Innenputzarbeiten
FestMarbg, Generalsanierung BA2 MfF
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ERGÄNZUNG VERZEICHNIS DER VORZULEGENDEN NACHWEISE -FORMBLATT 216- ERGÄNZUNG VERZEICHNIS DER VORZULEGENDEN NACHWEISE -FORMBLATT 216- Folgende Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen: -keine weiteren Angabe- Folgende Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen: -keine weiteren Angabe-
ERGÄNZUNG VERZEICHNIS DER VORZULEGENDEN NACHWEISE -FORMBLATT 216-
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN -FORMBLATT 214- WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN -FORMBLATT 214- ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS FÜR MENGENEINHEITEN a - Jahr (lat. annus) cm - Zentimeter cm2 - Quadratzentimeter d - Tag (lat. dies) h - Stunde (lat. hora) Jr - Jahr (dt. Jahr) kg - Kilogramm km - Kilometer km2 - Quadratkilometer kwh - Kilowattstunde kWp - Kilowatt-Peak l - Liter m - Meter m2 - Quadratmeter m3 - Kubikmeter mm - Millimeter Mt - Monat (dt. Monat) psch - Pauschal St - Stück t - Tonne Wo - Wochen md - Meter x Tag mMt - Meter x Monat mWo - Meter x Woche m2d - Quadratmeter x Tag m2Mt - Quadratmeter x Monat m2Wo - Quadratmeter x Woche m3d - Kubikmeter x Tag m3Mt - Kubikmeter x Monat m3Wo - Kubikmeter x Woche Sth - Stück x Stunde (Stück x hora) Std - Stück x Tag (Stück x dies) StMt - Stück x Monat StWo - Stück x Woche St/M - Stück pro Monat St/J - Stück pro Jahr SONSTIGE ABKÜRZUNGEN OÜ - Objektüberwachung AN - Auftragnehmer AG - Auftraggeber
WEITERE BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN -FORMBLATT 214-
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNG - ATV DIN 18299 ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNG - ATV DIN 18299
ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNG - ATV DIN 18299
0.1 Angaben zur Baustelle 0.1 Angaben zur Baustelle KURZBESCHREIBUNG DER BAULICHEN AUFGABE Projektbezeichnung: Festung Marienberg Würzburg, Generalsanierung BA2 - Bauphase 1 Maßnahmennummer: 06302 E 0006 Allgemeines zur Festung: Die Festung Marienberg diente über Jahrhunderte als Herrschaftssitz der Würzburger Fürstbischöfe. Die Festung thront auf dem Marienberg, der sich links des Mains über der Würzburger Altstadt erhebt. Sie wurde im Lauf der Zeit mehrfach um- und ausgebaut und mit zahlreichen Befestigungsanlagen umgeben. Die Festung Marienberg ist das weithin sichtbare Wahrzeichen der Stadt Würzburg, zugleich Zeugnis einer mehr als 1000-jährigen Geschichte und touristischer Anziehungspunkt. Der AN kann sich auf den Internetseiten der Schlösserverwaltung, www.schloesser.bayern.de, und über das Internet allgemein über die Örtlichkeit in Text und Bild informieren. Beschreibung der Bauaufgabe: Die Festung Marienberg in Würzburg soll im Zuge mehrerer Bauabschnitte saniert und neu strukturiert werden. In der Kernburg der Festung soll das Museum für Franken als staatliches Museum für Kunst- und Kulturgeschichte einziehen. Das Projekt umfasst die innere Neustrukturierung und Umgestaltung der gesamten Kernburg auf einer Nutzungsfläche von insgesamt ca. 11.200 m2. Der neue Dauerausstellungsbereich des Museums für Franken wird davon ca. 4.200 m2 umfassen. Die weiteren Flächen sind für Sonderausstellungsbereiche, Besucherinfrastruktur, Depot und Verwaltung vorgesehen. Im Bereich der Vorburg sind ca. 900 m2 Fläche für notwendige Infrastruktureinrichtungen vorgesehen. Es gilt folgende Gebäudebezeichnung: Schottenflanke = Gebäude 239 = A1 Fürstenbau = Gebäude 238 = A2 Bibliotheksbau (inkl. Küchenturm und Orangerie) = Gebäude 242/243 = Objekt A3 Hofstubenbau = Gebäude 241 = Objekt A4 Westflügel = Gebäude 240 = Objekt A5 Kiliansturm = Gebäude 247 = Objekt A6 Marienkirche = Gebäude 248 = Objekt B1 Bergfried = Gebäude 237 = Objekt B2 Brunnenhaus = Gebäude 249 = Objekt B3 Freianlagen nördlicher Zwinger = Objekt C1 Fürstengarten = Objekt C2 Freianlagen südlicher Zwinger = Objekt C3, C4, C5 2. Abschnitt Festungsarchitektur (Bering mit Türmchen) = Objekt D1, D2 1. Abschnitt Festungsarchitektur (Bering mit Türmchen) = Objekt D3, D4, D5 Scherenbergtor = Gebäude 161 = D6 Baubeschreibung der Bauphase: Dieses LV gehört zu den Maßnahmen der Bauphase 1. Die Bauphase 1 beinhaltet den Gebäudeverbund aus Bibliotheksbau (A3), Hofstubenbau (A4) sowie Westflügel (A5), welcher in der Konzeption aus dienenden Gebäudeteilen besteht. Die Nutzung der Flächen ist für Verwaltung, Depot inklusive Werkstatt sowie Veranstaltungsbereich und Café vorgesehen. Außerdem werden in dieser Bauphase die Freianlagen südlicher Zwinger (Objekt C3, C4, C5) sowie der 1. Abschnitt der Festungsarchitektur (D3, D4, D5) ausgeführt.
0.1 Angaben zur Baustelle
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebung, Zufahrt und etwaige Einschränkungen 0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie etwaige Einschränkungen bei ihrer Benutzung BAUSTELLENANSCHRIFT Festung Marienberg, Oberer Burgweg, 97082 Würzburg ZUFAHRT ZUR BAUSTELLE Die Baustelle ist nur von der B8 / B27 kommend über den Oberen Burgweg erreichbar. Da die Parkplatzflächen der Festung Marienberg an die Würzburger Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (WVV) verpachtet sind, erfolgt die Zufahrt auf das Festungsgelände über eine Schrankenanlage. Die Zufahrt auf das Festungsgelände ist somit grundsätzlich kostenpflichtig. Für die Dauer der Arbeiten können jedoch für Firmenfahrzeuge Dauerkarten zur Ein- und Ausfahrt beantragt werden. Die Bearbeitungsgebühr hierfür beträgt derzeit einmalig 20 € pro Dauerkarte, die monatliche baustellenbezogene Nutzung selbst ist kostenlos. EINFRIEDUNG / SICHERUNGSMASSNAHMEN Die Baustelle sowie die Baustelleneinrichtungsflächen werden zur Sicherung gegen den Zutritt Unbefugter mit einem Bauzaun umgeben. Der Zugang hat nur über die vorgesehenen Tore zu erfolgen. Diese sind dauerhaft geschlossen zu halten. Das Verschließen des Bauzauns bei Verlassen der Baustelle ist Sache des AN. Es erfolgt keine Bewachung der Baustelle durch den AG. MATERIALANLIEFERUNG UND MATERIALTRANSPORTE Der gesamte Materialtransport ist Sache des AN und entsprechend in die Einheitspreise einzukalkulieren, inkl. ggf. notwendiger Umverladung auf kleinvolumigere Transportchargen wegen der im folgenden beschriebenen Durchfahrtsbeschränkungen. Nur die Baustelleneinrichtungsfläche am Parkplatz "Reichsravelin“ ist ohne besondere Höhenbeschränkung erreichbar. Zum Erreichen der Baustelle selbst müssen mehrere historische Toranlagen mit eingeschränkten Durchfahrtshöhen und -breiten passiert werden. Die genauen Lichtraumprofilmaße können dem den Vergabeunterlagen beiliegenden Baustellenleitplan entnommen werden. Nach dem Passieren der Einfahrtsschranke am unteren Besucherparkplatz "Reichsravelin“ erfolgt die Durchfahrt durch das obere Höchberger Tor. In Folge wird bergauf das Schönborntor erreicht. Dieses führt von den Wallanlagen in die Vorburg, mit der Besonderheit, dass innerhalb des Tores eine nahezu 90°-Kehre eingeschlossen ist. Oberhalb des Schönborntors ist eine nahezu 180°-Kehre zu passieren. Um zum Baufeld der Kernburg zu gelangen sind noch das Echtertor und anschließend das Scherenbergtor zu durchfahren. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe bzgl. der Einschränkungen bei den Materialanlieferungen und Materialtransporten innerhalb des Festungsgeländes genau über die örtlichen Verhältnisse zu informieren. Dem AN wird vor Erstellen seines Angebotes eine Ortsbesichtigung empfohlen. Bei größeren Materialanlieferungen ist der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum, der Anlieferungsort und die Art und Weise der Be- und Entladung rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vorher mit dem AG abzustimmen und in Einklang mit dem Baustellenablauf zu bringen. Zur Materialanlieferung auf der Baustelle bzw. zum Materialtransport von der Baustelleneinrichtungsfläche zur Baustelle sind folgende Zeitfenster vorgegeben: Montag 6.00-20.00 Uhr, Dienstag-Freitag 6.00-10.00 Uhr und 17.00-20.00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten können Materialanlieferungen nur bis zur Baustelleneinrichtungsfläche am Parkplatz "Reichsravelin“ stattfinden. Der AN hat Materialanlieferungen so zu disponieren, dass eine zügige und unmittelbare Annahme durch den AN gewährleistet ist. Zwischenlagerungen auf Verkehrs-, Grün- und Wegeflächen - auch kurzfristig - sind untersagt. Bei Materiallieferungen, insbesondere durch Drittfirmen, hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass in den Lieferpapieren über die Bezeichnung der Baumaßnahme hinaus auch immer die Empfängerfirma (AN) sowie eine Mobiltelefonnummer der örtlichen Firmenbauleitung enthalten ist. Darüber hinaus ist die Lieferfirma durch den AN über die örtlichen Einschränkungen bzgl. Erreichbarkeit der Baustelle (Tordurchfahrtsmaße und Anlieferzeiten) zu informieren. Der Materialtransport darf nur über die freigegebenen Verkehrswege erfolgen. Hierbei ist größte Rücksicht auf den parallelen Besucherbetrieb zu nehmen. Verschmutzungen der Transportwege sind unverzüglich, bei Bedarf auch mehrmals täglich, mind. jedoch arbeitstäglich zu beseitigen.
0.1.1 Lage der Baustelle, Umgebung, Zufahrt und etwaige Einschränkungen
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen 0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen sowie besondere klimatische oder betriebliche Bedingungen ARBEITEN IM LAUFENDEN BETRIEB Bei den Arbeiten ist größtmögliche Rücksicht auf den laufenden Museums- und Burgführungsbetrieb sowie die Besucher der Festung Marienberg zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für den Materialtransport auf dem Festungsgelände. Die Aspekte der Verkehrssicherheit müssen oberste Priorität haben. Zufahrtswege insbesondere im Bereich der Toranlagen für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind stets freizuhalten. Anderweitige betriebliche Tätigkeiten auf der Baustelle und den Zufahrten durch den Nutzer sowie der öffentlichen Ver-/Entsorgung, z.B. Müllabfuhr, Busse des ÖPNV, dürfen nicht gefährdet oder eingeschränkt werden. Auch innerhalb der Baustelle ist größtmögliche Rücksicht auf den laufenden Nutzungsbetrieb der angrenzenden Gebäudebereiche Kiliansturm, Schottenflanke, Fürstenbau, Marienkirche, Bergfried und Brunnenhaus zu nehmen. KLIMATISCHE BEDINGUNGEN Entsprechend dem Ort Würzburg.
0.1.2 Besondere Belastungen aus Immissionen
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen 0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen, z. B. auch Anzahl und Höhe der Geschosse Die Kernburg besteht aus einem Gebäudering, der einen großen Hof von circa 80 auf 40 Metern umschließt und einem Ringzwinger, der die Kernburg einmal vollständig umrahmt. Der Zugang mit Fahrzeugen ist nur über eine Brücke am Scherenbergtor möglich. An drei Seiten wird der Gebäudering von Türmen begrenzt, dem Randersackerer Turm im Südosten, den Marienturm im Nordosten und den Kiliansturm im Nordwesten. Die Gebäude besitzen 3 bis 4 Geschosse, während die Türme bis zu 6 Geschosse aufweisen. Höhenbezug: +/- 0,00 OK FFB EG = + 267,33 m ü.NN HINWEIS DENKMALSCHUTZ Die Festung Marienberg steht sowohl als Einzeldenkmal als auch als Ensemble „Altstadt Würzburg“ unter Denkmalschutz. Des Weiteren sind Bodendenkmäler in den Außenanlagen sowie unter Bodenplatten verzeichnet. Die Ausführung von Bauarbeiten an denkmalgeschützter, historischer Bausubstanz erfordert im Besonderen hinsichtlich - der zeitlichen Abfolge der Arbeiten - der Einsatzmöglichkeit konventioneller Arbeitsmethoden und -werkzeuge - dem Zustand der vorhandenen Bausubstanz - der Koordinierung und Abstimmung einzelner Arbeitsschritte einen erhöhten Aufwand und besondere Kenntnisse in der Sanierung denkmalgeschützter, historischer Bausubstanz. Dies ist mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen der nachfolgend aufgeführten Leistungspositionen jeweils abgegolten. Unter anderem sind polygonale Raumstrukturen im Bestand zu erwarten. Die Wände und Böden verlaufen nicht gerade. Es ist zu beachten, dass die Baumaßnahme archäologisch begleitet wird und es hier zu Schnittstellen bei den Untersuchungen kommen kann.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlagen
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Verkehrsbeschränkungen 0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, insbesondere Verkehrsbeschränkungen BAUSTELLENVERKEHR UND PARKEN AUF DER BAUSTELLE Das Halten zum Be- und Entladen ist, wenn möglich, nur innerhalb der Umzäunung der Baustellenflächen gestattet. Das Parken von Baustellen- und Lieferfahrzeugen ist nur innerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen erlaubt. Private PKWs dürfen weder im Bereich der Baustelle noch auf sonstigen Flächen der Festungsanlage geparkt werden. Da der gebührenpflichtige Parkplatz der Festung baustellenbedingt verkleinert werden musste, wird aus Rücksicht auf die Besucher darum gebeten, auch diesen nicht ganztags mit Privat-PKWs von Beschäftigten des AN zusätzlich zu belasten. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des parallelen Besucherbetriebs gilt für Baufahrzeuge auf dem gesamten Festungsgelände Schrittgeschwindigkeit. Rückwärtsfahren von Bau- und Lieferfahrzeugen ist nur mit Einweiser zulässig. Auf dem Festungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle, Verkehrsbeschränkungen
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen 0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen Alle Verkehrswege sowie Toranlagen und Grünflächen der Festungsanlage sind jederzeit freizuhalten, dies ist insbesondere wegen der Feuerwehrzufahrten und Rettungswege zwingend zu gewährleisten. Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen - soweit diese keine ausgewiesenen BE-Flächen sind - ist untersagt.
0.1.5 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen
0.1.6 Art, Lage, Maße, Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen, Montageöffnungen 0.1.6 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und -wegen, z. B. Montageöffnungen Sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders angegeben stellt der AG dem AN bauseits und zur kostenfreien Nutzung Fassadengerüste als Personen- und Schutzgerüste sowie Bauaufzüge zur Personen- und Materialbeförderung mit angebauten Absetzbühnen zur Verfügung. Die Kennzeichnungen an den Transporteinrichtungen und -wegen durch das Gewerk Gerüst und Baustelleneinrichtung geben Auskunft über die Art und Maße, sowie Anweisung zum Gebrauch der Transporteinrichtungen und -wegen. Die Lage der Einrichtungen ist den Gerüst- und Baustelleneinrichtungsplänen zu entnehmen. Die Herstellung der Fassadengerüste und der Bauaufzüge erfolgt in zeitlichen Aufstellungsetappen die dem Baustellenablaufplan zu entnehmen sind. In jedem Bauabschnitt wird in zeitlichen Intervallen s.u. NUTZBARKEIT -Termine jeweils mind. ein Bauaufzug sowie eine Absetzbühne mit einem Ausgang in jedes Geschoss (ausgenommen Dachgeschoss) vom AG bereitgestellt. Bei der Nutzung der Transporteinrichtungen und -wege durch den AN, sowie dessen Beschäftige liegt die Verantwortung bei der Einhaltung der Betriebssicherheit sowie die bestimmungsgemäße und pflegliche Verwendung auf Seiten des AN. Der AN ist verpflichtet, die auf den Transporteinrichtungen/-wege arbeitenden Beschäftigten über die Art und Maße der Einrichtungen/Wege unter Beachtung der aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu informieren. Die Verkehrssicherheitspflicht liegt bei der Nutzung beim AN auch bei nicht Bereitstellung von Beleuchtung und Absicherungen. Zusätzlich gilt bei der Nutzung der Bauaufzüge die Besonderheit, dass eine Benutzung nur nach einer protokollierten Einweisung durch den Gerüstbauer erlaubt ist. Jeder Nutzer, jeder Beschäftigte des AN, der den Aufzug nutzt hat zwingend an der Einweisung teilzunehmen. Die Nutzung der Aufzüge ist ohne die Einweisung verboten. Bei begründetem Verdacht einer Nutzung ohne Einweisung behält sich der AG vor, Beschäftigte des AN von der Baustelle zu verweisen. Jedes Gewerk erhält nach Einweisung mind. einen Aufzugs-Schlüssel. In Abstimmungsterminen zwischen allen den Gerüst nutzenden Gewerken wird eine einvernehmliche Klärung und Festlegung aller terminlichen und aufbautechnischen Belange und mögliche Gerüstumbauten für alle gewerkeübergreifenden Leistungen festgehalten. Erforderliche Veränderungen am Gerüst und an den Verankerungen sowie erforderliches Anbringen von Schutzmaßnahmen wie Konsolen, Innengeländern oder Schutznetzen dürfen nur nach entsprechender Anmeldung beim AG mit mind. einem Monat Vorlaufzeit und nur vom Gewerk Gerüst ausgeführt werden.
0.1.6 Art, Lage, Maße, Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen, Montageöffnungen
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert, Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen 0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser WASSER- UND KANALANSCHLUSS Seitens des AG wird für alle am Bau Beteiligten eine Bauwasserversorgung und der Kanalanschluss von Sanitäreinrichtungen in der Baustelleneinrichtungsfläche bzw. in der Baustelle eingerichtet und kostenfrei zur Verfügung gestellt. Anschlussmöglichkeiten mit Leistungsangaben sind im beiliegenden Baustellenleitplan angegeben und sind mit den übrigen Gewerken zu koordinieren. Ein allgemeiner Kanalanschluss wird nicht eingerichtet. Die Verbrauchskosten des Wasserbezugs, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der Vertragsleistung stehen, werden vom AG übernommen. Dies ist vom AN bei seiner Angebotskalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Im Gegenzug ist der AN zum sparsamen Umgang mit Wasser verpflichtet. Frisch- und Abwasser dürfen nicht unkontrolliert entweichen. Die Reinigung von Geräten wie auch die Entsorgung von (flüssigen) Baustellenabfällen/ Materialresten darf weder über die Sanitäranlagen noch über den Abwasserkanal erfolgen. Der Anschluss firmeneigener Baustelleneinrichtungen kann nicht zugesichert werden, wäre ggf. jedoch nur zu Lasten des AN möglich (Einrichtung, einschl. geeichtem Zähler, Unterhalt und Verbrauchskosten). STROMANSCHLUSS Seitens des AG wird für alle am Bau Beteiligten eine Baustromversorgung in der Baustelleneinrichtungsfläche bzw. in der Baustelle eingerichtet und kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Innenbereich der Baubereiche Westflügel, Hofstubenbau und Bibliotheksbau stehen jeweils auf den Etagen zur Verfügung: - 1x Baustromverteiler 44kVA mit (2x CEE 32A / 400V, 2xCEE 16A / 400V, 6x Steckdose 230V) - 1x Baustromverteiler 22kVA mit (1x CEE 32A / 400V, 1xCEE 16A / 400V, 3x Steckdose 230V) Ab den Baustromverteilern ist die Unterverteilung seitens AN zu übernehmen. Anschlussmöglichkeiten mit Leistungsangaben sind im beiliegenden Baustellenleitplan angegeben und sind mit den übrigen Gewerken untereinander zu koordinieren. Die Verbrauchskosten des Strombezugs, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung der Vertragsleistung stehen, werden vom AG übernommen. Dies ist vom AN bei seiner Angebotskalkulation entsprechend zu berücksichtigen. Im Gegenzug ist der AN zum sparsamen Umgang mit Energie verpflichtet. Die Verwendung von AN-seitigen elektrischen Geräten zur Beheizung/ Klimatisierung ist grundsätzlich untersagt. Der Anschluss firmeneigener Baustelleneinrichtungen ist zu Lasten des AN möglich (Einrichtung, einschl. geeichtem Zähler, Unterhalt und Verbrauchskosten).
0.1.7 Lage, Art, Anschlusswert, Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN überlassenen Flächen und Räume 0.1.8 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen und Räume BÜROCONTAINER, UNTERKÜNFTE UND SOZIALANLAGEN Jeder AN hat für seine Belange die nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erforderlichen Tagesunterkünfte und sonstigen Einrichtungen eigenverantwortlich einzurichten und zu unterhalten. Die Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Aufgrund der begrenzten Baustelleneinrichtungsfläche ist die Aufstellung von Bauwagen, Baucontainern o.ä. nur nach vorheriger Abstimmung mit dem AG auf den zugewiesenen Flächen möglich. Separate Flächen für die Aufstellung von Bürocontainern für die Firmenbauleitung können nicht zugesichert werden, ggf. müssten diese über einem firmeneigenen Material- oder Tagesunterkunftscontainer aufgestellt werden. Das Aufstellen von Wohncontainern ist nicht zulässig. SANITÄREINRICHTUNGEN Seitens AG werden in der Baustelleneinrichtungsfläche und auf der Baustelle Sanitäranlagen mit Waschplätzen für alle am Bau Beteiligten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ein pfleglicher Umgang mit den Sanitäreinrichtungen wird im Gegenzug erwartet. Die öffentlichen WC-Anlagen der Festungsanlage dürfen nicht von den am Bau Beteiligten benutzt werden. Duschcontainer werden nicht zur Verfügung gestellt und sind ggf. vom AN eigenverantwortlich einzurichten und in die Kosten der Einheitspreise mit einzukalkulieren. Aufgrund der begrenzten Flächen- und Anschlussmöglichkeiten muss die Aufstellung im Vorfeld mit dem AG abgestimmt werden. MATERIALLAGERFLÄCHEN - MATERIALCONTAINER Der AN darf für die Lagerung von Material und Geräten nur die dafür ausgewiesenen Flächen verwenden. Material und Geräte sind nur dem Arbeitsfortschritt entsprechend von der Lagerfläche an den jeweiligen Verwendungsort auf der Baustelle zu verbringen. Im Innenhof der Kernburg können temporäre Zwischenlagerflächen für den arbeitstäglichen Materialbedarf in beschränktem Umfang nach Abstimmung mit dem AG zur Verfügung gestellt werden. Eine Zwischenlagerung von Material im Gebäude ist aus Brandschutzgründen zur Minimierung von Brandlasten, Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und Gewährleistung der Übersichtlichkeit und Ordnung untersagt. Innerhalb der Baustelle können dem AN keine abschließbaren Flächen zur Material- und Gerätelagerung zur Verfügung gestellt werden. Stattdessen kann dem AN nach Abstimmung mit dem AG in beschränktem Umfang eine Fläche zur Aufstellung eines Lagercontainers auf der Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Lager- und Arbeitsplätze sind in einem ordentlichen Zustand zu halten und mind. arbeitstäglich aufzuräumen. Die Sicherung von Material und Geräten vor Diebstahl und Vandalismus obliegt dem AN. Es erfolgt keine Bewachung der Baustelle durch den AG. SANITÄTSRÄUME, MITTEL UND EINRICHTUNGEN ZUR ERSTEN HILFE Zur Ersten Hilfe hat jeder AN nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Unfallverhütungsvorschriften (UVV)“Erste Hilfe“ die notwendigen Vorkehrungen selbst zu treffen. Die Ersthelfer sind vor Arbeitsbeginn dem AG schriftlich bekannt zu geben.
0.1.8 Lage und Ausmaß der dem AN überlassenen Flächen und Räume
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Bodenuntersuchungen 0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit; Ergebnisse von Bodenuntersuchungen Der Standort Würzburg liegt gemäß Bodengutachten nach DIN EN 1998-1/NA:2011-01 nicht im Erdbebengebiet.
0.1.9 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit, Bodenuntersuchungen
0.1.10 Hydrologische Werte, Abflussvermögen, Hochwasserverhältnisse, Wasseranalysen 0.1.10 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern; Art, Lage, Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern; Ergebnisse von Wasseranalysen -keine Angabe-
0.1.10 Hydrologische Werte, Abflussvermögen, Hochwasserverhältnisse, Wasseranalysen
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften 0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften -keine Angabe-
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, bzw die Beseitigung von Abwasser und Abfall 0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z. B. Beschränkungen für die Beseitigung von Abwasser und Abfall ENTSORGUNG VON ABWASSER Eine Verschmutzung von Boden und Grundwasser ist auszuschließen. Farbreste, Säuren, Laugen, Chemikalien und sonstige wassergefährdende Stoffe dürfen weder in die Kanalisation geleitet werden, noch sonst auf der Baustelle oder im Festungsbereich entsorgt werden. ENTSORGUNG VON BAUSCHUTT UND ABFALL Der bei den Arbeiten des AN anfallende Schutt (Bauschutt, Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle) ist in geeigneten Schuttbehältern des AN außerhalb des Gebäudes zu sammeln und geht (mit Ausnahme des schadstoffbelasteten Bauschutts) in das Eigentum des AN über. Anfallender Schutt ist direkt zu entsorgen. Die Aufstellflächen von firmeneigenen Containern ist vorher mit dem AG abzustimmen. Die Entsorgung hat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Auf die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Entsorgung schadstoffbelasteter Baustellenabfälle/ belasteten Bauschutts wird ausdrücklich hingewiesen. ENTSORGUNG VON ABBRUCHMATERIALIEN (Gebührenübernahme durch AN) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die sich aus Abschnitt 4.1.11 der ATV DIN 18299 ergebenden Verpflichtungen des Auftragnehmers (AN) durch nachstehende Regelungen nicht eingeschränkt werden. Nach Art. 2 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes sind wieder verwertbare Abbruchmaterialien zur Abfallminderung zu verwerten und Schadstoffbelastete Materialien ordnungsgemäß zu entsorgen. Zudem besteht nach § 9 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwG) ein Vermischungsverbot von Abfällen. Der fachgerechte Abtransport der Materialien zur Deponie/ Verwertungsstelle und die Entsorgung wird dem Auftragnehmer übertragen. Die Gebühren/ Entsorgungskosten der Deponie/ Verwertungsstelle sind in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Alle Teilleistungen der Entsorgung sind einzurechnen, sofern in einzelnen Positionen nicht eine andere Regelung getroffen ist. Die Vergütung erfolgt erst nach Vorlage des Entsorgungsnachweises. Zu jeder Ladung des zu vergütenden Deponiegutes von belastetem und unbelastetem Material hat der AN gem. Nachweisverordnung (NachwV) einen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis umfasst: - Datum - Menge (m3, t, Wiegeschein) - Abfallschlüssel, Bezeichnung und Einstufung - Angaben zur Baustelle - Unterschrift Bei gefährlichen Abfällen gilt die elektronische Nachweispflicht, einschließlich des dafür durchzuführenden elektronischen Begleitscheinverfahrens. Die Kosten für die elektronische Nachweisführung sind in die entsprechenden Positionen ebenfalls mit einzukalkulieren. Die Beprobung von belastetem Material muss nach LAGA PN 98 erfolgen, um ein repräsentatives Analyseergebnis zu erhalten. Die Beprobung erfolgt über den Gutachter des AG. Das anfallende Abbruchmaterial ist auf der Baustelle vorsortiert zu lagern. Je nach Grad der Belastung ist das Material in Container zu füllen. Die Container sind in ausreichender Anzahl und Größe vom AN bereitzustellen und vorzuhalten. Die Container sind gegebenenfalls staubdicht abzuplanen. Die Regelungen des Formblattes 2410 Abfall-EBV sind zu beachten. Vorgenannte Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
0.1.12 Besondere Vorgaben für die Entsorgung, bzw die Beseitigung von Abwasser und Abfall
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten, z.B. wegen Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; Fachgutachten o.dgl. 0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten im Bereich der Baustelle, z. B. wegen Forderungen des Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; vorliegennde Fachgutachten oder dergleichen NATURA 2000 / FFH-GEBIET Die Anlage liegt innerhalb eines Natura 2000 / FFH-Gebietes. Die Kasematten, Gewölbe, Wehrgänge, der Bergfried, Bering etc. der Festungsanlage werden als Quartiere von verschiedenen Fledermausarten und Brutvögeln genutzt. Die Zugänglichkeit zu diesen Bereichen ist nur eingeschränkt möglich. Das Auffinden von entsprechenden Tieren ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.
0.1.13 Schutzgebiete oder Schutzzeiten, z.B. wegen Gewässer-, Boden-, Natur-, Landschafts- oder Immissionsschutzes; Fachgutachten o.dgl.
0.1.14 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen u.dgl. 0.1.14 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle VORHANDENER BAUMBESTAND Bei der Baustelleneinrichtung und den auszuführenden Arbeiten ist auf den Baum- und Gehölzbestand, insbesondere auch auf den Wurzelbereich, besondere Rücksicht zu nehmen. Beschädigungen des Baumbestandes sind bei allen Arbeiten durch entsprechenden Vorkehrungsmaßnahmen von vornherein auszuschließen. Anlieferungen, Zwischenlagerungen etc. haben so zu erfolgen, dass keine Beschädigungen an den Grünanlagen mit deren Pflanzenbeständen erfolgen. Geeignete Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, werden auf seine Kosten die Beschädigungen behandelt oder ggf. Ersatzpflanzungen vorgenommen. Das Merkblatt "Baumschutz auf Baustellen" der Stadt Würzburg ist zu beachten.
0.1.14 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen u.dgl.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs 0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs VERKEHRSSICHERUNG Der AN ist während der Dauer seiner Arbeitszeit für die ordnungsgemäßen Baustellenabsicherungen und Verkehrssicherungsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. BELEUCHTUNG Durch den AG wird mit Beginn der Ausbauarbeiten für die Dauer der Bauzeit eine Baubeleuchtung für die Verkehrsflächen innerhalb der Gebäude sowie eine Grundbeleuchtung der Baustelleneinrichtungsflächen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine Arbeitsplatzbeleuchtung wird vom AG hingegen nicht gestellt und ist vom AN eigenverantwortlich einzurichten und in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
0.1.15 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen 0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen Es liegen Bestandspläne zur Einsicht vor.
0.1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen
0.1.17 Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und deren Eigentümer 0.1.17 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z. B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer LAGE VON LEITUNGEN, KABELN U.DGL. Der AN hat sich vor Ausführung der Arbeiten über die Lage von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen und dgl. beim AG und bei den für die Ver- und Entsorgungsanlagen zuständigen Trägern bzw. dem Technischen Betrieb der jeweiligen Liegenschaft anhand der ausliegenden Bestandspläne und den dazu ergangenen Anweisungen zu unterrichten.
0.1.17 Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und deren Eigentümer
0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden. 0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden. Für Innenputzarbeiten liegen keine Verdachtsfälle bezüglich der zu bearbeitenden Bereiche vor.
0.1.18 Bestätigung, dass die im jeweiligen Bundesland geltenden Anforderungen zu Erkundungs- und gegebenenfalls Räumungsmaßnahmen hinsichtlich Kampfmitteln erfüllt wurden.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen 0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen BAUSTELLENSPRACHE Die Sprache auf der Baustelle ist deutsch. Beschäftigt der Auftragnehmer Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so hat er sicherzustellen, dass eine dolmetschende Person anwesend ist. ARBEITSZEITEN Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Soweit behördliche Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden, hat der AN diese im Vorfeld mit dem AG abzustimmen und vorzulegen. Die Rahmenarbeitszeit wird von Montag bis Freitag von 6.00 bis 20.00 Uhr festgelegt. Arbeiten außerhalb der Rahmenarbeitszeiten (insbesondere auch Wochenend- und Feiertagsarbeiten) sind mit dem AG vorher abzustimmen. WERBUNG Werbung auf der Baustelle ist untersagt. Dies gilt insbesondere auch für die Montage von Firmenschildern an Gerüsten, Bauzäunen und der Baustelleneinrichtung. KOORDINATION DER ARBEITEN AUF DER BAUSTELLE Es ist ein Sicherheitskoordinator nach BaustellV tätig. Ihm obliegt die Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung aller Arbeiten hinsichtlich der Baustellensicherheit nach Baustellen-Verordnung Paragraph 3 Abs. 1. Seine Hinweise, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie eine für die Baustelle gültige Baustellenordnung sind zu beachten und von allen Beschäftigten einzuhalten. Die auf der Baustelle tätigen Beschäftigten sind durch den AN entsprechend zu unterweisen. Der AN verpflichtet sich mind. 2 Wochen vor Arbeitsaufnahme auf der Baustelle eine entsprechende Gefährdungsanalyse für seine Leistungen schriftlich an den SiGeKo mitzuteilen. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten und einzuhalten, insbesondere auch die Anforderungen nach UVV "Bauarbeiten“. Für eine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten nach Arbeitsschutzgesetz ist zu sorgen, diese ist entsprechend zu dokumentieren. Beschäftigte, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des AG nicht Folge leisten, sind auszutauschen. Beschäftigte ohne die erforderlichen Schutzausrüstungen werden vom AG als persönlich ungeeignet von der Baustelle verwiesen. BAULEITUNG DES AN (BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER) Nach Auftragserteilung hat der AN schriftlich einen deutschsprechenden Firmenbauleiter zu benennen und jeden Personalwechsel in dieser Funktion unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der Firmenbauleiter ist Ansprechpartner des AG auf der Baustelle und für die Einhaltung der UVV und weiterer rechtlicher Vorgaben im Fachbereich des AN verantwortlich. Der Firmenbauleiter muss sich mit allen Beschäftigten des AN verständigen können und im Bedarfsfall als Dolmetscher fungieren. Aussagen des Firmenbauleiters sind für den AN bindend. Er kann sich nicht auf "Handeln ohne Auftrag“ berufen. Der Firmenbauleiter muss während der Ausführungszeiten des AN täglich auf der Baustelle anwesend sein und an den Baubesprechungen teilnehmen. MELDUNG VON UNFÄLLEN UND SCHADENSFÄLLEN Unfälle, Erste-Hilfe-Fälle und Schadensfälle sind unverzüglich dem AG mitzuteilen. Die gesetzliche Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. ARBEITSSCHUTZ- UND HYGIENEANFORDERUNGEN Der AN ist verpflichtet die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Arbeitsschutz- und Hygieneanforderungen der BG Bau einzuhalten. Diese Regelungen können dem aktuellen Infektionsgeschehen angepasst werden. WARNWESTEN Auf der Baustelle ist das Tragen einer Warnweste (Farbe orange) für alle Beschäftigten des AN verpflichtend. ALKOHOL- UND RAUCHVERBOT Auf der gesamten Festungsanlage, insbesondere auf der Baustelle besteht striktes Alkoholverbot. Innerhalb der Baustelle besteht darüber hinaus striktes Rauchverbot. Innerhalb des Gebäude besteht Essensverbot. Der AN hat Beschäftigte, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Bei begründetem Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss behält sich der AG vor, Beschäftigte des AN von der Baustelle zu verweisen. Bei abermaligem Verstoß wird der entsprechende Beschäftigte dauerhaft von der Baustelle verwiesen. SAUBERKEIT UND ORDNUNG AUF DER BAUSTELLE Auf der Baustelle herrscht eine besondere Verpflichtung zu Sauberkeit und Ordnung, um Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten sowie für den historischen Gebäudebestand zu minimieren. Die Baustelle, der Baustellenbereich, deren Umfeld und die vom AN genutzten Verkehrsflächen sind sauber und in Ordnung zu halten. Der AN trägt die Verantwortung auch im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit, dass von ihm oder von seinen beauftragten Dritten (z.B. Nachunternehmer, Lieferanten) verursachte Verunreinigungen umgehend beseitigt werden. Dies betrifft auch die öffentliche Zufahrtsstraße zur Festung Marienberg. Die Arbeitsbereiche sind täglich zu reinigen und auch während der laufenden Arbeiten sauber zu halten. Die Baustellenordnung bzw. das Baustellensicherheitskonzept des AG sind von allen Beschäftigten einzuhalten. Kommt der AN seinen Pflichten nicht nach, behält sich der AG vor, die notwendigen Maßnahmen zu Lasten des Verursachers zu veranlassen. BRANDSCHUTZ Die Flucht- und Rettungswege innerhalb der Gebäude sowie auf der gesamten Festungsanlage sind auch aufgrund der erschwerten Erreichbarkeit für Einsatzkräfte dauerhaft freizuhalten. Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe dürfen nur in Mengen, die für den Fortschritt der Arbeit erforderlich sind, am Arbeitsplatz vorgehalten werden. An Arbeitsstellen mit Feuerarbeiten (im Sinne der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren“) hat der AN je nach Brandgefährlichkeit geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und u.a. Feuerlöscheinrichtungen an der Arbeitsstelle bereitzuhalten. Nach Beendigung der Arbeiten sind ohne gesonderte Vergütung Brandwachen zu stellen. Bei Schweiß- und Schneidearbeiten ist eine schriftliche Schweißerlaubnis vom AG einzuholen. Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen. Die Maßnahmen sind mit den anderen Gewerken abzustimmen. Auf der Baustelle herrscht insbesondere beim Ausbau eine erhöhte Sorgfaltspflicht für alle AN, da ablaufbedingt Durchführungen und Brandschutzklappen erst nachträglich geschlossen werden können. Die Baustelle ist von Brandlasten wie Material- und Verpackungsresten freizuhalten.
0.1.19 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen
0.1.20 Besondere Anordnungen 0.1.20 Besondere Anordnungen, Vorschriften und Maßnahmen der Eigentümer (oder der anderen Weisungsberechtigten) von Leitungen, Kabeln, Dränen, Kanälen, Straßen, Wegen, Gewässern, Gleisen, Zäunen und dergleichen im Bereich der Baustelle UNTERBRECHUNGEN von vorhandenen Ver-, Entsorgungs- und Sicherheits- sowie Telekommunikationsanlagen Im Zuge der Arbeiten notwendige Unterbrechungen von Ver-, Entsorgungs- und Sicherheits- sowie Telekommunikationsanlagen sind dem AG mind. 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen, der Ablauf muss rechtzeitig mit dem AG abgestimmt werden. Bei notwendigen Unterbrechungen sind diese sowohl räumlich wie auch zeitlich auf ein für die Arbeiten erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Benachbarte Bereiche sollen möglichst unbeeinträchtigt bleiben. Unvorhergesehene Unterbrechungen von Ver-, Entsorgungs- und Sicherheits- sowie Telekommunikationsanlagen (z.B. durch Beschädigungen) durch den AN sind dem AG unverzüglich mitzuteilen. EINSCHRÄNKUNGEN DER ZUWEGUNG Für im Zuge der Arbeiten notwendige Einschränkungen der Zuwegung, insbesondere der Tordurchfahrten, ist dem AG mind. 2 Wochen vorher ein mit allen Objektbeteiligten (u. a. mit der Integrierten Leitstelle) abgestimmtes Ablaufkonzept vorzulegen. Bei notwendigen Einschränkungen sind diese sowohl räumlich wie auch zeitlich auf ein für die Arbeiten erforderliches Mindestmaß zu reduzieren, sowie jederzeit für Rettungs-, Feuerwehr-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge frei zu räumen.
0.1.20 Besondere Anordnungen
0.1.21 Schadstoffbelastungen, ggfs. vorliegende Fachgutachten o.dgl. 0.1.21 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen Es liegen orientierende Gebäudeschadstoffuntersuchungen vor. Der Abbruch von belasteten Baustoffen (Schadstoffsanierung), sowie eine nachträgliche Reinigung der Flächen, ist, zum Zeitpunkt der Ausführung der Innenputzarbeiten, bereits erfolgt. Eine zusätzliche Beprobung des abzubrechenden Putz' findet bauseits statt. Die Entsorgung je Bauschutt- / Deponie Klasse, wird über gesonderte Positionen vergütet.
0.1.21 Schadstoffbelastungen, ggfs. vorliegende Fachgutachten o.dgl.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten 0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten In allen Geschossen wurden vom Vermessungsingenieur bauseits dauerhafte Meterrisse angebracht.
0.1.22 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle 0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle ABGRENZUNG ZU UND BEACHTUNG VON VOR- UND FOLGELEISTUNGEN, SOWIE GLEICHZEITIG LAUFENDE ARBEITEN Die Leistungen sind in enger Abstimmung mit den Gewerken der Vor- und Folgeleistungen und gleichzeitig laufenden Arbeiten der zuständigen Auftragnehmer auszuführen. Die einzelnen Bereiche sind ggf. nach Vorgabe der OÜ zu bearbeiten. Die baufachliche- und terminliche Koordinierung ist zu berücksichtigen. Der Einbau des Inneputz hat in enger Abstimmung/ Koordination mit den Gewerken Betonsanierung Rippendecken/ Trockenbau/ Innentüren (Holz-/ Metalltüren)/ HLS zu erfolgen. Heizleitungen sind während der Maßnahme Innenputz durch das Gewerk HLS in den Putzaufbau einzubringen und zu überputzen. Der Anschluss der Trockenbauwände erfolgt i.d.R. an die fertig verputzten Wände. Im Fall von bspw. F-90 Wänden kann ein Anschluss der Wände an die Rohwände erforderlich sein, an die der Putz im Nachgang angeschlossen wird. Die Position dieser Wände ist entsprechend mit dem Gewerk Trockenbau vorhergehend abzustimmen. Die Vorgaben zum Ablauf durch die OÜ, die Schnittstellen lt. Ausführungsplanung, als auch der Terminplan sind zu berücksichtigen. Gewerkeschnittstellen siehe 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte,-unterbrechungen, beschränkungen, Einzelfristen Spezifische Absprachen und Koordination, Vorbereitung und Ausführung betreffend, unter den Gewerken erfolgt selbständig.
0.1.23 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle
0.2 Angaben zur Ausführung 0.2 Angaben zur Ausführung ART DER ARBEITEN Bei den auszuführenden Arbeiten handelt es sich um Maßnahmen nicht statisch relevante Innenputzarbeiten im Innenbereich. Die Maßnahme betrifft Wand- als auch Deckenflächen. ÜBERGABE VON AUSFÜHRUNGSZEICHNUNGEN Die vom AN verwendeten Ausführungsunterlagen müssen zur Ausführung freigegeben sein. Auf die Holpflicht des AN wird hingewiesen. Die Ausführungszeichnungen werden ausschließlich digital über ein Projektkommunikationssystem im PDF-Format übergeben. Der AN erhält Zugriff auf das Projektkommunikationssystem und bezieht von dort alle Plandateien per Download. Kosten für Druck, Plot und Vervielfältigung sind Sache des AN und sind mit den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen abgegolten. Auf Wunsch können vorhandene CAD-Zeichnungen, zumeist Grundriss- und Schnittzeichnungen auch im DXF-/ DWG-Format übergeben werden. Planlieferungstermine, falls nichts anderes mit dem AG schriftlich vereinbart wurde: Die Vorlaufzeiten für die digitalen Planlieferungen (freigegebene Pläne) durch die ausführenden Planer betragen grundsätzlich 4 Wochen, d.h. freigegebene Pläne für einen Arbeitsbereich werden dem AN spätestens 4 Wochen vor der Ausführung digital übergeben. Werkstattzeichnungen des AN sind digital als pdf-Datei zur Prüfung und Freigabe über das Projektkommunikationssystem einzureichen. Als Prüffrist des AG sind 4 Wochen einzuplanen. Bei der Terminplanung muss davon ausgegangen werden, dass Korrekturen einzuarbeiten sind und ein zweiter Prüfdurchlauf vor Freigabe erforderlich ist. BAUSTELLENBESPRECHUNGEN Der AN hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig wöchentlich durchführt, einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Dieser Aufwand ist einzukalkulieren. BAUSTELLENEINRICHTUNGSPLAN Die Gebäude werden gemäß beiliegendem Baustellenleitplan erschlossen. Der für die Baustelleneinrichtung aller am Bau Beteiligten zur Verfügung stehende Platz ist ausgewiesen. Der Plan ist bezüglich der zur Verfügung stehenden Baustelleneinrichtungsflächen, der Lage der Bauzäune, der Durchfahrtsbeschränkungen durch die Toranlagen und der freizuhaltenden Verkehrswege für die Feuerwehr und Rettungsdienste sowie den laufenden Besucherbetrieb verbindlich. Aufgrund der insgesamt beengten Flächenverhältnisse ist die Baustelleneinrichtung des AN entsprechend zu disponieren und mit dem AG abzustimmen. Innerhalb von 12 Werktagen nach Auftragserteilung hat der AN den Entwurf eines Plans seiner Baustelleneinrichtung zu erstellen und dem AG zur Freigabe 2-fach in Papier und digital als pdf-Datei zu übergeben. BAUTAGESBERICHTE Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täglich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies sind insbesondere: - Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, - Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit), - Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, - eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer, - Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang, - Anlieferung von Hauptbaustoffen, - Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierzeiten und dergleichen), - Behinderung und Unterbrechung der Ausführung, - Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe, - Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. ANORDNUNG VON STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten sind erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers zu beginnen. Der Umfang der im Einzelfall zu erbringenden Leistungen wird bei der Anordnung festgelegt. Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (VOB/B § 2 Abs. 10). Stundenlohnrapporte müssen folgende Angaben enthalten: - Firma - Ausführungsdatum - Ausführungsort (raumgenau) - Genaue Beschreibung der Leistung - Beginn/ Ende/ Pausenzeiten - Name, Qualifikation - Material - Geräteeinsatz - Datum Erstellung des Regiezettels und Name/Unterschrift Ersteller NACHTRÄGE Für zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht im LV enthalten sind, ist vom AN ein Nachtragsangebot zu erstellen. Dieses Nachtragsangebot wird vom AG geprüft und ggf. beauftragt. Nachträge sind in einem eigenen Abschnitt zusammen zu fassen. 50 = Nachträge 50.01 = Nachtrag 1 50.01.0001 = 1. Position in Nachtrag 1 50.02 = Nachtrag 2 50.02.0001 = 1. Position in Nachtrag 2 Nachtragsangebote sind wenn möglich zusätzlich als GAEB-Datei zu liefern. ABNAHME Es wird eine förmliche Abnahme nach §12 Abs. 4 VOB/B verlangt.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, -unterbrechungen, beschränkungen; Einzelfristen 0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen Anderer. BAUZEITENPLAN Der Auftragnehmer hat einen Bauzeitenplan als Balkenplan über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Festlegungen des Auftraggebers, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu bearbeiten. Der Plan ist dem Auftraggeber 12 Werktage nach Auftragserteilung, bei Überarbeitung unverzüglich, zu übergeben. GESAMTBAUABLAUF z. B. nach Gebäudeteilen: Zuerst Westflügel (A5), dann Hofstubenbau (A4), dann Bibliotheksbau (A3). Einzelne Bereiche sind in Abhängigkeit der Vorarbeiten des vorhergehenden Gewerks, bspw. Sanierung Rippendecken/ Zimmerer/ Dachdecker, und nach Vorgabe der OÜ zu bearbeiten. Der Gesamtbauablauf erfolgt nach Gebäudeteilen. Zuerst erfolgen die Maßnahmen im Westflügel (A5), dann im Hofstubenbau (A4), dann im Bibliotheksbau (A3). Der Ausbau der Dachgeschosse, in Abhängigkeit der Gewerke Zimmer/ Dachdecker erfolgt ggf. separat. Der gewerkeweise Bauablauf je Gebäude, sowie die Schnittstellen zu anderen Gewerken, können der Planung als auch dem beiliegenden Terminplan entnommen werden. Die für die Innenputzarbeiten relevanten Schnittstellen sind die folgenden: Gewerke Schnittstellen Wände: - Rohbau: Abschluss aller notwendigen Abbruch- und Rückbauarbeiten - Betonsanierung: Betonsanierung Rippendecken / Brandschutzertüchtigung: Putz schließt an ertüchtigte Decke an - Innentüren (Holz/ Metall): Anschluss an bauseitig einzubringende Türzargen - Fenster: Anschluss an Fenster als nachgezogene Maßnahme, nach Einbau Fenster - Rohbau: Fertigstellung Neuerichtung/ Abbruch von Wänden und Decken - Zimmerer/ Dachdecker/ Trockenbau: Fertigstellung Küchenturm 3.OG Bibliotheksbau -HLS: Einbau Heizleitungen in Putzschicht (Wandtemperierung nach Großeschmidt in Unterputzebene) - ELT:Einbringen Verkabelung über Wandschlitze unterputz Die oben beschriebenen, dem Bauablauf geschuldeten Abläufe, in Bezug auf das Arbeiten in Abschnitten, ist bei der Ausführung der Arbeiten, als auch der kalkulation des Angebots, zu berücksichtigen. EINZELFRISTEN Baubeginn / Fertigstellung Westflügel: 20.11.2025 / 16.07.2026 Baubeginn / Fertigstellung Hofstubenbau: 04.03.2026 / 12.02.2027 Baubeginn / Fertigstellung Bibliotheksbau: 12.06.2026 / 14.06.2027 Einzelfristen können auch dem Bauablaufplan entnommen werden: MFFI04-1_250310_Ablaufplan_Phase1_Index5a.pdf
0.2.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, -unterbrechungen, beschränkungen; Einzelfristen
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung 0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung, z. B. Arbeiten in Räumen, in denen der Betrieb weiterläuft, Arbeiten im Bereich von Verkehrswegen oder bei außergewöhnlichen äußeren Einflüssen Der Burghof der Kernburg sowie die Zuwegung über die Brücke beim Scherenbergtor bleiben auch weiterhin der Zugang für die Mitarbeiter der noch in Betrieb befindlichen Kernburgbereiche Schottenflanke (A1), Fürstenbau (A2) und Marienkirche (B1). In diesem Bereich ist größtmögliche Rücksicht auf den kreuzenden Nutzungsbetrieb zu nehmen.
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben 0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben -keine Angabe-
0.2.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben
0.2.4 Unfallverhütung und Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen 0.2.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen, z. B. trittsichere Abdeckungen Die grundlegenden Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sind vom AN für seine Beschäftigten und alle seine Nachunternehmer einzuhalten und liegen in alleiniger Verantwortung des AN.
0.2.4 Unfallverhütung und Gesundheitsschutz für Mitarbeiter anderer Unternehmen
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen 0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen Bei Verdacht auf Kontamination von zu bearbeitenden Elementen ist sofort der AG zu informieren. Auf die evtl. Notwendigkeit zum Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) wie Schutzanzüge, Masken (FFP2+3) und Handschuhe wird hingewiesen.
0.2.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen 0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z. B. Behälter für die getrennte Erfassung -keine Angabe-
0.2.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten 0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten -keine Angabe-
0.2.7 Besondere Anforderungen an das Auf- und Abbauen sowie Vorhalten von Gerüsten
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts-/Lagerräume, Einrichtungen u.dgl. durch den AN 0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen durch den Auftragnehmer Für den Materialtransport in die unterschiedlichen Stockwerke/ Gebäudeteile, stehen Gerüstaufzüge zur Verfügung. Für das Arbeiten in Arbeitshöhen von 3,50 bis max. 6,50 m (ü. Aufstellfläche des hierfür erforderlichen Gerüsts), sind in den einzelnen Stockwerken, in welchen diese benötigt werden, fahrbare Arbeitsbühnen/ Rollgerüste zur Verfügung zu stellen. Ein mehrmaliges Auf-/ Abbauen und Umsetzen der Gerüste, um in die verschiedenen Arbeitsbereiche, je Stockwerk, zu gelangen, ist einzuplanen. Dieser Aufwand wird gesondert vergütet.
0.2.8 Mitbenutzung fremder Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts-/Lagerräume, Einrichtungen u.dgl. durch den AN
0.2.9 Vorhaltung Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts-/Lagerräume, Einrichtungen u.dgl. durch den AN für andere Unternehmer 0.2.9 Wie lange, für welche Arbeiten und gegebenenfalls für welche Beanspruchung der Auftragnehmer Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts- und Lagerräume, Einrichtungen und dergleichen für andere Unternehmer vorzuhalten hat. -keine Angabe-
0.2.9 Vorhaltung Gerüste, Hebezeuge, Aufzüge, Aufenthalts-/Lagerräume, Einrichtungen u.dgl. durch den AN für andere Unternehmer
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen 0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen -keine Angabe-
0.2.10 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-)Stoffen
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile 0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile Bei der Verwendung von Recycling Baustoffen sind folgende Hinweise zu beachten. Recycling-Baustoffe müssen bau- und umwelttechnische Anforderungen erfüllen, um eine dauerhaft sichere und schadlose Verwertung zu gewährleisten. Maximal zulässige Schadstoffgehalte und Einbaumöglichkeiten sind für Bayern im Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ (Leitfaden RC-Baustoffe) genannt. Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bayerischen Umweltministerium und Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen des Umweltpakts Bayern soll Bauschutt für die Verwertung in technischen Bauwerken zu RC-Baustoffen aufbereitet werden. Eine Aufbereitung nach dem Stand der Technik ist grundsätzlich in mobilen, semimobilen oder stationären Anlagen möglich. Die mineralischen Abfälle werden vor Anlieferung deklariert, dann gebrochen, klassiert, von Störstoffen befreit und sortiert. Aufbereitete und zum erneuten Einsatz geeignete mineralische Baustoffe werden als Recycling-Baustoffe (RC-Baustoffe) bezeichnet. Grundlage für die Herstellung qualitativ hochwertiger RC-Baustoffe ist der kontrollierte Abbruch bzw. der selektive Rückbau von Bauwerken (Gebäuden, Straßen). Hier wird, durch die Schadstoffentfrachtung und sortenreine Trennung der Stofffraktionen entsprechend der Gewerbeabfallverordnung, die Voraussetzung für eine qualitätsgerechte Aufbereitung zu gütegesicherten RC-Baustoffen geschaffen. Recyclingbaustoffe sollen in Bayern nur als geprüfte, gütegesicherte und zertifizierte RC-Baustoffe eingesetzt werden. Im bayerischen Leitfaden RC-Baustoffe und den Technischen Regelwerken sind die auf den jeweiligen Einsatzzweck abgestimmten Anforderungen definiert. CE-gekennzeichnete Produkte können mit Inkrafttreten der Bauproduktenverordnung auf dem Markt der europäischen Union vertrieben und verwendet werden. Geprüfte, gütegesicherte und zertifizierte RC-Baustoffe sind bei Erfüllung der bautechnischen und umwelttechnischen Anforderungen gleichwertig mit Naturbaustoffen.
0.2.11 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte, Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile 0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte und Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile, auch z.B. an die schnelle biologische Abbaubarkeit von Hilfsstoffen PRODUKTE INNERHALB EINER PRODUKTGRUPPE Die angebotenen Produkte in einer Produktgruppe müssen, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders beschrieben, von einem Hersteller sein. Dies ist aus gestalterischen und technischen Gründen sowie der einheitlichen Lagerhaltung für Ersatzteile zwingend erforderlich. ANFORDERUNGEN AN GÜTE UND UMWELTVERTÄGLICHKEIT VON STOFFEN SOWIE BERÜCKSICHTIGUNG VON NACHHALTIGKEITSKRITERIEN Es sind hohe Qualitäten bezüglich Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit hinsichtlich Materialien und Verarbeitung einzuhalten. Der Auftragnehmer sichert den Einbau erprobter, mängelfreier, ungebrauchter und normgerechter Materialien und Baustoffe und deren vorschriftsgemäßen Einsatz zu. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer verpflichtet, ausschließlich umweltfreundliche Materialien, möglichst natürliche, asbestfreie Stoffe, PCP-freie Stoffe und keine entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffe einzusetzen. Die Stoffe müssen gesundheitlich unbedenklich sein. Materialien mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Inhaltsstoffen sind generell ausgeschlossen. Für die Verwendung von Polystyrol und PU-Schäumen muss vom Auftraggeber eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden. Unzumutbare Formaldehydkonzentrationen sind zu vermeiden. Sämtliche Baustoffe und die zu ihrer Verarbeitung und Reinigung erforderlichen Hilfsmittel (Bauhilfsstoffe, z. B. Anstriche, Grundierungen, Kleber, Spachtelmassen etc.) dürfen im eingebauten Zustand keine gesundheitliche Beeinträchtigung des menschlichen Organismus durch Freisetzen von toxischen Bestandteilen in Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen hervorrufen. Die Nachhaltigkeit der Holzbewirtschaftung ist durch den Anbieter von der Waldbewirtschaftung über die Produktkette bis hin zum Endhändler nachzuweisen. Der Nachweis der Umweltanforderungen für Holz kann durch ein Zertifikat einer unabhängigen Kontrollstelle erfolgen. Dieser gilt bei Holz mit FSC-Zertifikat (Forest Stewardship Council) oder mit Zertifikat anderer geeigneter Prüfsysteme, denen vergleichbare Anforderungen zu Grunde liegen, als erbracht. Darüber hinaus dienen je nach Baustoff u. a. folgende Gütezeichen als Nachweismöglichkeit der gewünschten Eigenschaften: - ANAB/ICEA - Blauer Engel - Eco-Institut - emicode - EPEA Cradle to Cradle Basic bis EPEA Cradle to Cradle Platin - Europäisches Umweltzeichen - FSC - Holz von Hier - IBR Rosenheim - Lignum Herkunftszeichen Schweizer Holz - M1-Label Building Information Foundation RTS (Finnland) - natureplus-Qualitätszeichen - NF Environnement - Nordic Swan (Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Island) - Österreichisches Umweltzeichen - PEFC - PURE, ECOCERT Referentiel Ecocert Peintures - Umwelt Etikette - Schweizer Stiftung Farbe
0.2.12 Besondere Anforderungen an Art, Güte, Umweltverträglichkeit der Stoffe und Bauteile
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise 0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise -keine Angabe-
0.2.13 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise
0.2.14 Bedingungen für die Verwendung oder Verwertung der auf der Baustelle gewonnene Stoffe 0.2.14 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen oder müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind -keine Angabe-
0.2.14 Bedingungen für die Verwendung oder Verwertung der auf der Baustelle gewonnene Stoffe
0.2.15 Aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; deren Transporte, Verwertung oder Entsorgung; Übernahme der Entsorgungskosten 0.2.15 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung oder bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, -keine Angabe-
0.2.15 Aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; deren Transporte, Verwertung oder Entsorgung; Übernahme der Entsorgungskosten
0.2.16 Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe und Bauteile 0.2.16 Art, Anzahl, Menge oder Masse der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe -keine Angabe-
0.2.16 Vom Auftraggeber beigestellte Stoffe und Bauteile
0.2.17 Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen durch AG, oder Ausführung durch den AN 0.2.17 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftragnehmer Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellen -keine Angabe-
0.2.17 Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen durch AG, oder Ausführung durch den AN
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer 0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer -keine Angabe-
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten 0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme von Anlagen im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten, z. B. mit dem Auftragnehmer für die Gebäudeautomation -keine Angabe-
0.2.19 Mitwirken beim Einstellen von Anlageteilen und bei der Inbetriebnahme im Zusammenwirken mit anderen Beteiligten
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme 0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme -keine Angabe-
0.2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme
0.2.21 Übertragung der Wartung 0.2.21 Übertragung der Wartung während der Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für maschinelle und elektrotechnische sowie elektronische Anlagen oder Teile davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit hat (vergleiche § 13 Absatz 4 Nummer 2 VOB/B), durch einen besonderen Wartungsvertrag. - keine Angabe -
0.2.21 Übertragung der Wartung
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen 0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen Die Aufmaße und die Abrechnung erfolgen nach der Gliederung der Leistungsverzeichnisse nach Gebäudeteilen getrennt. Hierbei kann es zu Dopplungen von Einzelpositionen in der Rechnung kommen. Der daraus resultierende Mehraufwand in der Rechnungsstellung wird nicht gesondert vergütet und muss entsprechend in den Einheitspreis einkalkuliert werden. Der AN hat seine Abrechnungsunterlagen mit Abrechnungsplänen und Aufmaßen zur Prüfung einzureichen. Abrechnungsvereinbarungen in den einzelnen Positionen sind dabei zu beachten. Bei Positionen nach Zeit werden angefangene Wochen pro Kalendertag mit 1/7 des Wochen-EP und angefangene Monate pro Kalendertag mit 1/30 des Monats-EP verrechnet. Die Vorhaltung beginnt jeweils mit der Benutzbarkeit der entsprechenden Position, frühestens jedoch mit dem Beginn der Ausführung der Bauleistung des AN. Diese ist dem AG entsprechend anzuzeigen. Die abrechenbare Vorhaltung endet mit dem Tag der Freigabe durch den AG.
0.2.22 Abrechnung nach bestimmten Zeichnungen oder Tabellen
WEITERE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN WEITERE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZTVs
WEITERE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINUNGEN (ZTV) ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINUNGEN (ZTV)
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINUNGEN (ZTV)
Kalkulatorischer Hinweis zu ZTVs Kalkulatorischer Hinweis zu ZTVs Die ZTVs beschreiben zusätzliche, zu den in den jeweiligen Positionen beschriebenen, Leistungen. Diese zusätlichen Leistungen sind durch die vertraglich vereinbarten Preise, der jeweiligen Positionen, abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
Kalkulatorischer Hinweis zu ZTVs
01. ZTV- Putzkanten für Wände mit NHL-Kalkputz 01. ZTV- Putzkanten für Wände mit NHL-Kalkputz Ecken und Kanten der Flächen mit NHL-Kalkputz, sind ohne Eckprofile auszuführen. Ggf. zusätzlich notwendiges Armierungsgewebe, ist in die jeweiligen Positionen zu den Wandflächen miteinzukalkulieren. Diese Leistungen sind über die vertraglich vereinbarten Preise, der jeweiligen Positionen zu den Wandflächen (K-Putztypen), abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. Es ist je Bauteil (Westflügel / Hofstubenbau / Bibliotheksbau) von folgendem auszugehen: Herzustellende Ecken/ Kanten je Bauteil: ca. 400 m Eine Unterscheidung ob Ecken/ Kanten horizontal/ vertikal herzustellen sind, bspw. Leibung/ Sturz erfolgt nicht (das Verhältnis Leibung : Sturz entspricht ca. 4:1). Hinweis zur Ausführung: Putzkanten sind sauber, lot- und fluchtgerechten an Innen- und Außenecken ohne Verwendung von Kantenschutzprofilen herzustellen. Die Kanten sind freihändig unter Zuhilfenahme von Lehren, Lotstrich, Laser oder anderen Hilfsmitteln fachgerecht zu formen und zu glätten. Bei welchen Putztypen (K-Putze) die Ecken-/ Kanten ohne Profile auszuführen sind und wie diese herzustellen sind, ist dem Bauteilkatalog zu entnehmen. Hinweis im Bauteilkatalog: - Außenkanten: keine Hinweis Bauteilkatalog: Mit der Bezeichnung Bauteilkatalog ist die Planunterlage Erläuterung Putzarbeiten KKE 21025_1 - Innenputze gemeint. Dies gilt sowohl für die Verwendung des Begriffs in diesem LV, als auch auf den zu diesem LV gehörenden Detail-/ Übersichtsplänen.
01. ZTV- Putzkanten für Wände mit NHL-Kalkputz
01 BESTANDSDOKUMENTATION
01
BESTANDSDOKUMENTATION
01.01 Dokumentation historisch relevanter Bauteile
01.01
Dokumentation historisch relevanter Bauteile
02 ENTSORGUNG
02
ENTSORGUNG
02.01 Entsorgung
02.01
Entsorgung
03 GERÜSTE
03
GERÜSTE
03.01 Fahrbare Arbeitsbühnen
03.01
Fahrbare Arbeitsbühnen
04 MUSTER
04
MUSTER
04.01 Musterflächen
04.01
Musterflächen
05 SCHUTZMAßNAHMEN
05
SCHUTZMAßNAHMEN
05.01 Schutzmaßnahmen
05.01
Schutzmaßnahmen
06 INNENPUTZ - WESTFLÜGEL
06
INNENPUTZ - WESTFLÜGEL
06.01 Vorbereitende Arbeiten Wände
06.01
Vorbereitende Arbeiten Wände
06.02 Vorbereitende Arbeiten Putzuntergrund
06.02
Vorbereitende Arbeiten Putzuntergrund
06.03 Ausbesserungsarbeiten
06.03
Ausbesserungsarbeiten
06.04 Wandputz nach Typen
06.04
Wandputz nach Typen
06.05 Verputzen Leibungen - Beiputzen Fenster
06.05
Verputzen Leibungen - Beiputzen Fenster
06.06 Verputzen Brüstungen
06.06
Verputzen Brüstungen
06.07 Putzsockel
06.07
Putzsockel
06.08 Außentüren - Verputzen Leibungen
06.08
Außentüren - Verputzen Leibungen
06.09 Leibungen Wanddurchbrüche
06.09
Leibungen Wanddurchbrüche
06.10 Türöffnungen/ anarbeiten Zargen
06.10
Türöffnungen/ anarbeiten Zargen
06.11 Randprofile/ Absetzprofile/ sonst. Profile
06.11
Randprofile/ Absetzprofile/ sonst. Profile
07 INNENPUTZ - HOFSTUBENBAU
07
INNENPUTZ - HOFSTUBENBAU
07.01 Vorbereitende Arbeiten Wände
07.01
Vorbereitende Arbeiten Wände
07.02 Vorbereitende Arbeiten Putz
07.02
Vorbereitende Arbeiten Putz
07.03 Ausbesserungsarbeiten
07.03
Ausbesserungsarbeiten
07.04 Wandputz nach Typen
07.04
Wandputz nach Typen
07.05 Verputzen Leibungen
07.05
Verputzen Leibungen
07.06 Verputzen Leibungen - Beiputzen Fenster
07.06
Verputzen Leibungen - Beiputzen Fenster
07.07 Verputzen Leibungen - Verputzen
07.07
Verputzen Leibungen - Verputzen
07.08 Putzsockel
07.08
Putzsockel
07.09 Außentüren - Verputzen Leibungen
07.09
Außentüren - Verputzen Leibungen
07.10 Leibungen Wanddurchbrüche
07.10
Leibungen Wanddurchbrüche
07.11 Türöffnungen/ anarbeiten Zargen
07.11
Türöffnungen/ anarbeiten Zargen
07.12 Randprofile/ Absetzprofile/ sonst. Profile
07.12
Randprofile/ Absetzprofile/ sonst. Profile
08 INNENPUTZ - BIBLIOTHEKSBAU
08
INNENPUTZ - BIBLIOTHEKSBAU
08.01 Vorbereitende Arbeiten Wände
08.01
Vorbereitende Arbeiten Wände
08.02 Vorbereitende Arbeiten Putzuntergrund
08.02
Vorbereitende Arbeiten Putzuntergrund
08.03 Ausbesserungsarbeiten
08.03
Ausbesserungsarbeiten
08.04 Wandputz nach Typen
08.04
Wandputz nach Typen
08.05 Putz Gewölbedecken
08.05
Putz Gewölbedecken
08.06 Verputzen Leibungen
08.06
Verputzen Leibungen
08.07 Verputzen Leibungen - Beiputzen Fenster
08.07
Verputzen Leibungen - Beiputzen Fenster
08.08 Verputzen Leibungen - Verputzen
08.08
Verputzen Leibungen - Verputzen
08.09 Putzsockel
08.09
Putzsockel
08.10 Außentüren - Verputzen Leibungen
08.10
Außentüren - Verputzen Leibungen
08.11 Verputzen Leibungen - Verputzen
08.11
Verputzen Leibungen - Verputzen
08.12 Leibungen Wanddurchbrüche
08.12
Leibungen Wanddurchbrüche
08.13 Kleinflächen / Nischen Rückflächen
08.13
Kleinflächen / Nischen Rückflächen
08.14 Türöffnungen/ anarbeiten Zargen
08.14
Türöffnungen/ anarbeiten Zargen
08.15 Randprofile/ Absetzprofile/ sonst. Profile
08.15
Randprofile/ Absetzprofile/ sonst. Profile

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