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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Auftraggeber FWD Hausbau GmbH Bauleitung Stephan Zirkel
Gerhart-Hauptmann-Straße 28
69221Dossenheim
Bauherr FWD Hausbau GmbH Ausführungort Brückenstraße 2
Gerhart-Hauptmann-Straße 28 71540Murrhardt-Fornsbach
69221Dossenheim
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Abgabeort FWD Hausbau GmbH
Gerhart-Hauptmann-Str. 28
69221 Dossenheim
AnsprechpartnerStephan Zirkel
0 62 21 / 87 50 136
Abgabedatum 15.12.2025
Ausführungsbeginn 01.02.2026
Ausführungsende 31.03.2026
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Bietereintrag Angebotsprüfung
Angebotssumme netto EUR ______________ EUR ______________
MwSt. EUR ______________ EUR ______________
Angebotssumme brutto EUR ______________ EUR ______________
Nachlass _____ % EUR ______________ EUR ______________
Angebotssumme brutto abzgl. Nachlass EUR ______________ EUR ______________
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Ort und Datum Firmenstempel und rechtsgültige Unterschrift
Auftraggeber FWD Hausbau GmbH Bauleitung Stephan Zirkel
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Im Falle des Vertragsabschlusses sind folgende Regelungen verbindlich vorgeschrieben:
1) Der Bauwerkvertrag wird brutto ausgestellt, Rechnungen sind ebenfalls brutto auszustellen.
2) Umlagen und Abzüge
- Baustrom: 0,25 %
- Bauwasser: 0,25 %
- Bauwesen: 0,60 %
- Baureinigung: 0,1 %
3) Bürgschaften
- Gewährleistungsbürgschaft: 5 %
- Vertragserfüllungsbürgschaft: 5 %
4) Die Zahlungen erfolgen gemäß einem gemeinsam vereinbarten Zahlungsplan
5) Einbehalt bis zur mängelfreien Fertigstellung: 10 %
6) 3 % Skontierung bei folgenden Zahlungsfristen
- Rechnungen, die vom 11. bis 25. eines Monats beim AG eingehen, werden am 05. des Folgemonats gezahlt.
- Rechnungen, die zwischen dem 26. eines Monats und dem 10. des Folgemonats beim AG eingehen, werden am 20. desselben Monats gezahlt.
7) Der Auftrag wird generell vor der Vergabe anhand der Pläne durchgesprochen, der Leistungsumfang konkretisiert und pauschaliert.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Übersicht Bauwerkvertragsbedingungen
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Der anbietende Unternehmer wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Auftragsvergabe an sein Unternehmen ein Bauwerkvertrag unter den nachstehend aufgeführten, wesentlichen Bedingungen abzuschließen ist.
1. Es wird ein Pauschalfestpreis vereinbart. Die Vergütung bzw. Bauwerkvertragssumme ergibt sich aus der Addition der Einzelpositionen. Etwaige Lohn- und Materialkostenerhöhungen haben keine Auswirkungen auf die Vergütung. Die der Ausschreibung zugrundeliegenden Massenberechnungen und sonstigen Kalkulationsgrundlagen sind vor Auftragsvergabe von dem Unternehmer zu überprüfen.
2. Die Vergütung ist zahlbar nach Baufortschritt, gemäß eines noch festzulegenden Zahlungsplans.
3. Vor Baubeginn ist eine Vertragserfüllungs-Bankbürgschaft durch den ausführenden Unternehmer, Inhalt nach Mustervorlage durch den Auftraggeber, vorzulegen.
4. Die Gewährleistungsdauer des Unternehmers beträgt 5 Jahre. Zur Sicherstellung der Gewährleistungsansprüche hat der Auftraggeber das Recht, für die Dauer der Gewährleistungszeit bei der Schlußabrechnung einen Einbehalt von 5 % der Vertragssumme vorzunehmen. Dieser Einbehalt kann durch die Vorlage einer Gewährleistungs-Bankbürgschaft, inhaltlich nach Mustervorlage des Auftraggebers, abgelöst werden.
5. Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
6. Bestimmungen der VOB, Teil B und C, jeweils in der neuesten Fassung.
7. Alle allgemeinen technischen Vorschriften für die zu erbringenden Leistungen, insbesondere die einschlägigen DIN-Normen und VDI-Richtlinien.
8. Die Landesbauordnung des entsprechenden Bundeslandes, neueste Fassung.
9. Die Bedingungen und Auflagen aus der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung kann nach Terimnvereinbarung beim AG eingesehen werden. Sollte der AN auf die Einsichtnahme verzichten, so kann er sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht auf Unkenntnis berufen.
10. Vorschriften und Bedingungen der sonstigen Versorgungsträger, wie z. B. Gas, Wasser, Kanal.
11. Einhaltung der Wärme- und Schallschutzverordnungen.
12. Arbeitsstättenverordnung und -richtlinien.
13. Den Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes und Verhütung von Unfällen nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft.
14. Vorschriften, Richtlnien und Empfehlungen der Fachverbände
15. Auflagen des TÜV.
16. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AN haben keine Gültigkeit.
17. Die Ausführungsfrist für die vollständige Fertigstellung der ausgeschriebenen Leistungen ist mit ___ KW kalkuliert. Im Rahmen des Bauwerkvertrages ist ein detaillierter Zeitplan zu vereinbaren.
18. Soweit die vom Unternehmer aufgestellte Baustelleneinrichtung auch von anderen bauausführenden Unternehmern benötigt wird, insbesondere Baukran, Gerüste, Baustellenabsicherung, etc., stellt der Unternehmer diese zur Verfügung.
19. Subunternehmer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des AG eingesetzt werden. Die Genehmigung setzt voraus, daß Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie ein Ansprechpartner des Subunternehmers auf der Baustelle dem AG bekannt gegeben wird.
20. Preisgünstigere Alternativen zu den ausgeschriebenen Einzelleistungen sind erwünscht. Das Alternativangebot ist getrennt vom Hauptangebot mit diesem abzugeben.
21. Sofern der Unternehmer über besondere Einrichtungen für das Herstellen und Versetzen von großformatigen, vorgefertigten Bauteilen verfügt, die zur Ausführung ministeriell bzw. von der Baubehörde genehmigt und erprobt sind und die vorgesehene Planung eine Ausführung nach diesem System zuläßt und sich daraus Kostenersparnisse für den Auftraggeber ergeben, wird um Vorlage eines Alternativangebots unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses LVZ gebeten. In der Gegenüberstellung sind evtl. Mehrkosten des Architekten und Statikers sowie Prüfstatikers mit einzubeziehen und wegfallende Leistungen der sonstigen Gewerke im Detail genau anzugeben bzw. Pauschalen anzubieten. Typengenehmigung mit Prüfungszeugnissen anerkannter Institute betr. Statik, Schall- und Wärmeschutz sind dem Auftraggeber nachzuweisen.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Allgemeine Angebots- und Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
0. Vertragsgrundlage
0.1 Bestandteile des Vertrages sind in der nachstehenden Reihenfolge:
0.1.1 Der Zuschlag und das Verhandlungsprotokoll,
0.1.2 Die gesamte Leistungsbeschreibung des Auftraggebers mit den kompletten zusätzlichen und allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen,
0.1.3 Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C.
0.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des AN haben keine Gültigkeit.
0.3 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
0.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen verbindlich. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommt.
0.5 Alle Überschriften der Vertragsgrundlagen dienen lediglich der Orientierung und nicht der Auslegung.
1. Art und Umfang der Leistung
Der AN hat sich vor Abgabe des Angebotes über die Baustelle, ihre Zugänglichkeit und alle sonstigen für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung sowie Einsichtnahme der
Zeichnungsunterlagen zu unterrichten.
2. Vergütung
2.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die gesamte Bauzeit.
2.2 Folgende Leistungen sind ergänzend zur VOB/C 4.1 Nebenleistungen und insbesondere vom AN bei der Preiskalkulation zu erfassen:
2.2.1 Baukräne und Transportgeräte, soweit sie nicht vom AG nach besonderer Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden.
2.2.2 Bereitstellen und Vorhalten von allen erforderlichen Gerüsten, Sicherungs- und Beleuchtungseinrichtungen für Arbeitsplätze und Zugangswege sowie alle notwendigen Bauprovisorien; dem AG wird insoweit eine Mitbenutzung erlaubt.
2.2.3 Kosten für besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen und Abnahmen.
2.2.4 Der AN hat auch bei nicht vollständiger Beschreibung den Aufwand für fix und fertige Arbeiten einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenarbeiten zu berücksichtigen. Montageteile, Befestigungsmittel, Kleinteile usw. sowie deren Dimensionierung und Anzahl sind so zu wählen, daß sie den Anforderungen gerecht werden.
2.2.5 Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe und Bauteile einschließlich aller Hilfsstoffe, Befestigungs- und Verwahrungsmaterialien sowie Vorhalten von Werkzeugen und Maschinen, das Abladen, Lagern und Befördern auf der Baustelle und zu der Verwendungsstelle.
2.2.6 Nebenleistungen sind auch folgende Leistungen:
- Maßnahmen zum Umweltschutz
- Vorkehrungen zum Schutz der Arbeiten gegen Kälte, Hitze und Feuchtigkeit
- Herstellen von Proben und Musterflächen.
2.2.7 Für den Wasseranschluß sorgt der AG; entsprechendes gilt für den Stromanschluß. Hierfür wird eine Umlage von 0,5% der Brutto-Auftragssumme in Abzug gebracht.
3. Ausführungsunterlagen
3.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig anzugeben, wann er die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen benötigt und diese unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten, insbesondere die Maße, zu prüfen und diese mit den örtlichen Gegebenheiten zu vergleichen. Unstimmigkeiten sind den AG unverzüglich bekanntzugeben.
3.2 Mit der Genehmigung von durch den AN eingereichten Unterlagen übernimmt der AG keinerlei Verantwortung und Haftung. Alle Angaben für vom AN benötigten Aussparungen, Schlitze, Betriebseinrichtungen, Einbauteile etc. sind vom AN mit dem AG rechtzeitig abzustimmen.
3.3 Alle für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Vermessungsarbeiten sind vom AN verantwortlich durchzuführen.
3.4 Veröffentlichungen über die Bauleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
4. Stoffe und Bauteile
4.1 Sämtliche Stoffe und Bauteile müssen den DIN-Normen entsprechen.
4.2 Es dürfen nur Materialien erster Wahl angeboten und verwendet werden. Alle Baustoffe und Bauteile müssen ungebraucht sein. Sie müssen den DIN-, Güte- und Maßbestimmungen entsprechen.
4.3 Auf Anforderung des AG sind vor Auftragserteilung Prüfzeugnisse von amtlich anerkannten Materialprüfungsinstituten bzw. bauaufsichtlichen Zulassungen für die zum Einbau kommenden Materialien vorzulegen.
4.4 Sämtliche Befestigungsmittel aus Stahl sind in verzinkt oder allgemein nichtrostend zu liefern.
4.5 Die im LV beschriebenen unverzinkten Stahlbauteile sind vollkommen entrostet und mit einem Schutzanstrich versehen einzubauen. Es dürfen keine Reinigungsmittel oder -stoffe verwendet werden, die einer einwandfreien Haftung eines später aufgebrachten Anstriches entgegenwirken.
5. Ausführung
5.1 Ein dauernd auf der Baustelle anwesender, verantwortlicher Vertreter des AN ist zu benennen. Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen und dem AG wöchentlich einzureichen.
5.2 Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen für Arbeitsschutz nach den Bestimmungen der Bauberufsgenossenschaft hat der AN auf seine Kosten einzurichten. Falls der AN fremde Gerüste oder Einrichtungen benutzt, hat er vorher zu prüfen, ob sie für seine Zwecke geeignet sind. Soweit der AG oder andere am Bau Beteiligte Schutz- und Sicherheitseinrichtungen stellen, sind diese vom AN verantwortlich zu unterhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Er hat sie nach Abschluß der Arbeiten ordnungsgemäß zurückzugeben. Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder ähnliches, die zur Durchführung der Arbeit vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch andere geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
Insbesondere für das Gewerk Rohbau gilt folgendes als vereinbart: Der AN ist verpflichtet sämtliche Deckendurchbrüche, Aussparungen und Schlitze zu prüfen und die Maßabweichungen dem AG detailliert bezogen auf die einzelnen Bauteile schriftlich mitzuteilen.
5.3 Der AN hat ohne besondere Aufforderung Ordnung auf der Baustelle zu halten und ständig, mindestens aber einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen. Nach Beendigung der Vertragsleistungen sind sowohl die Lager- und Arbeitsplätze als auch die Baustelle selbst zu räumen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Bei nicht Einhaltung, werden die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des AN durchgeführt (Abzug von Schlußrechnung).
Sämtliche notwendigen Reinigungen, die zur Ausführung der Arbeit gehören, sind vorzunehmen und werden nicht separat vergütet.
5.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschließlich Gehwege sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht.
5.5 Alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Instituten sind vom AN zu befolgen. VOB/B, 2 Ziffer 5 und Ziffer 6 bleiben unberührt. Soweit für die Leistungen des AN besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese von ihm rechtzeitig beschafft bzw. veranlaßt werden. Schriftliche Unterlagen bzw. Abnahmeprotokolle sind unaufgefordert dem AG in ausreichender Anzahl einzureichen.
5.6 Der Platz für die Baustelleneinrichtung wird vom AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Der AN muß sich darauf einstellen, daß Umlagerungen im Zuge des Baufortschrittes notwendig werden. Die Installation zu den Verwendungsstellen einschließlich Arbeitsplatzbeleuchtung und unfallsicherer Ausleuchtung aller Zugangswege hat der AN, soweit nicht schon vorhanden, auszuführen.
5.7 Die Arbeiten aller ausgeschriebenen Positionen sind in fix und fertiger Leistung auszuführen.
5.8 Eine Baubewachung wird nicht vorgesehen.
5.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Beanstandungen und Mängel an Vorleistungen so rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine Behebung und Richtigstellung unter seiner beratenden Mitwirkung erfolgen kann, ohne daß es zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommt. Mit Arbeitsbeginn ist die Einrede betr. mangelhafter Vorleistungen verwirkt. Gegen Verschmutzung und Beschädigung an Bauteilen jeder Art sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Auftragnehmer haftet für alle entstehenden Schäden. Umsichtig vorzugehen ist bei Sichtbeton, Sichtmauerwerk, Kunststoff-, Holz-, Blech-, Aluminiumteilen usw..
5.10 Der AN ist verpflichtet, seine Arbeiten mit den Folgehandwerkern so abzusprechen, daß keine Schäden an den eingebauten Arbeiten entstehen können. Vom Ergebnis ist in jedem Fall die Bauleitung zu verständigen.
6. Ausführungsfristen
6.1 Rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme an der Baustelle hat der AN den Arbeitsablauf mit dem AG abzustimmen. Er hat auch eine verbindliche frühzeitige Prüfung der örtlichen Gegebenheiten und Vorleistungen vorzunehmen, damit ein reibungsloser Arbeitsablauf sichergestellt ist.
6.2 Der AG behält sich Terminänderungen vor. Falls eine Verschiebung vereinbarter Termine aus bauseits zu vertretenden Gründen notwendig werden sollte, und der AN von der Verschiebung rechtzeitig unterrichtet wird, sind neue Vertragstermine zu vereinbaren. Die Zahl der vereinbarten Arbeitstage für die
Ausführung der Gesamtleistung oder der Einzelleistung ist dabei einzuhalten.
7. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Der AN hat seine Arbeit so durchzuführen, daß andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden.
8. Verteilung der Gefahr
Siehe VOB/B.
9. Kündigung durch den AG
Teilkündigungen sind zulässig.
10. Kündigung durch den AN
Siehe VOB/B.
11. Haftung der Vertragsparteien
11.1 Wird der AG von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die vom AN zu vertreten sind, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen.
11.2 Der AN hat dem AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und Höhe ausreichende Haftpflicht- und Feuerversicherung während der gesamten Bauzeit nachzuweisen.
12. Vertragsstrafe
12.1 Der Anspruch auf Vertragsstrafe kann zur Schlußzahlung geltend gemacht werden. Ein Vorbehalt bei der Abnahme ist nicht erforderlich.
12.2 Soweit Termine gem. Ziffer 6.2 neu vereinbart werden, gilt eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe
unverändert auch für die neuen Termine.
12.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch Vereinbarung neuer Termine (Ziffer 6.2).
13. Abnahme
13.1 Vor der Abnahme hat der AN seine Leistungen auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und schriftlich zu erklären. Ggf. vorhandene Rest- und Nacharbeiten sind umgehend durchzuführen.
13.2 Es findet eine förmliche Abnahme statt. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
14. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt gem. BGB 5 Jahre. Die Frist beginnt nach Vereinbarung ab Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Gutachter ggf. wird ein Fixtermin festgeschrieben.
15. Abrechnung
Die Abrechnung ist vom AN auf Verlangen nach einer vom AG bestimmten Methode aufzustellen.
16. Stundenlohnarbeit
16.1 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vom AG ausdrücklich angeordnet sind und entsprechende Stundenlohnberichte spätestens am folgenden Arbeitstag nach Durchführung der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorgelegt werden. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzetteln gilt nicht als Rechnungsanerkennung. Es bleibt einer Prüfung vorbehalten, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt.
16.2 Die vertraglich vereinbarten Stundenlohnsätze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Sie gelten gegenseitig. Für evtl. benötigte Materialien oder Geräte ist vor Ausführung eine Vergütung in Anlehnung an die Vertragspreise zu vereinbaren.
17. Zahlung
Die Anerkennung wie die Bezahlung der Schlußrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden. Eine Abtretung der dem AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht gestattet.
18. Sicherheitsleistung
18.1 Bei der Schlußzahlung wird als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung 5 % des Bruttorechnungsbetrages einbehalten. Ungeachtet dieser Sicherheitsleistung kann der AG ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlußzahlung oder vor Ablösung des Sicherheitseinbehaltes nach Ziffer 18.2 ein Leistungsmangel vorhanden ist.
18.2 Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch eine unbefristete Bankbürgschaft ablösen.
19. Streitigkeiten
Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Heidelberg.
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gelesen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Vertragsbedingungen zur VOB
Zusätzliche Technische Vorschriften Zusätzliche Technische Vorschriften
Die folgenden Forderungen sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Für die zur Ausführung kommenden Arbeiten gelten folgende DIN-Vorschriften:
DIN 18 550 Putz, Baustoffe Ausführung
DIN 11 680 Baugipse Blatt 1+2
DIN 4 103 Leichte Trennwände
DIN 4 121 Hängende Drahtputzdecken
DIN 4 420 Gerüstbauordnung
DIN 18 163 Wandbauplatten aus Gips
DIN 18 164 Schaumkunststoffe als Wärmedämmung
DIN 18 165 Faserdämmstoffe für Hochbau
DIN 18 180 Gipskartonplatten
DIN 18 181 Gipskartonplatten im Hochbau
sowie alle darüber hinaus gültigen Bestimmumgen und Vorschriften, sowie die anerkannten Regeln der Baukunst.
Maßgebend für die Nebenleistungen und das Aufmaß ist die DIN 18 350 soweit nicht im LV ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Werden Einwendungen bezüglich der Ausführungsart erhoben, so sind diese vor Beginn der Arbeiten schriftlich der Bauführung mitzuteilen.
Holz- und Eisenteile unter Putz sind vorher ohne Vergütung mit Rabitz oder mit Drahtgewebe zu überspannen. Alle erforderlichen nachträglichen Ein- und Zuputzarbeiten, auch solche, die nicht im Zuge der allgemeinen Putzarbeiten durchgeführt werden können, sind in den Preisen inbegriffen. Bei mehrlagigen Putzen ist das Anschlagen von Latten, bei Wandöffnungen und ausspringenden Ecken im Einheitspreis abgegolten. Eckschutz- und andere notwendige Leistungen werden bei vorbeschriebener Putzart nachträglich gesetzt und eingeputzt. Bei einlagigen Fertigputzen werden die zum Arbeitsgang erforderlichen Putzleisten nicht vergütet. Es werden nur Leisten abgerechnet, die an gefährdeten Stellen benötigt oder angeordnet werden.
Soweit Gipsputz, bzw. Kalkputz mit Gipszusatz ortsüblich ist, sind Naßräume auf jeden Fall in Kalkputz ohne Gipszusatz auszuführen. Deckenputze, gleich welcher Putzart, müssen fachgerecht aufgebracht werden. Die Putzoberfläche muß eben, glatt und frei von schattenwerfenden Wellen sein. Im Zuge des Deckenputzes zu setzende Leisten werden gesondert vergütet.
Zur Herstellung des Außenputzes sind grundsätzlich Gerüste, welche der Gewebeordnung entsprechen, zu verwenden. Die Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaften sind bindend einzuhalten. Das Anbringen des Außenputzes hat bei bedeckter Witterung zu erfolgen. Jede angebrachte Putzlage ist vor Witterungsunbilden, wie Frost, Schlagregen, direkte Sonnenbestrahlung etc. kostenlos zu schützen. Vor dem Auftragen der obersten Sichtputzlage sind auf Wunsch einige Putzmuster kostenlos anzubringen und nach Beurteilung und Festlegung kostenlos wieder zu entfernen. Die oberste Putzlage hat stoßfrei über alle Gerüstlagen auf der gesamten Gebäudefläche zu erfolgen. Arbeitsunterbrechungen dürfen nur an Gebäudeecken erfolgen.
Ferner ist das sorgfältige Verhängen der Fenster und das Verwahren anderer Bauteile, wie Türen, Treppen, Schmiedearbeiten, Heizkörper, Steinarbeiten etc., samt dem nachträglichen sach- und fachgerechten Reinigen in den Preisen einzukalkulieren. Besondere Sorgfalt ist auf den Schutz sämtlicher Beschläge, Fenster- und Türrahmen aus Aluminium sowie Naturholzteilen aufzuwenden. Es dürfen keine Bauteile kraftschlüssig mit dem Putz verbunden sein. Alle diese Bauteile sind durch Leisten, Putzfugen oder zumindest durch einen Kellenschnitt zu trennen.
Die erforderlichen Innengerüste sind in den einzelnen Pos. einzukalkulieren. Sämtliche Glasscheiben und Glasbauteile sind so zu schützen, dass sie auf keinen Fall durch Mörtel verspritzt werden. Glasscheiben, welche durch mangelnde Sorgfalt Schaden erleiden, werden auf Kosten des Unternehmers ausgewechselt. Die gleiche Regelung bezieht sich auch auf Aluminium etc.. Bei Trockenputzarbeiten mit Gipskartonplatten sind die werkseitigen Vorschriften, bzw. die Beschriebe des Leistungsverzeichnisses genauestens zu beachten.
Bei Einbau von Leichtbauwänden in Holz- oder Metallständerwerk mit Gipskartonplatten beplankt, sind die entsprechenden DIN-Normen, die Werksvorschriften, sowie die Pos. des LV zu Grunde zu legen. Leichtbauwände dürfen nicht kraftschlüssig mit den tragenden Bauteilen verbunden werden. Die Oberfläche aller, mit Gipskartonplatten ausgeführten Arbeiten sind, wenn nicht anders angefordert, malerfertig herzustellen. Die angebotenen Fabrikate sind unbedingt anzugeben.
Etwaige Bedenken von Ausführungen sind unverzüglich schriftlich anzugeben. Die im LV angegebenen Einheitspreise bleiben bei Massenminderungen bestehen. Bei Massenmehrungen kann ein neuer Einheitspreis vereinbart werden, der unter dem LV-Preis liegt. Der Anbieter hat Alternativangebote in einem gesonderten Schreiben einzureichen. Anteilige Wasser- und Stromkosten sind mit dem Rohbauunternehmer direkt zu verrechnen. Das Sauberhalten der Baustelle, wie Mörtelreste durch Reinigen der Putzmaschine, sowie Verpackungsmaterial und div. Materialreste sind restlos zu beseitigen. Wird der Bauschutt nicht selbstständig beseitigt, geschieht dies auf Veranlassung der Bauleitung zu Lasten des Arbeitnehmers.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung der örtlichen Bauleitung und Architekten mit Zustimmung des Bauherrn ausgeführt werden. Die Stundenlohnzettel sind ohne ausdrückliche Anordnung täglich zur Unterschrift vorzulegen. Stundenlohnarbeiten ohne ausdrückliche Anordnung und schriftliche Bestätigung werden nicht vergütet. Solange auf der Baustelle Arbeiten zu Festpreisen lt. LV ausgeführt werden, können Polierstunden im Tagelohn nicht in Rechnung gestellt und auch nicht bezahlt werden. In den Zuschlägen ist das Vorhalten der Kleingeräte und Werkzeuge mit eingeschlossen. Zur Ausführung von einfachen Bauarbeiten dürfen Facharbeiter nicht verwendet und in Rechnung gestellt werden.
AUßENPUTZ
Außenputz auf Mauerwerk aller Art, Beton und Putzträger fix und fertig angebracht, einschl. der Untergrundvorbehandlung. Bei allen Edel- und Sonderputzen sind die Werksvorschriften der Hersteller genauestens zu beachten. Die Prüfung des Untergrundes auf Eignung der geforderten Putzart nimmt der Auftragnehmer eigenverantwortlich vor. Eventuelle Bedenken gegen die Ausführungsart müssen vor der Leistungsausführung schriftlich der Bauleitung mitgeteilt werden. Das Mischungsverhältnis der Putze entspricht der einschlägigen DIN-Vorschriften. Der Außenputz wird als Edelputz ausgeführt. Vor Aufbringen des Oberputzes muß der Untergrund einwandfrei gerissen sein; so daß später keinerlei Nachreißen zusammen mit dem Oberputz möglich ist.
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Zur Kenntnis genommen (Ort, Datum, Unterschrift)
Zusätzliche Technische Vorschriften
1 Vollwärmeschutz
1
Vollwärmeschutz
1. 1 Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen Untergrund abkehren und reinigen, haftmindernde Rückstände (Schalöl etc.) entfernen sowie sonstige Unebenheiten und Teile auf der Fläche beseitigen.
1. 1
Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen
1.000,00
m²
1. 2 Hochdruck-Nassreinigung des Untergrundes Hochdruck-Nassreinigung der Fassade bzw. des Putzgrundes. Staub, Schmutz, lose Teile, Trennmittel etc. mit Hochdruckwasserstrahl (ca. 120 bar) gründlich entfernen. Anfallendes, verschmutztes Reinigungswasser ist nach den behördlichen Vorgaben zu behandeln. Die Abtrocknungszeit vor Folgearbeiten ist einzuhalten. Nachfolgend Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und Tragfähigkeit.
1. 2
Hochdruck-Nassreinigung des Untergrundes
597,72
m
1. 3 Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 260 mm Liefern und Anbringen eines Fassaden-Vollwärmeschutz-Systems DIN 18550 Teil 3, einschl. erforderlicher Vorbereitung des Putzgrundes. Oberputz auf Armierungsschicht als Silikonharzputz, Verarbeitung nach Herstellervorschriften mit Kratzputzstruktur
Putzgrund: Beton, KS-Mauerwerk.
Klebemasse:
Verklebung im "Wulst-Punkt-Verfahren" nach Herstellervorschrift des Systemherstellers aufgetragen.
Wärmedämmplatten:
Expandierter Polystyrol-Hartschaum nach nach DIN EN 13164, EPS, 035, WDV, Baustoffklasse B 1 DIN 4102, schwerentflammbar, schwundfrei, FCKW-frei, den Richtlinien des Fachverbandes Wärmedämm-Verbundsysteme entsprechend, mit einem vergüteten, hydraulisch abbindenden Klebemörtel kleben auf mineralischen tragfähigen Untergrund (Abreißfestigkeit mind. 0,08 N/mm²). Platten im Verband, planeben und absolut preß gestoßen verlegen. Evtl. offene Fugen mit Füllschaum ausschäumen. Unebenheiten mit einem Schleifbrett abschleifen.
Dämmstoffdicke: D = 26 cm WLG 032
Armierungsschicht:
Überputzen der Dämmplatten mit Armierungsputz, MG P II, DF = 3,50 N/mm², Rohdichte = 1,4 kg/dm³ faserverstärkt, einlagig planverzogen auftragen einschl. fachgerechter vollflächiger und faltenfreier Einbettung des Armierungsgewebes, Stossüberlappung mind. 10cm, Schichtdicken im Mittel 10 mm, lot. u. fluchtgerecht hergestellt, einschl. dem Einarbeiten von Gewebeeckteilen (Armierungspfeilen) an allen Öffnungen (z. B. Ecken in Fenster- u. Türbereichen), Zuschnitt mind. 30 x 60 cm, vor dem Aufbringen der vollflächigen Armierung in Armierungsputz
Silikonharzoberputz:
als Kratzputz Struktur, Körnung 2 mm werkseitig eingefärbt nach Wahl des AG
In die Einheitspreise sind Kosten für die mechanische Fixierung der Wärmedämmplatten nach Herstellervorschriften in Abhängigkeit von Gebäudehöhen, Materialdicke, Untergrundbeschaffenheit etc. einzurechenen.
Gebäudehöhe: bis +12,50 m
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des gewählten VWS-Systems ist vor Beginn der Arbeiten dem AG zu überreichen. Alle erforderlichen Einzelteile des VWS-Systems (auch Eckschienen, Putzabschlußleiste, etc.) müssen die Zulassung für das gewählte System besitzen.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 3
Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 260 mm
1.304,62
m²
1. 4 Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 240 mm wie 1.1 , jedoch:
Dämmstoffdicke: D = 24 cm WLG 032
Fasche Technikraum
1. 4
Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 240 mm
4,72
m²
1. 5 Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 180 mm wie vor, jedoch
Dämmstoffdicke: D = 18 cm WLG 032
Seitenwände Loggien innen
1. 5
Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 180 mm
166,75
m²
1. 6 Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 80 mm wie vor, jedoch
Dämmstoffdicke: D = 8 cm WLG 032
Aufzugswände
1. 6
Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 80 mm
38,13
m²
1. 7 Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 60 mm wie vor, jedoch
Dämmstoffdicke: D = 6 cm WLG 032
Betonstützen Loggien Innenseite
1. 7
Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 60 mm
17,45
m²
1. 8 Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 40 mm wie vor, jedoch
Dämmstoffdicke: D = 4 cm WLG 032
Betonbrüstungen Loggien Außenseite
1. 8
Fassaden-Vollwärmeschutz-System EPS, 032, WDV, 40 mm
26,27
m²
1. 9 Untersichten-Vollwärmeschutz-System MW, 040, WDV, 80 mm wie vor, jedoch als Untersicht D = 8 cm
Dämmung: MW WLG 040
Decken Loggie DG
1. 9
Untersichten-Vollwärmeschutz-System MW, 040, WDV, 80 mm
45,85
m²
1. 10 Leibungen Vollwärmeschutz Einputzen der Leibungen von Fenster- und Türöffnungen.
Diese Position versteht sich als Zulage zu allen in der Hauptposition beschriebenen Arbeitsschritten Dämmung, Armierung und Oberputz.
Überlappung auf Rahmenprofile nach Angabe der Bauleitung.
Die notwendigen Eckwinkel sind in diese Position einzurechnen.
Tiefe der Leibung: 200 - 280 mm
1. 10
Leibungen Vollwärmeschutz
670,93
m
1. 11 Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 240 mm Zulage zu Positionen 1.1:
Wärmedämmplatten:
Polystyrol-Hartschaum nach nach DIN EN 13164, XPS, 035, PW
Ausführung in spritzwassergefährdeten Bereichen (Sockel erdberührende Bereiche, Laubengänge).
Dämmstoffdicke D = 24 cm
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 11
Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 240 mm
310,49
m
1. 12 Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 180 mm Zulage zu Positionen 1.3:
Wärmedämmplatten:
Polystyrol-Hartschaum nach nach DIN EN 13164, XPS, 035, PW
Ausführung in spritzwassergefährdeten Bereichen (Sockel Loggien EG).
Höhe H = 50 cm
Dämmstoffdicke D = 18 cm
1. 12
Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 180 mm
12,67
m
1. 13 Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 160 mm Zulage zu Positionen 1.3:
Wärmedämmplatten:
Polystyrol-Hartschaum nach nach DIN EN 13164, XPS, 035, PW
Ausführung in spritzwassergefährdeten Bereichen (Sockel Loggien OG/DG).
Dämmstoffdicke D = 16 cm
1. 13
Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 160 mm
98,42
m
1. 14 Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 80 mm Zulage zu Positionen 1.4:
Wärmedämmplatten:
Polystyrol-Hartschaum nach nach DIN EN 13164, XPS, 032, PW
Ausführung in spritzwassergefährdeten Bereichen (Sockel Aufzugswände).
Höhe H = 50 cm
Dämmstoffdicke D = 80 cm
1. 14
Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 80 mm
6,36
m
1. 15 Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 40 mm Zulage zu Positionen 1.5:
Wärmedämmplatten:
Polystyrol-Hartschaum nach nach DIN EN 13164, XPS, 035, PW
Ausführung in spritzwassergefährdeten Bereichen (Sockel Stützen Loggien).
Dämmstoffdicke D = 4 cm
1. 15
Zulage Perimeter-Wärmedämmplatten, 40 mm
7,95
m
1. 16 Zulage Aufsatzrollladenkasten (VWS 260 mm) Zulage für Überdämmung von Aufsatzrollladenkästen
Kastenhöhe: ca. 27,5 cm
Dämmstoffstärke: 12-14 cm
1. 16
Zulage Aufsatzrollladenkasten (VWS 260 mm)
82,88
m
1. 17 Zulage Aufsatzrollladenkasten (VWS 180 mm) Zulage für Überdämmung von Aufsatzrollladenkästen
Kastenhöhe: ca. 27,5 cm
Dämmstoffstärke: 4-6 cm
1. 17
Zulage Aufsatzrollladenkasten (VWS 180 mm)
48,80
m
1. 18 Zulage Ausklinkungen (VWS 260 mm) Zulage für Ausklinkungen Bordbrett Ortgänge
Rückseite der Dämmplatten ausnehmen
1. 18
Zulage Ausklinkungen (VWS 260 mm)
68,92
m
1. 19 Zulage Brandschutzriegel 260 mm Brandschutzsperre umlaufend als Zulage zu Positionen 1.3:
Brandriegel aus 25 cm hohen vollflächig angeklebten Mineralwolle-Lamellenstreifen (Brandverhalten Klasse A1 nach DIN EN 13501-1; Rohdichte 80 -100 Kg/m3) liefern und verkleben. Verdübelung gem. Zulassung des Systemherstellers.
Anordnung der Brandriegel gem. Hinweisen des DIBt vom 27.05.2015:
Lage der Brandriegel:
- Sockelbereich bis max 0,90 m ü. Gelände
- Bereich EG Decke (max 3,00 m über erstem Brandriegel)
- über jedem 2. Vollgeschoss
- max. 1,00 m unter Dachbereichen
Dämmstoffdicke D = 26 cm
Vor Ausführungsbeginn ist ein Brandriegelplan vom Auftragnehmer anzufertigen und vom Auftraggeber freizugeben
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 19
Zulage Brandschutzriegel 260 mm
453,22
m
1. 20 Zulage Brandschutzriegel 180 mm wie vor, jedoch Ausführung in 180 mm
1. 20
Zulage Brandschutzriegel 180 mm
12,67
m
1. 21 Gewebeeckschienen für Aussenecken Liefern und fluchtgerechtes Einbetten einer Kantenschutzschiene im WDVS mit zusätzl. Armierungsgewebe an Gebäudeaussenecken, als Zulage zur Systemarmierung.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 21
Gewebeeckschienen für Aussenecken
268,69
m
1. 22 Gewebeeckschienen für Innenecken Liefern und fluchtgerechtes Einbetten einer Kantenschutzschiene im WDVS mit zusätzl. Armierungsgewebe an Gebäudeinnenecken, als Zulage zur Systemarmierung.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 22
Gewebeeckschienen für Innenecken
58,44
m
1. 23 Tropfkantenschiene Ausbilden einer Tropfkante an Stürzen mit Tropfkantenpfofil, bestehend aus Kunststoffwinkel und Glasfasergewebe.
Tropkantenprofil mit Armierungsmasse direkt auf die Dämmplatten ansetzen. Beide Glasfasergewebestreifen in die Systemarmierung einbetten (10 cm überlappen).
Fabr. Protektor o.gl.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 23
Tropfkantenschiene
58,35
m
1. 24 Anputzleiste außen Anputzleiste für den Außenputz liefern und fluchtgerecht auf die Fensterrahmen / Türrahmen anbringen.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 24
Anputzleiste außen
664,14
m
1. 25 Kompribänder Liefern und Anbringen von Kompribändern
- Fensterbänke
- Holz-UK der Blechabdeckungen
- Dachüberstände
- Tritt- und Setzstufen der Treppenläufe
- Anschlüsse an Betondecken / Untersichten / Betonstirnseiten
- Geländer-UK
Breite nach Erfordernis
1. 25
Kompribänder
642,19
m
1. 26 Dehnfugenprofil Dehnungsfugenprofil für Wärmedämmungen, für Flächen, aus PVC mit Weich-PVC-Mittelteil, weiß, mit alkalibeständigem Gewebe.
liefern und fachgerecht montieren
Fabr. Protektor o.gl.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 26
Dehnfugenprofil
E
1,00
m
1. 27 Sockelprofilschiene VWS 260 mm Sockelprofil bei Dämmstoffstärkenwechsel / unterer Abschluss der Dämmung
Fabr. Protektor o.gl.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 27
Sockelprofilschiene VWS 260 mm
46,55
m
1. 28 Sockelausbildung VWS 40 / 180 / 260 mm Sockelausbildung an Loggien / Laubengängen / Betonstützen
bestehend aus:
- Sockel EPS 40 / 180 / 260 mm (siehe Vorposition)
- Verklebung auf Bitumenbahn z. B. weber-therm 370 Klebemörtel
- Verschraubung oberhalb 15 cm z. B. weber.therm Schraubdübel SRD 5
- Sockelschutz z. B. weber Anschlussdicht
- Putzabschlussprofil
- Bauwerksabdichtung mit weber.tec Superflex D 24 incl. Kehlausbildung zur bit. Abdichtung
- Anstrich (analog Hauptfassade)
Fabr. Weber Detail PF-SO246 o.gl.
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 28
Sockelausbildung VWS 40 / 180 / 260 mm
229,65
m
1. 29 Sockelausführung Sockelausführung mit Dichtschlämme
Höhe ü. fertigem Gelände: mind. 5 cm
- Systemabdichtung
- Oberputz überspachtelt
- Anstrich (analog Hauptfassade)
1. 29
Sockelausführung
149,96
m
1. 30 Fertigteildecken Stoßfugen Stoßfugen der Fertigteildecken im Außenbereich malerfertig spachteln, incl. aller dazu nötigen Nebenleistungen.
Abweichungen in den Fluchten der Plattendecken (Streiflicht!), die nicht der Qualität Q2 entsprechen, sind der Bauleitung unverzüglich zu melden.
angeb. Fabrikat: _________________________
1. 30
Fertigteildecken Stoßfugen
93,63
m
1. 31 PU-Fugen PU-Fugen als Dehnfugen
Fugenfarbe analog Außenputzfarbe
- Treppenlauf Tritt- und Setzstufen
- Dehnfugen Laubengangdecken
1. 31
PU-Fugen
6,80
m
1. 32 Anstrich Betonflächen Außenbereich Anstrich von Betonflächen im Außenbereich.
Untergrund reinigen und vorbehandeln
- vollflächige Spachtelung Q2
- Ausbesserung von Fehlstellen und Abplatzungen in geringem Umfang
- 2-fach Anstrich mit Fassadenfarbe:
- 1-fach Anstrich im Spritzverfahren
- 1-fach Anstrich mit Fassadenrolle
Farbton nach Bemusterung
Erzeugnis: ___________________
(Bietereintrag)
1. 32
Anstrich Betonflächen Außenbereich
429,44
m²
1. 33 Hydrophobierung Hydrophobierung des Anstrichs der Vorposition
- alle Betonflächen mit Ausnahme der Deckenflächen Loggie und Laubengänge
Farbton wie Vorposition oder transparent
Erzeugnis: (Bietereintrag)
1. 33
Hydrophobierung
108,77
m²
2 Klinkersockel
2
Klinkersockel
2. 1 Klinkersockel auf VWS Liefern und Anbringen von keramischen Klinkerriemchen auf Dämmung
- Dämmplatte 220 mm XPS kleben und mech. fixieren
- Gewebeverstärkte zementgebundene Putzschicht
- Klinkeriemchen verkleben und verfugen
Fabrikat: Kermos Stoneline Farbton Berlin
Läuferverband
Fugenfarbe braungrau
2. 1
Klinkersockel auf VWS
20,81
m²
2. 2 Klinkersockel auf Putzträgerplatte wie vor jedoch:
Liefern und Anbringen von keramischen Klinkerriemchen auf Putzträgerplatte
- Putzträgerplatte 15-30 mm kleben und mech. fixieren
2. 2
Klinkersockel auf Putzträgerplatte
5,85
m²
2. 3 Klinkersockel auf Betonoberfläche wie vor jedoch:
Liefern und Anbringen von keramischen Klinkerriemchen auf Betonfläche
- Betonfläche reinigen und mit Haftgrund grundieren
2. 3
Klinkersockel auf Betonoberfläche
13,13
m²
2. 4 Silikonfugen Silikonfugen als Dehnfugen bei Untergrundwechsel
Fugenfarbe analog starrer Verfugung
2. 4
Silikonfugen
6,80
m
3 Stundenlohnarbeiten
3
Stundenlohnarbeiten
3. 1 Meister Für evtl. erforderliche Arbeiten, die nicht im Leistungsverzeichnis erfaßt sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen, werden berechnet für:
Meister:
3. 1
Meister
E
1,00
h
3. 2 Facharbeiter wie vor jedoch:
Facharbeiter:
3. 2
Facharbeiter
E
1,00
h
3. 3 Auszubildender wie vor jedoch:
Auszubildender:
3. 3
Auszubildender
E
1,00
h