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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 Neubau Feuerwehr Tungendorf
1
Neubau Feuerwehr Tungendorf
Die Stadt Neumünster beabsichtigt, die Ostwehren
Tungendorf-Dorf und Tungendorf-Stadt zu fusionieren und
einen gemeinsamen Neubau des Feuerwehrhauses in
Tungendorf (Am Kamp 114, 24536 Neumünster) zu
errichten.
Das Gebäude, das im Kern aus einer Fahrzeughalle und
weiteren betriebsnotwendigen Nutzungen wie Werkstatt-,
Lager- und Umkleidebereichen besteht, soll auch über
einen Verwaltungs- und Schulungsbereich, sowie
Außenanlagen für Fahrzeuge und Übungsflächen verfügen.
Im Zuge der Baumaßnahmen soll auf dem ca. 4.700 m²
großen Grundstück ein modernes, funktionales
Feuerwehrhaus mit einer Nutzungsfläche von ca. 780 m²
entstehen.
Das Raumprogramm umfasst neben den 5 Einstellplätzen
der Kategorie 2 gemäß DIN 14092, einer Werkstattfläche,
Räume für die Kinder- und Jugendfeuerwehr, sowie die
erforderlichen Büro-, Sozial- und Unterrichtsräume.
Zudem sind die Außenanlagen inklusive aller für den
Alarmfall erforderlichen Stellflächen, Ein- und
Ausfahrten, sowie Flächen für die Lösch- und
Rettungsübungen zu errichten.
Gesamtgesehen soll ein moderner Stadnort entstehen. Das
wesentliche Ziel der Bauaufgabe ist, die Anforderungen
der Nutzer umzusetzen und einen wirtschaftlichen und
uneingeschränkten Betrieb zu gewährleisten.
Insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit und
Energieeffizienz wird von der Stadt Neumünster eine
ökologische Leitlinie vorgegeben, wodurch es die
Aufgabe des Auftragnehmers ist, die aktuell geltenden
gesetzlichen Anforderungen (GEG) um 20% zu
unterschreiten. Zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele
der Stadt sind die Vorgaben der "Richtlinie zur
Nachhaltigen Beschaffung und Vergabe" der Stadt
Neumünster zu beachten.
Es gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer nur
solche Produkte verbaut, für die Produktnachweise und
-zulassungen nach den europäischen Prüfnormen
vorliegen. Als Qulaitätsmerkmal ist zusätzlich
vereinbart, dass die Bauprodukte mindestens einem
Prüfverfahren entsprechen, welches ehemals in der
Bundesrepublik Deutschland mit "Ü" gekennzeichnet war.
Die Herstellung des Gebäudes unterliegt in allen Teilen
den Vorschriften für den Bau von Feuerwachen und
Wohngebäuden wie Bundesbaugesetz, Landesbauordnung,
DIN-Vorschriften, Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB), sowie der Verordnung für den
Wärmeschutz, Schallschutz, als auch den
Arbeitsstättenrichtlinien und ASR, insbesondere DIN
14092 "Feuerwehrhäuser" sowie DGUV Vorschriften und der
GEG, sowie weiteren hier nicht explizit genannten
Vorschriften und Normen.
Bei Widersrpüchen und/oder Unklarheiten, gelten
grundsätzlich hinsichtlich der zu berücksichtigen
Prüfnormen, die deutschen Qualitäts- und
Sicherheitsstandards.
Der Auftragnehmer hat ausschließlich neue Materialien
entsprechend der in der Bau- und Leistungsbeschreibung
vereinbarten Qualität zu verwenden.
Qualitätsabweichungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat von den zur Verwendung
vorgesehenen Materialien, rechtzeitig vo Beginn der
Arbeiten, Proben, Muster oder Prüfzeugnisse nach den
deutschen Prüfnormen, dem Auftraggeber zur Genehmigung
vorzulegen. Der Auftragnehmer ist auf Befragen des
Auftraggebers über die Herkunft von Werkstoffen und
Bauteilen verpflichtet. Verweigert er trotz
schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber einen
dieser Nachweise, so kann der Auftraggeber auf Kosten
des Auftragnehmers labormäßige
Materialprobeuntersuchungen durchführen lassen.
Die Stadt Neumünster beabsichtigt, die Ostwehren
Allgemeine Grundlagen und Richtlinien
Die Grundlage der Bauausführung des Gebäudes wird in
allen Teilen nach den gültigen Vorschriften für den Bau
von Feuerwehrhäusern, wie dem Baugesetzbuch, der
Landesbauordnung Niedersachsen (LBO), den
DIN-Vorschriften, der Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB), der Heizungsverordnung, dem
Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie DIN 4108, DIN 4109,
DIN 4102, DIN 14092 und DIN 14903 errichtet.
Die Bauausführung erfolgt nach den Regeln der Baukunst,
den geltenden DIN-Vorschriften, den Regeln der
Bautechnik. Änderungen bleiben vorbehalten, sofern neue
technische Erkenntnisse oder neue Bauvorschriften bzw.
Anordnungen des Bauordnungsamtes diese erforderlich
werden lassen.
Die Vorschriften für Arbeitssicherheit der BG Bau und
Arbeitsschutz sowie die Gesundheits- und
Unfallverhütungsvorschriften (GUV) sind einzuhalten.
Vertragsgrundlage
DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art
Bauaufsichtliche Zulassungen
Eurocode EC 6
Allgemeine Grundlagen und Richtlinien
Technische Vorbemerkungen
1.0 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18334 Zimmer- und
Holzbauarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln
der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
- RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e.V.
- BDZ - Merkblätter des Bundes Deutscher Zimmermeister
- IVD - Industrieverband Dichtstoffe e.V.
- ZVDH - Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks e.V.
- VDS - Verband der Deutschen Säge- und Holzindustrie
- VHT - Versuchsanstalt für Holz- und Trockenbau
- HDH - Hauptverband der Deutschen Holz und Kunststoffe
verarbeitenden Industrie und verwandter
Industriezweige e.V.
- IFT - Institut für Fenstertechnik in Rosenheim
- WTA - Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft
für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V.
- M-HFHHolzR - Muster-Richtlinie über
brandschutztechnische Anforderungen an
hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise
- HolzTafelbauartÜbwRL - Richtlinie für die Überwachung
von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in
Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3
- Holzbau Deutschland; Institut e.V.
- Holzbau Deutschland; Bund Deutscher Zimmermeister im
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
e.V. (ZDB)
- Studiengemeinschaft Holzleimbau e.V.
- Informationsdienst Holz
2.0 Vorleistung und Planung
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig hinzuweisen.
Vor Ausführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die
genannten Höhen, Meterrisse und die Maßgenauigkeit des
Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement
festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen
ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt
insbesondere für vorhandene und vorge
sehene Winkeltoleranzen.
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und
Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung
zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der
Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u.a.:
- Statische Nachweise und erforderliche Detailpunkte
für alle Bauteile, Verbindungen, Befestigungsmittel,
Anschluss- und Auflagerpunkte inkl. Werkzeichnungen und
Prüfzeugnissen, unter Berücksichtigung der
Flächen- und Eigenlasten
- Abstimmung sämtlicher Detailpunkte unter Einbeziehung
der tangierenden Leistungen anderer Gewerke
- Nachweise statischer, brandschutz-, schallschutz-,
wärmeschutz- und sicherheitstechnischer Art
Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht abweichend
festgelegt, sind folgende Konstruktionsprinzipien
einzuhalten:
- Alle Verbindungsmittel sind einzusenken und mit
Holzrundplättchen zu überdecken
- Deckleisten und dauerelastische Versiegelungen zur
Abdeckung ungenauer Passungen sind nicht zulässig
3.0 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Grundlagen
Soweit vom AN bei Arbeitsausführung Schäden an
Bestandskonstruktionen festgestellt werden, ist der AG
unverzüglich zu verständigen.
Soweit Trennlagen und Unterlagen als konstruktiver
Holzschutz erforderlich werden für vom AN einzubauende
Holzteile, sind diese vom AN einzubauen, ohne dass
hierfür eine zusätzliche Vergütung erfolgt.
Bei sichtbar bleibenden Hölzern im Außenbereich sind
die Kanten leicht zu brechen bzw. zu fasen.
Holzverbindungen sind stets metallischen
Verbindungsmitteln vorzuziehen. Der Einbau metallischer
Verbindungsmittel in Hölzern im Außenbereich darf nur
in konstruktiv unumgänglichen Ausnahmefällen erfolgen.
Soweit metallische Verbindungsmittel ausnahmsweise zum
Einsatz gelangen, sind diese in die
Hölzer einzusenken und mit Holzeinsatzstücken
unsichtbar zu überdecken. Ein sichtbares Verbleiben von
Nagelplatten, Balkenschuhen etc. ist allenfalls in
optisch untergeordneten Bereichen (nicht ausgebaute
Dachböden, Ställe etc.) zulässig.
3.2 Stoffe / Materialien / Anforderungen
3.2.1 Holzschutz
Der AN berücksichtigt die Erfordernisse des
konstruktiven und ggf. eines chemischen Holzschutzes
bei seiner Werkstatt- und Montageplanung. Konstruktiver
Holzschutz ist stets dem chemischen vorzuziehen.
Soweit der AN unumgängliche chemische
Holzschutzmaßnahmen durchführt, übergibt er dem AG
unaufgefordert die Bescheinigungen über
- den Hersteller des Holzschutzmittels
- die Aufwendungsmenge
- die Art des Holzschutzmittels
- das Überwachungszeichen
- das Datum der Einbringung
und bringt diese an tragenden Konstruktionen an solcher
Stelle vor Ort an, dass sie auch nach dem Einbau der
Hölzer noch sichtbar sind.
Alle nach erfolgtem Holzschutz noch bearbeiteten oder
gerissenen Teile sind entsprechend nachzubehandeln.
Sich auf den Holzschutz beziehende europäische Normen
und Regelwerke sollen, soweit baurechtlich zulässig,
nur nachrangig nach den nationalen deutschen
Regelwerken Anwendung finden. Bei Widersprüchen
zwischen den Regelwerken gilt der geringstmögliche
chemische Holzschutz als vereinbart.
Alle zum Aufbringen von Holzschutzmitteln
erforderlichen Vorleistungen sind als Nebenleistungen
vom AN vorzusehen.
3.2.2 Wärmedämmungen
Wärmedämmsysteme oder -elemente, die zusätzlich die
Funktion einer Unterspannung oder einer Unterdeckung
erfüllen, sind mit zusätzlichen systembezogenen
Maßnahmen an alle flankierenden und durchdringenden
Bauteile anzuschließen.
Sofern nicht in der Leistungsbeschreibung abweichend
festgelegt, ist als mindeste Qualität von
Wärmedämmungen Steinwolle mit einem Flammpunkt von >
1000°C (= graue Wolle) vorzusehen, Glaswolle (= gelbe
Wolle) ist nur bei ausdrücklichem Leistungsbeschrieb
zulässig. "Mineralwolle" ist insofern in der
Leistungsbeschreibung als Steinwolle zu verstehen.
Dämmungen sind, auch bei der Verwendung von Dämmplatten
und Dämmkeilen, so einzubauen, dass das Abgleiten
verhindert wird.
Soweit ein Rieselschutz erforderlich ist, soll dieser
nach technischer Möglichkeit als Vlies anstelle einer
Folie ausgeführt werden.
Technische Vorbemerkungen
1. 1 Zimmerer
1. 1
Zimmerer