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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Auftragsbedingungen 1.Das nachfolgende Leistungsverzeichnis gilt als Grundlage für die Arbeiten
Rückbau-, Entsorgungs- und Tiefbauarbeiten
ALDI Süd - Interimsstandort Landau
Weißenburger Straße 24a
76829 Landau in der Pfalz
2.Vertragsbedingungen: Folgende Teile werden bei einer
Vertragsschließung Bestandteile des Vertrages:
-Leistungsbeschreibung mit positionsmäßiger Auflistung und
Planunterlagen
Besondere Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen - Zusätzliche technische Vorschriften
-VOB, Teil A, B + C in der neusten gültigen Fassung
-Vorschriften der Landes-Bauordnung,
Unfallverhütungsvorschriften sowie sonstige allgemein
gültige Vorschriften, jeweils in der neuesten Fassung
Mit der Abgabe des Angebotes verlieren die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie alle anderen Bedingungen des Anbieters ihre Gültigkeit und werden durch die Bedingungen der Leistungsbeschreibung ersetzt und anerkannt.
3.Der Auftraggeber behält sich vor, weitere Unterlagen für die
Beurteilung der Eignung des Bieters gemäß
VOB A § 8, Absatz 3 und 4 im Rahmen der Angebotsprüfung
anzufordern.
4.Der AN hat vor der Vergabe den Nachweis über seine
Haftpflichtversicherung vorzulegen. Der Versicherungsschutz
ist bis zum Ablauf der Gewährleistung zu garantieren.
versichert bei:.......................................................................
unter der Nr.:.......................................................................
- für Personenschäden in Höhe von € ....................................
- für Sachschäden in Höhe von € ............................................
- für Vermögensschäden in Höhe von € .................................
Auftragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen 1.Ausführungszeiten
Bei Angaben von Fristen nach Werktagen behält sich der AG
die datumsmäßige Festlegung im Auftragsschreiben vor. Der
Bauzeitenplan wird mit dem BLV zugeschickt.
Ausführungszeitraum:jeweils nach Vorgabe des Architekten.
Diese Fristen werden als Vertragsfirsten vereinbart.
Sonstige Einzelfristen werden bei Auftragsvergabe geregelt.
2.Eine Auftragsvergabe kann aufgrund nicht vorhandener
Kapazitäten nicht erfolgen.
3.Vertragserfüllungsbürgschaft:
Spätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung und nach
Aufforderung des AG bzw. der Bauleitung ist dem AG eine
Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der
Bruttoauftragssumme durch eine Bankbürgschaft dem AG
vorzulegen.
4.Bauwesenversicherung:
Der AG schließt keine Bauwesenversicherung ab.
5.Zugangswege/Lage und Örtlichkeit der Baustelle:
Der Zugang kann über die öffentliche Straße zum
Grundstück erfolgen. Bereiche für Lager- und Arbeitsplätze
auf dem Grundstück sind mit dem Bauherren bzw. mit der
örtlichen Bauleitung abzusprechen.
6.Örtliche Bauleitung:
Die örtliche Bauleitung wird für den Bauherren durch den
beauftragten Vertreter durchgeführt:
lennermann krämer architekten PartGmbB
Kaiserstr. 167
76133 Karlsruhe
Anordnung Dritter dürfen nicht befolgt werden.
7.Für die einzelnen Gewerke sind von den Auftragnehmern die
verantwortlichen Fachbauleiter bei Auftragserteilung
schriftlich zu benennen. Die bezeichneten Personen sind
rechtsverbindliche Ansprechpartner des AG oder dessen
Vertreters an der Baustelle.
8.Behindert der AN andere Firmen bei der Durchführung ihrer
Leistungen durch lagernde Materialien und Belegung von
Räumen in der Baustelle, so sind die notwendigen
Umdispositionen auf Verlangen des AG unentgeltlich und
umgehend vorzunehmen. Muß eine Beseitigung durch
Veranlassung der Bauleitung erfolgen, werden die Kosten
von der Rechnung des Verursachers in Abzug gebracht.
9.Baustellenabfälle des AN wie Folien, Farbreste, Bauschutt
usw. sind nach einzelnen Bestandteilen zu sortieren und je
nach Zusammensetzung entweder der Wiederverwertung
oder der Problemmüllbeseitigung, einschl. 1 m³ nicht
schadstoffbelasteter Müll vom AG, gemäß VOB, Teil C,
DIN 18299, Abs. 4.1.11 und 4.1.12. zuzuführen. Baustoffe,
Materialien und sonstige Gegenstände dürfen auf
Straßengrund auch vorübergehend nicht gelagert werden.
Verunreinigungen der Straße im Rahmen der genehmigten
Baumaßnahme sind ohne Aufforderung unverzüglich zu
beseitigen. Wird diese Anordungung nicht befolgt, kann der
Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten
des Verursachers beseitigen - § 7 Abs. 3 FStrG, Art. 16
BayStr. WG. Wird die Entsorgung vom Unternehmer trotz
Aufforderung unterlassen, wird diese durch einen Dritten
ausgeführt und der Aufwand dem AN in der Schlußrechnung
in Abzug gebracht.
10.Bestehende Anschlüsse für Wasser und Strom stehen auf dem Baugrundstück bis zum geplanten Abschalttermin (ca. 31.08.2025 lt. Bauzeitenplan) zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist für die Einrichtung seiner eigenen, vorschriftsmäßigen Unterverteilung ab dem zugewiesenen Anschlusspunkt selbst verantwortlich. Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Strom sind vom Auftragnehmer zu tragen und in die Einheitspreise einzukalkulieren. Eine Umlage auf andere Gewerke oder eine Vergütung von Verbrauchskosten findet nicht statt.Die
anfallenden Verbrauchskosten bis zum geplanten Abschalttermin werden anteilig auf alle
beteiligten Handwerker umgelegt. Die Verbrauchskosten
werden dem Bauhauptunternehmer vergütet. Bauseitige
Umlagen, die während der Bauzeit anfallen und anteilig auf
alle Unternehmer umgelegt werden.
Dies betrifft folgende Insgemeinkosten der Baustelle:
Bauwasser / Baustrom / Container, etc. Die Umlage beträgt
pauschal 0,35 % der Nettoabrechungssumme, jedoch
maximal € 1.000,-- je Gewerk.
11.Die Kosten für Baustellentermine, Besprechungen und
örtliche Aufmasse sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Die genaue Lage und Einbau von Kabeln, Elektro- /
Alarmbauteilen etc. in Fenster / Türen und Toren sind im
Einzelnen mit dem zuständigen
Fachplanern abzustimmen:
Fachplanung HLS (Heizung, Lüftung, Sanitär):
Herr Wehrmann
Herbert Haustechnische Planungs GmbH
Frankfurter Straße 96
97082 Würzburg
Tel.: +49 (931) 46538150
Mobil: +49 (178) 9290550
Fachplanung ELT (Elektrotechnik):
Herr Krämer
Ingenieurbüro Eva Lehmann
Kreuzäckerstraße 21
77756 Hausach
Tel.: 07831-96858-12
Fax: 07831-96858-29
12.Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten
rechtzeitig die Maße der Zeichnungen und die Vorleistungen
am Bau zu prüfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet ein
örtliches Aufmass für jede Baumaßnahme / Auftrag
durchzuführen um die genauen Abmessungen seiner
Bauteile und Leistung zu überprüfen und fest zu legen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung , Lieferung
und Montage der kompletten gebrauchsfertigen Leistung in
hoher Qualität und Güte, inkl. aller dafür erforderlichen
Einzelteile, gemäß den aktuell gültigen Normen u.
Vorschriften, auch wenn diese bei den nachfolgenden
Positionstexten und Beschreibungen nicht jeweils
ausdrücklich erwähnt und beschrieben sind.
Besondere Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen Leistungsverzeichnis
Der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses ist verbindlich.
Ist im Leistungsverzeichnis bei der Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabrikat mit dem
Zusatz -oder gleichwertiger Art- verwendet worden, und fehlt die für das Angebot geforderte
Bieterangabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als vereinbart.
Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und Zeichnungen geht i. d. R. das
Leistungsverzeichnis vor, jedoch ist vor der Ausführung bei Widersprüchen in jedem Fall die Bauleitung
zu informieren.
Alternativpositionen, Bedarfspositionen
Sind im Leistungsverzeichnis für die wahlweise Ausführung einer Leistung Alternativpositionen oder für
die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung Bedarfspositionen vorgesehen, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung
durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die Ausführung von Alternativpositionen
trifft der Auftraggeber in der Regel bei Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen
nach Auftragserteilung.
Einheitspreise
Der Einheitspreis ist der vertragliche Festpreis für die Dauer der vorgesehenen Bauzeit.
In den Einheitspreisen sind auch Erschwernisse durch Witterungseinflüsse abgegolten, insbesondere hat bei Ausführungszeiten in den Wintermonaten der Auftragnehmer seine Leistungen zu schützen und seinen
Arbeitsplatz - Gebäude bzw. Außenanlagen - von Schnee und Eis zu befreien soweit für die Durchführung seiner Arbeiten erforderlich.
Soweit keine besonderen Ansätze in LV vorhanden sind, auch Einrichten und Räumen der Baustelle,
Vorhalten der Baustelleneinrichtungen, einschl. der Geräte, Gerüste und dergleichen.
Gebühren und Kosten, die im Rahmen der Baustelleneinrichtung anfallen, wie z.B. Platz- und Straßenmieten, sowie Gebühren bei Verlegen von Versorgungsleitungen.
Mit den Einheitspreisen abgegolten sind ferner alle notwendigen Absteckungen und Markierungen,
Festlegung der Höhenpunkte und Profile und die dazu erforderlichen Nivellements nach den
Ausführungszeichnungen. Die örtliche Bauleitung ist nur verpflichtet, die notwendigen Bezugspunkte
anzugeben. Bereits angebrachte Absteckungen, Abpflockungen oder Grenzsteine sind sofort bei Beginn
der Arbeiten zu sichern.
Bei Verlust sind diese auf Kosten des Auftragnehmers kurzfristig wieder zu erstellen.
Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer hat - entsprechend dem Baufortschritt - dem Auftraggeber den Zeitpunkt, zu dem er die nach dem Vertrag vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen benötigt, möglichst frühzeitig anzugeben, damit die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet und freigegeben sind. Alle Zeichnungen und sonstigen Unterlagen hat der Unternehmer auf Vollständigkeit, sowie Übereinstimmung, auch mit den örtlichen Maßen, rechtzeitig zu prüfen und evtl. Unstimmigkeiten sofort anzuzeigen. Materialbestellung muss nach den Ausführungsplänen erfolgen. Die Massen im LV sind ca. Werte und größtenteils gerundet.
Allgemeine Beschreibung
Zustand der Baustelle
Es ist Aufgabe des Auftragnehmers, sich rechtzeitig vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und dem Stand der Vorleistungen, die durch Dritte zu erbringen sind, zu unterrichten. Eventl. Behinderung des von der örtlichen Bauleitung festgelegten Arbeitsbeginns durch mangelnde Vorleistungen Dritter, ist der örtlichen Bauleitung schriftlich mitzuteilen.
Sicherheit, Ordnung, Umweltschutz
Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit an der Baustelle verantwortlich. Eine tägliche Beseitigung von Schutt, Abfall, Verpackungs- und Abdeckmaterial ist vorgeschrieben.
Bei Unterlassung ist die örtliche Bauleitung des Auftraggebers berechtigt, diese Leistungen anderweitig zu vergeben und dem Auftragnehmer die Kosten zu berechnen. Auf eine Minimierung des Abfalls und umweltfreundliche Verpackung wird besonders Wert gelegt. Der Auftraggeber kann dies ausdrücklich verlangen, wenn die Wahlmöglichkeit besteht. Evtl. Mehrkosten hat der Auftragnehmer zu tragen.
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Nachbarschaftsrecht/ Grenze
Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Bestimmungen des Nachbarschaftsrechts zu beachten. Er ist verpflichtet, die Grenzen lage- und höhenmäßig genau nachzuprüfen und genau einzuhalten. Im Zweifelsfall ist die Festlegung der Grenzen beim zuständigen Vermessungsamt vor Arbeitsbeginn zu veranlassen.
Sparten
Alle Spartenpläne (Kanal, Elektro etc.) sind vor Baubeginn einzusehen.
Schäden, die durch die Bauarbeiten an diesen Anlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Behinderungen, Erschwernissse, Verzögerungen und Arbeitsunterbrechungen, die sich durch das Vorhandensein und Verlegen von Versorgungsleitungen ergeben, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Leitungsschutzanweisungen der jeweiligen Versorgungsunternehmen sind zu beachten.
Benachrichtigung
Die örtliche Bauleitung ist grundsätzlich mindestens einen Tag vor Baubeginn jeglicher Arbeiten zu verständigen.
Bauleitung des Auftragnehmers
Die Bauleitung des Auftragnehmers obliegt einem Ingenieur oder Techniker, der zur Vertretung des Angebotsnehmers bevollmächtigt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Baustelle zusätzlich mit einem erfahrenen Facharbeiter zu besetzen. Ist der Bauleiter des Auftragnehmers bei einem Baustellenbesuch des Auftraggebers nicht zugegen, so ist der anwesende Facharbeiter zur Vertretung des Auftragnehmers bevollmächtigt.
Baustellenordnung
1 Vorbemerkung
Für die nachfolgend ausgeschriebene Baumaßnahme wird nachstehende Baustellenordnung vereinbart. Ferner gelten die spezielle Projekt-Baustellenordnung und der aktuelle Leitfaden für Fremdfirmen des AG. Diese soll einen störungsfreien Bauablauf ermöglichen und die Sicherheit für Beschäftigte und Anlagen gewährleisten.
Sie enthält Regeln zur Organisation, Koordination und Überwachung des Baustellenbetriebs und umfasst Maßgaben zur Arbeitssicherheit. Jeder AN hat sein Personal über den Inhalt der Baustellenordnung und des Leitfadens zu unterrichten. Ihre Einhaltung ist ein Teil der Vertragserfüllung.
2 Allgemeines
Das Personal des ANs hat den Anweisungen des AG Folge zu leisten. Im nicht gerechtfertigten Weigerungsfall hat der AG das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zulasten des ANs zu veranlassen.
Der AG wird bei offensichtlicher Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften oder bei bestehenden Unfallgefahren die sofortige Einstellung der Arbeiten veranlassen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis die Gefahrenquelle beseitigt ist. Die durch die Unterbrechung entstehenden Kosten und Folgen gehen zulasten des verursachenden ANs. Der vereinbarte Fertigstellungstermin bleibt von dieser Maßnahme unberührt. Der AN verpflichtet sich, seine Arbeit auf dem Baustellengelände erst aufzunehmen, wenn ihm die Arbeitserlaubnis vom AG erteilt wurde. Die in Verbindung mit der Arbeitserlaubnis erteilten Auflagen bezüglich der Arbeitssicherheit usw. sind einzuhalten. Den Beschäftigten des ANs ist ausschließlich der
Aufenthalt innerhalb der ihnen vom AG zugewiesenen Bereiche gestattet. Der Zugang zu anderen Bereichen des Gebäudes bzw. dem zum Gebäude gehörenden Gelände ist ausdrücklich untersagt.
Die Bauleitung ist berechtigt, gegen die Baustellenordnung zuwiderhandelnde Personen nach einmaliger Abmahnung von der Baustelle zu weisen.
3 Verantwortung des ANs
Der AN hat das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung einzuhalten. Das von ihm eingesetzte Personal ist entsprechend der für seinen Arbeitsbereich gültigen Unfallverhütungsvorschrift zu unterweisen. Bei Arbeitsunfällen ist, unabhängig von der unternehmensinternen und arbeitsrechtlichen Meldepflicht, grundsätzlich der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4 Persönliche Schutzausrüstung
Für alle Arbeiten hat der AN seinem Personal die notwendigen Schutzausrüstungen bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter die Schutzausrüstungen nutzen. Prinzipiell besteht auf der Baustelle Schutzhelm- und Sicherheitsschuhpflicht. Der AN ist dafür verantwortlich, dass der gesamte Bereich seiner Bau- und Montagestelle auch bei vorübergehender Abwesenheit des Personals so gesichert ist, dass keine Unfallgefährdungen bestehen.
5 Technische Sicherheit von Arbeitsmitteln
Verwendete Arbeitsmittel, wie Gerüste, Bauaufzüge, Arbeitsbühnen, elektrische Anlagen und Geräte, Krane und dergleichen, haben den geltenden Regeln und Unfallverhütungsvorschriften sowie den Allgemein Anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Vorgeschriebene Sachkundigen- und Sachverständigen-Prüfprotokolle müssen vom AN rechtzeitig vorgenommen werden, sie sind einschl. aller sonstigen notwendigen Nachweise auf der Baustelle zur Einsicht vorzuhalten.
06 Hebezeuge und Montagefahrzeuge
Bei der Benutzung von mobilen Hebezeugen ist der AN für ordnungsgemäße Handhabung und Schutzvorkehrung verantwortlich. Das gilt auch für eingesetzte Anschlagmittel. Es dürfen nur für den beabsichtigten Transport zugelassene und sicherheitstechnisch einwandfreie Lastaufnahmemittel eingesetzt werden.
7 Absturzsicherungen
Gerüste sind nach DIN 4420 zu errichten. Vom Gerüstbauer ist dies durch das Anbringen eines oder mehrerer Gerüstkennzeichnungen, aus denen die zulässige Belastbarkeit, die Gerüstgruppe sowie DIN-4420-Konformität hervorgehen, zu dokumentieren. Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau von Gerüsten ist die Fachfirma verantwortlich. Für die Erhaltung des Gerüsts ist der Benutzer verantwortlich. Es dürfen keine Absturzsicherungen ohne die Zustimmung der Bauleitung entfernt bzw. außer Kraft gesetzt werden. Die Benutzung von beschädigten oder nicht den Vorschriften entsprechenden Gerüsten ist nicht gestattet. Vor der Freigabe ist die Zustimmung zur Nutzung von der Bauleitung bzw. SiGeKo einzuholen.
8 Arbeiten in mehreren Ebenen
Bei Montagearbeiten ist das zeitgleiche Übereinanderarbeiten mehrer Personen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, so sind alternative Maßnahmen zur Sicherung der Gefahrenbereiche wie Absperrungen vorzusehen.
9 Elektrosicherheit/Baustromversorgung
Elektroarbeiten dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Es ist nur die Verwendung von zugelassenen und gem. UVV geprüften elektrischen Betriebsmitteln und Geräten gestattet. Ab der Hauptverteilung sind für die Arbeiten des ANs erforderliche Unterverteilungen Sache des ANs.
10 Baustellenbeleuchtung
Der AN stellt eine ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung für seine Mitarbeiter in allen Arbeitsbereichen im
Rahmen seiner Leistungen zur Baustelleneinrichtung für sein Gewerk zur Verfügung.
11 Brand- und Explosionsschutz
Arbeiten in und an genutzten oder bewohnten Gebäuden stellen neben einer erhöhten Brandgefahr auch eine besonders hohe Gefährdung für die Nutzer und Bewohner der Gebäude dar. Aus diesem Grund sind alle Gerüstlagen arbeitstäglich von Materialresten zu säubern, brennbare Materialien, insbesondere Polystyroldämmstoffe, dürfen nur in solcher Menge auf Gerüsten gelagert werden, wie sie innerhalb der nächsten zwei Stunden verarbeitet werden sollen.
Aufgrund des äußerst hohen Risikos für Leib und Leben der Gebäudebewohner während der Ausführung von WDVS mit Polystyrol gilt: Werden Fassaden genutzter oder bewohnter Gebäude mit Polystyroldämmstoffen bekleidet, sind diese zu Ende jeden Arbeitstags so weit mit Armierungsputz zu versehen, dass nach Feierabend, nachts und am Wochenende nur in unumgänglich erforderlichem Umfang ungeputzte Dämmstoffflächen an den Fassaden verbleiben, um eine eventuelle Brandausbreitung zu minimieren.
Jeder AN hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass jegliche Brandgefahr vermieden wird. Darüber hinaus hat der AN bei Arbeiten mit Brandgefahr ausreichend Maßnahmen für eine evtl. Brandbekämpfung zu treffen. Der AN verpflichtet sich, im Vorfeld und eigenverantwortlich entsprechende Erlaubnisscheine (z.B. bei Schweißarbeiten) bei dem entsprechenden Gebäudeverantwortlichen einzuholen. Bei vorhandener Brand- und Explosionsgefahr ist eine Schweißerlaubnis beim AG einzuholen. Gasflaschen aller Art sind durch geeignete Maßnahmen gegen Umfallen zu sichern. Sie dürfen nicht der Sonne oder sonstigen Wärmeeinflüssen ausgesetzt werden. Die Aufstellorte für eine größere Anzahl von Gasflaschen sind mit dem AG im Vorfeld abzustimmen. Die Lagerung von Flüssiggas unter Erdlage ist grundsätzlich verboten.
12 Verkehrswege
Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind vom AN permanent freizuhalten.
13 Sozialeinrichtungen
Eine Toilettenanlage wird für die Dauer der Baumaßnahme bauseits vom Auftraggeber (AG) zur Verfügung gestellt und unterhalten. Die Mitbenutzung durch das Personal der Auftragnehmer ist vorgesehen. Die Bereitstellung von darüber hinausgehenden Sozialeinrichtungen (z.B. Mannschafts- oder Waschräume) obliegt dem jeweiligen Auftragnehmer selbst.
14 Fernsprechstelle
Ein Fernsprechgerät mit Notrufeinrichtung hat bei der örtlichen Fachbauleitung zur Verfügung zu stehen.
15 Umgang mit Gefahrstoffen
Beabsichtigt der AN den Einsatz bzw. Umgang mit Gefahrenstoffen entsprechend der Gefahrenstoffverordnung bzw. den technischen Regeln für Gefahrenstoffe, so hat der AN vor Aufnahme der Arbeiten den Nachweis der Sachkunde, eine Anzeige des beabsichtigten Umganges mit dem Gefahrenstoff, das Vorhandensein einer entsprechenden Betriebsanweisung gem. den Vorschriften der Gefahrenstoffverordnung, das Vorhandensein von EU-Sicherheitsdatenblättern schriftlich zu erbringen.
Andernfalls behält sich der AG vor, die Arbeiten zu unterbinden bzw. auf Kosten des ANs an einen Dritten
weiterzuvergeben.
16 Abfallbeseitigung/Sauberkeit auf der Baustelle
Es ist besonders zu beachten, dass der Straßenverkehr nicht durch Verschmutzung oder sonstige baustellentypische Beeinflussung gestört wird. Auf der Baustelle wird die Abfallbeseitigung nach dem Verursacherprinzip organisiert. Es wird während der gesamten Bauzeit immer eine saubere, den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Baustelle verlangt.´Schutt ist grundsätzlich nach Anfall in die
Schuttcontainer zu laden. Verpackungsmaterialien und leere Gebinde etc. sind grundsätzlich nach Anfall durch den jeweiligen AN zu sammeln und täglich eigenverantwortlich in Eigenregie von der Baustelle zu transportieren und zu entsorgen. Schuttcontainer sind regelmäßig zu leeren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch Schutt, Staub und sonstige Verschmutzungen nachfolgende Gewerke in ihrer Qualität nicht dauerhaft beeinträchtigt sind. Die Bauleitung hält sich bei Nichteinhaltung dieser Forderungen, nach Setzung einer angemessenen Frist, ohne weitere Ankündigung die Ersatzvornahme vor.
17 Alkohol
Im Bereich der Baustelle gilt Alkoholverbot. Sollten an der Baustelle Beschäftigte während der Arbeitszeit alkoholisiert angetroffen werden, behält sich der AG vor, die entsprechenden Personen ohne Abmahnung von der Baustelle zu verweisen.
18 Koordination und Überwachung der Arbeitssicherheit
Auf der Grundlage der Baustellenverordnung wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator eingesetzt. Er überwacht die Einhaltung dieser Baustellenordnung sowie die der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den AN nicht von der Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
19 Sonstiges
Vor Beginn der Arbeiten ist die vorliegende Baustellenordnung nachweislich jedem Mitarbeiter zur Kenntnis zu geben. Die Baustellenordnung tritt bei Baubeginn mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein - Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind bis zum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat. Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung soweit für die ausgeschriebene Leistung zutreffend und erforderlich; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:
Lage, alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, Detailausbildungen, Höhen bzw. Anschlusshöhen, Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, Aufteilungen, Befestigungspunkte und -linien, Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, Revisionsöffnungen, Dehnungs- und Montagestöße, Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, Einbauabfolge, Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, Fenster-/Tür- und Stücklisten, bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 1-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben.
Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in
1-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als
Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten.
Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet- Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der AN diese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen.
5.3 Fachgutachterliche Begleitung von Baumaßnahmen im Erdreich
Der AN ist dazu angewiesen, dem AG Eingriffe in das Erdreich (bspw. Erdnägel, Rohrgräben) rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme anzukündigen. Die Baumaßnahme wird durch einen geeigneten Sachverständigen für Kampfmittelerkundung freigemessen.
Der AN ist dazu angewiesen Eingriffe in das Erdreich, bei denen Material anfällt bzw. entsorgt werden muss (bspw. Rohrgräben) zusätzlich fachgutachterlich durch folgende Firma begleiten zu lassen und diese rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme über die bevorstehenden Arbeiten in Kenntnis zu setzen:
Dr. Thomas Michael Pfirrmann
Friedrichstraße 28
76744 Wörth am Rhein
6 Muster, Probeflächen, Für die Gewerke Rückbau/Entsorgung und Tiefbau nicht zutreffend.
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen. Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden.
Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. Maßgeblich ist die Beschreibung in der jeweiligen Leistungsposition
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), Überstundenzuschläge, Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, Materialtransport, Gerätetransport, sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich Lohn- und Gehaltskosten, alle Sozialkosten, Erschwernis- und sonstige Zuschläge, Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.),
Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auchunausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
ZTV - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Allgemein -
01 Baustelleneinrichtung
01
Baustelleneinrichtung
01.01 Allgemeine Baustelleneinrichtung
01.01
Allgemeine Baustelleneinrichtung
02 Erdarbeiten und Wiederherstellung
02
Erdarbeiten und Wiederherstellung
02.01 Arbeiten im Bereich Trafo
02.01
Arbeiten im Bereich Trafo
02.02 Arbeiten im Bereich Kühlzellen-Vertiefung
02.02
Arbeiten im Bereich Kühlzellen-Vertiefung
02.03 Wiederherstellen der Deckschicht
02.03
Wiederherstellen der Deckschicht
03 Endreinigung
03
Endreinigung
03.01 Endreinigung der Verkehrsflächen
03.01
Endreinigung der Verkehrsflächen
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
04.01 Regiearbeiten
04.01
Regiearbeiten
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