Plattenbeläge
Freiburg, Haierweg, UNMÜSSIG, 5 MFH mit 64 WE + TG
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Leistungsverzeichnis

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23 Plattenbeläge
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Plattenbeläge
Leistungsverzeichnis über Plattenbeläge Bauvorhaben:5 MFH mit 64 WE+TG Bauort:Haierweg 79114 Freiburg Bauherr:Unmüssig Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH Postfach 6609 76046 Karlsruhe Mareike Bextermöller E-Mail: m.bextermoeller@weisenburger.de Technische BearbeitungPL: Y. Fischer und Bauleitung:BL: M. Bextermöller BL: V. Bayerl Tel. 0721 61935 - 688 Die Bindefrist beträgt:6 Wochen Angebotsabgabefrist:27.10.2025 Ausführungsbeginn:August/September 2026 Angebotssumme netto:EURO .................................... Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen anerkannt. ....................................................... ....................................................... ................................ DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMERStand: 11/2022 1. GEGENSTAND DES VERTRAGES      1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der            weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer            (nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.      1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen            Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne            Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind. 2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend:    1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.    2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren        Unterlagen.    3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des        AG.    4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer.    5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt        des Vertragsschlusses geltenden Fassung 3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG     3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.     3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,           was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung           oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den           entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für           Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),           die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind.      3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu            einer Änderung der vereinbarten Vergütung. 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG     4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen           unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu           überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle           Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich           hinzuweisen.     4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt           nicht gefährdet wird.     4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die           Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und           die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um           schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden.     4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt           worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige           Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern.     4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den           §§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser           Ersatzansprüche verschuldet hat. 5. BEHINDERUNG     5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen.     5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner           Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die           Gründe der Behinderung enthalten.     5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits           fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und           Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer           vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der           Haftpflichtversicherung zu melden. 6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE     6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach           Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.     6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall           die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.     6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als           Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des           schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils           vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der           Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat.     6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich           vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte           Schadenersatzansprüche angerechnet.     6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung           geltend machen zu können.     6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen. 7. NEBENKOSTEN     7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen           anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert           nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der           NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht           nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU.     7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.     7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen           und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten. 8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG     8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das           Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu           unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von           § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen.     8.2  Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur            Abnahme des Werkes. 9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN     9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig           anerkanntem Aufmaß.     9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart           sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen           beizufügen.     9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus           denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt           innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.     9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch           Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der           Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden,           dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen           wird.     9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.           Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG           verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung           einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen.     9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der           Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis           über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls). 10. VORAUSZAHLUNG       Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für  Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht       eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist       der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14       zu stellen. 11. SCHLUSSZAHLUNG       11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht               werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar.       11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16               Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist. 12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE       12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll               vereinbart.        12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist                hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf                seine Kosten zu beseitigen.        12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen                vereinbart.        12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das                Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln                angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels                vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu                veranlassen.        12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere                Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU                vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in                Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall                der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag                in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,                Porto und Bearbeitung zu erstatten.        12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren               Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen               Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.       12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung               durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren               beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm               gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden               Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung               hiermit ausdrücklich annimmt. 13. VERSICHERUNGEN       13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.               Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten.        13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nach                sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu melden                sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen. 14. SICHERHEITSLEISTUNG       14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4               VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt               diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe               des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten               Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur               aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der               Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen                vorgenommen wird.        14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der                Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine                weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und                Wegfall des Sicherungszweckes.        14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der                Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG                nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten                Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die                Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender                Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des                Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter               Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,                771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.               Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland               gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die               Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.       14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und               Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des               Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des               Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten.       14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist               ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto               wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede               der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung               noch nicht verjährt ist.       14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für              Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des              Sicherungszweckes zurückgegeben. 15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen. 16. WEITERVERGABE Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. 17. SONSTIGES       17.1  Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung                sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach                der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,                insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der                zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,                einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für                die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser                Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit                verbundenen Personen- und Sachschäden.       17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig               von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft               übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige               eigenverantwortliche Haftung.       17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der               NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken,               das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im               Einvernehmen mit dem AG erfolgen.        17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den                Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner                Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine                vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die                Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk. 18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. 19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG       19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein               bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch               die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder               undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung               treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die               die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren               Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für               den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.       19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 5 MFH m. 64 WE+TG, Haierweg, 79114 Freiburg. Die Gebäude bestehen aus: Beton und Mauerwerk Die Abmessungen der Gebäude: Gesamtlänge: Haus A und  B  je ca. 33 m; Haus C bis C je ca. 24,3 m. Breite:Pro Haus 12,6 m Dach:Flachdach Geschoßhöhe:ca.2,50 m Gesamthöhe ab Gelände: 11,82 m. Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden Baustellenzufahrt:Mit LKW möglich Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des Bieters. Sollten der AN der täglichen Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten des AN die Reinigung von einer anderen Firma durchgeführt. Fremde Leistungen sind zu schützen. Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden. Über dem Bauvorhaben verläuft eine 110 kV Bahnstromleitung. Die Nutzung/ Aufstellung eines Krans auf dem Haierweg ist aus diesem Grund untersagt. Auf dem gegenüberlegenden Hurstweg ist die Aufstellung eines Kranes unter Berücksichtigung des "Merkblatt für Bauarbeiten im Bereich des Schutzstreifns von 110 kV-Bahnstromleitungen" der DB Energie GmbH möglich. Jede Kranstellung ist aus diesem Grund mit der Bauleitung abzustimmen und von dieser schriftlich freigeben zu lassen. Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (120,00 ?/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten müssen in Kauf genommen werden. Terminliche Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht abzuleiten. Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen. Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG kostenlos. Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den Bieter. Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen. Der Bauherr beabsichtigt, das Gebäude nach dem Qualitätsstandard EH 40 NH in Verbindung mit dem Qualitätssiegel QNG-Plus zu errichten. Um die hohen Anforderungen an die Nachhaltigkeit zu erfüllen, ist eine Zertifizierung nach BiRN/BNG vorgesehen. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, bei Angebotsabgabe die Anforderungen der QNG-Anlagen I (Schadstoffvermeidung, Materialökologie), II (Nachhaltige Materialgewinnung) und III (Anforderungskatalog, Schadstoffvermeidung in Baumaterialien) einzuhalten und dies zu dokumentieren. Die Erfüllung ist spätestens bei der Abnahme schriftlich durch den AN zu bestätigen. Im Rahmen des Projekts sind neben den allgemeinen Leistungsanforderungen auch Qualitätsvorgaben zur Schadstoffvermeidung in Baumaterialien gem. dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) einzuhalten. Dabei muss sichergestellt werden, dass alle verwendeten Materialien und Produkte den im Anhang III "QNG_Anhang 313_Anforderungskatalog, Schadstoffvermeidung in Baumaterialien" festgelegten Kriterien entsprechen. Alle an der Ausführung beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, ausschließlich Materialien zu verwenden, die diesen Vorgaben gerecht werden. Die Einhaltung ist durch eine Unternehmererklärung zu bestätigen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auf oberflächenbildende Materialien gelegt werden. Der AN verpflichtet sich, emissionsarme Baustoffe zu verwenden. Sobald der AN raumbildende Baustoffe im Gebäude verbaut, sind diese gemäß den Vorgaben von BNG zu dokumentieren. Folgende Bauteile müssen deklariert werden: Oberflächen von Wänden, Oberflächen von Decken, Bodenbeläge, Systemaufbau ab OK Rohdecke, Fensteroberflächen innen, Produkte zur Oberflächenbehandlung und Dichtstoffe. Der AN muss dem Bauherrn Dokumente zur Prüfung zur Verfügung stellen, in denen die TVOC-Werte sowie der Formaldehydgehalt ausgewiesen sind: technische Datenblätter, Sicherheitsdatenblätter, Prüfzertifikate (z.B. AgBB), Gütesiegel (z.B. Blauer Engel), Umweltproduktdeklarationen sowie eine Herstellererklärung zu Inhaltsstoffen. Dem Gebäude darf nur QNG-PLUS zuerkannt werden, wenn mindestens 50% der neu eingebauten Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe nachweislich aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammen. Dabei muss sichergestellt werden, dass alle verwendeten Materialien und Produkte den im Anhang II "ANF2-WG1 Nachhaltige Materialgewinnung - Auszug" festgelegten Kriterien entsprechen. Ergänzende Bewertungsgrundlagen - Hölzer, Holzprodukte und / oder Holzwerkstoffe stammen aus nachhaltiger Forstwirtschaft, wenn durch Vorlage eines Zertifikates die geregelte, nachhaltige Bewirtschaftung des Herkunftsortes nachgewiesen wird. Folgende Zertifikate werden für eine Nachweisführung anerkannt: o PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes) o FSC (Forest Stewardship Council) - Sofern Holzwerkstoffe nur teilweise einen Holzanteil aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung aufweisen, ist das entsprechend anteilige Volumen anzusetzen (bspw. 70% bei "FSC-Mix") Erforderliche Nachweise: - Auflistung aller verwendeten Holzprodukte oder holzbasierenden Materialien nach Gewerken inkl. Angaben über den prozentualen Anteil am Gesamtvolumen und die vorhandenen Zertifikate - PEFC-Zertifikate (Programme für Endorsment of Forest Certification Schemes) - FSC-Zertifikate (Forest Stewardship Council) - ggf. vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise, die bestätigen, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des PEFC oder FSC erfüllt werden - Lieferschein der zertifizierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe Es wird zusätzlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Holz aus unkontrolliert gewonnenen tropischen, subtropischen und borealen Wäldern verboten ist.
Allgemeine Vorbemerkungen
Grundlage für das Angebot und Ausführung der Arbeiten sind alle gültigen DIN-Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils neusten Fassung sowie in Anlehnung die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B+C). Sämtliche Materialien und Befestigungmittel sind nach Herstellervorschrift bzw. bauaufsichtlicher Zulassung zu verwenden.   1. Der Auftragnehmer hat in Eigenverantwortung die angegebenen Dachaufbau und Dach- anschlüsse zu überprüfen und bei Bedenken den Auftraggeber bei Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.   2.Bei der Montage sämtlicher Klemm- und Schutzprofile sowie der Abdeckbleche sind Dehnungsstücke nach Werksvorschrift einzubauen.   3.Im Bereich von aufgehenden Bauteilen sind die Abdichtungs- und Verstärkungs- bahnen (15 cm über Belag bzw. wasserführende Schicht) hochzuführen.   4.Die angedübelten Klemmschienen müssen dauerelastisch abgedichtet sein. Als Befestigungsmaterial dürfen nur nichtrostende Materialien verwendet werden.   5.Die Ablaufrohre der Abläufe sind mit einem passenden Rohr so auszuführen, dass sie ca. 20 cm über die Vorderkante des WDVS hinausragen. 6.Eventuell dargestellte Systemskizzen sind nicht objektbezogen, sondern standardmäßige und unmaßstäbliche Detaildarstellungen, die sich ausschließlich auf die Dachabdichtungsarbeiten beziehen.
Grundlage für das Angebot und Ausführung der Arbeiten
23.01 Plattenbeläge
23.01
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