05 ABDICHTUNGSARBEITEN
TECHNISCHE VORBEMERKUNGE TECHN. VORBEMERKUNGEN
Massgebend für die nachstehend ausgeschriebenen Leistungen und die vertragsgemässe
Ausführung und Beschaffenheit der Werkstoffe, ist soweit nicht anderweitig bestimmt, die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), neueste Fassung, Teil C, Allgemeine Technische Vorschriften (ATV), sowie:
- alle einschläglichen DIN-Vorschriften neuester Fassung,
- die Gütebestimmungen für die zur Verwendung gelangenden Materialien,
- die anerkannten Regeln der Technik,
- die Bestimmungen und Forderungen des Gewerbeaufsichtsamtes und der
Bauaufsichtsbehörde
Für die Einhaltung dieser Normen und Bestimmungen sowie für den Einsatz qualitätsgerechter
Werkstoffe und die einwandfreie Ausführung der Arbeiten ist der AN verantwortlich.
Ausdrücklich wird auf die einwandfreie Ausbildung der Detailpunkte hingewiesen.
Die technische Beratung über die entsprechenden Ausführungsdetails sowie eventuell hierfür
notwendige graphische und schriftliche Erläuterungen sind auf Verlangen kurzfristig und ohne
zusätzliche Vergütung zu erstellen, dem Bauleiter vorzulegen und genehmigen zu lassen.
Die Einheitspreise verstehen sich einschließlich aller Materialien, allen Zubehörs und aller Nebenleistungen, soweit im LV keine extra Positionen ausgeschrieben sind.Notwendige Gerüste/Arbeitsbühnen sind in die EP einzurechnen.
Gerüstvorhaltungen für andere Unternehmer sind mit diesen zu vereinbaren und abzurechnen.
Ggf. ist der Bodengutachter hinsichtlich der Abdichtungsmaßnahmen im erdberührtem Bereich
zu konsultieren. Das Bodengutachten ist Vertragsbestandteil.
Die Leistungen des AN`s sind termingerecht so zu erbringen, dass die laufenden Folgearbeiten der anderen Unternehmer weder behindert noch verzögert werden.
05.01 VERTIKAL- / HORIZONTALSPERREN
VERTIKAL- / HORIZONTALSPERREN
05.02 DÄMMUNGEN
05.03 STUNDENSÄTZE