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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung
Bei dem Bauvorhaben - Haus 3 - handelt es sich um
Sanierungsarbeiten in einem Polizeidienstgebäude. Das
Gebäude wird während der Umsetzung der geplanten
Bauarbeiten in den Arbeitsbereichen leergezogen.
Es ist geplant:
Die Dachflächen zu dämmen und neu abzudichten
Die Fassadenflächen mit einer VHF auszustaten
Sämtliche Fenster und Türen auszuatsuchen
Die Innenbereiche neu zu gestalten und zu sanieren
Die Ausführung erfolgt bei laufendem Betrieb der Häuser
1 und 2.
Baubeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen
Die nachfolgend aufgeführten "Allgemeinen
Vorbemerkungen" sind Vertragsbestandteil.
Der terminliche Arbeitsablauf (Ausführungsbeginn und
Ausführungsende) wird vom Auftraggeber vorgegeben.
Diese Termine sind einzuhalten.
Es wird empfohlen, dass der Bieter sich vor
Angebotsabgabe über die Örtlichkeiten genau informiert
und eventuelle Einwände / Bedenken schriftlich der
Bauleitung anzeigt.
Eventuelle Hinweise zur Geltung der projektbezogenen
Vorschriften, Normen und Regelwerke sind mit der
Angebotsabgabe dem AG mitzuteilen.
Bei den durchzuführenden Arbeiten dürfen nur Verfahren
gewählt werden, die dem erforderlichen Gesundheits-,
Arbeits- und Umweltschutz Rechnung tragen. Ein Nachweis
dafür ist der Bauleitung vor Beginn der Arbeiten
vorzulegen.
Es gelten die neuesten Unfallverhütungsvorschriften
(UVV), die Vorschriften des Landesamtes für
Arbeitsschutz und Technische Sicherheit (LAGETSI). Die
Forderungen der Eigenunfallversicherung Berlin, der
Feuerwehr, des Gewerbeaufsichtsamtes, der
Stromversorger und des TÜV (dieses gilt auch für die
Baustelleneinrichtungen) Bei der Durchführung der
Arbeiten ist der SiGe-Plan zu beachten.
Gefährdungsbeurteilung: Gem. der
berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 müssen
durch den Arbeitgeber die Gefährdungen am Arbeitsplatz
ermittelt und beurteilt, die sich daraus ergebenden
Arbeitsschutzmaßnahmen eigenverantwortlich festgelegt
und deren Wirksamkeit überprüft werden. Das
Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu,
für alle Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen. Diese Verpflichtung ist unabhängig von
der Beschäftigtenzahl. Die Gefährdungsbeurteilung ist
spätestens eine Woche nach Auftragserteilung der
Bauleitung ohne Aufforderung zu übergeben.
Es gilt die VOB in der aktuell gültigen Fassung. Für
die beauftragte Leistung wird grundsätzlich eine
förmliche Abnahme gem. VOB durchgeführt. Ferner sind
alle maßgeblichen DIN-Vorschriften einschl. aller zu
den DIN-Normen gehörenden Beiblätter und Ergänzungen,
jeweils in der neuesten Fassung und den
Verarbeitungsvorschriften der Hersteller sowie alle
darüber hinaus gültigen Bestimmungen und Vorschriften
einzuhalten. Soweit nicht anders angegeben, gelten die
jeweiligen Mindestanforderungen der Regelwerke.
Eine kontinuierliche Ausführung aller Arbeiten (Zug um
Zug) ist nicht uneingeschränkt möglich. Der
Ausführungszeitraum einzelner Teilleistungen ergibt
sich in Abhängigkeit vom Arbeitsfortschritt der anderen
am Bau beteiligten Gewerke.
Der Auftragnehmer (AN) ist zur ordnungsgemäßen Führung
der Bautagesberichte verpflichtet. Sie müssen folgendes
enthalten:
Angabe der Arbeitszeit der einzelnen Arbeitskräfte,
Eintragung der gerade durchgeführten Arbeiten,
Ortsangabe,
besondere Vorkommnisse,
Angabe der Witterung (Bei Arbeiten im Außenbereich)
Die Berichte sind wöchentlich der Bauleitung zu
übergeben.
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich zur
regelmäßigen Teilnahme an den Baubesprechungen,
vertreten durch den zuvor benannten Bauleiter. Der
Regeltermin wird vom AG bzw. dem Planungs- und
Bauleitungsbüro bekannt gegeben. Die Baubesprechungen
finden, soweit nichts anderes vereinbart ist,
wöchentlich statt. Die für die Teilnahme eventuell
anfallenden Kosten sind in die Einheitspreise
einzurechnen.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die von ihm
benötigten Baustelleneinrichtungen zu beschaffen,
vorzuhalten, zu sichern und nach Beendigung der
Arbeiten wieder abzutransportieren.
Der Materialtransport ist vom Auftragnehmer zu
gewährleisten. Der anfallende Schutt ist arbeitstäglich
zu entsorgen bzw. in geschlossenen Containern
zwischenzulagern. Die freie Lagerung von Schutt im
Gebäude und auf den Außenflächen ist untersagt. Die
einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von
Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung
und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind
streng einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf
der Baustelle ist grundsätzlich untersagt. Das direkte
Abwerfen von Bauschutt ist nicht gestattet. Die
Entsorgungsnachweise sind innerhalb von 3 Werkstagen
ohne weitere Aufforderung der Bauleitung zu übergeben.
Es ist so staubarm wie möglich zu arbeiten. d. h. u.
a.: Drucklose Befeuchtung mit entspanntem Wasser zur
Staubbindung. Material nicht reißen, werfen usw. Keine
schnell laufenden Maschinen einsetzen. Nicht mit
Druckluft anblasen. Beim Reinigen gilt: saugen statt
kehren. Wenn möglich Nassreinigung durchführen. Bei der
Verwendung von schnell laufenden Maschinen ist
grundsätzlich eine Absaugung am Gerät zu verwenden.
Die Baustelle ist arbeitstäglich zu reinigen; darüber
hinaus ist eine generelle Baustellenreinigung bis
Freitag jeder Woche durchzuführen. Bei Nichteinhaltung
erfolgt eine Ersatzvornahme innerhalb von 2
Arbeitstagen. Jegliche Verunreinigung der Umgebung muss
vermieden werden, bei Missachtung dieses Gebotes werden
Fremdfirmen zu Lasten des Auftragnehmers mit der
Beseitigung der entstandenen Verunreinigungen
beauftrat.
Vor Arbeitsbeginn sind alle im unmittelbaren
Arbeitsbereich festgestellten Schäden an Bauteilen zu
protokollieren und der Bauleitung des Auftraggebers
mitzuteilen.
Sollte der Auftragnehmer bei der Durchführung seiner
Leistungen Schäden verursachen, so sind diese
unverzüglich der Bauleitung zu melden und vom
Auftragnehmer zu beseitigen. Sollte eine
kontinuierliche Schadensbeseitigung nicht erfolgen,
wird diese durch Fremdunternehmen zu Lasten des
Auftragnehmers ausgeführt.
Für alle Leistungen, die später bzw. zum Schluss der
Baumaßnahmen nicht mehr überprüfbar sind, muss
rechtzeitig ein prüffähiges Aufmaß aufgestellt und
eingereicht werden. Mit Arbeiten, deren Ausführung die
Überprüfung des eingereichten Aufmaßes nicht mehr
ermöglichen würden, darf erst nach Bestätigung durch
die örtliche Bauleitung fortgefahren werden.
Es werden generell nur waagerechte Grundflächen
gemessen. Zulagen für aufgehende Wandanschlüsse u. ä.
sind demzufolge in den Einheitspreisen mit zu
berücksichtigen, Höhe bis 30 cm, es sei denn, diese
Leistungen sind separat im LV ausgeschrieben.
Die örtliche Bauleitung übt das Hausrecht aus. Sie ist
als Vertreter des Bauherrn berechtigt, dem
Auftragnehmer Anweisungen zu erteilen.
Nach der Auftragserteilung ist innerhalb von 2
Kalenderwochen durch den Auftragnehmer ein
detaillierter Terminplan mit Einzelfristen auf Basis
des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins mit
Angaben von Zwischenterminen zu erstellen und dem
Auftraggeber bzw. der Bauleitung zu übergeben. Die im
Terminplan angegebenen Einzeltermine sind konsequent
einzuhalten und werden Vertragsbestandteil.
Der Auftragnehmer stimmt ausdrücklich zu, bei
Gefährdung der Einhaltung von Terminen (auch
Zwischentermine) auf Anweisung des Auftraggebers die
tägliche Arbeitszeit auf 7:00 - 20:00 Uhr zu
verlängern. Außerdem verpflichtet sich der
Auftragnehmer, bei durch die Bauleitung des
Auftraggebers vorgegebener Notwendigkeit, die Anzahl
der Arbeitskräfte zu erhöhen. Die genannten Maßnahmen
sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu
berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet.
Werden im Angebot abweichend von den im LV angegebenen
Produkten Materialien angeboten, so ist der eindeutige
Nachweis der Gleichwertigkeit des angebotenen Produktes
Sache des Bieters. Für diese Produkte ist die Qualität,
die Gleichwertigkeit und die Konformität mit den
europäischen Normen (harmonisierte technische Regeln)
und den dazu gehörigen deutschen Anwendungsnormen
nachzuweisen. Alternativangebote ohne diesen Nachweis
werden nicht berücksichtigt.
23. Zuverlässigkeitsprüfung:
Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der Polizei
Alle Arbeitskräfte, die auf einem Polizeidienstgelände
zum Einsatz kommen sollen, müssen sicherheitsüberprüft
werden. Der Unternehmer stimmt ausdrücklich zu, dass
sämtliche für das Bauvorhaben vorgesehene Mitarbeiter
unentgeltlich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch das
Landeskriminalamt (LKA) unterzogen werden. Zu diesem
Zweck ist das Formular "Fragebogen zur
Zuverlässigkeitsüberprüfung und Datenspeicherung" von
jeder AK, auch von event. NAN, ausgefüllt abzugeben.
Das Antragsformular wird Ihnen innerhalb von 2 Tagen
nach Auftragserteilung vom Objektplanungsbüro per
E-Mail übersandt. Dieses ist im Original mit einer
zusammenfassenden Auflistung aller benannten
Mitarbeiter sowie den zugehörigen Firmen-Kfz (keine
Privat-Kfz), einschl. Kennzeichen, einzureichen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich:
- innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung,
- für alle event. zum Einsatz kommenden Mitarbeiter
- das ORIGINAL-Antragsformular mit eigenhändiger
Unterschrift (Farbton - blau),
- in Papierform (kein FAX, keine E-Mail usw.),
an nachstehende Adresse zu senden:
Der Polizeipräsident in Berlin
Mietermanagement Dir ZS TL C 322
z.H. Frau Schwander
Keibelstraße 36
10178 Berlin
Der Termin, wann die Antragsformulare abgeschickt
wurden, ist der BL des AG unmittelbar nach Versand in
Textform per E-Mail mitzuteilen und eine Kopie der
Anträge zu übersenden!
Durch den Polizeipräsidenten in Berlin (ZSE II B)
werden für die überprüften und als zugangsberechtigt
festgestellten Personen Zugangsausweise per Post
zugestellt. Die Zugangsausweise haben eine Laufzeit von
je einem Kalenderjahr und verlängern sich nicht
automatisch. Sie müssen somit für jedes weitere
Kalenderjahr rechtzeitig neu beantragt werden. Die
Zugangsausweise müssen vor Leistungs- / Baubeginn
vorliegen.
Jede betroffene Person hat bei ihrer Tätigkeit auf den
Polizeiliegenschaften stets diesen Zugangsausweis sowie
ihre gültigen Ausweispapiere (Reisepass /
Personalausweis) mit sich zu führen. Auf Verlangen des
Auftraggebers hat der Auftragnehmer jede seiner
eingesetzten Arbeitskräfte ggf. auszutauschen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Zuverlässigkeitsprüfung bis zu 8 Wochen in Anspruch
nehmen kann.
Ohne gültige Zugangsausweise ist der Zugang zur
Liegenschaft verboten.
Alle Maße sind vorab am Bau zu überprüfen, etwaige
Abweichungen von der Planung sind sofort der Bauleitung
zu melden!
Zu erbringende Nachweise: Der Bieter hat zusammen mit
seinem Angebot folgende Nachweise bei der
Angebotsabgabe einzureichen - Eigenerklärung
ILO-Kernarbeitsnorm.
Nebenleistungen, die in die Einheitspreise
einzurechnen sind: Entsorgen von Abfall aus dem Bereich
des Auftragnehmers sowie Beseitigung von
Verunreinigungen, die von den Arbeiten des
Auftragnehmers herrühren. Ferner Entsorgung inkl.
Deponiegebühren von nicht verbrauchten Materialresten
aus der Verarbeitung der Einzelpositionen des AN.
Die Abrechnung erfolgt ausschließlich anhand der
erbrachten Leistung. Das Aufmaß erfolgt vor Ort. Die
Aufmassblätter sind unaufgefordert bei den jeweiligen
Rechnungen vorzulegen.
Besonderheiten der Baustelle: Lärmintensive Arbeiten
können teilweise nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00
Uhr und nach 15:00 Uhr ausgeführt werden.
Sämtliche Veröffentlichungen bzw. Publikationen im
Zusammenhang mit dieser Baumaßnahme bedürfen der
Genehmigung durch den Auftraggeber.
Die Lieferfahrzeuge mit Materiallieferung und/oder
Schuttentsorgung müssen bei der Polizeidienststelle
(Wache) angemeldet werden.
Folgende Anlagen sind bei Angebotsabgabe und der
Ausführung zu beachten:
1. Lageplan
2. Baustelleneinrichtungsplan
3. Grundrisse
4. Schnitt
5. Ansichten
6. Fotodokumentation
7. Bauablaufplan
8. Antrag Zutrittserlaubnis
Allgemeine Vorbemerkungen
2 BESONDERER TEIL - Estricharbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische
Ausführung grundsätzlich aus:
DIN 4102 - Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen
DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau
DIN 18353 - Estricharbeiten
DIN 52270 - Prüfung von Mineralwolle-Dämmstoffen
(gilt hier für Definitionen)
DIN 68755-2 - Holzfaserstoffe; Dämmstoffe für die
Trittschalldämmung
DIN EN 826 - Wärmedämmstoffe für das Bauwesen;
Bestimmung des Verhaltens bei Druckbeanspruchung
Zur Beurteilung der Qualität dient ggf. die Richtlinie
RAL-RG 818 -Güteschutz; Estriche; Gütesicherung.
2.2 Stoffe, Bauteile
Es dürfen nur trittfeste Wärmedämmstoffe (Kennzeichnung
WD) verwendet werden. Polystyrol-Hartschaumplatten
müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend
abgelagert sein. Der Nachweis über das Herstellungs-
datum kann verlangt werden.
Es sind nur chromatarme Zemente zu verwenden.
2.3 Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit
der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen
oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus
festgestellt oder vermutet werden.
Werden Mehrdicken gegenüber dem Leistungsverzeichnis
erforderlich, sind diese vor Beginn der unmittelbar
betroffenen Leistung zu vereinbaren.
Die zu bearbeitenden Flächen werden besenrein zur
Verfügung gestellt.
Die Stellflächen für Misch- und Fördereinrichtungen
sind mit der Bauleitung vorher abzusprechen.
Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen
Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der
Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen. Die dazu
erforderlichen Leistungen gehören zur Baustellenein-
richtung.
Für Zargeneinstand in Estrichstärke sind Türöffnungen
entsprechend auszusparen. Nach Zargen-Montage ist der
Estrich in diesem Bereich fachgerecht
oberflächenverhöht zu schließen.
Aussparungen sind zu schalen.
Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig
abtrocknen.
Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so auszuführen,
dass Nutzbeläge üblicher Art, wie Teppich, PVC,
Parkett, Fliesen etc. aufgebracht werden können. Somit
sind Estrichoberkanten genau einzuhalten und
Schwindrisse zu vermeiden.
Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume
entsprechend abzudichten, der Staub zu beseitigen
und/oder Absauggeräte zu verwenden.
2.3.2 Dämmungen
Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen
sind stoßüberlappend so anzubringen, dass alle Bauteile
wirksam getrennt sind und eine Überlänge über
OK-Estrich gewährleistet ist. Der Randstreifenüberstand
darf vom Estrichleger grundsätzlich nicht abgeschnitten
werden. Er wird vom Bodenleger, Fliesenleger etc.
belagbündig abgeschnitten, um zu gewährleisten, dass
die Kontakttrennung im Randanschluss erhalten bleibt.
Ist die Wandbekleidung nicht bis zur Rohdecke geführt
und befindet sich der Absatz noch innerhalb des
Fußbodenaufbaus, so müssen zur Vermeidung
von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die
abgewinkelten Randstreifen eingebracht werden. Auch bei
Rohr- und Kanaldurchführungen sind Randstreifen zu
verlegen. Randdämmstreifen sind wie die Dämmung
abzudecken.
Wird ein Schalldämmmaß ohne nähere Erläuterung im
Leistungsverzeichnis angegeben, so genügt die
Einhaltung des Labor-Dämmmaßes nicht. Der Auf-
tragnehmer hat nach seinem vorauszusetzenden
Wissensstand Bedenken geltend zu machen, wenn der
effektiv gewollte oder nach Vorschrift erfor-
derliche Wert vor Ort mit der ausgeschriebenen
Konstruktion nicht erreicht wird.
Zur Schalldämmung ist zu beachten: Erkennbare Mängel am
Baukörper sowie in den Vorleistungen, die sich
nachteilig auf die Schalldämmung auswir-
ken können, sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen,
Trennschienen u. dgl. dürfen grundsätzlich keine starre
Verbindung mit dem Estrich haben; sie
sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen
chemische Einflüsse aus dem Estrich zu schützen.
Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden
ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige Toleranzen
aufweist, ist ein Ausgleichsestrich nach Rücksprache
mit der Bauleitung aufzubringen.
Dämmschichten sind an im Fußbodenaufbau befindliche
Rohrleitungen kantengerade zu verlegen. Eine akustische
Entkopplung ist zu garantieren. Insbesondere dürfen
Rohrbefestigungen keinen Schall auf die Decke
übertragen.
Dämmschichten unter Estrichaufbau sind mit geeignetem
Abdeckmaterial abzudecken. Die Verlegerichtung ist
entgegengesetzt der Dämmschichtver-
legung auszuführen. An den Stößen überlappt sich das
Abdeckmaterial um 10 cm und ist an allen seitlichen,
senkrechten Abschlüssen hochzuführen,
sofern keine Randstreifen mit Folienlappen verwendet
werden. Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden
sind gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen.
2.3.3 Fugen
Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Fugen, die sich
evtl. gebildet haben, fachgerecht mit Kunstharz zu
verdübeln und auszugießen. Vorhandene
Dehnungsfugen sind entsprechend zu berücksichtigen.
Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die Felder
sollen nicht größer als 40 m2 sein. Es sind auch
Unterteilungen vorzunehmen, wenn die Flächen
vorspringen. Die einzelnen Felder sind ohne
Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei
Bewegungsfugen zu unterbrechen.
Fugen sind auch dort anzulegen, wo
Körperschallübertragung zu vermeiden ist.
Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um
eine Dreiflankenhaftung zu vermeiden.
Als Hinterfüllung sind geschlossenzeilige, nicht
saugende Materialien zu verwenden.
2 BESONDERER TEIL - Estricharbeiten
2 BESONDERER TEIL - Fliesen- und Plattenarbeiten
2.1 Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Der sachliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso wie
die technische Ausführung grundsätzlich aus:
DIN 18195 - Bauwerksabdichtungen
DIN 18352 - Fliesen- und Plattenarbeiten
sowie den geltenden Verarbeitungsrichtlinien des
Fliesenhandwerks.
2.2 Stoffe, Bauteile
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen;
eine ausdrückliche Bestätigung des Musters durch den
Bauherrn sollte eingeholt werden. Unterschiedliche
Fabrikate für Wand- und Bodenfliesen in einem Raum
werden grundsätzlich nicht zugelassen. Für Material ist
- wenn nicht anders beschrieben - erste Wahl
anzubieten.
Fliesen dürfen nicht bleihaltig sein.
2.3 Ausführung
2.3.1 Allgemeines
Anschlüsse von Wand- an Bodenflächen, von Gegenständen
(Badewannen u.ä.) sowie von Türschwellen an geflieste
Flächen sind wasserbeständig und elastisch auszufugen,
sofern im Einzelnen nichts anderes ausgeschrieben ist.
Sofern Wannen oder Brausetassen auf schwimmendem
Estrich stehen und vor Ausführung der Fliesenbekleidung
eingemauert oder verkleidet werden, ist auf eine
Trennung (10 mm Schaumstoffstreifen, geschlossenzeilig)
von den flankierenden Wänden zu achten. Elastische
Verfugung ist weiter vorzunehmen bei Flächen von mehr
als 4 m Länge, an springenden Ecken sowie an den
Berührungslinien verschiedener Untergründe (z.B. Beton
und Mauerwerk). Die Fugenkanten sind mit Haftprimer
vorzustreichen. Die Ränder sind abzukleben. Fugen
müssen frei von Mörtelresten sein und bis zum
Untergrund durchgehen. Das Material der Fugen muss auf
Fliesen und Untergrund abgestimmt sein.
Weichmacherwanderung und chemische Reaktionen müssen
ausgeschlossen sein. Elastische Fugen sind
grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine
Dreiflankenhaftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind
geschlossenzeilige, nicht saugende Materialien zu
verwenden.
Abdichtungen in Sanitärräumen sind unter und hinter
Wannen und Duschwannen grundsätzlich durchzuführen: der
Anschluss mit elastischer Fuge ist keine
Abdichtungsmaßnahme.
Falls nicht anders ausgeschrieben, sind die Fliesen und
Platten im Fugenschnitt und parallel zu den Wänden zu
verlegen als Kalkulationsgrundlage. Unabhängig davon
sind vor Beginn der Arbeiten die Verlegerichtung, der
Einsatz von Schmuckelementen u. dgl. mit Bauleitung und
Bauherrn festzulegen.
Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen
sollen die Fugen entsprechend durchlaufen. Ist das
wegen der Geometrie des Raumes nicht möglich, ist eine
Abstimmung vorzunehmen.
Bei Außenbekleidungen sowie bei Bekleidungen in
Nassräumen sind Hohlräume im Ansatzmörtelbett zu
vermeiden.
Passstücke dürfen nicht kleiner als eine drittel Platte
sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu
vermeiden.
Bei Schleifarbeiten im Trockenverfahren sind
Absauggeräte zu verwenden.
Stark saugende Untergründe (z.B. Ziegelmauerwerk und
Gipsputz) sind entsprechend der ausgeschriebenen
Verlegeart (Dickbett, Dünnbett) vorzubehandeln
(Zementspritzbewurf bzw. Grundierung). Die Ausführung
als Dünnbettverlegung erfolgt - falls nicht anders
beschrieben - mit hydraulisch erhärtendem
Dünnbettmörtel.
Während der Ausführung ist zu beachten, dass Öffnungen
von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass
Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt
werden.
Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer
zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht
zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen
unvermeidbar, dass leichte Struktur- und
Farbunterschiede auftreten können, so sind die
Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und
zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand
hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen.
Sind an der Unterseite der Platten Rillenstrukturen
vorhanden, so ist auf gleiche Verlegerichtung zu
achten.
Das Verfugungsmaterial muss biologisch unbedenklich
sein und darf nicht zu Verfärbungen der Platten führen.
Das Verfugen darf erst nach Abbinden bzw. Trocknen des
Verlegemörtels und keinesfalls vor Ablauf von 24
Stunden erfolgen. Wenn nicht anders beschrieben, ist
das Verfugen mit Gummispachtel bzw. -schieber zulässig.
Werden flüssige Dichtungen gegen nichtdrückendes Wasser
im Zusammenhang mit Fliesen- und Plattenarbeiten
ausgeschrieben, müssen diese
- eine Temperaturbeständigkeit zwischen 5 und 75° C,
- eine chemische Resistenz gegenüber Flüssigkeiten mit
einem pH-Wert zwischen 7 und 12,
- eine Wasserdruckbeständigkeit bis 10 N/cm2,
- eine Haftzugfestigkeit von mindestens 0,8 N/mm2
nachweisbar besitzen.
Risse in der Ebene bis 0,5 mm müssen überbrückt werden
können. Die gleichen Werte gelten bei Verwendung von
Dichtmörtel im Dünnbettverfahren. Anschlüsse und Ecken
sind mit Dichtband zu schließen und mit Dichtungsmittel
zu überdecken.
Dehnungsfugen sollten im Raster von 4 m hergestellt
werden.
Ausblühungen müssen vor Ausführung der Fliesenarbeiten
trocken abgebürstet werden (keine Metallbürste
verwenden); das Mauerwerk muss dazu ausgetrocknet sein.
Ausgleichsspachtelungen müssen frei von gipshaltigen
Bindemitteln sein.
2.3.2 Bodenbeläge
Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen
Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit
der Bauleitung abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen
oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus
festgestellt oder vermutet werden.
Der Auftragnehmer ist angehalten, vor dem Verlegen von
Belägen die Belegreife festzustellen. Bei Zementestrich
soll ein Feuchtigkeitsgehalt von 2%, bei
Anhydritestrich von 0,5% nicht überschritten werden.
Scheinfugen im Estrich sind kraftschlüssig mit
Kunstharz vor dem Verlegen der Beläge zu schließen.
Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten
zu verwenden.
Bodeneinläufe sind in Decken mit Abdichtung mit
Klebeflansch einzubauen. Ist das Einspannen der
Abdichtung gefordert, sind Abläufe mit
Pressdichtungsflansch erforderlich. Ist ein Anschluss
für den Potentialausgleich vorgesehen, darf dieser nur
vom Elektrofachbetrieb ausgeführt werden. Das gilt
sinngemäß auch für den Einbau von Rohrhülsen aus Metall
für durchführende Steig- und Falleitungen.
Einläufe mit Geruchverschluss sind mit Wasser zu
füllen. Bodenabläufe mit Anschluss an Dichtungen müssen
unverschlossene Öffnungen in der Dichtungsebene
aufweisen.
Fußbodeneinläufe erhalten im Anschlussbereich
zusätzlich ein leichtes Gefälle.
Es darf, besonders bei Stufenbelägen ist darauf zu
achten, keine starre Verbindung zwischen Sockelleisten
bzw. Sockelplatten und dem Belag entstehen; eine
elastische Verfugung ist hier erforderlich.
Werden Bodenbeläge mit rutschhemmenden Eigenschaften
verlangt, ist auf Verlangen eine Prüfung nach DIN 51130
- Prüfung von Bodenbelägen - nachzuweisen. Das gilt
analog für die Bestimmung der Frostbeständigkeit nach
DIN EN 202.
Die belegten Flächen sind besenrein und frei von
Bindemittelschleiern und anderen Verunreinigungen zu
übergeben. Mörtel- und Fugmaterialreste sind vom
Verursacher zu beseitigen.
Die Dickbettverlegung von Bodenplatten ist erst nach
ausreichender Erhärtung des Verlegemörtels zu verfugen.
Ist eine Imprägnierung vorgesehen (z.B. bei
Cotto-Platten), ist erst nach der Imprägnierung (gemäß
Herstellervorschrift) zu verfugen.
Für Feuchträume und über Fußbodenheizungen sind
werkseitig hergestellte und relativ elastische
Fugenmörtel zu verwenden.
2.3.3 Wandbekleidungen
Trockenbauflächen, die gefliest werden sollen, sind mit
lösungsmittelhaltigem Tiefgrund vorzubehandeln, wenn
die Herstellervorschriften nichts Gegenteiliges
aussagen.
An allen sichtbaren Kanten sind Fliesenwinkel
einzubauen, falls keine Fliesen mit Randglasur
anzusetzen sind. Bei Ausführung der Wandbeläge ist auf
Fliesenschnitt hinsichtlich der Lage sanitärer
Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter,
Steckdosen u. ä. zu achten. Die entsprechenden Angaben
sind mit der Bauleitung abzusprechen in Abhängigkeit
vom Rastermaß. Sofern Dosen oder Kästen für
Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind,
sind sie bei der Verlegung der Platten endgültig zu
fixieren.
Der Auftragnehmer hat sich beim Befestigen von
Bauteilen an Vorsatzschalen zu vergewissern, dass durch
die Befestigungsmittel keine Beschädigungen nicht
sichtbarer Leitungen und Rohre entstehen.
2 BESONDERER TEIL - Fliesen- und Plattenarbeiten
01 BAUSTELLENEIRICHTUNG
01
BAUSTELLENEIRICHTUNG
Sämtliche als Schutt auszubauenden Materialen sind
vorschriftsgemäß, entsprechend den geltenden
Bestimmungen und Gesetzen, zu entsorgen.
Die Leistung der Entsorgung beinhaltet den Transport
zur Deponie und die Übernahme der Entsorgungsgebühren
durch den Auftragnehmer.
Das Erstellen u. Beantragen eines Arbeits- u.
Sicherheitsplanes gemäß TRGS, einschl. aller
behördlicher Genehmigungen u. Andienungsbescheide,
ist Bestandteil der Gesamtleistung, und ist in die
Einheitspreise mit einzukalkulieren und wird nicht
gesondert vergütet.
Sämtliche als Schutt auszubauenden Materialen sind
01.__._._.01 Baustelle einrichten Baustelle einrichten und vorhalten
Geräte, Werkzeuge und sonstige
Betriebsmittel, die zur
vertragsgemäßen Erfüllung der
Bauleistungen erforderlich sind, auf
die Baustelle bringen, bereitstellen
und soweit der Geräteeinsatz nicht
gesondert berechnet wird,
betriebsfertig aufstellen einschl. der
dafür notwendigen Arbeiten.
Kosten für Vorhalten, Unterhalten und
Betreiben der Geräte, Anlagen und
Einrichtungen werden nicht mit dieser
Pauschale, sondern mit den
Einheitspreisen der entsprechenden
Teilleistung vergütet.
In Abstimmung mit der Bauleitung des
Auftraggebers ist ein
Baustelleneinrichtungsplan zu
erstellen.
Die Baustelleneinrichtung erfolgt nur
nach Freigabe, gem. dem
abgestimmten und freigegebenen
Baustelleneinrichtungsplan.
01.__._._.01
Baustelle einrichten
1,00
Psch
01.__._._.02 Baustelle räumen Baustelle räumen
Baustelle von allen Geräten, Anlagen,
Einrichtungen und dergleichen
räumen. Benutzte Flächen und Wege
entsprechend dem ursprünglichen
Zustand ordnungsgemäß
herrichten. Verunreinigungen
beseitigen.
01.__._._.02
Baustelle räumen
3,00
Psch
02 ESTRICHARBEITEN
02
ESTRICHARBEITEN
02.01 BAUSTELLENEIRICHTUNG ESTRICH
02.01
BAUSTELLENEIRICHTUNG ESTRICH
02.02 ESTRICHARBEITEN
02.02
ESTRICHARBEITEN
02.03 STUNDENLOHNARBEITEN
02.03
STUNDENLOHNARBEITEN
03 FLIESENARBEITEN
03
FLIESENARBEITEN
03.01 VORBEREITENDE ARBEITEN
03.01
VORBEREITENDE ARBEITEN
03.02 WANDBEKLEIDUNGEN, INNEN
03.02
WANDBEKLEIDUNGEN, INNEN
03.03 BODENBELÄGE, INNEN
03.03
BODENBELÄGE, INNEN
03.04 HOHLKEHLSOCKEL
03.04
HOHLKEHLSOCKEL
03.05 EINBAUTEN
03.05
EINBAUTEN
03.06 FUGEN
03.06
FUGEN
03.07 SONSTIGE LEISTUNGEN
03.07
SONSTIGE LEISTUNGEN
04 STUNDENLOHNARBEITEN
04
STUNDENLOHNARBEITEN
Facharbeiter- bzw. Helferstunden für
unvorhergesehene
Arbeiten, für die Preise vereinbart
bzw. tarifliche
Löhne mit den preisamtlich
genehmigten Zuschlägen
gezahlt werden, dürfen nur nach
vorheriger Genehmigung
durch die Bauleitung begonnen
werden; unmittelbar nach
erbrachter Leistung sind
Stundenlohnnachweise
schriftlich vorzulegen und von der
Bauleitung
gegenzeichnen zu lassen.
Nicht genehmigte Leistungen werden
nicht vergütet.
Kleinmaterialien bis 10 % des
Stundenlohnes sind mit
diesem abgegolten und werden nicht
gesondert vergütet.
Facharbeiter- bzw. Helferstunden für
04.__._._.01 Stundensatz Facharbeiter Arbeiten, welche nicht in den
Positionen erfasst sind und gegen
Nachweis zur Ausführung kommen:
Facharbeiter
04.__._._.01
Stundensatz Facharbeiter
2,00
h
04.__._._.02 Stundensatz Helfer Arbeiten, welche nicht in den
Positionen erfasst sind und gegen
Nachweis zur Ausführung kommen:
Helfer
04.__._._.02
Stundensatz Helfer
2,00
h
05 SONSTIGES
05
SONSTIGES
05.__._._.01 Abschlussdokumentation. Abschlussdokumentation.
Vorbereitung und Abgabe einer
Abschlussdokumentation bestehend
aus:
Lieferscheine der verwendenten
Baustoffe
Fachunternehmererklärung
Gewährsbescheinigung
Werk-/Montage-/Revisionsplanu
g
Zulassungen, Produktdatenblätter
Entsorgungsnachweis
Die Unterlagen sind alsbald nach
Fertigstellung der Arbeiten jedoch
spätestens bei der Abnahme der
Leistung bei der Bauleitung
vorzulegen.
05.__._._.01
Abschlussdokumentation.
1,00
Psch
05.__._._.02 Bemusterung der Fliesenbeläge inkl. Teinahme an einer Bemusterung der Fliesenbeläge inkl.
Teinahme an einer Abstimmung vor
Ort.
Es sind bis zu 12 Muster für
Wandfliesen, 4 Muster der
Bodenfliesen und zwei Muster der
Sockelfliesen vorzulegen.
05.__._._.02
Bemusterung der Fliesenbeläge inkl. Teinahme an einer
1,00
Psch
06 GLASER
06
GLASER
06.01 SPIEGEL
06.01
SPIEGEL
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