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bis
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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Weitere Besondere Vertragsbedingungen Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
1. Allgemeines 1. Allgemeines
1. Allgemeines
BVB 1.000 Technische Regelungen BVB 1.000
Die in der Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) aufgeführten Technischen Regelungen, Hinweise und Abrechnungsvorschriften werden Vertragsbestandteil für die gesamte auszuführende Leistung.
BVB 1.000 Technische Regelungen
BVB 1.050 Technische Spezifikationen BVB 1.050
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassung, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
BVB 1.050 Technische Spezifikationen
BVB 1.100 Angebotsunterlagen Vollständigkeit BVB 1.100
Der Angebotsvordruck, die Leistungsbeschreibung mit Anlagen und die Besonderen Vertragsbedingungen mit Anlagen wurden maschinell sortiert. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass einzelne Blätter fehlen.
Die Bieter sind deshalb verpflichtet, diese Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen.
Die nachfolgende Nummerierung der Textelemente BVB 0.000, BAB 0.000, ZTV 000 und H 00.000
ist nicht durchlaufend, sie dient nur der eindeutigen Kennzeichnung dieser Textelemente.
BVB 1.100 Angebotsunterlagen Vollständigkeit
BVB 1.200 Baustellenverordnung BVB 1.200
Auf Grund der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Aufforderung den Nachweis über die Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten in seinem Unternehmen (Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996) vorzulegen, der insbesondere die Arbeitsplätze auf der bevorstehenden Baustelle behandelt.
Dieser Bieternachweis muss folgenden Punkten entsprechen:
> In Form einer Dokumentation im Sinne § 6 Arbeitsschutzgesetz hat der Bieter zu belegen, dass innerbetrieblich und im Hinblick auf die bevorstehende Baustelle alle Gefährdungen, die für seine Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind, ermittelt und beurteilt sind und welche Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden. Ferner ist deutlich zu machen, wie die Überwachung der Durchführung der notwendigen Maßnahmen auf der Baustelle sichergestellt wird.
> Die Dokumentation muss entsprechend den Arbeitshilfen der Bau-Berufsgenossenschaften für Unternehmen ( z. B. Abruf-Nr. 901.3 Gerüstbauer) aufgebaut sein und alle anfallenden Arbeiten/Arbeitsplätze erfassen. Für eine deutliche - im übrigen jedem Arbeitgeber gesetzlich vorgeschriebene - Darstellung der Arbeitsschutzorganisation können der Technische Aufsichtsdienst / Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde beratend hinzugezogen werden.
> Die Dokumentation ist durch Einzelnachweise über die sichere Verwendbarkeit von Baumaschinen und Baugeräten sowie die Eignung des eingesetzten Personals baustellenbezogen zu ergänzen (u. a. Sachundigen- / Sachverständigenprüfbescheinigungen nach den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften , Nachweise über Personalunterweisungen, QM-Zertifikate, Fachkundebescheinigungen, Bescheinigungen über Vorsorgeuntersuchungen, Betriebs- oder Montageanweisungen).
> Der Bieternachweis ist zu datieren und vom Arbeitgeber zu unterschreiben.
BVB 1.200 Baustellenverordnung
2. Vergütung 2. Vergütung
2. Vergütung
BVB 2.100 Patentgebühren und Lizenzvergütungen BVB 2.100
Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
BVB 2.100 Patentgebühren und Lizenzvergütungen
BVB 2.110 Nachträge zum Bauvertrag BVB 2.110
Nachträge zum Bauvertrag sind auf der Basis der Urkalkulation zeitnah, möglichst vor Ausführung der Leistung vorzulegen. Im Nachtrag ist die Anspruchsgrundlage zu nennen und die Nachtragsforderung zu
beschreiben. Weiter sind sämtliche vom Nachtrag tangierten Vereinbarungen aufzuführen, insbesondere die
betroffenen Positionen und/oder preislichen Vereinbarungen, sowie die Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen (Termine, Gleitklauseln usw.). Für alle Nachtragselemente sind Einzelmengen und Wert anzugeben
Nachträge müssen, auch bei Nachunternehmerleistungen, mindestens folgende Elemente enthalten:
- Preisgrundlagen der Urkalkulation
Kalkulationslohn lt. EFB,
Gerätekosten nach BGL mit Ermittlung der Betriebs- und Schmierstoffe,
Detaillierte Ermittlung der Zuschläge ohne Baustellengemeinkosten,
Detaillierte Ermittlung der Zuschläge für Baustellengemeinkosten,
- Einzelkosten der Teilleistungen - ohne Baustellengemeinkosten - für vergleichbare Positionen der Urkalkulation und der Nachtragspositionen,
Zeitansätze,
Lohnkosten,
Stoffkosten frei Baustelle,
Kosten der Leistungsgeräte,
Nachunternehmerleistungen,
Zuschläge,
- Baustellengemeinkosten, soweit im LV nicht durch eigene Ansätze erfasst,
Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung,
Kosten für Verkehrssicherung und -regelung,
- Baustellengemeinkosten, soweit sie nicht durch Zuschlagssätze erfasst sind,
Kosten für Vorhalten der Baustelleneinrichtung,
Kosten für allgemeines Baustellenpersonal,
Kosten für allgemeine Baustellengeräte (Vorhaltegeräte),
- etwaige Sonderkosten, z. B. besondere Versicherungen, Entwurfskosten, Lizenzgebühren und dergleichen,
- allgemeine Geschäftskosten,
- Wagnis und Gewinn.
Für die Gegenzeichnung der Nachtragsvereinbarung durch den Auftraggeber ist entsprechend Platz vorzusehen.
Nachträge sind zeifach einzureichen.
BVB 2.110 Nachträge zum Bauvertrag
BVB 2.200 Erkennbare Verzögerungen BVB 2.200
Nicht besonders vergütet werden Verzögerungen und Unterbrechungen des Arbeitsablaufes, mit denen bei Angebotsabgabe zu rechnen war, d. h. die aus dem Bauzeitenplan, der Leistungsbeschreibung und dem vorgesehenen Bauablauf zu erkennen waren.
BVB 2.200 Erkennbare Verzögerungen
3. Ausführungsunterlagen 3. Ausführungsunterlagen
3. Ausführungsunterlagen
BVB 3.105 Bezugsachsen Bauwerke/Kanäle BVB 3.105
Der Auftraggeber steckt die Bezugsachsen für die Bauwerke sowie die Kanal- und Leitungsachsen ab. Die Sicherung der Absteckpunkte obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer stellt die notwendigen Messgehilfen und Messgeräte, einschl. Pflöcke und Achspunkte.
- Für die Bauwerke erhält der Auftragnehmer Ausführungszeichnungen M = 1: 50,
- für die Kanäle und Leitungen Lagepläne M = 1:1000 mit Längsschnitten M = 1: 1000/100.
- Schächte sind nach Regelzeichnungen zu bauen.
Die Ausführungspläne mit den integrierten Montageplänen (Wanddurchführungen, Fundamente und dgl.) können nicht vor bzw. bei Baubeginn, sondern erst nach Abstimmung mit den Maschinenherstellern übergeben werden.
Der Auftragnehmer hat diese Ausführungspläne entsprechend dem Baufortschritt so anzufordern, dass die Übergabe durch den Auftraggeber rechtzeitig erfolgen kann.
BVB 3.105 Bezugsachsen Bauwerke/Kanäle
BVB 3.130Ausführungsunterlagen 2-fach BVB 3.130
Dem Auftragnehmer werden die Ausführungsunterlagen in 2-facher Ausfertigung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mehrfertigungen werden gegen Erstattung der Unkosten abgegeben.
BVB 3.130Ausführungsunterlagen 2-fach
BVB 3.140 Standsicherheitsnachweise Bauhilfsmassnahmen BVB 3.140
Das Aufstellen der Standsicherheitsnachweise für Bauhilfsmassnahmen, für Böschungen von Baugruben und Gräben auch über 5 m Höhe, die aus den Verdingungsunterlagen (Pläne und Beschreibung der Leistung) ersichtlich sind, gehört zum Leistungsumfang des Auftragnehmers und ist durch die vereinbarten Preise abgegolten.
Die Kosten der Prüfung trägt der Auftragnehmer.
BVB 3.140 Standsicherheitsnachweise Bauhilfsmassnahmen
BVB 3.160 Standsicherheitsnachweis erdverlegte Rohrleitungen BVB 3.160
Der Standsicherheitsnachweis für die Belastbarkeit von erdverlegten Rohrleitungen ist vom Auftragnehmer nach den ZTV und dem ATV- Arbeitsblatt A 127 aufzustellen und prüfen zu lassen, diese Leistung ist mit den vereinbarten Preisen für die Rohrverlegung abgegolten.
- Vor Beginn der Bauausführung muss die Tragfähigkeit der Rohrleitungen nachgewiesen sein.
- Bei gleichen Bedingungen kann eine geprüfte Typen-/Bereichsstatik vorgelegt werden. Auf dem Deckblatt sind jedoch die Belastungs- und Einbaubedingungen der Baustelle und der Typen- /Bereichsstatik gegenüber zu stellen.
- Die Rohrleitungen sind nach den Belastungsangaben in der Leitungsbeschreibung zu bemessen.
- Nach der Absteckung der Leitungen und nach Erhalt der Ausführungspläne, jedoch vor Bestellung der Rohre muss der Auftragnehmer prüfen, ob die tatsächliche Belastung die in der Leistungsbeschreibung angegebene überschreitet. Gegebenenfalls müssen die Rohre für die tatsächliche Belastung bemessen werden. Dem Auftraggeber ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Der Auftragnehmer übernimmt für die richtige Bemessung der Rohrleitungen entsprechend den Ausführungsplänen die Gewähr.
BVB 3.160 Standsicherheitsnachweis erdverlegte Rohrleitungen
BVB 3.180 Statische Berechnungen Bauwerke durch AG BVB 3.180
Geprüfte statische Berechnungen, Bewehrungs- und Schalpläne für
Maschinenhaus Solare Schlammtrocknung die LAU-Anlage
werden vom Auftraggeber gestellt.
BVB 3.180 Statische Berechnungen Bauwerke durch AG
BVB 3.310 Konstruktionspläne für Einbauteile in EP BVB 3.310
Montagepläne und Werkstattzeichnungen für vom Auftragnehmer gelieferte Einbauteile gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers und sind durch die vereinbarten Preise für diese Bauteile abgegolten.
BVB 3.310 Konstruktionspläne für Einbauteile in EP
4. Ausführung 4. Ausführung
4. Ausführung
BVB 4.105 Baustelleneinrichtungsplan BVB 4.105
Der Auftragnehmer hat spätestens 3 Wochen nach Auftragserteilung einen detaillierten Baustelleneinrichtungsplan vorzulegen.
BVB 4.105 Baustelleneinrichtungsplan
BVB 4.100 Strom und Wasser auf eigene Kosten AN BVB 4.100
Der Auftragnehmer hat Strom und Wasser auf eigene Kosten heranzubringen, den Anschluss herzustellen und erforderliche Genehmigungen einzuholen.
BVB 4.100 Strom und Wasser auf eigene Kosten AN
BVB 4.110 Bautagesberichte BVB 4.110
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber wöchentlich zu übergeben.
Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Als Mindestangaben müssen sie - lesbar - enthalten:
Bezeichnung der Baustelle,Tagesdatum
- Wetter, Temperaturen,
- Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfanges, Betonierungszeiten und dergleichen),
Angaben zum angetroffenen Baugrund und Grundwasserverhältnissen
- Anwesenheit des Auftraggebers/dessen Vertreter und anderer Beteiligter (z. B. Sachverständiger)
Sie sind vom AN oder dessen Bauleitung zu unterzeichnen. Sie werden von der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers hinsichtlich wichtiger Vorkommnisse ergänzt und gelten als Bautagebuch.
BVB 4.110 Bautagesberichte
5. Bauzeitenplan 5. Bauzeitenplan
5. Bauzeitenplan
BVB 5.050 Bauzeitenplan
BVB 5.050 Bauzeitenplan
6. Verteilung der Gefahr 6. Verteilung der Gefahr
6. Verteilung der Gefahr
BVB 6.130 Witterungs- und Hochwasserrisiko (Gewässer) BVB 6.130
Das Witterungs- und Hochwasserrisiko (Gewässer) liegt innerhalb der vertraglichen Baufrist bis zu einem Tagesniederschlag von 65 mm beim Auftragnehmer.
BVB 6.130 Witterungs- und Hochwasserrisiko (Gewässer)
7. Abnahme - Mängelansprüche 7. Abnahme - Mängelansprüche
7. Abnahme - Mängelansprüche
BVB 7.110 Nachweise zur Abnahme BVB 7.110
Spätestens mit dem Antrag auf Abnahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die zur Beurteilung der vertragsmässigen Ausführung der Leistung erforderlichen Nachweise vorzulegen, nämlich:
- Standsicherheitsnachweise für Leitungen und Bauwerke, soweit diese nach dem Vertrag
der Auftragnehmer beibringen muss.
- Ergebnisse der nach den technischen Vertragsbedingungen/Vorschriften vom Auftragnehmer durchzuführenden Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen.
- Ergebnisse der im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Kontrollprüfungen, das sind u. a
- Prüfung auf Wasserdichtheit
- Kanal filmen
- Prüfung der Verdichtung der Verfüllung durch Lastplattendruckversuche und
Rammsondierungen
- Bohrkerne aus der bituminösen Straßenbefestigung
- Sonstige nach dem Vertrag vom Auftragnehmer beizubringende Nachweise,
die zur Beurteilung der fertigen Leistung nötig sind.
BVB 7.110 Nachweise zur Abnahme
BVB 7.120 Reinigung Bauteile für die Abnahme BVB 7.120
Die Reinigung der Bauteile für die Abnahme hat durch den Auftragnehmer so rechtzeitig zu erfolgen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme die Bauteile einwandfrei sauber und, soweit technisch möglich, trocken sind.
BVB 7.120 Reinigung Bauteile für die Abnahme
BVB 7.200 Verjährungsfrist Mängelansprüche 4 Jahre BVB 7.200
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt für alle Leistungen vier Jahre.
BVB 7.200 Verjährungsfrist Mängelansprüche 4 Jahre
8. Rechnungen 8. Rechnungen
8. Rechnungen
BVB 8.100 Rechnungen prüffahig BVB 8.100
Rechnungen, die ungeordnet und unvollständig eingereicht werden, gehen unverzüglich als nicht prüfbar zurück.
Die Rechnungen müssen der Gliederung des LV entsprechen Die Abschnittssummen sind zu bilden. Auf jeder Abschlags- und Schlussrechnung müssen am Anfang die darin enthaltenen Leistungen mit Stichworten aufgeführt sein. Teilleistungen auf Grund einer Vertragsänderung (Nachträge) sind unmittelbar nach den geändertenTeilleistungen des LV aufzuführen, als Ordnungsziffern sind die Pos.-Nr. des LV mit dem Index 1 bis 9 bzw. a bis z zu verwenden. Zusätzliche Leistungen (Nachträge) sind im Anschluss an die Teilleistungen des betreffenden LV-Abschnittes aufzuführen, in den die zusätzlichen Leistungen folgerichtig (Bauteil/Bauwerk/Baubehelf) einzuordnen sind.
BVB 8.100 Rechnungen prüffahig
BVB 8.130 Alle Rechnungen zweifach BVB 8.130
Alle Rechnungen sind zweifach einzureichen. Zu jeder Rechnung ist eine digitale Datei (D11-Datei) zu liefern.
Die Massen sind kumuliert aufzustellen.
BVB 8.130 Alle Rechnungen zweifach
BVB 8.160 Unterlagen Schlußrechnung BVB 8.160
Jede Ausfertigung der Schlussrechnung ist für sich mit allen Unterlagen in DIN-A4-Ordnern mit Hebelmechanisums einzuordnen. Zur Schlussrechnung gehören alle Berechnungsunterlagen für die Kostenansätze wie:
- Aufmassblätter
- Mengenberechnung
- Abrechnungszeichnungen
- Stundenlohnzettel (Paragraf 15 Abs. 5 VOB/B)
- Liefer- und Wiegescheine.
Zwischen diesen einzelnen Rechnungsbestandteilen sind Trennblätter einzulegen.
Bei EDV-Ausdrucken auf Endlospapier sind die Blätter vom Auftragnehmer zu trennen, auf DIN-A4 Größe zu schneiden und mit der bedruckten Seite nach oben einzuordnen.
BVB 8.160 Unterlagen Schlußrechnung
BVB 8.170 Unterlagen Abschlagsrechnung BVB 8.170
Jede Abschlagsrechnung
ist mit allen Unterlagen zusammenzuheften, der prüfbaren Leistungsaufstellung sind die Ausführungszeichnungen, soweit davon nicht wesentlich abgewichen wurde, und die Aufmaße zu Grunde zulegen.
Bei folgenden Teilleistungen ist die vertragsgemäße Ausführung erst erfüllt, wenn die für diese Leistungen im Vertrag vereinbarten Prüfungen vom Auftragnehmer ausgeführt sind:
Lastplattendruckversuche und Rammsondierungen bei Erdarbeiten (Eigenüberwachungsprüfungen), Prüfung auf Wasserdichtheit bei Abwasserkanälen, Wasser-, Abwasser-, Schlamm- und Luftleitungen (Kontrollprüfungen), Betongütenachweise bei Beton- und Stahlbetonbauarbeiten (Eigenüberwachungsprüfungen).
BVB 8.170 Unterlagen Abschlagsrechnung
BVB 8.200 Abrechnungszeichnungen Kläranlagen BVB 8.200
Die Abrechnungszeichnungen bei Bauarbeiten in/an Kläranlagen sind zweifach vorzulegen.
Als Grundlage dienen die Ausführungszeichnungen, die vom Auftragnehmer entsprechend der Bauausführung zu berichtigen sind.
Die Abrechnungszeichnungen müssen alle zur Prüfung der Abrechnung erforderlichen Angaben enthalten. Zur eindeutigen Nachvollziehbarkeit der ausgeführten Leistungen sind die Abrechnungszeichnungen gegebenenfalls durch Skizzen und Zeichnungen zu ergänzen. Aus den Abrechnungsunterlagen müssen alle in der Mengenberechnung verwendeten Maße ersichtlich sein.
Insbesondere gehören folgende Angaben dazu:
im Abrechnungslageplan die endgültige Ausführung mit allen ausgeführten und gekreuzten Kanälen, Leitungen und Kabelkanälen sowie vom Auftragnehmer ausgeführte Leitungs- und Kabelgräben, auch wenn die Leitungen und Kabel von anderen Auftragnehmern verlegt wurden, in den Grundrissen, Längs- und Querschnitten sowie sonstigen Schnitten alle wesentlichen Einzelheiten und alle Maße der Mengenberechnung, der Verlauf des Geländes vor und nach der Ausführung des Bauvorhabens, Verlauf der Bodenschichten (unterteilt nach den im LV aufgeführten Bodenklassen), Baugrundverbesserungen und Bodenaustausch mit Angabe der ausgeführten Dicke, der eingebauten Stoffe und deren räumliche Ausdehnung, Grundwasserspiegel, Art und Umfang der ausgeführten Wasserhaltung mit Sickerleitungen, Sickerschichten, geförderter Wassermenge, Grundwassersperrwänden aus Beton/Ton, Art und Umfang der Oberflächen (Abtrag, Aufbruch, Wiederherstellung) Schnittstellen mit Bauteilen und Einbauteilen, die nicht vom Auftragnehmer erstellt wurden, jedoch im Bereich der vom AN erstellten Bauwerke liegen, sind in die Pläne mit aufzunehmen.
BVB 8.200 Abrechnungszeichnungen Kläranlagen
BVB 8.230 Aufmaße gemeinsam vor Ort BVB 8.230
In Aufmaßen sind nur gemeinsam vor Ort festgestellte Leistungen festzuhalten, die nicht aus Zeichnungen zu ermitteln sind (DIN 18 299 Nr. 5).
Der Auftragnehmer hat mit dem Beauftragten des Auftraggebers die später nicht mehr oder nur schwer feststellbaren Leistungen sofort und gemeinsam aufzumessen.
Ist eine terminliche Abstimmung nicht immer möglich, so hat der Auftragnehmer das Aufmaß zu erstellen und dies auf der Baustelle zur Überprüfung und Anerkennung zu hinterlegen.
BVB 8.230 Aufmaße gemeinsam vor Ort
9. Zahlung 9. Zahlung
9. Zahlung
BVB 9.100 Haushaltsmittel in Höhe der Auftragssumme
BVB 9.100 Haushaltsmittel in Höhe der Auftragssumme
10. Sicherheitsleistung 10. Sicherheitsleistung
10. Sicherheitsleistung
BVB 10.100 Sicherheit Mängelansprüche BVB 10.100
Die Sicherheit für Mängelansprüche wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
BVB 10.100 Sicherheit Mängelansprüche
Baubeschreibung Baubeschreibung
Baubeschreibung
1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung 1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
1. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
BAB 1.110 Baubeschreibung BAB 1.110
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Neubau einer Solaren Klärschlammtrocknungsanlage mit Maschinenhaus auf dem Gelände der Kläranlage der Stadt Gunzenhausen.
Auftraggeber und Vorhabensträger ist die Stadt Gunzenhausen.
Mit dem Neubau der Solaren Klärschlammtrocknungsanlage soll eine nachhaltige und zukunftsfähige Schlammbehandlung geschaffen werden. Die Anlage dient der Trocknung des auf der Kläranlage anfallenden Klärschlamms unter Nutzung solarer Energie. Ergänzend wird ein Maschinenhaus zur Unterbringung der erforderlichen technischen Einrichtungen und Betriebsanlagen errichtet.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind die Rohbauarbeiten für die Herstellung der nachfolgend aufgeführten Bauwerke und Anlagenbestandteile:
Solare Klärschlammtrocknung
Maschinenhaus
Verbindungsleitungen und Schächte
Medienleitungen (Wasser, Entwässerung, Strom und Telekommunikation)
Kabelleerrohre und Kabelschächte
Verkehrsflächen und befestigte Außenanlagen
Erschließungs- und Betriebswege
Die Bauwerke sind entsprechend den Planunterlagen und den statischen Erfordernissen herzustellen.
Sämtliche Leistungen sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-Normen sowie den geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften auszuführen.
Der Leistungsumfang umfasst alle zur vollständigen und funktionsfähigen Herstellung der ausgeschriebenen Bauwerke erforderlichen Rohbauarbeiten einschließlich der notwendigen Erd-, Beton-, Stahlbeton-, Mauerwerks- und Nebenleistungen.
Diese Ausschreibung enthält keine Leistungen für das Nitrifikationsbecken, diese werden in einer seperaten Auschreibung behandelt.
Vom Maschinenhaus wird eine Stahlleitung (DN 400) zum Nitrifikationsbecken verlegt. Der Rohrgraben bzw. das Sandauflager- und umhüllung für diese Leitung wird im Rahmen dieser Ausschreibung erstellt. Die Leitung selbst wird über eine Dritte Firma verlegt. Die zeitliche Abstimmung und Koordinierung dieser Leistung obliegt dem Auftragnehmer, evtl. Behinderungen werden nicht gesondert vergütet.
BAB 1.110 Baubeschreibung
BAB 1.200 Nebenangebote ohne Änderung der Geometrie BAB 1.200
Nebenangebote und Änderungsvorschläge werden, soweit sie nicht die Geometrie und die Innenabmessungen der Bauteile abändern und folgende Mindestanforderungen erfüllen, zugelassen:
Sie sind eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Aus dem Nebenangebot / Änderungsvorschlag muss eindeutig hervorgehen, welche in den Verdingungsunterlagen vorgesehenen Leistungen oder vertraglichen Regelungen ersetzt werden.
Nebenangebote mit Abweichungen von den vorgesehenen technischen Spezifikationen (Anhang TS DIN 1960 VOB/A) sind nur zulässig, wenn das Nebenangebot dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot zweifelsfrei nachzuweisen (VOB/A § 13 Abs. 2).
Während der Bauzeit muss der Betrieb der Kläranlage ohne Beeinträchtigung der Abbauleistung sichergestellt sein. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Pläne und sonstige Unterlagen mit einer eingehenden Erläuterung, die zur Beurteilung des Angebots erforderlich sind, bei Lieferung von gleichwertigen Modellen oder Baustoffen sind dem Angebot genaue Konstruktionszeichnungen und/oder genaue Produktbeschreibungen mit allen technischen Daten beizulegen, Konstruktionsprinzipien und verwendetes Material, einen statischen Nachweis, wenn von der vorgegebenen Tragwerksplanung abgewichen wird, eindeutige Bestimmung von Art und Umfang der Leistung mit Mengengarantie (gegebenenfalls sind Toleranzgrenzen zu nennen), eine Erklärung, dass der Bieter die Kosten für alle Änderungen an den bis zur Angebotseröffnung fertigen Ausführungsunterlagen und Ausführungsplänen übernimmt, eine Erklärung, dass er das Ausführungsrisiko für sein Nebenangebot übernimmt, einen Bauzeitenplan, falls von den Vorgaben abgewichen wird, einen Baustelleneinrichtungsplan, falls von den Vorgaben abgewichen wird, eine Betriebskostenberechnung.
Tragwerksplanung für Nebenangebote und Sondervorschläge:
Statische Berechnungen, Bewehrungs- und Schalpläne sind vom Auftragnehmer anzubieten. Die Kosten für die Prüfung der statischen Berechnung übernimmt der Auftraggeber.
Statische Berechnungsgrundlagen für Nebenangebote:
Verkehrslast: SLW 60 auf allen befahrbaren Decken Vor Beginn der statischen Bearbeitungen muss der Auftragnehmer deren Grundlagen in einer gemeinsamen Besprechung mit dem Auftraggeber abstimmen. Hierbei hat der Auftragnehmer den beabsichtigten Rechengang für Bau- und Endzustände darzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, Kosten, die infolge mangelhafter Ausarbeitung der Ausführungsunterlagen durch den Auftragnehmer für erhöhten Prüfaufwand entstehen, dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen oder die ordnungsgemäße Ausarbeitung einem vom Auftraggeber bestimmten Ingenieurbüro zu Lasten des Auftragnehmers zu übertragen, wenn der Auftragnehmer nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist keine brauchbaren Unterlagen liefert. Um eine kontinuierliche Prüfung zu gewährleisten, sind die zu einem Bauteil oder Bauabschnitt gehörenden Ausführungsunterlagen gleichzeitig zur Prüfung einzureichen. Für vom Auftragnehmer geänderte Ausführungsunterlagen ist stets ein erneutes Prüf- und Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Stahlbeton bei Nebenangeboten: Bei allen Stahlbetonteilen ist die Begrenzung der Rissbildung nachzuweisen. Der Rechenwert der Rissbreite darf 0,2 mm, bei Räumerlaufbahnen 0,15 mm nicht überschreiten. Als Mindestmaß der Betondeckung, bezogen auf die Umweltbedingungen, sind für alle Abwasseranlagen 40 mm Grunde zu legen. Zahl, Art und Anordnung von Bauwerksfugen sind vor dem Aufstellen der Standsicherheits- und Festigkeitsberechnung auf besonderen Plänen zur Genehmigung einzureichen.
BAB 1.200 Nebenangebote ohne Änderung der Geometrie
BAB 1.220 Verwendung von gleichwertigen Materialien BAB 1.220
Bei Verwendung von gleichwertigen Baustoffen sind dem Angebot genaue Produktbeschreibungen mit allen technischen Daten beizulegen.
BAB 1.220 Verwendung von gleichwertigen Materialien
BAB 1.230 Lieferung von gleichwertigen Modellen oder Baustoffen BAB 1.230
Bei Lieferung von gleichwertigen Modellen oder Baustoffen sind dem Angebot genaue Konstruktionszeichnungen und/oder genaue Produktbeschreibungen mit allen technischen Daten beizulegen.
BAB 1.230 Lieferung von gleichwertigen Modellen oder Baustoffen
BAB 1.235 Anwendung von gleichwertigen Verfahren und Baustoffen BAB 1.235
Bei der Anwendung von gleichwertigen Verfahren und Baustoffen sind dem Angebot genaue Verfahrens-/Produktbeschreibungen mit allen technischen Daten beizulegen.
BAB 1.235 Anwendung von gleichwertigen Verfahren und Baustoffen
BAB 1.300 Stahlbetonbauwerke/-bauteile wasserdicht BAB 1.300
Alle Stahlbetonbauwerke/-bauteile sind wasserdicht herzustellen.
Sie müssen den allgemeinen Baugrundsätzen der DIN 19 255 entsprechen.
BAB 1.300 Stahlbetonbauwerke/-bauteile wasserdicht
BAB 1.310 Abwasserkanäle Material BAB 1.310
Als Abwasserkanäle sollen PP- und TML-Rohre, als Druckleitungen sollen PE-Rohre verlegt werden.
Alle Abwasserkanäle sind nach DIN EN 1610 ausnahmslos im verfüllten Graben auf Dichtheit zu prüfen.
Eine Vorprüfung der Abwasserkanäle im unverfüllten Graben mit Luft zur Eigenüberwachung des Auftragnehmers dürfte eventuelle Unwägbarkeiten und Prüfprobleme bei der Abnahmeprüfung reduzieren.
Sie müssen einem zeitweiligen Innendruck aus Überstau von 1 bar standhalten.
BAB 1.310 Abwasserkanäle Material
BAB 1.320 Einsteigschächte BAB 1.320
Die Einsteigschächte bestehen aus einem Schachtunterteil aus Beton/Stahlbeton, Schachtringen, Schachthals und Auflagerring nach DIN 4034 sowie einer Begu-Schachtabdeckung. Sie müssen wasserdicht sein.
Sie sind ausnahmslos im verfüllten Graben mit Wasser auf Dichtheit zu prüfen.
Schachtfertigteile gemäß DIN 4034 und deren Dichtungen müssen bis 1 bar Wasserdruck dicht sein.
BAB 1.320 Einsteigschächte
BAB 1.330 Wasserhaltung BAB 1.330
Es ist offene Wasserhaltung vorgesehen. Das Grundwasser ist zu pumpen und über ein Absetzbecken in den Vorfluter einzuleiten.
Einleitung in Abwasserkanäle ist nicht zulässig.
BAB 1.330 Wasserhaltung
BAB 1.410 Vorleistungen AN für andere AN BAB 1.410
Vorleistungen des Auftragnehmers für die Leistungen anderer Auftragnehmer sind in Absprache mit diesen und der Bauleitung nach Aufforderung in angemessener Frist zu erbringen. Dies trifft auch für Teile einer Leistung (Position) zu.
BAB 1.410 Vorleistungen AN für andere AN
BAB 1.500 Betrieb Kläranlage BAB 1.500
Der Betrieb der Kläranlage darf durch die Arbeiten nicht wesentlich gestört werden. Die Funktion der Anlage muss in jedem Fall und zu jeder Zeit aufrechterhalten bleiben. Durch Pufferungsmöglichkeiten können einige Leitungen kurzzeitig unterbrochen werden. Dies ist jedoch im Einzelfall mit dem Klärwerksleiter abzustimmen.
BAB 1.500 Betrieb Kläranlage
2. Angaben zur Baustelle 2. Angaben zur Baustelle
2. Angaben zur Baustelle
BAB 2.100 Ortsbesichtigung erforderlich
BAB 2.100 Ortsbesichtigung erforderlich
BAB 2.115 Lage der Baustelle BAB 2.115
Die Baustelle liegt in der Kläranlage Gunzenhausen,
Im Hollerfeld 10
91710 Gunzenhausen.
Die Baustelle liegt in der Kläranlage. Die Kläranlage ist über die BAB 6 sowie die Bundesstraße B 466, weiter
über die Bundesstraße B 13 zu erreichen.
Für die Ausführung der Arbeiten in der Kläranlage sind folgende Zeiten zu beachten:
Montag bis Donnerstag: in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr
Der AN kann außerhalb dieser Zeiten nur mit Zustimmung der Betriebsleitung der Kläranlage arbeiten.
Der Einsatzort liegt mitten im Kläranlagengelände. Da die Kläranlage in Betrieb ist, muss aus Gründen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung sowohl der AN über die Gefahren aus dem laufenden
Kläranlagenbetrieb informiert sein, als auch der Kläranlagenbetrieb darüber Bescheid wissen, wann und wo
welche Arbeiten stattfinden.
BAB 2.115 Lage der Baustelle
BAB 2.200 Zufahrtswege öffentliche Straßen und Baustraßen BAB 2.200
Als Zufahrtswege stehen die öffentlichen Straßen und in der Baustelle die Baustraßen zur Verfügung.
BAB 2.200 Zufahrtswege öffentliche Straßen und Baustraßen
BAB 2.220 Verkehrsregelung Verkehrsbeschilderung außerhalb Baustelle BAB 2.220
Verkehrsregelung und Verkehrsbeschilderung innerhalb der Baustelle werden nicht besonders vergütet.
Die Aufwendungen hierfür gehören zur Baustelleneinrichtung.
BAB 2.220 Verkehrsregelung Verkehrsbeschilderung außerhalb Baustelle
BAB 2.300 Zustandsaufnahme vor Baubeginn
BAB 2.300 Zustandsaufnahme vor Baubeginn
BAB 2.400 Vorflut Wasserhaltung BAB 2.400
Als Vorflut für die Wasserhaltung ist vorgesehen:
BAB 2.400 Vorflut Wasserhaltung
BAB 2.650 Bestätigung Oberflächenwiederherstellung BAB 2.650
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich nach dem Räumen der Baustelle Bestätigungen der Grundstückseigentümer und Straßenbaulastträger vorzulegen, in denen diese erklären, ob sie mit der Oberflächenwiederherstellung der für den Bau in Anspruch genommenen Flächen einverstanden sind.
Muster für diese Erklärungen können von der Bauoberleitung angefordert werden.
BAB 2.650 Bestätigung Oberflächenwiederherstellung
BAB 2.700 Im Baugelände Bodenuntersuchungen durchgeführt BAB 2.700
Im Baugelände wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt.
Danach ist mit folgendem Baugrund zu rechnen:
Im Straßenbereich und in bebauten Grundstücken als Folge früherer Aufgrabungen mit gestörten Bodenverhältnissen. Homogenbereich 1: bindige, stark gemischtkörnige Böden Homogenbereich 2: nichtbindige, schwach gemischtkörnige Böden Homogenbereich 3: Festgestein Eine Kopie des Baugrundgutachtens Projekt-Nr. 20255753-SD vom Büro Geologie Veith vom 24. Februar 2026 ist den Vergabeunterlagen digital (als pdf-Datei) beigefügt.
BAB 2.700 Im Baugelände Bodenuntersuchungen durchgeführt
BAB 2.720 Grundwasser BAB 2.720
Bei den Bauarbeiten ist mit folgenden Grundwasserverhältnissen zu rechnen:
Grundwasserstand: ca. 1,30 m unter Gelände (siehe Baugrundgutachten)
BAB 2.720 Grundwasser
BAB 2.730 Baugrundverhältnisse können wechseln BAB 2.730
Der Preisermittlung sind die zuvor beschriebenen Boden- und Grundwasserverhältnisse zu Grunde zu legen.
Für davon abweichende Boden- und Grundwasserverhältnisse sind die erforderlichen Mehrleistungen in die Zulagepositionen, soweit im LV vorgesehen, einzurechnen.
BAB 2.730 Baugrundverhältnisse können wechseln
BAB 2.800 Boden entsorgen BAB 2.800
Der Auftragnehmer muss den vertragsgemäßen Einbau /die vertragsgemäße Ablagerung des Bodens nachweisen.
BAB 2.800 Boden entsorgen
BAB 2.810 Strassenaufbruch entsorgen BAB 2.810
Beim Straßenaufbruch ist
- das bituminöse Aufbruchmaterial schon an der Anfallstelle von den Mineralstoffen zu trennen, das gesamte Aufbruchmaterial geht mit der Aufnahme an der Baustelle als Recyclingstoff in das Eigentum des Auftragnehmers über.
BAB 2.810 Strassenaufbruch entsorgen
BAB 2.820 Abruchmaterial Beton/Mauerwerk entsorgen BAB 2.820
Beim Abbruch von Beton, Stahlbeton und Mauerwer k ist das Abbruchmaterial zu zerkleinern und der Betonstahl auszusortieren. Das Material geht in das Eigentum des Auftragnehmers über und ist zu entsorgen.
BAB 2.820 Abruchmaterial Beton/Mauerwerk entsorgen
BAB 2.900 Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetz BAB 2.900
Auf die Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die dazu erlassenen Vollzugs- und Verwaltungsvorschriften wird hingewiesen. Die eingesetzten Baumaschinen müssen den festgelegten Schallschutzanforderungen entsprechen.
BAB 2.900 Einhaltung des Bundesimmissionsschutzgesetz
BAB 2.910 Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften BAB 2.910
Lt. Bundesumweltprogramm sind nachfolgend genannte Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung zwingend einzuhalten. Dies ist ausschließlich Sache des Auftragnehmers.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - VwV - Geräuschemissionen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - VwV Emissionsmessverfahren Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - VwV Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - VwV Emissionsrichtwerte für Radlader Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - VwV Emissionsrichtwerte für Kompressoren Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Betonpumpen VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Planierungen VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Kettenlader VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Bagger VwV
Zusätzlich wird auf § StVO (Straßenverkehrsordnung) - Lärmschutz, zeitweise Fahrverbote usw. hingewiesen.
Maschinen, Geräte usw., die den vorgenannten Vorschriften nicht entsprechen, sind auf Verlangen des Auftraggebers von der Baustelle zu entfernen. Dies gilt auch für Maschinen und Geräte von Subunternehmern.
Für störungsanfällige Geräte ist am Bau ausreichend Ersatz vorzuhalten.
BAB 2.910 Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
BAB 2.920 Schutz des Grundwassers BAB 2.920
Schutz des Grundwassers. Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des WHG und des BayWG zum Schutz des Grundwassers sowie die hierzu ergangenen Vorschriften eingehalten werden.
Insbesondere ist zu beachten:
Die Lagerung von Öl- und Treibstoffen hat auf der Baustelle so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Grundwasser ausgeschlossen ist. Das Auslaufen, auch von geringen Mengen wassergefährdender Flüssigkeiten ist unverzüglich zu melden. Auf der Baustelle dürfen Kraftfahrzeuge nur außerhalb des Baubereiches, ausgenommen zum Zwecke des Be- und Entladens, gesichert abgestellt werden. Die Betankung und Abschmierung von Fahrzeugen, Geräten und Maschinen auf der Baustelle hat so zu erfolgen, dass mit Sicherheit eine Verunreinigung des Grundwasser vermieden wird. Evtl. Außenschutzanstriche für Bauwerke dürfen keine grundwasserschädigenden Stoffe enthalten.
BAB 2.920 Schutz des Grundwassers
BAB 2.930 Bayer. Immissionsgesetz Nachtzeit BAB 2.930
Die Bestimmungen des Bayer. Immissionsgesetzes Art. 11 für Arbeiten zur Nachtzeit sind zu beachten. Von 22 bis 7 Uhr sind Arbeiten verboten, die andere in ihrer Nachtruhe stören. Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.
BAB 2.930 Bayer. Immissionsgesetz Nachtzeit
BAB 2.950 Bäume, Pflanzenbestände, Vegetationsflächen in EP BAB 2.950
Bäume, Pflanzenbestände, Vegetationsflächen im Baubereich sind entsprechend DIN 18 920 zu schützen. Hierzu erforderliche Leistungen gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers und sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
BAB 2.950 Bäume, Pflanzenbestände, Vegetationsflächen in EP
BAB 2.960 Grenz- und Katasterfestpunkte BAB 2.960
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass bei der Bauausführung keine Grenz- und Katasterfestpunkte verändert oder ganz entfernt werden. Die Wiederherstellungskosten dieser Punkte durch die Vermessungsämter gehen zu Lasten des Auftragnehmers, ausgenommen wenn die Punkte innerhalb von Ab-/Auftragsquerschnitten oder Baugruben liegen.
Voraussetzung ist weiter, dass der AG der Entfernung zugestimmt hat und vorher eine Grenzsicherung beantragt wurde.
BAB 2.960 Grenz- und Katasterfestpunkte
BAB 2.970 Lage Leitungen/Kanäle/Kabel BAB 2.970
Die genaue Lage aller Ent- und Versorgungsleitungen sowie Kanälen und Kabeln ist nicht bekannt. Mit Behinderungen durch Leitungen, Kanäle und Kabel ist zu rechnen. Der Aufwand für das Suchen und der Mehraufwand beim Aushub, Verbau und der Leitungsverlegung/Bauwerksherstellung ist in die dafür vorgesehenen LV-Positionen einzurechnen.
Dem Auftraggeber sind folgende Leitungen/Kabel bekannt:
Abwasserdruckleitung im Bereich Gehweg Entwässerungskanäle im Kläranlagenbereich
BAB 2.970 Lage Leitungen/Kanäle/Kabel
3. Angaben zur Ausführung 3. Angaben zur Ausführung
3. Angaben zur Ausführung
BAB 3.115 Bauablauf BAB 3.115
Der Bauablauf ist mit dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn abzustimmen.
BAB 3.115 Bauablauf
BAB 3.300 Geräte für andere auf der Baustelle tätige Unternehmer BAB 3.300
Den anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmern sollten, soweit auf der Baustelle vorhanden, Hilfskräfte und Baugeräte gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.
Ebenso sollte ihnen die Mitbenützung der installierten Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser und Gas gestattet werden, wenn diese einen Zwischenzähler setzen.
Abrechnung aller Leistungen direkt zwischen den Auftragnehmern.
BAB 3.300 Geräte für andere auf der Baustelle tätige Unternehmer
BAB 3.320 Bauwerke/Kanäle/Leitungen unmittelbar Herstellung in Betrieb BAB 3.320
Ein Teil der Bauwerke/Kanäle/Leitungen wird unmittelbar nach der Herstellung in Betrieb genommen, das Risiko aus dem Betrieb trägt der Auftraggeber. Boden, der von der Baustelle in die Bauwerke/Kanäle/Rohrleitungen geschwemmt wird, hat der Auftragnehmer zu entfernen.
BAB 3.320 Bauwerke/Kanäle/Leitungen unmittelbar Herstellung in Betrieb
BAB 3.800 Prüfungen nach ZTV in EP BAB 3.800
Die nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen/Vorschriften erforderlichen Eigenüberwachungs- und Eignungsprüfungen gehören zu den vertraglichen Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten sind
Ansätze im Leistungsverzeichnis für Prüfungen sind nur für vom Auftraggeber veranlasste Kontrollprüfungen vorgesehen.
BAB 3.800 Prüfungen nach ZTV in EP
4. Planverzeichnis 4. Planverzeichnis
4. Planverzeichnis
BAB 4.100 Planliste BAB 4.100
In den nachfolgend aufgeführten Plänen ist die ausgeschriebene Leistung zeichnerisch dargestellt. Die Pläne sind Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsverzeichnis mit Baubeschreibung und den Plänen gilt für die Angebotsbearbeitung das Leistungsverzeichnis mit Baubeschreibung vor den Plänen, nicht jedoch bei der Ausführung.
Einbauteile dürfen nur nach den Ausführungszeichnungen oder erst nach Rücksprache mit der Bauoberleitung gemäß den LV-Positionen bestellt oder angefertigt werden.
Folgende Pläne gehören zu den Verdingungsunterlagen:
Plan Nr. 2025 1212 Lageplan Planung M 1 : 200
Plan Nr. 2025 1213 Maschinenhaus 2, Grundrisse M 1 : 50
Plan Nr. 2025 1214 Maschinenhaus 2, Schnitte 1-1 und 2-2 M 1 : 50
Plan Nr. 2025 1215 Maschinenhaus 2, Schnitt 3-3 bis 7-7 M 1 : 50
Plan Nr. 2025 1216 Maschinenhaus 2, Ansichten M 1 : 50
Plan Nr. 2025 1217 Solare Schlammtrocknung, Grundrisse, Schnitte M 1 : 100
Plan Nr. 2025 1218 Solare Schlammtrocknung, Ansichten M 1 : 100
Plan Nr. 2025 1227 Nitrifikationsbecken M 1 : 50
Plan Nr. 2025 1228 Nitrifikationsbecken M 1 : 50
Plan Nr. 2025 1229 Verteilerbauwerk M 1 : 50
BAB 4.100 Planliste
BAB 4.250 Regelzeichnungen
BAB 4.250 Regelzeichnungen
ZTV 100 Eingeführte anerkannte Regel der Baukunst ZTV 100
Alle vom Bayer. Staatsministerium des Innern als anerkannte Regeln der Baukunst eingeführten DIN-Richtlinien, Merkblätter und Vorschriften.
ZTV 100 Eingeführte anerkannte Regel der Baukunst
ZTV 210 Regelwerk Abwasser ohne Rohrvortrieb ZTV 210
Das DWA-Regelwerk. Auf folgende Arbeitsblätter wird besonders hingewiesen:
A 127 Statische Berechnung von Entwässerungskanälen und -leitungen Ausgabe 12.2022
A 139 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen Ausgabe 03.2019
A 142 Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten Ausgabe 11.2024
A 157 (Entw.) Bauwerke der Kanalisation Ausgabe 12.2020
Vertrieb: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
ZTV 210 Regelwerk Abwasser ohne Rohrvortrieb
ZTV 300 DGUV Abwassertechnische Anlagen ZTV 300
Vorschriften der DGUV in der jeweils neuesten Fassung:
DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 103-004 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen
DGUV Regel 103-007 Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
DGUV Vorschrift 21 Abwassertechnische Anlagen
DGUV Vorschrift 22 Abwassertechnische Anlagen
DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
DGUV Information 208-016 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten
ZTV 300 DGUV Abwassertechnische Anlagen
ZTV 410 DVGW - Regelwerk Kreuzungen ZTV 410
DVGW - Regelwerk Kreuzungen
Das DVGW-Regelwerk Wasser gilt entsprechend sinngemäß auch für Abwasserdruckleitungen.
W 307 Verfüllung des Ringraums zwischen Mantel- und Produktrohren bei der
Kreuzung von Bahnanlagen, Straßen und Wasserstraßen
ZTV 410 DVGW - Regelwerk Kreuzungen
ZTV 430 Kabelschutzanweisung Telekom ZTV 430
Kabelschutzanweisung
Anweisung zum Schutze unterirdischer Anlagen der Deutschen Telekom AG
bei Arbeiten anderer.
Bearbeitet und herausgegeben von der Deutschen Telekom AG, Zentrale Darmstadt
Stand: 21.02.2011
ZTV 430 Kabelschutzanweisung Telekom
ZTV 500 ZTV A-StB 12 Aufgrabungen in Verkehrsflächen ZTV 500
ZTV A‑StB 12 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Aufgrabungen in Verkehrsflächen Ausgabe 2012
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
ZTV 500 ZTV A-StB 12 Aufgrabungen in Verkehrsflächen
ZTV 510 ZTV E-StB 09 Erdarbeiten im Straßenbau ZTV 510
ZTV E‑StB 17 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Erdarbeiten im Straßenbau Ausgabe 2017
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
ZTV 510 ZTV E-StB 09 Erdarbeiten im Straßenbau
ZTV 511 ZTV SoB-StB Schichten ohne Bindemittel Straßenbau ZTV 550
ZTV SoB-StB 20 Zusätzliche Technische Vertragsbedinungen
und Richtlinien für den Bau von Schichten
ohne Bindemittel im Straßenbau Ausgabe 2020
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
ZTV 511 ZTV SoB-StB Schichten ohne Bindemittel Straßenbau
ZTV 512 ZTV Asphalt-StB Verkehrsflächen Asphalt ZTV 550
ZTV Asphalt-StB Zusätzliche Technische Vorschriften und Richtlinien
für den Bau von Verkehrsflächen aus Asphalt Ausgabe 2026
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
ZTV 512 ZTV Asphalt-StB Verkehrsflächen Asphalt
ZTV 513 TL Asphalt-StB Asphaltmischgut Verkehrsflächen ZTV 550
TL Asphalt-StB Technische Lieferbedingungen für Asphalt-
mischgut für den Bau von Verkehrsflächen-
befestigungen Ausgabe 2026
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
ZTV 513 TL Asphalt-StB Asphaltmischgut Verkehrsflächen
ZTV 514 ZTV Fug-StB Fugen Verkehrsflächen ZTV 550
ZTV Fug-StB 15 Zusätzliche Technische Vetragsbedinungen
und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen Ausgabe 2015
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen.
ZTV 514 ZTV Fug-StB Fugen Verkehrsflächen
ZTV 560 ZTV Pflaster Pflasterdecken und Plattenbeläge
ZTV 560 ZTV Pflaster Pflasterdecken und Plattenbeläge
ZTV 580 RSA Sicherung Arbeitsstellen an Straßen ZTV 580
RSA Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2022
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
ZTV 580 RSA Sicherung Arbeitsstellen an Straßen
ZTV 590 ZTV-SA Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen ZTV 590
ZTV-SA Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen Ausgabe 2001
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
ZTV 590 ZTV-SA Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
ZTV 700 DAfStb-Richtlinien ZTV 700
Richtlinie Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton Ausgabe 12/2017
Richtlinie Massige Bauteile aus Beton Ausgabe 04/2010
Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen Ausgabe 10/2001
Deutscher Ausschuss für Stahbetonbau (DAfStb)
ZTV 700 DAfStb-Richtlinien
ZTV 710 DBV-Merkblätter ZTV 710
Die Merkblätter des Deutschen Beton- und Bautechnik-Vereins.
Auf folgende Merkblätter wird besonders hingewiesen:
Merkblatt Sichtbeton Ausgabe 06/2015
Merkblatt Betondeckung und Bewehrung Ausgabe 12/2015
Merkblatt Abstandhalter Ausgabe 11/2009
ZTV 710 DBV-Merkblätter
02 Abbrucharbeiten
02
Abbrucharbeiten
02.01 Entrümpelung
02.01
Entrümpelung
02.02 Entkernung
02.02
Entkernung
02.03 Abbrucharbeiten
02.03
Abbrucharbeiten
02.04 Entsorgung
02.04
Entsorgung