Kunststoffenster
Freiburg, Haierweg, UNMÜSSIG, 5 MFH mit 64 WE + TG
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Leistungsverzeichnis

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Beschreibung
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Gesamtbetrag netto EUR
38 Kunststoffenster
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Kunststoffenster
Leistungsverzeichnis über Kunststofffenster Bauvorhaben:5 MFH mit 64 WE+TG Bauort:Haierweg 79114 Freiburg Bauherr:Unmüssig Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH Postfach 6609 76046 Karlsruhe Mareike Bextermöller E-Mail: m.bextermoeller@weisenburger.de Technische BearbeitungPL: Y. Fischer und Bauleitung:BL: M.Bextermöller BL: V. Bayerl Tel. 0721 61935 - 688 Die Bindefrist beträgt:4 Wochen Angebotsabgabefrist:13.11.2025 Ausführungsbeginn:Juni 2026 Angebotssumme netto:EURO .................................... Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen anerkannt. ....................................................... ....................................................... ................................ DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMERStand: 11/2022 1. GEGENSTAND DES VERTRAGES      1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der            weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer            (nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.      1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen            Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne            Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind. 2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend:    1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.    2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren        Unterlagen.    3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des        AG.    4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer.    5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt        des Vertragsschlusses geltenden Fassung 3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG     3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.     3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,           was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung           oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den           entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für           Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),           die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind.      3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu            einer Änderung der vereinbarten Vergütung. 4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG     4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen           unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu           überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle           Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich           hinzuweisen.     4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt           nicht gefährdet wird.     4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die           Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und           die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um           schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden.     4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt           worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige           Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern.     4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den           §§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser           Ersatzansprüche verschuldet hat. 5. BEHINDERUNG     5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen.     5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner           Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die           Gründe der Behinderung enthalten.     5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits           fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und           Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer           vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der           Haftpflichtversicherung zu melden. 6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE     6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach           Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.     6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall           die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.     6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als           Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des           schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils           vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der           Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat.     6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich           vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte           Schadenersatzansprüche angerechnet.     6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung           geltend machen zu können.     6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen. 7. NEBENKOSTEN     7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen           anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert           nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der           NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht           nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU.     7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.     7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen           und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten. 8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG     8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das           Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu           unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von           § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen.     8.2  Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur            Abnahme des Werkes. 9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN     9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig           anerkanntem Aufmaß.     9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart           sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen           beizufügen.     9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus           denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt           innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.     9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch           Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der           Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden,           dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen           wird.     9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.           Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG           verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung           einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen.     9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der           Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis           über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls). 10. VORAUSZAHLUNG       Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für  Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht       eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist       der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14       zu stellen. 11. SCHLUSSZAHLUNG       11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht               werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar.       11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16               Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist. 12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE       12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll               vereinbart.        12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist                hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf                seine Kosten zu beseitigen.        12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen                vereinbart.        12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das                Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln                angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels                vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu                veranlassen.        12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere                Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU                vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in                Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall                der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag                in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,                Porto und Bearbeitung zu erstatten.        12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren               Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen               Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.       12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung               durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren               beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm               gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden               Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung               hiermit ausdrücklich annimmt. 13. VERSICHERUNGEN       13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.               Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten.        13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nach                sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu melden                sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen. 14. SICHERHEITSLEISTUNG       14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4               VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt               diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe               des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten               Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur               aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der               Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen                vorgenommen wird.        14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der                Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine                weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und                Wegfall des Sicherungszweckes.        14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der                Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG                nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten                Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die                Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender                Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des                Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter               Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,                771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.               Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland               gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die               Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.       14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und               Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des               Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des               Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten.       14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist               ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto               wird ausdrücklich ausgeschlossen.       14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede               der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung               noch nicht verjährt ist.       14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für              Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des              Sicherungszweckes zurückgegeben. 15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen. 16. WEITERVERGABE Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. 17. SONSTIGES       17.1  Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung                sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach                der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,                insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der                zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,                einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für                die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser                Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit                verbundenen Personen- und Sachschäden.       17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig               von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft               übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige               eigenverantwortliche Haftung.       17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der               NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken,               das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im               Einvernehmen mit dem AG erfolgen.        17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den                Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner                Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine                vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die                Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk. 18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. 19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG       19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein               bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch               die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder               undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung               treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die               die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren               Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für               den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.       19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 5 MFH m. 64 WE+TG, Haierweg, 79114 Freiburg. Die Gebäude bestehen aus: Beton und Mauerwerk Die Abmessungen der Gebäude: Gesamtlänge: Haus A und  B  je ca. 33 m; Haus C bis C je ca.24,3 m. Breite:Pro Haus 12,6 m Dach:Flachdach Geschoßhöhe:ca.2,50 m Gesamthöhe ab Gelände: 11,82 m. Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden Baustellenzufahrt:Mit LKW möglich Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des Bieters. Sollten der AN der täglichen Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten des AN die Reinigung von einer anderen Firma durchgeführt. Fremde Leistungen sind zu schützen. Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden. Über dem Bauvorhaben verläuft eine 110 kV Bahnstromleitung. Die Nutzung/ Aufstellung eines Krans auf dem Haierweg ist aus diesem Grund untersagt. Auf dem gegenüberlegenden Hurstweg ist die Aufstellung eines Kranes unter Berücksichtigung des "Merkblatt für Bauarbeiten im Bereich des Schutzstreifns von 110 kV-Bahnstromleitungen" der DB Energie GmbH möglich. Jede Kranstellung ist aus diesem Grund mit der Bauleitung abzustimmen und von dieser schriftlich freigeben zu lassen. Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (120,00 ?/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten müssen in Kauf genommen werden. Terminliche Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht abzuleiten. Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen. Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften. Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG kostenlos. Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den Bieter. Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
1.1 Normen und Richtlinien DIN EN 1990Grundlagen der Tragwerksplanung DIN EN 1991Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1627Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse Einbruchhemmung-Anforderungen und Klassifizierung DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN EN 12207Fenster und Türen - Luftdurchlässigkeit DIN EN 12208Fenster und Türen - Schlagregendichtheit DIN EN 12210Fenster und Türen - Widerstand bei Windlast DIN 18040Barriefreies Bauen, Teil 1+ 2 DIN 18055Kriterien für die Anwendung von Fenster und Außentüren nach DIN EN 14351-1 DIN V 18073Rollabschlüsse, Markisen, Rolltore und sonsteige Abschlüsse im Bauwesen DIN 18533Abdichtung von erdberührten Bauteilen DIN 18335Stahlbauarbeiten DIN 18355Tischlerarbeiten DIN 18357Beschlagarbeiten DIN 18358Rollladenarbeiten DIN 18360Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten DIN 18361Verglasungsarbeiten DIN 18540Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen DIN 18533Abdichtungen von erdberührten Bauteilen DIN 18545Abdichten von Verglasung mit Dichtstoffen - Anforderungen an Glasfalze und Verglasungssysteme VDI 2719Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen DIN EN ISO 10077Wärmetechnisches Verhalten von Fenstern, Türen und Abschlüssen DIN 18008Glas im Bauwesen 1.2 Statische Anforderungen Die Fensterkonstruktion (einschließlich der Verbindungselemente) muss alle planmäßig auf sie einwirkenden Kräfte aufnehmen und an die Tragwerke des Baukörpers abgeben können. Als Grundlage für die Bemessung der Elemente sind anzunehmen: DIN EN 1991-1-4Einwirkungen auf Tragwerke - Windlasten DIN EN 1991-1-1Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht, und Nutzlasten Die Fensterflügel müssen den Anforderungen der DIN 18055 entsprechen. Unter diesen Annahmen darf die Durchbiegung aller tragenden Profile, insbesondere der Pfosten und Kämpfer, nicht mehr als 1/300 der Stützweite betragen. Bei der Verwendung von Mehrscheiben-Isolierglas darf die Durchbiegung des Scheibenrandes zwischen gegenüberliegenden Scheibenkanten 8 mm nicht überschreiten. Werden Sondergläser verwendet, sind die entsprechenden Anforderungen des Glasherstellers zu berücksichtigen. Der statische Nachweis für sämtliche Pfosten, Sprossenprofile, Halterungen und Befestigungsmittel ist dem AG auf Verlangen ohne besondere Vergütung vorzulegen. 1.3 Bauphysikalische Anforderungen 1.3.1 Wärmeschutz Für die Anforderungen an den Wärmeschutz gelten die: DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau, Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen Fassung, im Bundesanzeiger veröffentlichten Stoffwerte. Die Einhaltung der geforderten Werte ist auf Verlangen nachzuweisen durch: Prüfzeugnisse (z.B. vom Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) und Berechnung nach DIN EN ISO 10077-1 und tabellarische Ermittlung nach DIN EN ISO 10077-1 und tabellarische Ermittlung nach DIN V 4108-4. 1.3.2 Schallschutz Für den Schallschutz gelten die: DIN 4109Schallschutz im Hochbau, VDI 2719Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen. Die Einhaltung der geforderten Werte ist auf Verlangen nachzuweisen durch Prüfzeugnisse (z.B. vom Institut für Fenstertechnik in Rosenheim) und durch tabellarische Ermittlung gemäß DIN 4109. 1.3.3 Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit Die Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit muss entsprechend den Forderungen der DIN 18055 bzw. DIN EN 12207 gewährleistet sein. Die Einhaltung der Schlagregendichtheit und Fugendurchlässigkeit in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe ist durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Als Maßnahmen zur Erhöhung des Luftdurchganges ist zulässig: Einsatz eines Lüfterkammes auf der Anschlagfläche des Flügels (Mitteldichtung). Luluftelement (z. B. Falzlüfter). Nicht zulässig ist: die Beschädigung der Mitteldichtung z.B. durch Schlitzen oder Perforieren, die irreparable Beschädigung der Rahmenprofile z.B. durch Schlitze, Bohrungen oder Fräsungen, die Verwendung entsprechenden Zubehörs auf der inneren Ansichtfläche. Alle Maßnahmen am Fenster zur Erhöhung des Luftdurchganges müssen reversibel sein. Die Fenster müssen ohne größeren Aufwand und ohne optische Beeinträchtigung wieder in Standard-Fenster umgerüstet werden können. 1.3.4 Einbruchhemmung Die Angaben zur Einbruchhemmung befinden sich in der jeweiligen LV- Position. Für die Einbruchhemmung gilt DIN  EN 1627. Die Einstufung in die Widerstandsklassen ist auf Verlangen durch ein gültiges Prüfzeugnis und einer Werksbescheinigung des AN nachzuweisen. Bei der Montage der Elemente sind ebenfalls die Anforderungen der DIN  EN 1627 zu berücksichtigen. Für nicht transparente Ausfachungen gelten sinngemäß die Anforderungen nach DIN EN 356. 1.4 Werkstoffe 1.4.1 Kunststoff- Profile Profile aus modifiziertem PVC hart, PVC-U, EDLP (080-25-28), hochschlagzähes PVC hart, Formmassen nach DIN 7748 bzw. RAL-Gütebestimmungen (RAL-GZ 716/1, Abschnitt I, Teil 1). Weiße/ braune Profile für folienkaschierte Fensterprofile sind cadmiumfrei rezeptiert. Für folienkaschierte Fensterprofile gilt entsprechend RAL-GZ 716/1, Abschnitt I, Teil 7. Für die Kaschierung von Fensterprofilen ist ein lösungsmittelfreies Klebesystem zu verwenden. 1.4.2 Stahl Alle Stahlprofile müssen korrosionsgeschützt sein. Außenliegende Verstärkungen sind auch an den Schnittstellen dauerhaft gegen Korrosion zu schützen. Stahlprofile und Bleche als Anker oder Unterkonstruktionen müssen feuerverzinkt sein. Etwaige Schweißstellen sind in jedem Fall fachgerecht gegen Korrosion zu schützen. 1.4.3 Aluminium Für die Anforderungen an Aluminium gelten: DIN 1748 bei Strangpressprofilen, DIN 1745 bei Blechen und Bändern 1.4.4 Dichtprofile, Dichtstoffe und sonstige Bauwerksabdichtungen Dichtungen, die atmosphärischen Einflüssen ausgesetzt sind, müssen hiergegen widerstandsfähig sein. Sie müssen nach DIN 52452 mit angrenzenden Stoffen verträglich sein. Es sind grundsätzlich nur Dichtprofile aus EPDM, Silikon oder gleichwertig einzusetzen. Das Dichtungsmaterial muss die Anforderungen nach RAL GZ 716/1, Abschnitt II erfüllen. 1.5 Ausführungsmerkmale 1.5.1 Herstellerangaben Vom AN auszufüllen: Fensterprofilsystem:___________________________________ _____________ Verglasung:____________________________________________ ____ Glasaufbau:____________________________________________ ____ Beschlagsfabrikat:_____________________________________ ___________ Beschlagssystem:_______________________________________ _________ Dämmung:_______________________________________________ _ Rollläden:_____________________________________________ ___ 1.5.2 Profilausbildung Die Blendrahmen- und Flügelprofile müssen in Richtung des Wärmeflusses mind. 5 Kammern aufweisen. Die Armierungskammer muss so dimensioniert sein, dass sie Verstärkungsprofile mit einer Bautiefe von mindestens 35 mm aufnehmen kann. Die Bautiefe der Fensterprofile beträgt mindestens 76 mm. Die Falzüberschläge betragen 20 mm. Die Beschlagbefestigung erfolgt grundsätzlich durch die Stahlarmierung. Die Elemente sind grundsätzlich entsprechend den Richtlinien des Profilherstellers zu armieren. Maßgebend für die statische Auslegung ist die Bemessungstabelle des Institutes für Fenstertechnik, Rosenheim. 1.5.3 Rahmenverbindungen Für geschweißte Rahmenverbindungen aus PVC-U-Profilen gilt die Richtlinie DVS 2207, Teil 25. Die Schweißungen müssen ohne besonderen Materialzusatz homogen ausgeführt und sauber verarbeitet werden. Sprossen und Kämpfer sind mechanisch zu verbinden oder einzuschweißen. 1.5.4 Beschläge Die Beschläge sind nach DIN 18357 auszuführen. Die Beschläge müssen form- und kraftschlüssig mit den Profilen verbunden sein. Die Abdeckungen sind im Farbton des Fensterprofils und UV- beständig auszuführen. Sie müssen den Anforderungen der EN 107 - Prüfverfahren für Fenster, mechanische Prüfung - genügen. Die Griffoliven sind, sofern nicht in der Position abweichend beschrieben, mit einem Metallkern ausgestattet. Optik in EV1 oder weiß nach Angabe AG. Die Ausführung der Griffe ist in die Position einzurechnen. Die Griffe sind grundsätzlich mit einer Fehlbedienungssperre auszurüsten (Niveauschaltsperre). Bei Terrassentüren ist auf der Außenseite ein Griffblech enthalten. 1.5.5 Entwässerung Die Blendrahmenentwässerung und Dampfdruckausgleich im Glasfalz sind entsprechend den Verarbeitungsrichtlinien des Profilherstellers vorzunehmen. Der Wasserablauf muss über eine separate Entwässerungskammer nach außen erfolgen. Der Dampfdruckausgleich des Glasfalzes ist unbedingt vorzunehmen. Auch hier sind Systeme mit einer separaten Vorkammer vorzuziehen. Wasseraustrittsöffnungen sind grundsätzlich vor direktem Windeinfall durch Kunststoffabdeckkappen zu schützen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass der Wasseraustritt nicht durch Fensterbänke, Bodenplatten oder dergleichen behindert wird. Eine kontrollierte Wasserabführung muss gewährleistet sein. 1.5.6 Verglasung Die Verglasung erfolgt als Trockenverglasung mit Dichtungen wie unter 1.4.4 beschrieben. Die Verglasung ist nach den "Technischen Richtlinien des Institutes des Glaserhandwerkes für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar", vorzunehmen. Der Einbau von Brüstungspaneelen erfolgt sinngemäß. Die Glasdicken sind nach den geltenden technischen Regeln zu ermitteln. Bei der Verglasung sind die Vorschriften der Isolierglas- und Dichtungsmittelhersteller zu beachten. Soweit notwendig, muß die Verglasung gemäß DIN 18008 ausgeführt werden. 1.5.7 Oberfläche/ Farbgebung Die Deckschicht muss farb- und lichtecht sowie witterungs- und alterungsbeständig sein. Die Oberfläche muss aus farbstabiler, strukturierter Acrylfolie mit PVC-Trägerschicht bestehen, die homogen mit dem Grundkörper aus modifiziertem PVC- hart nach DIN 7748 verbunden ist, ohne die Schweißfestigkeit zu mindern. Sie muss erhöhten Schutz gegen Abrieb und mechanische Beschädigungen sowie eine hohe Kratzfestigkeit bieten. 1.5.8 Rollladenaufsatzkasten Werden die Fensterelemente mit integriertem Rollladenaufsatzkasten ausgeführt, sind die Farben des Rollladenaufsatzkastens innen sichtbar den Farben der Blendrahmen/ Flügel anzupassen. Revision des Rollladenkastens erfolgt von Innen/unten. Der senkrechte Teil des Rollladenkasten verbleibt im Endzustand sichtbar, sofern in der Position nicht anders beschrieben. Dementsprechend müssen die Randanschlüsse in gleichwertiger Optik erfolgen. Der Rollladenaufsatzkasten besteht aus 10 mm starken Hohlkammerprofilen aus PVC-U. Der Wärmedurchgangskoeffizient wird gemäß DIN, ENEV u. WSNW ausgeführt. Auf Forderung des Auftraggebers sind diese Werte durch Prüfzeugnisse zu belegen. Bei höheren statischen Anforderungen, wie z.B. größeren Elementbreiten, muss der obere Blendrahmen mit einem in den Hohlkammern des Rollladenkastens integrierten Stahlprofil verstärkt werden und kraftschlüssig mit dem Blendrahmen verbunden werden. Bei größeren Elementbreiten ist das äußere Blendenprofil mit einer integrierten Stahlarmierung zu verstärken. Die Rollladenführungsschiene ist schlagregendicht mit dem Rahmenprofil zu verbinden. Die Innenblende des Rollladenkastens muss als Revisionsklappe jederzeit geöffnet werden können. Die Kopfstücke müssen mit einem Kugellager versehen und mit den Kastenprofilen fest verschraubt sein. Für den Panzerauslauf ist eine durchgehende integrierte Rollladentraverse zu verwenden. Bei der Bedienung mittels Rohrmotor oder Kurbelgetriebe muss zur Aussteifung des Kopfstückes auf der Rückseite eine Verstärkungsplatte aufgeschraubt werden. Die Kurbelstange ist nicht revisionierbar zu befestigen. Bei Bedienung des Rollladens mit Gurtzug muss die Gurtdurchführung eine Bürstendichtung haben. Der Gurtwickler ist als Aufschraubwickler ausgebildet. 1.6 Montage 1.6.1 Befestigung am Baukörper Die Befestigung der Elemente hat genau nach den Konstruktionsdetails zu erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Befestigungsmittel die auf das Fenster einwirkenden Kräfte einwandfrei auf das Bauwerk übertragen können und die Bewegung sowohl durch die Wärmeausdehnung der Elemente als auch durch die Formänderung des Bauwerkes aufnehmen können. Der Abstand der Befestigungspunkte darf die Vorgaben nach RAL nicht überschreiten.  Alle Befestigungsmittel müssen korrosionsgeschützt sein. Außerdem sind die Montagerichtlinien des Systemherstellers zu beachten. 1.6.2 Abdichtung und Dämmung zum Baukörper Die Hohlräume in der Baufuge zwischen Baukörper und Elementen sind mit isolierendem Dämmmaterial auszufüllen. Bei der Festlegung der Fugenbreite sind die auftretenden Längenausdehnungen der Elemente, die Bewegung des Baukörpers und die zulässige Dehnungsaufnahme der Dichtstoffe zu berücksichtigen. Außerdem darf kein bitumenhaltiger Dichtstoff verwendet werden. Raumseitig sind die Fugen luftdicht abzudichten. Es ist zu beachten, dass die Innenseite der Fuge dichter als die Außenseite der Fuge auszuführen ist. Das Abdichtungs- und Dämmsystem ist mit dem AG vor Ausführung abzustimmen und auf den Wandaufbau und die vorhandenen Gegebenheiten abzustimmen. Bei der Abdichtung und Dämmung sind die nachstehenden Materialien zu verwenden. Innere Dichtungsebene:Abklebung Folie, dampfdiffusionsdicht, alles überputzbar (keine spritzbaren Dichtstoffe) Funktionsbereich (Dämmebene):zugelassener Montageschaum Äußere Dichtungsebene:keine, wird durch WDVS hergestellt Terrassen und Balkone erhalten im Bereich bis 15 cm über FFB eine Abdichtung mit EPDM-Folie 1.6.3 Schwellenanschlüsse Schwellenanschlüsse müssen dauerhaft gegen Wasser und aufsteigende Feuchte abgedichtet sein. Sie sind so auszubilden, dass Wasser jederzeit von der Konstruktion nach außen abgeleitet werden kann. Die Begehbarkeit muss gewährleistet sein. Die Funktionstüchtigkeit  von barrierefreien Schwellenausbildungen sind durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen. 1.6.4 Äußere Fensterbänke Die äußeren Fensterbänke sind spannungsfrei einzubauen und müssen zur Außenseite hin mindestens ein Gefälle von 5° aufweisen. Stoßverbindungen sind dauerhaft dicht auszuführen. Zur Minderung von Trommelgeräuschen sind geeignete Entdröhnungsmaßnahmen auf der Unterseite von Fensterbänken und sonstigen Verkleidungen anzubringen. Die Tiefe der Fensterbänke muss mindestens Laibungstiefe zzgl. 40 mm Fassadenüberstand betragen. Der Überstand muss bei sämtlichen Fenstern gleich groß sein. Bei Montage der Außenfensterbank am Rohbau muß diese thermisch entkoppelt werden. Die Außenfensterbänke sind in die Positionen einzurechnen. 1.6.5 Maße Sämtliche im LV angegebenen Maße sind Richtmaße. Das Vorhaltemaß für die Anschlussfugen sind mit dem AG rechtzeitig vor Bestellung abzustimmen. Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Arbeiten aufzuzeigen. Stichprobenartige Überprüfungen der Rohbauöffnung sind durch den NU eigenverantwortlich vorzunehmen. 1.7 Haustüren / Eingangstüren 1.7.1 Profilausbildung Die Haustüren werden aus PVC-Profilen, wie unter 1.5.2.beschrieben, gefertigt. Blendrahmen und Haustürflügel sind grundsätzlich zu armieren. 1.7.2 Rahmenverbindungen Die Flügelrahmen sind wie unter 1.5.3 beschrieben zu verbinden. Die Armierung der Flügel ist rundumlaufend ebenfalls zu verbinden. Dazu wird in allen Ecken ein schweißbarer Eckverbinder eingesetzt. Die Blendrahmen werden in den oberen Ecken ebenfalls verschweißt. Im unteren Bereich der Haustür wird eine Bodenschwelle aus thermisch getrenntem Aluminium oder PVC eingesetzt. Im Bereich der Bodenschwelle müssen zwei Dichtungsebenen vorhanden sein.
1.1 Normen und Richtlinien
38.01 Kunststofffenster
38.01
Kunststofffenster
38.02 Französische Balkone
38.02
Französische Balkone

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