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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
38 Kunststoffenster
38
Kunststoffenster
Leistungsverzeichnis über
Kunststofffenster
Bauvorhaben:5 MFH mit 64 WE+TG
Bauort:Haierweg
79114 Freiburg
Bauherr:Unmüssig
Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH
Postfach 6609
76046 Karlsruhe
Mareike Bextermöller
E-Mail: m.bextermoeller@weisenburger.de
Technische BearbeitungPL: Y. Fischer
und Bauleitung:BL: M.Bextermöller
BL: V. Bayerl
Tel. 0721 61935 - 688
Die Bindefrist beträgt:4 Wochen
Angebotsabgabefrist:13.11.2025
Ausführungsbeginn:Juni 2026
Angebotssumme netto:EURO
....................................
Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen
Vertragsbedingungen anerkannt.
.......................................................
.......................................................
................................
DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
NACHUNTERNEHMERStand: 11/2022
1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln
das Rechtsverhältnis zwischen der
weisenburger bau GmbH (nachstehend AG
genannt) und dem Nachunternehmer
(nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe
und Ausführung von Bauleistungen.
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf
der Grundlage dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke
gelten nicht, auch soweit einzelne
Regelungen in diesem Vertragswerk nicht
enthalten sind.
2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES
Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und
Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die
folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen
Reihenfolge maßgebend:
1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.
2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen,
einschließlich der dort benannten weiteren
Unterlagen.
3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit
den Technischen Vorbemerkungen des
AG.
4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen
für Nachunternehmer.
5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Fassung
3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG
3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden
Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.
3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in
der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,
was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und
termingerechten Ausführung der Leistung
oder Lieferung notwendig ist, insbesondere
alle Nebenleistungen nach den
entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),
die zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtung erforderlich sind.
3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige
Kostensteigerungen führen nicht zu
einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG
4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner
Arbeiten übergebenen Unterlagen
unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten,
insbesondere die Maße und Massen zu
überprüfen und diese mit den örtlichen
Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle
Unstimmigkeiten gegenüber dem
Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich
hinzuweisen.
4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so
frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt
nicht gefährdet wird.
4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten
davon zu überzeugen, dass die für die
Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen
örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und
die seinen Arbeiten voraus gegangenen
Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um
schädigende Auswirkungen auf die von ihm
auszuführenden Leistungen zu vermeiden.
4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene
Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt
worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich
mitzuteilen, um eine sofortige
Nachbesserung veranlassen zu können und den
Baufortschritt nicht zu verzögern.
4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen
Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den
§§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit
beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser
Ersatzansprüche verschuldet hat.
5. BEHINDERUNG
5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und
Ablaufplanung auszuführen.
5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen,
die die termingerechte Ausführung seiner
Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Gründe der Behinderung enthalten.
5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu
vermeiden. Insbesondere sind bereits
fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke
mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und
Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden.
Sollte dennoch ein Schaden an einer
vorangegangenen Leistung entstehen, so ist
dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der
Haftpflichtversicherung zu melden.
6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE
6.1 Die Ausführung ist nach den im
Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach
Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und
zu vollenden.
6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus
bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall
die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür
festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
6.3 Die im Auftragsschreiben und
Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist
gilt als
Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung
ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des
schuldhaften Überschreitens der
Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll
jeweils
vereinbarte Vertragsstrafe bis zum
vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der
Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu
vertreten hat.
6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende
Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe
wird auf verzugsbedingte
Schadenersatzansprüche angerechnet.
6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die
verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen zu können.
6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für
Nachträge / Nachtragsleistungen.
7. NEBENKOSTEN
7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden
gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen
anfallenden Schutt täglich auf eigene
Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert
nach den jeweils vor Ort geltenden
gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der
NU einer Aufforderung der Bauleitung nach
angemessener einmaliger Fristsetzung nicht
nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung
durch den AG auf Kosten des NU.
7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im
Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.
7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU
entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen
und/oder von der Schlussrechnung
einzubehalten.
8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG
8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12
Abs. 4 VOB/B statt. Das
Abnahmeprotokoll ist von zwei
vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu
unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch
rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
8.2 Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung
oder des Untergangs der Leistung bis zur
Abnahme des Werkes.
9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN
9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein
Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig
anerkanntem Aufmaß.
9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene
Abschlagsrechnungen vereinbart
sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine
prüffähige Aufstellung der Massen
beizufügen.
9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte
Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus
denen die ausgeführten Gesamtleistungen
ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt
innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.
9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit
für die Vertragserfüllung durch
Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum
Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der
Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann
auf Wunsch des NU vereinbart werden,
dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein
Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen
wird.
9.5 Für die Rechnungen ist eine
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.
Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht
vor, ist der AG gemäß § 48b EStG
verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in
der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung
einzubehalten und an das für den NU
zuständige Finanzamt abzuführen.
9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten
Abschlagszahlung ist die Vorlage der
Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des
Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis
über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
(vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls).
10. VORAUSZAHLUNG
Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe
und Bauteile, die der NU noch nicht
eingebaut hat oder leistet der AG eine
Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist
der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine
Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14
zu stellen.
11. SCHLUSSZAHLUNG
11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger
Fertigstellung der Leistung eingereicht
werden. Die Zahlung der Schlussrechnung
stellt keine Abnahme dar.
11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und
Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16
Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im
Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist.
12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE
12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine
Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll
vereinbart.
12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des
AG alle während der Gewährleistungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen.
12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13
VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen
vereinbart.
12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für
Leib oder Leben, Wertgegenstände, das
Objekt insgesamt oder die öffentliche
Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln
angezeigt. Hier wird eine Frist von
höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels
vereinbart. Der AG ist berechtigt,
sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu
veranlassen.
12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der
gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere
Ankündigung oder Nachfristsetzung die
Selbstvornahme auf Kosten des NU
vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG
die durch die Ausführung in
Selbstvornahme entstandenen Kosten an
den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall
der Selbstvornahme notwendigen Einsatz
hat jedoch der NU mindestens einen Betrag
in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für
Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,
Porto und Bearbeitung zu erstatten.
12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus
der Gewährleistung und die zu deren
Absicherung gegebenen Sicherheiten an den
Bauherrn oder an die jeweiligen
Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.
12.7 Für den Fall, dass der NU seinen
Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung
durch den AG nicht nachkommt, seine
Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren
beantragt oder ein derartiges Verfahren
eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm
gegenüber seinen Lieferanten und seinen
Subunternehmern zustehenden
Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese
Abtretung
hiermit ausdrücklich annimmt.
13. VERSICHERUNGEN
13.1 Der AG schließt eine
Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.
Über den Umfang der Deckung hat sich der
NU beim AG zu unterrichten.
13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder
jeden Mangel, der einen Schaden nach
sich ziehen kann, seiner
Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu
melden
sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen.
14. SICHERHEITSLEISTUNG
14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer
Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4
VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1
zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt
diese dem AG innerhalb von zwei Wochen
nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe
des im Verhandlungsprotokoll festgelegten
Prozentsatzes der vereinbarten
Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der
Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur
aus der Nettoabrechnungssumme).
Alternativ kann der NU wählen, dass statt der
Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer
9.4 an den Abschlagszahlungen
vorgenommen wird.
14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach
Vorliegen der
Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in
der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine
weiteren Einschränkungen vorliegen. Die
Rückgabe erfolgt nach Abnahme und
Wegfall des Sicherungszweckes.
14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines
Teilbetrages von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr
der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG
nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst
nach Vorliegen der vereinbarten
Sicherheitsleistung (für die
Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die
Bürgschaft muss den Erfordernissen des §
17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender
Bedingungen entsprechen (gemäß Muster).
Die Verpflichtung zur Einzahlung des
Einbehalts auf ein Sperrkonto wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet,
unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter
Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,
771 BGB von einem inländischen
Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.
Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass
das Recht der Bundesrepublik Deutschland
gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt
als nicht vereinbart für den Fall, dass die
Gegenforderung des Hauptschuldners
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch
Garantie-, Schadensersatz- und
Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche
erfassen sowie Regressansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im
Falle einer Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG
oder § 13 MiLoG enthalten.
14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch
Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist
ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur
Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen,
dass der Bürge sich nicht auf die Einrede
der Verjährung der Bürgschaftsforderung
berufen darf, solange die Hauptforderung
noch nicht verjährt ist.
14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B,
wird die Sicherheitsleistung für
Mängelansprüche erst nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist und Wegfall des
Sicherungszweckes zurückgegeben.
15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU
aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne
schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen.
Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU
können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist
von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU
freizustellen.
16. WEITERVERGABE
Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen
des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
17. SONSTIGES
17.1 Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften
der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung
sowie der Baustellenverordnung zu halten
und den Weisungen des Koordinators nach
der Baustellenverordnung Folge zu
leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,
insbesondere alle in Frage kommenden
Vorschriften, Auflagen und Weisungen der
zuständigen Behörden, wie z. B.
Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,
einhalten. Der NU beschäftigt für seine
Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für
die Einhaltung der Vorschriften Sorge
trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser
Vorschriften allein für alle sich daraus
ergebenden Strafen, Unfälle und damit
verbundenen Personen- und Sachschäden.
17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als
Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig
von einer eventuellen
Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der
Bauherrschaft
übernimmt der NU für seine Leistung im
Innenverhältnis zum AG die alleinige
eigenverantwortliche Haftung.
17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte
sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der
NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das
Aufstellen von Unterkünften und Baracken,
das Einrichten von Materiallagern und die
Benutzung von Räumen dürfen nur im
Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die
Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den
Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu
koordinieren sowie den Fortschritt seiner
Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen
zu kontrollieren, so dass er seine
vertraglichen Leistungen im terminlich
vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die
Bauleitung des AG ersetzt nicht die
Kontrolle des NU für dein Gewerk.
18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand
Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas
Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis
unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem
Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen
beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als
lückenhaft erweist.
19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages
bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 5 MFH m. 64
WE+TG, Haierweg, 79114 Freiburg.
Die Gebäude bestehen aus:
Beton und Mauerwerk
Die Abmessungen der Gebäude:
Gesamtlänge: Haus A und B je ca. 33 m; Haus C bis C
je ca.24,3 m.
Breite:Pro Haus 12,6 m
Dach:Flachdach
Geschoßhöhe:ca.2,50 m
Gesamthöhe ab Gelände: 11,82 m.
Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung
genutzt werden
Baustellenzufahrt:Mit LKW möglich
Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für
die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des
Bieters. Sollten der AN der täglichen
Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten
des AN die Reinigung von einer anderen Firma
durchgeführt.
Fremde Leistungen sind zu schützen.
Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume
und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden.
Über dem Bauvorhaben verläuft eine 110 kV
Bahnstromleitung. Die Nutzung/ Aufstellung eines Krans
auf dem Haierweg ist aus diesem Grund untersagt. Auf
dem gegenüberlegenden Hurstweg ist die Aufstellung
eines Kranes unter Berücksichtigung des "Merkblatt für
Bauarbeiten im Bereich des Schutzstreifns von 110
kV-Bahnstromleitungen" der DB Energie GmbH möglich.
Jede Kranstellung ist aus diesem Grund mit der
Bauleitung abzustimmen und von dieser schriftlich
freigeben zu lassen.
Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen
Kostenerstattung (120,00 ?/Std.) begrenzt bis
Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine
der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier
abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur
koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten
müssen in Kauf genommen werden. Terminliche
Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht
abzuleiten.
Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner
Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen.
Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz
seiner Beschäftigten und die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften.
Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG
kostenlos.
Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe
eigenverantwortlich durch den Bieter.
Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind
ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Normen und Richtlinien
DIN EN 1990Grundlagen der Tragwerksplanung
DIN EN 1991Einwirkungen auf Tragwerke
DIN EN 1627Türen, Fenster, Vorhangfassaden,
Gitterelemente und Abschlüsse
Einbruchhemmung-Anforderungen und Klassifizierung
DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN EN 12207Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit
DIN EN 12208Fenster und Türen - Schlagregendichtheit
DIN EN 12210Fenster und Türen - Widerstand bei Windlast
DIN 18040Barriefreies Bauen, Teil 1+ 2
DIN 18055Kriterien für die Anwendung von Fenster und
Außentüren nach DIN EN 14351-1
DIN V 18073Rollabschlüsse, Markisen, Rolltore und
sonsteige Abschlüsse im Bauwesen
DIN 18533Abdichtung von erdberührten Bauteilen
DIN 18335Stahlbauarbeiten
DIN 18355Tischlerarbeiten
DIN 18357Beschlagarbeiten
DIN 18358Rollladenarbeiten
DIN 18360Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten
DIN 18361Verglasungsarbeiten
DIN 18540Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit
Fugendichtstoffen
DIN 18533Abdichtungen von erdberührten Bauteilen
DIN 18545Abdichten von Verglasung mit Dichtstoffen -
Anforderungen an Glasfalze und Verglasungssysteme
VDI 2719Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen
DIN EN ISO 10077Wärmetechnisches Verhalten von
Fenstern, Türen und Abschlüssen
DIN 18008Glas im Bauwesen
1.2 Statische Anforderungen
Die Fensterkonstruktion (einschließlich der
Verbindungselemente) muss alle planmäßig auf sie
einwirkenden Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des
Baukörpers abgeben können.
Als Grundlage für die Bemessung der Elemente sind
anzunehmen:
DIN EN 1991-1-4Einwirkungen auf Tragwerke - Windlasten
DIN EN 1991-1-1Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten,
Eigengewicht, und Nutzlasten
Die Fensterflügel müssen den Anforderungen der DIN
18055 entsprechen. Unter diesen Annahmen darf die
Durchbiegung aller tragenden Profile, insbesondere der
Pfosten und Kämpfer, nicht mehr als 1/300 der
Stützweite betragen. Bei der Verwendung von
Mehrscheiben-Isolierglas darf die Durchbiegung des
Scheibenrandes zwischen gegenüberliegenden
Scheibenkanten 8 mm nicht überschreiten. Werden
Sondergläser verwendet, sind die entsprechenden
Anforderungen des Glasherstellers zu berücksichtigen.
Der statische Nachweis für sämtliche Pfosten,
Sprossenprofile, Halterungen und Befestigungsmittel ist
dem AG auf Verlangen ohne besondere Vergütung
vorzulegen.
1.3 Bauphysikalische Anforderungen
1.3.1 Wärmeschutz
Für die Anforderungen an den Wärmeschutz gelten die:
DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau,
Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen
Fassung,
im Bundesanzeiger veröffentlichten Stoffwerte.
Die Einhaltung der geforderten Werte ist auf Verlangen
nachzuweisen durch:
Prüfzeugnisse (z.B. vom Institut für Fenstertechnik in
Rosenheim) und
Berechnung nach DIN EN ISO 10077-1 und
tabellarische Ermittlung nach DIN EN ISO 10077-1 und
tabellarische Ermittlung nach DIN V 4108-4.
1.3.2 Schallschutz
Für den Schallschutz gelten die:
DIN 4109Schallschutz im Hochbau,
VDI 2719Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen.
Die Einhaltung der geforderten Werte ist auf Verlangen
nachzuweisen durch
Prüfzeugnisse (z.B. vom Institut für Fenstertechnik in
Rosenheim) und
durch tabellarische Ermittlung gemäß DIN 4109.
1.3.3 Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit
Die Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit muss
entsprechend den Forderungen der DIN 18055 bzw. DIN EN
12207 gewährleistet sein. Die Einhaltung der
Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit in
Abhängigkeit von der Gebäudehöhe ist durch ein
Prüfzeugnis nachzuweisen.
Als Maßnahmen zur Erhöhung des Luftdurchganges ist
zulässig:
Einsatz eines Lüfterkammes auf der Anschlagfläche des
Flügels (Mitteldichtung).
Luluftelement (z. B. Falzlüfter).
Nicht zulässig ist:
die Beschädigung der Mitteldichtung z.B. durch
Schlitzen oder Perforieren,
die irreparable Beschädigung der Rahmenprofile z.B.
durch Schlitze, Bohrungen oder Fräsungen,
die Verwendung entsprechenden Zubehörs auf der inneren
Ansichtfläche.
Alle Maßnahmen am Fenster zur Erhöhung des
Luftdurchganges müssen reversibel sein. Die Fenster
müssen ohne größeren Aufwand und ohne optische
Beeinträchtigung wieder in Standard-Fenster umgerüstet
werden können.
1.3.4 Einbruchhemmung
Die Angaben zur Einbruchhemmung befinden sich in der
jeweiligen LV- Position. Für die Einbruchhemmung gilt
DIN EN 1627. Die Einstufung in die Widerstandsklassen
ist auf Verlangen durch ein gültiges Prüfzeugnis und
einer Werksbescheinigung des AN nachzuweisen.
Bei der Montage der Elemente sind ebenfalls die
Anforderungen der DIN EN 1627 zu berücksichtigen. Für
nicht transparente Ausfachungen gelten sinngemäß die
Anforderungen nach DIN EN 356.
1.4 Werkstoffe
1.4.1 Kunststoff- Profile
Profile aus modifiziertem PVC hart, PVC-U, EDLP
(080-25-28), hochschlagzähes PVC hart, Formmassen nach
DIN 7748 bzw. RAL-Gütebestimmungen (RAL-GZ 716/1,
Abschnitt I, Teil 1).
Weiße/ braune Profile für folienkaschierte
Fensterprofile sind cadmiumfrei rezeptiert.
Für folienkaschierte Fensterprofile gilt entsprechend
RAL-GZ 716/1, Abschnitt I, Teil 7.
Für die Kaschierung von Fensterprofilen ist ein
lösungsmittelfreies Klebesystem zu verwenden.
1.4.2 Stahl
Alle Stahlprofile müssen korrosionsgeschützt sein.
Außenliegende Verstärkungen sind auch an den
Schnittstellen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen.
Stahlprofile und Bleche als Anker oder
Unterkonstruktionen müssen feuerverzinkt sein. Etwaige
Schweißstellen sind in jedem Fall fachgerecht gegen
Korrosion zu schützen.
1.4.3 Aluminium
Für die Anforderungen an Aluminium gelten:
DIN 1748 bei Strangpressprofilen,
DIN 1745 bei Blechen und Bändern
1.4.4 Dichtprofile, Dichtstoffe und sonstige
Bauwerksabdichtungen
Dichtungen, die atmosphärischen Einflüssen ausgesetzt
sind, müssen hiergegen widerstandsfähig sein. Sie
müssen nach DIN 52452 mit angrenzenden Stoffen
verträglich sein.
Es sind grundsätzlich nur Dichtprofile aus EPDM,
Silikon oder gleichwertig einzusetzen.
Das Dichtungsmaterial muss die Anforderungen nach RAL
GZ 716/1, Abschnitt II erfüllen.
1.5 Ausführungsmerkmale
1.5.1 Herstellerangaben
Vom AN auszufüllen:
Fensterprofilsystem:___________________________________
_____________
Verglasung:____________________________________________
____
Glasaufbau:____________________________________________
____
Beschlagsfabrikat:_____________________________________
___________
Beschlagssystem:_______________________________________
_________
Dämmung:_______________________________________________
_
Rollläden:_____________________________________________
___
1.5.2 Profilausbildung
Die Blendrahmen- und Flügelprofile müssen in Richtung
des Wärmeflusses mind. 5 Kammern aufweisen.
Die Armierungskammer muss so dimensioniert sein, dass
sie Verstärkungsprofile mit einer Bautiefe von
mindestens 35 mm aufnehmen kann. Die Bautiefe der
Fensterprofile beträgt mindestens 76 mm. Die
Falzüberschläge betragen 20 mm. Die Beschlagbefestigung
erfolgt grundsätzlich durch die Stahlarmierung.
Die Elemente sind grundsätzlich entsprechend den
Richtlinien des Profilherstellers zu armieren.
Maßgebend für die statische Auslegung ist die
Bemessungstabelle des Institutes für Fenstertechnik,
Rosenheim.
1.5.3 Rahmenverbindungen
Für geschweißte Rahmenverbindungen aus PVC-U-Profilen
gilt die Richtlinie DVS 2207, Teil 25. Die Schweißungen
müssen ohne besonderen Materialzusatz homogen
ausgeführt und sauber verarbeitet werden. Sprossen und
Kämpfer sind mechanisch zu verbinden oder
einzuschweißen.
1.5.4 Beschläge
Die Beschläge sind nach DIN 18357 auszuführen. Die
Beschläge müssen form- und kraftschlüssig mit den
Profilen verbunden sein. Die Abdeckungen sind im
Farbton des Fensterprofils und UV- beständig
auszuführen. Sie müssen den Anforderungen der EN 107 -
Prüfverfahren für Fenster, mechanische Prüfung -
genügen.
Die Griffoliven sind, sofern nicht in der Position
abweichend beschrieben, mit einem Metallkern
ausgestattet. Optik in EV1 oder weiß nach Angabe AG.
Die Ausführung der Griffe ist in die Position
einzurechnen. Die Griffe sind grundsätzlich mit einer
Fehlbedienungssperre auszurüsten (Niveauschaltsperre).
Bei Terrassentüren ist auf der Außenseite ein
Griffblech enthalten.
1.5.5 Entwässerung
Die Blendrahmenentwässerung und Dampfdruckausgleich im
Glasfalz sind entsprechend den Verarbeitungsrichtlinien
des Profilherstellers vorzunehmen. Der Wasserablauf
muss über eine separate Entwässerungskammer nach außen
erfolgen. Der Dampfdruckausgleich des Glasfalzes ist
unbedingt vorzunehmen. Auch hier sind Systeme mit einer
separaten Vorkammer vorzuziehen.
Wasseraustrittsöffnungen sind grundsätzlich vor
direktem Windeinfall durch Kunststoffabdeckkappen zu
schützen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass der
Wasseraustritt nicht durch Fensterbänke, Bodenplatten
oder dergleichen behindert wird. Eine kontrollierte
Wasserabführung muss gewährleistet sein.
1.5.6 Verglasung
Die Verglasung erfolgt als Trockenverglasung mit
Dichtungen wie unter 1.4.4 beschrieben. Die Verglasung
ist nach den "Technischen Richtlinien des Institutes
des Glaserhandwerkes für Verglasungstechnik und
Fensterbau, Hadamar", vorzunehmen. Der Einbau von
Brüstungspaneelen erfolgt sinngemäß. Die Glasdicken
sind nach den geltenden technischen Regeln zu
ermitteln. Bei der Verglasung sind die Vorschriften der
Isolierglas- und Dichtungsmittelhersteller zu beachten.
Soweit notwendig, muß die Verglasung gemäß DIN 18008
ausgeführt werden.
1.5.7 Oberfläche/ Farbgebung
Die Deckschicht muss farb- und lichtecht sowie
witterungs- und alterungsbeständig sein.
Die Oberfläche muss aus farbstabiler, strukturierter
Acrylfolie mit PVC-Trägerschicht bestehen, die homogen
mit dem Grundkörper aus modifiziertem PVC- hart nach
DIN 7748 verbunden ist, ohne die Schweißfestigkeit zu
mindern.
Sie muss erhöhten Schutz gegen Abrieb und mechanische
Beschädigungen sowie eine hohe Kratzfestigkeit bieten.
1.5.8 Rollladenaufsatzkasten
Werden die Fensterelemente mit integriertem
Rollladenaufsatzkasten ausgeführt, sind die Farben des
Rollladenaufsatzkastens innen sichtbar den Farben der
Blendrahmen/ Flügel anzupassen.
Revision des Rollladenkastens erfolgt von Innen/unten.
Der senkrechte Teil des Rollladenkasten verbleibt im
Endzustand sichtbar, sofern in der Position nicht
anders beschrieben. Dementsprechend müssen die
Randanschlüsse in gleichwertiger Optik erfolgen.
Der Rollladenaufsatzkasten besteht aus 10 mm starken
Hohlkammerprofilen aus PVC-U. Der
Wärmedurchgangskoeffizient wird gemäß DIN, ENEV u. WSNW
ausgeführt. Auf Forderung des Auftraggebers sind diese
Werte durch Prüfzeugnisse zu belegen.
Bei höheren statischen Anforderungen, wie z.B. größeren
Elementbreiten, muss der obere Blendrahmen mit einem in
den Hohlkammern des Rollladenkastens integrierten
Stahlprofil verstärkt werden und kraftschlüssig mit dem
Blendrahmen verbunden werden.
Bei größeren Elementbreiten ist das äußere
Blendenprofil mit einer integrierten Stahlarmierung zu
verstärken. Die Rollladenführungsschiene ist
schlagregendicht mit dem Rahmenprofil zu verbinden.
Die Innenblende des Rollladenkastens muss als
Revisionsklappe jederzeit geöffnet werden können.
Die Kopfstücke müssen mit einem Kugellager versehen und
mit den Kastenprofilen fest verschraubt sein. Für den
Panzerauslauf ist eine durchgehende integrierte
Rollladentraverse zu verwenden.
Bei der Bedienung mittels Rohrmotor oder Kurbelgetriebe
muss zur Aussteifung des Kopfstückes auf der Rückseite
eine Verstärkungsplatte aufgeschraubt werden. Die
Kurbelstange ist nicht revisionierbar zu befestigen.
Bei Bedienung des Rollladens mit Gurtzug muss die
Gurtdurchführung eine Bürstendichtung haben. Der
Gurtwickler ist als Aufschraubwickler ausgebildet.
1.6 Montage
1.6.1 Befestigung am Baukörper
Die Befestigung der Elemente hat genau nach den
Konstruktionsdetails zu erfolgen. Es ist darauf zu
achten, dass die Befestigungsmittel die auf das Fenster
einwirkenden Kräfte einwandfrei auf das Bauwerk
übertragen können und die Bewegung sowohl durch die
Wärmeausdehnung der Elemente als auch durch die
Formänderung des Bauwerkes aufnehmen können.
Der Abstand der Befestigungspunkte darf die Vorgaben
nach RAL nicht überschreiten. Alle Befestigungsmittel
müssen korrosionsgeschützt sein. Außerdem sind die
Montagerichtlinien des Systemherstellers zu beachten.
1.6.2 Abdichtung und Dämmung zum Baukörper
Die Hohlräume in der Baufuge zwischen Baukörper und
Elementen sind mit isolierendem Dämmmaterial
auszufüllen.
Bei der Festlegung der Fugenbreite sind die
auftretenden Längenausdehnungen der Elemente, die
Bewegung des Baukörpers und die zulässige
Dehnungsaufnahme der Dichtstoffe zu berücksichtigen.
Außerdem darf kein bitumenhaltiger Dichtstoff verwendet
werden. Raumseitig sind die Fugen luftdicht
abzudichten. Es ist zu beachten, dass die Innenseite
der Fuge dichter als die Außenseite der Fuge
auszuführen ist.
Das Abdichtungs- und Dämmsystem ist mit dem AG vor
Ausführung abzustimmen und auf den Wandaufbau und die
vorhandenen Gegebenheiten abzustimmen.
Bei der Abdichtung und Dämmung sind die nachstehenden
Materialien zu verwenden.
Innere Dichtungsebene:Abklebung Folie,
dampfdiffusionsdicht, alles überputzbar (keine
spritzbaren Dichtstoffe)
Funktionsbereich (Dämmebene):zugelassener Montageschaum
Äußere Dichtungsebene:keine, wird durch WDVS
hergestellt
Terrassen und Balkone erhalten im Bereich bis 15 cm
über FFB eine Abdichtung mit EPDM-Folie
1.6.3 Schwellenanschlüsse
Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen Wasser und
aufsteigende Feuchte abgedichtet sein. Sie sind so
auszubilden, dass Wasser jederzeit von der Konstruktion
nach außen abgeleitet werden kann. Die Begehbarkeit
muss gewährleistet sein. Die Funktionstüchtigkeit von
barrierefreien Schwellenausbildungen sind durch
entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.
1.6.4 Äußere Fensterbänke
Die äußeren Fensterbänke sind spannungsfrei einzubauen
und müssen zur Außenseite hin mindestens ein Gefälle
von 5° aufweisen. Stoßverbindungen sind dauerhaft dicht
auszuführen. Zur Minderung von Trommelgeräuschen sind
geeignete Entdröhnungsmaßnahmen auf der Unterseite von
Fensterbänken und sonstigen Verkleidungen anzubringen.
Die Tiefe der Fensterbänke muss mindestens
Laibungstiefe zzgl. 40 mm Fassadenüberstand betragen.
Der Überstand muss bei sämtlichen Fenstern gleich groß
sein.
Bei Montage der Außenfensterbank am Rohbau muß diese
thermisch entkoppelt werden.
Die Außenfensterbänke sind in die Positionen
einzurechnen.
1.6.5 Maße
Sämtliche im LV angegebenen Maße sind Richtmaße. Das
Vorhaltemaß für die Anschlussfugen sind mit dem AG
rechtzeitig vor Bestellung abzustimmen. Unstimmigkeiten
sind vor Beginn der Arbeiten aufzuzeigen.
Stichprobenartige Überprüfungen der Rohbauöffnung sind
durch den NU eigenverantwortlich vorzunehmen.
1.7 Haustüren / Eingangstüren
1.7.1 Profilausbildung
Die Haustüren werden aus PVC-Profilen, wie unter
1.5.2.beschrieben, gefertigt. Blendrahmen und
Haustürflügel sind grundsätzlich zu armieren.
1.7.2 Rahmenverbindungen
Die Flügelrahmen sind wie unter 1.5.3 beschrieben zu
verbinden. Die Armierung der Flügel ist rundumlaufend
ebenfalls zu verbinden. Dazu wird in allen Ecken ein
schweißbarer Eckverbinder eingesetzt. Die Blendrahmen
werden in den oberen Ecken ebenfalls verschweißt. Im
unteren Bereich der Haustür wird eine Bodenschwelle aus
thermisch getrenntem Aluminium oder PVC eingesetzt. Im
Bereich der Bodenschwelle müssen zwei Dichtungsebenen
vorhanden sein.
1.1 Normen und Richtlinien
38.01 Kunststofffenster
38.01
Kunststofffenster
38.02 Französische Balkone
38.02
Französische Balkone
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