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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Abdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Abdichtungsarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18336
Abdichtungsarbeiten, und DIN 18531 bis 18535 Bauwerksabdichtung sowie die Allgemein Anerkannten
Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- AK GWS: Arbeitskreis Grundwasserschutz e. V.,
- Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V.,
- BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
- BFA Bauwerksabdichtung im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,
- bga: Beratungsstelle für Gussasphaltanwendung e. V.,
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- DAV: Deutscher Asphaltverband e. V.,
- DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- FLL: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.,
- GDA: Gesamtverband der Aluminiumindustrie e. V.,
- GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- vdd: Industrieverband Bitumen-Dach- und Dichtungsbahnen e. V.,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e .V.,
- ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
- ZVDH: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und vorhandene Flächen auf ausreichende Ebenheit, Planität oder Gefälle zu prüfen und erforderlichenfalls
die Maßgenauigkeit des Rohbodens durch Nivellement festzustellen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert
vergütet, soweit nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Soweit der AN wartungspflichtige Anlagen, Bauelemente oder -leistungen ausführt, wird er unaufgefordert
und rechtzeitig vor Abnahme seiner Leistungen dem AG Wartungsverträge vorlegen, die für die Dauer des
Gewährleistungszeitraums alle zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des AG erforderlichen
Leistungen enthalten, und um ggf. bestehende bauaufsichtliche Anforderungen an regelmäßige Wartungen
und Prüfungen zu erfüllen.
Der AN prüft im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung eigenverantwortlich die bauseitige
Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Abdichtungsarbeiten und die Umsetzung des
WU-Konzeptes. . Die Untergrundeignungsprüfung bezieht sich dabei neben der ggf. erforderlichen
Haftzugfestigkeit auf Ebenheit/ Toleranzen, Materialverträglichkeiten und Planität bzw. das erforderliche
Gefälle von Flächen, um spätere Pfützen auf der Abdichtung zu vermeiden. Die Überprüfung hat auch
hinsichtlich der Materialkompatibilität zu geplanten Folgeleistungen zu erfolgen.
Der AN entwickelt daraus im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung ein Abdichtungskonzept zur
rechtzeitigen Kenntnisgabe beim AG. Das Abdichtungskonzept legt zu verwendende
Abdichtungsmaterialitäten in Abhängigkeit von Untergrund, Anforderungen, Abdichtungsklassen und
Eintauchtiefen fest, zeigt Detailplanungen für alle An- und Abschlüsse sowie Durchdringungen und enthält
eine Liste aller Form- und Anschlussteile für die Abdichtung. Im Rahmen der Konzepterstellung prüft der AN
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn die Vorleistungen in Bezug auf Anarbeitungsfähigkeit, so bspw. bei
Rohrdurchführungen und Bodeneinläufen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Angaben zur Ausführung
Der Ausführungsbeginn von Abdichtungsarbeiten ist dem AG schriftlich vom AN anzuzeigen, damit dieser
die Arbeitsausführung mit Qualitätssicherungsmaßnahmen begleiten kann.
Der AN fordert vom AG rechtzeitig vor dem Überdecken der eigenen Leistung eine Sichtabnahme der
jeweils fertiggestellten Abdichtungslage an.
3.1.1 Material, Güte
Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine Qualitäten beschrieben sind, gelten
Anwendungsklasse 2 und im Regelwerk des Dachdeckerhandwerks genannte Abdichtungsbaustoffe als
Mindestqualität vereinbart.
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen
in Bezug auf:
- Bodenbeschaffenheit/Versickerungsfähigkeit,
- Eindringtiefe/Eintauchtiefe,
- Wasserbeanspruchungsklasse,
- Rissklasse,
- Rissüberbrückungsklasse
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen anhand der Setzungsberechnungen des Statikers und/oder
des Baugrundgutachters.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
3.1.2 Untergrund
Sofern Risse größer 0,2 mm im Untergrund vorhanden sind, sind Abdichtungen aus Mörtelschlämmen nicht
statthaft. Sofern Risse im Untergrund größer 0,20 mm oder als Fugen von Stahlbetonhalbfertigteilen
vorhanden sind, ist eine Ausführung von Abdichtungen mit PMBC (bisher KMB; kunststoffmodifizierten
Bitumendickbeschichtungen) nicht statthaft.
3.1.3 Einbauten, Einbauteile
Durchdringungen von Abdichtungen sind ausschließlich mit hierfür vorgesehenen Dichtmanschetten oder
mittels Lose-fest-Flansch auszuführen. Ein einfaches Heran- oder Herumführen der Flächenabdichtung an
durchdringende Bauteile ist nur bei Sperren gegen aufsteigende Feuchtigkeit auf Bodenplatten gemäß W1-E
nach ATV DIN 18333-1 zulässig. Erforderliche Verstärkungen der Abdichtung im Bereich von
Durchdringungen sind zu beachten.
3.1.4 Fugen
Soweit Abdichtungen über Dehn- oder Bauteilfugen zu führen sind, erfragt der AN unaufgefordert die zu
erwartenden Fugenbewegungen in horizontaler und vertikaler Richtung und schlägt, auf die zu erwartenden
Bewegungen hin, abgestimmte Ausführungsvarianten und geeignete Fugenprofile vor.
3.1.5 Schutzschichten und -maßnahmen
Im Gegensatz zu Schutzschichten dienen Schutzmaßnahmen dem vorübergehenden Schutz der Abdichtung
durch geeignete Maßnahmen während der Bauarbeiten in Abhängigkeit von der Beanspruchung. Sie
müssen auf die erwartete Dauer des maßgebenden Bauzustandes abgestimmt sein.
Material, Art und Dichte von Schutzschichten sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden
Beanspruchungen und den örtlichen Gegebenheiten auszuwählen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Verwendung abgleitfähiger Schutzschichten oder -lagen nötig, da diese
vom ausführenden Personal immer wieder gerne einmal an die Wand genagelt werden und damit die gerade
erstellten Abdichtungen zerstört werden.
3.1.6 Durchdringungen
Durchdringungen sind bei Wasserbeanspruchungsklasse W2-E stets, sonst zumindest nach bautechnischer
Möglichkeit, oberhalb des Bemessungswasserstands anzuordnen. Der AN prüft die vorliegende
Ausführungsplanung und die vorhandene Installation von insbesondere Hauseinführungen und
Abwasserleitungen rechtzeitig vor Ausführung hierauf und meldet ggf. Bedenken gegen Durchdringungen
unterhalb des Bemessungswasserstands an.
3.1.7 Sonstiges
Unabhängig von der Höhenlage der Planung sind horizontale Mauerwerksabdichtungen dem
Geländeverlauf anzupassen. Dies gilt auch bei zweischaligen Wänden. Abtreppungen von
Abdichtungslagen in MWK-Fugen dürfen nur über ausgerundete Mörtelkehlen und -kanten geführt werden.
Eckausbildungen sind bei entsprechender Verfügbarkeit mit thermisch vorgeformten Teilen auszuführen.
Bei vertikalen Abdichtungen oder Aufkantungen ist generell der obere Abschluss mechanisch gegen
Ablösen zu sichern und anzudichten (Klemmflansch).
3.2 Kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen (PMBC; bisher "KMB")
Der AN muss auf Anforderung des AG den Nachweis erbringen, dass er bzw. die ausführenden
Arbeitskräfte über die nötige Sachkunde verfügt. Bauwerksabdichtungen aus kunststoffmodifizierten
Bitumendickbeschichtungen (PMBC; bisher "KMB") zu planen und auszuführen. Der Qualifikationsnachweis
"Herstellen von Abdichtungen aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen" (KMB-Schein) ist auf
Verlangen des AG vor Ausführung der Leistungen vorzulegen.Aufgrund der besonderen Anfälligkeit von Abdichtungen mit flüssigen Abdichtungsstoffen ist vom Verarbeiter
zwingend das Formblatt "Dokumentation" (Anhang 3 der "KMB-Richtlinie") als Bestandteil seiner vertraglich
geschuldeten Eigenüberwachung auszufüllen. Die Messung der Nassschichtdicken während der Ausführung
muss gemäß "KMB-Richtline" an mindestens 20 Stellen bzw. mindestens 20 Stellen je 100,00 m2 vom AN
durchgeführt werden.
Ist dem AN die Wahl des Abdichtungsbaustoffs freigestellt, so soll PMBC nicht für horizontale Flächen
eingesetzt werden. Bahnenförmige Abdichtungsstoffe sind flüssigen aufgrund definierter Materialstärke
vorzuziehen.
Abdichtungsarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Betonarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18331 Betonarbeiten,
und die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e. V.,
- Bgib: Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e. V.,
- Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e. V.,
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz,
- Bundesverband Leichtbeton e. V.,
- Bundesverband Porenbetonindustrie e. V.,
- BVSF: Bundesverband Spannbeton-Fertigteildecken e. V.,
- DAfStb: Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V.,
- DBV: Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein e. V.,
- Deutsche Bauchemie e. V.,
- DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
- DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
- DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.,
- FDB: Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e. V.,
- InformationsZentrum Beton GmbH,
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,
- VDI: Verein Deutscher Ingenieure e. V.,
- VDPM: Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e. V.,
- VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e. V.,
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.
V.,
- ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau vorhandenen Meterrissen und erforderlichenfalls die
Maßgenauigkeit von Planum oder Sauberkeitsschicht des Planums durch Nivellement festzustellen. Bei
Überschreitung der Toleranzgrenzen, insbesondere von Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich
zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnungdes Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien, Unterstützungen, Tragrüstungen (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN
12812), Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit
nicht in Leistungspositionen ausdrücklich abweichend beschrieben.
Im Rahmen seiner Werkstatt- und Montageplanung hat der AN alle Abmessungen, Betongüten,
Expositionsklassen, Bewehrungsstahlgüten, Betonoberflächen der einzelnen Bauteile usw. den beigefügten
Unterlagen, insbesondere der Tragwerkswerksplanung, den Zeichnungen, den Gutachten, Konzepten und
Sonderfachplanungen, zu entnehmen und auf Plausibilität zu prüfen bzw. auf deren Grundlage zu ermitteln.
Alle in den statischen Unterlagen enthaltenen Maßangaben sind Mindestabmessungen bzw.
Mindestqualitäten.
Soweit die Baugrube AG-seitig erstellt wird, hat der AN unverzüglich, jedoch spätestens vor
Ausführungsbeginn, eine eventuell vorhandene Baugrubenumschließung und Bohrpfahlgründung auf
Widersprüche zu vorliegenden Ausführungsgrundlagen zu überprüfen und bei unzulässigen Toleranzen
Bedenken beim AG anzumelden.
Für Bauteile mit Sichtbetonoberflächen ist immer ein Schalversatzplan mit der Darstellung aller
vorgesehenen Strukturen, Stöße, Einbauten, Durchdringungen, Fugen und sonstigen Details zur
Genehmigung rechtzeitig vor Ausführung zur Prüfung beim AG einzureichen.
Der AN arbeitet alle Leerrohre und Unterputzdosen in seine Werkstatt- und Montageplanung ein. Dem AN
obliegt die rechtzeitige Anforderung und Koordination des Elektrogewerks für Einbauten in
Sichtbetonbauteile in Bezug auf seine Arbeitsausführung.
Kommt WU-Beton zur Ausführung, konzipiert der AN die WU-Ausführung eigenverantwortlich in Bezug auf
Materialien, Profile, Bemessungen und Anordnung. Die WU-Konzeption umfasst neben Einbauplänen
vollständige Material-, Profil- und Lieferlisten mit Mengen- und Herstellerangaben und Artikelnummern.
Die WU-Konzeption ist vom AN rechtzeitig vor Materialbestellung zur Kenntnisnahme an den AG zu
übergeben. Dem AN obliegt die Koordination von Planern und Firmen von Fremdgewerken wie z. B.
Blitzschutz, Sanitär etc. in Bezug auf die WU-Eignung zum Einbau in die vom AN vorgesehenen
Konstruktionen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Ausführung
3.1.1 Allgemeine Hinweise
Bei Einsatz von Beton mit mindestens der Festigkeitsklasse C30/37 und/oder durch den Einsatz von
WU-Beton unterliegt die Baustelle mit Beton der Überwachungsklasse 2. Die Eigenüberwachung ist nach
DIN EN 13670/ DIN 1045-3 Anhang B, die erforderliche Überwachung durch eine anerkannte
Überwachungsstelle nach DIN 1045-3 Anhang C durchzuführen. Sämtliche erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen sind als Leistungsbestandteil des AN von diesem zu dokumentieren und dem
AG zur Vorlage beim Prüfstatiker zu übergeben.
Der AN sorgt durch Auflegen von Schutzfolien bzw. Gleitlagern aus doppellagiger PE-Folie dafür, dass
während des Betonierens kein Beton oder Anmachwasser in die Hohlkammern von Mauerwerkssteinen
gelangen.Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen.
3.1.2 Untergrund, Vorleistungen
Soweit Grundleitungen Fundamente queren, stellt der AN durch Einbau entsprechender Hülsrohre sicher,
dass die laut Statik und Baugrundgutachten zu erwartenden Setzungen von den vorhandenen
Grundleitungen aufgenommen werden können.
Der AN prüft rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der Sauberkeitsschicht, ob ein bauseitig vorhandenes
Planum ausreichend maßhaltig ist.
3.1.3 Konstruktive Ausführung/Änderung des AN zu Fertigteilen
Es ist eine verformungsarme und setzungsunempfindliche Konstruktion zu erstellen. Eine ggf. erforderliche
Rissbreitenbeschränkung ist entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung vorzusehen.
Die Verwendung von Fertig- oder Halbfertigteilen ist dem AN freigestellt, soweit nicht anders beschrieben.
Verwendet der AN Fertig- oder Halbfertigteile, sind vom AN im Rahmen seiner Werkstatt- und
Montageplanung die erforderlichen statischen Nachweise bzw. Umrechnungen zu eigenen Lasten zu
erbringen. Bei Erfordernis ist die Tragwerksplanung rechtzeitig zur Prüfung einzureichen. Die Prüfgebühren
für vom AN veranlasste Änderungen an der Statik trägt der AN. Ebenso vergütet der AG dem AN lediglich
die Stahlmassen für die AG-seitig vorgesehene Ortbetonausführung; änderungsbedingte Mehrmengen von
Baustahl oder höhere Preise für Stahl in (Halb-)Fertigteilen werden vom AG bei AN-veranlassten
Änderungen nicht vergütet.
3.1.4 Material, Güte
Die Betonrezeptur ist vom AN eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der auf den Beton einwirkenden
Einflüsse zu entwickeln. Zusatzmittel dürfen nur zur Erfüllung der betontechnologischen Anforderungen
eingesetzt werden. Verzögerer werden nur zugelassen, wenn der vom AG geforderte Bauablauf dies
zwingend erfordert.
Es dürfen bei Betonzusatzmitteln nicht mehrere Zusatzmittel derselben Wirkungsgruppe verwendet werden.
Eine Ausnahme bilden hierbei die Fließmittel.
Für Spannbeton dürfen Beton-Zusatzmittel nur dann verwendet werden, wenn dafür die Zulassung im
Prüfbescheid ausdrücklich erfolgt ist. Bei Stahlbeton sind chloridhaltige Zusatzmittel nicht zugelassen.
Die Expositionsklassen sind entsprechend den Umweltbelastungen und dem Einbauort der einzelnen
Bauteile zu wählen. Die in der Tragwerksplanung genannten Expositionsklassen gelten als
Mindestforderung und sind vom AN nochmals anforderungsbezogen zu prüfen.
Je nach Einbauort ist ein Beton mit hohem Widerstand gegen Frost- und Taumittel einzusetzen. Dies gilt
insbesondere für Bauteile an Verkehrsflächen. Falls erforderlich, ist auch die Betondeckung der Bewehrung
entsprechend zu erhöhen.
Alle erdberührten Bauteile sind aus Beton mit hohem Widerstand gegen chemische Angriffe herzustellen.
Stahlverbundkonstruktionen sind mit einem werkseitig aufgebrachten Korrosionsschutz zu liefern. Dieser
kann, sofern in den Planunterlagen keine anderen Forderungen beschrieben sind, als Feuerverzinkung mit
einer Schichtdicke von mindestens 80 mym oder als Anstrichsystem ausgeführt werden.
Schalungstrenn- und Nachbehandlungsmittel dürfen die Haftung späterer Nutzschichten (z. B. Fliesen,
Verbundestrich) nicht negativ beeinflussen.
3.1.5 Betonoberflächen/Sichtbetonklasse
Alle offenkundig oberflächenfertig sichtbar verbleibenden Betonoberflächen (d. h. Flächen ohne
Beschichtungen, Dämmungen, Verkleidungen etc. wie beispielsweise Tiefgarageneinfahrten, Kellerwände
im Wohnungsbau etc.) werden als Sichtbetonflächen ausgeführt.
Für die Sichtbetonoberflächen ist das DBV-Merkblatt "Sichtbeton Planung, Ausschreibung,
Vertragsgestaltung, Ausführung und Abnahme" zu beachten.
Alle sichtbar bleibenden Betonoberflächen werden mindestens in Sichtbeton SB2 gemäß DBV-Merkblatt
ausgeführt, soweit keine anderen Angaben zur Oberfläche gemacht sind. Alle Sichtbetonflächen werden
absolut scharfkantig, ohne Einlegen von Rund- oder Dreiecksleisten an Innen- und Außenecken, hergestellt.
Sichtbar bleibende Einbauteile für Bauzustände oder Hebezeuge dürfen nur nach ausdrücklicher
Genehmigung des AGs in Sichtflächen eingebaut werden. In sichtbar verbleibenden Fassadenflächen
werden keine Einbauteile für Bauzustände zugelassen.
Vor Ausführung der Leistungen ist vom AN beim AG die Zustimmung zu Nachbesserungen an
Sichtbetonoberflächen einzuholen. In Sichtflächen werden nur Maßnahmen akzeptiert, die eine Qualität wie
diejenige der benachbarten, vertragsgemäßen Sichtbetonoberflächen in Struktur, Farbe, Toleranz und
Konstruktion gewährleisten.
Bei Sichtbeton dürfen keine wachshaltigen Entschalungsmittel verwendet werden. Es sind nur
Zuschlagstoffe und Zemente eines Lieferers von gleicher Farbe zu verwenden; dabei sind Arbeitsfugen zu
vermeiden. Der Schutz vor Austrocknung und Fremdwasser des Sichtbetons soll durch nicht direkt
anliegende Kunststofffolien erfolgen. Eine Nassbehandlung ist zu vermeiden. Wird saugende Schalung
verwendet, so ist sie mit Zementleim vorzubehandeln und vor dem Einbau trocken abzubürsten.
Horizontale Schalungsstöße sollen auf einer Höhe liegen; vertikale Stöße sollen gleichen Abstand haben.
Beton für Sichtbeton soll unter Beachtung der Sieblinien und mit einem W/Z-Faktor kleiner als 0,55
hergestellt werden. Schütthöhen dürfen 50 cm nicht überschreiten. Auf eine gleichmäßige Schütthöhe und
Verdichtung ist unbedingt zu achten.
Die Oberflächen von Bodenplatten und Deckenplatten sind eben abzuziehen und glatt abzureiben. Wenn
Bodenbeschichtungen geplant sind, ist die Oberfläche zu glätten bzw. entsprechend der nachfolgenden
Bodenbeschichtung herzustellen.
Soweit nicht gesondert beschrieben, sind für alle Oberflächen die Anforderungen der Grenzwerte für
Ebenheitsabweichungen nach DIN 18202 zu erfüllen (keine erhöhten Anforderungen!).
3.1.6 Schalung
Die Ausführung aller Bauteile - mit Ausnahme von Gründungbauteilen - erfolgt mit glatter Oberfläche durch
Einsatz glatter, nicht saugender Schalung mit regelmäßigen Stößen und Nagelstellen. Betonwarzen und
Grate sind abzuschleifen. Alle Kanten sind zu brechen.
Holzschalungen sind gleichbleibend feucht zu halten, damit durch Schwinden keine klaffenden Fugen
entstehen und sich die Schalungsbretter nicht werfen. Köcherschalungen sind zu entwässern.
In die Schalung eingelegte Schaumkörper für die Herstellung von Aussparungen sind im Zuge des
Ausschalens vollständig zu entfernen. Ein Ausbrennen der Schaumkörper zum Ausschalen ist nicht
statthaft.
Für Bauteile gleicher Art muss eine jeweils gleichartige, glatte, neuwertige Systemschalung eingesetzt
werden. Plattenstöße sind vertieft auszuführen. Positive Ecken sind scharfkantig auszuführen. Löcher und
Hüllrohre für Spanndrähte und Schlösser sind gleichmäßig anzuordnen und nach dem Ausschalen vertieft
zu schließen. Bei wasserundurchlässigen Konstruktionen sind dafür geeignete Spannelemente zu
verwendenund nach dem Ausschalen unverzüglich abzudichten. Alle Betonwände, Stützen und Decken sind zu
entgraten.
Der AN duldet während seiner Schalarbeiten Arbeitsunterbrechungen und -behinderungen aus der TGAund
Elt-Montage in bauüblichem und mindesterforderlichem Umfang.
3.1.7 Bewehrung
Alle Abnahmen und Freigaben sind in Eigenverantwortung des ANs mit dem Prüfingenieur terminlich zu
vereinbaren und technisch zu koordinieren. Dem AG ist eine Ausfertigung des vom Prüfingenieur erstellten
Abnahmeprotokolls über die Bewehrung zu übergeben.
3.1.8 Fugen/Anschlüsse/Einbauteile
Arbeits- und Dehnfugen sollen mindestens 0,50 m außerhalb von Eck- und Anschlussbereichen vorgesehen
werden. In Bereichen dicht liegender Bewehrung, insbesondere an Kreuzungen von Unterzügen, dürfen
keine Arbeitsfugen ausgebildet werden.
Die Verankerung von Mauerwerkswänden an Stahlbetonbauteilen soll mittels Ankerschienen und
systemzugehöriger Mauerwerksanker erfolgen, der AN legt die Systemschienen in die Schalung ein.
Bei der Bemessung und Ausführung einbetonierter Ankerschienen sind mindestens 50 %ige Lastreserven
und zusätzliche Befestigungsmöglichkeiten für spätere Nachinstallationen und Erweiterungen analog zu
Aussparungen vorzusehen.
Soweit Einbauteile von Fremdgewerken in bewehrte Betonkonstruktionen eingebaut werden, prüft der AN
unverzüglich nach deren Einbau, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Betonage, ob allerorts ausreichende
Bewehrungsabstände zu den Einbauteilen vorhanden sind. Soweit Bewehrungsmindestabstände
unterschritten werden, meldet der AN Bedenken gegen die Ausführung an.
3.1.9 Aussparungen, Durchbrüche
Alle AG-seitig angegebenen oder AN-seitig erforderlichen Durchbrüche und Montageöffnungen sind vom AN
in seiner Werkstatt- und Montageplanung vorzusehen und baulich umzusetzen. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Öffnungen so geschlossen werden, dass sie einerseits leicht zu öffnen und zu verschließen sind,
andererseits die bauphysikalischen Anforderungen (z. B. Brandschutz, Schallschutz, Gasdichtigkeit) an das
durchdrungene Bauteil berücksichtigen.
3.1.10 Wasserundurchlässiger Beton
Bauteile, die mit dem Grundwasser in Berührung kommen, d. h., unterhalb des Bemessungswasserstandes
liegen, sind ggf. als "Weiße Wanne", d. h. als wasserundurchlässige Konstruktion gemäß DAfStb-Richtlinie
"Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton" (WU-Richtlinie) herzustellen, soweit vom AG gefordert oder
beschrieben.
Für alle Räume und Bauteile der Weißen Wanne gilt, soweit nicht anders beschrieben, die Nutzungsklasse
A der WU-Richtlinie mit erhöhten Anforderungen. Die Anforderungen für hochwertig genutzte Räume gemäß
DBV-Merkblatt sind zu erfüllen.
3.1.11 Stahlbetonfertigteile
Der Angebotspreis für Stahlbetonfertigteile beinhaltet, soweit nicht in Leistungspositionen abweichend
beschrieben, die Herstellung, Lieferung und Montage von Stahlbetonfertigteilen einschließlich Hilfs-, Tragund
Schutzgerüsten (mit Ausnahme von Traggerüsten der Klasse B nach DIN EN 12812),
Montagehalterungen sowie gegebenenfalls erforderlichen (Mobil-)Kraneinsatz und das Verschließen von
Transportöffnungen. Selbes gilt für jegliche Mehraufwendungen aus Montagezuständen und
Bauzwischenzuständen, soweit diese nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung
Dritter erforderlich sind.Sofern in den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen keine zusätzlichen Angaben enthalten sind, ist die
Oberfläche in der nutzungsentsprechenden Oberflächenqualität gemäß nachstehender Auflistung
auszuführen, dabei sind die Sichtbetonklassen nach DBV-Merkblatt "Sichtbeton" einzuplanen, wie folgt:
Bauteil Ausführung Oberfläche Sichtbetonklasse
Decken unterseitig glatt 2
Unterzüge 3-seitig glatt 2
Stütze 4- bzw. allseitig glatt 2
Wände 2-seitig glatt 2
Treppen belegt unterseitig und Wangen glatt 2
Treppen fertig allseitig glatt 2
Der Zulassungsbescheid von Fertigteilen muss auf der Baustelle in Abschrift oder Kopie vorliegen.
3.1.12 Faserbeton
Bei Faserbeton ist ausschließlich der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Fasern (auch bei Glasfasern)
gestattet. Es dürfen nur alkaliresistente Fasern zugegeben werden.
3.1.13 Betonarbeiten gegen Bestand
Bei Betonage gegen Bestandswände als einseitig verlorene Schalung ist vom AN ein prüffähiger statischer
Nachweis der Bestandswand für Betondruck aus den Betonierabschnittshöhen des AN zu führen. Der AN
kalkuliert den erhöhten Aufwand für die Betonage in Höhen-Teilabschnitten ein.
4 Aufmaß/Bautoleranzen
Der AN legt die Meterrisse an, soweit er Stahlbetonwände erstellt. Hierzu erstellt er ein Messraster < 2,50 x
2,50 m und anhand dessen eine Höhenkartografie. Aus diesem Höhenaufmaß legt der AN anschließend je
Deckenebene Meterrisse fest.
Die Meterrisse werden vom AN dauerhaft und unveränderlich mit Schlagdübeln markiert und auf weitere
Meterrisse im Abstand von längstens 10,00 m, jedoch mindestens ein Meterriss je Wohn- oder
Gewerbeeinheit, übertragen.
18.07.2019
Betonarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Mauerarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil C, insbesondere ATV DIN 18330 Mauerarbeiten und
die Allgemein Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
- RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
- BG Bau: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- IWM: Industrieverband Werkmörtel e.V.
- BAF: Bundesverband für Ausbau und Fassade im ZDB
- DGfM: Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e.V.
- WTA: Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e.V.
- BAKA: Bundesarbeitskreis Altbauerneuerung e.V.
- BFS: Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz e.V.
- DNV: Deutscher Naturwerkstein-Verband e.V.
- VDZ: Verein Deutscher Zementwerke e.V.
- IVD: Industrieverband Dichtstoffe e.V.
- Bundesverband Leichtbeton e.V.
- Bundesverband Kalksandsteinindustrie e.V.
- Bundesverband Porenbetonindustrie e.V.
- Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade
- Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V.
- Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e.V.
- Arbeitsgemeinschaft-Ziegelelementbau e.V.
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
- Dachverband Lehm e.V.
2 Ausführung und Konstruktion
2.1 Ausführung
2.1.1 Allgemeine Hinweise
Der AN hat den AG auf die für die ange botenen Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig hinzuweisen.
Vor Ausführung der Arbeiten hat der AN die genannten Höhen, Meterrisse und die Maßgenauigkeit des
Rohbodens eigenverantwortlich durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist
der Auftraggeber zu verständigen. Das gilt insbesondere für vorhandene und nicht vorgesehene
Winkeltoleranzen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für Hebezeuge, Bauzwischenzustände, Provisorien,
Unterstützungen, Tragrüstungen, Lehren etc. integraler Leistungsbestandteil des AN und werden nicht
gesondert vergütet.
Vor Abschluss des Abbindeprozesses sind alle groben Verschmutzungen am Mauerwerk zu ent fernen.
Bauteile aus verschiedenen Metallen, die miteinander in Berührung kommen sind gegen Korrosionsbildung
zu schützen.Bauteile aus Aluminium, die nicht geschützt sind, dürfen nicht in Kontakt mit Zement- oder Kalkmörtel
kommen. Stahlbauteile ohne Korrosionsschutz dürfen nur mit reinem Zementmörtel verwendet oder
ummantelt werden.
Die verwendeten lsolierstoffe dürfen keine Feuchtigkeit aufnehmen. Sie müssen alterungsbeständig und bei
kraftschlüssigen Verbindungen außerdem ausreichend druckfest sein. In Spalten, wo durch mangelnde
Sauerstoffzufuhr eine ausreichende Passivität der Werkstoffe nicht erreicht werden kann, sind metallische
Werkstoffe zu isolieren.
Mischmauerwerk d.h. die Kombination unterschiedlicher Ziegel- bzw. Stein arten, ist unter sagt.
Nachträglich eingezogenes Brüstungsmauerwerk ist wegen der Gefahr der Rissbildung im Putz
grundsätzlich zu vermeiden.
Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu
gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen
unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Gemauerte Schächte und Wände, in die nachträglich zu schließende Schachtseiten einbinden, sind mit
Normal-Lagerfugen Mauerwerk und Steinformaten nach DIN verzahnt auszuführen, um einen
nachträglichen Schachtverschluss mit Verzahnung zu ermöglichen.
Installationsschächte dürfen erst nach Freigabe durch die Bauleitung des AG unter Beachtung des
Schallschutzes und insbesondere unter Beachtung des Brandschutzes geschlossen werden.
Für die Schallschutzanforderungen gelten mindestens die erhöhten Werte nach DIN 4109.
Beim Mauern von Steinen mit Mörteltaschen und/oder mit verzahnten Stoßfugen sind diese im Bereich von
Türen- und Fensteröffnungen auf die vorgegebenen Öffnungsmaße aufzuputzen und zu glätten.
Bei der Verwendung unterschiedlicher Mörtelarten und -gruppen auf der Baustelle ist durch eindeutige
Kennzeichnung zu gewährleisten, dass das erforderliche Material verwendet wird.
Alle erforderlichen Angaben für die Werkstatt- und Montageplanung zur Festlegung der Mauerwerksgüten,
Abmessungen, Oberflächen hat der AN, soweit diese nicht den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sind,
eigenverantwortlich und unaufgefordert zu erfragen.
2.1.2 Aussparungen, Durchbrüche
Durchbrüche sind anzulegen, zu schneiden oder zu bohren; keinesfalls zu stemmen.
Aussparungen in nicht tragenden Wänden erhalten in jedem Fall eine obere Abdeckung mittels Sturz.
Ausgenommen hiervon sind Aussparungen, deren Oberkante gleich der Unterkante Rohdecke ist.
Der Verschluss von Aussparungen erfolgt ausschließlich mit Mörtel und Material nebenliegender Wand; d.h.
bei Wänden mit Brandschutzanforderung in F30- bzw. F90-Qualität.
2.1.3 Stürze
Soweit nichts anderes beschrieben ist die Wahl der Sturzausbildung dem AN freigestellt, wobei die
Wärmeschutzanforderung erfüllt werden muss.
Bei nichtverputztem Mauerwerk sind vom AN Mauerwerksfertigteilstürze zur Überbrückung von Fenster- und
Türöffnungen einzubauen.
Stahlträger als Öffnungsüberdeckung - nur zulässig, wo Fertigstürze nicht einsetzbar sind - sind zuentrosten und mit Zementschlämmen zu versehen. Die Trägerstege sind auszurichten, die Flansche, wenn
sie verputzt werden, mit Ziegeldrahtgewebe zu ummanteln. Erforderliches Trägerverbolzen ist mit
auszuführen. Unter- und Überschlagsplatten sind zu liefern und zu verlegen.
Fertigstürze müssen mindestens 11,5 cm Auflager auf jeder Seite haben.
2.1.4 Vermeidung von Wärmebrücken
Der AN prüft rechtzeitig vor Bauausführung unaufgefordert die Planung des AG in Bezug auf erforderliche
Wärmedämmmaßnahmen, so unter anderem auf Kimmschichten, Wandkopfabdeckungen.
Im Rahmen der Werk- und Montageplanung sind vom AN Verankerungssysteme zu wählen, mit denen
Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden.
2.1.5 Schnittstellen
Die Arbeiten der beteiligten Firmen sind untereinander zu koordinieren. Hierzu gehört insbesondere die
Berücksichtigung von Einlegeteilen der HLSE-Installation.
Betroffene Firmen bzw. Handwerker sind so rechtzeitig vor Ausführung von Betondecken- oder Wandteilen
zu informieren, dass eine ordnungsgemäße Installation der Einlegeteile möglich ist. Die haustechnischen
Ausführungszeichnungen sind zu berücksichtigen.
2.2 Konstruktionen
Schnitte durch Hohlkammern sind unzulässig.
Wände aus Hochlochziegeln, Mauersteinen mit Griffmulden oder stark saugendem Material sind
grundsätzlich bei starken Niederschlägen und arbeitstäglich nach Beendigung der Arbeiten oberseitig vor
Durchnässung mittels Folie zu schützen.
2.3 Sichtmauerwerk
2.3.1 Ausführung
Für Sichtmauerwerk gilt:
- Muster sind auf Verlangen vorzulegen
- Je nach Einbauort ist Sichtmauerwerk in Abstimmung mit dem AG vor Verschmutzung (z.B. durch
Putzarbeiten) zu schützen. Für die Bauzeit ist im Sockelbereich eine Folie dauerhaft zu befestigen und
nach Abschluss der Arbeiten zu beseitigen
- Sichtmauerwerk ist stets aus Steinen mit Mörtel-Stoßfuge (keine Stumpfstoß-Steine) und
Dickmörtel-Lagerfugen (12,5 mm) herzustellen, i.d.R. max. 3DF
- Bei Sichtmauerwerk sind grundsätzlich Steine einer Bestellung zu verwenden, um Farb unterschiede zu
vermeiden. Bei Erfordernis sind verschiedene Paletten zu mischen. Ist es aus pro dukttechnischen
Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so ist der Bauherr
vor her auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen
- Ausführung von nachträglicher Verfugung stets mit werksgemischtem Fugenmörtel, frisch-in-frisch zum
Mauerwerksmörtel
- Bei jeglichen Arbeitsunterbrechungen und bei Regen sind Mauerwerk und Dämmung ab zu decken; es
muss auch vor Spritzwasser von den Arbeitsbühnen der Gerüste geschützt werden
- An Innen- und Außenecken sind Formsteine auszuführen; geschnittene Steine sind unzulässig
- Sämtliche Stirnseiten von Wänden und Leibungen aus ungeschnittenem Steinmaterial
2.3.2 Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel
Abfangkonstruktionen, Befestigungs-, Verankerungs- und Verbindungsmittel, die nach dem Einbau nicht
mehr zugänglich sind, sind aus nicht rostendem Material herzustellen.
Bei der Anordnung der notwendigen Verankerungen ist zwingend darauf zu achten, dass Dichtungsbahnen
nicht durchdrungen werden dürfen. 2.3.3 Mauer- und Fugenmörtel/Fugen
- Die Farbe des Fugenmörtels sowie des übrigen Fugenmaterials ist gemäß Farb- und Materialkonzept
und Bemusterung herzustellen
- Die genaue Lage notwendiger Dehnungsfugen ist in gestalterischer Hinsicht mit dem AG abzustimmen
- Gebäudefugen sind durch entsprechende Maßnahmen so fortzusetzen, dass jegliche Bewegung aus
dem Bauwerk schadlos aufgenommen werden kann. Der AN überprüft anhand der statischen Unterlagen
die zu erwartenden Fugenbewegungen und Fugenversätze und wählt darauf hin eigenverantwortlich
geeignete Fugenprofile bzw. prüft die vom AG vorgegebenen Fugenprofile auf Eignung
2.3.4 Anschlüsse
Nach Möglichkeit ist für akustisch zu entkoppelnde Bauteile Plansteinmauerwerk mit Dünnbettfugen
auszuführen. Die Dämmung zwischen den schalltechnisch zu entkoppelnden Wänden ist fortlaufend beim
Aufmauern einzubringen.
Auf Grund von temperaturbedingten Längenänderungen sind Fensteranschlüsse mit ausreichend seitlichen
Fugenabständen zum Baukörper auszubilden.
Flächenfertige Wandoberflächen sind im Bereich von Tür- und Fensteranschlüssen herzustellen, um einen
sauberen Anschluss von Fenster-/Türelementen und Abdichtungsanschlüsse zu erhalten. Kommt es zur
Anwendung von Zahnziegeln als Anfänger-/Endstein ist mittels Glattstrich oder Vorputz eine ebene
Oberfläche herzustellen.
Offene Stege sind mit Mörtel zu verschließen und mit Gewebe zu überspachteln.
Mauerarbeiten Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Allgemein
Nachfolgende ZTV Allgemein gelten für alle Gewerke, soweit diese in den jeweiligen Leistungsbereich
eingreifen:
1 Allgemeine Hinweise
Für nachfolgend beschriebene Leistungen gelten die Verarbeitungsvorgaben und Einbauanweisungen der
Hersteller für die eingesetzten Baustoffe, -elemente und -produkte, die Publikationen der im jeweiligen
Fachbereich allgemein anerkannten Verbände und der sonstigen Herausgeber von Richtlinien, Merkblättern,
Empfehlungen etc. in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als vereinbart.
Im Fall von Widersprüchen gilt die weiterreichende bzw. qualitativ höherwertige Anforderung als vereinbart.
Alle für ein Bauteil oder Bauelement erforderlichen Bestandteile sind aus dem System eines
Materialherstellers zu beziehen und als durchgängige Produktlinien anzubieten.
Alle Bauteile ähnlicher Art und Lage müssen aufeinander abgestimmte Oberflächen, Farbtöne,
Falzgeometrien, Kantenausbildungen, Beschläge etc. aufweisen, um eine gestalterische Durchgängigkeit zu
gewährleisten.
2 Baustelleneinrichtung
2.1 Flächen der Baustelleneinrichtung
Abweichend zu VOB/B § 4 Absatz 4 stellt der AG dem AN nur soweit ausdrücklich benannt und zugesagt
Baustelleneinrichtungsfläche zur Verfügung. Vorhandene und verbleibende Bauteile und Anlagen, wie etwa
Nachbarbebauungen, sind betriebsfähig zu erhalten. Der AG behält sich vor, die Nutzungsgenehmigung für
den AN für die zur Baustelleneinrichtung zur Verfügung gestellten Flächen zu widerrufen, wenn dies aus
Gründen des Bauablaufs erforderlich wird.
2.2 Zusätzlicher Flächenbedarf für die Baustelleneinrichtung
Der AN überprüft vor Angebotsabgabe, ob er für die Durchführung der an ihn beauftragten Leistungen
zusätzlich zu den vom AG etwaig zur Verfügung gestellten Flächen weitere Baustelleneinrichtungsflächen für
Verkehr, Zuwegung, Logistik, Lagerung oder Personalunterkünfte benötigt. Werden private Flächen wie
Nachbarland und/oder öffentliche Flächen wie Straßen und Wege zusätzlich als Einrichtungsfläche vom AN
benötigt, so trägt der AN sämtliche erforderlichen Beantragungen, Abstimmungen, Gebühren und sonstigen
Kosten sowie die anfallenden Nutzungsgebühren.
2.3 Wiederherstellung Baustelleneinrichtungsfläche
Der AN hat nach Beräumung die Baustelleneinrichtungsfläche wieder in den vorgefundenen Zustand zu
versetzen, Leitungen und Fundamente des AN sind zu entfernen.
2.4 Anschlüsse für die Baustelleneinrichtung
Der AG stellt dem AN bereits am Baugrundstück vorhandene Anschlüsse zur Verfügung. Sind keine
Anschlüsse vorhanden oder reichen deren Kapazitäten für den Baustellenbetrieb des AN nicht aus, so
versorgt sich der AN im Rahmen seiner Leistungen eigenständig mit allen erforderlichen Medien,
Anschlüssen und Verteilungen.
2.5 Erscheinungsbild
Der AG legt großen Wert auf ein sauberes und geordnetes Erscheinungsbild der Baustelle und der
Baustelleneinrichtung. Alle großflächigen oder -formatigen Bestandteile der Baustelleneinrichtung des AN
sind in sauberem, ordentlichem, neuwertigem Zustand an der Baustelle aufzubauen. Dies betrifft
insbesondere Container, Gerüstplanen und Bauzäune. Auf Verlangen des AG hat der AN optisch
minderwertige Bestandteile der Baustelleneinrichtung zu lackieren. Eventuell auftretende Graffitis sind biszum Ende einer Arbeitswoche zu entfernen.
2.6 Feuerwehrzufahrten/Fluchtwege
Mit der Feuerwehr sind die Erfordernis und die Lage einer Feuerwehrzufahrts- und erforderlichenfalls
Umfahrmöglichkeit für die gesamte Dauer der Bauzeit abzustimmen und vom AN in erforderlichem Umfang
über die Dauer der Bauzeit zu gewährleisten. Ebenfalls freizuhalten sind alle Flucht-/Rettungswege.
2.7 Arbeitsgerüste
Arbeitsgerüste für Arbeiten über 2,00-4,00 m über OKF sind vom AN im Rahmen seiner Leistungen mit
vorzusehen, soweit solche Arbeitshöhen aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind.
2.8 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Der AN schützt die übrigen Bauausführenden vor allen aus seinen Tätigkeiten herrührenden Gefahren durch
(Absturz-)Sicherungen, Abschrankungen, Markierungen etc. Die vom AN diesbezüglich auszuführenden
Leistungen verstehen sich einschließlich Aufbau, Vorhaltung, Unterhalt, regelmäßiger Kontrolle und
Instandsetzung sowie Rückbau nach Beseitigung der Gefahr bzw. nach Aufforderung durch den AG. Eine
verlängerte Vorhaltung bis zu 4 Wochen über den Tätigkeitszeitraum des AN hinaus ist hierbei vorzusehen.
2.9 Bauzwischen- und Montagezustände
Alle für den AN zum Angebotsabgabezeitpunkt erkennbaren Leistungen für Provisorien,
Bauzwischenzustände und Montagezustände, die er zur Erbringung seiner Leistungen benötigt, sind
Bestandteil der Leistungen des AN. Hierzu zählen neben Hilfsmitteln und -gerüsten auch Verstärkungen und
Dimensionierungen von Bauteilen für Belastungen während des Transports oder der Montage.
3 Beweissicherungsverfahren
Der Zustand vor Beginn der Baumaßnahme und nach Abschluss der Bauarbeiten wird gemeinsam von AG
und AN in Gegenwart eines zugelassenen ö. b. u. v. Sachverständigen für Schäden an Gebäuden und eines
bevollmächtigten Vertreters der Eigentümer, aufgenommen.
Die Durchführung der Beweissicherung erfolgt u. a. für sämtliches angrenzendes Straßenland, alle
Nachbargrundstücke und -gebäude. Es ist eine vollständige Begehung der unmittelbar angrenzenden
Nachbargebäude detailliert in allen Einzelheiten und allen Räumen samt umfänglicher Fotodokumentationen
vom AN vorzusehen. Das Gutachten ist in Zusammenarbeit mit dem AG zu erstellen, von den
Nachbargrundstücksbesitzern oder -nutzern gegenzeichnen zu lassen und dem AG in 4-facher Ausfertigung
sowie in digitaler Form zu übergeben.
Der AN hat den Beweissicherungsgutachter zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistungen mit der
Anfertigung von Zwischengutachten zu beauftragen. Weiterhin hat der AN den Beweissicherungsgutachter
mit der Erstellung eines 2 bis 6 Monate nach Bauende aufzustellenden Abschlussberichtes für das Objekt
zu beauftragen.
Soweit dem AN Schäden während des Baudurchführungszeitraumes an benachbarten baulichen Anlagen
und Versorgungsleitungen gemeldet werden, hat er den Beweissicherungsgutachter zu veranlassen, diese
Schäden umgehend zu dokumentieren und erforderlichenfalls weiterhin dokumentarisch zu begleiten.
Eventuell entstandene Schäden sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden, spätestens jedoch bis zur
Übergabe des Bauwerkes an den AG, zu beseitigen. Ein Entlastungszeugnis bzw. eine Bestätigung des
Geschädigten ist vorzulegen. Diese Belege sind Voraussetzungen für eine ungeminderte Schlusszahlung des
AG.
Bei jeglichen Beschädigungen an Fläche, Bauteilen, baulichen Anlagen und Versorgungsleitungen, die durch
den Baubetrieb verursacht wurden, wird unterstellt, dass der AN sich schadensverursachend verhalten hat.Insofern stellt der AN den AG von jeglicher Haftung für Schäden am Eigentum Dritter, die im Zusammenhang
mit der Durchführung der Arbeiten des AN entstanden sein könnten, frei.
4 Planung
4.1 Vorleistungen des AG
Der AG hat Planungsleistungen in mindestens solchem Umfang erbringen zu lassen, wie sie den
Auslobungsunterlagen beigefügt sind.
Der AN prüft diese und teilt eventuelle, bei verantwortlicher Prüfung der Unterlagen bereits zum
Angebotsabgabezeitpunkt erkennbare Bedenken gegen die AG-seitige Planung mit Angebotsabgabe mit. Mit
Annahme des Auftrags tritt der AN in die Planung des AG ein. Der AG tritt seine Rechte gegen die von ihm
beauftragten Planer an den AN ab, der diese Rechte mit Annahme des Auftrags annimmt.
Dem AN obliegt jegliche über die den Auslobungsunterlagen beigefügten Planungen und Berechnungen
hinausgehende Planungsleistung in erforderlichem, mindestens jedoch in beschriebenem Umfang.
4.2 Werkplanung/Montageplanung; Ausführungsstatik
Der AN fertigt vor Ausführung seiner Arbeiten zunächst eine Planlieferliste und einen Planungsablaufplan und
sodann mittels CAD eine Werkstatt- und Montageplanung/Zeichnungen an, die die zu erbringenden
Leistungen insbesondere in Bezug auf folgende Inhalte umfänglich darstellen:
- Lage,
- alle statisch relevanten Anschlüsse, Verbindungen, Halterungen, Befestigungen, Absteifungen,
Verankerungen, Auflager,
- Detailausbildungen,
- Höhen bzw. Anschlusshöhen,
- Fugenplan und -arten, Stöße, Teilungen, Verlegerichtungen,
- Aufteilungen, Befestigungs punkte und -linien,
- Querschnitte, Dimensionierungen, Bemaßungen,
- Revisionsöffnungen,
- Dehnungs- und Montagestöße,
- Montagelastfälle, Bau-, Transport- und Zwischenzustände,
- Einbauabfolge,
- Lasthaken und -ösen/ Anhängelasten,
- Fenster-/Tür- und Stücklisten,
- bauphysikalische Anforderungen und Berechnungen,
- Brand- und schallschutztechnische Anforderungen.
Zur Werkstatt- und Montageplanung gehört - soweit erforderlich - auch die Erstellung einer prüffähigen
Ausführungsstatik mit allen erforderlichen statischen Nachweisen als Einzel- und Systemnachweise, die
rechtzeitig zur Prüfung einzureichen sind.
Bei der Planung sind die hohen gestalterischen Anforderungen des AG höher zu werten als die Effizienz des
Materialeinsatzes des AN. Material- oder verschnittoptimierte Planungen sind nicht akzeptabel, wenn damit
gestalterische Einschränkungen einhergehen.
Der AN ist für die korrekte Dimensionierung der Bauteile allein verantwortlich. Eventuell vom AG in den
Ausschreibungsunterlagen oder Plänen getätigte Bemessungen oder Querschnittsangaben verstehen sich
nur als Kalkulationshilfe und sind vom AN alleinverantwortlich zu verifizieren.
Die Anfertigung der Zeichnungen des AN erfolgt mittels CAD und wird im Format DWG und PDF an den AG
durch Upload in den Internet-Projektraum zur Sichtung übergeben. Zusätzlich sind die Zeichnungen in
3-facher Papierausgabe gefaltet zu übergeben.Mit den Zeichnungen sind dem AG die bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und -zulassungen aller Produkte, die
solche Zulassungen benötigen, zu übergeben.
Nach Abschluss der Arbeiten sind die Revisionsunterlagen, Revisionspläne bzw. -zeichnungen mittels CAD
(in v. g. Formaten) und zusätzlich in 3-facher Papierausgabe gefaltet an den AG zu übergeben.
Der AN erstellt prinzipiell örtliche Aufmaße als Grundlage seiner Planungen, Bestellungen, Fertigungen und
Montagen.
4.3 Sichtung der Planung des AN durch den AG
Der AG behält sich vor, jegliche vom AN erstellte Planung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang zu
sichten und Prüfanmerkungen in der Planung des AN zu tätigen.
Der AN ist verpflichtet, die Prüfanmerkungen des AG innerhalb von 5 Tagen in seine Planungen
einzuarbeiten. Der AN erstellt seine Planungen daher so frühzeitig, dass er eventuelle Prüfanmerkungen des
AG rechtzeitig vor Materialdisposition und Ausführungsbeginn noch in seine Planungen einarbeiten kann.
Soweit der AN der Auffassung ist, dass die Umsetzung der Prüfanmerkungen des AG nicht seinem
vertraglich geschuldeten Leistungssoll entspricht oder Bedenken gegen den Planungswillen des AG
sprechen, zeigt der AN dem AG dies innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Prüfanmerkungen schriftlich
an.
Eine freigegebene Werkstatt- und Montageplanung entbindet den AN aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht und von seiner Planungsverantwortung. Diese bleiben unberührt.
4.4 Projektkommunikation
Sofern der AG eine Internet- Projektplattform als Kommunikationsbasis fordert oder dieser zustimmt, ist diese
vom AN für den Projektschriftverkehr und die Ablage von Plänen und Berechnungen sowie aller zur
Dokumentation erforderlichen Unterlagen ausschließlich zu verwenden.
Nachrichten und Informationen, die über die Internetplattform versendet werden, gelten wechselseitig als mit
Upload-Zeitpunkt zugestellt.
Dem AN obliegt in diesem Fall wie allen übrigen Projektbeteiligten eine Informationsholschuld durch
arbeitstäglichen Aufruf der Inhalte des Internet-Projektraums.
Jeglicher projektrelevanter Schriftverkehr ist vom AN über den Internetprojektraum zu versenden und zu
dokumentieren.
5 Prüfungen, Abnahmen, Gebühren
5.1 Prüfungen und Abnahmen
Der AN veranlasst und koordiniert sämtliche noch nicht erfolgten bzw. noch ausstehenden behördlich oder
öffentlich-rechtlich geforderten Nachweise, Prüfungen und Abnahmen für die von ihm erbrachten
Bauleistungen. Alle hierbei entstehenden Aufwendungen für Prüfgebühren, Prüfkörper, Laborversuche etc.
sind vom AN zu tragen. Dies betrifft auch und insbesondere Prüfungen, die behördlicherseits zur Abnahme
des Gebäudes gefordert werden. Der AN ist für die Rechtzeitigkeit der Veranlassung der Prüfungen
verantwortlich.
5.2 Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
Der AN verwendet ausschließlich bauaufsichtlich zugelassene (ABZ) oder bauaufsichtlich geprüfte (ABP)
Baustoffe und -elemente oder solche mit CE-Konformitätserklärung des Herstellers. Sind solche Baustoffe
oder -elemente in Ausnahmefällen nicht verfügbar, so ist der AN für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der
Ausführung verantwortlich. Soweit hierfür eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich ist, besorgt der ANdiese. In diesem Fall ist es Sache des AN, die ZiE terminlich zu koordinieren und alle entstehenden Kosten
und Gebühren für Versuche, Berechnungen, Gutachten, Prüfungen/Versuche und Genehmigungen zu
tragen.
6 Muster, Probeflächen
Im Zuge der Werkstatt- und Montageplanung stimmt der AN eigenverantwortlich mit dem AG ab, ob und in
welchem Umfang Musterbauteile herzustellen sind. Grundsätzlich gilt, dass das eingebaute Material dem
freigegebenen Muster entsprechen muss.
Der AN stellt unter baustellengerechten Bedingungen Musterbauteile (> 1,00 m2) mit den geforderten
Oberflächenqualitäten für alle sichtbar verbleibenden Bauteile, Verbindungen und Strukturen her. Hierzu
zählen insbesondere Sichtbetonflächen, Farb- und Materialflächen, Metallbauverbindungen.
Die Musterfassade zeigt neben einem Fassadenausschnitt auch die Unterkonstruktionen, den Schichtaufbau,
die Fugenausbildung, die Fassadenoberfläche sowie eine Außenecke samt allseitiger Anarbeitung an ein
Fensterelement.
Für alle lack- oder pulverbeschichteten Oberflächen sind Musterflächen für alle RAL-Töne nach Wunsch des
AG anzufertigen.
Alle Designoberflächen und Bodenbeläge sind aus dem Farbprogramm der Materialhersteller nach Wahl des
AG als Musterflächen zu liefern. Dies gilt auch für Sockelleisten, Schweißschnur und dergleichen.
Vor der endgültigen Lieferung auf die Baustelle sind dem AG von allen sichtbaren Einbauteilen oder
Materialien (z. B. Beschläge, Schalter, Schlösser, Dachziegel, Lüftungsgitter etc.) und sonstigen Objekten
Muster zur Ansicht und Freigabe vorzulegen. Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z. B. Profile,
Bleche, Bänder, Schlösser) sind entsprechend den Anforderungen an das Erscheinungsbild aufeinander
abzustimmen.
Der AN lässt sich Musterbauteile und Probeflächen vor der Ausführung vom AG zur Montage freigeben.
Eigenmächtig vom AN angeordnete und nicht vom AG bestätigte Verlegemuster gelten als Mangel und sind
auf Verlangen des AG zu entfernen.
7 Dokumentation
Der AN erstellt als Fortschreibung der Planung in Bezug auf alle vom AN tatsächlich ausgeführten Leistungen
eine Dokumentation. Der AN übergibt unaufgefordert wöchentlich ab Montagebeginn Quellennachweise der
eingebauten Produkte (Lieferscheine, Produktdatenblätter etc.) an den AG, gegliedert nach
Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargennummer wegen eventueller
Nachbestellungen.
Die Herkunft (z. B. von Steinen, Ziegeln etc.) ist auf Verlangen nachzuweisen.
Der AN übergibt dem AG unaufgefordert vor Inbetriebnahme von Bodenbelägen (z. B. Natursteinbelägen)
eine Reinigungsanweisung, aus der im Hinblick auf den Erhalt der Rutschhemmung zulässige
Reinigungsarten und -mittel ersichtlich sind. Die Übergabe der Reinigungsanweisungen lässt sich der AN
vom AG quittieren.
Der AN übergibt dem AG im Rahmen der Dokumentation alle erforderlichen Übereinstimmungsnachweise für
Bauprodukte und Bauarten.
8 Reinigung
Der im gesamten Baustellenbereich anfallende Schutt und Abfall ist von jedem AN sortenrein zu sammeln
und umgehend abzufahren. Alle durch den Baubetrieb verursachten Verschmutzungen im öffentlichen
Bereich, auf den Nachbargrundstücken und auf dem Baugelände sind sofort zu beseitigen.Der AN wird am Ende jeder Arbeitswoche seinen Arbeitsbereich in besenreinen Zustand versetzen. Kommt
der AN seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, diese Leistung auf Kosten des AN zu
veranlassen. Der AN ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzungen zu
ergreifen.
9 Bauausführung/Leistungsumfang
9.1 Schnittstellen
Jegliche Bauleistungen, -stoffe und -elemente des AN, die als Vorleistung oder Einbausituation für Leistungen
anderer (Nach-)Unternehmer dienen, sind rechtzeitig vor Ausführung in Bezug auf die Herstellung der
zugelassenen Einbaubedingungen vom AN zu prüfen.
Insoweit fordert der AN unaufgefordert von den anderen Gewerken deren Zulassungen, Prüfzeugnisse und
Montageanleitungen ab, um in seinem Gewerk die Einbaubedingungen einbauanleitungsgerecht herstellen zu
können.
Soweit der AN Leistungen erbringt, an die erkennbar Leistungen anderer (Nach-)Unternehmer angearbeitet
werden sollen und die hierfür nicht geeignet sind, trägt der AN die Aufwendungen zur - auch nachträglichen -
Herstellung der zulassungskonformen Einbaubedingungen.
9.2 Vorleistungen
Soweit Vorleistungen zur beschriebenen Leistung angegeben sind, gelten diese als bauseitige Schnittstelle
zur zu erbringenden Leistung des AN. Der AN erbringt alle erkennbar oder üblicherweise nötigen
Vorbehandlungen, Zwischenschritte, Beschichtungen, Untergrundvorbehandlungen usw., um auf der im
Leistungspositionstext beschriebenen Leistung aufbauen zu können im Rahmen seiner Leistung.
9.3 Anpassungen
Der AN erbringt sämtliche Anpassungen für Schräganschnitte, schiefwinklige Ausführungen, nicht
rechtwinklige Konstruktionen usw. als Bestandteil seiner Leistung, soweit diese aus den
Ausschreibungsunterlagen erkennbar sind oder solche Leistungen in der Beschreibung erwähnt werden.
Gleichfalls sind sämtliche Bestandskonstruktionen, auch solche mit unregelmäßigem Verlauf, anzuarbeiten,
soweit dies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erkennbar ist.
9.4 Aufmaß und Maßabweichungen
Tatsächliche bauliche Abweichungen von in den Planungen angegebenen gleichartigen, wiederkehrenden
Maßen berechtigen den AN diesbezüglich nicht zur Geltendmachung von Mehraufwendungen.
Kalkulationsgrundlage ist insofern ein örtliches Aufmaß mit differierenden Maßen für gleichartige Bauteile
oder Öffnungen.
9.5 Demontagen/Erneuerung
Sind Leistungen als Demontageleistung oder als Erneuerung bereits bestehender Bauteile oder -leistungen
beschrieben, so ist der Aufwand für eine geordnete, weitestgehend zerstörungsfreie Demontage und
Entsorgung Bestandteil der Leistungen des AN.
10 Bautagesbericht
Der AN hat täglich Bautagesberichte zu führen und dem AG wöchentlich abgestimmt zu übergeben. Sie
müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung, die Abrechnung und die terminlichen Auswirkungen
des Auftrages von Bedeutung sein können. Über besondere Vorkommnisse ist der AG zusätzlich täglich zu
informieren.
11 Stundenlohnarbeiten
11.1 Abforderung von Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten sind nur auf Anweisung des AG auszuführen. Für nicht ausdrücklich abgeforderte
Stundenlohnarbeiten besteht keinerlei Vergütungsanspruch des AN.
Spätestens am folgenden Arbeitstag nach Ausführung sind die vollständigen Stundenzettel 2-fach, unter
Angabe des Namens und Berufsbezeichnung des Arbeiters, der ausgeführten Arbeiten und ggf.
Materialaufstellung, der Bauleitung vorzulegen.
Die Nachweise über Stundenlohnarbeiten müssen enthalten:
1. Name, Beruf und tägliche Stundenleistung der im Tagelohn beschäftigten Personen,
2. Aufstellung über die Verwendung der besonders zu vergütenden Materialien und Baustoffe,
3. Aufstellung und Beschreibung der ausgeführten Leistungen.
Sie gelten erst nach Bestätigung und Unterschrift durch die Bauleitung als anerkannt. Die Stunden sind im
Bautagebuch einzutragen. Eine Abzeichnung des Bautagebuches bedeutet keine Anerkenntnis der Stunden.
Nicht fristgemäß vorgelegte Stundenzettel werden nicht anerkannt.
11.2 Später verdeckte oder untergegangene Leistungen
Werden Leistungen in Form von Stundenlohnarbeiten erbracht, die später nicht mehr nachvollziehbar sind
(Abbruchleistungen, später überdeckte Leistungen), so sind vom AN geeignete Maßnahmen zur
Dokumentation der erbrachten Leistung zu ergreifen, beispielsweise eine Fotodokumentation mit
Handykamera. Kann der AN seinen Vergütungsanspruch mangels Beleg über die Leistungserbringung nicht
belegen, so entfällt die Vergütung!
11.3 Vergütung von Stundenlohnaufwendungen
Nicht vergütet werden
- Aufsichtsstunden (Bauleiter, Polier o. Ä.),
- Überstundenzuschläge,
- Anmarsch, Fahrzeiten, Materialbesorgung,
- Materialtransport, Gerätetransport,
- sonstige Vorbereitungsarbeiten, wie Werkzeuge herrichten u. ä.
Vergütet werden die tatsächlich am Arbeitsplatz anfallende Arbeitszeit, verwendetes Material für diese
Leistungen (nach LV oder nachrangig Tagespreis des Baustoffhandels).
Der Verrechnungssatz für die jeweilige Arbeitskraft umfasst sämtliche Aufwendungen, insbesondere den
tatsächlichen Lohn einschließlich:
- Lohn- und Gehaltskosten,
- alle Sozialkosten,
- Erschwernis- und sonstige Zuschläge,
- Lohnnebenkosten (Auslösungen, Wegegelder, Unterkunfts- und Übernachtungsgelder usw.),
- Wagnis und Gewinn.
Eine Einrechnung der Stundenlohnarbeiten in die LV-Summe (Angebot bzw. Auftrag) berechtigt nicht zur
Ausführung dieser Arbeiten. Die Leistungen sind als Eventualposition zu verstehen und können ggf. auch
unausgeführt bleiben, in diesem Fall erfolgt dann keine Abrechnung.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZVB)
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Beauftragt der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN), gelten diese ZVB für die beauftragten
Leistungen.
Enthält der Vertragstext Regelungen, die von diesen ZVB oder der VOB/B abweichen, gehen die dort
getroffenen Vereinbarungen den ZVB und der VOB/B vor.
In den Vertragsunterlagen genannte Technische Vertragsbedingungen, die im Teil C der VOB Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) nicht aufgeführt sind, sind Zusätzliche
Technische Vertragsbedingungen (ZTV).
1.2 Vertragsbestandteile werden die in dem Bauvertrag aufgeführten Unterlagen sowie
a) diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) sowie
b) die Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ZTV)
c) die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)
d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
b)- d) jeweils in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.
Wenn und soweit zwischen den dem Bauvertrag beigefügten und den vorstehend in
lit. a) bis d) genannten Vertragsbestandteilen Widersprüche bestehen, gehen die Bestimmungen und
Regelungen der dem Bauvertrag selbst beigefügten Vertragsbestandteilen vor.
Soweit im Bauvertrag nicht anders vereinbart, gelten die dem Bauvertrag beigefügten Vertragsbestandteile
als einheitliche, sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen der Leistungen des AN. In einer dieser
Unterlagen genannte Einzelleistungen sind vertraglich geschuldete Leistungen, auch wenn sie nur in einer
der aufgeführten Unterlagen erwähnt dargestellt oder beschrieben sind.
Soweit zwischen dem Bauvertrag beigefügten Anlagen ein Widerspruch besteht, ist der AN verpflichtet, den
AG hierauf schriftlich hinzuweisen. Der AG bestimmt in diesem Fall unverzüglich und nach billigem
Ermessen die auszuführende Leistung innerhalb des sich aus den Vertragsbestandteilen ergebenden
Rahmens. Eine Leistungsbestimmung des AG nach den Vereinbarungen dieses Absatzes stellt keine
Leistungsänderung dar und ist auf den Vergütungsanspruch des AN ohne Einfluss.
1.3 Grundlage für die vom AN geschuldeten Leistungen sind außerdem
a) alle technischen Vorschriften und Normen wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen,
VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlichter Entwürfe soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen, AGI-Arbeitsblätter oder den vorgenannten Regelwerken gleichwertige Technische
Spezifikationen sowie die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik,
b) die einschlägigen Bestimmungen zum Arbeitsschutz wie z. B. die Baustellenverordnung und die
Regelungen zum Arbeitsschutz auf Baustellen, das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und
die Arbeitsstätten-richtlinien, die Gefahrstoffverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die
Bestimmungen der Berufsgenossenschaften, die Richtlinien und Vorschriften der Deutschen
Sachversicherer, die VBG-Vorschriften und die Herstellerricht-linien und -vorschriften sowie behördliche
Arbeitsschutzvorschriften,
c) alle öffentlich-rechtlichen Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes, der Länder und
sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften, wie z. B. das Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, die
Nachweisverordnung, das Abfallverzeichnis, das Bundesimmissionsschutzgesetz und die entsprechenden
Verordnungen und Durchführungsvorschriften, die jeweilige Landesbauordnung und ergänzende
Durchführungsvorschriften. Die Auflagen des Baubescheides sind auch für den Auftragnehmer bindend.
1.4 Diese ZVB gelten auch für zusätzliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 4 S. 2 VOB/B, soweit die
Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.
1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Angebote, Schreiben und sonstige Unterlagen des AN haben
keine Gültigkeit, wenn sie nicht als Vertragsbestandteile im Bauvertrag aufgelistet sind.
2. Leistungen und Preise
2.1 Ist ein Pauschalpreis vereinbart, sind mit diesem die gesamten zur vollständigen, funktionstüchtigen,
mangelfreien und termingerechten Ausführung notwendigen Leistungen abgegolten, einschließlich der
Lieferung aller hierzu erforderlichen Stoffe und Bauteile.
2.2 Wenn Einheitspreise vereinbart sind, ist der Einheitspreis der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot
des Auftragnehmers der Gesamtbetrag einer Position nicht dem Ergebnis der Multiplikation von
Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
2.3 Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Eine Gleitung
für Lohn-, Material-, Geräte- und Stoffkosten wird nicht vereinbart.
2.4 Soweit sich die Parteien in einzelnen Positionen auf eine Pauschalierung der Vergütung des AN geeinigt
haben, wurde das Mengenrisiko und das Vollständigkeitsrisiko bei der Bemessung der Vergütung
berücksichtigt. Der AN übernimmt insoweit das Mengen- und Vollständigkeitsrisiko für die pauschalierten
Positionen.
2.5 Alle Vorschriften und Regeln der Technik gem. Ziffer 1.3 sind für die Ausführung der Arbeiten, auch
wenn sie in den Vorbemerkungen oder Leistungspositionen nicht besonders erwähnt sind, bindend und mit
den Preisen abgegolten.
2.6 Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie insoweit in Ergänzung zu § 2 Abs. 10 VOB/B vom
AG als solche vor ihrem Beginn schriftlich mit dem AN vereinbart worden sind oder als solche bereits mit
dem Bauvertrag ausdrücklich beauftragt wurden. Stundenlohnzettel sind werktäglich einzureichen. Nicht
fristgemäß im Sinne des § 15 Abs. 3 VOB/B vom AG zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten nur dann als
vom AG anerkannt, wenn der AN bei Übersendung der Stundenlohnzettel auf diese Rechtsfolge ausdrücklich
schriftlich hingewiesen hat.
2.7 Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören, soweit im Auftrag nichts anderes bestimmt ist,
auch die rechtzeitige Beschaffung aller für die Ausführung seiner Leistung erforderlichen Genehmigungen,
Erlaubnisse o. ä., außer der Baugenehmigung; die Anmeldung und Beschaffung der erforderlichen Bau- und
Betriebsabnahmen durch Behörden, TÜV, o. ä.; die Vorlage von Muster- und Gütenachweisen und die
Aushändigung der erforderlichen Bedienungs- und Wartungsunterlagen.
Näheres zum geschuldeten Leistungsumfang, Vorgaben zu den vom AN zu liefernden Revisionsunterlagen
und zu den allgemeinen Anforderungen an die Ausführung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den
ZTV und der VOB/C.
2.8 Dem AN obliegt die Verpflichtung, die von ihm ausgeführten Leistungen, angeliefertes Material und die
ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigung, Diebstahl, Winter- und
Wasserschäden zu schützen und ggf. auch Schnee und Eis zu beseitigen. Eine zusätzliche Vergütung kann
hierfür nicht verlangt werden.
2.9 Der AN hat fortlaufend Listen über die von ihm und seinen Nachunternehmern auf der Baustelle
eingesetzten Beschäftigten zu führen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass alle in seinem und im Auftrag seiner
Nachunternehmer auf der Baustelle Tätigen jederzeit die Personal- und Sozialversicherungsausweise bei
sich führen. Der AG behält sich entsprechende Kontrollen vor. Auf Verlangen des AG sind diese Listen und
Nachweise, dass die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, dem AG
vorzulegen.
Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des AN, der Arbeitnehmer seiner
Nachunternehmer und allen Arbeitnehmern aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger
Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28 e Abs. 3 a-f SGB IV und
weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.
3. Leistungsänderungen
3.1 Die Anordnung von Leistungsänderungen erfolgt ausschließlich schriftlich. Als Nebenpflicht hat der AN
auch bei Ansprüchen nach §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B entstehende Mehrkosten dem AG unverzüglich
schriftlich anzukündigen.
3.2 Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich und möglichst vor Ausführung nicht beauftragter
Leistungen ein Nachtragsangebot vorzulegen, in dem die für die Leistungsänderung entstehenden Mehroder
Minderkosten auf Basis der Auftragskalkulation des AN (Urkalkulation) dargestellt werden. Dabei sind
auch etwaige auf die Auftragssumme gewährte Nachlässe zu berücksichtigen. Ferner sind die
voraussichtlichen Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf anzugeben. Eine Erstattung der
Kosten für die Angebotserstellung kann der AN nicht verlangen, auch wenn die Leistungsänderung nicht
beauftragt wird.
3.3 Der AN ist verpflichtet, eine geänderte oder zusätzliche Leistung nach §§ 1 Abs. 3, 1 Abs. 4 S. 1 VOB/B
auch dann auszuführen, wenn die Parteien vor Ausführung der Arbeiten keine Vereinbarung abschließen, in
der die Auswirkung der Leistungsänderung auf die Vergütung (§ 2 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 VOB/B) und auf die
vereinbarten Ausführungsfristen festgelegt werden. Ein Leistungsverweigerungs- oder
Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn der AG die Ausführung der Leistung nach vorstehender Ziff.
3.1 schriftlich anordnet. Im Sinne einer erfolgreichen Kooperation werden sich die Vertragsparteien bemühen,
Mehrvergütungsansprüche und zeitliche Auswirkungen möglichst zügig zu klären.
3.4 Wenn der AN durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen der
Ausführungsfristen und termine nicht spätestens bei Vorlage seines Angebotes gemäß vorstehender Ziff. 3.2
mitteilt, ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit aufgrund der Leistungsänderung
oder zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.
3.5 Bauleiter, Architekten oder sonstige Auftragnehmer oder Mitarbeiter des AG sind nur dann berechtigt,
rechtsgeschäftliche Erklärungen für den AG abzugeben (Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen),
wenn sie eine gesonderte Vollmachtsurkunde des AG vorlegen können oder der AG die Bevollmächtigung
dem AN ausdrücklich mitgeteilt hat oder sich eine Bevollmächtigung aus dem Handelsregister ergibt; dies gilt
auch für Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen entsprechend.
4. Ausführungsfristen
4.1 Die Ausführungsfristen, Zwischenfertigstellungs- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem
Vertrag; die dort vereinbarten Termine sind verbindlich und mit Vertragsstrafe gemäß nachfolgender Ziff. 5
belegt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Sieht der Vertrag keine Kalendertermine für Zwischen- und Fertigstellungstermine und auch keine Dauer der
Ausführung vor, gilt Folgendes: Der AG hat das Recht, den Fertigstellungstermin und maximal zwei
Zwischentermine in Abstimmung mit dem AN festzulegen, ggf. auch einseitig unter Beachtung eventuell
vereinbarter Fristen und nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Diese Fertigstellungs- bzw.
Zwischentermine sind verbindlich, es sei denn die sich aus den Terminen ergebenden Ausführungsfristen
sind unangemessen kurz.
4.2 Der AN hat so viele Arbeitskräfte einzusetzen, dass er die geschuldeten Bauleistungen im einschichtigen
Betrieb zeitgerecht und ordnungsgemäß ausführen kann. Ein mehrschichtiger Betrieb ist nur zulässig, wenn
dies Gegenstand des Auftrags ist oder der AG dem zugestimmt hat. Ist der Einsatz von Arbeitskräften,
Geräten, Werkstoffen usw. unzureichend um die vereinbarten Termine einhalten zu können, hat der AN,
insbesondere auf Verlangen des AG, umgehend Abhilfe zu schaffen und dem AG dafür geeignete
Maßnahmen, wie Doppelschichten oder das Hinzuziehen geeigneter Firmen zur Mitarbeit, vorzuschlagen.
Möchte der AN seine Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausführen, bedarf dies der
schriftlichen Zustimmung des AG.
4.3 Bei allen auftretenden Schwierigkeiten, insbesondere solchen, die die Einhaltung der vereinbarten
Termine und Qualitäten gefährden könnten, hat der AN den AG schriftlich und unverzüglich mit Vorschlägen
zu unterrichten, damit unverzüglich alle im Interesse einer vertragsgerechten Ausführung notwendigen
Maßnahmen getroffen werden können. Der AG kann bei zeitlichen Verschiebungen der Ausführungen der
geschuldeten Leistung, die Auswirkung auf die verbindlichen Termine haben oder haben könnten, jederzeit
vom AN die kostenfreie Übergabe eines fortgeschriebenen Bauzeitenplans verlangen.
4.4 Behauptet der AN einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen oder Verschiebung der
Zwischenfertigstellungs- oder des Fertigstellungstermins, so hat er dem AG unverzüglich und unentgeltlich
eine prüfbare Ermittlung vorzulegen, um welchen Zeitraum sich seines Erachtens die genannten Fristen und
Termine verschieben, wobei die von ihm pflichtgemäß zu erbringenden Leistungen zur Aufholung der
Verzögerung zu berücksichtigen sind. Der AN hat dem AG ferner unverzüglich und unentgeltlich den
Aufwand darzulegen und betragsmäßig zu benennen, der erforderlich ist, um die geschuldete Leistung
trotzdem zu den vertraglich vereinbarten Terminen fertig zu stellen. Soweit eine rechtzeitige Fertigstellung
technisch nicht mehr erreichbar ist, hat der AN den Aufwand für die maximal mögliche Beschleunigung des
Bauvorhabens unentgeltlich darzulegen und betragsmäßig zu benennen.
4.5 Im Übrigen gelten §§ 5 und 6 VOB/B.
5. Vertragsstrafe, Verzugsschaden
5.1 Befindet sich der AN mit der Fertigstellung in Verzug, schuldet er für jeden Kalendertag der
Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der
Nettoabrechnungssumme.
5.2 Befindet sich der AN mit vereinbarten Zwischenterminen in Verzug, hat er für jeden Kalendertag des
Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 v. H. der Nettoabrechnungssumme für die zum jeweiligen
überschrittenen Zwischentermin fertig zu stellende Teilleistung zu zahlen. Die bei Überschreitung von
Zwischenterminen angefallenen Vertragsstrafen werden auf Vertragsstrafen für folgende Zwischentermine
bzw. den Fertigstellungstermin angerechnet; eine Kumulierung der einzelnen Vertragsstrafen ist
ausgeschlossen. Wegen Überschreitung von Zwischenfristen bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallennachträglich, sofern der AN dennoch den Fertigstellungstermin gem. Ziffer 5.1 einhält.
5.3 Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungs- und der Zwischentermine wird auf
insgesamt 5 v. H. der Nettoabrechnungssumme (Nettoschlussrechnungssumme) begrenzt.
5.4 Die Vertragsstrafe muss nicht bei Abnahme vorbehalten werden, sondern kann bis zur Schlusszahlung
geltend gemacht werden. § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird insoweit abbedungen.
5.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Der AN hat dem AG den
nachweislich entstandenen Verzugsschaden einschließlich eines möglicherweise entgangenen Gewinns zu
ersetzen die Einschränkung der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 6 VOB/B, wonach entgangener Gewinn
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen ist, gilt insoweit nicht. Die Vertragsstrafe wird jedoch
auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
6. Mängelrechte, Abnahme
6.1 Der AG kann Mängel auch bereits vor Abnahme auf Kosten des AN beseitigen lassen, wenn der AN der
Aufforderung zur Mangelbeseitigung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht
nachkommt. Einer Kündigung bedarf es nicht; § 4 Abs. 7 VOB/B wird insoweit abbedungen. Schon vor Ablauf
einer dem AN zur Beseitigung von Mängeln gesetzten Frist ist der AG zur Selbstvornahme befugt, sobald
abzusehen ist, dass der AN die ihm gesetzte Frist nicht einhalten kann.
6.2 Nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des AN findet gem. § 12 Abs. 1 und Abs. 4 VOB/B eine
förmliche Abnahme statt. Teilabnahmen gemäß § 12 Abs. 2 VOB/B, eine fiktive Abnahme sowie eine
Abnahme nach Ingebrauchnahme der Werkleistung gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 1 und 2 VOB/B sind
ausgeschlossen; § 640 BGB bleibt unberührt. Die Abnahme von Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 13
Abs. 5 VOB/B erfolgt ebenfalls förmlich.
6.3 Eine Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B ist ausgeschlossen.
Die vereinbarten Verjährungsfristen gelten auch für Mängelbeseitigungsleistungen gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1
letzter Absatz VOB/B.
Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der Leistungen gemäß Ziffer 6.2 sowie für
Mängelbeseitigungsleistungen mit deren Abnahme.
6.4 Statt § 13 Abs. 7 VOB/B gilt die gesetzliche Schadensersatzregelung des BGB.
6.5 Wenn die Abnahme entgegen der Fertigstellungsmeldung des AN wegen Nichtabnahmefähigkeit
wiederholt werden muss, gehen alle dem AG hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des AN und werden
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Dies gilt auch für Abnahmen von Rest- und
Mängelbeseitigungsarbeiten.
7. Sicherheiten
7.1 Die Sicherheit bzw. der Einbehalt wird nach der Abnahme der Leistungen und Übergabe der
Mängelbürgschaft oder einem entsprechenden Einbehalt von der Schlussrechnung gemäß Ziffer 7.2
zurückgewährt bzw. ausgezahlt, soweit sie bis dahin nicht in Anspruch genommen wurde und zu dieser Zeit
nicht noch unerfüllte, besicherte Ansprüche bestehen.
7.2 Zur Absicherung von in Ziffer 7.3 spezifizierten Ansprüchen behält der AG nach Abnahme derLeistung des AN 5 v. H. der Schlussrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe (brutto; inklusive
baukonstruktiven Nachträgen gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 VOB/B, jedoch ohne etwaige
bauzeitbezogene Ansprüche) in Geld ein. Der AN kann, soweit die Sicherheitsleistung nicht (berechtigt)
verwertet ist, die Auszahlung dieses Einbehalts gegen Stellung einer unbefristeten, unwiderruflichen und
selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kreditinstitutes oder
Kreditversicherers verlangen. Die Bürgschaft muss den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der
Vorausklage gem. §§ 770 Abs. 1, 771 BGB sowie den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gem. §
770 Abs. 2 BGB soweit die Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder
Ansprüche aus dem Bauvorhaben betreffen enthalten. Die Bürgschaft darf keine Hinterlegungsklausel
enthalten. Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren in der Frist des § 195 BGB, jedoch nicht vor Eintritt
der Verjährung der abgesicherten Forderung und spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Fälligkeit.
7.3. Diese Sicherheit gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft dient im Zeitraum von der Abnahme bis
zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche des AG
wegen Mängeln, jedwede Schadensersatzansprüche des AG und Ansprüche des AG auf Erstattung von
Überzahlungen aus diesem Vertrag (auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen) abzusichern.
Diese Sicherheit dient weiter zur Absicherung folgender Rückgriffs-, Regress- und Freistellungsansprüche
des AG gegen den AN: Der AN hat den AG, falls der AG durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit
dies auf pflichtwidriges Verhalten des AN, von dessen Nachunternehmern oder nachgeschalteten
Nachunternehmern zurückzuführen ist, insbesondere im Falle von Inanspruchnahmen des AG aufgrund von
§ 14 AEntG, für Sozial- / Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder durch andere amtliche
Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des AN, freizustellen und Rückgriffs- und Regressansprüche zu
erfüllen.
7.4 Zur Rückgabe der Sicherheit gem. Ziffer 10.3 (Auszahlung des Bareinbehalts / Enthaftung der
Bürgschaft) bzw. zur (Teil-)Zurückhaltung der Sicherheit ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17
Abs. 8 VOB/B verpflichtet bzw. berechtigt, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des in § 17 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1
VOB/B genannten Zeitraums von zwei Jahren, die Verjährungsfristen gem. Ziffer 6.3 ab Abnahme
maßgeblich sind.
7.5 § 648 BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek) wird ausgeschlossen
8. Abrechnung und Zahlungen
8.1 Vereinbaren die Parteien keinen Zahlungsplan, erfolgen Abschlagszahlungen für vertragsgemäß
erbrachte Leistungen einschließlich etwaiger Nachtragsleistungen in Höhe von 90 % des Wertes der
ausgeführten Leistungen.
8.2 Alle Rechnungen sind getrennt nach Titel und Bauteil sowie gemäß § 14 Abs. 1 VOB/B aufzustellen.
8.3 Der AN hat die Schlussrechnung mit allen zu deren Prüfung erforderlichen Anlagen spätestens innerhalb
von 30 Tagen nach Fertigstellung aller geschuldeten Leistungen über die Bauleitung dem AG einzureichen.
Der Anspruch des AN auf Schlusszahlung wird erst nach Abnahme, Vorlage der prüffähigen
Schlussrechnung und Ablauf der dem AG zustehenden Prüffrist sowie nach Vorlage der von dem AN
beizubringenden Unterlagen fällig. Dazu gehören insbesondere die Bedienungs-, Wartungs- oder
Pflegevorschriften, Schaltpläne und Schemazeichnungen, Bestandszeichnungen und Revisionspläne, die
Einweisungsprotokolle, der Rohbau- und der Gebrauchsabnahmeschein, die Abnahmebescheinigungen von
TÜV, DEKRA und sonstigen Prüfern technischer Anlagen sowie die Aufzugsabnahmebescheinigungen,
soweit der AN diese Unterlagen vorlegen muss. Die Dokumentation ist zweifach zu übergeben8.5 Eine Abtretung von Zahlungs- oder sonstigen Ansprüchen des AN gegen den AG ist nur mit Zustimmung
des AG wirksam. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
8.6 Soweit dies nicht schon mit der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der AN unverzüglich nach
Vertragsschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständiges Finanzamtes nach § 48 b
EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung unaufgefordert eine neue Bescheinigung
nachzureichen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in
Bezug auf die vorgelegte Freistellungsbescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen. Wird dem AG diese
Freistellungsbescheinigung nicht vorgelegt, ist der AN verpflichtet, dem AG unverzüglich seine
Steuernummer, das für ihn zuständige Finanzamt und dessen Bankverbindung mitzuteilen. Wird keine
Freistellungsbescheinigung vorgelegt oder wird eine vorgelegte Bescheinigung widerrufen oder
zurückgenommen, ist der AG berechtigt, einen Einbehalt in Höhe der zu entrichteten Steuern vorzunehmen.
8.7 Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der AN nicht auf einen
etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
8.8 Im Falle der Überzahlung hat der AN den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14
Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit
seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des
§ 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann sich der AN nicht
berufen.
9. Ausführung der Leistung
9.1 Baustellenpersonal
9.1.1 Der AN ist verpflichtet, ständig präsent einen verantwortlichen Fachbauleiter, gemäß den
Bestimmungen der Landesbauordnung, auf der Baustelle einzusetzen.
9.1.2 Er hat dem AG vor Baubeginn schriftlich einen deutschsprachigen verantwortlichen Bauleiter zu
benennen, der auch zur Vertretung des AN bevollmächtigt ist. Der AN kann diese Vollmacht nur durch
schriftliche Benennung eines anderen Bevollmächtigten mit Angabe sämtlicher Kontaktdaten widerrufen. Der
Bauleiter hat während der normalen Arbeitszeit ständig auf der Baustelle anwesend zu sein. Der AG ist
berechtigt, einen Austausch des Bauleiters zu verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
9.1.3 Der AN darf für die Erbringung der Leistungen nur Arbeitnehmer einsetzten, die der deutschen
Sozialversicherungspflicht unterliegen und nach den deutschen gesetzlichen und tarifvertraglichen
Vorschriften entlohnt werden. Für Nachunternehmer gilt Ziffer 9.7.
9.1.4 Ein Einsatz ausländischer Arbeitskräfte erfordert, dass während der Arbeit auf der Baustelle ständig
eine Person anwesend ist, mit der in deutscher Sprache verhandelt werden kann. Der AN hat dafür zu
sorgen, dass dies der Fall ist. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, auf Kosten
des AN einen Dolmetscher hinzuzuziehen.
9.1.5 Werden ausländische Arbeitskräfte aus Staaten eingesetzt, die nicht der EU angehören, muss der AN
hierfür jeweils vor Leistungsbeginn dem AG eine gültige Arbeitserlaubnis vorlegen.
9.2 Baubesprechungen
Es werden nach Bedarf, in der Regel wöchentlich, zu einem abzustimmenden regelmäßigen Termin (jour
fixe) Baubesprechungen durchgeführt. Der AN ist verpflichtet, an diesen Baubesprechungen durch einen
ausreichend bevollmächtigten Vertreter teilzunehmen und diese schriftlich zu protokollieren, sofern dieProtokolle nicht von der Bauüberwachung des AG erstellt werden. Abschriften dieser Protokolle sind dem AG
binnen drei Werktagen nach der jeweiligen Besprechung zu übergeben.
9.3 Bautagebuch
Der AN ist verpflichtet, lesbare Bautagesberichte zu erstellen und geordnet und unterschrieben jeweils in der
Folgewoche für die vorangegangene Woche dem AG zu übergeben. Diese müssen alle für die
Vertragsausführung und Abrechnung relevanten Angaben enthalten, wie beispielsweise Baufortschritt,
Wetter, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer, Zahl und Umfang der eingesetzten
Großgeräte, Beginn und Ende der Leistungen größeren Umfangs, Abnahmen, Unterbrechungen der
Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, behördliche Anordnungen und sonstige besondere
Vorkommnisse. Die Eintragungen sind täglich von dem gemäß Ziff. 9.1 vom AN bevollmächtigten Bauleiter
zu unterschreiben. Die Unterschrift ist mit Namen und Funktion zu versehen. Der AG kann ein
Musterbautagebuch vorgeben.
9.4 Baustelleneinrichtung, Kostenumlage
Der AG stellt dem AN Baustrom und Wasser an der Hauptabnahmestelle zur Verfügung, soweit im
Bauvertrag nicht abweichend festgelegt. Die Verbrauchskosten trägt der AN. Hierfür wird ein Betrag in Höhe
von 1 v. H. von der Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht. Verlangt der AN eine Abrechnung nach
dem tatsächlichen Verbrauch, hat er auf eigene Kosten einen Verbrauchsmengenzähler anzubringen. Soweit
der AG die Baustelleneinrichtung ganz oder teilweise auch dem AN zur Verfügung stellt, trägt der AN die
hierfür anfallenden angemessenen Kosten.
Der AN hat die von ihm verursachten Verschmutzungen der Zufahrts- und/oder Gehwege auf der Baustelle
und die unmittelbare Umgebung der Baustelle unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dem trotz schriftlicher
Aufforderung mit angemessener Nachfrist nicht nach, so hat er die Kosten für die Beseitigung und den
Koordinationsaufwand zu zahlen.
Die Müllentsorgung ist Sache des AN. Der AN ist verpflichtet, dem AG die ordnungsgemäße Entsorgung
nach Müllart und Menge durch Deponie-/Wiegescheine oder durch andere geeignete Entsorgungsnachweise
zu belegen, soweit es sich um entsorgungspflichtige Abfälle handelt. Im Übrigen sind die jeweils gültigen
gesetzlichen Regelungen und städtischen Satzungen und Festlegungen zu beachten.
9.5 Baustellenräumung
Die Baustelle ist so bald wie möglich zu räumen. Befolgt der AN eine dahingehende Aufforderung nicht
innerhalb angemessener Frist, so kann der AG die Baustelle auf Kosten des AN räumen lassen.
Vom AG zur Verfügung gestellte Lagerplätze und Zufahrtswege sind bei der Räumung im früheren Zustand
zurückzugeben, wenn es die spätere Verwendung erfordert. Beschädigungen hat der AN auf seine Kosten zu
beseitigen. Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, ist ein diesem vergleichbarer Zustand
zu verschaffen.
9.6 Berufsgenossenschaft
Der AN hat jede Änderung in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem AG
mitzuteilen. Auf Verlangen des AG hat er jederzeit den Mitgliedsschein der Berufsgenossenschaft und eine
Bescheinigung der Berufsgenossenschaft darüber vorzulegen, dass er seiner Beitrags- und Vorschusspflicht
nachgekommen ist. Setzt ein AN im Einvernehmen mit dem AG Nachunternehmer ein, so hat er für diese auf
Verlangen des AG Mitgliedschein und Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen
Berufsgenossenschaft vorzulegen.9.7 Nachunternehmer
9.7.1 Ergänzend zu § 4 Abs. 8 VOB/B gilt Folgendes:
Der AN darf nach Maßgabe des § 4 Abs. 8 VOB/B Leistungen nur an solche Nachunternehmer übertragen,
die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachkommen und die gewerberechtlichen
Voraussetzungen erfüllen. Der AN hat dem AG schriftlich Art und Umfang der Leistung, die weiter vergeben
werden soll, sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des
vorgesehenen Nachunternehmers mitzuteilen. Der AG ist weiterhin berechtigt, Nachweise über die
Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des vorgesehenen Nachunternehmers zu verlangen.
9.7.2 Bei Verstoß gegen Ziffer 9.7.1 hat der AN an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 v. H. der
Nettoabrechnungssumme, der dem Nachunternehmer übertragenen Leistungen zu zahlen. Der AG ist
darüber hinaus berechtigt, vertragswidrig beauftragte Nachunternehmer oder Nachtunternehmer, die trotz
Abmahnung weiterhin gegen den Vertrag verstoßen, von der Baustelle zu verweisen. Sofern der
vertragswidrig handelnde AN nach Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Aufnahme der
Eigenleistung nicht nachkommt, kann der AG den Vertrag entsprechend § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen.
9.8 Sichtung der vom AN zu liefernden Pläne
Der AN wird alle von ihm zu liefernden Zeichnungen, Pläne etc. dem vom AG beauftragten Bauleiter oder
sofern ein solcher nicht benannt ist, dem AG zur Prüfung vorlegen. Dem Bauleiter bzw. AG steht eine
angemessene Prüfungsfrist zu, wobei als Regelprüfzeit 2 Wochen vereinbart sind. Ergeben sich aus der
Sichtung des Bauleiters oder des AG Modifizierungsanforderungen an den vom AN zu liefernden Plänen, so
verpflichtet sich der AN, diese binnen einer Frist von jeweils 1 Woche nach Bekanntgabe der Anforderungen
einzuarbeiten und die modifizierten Unterlagen erneut zu übergeben.
Auch nach Prüfung und Freigabe von Zeichnungen und sonstigen Unterlagen durch den AG oder Bauleiter
bleibt die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung beim AN. Die Prüfung und Freigabe durch
den AG begründet kein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB.
Der AG darf alle Unterlagen des AN (auch die elektronisch gespeicherten Daten) für die geschuldete
Leistung ohne jede weitere Zustimmung nutzen, ändern oder ergänzen. Der AN stellt den AG insoweit von
allen Ansprüchen Dritter frei.
9.9 Bemusterungen
Die Parteien vereinbaren, dass hinsichtlich der vom AN einzubauenden Bauteile, Materialien und Stoffe
Bemusterungen stattfinden werden. Die Bemusterungen erfolgen auf der Grundlage einer zwischen den
Parteien abzustimmenden Bemusterungsliste, in der neben den zu bemusternden Bauteilen etc. auch der
zeitliche Ablauf der Bemusterung anzugeben ist. Der AN wird dem AG innerhalb von 2 Wochen nach
Abschluss des Bauvertrages einen Entwurf für eine Bemusterungsliste übergeben. Alle Muster sind so
rechtzeitig vorzulegen, dass unter Berücksichtigung einer Prüfzeit von mindestens 10 Werktagen für den AN
keine Verzögerung in der Bauausführung entstehen kann. Bemusterungen sind grundsätzlich mit mindestens
drei kostenneutralen Varianten vorzunehmen. Zur besseren Bewertung sind grundsätzlich nur
zusammenhängende Bereiche zu bemustern. Die Kosten für die Bemusterung trägt der AN.
10. Haftung, Versicherung, Gefahrtragung
10.,1 Der AN ist für alle von ihm durchgeführten Arbeiten und bis zur endgültigen und vollständigenRäumung der Baustelle für alle für die Baumaßnahme von ihm in Anspruch genommenen Flächen
verkehrssicherungspflichtig. Er stellt den AG von allen Ansprüchen, die Dritte im Zusammenhang mit der
Ausführung der Arbeiten gegen den AG geltend machen, frei.
10.2 Der AN ist verpflichtet, eine Bauleistungsversicherung und eine Haftpflichtversicherung mit für die
abzusichernden Risiken angemessenen Deckungssummen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der
Abschluss dieser Versicherungen ist 2 Wochen nach Vertragsschluss, spätestens bei Baubeginn, durch
Vorlage von Abschriften der entsprechenden Urkunden dem AG gegenüber nachzuweisen. Ist der
Versicherungsschutz der Höhe nach nicht mehr angemessen, darf der AG eine Erhöhung verlangen. Das
Bestehen dieser Versicherungen hat der AN dem AG auf Verlangen auch während der Bauausführung
jederzeit nachzuweisen.
10.3 Verursacht der AN bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen oder Grundstücke an
diesen Schäden, so ist der AN dem AG schadensersatzpflichtig, es sei denn, der AN handelt nicht
schuldhaft.
Eine eventuelle Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom AN mit
diesen zu vereinbaren.
10.4 Die Gefahrtragung bestimmt sich nach § 644 BGB. § 7 VOB/B gilt insoweit nicht.
11. Kündigung
11.1 Der AG kann den Vertrag in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B kündigen.
11.2 Eine Entziehung des Auftrages gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B kann auch im Hinblick auf Teilleistungen
der vertraglichen Leistungen beschränkt werden, die nicht in sich abgeschlossen sind. Im Falle einer
Entziehung des Auftrages gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B sind AG und AN verpflichtet, unverzüglich eine
Feststellung zur Dokumentation des Leistungsstandes und des Zustands der Leistung, insbesondere
hinsichtlich der Schnittstellen in Bezug auf die vom AG entzogenen Leistungen, vorzunehmen.
11.3 Im Falle einer vom AN zu vertretenden Kündigung/Entziehung des Auftrages hat er als Schadensersatz
5 v. H. der für die gekündigten Leistungen vereinbarten Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn,
dass ein niedrigerer oder höherer Schaden nachgewiesen wird.
12. Bevollmächtigte
Die Wahrnehmung der Rechte des AG aus dem Bauvertrag erfolgt durch diesen
selbst oder durch Dritte, die vom AG dem AN in der Regel im Verhandlungsprotokoll oder bei
Auftragserteilung ausdrücklich benannt werden. Diese sind jedoch nur dann bevollmächtigt
rechtsgeschäftliche Erklärungen für den AG abzugeben, wenn ihnen in gesonderter Urkunde eine solche
Vollmacht erteilt wurde oder der AG dem AN eine entsprechende Bevollmächtigung mitgeteilt hat.
13. Veröffentlichungen
Veröffentlichungen über die Bauleistung durch den AN selbst oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit
Wissen des AN sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Als Veröffentlichung in diesem Sinne
gelten auch die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen, ferner Lichtbilder,
Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen. Dies gilt auch für Vervielfältigungen, die nur einem beschränkten
Kreis von Personen zugänglich gemacht werden sollen.
14. Werbung
14.1 Gewerbliche Werbung auf der Baustelle ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
14.2 Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG gestattet.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Der Bauvertrag unter Einschluss dieser ZVB und aller weiteren Vertragsbestandteile gibt die
geschlossenen Vereinbarungen zwischen AG und AN vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen
nicht bzw. werden hiermit aufgehoben.
15.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für eine dieses Schriftformerfordernis aufhebende Vereinbarung.
15.3 Es gilt deutsches Recht.
15.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des AG. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der AN
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
15.5 Sollte eine Bestimmung des Bauvertrages unter Einschluss dieser ZVB unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien eine Regelung treffen, die der
unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt und
deren beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellt. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten
entsprechend, sollten sich nachträglich Lücken des Vertragsverhältnisses herausstellen.
Zusätzliche Vertragsbedingungen
02 Erdbau Erdarbeiten
02
Erdbau Erdarbeiten
02.__.001 Mutterboden abschieben, lagern Mutterboden, bis h=20cm abschieben und
seitlich lagern.
Der Mutterboden ist mit einer Plane abzudecken.
02.__.001
Mutterboden abschieben, lagern
650,00
m2
02.__.002 Boden der Bodenklasse 3-5 ausheben, lagern Boden der Bodenklasse 3-5 ausheben, nach Beprobung haufenweise nach Bodenklassen gesondert seitlich lagern
02.__.002
Boden der Bodenklasse 3-5 ausheben, lagern
1.000,00
m3
02.__.003 seitl. gelagerter Baugrubenaushub seitlich gelagerten Baugrubenaushub aufnehmen
und bei Eignung in vorhandene Baugrube verfüllen und lagenweise verdichten.
02.__.003
seitl. gelagerter Baugrubenaushub
100,00
m3
02.__.004 Aushub, seitlich gelagert, abfahren Überschüssigen Aushub, seitlich gelagert, aufladen und entsorgen, einschl. aller Gebühren
Annahme: LAGA Z0
02.__.004
Aushub, seitlich gelagert, abfahren
900,00
m3
02.__.005 Zulage LAGA Z1.1 Zulage für die Entsorgungs / Deponiekosten für Vorpositionen
Zulage Aushubmaterial LAGA Z1.1
02.__.005
Zulage LAGA Z1.1
300,00
m3
02.__.006 Zulage LAGA Z1.2 Zulage für die Entsorgungs / Deponiekosten für Vorpositionen
Zulage Aushubmaterial LAGA Z1.2
02.__.006
Zulage LAGA Z1.2
300,00
m3
02.__.007 Baugrubensohle planieren u. verdichten Baugrubensohle nach dem Aushub planieren. Überschüssiges Material entsorgen.
Verdichtungsgrad : Nachweis nach Bodengutachten dokumentieren
02.__.007
Baugrubensohle planieren u. verdichten
550,00
m2
02.__.008 Geotextil auf Bauplanum Geotextil auf Bauplanum (300g/m²) mit einer Überlappung von 20cm in Bahnen verlegen
02.__.008
Geotextil auf Bauplanum
600,00
m2
02.__.009 Naturschotter 0/32 liefern, einbringen Naturschotter 0/32, Feinkornanteil maximal 5% ,
h = 20cm,
liefern und auf der Baugrubensohle einbringen und verdichten
02.__.009
Naturschotter 0/32 liefern, einbringen
600,00
m2
02.__.010 Rohrgrabenaushub innerhalb m.Verfüllung Rohrgraben innerhalb der Baugrube herstellen einschl. Verfüllung mit seitlich gelagertem Aushubmaterial (zur Verdichtung geieignet), oder Schotter innerhalb der Baugrube.
Die Rohrleitungszone mit steinfreiem Material auffüllen. Verfüllung schichtweise verdichten. In den Einheitspreis sind alle Nebenarbeiten, wie zusätzliche Vertiefungen, Planie der Grabensohle, der Mehraushub im Bereich der Schächte und der Arbeitsräume für Rohrverbindungen sowie die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Bodenmaterials einzurechnen.
Grabenbreite : bis 0,40m
Zul. Abweichung von 5-7
Rohrgrabentiefe : bis 1,00 m
02.__.010
Rohrgrabenaushub innerhalb m.Verfüllung
100,00
m
02.__.011 Rohrgrabenaushub außerhalb m.Verfüllung Rohrgraben außerhalb der Baugrube herstellen, einschl. Verfüllung mit seitlich gelagertem Aushub (zur Verdichtung geeingnet), oder Recyclingmaterial, außerhalb der Baugrube.
Die Rohrleitungszone mit steinfreiem Material auffüllen. Verfüllung schichtweise verdichten. In den Einheitspreis sind alle Nebenarbeiten, wie zusätzliche Vertiefungen, Planie der Grabensohle, der Mehraushub im Bereich der Schächte und der Arbeitsräume für Rohrverbindungen sowie die Abfuhr und Entsorgung des überschüssigen Bodenmaterials einzurechnen.
Die Endtiefe bis 1,50m
Keine gesonderte Vergütung für etwaigen Verbau, oder
andere Sicherungsmaßnahmen
Zul. Abweichung von Sollhöhe : +/- 3 cm
Bodenklasse : 3-5
02.__.011
Rohrgrabenaushub außerhalb m.Verfüllung
120,00
m
02.__.012 Fundamente, 50/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 0,5m
Aushubtiefe : 0,6 m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.012
Fundamente, 50/55
30,00
m
02.__.013 Fundamente, 60/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 0,60m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.013
Fundamente, 60/55
15,00
m
02.__.014 Fundamente, 75/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 0,75m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.014
Fundamente, 75/55
16,00
m
02.__.015 Fundamente, 100/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,00m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.015
Fundamente, 100/55
54,00
m
02.__.016 Fundamente, 110/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,10m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.016
Fundamente, 110/55
9,00
m
02.__.017 Fundamente, 115/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,15m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.017
Fundamente, 115/55
10,00
m
02.__.018 Fundamente, 120/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,20m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.018
Fundamente, 120/55
7,00
m
02.__.019 Fundamente, 140/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,40m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.019
Fundamente, 140/55
4,00
m
02.__.020 Fundamente, 155/55 Boden Grubensohle Fundamente ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,55m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.020
Fundamente, 155/55
15,00
m
02.__.021 Fundamentaushub Bodenaustausch Boden unterhalb Grubensohle Fundamente nach Angabe Bodengutachten ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das ausgehobene Volumen bis UK Fundamente mit Magerbeton auffüllen
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.021
Fundamentaushub Bodenaustausch
200,00
m3
02.__.022 Einzelfundament 90/90 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 0,90m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.022
Einzelfundament 90/90
2,00
St
02.__.023 Einzelfundament 100/100cm Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,00m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.023
Einzelfundament 100/100cm
2,00
St
02.__.024 Einzelfundament 125/125 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,25m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.024
Einzelfundament 125/125
2,00
St
02.__.025 Einzelfundament 150/150 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 1,50m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.025
Einzelfundament 150/150
2,00
St
02.__.026 Einzelfundament 310/310 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 3,10m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.026
Einzelfundament 310/310
2,00
St
02.__.027 Einzelfundament 320/320 Boden Grubensohle Fundamente profilgerecht ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das Fundament nach Fertigstellung hinterfüllen.
Fundamentbreite bis : 3,20m
Aushubtiefe : 0,60m
Bodenklasse : 3-5
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.027
Einzelfundament 320/320
2,00
St
02.__.028 Einzelfundamentaushub Bodenaustausch Boden unterhalb Grubensohle Fundamente nach Angabe Bodengutrachten ausgraben, einschl. Herstellen des Planums der Sohle. Das Aushubmaterial entsorgen, das ausgehobene Volumen bis UK Fundamente mit Magerbeton auffüllen
Abmessungen entsprechen der Fundamentgröße
02.__.028
Einzelfundamentaushub Bodenaustausch
60,00
m3