Zimmererarbeiten/Staubschutzwd.
Feuerwache Tungendorf
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Neubau Feuerwehr Tungendorf
1
Neubau Feuerwehr Tungendorf
Die Stadt Neumünster beabsichtigt, die Ostwehren Tungendorf-Dorf und Tungendorf-Stadt zu fusionieren und einen gemeinsamen Neubau des Feuerwehrhauses in Tungendorf (Am Kamp 114, 24536 Neumünster) zu errichten. Das Gebäude, das im Kern aus einer Fahrzeughalle und weiteren betriebsnotwendigen Nutzungen wie Werkstatt-, Lager- und Umkleidebereichen besteht, soll auch über einen Verwaltungs- und Schulungsbereich, sowie Außenanlagen für Fahrzeuge und Übungsflächen verfügen. Im Zuge der Baumaßnahmen soll auf dem ca. 4.700 m² großen Grundstück ein modernes, funktionales Feuerwehrhaus mit einer Nutzungsfläche von ca. 780 m² entstehen. Das Raumprogramm umfasst neben den 5 Einstellplätzen der Kategorie 2 gemäß DIN 14092, einer Werkstattfläche, Räume für die Kinder- und Jugendfeuerwehr, sowie die erforderlichen Büro-, Sozial- und Unterrichtsräume. Zudem sind die Außenanlagen inklusive aller für den Alarmfall erforderlichen Stellflächen, Ein- und Ausfahrten, sowie Flächen für die Lösch- und Rettungsübungen zu errichten. Gesamtgesehen soll ein moderner Stadnort entstehen. Das wesentliche Ziel der Bauaufgabe ist, die Anforderungen der Nutzer umzusetzen und einen wirtschaftlichen und uneingeschränkten Betrieb zu gewährleisten. Insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Energieeffizienz wird von der Stadt Neumünster eine ökologische Leitlinie vorgegeben, wodurch es die Aufgabe des Auftragnehmers ist, die aktuell geltenden gesetzlichen Anforderungen (GEG) um 20% zu unterschreiten. Zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele der Stadt sind die Vorgaben der "Richtlinie zur Nachhaltigen Beschaffung und Vergabe" der Stadt Neumünster zu beachten. Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer nur solche Produkte verbaut, für die Produktnachweise und -zulassungen nach den europäischen Prüfnormen vorliegen. Als Qulaitätsmerkmal ist zusätzlich vereinbart, dass die Bauprodukte mindestens einem Prüfverfahren entsprechen, welches ehemals in der Bundesrepublik Deutschland mit "Ü" gekennzeichnet war. Die Herstellung des Gebäudes unterliegt in allen Teilen den Vorschriften für den Bau von Feuerwachen und Wohngebäuden wie Bundesbaugesetz, Landesbauordnung, DIN-Vorschriften, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), sowie der Verordnung für den Wärmeschutz, Schallschutz, als auch den Arbeitsstättenrichtlinien und ASR, insbesondere DIN 14092 "Feuerwehrhäuser" sowie DGUV Vorschriften und der GEG, sowie weiteren hier nicht explizit genannten Vorschriften und Normen. Bei Widersrpüchen und/oder Unklarheiten, gelten grundsätzlich hinsichtlich der zu berücksichtigen Prüfnormen, die deutschen Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Der Auftragnehmer hat ausschließlich neue Materialien entsprechend der in der Bau- und Leistungsbeschreibung vereinbarten Qualität zu verwenden. Qualitätsabweichungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat von den zur Verwendung vorgesehenen Materialien, rechtzeitig vo Beginn der Arbeiten, Proben, Muster oder Prüfzeugnisse nach den deutschen Prüfnormen, dem Auftraggeber zur Genehmigung vorzulegen. Der Auftragnehmer ist auf Befragen des Auftraggebers über die Herkunft von Werkstoffen und Bauteilen verpflichtet. Verweigert er trotz schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber einen dieser Nachweise, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers labormäßige Materialprobeuntersuchungen durchführen lassen.
Die Stadt Neumünster beabsichtigt, die Ostwehren
Allgemeine Grundlagen und Richtlinien Die Grundlage der Bauausführung des Gebäudes wird in allen Teilen nach den gültigen Vorschriften für den Bau von Feuerwehrhäusern, wie dem Baugesetzbuch, der Landesbauordnung Niedersachsen (LBO), den DIN-Vorschriften, der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Heizungsverordnung, dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie DIN 4108, DIN 4109, DIN 4102, DIN 14092 und DIN 14903 errichtet. Die Bauausführung erfolgt nach den Regeln der Baukunst, den geltenden DIN-Vorschriften, den Regeln der Bautechnik. Änderungen bleiben vorbehalten, sofern neue technische Erkenntnisse oder neue Bauvorschriften bzw. Anordnungen des Bauordnungsamtes diese erforderlich werden lassen. Die Vorschriften für Arbeitssicherheit der BG Bau und Arbeitsschutz sowie die Gesundheits- und Unfallverhütungsvorschriften (GUV) sind einzuhalten. Vertragsgrundlage DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Bauaufsichtliche Zulassungen Eurocode EC 6
Allgemeine Grundlagen und Richtlinien
Technische Vorbemerkungen 1.0  Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer- und Holzbauarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. - BDZ - Merkblätter des Bundes Deutscher Zimmermeister - IVD - Industrieverband Dichtstoffe e.V. - ZVDH - Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. - VDS - Verband der Deutschen Säge- und Holzindustrie - VHT - Versuchsanstalt für Holz- und Trockenbau - HDH - Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. - IFT - Institut für Fenstertechnik in Rosenheim - WTA - Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. - M-HFHHolzR - Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - HolzTafelbauartÜbwRL - Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 - Holzbau Deutschland; Institut e.V. - Holzbau Deutschland; Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB) - Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V. - Informationsdienst Holz 2.0  Vorleistung und Planung Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen. Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die genannten Höhen, Meterrisse und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und vorge sehene Winkeltoleranzen. Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u.a.: - Statische Nachweise und erforderliche Detailpunkte für alle Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel, Anschluss- und Auflagerpunkte inkl. Werkzeichnungen und Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung der Flächen- und Eigenlasten - Abstimmung sämtlicher Detailpunkte unter Einbeziehung der tangierenden Leistungen anderer Gewerke - Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-, wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht abweichend festgelegt, sind folgende Konstruktionsprinzipien einzuhalten: - Alle Verbindungsmittel sind einzusenken und mit Holzrundplättchen zu überdecken - Deckleisten und dauerelastische Versiegelungen zur Abdeckung ungenauer Passungen sind nicht zulässig 3.0  Ausführung und Konstruktion 3.1  Allgemeine Grundlagen Soweit vom AN bei Arbeitsausführung Schäden an Bestandskonstruktionen festgestellt werden, ist der AG unverzüglich zu verständigen. Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver Holzschutz erforderlich werden für vom AN einzubauende Holzteile, sind diese vom AN einzubauen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt. Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen. Holzverbindungen sind stets metallischen Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen. Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum Einsatz gelangen, sind diese in die Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken unsichtbar zu überdecken. Ein sichtbares Verbleiben von Nagelplatten, Balkenschuhen etc. ist allenfalls in optisch untergeordneten Bereichen (nicht ausgebaute Dachböden, Ställe etc.) zulässig. 3.2  Stoffe / Materialien / Anforderungen 3.2.1   Holzschutz Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver Holzschutz ist stets dem chemischen vorzuziehen. Soweit der AN unumgängliche chemische Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem AG unaufgefordert die Bescheinigungen über - den Hersteller des Holzschutzmittels - die Aufwendungsmenge - die Art des Holzschutzmittels - das Überwachungszeichen - das Datum der Einbringung und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der Hölzer noch sichtbar sind. Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln. Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig, nur nachrangig nach den nationalen deutschen Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche chemische Holzschutz als vereinbart. Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen vom AN vorzusehen. 3.2.2   Wärmedämmungen Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen Maßnahmen an alle flankierenden und durchdringenden Bauteile anzuschließen. Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend festgelegt, ist als mindeste Qualität von Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von > 1000°C (= graue Wolle) vorzusehen, Glaswolle (= gelbe Wolle) ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen. Dämmungen sind, auch bei der Verwendung von Dämmplatten und Dämmkeilen, so einzubauen, dass das Abgleiten verhindert wird. Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer Folie ausgeführt werden.
Technische Vorbemerkungen
1. 1 Zimmerer
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