Fliesen- und Plattenarbeiten_Fliesenarbeiten, Estricharbeiten
Pablo-Picasso-Str. 4 in 13057 Berlin
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Bei dem Bauvorhaben - Haus 3 - handelt es sich um Sanierungsarbeiten in einem Polizeidienstgebäude. Das Gebäude wird während der Umsetzung der geplanten Bauarbeiten in den Arbeitsbereichen leergezogen. Es ist geplant: Die Dachflächen zu dämmen und neu abzudichten Die Fassadenflächen mit einer VHF auszustaten Sämtliche Fenster und Türen auszuatsuchen Die Innenbereiche neu zu gestalten und zu sanieren Die Ausführung erfolgt bei laufendem Betrieb der Häuser 1 und 2.
Baubeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen Die nachfolgend aufgeführten "Allgemeinen Vorbemerkungen" sind Vertragsbestandteil. Der terminliche Arbeitsablauf (Ausführungsbeginn und Ausführungsende) wird vom Auftraggeber vorgegeben. Diese Termine sind einzuhalten. Es wird empfohlen, dass der Bieter sich vor Angebotsabgabe über die Örtlichkeiten genau informiert und eventuelle Einwände / Bedenken schriftlich der Bauleitung anzeigt. Eventuelle Hinweise zur Geltung der projektbezogenen Vorschriften, Normen und Regelwerke sind mit der Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen. Bei den durchzuführenden Arbeiten dürfen nur Verfahren gewählt werden, die dem erforderlichen Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz Rechnung tragen. Ein Nachweis dafür ist der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten vorzulegen. Es gelten die neuesten Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die Vorschriften des Landesamtes für Arbeitsschutz und Technische Sicherheit (LAGETSI). Die Forderungen der Eigenunfallversicherung Berlin, der Feuerwehr, des Gewerbeaufsichtsamtes, der Stromversorger und des TÜV (dieses gilt auch für die Baustelleneinrichtungen) Bei der Durchführung der Arbeiten ist der SiGe-Plan zu beachten. Gefährdungsbeurteilung: Gem. der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 müssen durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt, die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft werden. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Verpflichtung ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Die Gefährdungsbeurteilung ist spätestens eine Woche nach Auftragserteilung der Bauleitung ohne Aufforderung zu übergeben. Es gilt die VOB in der aktuell gültigen Fassung. Für die beauftragte Leistung wird grundsätzlich eine förmliche Abnahme gem. VOB durchgeführt. Ferner sind alle maßgeblichen DIN-Vorschriften einschl. aller zu den DIN-Normen gehörenden Beiblätter und Ergänzungen, jeweils in der neuesten Fassung und den Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie alle darüber hinaus gültigen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Soweit nicht anders angegeben, gelten die jeweiligen Mindestanforderungen der Regelwerke. Eine kontinuierliche Ausführung aller Arbeiten (Zug um Zug) ist nicht uneingeschränkt möglich. Der Ausführungszeitraum einzelner Teilleistungen ergibt sich in Abhängigkeit vom Arbeitsfortschritt der anderen am Bau beteiligten Gewerke. Der Auftragnehmer (AN) ist zur ordnungsgemäßen Führung der Bautagesberichte verpflichtet. Sie müssen folgendes enthalten: Angabe der Arbeitszeit der einzelnen Arbeitskräfte, Eintragung der gerade durchgeführten Arbeiten, Ortsangabe, besondere Vorkommnisse, Angabe der Witterung (Bei Arbeiten im Außenbereich) Die Berichte sind wöchentlich der Bauleitung zu übergeben. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich zur regelmäßigen Teilnahme an den Baubesprechungen, vertreten durch den zuvor benannten Bauleiter. Der Regeltermin wird vom AG bzw. dem Planungs- und Bauleitungsbüro bekannt gegeben. Die Baubesprechungen finden, soweit nichts anderes vereinbart ist, wöchentlich statt. Die für die Teilnahme eventuell anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die von ihm benötigten Baustelleneinrichtungen zu beschaffen, vorzuhalten, zu sichern und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzutransportieren. Der Materialtransport ist vom Auftragnehmer zu gewährleisten. Der anfallende Schutt ist arbeitstäglich zu entsorgen bzw. in geschlossenen Containern zwischenzulagern. Die freie Lagerung von Schutt im Gebäude und auf den Außenflächen ist untersagt. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Die Entsorgungsnachweise sind innerhalb von 3 Werkstagen ohne weitere Aufforderung der Bauleitung zu übergeben. Es ist so staubarm wie möglich zu arbeiten. d. h. u. a.: Drucklose Befeuchtung mit entspanntem Wasser zur Staubbindung. Material nicht reißen, werfen usw. Keine schnell laufenden Maschinen einsetzen. Nicht mit Druckluft anblasen. Beim Reinigen gilt: saugen statt kehren. Wenn möglich Nassreinigung durchführen. Bei der Verwendung von schnell laufenden Maschinen ist grundsätzlich eine Absaugung am Gerät zu verwenden. Die Baustelle ist arbeitstäglich zu reinigen; darüber hinaus ist eine generelle Baustellenreinigung bis Freitag jeder Woche durchzuführen. Bei Nichteinhaltung erfolgt eine Ersatzvornahme innerhalb von 2 Arbeitstagen. Jegliche Verunreinigung der Umgebung muss vermieden werden, bei Missachtung dieses Gebotes werden Fremdfirmen zu Lasten des Auftragnehmers mit der Beseitigung der entstandenen Verunreinigungen beauftrat. Vor Arbeitsbeginn sind alle im unmittelbaren Arbeitsbereich festgestellten Schäden an Bauteilen zu protokollieren und der Bauleitung des Auftraggebers mitzuteilen. Sollte der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Leistungen Schäden verursachen, so sind diese unverzüglich der Bauleitung zu melden und vom Auftragnehmer zu beseitigen. Sollte eine kontinuierliche Schadensbeseitigung nicht erfolgen, wird diese durch Fremdunternehmen zu Lasten des Auftragnehmers ausgeführt. Für alle Leistungen, die später bzw. zum Schluss der Baumaßnahmen nicht mehr überprüfbar sind, muss rechtzeitig ein prüffähiges Aufmaß aufgestellt und eingereicht werden. Mit Arbeiten, deren Ausführung die Überprüfung des eingereichten Aufmaßes nicht mehr ermöglichen würden, darf erst nach Bestätigung durch die örtliche Bauleitung fortgefahren werden. Es werden generell nur waagerechte Grundflächen gemessen. Zulagen für aufgehende Wandanschlüsse u. ä. sind demzufolge in den Einheitspreisen mit zu berücksichtigen, Höhe bis 30 cm, es sei denn, diese Leistungen sind separat im LV ausgeschrieben. Die örtliche Bauleitung übt das Hausrecht aus. Sie ist als Vertreter des Bauherrn berechtigt, dem Auftragnehmer Anweisungen zu erteilen. Nach der Auftragserteilung ist innerhalb von 2 Kalenderwochen durch den Auftragnehmer ein detaillierter Terminplan mit Einzelfristen auf Basis des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins mit Angaben von Zwischenterminen zu erstellen und dem Auftraggeber bzw. der Bauleitung zu übergeben. Die im Terminplan angegebenen Einzeltermine sind konsequent einzuhalten und werden Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich zu, bei Gefährdung der Einhaltung von Terminen (auch Zwischentermine) auf Anweisung des Auftraggebers die tägliche Arbeitszeit auf 7:00 - 20:00 Uhr zu verlängern. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei durch die Bauleitung des Auftraggebers vorgegebener Notwendigkeit, die Anzahl der Arbeitskräfte zu erhöhen. Die genannten Maßnahmen sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Werden im Angebot abweichend von den im LV angegebenen Produkten Materialien angeboten, so ist der eindeutige Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes Sache des Bieters. Für diese Produkte ist die Qualität, die Gleichwertigkeit und die Konformität mit den europäischen Normen (harmonisierte technische Regeln) und den dazu gehörigen deutschen Anwendungsnormen nachzuweisen. Alternativangebote ohne diesen Nachweis werden nicht berücksichtigt. 23. Zuverlässigkeitsprüfung: Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Polizei Alle Arbeitskräfte, die auf einem Polizeidienstgelände zum Einsatz kommen sollen, müssen sicherheitsüberprüft werden. Der Unternehmer stimmt ausdrücklich zu, dass sämtliche für das Bauvorhaben vorgesehene Mitarbeiter unentgeltlich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch das Landeskriminalamt (LKA) unterzogen werden. Zu diesem Zweck ist das Formular "Fragebogen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung und Datenspeicherung" von jeder AK, auch von event. NAN, ausgefüllt abzugeben. Das Antragsformular wird Ihnen innerhalb von 2 Tagen nach Auftragserteilung vom Objektplanungsbüro per E-Mail übersandt. Dieses ist im Original mit einer zusammenfassenden Auflistung aller benannten Mitarbeiter sowie den zugehörigen Firmen-Kfz (keine Privat-Kfz), einschl. Kennzeichen, einzureichen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich: - innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung, - für alle event. zum Einsatz kommenden Mitarbeiter - das ORIGINAL-Antragsformular mit eigenhändiger Unterschrift (Farbton - blau), - in Papierform (kein FAX, keine E-Mail usw.), an nachstehende Adresse zu senden: Der Polizeipräsident in Berlin Mietermanagement Dir ZS TL C 322 z.H. Frau Schwander Keibelstraße 36 10178 Berlin Der Termin, wann die Antragsformulare abgeschickt wurden, ist der BL des AG unmittelbar nach Versand in Textform per E-Mail mitzuteilen und eine Kopie der Anträge zu übersenden! Durch den Polizeipräsidenten in Berlin (ZSE II B) werden für die überprüften und als zugangsberechtigt festgestellten Personen Zugangsausweise per Post zugestellt. Die Zugangsausweise haben eine Laufzeit von je einem Kalenderjahr und verlängern sich nicht automatisch. Sie müssen somit für jedes weitere Kalenderjahr rechtzeitig neu beantragt werden. Die Zugangsausweise müssen vor Leistungs- / Baubeginn vorliegen. Jede betroffene Person hat bei ihrer Tätigkeit auf den Polizeiliegenschaften stets diesen Zugangsausweis sowie ihre gültigen Ausweispapiere (Reisepass / Personalausweis) mit sich zu führen. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer jede seiner eingesetzten Arbeitskräfte ggf. auszutauschen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuverlässigkeitsprüfung bis zu 8 Wochen in Anspruch nehmen kann. Ohne gültige Zugangsausweise ist der Zugang zur Liegenschaft verboten. Alle Maße sind vorab am Bau zu überprüfen, etwaige Abweichungen von der Planung sind sofort der Bauleitung zu melden! Zu erbringende Nachweise: Der Bieter hat zusammen mit seinem Angebot folgende Nachweise bei der Angebotsabgabe einzureichen - Eigenerklärung ILO-Kernarbeitsnorm. Nebenleistungen, die in die Einheitspreise einzurechnen sind: Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers sowie Beseitigung von Verunreinigungen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren. Ferner Entsorgung inkl. Deponiegebühren von nicht verbrauchten Materialresten aus der Verarbeitung der Einzelpositionen des AN. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich anhand der erbrachten Leistung. Das Aufmaß erfolgt vor Ort. Die Aufmassblätter sind unaufgefordert bei den jeweiligen Rechnungen vorzulegen. Besonderheiten der Baustelle: Lärmintensive Arbeiten können teilweise nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr und nach 15:00 Uhr ausgeführt werden. Sämtliche Veröffentlichungen bzw. Publikationen im Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme bedürfen der Genehmigung durch den Auftraggeber. Die Lieferfahrzeuge mit Materiallieferung und/oder Schuttentsorgung müssen bei der Polizeidienststelle (Wache) angemeldet werden. Folgende Anlagen sind bei Angebotsabgabe und der Ausführung zu beachten: 1. Lageplan 2. Baustelleneinrichtungsplan 3. Grundrisse 4. Schnitt 5. Ansichten 6. Fotodokumentation 7. Bauablaufplan 8. Antrag Zutrittserlaubnis
Allgemeine Vorbemerkungen
2 BESONDERER TEIL - Estricharbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus: DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau DIN 18353 - Estricharbeiten DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen (gilt hier für Definitionen) DIN 68755-2 - Holzfaserstoffe; Dämmstoffe für die Trittschalldämmung DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen; Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung Zur Beurteilung der Qualität dient ggf. die Richtlinie RAL-RG 818 -Güteschutz; Estriche; Gütesicherung. 2.2 Stoffe, Bauteile Es dürfen nur trittfeste Wärmedämmstoffe (Kennzeichnung WD) verwendet werden. Polystyrol-Hartschaumplatten müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Der Nachweis über das Herstellungs- datum kann verlangt werden. Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis erforderlich, sind diese vor Beginn der unmittelbar betroffenen Leistung zu vereinbaren. Die zu bearbeitenden Flächen werden besenrein zur Verfügung gestellt. Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen sind mit der Bauleitung vorher abzusprechen. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu erforderlichen Leistungen gehören zur Baustellenein- richtung. Für Zargeneinstand in Estrichstärke sind Türöffnungen entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht oberflächenverhöht zu schließen. Aussparungen sind zu schalen. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so auszuführen, dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich, PVC, Parkett, Fliesen etc. aufgebracht werden können. Somit sind Estrichoberkanten genau einzuhalten und Schwindrisse zu vermeiden. Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten, der Staub zu beseitigen und/oder Absauggeräte zu verwenden. 2.3.2 Dämmungen Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoßüberlappend so anzubringen, dass alle Bauteile wirksam getrennt sind und eine Überlänge über OK-Estrich gewährleistet ist. Der Randstreifenüberstand darf vom Estrichleger grundsätzlich nicht abgeschnitten werden. Er wird vom Bodenleger, Fliesenleger etc. belagbündig abgeschnitten, um zu gewährleisten, dass die Kontakttrennung im Randanschluss erhalten bleibt. Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb des Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden. Auch bei Rohr- und Kanaldurchführungen sind Randstreifen zu verlegen. Randdämmstreifen sind wie die Dämmung abzudecken. Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auf- tragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der effektiv gewollte oder nach Vorschrift erfor- derliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen Konstruktion nicht erreicht wird. Zur Schalldämmung ist zu beachten: Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich nachteilig auf die Schalldämmung auswir- ken können, sind dem Auftraggeber mitzuteilen. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen grundsätzlich keine starre Verbindung mit dem Estrich haben; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige Toleranzen aufweist, ist ein Ausgleichsestrich nach Rücksprache mit der Bauleitung aufzubringen. Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische Entkopplung ist zu garantieren. Insbesondere dürfen Rohrbefestigungen keinen Schall auf die Decke übertragen. Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem Abdeckmaterial abzudecken. Die Verlegerichtung ist entgegengesetzt der Dämmschichtver- legung auszuführen. An den Stößen überlappt sich das Abdeckmaterial um 10 cm und ist an allen seitlichen, senkrechten Abschlüssen hochzuführen, sofern keine Randstreifen mit Folienlappen verwendet werden. Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden sind gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen. 2.3.3 Fugen Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Fugen, die sich evtl. gebildet haben, fachgerecht mit Kunstharz zu verdübeln und auszugießen. Vorhandene Dehnungsfugen sind entsprechend zu berücksichtigen. Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die Felder sollen nicht größer als 40 m2 sein. Es sind auch Unterteilungen vorzunehmen, wenn die Flächen vorspringen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu unterbrechen. Fugen sind auch dort anzulegen, wo Körperschallübertragung zu vermeiden ist. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu verwenden.
2 BESONDERER TEIL - Estricharbeiten
2 BESONDERER TEIL - Fliesen- und Plattenarbeiten 2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie die technische Ausführung grundsätzlich aus: DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen DIN 18352 - Fliesen- und Plattenarbeiten sowie den geltenden Verarbeitungsrichtlinien des Fliesenhandwerks. 2.2 Stoffe, Bauteile Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den Bauherrn sollte eingeholt werden. Unterschiedliche Fabrikate für Wand- und Bodenfliesen in einem Raum werden grundsätzlich nicht zugelassen. Für Material ist - wenn nicht anders beschrieben - erste Wahl anzubieten. Fliesen dürfen nicht bleihaltig sein. 2.3 Ausführung 2.3.1 Allgemeines Anschlüsse von Wand- an Bodenflächen, von Gegenständen (Badewannen u.ä.) sowie von Türschwellen an geflieste Flächen sind wasserbeständig und elastisch auszufugen, sofern im Einzelnen nichts anderes ausgeschrieben ist. Sofern Wannen oder Brausetassen auf schwimmendem Estrich stehen und vor Ausführung der Fliesenbekleidung eingemauert oder verkleidet werden, ist auf eine Trennung (10 mm Schaumstoffstreifen, geschlossenzeilig) von den flankierenden Wänden zu achten. Elastische Verfugung ist weiter vorzunehmen bei Flächen von mehr als 4 m Länge, an springenden Ecken sowie an den Berührungslinien verschiedener Untergründe (z.B. Beton und Mauerwerk). Die Fugenkanten sind mit Haftprimer vorzustreichen. Die Ränder sind abzukleben. Fugen müssen frei von Mörtelresten sein und bis zum Untergrund durchgehen. Das Material der Fugen muss auf Fliesen und Untergrund abgestimmt sein. Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen müssen ausgeschlossen sein. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu verwenden. Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen: der Anschluss mit elastischer Fuge ist keine Abdichtungsmaßnahme. Falls nicht anders ausgeschrieben, sind die Fliesen und Platten im Fugenschnitt und parallel zu den Wänden zu verlegen als Kalkulationsgrundlage. Unabhängig davon sind vor Beginn der Arbeiten die Verlegerichtung, der Einsatz von Schmuckelementen u. dgl. mit Bauleitung und Bauherrn festzulegen. Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen sollen die Fugen entsprechend durchlaufen. Ist das wegen der Geometrie des Raumes nicht möglich, ist eine Abstimmung vorzunehmen. Bei Außenbekleidungen sowie bei Bekleidungen in Nassräumen sind Hohlräume im Ansatzmörtelbett zu vermeiden. Passstücke dürfen nicht kleiner als eine drittel Platte sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu vermeiden. Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind Absauggeräte zu verwenden. Stark saugende Untergründe (z.B. Ziegelmauerwerk und Gipsputz) sind entsprechend der ausgeschriebenen Verlegeart (Dickbett, Dünnbett) vorzubehandeln (Zementspritzbewurf bzw. Grundierung). Die Ausführung als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem Dünnbettmörtel. Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. Sind an der Unterseite der Platten Rillenstrukturen vorhanden, so ist auf gleiche Verlegerichtung zu achten. Das Verfugungsmaterial muss biologisch unbedenklich sein und darf nicht zu Verfärbungen der Platten führen. Das Verfugen darf erst nach Abbinden bzw. Trocknen des Verlegemörtels und keinesfalls vor Ablauf von 24 Stunden erfolgen. Wenn nicht anders beschrieben, ist das Verfugen mit Gummispachtel bzw. -schieber zulässig. Werden flüssige Dichtungen gegen nichtdrückendes Wasser im Zusammenhang mit Fliesen- und Plattenarbeiten ausgeschrieben, müssen diese - eine Temperaturbeständigkeit zwischen 5 und 75° C, - eine chemische Resistenz gegenüber Flüssigkeiten mit einem pH-Wert zwischen 7 und 12, - eine Wasserdruckbeständigkeit bis 10 N/cm2, - eine Haftzugfestigkeit von mindestens 0,8 N/mm2 nachweisbar besitzen. Risse in der Ebene bis 0,5 mm müssen überbrückt werden können. Die gleichen Werte gelten bei Verwendung von Dichtmörtel im Dünnbettverfahren. Anschlüsse und Ecken sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel zu überdecken. Dehnungsfugen sollten im Raster von 4 m hergestellt werden. Ausblühungen müssen vor Ausführung der Fliesenarbeiten trocken abgebürstet werden (keine Metallbürste verwenden); das Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein. Ausgleichsspachtelungen müssen frei von gipshaltigen Bindemitteln sein. 2.3.2 Bodenbeläge Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Der Auftragnehmer ist angehalten, vor dem Verlegen von Belägen die Belegreife festzustellen. Bei Zementestrich soll ein Feuchtigkeitsgehalt von 2%, bei Anhydritestrich von 0,5% nicht überschritten werden. Scheinfugen im Estrich sind kraftschlüssig mit Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen. Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten zu verwenden. Bodeneinläufe sind in Decken mit Abdichtung mit Klebeflansch einzubauen. Ist das Einspannen der Abdichtung gefordert, sind Abläufe mit Pressdichtungsflansch erforderlich. Ist ein Anschluss für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall für durchführende Steig- und Falleitungen. Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu füllen. Bodenabläufe mit Anschluss an Dichtungen müssen unverschlossene Öffnungen in der Dichtungsebene aufweisen. Fußbodeneinläufe erhalten im Anschlussbereich zusätzlich ein leichtes Gefälle. Es darf, besonders bei Stufenbelägen ist darauf zu achten, keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine elastische Verfugung ist hier erforderlich. Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften verlangt, ist auf Verlangen eine Prüfung nach DIN 51130 - Prüfung von Bodenbelägen - nachzuweisen. Das gilt analog für die Bestimmung der Frostbeständigkeit nach DIN EN 202. Die belegten Flächen sind besenrein und frei von Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom Verursacher zu beseitigen. Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen. Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z.B. bei Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß Herstellervorschrift) zu verfugen. Für Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind werkseitig hergestellte und relativ elastische Fugenmörtel zu verwenden. 2.3.3 Wandbekleidungen Trockenbauflächen, die gefliest werden sollen, sind mit lösungsmittelhaltigem Tiefgrund vorzubehandeln, wenn die Herstellervorschriften nichts Gegenteiliges aussagen. An allen sichtbaren Kanten sind Fliesenwinkel einzubauen, falls keine Fliesen mit Randglasur anzusetzen sind. Bei Ausführung der Wandbeläge ist auf Fliesenschnitt hinsichtlich der Lage sanitärer Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter, Steckdosen u. ä. zu achten. Die entsprechenden Angaben sind mit der Bauleitung abzusprechen in Abhängigkeit vom Rastermaß. Sofern Dosen oder Kästen für Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind, sind sie bei der Verlegung der Platten endgültig zu fixieren. Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
2 BESONDERER TEIL - Fliesen- und Plattenarbeiten
01 BAUSTELLENEIRICHTUNG
01
BAUSTELLENEIRICHTUNG
Sämtliche als Schutt auszubauenden Materialen sind vorschriftsgemäß, entsprechend den geltenden Bestimmungen und Gesetzen, zu entsorgen. Die Leistung der Entsorgung beinhaltet den Transport zur Deponie und die Übernahme der Entsorgungsgebühren durch den Auftragnehmer. Das Erstellen u. Beantragen eines Arbeits- u. Sicherheitsplanes gemäß TRGS, einschl. aller behördlicher Genehmigungen u. Andienungsbescheide, ist Bestandteil der Gesamtleistung, und ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
Sämtliche als Schutt auszubauenden Materialen sind
01.__._._.01 Baustelle einrichten Baustelle einrichten und vorhalten Geräte, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, die zur vertragsgemäßen Erfüllung der Bauleistungen erforderlich sind, auf die Baustelle bringen, bereitstellen und soweit der Geräteeinsatz nicht gesondert berechnet wird, betriebsfertig aufstellen einschl. der dafür notwendigen Arbeiten. Kosten für Vorhalten, Unterhalten und Betreiben der Geräte, Anlagen und Einrichtungen werden nicht mit dieser Pauschale, sondern mit den Einheitspreisen der entsprechenden Teilleistung vergütet. In Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers ist ein Baustelleneinrichtungsplan zu erstellen. Die Baustelleneinrichtung erfolgt nur nach Freigabe, gem. dem abgestimmten und freigegebenen Baustelleneinrichtungsplan.
01.__._._.01
Baustelle einrichten
1,00
Psch
01.__._._.02 Baustelle räumen Baustelle räumen Baustelle von allen Geräten, Anlagen, Einrichtungen und dergleichen räumen. Benutzte Flächen und Wege entsprechend dem ursprünglichen Zustand ordnungsgemäß herrichten. Verunreinigungen beseitigen.
01.__._._.02
Baustelle räumen
3,00
Psch
02 ESTRICHARBEITEN
02
ESTRICHARBEITEN
02.01 BAUSTELLENEIRICHTUNG ESTRICH
02.01
BAUSTELLENEIRICHTUNG ESTRICH
02.02 ESTRICHARBEITEN
02.02
ESTRICHARBEITEN
02.03 STUNDENLOHNARBEITEN
02.03
STUNDENLOHNARBEITEN
03 FLIESENARBEITEN
03
FLIESENARBEITEN
03.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
03.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
03.02 WANDBEKLEIDUNGEN, INNEN
03.02
WANDBEKLEIDUNGEN, INNEN
03.03 BODENBELÄGE, INNEN
03.03
BODENBELÄGE, INNEN
03.04 HOHLKEHLSOCKEL
03.04
HOHLKEHLSOCKEL
03.05 EINBAUTEN
03.05
EINBAUTEN
03.06 FUGEN
03.06
FUGEN
03.07 SONSTIGE LEISTUNGEN
03.07
SONSTIGE LEISTUNGEN
04 STUNDENLOHNARBEITEN
04
STUNDENLOHNARBEITEN
Facharbeiter- bzw. Helferstunden für unvorhergesehene Arbeiten, für die Preise vereinbart bzw. tarifliche Löhne mit den preisamtlich genehmigten Zuschlägen gezahlt werden, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Bauleitung begonnen werden; unmittelbar nach erbrachter Leistung sind Stundenlohnnachweise schriftlich vorzulegen und von der Bauleitung gegenzeichnen zu lassen. Nicht genehmigte Leistungen werden nicht vergütet. Kleinmaterialien bis 10 % des Stundenlohnes sind mit diesem abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
Facharbeiter- bzw. Helferstunden für
04.__._._.01 Stundensatz Facharbeiter Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Facharbeiter
04.__._._.01
Stundensatz Facharbeiter
2,00
h
04.__._._.02 Stundensatz Helfer Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen: Helfer
04.__._._.02
Stundensatz Helfer
2,00
h
05 SONSTIGES
05
SONSTIGES
05.__._._.01 Abschlussdokumentation. Abschlussdokumentation. Vorbereitung und Abgabe einer Abschlussdokumentation bestehend aus: Lieferscheine der verwendenten Baustoffe Fachunternehmererklärung Gewährsbescheinigung Werk-/Montage-/Revisionsplanu g Zulassungen, Produktdatenblätter Entsorgungsnachweis Die Unterlagen sind alsbald nach Fertigstellung der Arbeiten jedoch spätestens bei der Abnahme der Leistung bei der Bauleitung vorzulegen.
05.__._._.01
Abschlussdokumentation.
1,00
Psch
05.__._._.02 Bemusterung der Fliesenbeläge inkl. Teinahme an einer Bemusterung der Fliesenbeläge inkl. Teinahme an einer Abstimmung vor Ort. Es sind bis zu 12 Muster für Wandfliesen, 4 Muster der Bodenfliesen und zwei Muster der Sockelfliesen vorzulegen.
05.__._._.02
Bemusterung der Fliesenbeläge inkl. Teinahme an einer
1,00
Psch
06 GLASER
06
GLASER
06.01 SPIEGEL
06.01
SPIEGEL

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