Gadebusch - Los 86 - Malerarbeiten Lagerhalle
Ersatz- und Erweiterungsmaßnahmen SM Gadebusch
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Angaben zur Lage des Grundstücks und Gebäuden An der Bundesstraße 104, in Gadebusch, Industriestr. 11, befindet sich die Straßenmeisterei Gadebusch. Als Eigentümer des ca. 18.017 m2 Grundstückes (Flur: 87/4, 87/8, 88/5, 88/13, 88/14, 88/16, 88/20, 88/22, 88/23, 88/24, 88/27) und eine Teilfläche von Flur 87/13) ist im Grundbuch das Land Mecklenburg- Vorpommern eingetragen. Das Grundstück wird an der süd-westlichen Seite durch eine Einfahrt erschlossen. Folgt man der Trittauer Str. weiter Richtung Süd-Osten befindet sich im Kurvenbereich eine Notzufahrt. An der nord-östlichen Grundstücksgrenze befinden sich Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG-Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (Strecke Parchim - Rehna über Schwerin). Das Grundstück ist in zwei Bereiche unterteilt, welche einen Höhenunterschied von ca. 1,65 m aufweisen, welcher durch eine verbindende Straße überwunden werden. Auf dem Grundstück stehen ein Betriebsgebäude, ein Aufenthaltscontainer für Straßenwärter, eine Klein-KFZ-Halle (Halle 1), und zwei weitere Hallen (Halle 2 und Halle 3), ein provisorischer Schuppen, eine Streugutlagerhalle, ein Funkmast, Carport für Kleingeräte und ein Waschplatz. Der Betriebshof ist teilweise nur mit einer Schottertragschicht versehen. Der Neubau von Betriebsstätten ist zwingend erforderlich. In dem Luftbildausschnitt ist die Lage des Standortes der Straßenmeisterei Gadebusch dargestellt. Bildquelle: http://www.gaia-mv.de, Stand 15.08.2016 Grundstück Gemarkung: 130025 Gadebusch Flur: 8 Flurstück: 87/4, 87/8, 88/5, 88/14, 88/16, 88/20, 88/22, 88/23, 88/24, 88/13, 88/27 und 87/13 anteilig, 88/21 anteilig, 88/25 anteilig Die Teilgrundstücke 88/21 (ca. 45 m²) und 88/25 (ca. 23 m²) werden vom Straßenbauamt für die Erweiterung der bestehenden Notzufahrt als neue Hauptzufahrt der Straßenmeisterei nach vorheriger Zustimmung durch das LS Rostock erworben. Das Bestandsgrundstück der Straßenmeisterei hat ohne zusätzliche Grundstückskäufe eine Größe von ca. 18.017 m². Mit Erweiterung für die Zufahrt im Kurvenbereich beträgt die Gesamtgröße ca. 18.085 m². Bildquelle: http://www.gaia-mv.de, Stand 15.08.2016 Lageplan Vermessungsbüro Apolony, Stand 23.03.2016 Auf dem gesamten Grundstück befinden sich folgende Objekte: - Betriebsgebäude mit Aufenthaltscontainer und Funkmast - Halle 1 - Streugutlagerhalle - Waschplatz - Halle 2 - Halle 3 - Schuppen (provisorisch) - Carport für Kleingeräte Folgende Gebäude werden auf dem Gelände neu errichtet: Gebäude 1 - Betriebsgebäude Gebäude 2 - GroßKfz-Halle Gebäude 3 - KleinKfz-Halle Gebäude 4 - Lagerhalle Materialboxen Funkmast ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Grundlage des Vertrages sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, DIN 1961 (VOB, Teil B). Sie werden ergänzt durch die - Besonderen Vertragsbedingungen - des Auftraggebers. Die VOB, Teil B und C, gelten in der jeweils neuesten Fassung. Dieses gilt auch für alle DIN-Normen, Empfehlungen, Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften sowie anerkannte Regeln der Technik und Merkblätter Berufsgenossenschaft. LAGE DES BAUGRUNDSTÜCKES An der Bundesstraße 104, in Gadebusch, Industriestr. 11, befindet sich die Straßenmeisterei Gadebusch. Als Eigentümer des ca. 18.017 m2 Grundstückes (Flur: 87/4, 87/8, 88/5, 88/13, 88/14, 88/16, 88/20, 88/22, 88/23, 88/24, 88/27) und eine Teilfläche von Flur 87/13) ist im Grundbuch das Land Mecklenburg- Vorpommern eingetragen. Das Grundstück wird an der süd-westlichen Seite durch eine Einfahrt erschlossen. Folgt man der Trittauer Str. weiter Richtung Süd-Osten befindet sich im Kurvenbereich eine Notzufahrt. An der nord-östlichen Grundstücksgrenze befinden sich Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG-Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (Strecke Parchim - Rehna über Schwerin). Das Grundstück ist in zwei Bereiche unterteilt, welche einen Höhenunterschied von ca. 1,65 m aufweisen, welcher durch eine verbindende Straße überwunden werden. Auf dem Grundstück stehen ein Betriebsgebäude, ein Aufenthaltscontainer für Straßenwärter, eine Klein-KFZ-Halle (Halle 1), und zwei weitere Hallen (Halle 2 und Halle 3), ein provisorischer Schuppen, eine Streugutlagerhalle, ein Funkmast, Carport für Kleingeräte und ein Waschplatz. Der Betriebshof ist teilweise nur mit einer Schottertragschicht versehen. Die Bauleistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Maßgebend für Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C mit ihren einschlägigen Bestimmungen, insbesondere: ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG Im Vorfeld der Erweiterung der Straßenmeisterei Gadebusch wurden folgende Gebäude/Befestigungen abgerissen und entsorgt: Halle 3 Provisorischer Schuppen Carport für Kleingeräte Beton-und Asphaltflächen Gleisanlagen Aufbauten und Stützwände Es wird eine komplette Leistungsübernahme für den ausgeschriebenen Leistungsumfang erwartet. Gegenstand des Vertrages sind die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Lieferungen und Leistungen, einschließlich sämtlicher Nebenleistungen, die zur technisch einwandfreien Ausführung der Arbeit erforderlich sind. Der Bieter ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Vollständigkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die zu erwartenden Beanspruchungen zu prüfen. AUSFÜHRUNG Die Bauausführung ist unter laufender Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung des Auftraggebers nach der vorher festgelegten Bau- und Terminplanung vorzunehmen. Abweichungen in der Bauausführung sind nur mit Zustimmung der örtlichen Bauüberwachung und im schriftlichen Einvernehmen mit dem Auftraggeber möglich. Der AN koordiniert eigenverantwortlich seine Leistungen in Zeitfolge und Arbeitstechnologie im notwendigen Umfang mit weiteren am Bau beteiligten Unternehmen in laufender Abstimmung mit der Bauüberwachung des AG auf der Basis des Terminplanes, für dessen Einhaltung er allein verantwortlich ist. Technologisch bedingte Bauabläufe werden nicht gesondert vergütet. Der AN hat die örtliche Bauüberwachung von allen wichtigen Maßnahmen und Ergebnissen auf der Baustelle zu unterrichten. Der AN ist verpflichtet, der Bauüberwachung jede geforderte Auskunft im Zusammenhang mit den Bauarbeiten zu geben und ihm alle einschlägigen Unterlagen und Berichte zur Verfügung zu stellen. Der AN hat zur Leitung der Arbeiten einen hinsichtlich der Bauleistungen besonders erfahrenen und qualifizierten Bauleiter zu stellen und ihn zu bevollmächtigen die Baustelle verantwortlich zu leiten. Dieser Bauleiter übernimmt auch alle Funktionen des "Verantwortlichen Bauleiters" entsprechend der Landesbauordnung. Der AN hat wesentliche Teile der Leistungen selbst zu erbringen. Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer (NAN) übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, daß sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Bauleistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Maßgebend für Lieferung und Ausführung der Leistungen ist die VOB, Teil C mit ihren einschlägigen Bestimmun- gen, insbesondere: DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art DIN 18 300 Erdarbeiten DIN 18 308 Dränarbeiten DIN 18 330 Mauerarbeiten DIN 18 331 Beton- und Stahlbetonarbeiten DIN 18 350 Putz- u. Stuckarbeiten DIN 18 336 Abdichtungsarbeiten DIN 18 300 Erdarbeiten DIN 18 303 Verbauarbeiten DIN 18 306 Entwässerungskanalarbeiten DIN 18 334 Zimmer- und Holzbauarbeiten DIN 18 335 Stahlbauarbeiten Verarbeitungsrichtlinien des Produktherstellers, die bauaufsichtliche Zulassung des angebotenen Produktes, sowie weitere DIN-Vorschriften, soweit in den Verdingungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weitere für die Durchführung der Bauleistung relevanten DIN bzw. DIN EN Normen müssen zwingend beachtet werden. Es gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift. Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Die angebenen Massen dienen nur zur Preisbildung. Die Abrechnung erfolgt nach prüfbarem Aufmaß. Verarbeitungsrichtlinien des Produktherstellers, die bauaufsichtliche Zulassung des angebotenen Produktes, sowie weitere DIN-Vorschriften, soweit in den Verdingungsunterlagen nichts anderes festgelegt ist. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weitere für die Durchführung der Bauleistung relevanten DIN bzw. DIN EN Normen müssen zwingend beachtet werden. Es gilt grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Abnahme in Kraft befindliche Vorschrift. Alle Maße sind am Bau zu prüfen. Die angegebenen Massen dienen nur zur Preisbildung. Die Abrechnung erfolgt nach prüfbarem Aufmaß. DIE VERORDNUNG ÜBER SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AUF BAUSTELLEN (Baustellenverordnung vom 10.06.1998, zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23.12.2004) ist zu beachten und anzuwenden. Die Verantwortung obliegt dem Auftraggeber (AG). Die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere UVV-Bau-Bauarbeiten, sind genau zu beachten und einzuhalten. Zur Verhütung von Arbeitsunfällen sind Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Den Anweisungen des vom AG beauftragten SiGe -Koordinators ist folgen. LAGERFLÄCHEN Auf dem Grundstück sind begrenzte Flächen innerhalb der abzubrechenden Flächen und Gebäude für die Lagerung von Baumaterial/Bauschutt vorhanden. Diese dürfen nur in Abstimmung mit dem AG/Bauleitung und nach Vorlage eines Baustelleneinrichtungsplanes in Anspruch genommen werden. Notwendige Flächenbefestigungen sind durch den AN zu schaffen. Der AN ist selbst für die Sicherung seiner Lagerflächen verantwortlich. Material- und Unterkunftsräume werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt. VERSORGUNG (BAUWASSER/BAUSTROM) Durch den Auftraggeber (AG) ist eine Versorgung durch Baustrom und Bauwasser vorgesehen. Ein Baustromkasten und ein Bauwasseranschluss stehen in einer Entfernung von max. 100 m zur Verfügung. Die Verbrauchskosten für Baustrom und Bauwasser werden auf die einzelnen Lose umgelegt. Auf dieses Los entfällt ein Anteil von pauschal 0,3 % für Bauwasser und pauschal 0,3 % für Baustrom. Bezugssumme = Schlussrechnungssumme Die Kosten sind über sämtliche Einheitspreise (EP) einzukalkulieren. Eine Nichtnutzung entbindet nicht von der Zahlung der Pauschale. Der AG stellt einen WC- Container, welcher zur gemeinschaftlichen Nutzung freigegeben ist. Eine Nutzungsgebühr für den WC- Container wird nicht gesondert in Rechnung gestellt. HAFTUNG / VERSICHERUNGEN Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, für seinen Bereich eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auf Verlangen nachzuweisen ist. ERBRINGEN VON PLANUNGSLEISTUNGEN / AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN Die Ausführung der Baumaßnahme erfolgt nach Zeichnungen und Plänen des Planungsbüros. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber (AG) ausdrücklich als zur Ausführung bestimmt, gekennzeichnet sind. EINHEITSPREISE Die Einheitspreise gelten für den gesamten Zeitraum der Vertragsarbeiten. In die Angebotspreise sind alle zur Herstellung und Vollendung der Arbeiten notwendigen Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen, sowie Kosten und Nebenarbeiten wie Fracht, Verpackung, Auslösung, An-, Ab- und Zwischentransporte von Materialien usw. einzurechnen. Alle Leistungen dieses Leistungsverzeichnisses verstehen sich gemäß VOB 2012 einschl. Materiallieferung, falls dies nicht durch den Ausdruck "Material des AG" ausgeschlossen ist. Die Einheitspreise enthalten u.a. die Kosten für: sämtliche Werkstattzeichnungen, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausführung aller vertraglichen Bauwerksteile erforderlich sind bzw. vom Auftraggeber oder Ingenieur als notwendig erachtet werden, einschl. zugehöriger prüffähiger Berechnungen und Nachweise sowie eventuell erforderlicher Bedienungsanweisungen usw.; alle erforderlichen Transporte, einschl. Auf- und Abladen sowie die sachgemäße Lagerung und Sicherung aller Baumaterialien; die Auslösungen, Trennungsentschädigungen, Wege-, Übernachtungs-, Urlaubsgelder, Reisekosten, tarifliche und außertarifliche Zulagen usw.; die Prämien für Haftpflicht-, Baugeräte-, Bauwesen-, Montage- und sonstige Versicherungen; die Sicherung aller voll oder teilweise fertig gestellten Bauleistungen zur gefahrlosen Überbrückung der Bauzustände; die Mehraufwendungen jeder Art bei Arbeitserschwernissen und Arbeitsunterbrechungen aus den verschiedensten Ursachen wie Regen, Sturm, Frost und dergleichen; die Vermessungsarbeiten, soweit sie für die Bauausführung, die Abrechnung der Bauleistungen und Erstellen der Bestandspläne erforderlich sind; Die Baustelleneinrichtung ist gesondert auszuweisen. Für nutzlos aufgewendete An- und Abfahrtzeiten, Wartezeiten von Arbeitskräften, Kraftfahrzeugen und Geräten erfolgt keine gesonderte Vergütung. Bei Mehr- oder Minderleistungen gegenüber den des Leistungsverzeichnisses genannten Massen bleiben die vertraglichen Einheitspreise gültig. Ebenso steht dem Auftragnehmer keine Entschädigung zu, wenn Leistungen entfallen. MEHRLEISTUNGEN Mehrleistungen dürfen erst nach schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber ausgeführt werden. Leistungen über den vertraglichen Umfang hinaus, die der Auftragnehmer (AN) ohne Beauftragung durch den Auftraggebers (AG) ausführt, werden nicht vergütet. Dieses gilt auch für Stundenlohnarbeiten. HINWEISE ZUR AUSSCHREIBUNG Änderungen in den Ausschreibungsunterlagen sind nicht zulässig. Sollte ein anderes Fabrikat als die Richtqualität angeboten werden, ist die Gleichwertigkeit des Materials durch entspr. Zertifikate und Eignungsnachweise durch den Bieter b e i A n g e b o t s a b g a b e nachzuweisen. Auf Anforderung sind dem Bauherrn/ Architekten Muster des angebotenen Fabrikates vorzulegen. Das Blankett wurde maschinell vervielfältigt und ist vom Bieter auf Vollständigkeit zu überprüfen. Eventuell fehlende Seiten sind im ausschreibenden Büro nachfordern. AUFMASS UND ABRECHNUNG Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach einem, vom Unternehmer aufzustellenden, prüfbaren Aufmaß mit Aufmaßskizze (oder nach Zeichnung) , entsprechend VOB, neueste Fassung. Mengenberechnungen sind in Papierform in 2-facher Ausfertigung zu übergeben. Aufmaße sind mit der Bauleitung gemeinsam zu nehmen. Die Rechnungen sind genau nach den Positionen des Leistungsverzeichnisses zu stellen. INFORMATIONSPFLICHT DES BIETERS Der Bieter hat sich von Art, Umfang und Besonderheiten der Leistungen ein umfassendes Bild zu verschaffen und ist für die Beschaffung von weiteren Unterlagen und Informationen, die er für sein Angebot benötigt, selbst verantwortlich, soweit sie nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden können. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber schriftlich darauf hinzuweisen. DOKUMENTATION UND BESTANDSZEICHNUNGEN Von allen wichtigen Bauphasen hat der Auftragnehmer (AN) Fotografien anzufertigen und dem Auftraggeber auf Datenträger zu liefern. Der Auftragnehmer hat nach Fertigstellung des Bauwerkes von allen für die Ausführung benutzten Zeichnungen Bestandszeichnungen zu erstellen. Kopien der Bestandszeichnungen sind mit der Schlussabrechnung in 2-facher Ausfertigung für die Bauwerksakten des Auftraggebers zu liefern, sowie auf Datenträger in DXF- bzw. DWG- und im PDF-Format (siehe Titel Baustelleneinrichtung). Die hierfür erforderlichen Aufmaße sind vom Auftragnehmer durchzuführen. Die Übereinstimmung mit der Ausführung ist vom Auftragnehmer und der örtlichen Bauaufsicht auf den Kopien mit Stempel und Unterschrift zu bescheinigen. STUNDENLOHNARBEITEN Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach gesonderter schriftlicher Beauftragung durch den AG durchgeführt und abgerechnet werden. Vor Ausführung der Stundenlohnarbeiten soll eine schriftliche Vereinbarung über den zu erwartenden Gesamtaufwand getroffen werden. Die Stundenlohnzettel sind dem verantwortlichen Bauleiter des AG täglich, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag, unaufgefordert zur Anerkennung vorzulegen. Sie müssen alle für die Beurteilung der geleisteten Arbeit notwendigen Angaben enthalten, insbesondere eine Beschreibung der ausgeführten Leistungen in Stichworten, einschl. Materialverbrauch und Maschineneinsatz sowie nachvollziehbare Bauteilbeschreibung. Soweit nicht anders ausgeschrieben, müssen im Stundenlohnsatz Aufsichtskosten, Wegegeld, Auslösung und sonstige Lohnzuschläge enthalten sein, einschl. Handwerkszeug und Kleingeräte. Die Kosten der erforderlichen Aufsicht werden nicht gesondert vergütet. Vorbemerkungen Maler- und Tapezierarbeiten: Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Abgerechnet wird nach den tatsächlichen Maßen und der VOB. Der Unternehmer haftet voll für Beschädigungen oder Verschmutzungen durch seine Arbeit. Im besonderen hat der Auftragnehmer darauf zu achten, daß zu schützende Bauteile wie Böden, Fenster, Beschläge, sanitäre Einrichtungsgegenstände etc. abgedeckt werden und das Abdeckmaterial nach Ausführung der Leistung ohne Rückstände entfernt wird. Es sind die jeweils zum Verarbeitungszeitpunkt gültigen Vorschriften und Richtlinien zugundezulegen. Alle Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich angegeben, für weiße oder hell getönte Anstriche. Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen. Das Anlegen von Musterflächen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. - Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Das Geltendmachen von Bedenken umfaßt deshalb auch die vom Auftraggeber vorgesehene Ausführung aus fachspezifischer Sicht. - Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Anstrichwirkung (matt, halbmatt, halbglänzend oder hochglänzend) ist unbedingt einzuhalten. - Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen. - Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u. dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Numerierung), daß sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden. - Mehrfache Beschichtung von Metallen kann von der Bauleitung in unterschiedlicher Tönung verlangt werden. - Der Mehraufwand bei der Verarbeitung auf unterschiedlichen Untergründen, sowie das Ausgleichen vorhandener Niveuaunterschiede ist in die Einheitspreise einzukalkulieren - Arbeitsgerüste und Aufstiegshilfen für den eigenen Bedarf. Im Atrium des Treppenhauses wird bauseits ein Raumgerüst gestellt. Die Kosten hierfür werden auf die Firmen umgelegt, die das Gerüst nutzen. Verarbeitung: Bei Schutzanstrichen wie Rostschutzgrundierungen oder Holzschutzlasuren sind die Mindestmengen bzw. -dicken nach Angaben der Prüfzeugnisse aufzubringen. Grundsätzlich müssen die Art des verwendeten Anstrichstoffes und die Schichtdicke dem Untergrund, dem Verwendungszweck und der Beanspruchung entsprechen. Bei Stahlblech, Walzprofilen u. ä. umfaßt das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber angewendet werden. Materialien: Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, daß leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. Das zu verarbeitende Material muß der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktnamen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, daß keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Für Dispersionsfarben sind folgende wesentliche Eigenschaften gefordert: - ohne organische Lösungsmittel - ohne giftige Topfkonservierungsmittel - ohne giftige Fungizide und Algizide - keine Schadstoffemission an die Umwelt - keine freiwerdenden KH-Monomeranteile - keine negative Geruchsbildung - Wasserdampfdurchlässigkeit - äquivalente Luftschichtdicke sd «/= 0,02m Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß DIN 18363 sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen: - Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen - alkalische Reaktion des Untergrundes - harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz - ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei Stahlbauteilen Nach Abschluß der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen-Nummer wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben. Es sind grundsätzlich für den jeweiligen Zweck bewährte Materialien in guter Qualität von namhaften Herstellern einzusetzen. Besonders bei Metall- und Holzgrundierungen ist darauf zu achten, daß sie für den jeweiligen Zweck geeignet und ggf. zugelassen sind. Holzbeschichtungen im Außenbereich mit lasierenden oder pigmentfreien Beschichtungs- stoffen sollen UV-Strahlen hemmende Bestandteile aufweisen. Im Außenbereich dürfen nur ausdrücklich für außen bestimmte oder geeignete Materialien eingesetzt werden. Bei dunklen Tönungen ist der Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlußbeschichtung auszuführen. Aufmaß und Abrechnung: Alle Preise nach m2 gelten im übrigen für die fertige Leistung einschließlich Überdeckung und Verschnitt. Das Aufmaß der Leistungen hat nach VOB prüffähig zu erfolgen. Die Positionsreihenfolge ist wie im LV einzuhalten. Teilleistungen, die nach Fertigstellung der Gesamtleistung nicht mehr nachvollziehbar sind, sind mit der Bauleitung gemeinsam aufzumessen.
Angaben zur Lage des Grundstücks und Gebäuden
00 Baustelleneinrichtung Kl- Kfz- Halle /Lagerhalle/ Gr. Kfz- Halle
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Baustelleneinrichtung Kl- Kfz- Halle /Lagerhalle/ Gr. Kfz- Halle
00.01 Baustelleneinrichtung
00.01
Baustelleneinrichtung
01 MALERARBEITEN d. Klein - Kfz-Halle
01
MALERARBEITEN d. Klein - Kfz-Halle
Vorbemerkungen Maler- und Tapezierarbeiten: Alle Maße sind am Bau zu nehmen. Abgerechnet wird nach den tatsächlichen Maßen und der VOB. Der Unternehmer haftet voll für Beschädigungen oder Verschmutzungen durch seine Arbeit. Im besonderen hat der Auftragnehmer darauf zu achten, daß zu schützende Bauteile wie Böden, Fenster, Beschläge, sanitäre Einrichtungsgegenstände etc. abgedeckt werden und das Abdeckmaterial nach Ausführung der Leistung ohne Rückstände entfernt wird. Es sind die jeweils zum Verarbeitungszeitpunkt gültigen Vorschriften und Richtlinien zugundezulegen. Alle Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich angegeben, für weiße oder hell getönte Anstriche. Falls aus den Planungsunterlagen nicht ausreichend ersichtlich, hat der Auftragnehmer nach Auftragserteilung mit dem Auftraggeber rechtzeitig über vorgesehene Farben und Tönungen im Detail Rücksprache zu führen. Das Anlegen von Musterflächen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Sind bei der Ausführung der Arbeiten Verschmutzungen zu erwarten, so gehören - unbeachtlich der jeweiligen Vergütungsregelung (Nebenleistung, Besondere Leistung) - die gewerksüblichen Maßnahmen zur Vermeidung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn diese nicht ausgeschrieben sind. Beschichtungsstoffe und -techniken müssen auf den Untergrund abgestimmt sein und den zu erwartenden oder ausgeschriebenen Beanspruchungen gerecht werden. Das Geltendmachen von Bedenken umfaßt deshalb auch die vom Auftraggeber vorgesehene Ausführung aus fachspezifischer Sicht. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Anstrichwirkung (matt, halbmatt, halbglänzend oder hochglänzend) ist unbedingt einzuhalten. Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Anstrichstoffe durch Abkleben zu schützen. Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u. dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Numerierung), daß sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden. Mehrfache Beschichtung von Metallen kann von der Bauleitung in unterschiedlicher Tönung verlangt werden. Der Mehraufwand bei der Verarbeitung auf unterschiedlichen Untergründen, sowie das Ausgleichen vorhandener Niveuaunterschiede ist in die Einheitspreise einzukalkulieren Arbeitsgerüste und Aufstiegshilfen für den eigenen Bedarf. Arbeitshöhe bis 5,70m. Verarbeitung: Bei Schutzanstrichen wie Rostschutzgrundierungen oder Holzschutzlasuren sind die Mindestmengen bzw. -dicken nach Angaben der Prüfzeugnisse aufzubringen. Grundsätzlich müssen die Art des verwendeten Anstrichstoffes und die Schichtdicke dem Untergrund, dem Verwendungszweck und der Beanspruchung entsprechen. Bei Stahlblech, Walzprofilen u. ä. umfaßt das Reinigen auch das Entfernen einer etwa vorhandenen Walzhaut sowie von Öl, Fett oder Staub. Strahlverfahren, auch Flammstrahlen, dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Auftraggeber angewendet werden. Materialien: Elemente aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche sind grundsätzlich nicht zulässig. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, daß leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Paletten zu entnehmen und zu mischen. Der Bauherr ist vorher auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein Einverständnis zu ersuchen. Das zu verarbeitende Material muß der jeweiligen Stoffnorm entsprechen. Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sollen eingehalten werden, dem Auftraggeber ist auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren. Der Auftragnehmer soll für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. möglichst Produkte desselben Herstellers verwenden, um das System als Ganzes zu erhalten. Bei nicht eindeutigen Produktnamen ist auf Verlangen die Bindemittelbasis nachzuweisen. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, daß keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als "ölbeständig" ausgeschriebene Beschichtungsstoffe müssen eine Zulassung für die Verwendung als Ölauffangwannenbeschichtung besitzen. Für Dispersionsfarben sind folgende wesentliche Eigenschaften gefordert: ohne organische Lösungsmittel ohne giftige Topfkonservierungsmittel ohne giftige Fungizide und Algizide keine Schadstoffemission an die Umwelt keine freiwerdenden KH-Monomeranteile keine negative Geruchsbildung Wasserdampfdurchlässigkeit äquivalente Luftschichtdicke sd «/= 0,02m Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf Eignung gemäß DIN 18363 sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen: Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen alkalische Reaktion des Untergrundes harzreiches, gerissenes oder astreiches Holz ungeeignete Grundanstriche sowie Unterrostungen bei Stahlbauteilen Nach Abschluß der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat, Hersteller und Chargen-Nummer wegen eventueller Nachbestellungen zu übergeben. Es sind grundsätzlich für den jeweiligen Zweck bewährte Materialien in guter Qualität von namhaften Herstellern einzusetzen. Besonders bei Metall- und Holzgrundierungen ist darauf zu achten, daß sie für den jeweiligen Zweck geeignet und ggf. zugelassen sind. Holzbeschichtungen im Außenbereich mit lasierenden oder pigmentfreien Beschichtungs- stoffen sollen UV-Strahlen hemmende Bestandteile aufweisen. Im Außenbereich dürfen nur ausdrücklich für außen bestimmte oder geeignete Materialien eingesetzt werden. Bei dunklen Tönungen ist der Zwischenanstrich grundsätzlich im Farbton der Schlußbeschichtung auszuführen. Aufmaß und Abrechnung: Alle Preise nach m2 gelten im übrigen für die fertige Leistung einschließlich Überdeckung und Verschnitt. Das Aufmaß der Leistungen hat nach VOB prüffähig zu erfolgen. Die Positionsreihenfolge ist wie im LV einzuhalten. Teilleistungen, die nach Fertigstellung der Gesamtleistung nicht mehr nachvollziehbar sind, sind mit der Bauleitung gemeinsam aufzumessen.
Vorbemerkungen Maler- und Tapezierarbeiten:
01.01 ANSTRICHARBEITEN WÄNDE
01.01
ANSTRICHARBEITEN WÄNDE
01.02 ANSTRICHARBEITEN METALL AUSSEN UND INNEN
01.02
ANSTRICHARBEITEN METALL AUSSEN UND INNEN
01.03 ANSTRICHARBEITEN SONSTIGES
01.03
ANSTRICHARBEITEN SONSTIGES
02 Lagerhalle
02
Lagerhalle
02.00 ANSTRICHARBEITEN WÄNDE
02.00
ANSTRICHARBEITEN WÄNDE
02.01 ANSTRICHARBEITEN METALL AUSSEN UND INNEN
02.01
ANSTRICHARBEITEN METALL AUSSEN UND INNEN
02.02 ANSTRICHARBEITEN SONSTIGES
02.02
ANSTRICHARBEITEN SONSTIGES
03 MALERARBEITEN Gr.- Kfz- Halle
03
MALERARBEITEN Gr.- Kfz- Halle
03.01 ANSTRICHARBEITEN SONSTIGES
03.01
ANSTRICHARBEITEN SONSTIGES
04 Malerarbeiten Betriebsgebäude
04
Malerarbeiten Betriebsgebäude
04.00 Nachbesserungsarbeiten
04.00
Nachbesserungsarbeiten

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