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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
BEDINGUNGEN ZUR BESCHRÄNKTEN AUSSCHREIBUNG BEDINGUNGEN ZUR BESCHRÄNKTEN AUSSCHREIBUNG
DES NACHFOLGEND BESCHRIEBENEN BAUVORHABENS
AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE
BETRIFFT: FULDA HAIMBACH BAUFELD 4
NEUBAU Mehrfamilienhaus mit 34 geförderten Wohneinheiten
Dr. Limbach-Strasse, Flur 2, Flurstück 13/4
36041 FULDA
AUFTRAGGEBER: AR Immo GmbH & Co. KG
Agnes-Huenninger-Strasse 2-4
36041 Fulda
Es ist beabsichtigt, die ERWEITERTEN ROHBAUARBEITEN für das obige Projekt zu vergeben.
Die Ausschreibungsunterlagen werden Ihnen anliegend mit der Bitte übersandt, Ihr komplettes kostenloses, rechtsverbindlich unterschriebenes Angebot zum nachstehend aufgeführten Termin in einem verschlossenen Umschlag, der folgenden Vermerk tragen muß:
GEWERK: ERWEITERTE ROHBAUARBEITEN
ABGABETERMIN: 10.10.2025
bei Systembau Fulda GmbH & Co. KG
Agnes-Huenninger-Strasse 2-4
36041 Fulda
Email: holger.salzmann@systembau-fulda.de
benjamin.hess@systembau-fulda.de
einzureichen.
Falls Sie sich an der Ausschreibung nicht beteiligen wollen, wird um eine umgehende Rückgabe der Unterlagen gebeten.
Eine Verlesung findet nicht statt. Sollte Ihr Angebot bei der Auftragserteilung unberücksichtigt bleiben, so erfolgt keine besondere schriftliche Absage.
Die Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer ist möglich, bedarf jedoch der Genehmigung des Auftraggebers. Die beteiligten Nachunternehmer sind namentlich bei Angebotsabgabe bekanntzugeben.
GEWERK: Erweiterte Rohbauarbeiten
BAUVORHABEN: Fulda Haimbach, Dr.Limbach-Strasse Bf 4
BAUHERR AR Immo GmbH & Co. KG
verteten durch
AUFTRAGGEBER SYSTEMBAU FULDA GMBH & CO KG
+ BAULEITUNG Agnes-Huenninger-Strasse 2-4
36041 Fulda
PLANUNG UND Architekturbüro Jens Heitmann
AUSSCHREIBUNG Holstenstrasse 205
22765 Hamburg
Email: j.heitmann@ab-jh.de
STATIKER Statik Bien Ingenieurbau GmbH
Fuldaer Strasse 40
36137 Großenlüder
Tel.: (06648 ) 911 48 11
Email: info@statik.bien.de
TECHNISCHE Diotima Energy GmbH
GEBÄUDE Am alten Schlachthof 4
AUSRÜSTUNG 36037 Fulda
Tel.: ( 0661 ) 410 949 0
Email: info@diotima-energy.de
Die im nachfolgenden Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten biete/n ich/wir zu festen Einheitspreisen, unter Zugrundelegung der "Allgemeinen Vertrags- bedingungen" und der "Besonderen Vertragsbedingungen" der Architekten, den Ausführungsbestimmungen des Bauherren und der örtlichen Besichtigung der Baustelle wie folgt an:
NETTO EUR
gesetzl. MwSt. EUR
BRUTTO EUR
(Gesamtangebotspreis)
Der Auftragnehmer (Anbieter) erklärt sich mit den vorgenannten Vertragsbedingungen des Bauherren sowie den "Besonderen Vertragsbedingungen" der Architekten einverstanden.
Der Anbieter (Auftragnehmer) hält sich an dieses Angebot vier Monate gebunden.
Ort / Datum Anbieter / Auftragnehmer (Stempel)
BEDINGUNGEN ZUR BESCHRÄNKTEN AUSSCHREIBUNG
ALLGEMEINE HINWEISE ZUM BAUVORHABEN Fulda Haimbach Baufeld 4 ALLGEMEINE HINWEISE ZUM BAUVORHABEN Fulda Haimbach Baufeld 4
Lage des Grundstückes:
Das zu bebauende Grundstück in der Dr.-Limbach-Straße liegt im Stadtteil Haimbach. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt Fulda, Stadtteil Haimbach Nr. 08 "zwischen Merkurstraße und Fuchsstraße" vom 10.07.2018.
Die südöstliche Grundstücksgrenze verläuft entlang der Dr.-Limbach-Straße. Im Nordwesten und im Südosten grenzt das Grundstück an die jeweiligen Nachbargrundstücke.
Auf dem Grundstück befindet sich keine Bebauung
Planungsbeschreibung / Städtebau:
Auf dem ca. 6.776 m² großen Grundstück (Flurstück 13/4 - Bauabschnitt 4) entstehen insgesamt 34 geförderte Wohneinheiten mit ca. 1.903 m² Wohnfläche in einem Gebäuderiegel mit zwei Treppenhäusern. Die beiden Treppenhäuser haben 3 Vollgeschosse.
Die Erschließung der Wohnungen erfolgt über innenliegende notwendige Treppenhäuser. Alle Wohnungen verfügen über einen Balkon oder eine Terrasse. Die lichten Raumhöhen der Obergeschosse betragen ca. 2,50 m. Die Geschosshöhe beträgt ca. 2,90 m.
Die notwendigen Technik- und Abstellräume sowie die Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen bzw. Mobilitätshilfen befinden sich im Erdgeschoss neben den Hauseingängen.
Die Gestaltung orientiert sich an den örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung, die im Bebauungsplan der Stadt Fulda, Stadtteil Haimbach Nr. 08 "zwischen Merkurstraße und Fuchsstraße" beschrieben sind.
Die Fassaden werden mit einem hohen Glasanteil in allen Fassadenbereichen gestaltet.
Die Fassade erhält im Erdgeschoss ein eingeschossiges Sockelgeschoss mit einer teilweise hellgrau verputzten Wärmedämmverbundfassade und teilweise einer hellgrau Lochblechfassade im Bereich der Fahrradabstellräume.
Die Obergeschosse erhalten eine hell verputzte Wärmedämmverbundfassade mit horizontaler Gliederung.
Östlich des Gebäudes ist eine ca. 7,70 m breite und ca. 365 m² große Grünfläche mit Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten vorgesehen.
Die erforderlichen 17 Stellplätze werden auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Stellplätze im Außenbereich nachgewiesen.
Das geplante Gebäude entspricht der Gebäudeklasse III.
Erschließung:
Alle Wohnungen der beiden Treppenhäuser werden als Sechsspänner von Südosten über die Straße erschlossen.
Beide Treppenhäuser sind als innenliegende notwendige Treppenräume mit 6 Nutzungseinheiten je Geschoss geplant und enthalten einen notwendigen Flur.
Die Erschließung des Grundstücks für PKW, Müllfahrzeuge und Feuerwehr erfolgt über die westlich angrenzende öffentliche Straße.
Energiestandard:
Das energetische Konzept formuliert folgende Ziele:
Die Wohnbebauung wird als hochwärmegedämmtes Gebäude im Effizienzhaus 40 QNG Standard errichtet.
Die Versorgung mit Wärme für Beheizung und Warmwasser erfolgt über ein Wärmenetz eines örtlichen Contractors der als Wärmelieferant fungiert.
Sofern das Wärmenetz nicht zur Verfügung steht, wird das Gebäude gem. Energiekonzept autark mit einer eigenen Wärmepumpe versorgt. Diese wird dann auf dem Dach platziert. Das Gebäude erhält zudem eine Photovoltaikanlage nach den Vorgaben der Fachplaner Wärmeschutz und QNG.
Baubeschreibung
Beschreibung des Tragwerkes
Erdarbeiten und Gründung
Im Leistungsumfang enthalten sind sämtliche Erd- und Gründungsarbeiten sowie alle erforderlichen Leistungen zur schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens. Die Herstellung der Baugrube beinhaltet den Erdaushub für das gesamte im Erdreich befindliche Bauwerk, die Arbeitsräume und erforderliche Abböschungen einschließlich Oberbodenabtrag.
Maurer- und Betonarbeiten
Alle Arbeiten werden gemäß geprüfter und freigegebener Ausführungsplanung und geprüfter statischer Berechnung mit entsprechender Betongüte und Bewehrung ausgeführt. Alle Beton- und Stahlbetonteile werden in Ortbeton und/oder Fertigteilen gemäß Ausführungsplanung hergestellt. Die Abdichtung erfolgt gem. DIN 18533 gegen die Wassereinwirkungsklasse W2.1-E ǀ drückendes Wasser.
Tragende Wände werden je nach statischen Erfordernissen in Beton, Kalksandstein und/oder Porenbeton hergestellt. Die Wohnungstrenn- und Treppenhauswände werden wie vor beschrieben ausgeführt. Weitere Wände in den Wohnungen werden als Trockenbauwände ausgeführt.
In den Wohngeschossen und Treppenhäusern erhalten alle massiven Wände und Decken einen Putz oder eine Spachtelung. Soweit Halbfertigteildecken ausgeführt werden, erhalten diese keinen Deckenputz, sondern eine Fugenglattspachtelung.
Balkone werden als Betonfertigteil, Ortbeton vorgebaut nach statischen Erfordernissen und gemäß Detailplanung/ Ausführungsplanung ausgebildet. Die Oberflächen sowie die Unterseiten der Fertigteile werden gemäß Fassadenkonzept als Sichtbetonoberflächen belassen.
ALLGEMEINES
Die Einrichtung der Baustelle bezüglich des Geräteeinsatzes ist dem Anbieter überlassen.
Die besondere örtliche Situation ist zu berücksichtigen.
Die Baustromversorgung ist vom Bauhauptgewerk (erw.Rohbau) auf der Baustelle zu installieren und für die gesamte Bauzeit zu unterhalten.
Den Folgegewerke wird die Strom,Wasser und Abwasserleistung einschließlich ausreichender Sanitärräumen durch den Rohbauer
zur Nutzung bereitgestellt.
Die Materiallagerung ist mit dem Rohbauer und der Bauleitung abzustimmen. Vom Rohbauunternehmer errichtete Aufzüge oder Kräne können gegen Kostenerstattung und Absprache durch die Folgegewerke genutzt werden.
Das Leistungsverzeichnis umfasst die Herstellung aller erforderlichen Leistungen, Bereitstellung erforderlicher Geräte, etc. Nicht besonders aufgeführte aber erforderliche Leistungen sind in der dafür vorgesehenen Position auszuweisen.
Die Baustelle ist stets sauber und aufgeräumt zu halten. Die Geräte und Gerüste müssen ständig den Vorschriften der aufsichtsführenden Behörden entsprechen. Am Schluss ist eine generelle Baustellen- und Gebäudereinigung vorzunehmen.
Lärm, Schmutz und Staub und Erschütterungen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen auf ein absolutes Minimum zu begrenzen.
Die Statik wird zu allen Abschnitten bauseits geliefert.
Nachbarschaftliche Abstimmungen mit der angrenzenden Bestandsbebauung bzw. mögliche Sonderkonstruktionen hierfür sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Alternativ-Angebote der Anbieter unter Beifügung von Materialproben sind erwünscht. Das geplante Bauschild ist auf Kosten des AN aufzustellen. Einzelfirmenschilder sind nicht zulässig.
Der Auftragnehmer hat die Zufahrtswege zur Baustelle, einschl. der in Mitleidenschaft gezogenen öffentlichen und privaten Straßen und Wege in verkehrssicherem Zustand zuhalten und ständig sauber zu halten.
Belastungen der Geschossflächen durch Baustelleneinrichtungen (Kräne, Gerüste und dergl.) Stapelgüter, hierzu zählt auch das vorübergehende Absetzen größerer Lasten infolge evtl. beschränkten Kraneinsatzes, sind vorher mit dem Statiker abzustimmen und eine Freigabe muss schriftlich erfolgen.
Die Baustellenbeschickung ist so zu koordinieren, dass Anlieferungen nicht zu den Verkehrsspitzenzeiten erfolgen. Rückstausituationen des Verkehrsflusses sind nicht zulässig.
Die Arbeiten sind einschl. aller zur Fertigstellung der Leistung erforderlichen Baustoffe und Hilfsmittel zu berechnen.
voraussichtliche Termine:
1. Erstellung Baugrube und Filterschicht.4.Quartal 2025
2. Rohbaubeginn Sohle 4.Quartal 2025,
3. Erweiterte Rohbaufertigstellung 2.Quartal 2026
Mit Vertragsabschluss wird ein abgestimmter Terminplan durch den AN aufgestellt und Vertragsbestandteil.
ALLGEMEINE HINWEISE ZUM BAUVORHABEN Fulda Haimbach Baufeld 4
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
A. BEDINGUNGEN FÜR DIE ANGEBOTSABGABE (Bewerberbedingungen)
1.) Für alle Bauaufträge gelten die nachstehenden Bedingungen. Die VOB wird in ihrer Gesamtheit in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung vereinbart. Lieferbedingungen und Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten selbst dann nicht, wenn er sie dem Auftrag oder Angebot, welches Vertragsgrundlage wird, beigefügt hat.
2.) Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden. Die Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften, Kurzfassungen, ist unzulässig.
3.) Für die Bearbeitung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Dem Angebot beigefügte Unterlagen, Muster usw. gehen, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum der AG über.
4.) Das Angebot soll nur die geforderten Angaben über Preise und Preisnachlässe für die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Gegenstände oder Leistungen erhalten. Änderungen müssen zweifelsfrei sein. Auf Anlagen ist im Angebot hinzuweisen. Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage abgegeben werden. Angebot und Anlagen sind mit der Anschrift des Bewerbers (Firma) mit Datum und Unterschrift zu versehen. Unvollständige Angebote und solche, zu denen keine oder nicht bedingungsgemäße Proben oder Muster vorliegen (wenn gefordert), bleiben unberücksichtigt.
5.) Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen, so hat der Bieter die ausschreibende Stelle vor Angebotsabgabe umgehend darauf hinzuweisen.
6.) Angebote von gemeinschaftlichen Bietern im Sinne von § 21 Nr. 4 VOL/A bzw. § 21 Nr. 3 VOB/A finden nur Berücksichtigung, wenn mit dem Angebot dem Auftraggeber übergeben werden:
ein Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinschaft mit Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitbietern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen, alle Mitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften.
7.) Der Bieter wird in jedem Fall verständigt, wenn eine Ausschreibung aufgehoben wird.
8.) Der Auftraggeber kann die von dem Bieter dem Angebot beigegebenen Unterlagen ohne schutz- oder urheberrechtliche Beschränkungen verwerten, es sei denn, der Bieter hat im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gewerbliche Schutzrechte bestehen oder beantragt sind, oder dass er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten.
9.) Als Gewährleistungszeiten werden folgende Fristen vereinbart:
Für alle ausgeführten Leistungen gilt eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren und 8 Wochen, beginnend mit dem Datum der Abnahme.
10.) Sicherheitseinbehalte
Der AG fordert für den Zeitraum der Ausführung eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der vertraglich vereinbarten Auftragssumme.
Nach Beendigung der Arbeiten und erfolgter erfolgreicher Abnahme ist für den Zeitraum der Gewährleistungszeit eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der festgestellten Schlussrechnungsumme zu stellen.
B. BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFTRAGSERTEILUNG (werden mit der Auftragserteilung Vertragsbestandteil)
1.) Die Leistungsbeschreibung mit den zugehörigen Anlagen (Mustern) ist verbindlich.
2.) Es gelten
a) für Leistungen
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL, Teil B)
b) für Bauleistungen
die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B)
3.) Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber an Dritte ist ohne Genehmigung des Auftraggebers ausgeschlossen.
4.) Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen für das Vertragsverhältnis maßgebend. Lieferungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden für die Ausführung dieses Auftrages keine Anwendung.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
BESONDERE VERTRAGS- UND AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN (BVB) BESONDERE VERTRAGS- UND AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN (BVB)
Die folgenden Vertragsbedingungen sind neben den Angebots- und Ausführungszeichnungen, dem Auftragsschreiben und dem Leistungsverzeichnis Bestandteil der von den Bewerbern bei Ausschreibungen zu machenden Angebote und werden Vertragsbestandteil bei der Auftragsvergabe.
Bestandteil des/der Angebot(e) und Vertragsbestandteil wird besonders der im Leistungsverzeichnis angegebene Terminplan, später die im Auftragsschreiben fixierten Termine. Zur Erfüllung der Termine gehören nicht nur die festgelegten Hauptarbeiten, sondern auch die dazugehörigen Nebenarbeiten.
Vertragsbestandteil werden die VOB/B und die ATV in jeweils neuester Fassung.
In Abwesenheit des Bauherrn wird während der Dauer der Bauzeit das Hausrecht durch den Architekten oder dessen Beauftragten ausgeübt.
Liegen die Voraussetzungen einer Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Hamburg.
Mit der Angebotsabgabe erkennt der Auftragnehmer die vorstehend aufgeführten Unterlagen und Bestimmungen an und verpflichtet sich, den Auftraggeber und den Architekten von Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit diese Ansprüche in einer Handlung, Tätigkeit oder Unterlassung des Auftragnehmers oder seiner Angestellten und Arbeiter ihre Begründung finden.
A. ALLGEMEINES
1.) Der Auftragnehmer hat sich eingehendst über die Lage, die bestehenden Verhältnisse und die Beschaffenheit des Bauvorhabens sowie über die bestehenden Transportmöglichkeiten und die Möglichkeiten der Baustelleneinrichtung an Ort und Stelle zu unterrichten und die anfallenden Kosten in seine Preise einzubeziehen, wenn nicht im Kostenangebotsvordruck eine besondere Position hierfür vorgesehen ist.
2.) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu den von dem Auftraggeber angesetzten Baubesprechungen zu erscheinen oder einen projektkundigen, vertretungsberechtigten, deutschsprachigen Repräsentanten zu entsenden. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung hat er an den Auftraggeber eine Nichtanwesenheitsstrafe in Höhe von 100,-- € für jeden Einzelfall zu bezahlen; unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche des Bauherren.
B. ART UND UMFANG DER LEISTUNGEN UND BERECHNUNG VON LOHNSTUNDENARBEITEN
1.) Zugestandene Preisnachlässe gemäss Verhandlungsprotokoll gelten gleichermassen auch bei Auftragserweiterung.
2.) Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen vermindert werden.
3.) In der Gesamtleistung und der dafür vereinbarten Vergütung sind insbesondere folgende Nebenleistungen eingeschlossen:
a) Die aus dem technischen Vorbericht und der VOB/C bezüglich der einzelnen Gewerke ersichtlichen speziellen Nebenleistungen.
b) Die Bereitstellung aller erforderlichen, den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Lärmbekämpfung, entsprechenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Gerüste, usw.
c) Aufstellungen, Berechnungen, Übersichts- und Abrechnungszeichnungen, usw., die für die Bauausführung, die Abrechnung oder sonstige Projektbeteiligte erforderlich sind, sind in entsprechender Form zu erstellen.
d) Die Einholung bzw. Besorgung polizeilicher An- und Abmeldungen, behördlicher Genehmigungen und Abnahmen, die Beachtung von Verkehrs-, sonstiger baugewerblicher, polizeilicher oder berufsgenossenschaftlicher Vorschriften und aller behördlichen Bestimmungen, unabhängig vom Datum ihres Inkrafttretens, soweit sie im Rahmen sämtlicher zu erbringenden Leistungen und Nebenleistungen erforderlich sind, sowie die Tragung der damit verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben. Dieses gilt jedoch nur für Genehmigungen und Abnahmen für das spezielle Gewerk, nicht jedoch für die allgemeine Baugenehmigung.
4.) Lohnstundenarbeiten werden nur dann anerkannt, wenn vor Beginn der Arbeiten eine schriftliche Vereinbarung über Lohnstundenarbeiten vorliegt und wenn die Anzahl der Lohnstunden durch vom Bauleiter des Auftraggebers unterzeichneten Lohnstundenzettel nachgewiesen werden kann. Bewilligte Stundenlohnsätze beinhalten sämtliche Nebenkosten.
BESONDERE VERTRAGS- UND AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN (BVB)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
0.00 ALLGEMEIN
0.01 ZTV - Allgemeines
0.01.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV.
0.01.2 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis und der bei Auftragsdurchführung maßgeblichen Zeichnung ist nach den Zeichnungen bzw. Plänen zu arbeiten.
0.01.3 Die vom Auftragnehmer verwendeten Ausführungsunterlagen müssen den Freigabevermerk des Auftraggebers oder seines Architekten tragen, um Verwechslungen bei der Bauausführung zu vermeiden. Ungültige Unterlagen sind vom Besitzer entsprechend zu kennzeichnen und als Beweismittel aufzubewahren. Nicht freigegebene Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Dies entbindet den Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleibt unberührt.
Die für die Ausführung erforderlichen Werk- und Montagepläne sind vom Auftragnehmer kostenlos anzufertigen und unauf- gefordert dem AG bzw. der Bauleitung in dreifacher Ausfertigung zu überreichen.
Während der Dauer der Bauarbeiten muss der Auftragnehmer die Projektunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung auf der Baustelle zur Einsicht bereit halten.
Die genauen Maße sind vor Ausführung der Arbeiten am Bau zu nehmen. Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die Bauteile, auf denen sie ausgeführt werden, zu prüfen und etwa vorhandene Mängel dem AG schriftlich mitzuteilen.
0.01.4 Die Bauleistungen sollen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Anwendung der angegebenen Normen befreit nicht von der Verantwortung für eigenes Handeln.
Sind bautechnische Regeln einzuhalten, so gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift, sofern diese keinen eigenen späteren Gültigkeitsvermerk trägt.
0.01.5 Sofern mehrere Teile einer technischen Regel anzuwenden sind, ist in der Regel der Haupttitel zitiert. Werden Teilausgaben zitiert, so ist der zitierte Teil Ausführungsgrundlage. Die Auflistung von Normen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und listet nur geänderte und zusätzliche Technische Regeln zur VOB/C auf.
0.01.6 Erkennt der Bieter, dass Leistungsbeschreibungen unvollständig, nicht eindeutig oder technisch nicht richtig sind, so soll er - ohne befreiende Wirkung für den Ausschreibenden - eine Klärung herbeiführen. Hat der AN gegen eine vorgeschriebene Ausführungsart Bedenken, so ist er verpflichtet, dem AG schriftlich Mitteilung und Gegenvorschläge zu machen. Äußert der AN keine Bedenken, so kann er sich später nicht darauf berufen, dass die vorgeschriebene Ausführungsart nicht unbedenklich gewesen sei.
0.01.7 Mit seiner Unterschrift unter sein Angebot erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen Vertragsbestandteil werden.
0.02 Stoffe, Bauteile
0.02.1 Wird im Leistungsverzeichnis vom Bieter die Eintragung des "angebotenen Fabrikats" (gleichbedeutend: Hersteller, Typ, Erzeugnis) verlangt, ist der Bieter grundsätzlich zur Angabe verpflichtet.
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" vorgegeben, so ist die Gleichwertigkeit als Mindestforderung zu verstehen.
Gleichwertigkeit der Art im Sinne der Leistungsbeschreibung bedeutet, dass Unterschreitungen der geforderten technischen Parameter (z.B. Maße, Leistung, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften), der Schadensbeständigkeit und der Nutzungsdauer praktisch vernachlässigt werden können.
Kriterien der Prüfung und Zulassung müssen in ihrer Gesamtheit erfüllt sein. Vorgeschriebene Prüfungen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder nach DIN- oder EN-Normen müssen nachweisbar sein.
Ist ein Fabrikat nach dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" in den vorgesehenen Freiraum für "Angebotenes Fabrikat: ....." vom Bieter nicht eingetragen, so gilt im Falle der Auftragserteilung das vom Auftraggeber eingetragene Fabrikat als vereinbart. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen durch Prüfzeugnisse, Prospekte, Muster oder anderweitig darzulegen.
0.02.2 Werden für nicht genormte Erzeugnisse Gebrauchstauglichkeitsnachweise verlangt und kann für eingebaute Erzeugnisse ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, gilt das als Fehler der Werkleistung. Referenzen können in diesem Fall den Nachweis nicht ersetzen.
0.02.3 Sind Zulassungsbescheide nachzuweisen, so sind sie als Ganzes mit den dazugehörigen Anlagen - jedoch ohne Prüfprotokolle - vorzulegen. Teilkopien genügen den Anforderungen nicht. Einzelzulassungen müssen auf den Namen des Herstellers ausgestellt sein.
Die Nachweise der Prüfungen sind entsprechend dem Baufortschritt zu übergeben.
0.02.4 Liegen für einzubauende oder zu liefernde Stoffe oder Bauteile keine Normen oder individuelle Zulassungen vor, so ist für den sachgemäßen Einsatz von den Herstellerangaben auszugehen. Diese sind auf Verlangen nachzuweisen.
0.02.5 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, bauseitig geliefertes oder vorgesehenes Material auf die Verwendbarkeit zur Herstellung eines mangelfreien Werkes zu prüfen. Die Pflichten des Auftraggebers werden damit nicht eingeschränkt.
0.03 Ausführung
0.03.1 Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nichtbestätigte Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Werden vom Bieter einzelne Positionen oder Abschnitte des Leistungsverzeichnisses als technisch mangelhaft angesehen, ist er berechtigt, darauf in Form eines Nebenangebotes oder anderweitig hinzuweisen. Eintragungen in das Leistungsverzeichnis über die dort geforderten Angaben hinaus sind unzulässig.
0.03.2 Über die Ausführung von Alternativpositionen bzw. Wahlpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen.
0.03.3 Eventual- oder Bedarfspositionen dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung oder Genehmigung des Auftraggebers bzw. dessen Bauleitung ausgeführt werden. Die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag werden davon nicht berührt.
0.03.4 Abfallbeseitigung
Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial, Strahlmittel und dergleichen sind vom Auftragnehmer kostenlos zu beseitigen. Die einschlägigen allgemeinen und kommunalen Vorschriften über die Entsorgung von Sonderabfall sind zu beachten.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der Kosten, deren Höhe oder Anteil zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird. Ein Nachweis der effektiven Kosten bleibt den Partnern vorbehalten.
Das Sortieren, Zwischenlagern und getrennte Laden und Transportieren ist danach in den Preis einzukalkulieren. Das gilt entsprechend für die Trennung nach
- Wertstoffen
- Wiederverwertbarem Abfall
- Deponierbaren Abfällen
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
0.03.6 Gerüste
Werden Gerüste vom Auftraggeber bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Müssen vorhandene Schutzvorrichtungen zur Ausführung der Arbeiten entfernt werden, so sind diese nach Beendigung der Arbeiten vorschriftsgemäß wiederherzustellen.
Gerüste sind sauberzuhalten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen; dabei ist die Fassade vor Staub und Wasser zu schützen. Gerüste sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben wie sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.
Das Anbringen von Schwenkarmaufzügen u. dgl. darf nur an den dafür vorgesehenen Punkten und nach Abstimmung mit dem Aufsteller der Gerüste oder mit der Bauleitung erfolgen.
Für das Aufrechterhalten der Betriebssicherheit ist der jeweilige Nutzer verantwortlich.
0.03.7 Baustelleneinrichtung
0.03.7.1 Sofern keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, sind die Kosten für die nicht vom Auftraggeber gestellte Baustelleneinrichtung in die Preise einzubeziehen.
0.03.7.2 Durch die Benutzung von Räumen als Baustofflager dürfen die Arbeiten anderer Gewerke nicht behindert werden.
Die Lagerung feuergefährlicher Stoffe bedarf einer ausdrücklichen Zustimmung der Bauleitung.
Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume innerhalb von drei Werktagen besenrein zu räumen.
0.03.7.3 Die Standorte für folgende Baumaschinen und Geräte sind mit der Bauleitung des Auftraggebers oder in deren Ermangelung mit diesem selbst abzustimmen:
- Krane und Krananlagen (außer Mobilkrane)
- Mischeinrichtungen und Silos
- Fördereinrichtungen und Aufzüge
Bei Turmdrehkranen ist dazu die maximale Höhe, Ausladung und Abstützlast anzugeben. Das gilt auch, wenn ein noch nicht bestätigter Baustelleneinrichtungsplan vorliegt.
0.03.7.4 Die Kosten für die Ausstattung der Tagesunterkünfte für den eigenen Bedarf sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen.
0.03.7.5 Der Auftraggeber stellt für den Auftragnehmer kostenlos im Rahmen der baustellenbedingten und aus den Vergabeunterlagen ersichtlichen technischen Möglichkeiten den für die Baustelleneinrichtung erforderlichen Platz rechtsmängelfrei zur Verfügung.
0.03.7.6 Werden durch Fahrzeuge des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen öffentliche Straßen, Wege und Plätze infolge der Bauarbeiten verschmutzt, sind sie unverzüglich im Rahmen der Verkehrssicherung zu reinigen; diese Arbeit gehört zu den Nebenleistungen.
0.03.7.7 Alle Baustellentransporte, auch vertikal, sind vom Auftragnehmer in eigener Regie durchzuführen und bei Erfordernis mit den anderen Baubeteiligten abzustimmen, falls vorhandene Fördermittel und Hebezeuge mit benutzt werden sollen. Der Auftraggeber gewährt Unterstützung im Rahmen seiner Pflichten.
0.03.8 Vorleistungen des Auftraggebers
Zur Baudurchführung werden vom Auftraggeber u.a. kostenlos bereitgestellt:
- die Ausführungspläne, sofern sie nicht zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören,
- die erforderlichen Genehmigungen, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu erbringen sind,
0.03.9 Vorgaben zur Ausführung
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie die Vorleistung zu nehmen.
0.03.10 Toleranzen
Für Toleranzen der Vorleistungen anderer Gewerke sowie für die Qualitätsbeurteilung der abzunehmenden Leistung gelten grundsätzlich DIN 18 201 und 18 202.
0.03.11 Durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder technische Normen geforderte Abnahmen sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen zu beantragen, falls das nicht Angelegenheit des Bauherrn ist.
Technische Abnahmen beinhalten die Überprüfung des Liefer- und Leistungsumfangs sowie die Funktionskontrolle.
0.03.12 Bedienungsanleitungen und Montageanleitungen für technische Anlagen und Pflegeanweisungen für Einbauteile sind bei Abnahme beweissicher als Nebenleistung zu übergeben.
0.03.13 Bauteile aus eigenen oder fremden Leistungen, die bereits Endprodukte darstellen, sind - soweit erforderlich - besonders zu schützen. An ihnen dürfen keine Kennzeichen, Beschriftungen u. dgl. angebracht werden.
Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Die Vergütung erfolgt gemäß DIN 18299 ff.
0.03.14 Der Auftragnehmer hat auch bei unvollständiger Leistungsbeschreibung die erforderlichen Leistungen zu erbringen, welche zu einen mangelfreien Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit führen. Sein Recht auf Mehrpreisforderung wird dadurch nicht eingeschränkt. Ein Verschulden des Auftraggebers oder des Architekten bei Vertragsabschluss oder in Vorbereitung des Vertrages wird damit ebenso wie Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen.
0.03.16 Anpassung der Ausführung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beauftragung durch den Auftraggeber das Projekt den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. eventuellen baulichen Änderungen der Baustelle anzupassen. Alle Einzelheiten des Projektes, Dimensionierung, Maße usw. sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Bau laufend zu überprüfen. Die Verantwortung des Auftraggebers wird damit nicht eingeschränkt.
Erstellt der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen und sonstige Unterlagen, so ist er für diese gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Sie sind vom Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Personen zu genehmigen oder zu bestätigen. Durch seine Unterschrift übernimmt der Auftraggeber keine Verantwortung für die technische Funktionsfähigkeit, sondern gibt nur sein Einverständnis.
0.04 Nebenleistungen, Besondere Leistungen, Preisinhalte, Preisbildung
0.04.1 Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft ist (z.B. aufgrund von Rechen- oder Eingabefehler).
0.04.2 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ist gesondert am Ende des Angebots auszuweisen.
0.04.3 Werden im Teil 3 - Ausführung - dieser ZTV Forderungen erhoben, so sind diese grundsätzlich nur von technischer Bedeutung und besagen nichts zu Rechten und Pflichten der Vertragspartner bezüglich der Vergütung damit im Zusammenhang stehender Leistungen und Lieferungen, soweit im Einzelnen nichts anderes vorgesehen ist.
0.04.4 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen + Technischen Vorschriften für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Macht der Auftragnehmer Mehrforderungen gegenüber dem abgegebenen Preis geltend, sind diese substantiiert darzulegen und zu begründen. Auf Verlangen ist dazu die Kalkulation offenzulegen. Eine Vergütung bestimmt sich gegebenenfalls nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
Nach der gewerblichen Verkehrssitte sind unter anderem folgende Leistungen abgegolten:
§ Lieferung der einzubauenden Stoffe und der Hilfsstoffe einschließlich aller Lade- und Transportleistungen,
§ Vorhaltung und Unterhaltung von Maschinen, Geräten und der nicht körperlich in das Bauwerk eingehenden Stoffe,
§ Einbau der gelieferten oder bauseits bereitgestellten Stoffe.
0.04.5 Nebenleistungen werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung.
Im Zweifel gelten zur Abgrenzung von Neben- und Besonderen Leistungen die ATV DIN 18299 ff. (VOB/C).
0.04.6 Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wärmeenergie und Wasser sind Bestandteil der Preise.
0.04.7 Zwischenlagerungskosten werden nicht gesondert vergütet, es sei denn, sie werden durch unvorhergesehene Entscheidungen oder Maßnahmen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.
0.04.8 In die Preise sind grundsätzlich einzubeziehen alle Aufwendungen und Kosten, die sich aus der Einhaltung der allgemein für Bauarbeiten sowie für das Gewerk geltenden Unfallverhütungsvorschriften ergeben, soweit sie keine Besonderen Leistungen darstellen.
0.04.9 Materialpreise - sofern gefordert im Leistungsverzeichnis - gelten frei Baustelle abgeladen.
0.04.10 Gebühren für Patentanwendungen, Lizenzen und Franchising sind mit dem Preis grundsätzlich abgegolten.
0.04.11 Die durch in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder vereinbarten technischen Normen geforderten Prüfungen der geschuldeten Leistung entstandenen Kosten und Gebühren sowie Revisionspläne gelten als Nebenleistung. Zu den Prüfungen in diesem Sinne gehören:
- Eignungsprüfungen
- Eigenüberwachungsprüfungen
- Fremdüberwachungsprüfungen
- Kontrollprüfungen, sofern vorgeschrieben oder vereinbart
Die Kosten für andere oder aus eigenem Ermessen erfolgte Prüfungen trägt grundsätzlich der Auftraggeber. Die Kosten für Schiedsuntersuchungen trägt, ggf. anteilig, die unterliegende Partei.
0.05 Abrechnungshinweise
0.05.1 Für Aufmaß und Abrechnung gelten - falls in den Abrechnungshinweisen für die einzelnen Gewerke (Besonderer Teil) oder im Leistungsverzeichnis nicht anders geregelt - die Bestimmungen der DIN 18299 ff. (VOB/C).
0.05.2 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
Zulagepositionen sind nur abrechenbar, wenn die Leistung nicht bereits in der Grundposition enthalten ist.
0.05.3 Zu beseitigende Bauteile, Bewuchs u. dgl. sowie im Zuge der Bauarbeiten verdeckte Leistungen sind vorher aufzumessen. Mit dieser Handlung kann eine technische Abnahme verbunden werden; sie gilt jedoch nicht als rechtsgeschäftliche Abnahme.
0.05.5 Bei Rückbau- und Demontagearbeiten gelten die Aufmaßbestimmungen für das Herstellen des Werkes sinngemäß.
Es ist grundsätzlich nach fester Masse aufzumessen. Ist das nicht möglich, soll zuvor ein Umrechnungsfaktor vereinbart werden.
Hilfsweise gelten als Umrechnungsfaktoren:
- Bauschutt, der bei Roh- und Ausbauarbeiten anfällt, 0,82
- Abbruchmassen Mauerwerk oder Beton, 0,68
Sperrige Materialien, die die Bildung eines Umrechnungsfaktors nicht zulassen, werden nach m³ Containerinhalt abgerechnet. Im Zweifel gelten die Abrechnungsbestimmungen der zugelassenen Deponie für nicht direkt aufmessbare Abfälle.
0.05.6 Bei der Abrechnung der Leistungen sind die gleichen Positionsnummern wie im Leistungsverzeichnis zu verwenden.
Erfolgt die Abrechnung durch Austausch von elektronischen Datenträgern, muss die Vergleichbarkeit der Positionsnummern auf einfache Weise gegeben sein.
0.07 Besondere Angaben zu den Bedingungen und örtlichen Gegebenheiten der Baustelle
Baustelleneinrichtung / Baustellenverhältnisse
Die Baustellenbeschickung ist so zu koordinieren, dass Anlieferungen nicht zu den Verkehrsspitzenzeiten erfolgen. Rückstausituationen des Verkehrsflusses sind nicht zulässig.
Der AN hat einen deutschsprachigen Rohbaupolier zu stellen, der bis zum Ende der vertraglichen Ausführungszeit auf der Baustelle die Arbeiten des AN zu leiten hat. Der Rohbaupolier hat werktags von 8.00-16.00 auf der baustelle anwesend zu sein. Der Rohbaupolier sowie seine Vertretung sind dem AG vor Auftragsvergabe vorzustellen.
Der Rohbaupolier weist den einzelnen Unternehmen die Flächen für die Lagerung der Materialien sowie für Mannschaftsunterkünfte oder eventuell Lagerräume im Gebäude zu.
Ansonsten ist die Einrichtung der Baustelle bezüglich des Geräteeinsatzes dem Einzelgewerk überlassen. Jedoch ist den Weisungen des Rohbaupoliers bezüglich der Flächenzuweisungen der einzelnen Gewerke Folge zu leisten.
Die Kosten der eigenen Baustelleneinrichtung und des Abbaus, einschl. der Unterkünfte, sowie das Entfernen und der Umtransport von Hindernissen, als auch das ordnungsgemäße Aufräumen der Baustelle nach Beendigung der Arbeit, gelten als Bestandteil des Angebotes.
Die Umzäunung der gesamten Baustellenfläche wird vom Rohbauunternehmer gestellt. Soweit Bauzäune bereits durch Vorgewerke gestellt wurden, werden diese vom Rohbauunternehmer übernommen.
Ein Bauwasser- und Baustromanschluss ist vom AN einzurichten. Diese sind vom Rohbauunternehmer bis zur endgültigen Fertigstellung des Projektes frostfrei herzustellen, nach Erfordernis zu erweitern, zu betreiben, zu warten und zu reinigen. Sanitäre Einrichtungen sind vom Rohbauunternehmer auf die Baustelle zu liefern, einzurichten und bis zur endgültigen Fertigstellung des Projektes durch das Rohbauunternehmen vorzuhalten, zu warten und zu reinigen. Die Teile der Baustelleneinrichtung, die nicht ausschliesslich den Belangen des Rohbaus dienen, sind auch allen sonstigen Auftragnehmern innerhalb des Ausführungszeitraumes gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen. Hierfür ist gemeinsam mit dem AG eine Umlage zu vereinbaren.
Die Baustelle ist stets sauber und aufgeräumt zu halten. Die Geräte und Gerüste müssen ständig den Vorschriften der aufsichtführenden Behörden entsprechen. Am Schluss ist eine Baustellen- und Gebäudereinigung vorzunehmen.
Lärm, Staub und Schmutz sind durch geeignete Schutzmaßnahmen auf ein Minimum zu begrenzen.
Der Auftragnehmer hat die Zufahrtswege und -bereiche im Umfeld zur Baustelle einschliesslich der in Mitleidenschaft gezogenen öffentlichen und privaten Strassen und Wege in verkehrssicherem Zustand und ständig sauber zu halten.
Die Statik zu allen Abschnitten wird bauseits geliefert. Alternativangebote der Anbieter unter Beifügung von Verfahrensbeschreibungen / Materialproben sind erwünscht.
Die Arbeiten sind einschliesslich aller zur Fertigstellung der Leistung erforderlichen Baustoffe und Hilfsmittel zu kalkulieren. Im Einheitspreis sind alle erforderlichen Montageverbindungen und Einbauteile enthalten.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZTV)
Besondere Technische Vertragsbedingungen - Besondere Technische Vertragsbedingungen -
Erdarbeiten:
1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Für die Durchführung der Erdarbeiten sind die VOB/ Teil B und C, den DIN 18300 / 18303 sowie die anerkannten Regeln der Technik maßgebend.
Die technische Ausführung ergibt sich ergänzend zu den in VOB/C aufgeführten Normen aus folgenden Regelwerken: DIN 4094,DIN 18127,DIN 18915,DIN 18920,DIN EN ISO 22475-1,DIN EN ISO 22476-2
Sowie die folgenden Technischen Regeln: FGSV 516, FGSV 526,FGSV 535,FGSV 551,
Güteschutz:
RAL-RG 501/4 - Aufbereitung zur Wiederverwendung bindiger, nicht kontaminierter Böden - GütesicherungHinweise der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V.:
DVGW GW 315 - Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig , immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2 Abraumbeseitigung, Stoffe, Bauteile
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom Auftragnehmer grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.Falls keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
3 Angaben zur Ausführung
3.1 Allgemeines
Vor Aufnahme der Erdarbeiten hat der Auftragnehmer sich über die auf dem Grundstück und im Straßenbereich befindlichen Leitungen oder Einbauteile genauestens zu informieren. Darstellungen aus Bestandsplänen erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegeben werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden. Mehraufwendungen zur Sicherung von Leitungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Der Auftragnehmer hat die ggf. erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen hat der AN, soweit sie nicht bereits vorliegen oder vom AG ausdrücklich selbst geliefert werden, selbst einzuholen. Der AN hat dem AG seine Gesuche und die erteilten Bescheide unverzüglich in Abschrift zu übermitteln.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten anderer AN bzw. die zeitweilig parallel auf dem Gelände laufenden Arbeiten durch ihn nicht behindert werden. Die hierfür notwendigen Vorkehrungen hat er auf seine Kosten zu treffen. In Streitfällen entscheidet der AG.
Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken usw. für Gebäude oder Straßen- und Wegeführungen sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftragnehmer zu sichern.
Falls erforderlich, ist das vorhandene Gelände vor Ausführung der Arbeiten gemeinsam von Auftragnehmer, und Auftraggeber im Hinblick auf Lage und Höhe zu vermessen und das Ergebnis im Protokoll festzuhalten.
Der Zustand der öffentlichen Flächen ist vom AN gemeinsam mit dem AG und Tiefbauamt vor Arbeitsbeginn zu protokollieren. Desgleichezum Zeitpunkt der Abnahme.
Die Erstellung von Aufmaßen (Art und Häufigkeit) und Vermessungen hat in Abstimmung mit dem AG zu erfolgen. Diese Leistungen zählen zu den Nebenleistungen und werden nicht gesondert vergütet.
3.2 Erdarbeiten, Straßenaufbruch
Beim Einbringen des Verbaus und beim Aushub im Bereich von zu erhaltendem Baumbestand sind besondere Maßnahmen zu treffen.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von Grund- oder Sickerwasser auf relativ undurchlässigem Boden ist die Bauleitung unverzüglich zu verständigen. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Hat der Auftragnehmer die Lockerung des Bodens im Bereich der Gründungssohle verursacht, besteht für ihn kein Anspruch auf Vergütung für das Wiederherstellen der ursprünglichen Lagerungsdichte.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß VOB/C oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. zu Lasten des AN auszutauschen.
Bei Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken, Grenzbebauungen, Leitungen, Kabeln, Dränagen und Kanälen ist die Bauleitung sofort zu verständigen, wenn andere Verhältnisse angetroffen werden, als aus den Bestandsplänen zu ersehen ist. Von dieser Forderung wird auch nicht abgesehen, wenn die entsprechende Situation vom Statik-Büro alternativ vorgesehen oder in Augenschein genommen worden ist.
Werden vorhandene Leitungen beschädigt, hat der Auftragnehmer sofort das zuständige Versorgungsunternehmen sowie die Bauleitung des Auftraggebers zu verständigen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Vor dem Wiedereinbau bauseitig gewonnenen Materials bzw. vor dem Verfüllen oder Überschütten mit vom Auftragnehmer beschafften Material ist die Zustimmung des Auftraggebers bezüglich dessen Verwendbarkeit einzuholen. Nr. 3.11.2 DIN 18300 wird insoweit eingeschränkt.
3.3 Rohrgrabenverfüllung
Für Rohrleitungen ist ohne besondere Vergütung die Oberfläche der Sohle von Abtrag und Auffüllung mit folgenden max. zulässigen Abmaßen herzustellen: Rohplanum + / - 5,0 cm, Feinplanum +/- 2,5 cm. Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das geforderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.Rohrendungen sind während der Bauzeit gegen das Eindringen von Erde und Fremdkörpern zu sichern.
Das Verdichten der Rohrleitungsauffüllungen und Hinterfüllungen durch Einschlämmen ist grundsätzlich nicht zulässig.
3.4 Verkehrssicherung
Ist der Auftragnehmer mit der Verkehrssicherung der Baustelle beauftragt, so gehört dazu auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Behelfsmäßige Überfahrten in Grundstücke müssen rutschsicher sein und die zu erwartenden Horizontalkräfte aufnehmen können.
Behelfsmäßige Fußgängerbrücken dürfen keine Stolper- oder Absturzgefährdungen aufweisen. Sie müssen auch für Behinderte und Rollstuhlfahrer nutzbar sein. Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültigmachen von Verkehrszeichen).
3.5 Lärmschutz
Es dürfen nur moderne emissionsarme und lärmgedämpfte Baugeräte eingesetzt werden. Insbesondere gilt folgendes:
Die von der Baustelle ausgehenden Lärmemissionen dürfen die im § 3 Abs. 2, Bau-lärmgesetz vom 09.09.1965 (BGB1 1 S 1214 ff) in der jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) festgelegten Emissionswerte nicht überschreiten.
4 Preisinhalte
Die Preise schließen alle Arbeiten ein, die zur fix und fertigen Baugrube erfoderlich sind, einschließlich Verladen der Bodenmasse, Abfuhr und Kippgebühren etc.
Soweit in der Ausschreibung nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften.Mit den Preisen sind u.a. abgegolten:
- Herstellen von Baggerstandflächen, Bermen.
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle, sofern vom Auftraggeber nicht zu vertreten.
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub
- Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise
gerechnet werden muß
- Beseitigen von normalen Niederschlägen
- Schutzmaßnahmen vor normalen Niederschlägen
- Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers
- Eignungsnachweise gemäß Nr. 3.9.2 DIN 18 300
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit
durch die Erdarbeiten verursacht und soweit es sich
nicht ausdrücklich um Besondere Leistungen handelt.
- Staubschutz bei Transporten.
Die Kosten der Baustelleneinrichtung und des Abbaus, einschl. der Unterkünfte, sowie das Entfernen und der Umtransport von Hindernissen, als auch das ordnungsgemäße Aufräumen der Baustelle nach Beendigung der Arbeit, gelten als Bestandteil des Angebotes.
5 Abrechnungshinweise
Die Abrechnung der Erdarbeiten erfolgt grundsätzlich nach fest eingebauter Masse. Für das Bauvorhaben gelten ggf. die folgenden Umrechnungsfaktoren:
1 m³ Aushub, feste Masse im Abtrag=1,75 t
1 m³ Aushub, geschüttet= 1,5 t
1 m³ Feinfraktion, geschüttet=1,6 t
1 m³ Bauschuttfraktion, geschüttet=1,5 t
1 m³ angelieferter Füllsand, geschüttet=1,5 t
1 m³ Einbaumaterial Feinfraktion, verdichtet=1,8 t
Sofern Handschachtung ausdrücklich ausgeschrieben ist, wird sie nur dort vergütet, wo aus objektiven Gründen kein Bagger (auch kein Kleinbagger) eingesetzt werden kann (Engstellen, Leitungskreuzungen, Suchschachtung, Querschläge u.ä.).
Durch Verschulden des Auftragnehmers zu viel abgefahrene oder ausgehobene Aushubmassen sind durch gleichwertige Massen zu ersetzen; eine Vergütung dafür erfolgt nicht.
Durch unsachgemäßen Verbau, unzureichende Böschungen oder durch Witterungseinflüsse, mit denen im allgemeinen zu rechnen ist, entstandene Mehrarbeiten werden nicht vergütet.
Bei einer Abrechnung nach örtlichem Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
6 Sonstige Angaben zur Bauausführung
- gesondert
7 Besondere Angaben zur Baustelle
- Siehe Baugrubenplanung -
8 Besondere Nutzungsanforderungen
Durch den Anbieter ist zu bestätigen, dass das skizzierte Ausführungskonzept für den Ablauf der ausgeschriebenen Arbeiten in dieser Form durchführbar ist und weder zeitliche noch technische Gründe dagegen sprechen. Sollte der Anbieter Einwände gegen die zeitliche Abfolge oder Schwierigkeiten in dem Ausführungsablauf erkennen, sind diese dezidiert zu benennen oder er hat sein geändertes Konzept in schriftlicher Form vorzustellen. Die folgenden Positionen sind gemäß vorstehender Bauablaufbeschreibung zu kalkulieren.
Besondere Technische Vertragsbedingungen -
Zusätzliche technische Hinweise - Zusätzliche technische Hinweise -
Verwertung, Beseitigung bzw. Dekontamination
Diese technischen Hinweise gelten zusätzlich zu den den
" Besonderen Technischen Vertragsbedingungen - Erdbau"
Die Leistungen gelten als Zulage zu Lösen,Laden und
Entsorgen von unbelasteten (Einbauklasse Z0) Aushubmaterial bzw. Bauschutt gemäß LAGA-Richtlinie inkl. Transport zur Verwertungsanlage sowie die ordnungsgemäße Entsorgung . Anstehendenr Boden / Auffüllungshorizont soll gemäß Schadstoffverteilungsplan ausgekoffert und entsorgt werden.
Sämtliche Materialien sind den Abfallfraktionen entsprechend zu separieren.
Ebenfalls sind sämtliche erforderliche Transporte auf dem Baufeld bzw. Quer- und Zwischentransporte sowie eventuelle vorbereitende Maßnahmen zum Abtransport einzukalkulieren.
Aufgrund der heterogenen Schadstoffverteilung lassen sich die Massen - speziell im Hinblick auf die Verbringung - im voraus nicht auf 10 % genau bestimmen. Der AN akzeptiert mit Angebotsabgabe, dass der § 2 Abs. 3 der VOB/B für das o.g. Bauvorhaben für die Leistungen im Erdbau außer Kraft gesetzt wird.
Grundlage der Ausschreibung ist die Ausarbeitung des Büros Erde & Boden Mitteldeutschland GmbH.
In den gewachsenen Böden unter den Auffüllungen wurden keine Kontaminationen festgestellt (LAGA Z0).
Eine Aufhaldung des Aushubmaterials auf dem Gelände des Baufeldes ist nur sehr eingeschränkt möglich. Das anfallende Aushubmaterial wird direkt auf LKW verladen und gemäß den Einstufungen nach LAGA-Richtlinien der jeweiligen Verwertung/Beseitigung zugeführt, sofern nicht anders beschrieben.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Arbeiten von einem sachkundigen Mitarbeiter eines vom AG eingeschalteten Fachbüros begleiten zu lassen.
Die Ausführung der Baumaßnahme hat unter Beachtung und Anwendung sämtlicher Gesetze, Verordnungen, Normen, Vorschriften Technischen Regeln und Anleitungen sowie Merkblätter der neusten Ausgabe zu erfolgen. Insbesondere sind hierbei für den Erdbau zu nennen: WHG und HWG, Abfall-Gesetz inkl. TA's, Arbeitsstätten-verordnungsrichtlinie, TRGS-Technische Regeln für Gefahrstoffe, Gefahrstoff-verordnung (GefstoffVO), Baustellenverordnung (BaustellV), Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft (ZH 1/183)
Sondervorschläge oder alternative Lösungsansätze für die Verwertung/ Beseitigung sind zugelassen. Über die Annahme der eingebrachten Vorschläge entscheidet der AG.
In die entsprechenden Positionen sind die Kosten für alle erforderlichen Verwertungs- und Beseitigungsnachweise sowie alle Gebühren (z.B. Maut-, Kipp-, Deponie-, Annahmegebühren sowie eANV) sowie
Kontrollanalysen einzukalkulieren, evtl. Abweichungen sind in der jeweiligen Position genannt. Der AG behält sich vor, die Böden im Rahmen anderer Baumaßnahmen zu verwenden.
Der AG behält sich vor, die Verwertung/Beseitigung oder Dekontamination freihändig zu vergeben.
Der AN hat sicherzustellen, dass jederzeit ausreichend Transportfahrzeuge zur Verladung des Aushubmaterials zur Verfügung stehen.
Zusätzliche technische Hinweise -
Spezielle Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Spezielle Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Grundleitungs-LV als Zuarbeit zum Rohbau-LV des Architekten.
Bei den hier beschriebenen Leistungen handelt es sich nur um die Schmutzwassergrundleitungen unter der Sohle und bis zu den Übergabeschächten.
Die Regenwassergrundleitungen mit allen Anschlüssen zu den Fallrohren und Übergabeschächten inklusive der Übergabeschächte sind in einem separaten Leistungsverzeeichnis des Ingeniuebüros Diotima beschrieben.
Ebenso sind im Leistungsverzeichnis der Diotima die erforderlichen Doyma Dichtungen bei Sohlendurchdringungen für die Anschlüsse der Schmutzwassergrundleitungen an die Falleitungen innerhalb des Gebäudes enthalten.
Desgleichen die Doyma-Dichtungen für sonstige Sohlendurchdringungen von Elektro- Heizungs und Trinkwasserleitungen. Diese Leitungen sind ebenfalls in einem Grundleitungs-LV der Diotima erfasst welches separat beigestellt wird.
Bei der Verlegung der Grundleitungen unterhalb der Sohlen sind die Ausführungspläne der Diotima zu beachten
Spezielle Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis
Objektbeschreibung Objektbeschreibung
Projekt:
Fulda Haimbach Baufeld 4
Dr.-Limbach-Straße
36041 Fulda
Bauherr:
AR-Immo GmbH & Co. KG
Agnes-Huenninger-Str. 2-4
36041 Fulda
Die Gebäude werden über jeweils ein Treppenhaus mit Aufzug erschlossen. In den Erdgeschosses jedes Gebäudeteils befinden sich jeweils die notwendigen Technikräume.
Objektbeschreibung
1 Starkstromanlagen (KGr 440) 1 Starkstromanlagen (KGr 440)
Technische Erläuterungen
KGR 440 Starkstromanlagen
1.1 Stromversorgung
Das o.g. Bauvorhaben befindet sich in der Dr.-Limbach-Str. in
36041 Fulda. Das Gebäude ist ein Neubau und wird vom örtlichen Energieversorger Osthessennetz GmBH mit Strom versorgt.
1.8 Erdung und Blitzschutz
Erdungsanlage
Die Installation der Fundament- und Blitzschutzanlage erfolgt nach den jeweiligen gültigen Vorschriften:
- DIN 18014
- EN 62305-1 bis 4 (VDE 0185-305 Teil 1 - 4)
- VDE 0100
sowie nach den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen VNB.
Der Ringerder wird unterhalb der Fundamentplatte in der Sauberkeitsschicht gem. DIN 18014 mit einer Maschenweite von 10m x 10m mit Niro V4A verlegt. Der Potentialausgleichsleiter ist hochkant in der Bodenplatte mit einer Maschenweite von 20m x 20m zu verlegen und alle 2m mit den Bewehrungseisen mit blitzstromtragfähigen Verschraubungen zu verbinden. Der Potentialausgleichsleiter wird in verzinktem Bandstahl ausgeführt. Der Ringerder, sowie die Anschlussfahnen sind aus korrosionsfestem Edelstahl (V4A) herzustellen.
Äußerer Blitzschutz / Innerer Blitzschutz
Das Gebäude erhält keinen äußeren Blitzschutz. Die Zähleranlagen erhalten einen Kombi-Ableiter Typ 1+2 als Überspannungsschutzeinrichtung, in den Unterverteilungen wird jeweils ein Überspannungsschutz Typ 2 vorgesehen.
1 Starkstromanlagen (KGr 440)
Neben den Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind folgende Punkte Bestandteile des Angebotes und des Vertrages: Neben den Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind folgende Punkte Bestandteile des Angebotes und des Vertrages:
1. Alle im Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen beinhalten die Lieferung des gesamten erforderlichen Materials frei Montageort, sowie sämtliche zur Erstellung der
betriebsfertigen Anlage benötigten Teile und Arbeiten, wie Kalibrierungen, Einstellungen, Eichungen, Inbetriebnahmen, Anschluss von Kabel und Leitungen, usw. auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden. Befestigungs-, Dicht-, Klemm- und Isoliermaterial ist in den Angebotspreisen mit einzukalkulieren.
2. Leistungen, die zusätzlich für erforderlich gehalten werden, sind bei der Angebotsabgabe gesondert auszuweisen und zu verpreisen. Preisforderungen nach der Angebotsabgabe
werden nicht mehr genehmigt.
3. Vor Angebotsabgabe hat sich der Bieter über die örtlichen Verhältnisse, sowie über den genauen Umfang der Arbeiten zu informieren. Mehrforderungen aus Unkenntnis werden nicht genehmigt.
4. Alle zur Verwendung kommenden Einrichtungen müssen den neuesten Vorschriften der DIN, des VDE und VDEW, sowie allen einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, usw. entsprechen. Evtl. Bedenken gegenüber den ausgeschriebenen Einrichtungen müssen bei der Angebotsabgabe geltend gemacht werden.
5. Die Anträge und Anmeldungen bei dem zuständigen EVU sind vom Auftragnehmer zu besorgen und auszufüllen. Der Auftragnehmer trägt hierfür die Verantwortung.
6. Die Anordnung aller Schalt- und Messanlagen sowie sonstige Geräte und Leitungsführungen sind vor der Ausführung mit dem Beauftragten des Auftraggebers genauestens abzustimmen und festzulegen.
7. Werden vom Auftragnehmer bei der Ausführung Änderungen gegenüber der Planung ohne schriftliche Genehmigung der Bauleitung getroffen, so ist der Auftragnehmer für alle entstehenden Kosten voll haftbar.
8. Einbauteile müssen entspr. dem Baufortschritt auf Abruf geliefert werden. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle vorliegenden Pläne auf die Belange der Elektrotechnik zu überprüfen und in Bezug auf Aussparungen und Schaltanlagen innerhalb 4 Wochen nach Auftragserteilung zu ergänzen. Die Pläne sind nach den entspr. DIN-Vorschriften zu fertigen.
10. Vor Beginn der Ausführung sind sämtliche Detailpläne, Stromlaufpläne, Aufbaupläne, Kabelpläne, Trassenpläne etc. zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst
begonnen werden, wenn die Pläne mit Genehmigungsvermerk zurückgegeben sind. Für die Richtigkeit aller Pläne haftet der Auftragnehmer. Diese Haftung wird in keiner Weise eingeschränkt, auch wenn die Pläne vom Auftraggeber genehmigt wurden.
11. Vor der Endabnahme hat der AN die vollständige Dokumentation zur Prüfung vorzulegen. Die Vorlage der Bestandsunterlagen ist Voraussetzung für die Durchführung der Abnahme.
12. Bei der Erstellung der Detailpläne ist eine Nachkalkulation der erforderlichen Massen und ein Vergleich mit den Positionen im Angebot durchzuführen. Sollten die im Angebot
ausgeworfenen Massen nicht auskömmlich bzw. zusätzliche Bauteile erforderlich werden, so sind diese mit dem Einreichen der Detailpläne mit anzugeben.
13. Für alle wichtigen Einbauteile sind Ersatzteillisten mit allen Angaben, die eine eindeutige Identifikation und Zuordnung der Teile ermöglichen, zu erstellen. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein:
- Bezeichnung des Ersatzteils
- Bezeichnung im Stromlaufplan, Einbauort
- Hersteller mit Anschrift und Telefonnummer
- Bestellnummer mit Angaben über Größen,
Leistungen, etc.
14. Für alle Teile, die einer Wartung bedürfen, sind Wartungspläne zu erstellen.
15. Die Mengenfeststellung erfolgt anhand von Abrechnungszeichnungen durch den AN;
die Prüfung gemeinsam mit der Bauüberwachung. Die Kosten hierfür sind zu berücksichtigen.
16. Der Auftragnehmer führt täglich Bautagesberichte über die eingesetzten Kapazitäten und die erbrachte Tagesleistung.
17. Der Auftraggeber behält sich vor, diverse ausgeschriebene Leistungen nicht auszuführen. Massenminderungen dürfen daher nicht zu einer Änderung der Einheitspreise führen.
18. Die Arbeiten sind mit den anderen Gewerken und mit dem Betreiber der Anlagen abzustimmen. Daraus resultierende Arbeitsunterbrechungen sind mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
19. Alternative Angebote mit anderen Herstellern und Fabrikaten werden gewünscht und können als Nebenangebote eingereicht werden.
20. Alle alternativ angebotenen Fabrikate sind mittels Datenblätter und auf Verlangen mit Handmustern zu bemustern. Die Datenblätter der alternativ angebotenen Fabrikate sind dem Angebot beizufügen und durch den AG freizugeben.
Neben den Vertragsbedingungen des Auftraggebers sind folgende Punkte Bestandteile des Angebotes und des Vertrages:
05 STAHLBETONARBEITEN
05
STAHLBETONARBEITEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGEN FÜR BETON- und STAHLBETONARBEITEN
1.13.- Beton- und Stahlbetonarbeiten
1.13.1 - Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung aus ATV/DIN
18331-Betonarbeiten und den folgenden technischen Regeln.
Ergänzend zu den in VOB, Teil C aufgeführten Normen gelten:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 7865 - Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton
DIN 18174 - Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
1.13.2 - Stoffe, Bauteile
Betonschalungssteine dürfen nur nach Zustimmung der Bauleitung verwendet werden, falls diese Leistung nicht ausdrücklich ausgeschrieben ist.
Dämmplatten aus Polystyrol-Hartschaum müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Die Bauleitung kann einen Nachweis über das Herstellungsdatum verlangen.
Im Beton dürfen keine organischen Bestandteile (Holz, Kohle u. dgl.) enthalten sein.
Zement
Es sind nur chromat-arme Zemente zu verwenden.
Zuschläge
Zuschläge für Normalbeton müssen DIN 4226 - Zuschlag für Beton - entsprechen. Der Nachweis der Eigen- und Fremdüberwachung kann verlangt werden. Für den Einsatz bei Stahlbeton oder Spannbeton ist eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion auszuschließen.
Im Bereich sich kreuzender Bewehrung (Haupt- und Nebenunterzug mit Stützen) sowie für die darunter zu betonierenden Bauteile ist das Größtkorn entsprechend zu begrenzen. Diese Regelung geht dem Einhalten der genormten Anteile von Überkorngrößen vor.
Betonzusatzmittel
Bei Betonzusatzmitteln dürfen - außer bei Fließmitteln - nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Zusatzmittel dürfen für Spannbeton nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton bedarf der Einsatz von Stabilisierern der ausdrücklichen Genehmigung durch die Bauleitung. Das gilt analog beim Einsatz von Dichtungsmitteln für wasserundurchlässigen Beton. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Betonzusatzstoffe
Betonzusatzstoffe müssen genormt sein oder ein Prüfzeichen besitzen.
Eine Eignungsprüfung kann verlangt werden. Sie dürfen keine korrosionsfördernden Bestandteile haben.
1.13.3 - Ausführung
1.13.3.1 - Allgemeines
Sämtliche herzustellende Oberflächen sind entsprechend der DIN 18202 - Anforderungen an fertige Oberflächen wie zur Aufnahme von Bodenbelägen herzustellen (Tabelle 5.3 Zeile 4).
Der Beton ist entmischungsfrei einzubringen; das Betonieren in freien Fall ist untersagt.
Auf frisch betonierten Decken dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt im Besonderen für das Lagern von Material, Aufstellen von Gerüsten etc.; bei niedrigen Temperaturen verlängern sich die Belastungsfristen auf frisch betonierten Decken entsprechend.
In der Regel ist der Beton lagenweise einzubringen und zu verdichten. Dabei ist die Rüttelflasche in die vorherige Schicht mit einzuführen. Rüttler aller Art dürfen nicht zum Verteilen des Betons verwendet werden. Ein Ersatzrüttler ist vorzuhalten. Für das Verdichten durch Rütteln ist DIN 4235 zu beachten.
Es ist zu gewährleisten, dass nach Erstarrungsbeginn (unter Normbedingungen in der Regel nach einer Stunde nach Herstellung des Frischbetons) der Beton nicht durch Rütteln - auch nicht in Anschlussbereichen - gestört wird. Gegebenenfalls sind Arbeitsunterbrechungen einzuplanen.
Öffnungen, Durchbrüche, Aussparungen in Decken sind gegen Niederschlagswasser während der Rohbauarbeiten provisorisch abzudichten. Das Verlegen von Stahl- oder flexiblen Kunststoffpanzerrohren in Beton, insbesondere in Sichtbeton, soll nur unter Anwesenheit des Elektrikers erfolgen. Auf die entsprechende Fixierung ist zu achten.
Die Art der Nachbehandlung des frischen Betons richtet sich nach den angegebenen Vorschriften bzw. nach dem Ermessen des Auftragnehmers sowie vorrangig nach den Projektunterlagen und den Anweisungen der Bauleitung. Wird die Entscheidung dem Auftragnehmer überlassen, kommen nach dessen Wahl zur Anwendung:
- Längere Ausschalungsfristen,
- Abdeckung mit Folie oder feuchthaltenden Materialien,
- Aufbringen spezieller Nachbehandlungsmittel; sie müssen farbig erkennbar sein,
- Kontinuierliches Besprühen mit Wasser; der Beton darf in diesem Fall nicht zeitweise trocken sein; das Feuchthalten ist also auch nach Arbeitsende zu gewährleisten.
Das Besprühen aus dem Schlauch ohne Brauseeinrichtung ist unzulässig. Ein Temperaturschock ist zu vermeiden.
Frische Betonoberflächen sind nicht direkt zu besprühen, damit Feinanteile nicht ausgewaschen werden.
Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z.B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Tragende Innenwände sollen in einem Zusammenhang mit den Außenwänden hergestellt werden.
Bei Deckenplatten aus wasserundurchlässigem Beton sind Gleitschichten zwischen Platte und Auflager einzubauen. Dabei darf kein statisch unbestimmtes bzw. überbestimmtes System entstehen.
Die Flächen von Konstruktionsteilen, die Gleitlager aufnehmen sollen, sind grundsätzlich eben und glatt herzustellen; dafür sind die statischen Vorgaben einzusehen.
Sollen Dachdichtungen um Kanten und Ecken geführt werden, sind diese zu brechen (abzufasen).
1.13.3.2 - Schalung
Das Aufbringen von Trennmitteln im Sprühverfahren nach Einbringung der Bewehrung bedarf der Zustimmung der Bauleitung; die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers sind dazu vorzulegen.
Gegen die Verwendung von zugelassenem Schalungsöl besteht kein Einwand, sofern keine Schäden, Verfärbungen und dergleichen entstehen.
Das Einlegen von Rohrleitungen in die Schalung durch andere Unternehmen, z. B. Stahlpanzerrohre der elektrischen Leitungen, Rohre für die sanitäre Installation, Lüftungsinstallation usw. sowie Anker und sonstige Befestigungseisen, ist zu gestatten.
Die Löcher der Schalungsabstandhalter sind nach dem Ausschalen zu schließen (Nebenleistung).
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen.
Vor dem Betonieren sind die - entsprechend ausgebildeten - Schalungen von Fremdkörpern zu reinigen. Das Eindringen von Schnee ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
Köcherschalungen sind zu entwässern.
Werden zur Herstellung von Aussparungen Schaumkörper in die Schalung eingebaut, sind sie beim Ausschalen restlos zu entfernen. Das Ausbrennen von Schalungen für Aussparungen ist untersagt.
Hilfsstützen sind grundsätzlich als verbleibende Teile der Schalung auszubilden. Ein nachträgliches Einziehen ist nur mit Zustimmung der Bauleitung zulässig. Hilfsstützen sind auch vorzusehen unter tragenden Bauteilen, wenn die darunter liegenden Konstruktionsteile noch nicht die zulässige Tragfähigkeit erreicht haben.
1.13.3.3 - Sichtbeton
Zu beachtende Technische Regeln:
Zement-Merkblatt H8 Sichtbeton - Gestaltung von Betonoberflächen
Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e.V.: Merkblatt Sichtbeton
Bei dem Begriff "Sichtbeton" handelt es sich um keine normierte Definition.
Zur inhaltlichen Abgrenzung der ausgeschriebenen Positionen kann deshalb nachfolgende Einteilung vorgenommen werden:
Sichtbeton I
Sichtbar bleibende Betonflächen ohne spezielle Forderung; Schalung nach freier Wahl des Auftragnehmers.
Sichtbeton II
Sichtbar bleibende Betonflächen für bauseitige malermäßige Oberflächenbearbeitung (Teilspachtelung und Anstrich oder Tapezieren)
Schalung:
- einheitliche nicht saugende Schalung
- regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
- gefaste/nicht gefaste Kanten nach Wahl des Auftraggebers
- Grate abgeschliffen
Sichtbeton III
Sichtbar bleibende Betonflächen mit gehobenen Ansprüchen, ohne wesentliche Nachbearbeitung
Schalung:
- einheitliche nicht saugende/saugende Schalung und Schalungsstruktur nach Wahl des Auftraggebers
- regelmäßige Anordnung der Schalungsstöße und -anker
- Kanten glatt/mit Dreikantleisten gefast
- Arbeitsfugen glatt/mit Dreikantleisten gebrochen
- Grate abgeschliffen
- Ansichtsfläche weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen
- Ansichtsflächen mit weitgehend einheitlicher Farbtönung und Porenstruktur (Porengröße, Porenverteilung)
- Verwendung von Schalungsbahnen als Alternative
Sofern im Leistungsverzeichnis oder unter 1.130.6 nicht näher beschrieben, gilt Sichtbeton II als Ausführungs- und Kalkulationsgrundlage.
Bei Sichtbeton II und III sind Durchankerstellen materialgerecht zu schließen. Bei Sichtbeton I können auch Plastikstöpsel verwendet werden.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden.
Bei Sichtbeton sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden.
Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden.
Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Schalungsstöße sind gegen austretenden Zementleim abzudichten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll mit möglichst kleinem Größtkorn unter Beachtung der Sieblinien nach DIN 1045 und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden.
Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Eine nachträgliche Ausbesserung von Fehlstellen ist ohne vorherige Abstimmung mit der Bauleitung untersagt.
1.130.3.4 - Wasserundurchlässiger Beton
Vor Erstarrungsbeginn ist eine Nachverdichtung vorzunehmen. Mechanische Beanspruchungen und Erschütterungen durch Bauprozesse sind in den ersten Tagen zu vermeiden. Abstandhalter aus Kunststoff sind grundsätzlich nicht zu verwenden. Falls das Betonieren aus technologischen oder vom Auftraggeber zu vertretenden zeitlichen Gründen nicht in einem Arbeitsgang erfolgen kann, sind wasserundurchlässige Fugen mit Fugenbändern oder -blechen herzustellen; eine besondere Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht.
1.13.3.5 - Bewehrung
Das Einbringen der Bewehrung ohne Abstandhalter ist unzulässig. Bei Abstandhaltern aus Kunststoff ist zu garantieren, dass keine Verformung durch Erwärmen oder kein Sprödbruch eintritt; ein Prüfnachweis kann verlangt werden. Für frei bewitterte Außenbauteile sind zementgebundene Abstandhalter zu verwenden. Die Bewehrung darf beim Betonieren nicht betreten werden, geeignete Laufstege sind vorzusehen.
Die Angaben über die Überdeckung der Bewehrung sind den Ausführungsplänen für die Bewehrung und den Schalungszeichnungen zu entnehmen. Aus Gründen des Brandschutzes oder der Gefahr der schnellen Karbonatisierung des Betons können wesentlich höhere Werte als die Mindestwerte nach DIN 1045 gefordert sein.
Bei Kragplatten im Außenbereich ist die Bewehrung so aufzubiegen, dass auch im Bereich von Tropfkanten oder gefasten Kanten die Mindestbetondeckung garantiert ist.
Wird (spätestens) beim Einbringen der Bewehrung im Bereich von Kreuzungspunkten, z.B. an Stützen mit Unterzügen oder Haupt- und Nebenunterzügen, erkannt, dass ein ordnungsgemäßes Einbringen oder Verdichten des Betons nicht möglich ist, ist unverzüglich der Tragwerksplaner zu konsultieren, um Rüttellücken und Betoniergassen festzulegen. Das ist nicht erforderlich, wenn entsprechende Angaben in den Ausführungsplänen enthalten sind.
Der Auftragnehmer vereinbart rechtzeitig die Termine für vorgeschriebene Abnahmen mit der Baubehörde bzw. dem Statiker oder Prüfingenieur. Die Bauleitung ist darüber zu informieren.
Eine Ausfertigung des Abnahmeprotokolls der Bewehrung ist dem Auftraggeber zu übergeben.
1.13.3.6 - Stahlbetonfertigteile
Für Stahlbetonfertigteile gilt der Angebotspreis für Herstellung, Lieferung und Montage einschließlich Hilfs- und Schutzgerüste, Montagehalterungen sowie Kraneinsatz und das Verschließen der Transportöffnungen.
Für Stahlbetonfertigteile hat der Auftragnehmer ohne besondere Aufforderung den Lieferschein nach DIN 1045-4 der Bauleitung vorzulegen. Konstruktionszeichnungen sind auf Verlangen zu liefern.
Werden statische Nachweise gefordert, so umfasst die Leistung auch:
- Anforderungen an die Auflager
- Berücksichtigung der Anhängelasten
- Angabe der Verbindungsmittel
- Befestigungspunkte für provisorische Umwehrungen
- Montageabsteifungen einschließlich Befestigungspunkte oder -linien
Kennzeichnungen müssen im Montagezustand lesbar sein.
Einzubauende Rohre und Kästen aus PVC verformen sich bei der Wärmeentwicklung des Beton-Abbindevorganges. Diesem Umstand ist bei der Herstellung von Fertigteilen Rechnung zu tragen.
Die Deckenuntersicht ist aus glatter, nicht saugender Schalung herzustellen, mit regelmäßigen Stößen und mit gefasten Längskanten. Die Untersicht muss weitgehend frei von Flecken und Verunreinigungen sein und von weitgehend einheitlicher Porenstruktur (Porengröße und Verteilung) sein. Die streichfertige Untersicht muss absolut planeben und ohne Absätze bei den Elementstößen hergestellt werden. Erkennbare Versätze sind zu vermeiden, anderenfalls ist großflächig beizuspachteln.
Beim Einbau sind die Vorschriften und Verlegeanleitungen des Herstellerwerkes zu beachten; des weiteren die im Zulassungsbescheid festgelegten Maßnahmen hinsichtlich Druckfestigkeit zum Zeitpunkt des Aufbringens des Ortbetons, der Auflagertiefen, der Montageunterstützungen beim Betoniervorgang und dergleichen.
Der Zulassungsbescheid muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
Gefahrbereiche bei Montagearbeiten sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Bohrungen in Decken sind mit dem Statiker vorher abzustimmen.
1.13.3.7 - Gründungen
- Vor Einbringen des Betons bzw. von Sauberkeits- oder kapillarbrechenden Schichten ist grundsätzlich die Zustimmung der Bauleitung einzuholen.
- Es darf nur auf ein ungestörtes Planum bzw. eine Fundamentsohle aus gewachsenem Erdreich gegründet werden. Die Fläche ist von losen Bestandteilen zu befreien.
- Stellt sich beim Aushub des Erdreichs für Fundamente heraus, dass wegen ungeeigneten Untergrundes die in den Plänen vorgegebene Gründungstiefe nicht eingehalten werden kann, ist die Bauleitung davon zu unterrichten. Vor dem Betonieren ist mit der Bauleitung ein gemeinsames Aufmaß der Fundamenttiefe durchzuführen.
- Rohrleitungen dürfen durch Fundamente nicht belastet werden. Aussparungen sind vorzunehmen.
- Anschlussbögen für Grundleitungen in Bodenplatten sind mit einer flexiblen Umhüllung zu versehen.
- Fundamentübergänge, falls vorhanden z.B. vom unterkellerten zum nichtunterkellerten Teil eines Gebäudes, sind treppenartig auszubilden.
1.13.3.8 - Fugen
Wenn in den Projektunterlagen nichts anderes gefordert wird, bleibt die Herstellung von Arbeitsfugen dem Grunde nach dem Auftragnehmer überlassen. Sie sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bei Sichtbeton sind sie möglichst zu vermeiden oder nach Abstimmung mit dem Architekten anzuordnen.
Für Arbeitsfugen ist grundsätzlich das Zement-Merkblatt B22 "Arbeitsfugen" zu beachten.
In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
In wasserdichten Bauteilen sind Arbeitsfugen durch spezielle Fugenbänder zu dichten. Ihre Lage und Ausbildung ist mit der Bauleitung oder dem Tragwerksplaner abzustimmen.
Besteht in langgestreckten Bauteilen die Gefahr von Spaltrissen (abhängig von Jahreszeit, Anzahl der Fugen), so ist dem durch geeignete Maßnahmen (W/Z-Faktor, Zement mit niedriger Hydratationswärme, längere Ausschalfristen) entgegenzuwirken.
1.13.3.9 - Transportbeton
Eine nachträgliche Wasserzugabe zum Transportbeton auf der Baustelle ist untersagt!
Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Architekten die Aufzeichnungen und Unterlagen nach DIN 1045-3 und der Lieferschein des Herstellers vorzulegen.
Das Reinigen von Maschinen und Fahrzeugen für Transportbeton darf nur an mit der Bauleitung abgestimmten Orten erfolgen.
Ergänzend zu Nr. 4.1 DIN 18331 gelten als Nebenleistung:
- Das Einlegen von einfachen Dreikantleisten in die Schalung zur Kantenausbildung der sichtbaren Stützen und Unterzüge.
- Das Herstellen von Arbeitsfugen, die sich aus dem Arbeitsablauf des Auftragnehmers ergeben.
- Bei Fertigteilen, auch bei Filigrandecken und -wänden, die werkseitig eingebrachte Bewehrung, die Schalung, das Herstellen der Auflager mit Ausnahme spezieller Gleitlager oder Knoten, das Vergießen montagebedingter Aussparungen sowie das Schließen der Fugen an der Untersicht bei Decken und der Stoß- und Lagerfugen bei Wänden mit Ausnahme von Bewegungsfugen.
- Bei Spannbetonfertigteilen die Spannarbeiten einschließlich Spannstähle, Spannglieder und Hilfsmaterialien bei sofortigem Verbund.
- Das Entfernen belassener Abdeckungen und Umwehrungen von Öffnungen nach Aufforderung durch die Bauleitung.
- Das Entfernen von Halterungen für Konsolgerüste.
- Das Mitbenutzen von Gerüsten des Auftragnehmers während dessen Tätigkeitszeitraumes durch andere Auftragnehmer, sofern keine Behinderungen entstehen.
- Der Schutz des Betons gegen Austrocknen (besonders bei kühler Witterung).
- Das Kühlen des Betons bei Gleitbauweisen.
- Das Reinigen von Fugen - bei Bedarf auch das Beseitigen von Betonbrücken - wenn Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes ausgeschrieben oder aus den Plänen zu erkennen sind. Das gilt analog bei der Ausbildung von Gerbergelenken.
- Das Ausschalen, auch wenn das im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt ist. Die Leistung entfällt nur dann, wenn "verlorene Schalung" ausgeschrieben ist, über deren örtliche Anwendung hat sich der Auftragnehmer im Zweifel mit der Bauleitung abzustimmen.
- Auf- und Abbau sowie Vorhaltung von Montagehalterungen für Fertigteile
- Bei Unterfahrungen von Fundamenten oder beim Einziehen von Decken die nachträgliche kraftschlüssige Verbindung mit Quellmörtel.
- Das Entfernen der Hartschaumkerne von Ankerschienen nach dem Ausschalen; die Schienen sind zu säubern.
- Hilfskonstruktionen, wie Hilfsstützen, nach dem Ausschalen oder Unterstützungen von Stahlbeton- und Filigrandecken.
- Das Hinterfüllen von ausgeschriebenen Fugen, das Reinigen, Vorbehandeln und das Begradigen der Ränder ggf. durch Abkleben.
- Statische Nachweise für den Montagezustand und für die Anschlag- (Lastaufnahme-) Vorrichtungen bei Stahlbetonfertigteilen.
Ergänzend zu Nr. 4.2 DIN 18331 gelten als Besondere Leistung:
- Die wärmedämmende Nachbehandlung des Betons.
- Maßnahmen zur Beweissicherung an bestehenden Gebäuden.
- Setzungs- und Verformungsmessungen nach DIN 4107.
1.13.4 - Besondere Angaben zur Bauausführung
Die Gründung des Gebäudes erfolgt als Flachgründung .
Die Stahlbetonbauteile sind mit Ausnahme der Balkon-, Vordachplatten und der Treppenläufe aus Ortbeton beschrieben. Die alternative Ausführung mit Halbfertigteilen ist grundsätzlich denkbar.
Fundamentbalken und Plattenfundamente aus Stahlbeton entsprechend DIN 1045-1 und Statik. Nicht unterkellerte Bauteile und Gebäudeteile sind mit Frostschürzen zu versehen, die bis mindestens 1,0 m unter die Oberkante des Geländes hinabreichen müssen. Bei unterschiedlicher Gründungstiefe sind die Fundamente treppenförmig abzustufen.
Die Bodenplatte wird aus Ortbeton als Stahlbeton entsprechend DIN 1045-1 hergestellt. Güte und Abmessungen des Betons ergeben sich aus der Tragwerksplanung. Schlitze und Durchbrüche für Drän-Rinnen, Pumpensümpfe und Revisionsschächte für die Entwässerungsanlage sind nach Maßgabe der Planung für die technische Gebäudeausrüstung herzustellen.
In Bereichen ohne zusätzlichen Estrichaufbau ist die Sohle maschinengeglättet mit maximalen Höhentoleranzen von 5 mm zu liefern. Die geltenden Toleranzen im Hochbau sind hier zu unterschreiten.
Dehnungsfugen und Gebäudetrennfugen sind gemäß Statik und geltenden Normen herzustellen.
Innenstützen sind aus Ortbeton als Stahlbeton entsprechend DIN 1045-1 herzustellen. Güte und Abmessungen des Betons ergeben sich aus der Tragwerksplanung. Die Oberflächen der Innenstützen sind glatt mit gefasten Kanten herzustellen.
Die Decken der aufgehenden Geschosse (oberhalb EG-Decke) werden überwiegend als Flachdecken (ohne Unterzug) aus Ortbeton als Stahlbeton entsprechend DIN 1045-1 hergestellt. Der Einsatz von Halbfertigteilen ist denkbar .Die Deckenstärke wird gem. Statik ausgebildet.
Die Laufplatten der Geschoßtreppen werden als Fertigteile, die Podeste als Ortbeton aus Stahlbeton entsprechend DIN 1045-1 hergestellt. Güte des Betons und Abmessungen ergeben sich aus der Tragwerksplanung. Die Treppenhäuser werden mit Sichtbetonpodesten und Sichtbetonläufen ausgeführt.
Die Laufplatten werden nach Maßgabe der Tragwerksplanung von den Umfassungswänden des Treppenhauses konstruktiv getrennt. Im Übergang von den Laufplatten zu den Podesten der Geschoßtreppen werden Einbauteile als Trittschalldämmelement für Treppenpodeste als Konsolfertigteil, Trittschallschutzmaß gemäß Erfordernis ausgelegt für Schallschutz, Feuerwiderstandsklasse entsprechend DIN.
Innenstützen und -wände der aufgehenden Geschosse sind aus Ortbeton als Stahlbeton entsprechend DIN 1045-1 herzustellen. Güte und Abmessungen des Betons ergeben sich aus der Tragwerksplanung. Die vom Bieter angebotene Sichtbetonqualität ist auf Anforderung zu bemustern oder es sind Referenzobjekte aufzugeben, die eine Beurteilung der angebotenen Sichtbetonqualität erlauben.
Die thermische Tragverbindung zwischen Stahlbeton innen und Stahlbeton außen erfolgt mit Dämm- Elementen, (wie z.B. Schöck Isokorb Typ KX, Novomur, Isomur, u.s.w.) gem. statischen Angaben.
Sichtbeton ist als Sichtbeton II auszuführen.
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