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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis
Fliesenbelagsarbeiten
Bauvorhaben: Umnutzung altes Finanzamt
Emil-Schlegel-Straße 13
01796 Pirna
Bauherr: basisd GmbH
Wehlener Straße 31
01279 Dresden
Leistungsverzeichnis
ANGEBOT
über Ausführung der Fliesenbelagsarbeiten
Bauvorhaben: Umnutzung altes Finanzamt
Emil-Schlegel-Str. 13
01796 Pirna
Bauherr: basis d GmbH
Wehlener Str. 31
01279 Dresden
Planung: basis d GmbH
Wehlener Str. 31
01279 Dresden
Ausführungszeitraum 03/2026
Bindefrist: 07.11.2025
Submission am 10.10.2025
Das Angebot ist im pdf- oder GAEB-Format per Mail an gunar.mende@basisd.de zu versenden.
Dresden, September 2025
ANGEBOTSSUMME: EUR ........................................ (inkl. 19 % MwSt.)
Anschrift des Bieters: Firma:
Straße:
Ort:
Wir bieten die zur Erstellung des oben bezeichneten Bauvorhabens erforderlichen Leistungen in der vorgesehenen Ausführungszeit an, auf der Grundlage der nachfolgenden Leistungsbeschreibung und der vorliegenden Planung. Für den Bauvertrag gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B), in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung und die nachstehenden „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Fassung 2021. Unsere eigenen Geschäftsbedingungen werden, auch wenn sie diesem Angebot beigefügt sein sollten, nicht Vertragsinhalt.
, den
(Stempel und Unterschrift des Bieters)
ANGEBOT
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1. Grundlagen
1.1 Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen
von Bauleistungen VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in ihrer jeweils
aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Erstellung der
Ausschreibungsunterlagen sowie die einschlägigen Merkblätter und
Richtlinien der Fachverbände, die Verarbeitungsrichtlinien und
technischen Vorschriften der Hersteller, soweit nicht in der
Leistungsbeschreibung darüber hinausgehende Forderungen festgelegt sind.
1.2 Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
entstehenden Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und
werden nicht gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind.
1.3 Der Bieter versichert mit Angebotsabgabe, dass er die vorliegenden
Unterlagen vor Abgabe geprüft hat, dass er die Baustelle besichtigt hat
und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und damit die
erforderlichen Kenntnisse in Ergänzung zu den übergebenen Unterlagen für
die Erbringung der Leistung besitzt, dass er die Ausführung der
geforderten Leistung in Übereinstimmung mit den gültigen technischen
Normen und Richtlinien erbringen kann und dass alle technischen Fragen
abgeklärt sind. Des Weiteren erkennt der Bieter an, dass Unklarheiten im
Wortlaut des Ausschreibungstextes, die zu Angebotsirrtümern führen
können, nicht bestehen.
Nachforderungen, die sich aufgrund einer unzureichenden Prüfung der
Unterlagen ergeben, sind ausgeschlossen.
1.4 Bei Positionen mit Angabe des Erzeugnisses und der Ergänzung "oder
gleichwertig" bleibt die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem angebotenen Erzeugnis dem AG vorbehalten.
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage und Zuwegung:
Das Baugrundstück/ die Baustelle liegt innerstädtisch an der Emil-Schlegel-Str. 13 in 01796 Pirna.
2.2 Baustelleneinrichtung/Flächen:
Der/ die Zugang/ Zufahrt zur Baustelle erfolgt über 1 Tor im Schutzzaun
an der Emil-Schlegel-Str., Breite ca. 4 m.
Auf dem Grundstück stehen BE- und Lagerflächen in begrenztem Umfang
gemäß Lageplan zur Verfügung.
Die BE-Fläche wird von allen AN genutzt. Die Belegung der Flächen
erfolgt ausschließlich in Abstimmung mit der Bauleitung des AG.
Die Herrichtung der Flächen zum Aufstellen der eigenen BE bzw. zur
Lagerung von Materialien ist durch den Auftragnehmer auszuführen und
wird nicht gesondert vergütet.
Sofern durch die Baustellenlogistik bzw. die Baustelleneinrichtung des
Auftragnehmers weitere Straßen, Gehwege, öffentliche und
nichtöffentliche Flächen und Einrichtungen in Anspruch genommen,
gesperrt oder abgeändert bzw. vorhandene öffentliche und nicht
öffentliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume und dergleichen in
Mitleidenschaft gezogen werden müssen, hat der Auftragnehmer die
entsprechenden Verhandlungen mit den zuständigen Behörden bzw.
Eigentümern zu führen und die erforderlichen Genehmigungen (z.B.
verkehrsrechtliche Anordnung, Erlaubnis auf Sondernutzung öffentlichen
Straßenlandes, etc.) einzuholen. Ein ggf. erforderlicher
Verkehrszeichenplan ist ohne gesonderte Vergütung durch den
Auftragnehmer zu erstellen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
Eine Kopie des Verkehrszeichenplan ist vor Ausführung der Bauleitung zu
übergeben.
Über Verhandlungen mit Behörden und Eigentümern sowie über Vor- und
Nachbegehungen sind vom Auftragnehmer Protokolle anzufertigen und der
Bauleitung zu übergeben.
Kosten der Erlaubnis auf Sondernutzung, der verkehrsrechtlichen
Anordnung, für alle aus den Forderungen der verkehrsrechtlichen
Anordnung notwendigen Absperrungen, Verkehrszeichen,
Verkehrseinrichtungen, elektrischen Warnbeleuchtungen, etc. sowie für
die Anmietung öffentlichen und nichtöffentlichen Grundes, sofern
erforderlich, trägt der Auftragnehmer und werden nicht gesondert
vergütet.
Nach Abschluss aller Bauarbeiten bzw. auf Anordnung des AG sind alle vom
AN in Anspruch genommenen Straßen, Wege und sonstigen Flächen wieder in
den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor Beginn der Bauarbeiten
befunden haben, sofern keine anderweitige Bearbeitung (Außenanlagen)
vorgesehen ist.
Die Kosten für die Wiederherstellung der Flächen sind mit den
Angebotspreisen abgegolten.
2.3 Anschlüsse für Wasser/ Energie/ Abwasser
Der Baustromanschluss als Anschlussverteilerschrank und
Unterverteilerschränke wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem
Auftragnehmer bereitgestellt.
Die Verbrauchskosten werden gemäß Umlageschlüssel (siehe BVB) von der
Schlussrechnung einbehalten.
Der Bauwasseranschluss wird durch den Auftraggeber eingerichtet und dem
Auftragnehmer bereitgestellt.
Die Verbrauchskosten werden gemäß Umlageschlüssel (siehe BVB) von der
Schlussrechnung einbehalten.
Alle zur Einleitung von Abwässern aus dem eigenen Leistungsumfang des AN
erforderlichen Beantragungen bei dem zuständigen Entsorgungsbetrieb
einschl. Gebühren erfolgt durch den AN und wird nicht gesondert
vergütet. Die Kosten für die Ableitung der anfallenden Abwässer aus dem
eigenen Leistungsumfang des AN trägt der AN.
2.4 Der Auftraggeber stellt keine Räumlichkeiten als Tagesunterkunft und
Materiallager zur Verfügung. Für die Tagesunterkunft der eigenen
Arbeitnehmer und Materiallager ist der AN selbst verantwortlich.
Auf der BE-Fläche können Mannschafts- und Materialcontainer in Absprache
mit der Bauleitung des AG aufgestellt werden.
2.5 Vom Auftraggeber werden keine Hubmittel/Krane zur Verfügung
gestellt.
2.6 Die Einzäunung der Baustelle und BE-Fläche durch einen Bauzaun wird
bauseits eingerichtet.
2.7 Öffentliche Verkehrsflächen sind von Verschmutzungen aus dem eigenen
Leistungsumfang des Auftragnehmers ständig frei zuhalten und
unaufgefordert, ggf. auch mehrfach täglich ohne gesonderte Vergütung zu
reinigen.
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Das Aufmaß von Mehr- und Mindermengen hat vor Beginn der Arbeiten
gemeinsam mit der Bauleitung zu erfolgen.
3.2 Der Beginn und das Ende von Vorhaltezeiten ist gemeinsam mit der
Bauleitung des Auftraggebers zu protokollieren, nach vorheriger
schriftlicher Anmeldung durch den Auftragnehmer.
3.3 Der Schutz fremder Leistung vor Beschädigungen und Verschmutzungen
durch die eigenen Arbeiten ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
3.4 Materialien für sichtbare Oberflächen - Fassaden, Böden,
Einbauteile, etc. - sind vor Ausführung dem Bauherrn bzw. seinem
Beauftragten rechtzeitig in Form von Mustern zur Genehmigung vorzulegen.
3.5 Alle Leistungen werden zu den Angebotspreisen abgerechnet,
unabhängig der Reihenfolge und dem Zeitpunkt ihrer Ausführung im Rahmen
der Gesamtbauzeit. Es können auch kleinere Teilleistungen zu den EP´s
verlangt werden. Wiederholtes An- und Abrücken und Einrichten der
Baustelle wird nicht gesondert vergütet.
3.6 Jahreszeitliche Behinderungen berechtigen nicht zur Forderung von
Mehrkosten.
3.7 Der AN hat Bautagesberichte zu führen und diese wöchentlich
(spätestens zur nächstfolgenden Baubesprechung) der Bauleitung des AG zu
übergeben.
Die Bautagesberichte müssen neben dem Personal-, Nachunternehmer- und
Geräteeinsatz auch die Arbeitsleistungen und besondere Vorkommnisse wie
Begehungen dokumentieren.
3.8 Zwei Wochen nach Auftragserteilung ist vom AN ein detaillierter
Bauablaufplan vorzulegen, welcher die Einhaltung der vorgegebenen
Vertragstermine aufzeigt.
Eine gesonderte Vergütung für die Erstellung des Bauablaufplans erfolgt
nicht.
4. Dokumentation
4.1 Der AN hat die Dokumentationsunterlagen vollständig nach Vorgabe des
Auftraggebers der Bauleitung wie folgt zu übergeben:
- 2-fach in Papierform, in Ordnern mit Inhaltsverzeichnis und
Trennblättern,
- vom AN erstellte Planunterlagen und Berechnungen sind auf Datenträger
im pdf-Format und
zusätzlich im dxf-Format einschließlich Planliste und
Inhaltsverzeichnis 2-fach zu übergeben,
- allen Planunterlagen sind Angaben zum Bauvorhaben, zum Ersteller, zum
Gewerk, zum Index, zum
Ort mit Zuordnung von Achsbezeichnungen etc. zu versehen,
- alle Berechnungen sind in prüffähiger Form mit den v.g. Angaben zu
versehen,
4.2 Die Abstimmung der Planung und der Berechnungen mit den Prüfstellen
erfolgt eigenverantwortlich durch den AN. Allen Planunterlagen haben dem
IST-Zustand zu entsprechen, Änderungen und Ergänzungen sind
einzuarbeiten.
4.3 Spätestens 2 Wochen vor Endabnahme seiner Leistungen bzw. (wenn
zutreffend) vor Einbau, sind vom AN vorzulegen (sofern zutreffend):
- Nachweise zur Bauart, Bauartzulassungen,
- allg. bauaufsichtliche Zulassungen, Prüfzeugnisse, Zertifikate,
- Bauprodukt-, Sicherheitsdatenblätter,
- Bedienungs-, Wartungs- und Pflegehinweise,
- Hersteller-, Fabrikatsverzeichnisse, Ersatzteillisten,
- Wartungsangebote
4.4 Spätestens zum Termin der VOB-Endabnahme seiner Leistungen sind vom
AN vorzulegen (sofern zutreffend):
- freigegebene Werk- und Montagepläne,
- Fachbauleiter-, Konformitäts- und Fachunternehmererklärung,
- Erklärung zur Einhaltung der Verwendungsverbote von Baustoffen,
- Sachverständigenprüfberichte,
- Einweisungsprotokolle.
5. Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis können folgende Abrechnungseinheiten zur
Anwendung kommen:
h = Stunde,
d = Tag,
Wo = Woche,
Mt = Monat,
a = Jahr,
cm = Zentimeter,
cm2 = Quadratzentimeter,
m = Meter,
m2 = Quadratmeter,
m3 = Kubikmeter,
l = Liter,
St = Stück,
kg Kilogramm,
t = Tonne,
mh = Meter x Stunde,
md = Meter x Tag,
mWo = Meter x Woche,
mMt = Meter x Monat,
ma = Meter x Jahr,
m2d = Quadratmeter x Tag,
m2Wo = Quadratmeter x Woche,
m2Mt = Quadratmeter x Monat,
m3d = Kubikmeter x Tag,
m3Wo = Kubikmeter x Woche,
m3Mt = Kubikmeter x Monat,
Sth = Stück x Stunde,
Std = Stück x Tag,
StWo = Stück x Woche,
StMt = Stück x Monat,
td = Tonne x Tag,
tWo = Tonne x Woche,
tMt = Tonne x Monat.
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
1 FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
1
FLIESEN- UND PLATTENARBEITEN
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Fliesen- und Plattenarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Fliesen-
und Plattenarbeiten
1. Grundlagen
Es gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführungen von Bauleistungen
VOB Teil B und die Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen VOB Teil C in
ihrer jeweils aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.
Sämtliche durch die Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen entstehenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht
gesondert vergütet, sofern die Leistungen im
Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben
sind.
2. Angaben zur Ausführung
2.1 Es dürfen nur Fliesen- / Plattenqualitäten 1. Wahl
verwendet werden, welche aus einer Charge und Lieferung
stammen. Eine Nachlieferung für 10 Jahre ist zu
garantieren (Bestätigung durch Hersteller).
2.2 Die Aufteilung der Wand- und Bodenflächen hat,
sofern keine anderen Angaben vorliegen, von der
Flächenmitte aus zu erfolgen, sodass beidseitig gleiche
Anschnittbreiten entstehen.
Anschnittbreiten kleiner als 1/4 Plattenbreite sind
nicht zulässig. In diesem Fall ist die
Platteneinteilung um ein halbes Plattenfeld zu
verschieben, so daß die Randplatten 3/4 Plattenbreite
erhalten.
2.3 Anschlüsse an Türzargen werden mit einer
gleichmäßigen Fliesenbreite zur Zarge hergestellt.
2.4 Bei der Ausführung der Wandbeläge ist auf
Fliesenschnitt hinsichtlich der Lage sanitärer
Einrichtungen, Befestigungen, Armaturen, Schalter,
Steckdosen u.ä. zu achten. Die entsprechenden Angaben
sind mit der Bauleitung abzustimmen. Sofern Dosen oder
Kästen für Installationen nur lose oder geheftet
angebracht sind, sind sie bei der Verlegung der Platten
endgültig zu fixieren.
2.5 Überstehendes Mörtel- oder Klebebett von Rand- und
Sockelfliesen am Übergang zu unverfliesten Wandflächen
ist umgehend zu beseitigen. Der Mörtelansatz am
Fliesenrand ist hohlkehlförmig zu begradigen.
2.6 Fugen sind gleichmäßig, ca. 3 mm breit, anzulegen.
Maßtoleranzen der Belagstoffe sind in den Fugen
auszugleichen.
2.7 An Übergängen zu anderen Bodenbelägen sind
Trennschienen einzubauen, sichtbare Fliesenkanten sind
glasiert oder mit Fliesenwinkel einzubauen.
2.8 Während der Ausführung ist darauf zu achten, dass
Öffnungen von Abläufen, Rohren u. dgl. verschlossen
sind und dass Einrichtungsgegenstände vor Verschmutzung
geschützt werden.
3. Nebenleistungen
Nebenleistungen sind ergänzend zu VOB Teil C:
3.1 Alle für die eigenen Leistungen benötigten
Hubmittel und -geräte.
3.2 Alle für die eigene Leistung notwendigen Gerüste
sowie prov. Abdeckungen und Absicherungen.
3.3 Prüfen des Feuchtegehaltes des zu belegenden
Untergrundes zur Feststellung der Belegreife und
Protokollieren der Ergebnisse, auch mehrmals.
3.4 Das nachträgliche Anarbeiten an Türzargen,
Einbauteile, etc.
3.5 Das Herstellen von Löchern in Wand- und
Bodenbelägen für Installationen und Einbauteile.
3.6 Das Anarbeiten der Beläge an Waschtische,
Spülbecken, Wannen, Brausewannen, Wannenuntertritte,
schräge Wannenschürzen, etc.
3.7 Das Anarbeiten der Beläge an Aussparungen im Belag,
z.B. an Öffnungen, Fundamentsockel, Rohrdurchführungen
und dergleichen, auch bei Einzelgrößen über 0,1 m2.
3.8 Alle Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und
Einrichtungsgegenständen, wie Abkleben von Fenstern,
Türen, von eloxierten Teilen, Belägen, staubdichte
Abdeckung/Schließen von empfindlichen Geräten und
Bereichen, sodass eine Verunreinigung ausgeschlossen
ist, einschl. das saubere Entfernen der
Schutzmaßnahmen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen - Fliesen- und Plattenarbeiten
1.1 Liefern von Fliesen
1.1
Liefern von Fliesen
1.2 Boden-/ Stufenbeläge - Treppenhaus 1 und Aufzugskabine - EG bis 3. OG
1.2
Boden-/ Stufenbeläge - Treppenhaus 1 und Aufzugskabine - EG bis 3. OG
2 STUNDENLOHNARBEITEN
2
STUNDENLOHNARBEITEN
2.1 Arbeitskräfte
2.1
Arbeitskräfte
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