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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
97 Außenanlage
97
Außenanlage
Leistungsverzeichnis über
Außenanlage
Bauvorhaben: 4 RH
Bauort: Lindenstraße
79110 Freiburg-Lehen
Bauherr: WRF GmbH
Angebotsabgabe: weisenburger bau GmbH
Postfach 6609
76046 Karlsruhe
Karen Faulhaber
E-Mail: k.faulhaber@weisenburger.de
Technische Bearbeitung
und Bauleitung: Raphael Kimmig
E-Mail: r.kimmig@weisenburger.de
Tel. 0721 61935 - 593
Die Bindefrist beträgt: 6 Wochen
Angebotsabgabefrist: 22. Mai 2026
Ausführungsbeginn: 45. KW 2026
Angebotssumme netto : EURO ....................................
Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen Vertragsbedingungen anerkannt.
..............................................................................................................................................
Datum Stempel Unterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER Stand: 11/2022
1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der
weisenburger bau GmbH (nachstehend AG genannt) und dem Nachunternehmer
(nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe und Ausführung von Bauleistungen.
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke gelten nicht, auch soweit einzelne
Regelungen in diesem Vertragswerk nicht enthalten sind.
2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES
Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge maßgebend:
1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.
2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen, einschließlich der dort benannten weiteren
Unterlagen.
3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit den Technischen Vorbemerkungen des
AG.
4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer.
5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Fassung
3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG
3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.
3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,
was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistung
oder Lieferung notwendig ist, insbesondere alle Nebenleistungen nach den
entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),
die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sind.
3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen führen nicht zu
einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG
4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen
unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße und Massen zu
überprüfen und diese mit den örtlichen Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle
Unstimmigkeiten gegenüber dem Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich
hinzuweisen.
4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt
nicht gefährdet wird.
4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten davon zu überzeugen, dass die für die
Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und
die seinen Arbeiten voraus gegangenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um
schädigende Auswirkungen auf die von ihm auszuführenden Leistungen zu vermeiden.
4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt
worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen, um eine sofortige
Nachbesserung veranlassen zu können und den Baufortschritt nicht zu verzögern.
4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den
§§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser
Ersatzansprüche verschuldet hat.
5. BEHINDERUNG
5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und Ablaufplanung auszuführen.
5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen, die die termingerechte Ausführung seiner
Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Gründe der Behinderung enthalten.
5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu vermeiden. Insbesondere sind bereits
fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und
Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden. Sollte dennoch ein Schaden an einer
vorangegangenen Leistung entstehen, so ist dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der
Haftpflichtversicherung zu melden.
6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE
6.1 Die Ausführung ist nach den im Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach
Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden.
6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall
die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
6.3 Die im Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist gilt als
Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des
schuldhaften Überschreitens der Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll jeweils
vereinbarte Vertragsstrafe bis zum vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der
Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat.
6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf verzugsbedingte
Schadenersatzansprüche angerechnet.
6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen zu können.
6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für Nachträge / Nachtragsleistungen.
7. NEBENKOSTEN
7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen
anfallenden Schutt täglich auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert
nach den jeweils vor Ort geltenden gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der
NU einer Aufforderung der Bauleitung nach angemessener einmaliger Fristsetzung nicht
nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung durch den AG auf Kosten des NU.
7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.
7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen
und/oder von der Schlussrechnung einzubehalten.
8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG
8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B statt. Das
Abnahmeprotokoll ist von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu
unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.2 Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Leistung bis zur
Abnahme des Werkes.
9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN
9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig
anerkanntem Aufmaß.
9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene Abschlagsrechnungen vereinbart
sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine prüffähige Aufstellung der Massen
beizufügen.
9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus
denen die ausgeführten Gesamtleistungen ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt
innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.
9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit für die Vertragserfüllung durch
Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der
Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann auf Wunsch des NU vereinbart werden,
dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen
wird.
9.5 Für die Rechnungen ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.
Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht vor, ist der AG gemäß § 48b EStG
verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung
einzubehalten und an das für den NU zuständige Finanzamt abzuführen.
9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten Abschlagszahlung ist die Vorlage der
Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis
über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls).
10. VORAUSZAHLUNG
Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe und Bauteile, die der NU noch nicht
eingebaut hat oder leistet der AG eine Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist
der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14
zu stellen.
11. SCHLUSSZAHLUNG
11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger Fertigstellung der Leistung eingereicht
werden. Die Zahlung der Schlussrechnung stellt keine Abnahme dar.
11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16
Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist.
12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE
12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll
vereinbart.
12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle während der Gewährleistungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen.
12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13 VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen
vereinbart.
12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Wertgegenstände, das
Objekt insgesamt oder die öffentliche Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln
angezeigt. Hier wird eine Frist von höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels
vereinbart. Der AG ist berechtigt, sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu
veranlassen.
12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere
Ankündigung oder Nachfristsetzung die Selbstvornahme auf Kosten des NU
vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG die durch die Ausführung in
Selbstvornahme entstandenen Kosten an den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall
der Selbstvornahme notwendigen Einsatz hat jedoch der NU mindestens einen Betrag
in Höhe von 100,-€ zzgl. Mwst. für Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,
Porto und Bearbeitung zu erstatten.
12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus der Gewährleistung und die zu deren
Absicherung gegebenen Sicherheiten an den Bauherrn oder an die jeweiligen
Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.
12.7 Für den Fall, dass der NU seinen Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung
durch den AG nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren
beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm
gegenüber seinen Lieferanten und seinen Subunternehmern zustehenden
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese Abtretung
hiermit ausdrücklich annimmt.
13. VERSICHERUNGEN
13.1 Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.
Über den Umfang der Deckung hat sich der NU beim AG zu unterrichten.
13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder jeden Mangel, der einen Schaden nach
sich ziehen kann, seiner Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu melden
sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen.
14. SICHERHEITSLEISTUNG
14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4
VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1 zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt
diese dem AG innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe
des im Verhandlungsprotokoll festgelegten Prozentsatzes der vereinbarten
Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur
aus der Nettoabrechnungssumme). Alternativ kann der NU wählen, dass statt der
Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer 9.4 an den Abschlagszahlungen
vorgenommen wird.
14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach Vorliegen der
Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine
weiteren Einschränkungen vorliegen. Die Rückgabe erfolgt nach Abnahme und
Wegfall des Sicherungszweckes.
14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines Teilbetrages von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG
nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst nach Vorliegen der vereinbarten
Sicherheitsleistung (für die Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die
Bürgschaft muss den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender
Bedingungen entsprechen (gemäß Muster). Die Verpflichtung zur Einzahlung des
Einbehalts auf ein Sperrkonto wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet, unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter
Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,
771 BGB von einem inländischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.
Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland
gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt als nicht vereinbart für den Fall, dass die
Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch Garantie-, Schadensersatz- und
Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche erfassen sowie Regressansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG oder § 13 MiLoG enthalten.
14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist
ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen, dass der Bürge sich nicht auf die Einrede
der Verjährung der Bürgschaftsforderung berufen darf, solange die Hauptforderung
noch nicht verjährt ist.
14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B, wird die Sicherheitsleistung für
Mängelansprüche erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist und Wegfall des
Sicherungszweckes zurückgegeben.
15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen. Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU freizustellen.
16. WEITERVERGABE
Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
17. SONSTIGES
17.1 Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung
sowie der Baustellenverordnung zu halten und den Weisungen des Koordinators nach
der Baustellenverordnung Folge zu leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,
insbesondere alle in Frage kommenden Vorschriften, Auflagen und Weisungen der
zuständigen Behörden, wie z. B. Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,
einhalten. Der NU beschäftigt für seine Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für
die Einhaltung der Vorschriften Sorge trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser
Vorschriften allein für alle sich daraus ergebenden Strafen, Unfälle und damit
verbundenen Personen- und Sachschäden.
17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig
von einer eventuellen Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der Bauherrschaft
übernimmt der NU für seine Leistung im Innenverhältnis zum AG die alleinige
eigenverantwortliche Haftung.
17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der
NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das Aufstellen von Unterkünften und Baracken,
das Einrichten von Materiallagern und die Benutzung von Räumen dürfen nur im
Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den
Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu koordinieren sowie den Fortschritt seiner
Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen zu kontrollieren, so dass er seine
vertraglichen Leistungen im terminlich vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die
Bauleitung des AG ersetzt nicht die Kontrolle des NU für dein Gewerk.
18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR NACHUNTERNEHMER Stand: 11/2022
Allgemeine Vorbemerkungen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 4 RH, Lindenstraße, 79110 Freiburg-Lehen.
Das Gebäude besteht aus:
Beton und Mauerwerk
Die Abmessungen der Gebäude:
Gesamtlänge: ca. 21,50 m
Breite: ca. 11,50 m
Dach: Pultdach
Geschoßhöhe: ca. 2,55 m
Gesamthöhe ab Gelände: ca. 9,00 m
Wasser/Strom: Vorhanden, können gegen Kostenerstattung genutzt werden
Baustellenzufahrt: Mit LKW möglich
Schuttbeseitigung: Die Verantwortung und der Aufwand für die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des Bieters. Sollten der AN der täglichen Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten des AN die Reinigung von einer anderen Firma durchgeführt.
Fremde Leistungen sind zu schützen.
Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden.
Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen Kostenerstattung (130,00 €/Std.) begrenzt bis Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten müssen in Kauf genommen werden. Terminliche Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht abzuleiten.
Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen.
Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz seiner Beschäftigten und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG kostenlos.
Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe eigenverantwortlich durch den Bieter.
Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkung
Der Bauherr beabsichtigt
das/die Gebäude nach dem
Standard des
BNK/BNG-Gütesiegels zu
zertifizieren. Ziel der
Nachhaltigkeitszertifizierung
ist es, den gesamten
Lebenszyklus eines Gebäudes
hinsichtlich ökologischer,
ökonomischer und kultureller
Qualitäten im Sinne der
Nachhaltigkeit zu bewerten.
Hierzu sind im Rahmen
mehreren Forschungsvorhaben
Kriterien definiert worden,
die zur Bewertung und
Zertifizierung herangezogen
werden. Folgende
Kriteriengruppen werden
bewertet:
- Soziokulturelle und
funktionale Qualität
- Ökonomische Qualität
- Ökologische Qualität
- Prozessqualität
Für die
BNK/BNG-Zertifizierung sowie
die baubiologische Beratung,
insbesondere die Prüfung,
Ergänzung und Freigabe von
Ausschreibungen sowie die
Materialfreigabe aller bei
der Baumaßnahme verwendeten
Bauprodukte ist die
dieBauingenieure -
Zertifizierung GmbH zuständig.
Sämtliche Bauprodukte sind
rechtzeitig vor deren
Bestellung durch das
Unternehmen von der
dieBauingenieure -
Zertifizierung GmbH auf
Konformität zu den
Vorgaben/Anforderungen der
angestrebten
BNK/BNG-Zertifizierung zu
prüfen (max. Prüfdauer: 5
Arbeitstage). Hierzu sind von
dem Unternehmen alle Produkte
mindestens 20 Arbeitstage vor
Bestellung über das Formblatt
Materialdeklaration sowie das
Formblatt
Holz-_Naturstein-_Betondeklara
tion als Excel-Datei in
bearbeitbarer Form an die
dieBauingenieure -
Zertifizierung GmbH zu
übermitteln.
Die bearbeitbaren
Excel-Dateien erhält das
Unternehmen nach Beauftragung
durch den AG. Sofern
gewünscht, lässt die
dieBauingenieure -
Zertifizierung GmbH, dem
Bieter im Rahmen der
Angebotserstellung die o.g.
Formblätter vorab zukommen.
Wenn darüber hinaus weitere
Informationen von der
dieBauingenieure -
Zertifizierung GmbH gefordert
werden, sind diese innerhalb
von 5 Arbeitstagen zu
liefern, um die
Produktfreigabe und damit den
Bauablauf nicht zu verzögern.
Die dieBauingenieure -
Zertifizierung GmbH prüft
anschließend die Produkte und
nennt ggf. Alternativprodukte.
Das Formblatt
Materialdeklaration und das
Formblatt
Holz-_Naturstein-_Betondeklara
tion sind unternehmerseitig
vollständig („Deklaration
durch Unternehmer“)
auszufüllen und per E-Mail
innerhalb des o.g. Zeitraums
mindestens 20 Arbeitstage vor
Bestellung an
zertifizierung@diebauingenieur
e.com zur Prüfung zu senden.
Bitte weiterführende
Informationen zu
Materialanforderungen gemäß
Anlage zu diesem LV "BNK/BNG
Produktanforderungen"
beachten.
Erst nach erfolgter Freigabe
durch die dieBauingenieure -
Zertifizierung GmbH darf das
jeweilige Produkt durch den
Unternehmer eingebaut werden!
Bauökologische
Materialanforderung -
Gewerkespezifische
Vorbemerkung
Außenanlagen
Baustoffe, welche die unten
genannten Anforderungen nicht
erreichen, dürfen nicht
eingesetzt werden. Die
Einhaltung von
BNK/BNG-konformen Produkten
ersetzt keine
Materialdeklaration vor
Einbau, es muss also in jedem
Fall die Deklaration
eingereicht werden. Alle
eingesetzten Produkte müssen
gemäß EU-Bauproduktverordnung
über eine CE-Kennzeichnung
verfügen.
1.1 Umwelt- und
Gesundheitsverträglichkeit
Folgende bauökologische
Materialforderungen bestehen
an Baustoffe, sofern sie im
technischen LV gefordert sind:
Anforderungen
QNG1.1) Übergreifende
Anforderung für die Güte des
Gebäudes (alle in der
Kriterienmatrix aufgeführten
Bauprodukte):
Produktdokumentation und
Deklaration enthaltener SVHC
> 0,1 %
1.2 Technische Aspekte
Es sind folgende Aspekte zu
beachten, sofern sie im
technischen LV gefordert sind:
Aspekte
- Grundsätzlich ist bei der
Baustoffwahl auf die
Reinigungs- und
Instandhaltungsfreundlichkeit
zu achten.
- Befestigungen: Sofern
technisch möglich, sind
mechanische Befestigungen
Verklebungen vorzuziehen, um
die Rückbaufähigkeit zu
gewährleisten
- Holz: Es sind Hölzer bzw.
Holzwerkstoffe zu verwenden,
die FSC oder PEFC
zertifiziert sind.
Weiterführende Informationen
sind der Anlage zu diesem LV
zu entnehmen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen Grundlage für das Angebot und die Ausführung der Arbeiten sind u. a. die nachstehenden Vorschriften und Bestimmungen in der jeweils neuesten Fassung:
DIN 18 300 Erdarbeiten
DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten
DIN 18 318 Pflasterdecken und Plattenbeläge, Einfassungen
DIN 18 320 Landschaftsbauarbeiten
DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten
DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten
DIN 18 916 Landschaftsbau - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und
Pflanzarbeiten
DIN 14090 Flächen für die Feuerwehr
ZTV T-StB 95 Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Tragschichten im Strassenbau
DIN 18 917 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten
Vor Beginn der Erdarbeiten bzw. Grab-, Ramm- und Bohrarbeiten jeder Art, hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich Erhebungen bei den zuständigen Stellen über
Verkehrs-, Versorgungs- und Entwässerungsanlagen im Baustellenbereich durchzuführen. Die Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen hierzu sind zu beachten.
Die Einmessung nach einer vorgegebenen Höhenmarke ist durchzuführen. Die dauerhafte Sicherung dieser Punkte und alle weiteren Vermessungen hat der Auftragnehmer selbst durchzuführen bzw. zu veranlassen.
Freie Randbereiche, die nicht mit Kantensteine umfasst sind, werden mit einer Rückenschürze oder einem Pflasterband versehen.
Das Hinterfüllen von Stützwänden ist enthalten.
Baustahl für alle Betonarbeiten in den Außenanlagen sind enthalten.
Vorhandene Tragschichten sind auf ihren Verdichtungsgrad zu prüfen und wenn notwendig nachzuverdichten.
Pflanzen und Pflanzarbeiten:
Die Festlegungen in DIN 18 916 - Landschaftsbau Pflanzen und Pflanzenarbeiten, Beschaffenheit von Pflanzen und Pflanzverfahren - sind grundsätzlich einzuhalten.
Besonders zu beachten ist:
7.1 Beschaffenheit und Beschaffung
Alle Pflanzen müssen in ihrer Beschaffenheit den Festlegungen der Leistungsbeschreibung entsprechen. Der Auftragnehmer hat sofort nach der Auftragserteilung die vollständige und termingerechte Anlieferung der Pflanzen zu veranlassen. Sind einzelne Pflanzen (Anzahl, Art, Sorte, Sortierung, Güteklasse) nicht termingerecht zu beschaffen, ist die Bauleitung umgehend zu verständigen. Dabei sind ihr entsprechende Ersatzvorschläge über beschaffbare Pflanzen zu machen. Art, Umfang, Zeitpunkt der Ersatzlieferung werden von der Bauleitung festgelegt.
7.2 Verankerung und Schutz der Gehölze und Bäume vor Austrockung, Säubern von Flächen.
Wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist, umfasst die Pflanzenarbeit auch folgende Teilleistungen:
Gehölze mit Stämmen oder stammartigen Trieben (Heister, Großsträuchen, Stammbüsche usw.) standsicher verankern. Sollten Pflanzen besondere, zum Anwachsen notwendige Düngung benötigen, ist dies im Pflanzpreis einzurechnen. Liefern und Aufstellen von Baumpfählen und Dreiböcken.
8. Rasen-Saatgut und Herstellung von Rasenflächen:
Die Festlegungen in DIN 18 917 - Landschaftsbau, Rasen, Saatgut, Fertigrasen, Herstellen von Rasenflächen - sind grundsätzlich einzuhalten.
9. Holzschutzbehandlung
Wird in der Leistungsbeschreibung eine Holzschutzbehandlung im Kessel-Druckverfahren gefordert, ist dabei DIN 68 800 zu beachten. Das Schutzmittel muss ein U-Satz mit Wirksamkeit P-Lv-W sein. Ein Tiefschutz gemäß DIN 52175, Ziffer 3.333 (Volltränkung des Splintholzbereiches) und einer aufgenommene Schutzmittelmenge von mind. 3.000 g je m³ ist nachzuweisen. Die Holzschutzbehandlung darf erst nach einbaufertiger Bearbeitung der Holzteile erfolgen. Die Holzteile müssen nach der Behandlung ausreichend abgelagert sein.
Baumpfähle und Dreiböcke sind, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes verlangt wird, gemäß DIN 18 916 zu behandeln.
10. Oberflächenschutz durch Verzinken
Wird in der Leistungsbeschreibung ein Oberflächenschutz durch "Verzinken" ohne weitere Angaben gefordert, ist nach einbaufertiger Bearbeitung der Teile eine Verzinkung durch Feuerverzinken vorzunehmen. Auflagedicke mind. 80 µm. Diese gilt für alle Bau- und Verbindungsteile aus Eisen bzw. Stahl, jedoch nicht für Draht (einzeln oder in Geflechten). Draht ist nach DIN 1548 zu verzinken, wenn nicht in der Leistungsbeschreibung eine andere Behandlung, z. B. handelsüblich verzinkt, vorgesehen ist.
11. Spielgeräte sind ausschließlich TÜV-geprüfte einzubauen.
12. KFW-QNG-Plus-Zertifizierung
Zum Erhalt des Nachhaltigkeitszertifikiats sind alle Anforderungen einzuhalten:
Es sind nur zertifizierte Materialien zur Ausführung zugelassen. Sollte keine Zertifizierung vorliegen, sind die entsprechenden Materialien spätestens vier Wochen vor Ausführungsbeginn beim Auftraggeber mittels Materialdeklaration schriftlich einzureichen.
Der Auftraggeber lässt die eingereichten Materialien prüfen und erteilt bei Einhaltung der Anforderungen die Genehmigung zur Verwendung.
Technische Vorbemerkungen
97.01 Erdarbeiten / Betonarbeiten
97.01
Erdarbeiten / Betonarbeiten
97.02 Rinnen / Abläufe
97.02
Rinnen / Abläufe
97.03 Einfassungs- / Verlegearbeiten
97.03
Einfassungs- / Verlegearbeiten
97.04 Dachterrasse
97.04
Dachterrasse
97.05 Dachbegrünung
97.05
Dachbegrünung
97.06 Sonstiges
97.06
Sonstiges