ES13_Fliesenarbeiten
ES13 Emil- Schlegel- Str.13 in 01796 Pirna
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Leistungsverzeichnis

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Leistungsverzeichnis Fliesenbelagsarbeiten Bauvorhaben: Umnutzung altes Finanzamt Emil-Schlegel-Straße 13 01796 Pirna Bauherr: basisd GmbH Wehlener Straße 31 01279 Dresden
Leistungsverzeichnis
ANGEBOT über Ausführung der Fliesenbelagsarbeiten Bauvorhaben: Umnutzung altes Finanzamt Emil-Schlegel-Str. 13 01796 Pirna Bauherr: basis d GmbH Wehlener Str. 31 01279  Dresden Planung: basis d GmbH Wehlener Str. 31       01279  Dresden Ausführungszeitraum 03/2026 Bindefrist: 07.11.2025 Submission am 10.10.2025 Das Angebot ist im pdf- oder GAEB-Format per Mail an gunar.mende@basisd.de zu versenden. Dresden, September 2025 ANGEBOTSSUMME: EUR ........................................ (inkl. 19 % MwSt.) Anschrift des Bieters: Firma: Straße: Ort: Wir bieten die zur Erstellung des oben bezeichneten Bauvorhabens erforderlichen Leistungen in der vorgesehenen Ausführungszeit an, auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung und der vorliegenden Planung. Für den Bauvertrag gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B), in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und die nachstehenden „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Fassung 2021. Unsere eigenen Geschäftsbedingungen werden, auch wenn sie diesem Angebot beigefügt sein sollten, nicht Vertragsinhalt. , den (Stempel und Unterschrift des Bieters)
ANGEBOT
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen 1.  Grundlagen 1.1 Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie die einschlägigen Merkblätter und Richtlinien der Fachverbände, die Verarbeitungsrichtlinien und technischen Vorschriften der Hersteller, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind. 1.2 Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. 1.3 Der Bieter versichert mit Angebotsabgabe, dass er die vorliegenden Unterlagen vor Abgabe geprüft hat, dass er die Baustelle besichtigt hat und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und damit die erforderlichen Kenntnisse in Ergänzung zu den übergebenen Unterlagen für die Erbringung der Leistung besitzt, dass er die Ausführung der geforderten Leistung in Übereinstimmung mit den gültigen technischen Normen und Richtlinien erbringen kann und dass alle technischen Fragen abgeklärt sind. Des Weiteren erkennt der Bieter an, dass Unklarheiten im Wortlaut des Ausschreibungstextes, die zu Angebotsirrtümern führen können, nicht bestehen. Nachforderungen, die sich aufgrund einer unzureichenden Prüfung der Unterlagen ergeben, sind ausgeschlossen. 1.4 Bei Positionen mit Angabe des Erzeugnisses und der Ergänzung "oder gleichwertig" bleibt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem angebotenen Erzeugnis dem AG vorbehalten. 2.   Angaben zur Baustelle 2.1 Lage und Zuwegung: Das Baugrundstück/ die Baustelle liegt innerstädtisch an der Emil-Schlegel-Str. 13 in 01796 Pirna. 2.2 Baustelleneinrichtung/Flächen: Der/ die Zugang/ Zufahrt zur Baustelle erfolgt über 1 Tor im Schutzzaun an der Emil-Schlegel-Str., Breite ca. 4 m. Auf dem Grundstück stehen BE- und Lagerflächen in begrenztem Umfang gemäß Lageplan zur Verfügung. Die BE-Fläche wird von allen AN genutzt. Die Belegung der Flächen erfolgt ausschließlich in Abstimmung mit der Bauleitung des AG. Die Herrichtung der Flächen zum Aufstellen der eigenen BE bzw. zur Lagerung von Materialien ist durch den Auftragnehmer auszuführen und wird nicht gesondert vergütet. Sofern durch die Baustellenlogistik bzw. die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers weitere Straßen, Gehwege, öffentliche und nichtöffentliche Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen, gesperrt oder abgeändert bzw. vorhandene öffentliche und nicht öffentliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume und dergleichen in Mitleidenschaft gezogen werden müssen, hat der Auftragnehmer die entsprechenden Verhandlungen mit den zuständigen Behörden bzw. Eigentümern zu führen und die erforderlichen Genehmigungen (z.B. verkehrsrechtliche Anordnung, Erlaubnis auf Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes, etc.) einzuholen. Ein ggf. erforderlicher Verkehrszeichenplan ist ohne gesonderte Vergütung durch den Auftragnehmer zu erstellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Eine Kopie des Verkehrszeichenplan ist vor Ausführung der Bauleitung zu übergeben. Über Verhandlungen mit Behörden und Eigentümern sowie über Vor- und Nachbegehungen sind vom Auftragnehmer Protokolle anzufertigen und der Bauleitung zu übergeben. Kosten der Erlaubnis auf Sondernutzung, der verkehrsrechtlichen Anordnung, für alle aus den Forderungen der verkehrsrechtlichen Anordnung notwendigen Absperrungen, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, elektrischen Warnbeleuchtungen, etc. sowie für die Anmietung öffentlichen und nichtöffentlichen Grundes, sofern erforderlich, trägt der Auftragnehmer und werden nicht gesondert vergütet. Nach Abschluss aller Bauarbeiten bzw. auf Anordnung des AG sind alle vom AN in Anspruch genommenen Straßen, Wege und sonstigen Flächen wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Bauarbeiten befunden haben, sofern keine anderweitige Bearbeitung (Außenanlagen) vorgesehen ist. Die Kosten für die Wiederherstellung der Flächen sind mit den Angebotspreisen abgegolten. 2.3 Anschlüsse für Wasser/ Energie/ Abwasser Der Baustromanschluss als Anschlussverteilerschrank und Unterverteilerschränke wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem Auftragnehmer bereitgestellt. Die Verbrauchskosten werden gemäß Umlageschlüssel (siehe BVB) von der Schlussrechnung einbehalten. Der Bauwasseranschluss wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem Auftragnehmer bereitgestellt. Die Verbrauchskosten werden gemäß Umlageschlüssel (siehe BVB) von der Schlussrechnung einbehalten. Alle zur Einleitung von Abwässern aus dem eigenen Leistungsumfang des AN erforderlichen Beantragungen bei dem zuständigen Entsorgungsbetrieb einschl. Gebühren erfolgt durch den AN und wird nicht gesondert vergütet. Die Kosten für die Ableitung der anfallenden Abwässer aus dem eigenen Leistungsumfang des AN trägt der AN. 2.4 Der Auftraggeber stellt keine Räumlichkeiten als Tagesunterkunft und Materiallager zur Verfügung. Für die Tagesunterkunft der eigenen Arbeitnehmer und Materiallager ist der AN selbst verantwortlich. Auf der BE-Fläche können Mannschafts- und Materialcontainer in Absprache mit der Bauleitung des AG aufgestellt werden. 2.5 Vom Auftraggeber werden keine Hubmittel/Krane zur Verfügung gestellt. 2.6 Die Einzäunung der Baustelle und BE-Fläche durch einen Bauzaun wird bauseits eingerichtet. 2.7 Öffentliche Verkehrsflächen sind von Verschmutzungen aus dem eigenen Leistungsumfang des Auftragnehmers ständig frei zuhalten und unaufgefordert, ggf. auch mehrfach täglich ohne gesonderte Vergütung zu reinigen. 3.   Angaben zur Ausführung 3.1 Das Aufmaß von Mehr- und Mindermengen hat vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen. 3.2 Der Beginn und das Ende von Vorhaltezeiten ist gemeinsam mit der Bauleitung des Auftraggebers zu protokollieren, nach vorheriger schriftlicher Anmeldung durch den Auftragnehmer. 3.3 Der Schutz fremder Leistung vor Beschädigungen und Verschmutzungen durch die eigenen Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren. 3.4 Materialien für sichtbare Oberflächen - Fassaden, Böden, Einbauteile, etc. - sind vor Ausführung dem Bauherrn bzw. seinem Beauftragten rechtzeitig in Form von Mustern zur Genehmigung vorzulegen. 3.5 Alle Leistungen werden zu den Angebotspreisen abgerechnet, unabhängig der Reihenfolge und dem Zeitpunkt ihrer Ausführung im Rahmen der Gesamtbauzeit. Es können auch kleinere Teilleistungen zu den EP´s verlangt werden. Wiederholtes An- und Abrücken und Einrichten der Baustelle wird nicht gesondert vergütet. 3.6 Jahreszeitliche Behinderungen berechtigen nicht zur Forderung von Mehrkosten. 3.7 Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich (spätestens zur nächstfolgenden Baubesprechung) der Bauleitung des AG zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen neben dem Personal-, Nachunternehmer- und Geräteeinsatz auch die Arbeitsleistungen und besondere Vorkommnisse wie Begehungen dokumentieren. 3.8 Zwei Wochen nach Auftragserteilung ist vom AN ein detaillierter Bauablaufplan vorzulegen, welcher die Einhaltung der vorgegebenen Vertragstermine aufzeigt. Eine gesonderte Vergütung für die Erstellung des Bauablaufplans erfolgt nicht. 4.  Dokumentation 4.1 Der AN hat die Dokumentationsunterlagen vollständig nach Vorgabe des Auftraggebers der Bauleitung wie folgt zu übergeben: - 2-fach in Papierform, in Ordnern mit Inhaltsverzeichnis und Trennblättern, - vom AN erstellte Planunterlagen und Berechnungen sind auf Datenträger im pdf-Format und   zusätzlich im dxf-Format einschließlich Planliste und Inhaltsverzeichnis 2-fach zu übergeben, - allen Planunterlagen sind Angaben zum Bauvorhaben, zum Ersteller, zum Gewerk, zum Index, zum   Ort mit Zuordnung von Achsbezeichnungen etc. zu versehen, - alle Berechnungen sind in prüffähiger Form mit den v.g. Angaben zu versehen, 4.2 Die Abstimmung der Planung und der Berechnungen mit den Prüfstellen erfolgt eigenverantwortlich durch den AN. Allen Planunterlagen haben dem IST-Zustand zu entsprechen, Änderungen und Ergänzungen sind einzuarbeiten. 4.3 Spätestens 2 Wochen vor Endabnahme seiner Leistungen bzw. (wenn zutreffend) vor Einbau, sind vom AN vorzulegen (sofern zutreffend): -  Nachweise zur Bauart, Bauartzulassungen, -  allg. bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate, -  Bauprodukt-, Sicherheitsdatenblätter, -  Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise, -  Hersteller-, Fabrikatsverzeichnisse, Ersatzteillisten, -  Wartungsangebote 4.4 Spätestens zum Termin der VOB-Endabnahme seiner Leistungen sind vom AN vorzulegen (sofern zutreffend): -  freigegebene Werk- und Montagepläne, -  Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung, -  Erklärung zur Einhaltung der Verwendungsverbote von Baustoffen, -  Sachverständigenprüfberichte, -  Einweisungsprotokolle. 5. Abrechnungseinheiten Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur Anwendung kommen: h = Stunde, d = Tag, Wo = Woche, Mt = Monat, a = Jahr, cm = Zentimeter, cm2 = Quadratzentimeter, m = Meter, m2 = Quadratmeter, m3 = Kubikmeter, l = Liter, St = Stück, kg Kilogramm, t = Tonne, mh = Meter x Stunde, md = Meter x Tag, mWo = Meter x Woche, mMt = Meter x Monat, ma = Meter x Jahr, m2d = Quadratmeter x Tag, m2Wo = Quadratmeter x Woche, m2Mt = Quadratmeter x Monat, m3d = Kubikmeter x Tag, m3Wo = Kubikmeter x Woche, m3Mt = Kubikmeter x Monat, Sth = Stück x Stunde, Std = Stück x Tag, StWo = Stück x Woche, StMt = Stück x Monat, td = Tonne x Tag, tWo = Tonne x Woche, tMt = Tonne x Monat.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1 FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
1
FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Fliesen- und Plattenarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Fliesen- und Plattenarbeiten 1.  Grundlagen Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind. 2.   Angaben zur Ausführung 2.1 Es dürfen nur Fliesen- / Plattenqualitäten 1. Wahl verwendet werden, welche aus einer Charge und Lieferung stammen. Eine Nachlieferung für 10 Jahre ist zu garantieren (Bestätigung durch Hersteller). 2.2 Die Aufteilung der Wand- und Bodenflächen hat, sofern keine anderen Angaben vorliegen, von der Flächenmitte aus zu erfolgen, sodass beidseitig gleiche Anschnittbreiten entstehen. Anschnittbreiten kleiner als 1/4 Plattenbreite sind nicht zulässig. In diesem Fall ist die Platteneinteilung um ein halbes Plattenfeld zu verschieben, so daß die Randplatten 3/4 Plattenbreite erhalten. 2.3 Anschlüsse an Türzargen werden mit einer gleichmäßigen Fliesenbreite zur Zarge hergestellt. 2.4 Bei der Ausführung der Wandbeläge ist auf Fliesenschnitt hinsichtlich der Lage sanitärer Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter, Steckdosen u.ä. zu achten. Die entsprechenden Angaben sind mit der Bauleitung abzustimmen. Sofern Dosen oder Kästen für Installationen nur lose oder geheftet angebracht sind, sind sie bei der Verlegung der Platten endgültig zu fixieren. 2.5 Überstehendes Mörtel- oder Klebebett von Rand- und Sockelfliesen am Übergang zu unverfliesten Wandflächen ist umgehend zu beseitigen. Der Mörtelansatz am Fliesenrand ist hohlkehlförmig zu begradigen. 2.6 Fugen sind gleichmäßig, ca. 3 mm breit, anzulegen. Maßtoleranzen der Belagstoffe sind in den Fugen auszugleichen. 2.7 An Übergängen zu anderen Bodenbelägen sind Trennschienen einzubauen, sichtbare Fliesenkanten sind glasiert oder mit Fliesenwinkel einzubauen. 2.8 Während der Ausführung ist darauf zu achten, dass Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung geschützt werden. 3.  Nebenleistungen Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C: 3.1 Alle für die eigenen Leistungen benötigten Hubmittel und -geräte. 3.2 Alle für die eigene Leistung notwendigen Gerüste sowie prov. Abdeckungen und Absicherungen. 3.3 Prüfen des Feuchtegehaltes des zu belegenden Untergrundes zur Feststellung der Belegreife und Protokollieren der Ergebnisse, auch mehrmals. 3.4 Das nachträgliche Anarbeiten an Türzargen, Einbauteile, etc. 3.5 Das Herstellen von Löchern in Wand- und Bodenbelägen für Installationen und Einbauteile. 3.6 Das Anarbeiten der Beläge an Waschtische, Spülbecken, Wannen, Brausewannen, Wannenuntertritte, schräge Wannenschürzen, etc. 3.7 Das Anarbeiten der Beläge an Aussparungen im Belag, z.B. an Öffnungen, Fundamentsockel, Rohrdurchführungen und dergleichen, auch bei Einzelgrößen über 0,1 m2. 3.8 Alle Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, wie Abkleben von Fenstern, Türen, von eloxierten Teilen, Belägen, staubdichte Abdeckung/Schließen von empfindlichen Geräten und Bereichen, sodass eine Verunreinigung ausgeschlossen ist, einschl. das saubere Entfernen der Schutzmaßnahmen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Fliesen- und Plattenarbeiten
1.1 Liefern von Fliesen
1.1
Liefern von Fliesen
1.2 Boden-/ Stufenbeläge - Treppenhaus 1 und Aufzugskabine - EG bis 3. OG
1.2
Boden-/ Stufenbeläge - Treppenhaus 1 und Aufzugskabine - EG bis 3. OG
2 STUNDENLOHNARBEITEN
2
STUNDENLOHNARBEITEN
2.1 Arbeitskräfte
2.1
Arbeitskräfte

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