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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Ständige Vorbemerkungen Ständige Vorbemerkungen
Soweit in Vorbemerkungen oder Positionstexten nicht anders angegeben, gelten folgende Regelungen:
1. Standardisierte Leistungsbeschreibung:
Dieses Leistungsverzeichnis (LV) wurde mit der Standardisierten Leistungsbeschreibung Haustechnik, Version 014 (2025-12) erstellt.
2. Gültigkeit bei Widersprüchen
Bei Widersprüchen im Leistungsverzeichnis (LV) gilt folgende Reihenfolge:
1. Folgetext einer geteilten Position oder Positionstext einer (ungeteilten) Position
2. Stichwort der Position
3. Grundtext zur geteilten Position
4. Wählbare Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
5. Ständige Vorbemerkungen der Unterleistungsgruppe
6. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
7. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe
8. Wählbare Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00
9. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsgruppe 00
10. Ständige Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung
Bei wählbaren Vorbemerkungen gilt die gleiche Textreihenfolge (Folgetext, Stichwort, Grundtext) wie bei Positionen.
3. Zulassungen:
Alle verwendeten Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme haben alle für den projektspezifischen Verwendungszweck erforderlichen Zulassungen sowie die erforderlichen CE-Kennzeichen.
4. Leistungsumfang:
Alle beschriebenen Leistungen umfassen das Liefern, Abladen, Lagern und Fördern (Vertragen) bis zur Einbaustelle und Verarbeiten oder Versetzen/Montieren der Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme.
Die Kosten für die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Überprüfungen, Befunde, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme zu übergeben.
Die im Leistungsverzeichnis zu den Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme angegebenen technischen Spezifikationen sind Mindesterfordernisse (Mindestqualitäten). Materialien/Erzeugnisse/Typen/Systeme des Auftragnehmers (AN), die über den im LV angegebenen technischen Spezifikationen hinausgehen (höhere Qualität), werden mit den angebotenen Preisen und nicht gesondert vergütet. Die Preise gelten ohne Unterschied der Art der Ausführung (z.B. händisch oder maschinell).
5. Nur Liefern:
Ist ausdrücklich nur das Liefern vereinbart, ist der Transport bis zur vereinbarten Abladestelle (Lieferadresse) und das Abladen in die Einheitspreise einkalkuliert.
6. Nur Verarbeiten oder Versetzen/Montieren:
Ist ausdrücklich nur das Verarbeiten oder Versetzen/Montieren von Materialien/Erzeugnissen/Typen/Systemen vereinbart, ist das Fördern (Vertragen) von der Lagerstelle oder von der Abladestelle bis zur Einbaustelle in den jeweiligen Einheitspreis der zugehörigen Verarbeitungs- oder Versetz-/Montagepositionen einkalkuliert.
7. Geschoße:
Alle Leistungen gelten ohne Unterschied der Geschoße.
8. Verwerten, Deponieren oder Entsorgen:
Sofern nicht anders festgelegt, gehen Materialien, die z.B. abgebrochen oder bei Erdarbeiten ausgehoben werden, in das Eigentum des Auftragnehmers über, unbeschadet einer Vergütung in eigenen Positionen für den Transport, das Verwerten, Deponieren oder Entsorgen. Das Führen eines Abfallnachweises gemäß Abfallnachweisverordnung durch den Auftragnehmer (AN) ist vereinbart.
9. Arbeitshöhen:
Alle Arbeiten/Leistungen sind bis zu einer Arbeitshöhe von 4 m in die Einheitspreise einkalkuliert. Die Arbeitshöhe ist jene Höhe über dem Fußbodenniveau (über dem Geländeniveau) oder über der Aufstellfläche der Aufstiegshilfe, in der sich die zu erbringende Leistung befindet.
Ständige Vorbemerkungen
01 LG 00 – Allgemeine Bestimmungen
01
LG 00 – Allgemeine Bestimmungen
00.00 Besondere Vertragsbestimmungen – Geltungsbereich 00.00 Besondere Vertragsbestimmungen (BVB)
Für Bauleistungen gelten neben den Allgemeinen Vertragsbestimmungen und dem Angebotsdeckblatt die nachfolgend angeführten Vertragsinhalte und Ergänzungen. Die Leistungsgruppe 00 wird als Besondere Vertragsbestimmungen – BVB bezeichnet.
00.00.00 Geltungsbereich
Die nachfolgend angeführten Bestimmungen sowie auch sämtliche allgemeinen, die technischen und zusätzlichen Vorbemerkungen gelten jeweils für ALLE Vertragsteile, insbesondere auch dann, wenn verschiedene Leistungsbereiche im Vertrag erfasst sind und/oder mehrere Haupt- und Obergruppen angeführt sind.
00.00 Besondere Vertragsbestimmungen – Geltungsbereich
00.11 Angebotsbestimmungen Bestbieter 00.11.03 Form der Angebote
Der vom Ausschreiber erstellte Vordruck ist in jedem Fall rechtsgültig unterfertigt abzugeben. Ist aus der Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat dieser grundsätzlich 14 Tage vor Ende der Angebotsfrist dies dem Auftraggeber mitzuteilen.
00.11.03.A Datenträgeraustausch
Ein Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM ist zulässig. Datenträger: onlv. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten gilt das abgegebene schriftliche Leistungsverzeichnis. Der fehlerhafte Datenträger ist innerhalb einer angemessenen Frist durch einen mangelfreien zu ersetzen.
00.11.03.D Elektronische Datenübertragung
Eine elektronische Datenübertragung ist zulässig. Die Ausschreibungsunterlagen werden dem Bieter auf elektronischem Weg als schreibgeschützte PDF-Datei übermittelt. Der Bieter verpflichtet sich mit rechtsgültiger Fertigung der Bieterbestätigung, dass er die Datei nicht manipuliert hat. Im Falle einer Diskrepanz gilt in allen Belangen der Originalausdruck im Büro des Fachplaners.
00.11.05.A Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der SiGe-Plan ist bei der Kalkulation des Angebotes zu berücksichtigen. Die im SiGe-Plan festgelegten Rahmentermine sind verbindliche Vorgaben. Kosten für Maßnahmen gemäß SiGe-Plan sind in die allgemeinen Sammelpositionen der Baustellengemeinkosten einzukalkulieren. Bei Änderungen der Rahmentermine werden etwaige Mehr- oder Minderkosten nach dem Verursacherprinzip geregelt. Konventionalstrafe: EUR 1.000,00 netto je Einzelfall bei wiederholter (2-maliger) Nichtbefolgung von Anweisungen des Baustellenkoordinators.
00.11.07.A Einheitspreisanteile, Korrektur
Die Zeichen - und / gelten als Null. Wenn einer von zwei Einheitspreisanteilen fehlt und der andere kleiner als der Einheitspreis ist, gilt die Differenz als fehlender Anteil. Liegt die Summe der Einheitspreisanteile über oder unter dem Einheitspreis, erfolgt eine Korrektur gemäß ÖNORM.
00.11.10.A Qualitätsanforderungen
Für angebotene gleichwertige Erzeugnisse ist auf Verlangen bei Angebotspüfung die Qualitätsgleichwertigkeit durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstelle nachzuweisen. Technische Spezifikationen gelten mit dem Zusatz, dass auch rechtlich zugelassene gleichwertige Technische Spezifikationen anerkannt werden, sofern die Gleichwertigkeit vom Auftragnehmer nachgewiesen wird.
00.11.10.B Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Leistungsverzeichnisses ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
00.11 Angebotsbestimmungen Bestbieter
00.14 Allgemeine Bestimmungen 00.14.04.A Bestimmungen EVU
Geschäftsbedingungen des örtlich zuständigen Elektroversorgungsunternehmens: LinzAG.
00.14.05 Allgemeine Vertragsbestimmungen des AN
Vertragsbestimmungen, welche auf Schriftverkehr des AN aufgedruckt sind, werden nicht Vertragsbestandteil. Ein Abgehen von den Festlegungen dieser Vertragsbestimmungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG.
00.14.06 Geschoße, Raumhöhen, Neigungen
Wenn im LV die jeweiligen Positionen nicht gesondert angeführt sind, gelten die Preise für alle Leistungen ohne Unterschied der Geschoße, Raumhöhen und Neigungen.
00.14.07 Hubgeräte, Gerüstungen, Montagehöhe
Sofern nicht ausdrücklich anders beschrieben, sind Liefern, Transport, Einbringung und Montage in der Preisbildung aller Positionen berücksichtigt. Allenfalls erforderliche Hebegeräte (Kran, Steiger, Bauaufzüge) werden bauseits NICHT zur Verfügung gestellt. Gilt für eine Montagehöhe von 8 m beim vorliegenden Bauvorhaben.
00.14.08 Zufahrt, Materiallagerung
Die im Zuge der Arbeiten benötigten Materialien können nur nach vorheriger Zustimmung der ÖBA im gesperrten Baustellenbereich gelagert werden. Eine Lagerung außerhalb des festgelegten Baustellenbereichs ist unzulässig. Sämtliche behördliche Genehmigungen für Zu- und Abfahrtsregelung, Schwer- und Sondertransporte sind vom AN zeitgerecht zu veranlassen und werden nicht gesondert vergütet. Sämtliche vom AN benutzte Flächen sind nach der Nutzung umgehend wieder in den ursprünglichen Zustand zu setzen.
00.14 Allgemeine Bestimmungen
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers (Teil 1: 00.15.00–00.15.17) 00.15.00 Nebenleistungen (nicht gesondert vergütet)
1. Beibringen erforderlicher Bestätigungen, Atteste, Einreichunterlagen gegenüber Baubehörden (gilt für Gewerke Baumeister, Elektro, HKLS, Fördertechnik). Alle anfallenden Gebühren und Kosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
2. Detailabsteckung sowie Messung für Ausführung und Abrechnung inkl. Beistellung aller Messgeräte.
3. Eventuell nötiger Schichtbetrieb zur Einhaltung des Bauzeitplans.
4. Sichern der Leistungen gegen Wettereinflüsse und Tagwasser.
5. Einhalten der Vorschriften bei Arbeiten im Bereich von Verkehrsanlagen.
6. Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden an Gebäuden, Verkehrswegen, Gewässern und Leitungen.
7. Alle gesetzlich geforderten sicherheitstechnischen Einrichtungen und Leistungen.
8. Alle vor und während der Arbeitsdurchführung erforderlichen Besprechungen mit Versorgungsunternehmen und Behörden.
00.15.01 Prüf- und Warnpflicht
Insbesondere zu prüfen: technische Durchführbarkeit, Richtigkeit der Auslegungen/Dimensionierungen, Plausibilitätskontrolle zu ausgeschriebenen Massen, Übereinstimmung der Planinhalte mit Vorleistungen, Einhaltung von Behördenbescheiden und Stand der Technik. Bedenken sind dem AG unverzüglich schriftlich vorzulegen.
00.15.02 Regieleistungen
Aufsichtspersonal wird nicht gesondert vergütet. Aufzahlungen für 50 %-ige Überstunden: +1/3; für 100 %-ige Überstunden: +2/3 auf vereinbarte Regiestundsätze.
00.15.03 Haftung Gesetzes- und Normkonformität
Der Bieter trägt für die gesetzeskonforme und normenkonforme Ausführung die alleinige Haftung. Alle Ausführungen sind gemäß den einschlägigen Normen und nach dem Stand der Technik auszuführen.
00.15.04 Qualitätsprüfungen
Vor und während der Leistungserbringung sind laufend Prüfungen eigenverantwortlich vorzunehmen. Ergebnisse sind in fortlaufend nummerierten Prüf- oder Messprotokollen festzuhalten und über Aufforderung der ÖBA nachweislich zu übergeben.
00.15.05 Güte- und/oder Funktionspüfung
Bei Meinungsverschiedenheiten über Güte/Funktion kann die ÖBA eine Prüfung durch eine staatlich autorisierte Versuchsanstalt verlangen. Kosten trägt der Auftragnehmer.
00.15.06 Preise lt. LV bleiben verbindlich
Sollten bei Vergabe Positionen aus dem LV genommen werden, die jedoch später wieder zur Anwendung gelangen, gilt der ursprünglich angebotene Preis als Abrechnungsgrundlage.
00.15.07 Baustelle
a) Baustelleneinrichtungsplan ist termingerecht zu erstellen und nach Abstimmung mit AG Vertragsbestandteil.
b) Besichtigung der Baustelle vor Anbotabgabe ist verpflichtend und wird mit Abgabe des Anbotes bestätigt.
c) Lager- und Manipulationsräume: Zustimmung des AG nachweislich zu erwirken; Zweitschlüssel ist bei der örtlichen Bauaufsicht zu hinterlegen.
00.15.08 Baustellencontainer
Lagerflächen werden ausschließlich auf Anforderung zugeteilt; kein Rechtsanspruch darauf. Baucontainer (Mannschafts-, Material-, Sanitär-) sind durch den AN beizustellen und in die Einheitspreise einzukalkulieren.
00.15.09 Verschluss der Baustelle
Das tägliche Auf- und Zusperren der Zugangstore erfolgt durch den AN des Gewerks Baumeisterarbeiten. Zusätzliche Sperrdienste sind von den anderen Auftragnehmern direkt mit der Baufirma abzustimmen.
00.15.10 Einhaltung des Termines
Behinderungen durch andere Firmen sind unverzüglich schriftlich der Bauleitung mitzuteilen.
00.15.11 Überwachung der Baustelle
Der Einsatz ist vom AN selbst oder durch einen mit Entscheidungskraft ausgestatteten Einsatzleiter zu überwachen. Der Einsatzleiter hat in ständiger Anwesenheit an der Baustelle zu erfolgen.
00.15.12 Arbeitszeit
Alle beteiligten Firmen müssen ihre Arbeitszeit der allgemeinen Arbeitszeit der Baustelle angleichen.
00.15.13 Stemmarbeiten
Stemmarbeiten dürfen nur im Einvernehmen mit der ÖBA und bei Stahlbetonkonstruktionen nur mit Zustimmung des Statikers vorgenommen werden. Leichtwände dürfen nur gebohrt werden; in Ziegelwänden darf nur gefräst werden. Bei UP-Verlegung: Durchbrüche bis 30 cm Wanddicke (ausgenommen Beton) einkalkuliert.
00.15.14 Haftung AN b. Arbeit u. Aufsicht
Die Berufung auf Aufsicht durch den Bauleiter entbindet den AN nicht von der Haftung für die genaue Einhaltung des Vertrages und von der Verantwortung gegenüber den Behörden.
00.15.15 Flächenbenützung
Außer den von der Bauleitung zur Verfügung gestellten Flächen dürfen keine weiteren Flächen benützt werden. Zur Verfügung gestellte Flächen sind stets sauber zu halten.
00.15.16 Beleuchtung des Arbeitsplatzes
Die Beleuchtung der Hauptverkehrswege wird bauseits beigestellt. Die ausreichende Beleuchtung der Arbeitsplätze der eigenen Leistungen ist vom jeweiligen Gewerk selbständig herzustellen und vorzuhalten.
00.15.17 Haftung durch d. Auftragnehmer
Bis zur Übernahme der Leistungen bleibt die Haftung für die eingebauten Gegenstände beim zuständigen Auftragnehmer. Alle Leistungen sind bis zur Fertigstellung vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Bauteile mit fertigen Oberflächen müssen auf allen Sichtflächen mit Klebefolie o. dgl. geschützt werden.
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers (Teil 1: 00.15.00–00.15.17)
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers (Teil 2: 00.15.18–00.15.32) 00.15.18 Bauschäden
Bauschäden sind unverzüglich nach Bekanntwerden der ÖBA schriftlich zu melden. Der AN ist über Aufforderung des AG verpflichtet, Bauschäden an seinem Gewerk unverzüglich zu beheben.
00.15.19 Anordnungen d. ÖBA-Bau / Hausrecht
Der AG oder dessen bevollmächtigter Vertreter (Örtliche Bauaufsicht) übt auf der Baustelle das Hausrecht aus. Den Anordnungen der ÖBA ist jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten. Der AG hat das Recht, Angestellte oder Arbeiter des AN von der Baustelle zu verweisen.
00.15.20 Leistungsverzug des AN – Kompensationsmaßnahmen
Bei Verzögerungen ist vom AN der ÖBA ehest ein Konzept zur Kompensation vorzulegen. Verzögerungen sind durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des AN zu kompensieren.
00.15.21 Ü-Stunden d. Verzögerung AN
Ergibt sich aus Verzögerungen, welche der AN zu vertreten hat, die Notwendigkeit von Mehrschichten oder Sonntagsarbeit, erfolgt dafür keine besondere Vergütung.
00.15.22 Gerüste
Der AN hat die Haftung gegenüber den berechtigten Mitbenützern für ordnungsgemäße Gerüstungen zu übernehmen. Der AN hat 3 Wochen vor dem beabsichtigten Abrüsten stationärer Gerüste dies dem AG nachweislich mitzuteilen.
00.15.23 Kosten f. Stehzeit. d. AN versch.
Für Kosten aus Steh- und Wartezeiten anderer Firmen aus Verschulden des AN haftet der AN.
00.15.24 Zulassungsbestim. entspr. Material
Grundsätzlich ist nur einwandfreies, den Zulassungsbestimmungen entsprechendes Material zu verwenden. Der Nachweis kann jederzeit von der Bauleitung gefordert werden.
00.15.25 Gegens. Kontaktnahme d. AN
Jeder AN ist verpflichtet, sich über ein entsprechendes Zusammenwirken mit anderen AN zu verständigen (Unternehmerkoordination). Entstehende Schäden oder Mehrkosten aus Unterlassung der Koordination gehen zu Lasten des verantwortlichen AN.
00.15.26 Überprüfung Waagriss
Über die Richtigkeit des durch die Baufirma hergestellten Waagrisses hat sich der AN gemeinsam mit einem kompetenten Vertreter der Baufirma zu überzeugen. Diesbezüglich ist eine Baubucheintragung anzufertigen.
00.15.27 Deutsche Sprache
Eine entscheidungsbefugte Person des AN muss der deutschen Sprache (auch technischer Begriffe) mächtig sein oder sich eines Dolmetschers bedienen.
00.15.28 Bltg. melden od. Vorleist. übernehmen
Der AN hat sich von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der seinen Arbeiten vorausgehenden Leistungen vor Arbeitsbeginn zu überzeugen und etwaige Mängel der Bauaufsicht schriftlich zu melden.
00.15.29 Hygienevorgaben, Staub- und Schallschutz
Jede Belästigung durch Lärm, Staub und Schmutz ist auf das geringst mögliche Maß herabzusetzen. Staubwände: GK-Ständerwände beidseitig beplankt, in Abstimmung mit ÖBA und Hygienebeauftragten. Abbruch: immer geschlossene Schuttrutschen/Schuttcontainer. Hygieneabnahme des Trinkwassers und der lufttechnischen Anlagen nach ÖNORM H 6020 nach Baufertigstellung.
00.15.30 Leistungen zu Projektabschluss / Dokumentationsunterlagen
Alle erforderlichen Dokumentationsunterlagen für den Betreiber sind zusammenzustellen und 2 x in Papier sowie elektronisch 2 x auf einem Datenmedium (USB-Stick oder CD-ROM) und auf einer Datenplattform hochzuladen. Dokumentation umfasst u.a.: Werk- und Montagepäne, statische Berechnungen, Fotodokumentationen, technische Unterlagen/Datenblätter, Bedienungsanleitungen, Einschulungsprotokolle, Atteste und Bestätigungen, Wartungs- und Reinigungshinweise.
00.15.31 Werkplanung AN – Ergänzung zu AVB
Für die vom AN erstellten Pläne besteht eine uneingeschränkte Haftung in Bezug auf die technische und inhaltliche Richtigkeit. Allfällige Auswirkungen der Werkplanungen auf die Deckenspiegelpläne müssen mit Abgabe der Werk- und Montagepläne dem Architekten bekannt gegeben werden.
00.15.32 Bauvorbereitung und Prüfung Vorleistungen
Alle AN sind verpflichtet, die vor den jeweiligen Leistungen erforderlichen Bauvorbereitungen zu treffen (Prüfung der Vorleistungen, Abstimmung der Details, Disposition der Ressourcen, Detailterminplanung, Maßnahmen im Rahmen der Prüf- und Warnpflicht). Ergebnisse sind spätestens 2 Wochen vor Leistungsbeginn mit der ÖBA abzustimmen.
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers (Teil 2: 00.15.18–00.15.32)
00.17 Technische Anforderungen, Planunterlagen und projektspezifische Ergänzungen 00.17.01 ÖNORM-Planunterlagen
Dem AN werden folgende Pläne lt. Definition der ÖNORM zur Erstellung weiterer Planungsschritte übergeben: Projektpläne (Ausführungsleitpläne, Ausführungspläne des Planers). Bauangaben mit Vordimensionierung von Durchbrüchen und Monageöffnungen sowie Lastangaben erfolgen für statisch relevante Bauteile. Dimensionen der Leitungen und deren Einbauteile sind durch den AN auf Basis der ausgewählten Gerätedaten nachzurechnen. Lagerichtige Darstellung aller Bauteile des Brandschutzes durch den AN. Einlinienschema je Verteiler (ohne Aufbauplan, auch als xls-Liste möglich).
00.17.02 Projektspezifische Ergänzungen
Zusätzliche Leistungen und Nebenleistungen sind in den Einheitspreisen einkalkuliert (ohne gesonderte Vergütung):
A – Leitungs-, Auslass- und Sonstiges anzeichnen, inkl. Einmessen
B – Softwarearbeiten für Inbetriebnahme und Einregelung
C – Anwesenheit bei der technischen Revision (ggf. in mehreren Etappen)
D – Kontrolle und Nachregelungen während der Gewährleistungsfrist (3×: nach Betriebsaufnahme, während, vor Ablauf)
E – Kontrolle der zur Verfügung gestellten Wartungsunterlagen
F – Kontrolle der Anlagen auf ordnungsgemäße Betriebsweise, schriftlicher Bericht bei Abweichungen
G – Anwesenheit bei Überprüfungen durch externe Sachverständige
H – Schulungen / Einweisung der Betreuer (Schulungsplan, AG berechtigt zu 3× kostenloser Nachschulung)
I – Ausführungsplanung E-Starkstrom: Montageplanung, Werkplanung, Letztstandabstimmung, E-Verteilerpläne, Schaltpläne, Starkstromschema
J – Ausführungsplanung Fundamenterder und Blitzschutz: Montagevorbereitung, Bestandspläne mit Messpunkten, Behördenunterlagen
K – Ausführungsplanung Brandmeldeanlage: Behördenfreigabe vor Montagebeginn, Brandschutzpläne (A3, behördengerecht)
L – Ausführungsplanung E-Schwachstrom: Montagevorbereitung, Schwachstromzentrale, Schaltpläne, Schwachstromschema
M – Aufzüge: Inbetriebnahme, Revision, 3× Nachregelung, Übergabe
N – Bemusterung sichtbarer Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände vor Bestellung
O – Koordinationspflicht AN (technischer Schulterscháuss zw. TGA-Gewerken)
P – Erhöhter Koordinationsaufwand auf Grund geringer Zwischendeckenhöhe und hoher TGA-Installationsdichte; TGA-Koordinationsplan ist von allen AN gegenseitig freizugeben
00.17.03 Schutz der eigenen Leistungen
Bei Unterputzmontagen sind später nicht erkennbare Trassen im Zwischendeckenbereich zu kennzeichnen, damit Anbohren durch den Deckenleger ausgeschlossen wird.
00.17.04 Dokumentation – ergänzende Unterlagen
Dokumentationsunterlagen sind vor Beginn der Revisionsarbeiten vorzulegen. Inhalt (mind. 11 Punkte): Anlagenbeschreibung, Bedienungsanleitungen, Anlagenschemata, Ausführungspläne auf CAD (AutoCAD 2013+), techn. Unterlagen aller Einbaugeräte, Gerätedatenblätter und Ersatzteilliste (Excel), Lieferantenverzeichnis, Atteste/Messprotokolle, Wartungspläne, Sonstiges (E-Schaltpläne), Fotodokumentation. 2× Papierausfertigung in beschrifteten DIN-A4-Ringordnern. Symbolschaltplan als Anlagenschema 1× je Zentrale hinter Glas. Reinigungs- und Pflegeanweisung 1 Monat vor Abnahme. Bestandsdokumentation nach Prüfung und Freigabe durch ÖBA und techn. Betriebsführung.
00.17.05 Verarbeitungsgrundsätze
Armaturen, Rohrleitungen und Geräte: einwandfreie Zugänglichkeit, Einbau nach Einbauvorschriften der Erzeuger. Materialien müssen für Verwendungszweck geeignet und gegen Korrosion beständig sein. Geräte sind zu bemustern (techn. Maßblätter). Sämtliche elektr. Betriebsmittel müssen österr. Vorschriften der Elektrotechnik entsprechen (Kennzeichnung). Sachgemäße, formschöne Montage. Empfindliche Geräte (Brandmelder, Lautsprecher, Spiegel usw.) so spät wie möglich montieren und durch Plastik-/Papierhüllen schützen. Sämtliche Rohrschweißungen im Durchschweißverfahren.
00.17.06 Korrosionsschutz, Anstrich, Farbgebung
Alle Bauteile in korrosionsgeschützter Ausführung. Farbgebung wird ohne gesonderte Vergütung vom AG im Einvernehmen mit der Bauaufsicht getroffen; alle Geräte sind vor Bestellung abzustimmen.
00.17.08 Schriftverkehr, Beschilderungen, Betriebsanleitungen
Sämtlicher Schriftverkehr, Beschilderungen, Betriebsanleitungen und Dokumentationen sind in deutscher Sprache abzufassen.
00.17.09 Weitere projektspezifische Ergänzungen
A – Anlagenkennzeichnungssystem (AKS): Alle technischen Komponenten sind kennzeichnungspflichtig; AKS-Bezeichnung durchgängig in allen Dokumentationen, Feldgeräten, Schaltschränken und Leitzentrale. Mit TBF und Fachplaner abzustimmen.
C – Kalttests: Vor Inbetriebsetzung je Anlage durchzuführen; Sicherheitsfunktionen einzeln prüfen; einheitliche Protokolle. Kosten einkalkuliert.
D – Inbetriebsetzung (IBS) / Integrationstest: Nach Abschluss aller Kalttests; vollumfängliche IBS aller Anlagen in Abstimmung aller AN; gewerkeübergreifender Integrationstest; chronologische Aufzeichnungen täglich an AG. Kosten einkalkuliert.
E – Probebetrieb: 30 Tage durchgehend; bei Unterbrechung (>12 h) neu starten; 7 Tage Volllast-Probebetrieb Heizung; chronologische Aufzeichnungen. Kosten einkalkuliert.
F – Vollständigkeitsprüfung, Funktionsprüfung: Nach Fertigstellung; Personal und geeichte Messgeräte durch AN bereitzustellen; qualifizierte Messunterlagen und Protokolle gemäß ÖNORM B 2110.
G – Pläne und Dokumentation: CAD-System erforderlich; Layerstrukturen nach AG-Vorgabe; Plannummernsystem und Layerliste TGA ohne gesonderte Vergütung zu verwenden.
00.17 Technische Anforderungen, Planunterlagen und projektspezifische Ergänzungen
00.20 Bestimmungen für den Vertrag 00.20.01.A Leistungstermine
Frühestmöglicher Arbeitsbeginn: siehe Terminplan. Verbindlicher Fertigstellungstermin: siehe Terminplan.
00.20.01.B Terminplan verbindlich
Die Arbeiten und Lieferungen sind in den im Terminplan festgesetzten Leistungsfristen durchzuführen.
00.20.01.G Beschreibung der Leistung
Eine Mietfläche am FH Wien soll ausgebaut werden.
00.20.03.A Besondere Hinweise – Installation
Alle vertikalen und horizontalen Durchführungen durch Wände und Decken mit brandschutztechnischen Anforderungen sind nach Abschluss der Installationsarbeiten vorschriftsgemäß abzuschotten. Die Abschottung erfolgt durch einen eigenen AN; Einweisung dieses AN ist nachweislich durch den jeweiligen AN zu erbringen. Aufwand ist einzukalkulieren.
00.20.04.A Besichtigung vor Anbotslegung
Eine örtliche Besichtigung wird angeraten. Aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten werden in der Ausführungsphase keine Mehrkosten akzeptiert.
00.20.04.B Einzurechnende Leistungen
Alle Leistungen, die sich für den AN aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben, sind in die Einheitspreise einzurechnen. Für technische Anlagen gilt: geliefert, eingebaut, einreguliert, betriebsbereit und abgenommen inkl. allem notwendigen Zubehör. Bei Lieferleistungen: Lieferung frei Baustelle bis zum Einbauort.
00.20.04.D Baubesprechungen an Ort und Stelle
Ansprechpartner in allen Angelegenheiten ist ausnahmslos die ÖBA. An Baubesprechungen hat der jeweilige Projektleiter oder sein Stellvertreter verbindlich teilzunehmen.
00.20.05 Protokolle Baubesprechungen per E-Mail
Baubesprechungen werden von der ÖBA durchnummeriert und per E-Mail im PDF-Format übermittelt. Der AN ist eigenverantwortlich für den Erhalt aller Aktennotizen.
00.20.06 Haustechnik
AN Elektro: Erforderliche Verrohrung, Verkabelung und Anschluss herstellen; Unterlagen (Auslaßpläne, Kabellisten) rechtzeitig von der Haustechnikfirma anfordern. Kabel an beiden Enden mit Kabelmerkern gemäß Kabelliste. Anschlussarbeiten im HKLS-Verteilerschrank durch AN HKLS. AN HKDSL stellt Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Koordinierungsaufwand in Einheitspreise einzurechnen.
00.20.07 Sonstige Anlagenteile
Bei fremdgelieferten Anlagenteilen (Brand, Telefon, Aufzug usw.) Kontakt mit Lieferfirma zur Abstimmung der Leitungswege vor Installation aufnehmen. Kabellisten, Installations- und Auslaßpläne rechtzeitig anfordern. Aufwand in Einheitspreise einzurechnen.
00.20 Bestimmungen für den Vertrag
02 LG 01 – Baustellengemeinkosten
02
LG 01 – Baustellengemeinkosten
02.01 01.11 – Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
02.01
01.11 – Zusammenfassung der Baustellengemeinkosten
02.02 01.13 – Baustellengemeinkosten im Einzelnen
02.02
01.13 – Baustellengemeinkosten im Einzelnen
03 LG 06 – Niederspannungsverteilungen
03
LG 06 – Niederspannungsverteilungen
06 Niederspannungsverteilungen – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) 1. Leistungsumfang / einkalkulierte Leistungen
1.1 Verteilergrößen
Alle Größenangaben in mm sind Mindestmaße für Verteilereinsätze (inkl. ~30 % Platzreserve). Richtigmaß Tiefe: bis H 500 mm → T 180 mm; H 500–1.900 mm → T 250 mm.
1.2 Schutzart:IP 20C.
1.3 Verteilereinsätze:Fabrikmäßig hergestellte Befestigungsvorrichtungen mit Frontplatten/Abdeckungen.
1.4 Türen:Standardausführung mit Schloss NR. 61005. Ab H 1.500 mm ≥ 2 Verriegelungen; ab H 1.700 mm mit Stangentrieb. Ab Einsatzbreite 900 mm zweiflügelig.
1.5.1 Einkalkulierte Leistungen – Verteilerkästen/Gehäuse/Einsätze:Bestimmungen des Netzbetreibers, Trag- und Haltekonstruktionen, Kabel- und Leitungsdurchführungen, Zugentlastungen, Berührungsschutzabdeckungen, Kennzeichnung, Grund- und Endbeschichtung, Verteilerlegenden, Verteilerpläne in geeigneten Behältnissen.
1.5.2 Einkalkulierte Leistungen – Verteilereinbauten:Beschriftung am Betriebsmittel, auf Frontplatten/Türen/Paneelen, Verdrahtungskанäle, Systemverschienung für RE-Geräte 45 mm Kappenmaß, Verdrahtungsmaterial, Anschließen von Leitungen/Kabeln, Ausnehmungen im Berührungsschutz.
2. Metallzuschlag:Festpreise – keine gesonderte Preisumrechnung bei Metallzuschlagänderungen.
3. Qualitätsanforderungen:Mindestanforderungen gemäß Positionsstichwort. Korrosionsbeständiger Stahl (z.B. V2A/V4A). Stahlgüte mindestens S 235 JR gemäß EN 10025-2. Stahlteile im Außenbereich feuerverzinkt gemäß ÖNORM EN ISO 1461.
06 Niederspannungsverteilungen – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
03.01 06.02 – Verteilerkästen AP
03.01
06.02 – Verteilerkästen AP
03.02 06.05 – Verteilereinsätze
03.02
06.05 – Verteilereinsätze
03.03 06.09 – Verteilerzubehör
03.03
06.09 – Verteilerzubehör
03.04 06.10 – Verschienungen
03.04
06.10 – Verschienungen
03.05 06.11 – Sicherungseinrichtungen
03.05
06.11 – Sicherungseinrichtungen
03.06 06.13 – Schutzschalter
03.06
06.13 – Schutzschalter
03.07 06.14 – Schalter, Steckdosen, Befehls- u. Meldegeräte
03.07
06.14 – Schalter, Steckdosen, Befehls- u. Meldegeräte
03.08 06.18 – Schütze und Überstromrelais
03.08
06.18 – Schütze und Überstromrelais
03.09 06.19 – Relais
03.09
06.19 – Relais
03.10 06.21 – Beschriftungen
03.10
06.21 – Beschriftungen
03.11 06.22 – Klemmen f. Niederspannung u. Kommunikation
03.11
06.22 – Klemmen f. Niederspannung u. Kommunikation
03.12 06.24 – Gebäudesystemtechnik RE KNX
03.12
06.24 – Gebäudesystemtechnik RE KNX
03.13 06.28 – Blitzstrom- u. Überspannungsableiter
03.13
06.28 – Blitzstrom- u. Überspannungsableiter
04 LG 08 – Kabel und Leitungen
04
LG 08 – Kabel und Leitungen
08 Kabel und Leitungen – Vorbemerkungen (Version 014, 2025-12) 1. Kabelanlage
Der Begriff Kabelanlage schließt alle Kabel- und Leitungsausführungen ein. Als Kabelanlage gelten Starkstromkabel, Starkstromleitungen, Installationskabel und -leitungen auch für Fernmelde- und Informationsverarbeitungsanlagen, einschließlich der zugehörigen Kanäle, Beschichtungen und Bekleidungen, Verbindungselemente, Tragvorrichtungen und Halterungen.
2. Leistungsumfang / einkalkulierte Leistungen
Kabel oder Leitungen sind in einer Länge (ungemufft) nach den Richtlinien des Herstellers verlegt. Leitermaterial aus Kupfer wird im Text nicht extra angeführt. Dem Auftragnehmer obliegt die Auswahl des Kabel- oder Leitungsaufbaus, sofern vom Hersteller mehrere Varianten angeboten werden. Kennzeichnung, Verschnitt und Aderfarbzuschläge sowie das Beistellen von Verlegehilfen, ebenso Mehrlängen (z.B. in Verteilern, Geräten, Abzweigdosen oder -kästen) sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
2.1 Kabelanlage ohne Funktionserhalt
Kabel und Leitungen sind in/auf vorhandenem Tragsystem (TS) unbefestigt verlegt. Erdkabel sind in einer vom Auftraggeber beigestellten, mit einem Sandbett ausgestatteten Künette (iK) verlegt und an beiden Enden gekennzeichnet.
2.2 Kabelanlagen mit integriertem Funktionserhalt
Die Komponenten der beschriebenen Kabelanlage sind auf integrierten Funktionserhalt geprüft. Als Ergänzung zum allgemeinen Prüfbericht ist der schriftliche Nachweis über die Zulassung der verwendeten Komponenten vom Auftragnehmer beizulegen. Kabel mit integriertem Funktionserhalt sind an, auf oder mit einem hinsichtlich des integrierten Funktionserhaltes geprüften, vorhandenem Tragsystem (TSE) verlegt.
3. Angaben im Positionsstichwort
Bezeichnung des Kabels oder der Leitung, eine etwaige Schirmung (SCH), der Verlegeart (Tragsystem), in der runden Klammer das Metallgewicht der Leiter in kg/m, der Gesamtaderanzahl mal (x) Leiter-Nennquerschnitt in mm² oder Leiter-Nenndurchmesser in mm.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln
Das Absetzen und Klemmen von Kabeln und Leitungen ist im Einheitspreis derselben nicht einkalkuliert. Kabel und Leitungen mit einem Aderquerschnitt größer 10 mm² werden in tatsächlicher Länge von Anschluss bis Anschluss gemessen.
Kabel und Leitungen mit einem Aderquerschnitt bis 10 mm² werden gemessen: von Mitte Verteiler bis Mitte Abzweigdosen oder -kästen; von Mitte Abzweigdosen bis Mitte Geräteabzweigdosen oder Betriebsmittel; von Mitte Verteiler oder Mitte Abzweigdose bis zur Anschlussstelle von Verbrauchsmitteln.
5. Metallzuschlag
Festpreise: Sofern Festpreise vereinbart sind, erfolgt keine gesonderte Preisumrechnung bei Veränderung der Metallzuschläge. Bei veränderlichen Preisen gilt die vereinbarte Regelung zum Metallzuschlag gemäß ULG 08.99.
08 Kabel und Leitungen – Vorbemerkungen (Version 014, 2025-12)
04.01 08.15 – Energieleitungen, PVC
04.01
08.15 – Energieleitungen, PVC
04.02 08.21 – Fernmeldekabel und -leitungen, PVC
04.02
08.21 – Fernmeldekabel und -leitungen, PVC
04.03 08.25 – Signal- und Steuerleitungen, PVC
04.03
08.25 – Signal- und Steuerleitungen, PVC
04.04 08.95 – Anschlüsse
04.04
08.95 – Anschlüsse
05 LG 09 – Rohr- und Tragsysteme
05
LG 09 – Rohr- und Tragsysteme
09 Rohr- und Tragsysteme – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) 1. Begriffe
1.1 Gehrungen:Gehrungen sind in eigenen Positionen für jene Situationen beschrieben, in denen keine Formstücke anwendbar sind. Eine Gehrung besteht aus zwei Gehrungsschnitten.
1.2 Maßangaben:Maßangaben erfolgen in mm.
2. Leistungsumfang / einkalkulierte Leistungen
Rohr- und Tragsysteme sind montiert und entsprechen den Anforderungen nach den Richtlinien des Herstellers verlegt bzw. montiert. In Gehrung geschnittene Kabelrinnen oder -leitern sind miteinander verschraubt.
In die Einheitspreise einkalkuliert ist/sind:
– Rohr- und Verlegezubehör
– Verschnitt
– einfaches Befestigungsmaterial (z.B. Gips, Schrauben, Dübel)
– Entsorgen der Baurestmassen
– Abzweigdosen bis D 80 und Kästen bis 80 x 80 bei Auf-Putz-, Unter-Putz- und Hohlwandverrohrung einschließlich Klemmenmaterial
– Endstücke, Wandanschlüsse sowie die Herstellung von Ausschnitten und Bohrungen für Kabeleinführungen in Tragsystemen (z.B. in Kabelrinnen und Kabelkanälen)
– Entgraten von Schnittkanten, die aus Stahlblech zusätzlich korrosionsgeschützt (z.B. kalt verzinkt) sind
3. Ausmaß- und Abrechnungsregeln
3.1 Installationsrohre und Panzerrohre aus Kunststoff: Im geschlossenen System werden Installations- und Panzerrohre aus Kunststoff, starr oder biegsam, ab der Außenkante von Verteilern über die Mitte der Abzweigdosen bis zur Mitte der Gerätedosen gemessen und abgerechnet. Rohre in offenem System werden nach tatsächlich verlegter Länge abgerechnet.
3.2 Panzerrohre aus Stahl oder Aluminium: In tatsächlich verlegter Länge gemessen; Richtungsänderungen ab NG 50 nach Stück verrechnet.
3.3 Kabelschutzrohre aus Kunststoff: In tatsächlich verlegter Länge abgerechnet.
3.4 Leitungs- und Gerätekanäle, Kabelrinnen, -leitern und Gitterkabelrinnen: In tatsächlich verlegter Länge abgerechnet. Gehrungen werden an der Außenkante übermessen und nach Stück verrechnet.
3.5 Formstücke: Formstücke für Leitungsführungskanäle, Kabelrinnen und -leitern sind in eigenen Positionen angeboten und werden nach Stück verrechnet.
09 Rohr- und Tragsysteme – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
05.01 09.01 – Bohren
05.01
09.01 – Bohren
05.02 09.02 – Schlitze und Verrohrung Unter-Putz
05.02
09.02 – Schlitze und Verrohrung Unter-Putz
05.03 09.03 – Verrohrung Auf-Putz offen
05.03
09.03 – Verrohrung Auf-Putz offen
05.04 09.04 – Verrohrung Auf-Putz geschlossen
05.04
09.04 – Verrohrung Auf-Putz geschlossen
05.05 09.10 – Dosen, Kästen, Hauptleitungsklemmen
05.05
09.10 – Dosen, Kästen, Hauptleitungsklemmen
05.06 09.15 – Kabelkanäle für Leitungsführung
05.06
09.15 – Kabelkanäle für Leitungsführung
05.07 09.16 – Kabelkanäle für Geräteeinbau
05.07
09.16 – Kabelkanäle für Geräteeinbau
05.08 09.25 – Kabelrinnen, Kabelleitern
05.08
09.25 – Kabelrinnen, Kabelleitern
05.09 09.28 – Steigeleitern
05.09
09.28 – Steigeleitern
05.10 09.30 – Tragprofile
05.10
09.30 – Tragprofile
06 LG 10 – Schalt-, Steuer- und Steckgeräte
06
LG 10 – Schalt-, Steuer- und Steckgeräte
10 Schalt-, Steuer- und Steckgeräte – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) Leistungsumfang / einkalkulierte Leistungen:
In die Einheitspreise einkalkuliert sind:
– Geräte sind entsprechend der Schutzart montiert und angeschlossen
– Lichtsignale, Leuchttaster, beleuchtete Schalter oder Kontrollschalter einschließlich Leuchtmittel
– das Anschließen von Leitungen und Kabeln an die Geräteklemmen
– etwaige Aderenhülsen
– das Überprüfen auf richtigen Anschluss
– bei UP-Geräten das Liefern und Versetzen von UP-, HW- oder Kanal-Gerätedosen, einschließlich dem Herstellen der Ausnehmungen
10 Schalt-, Steuer- und Steckgeräte – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
06.01 10.03 – Unter-Putz Standardgeräte
06.01
10.03 – Unter-Putz Standardgeräte
06.02 10.14 – Unter-Putz Feuchtraumgeräte
06.02
10.14 – Unter-Putz Feuchtraumgeräte
06.03 10.15 – Auf-Putz Feuchtraumgeräte
06.03
10.15 – Auf-Putz Feuchtraumgeräte
06.04 10.18 – Lichtsteuergeräte
06.04
10.18 – Lichtsteuergeräte
06.05 10.20 – CEE-Steckvorrichtungen
06.05
10.20 – CEE-Steckvorrichtungen
06.06 10.24 – Gebäudesystemtechnik KNX
06.06
10.24 – Gebäudesystemtechnik KNX
07 LG 11 – Beleuchtung
07
LG 11 – Beleuchtung
11 Beleuchtung – Allgemeine Vorbemerkungen und technische Mindestkriterien 1. Allgemeines
Die Montagehöhe einer Leuchte ist jene Höhe über Fußboden, in der die Leuchte an eine tragfähige Konstruktion, an ein Tragsystem oder an eine Abhängung montiert ist. Die Montagehöhe eines Tragsystems ist jene Höhe über Fußboden, in der das Tragsystem an eine tragfähige Konstruktion oder an ein Abhängesystem montiert ist. Die Montagehöhe eines Abhängesystems ist jene Höhe, in der das Abhängesystem an eine tragfähige Konstruktion montiert ist.
2. Nachweise
Datenblätter und Protokolle zur Feststellung der Leistungskriterien sind auf Anforderung vorzulegen. LED-Konverter mit ENEC Zertifikat.
3. Lichtverteilung/Blendbegrenzung
Die Lichtverteilung ist symmetrisch. Homogene Lichtverteilung bei Leuchten mit Opalabdeckung. Der Blendbegrenzungswert (UGR) ist eine dimensionslose Kennzahl. Der angegebene UGR-Wert der Leuchte entspricht der Referenzsituation mit den Raumabmessungen 4H/8H und den Reflexionsgraden Boden 20 %, Wände 50 %, Decke 70 %. Die Lichtverteilung bei Strahlern ist in flood, medium, spot angegeben.
4. Technische Mindestkriterien
• Schutzart mindestens IP20
• Leuchtenabdeckungen sind hochlichtdurchlässig; Abdeckungen mit verklebten Komponenten und lose eingelegte Abdeckungen sind nicht zulässig
• Lichtstrom in Lumen entspricht dem Netto-Leuchten-Lichtstrom (Bemessungslichtstrom) – alle Verluste sind abgezogen
• Leistungsaufnahme in Watt entspricht der Brutto-Leuchten-Leistungsaufnahme (System-Bemessungsleistung) – alle eingebauten Betriebsmittel berücksichtigt
• Leuchtenlichtausbeute in lm/W = Netto-Leuchten-Lichtstrom / Brutto-Leuchten-Leistungsaufnahme
• Lebensdauerbemessung mindestens 50.000 Betriebsstunden bei mindestens L80 und B50 bei einer Umgebungstemperatur des Einbauortes von höchstens 25 °C
• Farbwiedergabe-Index Ra ≥80 für Innenanwendungen
• Farborttoleranz ≤3 gemäß SDCM Skala | 3000K = Target 3061K (2988K–3137K) | 4000K = Target 3992K (3871K–4117K)
• Schaltbar oder elektronisch dimmbar (DALI)
• Standby-Verluste höchstens 0,3 W pro LED-Konverter
• Effizienz und Power Faktor (CosΦ) bei 100 % Auslastung: 1–10 W Effizienz ≥70 % | PF ≥0,5; 10–25 W Effizienz ≥82,5 % | PF ≥0,75; 25–∞ W Effizienz ≥87,5 % | PF ≥0,9
• Strom-Rippel (100 Hz) ≤6 %
5. Leistungsumfang / einkalkulierte Leistungen
Leuchten einschließlich Konverter und LED-Modul mit systemgebundenem Montagezubehör an/in tragfähigen Decken, Wänden oder Leuchten-Tragsystemen montiert und an integrierte Klemmen angeschlossen. Gehäuse in Standardfarben des Herstellers. Sofern erforderlich, ist das Einstellen des Lichtstromes und das Justieren von schwenkbaren Leuchten einkalkuliert.
6. Angaben im Positionsstichwort
Lichtstrom in lm, Abdeckung opal/mikroprismatisch, UGR-Wert, Farbtemperatur in K, Ausführung dimmbar (dim), Lichtverteilung asymm., spot/medium/flood, tiefstrahlend/breitstrahlend, Gehäuseabmessung B×L (in mm).
11 Beleuchtung – Allgemeine Vorbemerkungen und technische Mindestkriterien
11.00 Wählbare Vorbemerkungen / Produkte Vorgabe AG 11.00.00 Allgemeines
Folgende Angaben und Anforderungen an die Art und Weise der Leistungserbringung gelten als vereinbart und sind in die Einheitspreise einkalkuliert.
11.00.00.A Produkte Vorgabe AG
Wenn keine Bietterlücke in der Position ist, so ist die Leuchte eine Vorgabe des AG. Es ist dort für die Kalkulation der Ausschreibung kein Alternativprodukt gewünscht, damit der Bauherr die Angebote besser vergleichen kann. Im Zuge der Bemusterung können gerne Alternativprodukte angeboten werden und mit entsprechendem Preisnachweis die Kosten fixiert werden.
11.00 Wählbare Vorbemerkungen / Produkte Vorgabe AG
07.01 11.48 – Feuchtraumleuchten (Leuchten höherer Schutzart)
07.01
11.48 – Feuchtraumleuchten (Leuchten höherer Schutzart)
07.02 11.60 – Sonderleuchten nach BWM-Architektenplanung
07.02
11.60 – Sonderleuchten nach BWM-Architektenplanung
08 LG 12 – Erdungs- und Blitzschutzanlagen
08
LG 12 – Erdungs- und Blitzschutzanlagen
12 Erdungs- und Blitzschutzanlagen – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) 1. Leistungsumfang / einkalkulierte Leistungen
Alle Materialien einschließlich erforderlichem Zubehör und Befestigungsmaterial sind entsprechend dem Baufortschritt montiert und angeschlossen.
2. Angaben im Positionsstichwort
Edelstahl:Im Folgenden ist unter Edelstahl korrosionsbeständiger Stahl (z.B. V2A oder V4A) beschrieben. Nicht näher bezeichnete Materialien bestehen aus Guss- oder feuerverzinktem Stahl. Ausführungen aus Kupfer (Cu), Aluminium (Alu) oder Edelstahl sind gesondert angeführt. Abmessungen (z.B. für den Durchmesser (D) und die Länge (L)) sind in mm angegeben.
3. Metallzuschlag
3.1 Festpreise: Sofern Festpreise vereinbart sind, erfolgt keine gesonderte Preisumrechnung bei Veränderung der Metallzuschläge.
3.2 Veränderliche Preise: Der Metallzuschlag (Österreich) wird zum Zeitpunkt der Preisbasis in den Einheitspreisen der Positionen für Kabel und Leitungen einkalkuliert. Der Preisanteil "Sonstiges" wird in den Positionen für Kabel und Leitungen als Festpreis abgerechnet. Die Preisumrechnung für diese Positionen erfolgt ausschließlich über die Regelungen zum Metallzuschlag gemäß ULG 12.99.
12 Erdungs- und Blitzschutzanlagen – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
08.01 12.03 – Potentialausgleich
08.01
12.03 – Potentialausgleich
09 LG 19 – Strukturierte Verkabelung
09
LG 19 – Strukturierte Verkabelung
19 Strukturierte Verkabelung – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) 1. Allgemeines
Im Folgenden wird der Aufbau der geschirmten oder ungeschirmten Datenübertragungskabel neutral nach ÖVE/ÖNORM EN 50173-1 bezeichnet. Der Begriff Kabel schließt alle Kabel- und Leitungsausführungen ein. Als Mehrsteckermodell wird ein Channel mit zusätzlichen Steckübergängen bezeichnet.
2. Leistungsumfang/einkalkulierte Leistungen
Verkabelungssysteme für informationstechnische Anlagen (IT) sind nach den Errichtungsbestimmungen hergestellt, nach den Bestimmungen der jeweiligen Klasse (Kl) gemessen, protokolliert und dokumentiert. In den Einheitspreisen der Kabel sind Verschnitt und Metallzuschläge sowie etwaige Verlegehilfen einkalkuliert. Im Einheitspreis eines Patchfeldes ist bei geschirmten Systemen auch der sternförmige Anschluss an den Potenzialausgleich innerhalb des Schrankes einkalkuliert. In den Einheitspreisen der Anschluss-/Verbindungskomponenten ist das Befestigungs- und Beschriftungszubehör sowie das Absetzen der Leitungen und das Anschließen einkalkuliert. Die Komponenten sind professionell beschriftet, die Systematik ist mit dem Auftraggeber abgeklärt.
2.1 Installations- und IT-Übertragungskabel:Installationskabel (Installationsk.) und IT-Übertragungskabel (IT-Übertragungsk.) sind in oder auf Tragsystem (TS) verlegt. Die erforderlichen Tragsysteme (z.B. Rohre, Unterflurkanäle oder Kabelleitern, Kabelrinnen oder Installationskanäle mit offener Abdeckung) sind vom Auftraggeber beigestellt.
2.6 Komponenten der in Klassen eingeteilten Verkabelungssysteme mit Kupferleiter:Als Komponenten sind das Installationskabel, die Anschlussdosen oder -Module, die Patchfelder (Rangierfelder) und Patchkabel (Rangierschnüre) definiert. Es sind nur Komponenten eines Herstellers oder von ihm als kompatibel bezeichnete verbaut. Miceklasse für Büroumgebung M1, I1, C1 und E1 ist eingehalten.
2.10 Zusätzliche Dokumentation der Leistung:Der Auftragnehmer erstellt und übergibt Blockschaltbilder und Verlegepläne der eigenen Leistung in CAD auf Datenträger im Format DXF und 3fach als Ausdruck.
19 Strukturierte Verkabelung – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
09.01 19.26 – IT-Verkabelungssystem Klasse EA-Ürerfüllung
09.01
19.26 – IT-Verkabelungssystem Klasse EA-Ürerfüllung
09.02 19.30 – IT-Verkabelungssystem Klasse F-Überfüllung
09.02
19.30 – IT-Verkabelungssystem Klasse F-Überfüllung
09.03 19.48 – IT-Schränke
09.03
19.48 – IT-Schränke
09.04 19.91 – Messungen und Atteste
09.04
19.91 – Messungen und Atteste
10 LG 30 – Regieleistungen, Planung, Projektunterlagen
10
LG 30 – Regieleistungen, Planung, Projektunterlagen
30 Regieleistungen, Planung, Projektunterlagen – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) 1. Allgemeines
In dieser Leistungsgruppe werden nur angehängte Regieleistungen gemäß der ÖNORM B 2110 erfasst.
Regieleistungen werden nur ausgeführt, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet werden, auch wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind.
Die aufgewendeten Stunden, verwendeten Geräte, Transportleistungen und verbrauchten Stoffe werden in die Regiescheine täglich eingetragen und dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung vorgelegt.
2. Mengeänderungen
Die Bestimmungen, wonach bei Mengeänderungen die Neuvereinbarung von Einheitspreisen verlangt werden kann, sind auf Regieleistungen nicht anwendbar.
3. Beschäftigungsgruppen
Die angeführten Beschäftigungsgruppen entsprechen den kollektivvertraglichen Regelungen. In den Stundensätzen sind auch anteilige Wegegelder, Fahrtspesen und Aufwandsentschädigungen (Auslösen) einkalkuliert. Verrechnet wird die an der Arbeits- oder Montagestelle tatsächlich geleistete Arbeitszeit, die kleinste Einheit ist die angefangene halbe Stunde.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln
Zur Verrechnung kommen die Stundensätze jener Beschäftigungsgruppe, die für die jeweilige Regieleistung ausreicht, unabhängig von der Qualifizierung des tatsächlich eingesetzten Personals.
30 Regieleistungen, Planung, Projektunterlagen – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
10.01 30.11 – Regiestundensätze E-Technik
10.01
30.11 – Regiestundensätze E-Technik
10.02 30.41 – Planung, Plandokumente
10.02
30.41 – Planung, Plandokumente
10.03 30.45 – Inbetriebnahme Elektrotechnischer Anlagen
10.03
30.45 – Inbetriebnahme Elektrotechnischer Anlagen
10.04 30.53 – Dokumentation/Erstprüfung
10.04
30.53 – Dokumentation/Erstprüfung
10.05 30.92 – Abnahmeprüfungen
10.05
30.92 – Abnahmeprüfungen
10.06 30.97 – Schulungen
10.06
30.97 – Schulungen
11 LG 83 – Feuerschutz und Schalldämmung
11
LG 83 – Feuerschutz und Schalldämmung
83 Feuerschutz und Schalldämmung – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) 1. Begriffe
Im Folgenden wird gemäß den aktuellen Definitionen der europäischen Feuerschutznormen zwischen dem Brandverhalten von Bauprodukten und dem Feuerschutz für haustechnische Anlagen unterschieden, der durch Feuerschutz-Bekleidungen (früher Brandschutzdammung) mit der angegebenen Feuerwiderstandsklasse gewährleistet wird. Da Produkte und Baustoffe, die für den Feuerschutz verwendet werden, jedoch überwiegend noch als Marktbezeichnung den früheren Begriff „Brandschutz…“ führen (z.B. Brandschutzplatten), werden diese Marktbezeichnungen für solche Produkte beibehalten.
2. Brandverhalten
Das Brandverhalten der Konstruktion entspricht der für den projektspezifischen Einsatzbereich/Gebäudetyp geltenden Klassifizierung gemäß ÖNORMen. Auf etwaige Abweichungen im Leistungsverzeichnis weist der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der Leistung nachweislich hin.
3. Befestigungsmaterial
Das Befestigungsmaterial für die Feuerschutz-Bekleidung ist in die Einheitspreise einkalkuliert.
4. Ausmaß- und Abrechnungsregeln
Sind die Leistungen für die Dämmung von z.B. Formstücken, Armaturen, Flanschenpaaren und Verteilerstutzen sowie Ausschnitten nicht in eigenen Positionen beschrieben, werden die Zuschläge gemäß ÖNORM bei der Ausmaßeststellung berücksichtigt.
83 Feuerschutz und Schalldämmung – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
11.01 83.12 – Abschottungen, Brandschutzmanschetten
11.01
83.12 – Abschottungen, Brandschutzmanschetten
11.02 83.16 – Schallschott ohne Brandschutzanforderung
11.02
83.16 – Schallschott ohne Brandschutzanforderung
12 LG 98 – Sonstige Leistungen E-Technik
12
LG 98 – Sonstige Leistungen E-Technik
98 Sonstige Leistungen E-Technik – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12) 98.15 Beigestellte Geräte verwalten und montieren
o Kalkulationshinweis: Für Verwaltung und Montage beigestellte Geräte.
o Anteil Sonstiges: Hier ist die ausgeschriebene Verwaltung der Geräte wie z.B.: – Übernahme – Lagerung bis zur Übergabe/Montage, sowie das erforderliche Dicht- und Befestigungsmaterial, einschließlich erforderlicher Schweißmuffen einkalkuliert.
o Anteil Lohn: Hier ist die Montage der beigestellten Geräte kalkuliert.
98 Sonstige Leistungen E-Technik – Vorbemerkungen (Version 013, 2021-12)
12.01 98.15 – Beigestellte Geräte verwalten und montieren
12.01
98.15 – Beigestellte Geräte verwalten und montieren