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Angebot einreichen
bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
Geltung dieser Vorbemerkungen
Diese Vorbemerkungen gelten für sämtliche Titel und
Positionen des Leistungsverzeichnisses und sind jedem
Titel als
vorangestellt zu betrachten. Sie werden nur einmal
aufgeführt.
Jede Anforderung ist in genau einem der nachfolgenden
Gliederungspunkte 0 bis 9 abschließend geregelt.
Querverweise
dienen ausschließlich der Orientierung und begründen
keine
zusätzliche oder abweichende Anforderung. Die
Gliederung ist
wie folgt aufgebaut:
Punkt Inhalt
0 Baustellenspezifische Grundlagen,
Baustelleneinrichtung,
Sauberkeit und Entsorgung
1 Baubeschreibung
2 Allgemeine technische Vertragsbedingungen (Normen,
Angebot, Vergütung, Arbeitsschutz)
3 Zusätzliche Vertragsbedingungen (Pflichten des AN im
Bauablauf)
4 Besondere Vertragsbedingungen (projektspezifische
kaufmännische Regelungen)
5 Technische Ausführungsbestimmungen
(Inklusivleistungen,
Montage, Material)
6 Zusätzliche technische Ausführungshinweise zu
HLS-Anlagen
7 Leistungen vor der Abnahme, Abnahme und Dokumentation
8 Insgemeinkosten (zusammenfassende Übersicht ohne
eigenen Regelungsgehalt)
9 Erklärungen des Bieters
Baustellensituation und Baugenehmigung
Auf die gültige Baugenehmigung vom 26.05.2025,
Amtszeichen
4.1-0626/23/V, wird vollumfänglich hingewiesen. Mit
Auftragserteilung wird deren Beachtung und Einhaltung
für den
AN verbindlich.
Das Grundstück und Areal ist grundsätzlich nur über die
Aschheimer Straße und die davon abzweigende
Privatstraße
erreichbar. Die Baustelleneinrichtung kann nur im
Bereich des
Grundstücks oder auf einem Teil der Privatstraße
eingerichtet
werden. Die Zufahrt zum Nachbarhaus und zum Baugelände
muss jederzeit befahrbar bleiben.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass es
Verkehrsbehinderungen weder in der B 471 (Aschheimer
Straße) noch in der Privatstraße sowie den umliegenden
Zufahrten und Gängen geben darf. In der
Baustelleneinrichtung
ist auf und um das Grundstück ein Platz für das Be- und
Entladen von Baustoffen und Baumaterial vorzusehen, um
eine
Verkehrsbehinderung zu vermeiden. Das Be- und Entladen
sowie das Abstellen von Fahrzeugen gleich welchen
Zwecks in
der B 471 ist behördlich strengstens untersagt
(Baugenehmigung Ziff. 4.1.26 und 4.1.33).
Zuwiderhandlungen
werden angezeigt und polizeilich verfolgt.
Lagerflächen stehen auf dem Grundstück nur in geringem
Umfang zur Verfügung. Werden weitere Flächen
erforderlich,
sind diese vom AN selbstständig und
eigenverantwortlich zu
organisieren.
Aufgrund der innergemeindlichen Lage ist besonders auf
Sauberkeit und auf die Einhaltung der Ruhezeiten zu
achten.
Arbeitszeiten und Bauablauf
Die Arbeitszeiten und Termine sind mit der Bauleitung
abzustimmen. Arbeiten an Samstagen und außerhalb der
üblichen Geschäftszeiten sind nur mit Zustimmung der
Vertretung des AG möglich.
Für den Bauablauf gilt der Bauzeitenplan; die
terminlichen
Verpflichtungen des AN sind in Punkt 3.3 geregelt.
Baustelleneinrichtung
Die Leistungen dieses Punktes sind in die
Einheitspreise
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN ist verpflichtet, das Baugelände vor Bezug
eingehend zu
besichtigen und sich über den logistischen und
infrastrukturellen
Stand zu informieren (Zufahrten, Baustrom- und
Telefonversorgung, Wasseranschlüsse, Be- und
Entlademöglichkeiten). Die Baustelle ist so
einzurichten, dass
alle Arbeiten fach- und termingerecht durchgeführt
werden
können. Dies beinhaltet:
Transport und Lagerung von Montageteilen und Werkzeugen
sowie Auf- und Abbau von Hebezeugen und Gerüsten
An- und Abreise des Montagepersonals
Bereitstellung der erforderlichen Ver- und
Entsorgungseinrichtungen für Groß- und Kleinteile
sowie von
Containern mit Sozialausrüstung für Büro- und
Montagepersonal
Vor Einrichtung der Baustelle ist die
Baustelleneinrichtung über
eine zeichnerische Darstellung mit der Bauleitung
abzustimmen
(siehe Anlagen zum LV). Da Lager- und
Baustelleneinrichtungsflächen nur in begrenztem Umfang
zur
Verfügung stehen, muss der AN seinen Platzbedarf vorab
über
einen groben Baustelleneinrichtungsplan beim AG
anmelden.
Die Flächenzuweisung erfolgt im gemeinsamen Benehmen
aller
Firmen. Be- und Entladeflächen sowie nicht oder nur
eingeschränkt befahrbare Flächen sind zwingend mit der
örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Wasser- und Baustromversorgung sowie sanitäre
Einrichtungen
werden vom Bauherrn bereitgestellt. Der AN trifft alle
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden.
Sauberkeit, Entsorgung und Schutz der Leistung
Bei sämtlichen Schlitz- und Durchbruchsarbeiten ist
der direkte
Arbeitsraum vorab eigenständig mit Folie auszulegen;
diese ist
nach Abschluss der Arbeiten restlos zu entfernen.
Die tägliche Beseitigung aller von den Arbeiten des AN
herrührenden Verunreinigungen und seines Bauschutts
ist von
ihm selbst zu besorgen. Sämtliche Installationsabfälle
und
Verpackungsmaterialien auch von Beistellungen sind
täglich
zu einem definierten Sammelplatz zu verbringen; der
anschließende Abtransport und die fachgerechte
Entsorgung
erfolgen eigenverantwortlich auf Kosten des AN.
Einrichtungs- und Ausbaubestandteile sind bis zur
Abnahme
wirksam gegen Verschmutzung und Beschädigung zu
schützen
Allgemeine Technische Vorbemerkungen
1. BAUBESCHREIBUNG:
Auf dem Grundstück Aschheimer Straße 12a entstehen zwei
Mehrfamilienhäuser mit einer gemeinsamen Tiefgarage
mit 37
Stellplätzen und 6 Stellplätze im Außenbereich. Die
Häuser sind
in Nord/Süd Achse um 28° gedreht und sehen im Winkel
von 90
Grad nebeneinander. Der Eingang Haus 1 befindet sich
auf der
Ostseite, der von Haus 2 auf der Nordseite. Der
Zugang zu den
Häusern erfolgt durch die Stichstraße der Aschheimer
Straße
von der auch die Tiefgarageneinfahrt im Südosten
erreicht wird.
Unter dem Gebäude befindet sich der Keller und
teilweise auch
TG Stellplätze. Die Tiefgaragenstellplätze
sind teilweise als Duplex Parker mit zwei Einzel- oder
Doppelbühnen angelegt.
Der Bauherr ist die Magnus Wohnbau GmbH.
Einordnung des Bauvorhabens nach Art. 2 BayBO
Das Bauvorhaben wird nach Art. 2 BayBO aufgrund der
Nutzung als Wohngebäude eingestuft. Die
Gebäudehöhe ist weniger als 7 m somit Einstufung in
Gebäudeklasse 3 (sonstige Gebäude mit einer Höhe
bis zu 7 m). Die Tiefgarage hat eine Fläche von mehr
als 100
m², jedoch weniger als 1.000 m². Somit
Einstufung als Mittelgarage.
Die Zufahrt der Tiefgarage erfolgt über eine Rampe die
sich
neben dem Vordergebäude befindet
Bebauung des Grundstücks mit Gebäuden (Art. 4 BayBO)
Lage:
Aufgrund der innergemeindlichen Lage ist auf
Sauberkeit und
auf Ruhezeiten zu achten.
Das Grundstück war mit einem Bestandsgebäude bebaut.
Das
Bestandsgebäude wurde komplett abgebrochen.
Lagerfläche
Lagerflächen sind auf dem Grundstück nur gering
vorhanden.
Falls weitere Flächen notwendig werden sind diese vom
Auftragnehmer selbstständig und selbstverantwortlich zu
organisieren.
1. BAUBESCHREIBUNG:
2. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1 Geltung von Vorschriften und Normen
Für Ausschreibung, Vergabe, Ausführung und Abrechnung
gelten die Vorschriften der Vergabe- und
Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen neuesten
Fassung.
Maßgebend sind insbesondere VOB/B (DIN 1961) und VOB/C
(DIN 18299 bis DIN 18459), für dieses Gewerk
insbesondere
ATV DIN 18299 sowie die gewerkespezifischen ATV der
HLS-Technik (u. a. DIN 18379, DIN 18380, DIN 18381, DIN
18385, DIN 18386).
Die Bauleistungen müssen den allgemein anerkannten
Regeln
der Technik entsprechen. Die jeweils aktuellen DIN-,
VDE- und
EN-Vorschriften gelten ohne besondere Erwähnung als
Ausführungsgrundlage sowie als Leistungs- und
Gütebestimmung. Ergänzend gelten die Regelwerke der
DGUV
(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.) in der
zum
Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als
Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung.
Grundsätzlich sind die Verarbeitungsvorschriften der
Hersteller
zu beachten. Ist für die Herstellung einer Leistung ein
bestimmtes Verfahren in Vorschriften der örtlichen
Behörden, in
Herstellervorschriften oder in DIN-Normen
vorgeschrieben, so
ist dieser Vorschrift zu entsprechen, auch wenn dies
in der
Leistungsbeschreibung nicht gesondert erwähnt ist (z.
B.
geprüfte Schweißer bei Gasleitungen).
VOB/A wird ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil und
räumt
dem Bieter kein klagbares Recht ein.
Die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung und der Funktion
liegt
ausschließlich im Verantwortungsbereich des AN im
Hinblick
auf VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1 und § 13 Nr. 1.
2.2 Angebot und Leistungsverzeichnis
Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen;
Änderungen am LV dürfen nicht vorgenommen werden. Nicht
vollständig ausgefüllte Verzeichnisse können bei der
Vergabe
nicht berücksichtigt werden. Der Wortlaut des vom AG
über-
gebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich; dies
gilt auch
bei Verwendung von Kurzfassungen oder nicht bestätigten
Nebenangeboten. Angebote, die nicht auf Basis dieses LV
eingereicht werden, können im Wettbewerb nicht
berücksichtigt
werden.
Die Angebotsabgabe wird über die Software Cosuno
erbeten,
bevorzugt direkt in Cosuno ausgefüllt. Eine
GAEB-Schnittstelle
ist vorhanden (Austauschformat GAEB 90 / XML 3.2 / 3.3,
Datenart 81/83; Abgabe im Format GAEB 84 erwünscht).
Bei
elektronischer Abgabe ist ein original unterschriebenes
Deckblatt beizulegen. Ein Bieterangabenverzeichnis kann
Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung sein; Angaben
sind
dort vollständig einzutragen. Änderungen oder
Alternativen zu
diesem Leistungsverzeichnis haben nur Gültigkeit, wenn
sie
schriftlich vereinbart werden. Technische
Verbesserungen,
Verbilligungen oder Beschleunigungen können in einem
Begleitschreiben (ggf. mit Zeichnungen/Mustern)
aufgeführt
werden.
2.3 Vergütung und Abrechnung
Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise in EUR mit
maximal
zwei Nachkommastellen; die gesetzliche Mehrwertsteuer
ist
gesondert auszuweisen. Der angegebene Einheitspreis
ist stets
maßgebend, auch wenn das Produkt aus Menge und
Einheitspreis fehlerhaft ist (z. B. durch Rechen- oder
Eingabefehler). Mit den Preisen sind alle Leistungen
abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, diesen
Vorbemerkungen, den ATV (VOB/C) und der gewerblichen
Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Bestimmungen der
DIN
18299 ff. (VOB/C), sofern im LV nichts anderes
geregelt ist.
Abschlagszahlungen werden nur bei Vorlage von
Zwischenaufmaßen angewiesen; Aufmaßzusammenstellungen
sind übersichtlich nach den Positionen des LV
anzufertigen.
2.4 Nebenleistungen (Grundsatz)
Nach gewerblicher Verkehrssitte und den
VOB-Bestimmungen
werden Nebenleistungen nicht gesondert vergütet; sie
gehören
ohne ausdrückliche Erwähnung zur vertraglichen
Leistung und
sind in die Preise einzukalkulieren. Der Umfang der
Nebenleistungen ist technisch in Punkt 5.2 geregelt
und in
Punkt 8 zusammenfassend dargestellt.
2.5 Stundenlohnarbeiten
Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur
vergütet,
wenn sie vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich und
schriftlich
vom AG beauftragt wurden. Stundenlohnnachweise sind
innerhalb von 48 Stunden einzureichen; bestätigte
Regiestunden sind wöchentlich vorzulegen. Die Nachweise
müssen zwingend enthalten:
Art der ausgeführten Leistung sowie Ort, Datum und
genaue
Uhrzeit
Anzahl und Qualifikation der eingesetzten Arbeitskräfte
genauen Materialverbrauch sowie Typenangaben bei
Maschinen-/Kfz-Einsatz
Stunden- und Verrechnungssätze für Personal und Geräte
enthalten bereits alle Aufwendungen (Betriebsstoffe,
Aufsicht,
Wegezeiten, Lohnnebenkosten, Wagnis und Gewinn). Wird
diese Vorgehensweise gleich aus welchem Grund nicht
vollständig eingehalten, erfolgt keine Vergütung.
2.6 Arbeitsschutz und Sicherheit
Entsprechend der Baustellenverordnung hat der AN bei
Arbeitsaufnahme den Nachweis über die Organisation von
Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
(Dokumentation gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz)
vorzulegen.
Die Dokumentation muss die Ermittlung der Gefährdungen
auf
der Baustelle abbilden und Einzelnachweise über die
sichere
Verwendbarkeit von Geräten sowie die Eignung des
Personals
(z. B. Fachkundebescheinigungen, Unterweisungen)
enthalten.
Die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften ist
Bestandteil
der Leistung.
2. ALLGEMEINE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
3. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
3.1 Baustellenbesichtigung
Vor der Kalkulation aller im LV beschriebenen
Leistungen ist es
für den Bieter unbedingt und zwingend erforderlich,
sich mit
Lage, Beschaffenheit, Konstruktion, Zustand und
Situation
direkt vor Ort vertraut zu machen. Zu prüfen sind
insbesondere
Baustelle, Zufahrten, Baugrund und Arbeitsbedingungen
sowie
die Einbringung von Geräten zum Aufstellungsort; sind
zusätz-
liche Einbringöffnungen erforderlich, sind diese
rechtzeitig
anzugeben. Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der
Bieter, das
Objekt besichtigt zu haben. Nachträgliche Forderungen
wegen Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse oder
mangelhafter Information sind strikt ausgeschlossen.
3.2 Prüf- und Hinweispflichten des AN
Die Prüf- und Hinweispflichten sind hier abschließend
geregelt
und gelten für alle Leistungsteile. Sie sind mit den
Einheits-
preisen abgegolten. Freigaben des AG oder des
Ingenieurbüros
lassen sie unberührt.
a) Vor Auftragserteilung (bis zum
Verhandlungsgespräch).
Der Bieter hat Einsicht in die Planunterlagen zu
nehmen die
erforderlichen Unterlagen sind rechtzeitig anzufordern
sowie
eine Massenprüfung und eine Prüfung der Anlage
durchzuführen und notwendige Berichtigungen
unverzüglich
anzugeben. Dies umfasst:
Überprüfung sämtlicher baulicher Angaben (Schlitze,
Durchbrüche usw.) im Zusammenhang mit den Montage-
plänen und erforderlichenfalls Richtigstellung nach
Rücksprache mit dem Ingenieurbüro
Abstimmung von Wärmebedarf, Rohrnetzdimensionen der
Wasser-, Abwasser- und Heizungsverteilungsnetze sowie
Förderhöhe und Fördermenge der gewerkespezifischen
Aggregate (Hebeanlagen, Pumpen, Druckerhöhungsanlagen
etc.) auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Rohr- /
Kanal-
netzes, so dass in allen Teilen der Anlage die
erforderlichen
Betriebsbedingungen herrschen; bei Lüftungsanlagen ist
die
Pressung der Ventilatoren auf das Kanalnetz abzu-
stellen,
so dass d. erforderliche Luftvolumenstrom erreicht wird
genaue Überprüfung von Plänen und
Leistungsbeschreibung; bestehen Bedenken gegen die
vorgesehene Art der Ausführung, ist dies unverzüglich
und
vor dem Verhandlungsgespräch schriftlich dem
Ingenieurbüro mitzuteilen. Die gleiche Prüfungs- und
Mitteilungspflicht obliegt dem AN hinsichtlich der
Leistungen
der anderen am Bau beteiligten Firmen, soweit diese mit
seinen eigenen Leistungen in Zusammenhang stehen
Ermittlung der Lieferzeiten für alle ausgeschriebenen
sowie
für alle zur einwandfreien Funktion der Anlage
erforderlichen
Materialien; Materialien mit langer Lieferzeit sind bei
Angebotsabgabe zu benennen
b) Nach Auftragserteilung. Innerhalb von 2 Wochen nach
Erhalt der Ausführungspläne hat der AN zu überprüfen,
ob die
baulichen Vorgaben (Räume, Schlitze, Durchbrüche,
Leerrohre,
Einbringöffnungen, Abhänghöhen) so bemessen und
vorhanden
sind, dass eine fachgerechte Montage der einzelnen
Komponenten gewährleistet ist. Anmerkungen und
Berichtigungen sind innerhalb dieser Frist zu äußern.
Entsprechend VOB/C hat der AN rechtzeitig alle Angaben
zu
machen, die für eine ordnungsgemäße Bauabwicklung
notwendig sind. Spätestens 3 Wochen vor dem geplanten
Ausführungsbeginn ist eine Baustellenkontrolle auf
Übereinstimmung mit Planungsunterlagen und
Ausführungszeichnungen durchzuführen.
c) Rechtsfolgen. Kommt der AN diesen Prüfungs- und
schriftlichen Mitteilungspflichten nicht unverzüglich
nach, kann
er keine zusätzlichen Kosten anmelden und sich bei
einem
später festgestellten Mangel nicht darauf berufen,
dass eine
Fehlleistung anderer am Bau beteiligter Firmen bzw. ein
Planungsfehler vorliegt. Versäumt er die Frist nach
Buchstabe
b), gehen die Kosten für Änderung der Komponenten
und/oder
der baulichen Anpassung zu seinen Lasten. Nachträgliche
Mehrungen wegen Unvollständigkeit des
Leistungsverzeichnisses werden nicht vergütet, wenn
sie nicht
vor Auftragserteilung gemeldet wurden. Kosten, die bei
der
Baudurchführung entstehen und auf ein Prüfversäumnis
zurückzuführen sind, werden dem AN angelastet.
Werden Leistungen des AN bei der Abnahme von
zuständigen
Behörden oder amtlichen Stellen beanstandet, hat der
AN die
Beanstandungen unverzüglich zu beheben.
3.3 Termine und Bauausführung
Spätestens in 14 Tagen nach der Auftragserteilung ist
ein
gemeinsamer Bauablaufplan zu erstellen. Die einzelnen
Bautermine sind rechtzeitig bei den beteiligten
Unternehmern zu
erfragen. Dem AG ist unverzüglich nach
Auftragserteilung
mitzuteilen, welche Baumaßnahmen erst nach der Montage
durchgeführt werden dürfen (VOB/C DIN 18379/18300
Ziff.
3.1.2). Erforderliche Überstunden oder Schlechtwetter-
maßnahmen zur Termineinhaltung dürfen nicht gesondert
berechnet werden. Änderungen an der Installation sowie
Regiearbeiten dürfen ausschließlich vom AG angeordnet
werden; eigenmächtige Abweichungen führen zur vollen
Kostentragung durch den AN.
3.4 Bauleitung und Personal des AN
Unverzüglich nach Auftragserteilung hat der AN dem
Bauherrn
bzw. den bauüberwachenden Organen einen qualifizierten,
deutschsprachigen Sachbearbeiter zu benennen, dem die
Leitung zur Durchführung der vertragsgegenständlichen
Leistung obliegt. Dieser bauleitende
Ingenieur/Techniker darf
während der Bauzeit nur mit Zustimmung des Bauherrn
ausgewechselt werden. Der Sachbearbeiter bzw. eine
deutschsprachige Gruppenführungskraft muss während der
Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein und
bis zur
Abnahme auf Anforderung der Oberbauleitung jederzeit
kostenfrei für Baubesprechungen zur Verfügung stehen.
Bei
Nichteinhaltung droht ein kostenpflichtiger Baustopp.
Eine
zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht.
3.5 Koordination mit anderen Gewerken
Die Abstimmung und Koordination der eigenen Arbeiten
mit den
anderen am Bau beteiligten Gewerken ist integraler
Bestandteil
der Leistung und wird nicht gesondert vergütet. Die
Gewerke
haben sich untereinander selbst zu koordinieren. Vor
Montage-
beginn ist mit den beteiligten Installationsfirmen und
der Baulei-
tung die Montage in technischer und organisatorischer
Hinsicht
zu klären; Montage- und Befestigungsarten sind
aufeinander
abzustimmen. Jeder Beteiligte hat sich grundsätzlich
an die
vorgesehene Leitungsführung zu halten; diese ist aus
den
Plänen ersichtlich bzw. mit der Bauleitung
festzulegen. Bei
willkürlicher Montage kann die Bauleitung Geräte und
Leitungen
entfernen und auf Kosten des AN neu montieren lassen.
Ist ein
Schrank oder Schacht für mehrere Gewerke (Heizung,
Sanitär,
Lüftung etc.) vorgesehen, haben die einzelnen AN die
erforderliche Koordination untereinander selbst zu
besorgen.
Kostenfolge: Kosten für Umänderungen wegen mangelnder
Absprache werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Entstehen die Umänderungen durch mangelhaft
durchgeführte
Koordination mehrerer Firmen, gehen sie anteilig zu
Lasten
sämtlicher beteiligter Firmen; die Aufteilung erfolgt
nach
Ermessen der Bauleitung, die der AN vorbehaltlos
anerkennt.
Die technischen Einzelheiten der Schnittstelle zu den
übrigen
haustechnischen Gewerken und zur Elektroinstallation
sind in
Punkt 6.5 geregelt.
3.6 Handhabung von Nachträgen
Alle nicht im Vertrag vorgesehenen Leistungen
erfordern ein
schriftliches Angebot des AN und die schriftliche
Freigabe durch
den AG vor der Ausführung. Versäumt der AN die
vorherige
Angebotslegung, setzt der AG marktübliche Preise nach
billigem Ermessen ein. Die Urkalkulation ist zur
Überprüfung
von Nachtragspreisen offenzulegen.
3.7 Mängelhaftung und Gewährleistung
Alle beanstandeten Mängel sowie Folgeschäden sind
sofort und
für den AG kostenneutral zu beheben. Bei
Fristüberschreitung
darf der AG die Mängelbeseitigung auf Kosten des AN an
Dritt-
firmen vergeben. Schlägt die Behebung fehl, trägt der
AN die
Kosten für notwendige Nachprüfungen und zusätzliche
Ingenieurleistungen.
3.8 Subunternehmer
Die Weitergabe von (Teil-)Leistungen an Subunternehmer
oder
sonstige Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung
des AG bzw. des Bauherrn; Subunternehmer sind bereits
bei
Angebotsabgabe zu benennen. Der AN haftet für die
Leistung
seiner Nachunternehmer wie für eigenes Verhalten.
Werden
Leistungen ohne Zustimmung oder im Wege der
Ersatzvornahme durch Dritte ausgeführt, hat der AN
keinen
Anspruch auf Vergütung eines entgangenen Gewinns.
3.9 Haftung
Der AN trägt die volle Verantwortung für
Sicherheitsmaß-
nahmen auf der Baustelle und stellt den Bauherrn von
Drittansprüchen frei. Er haftet für alle Schäden, die
im Zusam-
menhang mit der Ausführung durch eigene Mitarbeiter
oder
Geräte entstehen, insbesondere für Beschädigungen an
bereits
ausgeführten Gewerken durch ihn oder seine Erfüllungs-
gehilfen, sowie für alle Folgeschäden aus mangelhafter
Arbeit.
3. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN UND
4. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
4.1 Abgeltungsumfang und Festpreise
Mit den vereinbarten Einheitspreisen sind die
betriebsfertige
Lieferung, der Einbau, sämtliche Nebenarbeiten sowie
die
Baustelleneinrichtung, das Vorhalten und der Auf- und
Abbau
von Gerüsten und alle Nebenleistungen nach VOB/C
vollständig
abgegolten. Alle Einheitspreise sind Pauschal- und
Festpreise.
Lohn- und Materialpreiserhöhungen während der
vertraglichen
Bauzeit sowie Erschwernisse durch Bauabschnitte oder
Montagehöhen (auch über 2 m) werden nicht gesondert
vergütet. Die Einheitspreise müssen darüber hinaus
enthalten:
sämtliche Lohnnebenkosten (Wegegeld, Auslösen),
Materialtransporte, Hilfs- und Kleinstoffe, tägliche
Bauschuttbeseitigung und Gerüste.
4.2 Termine und Verzug
Die im Bauvertrag oder Bauzeitenplan vereinbarten
Ausführungsfristen sind verbindlich einzuhalten. Bei
schuldhafter Überschreitung der Fristen haftet der AN
für alle
daraus entstehenden Schäden und Verluste des AG. Die
Pflicht
zur Zahlung einer Vertragsstrafe richtet sich nach den
individuellen Vereinbarungen im Bauvertrag.
4.3 Leistungsänderungen
Der AG behält sich das Recht vor, Änderungen am
Bauentwurf
anzuordnen, Positionen abzuändern oder ganz entfallen
zu
lassen, ohne dass dies eine anspruchsbegründende
Teilkündigung darstellt.
4.4 Mängelansprüche
Die Mängelansprüche und Gewährleistungspflichten
richten sich
nach den Bestimmungen der VOB/B, sofern im Bauvertrag
keine abweichende Frist vereinbart ist. Die Abwicklung
ist in
Punkt 3.7 geregelt.
4.5 Abrechnung und Sicherheiten
Die Abrechnung erfolgt nach gemeinsam genommenem
Aufmaß gemäß VOB. Die Parteien streben bevorzugt die
Vereinbarung eines verbindlichen Zahlungsplanes an.
Als Sicherheit für Vertragserfüllung und
Mängelansprüche wird
der im Bauvertrag vereinbarte Prozentsatz von den
Abschlagszahlungen einbehalten; eine
Einzahlungspflicht auf
ein Sperrkonto besteht nicht. Der AN kann den
Einbehalt durch
eine unbedingte und unwiderrufliche Bankbürgschaft
ablösen.
4.6 Versicherung
Der AG schließt eine Bauwesenversicherung ab. Der im
Bauvertrag definierte prozentuale Kostenanteil wird als
Prämienbetrag direkt von der geprüften
Schlussabrechnungs-
summe in Abzug gebracht. Der AN ist verpflichtet, eine
ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für
Personen-,
Sach- und Obhutsschäden zu unterhalten und dem AG vor
Baubeginn unaufgefordert nachzuweisen.
4. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
5. TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
5.1 Komplettleistung
Sämtliche Leistungspositionen verstehen sich als
betriebsfertige
Komplettleistung inklusive Lieferung, Montage,
betriebsfertigem
Anschluss und Inbetriebnahme.
5.2 Im Einheitspreis enthaltene Nebenleistungen
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren
und werden nicht gesondert vergütet:
Material und Fabrikate. Lieferung erstklassigen
Materials;
vorgeschriebene Firmenfabrikate sind einzuhalten. Für
sämtliche sichtbaren Ausbauteile
(Einrichtungsgegenstände,
Luftdurchlässe, Heizkörper usw.) sind dem Architekten
und/oder
Bauherrn rechtzeitig und unaufgefordert Material- und
Farbmuster vorzulegen. Die endgültige Ausführung darf
erst
nach schriftlicher Freigabe durch Architekt oder
Bauherrn
erfolgen. Die Oberflächenbehandlung einschließlich
Farbton für
Geräte, Apparate und sonstige Anlagenteile ist
frühzeitig mit der
Bauleitung zu klären.
Befestigungs-, Dichtungs- und Kleinmaterial. Sämtliches
Befestigungsmaterial (Dübel, Profilschienen,
Schrauben, Gips,
Zement), Isolierband, Dichtungskitt, Lötmittel und
Lackfarben
sowie sämtliche Dichtungs- und Kleinmaterialien.
Zubehör und Verschnitt. Jedes Rohr- und Kanalzubehör
(Isolierstoffschellen, Bügel), serienmäßige Formstücke
sowie
sämtliche Längenzugaben und der Verschnitt von Rohren
und
Kanälen.
Stemmarbeiten und Durchbrüche. Schlagen von
Befestigungslöchern, Leitungsnuten sowie Wand- und
Deckendurchbrüchen; Aussparen und wandbündiges
Einputzen
von Dosen und Verteilern; Einmörteln und Einbetonieren
von
Konsolen, Haltern und Befestigungselementen. Große
Durchbrüche sind bauseits vorgesehen. Schlitze und
Durchbrüche für Verteilungsleitungen hat der AN selbst
herzustellen, wenn hierfür keine gesonderte Position
im LV
vorhanden ist. Stemm-, Bohr- und Fräsarbeiten für
Befestigungen sowie das Herstellen oder Nacharbeiten
von
Wand- und Deckendurchbrüchen und Wandschlitzen werden
nicht gesondert vergütet.
Baunebenarbeiten. Für Baunebenarbeiten werden vom
Bauhauptunternehmer keine Arbeitskräfte zur Verfügung
gestellt. Erforderliche Baunebenarbeiten wie
Fundamente und
dergleichen sind frühzeitig vor Montagebeginn der
Bauleitung
bekannt zu geben und vom AN selbst auszuführen.
Beschriftung. Sorgfältige, dauerhafte Beschriftung der
Anlagenteile.
Beigestellte Komponenten. Empfang, diebstahlsichere
Lagerung, Transport zum Verwendungsort, Reinigung,
Zusammensetzen und fachgerechte Montage.
Rüstungen und Gerüste. Vorhalten aller erforderlichen
Rüs-
tungen, Gerüste, Zwischengerüste und Arbeitsbühnen,
auch für
Montagehöhen über 2 m; die Vorschriften zur
Unfallverhütung
sind genauestens einzuhalten. Eine zusätzliche
Vergütung
erfolgt nicht.
5.3 Befestigungen und Korrosionsschutz
Zur Befestigung dürfen grundsätzlich nur gebohrte
Metalldübel
entsprechend den Prüfbescheiden verwendet werden.
Schussapparate sind nicht zugelassen. Befestigungen im
Mauerwerk dürfen nur mit Zementmörtel eingesetzt
werden.
Befestigungen sind in verzinkter Ausführung
herzustellen.
Eventuell erforderliche statische Berechnungen gehen zu
Lasten des Bieters.
Alle Eisenteile an Befestigungen, die nicht in
verzinkter
Ausführung ausgeschrieben sind, sind mit einem
korrosionsbeständigen Oberflächenschutz zu versehen.
Alle
Schnittkanten an Anlagenteilen sind mit Zinkfarbe zu
streichen.
5.4 Leitungsverlegung
Leitungen sind so zu verlegen, dass sie restlos
entleert werden
können; notfalls ist ein T-Stück zur Entleerung
vorzusehen. Die
Verlegung hat unter Berücksichtigung der
Wärmeausdehnung
zu erfolgen. Fixpunkte sind an technisch begründeten
Stellen
einzubauen; Kompensatoren sind mit der notwendigen
Vorspannung zu montieren und, sofern unter Putz
eingebaut,
mit einer Revisionstüre zu versehen.
Abhängungshöhen sind vor Verlegung der Leitungen
eigenverantwortlich zu überprüfen, einzuholen bzw. mit
anderen
Gewerken abzustimmen. Hinsichtlich der Abhängungshöhen
gelten die Architektenpläne; in diese ist Einsicht zu
nehmen.
5. TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
6 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
ZU HLS-ANLAGEN (KG410-430)
Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen
6.1 Geltung
Die zusätzlichen technischen Ausführungshinweise
werden nur
einmal aufgeführt und gelten bei jedem Titel als
vorangestellt.
Grundlage der Ausführung sind die Technischen
Ausführungsbestimmungen der VOB/C; die nachfolgenden
Hinweise detaillieren diese, soweit erforderlich.
6.2 Werk- und Montageplanung (M+W-Planung)
Die Leistungen dieses Punktes sind in die
Einheitspreise
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Grundlagen. Für die Ausführung erhält der AN die
Ausführungspläne des AG bzw. des Ingenieurbüros. Bei
den
Ausführungszeichnungen nach HOAI handelt es sich um die
zeichnerische Darstellung der Planungsidee.
Entsprechend
VOB/C ist der AN Konstrukteur der Anlage und allein
dafür
verantwortlich, dass die von ihm erstellte Anlage
funktionsfähig
ist und den einschlägigen Bestimmungen entspricht. Auf
dieser
Grundlage hat der AN die Werkstatt- und Montagepläne
als
unabhängigen Plansatz zu fertigen und mit den am Bau
beteiligten Haustechnik- und Ausbaufirmen zu
koordinieren. Die
hierfür erforderlichen Ausführungspläne der anderen
Gewerke
und die Baukonstruktionspläne sind rechtzeitig
anzufordern. Die
Ausführung erfolgt ausschließlich entsprechend den
freigegebenen M+W-Plänen.
Umfang. In die Kalkulation einzurechnen sind:
Zeichnerische Darstellung aller Anlagen mit
Dimensionen in
CAD einschließlich Schlitz- und Durchbruchsplänen
Aufmaß der örtlichen Gegebenheiten sowie Einpassen und
Anpassen der Anlage in das Bauwerk (ggf. abweichend von
den Ausführungsplänen des Ingenieurs)
Festlegen der Koordinaten des Gewerkes in x-, y- und
z-Richtung einschließlich Abstandsmaßen zu Bauteilen
und
anderen Gewerken; vorgegebene Trassen und Höhenlagen
sind soweit möglich zu beachten
Detailpläne, Belegungspläne und Trassenverlaufpläne in
den
senkrechten Installationsschächten
Einarbeiten der Decken- und Fußbodenspiegel des
Architekten sowie der Anschlusspläne anderer Gewerke
Einmaßen sämtlicher Decken- und Wanddurchdringungen;
Revisionsöffnungen sind nach Größe und Lage zu vermaßen
und in die Pläne einzutragen
Überprüfung und Überarbeitung der Systemschemata sowie
Anpassung der Leistungsbemessung der einzelnen
Anlagenteile an die tatsächliche Ausführung
Größenangaben und konstruktive Gestaltung von
Anlagenfundamenten sowie Bereitstellung von Lastangaben
für die statische Berechnung
Strom-, Verdrahtungs- und Anordnungspläne der
elektrischen bzw. pneumatischen Regelanlagen und
Steuerungen einschließlich Motorleistungen sowie
Konstruktionszeichnungen der Schaltschränke
Erforderliche Angaben und Planunterlagen für die
Ausführung (Fundamentangaben für Kessel, Pumpen und
sonstige Aggregate, Rauchrohreinführungen in den Kamin
und dergleichen)
Erstellung ausführlicher Detailterminpläne
Laufende Fortschreibung der Planung entsprechend dem
Baufortschritt
Freigabe. Die M+W-Pläne sind dem AG bzw. dem beratenden
Ingenieur 2-fach zur Freigabe vorzulegen; die
Pauskosten trägt
der AN. Verwendete Unterlagen müssen den
Freigabevermerk
des AG oder des Architekten tragen; nicht freigegebene
Unterlagen dürfen nicht verwendet werden. Abweichungen
und
Ergänzungen gegenüber den Ausführungsplänen sind dem
planenden Ingenieurbüro und dem Architekten schriftlich
mitzuteilen.
Die Freigabe der M+W-Pläne entbindet den AN nicht von
der
Verpflichtung zur Lieferung einer kompletten,
funktionstüchtigen
Anlage sowie von der Verantwortung für die
konstruktive und
geometrische Richtigkeit in der Zuordnung der
Komponenten zu
anderen Gewerken. Der AN wird durch die Lieferung der
Zeichnungen, die Materialermittlung und die Festlegung
der
Anlagenteile nicht von der Verantwortung für die
einwandfreie
Funktion der Gesamtanlage befreit.
6.3 Genehmigungen, Behörden und Sachverständige
Der AN wickelt alle Abstimmungs- und
Koordinationsarbeiten
mit Behörden und Drittversorgern selbstständig und
eigenverantwortlich ab. Alle erforderlichen bau- und
sicherheitstechnischen Genehmigungen, Anmeldungen,
Prüfungen und Abnahmebeantragungen (Gas, Wasser,
Entwässerung, Fernheizung, Sprinkler, Elektro etc.)
sind durch
den AN zu tätigen, einschließlich der Besorgung der
erforderlichen Unterschriften. Er hat alle hierzu
erforderlichen
Unterlagen zu fertigen und rechtzeitig einzureichen
sowie das
für die Abnahme erforderliche Montagepersonal,
Material und
Gerät zu stellen.
Anmeldungen für Versorgungsleitungen sind unverzüglich
nach
Auftragserteilung bei den zuständigen Stellen
einzureichen;
Abnahmen und Genehmigungen sind rechtzeitig zu
beantragen.
Der AN hat unverzüglich Einsicht in die
Genehmigungsunterlagen zu nehmen. Auflagen der Behörde
sind bei der Ausführung unbedingt zu berücksichtigen
und,
soweit sie zu Leistungsänderungen führen, in Form eines
Nachtragsangebotes mit berichtigten Plänen dem
Bauherrn und
dem Ingenieurbüro nachzureichen. Auflagen und
Vorschriften,
die während der Ausführung von Bauaufsichtsbehörden
oder
sonstigen zuständigen Stellen erteilt werden, sind
einzuhalten;
die Fachbauleitung bzw. das Ingenieurbüro ist davon in
Kenntnis zu setzen und sich ergebende Konsequenzen in
der
Ausführung sind anzuzeigen.
Ist für Anlagen die Bescheinigung eines
Verantwortlichen
Sachverständigen entsprechend SV-Bau erforderlich, ist
die
Ausführung vor Beginn der Montage mit diesem
abzusprechen;
das Ergebnis der Besprechung ist zu protokollieren.
Der AN
begleitet den vom AG bestellten Sachverständigen
fachlich
einschließlich aller notwendigen Nachbegehungen bis zur
Vorlage eines komplett mängelfreien Protokolls.
Die Aufstellung von Geräten im Umkreis von 1,0 m um den
Schornstein sowie die erforderlichen
Reinigungsöffnungen sind
rechtzeitig mit dem örtlich zuständigen Kaminkehrer
abzuklären.
6.4 Brandschutz
Die Notwendigkeit des Einbaus brandschutztechnischer
Einrichtungen ist eigenverantwortlich auf Grundlage des
Brandschutzkonzeptes der Baugenehmigung und der
gültigen
Vorschriften zu überprüfen und umzusetzen. Zusätzlich
sind alle
erforderlichen Maßnahmen und die geforderten Auflagen
der
zuständigen Brandversicherungskammer zu
berücksichtigen. In
Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten sind die
erforderlichen
Maßnahmen mit dem AG oder dessen Beauftragten zu
klären.
Es obliegt in jedem Fall dem AN, sich Gewissheit zu
verschaffen, dass die Vorschriften und Auflagen für den
Brandschutz erfüllt sind.
Wand- und Deckendurchführungen sowie die geometrische
Anordnung von Leitungen und Kanälen sind entsprechend
der
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) auszuführen.
Die
Brandschottungen der Wand- und Deckendurchführungen
werden bauseits entsprechend der erforderlichen
Brandschutzklasse fachgerecht hergestellt. Der AN hat
dafür zu
sorgen, dass die erforderlichen Installationsabstände
zu
anderen Gewerken und zum Baukörper eingehalten werden,
so
dass die bauseitigen Brandschottungen durchgeführt
werden
können.
Die entsprechenden Materialien sind, soweit sie nicht
gesondert
ausgeschrieben sind, in die Einheitspreise der
Hauptpositionen
einzurechnen.
6.5 Schallschutz
Alle Maßnahmen für einen erhöhten Schallschutz nach DIN
4109 sind zu beachten:
Alle Wand- und Deckendurchführungen sind mit einem
mindestens 1 cm starken Dämm-Material zu ummanteln.
Sämtliche Wanddurchführungen von Luftkanälen, Rohren
und Anlagenteilen sind so auszubilden, dass sie dem
Schalldämmmaß der Wand entsprechen.
Alle Anlagenteile und Luftkanäle sind so auszulegen
oder zu
isolieren, dass die Abstrahlung eine maximale
Lautstärke
von 30 dB(A) nicht übersteigt.
Sämtliche Luftkanäle und Anlagenteile sind an den
Befestigungen mit körperschalldämmenden Unterlagen zu
versehen.
Alle Angaben über Lautstärke an Maschinen müssen der
DIN 45635 ("Geräuschmessung an Maschinen")
entsprechen.
Es dürfen nur geräuschgedämpfte Armaturen der
Gebrauchsgruppe I angeboten und eingebaut werden.
Die allgemeinen Planungsgrundlagen im Wohnbereich sind
bei der Ausführung zu berücksichtigen.
Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen
einschließlich der
hierzu erforderlichen Materialien wie
Wandabschlussprofile
beim Einbau von Badewannen sind, sofern nicht
gesondert
ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzurechnen.
Bei der Erstellung von Installationsregistern als
Schacht- und
Nebenregister sowie als Raumtrennwände ist die gewählte
Konstruktion bzw. das gewählte Fabrikat sofern kein
Zulassungsbescheid vorliegt von einem Verantwortlichen
Sachverständigen prüfen und genehmigen zu lassen.
Sämtliche
dazu erforderlichen Unterlagen wie Materialliste,
eingebaute
Fabrikate, Datenblätter und Detailzeichnungen sind dem
Sachverständigen zur Verfügung zu stellen.
6.6 Technische Schnittstelle zur Elektro und MSR
Für den Anschluss der Mess- und Regelgeräte sind der
ausführenden Elektrofirma innerhalb von 2 Wochen nach
Auftragserteilung die erforderlichen Kabellisten
einschließlich
der Pläne mit den eingezeichneten Einbaustellen zu
übergeben.
Weiterhin sind Angaben über Verkabelung, Verdrahtung,
Anschlüsse, Anschlusswerte und Anlaufströme sowie
Anschluss- und Montagepunkte (z. B. für Fühler)
schriftlich in
Form von Anschlusswertlisten, Kabellisten,
Stromlaufplänen
und Grundrissplänen zu übergeben.
Sofern im LV nicht anders beschrieben, verlegt und
kennzeichnet die Elektroinstallationsfirma lediglich
die Kabel
und Leitungen bis bzw. zwischen den einzelnen Geräten.
Das
Einführen der Kabel in Gerät, Schaltschrank usw.
einschließlich
Ablängen, Anklemmen und Beigabe der erforderlichen
Nebenmaterialien obliegt demjenigen AN, der die
anzuschließenden Komponenten montiert hat. Werden die
vorgenannten Fristen gleich aus welchem Grund nicht
eingehalten, gehen alle Konsequenzen zu Lasten des AN.
6 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE AUSFÜHRUNGSHINWEISE
7. LEISTUNG VOR DER ABNAHME
7.1 Leistungen vor der Abnahme
Vor der Abnahme sind vom AN durchzuführen:
Inbetriebnahme und Probebetrieb der Anlagen durch
Fachkräfte des AN. Hierzu gehört auch die
Inbetriebnahme
von Einzel- und Sonderanlagen, die in die Gesamtanlage
integriert sind; diese sind ggf. durch den
Werkskundendienst
der Herstellerfirma in Betrieb zu nehmen.
Einregulierung der kompletten Anlage gemäß
Leistungsverzeichnis sowie Vornahme aller Einstellungen
und Regulierungen
Leistungsmessungen mit tabellarisch zusammengestellten
Messergebnissen; sämtliche Messungen nach VDE sowie
Spül-, Druck- und Dichtheitsprüfungen mit Protokollen;
die
Messgeräte stellt der AN
Einweisung des Bedienungspersonals mit Protokoll
Besorgen der erforderlichen, notwendigen und
geschuldeten
Gutachten
Bereitstellung von Fachpersonal bei der Abnahme
Vollständige Fertigstellung und Erfüllung aller
behördlichen
Auflagen
Kostenfreie Übergabe der Dokumentation nach Punkt 7.3
7.2 Abnahmeverfahren
Die Abnahme hat grundsätzlich förmlich nach VOB und
ausschließlich per schriftlichem Protokoll zu
erfolgen. Die
Inbetriebnahme oder vorzeitige Nutzungsaufnahme
entbindet
nicht von der Verpflichtung einer förmlichen Abnahme;
die reine
Benutzung durch den AG gilt nicht als Abnahme.
Teilabnahmen
sind dem AG ausdrücklich vorbehalten.
Geringfügige Mängel werden befristet behoben und
blockieren
die Abnahme nicht. Eine Rüge wesentlicher Mängel hemmt
die
Abnahme bis zur vollständigen Beseitigung; der AN
trägt in
diesem Fall alle Nachabnahmekosten einschließlich der
Kosten
des AG und des Fachingenieurs. Verdeckte Mängel bleiben
auch nach einer vorbehaltlosen Abnahme geltend machbar.
7.3 Bestands- und Revisionsunterlagen
Die Dokumentation ist im Preis enthalten und ohne
zusätzliche
Kosten für den AG einzureichen. Die Projektpläne sind
während
der Bauzeit laufend zu berichtigen. Ein Vorabexemplar
ist
rechtzeitig zur Sichtung einzureichen.
Form und Umfang der Übergabe (vor der Abnahme):
Die Dokumentation soll grundsätzlich digital erfolgen.
Diese
ist in sortierten Ordnern benennend abzulegen und auf
die
Planfred Plattform in dem mit dem AG abgestimmten
Sammelordner hochzuladen.
Es gelten die Bestimmungen der VOB/C, insbesondere DIN
18386 sowie die weiteren einschlägigen ATV der
HLS-Gewerke.
Mindestumfang der Dokumentation:
Farbige Bestands- und Übersichtszeichnungen im
Originalmaßstab mit Positionsnummern
Fließ-, Schalt- und hydraulische Schaltschemen für die
Zentralen; Schaltschemen und Übersichtspläne zusätzlich
einfach foliert, nach DIN farbig angelegt und in den
Zentralen
aufgehängt
Stromlauf- und Bauschaltpläne (Klemmpläne) für
Schalttafeln und Schaltschränke der Regel- und
Steuerungstechnik
Messprotokolle aller Einregulierungsarbeiten und der
VDE-Schutzmaßnahmenprüfungen sowie Spül-, Druck- und
Dichtheitsprüfprotokolle
Technische Datenblätter, Anlagen-, Funktions- und
Gerätebeschreibungen
Prüfzeugnisse, Zulassungsbescheide,
Übereinstimmungsnachweise, Werksatteste und Kopien
behördlicher Prüfbescheinigungen
Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanweisungen nach DIN
EN 12171 für den sicheren und wirtschaftlichen Betrieb,
Schmierpläne und Ersatzteillisten sowie
Wartungsanweisungen einschließlich der vom Betreiber
durchzuführenden Überprüfungen
Verteilerverzeichnisse sowie Auflistung der Heizungs-
und
Wasserzähler mit Angabe der Zuordnung der Einbauorte
Einweisungsprotokoll mit Unterschrift des eingewiesenen
Betreiberpersonals
Protokoll bzw. Bescheinigung über Mängelfreiheit,
Betriebsfähigkeit und Ausführung der HLS-Anlagen nach
den geltenden DIN-Vorschriften
Übergabe der Mängelprotokolle der Abnahme mit
Erledigungsvermerken
Auflistung der beteiligten Firmen mit Anschrift,
Telefonnummer und Ansprechpartner
Hinweise an den Betreiber ü. Zusatzstoffe zu TW und TWW
7. LEISTUNG VOR DER ABNAHME
8. INSGEMEINKOSTEN
Die Insgemeinkosten sind Nebenleistungen, sie sind in
die
Einheitspreise einzukalkulieren (siehe auch
Vorbemerkungen Ziff. 1-8).
Die wesentlichen Bestandteile werden nachfolgend
nochmals erwähnt:
- Anfertigen der Werkstatt- und Detailzeichnungen
und Angaben für
die Ausführung (DIN 18379/18380/18381/18385/18386
Ziff. 3.1.2 / DIN
18384 Ziff. 3.2 / DIN 18382 Ziff. 3.1.3)
Fundamentpläne einschließlich konstruktiver
Bemessung der Fundamente.
Einzeichnen der Revisionsöffnungen und deren
Vermassung.
Vermassung der einzubauenden Komponenten in der
Zuordnung zum Bauwerk.
- Genehmigung und Zulassung genehmigungspflichtiger
Anlagen,
einschließlich Erstellen der Genehmigungspläne und
Anträge sowie
rechtzeitige Vorlage bei der Behörde.
- Fracht, Transport der Werkzeuge und Materialien
und Verpackung
frei Baustelle
- Rücktransport der Werkzeuge und des Materials
- Baustelleneinrichtung
- Reinigung der Baustelle
- Koordinierung der Montage mit den übrigen am Bau
beteiligten Firmen
und der Bauleitung Einregulierung der kompletten
Anlage gemäß dem
Leistungsverzeichnis und einschließlich von
Leistungsmessungen
- Beaufsichtigung und Kontrolle der Arbeiten an der
Baustelle durch
deutschsprachigen qualifizierte Sachbearbeiter
- Anfertigen von übersichtlichen
Aufmaßzusammenstellungen nach den
Positionen des Leistungsverzeichnisses und Anleitung
der Fachbauleitung
- Inbetriebnahme der kompletten Anlage vor der
Schlussabnahme
- Bereitstellung von Fachpersonal bei der Abnahme
- Anfertigen der Bestandspläne 4-fach in 4 Ordnern
abgeheftet
- Betriebs-, Wartungs- und Bedienungsanleitungen nach
DIN/EN 12171
4-fach in 4 Ordnern abgeheftet
- Bestandspläne als PDF-Datei
- Schaltschemen und Übersichtspläne einfach foliert,
nach
DIN farbig angelegt und in den Zentralen aufgehängt
- Hinweise an den Betreiber über Zusatzstoffe zum TW
und TWW
- Erstellen des Einweisungsprotokolls inkl. Einweisung
der Personal
des Betreibers mit Unterschrift.
- Erstellung der Wartungsanweisungen / und der vom
Betreiber
durchzuführenden Überprüfungen.
8. INSGEMEINKOSTEN
9. ERKLÄRUNGEN
9.1 Ich versichere, dass ich wettbewerbsbeschränkte
Absprachen und
Vereinbarungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von
Angeboten, über die
hierfür zu fordernden Preise, über die Entrichtung von
Ausfallentschädigungen
(Gewinnbeteiligung oder sonstige Angaben) sowie über
die Festsetzung oder
Empfehlung von Preisen, soweit sie nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbs-
beschränkungen (GWB) nicht zulässig sind, nicht
getroffen habe.
9.2 Ich erkläre, dass ich meine gesetzlichen
Pflichten zur Zahlung der Bundes-,
Landes- und Gemeindesteuern sowie die Beiträge zur
Sozialversicherung und
Berufsgenossenschaft regelmäßig erfülle, sowie meinen
Verpflichtungen aus den
Tarifverträgen und dem Schwerbeschädigten-Gesetz
ordnungsgemäß nachkomme.
Auf Verlangen wird der Nachweis erbracht.
9.3 Mit der Annahme des Auftrages erkläre ich
ausdrücklich, dass ich
a) mein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet habe und bei
Handwerksbetrieben die Eintragung in die
Handwerksrolle erfolgt ist.
b) Mitglied einer Berufsgenossenschaft bin.
c) meine sämtlichen Arbeitnehmer in einer
Krankenkasse angemeldet habe.
d) mein Haftpflichtrisiko ausreichend gedeckt habe.
e) in der Lage bin, die nachfolgend beschriebenen
Leistungen zu
erbringen und die Termine einzuhalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer
Unbedenklichkeits-
bescheinigungen zu verlangen.
9.4 Ich bin damit einverstanden, dass mir - falls die
Unrichtigkeit meiner
vorstehenden Angaben festgestellt wird - der Auftrag
nicht erteilt bzw. wenn
er schon erteilt ist, mit sofortiger Wirkung entzogen
wird und dass ich dem
Bauherrn den Schaden ersetzen muss, der ihm dadurch
entstanden ist,
dass er auf die Richtigkeit meiner Erklärungen
vertraut hat.
9.5 Hinsichtlich meiner Firma sowie im Hinblick auf
die
ausgeschriebenen Arbeiten gebe ich folgende Erklärung
ab:
a) Im Technischen Büro werden beschäftigt:
.............. Ingenieure .............. Techniker
.............. Techn. Zeichner
b) Das Montagepersonal besteht aus:
.............. Mitarbeitern
c) Für die Durchführung der angebotenen Arbeiten
können eingesetzt werden:
............... Ingenieure ...............
Techniker ............... Montagemeister
............... baul. Monteure ...............
Monteure ............... Helfer
9.6 Mit den vorstehend aufgeführten Vorbemerkungen
erkläre ich mich einverstanden.
Ich erkenne sie vorbehaltlos als
vertragsgegenständlich im Auftragsfalle an.
............................................., den
...............................................
.......................................................
..............................................
Rechtsverbindliche Unterschrift des Auftragnehmers
9. ERKLÄRUNGEN
01 Heizungstechnik
01
Heizungstechnik
01.01 Fernwärmestation
01.01
Fernwärmestation
01.02 Fußbodenheizung und Zubehör
01.02
Fußbodenheizung und Zubehör
01.03 Heizkörper und Zubehör
01.03
Heizkörper und Zubehör
01.04 Armaturen und Zubehör
01.04
Armaturen und Zubehör
01.05 Rohrleitungen und Zubehör
01.05
Rohrleitungen und Zubehör
01.06 Dämmung, Brandschutz
01.06
Dämmung, Brandschutz
01.07 Mobile Heizzentrale Haus 1-2
01.07
Mobile Heizzentrale Haus 1-2
02 Sanitärtechnik
02
Sanitärtechnik
02.01 San. Einrichtungsgegenstände
02.01
San. Einrichtungsgegenstände
02.02 Installationssysteme Vorwand
02.02
Installationssysteme Vorwand
02.03 Schmutzwasserleitungen im KG
02.03
Schmutzwasserleitungen im KG
02.04 Schmutzwasserleitungen Steigstränge
02.04
Schmutzwasserleitungen Steigstränge
02.05 SW-Grundleitungen und Hebeanlagen
02.05
SW-Grundleitungen und Hebeanlagen
02.06 Regenwasserleitungen innerhalb der
Tiefgarage
02.06
Regenwasserleitungen innerhalb der
Tiefgarage
02.07 Frostschuztbegleitheizung RW
02.07
Frostschuztbegleitheizung RW
02.08 Kalt- und Warmwasseranlage mit Armaturen
02.08
Kalt- und Warmwasseranlage mit Armaturen
02.09 Enthärtungsanlage für Warmwasserbereiter
02.09
Enthärtungsanlage für Warmwasserbereiter
02.10 Dämmung, Brandschutz
02.10
Dämmung, Brandschutz
03 Lüftungstechnik
03
Lüftungstechnik
03.01 Mech. Entlft.v.innenl. Bäder und WCs
03.01
Mech. Entlft.v.innenl. Bäder und WCs
03.02 Schalldämmlüfter Fassade
03.02
Schalldämmlüfter Fassade
03.03 Lüftung Kellerräume
03.03
Lüftung Kellerräume
03.04 Dachhauben
03.04
Dachhauben
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Hinweisposition
--------------------
Die folgenden Stundenlohnarbeiten sind in der
vorgesehenen
Anzahl der Stunden geschätzt und unverbindlich.
Vergütet wird
jeweils nur der tatsächlich am Ausführungsort
geleistete
Zeitaufwand, d.h. An- und Abfahrzeiten sowie die
Fahrkosten
werden nicht berücksichtigt und sind in die
Stundensätze
einzukalkulieren.
Die Kosten für den Einsatz von Kleingeräten, Maschinen
und
Werkzeugen (einschl. Zubehör und der Verbrauch sowie
Schärfen im normalen Rahmen) werden nicht vergütet.
Eine Vergütung setzt voraus, dass diese Leistungen
durch den
AG schriftlich angeordnet sind und Rapporte mit genauer
Beschreibung der Leistung / Ort / Zeit und
Namensnennung der
Ausführenden fristgerecht innerhalb 48 Std. vorgelegt
werden.
Im anderen Fall erfolgt keine Vergütung.
Der Auftragnehmer hat entsprechend der erforderlichen
Qualifikation f.d. zu erbringende Leistung abzurechnen.
Hinweisposition
04.__. 1 Mischpreis Mischpreis
Meister / Polier / Obermonteur / Monteur / Helfer
04.__. 1
Mischpreis
E
1,00
h
Schlusserklärung
Mit der Abgabe des vorliegenden Preisangebotes erklärt
der Bieter, dass er
- die Angebots- und Vertragsbedingungen
uneingeschränkt anerkennt
- die Leistungsbeschreibung eindeutig verstanden hat
- keine Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung hat
- sich an Ort und Stelle von den Bedingungen der
Baustelle überzeugt hat und gegebenenfalls weitere,
für die
umfassende Beurteilung der Baumaßnahme notwendigen
Erkundigungen eingeholt hat
- er mit Mitbewerbern keine Preisabsprachen getroffen
hat
- er allen steuerlichen, arbeits- und
sozialrechtlichen
Verpflichtungen bis zum heutigen Tage nachgekommen ist
- er Mitglied folgender Berufsgenossenschaft ist:
.......................................................
- er Erfahrung in der Durchführung von Bauleistungen
ähnlichen Umfangs und Schwierigkeitsgrades hat
- er sich verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen
bzw. vom Bauherrn festgelegtenFrist nach
Angebotsabgabe
den Auftrag für die beschriebenen Bauleistungen zu den
vorliegenden Bedingungen und zu seinen Angebotspreisen
anzunehmen.
.......................................,den............
................................
Ort Datum:
.......................................................
.......................................
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Schlusserklärung