kategorie 1B
3.3.1 Allgemein
Im Rahmen der Sanierung von Dämmstoffen aus Künstlichen Mineralfasern der Kategorie 1B gem. TRGS 905 werden sämtliche Dämmstoffe aus Künstlichen Mineralfasern der Kategorie 1B gem. TRGS 905 unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der TRGS 521 (Faserstäube) fach- und sachgerecht demontiert, in PE-Säcke luft- und staubdicht verpackt und auf der Baustelle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zwischengelagert.
In diversen Bauteilen wurden Dämmstoffe aus Künstlichen Mineralfasern identifiziert, die lungengängige Fasern enthalten und einen Kanzerogenitätsindex (KI) von 30 besitzen. Diese sind demzufolge in die Kategorie 1B der krebserzeugenden Stoffe gem. TRGS 905 einzustufen. Es handelt sich hierbei inbesondere um Bauteile wie Rohrleitungs- und Anlagendämmungen aus Künstlichen Mineralfasern, Dämmungen im Bereich des Zwischendaches. Im Bereich der Anschlussbereiche der Fenster ist ferner mit KMF Stopfmassen zu rechnen.
3.3.2 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
Für die Sanierung von Dämmstoffen aus Künstlichen Mineralfasern der Kategorie 1B gem. TRGS 905 sind gemäß TRGS 521 (aktuelle Fassung) geeignete organisatorische und sicherheitstechnische Maßnahmen sowie persönliche Schutzmaßnahmen (Persönliche Schutzausrüstung: PSA) zu ergreifen. Dazu gehören u.a.:
Wahl von Arbeitsmethoden und Geräten, die das Freisetzen von Faserstoffen verhindern bzw. eine staubarme Bearbeitung gewährleistenvollständiges Erfassen von ausgetretenen Faserstoffen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich istInstandhalten und regelmäßiges Reinigen der eingesetzten GeräteBereitstellen von getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung sowie ausreichenden WaschmöglichkeitenBenutzen von Atemschutzgeräten mit P2 oder P3-Filter (je nach Faserkonzentration) und staubdichten Schutzanzügen (Typ 5). Die Atemschutzgeräte müssen geprüft sein, zudem muss die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutzgeräten bei den einzelnen Mitarbeitern überprüft worden sein. Auf die Einhaltung entsprechender Beschäftigungsbeschränkungen und die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen wird an dieser Stelle hingewiesen (G26 usw.)Abtrennen von Sanierungsbereichen gegenüber Dritten, sofern sie ungeschützt sindVerpacken der ausgebauten Dämmstoffe in reißfeste und staubdichte Kunststoffsäcke an der Ausbaustelle sowie Kennzeichnen der Säcke mit Angaben über den Abfall und dem Hinweis "Inhalt kann krebserregende Faserstäube freisetzen"Rauch- und Schnupfverbot beim Umgang mit krebserregenden Faserstäuben.
Da bei dem Ausbau grundsätzlich nicht sichergestellt werden kann, dass keine Fasern frei werden, gilt bei allen Arbeiten die Expositionskategorie 3.
3.3.3 Allgemeine Hinweise zur Sanierung und Entsorgung
Die Leistungen im Rahmen der Sanierung von Dämmstoffen aus Künstlichen Mineralfasern der Kategorie 1B gem. TRGS 905 beinhalten alle Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten (ggf. Abschottung von Sanierungsbereichen, Gerüsterstellung und Reinigung von Stäuben) sowie die Anwendung aller gesetzlich geforderten Bestimmungen der TRGS 521 für den Umgang mit Faserstäuben. Alle anfallenden Arbeiten sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen. Es wird hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein unkontrolliertes Abgreifen oder Herunterreißen der Dächer mittels Bagger o.ä. oder das Zerreißen oder Zerlegen gedämmter Anlagenteile oder Rohrleitungen/Lüftungskanäle nicht zulässig ist. Alle Bauteile aus Künstlichen Mineralfasern der Kategorie 1B gem. TRGS 905 müssen soweit möglich zerstörungsfrei ausgebaut und unmittelbar an der Ausbaustelle verpackt werden. Alle Gerüste, Hubsteiger oder sonstige Steighilfen müssen so gewählt werden, dass sowohl ausreichend Platz für das Aufstellen von Säcken vorhanden ist als auch die Tragfähigkeit nicht überschritten wird. Der zerstörungsfreie Ausbau kann erfahrungsgemäß nur mit händischer Arbeit gewährleistet werden. Der Einsatz für Baumaschinen für den Ausbau krebserregender Faserstoffe ist daher nicht zugelassen.
Für die Sanierungsarbeiten hat der AN eine Gefährdungsbeurteilung gem. TRGS 400 und GefstoffV mit den entsprechenden Betriebsanweisungen zu erstellen und seine Mitarbeiter vor Ort zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich durch Unterschriften zu dokumentieren und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
Auf der Baustelle sind folgende Unterlagen zur Einsichtnahme bereitzuhalten:
SanierungsanzeigeBetriebsanweisungNachweis über die Unterweisung der Beschäftigtengültige Nachweise der arbeitsmedizinischen VorsorgeuntersuchungenNachweis über die Abfallentsorgung
3.4 Vorgaben für die Sanierung von PCB-haltigen Bauteilen
3.4.1 Allgemein
Im Rahmen der erforderlichen Sanierung müssen PCB-haltigen Bauteile unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der TRGS 551 sowie der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) fach- und sachgerecht demontiert, zerkleinert, verpackt, gekennzeichnet und auf der Lagerfläche bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zwischengelagert werden.
Stark PCB-haltige Fugenfüllungen zwischen Bauteilen und Bauwerksanschlussfugen sind unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere der TRGS 524 und PCB-Richtlinie, gemäß dem Stand der Technik staubarm auszubauen und direkt nach dem Ausbau in geeignete Behältnisse zu verpacken.
Bei der Sanierung dieser Bauteile handelt es sich um Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Die Sanierungsarbeiten sind entsprechend der gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Regeln unter Beachtung u. a. der TRGS 524 / DGUV 101-004 sowie des Arbeitssicherheitsplanes auszuführen.
PCb-haltige Baustoffe mit einem PCB-Gehalt größer 50 mg/kg gelten im Sinne der bzw. Richtlinie in Verbindung mit der TRGS 524 als Gefahrstoff und sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
3.4.2 Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
Als allgemein technische, organisatorische und hygienische Maßnahmen bei der Sanierung von gefährlichen PCB-haltigen Bauteilen sind folgende Punkte zu beachten:
Eingesetztes Personal auf das nötige Minimum beschränkenArbeitsverfahren so gestalten, dass soweit wie möglich Gase, Dämpfe und Stäube vermieden werdenSanierungsbereich geschlossen halten und von der Umgebung abschottenAbsaugen der Stoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle (Verwendungskategorie K1, Staubklasse H)Belüftung der ArbeitsplätzeVerwenden von Filtergeräten mit Partikelfiltern der Klasse P3 (Halb- oder Vollmasken), da i. d. R. die Konzentration der Raumluft auf Grund fehlender Messungen nicht bekannt istVermeidung von Hautkontakt durch Tragen von dichtschließenden Schutzanzügen, Handschuhen und SchutzbrillenVorhalten von Wasch- und Duschmöglichkeiten sowie getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung
3.4.3 Arbeits- und Sicherheitsplan, Betriebsanweisungen
Der AN hat beim Umgang mit PCB-haltigen Gefahrstoffen entsprechende Betriebsanweisungen zu erstellen. Im A+S-Plan werden alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Durchführung der Sanierung bzw. bei Arbeiten im kontaminierten Bereich dargestellt. In der Betriebsanweisung werden alle auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt, die beim Umgang mit PCB entstehen, aufgeführt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Zudem sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe aufzunehmen. Der AN muss sein Personal anhand der Betriebsanweisung unterweisen und dies schriftlich dokumentieren.
Bei dem Umgang mit gefährlichen PCB-haltigen Materialien müssen die entsprechenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.
3.4.4 Allgemeine Hinweise zur PCB-Sanierung und Entsorgung
Die Leistung im Rahmen der Sanierung PCB-haltiger Bauteile beinhaltet alle Vorbereitungs- und Sicherungsarbeiten (z.B. Abschottung von Sanierungsbereichen, Gerüsterstellung und Reinigung von Stäuben) sowie die Einhaltung aller gesetzlich geforderten Bestimmungen der TRGS 524 für Arbeiten an PCB-haltigen Bauteilen. Alle anfallenden Arbeiten sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen.
Die Sanierungsarbeiten sind als Arbeiten in kontaminierten Bereichen gem. DGUV 101-004 spätestens 4 Wochen vor ihrem Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige beizufügen sind eine Darstellung und Bewertung der Gefahrstoffe, eine Beschreibung der Maßnahme, die Angabe vorgesehener Sicherheitsmaßnahmen und die Betriebsanweisung.
Für die Entsorgung müssen die Bauteile entsprechend der Anforderungen der Annahmestelle verpackt und gekennzeichnet werden.
Ausführungsplanung Schadstoffsanierung - Haus 1
Ausführungsplanung Entsorgung - Haus 1 Ausführungsplanung Entsorgung
1 Allgemeine Vorgaben
Die Maßnahme schließt die vollständige Entsorgung aller anfallenden Abfälle ein. Dazu zählen u.a. die Materialtrennung, Zerkleinerung und Verpackung sowie bei Bedarf eine ausreichende Befeuchtung.
Die Entsorgung der Abfälle hat fachgerecht nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Technik zu erfolgen.
Die gesamten nichtmineralischen und mineralischen Abfälle gehen mit dem Laden auf der Baustelle für den Abtransport in das Eigentum des AN über.
2 Materialtrennung und Deklaration
Während der Schadstoffsanierungsarbeiten hat der AN permanent darauf zu achten, dass die anfallenden Abfälle gemäß den Abfallgruppen der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) getrennt werden.
3 Nachweispflicht und Dokumentation
Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz ist der Abfallerzeuger bzw. der Bevollmächtigte verpflichtet, insbesondere die Entsorgung von gefährlichen Abfällen nachzuweisen. Der AN wird die Eigenschaften des Abfallerzeugers übernehmen bzw. Bevollmächtigter des Abfallerzeugers.
Der Abfallerzeuger / der Bevollmächtigte hat ein Nachweisbuch zu führen (elektronisch und in Papierform).
Im Rahmen der Baumaßnahme übernimmt der AN alle Aufgaben und Pflichten des Abfallerzeugers. Dazu zählen u.a.:
Einholen einer Abfallerzeugernummer für den Standort (Baustelle) beim Referat für Klima- und Umweltschutz der Landeshauptstadt München (RKU)Registrierung des AN als Abfallerzeuger bzw. Bevollmächtigter und Anmeldung des Betriebs (Baustelle) bei der Zentralen Koordinierungsstelle (ZKS)Ausstellen von Bevollmächtigungen an die von ihm beauftragten Entsorger im Rahmen der Abfallentsorgung (für die Erstellung einer VE usw.)Erstellen aller elektronischen Unterlagen (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine usw.)Kontrolle aller digitalen Übermittlungswege bis zur Hinterlegung der Daten im Abfallüberwachungssystem (ASYS)Führen eines Nachweisbuches im Sinne der Nachweisverordnung (elektronisch) und in Papierform
Das vollständige Nachweisbuch (Abfallregister) ist dem AG zum Abschluss der Maßnahme digital als pdf zu übergeben. Das Nachweisbuch muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:
Nachweis über die Registrierung des AN als Abfallerzeuger bzw. Bevollmächtigter und Anmeldung des Betriebs bei der ZKSNachweis über die Zuteilung einer Abfallerzeugernummerendgültige Auflistungen der Entsorgungswege (Entsorgungskonzept) unter Angabe aller Mengen (gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) einschließlich Metall- und Kabelschrottalle Entsorgungsnachweise (Sammelentsorgungsnachweise, baustellenbezogenen Entsorgungsnachweise)alle Begleitscheine (Ausdruck vom Entsorger und digital als pdf)Zertifikate der EntsorgungsfachbetriebeBestätigung des AN über die erfolgreiche Übermittlung aller Daten ins Abfallüberwachungssystem (ASYS) auf Grund einer abschließend durchgeführten Kontrolle durch seine Entsorger.
Für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind Entsorgungsnachweise und Begleitscheine erforderlich (bei Sammelentsorgungsnachweisen die Übernahmescheine).
Seit dem 01.02.2011 ist für den Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger das elektronische Nachweisverfahren gemäß Nachweisverordnung bindend. D.h. neben der Registrierung des Abfallerzeugers und Anmeldung des Betriebs bei der ZKS müssen alle Entsorgungsnachweise und Begleitscheine auch durch den Abfallerzeuger elektronisch unterschrieben werden. Die Leistung hat der AN zu übernehmen. Die Durchführung der Registrierung und die Anmeldung der Baustelle bei der ZKS ist vom AN schriftlich nachzuweisen. Alle erstellten Entsorgungsnachweise und Begleitscheine sind dem AG vor dem Abtransport des betreffenden Abfalls in Papierform und digital als pdf zu übergeben. Der AN hat seinen Entsorgern (Nachunternehmer) bei Bedarf für die Durchführung des elektronischen Nachweisverfahrens entsprechende Bevollmächtigungen auszustellen (ergänzendes Formblatt Verfahrensbevollmächtigung).
Zusätzlich zu den gefährlichen Abfällen müssen außerhalb der Nachweisverordnung alle entsorgten, nicht gefährlichen Abfälle mit einem Übernahme- oder Begleitschein (Materialbegleitschein) dokumentiert werden. Ausgenommen davon sind die Abfälle, die nicht nach Tonnagen oder sonstigen Einheiten abgerechnet werden (Bestandteil einer Pauschale etc.). Die Materialbegleitscheine sind vom AN in Papierform und digital als pdf zu liefern, auszufüllen und dem AG bzw. seinem Vertreter auf der Baustelle zur Unterschrift vorzulegen. Die endgültigen Tonnagen sind dem AG immer, d.h. auch im Rahmen von Pauschalen oder Globalpauschalen nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Grundsätzlich werden Wiegescheine bei der Rechnungsprüfung nur anerkannt, wenn diese mit einem vom AG oder seinem Vertreter unterzeichneten Übernahme- oder Begleitschein belegt werden können. Daher sind zu den in den Übernahme- oder Begleitscheinen gemachten Angaben noch folgende Informationen zu ergänzen:
KFZ-Kennzeichengeschätzte Transportmenge (m³ oder t)Zeitpunkt des AbtransportesProbenbezeichnung (soweit bereits vorhanden)Deklaration (soweit bereits vorhanden).
Vor Beginn der eigentlichen Entsorgung hat der AN ein Entsorgungskonzept zu erstellen, in dem alle für die Abwicklung der Baustelle erforderlichen Entsorgungswege getrennt nach Abfallgruppen und Belastungsklassen aufgelistet sind. Diese Liste muss mindestens folgende Angaben enthalten:
AbfallbezeichnungAbfallschlüsselnummer und ggf. BelastungsklasseAngaben zur Herkunft (Gebäude, Bauteil, Haufwerk usw.)Nummer des EntsorgungsnachweisesEntsorgungsstelle (vollständige Adresse) mit Ansprechpartner der Entsorgungsstelle (Name, Telefonnummer)Beförderer (vollständige Adresse)Wiegestelle (vollständig Adresse)Menge des Abfalls in Tonnen (bis zum Vorliegen aller Wiegescheine ist die voraussichtliche Menge einzutragen)Überwachungsbehörde der Entsorgungsstelle (vollständige Adresse) mit Ansprechpartner (Name, Telefonnummer)
Der AN ist verpflichtet, die gesamten von der Baustelle abtransportierten Abfälle, sofern nicht pauschal abgerechnet wird, mit Hilfe geeichter Waagen zu verwiegen. Als Nachweis für die ordnungsgemäße Eichung hat der AN dem AG auf Verlangen die entsprechenden Eichscheine der Waagen vorzulegen.
4 Andienpflicht und Annahmebedingungen
Der AN hat vor der Angebotsabgabe zu prüfen, ob es für gefährliche Abfälle eine Andienpflicht gibt (z.B. für Asbest, KMF). Das Ergebnis ist dem AG mit Übergabe des Entsorgungskonzeptes mitzuteilen. Gleiches gilt für die Annahmebedingungen bei der Entsorgungsstelle (Stückgrößen, Behälter, Anlieferzeiten usw.). Freistellungen von der Andienpflicht durch die Abfallwirtschaftbetriebe München oder die Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB) werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesamtes für Umweltschutz anerkannt. Diese Zustimmung ist dem AG schriftlich vorzulegen.
5 Unterlagen
5.1 Unterlagen - Übergabe an den AN
Dem AN werden vom AG zur Durchführung der Leistungen folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
Ergebnisse von Baustoffuntersuchungen (Gutachten, Einzelbefunde usw.) und Deklarationsanalysen
5.2 Unterlagen - Übergabe an den AG
Dem AG werden vom AN im Rahmen der Durchführung der Leistungen folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
Nachweis über die Anmeldung des Betriebs bei der ZKS (Papierform und digital als pdf)Nachweis über die Registrierung des AN bei der ZKS als Abfallerzeuger bzw. Bevollmächtigter (Papierform und digital als pdf)Nachweis über die Zuteilung einer Abfallerzeugernummer durch das RKUEntsorgungsnachweise für gefährliche Abfälle (Papierform und digital als pdf)Annahmeerklärungen für nicht gefährliche Abfälle bei den jeweiligen Entsorgungsstellen (Papierform und digital als pdf)EntsorgungskonzeptZertifikate der Entsorgungsfachbetriebe aller EntsorgungsstellenBegleitscheine für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Papierform und digital als pdf)Übernahmescheine für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Rahmen von Sammelentsorgungen (Papierform und digital als pdf)Übernahmescheine für alle sonstigen nicht gefährlichen Abfälle (Papierform und digital als pdf)Wiegescheine für sämtliche entsorgten Abfälle (auch bei Pauschal- oder Globalpauschalverträgen)ggf. Eichscheine der angefahrenen Waagen (auf Verlangen des AG)Bestätigung des AN über die erfolgreiche Übermittlung aller Daten ins Abfallüberwachungssystem (ASYS) auf Grund einer abschließend durchgeführten Kontrolle durch seine Entsorger.
Ausführungsplanung Entsorgung - Haus 1
01.01 Schadstoffsanierung Haus 1
01.01
Schadstoffsanierung Haus 1
01.02 Abbruch- und Demontagearbeiten - nicht schadstoffbelastet, Haus 1
01.02
Abbruch- und Demontagearbeiten - nicht schadstoffbelastet, Haus 1
02 SANIERUNG HAUS 2
02
SANIERUNG HAUS 2
02.01 Schadstoffsanierung Haus 2
02.01
Schadstoffsanierung Haus 2
02.02 Abbruch- und Demontagearbeiten - nicht schadstoffbelastet, Haus 2
02.02
Abbruch- und Demontagearbeiten - nicht schadstoffbelastet, Haus 2
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