Baustoffe H+T
Errichtung Fahrzeughalle Feuerwache Ansbach
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Bau- und Objektbeschreibung Aufgabenstellung Die Stadt Ansbach erweitert die bestehende Hauptfeuerwache an der Eyber Straße um eine Fahrzeughalle für den Katastrophenschutz. Ziel der Baumaßnahme ist die Schaffung zusätzlicher Stellplätze für Einsatzfahrzeuge sowie die funktionale Erweiterung des bestehenden Feuerwehrstandortes. Hierzu wird die vorhandene Fahrzeughalle um einen eingeschossigen Hallenanbau ergänzt und dauerhaft mit dem Bestandsgebäude verbunden. Der Erweiterungsbau dient ausschließlich feuerwehrtechnischen Nutzungen und ist Bestandteil der langfristigen Weiterentwicklung des Standortes. Lage und Grundstück Das Baugrundstück befindet sich auf dem Gelände der Hauptfeuerwache der Stadt Ansbach an der Eyber Straße. Der Erweiterungsbau wird unmittelbar an die bestehende Fahrzeughalle angebunden und innerhalb des bestehenden Feuerwehrareals errichtet. Das Baufeld ist derzeit überwiegend befestigt und mit Asphaltflächen sowie teilweise als Stellplatzfläche genutzt. Im Vorfeld der eigentlichen Rohbauarbeiten sind daher Rückbau- und Abbrucharbeiten an den vorhandenen befestigten Flächen sowie der Rückbau der bestehenden Stellplatzanlagen erforderlich. Im Anschluss ist das Baufeld entsprechend den planerischen und geotechnischen Vorgaben für die Herstellung der Gründung herzurichten. Die verkehrliche Erschließung des Grundstücks erfolgt über die bestehenden Zufahrten der Hauptfeuerwache. Während der gesamten Bauzeit bleibt der Feuerwehrstandort in Betrieb. Die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr sowie die Nutzung der Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und betriebsnotwendigen Verkehrsflächen sind jederzeit sicherzustellen. Bauablauf und Baustellenlogistik sind auf diese Randbedingungen abzustimmen. Die Baustelleneinrichtung erfolgt innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes unter Berücksichtigung des laufenden Dienst- und Einsatzbetriebes sowie der örtlichen Platzverhältnisse. Die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auf dem Gelände darf während der Umsetzung der Maßnahme nicht eingeschränkt werden. Gebäudekonzept Der Erweiterungsbau besteht aus einer eingeschossigen Fahrzeughalle mit vier Stellplätzen für Fahrzeuge des Katastrophenschutzes. Die Halle wird funktional an den bestehenden Hallentrakt angebunden und bildet künftig gemeinsam mit dem Bestandsgebäude eine zusammenhängende Nutzungseinheit. Der Anschluss an das Bestandsgebäude erfolgt sowohl konstruktiv als auch funktional. Hierfür sind Eingriffe in den vorhandenen Gebäudebestand sowie die Herstellung dauerhaft funktionsfähiger Übergänge zwischen Bestands- und Neubaukonstruktion erforderlich. Die Erschließung der Fahrzeughalle erfolgt über mehrere Sektionaltore sowie über die interne Verbindung zum bestehenden Hallengebäude. Konstruktion Der Erweiterungsbau wird als eingeschossiger Hallenbau in hybrider Bauweise errichtet. Die Gründung erfolgt entsprechend den statischen Erfordernissen auf einer Tiefgründung nach den Vorgaben der Tragwerksplanung und den Empfehlungen des Baugrundgutachtens. Die Gründungsebene wird durch Stahlbetonstreifenfundamente mit einer durchgehenden Stahlbetonbodenplatte sowie einem umlaufenden Stahlbetonsockel ausgebildet. Diese bilden die konstruktive Grundlage für das aufgehende Tragwerk. Das Haupttragwerk der Fahrzeughalle wird in Holzrahmenbauweise ausgeführt. Die Außenwände bestehen aus Holzrahmenelementen mit außenseitig angeordneter Wärmedämmung und einer vorgehängten Fassadenbekleidung aus Profiltafeln. Zur natürlichen Belichtung der Fahrzeughalle werden in Teilbereichen transluzente Fassadenelemente aus Polycarbonat eingesetzt. Die Dachkonstruktion besteht aus einer Holzunterkonstruktion mit aufliegenden Sandwichelementen als Dachabschluss. Die Fahrzeughalle ist entsprechend den Anforderungen der DIN 14092 als frostfrei zu haltendes Betriebsgebäude konzipiert. Eine Volltemperierung der Halle ist nicht vorgesehen. Im Übergangsbereich zwischen Bestandsgebäude und Erweiterungsbau wird eine massive Mauerwerksscheibe als innere Brandwand errichtet. Zur Gewährleistung der erforderlichen Tragfähigkeit und Aussteifung wird diese durch Stahlbetonbauteile gemäß Tragwerksplanung ergänzt. Die konstruktive Anbindung an den Gebäudebestand erfolgt entsprechend den statischen, bauphysikalischen und brandschutztechnischen Anforderungen der Ausführungsplanung.
Bau- und Objektbeschreibung
Allgemeine Vertragsbedingungen (ATV) Für die Leistungserbringung werden die Maßgaben der aktuellen Fassung der VOB/B und VOB/C, die ATV DINs nach Gewerken, sowie alle für die Leistung relevanten aktuellen Normen und Richtlinien vereinbart. Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind folgende Leistungsbereiche: Erdarbeiten, Rohbauarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Wärmedämmarbeiten, ELT-Erdungs- und Einlegearbeiten. Grundlage des Angebotes sind die beiliegenden Planungsunterlagen und die Leistungsbeschreibung. Die Rangfolge bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen richtet sich nach den Regelungen der VOB/B. Für Widersprüche innerhalb der Vertragsbestandteile ist die Leistungsbeschreibung als sinnvolles Ganzes auszulegen. Etwaige Unklarheiten/Widersprüche in den Vertragsunterlagen sind vor Abgabe des Angebotes mit der ausschreibenden Stelle über die entsprechenden Kommunikationswege zu klären. Der Bieter ist angehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Antrag auf behördliche Genehmigung Der AN hat eigenverantwortlich die für sein Gewerk nötigen behördlichen Abstimmungen und Genehmigungen einzuholen. Eventuelle Gebühren hieraus sind einzukalkulieren. Entstehen dem AG Kosten durch durch den AN verschuldete Verzögerungen, fehlerhafte oder mangelhafte Unterlagen, so trägt der AN die entstehenden Kosten. Bauzeiten-/Baufristenplan Der AN hat zum Ablauf der Baustellenarbeiten einen Baufristenplan als Balkenplan, digital als Datei im *.pdf-Format, für seine vertraglichen Leistungen spätestens 3 Wochen nach Beauftragung vorzulegen, anhand dessen die Einhaltung der  Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die Vertragsfristen ergeben sich aus der Vertraglichen Vereinbarung. Die Festlegungen des AGs, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Der Baufristen/-zeitenplan ist mit der Objektüberwachung des AGs abzustimmen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist der Plan durch den AN unverzüglich zu überarbeiten und wieder vorzulegen. Auf Grundlage des Gesamtterminplans des Objektplaners ist durch den AN der Bauzeitenplan seines Gewerks, unter Beachtung und wenn erforderlich Einbeziehung und Darstellung der anderen beteiligten Gewerke, zu erstellen, sowie mit der Objektüberwachung abzustimmen und freigeben zu lassen. Anpassungen und Änderungen sind ohne Mehrpreis auszuführen. Anlieferungen - Einschränkung Die Anlieferung von Geräten und Baustoffen im Zuge der Baumaßnahme erfolgt von der St2223 über die Eyber Straße, Einschränkungen durch Einbahnstraßen oder ähnliches sind nicht gegeben. Alle Zulieferer und Monteure sind über die Baustellensituation aufzuklären. Die Kenntnis hat der AN sich schriftlich bestätigen zu lassen und ggf. der OÜ vorzulegen. Der AN hat bei Verschmutzung der öffentlichen Zufahrtswege durch eigene Anlieferungen/Transporte diese umgehend zu reinigen. Baustelleneinrichtungsflächen Entsprechende Flächen für die Baustelleneinrichtung des ANs im Freien können auf der Baufläche zur Verfügung gestellt werden. Der Bereich der Gesamteinrichtungsfläche ist dem Konzeptplan Baustelleneinrichtungsfläche (siehe Analgenverzeichnis) zu entnehmen. Unterkünfte wie Schlafräume und Aufenthaltsräume für die Freizeit dürfen in der Liegenschaft, in der sich die Baustelle befindet, nicht eingerichtet werden. Die erforderlichen Tagesunterkünfte sind vom AN zu errichten und einzukalkulieren. Der AN hat spätestens 3 Wochen nach Auftragsvergabe seinen Baustelleneinrichtungsplan auf der Konzeptgrundlage zu erstellen mit Darstellung aller erforderlichen Angaben, insbesondere den sicherheitsrelevanten Maßgaben (Krandrehbereiche etc.), Fundamentierungsprovisionen, Baumedienanschlüsse, Containerstellplätze, etc.. Baustellenbesprechungen Durch die Objektüberwachung des AG werden wöchentlich bis zweiwöchentlich Baustellenbesprechungen abgehalten. Die Teilnahme durch einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter des AN verpflichtend. Der Vertreter hat der deutschen Sprache ausreichend mächtig zu sein um bauspezifische technische Klärungen eindeutig besprechen und festlegen/entscheiden zu können. Die Baustellenbesprechung findet je nach Umfang entweder auf der Baustelle oder im Sitzungssaal der Gemeinde statt. Urlaube des Bevollmächtigten sind vorher anzukündigen und zwingend ein Vertreter zu benennen, der alle erforderlichen Befugnisse hat. Bautagesberichte Der AN hat während der Erstellung täglich Bautagesberichte anzufertigen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die dokumentierte Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Die Bautagesberichte sind unaufgefordert in der Baustellenbesprechung der Objektüberwachung des AGs zu übergeben bzw. min. wöchentlich digital einzureichen. Arbeitszeiten Mögliche Arbeitszeiten sind Montag - Samstag innerhalb der Regelarbeitszeiten von 7:00 - 20:00 Uhr. Samstagsarbeit ist vorher anzuzeigen und zu begründen. Abnahmen Abnahmen sind gemäß § 12 VOB/B rechtzeitig bei der Bauleitung anzumelden. Die Teilnahme der Objektüberwachung sowie eines vertretungsberechtigten Vertreters des Auftraggebers ist erforderlich. Die rechtsgeschäftliche Abnahme kann ausschließlich durch den Auftraggeber oder einen von ihm ausdrücklich bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Eine fiktive Abnahme gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch eine förmliche Abnahme mit schriftlichem Abnahmeprotokoll. Plananlagen Die der Leistungsbeschreibung beiliegende Plananlagen dient ausschließlich der Kalkulation des Angebots. Es wird darauf hingewiesen, dass die übergebenen Unterlagen den Planungsstand zeigen auf dem die Leistungsbeschreibung erstellt wurde. Die tatsächlichen Freigabepläne für die Ausführungen können von den Anlageplänen abweichen. Auf vertraglich/preislich wirksame Änderungen wird dann hingewiesen. Pläne Datenaustausch im Bauprozess Dem AN werden die Pläne und Anlagen ausschließlich elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Pläne sind im Format "pdf" bzw. wenn nötig in DWG o. DXF Format verfügbar. Pläne sind ausschließlich elektronisch auf der Datenplattform abzulegen bzw. zu übermitteln. Baustrom und Bauwasser Die Kosten für Baustrom und Bauwasser werden vom AG übernommen und sind vom AN zu protokollieren. Seitens AN (hier Baumeister) ist ein Baustrom- und Bauwasseranschluss einzurichten und über die Dauer der gesamten Baustellentätigkeit vorzuhalten! Mit dem Gebrauch von Strom und Wasser ist grundsätzlich sparsam umzugehen, etwaiger unnötiger Ressourcenverbrauch (Strom und Wasser) wird ggf. vom AG bzw. der Objektüberwachung beanstandet. Der Gebrauch ist ausschließlich für die Baustellentätigkeit erlaubt! Anschlüsse für beide Medien befinden sich in unmittelbarer Umgebung des Grundstückes und sind mit den haustechnikplnern des AG und den Versorgern/Gemeinde abzustimmen. Ein Hauptzähler bzw. Hauptanschluss für Baustrom und Bauwasser ist seitens AN zu installieren. Die entsprechenden Genehmigung, Abnahmen oder ähnliches sind vom AN bei den entsprechenden Behörden bzw. Versorgern eigenständig zu beantragen. Das Einleiten von Abwässern ist mit den Genehmigungsbehörden eigenständig zu klären bzw. zu beantragen. Der Bauwasseranschluss ist nach Bedarf winterfest auszubilden/einzuhausen. Für die Einrichtung der Anschlüsse Baustrom und Bauwasser sind die jeweiligen Sicherheitsvorschriften der BG Bau und sonstiger Sicherheitsbedingungen (zB VDE) zu beachten und einzuhalten. Auf die regelmäßige Prüfung und Instandhaltung ist besonders Wert zu legen! Bauabfall Gemäß DIN-ATV ist Abfall aus dem Arbeitsbereich des ANs je Arbeitstag bzw. nach Arbeitsende zu sammeln und entsprechend den rechtlichen Vorschriften zu entsorgen. Die Arbeitsbereiche des ANs sind je Arbeitstag besenrein zu säubern. Das EVM-Blatt 241 "Abfall" ist vom AN zu beachten. Jedes Gewerk ist eigenverantwortlich für die Beseitigung seines Bauschutts und Restmülls verantwortlich und hat dieses einzukalkulieren. Müll- und Bauschuttlagerungen sind baldmöglichst und in regelmäßigen Abschnitten aus den Arbeitsbereichen zu entfernen. Sollte der AN nicht innerhalb von 48h nach Aufforderung durch die Bauleitung seinen Abfall beseitigt haben, wird eine Reinigungsfirma in Ersatzvornahme dies vornehmen. Die Kosten werden dem AN in Rechnung gestellt. Bei nicht mehr nachweisbarem Verursacher behält sich der AG vor die Entfernung von Verunreinigungen allen zum Zeitpunkt der Entstehung anwesenden Firmen anteilig/gleichermaßen in Rechnung zu bringen. Umweltkriterien Vom AN sind alle aktuellen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der mit der Baumaßnahme beteiligten Personen zu befolgen und zu beachten. Es dürfen unter keinen Umständen Baumaterialien und Stoffe eingesetzt werden, die in der späteren Nutzung zu gesundheitlichen Gefährdungen der Nutzer führen können. Grundsätzlich sind emmissionsarme Bauprodukte zu verwenden, die mit dem Blauen Engel mit der Kennzeichnung weil emissionsarm oder weil schadstoffarm ausgezeichnet sind. Sollte dies nicht möglich sein, müssen als Mindestanforderung Produkte mit Ü-Zeichen eingesetzt werden, die schadstoffgeprüft sind und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Der AN hat für alle Bauprodukte eine Nachweisdokumentation zur Umweltverträglichkeit zu führen und am Ende dem Architekten/AG zu übergeben. Baustelleneinrichtung Neben den im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen gehören sämtliche für die ordnungsgemäße Ausführung der eigenen Leistungen erforderlichen Maßnahmen der Baustelleneinrichtung zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen sind, soweit hierfür keine gesonderten Positionen ausgeschrieben sind, mit den Einheitspreisen abgegolten. Hierzu gehören insbesondere: * Abstimmung der technischen Einzelheiten mit der Bauleitung sowie den Auftragnehmern der Vor- und Folgegewerke, * Erstellung, Fortschreibung und Abstimmung eines Baustelleneinrichtungs- und Bauablaufplanes, * Einrichtung, Vorhaltung, Umsetzen und Rückbau der für die eigenen Leistungen erforderlichen Baustelleneinrichtung, * Vorhalten und Umsetzen der erforderlichen Geräte, Maschinen und Hebezeuge entsprechend dem Bauablauf, * erforderliche Hilfskonstruktionen, Provisorien und Montagehilfen für die Ausführung der eigenen Leistungen, * innerbetrieblicher Transport sowie Zwischenlagerung von Geräten, Baustoffen und Bauteilen bis zum jeweiligen Einbauort, * mehrmaliges An- und Abtransportieren von Geräten und Maschinen, soweit dies aufgrund des Bauablaufs oder der abschnittsweisen Ausführung erforderlich wird, * Errichtung, Vorhaltung und Rückbau der für die eigenen Leistungen erforderlichen Lager-, Arbeits- und Aufenthaltsbereiche, * laufende Reinigung der eigenen Arbeitsbereiche sowie das Sauberhalten der Baustelle im Umfang der eigenen Leistungen bis zu deren Fertigstellung. Die Baustelleneinrichtung ist den jeweiligen Baufortschritten anzupassen und während der gesamten Bauzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Besondere Randbedingungen der Baustelleneinrichtung Die Bauarbeiten erfolgen während des laufenden Dienst- und Einsatzbetriebes der Hauptfeuerwache Ansbach. Die Baustelleneinrichtung sowie der Bauablauf sind so zu planen und zu organisieren, dass die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr während der gesamten Bauzeit gewährleistet bleibt. Feuerwehrzufahrten, Rettungswege sowie betriebsnotwendige Verkehrsflächen sind jederzeit freizuhalten. Die sich aus dem laufenden Betrieb der Hauptfeuerwache ergebenden Erschwernisse hinsichtlich Baustelleneinrichtung, Baustellenlogistik, Materialtransporten, Geräteeinsatz, abschnittsweiser Ausführung und Arbeitsabläufen sind bei der Kalkulation der Einheitspreise zu berücksichtigen. Kurzfristige Unterbrechungen oder Anpassungen des Baustellenbetriebes, die im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen oder der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft stehen und sich im Rahmen der aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbaren Randbedingungen bewegen, begründen keine zusätzlichen Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche. Die Rechte des Auftragnehmers nach den Regelungen der VOB/B bleiben hiervon unberührt. Arbeitssicherheit Der AN hat für die Sicherheit auf seiner Baustelle eigenverantwortlich zu sorgen. Es sind die aktuellen Arbeitsstättenrichtlinien Baustelle einzuhalten. Mit dem vom AG bestellten SiGeKo und der Objektüberwachung ist eng zu kooperieren. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle zu ergreifen, um eine Gefährdung oder ein unerlaubtes Betreten möglichst zu verhindern. Toiletteneinrichtungen, Tagesunterkünfte und Wascheinrichtungen sind vom AN für sein Gewerk ausreichend nach den aktuell gültigen Arbeitsstättenrichtlinien einzurichten und vorzuhalten! Toiletteneinrichtungen werden durch das Gewerk Rohbauer/Baumeister erstellt und auch über die eigene Bauzeit hinaus vorgehalten. SiGeKo Vom seitens Bauherrn bestellten Sicherheit- und Gesundheitskoordniator wird der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) übergeben. Von den Firmen sind Gefahreneinschätzungen und wenn erforderlich Sicherungskonzepte zu erstellen und dem SiGeKo zu übergeben. Alle Unterlagen müssen für alle zugänglich auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Vom AN sind alle verpflichtenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere nachfolgender Verordnungen und Gesetze im Zusammenhang mit den Anordnungen des Sicherheitskoordinators (SiGeKo) verbindlich einzuhalten. 1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellVO) 2. Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz Baustellenverordnung. 3. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Arbeitsschutzgesetz -(ArbSchG). 4. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). 5. derzeit gültigen EU-Baustellenrichtlinie. 6. Merkblätter der BG-Bau Baugrund- und Gründungsverhältnisse Für die Ausführung der Erd-, Gründungs- und Rohbauarbeiten ist das dem Leistungsverzeichnis beigefügte Baugrund- und Gründungsgutachten in seiner Gesamtheit maßgebend. Sämtliche dort enthaltenen Angaben, Hinweise und Empfehlungen zu Baugrundaufbau, Grundwasserverhältnissen, Homogenbereichen, Erdarbeiten, Bodenverbesserungen, Gründung, Verdichtung sowie den erforderlichen Prüf- und Qualitätsnachweisen sind bei der Kalkulation und Ausführung der Leistungen zu berücksichtigen. Nach den Ergebnissen des Baugrundgutachtens sind im Bereich des Baufeldes oberflächennahe Auffüllungen sowie nicht ausreichend tragfähige Bodenschichten vorhanden. Die Gründung des Erweiterungsbaus erfolgt daher auf einer Tiefgründung entsprechend den Vorgaben der Tragwerksplanung und des Baugrundgutachtens. Die erforderlichen vorbereitenden Erdarbeiten sowie die Herstellung des Planums sind entsprechend den geotechnischen Vorgaben auszuführen. Die im Baugrundgutachten geforderten Verdichtungsnachweise, Eigenüberwachungen und Qualitätskontrollen sind vom jeweils ausführenden Auftragnehmer für seinen Leistungsumfang zu erbringen und der Bauleitung rechtzeitig vorzulegen. Werden während der Bauausführung Baugrundverhältnisse angetroffen, die von den Angaben des Baugrundgutachtens abweichen oder die Standsicherheit bzw. die vorgesehene Gründung beeinflussen können, ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Die Arbeiten in den betroffenen Bereichen sind bis zur Festlegung des weiteren Vorgehens auszusetzen. Die Leistungen des Spezialtiefbaus und der Baumeisterarbeiten greifen unmittelbar ineinander. Die Schnittstelle zwischen beiden Gewerken ist hinsichtlich Planum, Gründungsebene, Höhenlage und Achsbezug gemeinsam mit der Bauleitung zu koordinieren. Erkennbare Abweichungen sind vor Aufnahme der Folgearbeiten schriftlich anzuzeigen. Arbeiten im Winter Bei Arbeiten entsprechend DIN 18330 und DIN 1053 sind bei Temperaturen unter 5 Grad geeignete Maßnahmen zu treffen, um die ausgeführte Leistung und Baustoffe vor Frosteinwirkung zu schützen. Für die Beurteilung der Temperatur ist nicht allein die Lufttemperatur heranzuziehen, es sind ebenfalls die Bauteiltemperaturen festzustellen. Kurzfristige Temperaturänderungen unter 5 Grad stellen grundsätzliche keine Behinderung dar, weil davon auszugehen ist, dass die Bauteiltemperaturen weiterhin (z.B. durch Sonneneinstrahlung usw. über 5 Grad liegen) ein Arbeiten  bzw. erbringen der Leistung zulassen. Folgende Anlagen liegen dem Leistungsverzeichnis bei und sind Teil der Leistungsbeschreibung: Pläne Objektplanung: Lageplan Grundriss, Grundriss Gründungsebene Schnitte Ansichten Detailpläne Skizze Baustelleneinrichtung Pläne HLS: Grundleitungsplan Pläne Statik: Bohrpfahlplan Bodengutachten Brandschutznachweis Bestandspläne Nachbargebäude Genehmigung und Auflagen Wasserwirtschaftsamt Vermesserplan
Allgemeine Vertragsbedingungen (ATV)
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV) Normen, Regelwerke und Herstellervorschriften Soweit im Leistungsverzeichnis oder in den Ausführungsunterlagen nichts Abweichendes geregelt ist, sind sämtliche Leistungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN- und EN-Normen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB sowie den Verarbeitungsrichtlinien und Zulassungen der jeweiligen System- und Produkthersteller auszuführen. Abstimmung und Koordination Der Auftragnehmer hat seine Leistungen rechtzeitig mit der Bauleitung sowie den Vor- und Folgegewerken abzustimmen. Dies gilt insbesondere für Aussparungen, Einbauteile, Durchdringungen, Anschlüsse und sonstige konstruktive Schnittstellen. Erforderliche Abstimmungen sind rechtzeitig vor Ausführung der jeweiligen Arbeiten durchzuführen. Prüfung der Vorleistungen Vor Aufnahme der Arbeiten sind der Untergrund sowie die Vorleistungen anderer Gewerke auf ihre Eignung für die nachfolgenden Arbeiten zu überprüfen. Erkennbare Mängel, Maßabweichungen oder sonstige Umstände, welche die Ausführung der eigenen Leistungen beeinträchtigen können, sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen dürfen die betroffenen Arbeiten nicht fortgeführt werden. Muster, Materialien und Zulassungen Soweit Bemusterungen, Materialfreigaben oder bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erforderlich sind, sind diese der Bauleitung rechtzeitig vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Das eingebaute Material muss den freigegebenen Mustern sowie den vorgelegten technischen Unterlagen entsprechen. Ein Hersteller- oder Systemwechsel bedarf der vorherigen Zustimmung der Bauleitung. Für bauaufsichtlich geregelte Bauprodukte sowie brandschutztechnisch relevante Bauteile sind die erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise, Prüfzeugnisse oder Übereinstimmungserklärungen rechtzeitig vor dem Einbau vorzulegen. Maßhaltigkeit Der Auftragnehmer hat sämtliche für seine Leistungen maßgebenden Maße und Höhen eigenverantwortlich am Bau zu überprüfen. Werden Abweichungen von den zulässigen Maßtoleranzen festgestellt, die Auswirkungen auf die ausgeschriebenen Leistungen haben können, ist die Bauleitung unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen wird gemeinsam festgelegt. Schutz vorhandener und fertiggestellter Bauteile Vorhandene Bauwerke, bereits fertiggestellte Bauteile sowie Leistungen anderer Auftragnehmer sind während der gesamten Bauzeit vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen. Beschädigungen oder festgestellte Mängel sind der Bauleitung unverzüglich anzuzeigen. Eine Überdeckung oder Verdecken beschädigter Bereiche vor deren Begutachtung und Freigabe durch die Bauleitung ist unzulässig. Befestigungen, Durchdringungen und Anschlüsse Vor der Herstellung von Bohrungen oder Befestigungen hat sich der Auftragnehmer über die Lage vorhandener Leitungen, Leerrohre, Einbauteile, Bewehrungen und sonstiger Konstruktionen zu informieren. Durchdringungen von Abdichtungen oder wasserführenden Ebenen sind unmittelbar nach ihrer Herstellung dauerhaft und entsprechend den Systemvorgaben fachgerecht abzudichten. Sämtliche Anschlüsse sind so auszuführen, dass die statischen, bauphysikalischen, brandschutztechnischen und funktionalen Anforderungen der angrenzenden Bauteile dauerhaft erhalten bleiben. Dokumentation und Nachweise Die für die Ausführung erforderlichen technischen Unterlagen, Materialnachweise, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, bauaufsichtlichen Zulassungen und sonstigen Nachweise sind der Bauleitung rechtzeitig vor dem Einbau bzw. spätestens zur Abnahme vollständig zu übergeben. Baustellendokumentation Der Auftraggeber bzw. die von ihm beauftragten Planer und Bauüberwacher sind berechtigt, zur Dokumentation des Baufortschritts sowie zur Beweissicherung Foto- und Videoaufnahmen auf der Baustelle anzufertigen. Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten sowie von ihm beauftragte Nachunternehmer hierüber zu informieren und die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich sicherzustellen. Projektspezifische Anforderungen Besondere Aufmerksamkeit ist den Anschlussbereichen zwischen Bestandsgebäude und Erweiterungsbau zu widmen. Sämtliche Anschluss- und Übergangsbereiche sind entsprechend den Ausführungsunterlagen dauerhaft funktionsfähig sowie unter Berücksichtigung der statischen, bauphysikalischen und brandschutztechnischen Anforderungen herzustellen. Erforderliche Anpassungsarbeiten, temporäre Sicherungsmaßnahmen sowie die Abstimmung mit den angrenzenden Gewerken gehören zum Leistungsumfang, soweit sie zur vollständigen Herstellung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sind.
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ZTV)
01 Baumeisterarbeiten
01
Baumeisterarbeiten
01.04 Abdichtungsarbeiten
01.04
Abdichtungsarbeiten
02 Vorgezogene Tiefbau- und Erdarbeiten für die Technische Gebäudeausrüstung
02
Vorgezogene Tiefbau- und Erdarbeiten für die Technische Gebäudeausrüstung
02.02 Rohrleitungen für Ölhaltiges Abwasser
02.02
Rohrleitungen für Ölhaltiges Abwasser
03 Baufeldfreimachung und Leitungsumverlegung
03
Baufeldfreimachung und Leitungsumverlegung
03.01 Kanalumverlegung
03.01
Kanalumverlegung