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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
I ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN I.1 ANGEBOTSBEDINGUNGEN
I.1.1 Ausschreibungsunterlagen
Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat der Bieter unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich darauf hinzuweisen.
I.1.2 Angebotserstellung
Die Ausarbeitung des Angebotes erfolgt für den Auftraggeber kostenlos.
I.1.3 Angebotsabgabe
Das Angebot des Bieters muss folgende Teile enthalten: - Ein Anschreiben mit eventuellen
Bemerkungen zum Angebot. Sonderlösungen, technische Verbesserungen oder firmeneigene
Vorschläge sind im Anschreiben gesondert darzustellen. - Vollständiges Leistungsverzeichnis,
vollständig ausgefüllt - Die Bietererklärungen mit rechtsgültiger Unterschrift
I.2 VERGABEBEDINGUNGEN
Der Bauherr entscheidet nach Prüfung und Wertung der Angebote und nach Verhandlungen mit
Bietern frei, an welchen Unternehmer er den Auftrag vergibt. Schadensersatzansprüche des Bieters können nicht geltend gemacht werden.
I ANGEBOTS- UND VERGABEBEDINGUNGEN
II BESCHREIBUNG DER BAUMASSNAHME II.1 ALLGEMEIN
Bauherr der Maßnahme ist die deltapro Grundbesitz GmbH, Dornierstr. 4, 82205 Gilching. Die
Baumaßnahme [far.side HOME] in der Farchanter Straße 6, 81377 München umfasst den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage". Das Gebäude wird in einer Massivbauweise errichtet. Tragende Wände, Stützen und Decken werden in Ortbeton erstellt. Teilweise mit Sichtbetonqualität. Nichttragende Wände werden aus Mauerwerk oder in Trockenbau erstellt. Die Gründung erfolgt mit lastabtragenden Bodenplatten. Das Dachgeschoss erhält eine Betondachstuhl in Mansarddachform. Die fertige Fußbodenoberkante des Erdgeschosses ist als +/-0,00 = +541,50 ü. NHN festgelegt. Die Geschossfläche des Gebäudes beträgt ca. 1.442 m2; der umbaute Raum beträgt ca. 4.572 m3.
II.2 BAUTEILE
II.2.1 Wohngebäude
Das Wohngebäude grenzt südlich an die Farchanter Straße an. Es umfasst fünf Geschosse
(Untergeschoss, Erdgeschoss bis 2. Obergeschoss und Dachgeschoss). Die Außenabmessungen des Wohngebäudes betragen oberirdisch ca. 17,00 m x 14,30 m (Länge x Breite) die Höhe beträgt ca. 12,30 m. (von OK Gelände bis OK First ).
II BESCHREIBUNG DER BAUMASSNAHME
III. BESCHREIBUNG DES BAUGRUNDSTÜCKS III.1 ALLGEMEIN
Das Grundstück der Baumaßnahme befindet sich in der Farchanter Straße 6 81377 München, auf dem Flurstück Nr. 9043/29, Gemarkung Sektion V (Sendling Westpark).Die Größe des Baugrundstücks beträgt ca. 1.521 m2. Die maximalen Abmessungen des Baugrundstücks betragen ca. 60 m in Nord-Süd Richtung und ca. 26 m in Ost-West Richtung.
III.2 BAUGRUNDSTÜCK
III.2.1 Zufahrt
Das Baugrundstück ist über die öffentliche Straße "Farchanter Straße" erreichbar, die entlang der südlichen Grenze des Baugrundstücks verläuft. Das Baugrundstück ist ausschließlich von der Farchanterstraße her zugänglich. Der rückwertige Zugang ist sehr beengt und durch einen Lichthof eingeschränkt.
III.2.2 Vorbereitende Maßnahmen
Durch den Auftraggeber werden durch andere Auftragnehmer vorbereitende Maßnahmen wie folgt durchgeführt:
- keine
III.2.3 Gelände
Der Oberboden im Aushubbereich wurde bereits im Rahmen der Abbrucharbeiten abgefahren.Aushubmengen welche zum Wiedereinbau geeignet sind wurden im Rückewärtigen Grundstücksbereich gelagert.Im Bereich der Baumschutzzone befindet sich das ursprüngliche Gelände.Die Baumschutzzonen wurden bereits im Rahmen der Vorleistungen mittels Baumschutzzäunen geschützt.Der Bemessungswasserstand befindet sich unterhalb der
Gründungssohle.
III. BESCHREIBUNG DES BAUGRUNDSTÜCKS
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION IV.1 ARBEITSSICHERHEIT
IV.1.1 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in seinem Arbeitsbereich die geltenden Unfallverhütungsvorschriftensowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln umfassend zu beachten und einzuhalten.
IV.1.2 Gefährdungsbeurteilung
Der Auftragnehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.Der Auftragnehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
IV.1.3 Verkehrssicherungspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet alle allgemeinen Verkehrssicherheitspflichten zu erfüllen. Er ist für die von ihm geschaffenen Gefahren und für die Sicherung des ihm übertragenen Aufgabenbereichs verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht darf nicht an ungeeignete Dritte übertragen werden.
IV.1.4 Notfallorganisation
Der Auftragnehmer hat die Organisation der Ersten Hilfe für seine Arbeiten sicherzustellen. Dies
erfordert, dass mindestens ein Ersthelfer ständig vor Ort ist. Führt der Ersthelfer gefährliche Arbeiten aus, ist ein weiterer Ersthelfer erforderlich.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei allen Heißarbeiten die standortspezifischen organisatorischen und technischen Brandschutzmaßnahmen einzuhalten.
IV.1.5 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer, Koordinator DGUV V1 §6
Der Auftragnehmer hat, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständiger Einzelunternehmer für den Auftragnehmer tätig werden, einen Koordinator nach der o.g. DGUV zu benennen.Dieser Koordinator hat die Verantwortung zur Abwehr und Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen über die gesamte Maßnahme. Er ist in diesem Sinne weisungsbefugt und seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er hat zu gewährleisten, dass während des gesamten Arbeitsablaufes die entsprechende Koordination sichergestellt ist.Der Koordinator muss die erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation haben und ist namentlich zu benennen.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vor der Aufnahme möglicherweise gefährdender Arbeiten mit dem Koordinator in Verbindung zu setzen.Diese Regelung entbindet den Auftragnehmer weder von seiner Aufsichtspflicht gegenüber seinen Mitarbeitern noch von seiner Verpflichtung, sich zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung mit den anderen Unternehmen unmittelbar abzustimmen.
IV.1.6 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" verantwortlich.Der Auftragnehmer holt sämtliche erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden ein und legt diese dem Auftraggeber unaufgefordert vor.
IV.1.7 Sprachkenntnisse
Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Beschäftigte der deutschen Sprache mächtig sind oder durch eine verantwortliche Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, jederzeit in ihrer Muttersprache angewiesen werden können, damit Einweisungen und Anordnungen des Auftraggebers verstanden und befolgt werden können.
IV.1.8 Arbeitsverantwortlicher
Der Auftragnehmer benennt vor Beginn der Arbeiten gegenüber dem Auftraggeber schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen, welcher die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt und ununterbrochen bei den Arbeiten in der Anlage anwesend sein muss. Ein Wechsel des Arbeitsverantwortlichen ist nur nach vorheriger Abstimmungmit dem Auftraggeber zulässig und dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Der Arbeitsverantwortliche ist grundsätzlich für die Veranlassung und Durchführung der Arbeitssicherheitsmaßnahmen in seinem Arbeitsbereich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Personal und auf die verwendeten Einrichtungen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Stoffe und persönlichen Schutzausrüstungen.
IV.1.9 Absturzsicherung bei Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen
Bei allen Arbeiten sind in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen generell Auffanggurte PSA mit einem energieabsorbierenden Element (Falldämpfer) und mit möglichst kurzem Verbindungsmittel zu benutzen, so dass ein Herausschleudern unmöglich ist. Es ist auf geeignete Anschlagpunkte zu achten. Der Anschlagpunkt muss in der Lage sein, eine Zugkraft von mindestens 3 kN aufnehmen zu können.
IV.1.10 Nachweise zur Arbeitssicherheit
Folgende Nachweise sind vom Auftragnehmer ständig ab Beginn der Arbeiten in ihrer aktuellen
Version auf der Baustelle bereitzuhalten und auf Verlangen dem SiGeKo auszuhändigen:
- Gefährdungsbeurteilungen für alle auszuführenden Arbeiten- Ersthelferbescheinigungen-
Beauftragungsschreiben zum Bedienen von Arbeitsmitteln (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Stapler)
-Überprüfungspflichtige Arbeitsmittel müssen mit aktuellem Prüfaufkleber versehen sein (z.B.
ortsveränderliche Elektrogeräte, Baustromverteiler, Kabeltrommel, Anschlagmittel, UVV für Bagger, Hubarbeitsbühne).- Die in der Gefährdungsbeurteilung und Baustellenordnung genannte erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist mitzuführen und zu verwenden. Unabhängig davon gilt auf der Baustelle während des gesamten Bauzeitraums eine generelle Tragepflicht von Sicherheitsschuhen und Industriehelmen mit ausreichender Schutzklasse.- Für die Gefährdungen bei den durchzuführenden Tätigkeiten ist eine Unterweisung der Beschäftigten durch den Arbeitgeber vorzulegen - dies gilt auch für die Beschäftigten von Nachunternehmern.
IV.2 BRANDSCHUTZ
IV.2.1 Allgemeines
Die allgemeinen Vorschriften für Brandverhütung sind unbedingt zu beachten. Offene Feuerstellen aller Art sind grundsätzlich verboten.In den Gebäuden besteht Rauchverbot.
IV.2.2 Feuerarbeiten
Schweiß-, Schleif-, Löt- und sonstige Feuerarbeiten, dürfen nur dann ausgeführt wer-den, wenn eine schriftliche Zustimmung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) des Koordinators vorliegt.
Sollte hierfür eine Brandwache erforderlich sein liegt diese im Leistungs- und Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür sind dann in die Einheitspreise einzukalkulieren.Das Lagern von leicht brennbaren Stoffen (z. B. Lösungsmittel, lösungsmittelhaltige Farben) ist unter den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an den dafür vorgesehenen Lagerplätzen erlaubt.
IV.2.3 Verhalten bei Notfällen
Bei Explosionsgefahr, Feuer, Gasausbrüchen oder sonstigen Unglücksfällen sind die Arbeiten sofort einzustellen und der gefährdete Bereich ist zu verlassen.Alle im gefährdeten Bereich tätigen Personen haben sich an den für das entsprechende Objekt vorgesehenen Sammelplätzen einzufinden.Im Brandfalle oder bei sonstigen Unglücksfällen ist sofort die Feuerwehr über Telefon zu alarmieren.
Ebenso ist der Ansprechpartner des Auftraggebers zu informieren.Den Anordnungen des Einsatzleiters der Feuerwehr und den Anweisungen des Personals des Auftraggebers ist Folge zu leisten.
IV.3 GEWÄSSER- UND BODENSCHUTZ
Bei der Lagerung und Handhabung von Materialien und Geräten, die geeignet sind den Boden oder ein Gewässer zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, hat der Auftragnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Boden- und Gewässerschutz zu beachten Insbesondere hat der Auftragnehmer Vorsorge gegen Stoffaustritt zu treffen sowie im Schadensfall unverzüglich Maßnahmen zur Schadenseingrenzung und -beseitigung einzuleiten.
IV.4 GEFAHRSTOFFE
IV.4.1 Beachtung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Der Auftragnehmer hat die GefStoffV einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Gefahrstoffermittlung, Gefährdungsbeurteilung, ggf. erforderliche Vorsorgeuntersuchungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
IV.4.2 Arbeits- und Gefahrstoffe
Alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeitsstoffe müssen eindeutig mit Namen gekennzeichnet und in geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Behälter mit als Gefahrstoff eingestuftem Inhalt müssen entsprechend der GefStoffV nach GHS (global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) gekennzeichnet sein.Ferner müssen für die eingesetzten Gefahrstoffe Gefährdungsbeurteilungen und ggf. Betriebsanweisungen gemäß GefStoffV vorliegen.Die Beschäftigten, die mit den Gefahrstoffen umgehen, sind durch den Auftragnehmer über die Gefahren, die während ihrer Tätigkeit von den Stoffen ausgehen können, zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen.Nach GefStoffV kennzeichnungspflichtige Stoffe dürfen nur in den für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Mengen eingebracht werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind alle vom Auftragnehmer eingebrachten Arbeits- und Gefahrstoffe mitzunehmen, dazu gehören auch nicht vollständig geleerte Behälter.
IV.4.3 Erzeugnisse mit Gefahrstoffen
Bei allen Arbeits- und Gefahrstoffen, sowie Geräte die Gefahrstoffe beinhalten, hat der Auftragnehmer ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß EG-Richtlinie 91/155/EWG beizufügen oder in elektronischer Form zu übermitteln.Eine Änderung der Zusammensetzung, oder neue Erkenntnisse über die Auswirkungen der Stoffe auf Menschen und Umwelt, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen und unverzüglich ein aktuelles EG-Sicherheitsdatenblatt zuzusenden.
IV.5 GEFAHRGUT
Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften zu gewährleisten.Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich, die Gefahrgutvorschriften zu beachten und einzuhalten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken.Der Auftragnehmer hat für geeignete und ausreichende Ladungssicherung zu sorgen.
IV.6 BAUSTELLENORDNUNG
Die Baustellenordnung ist einzuhalten und kann durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber
angefordert werden.
IV SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKOORDINATION
V HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS V.1 TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
V HINWEISE ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
VI KALKULATIONSHINWEISE VI.1 ALLGEMEIN
VI.1.1 Grundstück
Alle Erschwernisse aufgrund der eingeschränkten Baustellenverhältnisse und einem sehr beengten, nur von einer Seite aus zugänglichen Grundstück sind mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten.
Die Zufahrt zum Bauplatz führt über teilweise schmale Nebenstraßen durch ein dicht bebautes Wohngebiet
Wir empfehlen eine Besichtigung vor Ort.
Der Platz für die Baustelleneinrichtung und Materiallagerung wird vom AG entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten zugewiesen. Ein Standplatz für ein Putzsilo steht dem AN zur Verfügung.
VI.1.2 Kleinflächen
Falls keine separaten Positionen für Kleinflächen ausgeschrieben sind, sind die Kleinflächen mit den Einheitspreisen der Positionen abgegolten.
VI.2 ERLÄUTERUNGSTEXTE IN DEN LV-ABSCHNITTEN
In den einzelnen LV-Abschnitten sind mehrere Erläuterungstexte als Hinweise zu Positionen aufgeführt; diese sind in der Kalkulation der jeweiligen Positionen zu berücksichtigen.
VI.3 LV-ANLAGEN
Die Pläne und Textdokumente, welche dem LV als Anlagen beigefügt sind, sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
VI.4 HEBEVORRICHTUNGEN/GERÜSTUMBAU
Zum Zeitpunkt der Montage ist kein Kran auf der Baustelle vorhanden. Für sämtliche Arbeiten
(Lieferung, Einbringung, Montage) ist ein eigenes Hebezeug zu verwenden und entsprechend in der Kalkulation zu berücksichtigen. Ist für die Arbeiten ein Gerüstumbau nötig ist dieser rühzeitig, min. 2 Wochen zuvor der Bauleitung anzukündigen und mit ihr zu besprechen.
VI KALKULATIONSHINWEISE
01 Malerarbeiten
01
Malerarbeiten
01.01 Malerarbeiten DIN 18363 - Innen
01.01
Malerarbeiten DIN 18363 - Innen
01.02 Malerarbeiten außen
01.02
Malerarbeiten außen
01.03 Markierung TG
01.03
Markierung TG
01.04 Stundenlohnarbeiten
01.04
Stundenlohnarbeiten
Hinweis Erklärung des Bieters
Der Bieter erklärt hiermit:
1. dass er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeitüberprüft hat, insbesondere auch darauf, dass keine Seiten fehlen
2. dass er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat
3. dass der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist
4. dass er bei Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichend erschöpfende Erklärung erhielt
5. dass er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft, gewertet und einkalkuliert hat
6. dass er diese Ausschreibung ohne Einschränkung durch seine Unterschrift als maßgeblichen Vertragsbestandteil im Fall der Auftragserteilung rechtsverbindlich anerkennt
(Ort, Datum) (Stempel, Unterschrift Bieter)
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