Erweiterung LKW-Parkplätze
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Baubeschreibung Der Bauherr plant auf dem bebauten Flurstück 19, Flur 76, Industriegelände 23, 17219 Möllenhagen einer Erweiterung von LKW-Parkplätzen inkl. integrierten Parkplätze mit E-Ladestruktur mit Trafostation sowie einer neuen Verkehrsfläche inkl. zwei neue Zufahrten von der Bundesstraße 192 über den Fuß- und Radweg und von dem Industriegelände über den Fuß- und Radweg; Vorgesehen sind: Modul I: Neubau von 7 Stück LKW-Parkplätzen inkl. mit Multi E-Ladestruktur für 2 Stück LKW-Parkplätze. Die Gesamtgrundfläche, der LKW-Parkplätzen beträgt Ca. 539,00 qm. Modul II: Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von der oberen Einfahrt bis zum Anschluss der vorhandenen WHG-Fläche LKW-Tankplatz. Die als Zufahrt zu den LKW-Parkplätzen erstellt wird. Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt ca. 545,00 qm. Modul III: Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von der neuen Verkehrsfläche aus Modul II bis zum Anschluss Grenzverlauf zwischen Hoyer und Netto Grundstück. Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt ca. 200,00 qm. Modul IV: Neubau von zwei neuen Zufahrten in Betonausführung jeweils über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192 als auch über die Zufahrtsstraße Industriegelände. Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192, beträgt ca. 41,00 qm. Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die Zufahrtsstraße Industriegelände, beträgt ca. 59,00 qm.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen § 1 Gegenstand des Vertrages Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer Bauleistungen am Bauvorhaben zum Gewerbepark 2, 19375 Karstädt Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen sowie den ggf. vorhandenen Gutachten. § 2 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge: Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW Die Baugenehmigung und deren Auflagen Die geprüfte Statik Das Bodengutachten Das Brandschutzgutachten Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen Die Ausführungspläne Die Ausschreibungsunterlagen Der Bauzeitenplan Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen. Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen. Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind zu beachten.Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen und alle für die Preisbildung beeinflussenden Umstände bekannt. Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft. Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören, besonders aufgeführt sind. Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung führt. Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten. Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen. § 3 Vergütung Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus. Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag gelten auch für sämtliche Nachträge. Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgeworfen sind. Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den Leistungen enthalten. Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im Vertrag vorgesehenen Mengenansatz. Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen. Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen entsprechen. Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß abzurechnen. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich. Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage. Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. § 4 Zahlungsbedingungen Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine Abschlagszahlung verlangen. Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung verlangt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen Ermessen des Auftraggebers. Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der Auftragssumme möglich. Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen das Eigentum übertragen. Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen binnen 8 Tagen skontierfähig. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich vereinbarten Nettoabzüge fällig. § 5 Sonderwünsche Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen, dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses Vertrages eingehalten wurde. Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich. § 6 Ausführungstermine Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan zu beginnen und abzuschließen. Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 7 Vertragsstrafe Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine für den Beginn der Bauausführung, für den Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme für die betroffene Teilleistung netto, für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme. Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt. Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe, sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige Bestimmungen des Bauvertrages verstößt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleiben unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen entsprechend für neue Termine. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den Fertigstellungstermin angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der V ertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der Schlussrechnung in Abzug bringt. § 8 Abnahme Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B. Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die Abnahme verweigert. Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. § 9 Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre. Für die Dauer der Gewährleistung wird ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto Schlussrechnungssumme vereinbart. Sie kann unter entsprechender Anwendung des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst werden. § 10 Personal Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte, die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen. § 11 Sub- und Nachunternehmer Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger pünktlich nachkommen. Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet, soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten bekannt sind. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen. Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller Sub- und Nachunternehmer. Ich/Wir beabsichtige/n: (____) keine (____) die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen. Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch. Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht. Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners - ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt nach Wahl des Auftraggebers. § 12 Versicherung Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive eventueller Nachträge von der Schlussrechnung ab. § 13 Betriebsmittel und Pauschalen Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Bauwasser wird pauschal abgerechnet. Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung und die Benutzung eines Baustellen-WC werden pauschal abgerechnet. § 14 Werbung / Werbeträger Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht, hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen. Die mit der Werbemaßnahme verbundene Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter / Unterhalter der Werbemaßnahme. Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht. § 15 Entwicklungen während der Bauzeit Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum des Auftragsgebers über. Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den Auftraggeber ab. Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung entsprechend zu verpflichten. § 16 Geheimhaltungsvereinbarung Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert. § 17 Datenschutz Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu. § 18 Dokumentation Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren. Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar und lesbar sein. § 19 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Zusätzliche technische Vorbemerkungen Hinweis: Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß VOB/A - §8a bleiben grundsätzlich unverändert. Zusätzliche technische Vorbemerkungen 1. ) Wenn nicht separat ausgeschrieben, wird der Aufwand für eine Baustelleneinrichtung, wie: Container aller Art, erforderliche Kräne, Geräte, Maschienen, Gerüste, Kleingerüste, Kleinmaterial, Handwerkszeuge, etc. und die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen nicht gesondert vergütet. Die Kosten dafür sind in die Einzelpreise einzukalkulieren! 2. ) Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung über die genaue Lage von Hindernissen wie Versorgungsleitungen jeglicher Art bei der zuständigen Behörde / Versorgungsbetriebe im Vorfeld zu Informieren und sich eine schriftliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen. Jedwede Sondierungsöffnung/en oder Aufgrabungen diesbezüglich, dürfen nicht Eigenmächtig durchgeführt werden. Regressvorderungen seitens der Versorgungsbetriebe sowie Beschädigungen bei eigenveranwortliche Sondierungsöffnugen gehen die entstandenen Schäden zu Lasten des Auftragsnemers. 3. ) Dem Auftragnehmer obliegt vor Ort die Prüfung der baulichen Gegebenheiten. Eventuell noch zu erbringende bauseitige Leistungen hat der Auftragnehmer (AN) vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten der Bauleitung schriftlich mitzuteilen. Nachforderungen aus Unkenntnis der Sachlage oder missverstandener Auslegung der Ausschreibung und Pläne werden nicht anerkannt. 4. ) Auf die Beachtung der Schutzmaßnahmen der Berufsgenossenschaft wird besonders hingewiesen. Für die Folgen von eventuellen Unfällen trägt der Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung. 5. ) Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. - Der (AN) hat seine Bauabfälle, sowie Verpackungsmaterialien laufend, jedoch mindstens einmal wöchentlich, zu entfernen. Wird ein Container bauseits gestellt, werden die Kosten umgelegt. Art von Hinternissen: 1. Leitungen aller Art 2. Kabel aller Art 3. Kanäle und Verrohrungen 6. ) Abzugsvereinbarrungen Während der Bauzeit wird Baustrom und Bauwasser und eine Bautoilette bauseits zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird für die gesamte Bauzeit eine Bauwesenversicherung abgschlossen. Eine Baubeschilderung wird jedem Gewerk ermöglicht, diese Art von Werbung zu Nutzen. Am Ende der Bauzeit werden zwei Bauhauptreinigungen durchgeführt. Für die oben aufgeführten Abzugsvereinbarrungen werden folgende Pauschalen von der Netto- abrechnungssumme in der Schlussrechnung in Abzug gebracht: 1 - Bauhauptüberwachung0,5 % 2 - Baustrom0,2 % 3 - Bauwasser0,2 % 4 - Bautoilette0,5 % 5 - Bauwesenversicherung0,5 % 6 - Baubeschilderung0,2 % 7 - Baureinigung0,5 % 7. ) Sämtliche Arbeiten sind ohne Unterbrechungszeit und zügig auszuführen. Eine Abstimmung mit anderen in der Ausführung befindlichen Gewerken ist vorzunehmen. 8. ) Die Ausführung der parallel laufenden Gewerke und damit eventuell aufkommende Behinderungen berechtigen nicht zu Nachforderungen. 9. ) Es wird nach Abschluss der vertraglichen Leistungen eine vertraglich vereinbarte Abnahme durchgeführt.
Zusätzliche technische Vorbemerkungen
Hinweise Erdarbeiten / Verkehrsflächen Hinweise Erdarbeiten / Verkehrsflächen 1. ) Hinweise Erdarbeiten: Das Abgetragene Erdreich bestehend aus Oberboden mit Grasnarbe sowie Boden unter Oberboden (Mutterboden) wird gemäß Merkblatt LAGA PN 98 / Laga M 20 TR-Boden und DIN 19698-1² getrennt untereinander in je 3 bis 5 Haufwerke der größe von 100 bis 200 cbm auf dem Grundstück zwischengelagert. Seitens vom Arbeitnehmer wird eine Probeentnahme der einzelnen Haufwerke nach LGA PN 98 sowie zur Analyse einer Mischprobe auf den Parameterumfang Laga M 20 TR-Boden zur Feststellung von physikalischen, chemischen und biologischen Bestandteilen durch ein Zugelasenes Labor durchgeführt. Gemäß dem Ergebnis der Probeentnahmen nach LAGA-Liste wird das Abgetragene Erdreich in Haufwerken dementsprechend geladen, transportiert und fachgerecht Entsorgt. 2. )Austauschböden: Als Austauschböden eignen sich frostsichere und gut verdichtungsfähige Lockergesteine der Region mit = = 7 Gew.-% Feinanteilen, Korn-Ø = 0,06 mm oder geeignetes, klassifiziertes verdichtungsfähiges Recycling-Material ( welche eine wasserrechtlche Genehmigung erforderlich ist). Der Austauschboden ist gemäß DIN 18196 zu wählen und muss im trockenem Zustand lagenweise verdichtet werden (mindestens mitteldichte Lagerung). Ein Lastabtragswinkel vonnährungsweise 45° ist zu berücksichtigen. 3. ) Lastplattendruckversuche: Die Lagerungsdichte des eingebrachten Austauschbodens ist vor einer Überbauung mit einem geeignetem Verfahren, mittels Lastplattendruckversuchen zu überprüfen. Auf dem Planum für die Bodenplatte und die Fundamente ist eine dynamische Proctordichte von 97 % nachzuweisen. Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. 4. ) Tragfähigkeit Leitungsgräben: Beim Verfüllen von Leitungsgräben/Kanälen sollte in der Baugrubensohle auf dem Planum mittels Lastplattendruckversuch ein Verformungsmodul von Ev2 = 60 MN/qm (gilt nur für enggestuften Sand, Bodengruppe SE) mit einem Verhältnis Ev2/Ev1 = 2,6 erreicht werden. Der Verdichtungsgrad auf der Tragschicht darf 97 % Proctordichte nicht unterschreiten. Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. 5. ) Tragfähigkeit Planum: Auf dem Planum der Verkehrsflächen gilt als Nachweis für eine ausreichende Tragfähigkeit ein Ev2 - Wert = 45 MN/qm und ein Verdichtunghsverhältnis von Ev2/Ev1 = 2,5. Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. 6. ) Tragfähigkeit Frostschutzschicht: Auf der OK Tragschicht (Frostschutzschicht) ist je nach Tragschichtenaufbau und Nutzung für Schwerlastverkehr ein Verformungsmodul von 120 MN/qm gefordert. Der Verdichtungsgrad auf der Tragschicht (Schottertragschicht) darf 103% Proctordichte nicht unterschreiten, dafür ist ein Verhältniswert Ev2/Ev1 = 2,6 mittels Lastplattendruckversuch Nachzuweisen. Die Kontrolle der Verdichtung bzw. der Tragfähigkeit ist mit anerkanten Prüfverfahren vorzunehmen. Erst nach dem Erreichen der geforderten Planumstragfähigkeit kann die Ausführung des Oberbaues entsprechend der RStO 12 erfolgen. Die Prüfprotokolle sind dem Bodengutachter zur Freigabe vorzulegen. 7. ) Tragfähigkeit Schottertragschicht: Auf der OK Tragschicht (Schottertragschicht) ist je nach Tragschichtenaufbau und Nutzung für Schwerlastverkehr ein Verformungsmodul von 150 MN/qm gefordert. Der Verdichtungsgrad auf der Tragschicht (Schottertragschicht) darf 103% Proctordichte nicht unterschreiten, dafür ist ein Verhältniswert Ev2/Ev1 = 2,6 mittels Lastplattendruckversuch Nachzuweisen. Die Kontrolle der Verdichtung bzw. der Tragfähigkeit ist mit anerkanten Prüfverfahren vorzunehmen. Erst nach dem Erreichen der geforderten Planumstragfähigkeit kann die Ausführung des Oberbaues entsprechend der RStO 12 erfolgen. Die Prüfprotokolle sind dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. 8. ) Anmerkung Frostschutzschichten: Frostschutzschichten gemäß Zertifizierung und Prüfberichte von Dr. Moll GmbH & Co. KG oder gleichwertig über Fremdüberwachung nach TL G SoB-StB und gemäß DIN EN 932-1, über Angaben der Sortennummer, Prüfdatum, Entnahmestelle und Anwendungsbereich. Die Prüfberichte der Zertifizierten Frostchutzschichten sind vor dem Einbau und vor dem Baubeginn an den Auftraggeber zur Prüfung zur Freigabe vorzulegen. Eigenständige Untersuchungen ohne Fremdüberwachung für Frostschutzschichten sind nicht zugelassen und werden für den Einbau nicht Freigegeben. Sollte der Einbau von Frostschutzschichten Eigenmächtig vom Auftragnehmer ohne Nachweis über eine Fremdüberwachung und Zertifiziertem Material erfolgen, geht der vollständige Rückbau inkl. Fuhrkosten zu Lasten des Auftragsnemers. 9. ) Anmerkung Schottertragschichten: Schottertragschichten gemäß Zertifizierung und Prüfberichte von Dr. Moll GmbH & Co. KG oder gleichwertig über Fremdüberwachung nach TL G SoB-StB und gemäß DIN EN 932-1, über Angaben der Sortennummer, Prüfdatum, Entnahmestelle und Anwendungsbereich. Die Prüfberichte der Zertifizierten Schottertragschichten sind vor dem Einbau und vor dem Baubeginn an den Auftraggeber zur Prüfung zur Freigabe vorzulegen. Eigenständige Untersuchungen ohne Fremdüberwachung für Schottertragschichten sind nicht zugelassen und werden für den Einbau nicht Freigegeben. Sollte der Einbau von Schottertragschichten Eigenmächtig vom Auftragnehmer ohne Nachweis über eine Fremdüberwachung und Zertifiziertem Material erfolgen, geht der vollständige Rückbau inkl. Fuhrkosten zu Lasten des Auftragsnemers. 10. ) Bettung und Fugenfüllung: Bettungsmaterial und Fugenfüllung sollten aus dem gleichen Baustoffgemisch und vom gleichen Schüttgüter Lieferanten zur Anwendung kommen. Bei der Auswahl des Materials sollte daher von vornherein darauf geachtet werden, dass das Baustoffgemisch sowohl die Anforderungenan an die Bettungsmeterialien als auch an die Fugenfüllmaterialien erfüllt werden. Bettung auf Splitt-Naturstein, dicke im verdichteten Zustand von 3 cm bis 5 cm. Fugenfüllung Korngruppe von 0,3 bis 0,5 mm vollflächig bis zur komplett gefüllten Fugen fachgerecht einschlämmen. Das Fugenmaterial muss sich vollständig in die Fugen einarbeiten lassen, einschließlich das erforderliche Einschneiden Rand-und Abschlußsteine, und Anarbeiten an Betonflächen, 11. ) Anforderungen für Bettung und Fugenfüllung gemäß Zertifizierung und Prüfberichte für Frost- und Schottertragschichten: Bei befahrenen Verkehrsflächen mit sehr hohen Anforderungen, sollten die verwendeten Gesteine hinsichtlich des Widerstandes gegen Zertrümmerung (Schlagzertrümmerungswert) mindestens der Kategorie SZ18 (LA20) entsprechen. Bei Verkehrsflächen der Bauklasse III oder IV der RStO, bei denen besondere Beanspruchungen auftreten (Schubkräfte Hinterachsen LKW im Kurvenbereich, verschiebung der Pflasterfläche) müssen folgende Anforderungen gemäß Baustoffgemische nach TL Pflaster-StB entsprechen: Fließkoeffizient: Ecs35 Schlagzertrümmerungswert: Sz18 Los-Angeles-Koeffizient: LA20 Baustoffgemisch Bettung: 0/5 Baustoffgemisch Fuge: 0,5 Frost-Tau-Widerstand: F4 Kornrohdichte: 2,71-2,91 Mg/m³ Das Fugenmaterial muss sich vollständig in die Fugen einarbeiten lassen. Das Bettungsmaterial muss in verdichtetem Zustand ausreichend wasserdurchlässig sein und darf nicht in die Unterlage eindringen. 12. ) Herstellung von Verkehrsflächen: Die Verkehrsflächen werden in Anlehnung an die gültigen Vorschriften im Straßenbau entsprechned der RStO 12 (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) und der aktuell gültigen Regelwerke: ZTV E-StB ZTV SoB-StB ZTV Asphalt-StB ZTV Beton-StB ZTV Pflaster-StB ATV DIN 18315 ATV DIN 18316 sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen.
Hinweise Erdarbeiten / Verkehrsflächen
01 Tiefbauarbeiten
01
Tiefbauarbeiten
01.01 Rückbau Verkehrsflächen, Betonsteinpflaster
01.01
Rückbau Verkehrsflächen, Betonsteinpflaster
01.02 Erdarbeiten Baufelder
01.02
Erdarbeiten Baufelder
01.03 Erdarbeiten Travo-Station
01.03
Erdarbeiten Travo-Station
01.04 Fertigteile / Ausstattung / Sonstiges
01.04
Fertigteile / Ausstattung / Sonstiges
01.05 Erdarbeiten Regenwasserleitungen
01.05
Erdarbeiten Regenwasserleitungen
01.06 Leitungsnetz Regenwasser
01.06
Leitungsnetz Regenwasser
01.07 Kabelzugrohre und Kabelzugschächte
01.07
Kabelzugrohre und Kabelzugschächte
01.08 Oberflächenbefestigung
01.08
Oberflächenbefestigung
02 Beton- und Stahlbetonarbeiten
02
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Baubeschreibung Baubeschreibung Der Bauherr plant auf dem bebauten Flurstück 19, Flur 76, Industriegelände 23, 17219 Möllenhagen einer Erweiterung von LKW-Parkplätzen inkl. integrierten Parkplätze mit E-Ladestruktur, sowie einer neuen Verkehrsfläche inkl. neue Zufahrten. Vorgesehen sind: Modul I: Neubau von 7 Stück LKW-Parkplätzen inkl. mit Multi E-Ladestruktur für 2 Stück LKW-Parkplätze. Die Gesamtgrundfläche, der LKW-Parkplätzen beträgt Ca. 539,00 qm. Modul II: Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von der oberen Einfahrt bis zum Anschluss der vorhandenen WHG-Fläche LKW-Tankplatz. Die als Zufahrt zu den LKW-Parkplätzen erstellt wird. Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt ca. 545,00 qm. Modul III: Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von der neuen Verkehrsfläche aus Modul II bis zum Anschluss Grenzverlauf zwischen Hoyer und Netto Grundstück. Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt ca. 200,00 qm. Modul IV: Neubau von zwei neuen Zufahrten in Betonausführung jeweils über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192 als auch über die Zufahrtsstraße Industriegelände. Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192, beträgt ca. 41,00 qm. Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die Zufahrtsstraße Industriegelände, beträgt ca. 59,00 qm.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen § 1 Gegenstand des Vertrages Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer Bauleistungen am Bauvorhaben zum Gewerbepark 2, 19375 Karstädt Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen sowie den ggf. vorhandenen Gutachten. § 2 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge: Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW Die Baugenehmigung und deren Auflagen Die geprüfte Statik Das Bodengutachten Das Brandschutzgutachten Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen Die Ausführungspläne Die Ausschreibungsunterlagen Der Bauzeitenplan Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen. Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen. Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind zu beachten.Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen und alle für die Preisbildung beeinflussenden Umstände bekannt. Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft. Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören, besonders aufgeführt sind. Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung führt. Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten. Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen. § 3 Vergütung Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus. Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag gelten auch für sämtliche Nachträge. Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgeworfen sind. Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den Leistungen enthalten. Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im Vertrag vorgesehenen Mengenansatz. Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen. Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen entsprechen. Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß abzurechnen. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich. Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage. Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. § 4 Zahlungsbedingungen Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine Abschlagszahlung verlangen. Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung verlangt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen Ermessen des Auftraggebers. Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der Auftragssumme möglich. Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen das Eigentum übertragen. Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen binnen 8 Tagen skontierfähig. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich vereinbarten Nettoabzüge fällig. § 5 Sonderwünsche Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen, dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses Vertrages eingehalten wurde. Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich. § 6 Ausführungstermine Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan zu beginnen und abzuschließen. Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 7 Vertragsstrafe Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine für den Beginn der Bauausführung, für den Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme für die betroffene Teilleistung netto, für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme. Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt. Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe, sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige Bestimmungen des Bauvertrages verstößt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleiben unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen entsprechend für neue Termine. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den Fertigstellungstermin angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der V ertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der Schlussrechnung in Abzug bringt. § 8 Abnahme Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B. Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die Abnahme verweigert. Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. § 9 Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre. Für die Dauer der Gewährleistung wird ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto Schlussrechnungssumme vereinbart. Sie kann unter entsprechender Anwendung des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst werden. § 10 Personal Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte, die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen. § 11 Sub- und Nachunternehmer Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger pünktlich nachkommen. Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet, soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten bekannt sind. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen. Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller Sub- und Nachunternehmer. Ich/Wir beabsichtige/n: (____) keine (____) die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen. Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch. Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht. Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners - ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt nach Wahl des Auftraggebers. § 12 Versicherung Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive eventueller Nachträge von der Schlussrechnung ab. § 13 Betriebsmittel und Pauschalen Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Bauwasser wird pauschal abgerechnet. Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung und die Benutzung eines Baustellen-WC werden pauschal abgerechnet. § 14 Werbung / Werbeträger Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht, hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen. Die mit der Werbemaßnahme verbundene Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter / Unterhalter der Werbemaßnahme. Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht. § 15 Entwicklungen während der Bauzeit Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum des Auftragsgebers über. Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den Auftraggeber ab. Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung entsprechend zu verpflichten. § 16 Geheimhaltungsvereinbarung Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert. § 17 Datenschutz Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu. § 18 Dokumentation Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren. Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar und lesbar sein. § 19 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
02.09 Neue Ein- und Ausfahrtbereiche
02.09
Neue Ein- und Ausfahrtbereiche
02.10 Fundamente Außenanlage
02.10
Fundamente Außenanlage
02.11 Bewehrung
02.11
Bewehrung
02.12 Stundenloharbeiten
02.12
Stundenloharbeiten
03 Elektroarbeiten
03
Elektroarbeiten
Baubeschreibung Baubeschreibung Der Bauherr plant auf dem bebauten Flurstück 19, Flur 76, Industriegelände 23, 17219 Möllenhagen einer Erweiterung von LKW-Parkplätzen inkl. integrierten Parkplätze mit E-Ladestruktur, sowie einer neuen Verkehrsfläche inkl. neue Zufahrten. Vorgesehen sind: Modul I: Neubau von 7 Stück LKW-Parkplätzen inkl. mit Multi E-Ladestruktur für 2 Stück LKW-Parkplätze. Die Gesamtgrundfläche, der LKW-Parkplätzen beträgt Ca. 539,00 qm. Modul II: Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von der oberen Einfahrt bis zum Anschluss der vorhandenen WHG-Fläche LKW-Tankplatz. Die als Zufahrt zu den LKW-Parkplätzen erstellt wird. Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt ca. 545,00 qm. Modul III: Neubau einer neuen Verkehrsfläche, ausgehend von der neuen Verkehrsfläche aus Modul II bis zum Anschluss Grenzverlauf zwischen Hoyer und Netto Grundstück. Die Gesamtgrundfläche der neuen Verkehrsfläche beträgt ca. 200,00 qm. Modul IV: Neubau von zwei neuen Zufahrten in Betonausführung jeweils über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192 als auch über die Zufahrtsstraße Industriegelände. Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die Zufahrtsstraße Bundesstraße 192, beträgt ca. 41,00 qm. Die Gesamtgrundfläche der neuen Zufahrt über die Zufahrtsstraße Industriegelände, beträgt ca. 59,00 qm.
Baubeschreibung
Vorgesehene Vertragsbedingungen Vorgesehene Vertragsbedingungen § 1 Gegenstand des Vertrages Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer Bauleistungen am Bauvorhaben zum Gewerbepark 2, 19375 Karstädt Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, der Statik, der Baugenehmigung und dessen Auflagen sowie den ggf. vorhandenen Gutachten. § 2 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind in nachstehender Reihenfolge: Dieser Vertrag Auftrags-LV Baustellenordnung VOB Teil B + C in der aktuell gültigen Fassung DIN Normen, VDE Normen, ETB, UVV, DVGW Die Baugenehmigung und deren Auflagen Die geprüfte Statik Das Bodengutachten Das Brandschutzgutachten Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Vorbemerkungen Die Ausführungspläne Die Ausschreibungsunterlagen Der Bauzeitenplan Bei ggf. auftretenden Widersprüchlichkeiten gelten jeweils die oben zuerst genannten Bedingungen. Die Ausführung der Leistung hat gemäß dem allgemeinen Stand der Technik zu erfolgen. Die für die ausgeschriebenen Leistungen hinsichtlich Erstellung, Betrieb und Nutzung maßgebenden Gesetze, Vorschriften, Regeln und Richtlinien sind zu beachten.Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dem Auftragnehmer sind Inhalt, Art und Umfang der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen und alle für die Preisbildung beeinflussenden Umstände bekannt. Er hat sich vor Abschluss dieses Vertrages durch Einsichtnahme in die Pläne und sonstigen Unterlagen gemäß Anlage sowie Besichtigung der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung verschafft. Er kann sich in keinem Fall darauf berufen, dass ihm Irrtümer oder Fehler bei seiner Ermittlung unterlaufen sind oder einzelne Arbeiten oder Lieferungen, die zu seinem Leistungsumfang gehören, besonders aufgeführt sind. Eine Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsstandard ist unschädlich und stellt kein Mangel dar, wenn sie zu einer gleichwertigen oder höherwertigen Leistung führt. Der Ablauf der Arbeiten und die Zwischentermine sind rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen und durch den Auftragnehmer einzuhalten. Behinderungen, Erschwernisse und Stillstandzeiten aufgrund eines eventuellen nicht kontinuierlichen Ablaufes der Arbeiten sind bei den Einheitspreisen zu berücksichtigen. § 3 Vergütung Der Auftragnehmer führt die Bauleistung zu den in der Leistungsbeschreibung eingesetzten Preisen aus. Gewährte Nachlässe und Skonti auf den Auftrag gelten auch für sämtliche Nachträge. Alle Kosten für die Baustelleneinrichtung sind mit den Einheitspreisen abgegolten, sofern im Leistungsverzeichnis keine besonderen Positionen ausgeworfen sind. Auch ohne die ausdrückliche Erwähnung sind alle erforderlichen Vor- und Nebenarbeiten in den Leistungen enthalten. Abweichend von § 2 Absatz 3 VOB - B gilt der vertragliche Einheitspreis unabhängig vom im Vertrag vorgesehenen Mengenansatz. Die Abrechnung erfolgt nach den Ausführungsplänen. Die Leistungen sind aus den Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführten Leistungen diesen Zeichnungen entsprechen. Auf Anforderung sind die Leistungen nach gemeinsamem örtlichem Aufmaß abzurechnen. Die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Massen sind für die Endabrechnung nicht verbindlich. Hierfür kommt das geprüfte Aufmaß in Frage. Eine Ermäßigung oder Erhöhung der Massen der einzelnen Positionen, auch über 10 % hinaus, berechtigt den AN zu keiner Änderung der Einheitspreise. § 4 Zahlungsbedingungen Der Auftragnehmer kann erstmals nach einem vollendeten Baufortschritt von 20 % des Gesamtbaufortschritts eine Abschlagszahlung verlangen. Jede weitere Abschlagszahlung kann jeweils nach Vollendung von weiteren 20 % der Gesamtbauleistung verlangt werden. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich an dem jeweils vollendeten Baufortschritt und liegt im billigen Ermessen des Auftraggebers. Bei den Abschlagszahlungen werden 10 % von der Rechnungssumme als Sicherheitseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe der Auftragssumme möglich. Dem Auftraggeber wird mit Begleichung der verlangten Abschlagzahlung für die damit berechneten Leistungen das Eigentum übertragen. Sofern Skonto vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen binnen 8 Tagen skontierfähig. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 21 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Fertigstellung und Schlussabnahme fällig, spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung wird 5 % der Rechnungssumme als Gewährleistungseinbehalt abgezogen. Alternativ ist eine Gewährleistungsbürgschaft möglich. Bei Fälligkeit der Schlussrechnung werden die vertraglich vereinbarten Nettoabzüge fällig. § 5 Sonderwünsche Der Auftragnehmer wird Sonderwünsche des Auftraggebers berücksichtigen, soweit er durch die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer nachweisen, dass auch bei Sonderwünschen die Preisbasis dieses Vertrages eingehalten wurde. Vor Ausführung ist eine schriftliche Beauftragung erforderlich. § 6 Ausführungstermine Die Arbeiten sind gemäß dem beigefügten Bauzeitenplan zu beginnen und abzuschließen. Hat der Auftragnehmer Bedenken die Termine nicht einhalten zu können, so hat er dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 7 Vertragsstrafe Bei schuldhafter Überschreitung der Vertragstermine für den Beginn der Bauausführung, für den Zwischentermin der Fertigstellung der 1. Baustufe und für die Gesamtfertigstellung hat der Auftragnehmer Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung für den Zwischentermin 0,2 % der Auftragssumme für die betroffene Teilleistung netto, für Beginn und Endtermin 0,2 % der Auftragssumme. Die vorstehenden Vertragsstrafen sind auf insgesamt 5 % der Auftragssumme netto begrenzt. Der Auftragnehmer verwirkt ferner eine Vertragsstrafe, sofern er notwendige bautechnische Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder gegen sonstige Bestimmungen des Bauvertrages verstößt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den Auftraggeber bleiben unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen bei Bauzeitverschiebungen gilt das Vertragsversprechen entsprechend für neue Termine. Eine einmal verwirkte Vertragsstrafe für den Beginn- oder den Zwischentermin wird auf die nachfolgend verwirkten Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine oder den Fertigstellungstermin angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Vorbehalt der V ertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es ausreichend, wenn der Auftraggeber diese von der Schlussrechnung in Abzug bringt. § 8 Abnahme Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung seiner Leistung dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt förmlich gemäß § 12 VOB Teil B. Werden gravierende Mängel festgestellt, so wird die Abnahme verweigert. Werden lediglich geringe Mängel festgestellt, so wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Eine Konkludente Abnahme und Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. § 9 Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, für Abdichtungen gegen Feuchtigkeit und Dächer 10 Jahre. Für die Dauer der Gewährleistung wird ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der brutto Schlussrechnungssumme vereinbart. Sie kann unter entsprechender Anwendung des § 632a Abs. 2 BGB durch Sicherheitsleistung abgelöst werden. § 10 Personal Der AN ist dazu verpflichtet ausschließlich Fachkräfte, die auch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften unterwiesen sind auf der Baustelle einzusetzen. Ebenfalls verpflichtet sich der AN über die Dauer der Bauzeit einen festen Polier oder Vorarbeiter auf der Baustelle zu belassen. § 11 Sub- und Nachunternehmer Der Auftragnehmer wird nur leistungsfähige Sub- und Nachunternehmer beschäftigen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträger pünktlich nachkommen. Die Sub- und Nachunternehmer sind zur Vorlage je einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft verpflichtet, soweit sie dem Auftraggeber nicht aus früheren Tätigkeiten bekannt sind. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Firmen aus dem Einzugsgebiet des Bauortes zu beauftragen. Nach Abschluss der Arbeiten erhält der Auftraggeber eine Liste mit der vollständigen Bezeichnung und Adresse aller Sub- und Nachunternehmer. Ich/Wir beabsichtige/n: (____) keine (____) die in der beigefügten Liste aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer zu übertragen. Überträgt der Auftragnehmer Leistungen an Sub- und/oder Nachunternehmer, haften Auftragnehmer und durch ihn beauftragte Dritte gesamtschuldnerisch. Dem Auftragnehmer obliegt hierbei die Hauptpflicht. Der Auftragnehmer tritt die Gewährleistungsansprüche, die ihm gegenüber dem Sub- bzw. Nachunternehmer zustehen, an den Auftraggeber erfüllungshalber ab. Die Inanspruchnahme des jeweiligen Schuldners - ungeachtet des geltend gemachten Anspruchs - erfolgt nach Wahl des Auftraggebers. § 12 Versicherung Der Abschluss einer Bauwesenversicherung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber zieht dem Auftragnehmer hierfür pauschal 0,5% der Auftragssumme Netto inklusive eventueller Nachträge von der Schlussrechnung ab. § 13 Betriebsmittel und Pauschalen Der Verbrauch von Wasser, Strom, Gas und Bauwasser wird pauschal abgerechnet. Auch die Baubeschilderung sowie die Bauendreinigung und die Benutzung eines Baustellen-WC werden pauschal abgerechnet. § 14 Werbung / Werbeträger Sofern der Auftragnehmer oder ein durch ihn beauftragter Dritter auf oder im unmittelbaren Umfeld der Baustelle werbetechnische Einrichtungen zu installieren wünscht, hat der dies dem Auftraggeber im Vorfeld anzuzeigen. Die mit der Werbemaßnahme verbundene Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Einrichter / Unterhalter der Werbemaßnahme. Im Zweifel obliegt sie dem Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Einrichtung besteht indes nicht. § 15 Entwicklungen während der Bauzeit Tritt unmittelbar vor oder während der Planungs- und Bauzeit ein bis dato unbekannter bausituativer Umstand oder eine in der Form noch nicht hinreichend mit technischen Lösungsansätzen versehene Problemstellung auf, und sind hierfür Entwicklungen notwendig - ungeachtet ob diese gemeinsam oder nur durch eine Partei geschaffen wurden - gehen die Ergebnisse sowie sämtliche damit verbundene Bestandteile und Fortschritte in das Eigentum des Auftragsgebers über. Der Auftragnehmer sowie sämtliche durch ihn mit der Entwicklungsarbeit beauftrage Dritte, treten ihre Rechte an den Lösungsansätzen/Ergebnissen bereits jetzt an den Auftraggeber ab. Sofern sich der Auftragnehmer eines Dritten zur Lösung bedient, hat er diesem spätestens bei Beauftragung entsprechend zu verpflichten. § 16 Geheimhaltungsvereinbarung Sämtliche Dokumente, die der Auftragnehmer in Verbindung mit dem in § 1 genannten Bauvorhaben oder aus anderen Gründen von dem Auftraggeber erhält, sind vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird sämtliche ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um ein Zugriff Dritter oder eine anderweitige Veröffentlichung oder Weitergabe zu verhindern. Die Parteien vereinbaren überdies eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Auftragssumme je Verstoß für den Fall, dass der Auftragnehmer ohne vorheriges Einverständnis des Auftraggebers öffentliche Nachrichtenträger (Rundfunk, Fernsehen, Presse) über die Erteilung und den Inhalt des Auftrags sowie den Baufortschritt oder die Fertigstellung informiert. § 17 Datenschutz Mit Unterzeichnung des Auftrags stimmt der Auftragnehmer der Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen der Abwicklung des Bauprojektes an Dritte zu. § 18 Dokumentation Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet Änderungen gegenüber den Ausführungsplänen zu dokumentieren. Alle Dokumentationsarten müssen nachvollziehbar und lesbar sein. § 19 Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) bzw. das Landgericht Verden (Aller).
Vorgesehene Vertragsbedingungen
Prüfungen und Abnahme Nach Fertigstellung der Arbeiten bzw. bei entsprechendem Bauforschritt sind die in den VDE-Vorschriften verankerten Prüfungen wir folgt durch- zuführen: 1. Isolationswiderstandsmessung 2. Potential- und Erdungsmessungen 3. Schleifenwiderstandmessung 4. Funktionsprobe 5. Beleuchtungsstärkemessung Darüber ist ein Protokoll anzufertigen und mit den Bestandsunterlagen einzureichen. Dieses ist in die Einheitspreis einzukalkulieren. Die erforderlichen Messgeräte sind durch den AN bereitzustellen. Prüfungen: Gemäß DIN VDE sind Erstprüfungen bzw. Prüfungen vor Inbetriebnahme der Elektroanlagen für sämtliche Verbrauchergruppen (auch Baugewerk bzw.Haus- und Versorgungstechnik) durchzuführen. Die Ergebnisse sind in Tabellen- form festzuhalten und den Bestandsunterlagen als Nachweis beizufügen. Der Verantwortungsbereich bzw. die Schnittstelle der anderen Gewerke- anlagen ist schriftlich festzuhalten. Abnahme: Zur Abnahme der Arbeiten (entsprechend bei Teilabnahme) sind die nach- folgenden Unterlagen dreifach einzureichen: 1. Stücklisten über die eingebauten Geräte in Schaltschränken etc. mit Angabe der Lieferfirma und Type 2. Protokolle 3. Betriebsanleitungen 4. Elektro-Schalt-/Stromlaufpläne 5. Geräteaufbaupläne Mit der Schlussrechnung sind ergänzend zur VOB B Paragraph 14 (2) die nachfolgenden Unterlagen mit allen erforderlichen Daten und Hinweisen dreifach einzureichen: 1. Bestandspläne als Grundrissdarstellungen 2. Strangschemen 3. Schaltschemen der Anlage 4. Wirkschaltpläne 5. Lagepläne 6. Belegungspläne 7. Klemmpläne 8. Aufmaß- und Stundenlohnnachweise 9. Materialliste für die eingebauten Materialien mit Listennummer und Bezugsquellen 10. Bescheinigung gem VDE und AGV A3 11. TÜV-Bescheinigungen nach Absprache 12. Messprotokolle Kosten für Forderungen, die aus dem Inhalt der technischen Vorbemerkungen hervorgehen, werden nicht gesondert vergütet, sondern müssen in den Einheitspreisen enthalt en sein, sofern nicht als separate Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Die Unterlagen sind farbig, 2-fach im Ordner mit Inhaltsverzeichnis und 1x Digital abzugeben.
Prüfungen und Abnahme
03.13 Außenbeleuchtung
03.13
Außenbeleuchtung
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkung Vorbemerkung Für unvorhergesehne und nicht kalkulierbare Arbeiten werden Stundenlohnzeiten in Ansart gebracht. Stundenlohnarbeiten werden nur auf Anweisung der örtlichen Bauleitung durchgeführt. Die Stundenlohnscheine sind täglich zur Unterschrift vorzulegen. Nicht unterschriebene und nicht täglich abgezeichnete Lohnscheine werden nicht anerkannt. Sämtliche Lohnnebenkosten sind mit den Einheitspreisen abgegolten.
Vorbemerkung
04.__.__.__.0010 Facharbeiterstunde Facharbeiterstunde Stundenlohnarbeiten eines Facharbeiters auf Anordnung des AG ausführen. Die Verrechnungssätze für die Arbeitskraft umfassen sämtliche Gehalts- und Lohnnebenleistungen, sowie Zuschläge für Überstunden, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleistete Stunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0010
Facharbeiterstunde
50,00
Std
04.__.__.__.0020 Helferstunden Helferstunden Stundenlohnarbeiten eines Helfers auf Anordnung des AG ausführen. Die Verrechnungssätze für die Arbeitskraft umfassen sämtliche Gehalts- und Lohnnebenleistungen, sowie Zuschläge für Überstunden, Nachts-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleistete Stunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0020
Helferstunden
25,00
Std
04.__.__.__.0030 Vibrationswalze bis 5 to. Vibrationswalze bis 5 to. Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG auszuführen. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Vibrationswalze bis 5 to. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0030
Vibrationswalze bis 5 to.
15,00
Std
04.__.__.__.0040 Flächenrüttler 0,75 - 1,30 to Flächenrüttler 0,75 - 1,30 to Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Flächenrüttler über 0,75 - 1,3 to. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0040
Flächenrüttler 0,75 - 1,30 to
10,00
Std
04.__.__.__.0050 LKW ca. 10 to Nutzlasten LKW ca. 10 to Nutzlasten Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. LKW u. Ladegerät, ca. 10 to Nutzlast. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0050
LKW ca. 10 to Nutzlasten
15,00
Std
04.__.__.__.0060 LKW ca. 5,0 to Nutzlast LKW ca. 5,0 to Nutzlast Stundenlohnarbeiten durch Baugerätea auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. LKW u. Ladegerät, ca. 5 to Nutzlast. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0060
LKW ca. 5,0 to Nutzlast
15,00
Std
04.__.__.__.0070 Kleinbagger bis 2,0 to Kleinbagger bis 2,0 to Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Kleinbager bis 2,0 to. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0070
Kleinbagger bis 2,0 to
10,00
Std
04.__.__.__.0080 Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm Stundenlohnarbeiten durch Baugerätea auf Anordnung des AG. Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0080
Bagger Tieflöffel, 1,00 cbm
15,00
Std
04.__.__.__.0090 Radladerstunde ca. 1,50 cbm Radladerstunde ca. 1,50 cbm Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte Nur auf besondere Anordnung der Bauleitung! Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Radladerstunde, ca.1,50 cbm luftbereift. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0090
Radladerstunde ca. 1,50 cbm
10,00
Std
04.__.__.__.0100 Radladerstunde, ca. 0,40 cbm Radladerstunde, ca. 0,40 cbm Stundenlohnarbeiten durch Baugeräte Nur auf besondere Anordnung der Bauleitung ! Der Verrechnungssatz für das jeweilige Baugerät umfasst sämtliche Aufwendungen für den Einsatz, insbesondere Gerätevorhaltung, Betriebsstoffe, Zuschläge und Kosten für das Bedienpersonal. Der Verrechnungssatz gilt ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit auf der Baustelle. Vergütet werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, eines Radladers,ca. 0,40 cbm luftbereift. Abgerechnet wird nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Nachweis.
04.__.__.__.0100
Radladerstunde, ca. 0,40 cbm
10,00
Std
04.__.__.__.0110 Revisionsunterlagen Revisionsunterlagen Erstellen der Revisionsunterlagen ( Bestandspläne) in 4-facher Ausführung. Die Zeichnungen sind mit allen technischen und funktionellen Angaben versehen und erfassen den Endstand der ausgeführten Arbeiten nach der Abnahme, basierend auf der DIN 2425, Teil 4, einschl. Vermessung auf der Grundbuchkarte. Bestehend aus: Lageplan und Grundrißzeichnungen mit Kanal-, Kabel und Rohrleitungsführung als DWG/DXF-Format als Papierpausen, farbig angelegt Prüf-, Druck-, Spül-, und Einweisungsprotokoll, Bedienungs- und Wartungsanleitung, System und Schemazeichnungen. Die Revisionsunterlagen sind jeweils in einem Ordner mit Rücken-schild, Inhaltsverzeichnis, Register 1-xx zu übergeben. Die Revisionsunterlagen sind als solches zu kennzeichnen und mit dem Firmennamen und mit dem Namen des Revisors zu versehen.
04.__.__.__.0110
Revisionsunterlagen
1,00
Stk
04.__.__.__.0120 Revisionsunterlagen Revisionsunterlagen wie vor beschrieben, jedoch handschriftlich in die Ausführungs-pläne eingetragen zur Übernahme durch den AG und bauseitiger Erstellung der Bestandsplaner.
04.__.__.__.0120
Revisionsunterlagen
1,00
Stk

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Gesetzl. Mehrwertsteuer
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0,00
Gesamtbetrag brutto
0,00
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%
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