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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Erdwärmesondenanlage
01
Erdwärmesondenanlage
Baubeschreibung und Ausführungsfristen Bauvorhaben:Wohnanlage mit 31 Wohneinheiten und drei Gewerbeeinheiten und Tiefgarage, Friedrichstraße 26, 28, 30, 88045 Friedrichshafen
Bauherr:Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Hohenzollernstraße 12-14, 71638 Ludwigsburg
Planung/Bauleitung:Ingenieurbüro Sulzer GmbH & Co. KG, Holzwiese 5, 88267 Vogt
Baubeschreibung:
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau von drei verbundenen Wohngebäuden, die auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet werden. Im Untergeschoss werden verschiedene Lager-, Trocken- und Technikräume, sowie eine Tiefgarage angeordnet. Im Erd- und den Obergeschossen werden insgesamt 31 Wohneinheiten und drei Gewerbeeinheiten angeordnet.
Die Erdwärmesondenanlage wird unter der Bodenplatte des Untergeschosses errichtet.
Der Verteilerschacht soll in bzw. unter der Bodenplatte positioniert werden.
Ausführungsfristen:
Baubeginn des Gesamtbauvorhabens: siehe Vertragsverhandlung
Baubeginn der Geothermie / Erdwärmesondenanlage: siehe Vertragsverhandlung
Fertigstellung der Geothermie / Erdwärmesondenanlage: siehe Vertragsverhandlung
Geplante Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens: siehe Vertragsverhandlung
Die im Einzelfall für die Ausführung des Auftragnehmers (AN) zur Verfügung stehenden Fristen werden bei der Vertragsverhandlung vereinbart. Unabhängig davon werden die Fristen der Preisbindung in der Niederschrift zur Auftragsverhandlung vereinbart.
Sofern nicht anders vereinbart, führen eventuelle Schlechtwettertage nicht zur Verlängerung der mit dem AN vereinbarten Ausführungsfristen. Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen, um Behinderungen und Verzögerungen durch Schlechtwetter auszuschließen, wie Notüberdachungen, Abdeckungen mit Zelten, Planen, o. ä., Beheizung entsprechender Flächen, Räume und Materialien, etc. in Eigenverantwortung auf seine Kosten durchzuführen. Wochenend-, Feiertag-, und Nachtzuschläge sind in den Einheitspreisen und Stundensätzen enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Insbesondere sind Samstagsarbeiten und Mehrschichtbetrieb auf Grund der kurzen Baufertigstellungszeiten einzukalkulieren.
Vom AG verlangte Leistungsänderungen hat der AN unverzüglich nach Beauftragung auszuführen. Ein durch solche Änderungen bedingter, eventueller Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit muss vom AN vor Ausführung beantragt werden.
Vor Abnahme hat der AN sämtliche technischen Anlagen in Betrieb zu nehmen und die ordnungsgemäße Funktion nachzuweisen. Die Einweisung des Bedienungspersonals des Bauherrn und/oder künftiger Nutzer/Verwalter kann der AG auch noch nach der Inbetriebnahme verlangen.
Baubeschreibung und Ausführungsfristen
Allgemeine Vorbemerkungen Vor Abgabe des Angebotes hat sich der Bieter mit der Baustelle, über Art und Umfang der Leistungen (Leistungsverzeichnis) und den sonstigen Ausführungsunterlagen genau vertraut zu machen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet vor Bestellung von Materialien bzw. vor Montagebeginn anhand der örtlichen und baulichen Verhältnisse, die im Leistungsverzeichnis und den Planunterlagen aufgeführten Massen und Maße, sowie die Übereinstimmung von den Plänen mit dem Projekt zu überprüfen und Unstimmigkeiten, Fehler oder Mängel der Bauleitung und dem planenden Ingenieurbüro bekanntzugeben.
Der Bieter versichert, dass er seinen steuerlichen und sozialrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und der zuständigen Berufsgenossenschaft angehört. Es sind die Vorschriften, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften und die behördlichen Unfallverhütungsvorschriften genauestens einzuhalten. Für Unfälle übernimmt die Bauleitung keine Verantwortung.
Der Auftragnehmer hat den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
1.1 Vergabe:
Der Auftraggeber behält sich bei der Vergabe die Auswahl unter den Bewerbern vor. Er ist berechtigt, die Arbeiten ganz oder teilweise getrennt in Losen zu vergeben und die Ausschreibung aufzuheben. Der Auftraggeber ist nicht an das Mindestangebot gebunden, sondern der Unternehmer hat Aussicht angenommen zu werden, der für eine gute, pünktliche und vollständige Ausführung des Projektes in jeder Hinsicht die erforderliche Sicherheit und Garantie bietet.
Eigene Bedingungen des Auftragnehmers gelten von vorne herein als nicht vereinbart. Dies gilt auch für Nachträge jeder Art. Preisabreden und Abmachungen unter den am Wettbewerb beteiligten anderen Bietern sind nicht statthaft und haben den Ausschluss des Angebotes zur Folge. Sollten nach der Zuschlagserteilung Preisabsprachen festgestellt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Der Zuschlag erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber. Bis zum Ende der Bindefrist bleibt der Bieter an sein Angebot, unabhängig von Lohn- und Materialpreiserhöhungen, gebunden.
1.2 Preisgestaltung:
Die Preise des Angebotes sind ohne Mehrwertsteuer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist am Schluss des Angebotes gesondert auszuweisen. Die Angebotspreise sind Festpreise, sowohl für Lohn als auch für Material und beinhalten, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anderes festgelegt ist, folgende Punkte:
a) das Liefern und Herstellen sämtlicher Materialien, Verteilungen, Leitungen, Installationsmaterial, usw. Einschließlich der Montage, Verlegung und allen sonstigen Klein-, Isolier- und Befestigungsmaterial,b) das Stellen sämtlicher erforderlichen Hilfskräfte,c) Gerüste und die Strom- und Wasserlieferungen,d) alle Lohn- und Gehaltsnebenkosten (z. B. Auslösungen, Teuerungszulagen, Wege-, Fahrt- und Übernachtungsgelder),e) Alle Lohnerhöhungenf) alle Transportkosten zu und von der Baustelle, sowie innerhalb derselben, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,g) Bruchversicherung für Beleuchtungskörper und Lampen,h) alle Abänderungen und Ergänzungen, die bei der Abnahme durch zuständige Prüfstellen verlangt werden,i) Beheben aller Mängel der ausgeführten Arbeiten, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist beim Betrieb der Anlage herausstellen,k) Koordinationsleistungen, die zur konstruktiven und wirtschaftlichen Durchplanung des Projektes mit den Installationsfirmen und den planenden Ingenieurbüros notwendig sind.Die Festpreise gelten bis zum vertraglich festgelegten Fertigstellungstermin bzw. der Abnahme. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Leistungen zu den Einheitspreisen des Angebots auszuführen.
Der Bauherr behält sich vor, einzelne Positionen in Form und Stückzahl entfallen zu lassen bzw. Änderungen in der Ausführung. Für nicht aufgeführte oder geänderte Positionen sind rechtzeitig Nachträge vor Ausführung vorzulegen und zu begründen. Entfallene Massen aus dem Leistungsverzeichnis sind abzuziehen. Das vorliegende Leistungsverzeichnis stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §633 BGB n.F. dar.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Anbieter ausdrücklich, dass dem Angebot nur die eigenen Preisermittlungen zugrunde liegen und, dass Vereinbarungen weder über die Preisbildung mit anderen Bewerbern noch über die Gewähr von Vorteilen an Mitbewerbern getroffen sind oder nach Abgabe des Angebotes getroffen werden.
Vor Ausführung der Arbeiten ist die Baustelle zu besichtigen, die Transportmaße zu prüfen, so wie die Aussparungs- und Ausführungszeichnungen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind sofort, jedoch mind. 14 Tage vor Ausführungsbeginn der Bauleitung mitzuteilen. Ohne Einhaltung dieser Frist kann kein Terminverzug geltend gemacht werden.
Planunterlagen für Arbeiten, die von Sonderfachleuten oder von dritter Seite geliefert werden, müssen vor Ausführung dieser Arbeiten mit einem Genehmigungsvermerk des Auftraggebers bzw. dessen Vertreter versehen werden, andernfalls müssen Ausführungen auf Kosten des Auftragnehmers geändert oder beseitigt werden.
Der Auftragnehmer hat als bauleitender Monteur einen technisch versierten Obermonteur einzusetzen und über die gesamte Bauzeit zur Verfügung zu stellen.
Bauschilder dürfen nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber angebracht werden. Wird vom Auftraggeber ein Sammelschild aufgestellt, so werden die Kosten anteilmäßig auf die einzelnen Auftragnehmer umgelegt. Veröffentlichungen über die Bauleistung sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Der Unternehmer hat selbst für die Lagerung seiner Materialien und die Unterkunft seiner Arbeiter zu sorgen. Entsprechende Plätze werden von der Bauleitung zugewiesen. Der Unternehmer hat die Baustelle und Lagerstätten sauber und in Ordnung zu halten. Aufforderungen der Bauleitung in dieser Hinsicht ist unverzüglich Folge zu leisten.
Die fertiggestellten Arbeiten werden nach vorliegender Anmeldung gemeinsam mit der Bauleitung oder deren Vertreter mit dem Auftragnehmer aufgemessen. Die hierfür erforderlichen Hilfskräfte, Messurkunden, Geräte usw. sind vom Auftragnehmer kostenlos zu stellen. Die Aufstellung von Aufmaß und Abrechnung hat vom Auftragnehmer in nachprüfbarer Form zu erfolgen.
1.3 Gewährleistung, Garantie:
Die ausführende Firma übernimmt die volle Garantie für sicheres und zuverlässiges Funktionieren der erstellten Anlage, für die Güte des verwendeten Materials, sowie für technisch und handwerklich saubere und einwandfreie Arbeit.
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beginnt mit der mängelfreien Schlussabnahme. Hat der Auftragnehmer Mängel, die während der Verjährungsfrist entstanden sind, zu beseitigen, wird die Verjährungsfrist insoweit unterbrochen.
1.4 Anerkennung der Angebots- und Vertragsunterlagen:
Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter, dass er von dem Inhalt dieser Vorbemerkungen und Angebotsbedingungen, sowie den etwaigen besonderen Vertragsbedingungen und den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, sowie den sonstigen Unterlagen Kenntnis genommen und diese als Vertragsgrundlage für eine etwaige Ausführung der Arbeiten ausdrücklich anerkennt.
Bei einer eventuellen Abschrift oder einen EDV-Ausdruck des Leistungsverzeichnisses in Kurz- oder Langtextform muss mit dem Zusatz „Es gilt das Leistungsverzeichnis des ausschreibenden Ingenieurbüros“ auf das Original-Leistungsverzeichnis verwiesen werden. Eventuelle Übertragungsfehler gehen auf das Risiko des Auftragnehmers.
Änderungsvorschläge sind in einem Zusatzangebot im Anschreiben aufzunehmen, soweit dies zulässig ist. Alternativangebote sind nur als Zweitangebot zulässig, wenn das Hauptangebot (ausgefülltes Leistungsverzeichnis) abgegeben wird. Das Alternativangebot muss den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bedingungen entsprechen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Die nachfolgenden Ausführungsbedingungen sind Bestandteil des Angebots und des Auftrages:
2.1.Zur Ausführung sämtlicher Leistungen, die für die Herstellung des Bauvorhabens erforderlich sind, gelten insbesondere in ihrer jeweils neuesten Fassung: Die allgemeinen technischen Vorschriften (ATV) gemäß VOB/C, alle in Anwendung zu bringenden Normen, Verordnungen, DIN-Vorschriften (Pflicht-Normen, empfohlene Normen sowie ETB-Normen) und Richtlinien, die Ausführungs- und Verarbeitungsrichtlinien sowie Vorschriften der Hersteller und die anerkannten Regeln der Technik und die freigegebene Werkplanung.
2.2.Alternativangebote sind nur als Zweitangebot zulässig, wenn das Hauptangebot (ausgefülltes Leistungsverzeichnis) abgegeben wird. Das Alternativangebot muss mit den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bedingungen entsprechen.
2.3.Bei der Auftragserteilung erhält der Unternehmer einen Satz der Projektzeichnungen. Technische Ausarbeitungen und Auslegungen können - soweit vorhanden - ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Alle Unterlagen werden in elektronischer Form übergeben. Sonstige technische Ausarbeitungen sind Sache der ausführenden Firma. Folgende Nebenleistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:
Prüfung von Schlitz- und DurchbruchsplänenPrüfung der ProjektplänePrüfung der technischen Berechnungen und AuslegungenErstellen von Montage- und Detailzeichnungen (Werkstattpläne)Diese hat auch alle Unterlagen für die Versorgungswerke und sonstiger Behörden beizubringen und die nötigen Verhandlungen zu führen. Sie haftet in vollem Umfang der Bauherrschaft für die Einhaltung aller Bestimmungen und etwaiger Unterlassungen. Abweichungen gegenüber den Projektplänen sind anzumelden und zu begründen.
2.4.Bei Beschädigung von Material oder Arbeiten durch andere Unternehmer ist dieser selbst zu belangen. Die Bauleitung lehnt jede Verantwortung hierüber ab.
2.5.Das Vorhalten von Gerüsten und deren Leitern, Gurten, Leinen und dgl. ist eine Leistung, die auch ohne Erwähnung in der Leistungsbeschreibung zur vertraglichen Leistung gehört.
2.6.Vor Bestellung von Materialien bzw. vor Montagebeginn ist an Ort und Stelle die Einbaumöglichkeit zu prüfen. Für alle sichtbaren Teile sind auf Verlangen Muster vorzulegen. Auf Anforderung sind auch andere zu bemustern; Kosten werden hierfür nicht gesondert vergütet.
2.7.Kleine Wand- und Bodenschlitze für Anschlüsse der Leitungen sind vom Unternehmer selbst herzustellen, ebenso Wanddurchbrüche in gemauerten Wänden. Dies ist in die Einzelpreise mit einzukalkulieren.
2.8.Die Führung der Leitungen ist vor Montagebeginn zwischen den Gewerken Heizung - Lüftung - Sanitär und Elektrotechnik abzustimmen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Es dürfen zur Sicherung im Winter keine Frostschutzmittel verwendet werden.
2.9.Die Kosten für „INSGEMEIN“ müssen in den Einheitspreisen enthalten sein. Dazu gehört die Vorfracht und Anfuhr von Materialien und Werkzeugen frei Baustelle, einschließlich Rücktransport derselben, Kleinmaterialien, Aufmaß einschließlich Anfertigen von Revisionsplänen, Erstellung der Montagepläne, Beaufsichtigung des Montagepersonals, Einweisung der Bauherrschaft und des Bedienungspersonals, Aushändigung einer Bedienungsanleitung, Schaltbilder.
2.10.Vor der Schlussrechnung sind Revisionsunterlagen laut Beschreibung der zusätzlich technischen Vertragsbedingung einzureichen. Je Gewerk sind die Unterlagen 2-fach in Papierform zu übergeben.
2.11. Fachbauleitererklärung / Übereinstimmungserklärung
Von der ausführenden Firma ist ein Fachbauleiter durch Unterzeichnung einer Fachbauleitererklärung schriftlich zu benennen. Die Übereinstimmung der Montage vor Ort mit Allgemeinen Zulassungen oder Gutachterlichen Stellungnahmen zu den eingebauten Materialien ist durch Unterzeichnung einer seitens der ausführenden Firma grundsätzlich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese schriftliche Bestätigung nicht, ist die Übereinstimmung zum Zeitpunkt der Abnahme stillschweigend erklärt.
Technische Vorbemerkungen
Besondere Vertragsbedingungen 3.1 Baustellensicherheit
Der AN bestellt für seine Arbeiten eine/n Sicherheitsfachkraft / Ersthelfer und benennt diesen dem AG schriftlich vor Beginn seiner Arbeiten. Sämtliche am Bauvorhaben tätige Personen haben Schutzhelme und Sicherheitsschuhe in der von der Bau-Berufsgenossenschaft empfohlenen Art zu tragen. Schutzhelme und Sicherheitsschuhe sind vom AN in ausreichender Zahl bereitzustellen. Unfälle sind unverzüglich der Bauleitung zu melden. Schweißarbeiten o. ä. sind bei der Bauleitung anzumelden und eine Schweißfreigabe einzuholen. Die geforderten Sicherheitsmaßnahmen (Feuerlöscher, Löschdecke etc.) sind vom AN bereitzuhalten. Es ist eine Brandwache bereitzustellen. Durch den AN ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und dem AG sowie dem SiGeKo spätestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn unaufgefordert vorzulegen.
3.2 Baustellenbesprechungen
Alle verantwortlichen Vertreter der am Bau beteiligten Auftragnehmer haben während der Abwicklung ihrer Leistung an regelmäßigen Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Die Besprechungen finden in den Räumen der Bauleitung statt. Die teilnehmenden Personen müssen weisungsbefugt sein.
3.3 Bautagebuch
Der AN hat ein Bautagebuch zu führen, welches nach Aufforderung in Kopie der Bauleitung des AG zu übergeben ist. Als Mindestinhalt werden Zeitpunkt der Feststellung, Name des Feststellenden, Datum, Witterung, Temperatur, Personalstärke, ausgeführte Arbeiten und besondere Vorkommnisse mit und durch Unterschrift des Aufzeichnenden festgehalten.
3.4 Abfallentsorgung durch AN, Säuberung der Arbeitszonen
Auf die Pflicht zur sachgerechten den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung der Abfälle, Verpackungsmaterialien, Baustoffreste unter Beachtung der örtlichen Vorschriften wird besonders hingewiesen. Die Entsorgung hat der jeweilige Verursacher auf eigene Kosten selbst unverzüglich vorzunehmen.
Der AN ist zudem verpflichtet, täglich seine Arbeitszone von Baumaterial zu säubern. Diese Maßnahmen sind besonders aus versicherungstechnischen und feuerpolizeilichen Schutzmaßnahmen heraus erforderlich.
Sollten die Säuberungs- und / oder Entsorgungspflichten durch den AN nicht erfüllt werden, ist die Bauleitung des AG nach einmaliger schriftlicher Aufforderung nach fruchtlosem Ablauf einer damit gesetzten angemessenen Frist berechtigt, dies auf Kosten des Verursachers vornehmen zu lassen oder die Kosten unter den verursachenden Firmen aufzuteilen. Mit dieser anteiligen Kostenbelastung ist der AN einverstanden. Die Kostenumlage wird durch die örtliche Bauleitung nach billigem Ermessen festgesetzt. Die Möglichkeit zum Nachweis der Erfüllung der vollständigen Säuberungs- und Entsorgungspflichten durch den AN bleibt hiervon unberührt.
3.5 Abfallentsorgung durch AG
Wird die Abfallentsorgung vom AG nach entsprechender Kostenvereinbarung mit dem AN ausgeführt, ist der AN zur sortenreinen Trennung der Baustellenabfälle verpflichtet. Sofern er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gehen die aus diesem Verstoß entstehenden Kosten zu seinen Lasten.
3.6 Baustelleneinrichtung
Es stehen dem AN Flächen in begrenztem Umfang auf dem Baugrundstück zur Verfügung. Die Nutzung dieser Flächen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Bauleitung des AG zulässig und mit allen am Bau beteiligten Nachunternehmern einvernehmlich zu handhaben. Auf Verlangen der Bauleitung ist die Fläche zu räumen und zu reinigen. Die Flächen zur Materialanlieferung können nur in Abstimmung mit der Bauleitung des AG genutzt werden.
3.7 Schutz vor Winter- und Grundwasserschäden, Winterbaumaßnahmen, Witterungsschutz
Der AN hat die von ihm ausgeführten Leistungen vor Winterschäden Grundwasser und Witterung zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Die Vergütungen hierfür sowie für etwaige Winterbaumaßnahmen werden nicht gesondert vergütet, sie sind mit dem Pauschalpreis bzw. den Einheitspreisen abgegolten.
3.8 Umwelt
Bei der Ausführung seiner Leistungen ist der AN verpflichtet, Rücksicht auf den Straßenverkehr und die Belange der Nachbarn zu nehmen, jede unnötige und übermäßige Lärm- und Staubbelästigung ist zu unterlassen. Die Gesetze zum Schutz gegen Baulärm und andere bundes- und landesrechtliche Emissionsschutzregelungen sind zu beachten.
3.9 Bemusterung
Da der Bauherr auf eine ausreichende Bemusterung großen Wert legt, ist das Übergeben oder Anbringen von Mustern bereits vor Montagebeginn auf der Baustelle in das Angebot einzurechnen. Nach Abnahme des Musters durch den AG wird die Ausführungsqualität hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen für den Auftragnehmer verbindlich. Die weitere Verwendung der Muster kann nicht vorausgesetzt werden.
3.10 Materialbestellung
Vor Bestellung von Materialien ist der AN verpflichtet, festzustellen, ob die Bestellung dem letzten Bau- und Planungsstand entspricht, eventuelle Unklarheiten sind mit dem AG unverzüglich zu klären. Unterfasst er diese Feststellung, so gehen entstehende Kosten aus einer Fehlbestellung zu seinen Lasten.
3.11 Fabrikate
Die in der Leistungsbeschreibung bei Werkstoffen bzw. Bauteilen geforderten Fabrikate sind zu verwenden, soweit dies nicht den anerkannten Regeln der Technik sowie den geltenden Vorschriften widerspricht. Bei alternativen Fabrikats Angaben im Leistungsverzeichnis liegt das Wahl- und Bestimmungsrecht beim AG. Der AN hat dem AG vor Ausführung entsprechend die Ausübung des Bestimmungsrechts zu ermöglichen.
3.12 Genehmigungen
Behördliche Genehmigungen und Sachverständigen-Abnahmen sind Sache des Auftragnehmers für sein Gewerk, die er auf seine Kosten einzuholen hat und die von ihm rechtzeitig in Abstimmung mit dem Auftraggeber beantragt werden müssen. Die Kosten hierfür sind mit dem Pauschalpreis bzw. den Einheitspreisen abgegolten. Prüfsachverständigennachweise müssen mängelfrei und frei von Restleistungen sein. Die tägliche Arbeitszeit auf der Baustelle obliegt dem AN. Die etwa zusätzlich erforderlichen Genehmigungen für Nacht-, Feier- und Sonntagsarbeit holt der AN ein.
Das Bauvorhaben befindet sich innerorts. Staub-, Lärm- und Geruchsbelästigungen sind entsprechend den technischen Möglichkeiten abzufangen. Es dürfen nur schallgedämmte Geräte eingesetzt werden; die gültigen Bestimmungen über den vorbeugenden Lärmschutz sind zu erfüllen.
Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, bei denen die Schadstoffentwicklungen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Die Geräte müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Andere Geräte hat der Auftragnehmer nach Aufforderung der Bauleitung des Auftraggebers unverzüglich von der Baustelle zu entfernen.
Verstoßen Nachunternehmer des Auftragnehmers dagegen, ist der Auftraggeber berechtigt, den unverzüglichen Austausch des Nachunternehmers zu fordern und ein dauerhaftes Baustellenverbot auszusprechen.
Müssen Schweißarbeiten im Gebäude durchgeführt werden oder werden für das Abtrennen von Teilen Trenn- oder Winkelschleifer eingesetzt, sind andere bereits eingebauten Teile mit fertiger Oberflächenbehandlung großflächig und ausreichend vor Schäden zu schützen. Bei Schweißarbeiten ist ein Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe aufzustellen. Mitarbeiter des Auftragnehmers, die Teile der Baustelle beschädigen oder verunreinigen, werden sofort der Baustelle verwiesen. Die Kosten für die Beseitigung der Schäden gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Im Übrigen gilt § 10 VOB/B.
3.13 Verjährungsfristen für Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Schlussabnahme des Bauherrn für die Gesamtleistung. Für Teilleistungen, die erst danach abgenommen werden, beginnt sie jeweils mit deren Abnahme. Nach Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen beginnen für diese die jeweiligen Fristen erneut.
Der AG kann jeweils vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eine gemeinsame Besichtigung der betreffenden Leistungen verlangen. Mängelbeseitigungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des AB bzw. der Nutzer - erforderlichenfalls auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten auszuführen.
Der AN ist verpflichtet für die wartungsbedürftigen Gewerke Wartungsangebote gegenüber dem Bauherrn zu marktüblichen Konditionen abzugeben. Die Angebotsbindefrist des Wartungsangebotes beträgt 3 Monate nach Gesamtabnahme des Gebäudes. Die Angebote sind vollständig einschließlich Wartungsplan (zeitliche Kompetente) vorzulegen.
3.14 Stundenlohnarbeiten
Taglohnarbeiten können nur bei Änderungen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, anerkannt werden. Sie dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden. Die Rapportzettel mit Angabe des Namens des Arbeiters, der geleisteten Stundenzahl und dem Materialverbrauch, sowie eine genaue Beschreibung der geleisteten Arbeiten, sind der örtlichen Bauleitung täglich zur Gegenzeichnung einzureichen.
Nicht bescheinigte Rapportzettel werden nicht anerkannt und bei der Abrechnung nicht berücksichtigt.
Die Unterschrift unter Stundenlohnarbeiten gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Diese bleibt der Rechnungsprüfung vorbehalten, wobei hierbei festgestellt wird, ob es sich um Stundenlohnarbeiten oder bereits durch vertraglich vereinbarte Preise abgedeckte Leistungen handelt. Bei vergütungsfähigen Zusatzleistungen sind diese als Leistungspositionen in den Abschlags- und der Schlussrechnung auszuweisen.
3.15 Eigenwerbung
Eigenwerbung auf der Baustelle muss im Vorfeld mit der Bauleitung abgestimmt werden.
3.16 Ausführung und evtl. Weitervergabe von Leistungen
Der AN versichert, dass er auf die Ausführung der angebotenen Leistung eingerichtet ist. Er verpflichtet sich, die Leistung im eigenen Betrieb mit eigenen Arbeitnehmern auszuführen.
3.17 Subunternehmer
Beabsichtigt der AN seine Leistung insgesamt oder Teile seiner Leistung an Subunternehmer weiter zu vergeben, so ist dies dem AG drei Wochen vor der beabsichtigten Übertragung unter Angabe von Art und Umfang der Leistung, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers bekannt zu geben. Eine Weitervergabe von Leistungen ist nur zulässig, wenn der AG zuvor schriftlich zugestimmt hat.
Der AN muss bei eventuellen Nachunternehmern sicherstellen, dass sie:
fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind,ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind sowie die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.3.18
Der AN gestattet dem AG, Werkstätten des AN und etwaigen Subunternehmern während üblicher Arbeitszeiten zur Prüfung des jeweiligen Leistungsstandes aufzusuchen. Der AN hat seinen Subunternehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
3.19 Vorschriften und Richtlinien
Bei der Bauausführung sind die am Bau Beteiligten im Rahmen ihres Wirkungskreises dafür verantwortlich, dass die allgemein gültigen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, insbesondere die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen - VOB/C.
Die VOB/B in der bei Vertragsunterzeichnung aktuellen FassungDie zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Baukunst/Technik, insbesondere:die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) oder des Europäischen Komitees für elektrische Normung (CENELEC)sowie alle DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. sowie die Gelbdrucke der DIN-Normen, letztere vorrangig vor den DIN-Normenferner die VDI-, VDE-, VdS-Vorschriftendie Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB)Bestimmungen des deutschen Ausschusses für Stahlbetondie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaftendie Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW)die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten technischen Baubestimmungendes Deutschen Instituts für Normung e.V.die Landesbauordnung mit Durchführungsverordnungendie Garagenverordnung GaVOBestimmungen und Auflagen der Baubehörde, des vorbeugenden Brandschutzes, der Gewerbeaufsicht etc.die Energieeinsparverordnung, in Verbindung mit der DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau)DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), insbesondere erhöhte Anforderungen nach Teil 10 und VDI 4100 Teil 10, haustechn. Anlagen nach DIN 4109/A1, Tab.4
Besondere Vertragsbedingungen
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen 4.1 Unterlagen vor Montagebeginn
Vom AN zu liefernde Unterlagen (in digitaler Form) vor Montagebeginn:
koordinierte MontagepläneMontagepläne für alle tangierenden GewerkeBerechnungsschemaggf. Ausführungs- und Montagepläne mit Kennzeichnung der Isolierart für die Montage der Isolierungggf. Abrechnungspläne IsolierarbeitenAusführungs- und Montagepläne für die MSR/DDC-Firma mit Eintragungen der Feldgeräteggf. Freigabezeichnungen von anlagentechnischen Einzelkomponenten4.2 Anforderungen an die Auftragsabwicklung
Umfang der Ausführungs- und Montageplanung:
Die Ausführungsplanung beinhaltet den Planungsstand zum Zeitpunkt der Vergabe. Der AN hat Montagepläne als eigenständige neue Pläne auf der Grundlage der vom AG gestellten Ausführungsplanung in CAD anzufertigen.
Zur Montageplanung gehört die Prüfung der Auslegung Trinkwasser und Abwasser, die Nachrechnung des Rohrnetzes und die Bestimmung der Einstellwerte für den hydraulischen Abgleich. Die Prüfung der Heiz- und Kühllast, Komponentenauslegung, die Nachrechnung des Rohrnetzes und die Bestimmung der Einstellwerte für den hydraulischen Abgleich. Die Prüfung der Luftmengen und Druckverluste Lüftung, Auslegung Kanäle und Komponenten, das Nachrechnen des Kanalnetz und die Bestimmung der Einstellwerte für den hydraulischen Abgleich.
Wenn erforderlich, sind die Pläne durch Detailpläne zu ergänzen. Zu den Montageplänen gehören Grundrisse, Übersichtspläne, Fließ-, Strang- und Schaltschemata. In die Fließschemata sind alle wesentlichen Leistungsdaten einzutragen.
Verwendet der AN von den beauftragten abweichenden Fabrikaten und Typen bei der weiteren Bearbeitung, bedarf es neben der Genehmigung durch den AG auch der Aktualisierung der Ausführungs- und Montageplanung durch den AN. Dementsprechend sind auch die nach der Vergabe auftretenden baulichen und nutzerseitigen Veränderungen in die Ausführungs- und Montageplanung vom AN zu übernehmen. Der AN hat die Berechnungen und die Montagezeichnungen umgehend nach Auftragserteilung zu erstellen und dafür zu sorgen, dass alle an der Erstellung der Gesamtanlagen beteiligten Firmen, die zur einwandfreien Funktion der Anlagen notwendigen Unterlagen erhalten. Dies gilt besonders für die einzelnen Bedarfswerte wie z.B. Maximal-/Minimal-Druck- und Temperaturangaben bauseitiger Geräte usw., sowie die elektrischen Anschlusswerte, Lage der Anschlüsse usw.
Die Bauleitung ist über die Durchführung dieser Maßnahmen umgehend zu informieren. Abweichungen gegenüber den Projektplänen sind anzumelden und zu begründen.
Der Austausch der Montagepläne hat innerhalb der Fachfirmen der Gewerke Heizung, Lüftung, Kälte, Sanitär, Gebäudeautomation, Dämmung, Brandschutz und Elektro zur Prüfung und zur Koordination zu erfolgen! Notwendige Änderungen sind umgehend vorzunehmen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Bauleitung stets im Besitz der gültigen Montagepläne ist.
Die Montagearbeiten sind ausschließlich anhand genehmigter Montagepläne durchzuführen.
Die ausführende Fachfirma trägt die Gesamtverantwortung für ihr Gewerk. Sie hat auch die mit der Anlage zusammenhängenden Elektrikerarbeiten der ausführenden Firma in Form von Kabelzuglistenplänen anzugeben, zu prüfen und abzunehmen. Die ausführende Firma gewährleistet die Erzielung der vorgesehenen Wassermengen, Wassertemperaturen, Wasserqualität, Raumtemperaturen, Luftmengen, Luftqualitäten unter der Voraussetzung eines normalen Betriebes während der Gewährleistung. Sie gewährleistet die Verwendung von einwandfreiem Material, meistermäßigen Arbeit und einen störungsfreien Betrieb in der Weise, dass sie sich verpflichtet, ihre alle Mängel und Schäden, auch Folgeschäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, kostenlos zu beseitigen oder von Fachfirmen beseitigen zu lassen. Die Genehmigung der Montagepläne entbindet die Lieferfirma in keiner Weise von ihrer ausschließlichen Verantwortung für Funktion und Erzielung der zugesicherten Leistungen.
4.3 Sonstige Anforderungen an die Auftragsabwicklung
Abweichungen von der Planung und dem Auftrag sind dem AG unaufgefordert sofort als solche schriftlich mitzuteilen. Dies gilt sowohl für die Planung, die Kosten und Termine wie für die Ausführung. Prüft der AG oder die Bauleitung vom AN erarbeitete Unterlagen, so wird durch diese Prüfung die Gewährleistung des AN nicht eingeschränkt. Falls dem AN Unterlagen gestellt werden, ist der AN verpflichtet, diese Unterlagen verantwortlich zu prüfen und erforderliche Änderungen in Abstimmung mit der Bauleitung vorzunehmen.
Alle bereits vom Planungsingenieur angegebenen Aussparungen sind zu überprüfen. Noch zusätzlich erforderliche Aussparungen sind umgehend der Bauleitung anzugeben. Wird dies unterlassen, geht die nachträgliche Herstellung derselben zu Lasten des AN. Auch das dann noch Herstellen (Fräsen) der erforderlichen Anschlussschlitze ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Alle nicht vorhandenen Wand-, Decken- und Fußbodendurchgänge für Rohrleitungen sind mittels Bohrens herzustellen. In Mauerwerkswänden werden keine Wanddurchbrüche hergestellt, dort muss immer gebohrt werden. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht. Nachträgliche Aussparungen und Bohrungen dürfen nur mit Zustimmung der Bauleitung erfolgen. Der AN ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob alle Aussparungen und Schlitze so verschlossen sind, dass Einrichtungen usw. einwandfrei befestigt werden können und die Brandschutzauflagen eingehalten werden können. Außerdem sind vor Schließung der Aussparungen, Schlitze und Installationskanäle die getroffenen Brandschutz- und Schallschutzmaßnahmen sowie alle Isolierungen auf Unversehrtheit nochmals zu überprüfen.
Die baulichen Verhältnisse sind auf Übereinstimmung mit den Zeichnungen und Eignung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten zu überprüfen. Bedenken und Unstimmigkeiten sind der Bauleitung mitzuteilen. Wird dies unterlassen, hat der AN für die daraus entstehenden Kosten selbst aufzukommen. Die Koordination der den einzelnen Auftragnehmern obliegenden Leistungen und Lieferungen, wie z.B. Leitungsführungen und alle für die Installation benötigten Vorleistungen ist nach Abstimmung mit der Bauleitung Sache der einzelnen Auftragnehmer. Sämtliche für die Koordination erforderlichen Angaben sind an die beteiligten Firmen zu machen. Die Verantwortung bezüglich der Koordinationspflicht mit allen Gewerken liegt ausschließlich bei den einzelnen Auftragnehmern. Vor Montagebeginn ist die Rohrführung mit allen am Bau beteiligten Firmen für Heizung, Kälte, Sanitär, Lüftung, Elektro, Gebäudeautomation usw., im Beisein der Bauleitung unbedingt abzustimmen. Abweichungen von der geplanten Leitungsführung dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung vorgenommen werden.
Alle Daten für bauseits zu erstellenden Anschlüsse, wie Elektroanschlüsse, richtige Anordnung der Abwasser-Grundleitungs-Abflussstutzen, Abgasstutzen, Kamin-Reinigungsöffnungen, Luftanschlüsse usw., sind sofort nach Auftragserteilung anzugeben. Der AN ist verpflichtet bei der Inbetriebnahme und Einregulierung der Nebengewerke mitzuwirken soweit davon seine Leistung berührt wird.
Die ausführende Firma hat die mit der Anlage zusammenhängenden Elektrikerarbeiten zu prüfen, abzunehmen und die Anklemmarbeiten an den von ihren gelieferten Geräten durchzuführen oder in ihrem Auftrag verantwortlich durchführen zu lassen.
Zusätzlich gilt die VDI 2058, Blatt 1 bzw. die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) für Anlagen, die nach § 16 der GewO genehmigungsbedürftig sind. Die zulässigen Immissionswerte von Arbeitslärm in der Nachbarschaft beziehen sich auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen aller Gewerke.
Druckproben, Spülungen und Inbetriebnahmen sind in Teilabschnitten durchzuführen und durch Protokolle zu belegen. Die Bauleitung ist so rechtzeitig schriftlich zu informieren, dass sie daran teilnehmen kann. Die Pauschalvergütung für die Position „Druckprobe und Spülung“ wird nur einmal vergütet, auch wenn die Ausführung, z.B. bedingt durch den Bauablauf, in mehreren Abschnitten erfolgen muss.
Die Montage sowie Lagerung der Materialien haben so zu erfolgen, dass die Mitarbeiter des AG und evtl. andere auf der Baustelle befindlichen Firmen nicht behindert werden. Alle vom AN anzubringenden Befestigungen müssen die erforderlichen Trag- und Zug-Festigkeiten besitzen und zugelassen sein. Auf Zug beanspruchte Befestigungen als Spreizdübel sind unzulässig! Der AN haftet voll verantwortlich für alle Folgeschäden aus der unsachgemäßen Anbringung von Befestigungen. Dübel-Prüfungen sind auf Wunsch der Bauleitung durchzuführen.
Der AN hat für die gesamte Bauzeit einen technischen Bauleiter einzusetzen und der Bauleitung zu benennen. Dieser muss ebenso wie der auf der Baustelle befindliche Obermonteur über alle Vorgänge unterrichtet sein. Der AN hat zu den turnusmäßigen Baustellenbesprechungen, die der AG durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Der AN ist verpflichtet, Tagesberichte über den Arbeitsablauf an der Baustelle sowie über Werkstattarbeiten anzufertigen und diese unaufgefordert wöchentlich der Bauleitung vorzulegen. Verpackungsmaterialien und Reststücke sind täglich von der Baustelle zu entfernen. Bei Nichteinhalten werden die Säuberungskosten anteilig auf die Firmen umgelegt und von der Schlussrechnung einbehalten.
4.4 Stoffe, Bauteile, Ausführung
Die in diesem Titel aufgeführten Leistungen umfassen die komplette Lieferung, Transport zum Aufstellort, Montage, Herstellung der Anschlüsse zu den Leitungen, Geräte, Komponenten etc. für die komplette Installation. Die Anlage ist in betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Sämtliche hierfür erforderlichen Arbeits- und Hilfsmaterialien, Befestigungen, Dichtungen, Werkzeuge, Arbeitskräfte, Gerüste, Hilfsstoffe usw. sind einzurechnen. Ebenfalls einzurechnen sind die notwendigen Aufwendungen für Druckproben und Spülen von allen Leitungen, Reinigung der Lüftungsinstallation, Reinigung von Installationen, jeweils nach geltenden Vorschriften (auch in Teilabschnitten), Funktionskontrollen, Inbetriebnahmen, Einregulierungen, Abnahmen und Einweisungen des Bedienungspersonals.
Die anzubietenden Materialien müssen in vollem Umfang den beschriebenen Leistungen und Materialien in Qualität und Form entsprechen und gleichwertig sein. Für die angebotenen Materialien sind die geforderten Fabrikats- und Typenangaben sowie Leistungsdaten und Abmessungen eindeutig und zweifelsfrei anzugeben. Erfolgen keine Angaben vom Bieter oder entsprechen die angebotenen Materialien nicht dem Leistungsverzeichnis bzw. bestehen Zweifel über deren Gleichwertigkeit, entscheidet der AG und es sind die im Leistungsverzeichnis genannten Modelle und Materialien, ohne jede Nachforderung zu liefern. Vor Ausführung der Leistungen hat der AN auf Verlangen des AG für sämtliche sichtbaren Teile und sonstige besondere Materialien, Muster, Zeichnungen oder Abbildungen, aus denen alle Einzelteile zweifelsfrei entnommen werden können, zur farblichen und konstruktiven Beurteilung und Genehmigung vorzulegen.
Alle Anlagenkomponenten, Rohrleitungen, Geräte etc. sind mit einer ausreichenden Anzahl von Bezeichnungsschildern zu versehen. Die Anbringungsorte und die Texte sind mit der Bauleitung vorab abzusprechen und müssen identisch sein mit den Bezeichnungen in den Revisionsunterlagen. Um die Anlagen überwachen und kontrollieren zu können, sind an geeigneter Stelle Messgeräte einzubauen. Diese Teile müssen der Güteklasse 1,0 entsprechen und auf der Skala dementsprechend gekennzeichnet sein. Sämtliche zur Ausführung vorgesehenen Anlagenteile sind mit allen einschlägigen am Bau beteiligten Firmen hinsichtlich gleicher Fabrikate, Typen und Ausführungsarten unter Einschaltung der Bauleitung abzustimmen. Vorrang bei der Festlegung des Fabrikates hat dabei das von dem AN vorgesehene Fabrikat, das den größten Lieferanteil hat. Materialbeschaffung kann nur nach Prüfung und Freigabe der Ausführungsplanung vorgenommen werden.
Sofern im Leistungsverzeichnis nicht besondere Forderungen erhoben werden, ist bei der Kalkulation für sämtliche Stahlteile ein ausreichender Korrosionsschutz nach DIN 18 364 vorzusehen. Dementsprechend ist in Feuchträumen eine Feuerverzinkung nach DIN 50 975 vorzunehmen. Sämtliche Schraubenverbindungen müssen aus Edelstahl oder kadmiert sein. Sie sind bei wasserführenden Rohren zusätzlich mit Graphit zu schmieren. Pendel und Führungsschienen müssen vor der Montage einen Korrosionsschutz oder eine feuerverzinkte Ausführung erhalten.
Alle Anlagenteile müssen zur Wartung und Reparatur leicht zugänglich sein, wo erforderlich, sind Revisionstüren bzw. -klappen anzugeben oder einzubauen. Der Montageablauf in den Schachtbereichen muss mit den anderen Gewerken abgestimmt werden.
Bei gefährlichen Arbeiten im Hinblick auf Feuer, Rauch, Hitze usw. stellt der Auftragnehmer unaufgefordert auf seine Kosten eine Wache und rüstet diese entsprechend den Erfordernissen aus, wobei die gesetzlichen Schutzbestimmungen zu beachten sind. (VOB/C, DIN 18299, Pkt. 4.1.4). Der Auftraggeber ist vor der Ausführung dieser Arbeiten rechtzeitig zu informieren, ggf. ist eine Schweißgenehmigung bei der Bauleitung einzuholen. Materialien, die bauseits einzubauen sind, hat der AN, mit den zugehörigen Montagerichtlinien, rechtzeitig und unaufgefordert zu übergeben. Die Haftung für die Materialien bleibt bis zur Abnahme beim AN.
Der AN hat die Einmessung seiner Leistungen selbst auszuführen, dabei ist von den bauseitigen Achs- und Höhenvermessungspunkten auszugehen. Der Transport von Geräten, Bauteilen oder sonstiger Gegenstände ist auf die baulichen Gegebenheiten abzustimmen. Ein Freisetzen von Bohrmehl, Staub und Spänen in gereinigten Räumen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Für Bohrarbeiten und Spanabhebung werden nur Geräte kombiniert mit Absaugvorrichtung zugelassen.
Nach Fertigstellung der kompletten Anlage ist diese einer Druckprobe zu unterziehen. Diese ist unabhängig von evtl. vorab erfolgten Teil-Druckproben durchzuführen. Die Teildruckproben sind für Leitungen durchzuführen, die nach Fertigstellung nicht mehr kontrolliert werden können (in Vormauerungen, Schlitzen, abgehängten Decken, Schächten etc.). Über die Druckproben sind, von allen Beteiligten unterzeichnete, Protokolle zu erstellen. Die für die Druckproben erforderlichen Geräte und Apparaturen, sowie Hilfsstoffe und der notwendige Zeitaufwand sind in die Preise bzw. Einheitspreise mit einzurechnen.
Der AN übernimmt die Garantie für die einwandfreie technische und wirtschaftliche Funktion der Anlage sowie für eine technisch und handwerklich einwandfreie und saubere Arbeit.
4.5 Abnahme von Anlagen
Die Abnahme von Anlagen erfolgt gem. VOB Teil B und C.
Es wird unterschieden zwischen:
1. Zustandsfeststellung (später nicht mehr sichtbare Teile, Vorwandinstallationen, etc.) nach §4 Abs. 10 VOB
2. Schlussabnahme (gesamte Leistung)
10 Arbeitstage vor der Schlussabnahme müssen die Unterlagen „Technische Dokumentation (Revisionsunterlagen)“ zur Prüfung vorliegen.
Die Schlussabnahme wird ausschließlich nach Eingang folgender Erklärung in zu vereinbarender Frist durchgeführt:
Der AN erklärt schriftlich:
Alle Montagearbeiten einschl. der Isolierarbeiten sind abgeschlossen und komplett.Alle Einregulierungsarbeiten sind durchgeführt und sämtliche Werte (z.B. Warmwasser-Vorlauf- und Rücklauftemperaturen, Luftmengen, etc.) entsprechen den Vorschriften und Vorgaben.Der Probebetrieb ist abgeschlossen.Beim Probebetrieb und bei der Einregulierung wurden die vertraglich zugesicherten und den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Funktionen und Eigenschaften der Anlage nachgewiesen.Auf Einschränkungen ist gesondert hinzuweisen.Der Nachweis aller Garantieleistungen ist erbracht.Die Anlage hat keine wesentlichen Mängel und ist betriebsbereit.Sämtliche vereinbarten schriftlichen Unterlagen und Pläne liegen vor.Mess-Stellen sind geschaffen und ggf. an die GLT angeschlossen.Sämtliche Zulassungsbescheinigungen und gesetzlichen Abnahmeatteste liegen vor.Alle Betriebsdaten (Temperaturen, Leistungen, Drehzahlen, Stromaufnahmen, Einstellwerte von Regelgeräten u.ä.) sind in einem Messprotokoll festgehalten.Abnahmeverweigerung (zu VOB/B § 12, Ziffer 3):
Wird die Abnahme auf Grund wesentlicher Mängel verweigert, so trägt der AN die Kosten, die dem AG oder dessen Beauftragten durch den Mehraufwand entstehen. Dies gilt auch für mehrfache Kontrollen der Mängelbeseitigung.
Verweigerung der Abnahme (zu VOB/B § 12):
Ist durch Verschulden des AN bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin die Abnahme nicht durchzuführen, kann der AG die Abnahme verweigern. Der AN betreibt die Anlage auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung bis zur Abnahme. Es gilt als vereinbart, dass der AG die Anlage auch länger als 6 Werktage bis zur Abnahme benutzen kann (VOB/B § 12/5 (2)).
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Auftraggeberpflichten Erdwärmesondenanlage Das Bohrverfahren und die Anzahl der Bohrungen sind bei Unstimmigkeiten den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen anzupassen und werden vorab angezeigt. Eine Bauaustrocknung über die Erdsondenanlage ist unzulässig. Die Kosten sämtlicher Genehmigungen sowie aus behördlichen Auflagen resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Auftraggeberpflichten – Voraussetzungen, Vorbereitungen, Leistungen und Auftraggeberkosten:
Einholen der Genehmigung zur Einleitung von Bohr- und Schmutzwasser, z. B. in die Kanalisation; falls erforderlich Abtransport und Entsorgung des Bohr- und Schmutzwassers mittels SaugwagenEinholen der Genehmigung zur Durchführung von Straßensperrungen, soweit erforderlichBereitstellen einer tragfähigen Standfläche von mindestens 3,00 m Breite, 4 m Durchfahrtshöhe und max. 15 % GefälleVorhalten von Stellflächen für Lkw, Tieflader, Kompressor, Schlammmulden, Bohrmaterial und BegleitfahrzeugeErmittlung sämtlicher im Einflussbereich der Bohrungen und Erdarbeiten befindlichen Leitungen, Rohre und Bauten und, sofern erforderlich, deren Umlegung oder Beseitigung (Baufreiheit)Bereitstellen eines Wasseranschlusses ab Haus- bzw. Bauanschluss mit mindestens 3/4" und 6 bar Wasserdruck, oder falls erforderlich ab Hydrant in maximal 50 m Entfernung von der Bohrstelle; Bereitstellen eines Stromanschlusses 400 V / 32 A in maximal 50 m Entfernung von der Bohrstelle. Anfallende Verbrauchskosten trägt der AuftraggeberKampfmittelsondierung und -beseitigung in Gebieten, in denen Kampfmittel vermutet werden oder vorhanden sindAbklärung ggf. bestehender Vorbehalte des Denkmalschutzes oder der ArchäologieErkundung, Abtransport und Entsorgung kontaminierten MaterialsBeseitigung unvermeidbarer Flurschäden und VerschmutzungenEine Überschreitung der Mengensätze sowie geänderte oder zusätzliche Leistungen können aufgrund höherer Fahrt- und Übernachtungskosten zu einer Änderung des Pauschalpreises für Baustelleneinrichtungen führenEvtl. vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten aufgrund u. a. vorgenannter Voraussetzungen werden in Rechnung gestellt
Auftraggeberpflichten Erdwärmesondenanlage
01.01 Bohr- und Ausbauarbeiten
01.01
Bohr- und Ausbauarbeiten
01.02 Anschlussarbeiten bis Innenkante Gebäude
01.02
Anschlussarbeiten bis Innenkante Gebäude
01.03 Stundenlohnarbeiten
01.03
Stundenlohnarbeiten
01.04 Insgemeinkosten
01.04
Insgemeinkosten