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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
1. Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18351 Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.V.,
BAF: Bundesverband Ausbau und Fassade im ZDB,
bauforumstahl e. V.,
BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister,
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e. V.,
FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V.,
FVHF: Fachverband Baustoffe und Bauteile für vorgehängte hinterlüftete Fassaden e. V.,
GSB International e. V.,
IFBS: Internationaler Verband für den Metallleichtbau e. V.,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
RAL: Gütegemeinschaft Fenster, Fassaden und Haustüren e. V.,
VFF: Verband Fenster - Fassade.
2. Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeignisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderliche bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustellinternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
statische Bemessung der gesamten Fassadenkonstruktion unter Berücksichtigung der auftretenden Windlasten einschließlich der Unterkonstruktion und Befestigungselemente,
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
Umsetzung des EnEV-Nachweis und Vermeidung von Wärmebrücken,
Fugen- und Verlegeplan,
ggf. Bohrungen zur Verlegung von bauseitigen ELT-Anschlüssen für außenseitigen Sonnenschutz unter Berücksichtigung des Wärmeschutzes und der Winddichtigkeit,
Herstellen von Anschlüssen und Anarbeitungen an Einbauten und Sonnenschutz
Festlegung und Darstellung von in Einbauorten sichtbarer Befestigungspunkten,
Einbau/Integration von Sonnenschutzelementen, soweit vorhanden,
Ausarbeitung von Detaillösungen für den Einbau von Insektenschutzgittern, Hinterlüftung, Abwässerung,
Abstimmung mit dem AG hinsichtlich der Befestigungspunkte für Gerüst-/Dauergerüstanker.
Im Rahmen der Werkstatt- und Montageplanung erstellt der AN prüffähige statische Berechnungen für alle Konstruktionen und Verankerungen. Diese sind rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim Prüfingenieur einzureichen.
3. Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Grundsätzlich ist als Dämmung hydrophobierte Mineralwolle zu verwenden, die mit wärmegedämmten Tellerdübeln zu befestigen ist. Die Montage erfolgt nach den Richtlinien der Hersteller. An den Gebäudeecken ist nach statischen Erfordernissen die Anzahl der Dübel zu erhöhen. Im Spritzwasserbereich ist Perimeterdämmung einzubauen. Bei offenen Fugen ist die Wärmedämmung mit einem schwarzen Vlies kaschiert einzubauen.
Es sind nur Produkte mit mindestens 10-jähriger Nachkaufgarantie des Plattenherstellers für Material, Design und Farbe zulässig. Besteht keine Nachkaufgarantie, stellt der AN dem AG zu Bauende kostenfrei mindestens 5 St bzw. mindestens 8,00 m2 Fassadenplatten für eventuelle Reparaturen zur Verfügung.
Sichtbare Stoßfugen umlaufender Bekleidungen sind auf Gehrung herzustellen, soweit nicht eine andere Ausführung vorgesehen ist.
Die Hinterlüftung der Konstruktion ist über die gesamte Fläche zu gewährleisten. Die Luftsichtdicke ist zu bemessen. Ans Zu- und Abluftöffnungen (z. B. im Sockel- und Attikabereich) sind z. B. Lochgitter als Kleintier- und Insektenschutz unter Berücksichtigung des erforderlichen freien Lüftungsquerschnittes einzubauen.
Kommen Verbundplatten (z. B. Metall zusammen mit anderen Werkstoffen) zum Einsatz, muss deren Verwendbarkeit in dieser Zusammensetzung nachgewiesen werden. Es sind hierfür zusätzlich Laborwerte anzugeben und Referenzobjekte zu benennen.
3.2 Fugen/Anschlüsse/Abdichtungen
Eckausbildungen, die sich auf der Baustelle nicht mit der notwendigen Ausführungsqualität herstellen lassen, sind mit thermisch vorgeformten Teilen auszuführen. Auf die Verträglichkeit der Dichtstoffe, Dichtungsbahnen und Dichtprofile intereinander ist zwingend zu achten.
Dichtstoffe müssen in ihren Eigenschaften dem Verwendungszweck entsprechen (DIN 18540). Die Beständigkeit der Dichtungsmassen gegen Witterungseinflüsse, Öl, Benzin, Chemikalien, insbesondere aktives Chlor, Ozon, UV-Strahlung und Alterungsverhalten ist zu gewährleisten.
3.3 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen und Konsolen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden.
3.4 Plattenwerkstoffe
Zu verwenden sind nur durchgefärbte Plattenwerkstoffe ohne nachbeschichtete Plattenkanten, soweit nicht anders beschrieben.
Unter Berücksichtigung der Einbausituation, des verwendeten Plattenwerkstoffes und der äußeren Einflüsse (Feuchte) legt der AN eine Gebrauchsklasse nach DIN EN 335 fest zum Schutz gegen Veralgung der Oberfläche.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
1 Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
1
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden
1.1 Vorbereitende Arbeiten
1.1
Vorbereitende Arbeiten
1.2 Metallbauteile
1.2
Metallbauteile
2 Fassadenaufbau
2
Fassadenaufbau
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zimmer-/Holzbauarbeiten
1. Grundlagen
Für die Leistungen diese Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer-/Holzbauarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
BDZ: Holzbau Deutschland Bund Deutscher Zimmermeister
BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGUV: Deutsches Institut für Normung e. V.,
Holzbau Deutschland - Institut e. V.,
Informationsverein Holz e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V.
2. Vorleistung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle baufaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der An hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigentverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung sowie bei Schrägdächern ein Abbundplan zu erstellen und dem AG rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u. a.:
statische Nachweise und erforderliche Detailpunkte für alle Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel, Anschluss- und Auflagerpunkte einschließlich Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung der Flächen- und Eigenlasten,
Abstimmung sämtlicher Detailpunkte unter Einbeziehung der tangierenden Leistungen anderer Gewerke,
Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art,
Überprüfung der Verträglichkeit zu ggf. bereits vorhandenen Schutzmitteln bzw. verbleibenden Anstrichen einschließlich Musterflächen,
bauphysikalische Berechnungen (soweit nicht vorhanden), wie z. B. Berechnungen zu Dampfdurchgang, Bauteilfeuchte und Wärmedämmwerten aller von ihm gedämmten oder mit Dampfsperren oder -bremsen zu versehenden Einbaubereiche. Ihm nicht bekannte Eingabewerte für die Berechnung erfragt bei Erfordernis der AN beim AG.
Der AN klärt im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung vor Ausführungsbeginn, welche Hölzer sichtbar bleiben sollen. Alle sichtbar verbleibenden Hölzer sind gehobelt und mit gefasten Kanten vorzusehen.
3. Ausführung und Konstruktion
3.1. Allgemeine Grundlagen
Soweit vom AN bei Arbeitsausführung Schäden an hölzernen Bestandskonstruktionen festgestellt werden, die über das in der Beauftragung festgelegte Maß hinausgehen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Vor Beseitigung über den Auftrag hinausgehender Schäden an der Substanz wird der AN ein Aufmaß hierüber als Grundlage seines Vergütungsanspruchs erstellen und dem AG zur Freigabe vorlegen.
Vor Stemm-, Bohr-, Nagel- und Schraubarbeiten an Estrichen, geputzten Wänden und Decken oder Vorsatzschalen sind Leitungen mit einem Suchgerät zu orten. Der AN haftet für von ihm verursachte Schäden auch an verdeckt liegenden Kabeln und Leitungen.
Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver Holzschutz für vom AN einzubauende Holzteile erforderlich werden, sind diese vom AN einzubauen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt.
Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen.
Holzverbindungen sind stets metallischen Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum Einsatz gelangen, sind diese in die Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken. Ein sichtbares Verbleiben von Nagelplatten, Balkenschuhen etc. ist allenfalls in optisch untergeordneten Bereichen (nicht ausgebauten Dachböden, Ställe, etc.) zulässig.
3.2 Stoffe/Materialien/Anforderungen
3.2.1 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist dem chemischen stets vorzuziehen.
Soweit Ausührungsvorgaben des AG einem optimalen konstruktiven Holzschutz widersprechen, wird der AN dies dem AG mit Hinweis auf die zu erwartende geringere Dauerhaftigkeit mitteilen.
Auf chemischen Holzschutz in Innenräumen ist vollständig zu verzichten. Soweit der AN unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über
den Hersteller des Holzschutzmittels,
die Aufwendungsmenge,
die Art des Holzschutzmittels,
das Überwachungszeichen,
das Datum der Einbringung,
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbar.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom AN vorzusehen.
3.2.2 Wärmedämmungen
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und durchdringenden Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend festgelegt, ist als mindeste Qualität von Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von > 1.000 °C (umgangssprachlich = "graue Wolle") vorzusehen, Glaswolle (umgangssprachlich = "gelbe Wolle") ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der Leistungsbeschreibung als Steinwolle (= "graue Wolle") zu verstehen.
Sind ausgebaute Dachgeschosse zu dämmen und sind keine Detailzeichnungen vorhanden, so sind die Abseitenwände, die Schräge über diesen und der außenliegende Bereich der obersten Decke sowie die Gaubenfronten im vorderen Abschluss als Mindestumfang zu dämmen.
Soweit Zwischensparrendämmungen hinterlüftet ausgeführt werden, sind bei der Bemessung von Lüftungsöffnungen die Querschnittsminderung durch Insektenschutzgitter und die Durchbiegung der Konstruktion zu beachten. Soweit nicht anders in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, sollen Konterlatten mindestens 38 mm hoch sein.
Auf Ringbalken, Schräggurten, Firstpfetten etc. sind Wärmedämmungen zur Vermeidungen von Wärmebrücken einzubauen.
Dämmungen in Steildächern sind, auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so einzbauen, dass das Abgleiten verhindert wird.
Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer Folie ausgeführt werden.
3.2.3 Dampfbremsen und Dampfsperren
Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke (sd-Wert) und Begriffe:
diffusionsoffen: 0,50 m < sd,
Dampfbremse: 0,50 m < sd < 1.500 m,
Dampfsperre: sd > 1.500 m.
Dampfsperren und Dampfbremsen sind mit minimaler Anzahl von Durchdringungen herzustellen, die Anzahl und Art von Befestigungsmitteln sind hierauf abzustellen. Alle Anschlüsse an flankierende Bauteile sind abzudichten, ggf. sind auch die Durchdringungen von Befestigungsmitteln einzudichten. Soweit Dampfsperren von Installationen, Schalterdosen, Kabeln etc. durchdrungen werden, sind diese nach Herstellervorgabe wind- und dampfdicht an die Dampfsperren anzuschließen.
Soweit nicht nur Teilbereiche, sondern gesamte Ausbauten vom AN mit einer Dampfsperre versehen werden, weist der AN die Luftdichtigkeit seiner Ausführungen durch Blower-Door-Tests, kostenlos für den AG, rechtzeitig vor Beginn von Arbeiten zur raumseitigen Bekleidung der Dampfsperren nach.
Befestigungselemente, die Flächendichtungen im Ausnahmefall durchdringen, sind abzudichten. Die Ausführung erfolgt in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung.
Der AN führt alle Anschlüsse an Fenster- und Fassadenelemente aus bzw. prüft bauseitig vorhandene Anschlüsse auf Dichtigkeit, sodass er alleinig für die Dichtigkeit der von ihm erstellten Leistungen verantwortlich ist.
Die jeweiligen Positionen verstehen sich inklusiv Materialanlieferung, Zuschnitte, Montage, Montagemittel, Abfallbeseitigung
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
2.1 Unterkonstruktion
2.1
Unterkonstruktion
2.2 Wandverkleidung
2.2
Wandverkleidung
3 Vordach
3
Vordach
3._.10 Werkplanung Systemhersteller Konfektionierung nach den Architekturzeichnungen, statische Bemessung und Werkplanung der Vordachkonstruktion mittels Systemhersteller.
frei auskragend, Auskragungstiefe 120cm
Vordachbreite 210cm
Richtfabrikat (Systemhersteller): portal
Farben: Untersicht weiß, Einfassungsrahmen RAL 9006
3._.10
Werkplanung Systemhersteller
1,00
psch
3._.20 Montagekonsolen vom Systemhersteller ermittelte Auslegerschwerter an Brettsperrholzwand fach- und maßgerecht sowie nach statischen Vorgaben montieren.
3._.20
Montagekonsolen
7,00
Stk
3._.30 Systemvordach liefern und fachgerechte Montage des Systemvordachs an dem Tragschwertern. Anschluss an die Fassade inkl. aller Zuschnitte und anarbeiten der Holzfassade
3._.30
Systemvordach
1,00
Stk
3._.40 Entwässerung Vordach Entwässerung des Systemvordachs.
Fallleitung hinter der Fassadenverkleidung bis UK Fassadenbekleidung.
Ableitungshöhe 3,5m
inkl. aller erforderlichen Formteile
3._.40
Entwässerung Vordach
1,00
psch
4 Stundenlohnarbeiten
4
Stundenlohnarbeiten
4._.10 Stundensatz: Fachwerker Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Fachwerker
4._.10
Stundensatz: Fachwerker
1,00
h
4._.20 Stundensatz: Bauhelfer Stundensatz für Leistungen, welche nicht in den Positionen erfasst sind und nur auf ausdrückliche Anweisung der Bauleitung gegen Nachweis zur Ausführung kommen.
Bauhelfer
4._.20
Stundensatz: Bauhelfer
1,00
h
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