Erdarbeiten
Erweiterung Realschule, Eltville
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Abdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Abdichtungsarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336 Abdichtungsarbeiten, und DIN 18531 bis 18535 Bauwerksabdichtung sowie die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - AK GWS: Arbeitskreis Grundwasserschutz e. V., - Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., - BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V., - BFA Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., - bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V., - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, - DAV: Deutscher Asphaltverband e. V., - DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., - GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V., - GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V., - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V., - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V., - VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e .V., - ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., - ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und vorhandene Flächen auf ausreichende Ebenheit, Planität oder Gefälle zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen.Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen und Prüfungen zu erfüllen. Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten und die Umsetzung des WU-Konzeptes. . Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen Haftzugfestigkeit auf Ebenheit/ Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen. Der AN entwickelt daraus im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ein Abdichtungskonzept zur rechtzeitigen Kenntnisgabe beim AG. Das Abdichtungskonzept legt zu verwendende Abdichtungsmaterialitäten in Abhängigkeit von Untergrund, Anforderungen, Abdichtungsklassen und Eintauchtiefen fest, zeigt Detailplanungen für alle An- und Abschlüsse sowie Durchdringungen und enthält eine Liste aller Form- und Anschlussteile für die Abdichtung. Im Rahmen der Konzepterstellung prüft der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Vorleistungen in Bezug auf Anarbeitungsfähigkeit, so bspw. bei Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Allgemeine Angaben zur Ausführung Der Ausführungsbeginn von Abdichtungsarbeiten ist dem AG schriftlich vom AN anzuzeigen, damit dieser die Arbeitsausführung mit Qualitätssicherungsmaßnahmen begleiten kann. Der AN fordert vom AG rechtzeitig vor dem Überdecken der eigenen Leistung eine Sichtabnahme der jeweils fertiggestellten Abdichtungslage an. 3.1.1 Material, Güte Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine Qualitäten beschrieben sind, gelten Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als Mindestqualität vereinbart. Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in Bezug auf: - Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit, - Eindringtiefe/Eintauchtiefe, - Wasserbeanspruchungsklasse, - Rissklasse, - Rissüberbrückungsklasse sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder des Baugrundgutachters. AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten. 3.1.2 Untergrund Sofern Risse größer 0,2 mm im Untergrund vorhanden sind, sind Abdichtungen aus Mörtelschlämmen nicht statthaft. Sofern Risse im Untergrund größer 0,20 mm oder als Fugen von Stahlbetonhalbfertigteilen vorhanden sind, ist eine Ausführung von Abdichtungen mit PMBC (bisher KMB; kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen) nicht statthaft. 3.1.3 Einbauten, Einbauteile Durchdringungen von Abdichtungen sind ausschließlich mit hierfür vorgesehenen Dichtmanschetten oder mittels Lose-fest-Flansch auszuführen. Ein einfaches Heran- oder Herumführen der Flächenabdichtung an durchdringende Bauteile ist nur bei Sperren gegen aufsteigende Feuchtigkeit auf Bodenplatten gemäß W1-E nach ATV DIN 18333-1 zulässig. Erforderliche Verstärkungen der Abdichtung im Bereich von Durchdringungen sind zu beachten. 3.1.4 Fugen Soweit Abdichtungen über Dehn- oder Bauteilfugen zu führen sind, erfragt der AN unaufgefordert die zu erwartenden Fugenbewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung und schlägt, auf die zu erwartenden Bewegungen hin, abgestimmte Ausführungsvarianten und geeignete Fugenprofile vor. 3.1.5 Schutzschichten und -maßnahmen Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein. Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade erstellten Abdichtungen zerstört werden. 3.1.6 Durchdringungen Durchdringungen sind bei Wasserbeanspruchungsklasse W2-E stets, sonst zumindest nach bautechnischer Möglichkeit, oberhalb des Bemessungswasserstands anzuordnen. Der AN prüft die vorliegende Ausführungsplanung und die vorhandene Installation von insbesondere Hauseinführungen und Abwasserleitungen rechtzeitig vor Ausführung hierauf und meldet ggf. Bedenken gegen Durchdringungen unterhalb des Bemessungswasserstands an. 3.1.7 Sonstiges Unabhängig von der Höhenlage der Planung sind horizontale Mauerwerksabdichtungen dem Geländeverlauf anzupassen. Dies gilt auch bei zweischaligen Wänden. Abtreppungen von Abdichtungslagen in MWK-Fugen dürfen nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten geführt werden. Eckausbildungen sind bei entsprechender Verfügbarkeit mit thermisch vorgeformten Teilen auszuführen. Bei vertikalen Abdichtungen oder Aufkantungen ist generell der obere Abschluss mechanisch gegen Ablösen zu sichern und anzudichten (Klemmflansch). 3.2 Kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen (PMBC; bisher "KMB") Der AN muss auf Anforderung des AG den Nachweis erbringen, dass er bzw. die ausführenden Arbeitskräfte über die nötige Sachkunde verfügt. Bauwerksabdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (PMBC; bisher "KMB") zu planen und auszuführen. Der Qualifikationsnachweis "Herstellen von Abdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen" (KMB-Schein) ist auf Verlangen des AG vor Ausführung der Leistungen vorzulegen.Aufgrund der besonderen Anfälligkeit von Abdichtungen mit flüssigen Abdichtungsstoffen ist vom Verarbeiter zwingend das Formblatt "Dokumentation" (Anhang 3 der "KMB-Richtlinie") als Bestandteil seiner vertraglich geschuldeten Eigenüberwachung auszufüllen. Die Messung der Nassschichtdicken während der Ausführung muss gemäß "KMB-Richtline" an mindestens 20 Stellen bzw. mindestens 20 Stellen je 100,00 m2 vom AN durchgeführt werden. Ist dem AN die Wahl des Abdichtungsbaustoffs freigestellt, so soll PMBC nicht für horizontale Flächen eingesetzt werden. Bahnenförmige Abdichtungsstoffe sind flüssigen aufgrund definierter Materialstärke vorzuziehen.
Abdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Betonarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten, und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V., - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V., - Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V., - Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V., - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, - Bundesverband Leichtbeton e. V., - Bundesverband Porenbetonindustrie e. V., - BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V., - DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V., - DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V., - Deutsche Bauchemie e. V., - DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., - DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., - DIN: Deutsches Institut für Normung e. V., - FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V., - InformationsZentrum Beton GmbH, - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., - VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V., - VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V., - VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V., - WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V., - ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V. 2 Vorbereitung und Planung Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind. Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen. Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnungdes Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen lassen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben. Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten, Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln. Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw. Mindestqualitäten. Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen Bedenken beim AG anzumelden. Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen. Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung. Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern. Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B. Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen Konstruktionen. 3 Ausführung und Konstruktion 3.1 Ausführung 3.1.1 Allgemeine Hinweise Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben. Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen gelangen.Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. 3.1.2 Untergrund, Vorleistungen Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher, dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen Grundleitungen aufgenommen werden können. Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes Planum ausreichend maßhaltig ist. 3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen. Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben. Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten Änderungen nicht vergütet. 3.1.4 Material, Güte Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies zwingend erfordert. Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel. Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen. Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen. Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung entsprechend zu erhöhen. Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen. Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden. Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen, Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen. 3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt. Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung, Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten. Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt. Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen. Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und Konstruktion gewährleisten. Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten. Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben. Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55 hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und Verdichtung ist unbedingt zu achten. Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden Bodenbeschichtung herzustellen. Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!). 3.1.6 Schalung Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen. Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern. In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht statthaft. Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu verwendenund nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu entgraten. Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGAund Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang. 3.1.7 Bewehrung Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben. 3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen keine Arbeitsfugen ausgebildet werden. Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein. Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu Aussparungen vorzusehen. Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an. 3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind, andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das durchdrungene Bauteil berücksichtigen. 3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie "Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder beschrieben. Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß DBV-Merkblatt sind zu erfüllen. 3.1.11 Stahlbetonfertigteile Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Tragund Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812), Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung Dritter erforderlich sind.Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt: Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse Decken unterseitig glatt 2 Unterzüge 3-seitig glatt 2 Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2 Wände 2-seitig glatt 2 Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2 Treppen fertig allseitig glatt 2 Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen. 3.1.12 Faserbeton Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern) gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden. 3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein. 4 Aufmaß/Bautoleranzen Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x 2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je Deckenebene Meterrisse fest. Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder Gewerbeeinheit, übertragen. 18.07.2019
Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Mauerarbeiten 1 Grundlagen Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik. Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung: - RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. - BG Bau: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - IWM: Industrieverband Werkmörtel e.V. - BAF: Bundesverband für Ausbau und Fassade im ZDB - DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e.V. - WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V. - BAKA: Bundesarbeitskreis Altbauerneuerung e.V. - BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V. - DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V. - VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e.V. - IVD: Industrieverband Dichtstoffe e.V. - Bundesverband Leichtbeton e.V. - Bundesverband Kalksandsteinindustrie e.V. - Bundesverband Porenbetonindustrie e.V. - Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade - Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V. - Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V. - Arbeitsgemeinschaft-Ziegelelementbau e.V. - Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz - Dachverband Lehm e.V. 2 Ausführung und Konstruktion 2.1 Ausführung 2.1.1 Allgemeine Hinweise Der AN hat den AG auf die für die ange botenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig hinzuweisen. Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten Höhen, Meterrisse und die Maßgenauigkeit des Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und nicht vorgesehene Winkeltoleranzen. Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Bauzwischenzustände, Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet. Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk zu ent fernen. Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen sind gegen Korrosionsbildung zu schützen.Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder ummantelt werden. Die verwendeten lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen. Sie müssen alterungsbeständig und bei kraftschlüssigen Verbindungen außerdem ausreichend druckfest sein. In Spalten, wo durch mangelnde Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische Werkstoffe zu isolieren. Mischmauerwerk d.h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Stein arten, ist unter sagt. Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz grundsätzlich zu vermeiden. Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft. Gemauerte Schächte und Wände, in die nachträglich zu schließende Schachtseiten einbinden, sind mit Normal-Lagerfugen Mauerwerk und Steinformaten nach DIN verzahnt auszuführen, um einen nachträglichen Schachtverschluss mit Verzahnung zu ermöglichen. Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung des AG unter Beachtung des Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden. Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109. Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von Türen- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten. Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige Kennzeichnung zu gewährleisten, dass das erforderliche Material verwendet wird. Alle erforderlichen Angaben für die Werkstatt- und Montageplanung zur Festlegung der Mauerwerksgüten, Abmessungen, Oberflächen hat der AN, soweit diese nicht den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind, eigenverantwortlich und unaufgefordert zu erfragen. 2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen. Aussparungen in nicht tragenden Wänden erhalten in jedem Fall eine obere Abdeckung mittels Sturz. Ausgenommen hiervon sind Aussparungen, deren Oberkante gleich der Unterkante Rohdecke ist. Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Material nebenliegender Wand; d.h. bei Wänden mit Brandschutzanforderung in F30- bzw. F90-Qualität. 2.1.3 Stürze Soweit nichts anderes beschrieben ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die Wärmeschutzanforderung erfüllt werden muss. Bei nichtverputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und Türöffnungen einzubauen. Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind zuentrosten und mit Zementschlämmen zu versehen. Die Trägerstege sind auszurichten, die Flansche, wenn sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Trägerverbolzen ist mit auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen. Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben. 2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken Der AN prüft rechtzeitig vor Bauausführung unaufgefordert die Planung des AG in Bezug auf erforderliche Wärmedämmmaßnahmen, so unter anderem auf Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen. Im Rahmen der Werk- und Montageplanung sind vom AN Verankerungssysteme zu wählen, mit denen Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden. 2.1.5 Schnittstellen Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation. Betroffene Firmen bzw. Handwerker sind so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen. 2.2 Konstruktionen Schnitte durch Hohlkammern sind unzulässig. Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor Durchnässung mittels Folie zu schützen. 2.3 Sichtmauerwerk 2.3.1 Ausführung Für Sichtmauerwerk gilt: - Muster sind auf Verlangen vorzulegen - Je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vor Verschmutzung (z.B. durch Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen - Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i.d.R. max. 3DF - Bei Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farb unterschiede zu vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus pro dukttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Bauherr vor her auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen - Ausführung von nachträglicher Verfugung stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum Mauerwerksmörtel - Bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung ab zu decken; es muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden - An Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig - Sämtliche Stirnseiten von Wänden und Leibungen aus ungeschnittenem Steinmaterial 2.3.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, sind aus nicht rostendem Material herzustellen. Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen nicht durchdrungen werden dürfen. 2.3.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen - Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept und Bemusterung herzustellen - Die genaue Lage notwendiger Dehnungsfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen - Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt darauf hin eigenverantwortlich geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung 2.3.4 Anschlüsse Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim Aufmauern einzubringen. Auf Grund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen Fugenabständen zum Baukörper auszubilden. Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüsse zu erhalten. Kommt es zur Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene Oberfläche herzustellen. Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln.
Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Allgemein Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich eingreifen: 1 Allgemeine Hinweise Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern, Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart. Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart. Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten. Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne, Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu gewährleisten. 2 Baustelleneinrichtung 2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus Gründen des Bauablaufs erforderlich wird. 2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren. 2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen. 2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien, Anschlüssen und Verteilungen. 2.5 Erscheinungsbild Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind biszum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen. 2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege. 2.7 Arbeitsgerüste Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind. 2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch (Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen. 2.9 Bauzwischen- und Montagezustände Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien, Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage. 3 Beweissicherungsverfahren Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen. Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung sowie in digitaler Form zu übergeben. Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter mit der Erstellung eines  2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden  Abschlussberichtes für das Objekt zu beauftragen. Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten. Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des AG. Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei. 4 Planung 4.1 Vorleistungen des AG Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den Auslobungsunterlagen beigefügt sind. Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt. Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang. 4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen: - Lage, - alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen, Verankerungen, Auflager, - Detailausbildungen, - Höhen bzw. Anschlusshöhen, - Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen, - Aufteilungen, Befestigungs punkte und -linien, - Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen, - Revisionsöffnungen, - Dehnungs- und Montagestöße, - Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände, - Einbauabfolge, - Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten, - Fenster-/Tür- und Stücklisten, - bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen, - Brand- und schallschutztechnische Anforderungen. Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind. Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit gestalterische Einschränkungen einhergehen. Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren. Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in 3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben.Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die solche Zulassungen benötigen, zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD (in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben. Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und Montagen. 4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen. Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann. Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich an. Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt. 4.4 Projektkommunikation Sofern der AG eine Internet- Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden. Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit Upload-Zeitpunkt zugestellt. Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums. Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu dokumentieren. 5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren 5.1 Prüfungen und Abnahmen Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc. sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen verantwortlich. 5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE) Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP) Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der ANdiese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu tragen. 6 Muster, Probeflächen Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem freigegebenen Muster entsprechen muss. Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen. Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau, die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein Fensterelement. Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des AG anzufertigen. Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen. Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile, Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander abzustimmen. Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben. Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind auf Verlangen des AG zu entfernen. 7 Dokumentation Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller Nachbestellungen. Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen. Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen) eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN vom AG quittieren. Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für Bauprodukte und Bauarten. 8 Reinigung Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu ergreifen. 9 Bauausführung/Leistungsumfang 9.1 Schnittstellen Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen. Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu können. Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen - Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen. 9.2 Vorleistungen Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung. 9.3 Anpassungen Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden. Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten, soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist. 9.4 Aufmaß und Maßabweichungen Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen. Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile oder Öffnungen. 9.5 Demontagen/Erneuerung Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN. 10 Bautagesbericht Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu informieren. 11 Stundenlohnarbeiten 11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN. Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf. Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen. Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten: 1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen, 2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe, 3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen. Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden. Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt. 11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind (Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht belegen, so entfällt die Vergütung! 11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen Nicht vergütet werden - Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.), - Überstundenzuschläge, - Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung, - Materialtransport, Gerätetransport, - sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä. Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels). Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den tatsächlichen Lohn einschließlich: - Lohn- und Gehaltskosten, - alle Sozialkosten, - Erschwernis- und sonstige Zuschläge, - Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.), - Wagnis und Gewinn. Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB) 1. Vertragsgrundlagen 1.1 Beauftragt der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN), gelten diese ZVB für die beauftragten Leistungen. Enthält der Vertragstext Regelungen, die von diesen ZVB oder der VOB/B abweichen, gehen die dort getroffenen Vereinbarungen den ZVB und der VOB/B vor. In den Vertragsunterlagen genannte Technische Vertragsbedingungen, die im Teil C der VOB Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) nicht aufgeführt sind, sind Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV). 1.2 Vertragsbestandteile werden die in dem Bauvertrag aufgeführten Unterlagen sowie a) diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sowie b) die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZTV) c) die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) b)- d) jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Wenn und soweit zwischen den dem Bauvertrag beigefügten und den vorstehend in lit. a) bis d) genannten Vertragsbestandteilen Widersprüche bestehen, gehen die Bestimmungen und Regelungen der dem Bauvertrag selbst beigefügten Vertragsbestandteilen vor. Soweit im Bauvertrag nicht anders vereinbart, gelten die dem Bauvertrag beigefügten Vertragsbestandteile als einheitliche, sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen der Leistungen des AN. In einer dieser Unterlagen genannte Einzelleistungen sind vertraglich geschuldete Leistungen, auch wenn sie nur in einer der aufgeführten Unterlagen erwähnt dargestellt oder beschrieben sind. Soweit zwischen dem Bauvertrag beigefügten Anlagen ein Widerspruch besteht, ist der AN verpflichtet, den AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Der AG bestimmt in diesem Fall unverzüglich und nach billigem Ermessen die auszuführende Leistung innerhalb des sich aus den Vertragsbestandteilen ergebenden Rahmens. Eine Leistungsbestimmung des AG nach den Vereinbarungen dieses Absatzes stellt keine Leistungsänderung dar und ist auf den Vergütungsanspruch des AN ohne Einfluss. 1.3 Grundlage für die vom AN geschuldeten Leistungen sind außerdem a) alle technischen Vorschriften und Normen wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlichter Entwürfe soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, AGI-Arbeitsblätter oder den vorgenannten Regelwerken gleichwertige Technische Spezifikationen sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, b) die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz wie z. B. die Baustellenverordnung und die Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die Arbeitsstätten-richtlinien, die Gefahrstoffverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, die Richtlinien und Vorschriften der Deutschen Sachversicherer, die VBG-Vorschriften und die Herstellerricht-linien und -vorschriften sowie behördliche Arbeitsschutzvorschriften, c) alle öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wie z. B. das Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, die Nachweisverordnung, das Abfallverzeichnis, das Bundesimmissionsschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen und Durchführungsvorschriften, die jeweilige Landesbauordnung und ergänzende Durchführungsvorschriften. Die Auflagen des Baubescheides sind auch für den Auftragnehmer bindend. 1.4 Diese ZVB gelten auch für zusätzliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 2 VOB/B, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. 1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Angebote, Schreiben und sonstige Unterlagen des AN haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht als Vertragsbestandteile im Bauvertrag aufgelistet sind. 2. Leistungen und Preise 2.1 Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind mit diesem die gesamten zur vollständigen, funktionstüchtigen, mangelfreien und termingerechten Ausführung notwendigen Leistungen abgegolten, einschließlich der Lieferung aller hierzu erforderlichen Stoffe und Bauteile. 2.2 Wenn Einheitspreise vereinbart sind, ist der Einheitspreis der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot des Auftragnehmers der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 2.3 Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Eine Gleitung für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart. 2.4 Soweit sich die Parteien in einzelnen Positionen auf eine Pauschalierung der Vergütung des AN geeinigt haben, wurde das Mengenrisiko und das Vollständigkeitsrisiko bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt. Der AN übernimmt insoweit das Mengen- und Vollständigkeitsrisiko für die pauschalierten Positionen. 2.5 Alle Vorschriften und Regeln der Technik gem. Ziffer 1.3 sind für die Ausführung der Arbeiten, auch wenn sie in den Vorbemerkungen oder Leistungspositionen nicht besonders erwähnt sind, bindend und mit den Preisen abgegolten. 2.6 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie insoweit in Ergänzung zu § 2 Abs. 10 VOB/B vom AG als solche vor ihrem Beginn schriftlich mit dem AN vereinbart worden sind oder als solche bereits mit dem Bauvertrag ausdrücklich beauftragt wurden. Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen. Nicht fristgemäß im Sinne des § 15 Abs. 3 VOB/B vom AG zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten nur dann als vom AG anerkannt, wenn der AN bei Übersendung der Stundenlohnzettel auf diese Rechtsfolge ausdrücklich schriftlich hingewiesen hat. 2.7 Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören, soweit im Auftrag nichts anderes bestimmt ist, auch die rechtzeitige Beschaffung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse o. ä., außer der Baugenehmigung; die Anmeldung und Beschaffung der erforderlichen Bau- und Betriebsabnahmen durch Behörden, TÜV, o. ä.; die Vorlage von Muster- und Gütenachweisen und die Aushändigung der erforderlichen Bedienungs- und Wartungsunterlagen. Näheres zum geschuldeten Leistungsumfang, Vorgaben zu den vom AN zu liefernden Revisionsunterlagen und zu den allgemeinen Anforderungen an die Ausführung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den ZTV und der VOB/C. 2.8 Dem AN obliegt die Verpflichtung, die von ihm ausgeführten Leistungen, angeliefertes Material und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigung, Diebstahl, Winter- und Wasserschäden zu schützen und ggf. auch Schnee und Eis zu beseitigen. Eine zusätzliche Vergütung kann hierfür nicht verlangt werden. 2.9 Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner Nachunternehmer auf der Baustelle Tätigen jederzeit die Personal- und Sozialversicherungsausweise bei sich führen. Der AG behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind diese Listen und Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem AG vorzulegen. Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen. 3. Leistungsänderungen 3.1 Die Anordnung von Leistungsänderungen erfolgt ausschließlich schriftlich. Als Nebenpflicht hat der AN auch bei Ansprüchen nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B entstehende Mehrkosten dem AG unverzüglich schriftlich anzukündigen. 3.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich und möglichst vor Ausführung nicht beauftragter Leistungen ein Nachtragsangebot vorzulegen, in dem die für die Leistungsänderung entstehenden Mehroder Minderkosten auf Basis der Auftragskalkulation des AN (Urkalkulation) dargestellt werden. Dabei sind auch etwaige auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe zu berücksichtigen. Ferner sind die voraussichtlichen Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf anzugeben. Eine Erstattung der Kosten für die Angebotserstellung kann der AN nicht verlangen, auch wenn die Leistungsänderung nicht beauftragt wird. 3.3 Der AN ist verpflichtet, eine geänderte oder zusätzliche Leistung nach §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B auch dann auszuführen, wenn die Parteien vor Ausführung der Arbeiten keine Vereinbarung abschließen, in der die Auswirkung der Leistungsänderung auf die Vergütung (§ 2 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 VOB/B) und auf die vereinbarten Ausführungsfristen festgelegt werden. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn der AG die Ausführung der Leistung nach vorstehender Ziff. 3.1 schriftlich anordnet. Im Sinne einer erfolgreichen Kooperation werden sich die Vertragsparteien bemühen, Mehrvergütungsansprüche und zeitliche Auswirkungen möglichst zügig zu klären. 3.4 Wenn der AN durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen der Ausführungsfristen und termine nicht spätestens bei Vorlage seines Angebotes gemäß vorstehender Ziff. 3.2 mitteilt, ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit aufgrund der Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig. 3.5 Bauleiter, Architekten oder sonstige Auftragnehmer oder Mitarbeiter des AG sind nur dann berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für den AG abzugeben (Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen), wenn sie eine gesonderte Vollmachtsurkunde des AG vorlegen können oder der AG die Bevollmächtigung dem AN ausdrücklich mitgeteilt hat oder sich eine Bevollmächtigung aus dem Handelsregister ergibt; dies gilt auch für Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen entsprechend. 4. Ausführungsfristen 4.1 Die Ausführungsfristen, Zwischenfertigstellungs- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem Vertrag; die dort vereinbarten Termine sind verbindlich und mit Vertragsstrafe gemäß nachfolgender Ziff. 5 belegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Sieht der Vertrag keine Kalendertermine für Zwischen- und Fertigstellungstermine und auch keine Dauer der Ausführung vor, gilt Folgendes: Der AG hat das Recht, den Fertigstellungstermin und maximal zwei Zwischentermine in Abstimmung mit dem AN festzulegen, ggf. auch einseitig unter Beachtung eventuell vereinbarter Fristen und nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Diese Fertigstellungs- bzw. Zwischentermine sind verbindlich, es sei denn die sich aus den Terminen ergebenden Ausführungsfristen sind unangemessen kurz. 4.2 Der AN hat so viele Arbeitskräfte einzusetzen, dass er die geschuldeten Bauleistungen im einschichtigen Betrieb zeitgerecht und ordnungsgemäß ausführen kann. Ein mehrschichtiger Betrieb ist nur zulässig, wenn dies Gegenstand des Auftrags ist oder der AG dem zugestimmt hat. Ist der Einsatz von Arbeitskräften, Geräten, Werkstoffen usw. unzureichend um die vereinbarten Termine einhalten zu können, hat der AN, insbesondere auf Verlangen des AG, umgehend Abhilfe zu schaffen und dem AG dafür geeignete Maßnahmen, wie Doppelschichten oder das Hinzuziehen geeigneter Firmen zur Mitarbeit, vorzuschlagen. Möchte der AN seine Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausführen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des AG. 4.3 Bei allen auftretenden Schwierigkeiten, insbesondere solchen, die die Einhaltung der vereinbarten Termine und Qualitäten gefährden könnten, hat der AN den AG schriftlich und unverzüglich mit Vorschlägen zu unterrichten, damit unverzüglich alle im Interesse einer vertragsgerechten Ausführung notwendigen Maßnahmen getroffen werden können. Der AG kann bei zeitlichen Verschiebungen der Ausführungen der geschuldeten Leistung, die Auswirkung auf die verbindlichen Termine haben oder haben könnten, jederzeit vom AN die kostenfreie Übergabe eines fortgeschriebenen Bauzeitenplans verlangen. 4.4 Behauptet der AN einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen oder Verschiebung der Zwischenfertigstellungs- oder des Fertigstellungstermins, so hat er dem AG unverzüglich und unentgeltlich eine prüfbare Ermittlung vorzulegen, um welchen Zeitraum sich seines Erachtens die genannten Fristen und Termine verschieben, wobei die von ihm pflichtgemäß zu erbringenden Leistungen zur Aufholung der Verzögerung zu berücksichtigen sind. Der AN hat dem AG ferner unverzüglich und unentgeltlich den Aufwand darzulegen und betragsmäßig zu benennen, der erforderlich ist, um die geschuldete Leistung trotzdem zu den vertraglich vereinbarten Terminen fertig zu stellen. Soweit eine rechtzeitige Fertigstellung technisch nicht mehr erreichbar ist, hat der AN den Aufwand für die maximal mögliche Beschleunigung des Bauvorhabens unentgeltlich darzulegen und betragsmäßig zu benennen. 4.5 Im Übrigen gelten §§ 5 und 6 VOB/B. 5. Vertragsstrafe, Verzugsschaden 5.1 Befindet sich der AN mit der Fertigstellung in Verzug, schuldet er für jeden Kalendertag der Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der Nettoabrechnungssumme. 5.2 Befindet sich der AN mit vereinbarten Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Kalendertag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 v. H. der Nettoabrechnungssumme für die zum jeweiligen überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellende Teilleistung zu zahlen. Die bei Überschreitung von Zwischenterminen angefallenen Vertragsstrafen werden auf Vertragsstrafen für folgende Zwischentermine bzw. den Fertigstellungstermin angerechnet; eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ist ausgeschlossen. Wegen Überschreitung von Zwischenfristen bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallennachträglich, sofern der AN dennoch den Fertigstellungstermin gem. Ziffer 5.1 einhält. 5.3 Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungs- und der Zwischentermine wird auf insgesamt 5 v. H. der Nettoabrechnungssumme (Nettoschlussrechnungssumme) begrenzt. 5.4 Die Vertragsstrafe muss nicht bei Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird insoweit abbedungen. 5.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Der AN hat dem AG den nachweislich entstandenen Verzugsschaden einschließlich eines möglicherweise entgangenen Gewinns zu ersetzen die Einschränkung der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 6 VOB/B, wonach entgangener Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen ist, gilt insoweit nicht. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet. 6. Mängelrechte, Abnahme 6.1 Der AG kann Mängel auch bereits vor Abnahme auf Kosten des AN beseitigen lassen, wenn der AN der Aufforderung zur Mangelbeseitigung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Einer Kündigung bedarf es nicht; § 4 Abs. 7 VOB/B wird insoweit abbedungen. Schon vor Ablauf einer dem AN zur Beseitigung von Mängeln gesetzten Frist ist der AG zur Selbstvornahme befugt, sobald abzusehen ist, dass der AN die ihm gesetzte Frist nicht einhalten kann. 6.2 Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des AN findet gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 4 VOB/B eine förmliche Abnahme statt. Teilabnahmen gemäß § 12 Abs. 2 VOB/B, eine fiktive Abnahme sowie eine Abnahme nach Ingebrauchnahme der Werkleistung gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B sind ausgeschlossen; § 640 BGB bleibt unberührt. Die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B erfolgt ebenfalls förmlich. 6.3 Eine Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B ist ausgeschlossen. Die vereinbarten Verjährungsfristen gelten auch für Mängelbeseitigungsleistungen gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 letzter Absatz VOB/B. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen gemäß Ziffer 6.2 sowie für Mängelbeseitigungsleistungen mit deren Abnahme. 6.4 Statt § 13 Abs. 7 VOB/B gilt die gesetzliche Schadensersatzregelung des BGB. 6.5 Wenn die Abnahme entgegen der Fertigstellungsmeldung des AN wegen Nichtabnahmefähigkeit wiederholt werden muss, gehen alle dem AG hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des AN und werden bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Dies gilt auch für Abnahmen von Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten. 7. Sicherheiten 7.1 Die Sicherheit bzw. der Einbehalt wird nach der Abnahme der Leistungen und Übergabe der Mängelbürgschaft oder einem entsprechenden Einbehalt von der Schlussrechnung gemäß Ziffer 7.2 zurückgewährt bzw. ausgezahlt, soweit sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und zu dieser Zeit nicht noch unerfüllte, besicherte Ansprüche bestehen. 7.2 Zur Absicherung von in Ziffer 7.3 spezifizierten Ansprüchen behält der AG nach Abnahme derLeistung des AN 5 v. H. der Schlussrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (brutto; inklusive baukonstruktiven Nachträgen gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 VOB/B, jedoch ohne etwaige bauzeitbezogene Ansprüche) in Geld ein. Der AN kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht (berechtigt) verwertet ist, die Auszahlung dieses Einbehalts gegen Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers verlangen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage gem. §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. § 770 Abs. 2 BGB soweit die Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder Ansprüche aus dem Bauvorhaben betreffen enthalten. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren in der Frist des § 195 BGB, jedoch nicht vor Eintritt der Verjährung der abgesicherten Forderung und spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Fälligkeit. 7.3. Diese Sicherheit gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft dient im Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche des AG wegen Mängeln, jedwede Schadensersatzansprüche des AG und Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern. Diese Sicherheit dient weiter zur Absicherung folgender Rückgriffs-, Regress- und Freistellungsansprüche des AG gegen den AN: Der AN hat den AG, falls der AG durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des AN, von dessen Nachunternehmern oder nachgeschalteten Nachunternehmern zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inanspruchnahmen des AG aufgrund von § 14 AEntG, für Sozial- / Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder durch andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des AN, freizustellen und Rückgriffs- und Regressansprüche zu erfüllen. 7.4 Zur Rückgabe der Sicherheit gem. Ziffer 10.3 (Auszahlung des Bareinbehalts / Enthaftung der Bürgschaft) bzw. zur (Teil-)Zurückhaltung der Sicherheit ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 VOB/B verpflichtet bzw. berechtigt, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des in § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B genannten Zeitraums von zwei Jahren, die Verjährungsfristen gem. Ziffer 6.3 ab Abnahme maßgeblich sind. 7.5 § 648 BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek) wird ausgeschlossen 8. Abrechnung und Zahlungen 8.1 Vereinbaren die Parteien keinen Zahlungsplan, erfolgen Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen einschließlich etwaiger Nachtragsleistungen in Höhe von 90 % des Wertes der ausgeführten Leistungen. 8.2 Alle Rechnungen sind getrennt nach Titel und Bauteil sowie gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B aufzustellen. 8.3 Der AN hat die Schlussrechnung mit allen zu deren Prüfung erforderlichen Anlagen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung aller geschuldeten Leistungen über die Bauleitung dem AG einzureichen. Der Anspruch des AN auf Schlusszahlung wird erst nach Abnahme, Vorlage der prüffähigen Schlussrechnung und Ablauf der dem AG zustehenden Prüffrist sowie nach Vorlage der von dem AN beizubringenden Unterlagen fällig. Dazu gehören insbesondere die Bedienungs-, Wartungs- oder Pflegevorschriften, Schaltpläne und Schemazeichnungen, Bestandszeichnungen und Revisionspläne, die Einweisungsprotokolle, der Rohbau- und der Gebrauchsabnahmeschein, die Abnahmebescheinigungen von TÜV, DEKRA und sonstigen Prüfern technischer Anlagen sowie die Aufzugsabnahmebescheinigungen, soweit der AN diese Unterlagen vorlegen muss. Die Dokumentation ist zweifach zu übergeben8.5 Eine Abtretung von Zahlungs- oder sonstigen Ansprüchen des AN gegen den AG ist nur mit Zustimmung des AG wirksam. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. 8.6 Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der AN unverzüglich nach Vertragsschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständiges Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen. Wird dem AG diese Freistellungsbescheinigung nicht vorgelegt, ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich seine Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, einen Einbehalt in Höhe der zu entrichteten Steuern vorzunehmen. 8.7 Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der AN nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. 8.8 Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der AN nicht berufen. 9. Ausführung der Leistung 9.1 Baustellenpersonal 9.1.1 Der AN ist verpflichtet, ständig präsent einen verantwortlichen Fachbauleiter, gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnung, auf der Baustelle einzusetzen. 9.1.2 Er hat dem AG vor Baubeginn schriftlich einen deutschsprachigen verantwortlichen Bauleiter zu benennen, der auch zur Vertretung des AN bevollmächtigt ist. Der AN kann diese Vollmacht nur durch schriftliche Benennung eines anderen Bevollmächtigten mit Angabe sämtlicher Kontaktdaten widerrufen. Der Bauleiter hat während der normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Der AG ist berechtigt, einen Austausch des Bauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. 9.1.3 Der AN darf für die Erbringung der Leistungen nur Arbeitnehmer einsetzten, die der deutschen Sozialversicherungspflicht unterliegen und nach den deutschen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften entlohnt werden. Für Nachunternehmer gilt Ziffer 9.7. 9.1.4 Ein Einsatz ausländischer Arbeitskräfte erfordert, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig eine Person anwesend ist, mit der in deutscher Sprache verhandelt werden kann. Der AN hat dafür zu sorgen, dass dies der Fall ist. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN einen Dolmetscher hinzuzuziehen. 9.1.5 Werden ausländische Arbeitskräfte aus Staaten eingesetzt, die nicht der EU angehören, muss der AN hierfür jeweils vor Leistungsbeginn dem AG eine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen. 9.2 Baubesprechungen Es werden nach Bedarf, in der Regel wöchentlich, zu einem abzustimmenden regelmäßigen Termin (jour fixe) Baubesprechungen durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen und diese schriftlich zu protokollieren, sofern dieProtokolle nicht von der Bauüberwachung des AG erstellt werden. Abschriften dieser Protokolle sind dem AG binnen drei Werktagen nach der jeweiligen Besprechung zu übergeben. 9.3 Bautagebuch Der AN ist verpflichtet, lesbare Bautagesberichte zu erstellen und geordnet und unterschrieben jeweils in der Folgewoche für die vorangegangene Woche dem AG zu übergeben. Diese müssen alle für die Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt, Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten Großgeräte, Beginn und Ende der Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere Vorkommnisse. Die Eintragungen sind täglich von dem gemäß Ziff. 9.1 vom AN bevollmächtigten Bauleiter zu unterschreiben. Die Unterschrift ist mit Namen und Funktion zu versehen. Der AG kann ein Musterbautagebuch vorgeben. 9.4 Baustelleneinrichtung, Kostenumlage Der AG stellt dem AN Baustrom und Wasser an der Hauptabnahmestelle zur Verfügung, soweit im Bauvertrag nicht abweichend festgelegt. Die Verbrauchskosten trägt der AN. Hierfür wird ein Betrag in Höhe von 1 v. H. von der Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Verlangt der AN eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch, hat er auf eigene Kosten einen Verbrauchsmengenzähler anzubringen. Soweit der AG die Baustelleneinrichtung ganz oder teilweise auch dem AN zur Verfügung stellt, trägt der AN die hierfür anfallenden angemessenen Kosten. Der AN hat die von ihm verursachten Verschmutzungen der Zufahrts- und/oder Gehwege auf der Baustelle und die unmittelbare Umgebung der Baustelle unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dem trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Nachfrist nicht nach, so hat er die Kosten für die Beseitigung und den Koordinationsaufwand zu zahlen. Die Müllentsorgung ist Sache des AN. Der AN ist verpflichtet, dem AG die ordnungsgemäße Entsorgung nach Müllart und Menge durch Deponie-/Wiegescheine oder durch andere geeignete Entsorgungsnachweise zu belegen, soweit es sich um entsorgungspflichtige Abfälle handelt. Im Übrigen sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und städtischen Satzungen und Festlegungen zu beachten. 9.5 Baustellenräumung Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der AN eine dahingehende Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN räumen lassen. Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze und Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand zurückzugeben, wenn es die spätere Verwendung erfordert. Beschädigungen hat der AN auf seine Kosten zu beseitigen. Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, ist ein diesem vergleichbarer Zustand zu verschaffen. 9.6 Berufsgenossenschaft Der AN hat jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem AG mitzuteilen. Auf Verlangen des AG hat er jederzeit den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft und eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht nachgekommen ist. Setzt ein AN im Einvernehmen mit dem AG Nachunternehmer ein, so hat er für diese auf Verlangen des AG Mitgliedschein und Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft vorzulegen.9.7 Nachunternehmer 9.7.1 Ergänzend zu § 4 Abs. 8 VOB/B gilt Folgendes: Der AN darf nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 VOB/B Leistungen nur an solche Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat dem AG schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der AG ist weiterhin berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen. 9.7.2 Bei Verstoß gegen Ziffer 9.7.1 hat der AN an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 v. H. der Nettoabrechnungssumme, der dem Nachunternehmer übertragenen Leistungen zu zahlen. Der AG ist darüber hinaus berechtigt, vertragswidrig beauftragte Nachunternehmer oder Nachtunternehmer, die trotz Abmahnung weiterhin gegen den Vertrag verstoßen, von der Baustelle zu verweisen. Sofern der vertragswidrig handelnde AN nach Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Aufnahme der Eigenleistung nicht nachkommt, kann der AG den Vertrag entsprechend § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen. 9.8 Sichtung der vom AN zu liefernden Pläne Der AN wird alle von ihm zu liefernden Zeichnungen, Pläne etc. dem vom AG beauftragten Bauleiter oder sofern ein solcher nicht benannt ist, dem AG zur Prüfung vorlegen. Dem Bauleiter bzw. AG steht eine angemessene Prüfungsfrist zu, wobei als Regelprüfzeit 2 Wochen vereinbart sind. Ergeben sich aus der Sichtung des Bauleiters oder des AG Modifizierungsanforderungen an den vom AN zu liefernden Plänen, so verpflichtet sich der AN, diese binnen einer Frist von jeweils 1 Woche nach Bekanntgabe der Anforderungen einzuarbeiten und die modifizierten Unterlagen erneut zu übergeben. Auch nach Prüfung und Freigabe von Zeichnungen und sonstigen Unterlagen durch den AG oder Bauleiter bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung beim AN. Die Prüfung und Freigabe durch den AG begründet kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Der AG darf alle Unterlagen des AN (auch die elektronisch gespeicherten Daten) für die geschuldete Leistung ohne jede weitere Zustimmung nutzen, ändern oder ergänzen. Der AN stellt den AG insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. 9.9 Bemusterungen Die Parteien vereinbaren, dass hinsichtlich der vom AN einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe Bemusterungen stattfinden werden. Die Bemusterungen erfolgen auf der Grundlage einer zwischen den Parteien abzustimmenden Bemusterungsliste, in der neben den zu bemusternden Bauteilen etc. auch der zeitliche Ablauf der Bemusterung anzugeben ist. Der AN wird dem AG innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Bauvertrages einen Entwurf für eine Bemusterungsliste übergeben. Alle Muster sind so rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von mindestens 10 Werktagen für den AN keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Bemusterungen sind grundsätzlich mit mindestens drei kostenneutralen Varianten vorzunehmen. Zur besseren Bewertung sind grundsätzlich nur zusammenhängende Bereiche zu bemustern. Die Kosten für die Bemusterung trägt der AN. 10. Haftung, Versicherung, Gefahrtragung 10.,1 Der AN ist für alle von ihm durchgeführten Arbeiten und bis zur endgültigen und vollständigenRäumung der Baustelle für alle für die Baumaßnahme von ihm in Anspruch genommenen Flächen verkehrssicherungspflichtig. Er stellt den AG von allen Ansprüchen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten gegen den AG geltend machen, frei. 10.2 Der AN ist verpflichtet, eine Bauleistungsversicherung und eine Haftpflichtversicherung mit für die abzusichernden Risiken angemessenen Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Abschluss dieser Versicherungen ist 2 Wochen nach Vertragsschluss, spätestens bei Baubeginn, durch Vorlage von Abschriften der entsprechenden Urkunden dem AG gegenüber nachzuweisen. Ist der Versicherungsschutz der Höhe nach nicht mehr angemessen, darf der AG eine Erhöhung verlangen. Das Bestehen dieser Versicherungen hat der AN dem AG auf Verlangen auch während der Bauausführung jederzeit nachzuweisen. 10.3 Verursacht der AN bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen oder Grundstücke an diesen Schäden, so ist der AN dem AG schadensersatzpflichtig, es sei denn, der AN handelt nicht schuldhaft. Eine eventuelle Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom AN mit diesen zu vereinbaren. 10.4 Die Gefahrtragung bestimmt sich nach § 644 BGB. § 7 VOB/B gilt insoweit nicht. 11. Kündigung 11.1 Der AG kann den Vertrag in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B kündigen. 11.2 Eine Entziehung des Auftrages gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B kann auch im Hinblick auf Teilleistungen der vertraglichen Leistungen beschränkt werden, die nicht in sich abgeschlossen sind. Im Falle einer Entziehung des Auftrages gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B sind AG und AN verpflichtet, unverzüglich eine Feststellung zur Dokumentation des Leistungsstandes und des Zustands der Leistung, insbesondere hinsichtlich der Schnittstellen in Bezug auf die vom AG entzogenen Leistungen, vorzunehmen. 11.3 Im Falle einer vom AN zu vertretenden Kündigung/Entziehung des Auftrages hat er als Schadensersatz 5 v. H. der für die gekündigten Leistungen vereinbarten Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein niedrigerer oder höherer Schaden nachgewiesen wird. 12. Bevollmächtigte Die Wahrnehmung der Rechte des AG aus dem Bauvertrag erfolgt durch diesen selbst oder durch Dritte, die vom AG dem AN in der Regel im Verhandlungsprotokoll oder bei Auftragserteilung ausdrücklich benannt werden. Diese sind jedoch nur dann bevollmächtigt rechtsgeschäftliche Erklärungen für den AG abzugeben, wenn ihnen in gesonderter Urkunde eine solche Vollmacht erteilt wurde oder der AG dem AN eine entsprechende Bevollmächtigung mitgeteilt hat. 13. Veröffentlichungen Veröffentlichungen über die Bauleistung durch den AN selbst oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit Wissen des AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, ferner Lichtbilder, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, die nur einem beschränkten Kreis von Personen zugänglich gemacht werden sollen. 14. Werbung 14.1 Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. 14.2 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG gestattet. 15. Schlussbestimmungen 15.1 Der Bauvertrag unter Einschluss dieser ZVB und aller weiteren Vertragsbestandteile gibt die geschlossenen Vereinbarungen zwischen AG und AN vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht bzw. werden hiermit aufgehoben. 15.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine dieses Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung. 15.3 Es gilt deutsches Recht. 15.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des AG. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der AN keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 15.5 Sollte eine Bestimmung des Bauvertrages unter Einschluss dieser ZVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Regelung treffen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt und deren beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellt. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten entsprechend, sollten sich nachträglich Lücken des Vertragsverhältnisses herausstellen.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
02 Erdbau Erdarbeiten
02
Erdbau Erdarbeiten
02.__.001 Mutterboden abschieben, lagern Mutterboden, bis h=20cm abschieben und seitlich lagern. Der Mutterboden ist mit einer Plane abzudecken.
02.__.001
Mutterboden abschieben, lagern
650,00
m2
02.__.002 Boden der Bodenklasse 3-5 ausheben, lagern Boden der Bodenklasse 3-5 ausheben, nach Beprobung haufenweise nach Bodenklassen gesondert seitlich lagern
02.__.002
Boden der Bodenklasse 3-5 ausheben, lagern
1.000,00
m3
02.__.003 seitl. gelagerter Baugrubenaushub seitlich gelagerten Baugrubenaushub aufnehmen und bei Eignung in vorhandene Baugrube verfüllen und lagenweise verdichten.
02.__.003
seitl. gelagerter Baugrubenaushub
100,00
m3
02.__.004 Aushub, seitlich gelagert, abfahren Überschüssigen Aushub, seitlich gelagert, aufladen und entsorgen, einschl. aller Gebühren Annahme: LAGA Z0
02.__.004
Aushub, seitlich gelagert, abfahren
900,00
m3
02.__.005 Zulage LAGA Z1.1 Zulage für die Entsorgungs / Deponiekosten für Vorpositionen Zulage Aushubmaterial LAGA Z1.1
02.__.005
Zulage LAGA Z1.1
300,00
m3
02.__.006 Zulage LAGA Z1.2 Zulage für die Entsorgungs / Deponiekosten für Vorpositionen Zulage Aushubmaterial LAGA Z1.2
02.__.006
Zulage LAGA Z1.2
300,00
m3
02.__.007 Baugrubensohle planieren u. verdichten Baugrubensohle nach dem Aushub planieren. Überschüssiges Material entsorgen. Verdichtungsgrad : Nachweis nach Bodengutachten dokumentieren
02.__.007
Baugrubensohle planieren u. verdichten
550,00
m2
02.__.008 Geotextil auf Bauplanum Geotextil auf Bauplanum (300g/m²) mit einer Überlappung von 20cm in Bahnen verlegen
02.__.008
Geotextil auf Bauplanum
600,00
m2
02.__.009 Naturschotter 0/32 liefern, einbringen Naturschotter 0/32, Feinkornanteil maximal 5% , h = 20cm, liefern und auf der Baugrubensohle einbringen und verdichten
02.__.009
Naturschotter 0/32 liefern, einbringen
600,00
m2
02.__.010 Rohrgrabenaushub innerhalb m.Verfüllung Rohrgraben innerhalb der Baugrube herstellen einschl. Verfüllung mit seitlich gelagertem Aushubmaterial (zur Verdichtung geieignet), oder Schotter innerhalb der Baugrube. Die Rohrleitungszone mit steinfreiem Material auffüllen. Verfüllung schichtweise verdichten.  In den Einheitspreis sind alle Nebenarbeiten, wie zusätzliche Vertiefungen, Planie der Grabensohle, der Mehraushub im Bereich der Schächte und der Arbeitsräume für Rohrverbindungen sowie die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Bodenmaterials einzurechnen. Grabenbreite : bis 0,40m Zul. Abweichung von 5-7 Rohrgrabentiefe : bis 1,00 m
02.__.010
Rohrgrabenaushub innerhalb m.Verfüllung
100,00
m
02.__.011 Rohrgrabenaushub außerhalb m.Verfüllung Rohrgraben außerhalb der Baugrube herstellen, einschl. Verfüllung mit seitlich gelagertem Aushub (zur Verdichtung geeingnet), oder Recyclingmaterial, außerhalb der Baugrube. Die Rohrleitungszone mit steinfreiem Material auffüllen. Verfüllung schichtweise verdichten.  In den Einheitspreis sind alle Nebenarbeiten, wie zusätzliche Vertiefungen, Planie der Grabensohle, der Mehraushub im Bereich der Schächte und der Arbeitsräume für Rohrverbindungen sowie die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Bodenmaterials einzurechnen. Die Endtiefe bis 1,50m Keine gesonderte Vergütung für etwaigen Verbau, oder andere Sicherungsmaßnahmen Zul. Abweichung von Sollhöhe : +/- 3 cm Bodenklasse : 3-5
02.__.011
Rohrgrabenaushub außerhalb m.Verfüllung
120,00
m
02.__.012 Fundamente, 50/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 0,5m Aushubtiefe : 0,6 m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.012
Fundamente, 50/55
30,00
m
02.__.013 Fundamente, 60/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 0,60m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.013
Fundamente, 60/55
15,00
m
02.__.014 Fundamente, 75/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 0,75m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.014
Fundamente, 75/55
16,00
m
02.__.015 Fundamente, 100/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,00m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.015
Fundamente, 100/55
54,00
m
02.__.016 Fundamente, 110/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,10m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.016
Fundamente, 110/55
9,00
m
02.__.017 Fundamente, 115/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,15m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.017
Fundamente, 115/55
10,00
m
02.__.018 Fundamente, 120/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,20m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.018
Fundamente, 120/55
7,00
m
02.__.019 Fundamente, 140/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,40m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.019
Fundamente, 140/55
4,00
m
02.__.020 Fundamente, 155/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,55m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.020
Fundamente, 155/55
15,00
m
02.__.021 Fundamentaushub Bodenaustausch Boden unterhalb Grubensohle Fundamente nach Angabe Bodengutachten ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das ausgehobene Volumen bis UK Fundamente mit Magerbeton auffüllen Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.021
Fundamentaushub Bodenaustausch
200,00
m3
02.__.022 Einzelfundament 90/90 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 0,90m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.022
Einzelfundament 90/90
2,00
St
02.__.023 Einzelfundament 100/100cm Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,00m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.023
Einzelfundament 100/100cm
2,00
St
02.__.024 Einzelfundament 125/125 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,25m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.024
Einzelfundament 125/125
2,00
St
02.__.025 Einzelfundament 150/150 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 1,50m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.025
Einzelfundament 150/150
2,00
St
02.__.026 Einzelfundament 310/310 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 3,10m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.026
Einzelfundament 310/310
2,00
St
02.__.027 Einzelfundament 320/320 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen. Fundamentbreite bis : 3,20m Aushubtiefe : 0,60m Bodenklasse : 3-5 Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.027
Einzelfundament 320/320
2,00
St
02.__.028 Einzelfundamentaushub Bodenaustausch Boden unterhalb Grubensohle Fundamente nach Angabe Bodengutrachten ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das ausgehobene Volumen bis UK Fundamente mit Magerbeton auffüllen Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.028
Einzelfundamentaushub Bodenaustausch
60,00
m3