2 Abbrucharbeiten
Eugen-Schönhaar-Str. 18
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen
1 Allgemeine Vorbemerkungen
1
Allgemeine Vorbemerkungen
Projektbeschreibung Projektbeschreibung Das Gesamtprojekt umfasst den Neubau eines Treppenhauses, am Kopf des nördlichen Seitenflügels sowie die Sanierung des gesamten Schulgebäudes sowie den Ausbau des gesamten Dachgeschosses. Des Weiteren wird die Haustechnik in großen Teilen erneuert. Die Neugestaltung der Außenanlagen ist zudem Bestandteil der Maßnahme.
Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen (ATV) Allgemeine Technische Vorbemerkungen (ATV) 0. Allgemeine Hinweise Für die Angebotsabgabe und Ausführung sind folgende Hinweise zu beachten und, sofern nicht in Positionen dieses Leistungsverzeichnisses gesondert beschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder offensichtliche Fehler, ist die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. Der Bieter hat vor Angebotsabgabe die Möglichkeit, das Baufeld in Abstimmung mit der Vergabestelle zu besichtigen. Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z.B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. 1. Angaben zur Baustelle 1.1 Lage der Baustelle Die Liegenschaft befindet sich an der Eugen-Schönhaar-Straße 18, 10407 Berlin im Bezirk Pankow, Ortsteil Prenzlauer Berg. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 6198 m² und befindet sich im Besitz des Landes Berlin. Der Nutzer ist das Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium 1.2 Art und Lage der baulichen Anlagen Das Gebäudeensemble besteht aus einem Vorderhaus und einem U-förmigen Hinterhaus. Die Gebäude wurden ca. Anfang 1914 als viergeschossige Schulgebäude mit Satteldach errichtet. Das viergeschossige Vorderhaus fügt sich in die Häuserzeile der Straße ein. Beide Gebäude sind voll unterkellert und wurden in Mauerwerksbauweise errichtet, wobei die Decken als Stap´sche Massivdecken (bewehrte Ziegeldecken mit Stahlträgern) ausgebildet sind. Im Vorderhaus befinden sich Wohnungen. Das Hinterhaus wurde stets als Schulgebäude genutzt. Die Gebäude stehen nicht unter Denkmalschutz. 1.3 Geplante Maßnahmen Das Bauvorhaben betrifft die Sanierung von Vorder- und Hinterhaus für die weitere Nutzung als Schulgebäude. Wobei das Hinterhaus einen neuen Dachstuhl erhält und das Dach ausgebaut wird. Darüber hinaus ist es vorgesehen, ein durch Kriegsschäden fehlendes Treppenhaus als Anbau an das unterkellerte Bestandsgebäude neu zu errichten. Der geplante außerunterrichtliche Bereich soll im Kellergeschoss des linken Gebäudeteils eingerichtet werden. Das Vorderhaus wird auch während der Baumaßnahmen als Wohngebäude genutzt und wird auch später weiterhin als Wohngebäude dienen. 1.4 Verkehrsverhältnisse Die Andienung der Baustelle erfolgt über die John-Schehr-Straße im südwestlichen Bereich des Grundstückes. Die Durchfahrt an der Eugen-Schönhaar-Straße soll möglichst keine Verwendung finden, da das Vorderhaus bewohnt ist. Die Baustelleneinrichtung erfolgt weitestgehend im südwestlichen Außenbereich des Grundstückes. Hier wird eine Baustraße und eine Gehwegüberfahrt für die Anlieferung von Schwerlasten hergestellt. Der Innenhof ist nur mit leichtem Gerät befahrbar. Dies wird durch die beengten Durchfahrten begrenzt. 1.5 Freizuhaltende Flächen Sämtliche Notausgänge und Fluchtwege auf dem Gelände und vor allem des in Nutzung befindlichen Vorderhauses sowie Feuerwehrflächen und Einrichtungen für die Feuerwehr (Hydranten, Schachtdeckel, etc.) sind ständig freizuhalten! Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge oder gelagertes Material bzw. Abfall werden umgehend für den Verursacher kostenpflichtig entfernt. Das Halten zum Be-/Entladen ist im Bereich der Feuerwehrzufahrt kurzzeitig gestattet, sofern sich der Fahrer dabei ständig im Fahrzeug befindet. Der Innenhof ist weitestgehend freizuhalten und steht als größere Lagerfläche nicht zur Verfügung. Die Lagerung von Materialien soll weitestgehend südwestlich des Schulgebäudes geschehen und unmittelbar von der John-Schehr Straße erfolgen. 1.6 Transporteinrichtungen/-wege Der Materialtransport in den Innenhof erfolgt hauptsächlich durch die südwestliche Durchfahrt von der John-Schehr-Straße (Höhe ca. 2,96 m , UK Torbogen ca. 4,48 m, Breite ca. 2,41 m). In Ausnahmefällen kann der Innenhof auch über die Eugen-Schönhaar-Straße (Höhe  ca. 3,95 m Breite ca. 2,55 m) erschlossen werden. Beide Durchfahrten sind jedoch in Breite, Höhe und Last limitiert. Für die Arbeiten des BA1 (Erd- und Abdichtungsarbeiten, Schadstoffsanierung) werden keine Gerüste oder Hebezeuge durch den Auftraggeber gestellt. Werden Gerüste notwendig, sind sie im Leistungsverzeichnis erwähnt. Durch den Auftraggeber werden keine Kräne o.ä. Hebezeuge zur Verfügung gestellt. Durch das Gewerk Dachdeckerarbeiten ist die Stellung eines Turmdrehkranes geplant. Eine Überlassung an das Gewerk Rohbauarbeiten ist vorgesehen. 1.7 Ver-/Entsorgungsanschlüsse 1.7.1 Baustrom/Baubeleuchtung Der Auftraggeber lässt eine Baustromanlage errichten. Dazu stehen im Außenbereich sowie in allen Haupttreppenhäusern auf den Etagen 1.OG und 3.OG je ein Baustromverteilerschrank zur Verfügung. Die weitere Verteilung ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet. Der Baustelle stehen über den Bestandsanschluss insgesamt max. 160 A zur Verfügung. Die Beleuchtung der Flucht- und Verkehrswege wird gem. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) durch den Auftraggeber veranlasst. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des Auftragnehmers und wird nicht gesondert vergütet. 1.7.2 Bauwasser/Abwasser Bauwasseranschlüsse werden durch den Auftraggeber im Außenbereich zur Verfügung gestellt: Ein Anschluss für Innenhof und einen Anschluss Außenbereich Sportplatzfläche. Abwasser ist in geeigneten Behältnissen aufzufangen und je nach Verschmutzungsgrad entsprechend fachgerecht zu entsorgen. Einleitpunkte zur Abwasserentsorgung sind mit der Obejktüberwachung abzustimmen. Die Kostenregelungen für den Verbrauch sind dem Bauvertrag zu entnehmen. Veränderungen an den Baustrom-/Bauwasseranlagen dürfen nur durch den jeweiligen Errichter ausgeführt werden! Unzulässige Änderungen werden für den Verursacher kostenpflichtig wieder in den Ursprungszustand versetzt. Weitere Angaben sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. 1.8 Dem AN überlassene Flächen/Räume Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer keine Lager- oder Aufenthaltsräume zur Verfügung. Lagerflächen stehen im südwestlichen Außenbereich und zeitweise im Innenhof nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Es ist daher anzustreben, geliefertes Material zeitnah zu verbauen. Außerhalb der umzäunten Baustelleneinrichtung darf grundsätzlich kein Material gelagert werden. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, Aufenthalts- und/oder Materialcontainer (ISO-Container oder Bauwagen) innerhalb des südwestlichen Außenbereiches in begrenztem Umfang aufzustellen. Vorgesehene Containerstellungen sind im Vorfeld mit der Objektüberwachung abzustimmen und sind, wenn möglich auf die vorhandenen Container aufzusetzen. Stromanschlüsse werden in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt. Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsanschlüsse stehen nicht zur Verfügung. Ein grundsätzlicher Platzanspruch besteht nicht. Wohn-/Schlafunterkünfte dürfen nicht unterhalten werden. Der Auftraggeber lässt Sanitärcontainer (Damen/Herren) sowie ergänzend mobile Bautoiletten (Dixi's) zur Nutzung durch die Auftragnehmer errichten und unterhalten. Weitere Angaben sind dem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen. Die Zwischenlagerung von Abfällen geschieht vorwiegend hinter dem Haus, auf der ehemaligen Sportfläche. 1.9 Bodenverhältnisse/Baugrund Der Baugrund besteht aus einer glazialen Grundmoränenhochfläche, hauptsächlich aus Geschiebelehm und -mergel. Es wurden Auffüllungen aus Sand und Bauschutt sowie sehr stark sandiger Geschiebelehm festgestellt. Die Bodenproben ergaben keine Auffälligkeiten. Eine Kontrollschachtung ergab, dass die Fundamente >60cm unter die Sohle einbinden und bindiger Boden fest vorhanden ist. Die oberflächennahen Sande mit Bauschuttbeimengung sowie die bindigen Bodenschichten (Geschiebelehm) sind zur Wiederverfüllung der Baugruben nicht geeignet. 1.10 Grundwasser/Gewässer Der Grundwasserspiegel liegt in dem betreffenden Gebiet bei 4,0 m bis 10 m unter Gelände. Es wurde kein Wasser während der Aufschlussarbeiten im August 2013 angetroffen. Es muss jedoch mit Stau- und Schichtenwasser gerechnet werden, besonders in niederschlagsreichen Jahreszeiten. Mit einer Geländehöhe von ca. 45-47 m üNN und einem GW-Stand vom April 2009 bei ca. 36,5 üNN ist keinerlei Grundwasser zu berücksichtigen, ggf. kann Schichtenwasser auftreten, auch drückend. 1.11 Umweltrechtliche Vorschriften Es liegen keine konkreten Erkenntnisse über das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf dem Grundstück vor. Eine Altlastenanfrage ergab, dass das Grundstück nicht im Bodenbelastungskataster des Landes Berlin registriert ist. 1.12 Entsorgung Anfallendes Verpackungsmaterial bleibt Eigentum des AN und ist, soweit möglich, dem Dualen System zuzuführen oder auf andere Art ordnungsgemäß zu entsorgen. Überschüssiges Baumaterial (Verschnitt, Reste etc.) und Baustellenabfälle aus dem Bereich des AN entsorgt dieser in eigener Zuständigkeit. Es ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das entsprechende Landesabfallrecht in der jeweils gültigen Fassung mit allen Rechtsgrundlagen, Verordnungen und Merkblättern zur Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anzuwenden. Grundsätzlich ist verwertbarer Abfall nicht zu beseitigen. Abfallwege sind lückenlos zu dokumentieren. Das Verbrennen von Abfällen im Baustellenbereich ist strengstens verboten! 1.13 Schutzgebiete/-zeiten im Bereich der Baustelle Die Baustelle befindet sich in einem Wohngebiet. Während Arbeiten und insbesondere der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück ist eine Lärmbelästigung der benachbarten Wohnungen so gering wie möglich zu halten. Für die Arbeiten sind folgende Vorschriften zu beachten: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 1.14 Schutz von Bäumen, Pflanz- und Vegetationsflächen Der AG lässt Baumschutzmaßnahmen vornehmen. So werden im Baufeld befindliche, zu erhaltene und nach Baumschutzverordnung (BaumSchVO) geschützte Bäume nach Schutzerfordernis durch Freihaltung (Einzäunung) des Wurzel-/Kronenschutzbereichs oder durch Stammeinhausung und Schutzabdeckung des Wurzelbereichs geschützt. 1.15 Öffentlicher Verkehr Das Schulgebäude ist komplett leer gezogen. Das Vorderhaus an der Eugen-Schönhaar-Straße bleibt während der Baumaßnahme bewohnt. Die Erschließung des Vorderhauses erfolgt lediglich über die Eugen-Schönhaar-Str. Für Arbeiten im Vorderhaus oder Arbeiten, die eine Zufahrt über oder einen Zugang in das Vorderhaus erfordern, ist eine gesonderte Abstimmung mit und Freigabe durch die Objektüberwachung und den SiGeKo-Planer erforderlich. 1.16 Im Bereich der Baustelle vorhandene Anlagen Im Baufeld, insbesondere im Innenhof befinden sich gem. Leitungsauskunft der Berliner Ver-/Entsorgungsunternehmen Leitungen, die bei den Bauarbeiten zu berücksichtigen sind. Eine Gesamtübersicht dieser Leitungen liegt bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. Die Versorgungsleitungen, die vorwiegend vom Vorderhaus über den Innenhof das Haupthaus versorgen, werden im Vorderhaus gekappt. Trifft der Auftragnehmer auf Leitungen, muss er sich mit dem Leitungseigentümer bzw. -betreiber in Verbindung setzen. Die notwendigen Handlungsanweisungen der jeweiligen Betreiber sind strengstens einzuhalten. Dies gilt für bekannte und vorher nicht bekannte Leitungen. Der Auftraggeber ist darüber schriftlich zu informieren. Im Bereich von Kabel- und Leitungstrassen ist bei Erdarbeiten in Handschachtung zu arbeiten. Der AN haftet für sämtliche durch ihn verursachte Schäden an Kabeln oder Leitungen. 1.17 Hindernisse Es wurden Hindernisse wie Bauschutt und Fundamentreste im Boden festgestellt, die bei den Erdarbeiten berücksichtigt werden müssen. Des Weiteren wird auf Punkt 1.16 verwiesen. 1.18 Kampfmittel Für das Grundstück des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums wurde am 27.06.2013 ein Antrag gemäß Kampfmittelverordnung bei der zuständigen Fachdienststelle der Senatsverwaltung eingereicht. In der Stellungnahme zu Informationen über Kampfmittel vom 18.08.2014 wird mitgeteilt, dass die Ermittlungen keinen konkreten Verdacht auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben haben. Das Vorhandensein von Kampfmitteln im Baubereich kann trotzdem nie völlig ausgeschlossen werden. Sollte sich bei der Durchführung der Bauarbeiten ein Verdacht auf Kampfmittelvorkommen ergeben, sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen und die Polizei über die Notrufnummer 110 sowie der AG zu informieren. Es wird auf das Formblatt V241 F verwiesen. 1.19 Maßnahmen gem. Baustellenverordnung Der Auftraggeber wird einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) gem. Baustellenverordnung (BaustellV) beauftragen. Die durch den SiGeKo erstellte Baustellenordnung sowie der aufgestellte SiGe-Plan sind verbindlich einzuhalten. Dem SiGeKo sind die von ihm benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der SiGeKo ist berechtigt, bei Verstößen gegen sicherheits- oder arbeitsschutzrechtliche Belange die Arbeiten unterbrechen bzw. vorläufig einstellen zu lassen. Bauunfälle, bei denen ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist, sind dem Auftraggeber, der Objektüberwachung und dem SiGeKo unverzüglich mitzuteilen. Der SiGe-Plan wird zu Baubeginn übergeben. 1.20 Anordnungen und Vorschriften der Eigentümer Auf der gesamten Liegenschaft gilt die Hausordnung des Auftraggebers. Das Hausrecht liegt beim Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten. Das Rauchen (auch E-Zigaretten, Verdampfer, etc.) sowie der Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum ist im gesamten Baustellenbereich strengstens untersagt! Zuwiderhandlungen führen zum sofortigen und dauerhaften Baustellenverweis. 1.21 Schadstoffbelastungen Durch eine Vielzahl an Beprobungen sind verschiedene Schadstoffe/Kontaminationen in allen Bauteilen festgestellt worden. Vorgefunden wurden u.a. KMF-haltige Dämmstoffe, PAK-belastete Abdichtungen, Holz und Staub mit Belastung von DDT und Lindan im Dachstuhl, stark bleihaltige Farben an diversen Bauteilen sowie Phenolbelastungen von PVC-Klebern und Taubenkot im Dachstuhl. Die Schadstoffe werden im Rahmen der Baumaßnahme entfernt. Detaillierte Angaben sind dem Schadstoffgutachten zu entnehmen. Werden bei Arbeiten unvorhergesehen Schadstoffe aufgefunden, sind die Arbeiten in diesem Bereich zu unterbrechen und die Objektüberwachung sowie der SiGeKo zu informieren. 1.22 vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten Durch den Auftraggeber wurden im Vorfeld Schadstoff- und Baugrunduntersuchungen veranlasst. Der Auftraggeber lässt gem. § 3 (2) VOB/B die projektspezifischen Festpunkte sowie Hauptachsen (Neubau) und Höhenfestpunkte als Meterrisse durch einen Vermesser einmessen und kennzeichnen. Alle weiteren zur Leistung des AN notwendigen Vermessungsarbeiten, wie Ausbau- und Hilfsachsen, zusätzliche Höhenpunkte, etc. sind Sache des AN und werden, sofern nicht besonders beschrieben, nicht gesondert vergütet. Eigene Vermessungsarbeiten sind durch qualifizierte Vermessungsingenieure und nur in Abstimmung mit der Objektüberwachung auszuführen. Vorhandene Messpunkte dürfen nur nach Zustimmung der Objektüberwachung überbaut werden. 1.23 Arbeiten anderer Unternehmer An der Gesamtbaumaßnahme werden vsl. bis zu 20 verschiedene Gewerke beteiligt sein. Im und am Gebäude finden daher teilweise Arbeiten anderer Auftragnehmer parallel statt. Grundsätzlich sind die Arbeiten Dritter zu ermöglichen. Die Gewerke haben sich dazu untereinander abzustimmen. Dieser Koordinationsaufwand ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet. 2. Angaben zur Ausführung 2.1 Arbeitsabschnitte/-unterbrechungen/-beschränkungen Die Gesamtbaumaßnahme gliedert sich in verschiedene Bauabschnitte. In einem ersten Bauabschnitt (BA1) wird die Abdichtung des Altbaus und dessen Schadstoffsanierung durchgeführt. Der darauffolgende Bauabschnitt (BA2) umfasst den Abriss und Wiedererstellung der Dachkonstruktion des Altbaus, die Herstellung aller Rohbauarbeiten an Alt und Neubau (Treppenhausanbau) sowie die Fassadenarbeiten. Im letzten Bauabschnitt (BA3) wird dann der Innenausbau vorgenommen. Die Bauarbeiten werden in ihrer Gesamtheit in einem Zuge und kontinuierlich durchgeführt. Durch Abhängigkeiten / notwendige Vorleistungen anderer Gewerke ist jedoch mit Arbeitsunterbrechungen je Bauteil zu rechnen. Ein Anspruch auf durchgehende Bearbeitung besteht nicht. Die Leistungen des AN sind in verschiedenen Bauteilen / Ebenen teilweise parallel bzw. parallel mit Zeitversatz gem. Rahmenterminplan auszuführen. Die reguläre Arbeitszeit auf der Baustelle ist Montag bis Freitag zwischen 06:00 und 18:00 Uhr. Abweichungen von der Regelarbeitszeit, z.B. Spätarbeit (Mo bis Fr bis 22:00 Uhr) oder Wochenendarbeit (Sa bis 14:00 Uhr), sind dem Auftraggeber zwei Arbeitstage vorab schriftlich anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen. An Sonn- und Feiertagen ist die Baustelle grundsätzlich geschlossen. 2.2 Erschwernisse während der Ausführung Erschwernisse sind den vorstehenden und nachfolgenden Beschreibungen zu entnehmen. Insbesondere sind dabei die beengten Platzverhältnisse, die Erschließung sowie die vorgesehenen Bauabläufe zu nennen. 2.3 Vorgaben SiGe-Plan/Baustellenordnung Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen vor Ausführungsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie die Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BG) sind einzuhalten. Sämtliche Mitarbeiter sind mit der für die jeweils ausgeführten Tätigkeiten entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auszustatten. Wiederholte Verstöße führen zum dauerhaften Baustellenverweis. Der SiGe-Plan wird bei Baubeginn übergeben und ist zu beachten. 2.5 Arbeiten in kontaminierten Bereichen Im allen Altbauteilen sind verschiedene Schadstoffbelastungen festgestellt worden. Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der Berufsgenossenschaften (BG) sowie der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) ausgeführt werden. 2.8 Mitbenutzung Gerüste/Hebezeuge/Aufzüge Für die Arbeiten des BA1 (Erd- und Abdichtungsarbeiten, Schadstoffsanierung) werden keine Gerüste oder Hebezeuge durch den Auftraggeber gestellt. Werden Gerüste notwendig, sind sie im Leistungsverzeichnis erwähnt. Durch den Auftraggeber werden keine Kräne o.ä. Hebezeuge zur Verfügung gestellt. Durch das Gewerk Dachdeckerarbeiten ist die Stellung eines Turmdrehkranes geplant. Eine Überlassung an das Gewerk Rohbauarbeiten ist vorgesehen. 2.10 Verwendung von Recycling-Stoffen Die Verwendung von Recycling-Stoffen (RC) ist nur zulässig, wenn in den jeweiligen LV-Positionen ausdrücklich die Verwendung gefordert oder zugelassen wird. Dies gilt nicht für Provisorien oder Hilfskonstruktionen, die wieder zurückgebaut werden. 2.13 Eignungs- und Gütenachweise Für alle zum dauerhaften Einbau vorgesehenen Materialien sind vor Ausführungsbeginn die jeweiligen Datenblätter sowie die Deckblätter der entsprechenden Zulassungen/Prüfzeugnisse (abZ/abP) vorzulegen. Nach Abschluss der Arbeiten ist eine vollständige Dokumentation gem. Vorgaben des Auftraggebers einzureichen. Der Auftraggeber behält sich vor, die vertragsgerechte Ausführung während der Bauausführung stichprobenartig (z.B. durch Materialproben) prüfen zu lassen. 2.19 Mitwirkung bei der Inbetriebnahme Enthalten Teile der Leistung des Auftragnehmers Schnittstellen zur technischen Gebäudeausrüstung (TGA), ist nach baulicher Fertigstellung aller Teilkomponenten (KG 300 und 400) gemeinsam mit allen beteiligten Gewerken die Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist mit teils längeren Unterbrechungen zwischen baulicher Fertigstellung und Inbetriebnahme zu rechnen. 2.20 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme Kann bei der ausgeführten Leistung oder Teilen der Leistung nach baulicher Fertigstellung aufgrund fehlender Inbetriebnahme o.ä. nicht unmittelbar die Abnahme durchgeführt werden, findet zunächst nur eine technische Leistungsfeststellung als gemeinsamer Termin mit dem AG, dem AN und der OÜ statt. Die Gefahr geht dabei gem. § 12 (6) VOB/B vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Die rechtsgeschäftliche Abnahme gem. § 12 VOB/B erfolgt erst nach Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (Inbetriebnahme). Die Verjährungsfrist beginnt an dem auf die rechtsgeschäftlichen Abnahme folgenden Tag. 2.21 Wartung Sind für Teile der Leistung zur Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit regelmäßige Wartungen/Inspektionen rechtlich vorgeschrieben oder allgemein notwendig, wird für den Zeitraum der Verjährungsfrist durch den Auftraggeber ein Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abgeschlossen.
Allgemeine Vorbemerkungen (ATV)
Dokumentation des AN / Eignungs- und Gütenachweise Dokumentation des AN / Eignungs- und Gütenachweise Durch den Auftragnehmer ist eine Dokumentation über die ausgeführten Leistungen sowie alle Eignungs- und Gütenachweise zu erstellen. Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor Ausführung die Eignung und geforderte Güte aller zur Ausführung kommenden Fabrikate und Bauarten durch entsprechende Nachweise/Zertifikate zu belegen Alle Eignungs- und Gütenachweise sind nach dem Inhaltsverzeichnis des AG zu sortieren und vor Ausführung an die OÜ zu übergeben. Die Dokumentation ist parallel zur Ausführung der Bauleistung fortzuschreiben und spätestens 21 Tage vor Abnahme der Leistungen vorzulegen. Bei Bedarf sind weitere Nachweise vorher zu übermitteln, z.B. Unterlagen für die Bauaufsicht. Das Vorliegen der vollständigen Dokumentation, entsprechend der Anlage zum LV "Pflichtenheft für die Dokumentation von Bauvorhaben - CAD- Datentausch", ist Voraussetzung für die Abnahme der Leistungen des AN. Die Kosten hierfür sind in der Kalkulation des AN zu berücksichtigen. Die Dokumentation wird nicht gesondert vergütet. Anforderungen an die Dokumentation Die Dokumentation muss sämtliche Unterlagen enthalten, die für die bauaufsichtliche Abnahme sowie für Nutzung und Instandhaltung erforderlich sind: Inhaltsverzeichnis nach Vorlage des Auftraggebers (Anlage zum LV) Fachunternehmer-Erklärung Bauaufsichtlich relevante Unterlagen, insbesondere - allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) - allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) - Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) sowie die in den darin enthaltenen Nebenbestimmungen aufgeführten Nachweise z.B. - Übereinstimmungserklärungen (sofern erforderlich) - Abnahmebescheinigungen (Sachkundigenabnahme). Bauprodukt-Datenblätter Allgemeine Datenblätter, zur Ausführung gekommene Varianten sind zu markieren. Nachweise Prüfzeugnisse / Nachweise zur Einhaltung vorgegebener Baustoff- und Bauteilqualitäten/-eigenschaften (z.B. Brandschutz, Wärmeschutz, Druckbelastung, Schallschutz). Instandhaltung Auflistung der erforderlichen Instandhaltungsleistungen in Form von Arbeitskarten mit Leistungskatalogen. Werkstattzeichnungen nach dem Stand der Ausführung Die Nachweise sind den jeweiligen Bauteilen nachvollziehbar zuzuordnen (z.B. textliche Hinweise auf dem Dokument). Die Dokumentation inkl. sämtlicher Unterlagen ist digital, sowie zusätzlich 1-fach in Papierform einzureichen. In digitaler Ausführung sind die Dateien in Unterordnern abzulegen, sowie gem. Vorgabe auf dem Projektserver. Unterlagen in Papierform sind mit Trennstreifen zu trennen, welche mit dem Dateinamen beschriftet sind (außer Pläne). Papierunterlagen dürfen nicht geheftet werden.
Dokumentation des AN / Eignungs- und Gütenachweise
Allgemeine Vorbemerkungen Allgemeine Vorbemerkungen
Allgemeine Vorbemerkungen
1. 1 Allgemeine Vorbemerkungen
1. 1
Allgemeine Vorbemerkungen
Leistungsumfang Leistungsumfang Gegenstand der Ausschreibung sind die Rohbauarbeiten für den neuen Gebäudeteil sowie für den neuen Dachstuhl. Der massiven Abbrucharbeiten im Gebäude und der Abburch eines 2-geschossigen Gebäudeteil, inkl. Keller sowie die Schadstoffsanierung im Dachgeschoss und der gesamte Abbruch des Dachstuhls des Felix- Mendelsohn- Bartholdy-Gymnasium Berlin sind ebenfalls auzuführen. Des Weiteren sind Schutzmaßnahmen (Abfangungen, etc.)  für die eigene Leistung Bestandteil der Ausschreibung. Der Leistungsumfang umfasst im Wesentlichen Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18299 Abbruch- und Rückbauarbeiten DIN 18459 Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen DIN 18448 Betonarbeiten DIN 18331 Mauerarbeiten DIN 18330 Stahlbauarbeiten DIN18335 Zimmer und Holzbauarbeiten DIN 18334 Abdichtungsarbeiten DIN 18533 Neben den ausdrücklich genannten DIN-Normen sind alle weiteren relevanten und zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen DIN-Normen zu beachten und anzuwenden, soweit sie für die Ausführung der Leistung von Bedeutung sind. Die Schnittstellen zu anderen Gewerke, wie z.B. Dach-, Fassaden- und Fensterarbeiten sowie Blitzschutz sind vom AN rechtzeitig vor Ausführung der Arbeiten mit der Objektüberwachung abzustimmen. Die Arbeiten umfassen im wesentlichen den Neubau von einem Gebäudeteil aus KS-Mauerwerk mit einem Stb.-Treppenhaus mit Aufzug und das Herstellen einer Ziegeleinhangdecke oberhalb der Bestandsdecke im Dachgeschoss des Hauptgebäudes sowie das Errichten der Stahldachkonstruktion für den neuen Dachstuhl sowie die Holzbalken-Zwischendecke im DG. Der Abbruch im Gebäudeinneren von tragenden Bauteilen im Weissbereich und die gesamte Schadstoffsanierung im Dachstuhl sowie den Abbruch eines 2-geschossigen Gebäudeteils mit Untergeschoss sind zudem Teil der Leistung. Förderwege innerhalb und außerhalb der Baustelle, die die 50 m Zone (horizontal) sowie die 10 m (vertikal) überschreiten, sind mit den Einheitspreisen abgegolten. Das Gebäude wird bausseits vollständig eingerüstet, für den Abbruch und Neuaufbau des Dachstuhls wird zusätlich in 3 Abschnitten ein öffenbares Wetterschutzdach errichtet. Des Weiteren ist die Stellung eines Krans (Leistung AN) für die Ausführung der Arbeiten geplant. Für den Abbruch und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Materialien bzw. Gefährlichen Abfallstoffen ist vom Auftragnehmer vor Arbeitsausführung eine Betriebsanweisung zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Abfallmanagment Bei der Entsorgung von Bauschutt und Abfällen ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW- / AbfG) zu beachten. Alle Abfälle sind sortenrein zu trennen. Das Andienungsverfahren für gefährlich eingestufte Abfall wird durch den Verfahrensbevollmächtigten des Bauherren organisiert. Die Deponiegebühren für gefährliche Abfälle werden dem Bauherren von der Deponie direkt in Rechnunggestellt und sind kein Bestandteil dieser Ausschreibung. Dem Auftraggeber sind alle Entsorgungsnachweise vorzulegen.
Leistungsumfang
Gewerkespezifische Vorbemerkungen Gewerkespezifische Vorbemerkungen
Gewerkespezifische Vorbemerkungen
1. 2 Gewerkespezifische Vorbemerkungen
1. 2
Gewerkespezifische Vorbemerkungen
Abbrucharbeiten DIN 18459 Abbrucharbeiten DIN 18459
Abbrucharbeiten DIN 18459
4 Abbrucharbeiten DIN 18459
4
Abbrucharbeiten DIN 18459
Vorbemerkung Abbrucharbeiten 1. Entsorgung Abbruchmaterial Generell sind alle Position inkl. Entsorgung ausgeschrieben, Altholz bis Altholzklasse IV, mineralischen Abfällen bis RC3, sollte sich bei der Beprobung des Abbruchmaterials herausstellen, dass es sich um gefährlichen Abfall handelt, wird die Entsorgung gesondert vergütet, bzw. nur der Transport des angefallen Abfalls. 2. Sicherungsmaßnahmen Bauteile Bei der Demontage der massiven Bauteile sind z.T. bauzeitliche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, dies sind Bestandteil der Leistung und werden nicht gesondert vergütet. 3. Schutzmaßnahmen Dacharbeiten Die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Arbeiten am bzw. auf dem Steildach, sind aller erforderlichen Schutzmaßnahmen nach DGUV Regel 101-016 (Arbeitsgerüste in Dachfläche, Laufstege etc.) vorzusehen. Sie werden nicht gesondert vergütet. 3. Gerüst Ein Fassadengerüst mit Dachfang sowie ein Bauaufzug (bis 500 bzw. 2000kg) werden bauseits gestellt. Alle weiteren notwendigen Gerüste für die eigene Leistung sind .
Vorbemerkung Abbrucharbeiten
Abbruch Dach Abbruch Dach
Abbruch Dach
4. 1 Abbruch Dach
4. 1
Abbruch Dach
Abbruch massiver Bauteile Abbruch massiver Bauteile
Abbruch massiver Bauteile
4. 2 Abbruch massiver Bauteile
4. 2
Abbruch massiver Bauteile
Schadstoffsanierung DIN 18448 Schadstoffsanierung DIN 18448
Schadstoffsanierung DIN 18448
5 Schadstoffsanierung DIN 18448
5
Schadstoffsanierung DIN 18448
Allgemeine Vorbemerkungen Schadstoffe und gefährliche Abfälle Allgemeine Vorbemerkungen zum Umgang mit Schadstoffen Die Einhaltung der geforderten Schutzmaßnahmen obliegt dem AN in alleiniger Verantwortung. Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen vorzulegen: Zulassung für den Umgang mit schwachgebundenen Asbestprodukten beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 Sachkunde nach DGUV 101-004 oder TRGS 524 Entsorgungsfachbetriebzertifikat Beauftragter für qualifizierte elektronische Signatur für Entsorgungsnachweise gefährlicher Abfälle Alle erforderlichen Unterlagen für den Arbeitsschutz (Arbeitsplan nach TRGS, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilung, personen- gebundene Nachweise, Kopie der Unternehmensbezogenen Anzeige etc.) sind während der Arbeiten auf der Baustelle vorzuhalten. Aus der Nichtbeachtung der Anforderungen resultierende Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten sind durch den AN zu übernehmen. Während der Arbeiten ist immer zu berücksichtigen: keine unangemeldete Beeinträchtigung der Flucht - und Rettungswege innerhalb und außerhalb des Gebäudes Wahl der Arbeitsverfahren, bei denen eine Belästigung der Nutzer anliegender Gebäude möglichst vermieden wird Durchführung der Leistungen in einem Zug dauerhafte Kennzeichnung der Schwarzbereiche gegen Zutritt Dritter staubarmes Arbeiten drucklose Befeuchtung mit entspanntem Wasser zur Staubbindung Materialien nicht werfen, reißen, etc. Einsatz schnelllaufender Maschinen nur mit Absaugung nicht mit Druckluft anblasen Schadstoffsaníerung: Allgemeine Grundsätze Während der Schadstoffsanierung darf niemand durch Freisetzung von gefährlichen Stäuben gefährdet werden. Die Arbeiten mit Asbest sind mindestens 7 Tage vor Beginn dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) vom AN anzuzeigen. Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu übersenden. Der zugehörige Arbeitsplan ist drei Tage vor der Anmeldung dem AG zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitsplan nach TRGS 519 ist mit den inhaltliche Mindestanforderungen zu erstellen. Sanierungsabschnitte und Sicherheitstechnik Die Sanierung erfolgt abschnittsweise und in einem Zug. Für Beschäftige mit Atemschutz sind Nachweise folgender arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen vor Beginn der Maßnahme vorzulegen: G 1.2 - asbesthaltiger Staub G26 - Atemschutzgeräte Entsorgung und Verwertung: Gefährliche Abfälle Der AG ist für alle gefährlichen Abfälle Abfallerzeuger und Beauftragter. Der AG bauauftragt einen Dritten als Verfahrensbevollmächtigten gemäß KrW-/AbfG und Nachweisverordnung. Mit der Einführung des elektronischen Nachweises ab dem 01.04.2010 für die Beseitigung gefährlicher Abfälle ist die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge der Unterschriften auf den Transportpapieren zwingend einzuhalten. Abfälle allgemein: Sämtliche ausgebaute Gefahrstoffe sind direkt in reißfeste, UV-beständige und gekennzeichnete Big Bags zu verpacken. Elektronisches Nachweisverfahren Eine Sammelentsorgung ist ausgeschlossen. Jede Abfallfraktion wird über einen Einzelentsorgungsnachweis entsorgt. Dem Verfahrensbevollmächtigten sind die Beförderer mit Adresse, Telefonnummer und Ansprechpartner, Beförderernummer und elektronischer Teilnehmernummer schriftlich mindestens drei Werktage vor dem geplanten Abfuhrdatum (Datum der Übergabe) mitzuteilen. Begleitscheine dürfen ausschließlich nur vom Verfahrensbevollmächtigten erstellt werden. Begleitscheine sind vor allen anderen elektronischen Unterschriften erst vom Verfahrensbevollmächtigten elektronisch zu signieren. Quittungsbelege sind nicht gestattet. Der Übergabetermin auf der Anfallstelle ist von der Baufirma selbständig mit dem Beförderer zu koordinieren. Die Einheitspreise für die Demontage verstehen sich einschließlich Verpackung, Abfalltrennung, Sammlung in Containern, Konditionierung, Konfektionierung, Aufladen, Abtransport, Abladen gem. Deponieauflagen/ Verwertungsauflagen und ordnungsgemäßer Deponierung/ Verwertung des anfallenden Materials und des weiteren Abfalls auf der Deponie/ Verwertungsbetriebes. Die Entsorgung der in Entstaubern, Vorabscheidern und Lufttauschern anfallenden Stäube einschließlich Verpackung, Transport, abladen per Hand bzw. mit Selbstlader ist in die Leistungspositionen für die Demontage und Dekontamination einzurechnen. Wartezeiten auf den Deponien werden nicht gesondert vergütet. Wenn in den Positionen nicht ausdrücklich beschrieben, gilt: Bauteile sind gemäß KrWG selektiv nach Abfallchargen und Abfallschlüsselnummern abzubrechen und separat zur Analyse in Haufwerken bis max. 500 m³ und zur Entsorgung bereitzustellen. Die Haufwerke sind mittels Folien abzudecken, der Boden ist vor Lagerung zu schützen. Bei Verdacht auf Kontamination der Bauteile ist die Bauleitung direkt zu informieren zwecks zeitnaher Beprobung. Wenn Stoffe nicht wieder einbaubar sind, wird vom AN ein Nichtverwertungsnachweis vorgelegt. Kennzeichnung / Allgemeines Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen. Beauftragung von Nachunternehmern Werden bei Schadstoffsanierungsarbeiten Nachunternehmer beauftragt, ist der AN (Auftraggeber des Nachunternehmer) dafür verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. Der AN (Auftraggeber des Nachunternehmers) hat dafür zu sorgen, dass das Nachunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die sonstigen betriebsspezifischen Gefahrenquellen und Verhaltensregeln informiert wird. Nachunternehmer unterliegen als Arbeitgeber voll inhaltlich den Forderungen der aktuellen Fassung der TRGS bzw. DGUV. Dies gilt auch für Nachunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte. Etwaige Nachunternehmer sind bei der Angebotsabgabe im entsprechenden Formblatt schriftlich zu benennen. Ansprechpartner des AN Für die gesamten Baumaßnahme ist ein Ansprechpartner (z.B Polier/Vorarbeiter) schriftlich zu benennen, die Verständigung mit den weiteren Projektbeteiligten in deutscher Sprache ist zu gewährleiten. Der Aufsichtsführende nach TRGS 519 (Sachkundige Person) muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein.
Allgemeine Vorbemerkungen Schadstoffe und gefährliche Abfälle
Baustelleinrichtung Schadstoffsanierung (TRGS / DGUV) Baustelleinrichtung Schadstoffsanierung (TRGS / DGUV)
Baustelleinrichtung Schadstoffsanierung (TRGS / DGUV)
5. 1 Baustelleinrichtung Schadstoffsanierung (TRGS / DGUV)
5. 1
Baustelleinrichtung Schadstoffsanierung (TRGS / DGUV)
Umgang mit Asbest Umgang mit Asbest
Umgang mit Asbest
5. 2 Umgang mit Asbest
5. 2
Umgang mit Asbest
Umgang mit WHO-Fasern (KMF) Umgang mit WHO-Fasern (KMF)
Umgang mit WHO-Fasern (KMF)
5. 3 Umgang mit WHO-Fasern (KMF)
5. 3
Umgang mit WHO-Fasern (KMF)
Umgang mit PAK Umgang mit PAK
Umgang mit PAK
5. 4 Umgang mit PAK
5. 4
Umgang mit PAK
Umgang mit HSM (DDT, Lindan) Umgang mit HSM (DDT, Lindan)
Umgang mit HSM (DDT, Lindan)
5. 5 Umgang mit HSM (DDT, Lindan)
5. 5
Umgang mit HSM (DDT, Lindan)
Umgang mit Taubenkot Umgang mit Taubenkot
Umgang mit Taubenkot
5. 6 Umgang mit Taubenkot
5. 6
Umgang mit Taubenkot
Containertransporte gefährliche Abfälle Containertransporte gefährliche Abfälle
Containertransporte gefährliche Abfälle
5. 7 Containertransporte gefährliche Abfälle
5. 7
Containertransporte gefährliche Abfälle
Mauerwerksarbeiten, nachträglich DIN 18330 Mauerwerksarbeiten, nachträglich DIN 18330
Mauerwerksarbeiten, nachträglich DIN 18330
10 Mauerwerksarbeiten, nachträglich DIN 18330
10
Mauerwerksarbeiten, nachträglich DIN 18330
Wanddurchbrüche Wanddurchbrüche
Wanddurchbrüche
10. 1 Wanddurchbrüche
10. 1
Wanddurchbrüche
Tür- und Fensteröffnungen Tür- und Fensteröffnungen
Tür- und Fensteröffnungen
10. 3 Tür- und Fensteröffnungen
10. 3
Tür- und Fensteröffnungen
Deckendurchbrüche Deckendurchbrüche
Deckendurchbrüche
10. 4 Deckendurchbrüche
10. 4
Deckendurchbrüche
Korrosionsschutz (Bestand) DIN 18364 Korrosionsschutz (Bestand) DIN 18364
Korrosionsschutz (Bestand) DIN 18364
12 Korrosionsschutz (Bestand) DIN 18364
12
Korrosionsschutz (Bestand) DIN 18364
Oberflächenvorbreitung Oberflächenvorbreitung
Oberflächenvorbreitung
12. 1 Oberflächenvorbreitung
12. 1
Oberflächenvorbreitung
Sonstiges Arbeiten Sonstiges Arbeiten
Sonstiges Arbeiten
15 Sonstiges Arbeiten
15
Sonstiges Arbeiten
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
15. 3 Stundenlohnarbeiten
15. 3
Stundenlohnarbeiten