Erneuerung Druckerhöhungsanlage inkl. Trinkwasser/Löschwassertrennung
Bad Homburg, Rathausplatz
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Leistungsverzeichnis über Vergabeeinheit 01 Bauvorhaben: Kälteerezugung Rathausplatz 12 – Neue Druckerhöhungsanlage und Trennung Trinkwasser/ Feuerlöschleitung Bauort: 61348 Bad Homburg, Rathausplatz 12 Bauherren: aam2core Holding AG 61348 Bad Homburg Rathausplatz 12 Planung und Bauleitung: Geck Vodanovic GmbH Christian Geck Rathausplatz 3-7 61348 Bad Homburg Angebot über: Vergabeeinheit 01 Angebotsabgabe:..................................... Ausführungsbeginn:..................................... Ungeprüfte Angebotssumme incl. MwSt.: EUR ........................ Geprüfte Angebotssumme incl. MwSt.: EUR ........................
Leistungsverzeichnis über
Teil A Bewerbungsbedingungen für Bauleistungen I. Freihändige Vergabe Der Bauherr ist privater Auftraggeber. Die VOB/A findet keine Anwendung. Die Vergabe erfolgt freihändig. Durch die Abgabe des Angebotes erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Der Bieter hält sich 3 Monate ab dem Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist an sein Angebot gebunden. Für die Bearbeitung/Erstellung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt. II. Angebote 1. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 2. Für das Angebot sind die vom AG übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist zwingend an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom AG verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. 3. Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden (vgl. auch Teil A Ziff. VI.4.). 4. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Angebote, die Geschäfts- und sonstige Bedingungen des AN insbesondere Liefer-, Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen enthalten, kommen für den Auftrag nicht in Betracht. 5. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 6. Ein Bieter, der in seinem Angebot die tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulation" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich nicht für die Auftragserteilung vorgesehen. Teil A Bewerbungsbedingungen für Bauleistungen I. Freihändige Vergabe Der Bauherr ist privater Auftraggeber. Die VOB/A findet keine Anwendung. Die Vergabe erfolgt freihändig. Durch die Abgabe des Angebotes erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags. Der Bieter hält sich 3 Monate ab dem Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist an sein Angebot gebunden. Für die Bearbeitung/Erstellung des Angebotes wird keine Entschädigung gewährt. II. Angebote 1. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. 2. Für das Angebot sind die vom AG übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist zwingend an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom AG verfasste Leistungsverzeichnis ist allein verbindlich. 3. Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden (vgl. auch Teil A Ziff. VI.4.). 4. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Angebote, die Geschäfts- und sonstige Bedingungen des AN insbesondere Liefer-, Montage-, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen enthalten, kommen für den Auftrag nicht in Betracht. 5. Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 6. Ein Bieter, der in seinem Angebot die tatsächlich für einzelne Leistungspositionen geforderten Einheitspreise auf verschiedene Einheitspreise anderer Leistungspositionen verteilt, benennt nicht die von ihm geforderten Preise. Deshalb werden Angebote, bei denen der Bieter die Einheitspreise einzelner Leistungspositionen in "Mischkalkulation" auf andere Leistungspositionen umlegt, grundsätzlich nicht für die Auftragserteilung vorgesehen. 7. Alle Preise sind in Euro mit höchstens 3 Stellen nach dem Komma anzugeben. Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. 8. Digitale Angebote mit Signatur im Sinne des Signaturgesetzes sowie andere auf elektronischem Wege übermittelten Angebote sind nicht zugelassen. 9. Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen. 10. Der Bieter hat die seinem Angebot zugrunde liegende Urkalkulation sowie die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise ausgefüllt bei Angebotsabgabe in verschlossenem Umschlag vorzulegen und bei Auftragserteilung dem AG zu überlassen. Dies gilt auch für Nachunternehmerleistungen. III. Nebenangebote 1. Soweit Nebenangebote ausdrücklich zugelassen sind, müssen diese auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet sein; ihre Anzahl ist an der im Angebotsschreiben bezeichneten Stelle aufzuführen. 2. Sind an Nebenangebote Mindestanforderungen gestellt, müssen diese erfüllt werden; andernfalls müssen sie im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Erfüllung der Mindestanforderungen bzw. die Gleichwertigkeit ist mit Angebotsabgabe nachzuweisen. 3. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit möglich, beizubehalten. Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu machen. 4. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme). 5. Nebenangebote, die den Nummern III.1., erster Halbsatz, III.2. bis 5.4. nicht entsprechen, werden von der Wertung ausgeschlossen. IV. Mitteilung von Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Angebotsabgabe von der Vollständigkeit der beschriebenen Arbeiten, sowie von der Lage der Zugänglichkeit der Baustelle an Ort und Stelle zu überzeugen. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat er unverzüglich den AG vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen. Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter, dass die vorliegenden Vertragsunterlagen für ihn keine unklaren Stellen enthalten bzw. dass solche vor Angebotsabgabe mit der Bauleitung hinreichend geklärt wurden, dass er die örtlichen Gegebenheiten begangen und die angebotenen Leistungen vor Ort selbständig und eingehend geprüft hat; dass ihm alle zur Ausführung einer qualifizierten Leistung erforderlichen Planunterlagen, Baubeschreibungen, statische Vorbemessung etc. vor Angebotsabgabe vorlagen und diese ins Preiskalkül mit einflossen. Er kann sich nach Angebotsabgabe nicht darauf berufen, dass er die örtlichen Verhältnisse nicht kannte, die Zeichnungen, die Baubeschreibungen oder Teile derselben ungenau waren. Das Risiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Angebotes trägt der AN. Das gilt auch für Kalkulationsfehler, Irrtümer bei der Preisermittlung usw. V. Bietergemeinschaften Für den Fall, dass sich eine Bietergemeinschaft um den Auftrag bewirbt, hat diese mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, - in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. VI. Eignung der Bieter 1. Anforderungen an die Zuverlässigkeit: Der AG wird ausschließlich solche Bieter mit Leistungen beauftragen, die im Sinne der nachfolgenden Kriterien zuverlässig sind: - Erfüllung aller gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung, - Keine Eröffnung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über ihr Vermögen oder Ablehnung eines solchen Antrags mangels Masse, - Bieter befindet sich nicht in Liquidation, - Keine Begehung einer schweren Verfehlung im Rahmen seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit, die seine/ihre Zuverlässigkeit als möglichen Erbringer der ausgeschriebenen Leistungen entfallen lassen würde, - Stets ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers, - keine rechtskräftige Verurteilung von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist/sind, wegen einem die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellenden Delikts (z.B. Betrug, Geldwäsche, Bestechung). Der AG behält sich vor, im Zweifelsfall geeignete Auskünfte/Nachweise von den Bietern zu erbitten. Auf die folgende Ziff. 4 wird hingewiesen. 2. Nachweise Der AG behält sich vor, nach Abgabe des Angebotes von den Bietern (und deren Nachunternehmer) zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) folgende Nachweise/Erklärungen abzufordern über: 1) den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, 2) die Angabe von mit dem Auftragsgegenstand vergleichbaren Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, 3) die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, 4) die dem Unternehmen für die Ausführung der Leistungen zur Verfügung stehenden technischen Ausrüstung, 5) das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal, 6) die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes/Handelsregister, 7) die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge, 8) die Erklärung der Tariftreue (vgl. insbesondere § 4 AEntG), 9) das Bestehen der in den Ausschreibungsunterlage geforderten Versicherungen, 10) den Einsatz von Nachunternehmern und 11) die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes über die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige Bausteuer. 3. Newcomer-Klausel: Soweit ein neu am Markt anbietender Bieter wegen zeitlich nicht ausreichender Marktpräsenz nicht in der Lage ist, den Nachweis seiner Eignung anhand der in den vorstehenden Ziffern aufgezählten Nachweise/Erklärung zu führen, ist es ausnahmsweise zulässig, die Eignung durch Vorlage anderer Unterlagen nachzuweisen. Der AG behält sich die Entscheidung darüber vor, ob der Nachweis der Eignung durch Vorlage der übergebenen Unterlagen geführt werden konnte. Der AG behält sich ferner vor, die Bieter zur Vorlage weiterer, nach seinem Ermessen geeigneter Unterlagen aufzufordern. 4. Fristsetzung Der AG wird dem Bieter eine angemessene Frist zur Vorlage der erbetenen Nachweise/Erklärungen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist behält sich der AG vor, den Bieter vom weiteren Verfahren auszuschließen. Gleiches gilt für den Fall, dass der AG Nachweise/Erklärungen zur Beurteilung der Eignung der vom Bieter für den Einsatz in dem Projekt des AG vorgesehenen Nachunternehmern fordert. ENDE Teil A T eil B Vertragliche Regelungen I. Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind: 1. Das Auftragsschreiben, 2. das Protokoll der Vergabeverhandlungen 3. diese "vertraglichen Regelungen" ("Vertrag" - Teil B) 4. die Zusätzlichen Technischen Vertragsbestimmungen ("ZTV - Teil C), 5. die Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis (Teil D) 6. das Leistungsverzeichnis (Teil D), 7. die VOB/B und die VOB/C in bei Vertragsschluss gültiger Fassung, 8. das BGB, insbesondere das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB, 9. alle vor den Einzelgewerken aufgeführten Normen, Richtlinien, Baubeschreibungen und Leistungsbeschreibungen 10. alle den gesamten Leistungsumfang betreffenden gewerkespezifischen, einschlägigen DIN- bzw. EN-Vorschriften einschließlich Ergänzungen sowie die Richtlinien der Produkthersteller (Verarbeitungsrichtlinien bzw. Werkvorschriften der Hersteller), in ihrer jeweils bei der Angebotsabgabe gültigen Fassung insb.: o DIN 4102, DIN 1053, DIN 1045 und alle die ausgeschriebenen Gewerke tangierenden DIN oder EN-Normen in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe o DIN 4108 o DIN 4109, 11. alle behördlichen Vorschriften, insbesondere die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen der örtlichen Behörden, und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Baustellenverordnung (Baustell-VO) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Festlegungen in den Vertragsunterlagen bestimmt die oben genannte Reihenfolge zugleich deren Geltungsrangfolge. II. Leistungsumfang Der AN schuldet insbesondere die im Leistungsverzeichnis (Teil D dieser Vergabeunterlagen) definierten Leistungen als Erfolg. Bei der Leistungserbringung sind die in den Vertragsgrundlagen enthaltenen weiteren Festlegungen zu beachten. Im Übrigen ist der AN verpflichtet, bei der Erbringung seiner Leistungen stets die Interessen des AG zu wahren und zu schützen. Der AN schuldet die in dem Leistungsverzeichnis (Teil D dieser Vergabeunterlagen) beschriebenen Leistungen, Einzelleistungen und Erfolge und zwar unabh ängig davon, ob sie dort detailliert oder funktional/ergebnisorientiert beschrieben sind. Sollte der AN der Auffassung sein, dass die Vorgaben nicht ausreichend sind, ist er zu einer unverzüglichen schriftlichen Anzeige mit Begründung gegenüber dem AG verpflichtet. Die vom AN geschuldeten Leistungen umfassen alle Arbeiten, auf der Grundlage der aktuellsten, neuesten, technischen Baubestimmung, die zur Erstellung einer vollständigen, handwerklichen, technisch einwandfreien und betriebsfertigen Leistung erforderlich sind, in fertiger Arbeit. Diese beinhalten insbesondere alle in den Vorbemerkungen, Teil C erwähnten einschlägigen DIN-Vorschriften, alle zur Ausführung kommenden Gewerke sowie die UVV in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung. Über die in diesem Vertrag und den Vertragsgrundlagen aufgeführten Leistungen hinaus verpflichtet sich der AN, auch solche Leistungen zu erbringen, die gemäß den jeweils gültigen Gesetzen, Normen, Vorschriften, Verordnungen, Regeln der Technik und Vorgaben der Hersteller notwendig sind oder notwendig werden. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass nach diesem Vertrag geschuldete Leistungen, die sich nach Art, Umfang und Notwendigkeit nicht zweifelsfrei aus dem Vertrag entnehmen lassen, nach Art und Umfang so ausgeführt werden, wie dies in Fachkreisen üblich und gemäß dem Wesen des Vertrags erforderlich ist. Alle Leistungen sind sach-, fach- und termingerecht durchzuführen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die Arbeiten mit besonderer Sorgfalt ausgeführt werden, so dass zu keiner Zeit Luft, Wasser oder Erde verunreinigt werden und mit besonderer Sorgfalt vorgegangen wird, damit im und am Gebäude keine Beschädigungen entstehen. Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen in bewohnten Bestandsobjekten durchzuführen sind, ist insbesondere zu gewährleisten, dass Belästigungen der Bewohner der Objekte, in denen die vertragsgegenständlichen Leistungen ausgeführt werden sollen, vermieden bzw. auf das absolut notwendige Mindestmaß reduziert werden. III. Besondere Pflichten des AN 1. Personaleinsatz Der AN verpflichtet sich, nur zuverlässige Mitarbeiter/innen einzusetzen. Insbesondere ist die Baustelle während der gesamten Dauer der Leistungserbringung mit genügend deutschsprachigem, sachverständigem und technisch geschultem Personal zu besetzen, sodass eine einwandfreie und vor allem fristgemäße Ausführung der Leistungen möglich ist. Der AN ist verpflichtet, sein Personal so auszuwählen, ggf. zu schulen und einzuweisen, dass es im Gegensatz zu Neubaumaßnahmen die Zwänge einer Sanierungsbaustelle als solche voll berücksichtigt und mit der notwendigen Rücksicht jegliche Schäden an zu erhaltenden und verbleibenden Teilen, Belägen und Bauwerken, fremdem Eigentum (z. B. der Mieter) etc. vermeidet. Der AN ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in seiner jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Dies schließt insbesondere die Verpflichtung des AN ein, die dort geregelten Tarifl öhne /Mindestlöhne zu zahlen. Ein Verstoß gegen zwingende und bußgeldbewehrte Bestimmungen des AentG berechtigt den AG zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund (vgl. Ziff. VI.1 dieses Vertrages). Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. 2. Nachunternehmereinsatz Die Beschäftigung von Nachunternehmern im Sinne des § 4 VOB/B ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet; solange eine solche schriftliche Zustimmung nicht vorliegt, ist der AN verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen mit eigenen Mitarbeitern zu erbringen. Verstößt der AN trotz Abmahnung gegen die vorgenannten Verpflichtungen, hat der AG das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. In diesem Fall steht dem AN nur eine Vergütung für die bis zur Vertragskündigung erbrachten Leistungen zu; der AN hat dem AG sämtliche Folgekosten aus einer derart begründeten Kündigung, insbesondere die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines anderen Unternehmens entstehen, zu erstatten. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben uneingeschränkt und unberührt. Der AG hat das Recht, seine Zustimmungen zum Einsatz eines Nachunternehmers zu widerrufen und den Einsatz eines Nachunternehmers abzulehnen, wenn eine Pflichtverletzung seitens des Nachunternehmers vorliegt, die in Bezug auf die Person den AN die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Regelungen oder nach Ziff. VI.1. dieses Vertrags rechtfertigen würde. Ein Grund zur Ablehnung besteht ebenfalls, wenn der AG mit dem betreffenden Nachunternehmer im Zusammenhang mit einem anderen Vertragsverhältnis im Rechtsstreit liegt oder wenn der betreffende Nachunternehmer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal in dem erforderlichen Umfang verfügt. Falls von dem AN Nachunternehmer eingesetzt werden, ist von ihm sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und deren Mitarbeiter für die ihnen jeweils zugedachten Leistungen ausreichend qualifiziert sind. Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und Anforderungen nach diesem Vertrag und den in Ziff. I. aufgeführten Vertragsbestandteilen gelten in gleichem Maße bei der Leistungserbringung durch Nachunternehmer. Es ist Sache des AN dies sicherzustellen. Ein Nachunternehmer darf ihm übertragene Leistungen nicht weiter vergeben; dies ist durch den AN sicherzustellen und zu überwachen. Sollte dies dennoch der Fall sein, berechtigt dies den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund. Klarstellend wird festgehalten, dass der AN im Falle der Beauftragung von Nachunternehmern gegenüber dem AG unmittelbar und uneingeschränkt verpflichtet bleibt. Der AN ist nicht berechtigt, den AG gegenüber Dritten zu verpflichten. 3. Weitere Pflichten des AN Der AN hat die ihm übergebenen Unterlagen auf Unstimmigkeiten hin zu prüfen und den AG auf entdeckte oder vermutete Mängel der Unterlagen oder Fehler in den Unterlagen rechtzeitig vor Beginn der Leistungsausführung schriftlich hinzuweisen. Auf § 4 Nr. 3 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen. Der AN hat sich vor Beginn der Arbeiten insbesondere über Verlauf und Lage der vorhandenen Medien, Leitungssysteme (Wasser-, Abwasser-, Elektro-, Blitzschutz-, Fernmelde-, TV-Kabel-, Klingel- und Sprechanlagen etc.) genauestens zu informieren und Vorsorge gegen Beschädigungen zu treffen. Der AN ist allein verantwortlich für die Bereiche illegaler Beschäftigung sowie für alle arbeitsrechtlichen, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Gesetzesverstöße, die mit der Ausführung seiner Leistung durch ihn oder Nachunternehmer (die ihm vorab durch den AG schriftlich genehmigt wurden) und in seinem Auftragsbereich begangen werden. Sollte der AG wegen solcher Verstöße in Anspruch genommen werden, hat der AN ihn hiervon freizustellen. Der AN hat seine Leistung baubegleitend zu prüfen und zu dokumentieren. Alle erforderlichen Prüfungsleistungen sind schriftlich und fotografisch zu protokollieren und dem AG vor Weiterbearbeitung schriftlich vorzulegen. Eine gesonderte Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Nur nach Gegenzeichnung der vom AG eingesetzten örtlichen Bauleitung ist der AN berechtigt, den nächsten Arbeitsschritt vorzunehmen. Die Einweisung des Bedienungspersonals (Technischer Kundenberater des AG/Bauleiter/Technischer Mitarbeiter) der gesamten technischen Anlagen mit allen erforderlichen Revisionsunterlagen (zweifach) ist durch den AN (zeitlich bis ca. 6 Wochen nach Komplettfertigstellung/Abnahme) vorzunehmen, in einem Protokoll festzuhalten, in die angebotenen Preise einzukalkulieren und sich durch Unterschrift vom technischen Abteilungsleiter oder zuständigen Bauleiter des AG bestätigen zu lassen. Eine gesonderte Vergütung hierfür wird nicht gewährt. Das örtliche Aufmaß ist grundsätzlich mit dem Beauftragten des AG an Ort und Stelle zu nehmen und in doppelter Ausfertigung schriftlich festzuhalten. Der AN hat alle zur Sicherheit der Baustelle nach gesetzlichen, polizeilichen sowie Unfallverhütungsvorschriften, erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Auf die Verordnungen über Arbeitsstätten- und Baustellenverordnung wird ausdrücklich hingewiesen. Übernachtungen auf der Baustelle sind nicht gestattet. Die Lagerung von feuergefährlichen bzw. leicht entflammbaren oder gesundheitsschädlichen Materialien in den Gebäuden ist nicht gestattet. Der AN übernimmt insbesondere auch die aus der ihm übertragenen Baumaßnahme resultierenden Verkehrssicherungspflichten und stellt den AG sowie dessen Mitarbeiter von Ansprüchen wegen der Verletzung dieser Verkehrssicherungspflichten frei. Die verantwortliche Bauleitung laut § 51 Landesbauordnung Hessen (HBO) ist Leistungsbestandteil und in die Preise einzukalkulieren. Der Bauleiter/die Bauleiterin ist vom AN vor Auftragsvergabe mit allen erforderlichen Qualifikations-Unterlagen und Zulassungen namentlich zu benennen. Als Bauleiter/Bauleiterin muss zwingend eine natürliche Person benannt werden. Der genannte verantwortliche Bauleiter wird nach HBO vom AN in allen Teilen für die angebotene Maßnahme von Beginn bis zum vollständigen Ende, das heißt bis zur vollständigen Mängelbeseitigung, eingesetzt. Der Austausch des Bauleiters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. 4. Spezielle Regelungen f ür Generalunternehmerverträge Für die Durchführung der Maßnahmen muss durch die verantwortliche Bauleitung des Generalunternehmers ein Terminablaufplan für alle Gewerke vorgelegt werden, der bindend einzuhalten ist. Das ausführende Fachpersonal ist ausreichend an der Zahl einzusetzen, damit die vorgegebenen Termine innerhalb des Terminplans in reibungsloser Abstimmung mit den Vor- und Folgehandwerkern eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich, darauf zu achten, dass die Firmen aller Gewerke entsprechend den Weisungen der Bauleitung termingerecht die sinnvolle Aufeinanderfolge der Einsätze der Gewerke exakt einhalten. Der AN verpflichtet sich ferner, hierbei besondere Sorgfalt darauf zu legen, die Bauzeit nach Möglichkeit zu verkürzen und vor allem auch zeitweise unvermeidbare starke Beeinträchtigungen der Bewohner durch entsprechend sinnvoll organisierten Bauablauf zumutbar einzugrenzen. Eine zeitliche und Gewerke bezogene Koordinierung der Maßnahmen ist mit allen beteiligten Firmen/Gewerken unter Leitung der Bauleitung des Generalunternehmers in Anwesenheit eines Beauftragten des AG für die Maßnahme vor Montagebeginn sowie einmal wöchentlich für die Einhaltung des vorgegebenen Terminplans zwingend durchzuführen. Die Terminierung dieser Baubesprechungen erfolgt durch die Bauleitung des Generalunternehmens. IV. Vertragsfristen Als Ausführungsfristen im Sinne des § 5 VOB/B gelten die in den Vergabeverhandlungen festgelegten und im Protokoll der Vergabeverhandlung gem. Ziff. I. Nr. 2 schriftlich festgehaltenen Fristen (Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B). Werden die vereinbarten Termine laut Vergabeprotokoll vom AN verschuldet nicht eingehalten, haftet dieser dem AG gegenüber für sich daraus ergebende unmittelbare und mittelbare Schäden (z. B. Mietausfall, Unterbringungskosten für Mieter bzw. Nutzer, Möbelzwischenlagerung etc.). Für Verzug, Verzugsfolgen, Behinderungen, Behinderungsfolgen, Unterbrechungen und Unterbrechungsfolgen gelten die Regelungen der VOB/B. V. Vertragsstrafe Für den Fall des Verzuges mit einer in dem Protokoll der Vergabeverhandlung gem. Ziff. I. Nr. 2 - Teil B vereinbarten Zwischentermin verwirkt der AN je Werktag der verschuldeten Terminsüberschreitung 0,1% der Nettoabrechnungssumme, die auf die bis zu diesem Zwischentermin fertig zu stellenden Leistungsteile entfällt, maximal 5% dieser Nettoabrechnungssumme. Für den Fall des Verzuges des AN mit dem in dem Protokoll der Vergabeverhandlung gem. Ziff. I. Nr. 2 vereinbarten Fertigstellungstermin verwirkt der AN je Werktag der verschuldeten Terminüberschreitung 0,1% der Nettoabrechnungssumme. Die Summe der Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5% der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Bei Geltendmachung von Verzugsschäden gem. Ziffer IV. sind wegen des gleichen Vertragsverstoßes anfallende Vertragsstrafen auf den Verzugsschaden anzurechnen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung zum Vorbehalt einer Vertragsstrafe können die Vertragsstrafen bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung geltend gemacht werden. VI. Kündigung 1. Kündigung durch den AG Der AG kann diesen Vertrag nach den Regelungen der VOB/B und der gesetzlichen Regelungen sowie dann ganz oder teilweise aus wichtigem Grund fristlos k ündigen, wenn der AN eine nicht nur unwesentliche Vertragspflicht vorsätzlich verletzt hat oder wenn der AG den AN aufgrund derselben Pflichtverletzung · zweimal erfolglos schriftlich abgemahnt hat oder · zweimal erfolglos schriftlich eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Im Fall der außerordentlichen Kündigung aus einem vom AN zu vertretenden Grund stehen dem AN eine Vergütung und/oder sonstige Ansprüche nur für bis zur Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen zu. Die Rechte des AG bleiben im Übrigen uneingeschränkt und unberührt. 2. Kündigungsrecht des AN Für die außerordentliche Kündigung des Vertrages durch den AN gelten die gesetzlichen Vorschriften und die Regelungen der VOB/B. 3. Form der Kündigung Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigung per Email genügt nicht zur Wahrung der Schriftform. 4. Vertragsabwicklung nach Kündigung Der AN verpflichtet sich im Falle einer Kündigung dieses Vertrages, die Baustelle so zu hinterlassen, dass anstatt seiner, zu beauftragende Unternehmen nahtlos mit der Leistungserbringung fortfahren können. VII. Vergütung Die vereinbarten Einheits- bzw. Pauschalpreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit, soweit nicht zusätzlich Preisgleitklauseln vereinbart werden und beinhalten sämtliche Zuschläge. 1. Auf Einheitspreisbasis zu vergütende Leistungen Durch die vereinbarten Einheitspreise sind alle notwendigen Arbeitsschritte für die jeweils zu erbringende Leistung und insbesondere die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeitsschritte abgegolten. Leistungen, für die eine Abrechnung auf Einheitspreisbasis vereinbart ist, können erst nach ihrer vollständigen Ausführung und Dokumentation in Rechnung gestellt werden. Massenmehrungen oder -minderungen im Sinne von § 2 Nr. 3 VOB/B bei einzelnen Positionen in Höhe bis +15 % und-15 % bleiben ohne Einfluss auf die Einheitspreise. Änderungen von Einheitspreisen aufgrund von Massenänderungen sind nur unter Vorlage der Urkalkulation und mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. 2. Pauschalierte Leistungen Für den Fall, dass Pauschalpreise vereinbart sind, sind mit diesen Preisen sämtliche Leistungen und alle Arbeitsschritte abgegolten, die Bestandteil der nach diesem Vertrag und seinen Grundlagen geschuldeten Leistungen sind, sofern in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 3. Zusätzliche Leistungen/Leistungsänderungen Der AG ist nach Maßgabe des § 1 Nr. 3 und Nr. 4 VOB/B berechtigt, Änderungen des Bauentwurfes vorzunehmen sowie geänderte oder zusätzliche Leistungen des AN anzuordnen. Der AG ist auch berechtigt Anordnungen zu treffen, die den Bauablauf und die Bauzeit betreffen oder auf diese Einfluss nehmen; hierbei hat er nach billigem Ermessen R ücksicht auf die berechtigten Interessen des AN zu nehmen. Zu solchen Änderungen und Anordnungen ist nur der AG selbst berechtigt, es sie denn, er hat gegenüber dem AN ausdrücklich und schriftlich einen insoweit Bevollmächtigten ernannt. Mündlich vorgetragene Bedenken gegen Anordnungen des AG hat der AN unverzüglich schriftlich gegenüber dem AG zu wiederholen, andernfalls verzichtet der AN darauf, sich auf seine vorgetragenen Bedenken zu berufen. Die Vergütungsfolgen solcher Änderungen und Anordnungen richten sich nach den Regelungen dieses Vertrages und nachrangig nach den Bestimmungen der VOB/B, insbesondere nach § 2 Nr. 4, 5 und 6 VOB/B. Bei Änderungen des Bauentwurfes und anderen Anordnungen des AG, bei denen der AN davon ausgeht, dass sich durch diese die Grundlagen der Preise für im Vertrag vorgesehene Leistungen ändern (§ 2 Nr. 5 VOB/B), hat er analog § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B dem AG die voraussichtlich entstehenden Mehr- oder Minderkosten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, möglichst bevor er mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Änderungen von Einheitspreisen sind nur unter Vorlage der, bei Angebotsabgabe vorgelegten der Urkalkulation und mit schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Der AN ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Änderungsanordnung des AG ein schriftliches Nachtragsangebot mit prüffähigen Nachweisen zur Preisermittlung vorzulegen; die darin vom AN verlangte Vergütung ist durch eine prüfbare, aus seiner Urkalkulation abgeleitete Preisermittlung zu belegen. Soweit erforderlich hat der AN die Preisermittlung der neuen Preise für die gesamte Leistung zur Einsichtnahme vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der AN ist insbesondere dann verpflichtet, vor Ausführung einer geänderten Leistung auf die Preisrelevanz der Änderung hinzuweisen, wenn er in Folge der Abänderung einen Mehrpreis verlangen will. Das gleiche gilt, wenn dem AN eine Vergütung nach § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B zusteht. Eine Veränderung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Massen führt nicht zu einer Veränderung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einheitspreise. Sofern es im Einzelfall bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht möglich sein sollte, Kostenveränderungen für geänderte Leistungen und/oder zusätzliche Leistungen zu ermitteln, oder sofern eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, z.B. weil sich die Parteien nicht über die Höhe der Kosten und die Kostentragungspflicht einigen können, ist der AN dennoch zur Ausführung der geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet, sofern der AG diese schriftlich anordnet. Für Nachtrags- und Zusatzaufträge gelten – ohne Einschränkungen - die Urkalkulationen sowie die vertraglichen Bestimmungen des Hauptauftrages. 4. Insb. folgende Leistungen sind in den angebotenen Preisen enthalten und werden nicht gesondert vergütet: Anfahrtspauschalen Die gesamte Baustelleneinrichtung einschließlich Material- und Unterkunftsräumen, sowie das Einrichten und rückstandsfreie Räumen der Baustelle, soweit Leistungen des AN betroffen sind. Anlieferungen aller erforderlichen Materialien auf die Baustelle an den jeweiligen Montageort, Anlieferungen und Vorhaltungen sämtlicher erforderlicher Werkzeuge und aller Rüstungen, sowie das betriebsfertige Montieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes mit allen Schutzmaßnahmen. Kosten für Aufmaß, Messungen, Schutzmaßnahmen von Eigentum des AG sowie der Mieter und Nutzer, Abnahmen und vorzeitige Inbetriebnahmen. Führen eines Bautagebuches nach Vorgabe des AG. Kopien sind dem AG jeweils am folgenden Werktag für den vorangegangenen Werktag zu übergeben. Die Informationen und Listen zur Reinigung und Pflege der verarbeiteten Baumaterialien und Endprodukte sowie zur Wartung, Überprüfung und zum Betrieb der Bauendprodukte sind dem AG bis zur Abnahme vollständig und in schriftlicher Form als Bestandteil der Revisionsunterlagen vorzulegen. Unterbindung einer Belästigung oder Störung der Bewohner in den Häusern nach Möglichkeit (insbesondere bei Stemm- und Bohrarbeiten). Alle nicht vom Bau betroffenen Bereiche sind freizuhalten und nachhaltig vor Bauschutt und sonstigem Unrat zu schützen. Hierzu gehört je nach Umständen auch Vollabdeckung. Die Arbeiten sind in bewohntem Zustand unter normaler Nutzung auszuführen. Alle sich hieraus ergebenden Erschwernisse und Behinderungen i.S. des § 6 VOB/B sind in die Preise mit einzukalkulieren. Die Arbeiten werden in Wohngebäuden durchgeführt. Bausubstanz und Materialgüte entsprechen in allen Teilen den zum Zeitpunkt der Bauerstellung geltenden Anforderungen. Dies ist bei allen Montagen und Befestigungen etc. in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Die sich hieraus eventuell ergebenden Erschwernisse bzw. Behinderungen der Arbeiten i.S. des § 6 VOB/B werden nicht anerkannt und auch nicht besonders vergütet. Bezeichnung des Bauvorhabens/Gewerk schriftlicher Auftrag des AG mit Auftragsnummer, geleistete Stunden je Person, deren Name, Berufsbezeichnung, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit Art und Ort der Arbeiten, Verbrauch von Materialien, Vorhaltung von Geräten, Hilfsstoffen und dergleichen sowie Transportleistungen. Stellt sich bei der Rechnungsprüfung oder bei der späteren Nachprüfung heraus, dass die im Stundenlohn abgerechneten Leistungen bereits zu anderen Vertragsleistungen oder deren Nebenleistungen gehören, werden die Stundenlohnarbeiten nicht vergütet, auch wenn die Stundenlohnzettel schriftlich anerkannt sind. Mehrfachzahlungen sind zurückzuerstatten. § 818 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung. 3. Zahlungsweise Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos per Banküberweisung. 4. Zahlungsfrist/Skonto Bei Abschlagszahlungen erfolgt die Zahlung binnen 20 Werktagen nach Fertigstellung der entsprechenden Leistungen und nach Eingang der prüffähigen Zahlungsaufforderung (Rechnung) beim AG. Schlusszahlungen werden binnen 60 Kalendertagen, nach Abnahme und nach Eingang der prüffähigen Schlussrechnung beim AG, gezahlt. Angebotenes Skonto wird von jedem Abschlags- und Schlussrechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungs-Fristen eingehalten werden. Soweit Skonto vereinbart ist, beginnen die Skontofristen mit dem Tag des Einganges der prüffähigen Rechnung. IX. Umlagen Für folgende vom AG zur Verfügung gestellten Leistungen werden durch den AG vom AN Kostenumlagen in v.H. auf die Netto-Abrechnungssumme erhoben. Bauleistungsversicherung 0,2 % Sonstige Umlagen, insb. Baustrom und Bauwasser: 1,3 % Die Umlagen werden von der Schlussrechnung abgezogen. X. Haftung, Versicherung und Gefahrtragung 1. Haftung Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen und Lieferanten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden. Die Beweislast für das Nichtverschulden trägt der AN. Der AN ist verpflichtet, Schäden unverzüglich nach ihrer Entstehung dem AG unaufgefordert zu melden. Beschädigt der AN durch seine Arbeiten oder im Zusammenhang mit diesen Bauteile/Einbauten oder AG-eigene Gegenstände, so haftet er in vollem Umfang. Der AG ist berechtigt, die vom AN beschädigten Teile ohne weiteres durch neue ersetzen zu lassen. Die Kosten hierfür können mit den Forderungen des AN verrechnet werden. Der AN haftet für sämtliche aus der Unterlassung von Maßnahmen der zusätzlichen Vertragsbestimmungen dem AG unmittelbar und/oder mittelbar erwachsenen Schäden. § 10 Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. 2. Versicherung Der AN hat für seine Tätigkeiten und Leistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abzuschließen, bis zum Vertragsende aufrechtzuerhalten und dem AG vor Leistungsbeginn, danach jederzeit unverzüglich auf dessen Aufforderung nachzuweisen: P ersonenschäden 2 Millionen EUR pro Schadensfall, jährlich 2-fach maximiert, Sach- und Umweltschäden 2 Millionen EUR pro Schadensfall, jährlich 2-fach maximiert, Vermögensschäden in Höhe von 100.000 EUR pro Schadensfall, jährlich 2-fach maximiert, Der AN hat aufgrund seiner Obhutsverpflichtungen gemäß § 4 VOB/B insbesondere einen Versicherungsschutz für bauseits gelieferte Materialien zu gewährleisten. Dieser ist vor Beginn der Maßnahme dem AG schriftlich nachzuweisen und für die Dauer der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten ist. Der AG schließt eine Bauleistungsversicherung mit einem Selbstbehalt von 250,-- EUR je Schadensfall ab. Diese Kosten trägt der AN im Wege einer Umlage von 0,2% der Netto-Auftragssumme. Der Nachweis des vom AN geschuldeten Versicherungsschutzes ist Fälligkeitsvoraussetzung für sämtliche Zahlungsansprüche des AN gegen den AG. 3. Gefahrtragung Es gilt § 644 BGB. XI. Abnahme Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistung des AN. Ein Anspruch auf Teilabnahme besteht nicht. Es hat eine förmliche Abnahme stattzufinden; eine fiktive Abnahme im Sinne von § 12 Nr. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. Der AN hat die Abnahme rechtzeitig (mindestens 8 Werktage vorher) schriftlich zu beantragen und bei der Abnahme mitzuwirken, indem er die erforderlichen Arbeitskräfte und Messgeräte zur Verfügung stellt. Für die Abnahme ist ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes, schriftliches Protokoll auf Formularen des AG zu fertigen. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B, die ebenfalls nur förmlich abgenommen werden. XII. Mängelansprüche und Verjährung Die Haftung des AN für Mängelansprüche richtet sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB (§§ 631 ff. BGB). Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Tag der förmlichen Abnahme. Für bewegliche Teile, E-Geräte, Motoren, feuerbeaufschlagte Bauteile etc. beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 24 Monate, beginnend mit dem Tag der förmlichen Abnahme. XIII. Sicherheit 1. Vertragserfüllungsbürgschaft Wenn eine Sicherheit für die Vertragserfüllung vereinbart ist, gilt folgendes: Als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen übergibt der AN dem AG eine unbefristete, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft einer deutschen Großbank in Höhe von 5% der Nettoauftragssumme innerhalb von 20 Tagen nach Vertragsschluss. Die Bürgschaft muss sich auf sämtliche Erfüllungsansprüche des AG, insbesondere auf die aus geänderten und zusätzlichen Leistungen gem. §§ 1 Nr. 3 und Nr. 4 VOB/B, einschließlich sämtlicher Abrechnungs-, Nachbesserungs-, Wandelungs-, Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen und auf Rückgriffsansprüche des AG, wenn sie bei Nichtzahlung des Mindestentgeltes oder der Beiträge zur Urlaubskasse (§ 1a AEntG) oder bei Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern durch die Lieferantin von dritter Seite in Anspruch genommen wird, erstrecken. Die Bürgschaft muss ferner die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Anfechtung und Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie auf die Hinterlegungsbefugnis des Bürgen verzichtet und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird. 2. Mängelgewährleistungsbürgschaft Als Sicherheit für die Mängelrechte des AG werden 3% der Bruttoabrechnungssumme vereinbart. Die Sicherheit für Mängelrechte erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche des AG einschl. Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschl. der Zinsen. Sie ist abweichend von § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben. Die übrigen Regelungen des § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B bleiben unberührt. Ein als Sicherheit vom AG einbehaltener Betrag kann, soweit die Sicherheitsleistung noch nicht verwertet ist, vom AN durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abgelöst werden. Die Pflicht zur Einzahlung des einbehaltenen Betrags auf ein Sperrkonto sowie die Verzinsungspflicht des § 17 Nr. 6 VOB/B sind ausgeschlossen. Die Bürgschaft ist von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Der Bürge muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Bürgschaft muss ferner die Erklärung enthalten, dass auf die Einrede der Anfechtung und Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie auf die Hinterlegungsbefugnis des Bürgen verzichtet und die Einrede der Verjährung begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erhoben wird. Außerdem hat die Bürgschaftsurkunde die Erklärung zu enthalten, dass der Bürge bei einer Bürgschaft zur Sicherung der Mängelrechte des AG auch dann haftet, wenn die Abnahme der Werkleistung nicht in der nach den Regelungen des Vertrages zwischen AG und AN vorgesehenen Form sondern in anderer Weise erfolgt ist, dass der Anspruch des AG gegenüber dem Bürgen nicht vor der gesicherten Forderung verjährt und dass ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist. XIV. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot Der AN ist zur Aufrechnung eigener Forderungen gegen Forderungen des AG nicht berechtigt, es sei denn, die eigenen Forderungen des AN sind von dem AG unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Abtretung von Forderungen aus diesem Vertrag ist der AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt. XV. Reinigung der Baustelle/Beseitigung des Bauschutts Der AN ist verpflichtet, alle von seiner Leistungsausführung betroffenen Bereiche täglich zum Feierabend besenrein zu säubern und innerhalb der Arbeitsbereiche gründlich zu reinigen. Der anfallende Schmutz, Bauschutt, alte und abgebrochene Bauteile, Baustoffreste sowie Verpackungsmaterialien sind täglich wegzuräumen und gesetzlich zugelassen zu entsorgen, d.h.: sofort von der Baustelle zu entfernen und abzufahren. Eine Bauschuttzwischenlagerung ist außerhalb der von der Bauleitung zugewiesenen Bereiche nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen wird die Reinigung/Entsorgung etc. nach einmaliger Aufforderung und fruchtlosem Ablauf der dem AN gesetzten Frist durch Fachfirmen im Auftrag des AG zu Lasten des verursachenden AN durchgeführt und mit den Forderungen des AN verrechnet. Während der Baumaßnahmen werden nach Erfordernis die betroffenen Arbeitsbereiche von Fachfirmen im Auftrag des Bauherrn zu Lasten des bzw. der AN gereinigt. Die durch den AN verursachten Beschädigungen und/oder Verunreinigungen auf der Baustelle und den Verkehrsflächen sind von ihm, auch während der Durchführung der Vertragsleistungen, ohne besondere Vergütung laufend zu beseitigen. Sollte der AN dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so ist der AG berechtigt, nach einmaliger erfolgloser schriftlicher Erinnerung, die Beschädigung instand setzen zu lassen, die Verschmutzung, den Schutt/Abfall auf Kosten des AN entfernen zu lassen. Bei der Schuttbeseitigung hat der AN die gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung schadstoffbelasteter Materialien zu beachten. XVI. Sonstiges 1. Dokumentationspflichten Bis zur Abnahme der Baumaßnahme sind alle Leistungen in Form vollständiger Revisionsunterlagen dem AG mit allen Prüfprotokollen, Werksvorschriften der Produkthersteller, Übereinstimmungserklärungen der Fachunternehmen, Bautagebuch, Fotos, Revisionspläne, etc. in Papierform zu übergeben. Alle Bescheinigungen und/oder Übereinstimmungserklärungen mit den Richtlinien der Hersteller und den aktuellen "Technischen Baubestimmungen" müssen von den jeweiligen gewerkebezogenen Fachbauleitungen unterschrieben sein. Die dargestellten Leistungen sind in die Preise einzukalkulieren. 2. Schriftformklausel Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform, mündliche Abreden bestehen nicht. 3. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine wirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertrag unbeabsichtigte Lücken enthält. 4. Ausschließlicher Gerichtsstand Soweit gesetzlich zulässig ist Rüsselsheim/Main ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag. 5. Recht Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. ENDE Teil B Teil C Zus ätzliche Technische Vertragsbestimmungen 1. Wasser- und Stromanschlüsse sind in den Liegenschaften vorhanden und können bei Bedarf für die Bauarbeiten ohne weitergehende Verpflichtung des AG zur Verfügung gestellt werden. Das unfallsichere Heranschaffen von Wasser und Strom zur Verwendungsstelle, Montage und Ablesen von Zwischenzählern für Wasser und Strom, sowie alle eventuelle Kosten ist Sache des AN und wird nicht gesondert vergütet. Hinweis: Elektro-Drehstromanschlüsse sind nicht vorhanden. Lager- und Aufenthaltsräume stehen nur begrenzt zur Verfügung. Die Zuweisung erfolgt ausschließlich durch die Bauleitung/Bauherrenvertretung des AG. 2. Handelt es sich bei der ausgeschriebenen Maßnahme um einen Umbau im bewohnten Bestand, sind folgende Verpflichtungen zwingend einzuhalten: Die Nutzung der Kaltwasserzapfstellen in den Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten ist bis auf kurzfristige Ausnahmen immer sicherzustellen. Täglich zum Feierabend ist die Toilette – soweit möglich- nutzbar für die Bewohner/Mieter/Nutzer vorzurichten, einschließlich der unfallfreien Nutzung. Für die Durchführung der Maßnahme wird durch die Bauleitung ein Terminablaufplan für alle Gewerke vorgelegt, der bindend einzuhalten ist, das ausführende Fachpersonal ist ausreichend an der Zahl anzusetzen, damit die vorgegebenen Termine innerhalb des Terminplans in reibungsloser Abstimmung mit den Vor- und Folgehandwerkern eingehalten werden. 3. Soweit im nachfolgenden Leistungsverzeichnis bestimmte Fabrikate etc. beschrieben sind, sind diese zwingend als Qualitätsmerkmal zu beachten. Der Bieter kann gleichwertige Erzeugnisse seiner Wahl alternativ anbieten und bei den betreffenden Positionen benennen, der AG behält sich jedoch grundsätzlich das Recht der Zustimmung vor. Im LV-Beschrieb genannte und in den Vergabeverhandlungen nicht im Einvernehmen mit dem AG korrigierte Produkte sind zwingend einzubauen. Eine einseitige Änderung durch den AN ist nicht möglich. Der AN haftet jedoch grundsätzlich auch bei der Wahl der vorgeschlagenen Fabrikate für die vertragsgemäße Beschaffenheit seiner Arbeiten im Rahmen der Gewährleistungspflicht. Die Gleichwertigkeit des gewählten Fabrikates muss der AN durch ein amtliches Prüfzeugnis, z. B. des Institutes für Bautechnik Berlin, nachweisen. 4. Alle Positionen sind so zu kalkulieren, dass eine vertragsgem äße Leistungserbingung einschließlich aller Materialien, Lieferung und Leistung erzielt wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Beginn der Arbeiten diese zügig und ohne Unterbrechungen auszuführen sind. Bei Unterbrechungen von mehr als 5 Werktagen des AN ohne Abstimmung mit dem Bauleiter des AG behält sich der AG vor, den Auftrag nach diesen 5 Tagen mit nur einmaliger schriftlicher Inverzugsetzung von 5 Tagen mit allen rechtlichen Folgen zu kündigen. 5. Die den Einzelgewerken im Folgenden vorgestellten Normen und Richtlinien sind Bestandteil dieser technischen Vertragsbestimmungen und in jedem Fall Gegenstand des Gesamtangebotes des Bieters. Gleiches gilt für alle Leistungsbeschreibungen, Baubeschreibungen und Grundpositionen, die den einzelnen Leistungspositionen vorgestellt sind. Die darin enthaltenen Angaben und Qualitätsbeschreibungen werden mit Vertragsbeginn Vertragsbestandteil und sind in jedem Fall einzuhalten und auszuführen. Alle vor den Einzelgewerken aufgeführten DIN- und EN-Normen sowie Hersteller-Richtlinien werden Vertragsbestandteil (Normen, Richtlinien und Leistungsbeschreibung). 6. Vom AN zu erfüllende Normen, Richtlinien, Leistungsbeschreibungen und Baubeschreibungen der beauftragten Gewerke: alle den gesamten Leistungsumfang betreffenden gewerkespezifischen, einschlägigen DIN- bzw. EN-Vorschriften einschließlich Ergänzungen sowie die Richtlinien der Produkthersteller (Verarbeitungsrichtlinien bzw. Werkvorschriften der Hersteller), in ihrer jeweils bei der Angebotsabgabe gültigen Fassung Qualit äts- und Leistungskriterien für Geschäftspartner im Modernisierungs- und Instandhaltungsbereich als Auftragsnehmer des Bauherrn 1. Verhalten gegenüber Mietern/Nutzern sowie in Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten oder auf Grundstücken des Bauherrn 1.1 Nach schriftlicher (in Ausnahmefällen telefonischer) Auftragserteilung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten nimmt der Auftragnehmer unverzüglich Kontakt mit dem Mieter/Nutzer auf, um eine Terminvereinbarung zu treffen. Die Interessen des Mieters/Nutzers sind zu berücksichtigen, gleichwohl wird der Mieter/Nutzer ggf. auf Termine hingewiesen, an denen der Auftragnehmer bereits Arbeiten in der Nähe erledigt. 1.2 Die Mitarbeiter des Auftragnehmers stellen sich persönlich dem betreffenden Mieter/Nutzer vor dem Betreten der Wohnung bzw. Nutzungseinheit vor und teilen mit, um welche Firma es sich handelt und welche Arbeiten ausgeführt werden sollen. Der Mieter/Nutzer erhält eine Visitenkarte. Können die Arbeiten nicht in einem Zug erledigt werden (z.B. wegen Materialbeschaffung) wird der Mieter/Nutzer und die Technische Abteilung des Bauherrn, hierüber und über den voraussichtlichen Fortgang informiert. 1.3 Bei den Arbeiten wird besondere Rücksicht auf die Interessen der Mieter/Nutzer und deren Einrichtungsgegenstände genommen. 1.4 Anlagen und Gehwege d ürfen nicht befahren werden. Bäume, Anpflanzungen oder sonstige Vegetationsflächen sind vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. 1.5 Wenn Sanitär-, Elektro- oder Heizungsarbeiten nicht an einem Tag erledigt werden können ist dem Mieter/Nutzer generell, bei dringender Erfordernis, zum Feierabend ein Provisorium einzurichten. Bei einem arbeitsbedingten Totalausfall von Gas, Wasser, Strom oder Wärme sind die betreffenden Mieter/Nutzer und die Technische Abteilung des Bauherrn rechtzeitig hierüber und über die voraussichtliche Dauer zu informieren. 1.6 Ausnahmesituationen sind nur bei der Technischen Leitung des Bauherrn in schriftlicher Form zu beantragen (per Fax). 1.7 Anfallender Schutt und Verunreinigungen sind täglich zu beseitigen, ggf. noch vor Ende der Arbeiten. Nach Ende der Arbeiten wird der Arbeitsort aufgeräumt und gesäubert verlassen. Bauschutt, Verpackungen und Verarbeitungsreste von Baustoffen werden komplett beseitigt. 1.8 Lärmintensive Arbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der allgemein üblichen Ruhezeiten erledigt. Ausgenommen hiervon sind Notdiensteinsätze. Alle betreffenden Mieter/Nutzer sind dann unverzüglich zu informieren. 2 Fachliche Kompetenz handwerkliche Sorgfalt und Qualitätsbewusstsein 2.1 Die Arbeiten erfolgen nach DIN und den anerkannten Regeln der Technik unter Einbeziehung des Umweltschutzes. Die Arbeiten werden insbesondere im Hinblick auf die eforderten Materialqualitäten und Arbeitsschritte vertrags- bzw. vereinbarungsgemäß ausgeführt. 2.2 Wandöffnungen und Durchbrüche werden schonend und nicht größer als unbedingt erforderlich hergestellt. 2.3 Für Bohr- oder Schleifarbeiten und sonstige staubintensive Arbeiten dürfen nur Geräte mit einer Absaugvorrichtung eingesetzt werden. 2.4 Die Arbeiten werden von fachlich qualifiziertem Personal ausgeführt. Auszubildende führen nur Facharbeiten ihrem Ausbildungsstand entsprechend aus, wenn dieses unter qualifizierter Anleitung geschieht. Angelernte Hilfskräfte erledigen keine Facharbeiten. 2.5 Bei Neubauten, Modernisierungsarbeiten und größeren Instandsetzungen benennt der Auftragnehmer als Ansprechpartner Meister/Vorarbeiter (oder Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation), der für die qualitäts- und termingerechte Ausführung sowie für die Arbeitssicherheit verantwortlich und entscheidungsbefugt ist. Dieser ist laufend über den Zustand der Arbeiten und den Zustand der Baustelle informiert und in der Lage, eventuell aufgetretene Mängel, Terminverzüge oder sonstige Beanstandungen unverzüglich beheben zu lassen. Ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Bauherrn vergibt der Auftragnehmer keine Leistungen an Nachunternehmer. 3. Termingerechtes Arbeiten 3.1 Mit den Arbeiten wird zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen. Bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten spätestens 1 Woche nach Auftragserteilung. In dringenden Fällen wird zur Abwendung von Schaden mit den Arbeiten sofort begonnen. 3.2 Die Arbeiten werden mit dem notwendigen Personaleinsatz ohne Verzögerung und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mieter/Nutzer ausgeführt. 3.3 Die Arbeiten werden zum vereinbarten Endtermin erledigt. Ist der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände daran gehindert, so informiert er hierüber unverzüglich die Technische Abteilung den Bauherrn in Form einer Stellungnahme, zum weiteren Ablauf der Instandsetzungsmaßnahme. 4. Zeitnahe und prüfbare Abrechnung 4.1 Rechnungen werden entsprechend den Bedingungen des Bauherrn eingereicht. 4.2 Leistungen sind prüfbar abzurechnen. Die Nachweispflicht liegt allein beim AN. 4.3 Die Rechnungen werden übersichtlich aufgestellt und dabei die Reihenfolge der beauftragten Positionen eingehalten. 4.4 Es werden die, in den Vertragsbestandteilen enthaltenen, Positionsbezeichnungen verwendet. 4.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden in der Rechnung besonders kenntlich gemacht, auf Verlangen werden sie getrennt abgerechnet. 4.6 Rechnungen für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten werden spätestens 2 Wochen nach Beendigung der Leistungen gestellt. Das gilt auch für die Beseitigung von Versicherungsschäden. 5. Wirtschaftliche Arbeitsweise 5.1 Der Auftragnehmer arbeitet im Sinne des Auftraggebers wirtschaftlich, d.h.: Der Personaleinsatz ist bei Stundenlohnarbeiten der Aufgabenstellung angemessen. 6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz 6.1 Alle Arbeiten werden unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erledigt. Dieses gilt insbesondere für das Tragen von Schutzkleidung, für Gerüstarbeiten und den Einsatz von gefahrlos arbeitenden Maschinen und Werkzeugen. 6.2 Abbruchmaterialien, Verpackungen und Verarbeitungsreste von Baustoffen werden soweit wie möglich der Wiederverwendung zugeführt, sonst umweltgerecht entsorgt. 6.3 Die gesetzlichen Bestimmungen über Lärm- und Immissionsschutz sind einzuhalten. 6.4 Die abwasserrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Es dürfen insbesondere keine abwassergefährdende Flüssigkeiten oder Stoffe über die sanitären Objekte eingeleitet oder in den Außenanlagen verschüttet werden. 7. Sanktionen 7.1 Eine Einhaltung der Qualitäts- und Leistungskriterien für Bau- und Handwerksbetriebe stellt eine wichtige Vertragsverpflichtung dar. Wird in schwerwiegender Form oder trotz einer vorausgegangenen Abmahnung gegen diese Kriterien verstoßen, kann dies Schadensersatzansprüche, ggs. auch die Entziehung des Auftrages nach sich ziehen. Der Auftragnehmer muss darüber hinaus damit rechnen, aufgrund entsprechender Vertragsverstöße zeitweise oder dauerhaft von der Auftragsvergabe ausgeschlossen zu werden. Die sich hieraus ergebenden Erschwernisse sind in den Einheitspreisen des LV´s beinhaltet. Die vorgenannten Regelungen werden vorbehaltlos anerkannt und sind Vertragsbestandteil für die Ausführung von Reparaturaufträgen. Projektbeteiligte Bauherr: Universal-Investment-Gesellsch aft mbH Theodor-Heuss-Allee 70 60486 Frankfurt am Main Vertreten aufgrund Vollmacht durch die aam2core Holding AG Rathausplatz 12 61348 Bad Homburg Projektmanagement : aam2core Holding AG Rathausplatz 12 61348 Bad Homburg Ansprechpartner Frau Pawlik +49 6172 271180-130 Christine.pawlik@coresis.de Planung HLKS: Geck Vodanovic GmbH Rathausplatz 3-7 61348 Bad Homburg Ansprechpartner: Christian Geck +49 6172 9818282 c.geck@gv-gmbh.de M aßnahmenbeschreibung Die vorhandene Druckerhöhungsanlage des Gebäudes ist aktuell technisch defekt und kann nicht mehr instandgesetzt werden, da die erforderlichen Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind. Aus diesem Grund ergibt sich ein unmittelbarer Handlungsbedarf, um die Löschwasserversorgung des Bürohochhauses schnellstmöglich und normgerecht sicherzustellen. Für die Umsetzung muss die bestehende, defekte Anlage abgebaut und entsorgt werden. Anschließend wird eine erforderliche Trinkwassertrennstation in das bestehende System, vor d er Löschwasserübergabestelle eingebunden. Vor dem Gebäude „Rathausplatz 12“ werden die, von der Feuerwehr geforderte n, Einspeisestellen errichtet. Eine der Einspeisestellen schließt zwischen der vorgenannten Trinkwassertrennstation und Löschwasserübergabestelle an, die andere wird an das Leitungsnetz für die Tiefgarage angebunden. Für die Versorgung des Rathausplatz 12 mit Trinkwasser wird eine neue Druckerhöhungsanlage benötigt. Für den gestiegenen Durchsatz des Steigstrangs wird hier ein neuer Kaltwasserzähler benötigt, zur Sicherung der Wasserqualität auch ein neuer Rückspülfilter. Der bisherige Steigstrang hatte das Gebäude nur bis zum 3.OG versorgt. Auf der Etage wird dann der neue Umschluss zu den Etagen 4.-7.OG, im bestehenden Schacht, hergestellt. Die alte Leitung im 7.OG die nahe der Teeküche an die Feuerlöschleitung anknüpft wird hier getrennt und verschlossen. Zusätzlich muss einer der WC-Kerne im 1.UG noch von der Feuerlöschleitung getrennt und mit der neuen Trinkwasserleitung verbunden werden. Hier wird zur Abrechnungsmöglichkeit ein kleiner Kaltwasserzähler benötigt. Die Bestandsleitungen in dem Steigestrang für das Trinkwasser, konnten im Zuge der Bestandsaufnahme nicht geprüft und kontrolliert werden. Ausschlaggebend für die Planung waren die hierfür zu Grunde liegenden Bestandspläne des Gebäudes. Im Zuge der Maßnahme soll ebenfalls die defekte Enthärtungsanlage im Hausanschlussraum noch erneuert werden.
Teil A Bewerbungsbedingungen für Bauleistungen I. Freihändige Vergabe Der Bauherr ist privater Auftraggeber. Die VOB/A findet keine Anwendung. Die Vergabe erfolgt freihändig. Durch die Abgabe des Angebotes erwirbt der Bieter keinen Anspruch auf Erteilung des Zuschlags.
01 Demontagearbeiten
01
Demontagearbeiten
Gemäß der gültigen Abfallbestimmungsverordnung sind demontierte Bauteile nach Ihren Werkstoffen zu trennen und getrennt zu lagern. Das ausgebaute Material ist zu Lasten des AN aus dem Gebäude zu transportieren, abzufahren und umweltgerecht zu entsorgen, sofern nichts anderes in der Position aufgeführt ist. Hierbei enthalten sind alle anfallenden Entsorgungs- und Transportkosten. Ebenfalls muss im Einheitspreis einkalkuliert werden, dass der Transportweg und Demontagebereich innerhalb des Anwesens im Anschluss an die Demontagearbeiten täglich zu säubern ist. Bauteile dürfen nicht lose innerhalb der Räumlichkeiten zwischengelagert‑werden. Ausgebaute Materialien sind täglich zu entsorgen soweit sie nicht auf durch die Bauleitung zugewiesenen Flächen sicher für max. 2‑bis‑3‑Tage zwischengelagert werden. Die Demontagearbeiten sind unter Einhaltung der TRGS durchzuführen.
Gemäß der gültigen Abfallbestimmungsverordnung sind demontierte Bauteile nach Ihren Werkstoffen zu
Demontage der bestehenden Druckerhöhungsanlage
Demontage der bestehenden Druckerhöhungsanlage
01.010 Demontage Druckerhöhungsanlage Demontage Druckerhöhungsanlage Baujahr ca. 2000 Fabrikat: WIlo Demontieren und fachgerecht entsorgen.
01.010
Demontage Druckerhöhungsanlage
1,00
st
01.020 Demontage 1000l Vorhaltebehälter Demontage 1000l Vorlagebehälter Baujahr: 2000 Fabrikat: Reflex Typ: DIT5 Demontieren und fachgerecht entsorgen.
01.020
Demontage 1000l Vorhaltebehälter
1,00
st
01.030 Kupferleitung DN80, inkl. Form- und Verbindungsteile Kupferleitung DN80, inkl. Form- und Verbindungsteile Demontieren und fachgerecht entsorgen.
01.030
Kupferleitung DN80, inkl. Form- und Verbindungsteile
24,00
m
01.040 Kupferleitung DN32, inkl. Form- und Verbindungsteile Kupferleitung DN32, inkl. Form- und Verbindungsteile Wie zuvor beschr ieben, jedoch in DN32
01.040
Kupferleitung DN32, inkl. Form- und Verbindungsteile
12,00
m
01.050 Kupferleitung DN25, inkl. Form- und Verbindungsteile Kupferleitung DN25, inkl. Form- und Verbindungsteile Wie zuvor beschrieben jedoch in DN 25
01.050
Kupferleitung DN25, inkl. Form- und Verbindungsteile
12,00
m
01.060 Armaturen DN80 Armaturen DN80 Alle Armaturen, in Flansch oder Gewindeausführung, sowie Absperr-, Regelarmaturen, Misch-, Rückschlagventile, Schmutzfänger, etc. Inklusive aller An- und Einbauten. Demontieren und fachgerecht entsorgen.
01.060
Armaturen DN80
5,00
st
01.070 Armaturen DN32 Armaturen DN32 Wie zuvor beschrieben nur in DN 32
01.070
Armaturen DN32
5,00
st
01.080 Armaturen DN25 Armaturen DN25 Wie zuvor beschrieben nur in DN 25
01.080
Armaturen DN25
5,00
st
Umbau Wandhydranten "kleine Vertikale"
Umbau Wandhydranten "kleine Vertikale"
01.090 Demontage Entnahmearmatur und Schlauchspindel Wandhydrant Demontage Entnahmearmatur und Schlauchspindel Wandhydrant Demontage der vorhandenen Armatur innerhalb des Wandhydranten sowie der vorhandenen Schlauchspindel und anschließender fachgerechter Entsorgung.
01.090
Demontage Entnahmearmatur und Schlauchspindel Wandhydrant
8,00
st
02 Montagearbeiten
02
Montagearbeiten
Feuerlöschtrennstation
Feuerlöschtrennstation
02.010 Trinkwassertrennstation WILO - GEP Fire-H/C 336-3-2-1,0-V-R0-600-2 Trinkwassertrennstation WILO - GEP Fire-H/C 336-3-2-1,0-V-R0-600-2 Kompakte Druckerhöhung für Löschwasser als mittelbarer Anschluss mit Trinkwasser- Vollversorgung nach DIN EN 1717, DIN 1988-600 und DIN 14462. Zertifikate - DVGW - AS-0625BT0575 Prüfstelle TZW Karlsruhe - DEKRA - Einzelnachweis für Behältergröße Auf Grundplatte(n) hydraulisch und elektrisch vorkonfiguriert: Pumpenanlage, Vorlagebehälter, Regelung, Pneumatikarmaturen mit Drucklufterzeugung, Körperschallentkopplung, Messglieder, Notüberlauf, Verrohrung in Edelstahlausführung. Überwachungsschaltung Kontrollschaltung zum Funktionstest der Pumpen und Stellglieder, speziell für Löschwasseranlagen, da im überwiegenden Bereitschaftszeitraum keine Wasserabnahme erfolgt. - Messprinzip: Volumenstrom - Stellglieder: TW- Armatur / DEA - Zyklus: Wöchentlich Stagnationswasserschaltung Integrierte Stagnationswasserschaltung erneuert den Wasserinhalt in der Trinkwasser-Einzelanschlussleitung in Abhängigkeit von Zeit und Funktionsparameter nach DIN 1988 Teil 600. Standard: 10 m TW- Einzelanschlussleitung, bei Werksinbetriebnahme oder vor Auslieferung Wert veränderbar. - Zyklus: Wöchentlich Pumpensteuerung der DEA Bedarfsabhängige Zu- und Abschaltung der integrierten Pumpe, Steuerung druckabhängig. Bei Mehrpumpenanlagen Rotationsschaltung für Grund- und Spitzenlast zur Erzielung gleichmäßiger Betriebsstundenzahlen. Notlaufleitung Sicherung der Pumpen- Mindestfördermenge nach DIN 14462 Betriebs-und Fehlermeldungen - Funktionsprüfung der Nachspeisearmatur(en) - Funktionskontrolle Druckpumpe(n) - Überwachung Motorüberlast - Überlaufüberwachung - Trockenlaufschutz Elektrische Bauteile Hauptschalter Hand-, Auto- Schalter Bei elektrischer Einzelleistung über 4,00 kW Schaltung über Standard- Sanftanlasser Gebäudeleittechnik Potentialfreier Kontakt für externe Störmeldeanzeige Vorlagebehälter Speziell entwickelter Edelstahlbehälter mit Freiem Auslauf nach DIN EN 1717 zur Nachspeisung hoher Volumenströme - Oberflächenbehandlung gebeizt und gestrahlt Separator Im Vorlagebehälter integrierter Separator zur Verminderung des Gaseintrages und Reduzierung der Einströmgeschwindigkeit, ermöglicht sichere Pumpenansaugung unabhängig vom Trinkwasserversorgungsdruck und eingespeister Menge. Trinkwasser- Nachspeisung Nachspeisung aus öffentlichem Netz nach DIN EN 1717 mit Freien Auslauf Typ AB, Bedarfsabhängige Zu- und Abschaltung der pneumatischen Nachspeisearmatur mittels Drucklufterzeuger in Abhängigkeit vom Füllstand im Vorlagebehälter Standard Ausgangsparameter - Mindestfließdruck Trinkwasser 3,00 bar - Max. Ruhedruck Trinkwasser 10,00 bar Pumpen - Mehrstufige Kreiselpumpen mit Antriebsmotoren der Effektivitätsgruppe IE3 Kompensatoren und Körperschallentkopplung Druckwasseranschluss körperschallentkoppelt im Victaulic- System Notentwässerung mit Überlaufsiphon Bei Anspringen des Notüberlaufs mit integriertem Geruchsverschluss erfolgt die Entwässerung im Unterdrucksystem nach DIN 12056 Teil 3 mit einer Druckleitung DN 80 (bauseits), Anbindung der Druckleitung mindestens DN 100 (bauseits), Entwässerungsvolumenstrom 50 m³/h. Display Bedienungsdisplay, Anzeige aller Meldetexte wie Funktionsparameter oder Fehlermeldungen Anschlüsse - Anschluss Trinkwasser: 2x DN 50 / PN 16 - Abgang Betriebs-, Löschwasser: DN 65 / PN 16 - Notüberlauf mit Geruchsverschluss: 2x DN 100 - Entwässerungsleistung: max. 2x 50,00 m³/h - Anzahl der Nachspeisearmaturen: 2,00 Stück - Nennweite Nachspeisearmatur: DN 25 - Anzahl der Pumpen: 2,00 Stück - Davon Anzahl Reservepumpen: 1,00 Stück - Anzahl Drucklufterzeuger: 1,00 Stück - Leistung Drucklufterzeuger: 1,50 kW - Nennstrom Drucklufterzeuger: 10,90 A - Max. Volumenstrom je Pumpe: 55,00 m³/h - Max. Förderhöhe: 78,00 m - Trinkwasserversorgungsart: Vollversorgung - Edelstahl-Vorlagebehälter: gebeizt und gestrahlt - Behältervolumen: 600 l - Motorleistung P2 je Pumpe: 9,00 kW - Nennstrom je Pumpe: 16,70 A - Netzanschluss: 400 V / 50 Hz - Drehzahlregelung nein - Redundanz- Stufe: Ø symmetrisch - Max. Raumtemperatur: 35,00 °C - Schalleistung 90,00 dBA Bei kaskadengesteuerten Pumpen ist zu beachten, dass die angegebene max. Förderhöhe ± 5% (bei Null-Fördermenge) grundsätzlich in der Praxis erreicht wird. Gesamt- Abmessungen zuzüglich Schaltschrank Breite: 1,80 m Tiefe: 0,80 m Tiefe Schaltschrank maximal: 0,20 m Höhe: 2,00 m Platzbedarf für Wartung: 0,50 m allseitig Gewichtsangaben ohne Wasserinhalt und Verpackung Behältersegment: 200,00 kg Pumpensegment: 480,00 kg Hersteller: WILO Typ: GEP Fire-H/C 336-3-2-1,0-V-R0-600-2 Liefern und montieren.
02.010
Trinkwassertrennstation WILO - GEP Fire-H/C 336-3-2-1,0-V-R0-600-2
1,00
st
02.020 Sammelverrohrung Trinkwasseranschluss DN 80 Flansch Sammelverrohrung Trinkwasseranschluss DN80 Flansch für zwei Trinkwasser-Nachspeisearmaturen DN 50, werksseitig montiert Hersteller: WILO Liefern und montieren.
02.020
Sammelverrohrung Trinkwasseranschluss DN 80 Flansch
1,00
st
02.030 Sachkundige Werksinbetriebnahme Sachkundige Werksinbetriebnahme - Einregulierung der TrinkwasserTrennstation - Überprüfung der Trennstation auf technisch einwandfreie und fachgerechte Installation durch autorisiertes Werkspersonal; inklusive Funktionsprüfung aller WILO-GEP Komponenten - Programmoptimierung der Regelung - Einweisung des Betriebspersonals und Anfertigung eines Inbetriebnahmeprotokolls - Hydraulische Wirksamkeitsprüfung am günstigsten und ungünstigsten Hydranten. Die Angabe zur örtlichen Position vorstehender Hydranten erfolgt vom Errichter - Angaben inklusive Fahrtkosten In der IB nicht enthalten -Wandhydranteneinzelnassprüfung - Kabelverlegung und Anschluss von Zusatzmodulen - Hydraulischer Anschluss der TrinkwasserTrennstation und eventueller Zusatzmodule Die Inbetriebnahme beinhaltet nicht die Abnahme, Prüfung und Protokollierung der fachgerechten bauseitigen Trink-, Entwässerungs- und Elektroinstallationen gemäß den geltenden Normen. Gesondert berechnet werden - Warte- und Unterbrechungszeiten - Notwendige Nacharbeiten durch Servicetechniker - Inbetriebnahmekosten für Grenztaster nach Anzahl und Aufwand 25 €/Stück
02.030
Sachkundige Werksinbetriebnahme
1,00
st
02.040 Steinfänger DN 80 für Trinkwasserinstallation mit brandschutztechnischer Eignung Steinfänger DN80 für Trinkwasserinstallation mit brandschutztechnischer Eignung Steinfänger für Trinkwasseranlagen nach DIN EN 806 zum Einbau in Löschwasserleitungen. Vollständig aus Edelstahl zur Aufnahme der dynamischen und statischen Belastungen bei hohen Fließgeschwindigkeiten im Vergleich zu Feinfiltern. Speziell entwickelte Bauform zur dauerhaften Aufnahme von mechanischen Beanspruchungen. Einfache Installations-, Wartungs- und Kontrollarbeiten durch Victaulic-Nut-Verbindung. Ausschluss von wasserverändernden Einflüssen durch Korrosion nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und UBA Positiv-Liste. Durch den herausnehmbaren Edelstahlfilter, mit 1,5-facher Filterfläche bezüglich des Nenndurchmessers, wird eine sichere Löschwasserversorgung gewährt. Standfestigkeit der Siebfläche bei Verschmutzung und hoher Strömungsgeschwindigkeit. -Werkstoff: V2A -Werkstoffnummer: 1.4301 -Mögliche Korngrößen: 2,0 / 5,0 mm -Lieferung ohne Angabe: 2,0 mm -Filterfläche: > 1,5-fache der Anschluss-Nenngröße -Nennweite: DN 80 -Druckstufe: PN 10 -Rohranbindung: Standard Victaulic-Nutsystem -Druckverlust "rein" bei 5m/s: 100 mbar inklusive Manometer-Paar, 0 bis 10 bar, Durchmesser 100 mm Liefern und montieren.
02.040
Steinfänger DN 80 für Trinkwasserinstallation mit brandschutztechnischer Eignung
1,00
st
02.050 Flanschanschluss einseitig DN 80 / PN 10/16 Flanschanschluss einseitig DN80 / PN 1 0/16 inkl. Benötigtem Material - Schrauben, Muttern, Dichtung. Liefern und montieren.
02.050
Flanschanschluss einseitig DN 80 / PN 10/16
2,00
st
02.060 Überlaufanschluss mit Unterdrucksystem Überlaufanschluss mit Unterdrucksystem Anschluss Notentwässerung DN100/ 80 /100, PE-HD Liefern und montieren.
02.060
Überlaufanschluss mit Unterdrucksystem
2,00
st
02.070 Zusatzmodul - EntwässerungsSystem 400/2 Zusatzmodul - EntwässerungsSystem 400/2 für die Installation der TrinkwasserTrennstation unterhalb der Rückstauebene. Kompaktes Entwässerungssystem mit Edelstahlbehälter, inklusive Tauchmotorpumpen und Steuerung zur Entwässerung der TrinkwasserTrennstation. Hinweis: Das System dient auschließlich der Entwässerung der TrinkwasserTrennstation. Eine Anbindung weiterer Entwässerungsanlagen ist nicht zulässig. Vollüberflutbare Tauchmotorpumpe - Abgang Entwässerung: DN 100 - Anzahl der Pumpen: 2,00 Stück - Max. Volumenstrom je Pumpe: 40,00 m³/h - Max. Förderhöhe: 26,00 m - Motorleistung P2 je Pumpe: 2,50 kW - Nennstrom je Pumpe: 5,50 A - Netzanschluss: 400 V / 50 Hz - Betriebsart: S1 - Dauerbetrieb - Max. Schalthäufigkeit: 60 1/h - Netzanschluß: 3~400 V/50 Hz - Behälterinhalt: 400 l Abmessungen Entwässerungstank Breite: 0,75 m Tiefe: 0,61 m Höhe: 1,30 m Gewichtsangaben ohne Wasserinhalt und Verpackung Gewicht: 250,00 kg Liefern und montieren.
02.070
Zusatzmodul - EntwässerungsSystem 400/2
M
1,00
st
02.080 Ausdehnungsgefäß 50 Liter bis 10,00 bar, stehend, inklusive Absperrung Ausdehnungsgefäß 50 Liter bis 10,00 bar, stehend, inklusive Absperrung Nicht durchströmtes Membran-Druckausdehnungsgefäß für Anlagen, die nicht den Anforderungen der DIN 1988 unterliegen, z. B. Feuerlösch-, Betriebswassersysteme. Zulassung gemäß EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Membran nicht tauschbar, wasserführende Teile korrosionsgeschützt, außen beschichtet, mit Fußkonstruktion zur Aufstellung. Technische Daten: Nennvolumen: 50 l Max. Nutzvolumen: 45 l zul. Betriebstemperatur: 70 °C zul. Betriebsüberdruck: 10 bar Durchmesser: 409 mm Höhe: 588 mm Leergewicht: 24 kg Bauseitiger Anschluss: R 1" Farbe: WILO grün Lieferumfang: Ausdehnungsgefäß vormontiert mit Kappenventil 1" und Entleerung. Montage und hydraulischer Anschluss bauseits. Das Ausdehnungsgefäß ist für die Funktion der TrinkwasserTrennstation technisch erforderlich. Bitte beachten Sie die Vorgaben und Einbauvorschriften des Herstellers. Liefern und montieren.
02.080
Ausdehnungsgefäß 50 Liter bis 10,00 bar, stehend, inklusive Absperrung
1,00
st
02.090 Einbindung in das bestehende Netz Einbindung in das bestehende Netz Einbinden der vor stehenden Trinkwassertrennstation in das Bestandsn etz.
02.090
Einbindung in das bestehende Netz
1,00
st
02.100 Schilderpaket Schilderpaket bestehend aus: - Dokumentenbox aus Stahlblech mit Deckel, geschweißt, Farbe rot 1 Stück - Hinweisaufkleber Betriebswasser zum Aufkleben auf Rohrisolation 100 Stück - Richtungsschilder für Kennzeichnung zur Löschwasser- Zentrale 10 Stück - Hinweisaufkleber Kein Trinkwasser zur Kennzeichnung der Entnahmestellen 5 Stück Liefern und montieren.
02.100
Schilderpaket
1,00
st
02.110 Kontrollbuch mit Stammblättern Kontrollbuch mit Stammblättern Das Kontrollbuch für Feuerlöschanlagen ist bei Abnahme durch den Installateur oder Sachverständigen auszufüllen. Liefern.
02.110
Kontrollbuch mit Stammblättern
1,00
st
Feuerlöscheinspeisekästen - Neue Einspeisung "TG" und "kleine Vertikale"
Feuerlöscheinspeisekästen - Neue Einspeisung "TG" und "kleine Vertikale"
02.120 Be- und Entlüfter 2.500 l/min (DIN 14463-3) für Löschwassersteigleitungen DIN 14462 2600 L Eingang: 2" AG Ausgang: 1 1/4" IG Zulassung: DVGW Inklusive Montageanleitung Be- und Entlüfter 2.500 l/min (DIN 14463-3) für Löschwassersteigleitungen DIN 14462 2600 L Eingang: 2" AG Ausgang: 1 1/4" IG Zulassung: DVGW Inklusive Montageanleitung Hersteller: Jockel Liefern und montieren.
02.120
Be- und Entlüfter 2.500 l/min (DIN 14463-3) für Löschwassersteigleitungen DIN 14462 2600 L Eingang: 2" AG Ausgang: 1 1/4" IG Zulassung: DVGW Inklusive Montageanleitung
2,00
st
02.130 Montageverschraubung 2" IG/AG Messing nach DIN 14461-5 Be- und Entlüftungsventile müssen nach Herstellervorgabe eingebaut werden. Sie müssen ohne Veränderung der Leitungsanlage (z. B. durch Verschraubungen) auswechselbar und für Instandhaltungsarbeit Montageverschraubung 2" IG/AG Messing nach DIN 14461-5 Be- und Entlüftungsventile müssen nach Herstellervorgabe eingebaut werden. Sie müssen ohne Veränderung der Leitungsanlage (z. B. durch Verschraubungen) auswechselbar und für Instandhaltungsarbeiten leicht zugänglich sein. Hersteller: Jockel Liefern und montieren.
02.130
Montageverschraubung 2" IG/AG Messing nach DIN 14461-5 Be- und Entlüftungsventile müssen nach Herstellervorgabe eingebaut werden. Sie müssen ohne Veränderung der Leitungsanlage (z. B. durch Verschraubungen) auswechselbar und für Instandhaltungsarbeit
2,00
st
02.140 Automatisch hydraulische Entleerung bestehend aus Automatische Entleerung ½“, einem vorgesetzten Kugelhahn und Steinfänger mit Niro-Feinsieb. Die Entleerung öffnet sich automatisch nach unterschreiten eines Druckes von 1,0 bar Automatisch hydraulische Entleerung bestehend aus Automatische Entleerung ½“, einem vorgesetzten Kugelhahn und Steinfänger mit Niro-Feinsieb. Die Entleerung öffnet sich automatisch nach unterschreiten eines Druckes von 1,0 bar Hersteller: Jockel Liefern und montieren.
02.140
Automatisch hydraulische Entleerung bestehend aus Automatische Entleerung ½“, einem vorgesetzten Kugelhahn und Steinfänger mit Niro-Feinsieb. Die Entleerung öffnet sich automatisch nach unterschreiten eines Druckes von 1,0 bar
4,00
st
02.150 Schild Folie 210 x 74 mm "Entleerung Löschwasserleitung trocken" nach DIN 14462 Schild Folie 210 x 74 mm "Entleerung Löschwasserleitung trocken" nach DIN 14462 Hersteller: Jockel Liefern und montieren.
02.150
Schild Folie 210 x 74 mm "Entleerung Löschwasserleitung trocken" nach DIN 14462
2,00
st
02.160 Feuerwehrschlüssel für 6-kant Schloss Feuerwehrschlüssel für 6-kant Schloss Hersteller: Jockel Liefern.
02.160
Feuerwehrschlüssel für 6-kant Schloss
1,00
st
02.170 WH-Standschrank-Einspeiseeinrichtung ähnlich DIN 14461-2 Typ ESP-FA-D-3001-SO Abmessungen: 1.260 x 1.100/1.150 x 350 mm für 2 Einspeisearmaturen "stehend" nebeneinander Sonderausführung zur freistehenden Aufstellung Schrank ohne Boden mit umlaufender WH-Standschrank-Einspeiseeinrichtung ähnlich DIN 14461-2 Typ ESP-FA-D-3001-SO Abmessungen: 1.260 x 1.100/1.150 x 350 mm für 2 Einspeisearmaturen "stehend" nebeneinander Sonderausführung zur freistehenden Aufstellung Schrank ohne Boden mit umlaufender Umkantung nach innen für Befestigung auf dem Fußboden Schräges, nach vorne abfallendes Schrankdach Dachüberstand seitlich und vorne Schrankgehäuse und Türen aus 1,2 mm Stahlblech allseitig abgekantet u. verschweißt Korrosionschutz: Zink-Primer grau Lackierung: signalrot RAL 3001 pulverbesch. Anschluss der Löschwasserleitung erfolgt durch den offenen Schrankboden Türverschluss: Feuerwehrschloss DIN 14925 Ausführung mit Verriegelungsstangen 3 Hinweisschilder nach DIN 4066-D1 Größe: 420 x 148 mm, Selbstklebefolie, Installationsanleitung, lose beiliegend mit 2 Einspeisearmaturen komplett Hersteller: Jockel Liefern und montieren.
02.170
WH-Standschrank-Einspeiseeinrichtung ähnlich DIN 14461-2 Typ ESP-FA-D-3001-SO Abmessungen: 1.260 x 1.100/1.150 x 350 mm für 2 Einspeisearmaturen "stehend" nebeneinander Sonderausführung zur freistehenden Aufstellung Schrank ohne Boden mit umlaufender
2,00
st
02.180 Anbinden in das bestehende Netz Anbinden in das bestehende Netz Anbinden der beiden vor stehender Einspeisekästen in die jeweilige Bestandsleitung der Tiefgarage/ kleine Vertikale.
02.180
Anbinden in das bestehende Netz
2,00
st
Anpassung Wandhydranten "kleine Vertikale"
Anpassung Wandhydranten "kleine Vertikale"
02.190 Entnahmearmatur nach DIN 14461-5 Eingang: 2" Rohr-Aussengewinde (AG), drehbar Ausgang: 90° Krümmer mit Storz-Festkupplung C und Blindkupplung C mit Kette inkl. Montageverschraubung Entnahmearmatur nach DIN 14461-5 Eingang: 2" Rohr-Aussengewinde (AG), drehbar Ausgang: 90° Krümmer mit Storz-Festkupplung C und Blindkupplung C mit Kette inkl. Montageverschraubung Hersteller: Jockel Liefern und montieren.
02.190
Entnahmearmatur nach DIN 14461-5 Eingang: 2" Rohr-Aussengewinde (AG), drehbar Ausgang: 90° Krümmer mit Storz-Festkupplung C und Blindkupplung C mit Kette inkl. Montageverschraubung
8,00
st
02.200 Inbetriebnahme vorgenannter Löschwasserleitungen "TG" und "kleine Vertikale" Inbetriebnahme vorgenannter Löschwasserleitungen "TG" und "kleine Vertikale" Inbetriebnahme der Steigleitung „trocken“ durch sachkundigen Mitarbeiter der Jockel Brandschutztechnik-Service GmbH gem. DIN 14462 Die Abnahme beinhaltet: - Funktionsprüfung der Löschwasserleitung - Inbetriebnahme von bis zu 7 Stk. Entnahmestellen - Inbetriebnahme von bis zu 1 Stk. Einspeisearmatur - Erstellung des Inbetriebnahmeprotokolls Wichtige Anmerkung zur Abnahmeprüfung: Bei der Prüfung auf Dichtheit gem. Punkt 6 der Tabelle 3, muss die Löschwasserleitung mindestens 10 Min. bei 16 bar geprüft werden. Des Weiteren wird die Anlage bei der Abnahme zusätzlich 2 Min. bei 24 bar auf Festigkeit geprüft. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass bei einem Wasserdurchfluss von mind. 200l/min, pro Entnahmeeinrichtung, bei gleichzeitiger Entnahme von Löschwasser an drei Entnahmeeinrichtungen, gesamt mind. 600l/min, die Druckdifferenz zwischen Löschwassereinspeisung und ungünstiger Entnahmestelle höchstens 0,1 MPa + geodätischer Steighöhe beträgt. Um eine DIN-gerechte Abnahme durchführen zu können, verwenden unsere sachkundigen Mitarbeiter eine motorisch betriebene Tragkraftspritze (Löschwasserpumpenaggregat). Die Bereitstellung dieser Anlage ist bereits im Prüfpreis der o.g. Position enthalten. Die Bereitstellung des Wasseranschlusses erfolgt bauseits. Einen Wartungsvertrag für die zwei jährliche Instandhaltung bieten wir Ihnen gerne an. Beachten Sie bitte, dass bei einer bauseits verschuldeten Fehlanfahrt als Ausgleich die Inbetriebnahmekosten voll abgerechnet werden.
02.200
Inbetriebnahme vorgenannter Löschwasserleitungen "TG" und "kleine Vertikale"
2,00
st
Trinkwasserdruckerhöhungsanlage
Trinkwasserdruckerhöhungsanlage
02.210 Druckerhöhungsanlage WILO - ISAR MODH1-E-2-CH3-LE-403-DE Druckerhöhungsanlage WILO - ISAR MODH1-E-2-CH3-LE-403-DE Kompakt-Druckerhöhungsanlage gemäß DIN 1988 und DIN EN 806, für den unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss. Bestehend aus normalsaugenden, parallel geschalteten, horizontalen Edelstahl-Hochdruckkreiselpumpen. Anschlussfertig mit Edelstahlverrohrung auf Grundrahmen montiert, inkl. integrierter Steuerung durch die Frequenzumformer mit allen erforderlichen Mess- und Stelleinrichtungen. Zur vollautomatischen Wasserversorgung und Druckerhöhung in Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäuden, Hotels, Krankenhäusern, Kaufhäusern sowie in Industriesystemen. Zur Förderung von Trinkwasser, Prozesswasser, Kühlwasser oder anderen Gebrauchswässern, die die verwendeten Werkstoffe weder chemisch noch mechanisch angreifen und keine abrasiven oder langfaserigen Bestandteile enthalten. Besonderheiten/ Produktvorteile - Hohe Betriebssicherheit durch Anlage mit zwei oder drei horizontalen, mehrstufigen, frequenzgeregelten Medana CH3-LEPumpen mit Hydraulik aus Edelstahl - Einfache Installation und Wartung dank spezieller, flexibel einstellbarer Anschlüsse an Sammelverrohrungen - Einfache Inbetriebnahme und Betrieb über das Grafikdisplay - Trinkwasserzulassung (ACS und UBA Liste) für Pumpen mit medienberührenden Bauteilen aus Edelstahl Ausstattung/ Funktion - 2 oder 3 Medana CH3-LE-Pumpen pro Anlage - Medienberührte Bauteile sind korrosionsbeständig - Galvanisch verzinkter Grundrahmen mit höhenverstellbaren Schwingungsdämpfern zur Körperschallisolierung - Absperrventil an jeder Pumpe auf Saug- und Druckseite - Rückflussverhinderer, druckseitig - 4 Drucksensoren, je 2 saug- und enddruckseitig - Manometer optional, saugseitig - Manometer, enddruckseitig - Membrandruckbehälter (8 l/PN 10) - Wassermangelsicherung integriert - Regelung der Anlage wird durch die in der Pumpe integrierten Frequenzumformer realisiert Bedienung/ Anzeige - Regelung über vollelektronischen Frequenzumformer der Pumpe, Bedienung über Grafikdisplay und Drehknopf - Werkseitig voreingestellte Parameter für einfache Inbetriebnahme/Start - Einstellung des Sollwerts, Betriebsparameter und Quittierung der Störmeldungen durch Grüne-Knopf-Technologie - Hochauflösendes Grafikdisplay mit grünem Knopf und 2 Tasten zur Anzeige der Betriebsdaten, der Reglerparameter, des Betriebsstatus der Pumpen, des Istdrucks, der Fehlermeldungen und des Verlaufsprotokolls - Feststellbarer Hauptschalter - Menüführung mit Klartext - Sperren der Parametereinstellungen - Betrieb wählbar mit/ohne Reservepumpe - Betriebsstundenzähler für jede Pumpe - Betriebsstundenzähler für die gesamte Anlage - Netz-Ein/Aus-Zähler für jede Anlage - Störungsprotokoll für die letzten 9 Störungen Empfohlenes Zubehör (gesondert bestellen) - Flexible Anschlussleitungen oder Kompensatoren Betriebsdaten Fördermedium: Wasser 100 % Medientemperatur: 10.00 °C Angefragter Volumenstrom: 1.42 l/s Angefragte Förderhöhe: 20.00 m Anzahl der Pumpen: 2 Medientemperatur: 3...60 °C Umgebungstemperatur: 5...40 °C Maximaler Betriebsdruck: 10 bar Maximaler Zulaufdruck: 6 bar Motordaten (pro Motor) Netzanschluss: 3~400V/50 Hz Motornennleistung: 0.75 kW Nennstrom: 1.6 A Nenndrehzahl: Motor-Effizienzklasse: IE5 Isolationsklasse: F Schutzart Motor: IP55 Schutzart Schaltgerät: IP54 Werkstoffe Pumpengehäuse: 1.4301 Laufrad: 1.4301 Welle: 1.4301 Wellendichtung: BQ1E3GG Material Dichtung: EPDM Material Verrohrung: 1.4307 Einbaumaße Saugseitiger Rohranschluss: R 1½, PN 10 Druckseitiger Rohranschluss: R 1½, PN 10 Bestellinformationen Fabrikat: Wilo Typ : ISAR MODH1-E-2-CH3-LE-403-DE Liefern und montieren.
02.210
Druckerhöhungsanlage WILO - ISAR MODH1-E-2-CH3-LE-403-DE
1,00
st
02.220 Flexible Anschlussleitung Rp1 1/2 / R1 1/2 Flexible Anschlussleitung Rp1 1/2 / R1 ½ Die flexible Anschlussleitung gewährt einen spannungsfreien Anschluss der Verrohrung der Druckerhöhungsanlage an die Versorgungsleitung. Technische Daten Anschluss Eingang: Rp 1½, PN 16 Anschluss Ausgang: R 1½, PN 16 Maximaler Betriebsdruck: 16 bar Max. Medientemperatur: 70 °C Werkstoff Schlauch: 1.4404 Werkstoff Umflechtung: 1.4301 zul. Biegewinkel: 40° Länge: 400 mm Gewicht netto ca.: 1.2 kg Liefern und montieren.
02.220
Flexible Anschlussleitung Rp1 1/2 / R1 1/2
2,00
st
02.230 Inbetriebnahme Druckerhöhungsanlage 1-2 Pumpen Inbetriebnahme Druckerhöhungsanlage 1-2 Pumpen Zur einwandfreien Funktion der Pumpe(n) / Anlage(n) wird empfohlen, eine Inbetriebnahme durch den werkseigenen Kundendienst der WILO SE durchführen zu lassen. Dadurch wird die optimale Einstellung und ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage sichergestellt. Die Inbetriebnahme beinhaltet folgende Punkte: - Inbetriebnahme der Anlage(n) nach Checkliste - Parametrierung und Einstellung der Anlage - Prüfung und Anpassung der Vorpressung von Druckbehältern (Befüllung bis 80 Liter inkl.) - Funktionsprüfung der eingebauten Anlage(n) - Praxisorientierte Einweisung in die Bedienung - Wilo-Inbetriebnahmeprotokoll Die Preise zur Inbetriebnahme haben nur für Pumpen / Anlagen Gültigkeit, welche ordnungsgemäß und entsprechend der Betriebsanleitung und dem Stand der Technik installiert sind. Es sind keine Kosten für gegebenenfalls benötigte Materialien inbegriffen. Mehraufwände und Stehzeiten, die durch Nichtbeachtung unserer Hinweise entstehen, werden gesondert nach Aufwand verrechnet. Falls die Arbeiten außerhalb unserer Kernarbeitszeiten durchgeführt werden müssen, werden entsprechende Überstundenzuschläge fällig. -NETTO-
02.230
Inbetriebnahme Druckerhöhungsanlage 1-2 Pumpen
1,00
st
02.240 Druckbehälterprüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV § 15 und 16 Druckbehälterprüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV § 15 und 16 PG16 73.00 73.00 Jeder Betreiber von Anlagen ist zur Prüfung von Druckbehältern verpflichtet. Grundlage: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) Anhang 2 (zu den § 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen. Abschnitt 4. Der Wilo Werkskundendienst ist als befähigte Person berechtigt, 8L Druckgefäße zu prüfen. Größere Dimensionen auf Anfrage (Prüfgruppe/Bewertung BetrSichV 2015 nach Abschnitt 4, 5.8 Tabelle 1 und 4).
02.240
Druckbehälterprüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV § 15 und 16
1,00
st
02.250 Einbindung in das bestehende Netz Einbindung in das bestehende Netz Einbindung der vor stehende n Druckerhöhungsanlage in das Bestandsn etz.
02.250
Einbindung in das bestehende Netz
1,00
st
Rohrleitungen, Form- und Verbindungsstücke Die Rohrleitungen, die Form- und Verbindungsstücke sowie die Armaturen sind mit Kunststoffkappen verschlossen anzuliefern. Während der Montage sind die Rohrleitungen, die Form- und Verbindungsstücke sowie die Armaturen ebenfalls verschlossen zu halten.
Rohrleitungen, Form- und Verbindungsstücke
Feuerlöschleitung
Feuerlöschleitung
02.260 Edelstahl Systemrohr DN80, einschl. Befestigungsmaterial Edelstahl Systemrohr DN80, einschl. Befestigungsmaterial Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - LABS-frei - Rohrende mit blauem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 6 m - Oberflächenrauheit: 1 µm - Spezifische Wärmekapazität: 500 J/(kg·K) - Wärmeausdehnung: 0,0165 mm/(m·K) - Wärmeleitfähigkeit Rohr: 15 W/(m·K) - Außendurchmesser: 88,9 mm - Innendurchmesser: 84,9 mm - DN / Nennweite: 80 - Rohrbiegeradius: 31,2 cm - Wanddicke: 2 mm - Nettogewicht: 4351,999 g Liefern und montieren.
02.260
Edelstahl Systemrohr DN80, einschl. Befestigungsmaterial
60,00
m
02.270 Edelstahl Rohrbogen DN80, 90° Edelstahl Rohrbogen DN80, 90° Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - Unverpresst undicht - Dichtring aus CIIR schwarz - Pressindikator - Pressmuffe mit transparentem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 18,4 cm - Winkel: 90 ° - Außendurchmesser: 88,9 mm - DN / Nennweite: 80 - Z-Maß: 12,4 cm - Nettogewicht: 1551,000 g Liefern und montieren.
02.270
Edelstahl Rohrbogen DN80, 90°
20,00
st
02.280 Edehlstahl Muffe DN80 Edehlstahl Muffe DN80 Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - Unverpresst undicht - Dichtring aus CIIR schwarz - Pressindikator - Pressmuffe mit transparentem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 14,5 cm - Außendurchmesser: 88,9 mm - DN / Nennweite: 80 - Z-Maß: 2,5 cm - Nettogewicht: 855,372 g Liefern und montieren.
02.280
Edehlstahl Muffe DN80
8,00
st
02.290 Edelstahl T-Stück DN80 Edelstahl T-Stück DN80 Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - Unverpresst undicht - Dichtring aus CIIR schwarz - Pressindikator - Pressmuffe mit transparentem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 26 cm - Winkel: 90 ° - Außendurchmesser: 88,9 mm - DN / Nennweite: 80 - Z-Maß: 7 cm - Nettogewicht: 1628,218 g Liefern und montieren.
02.290
Edelstahl T-Stück DN80
5,00
st
Trinkwasserleitung
Trinkwasserleitung
02.300 Trinkwasserleitung DN40 Trinkwasserleitung DN40 Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - LABS-frei - Rohrende mit blauem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 6 m - Oberflächenrauheit: 1 µm - Spezifische Wärmekapazität: 500 J/(kg·K) - Wärmeausdehnung: 0,0165 mm/(m·K) - Wärmeleitfähigkeit Rohr: 15 W/(m·K) - Außendurchmesser: 42 mm - Innendurchmesser: 39 mm - DN / Nennweite: 40 - Rohrbiegeradius: 14,7 cm - Wanddicke: 1,5 mm - Nettogewicht: 1520,000 g Liefern und montieren.
02.300
Trinkwasserleitung DN40
12,00
m
02.310 Trinkwasserleitung DN32 Trinkwasserleitung DN32 wie zuvor, jedoch DN32
02.310
Trinkwasserleitung DN32
12,00
m
02.320 Trinkwasserleitung DN25 Trinkwasserleitung DN25 wie zuvor, jedoch DN 25
02.320
Trinkwasserleitung DN25
12,00
m
02.330 Trinkwasserleitung DN20 Trinkwasserleitung DN20 wie zuvor, jedoch DN 20
02.330
Trinkwasserleitung DN20
18,00
m
02.340 Trinkwasserleitung DN15 Trinkwasserleitung DN15 wie zuvor, jedoch DN 15
02.340
Trinkwasserleitung DN15
18,00
m
02.350 Trinkwasserleitung DN12 Trinkwasserleitung DN12 wie zuvor, jedoch DN 12
02.350
Trinkwasserleitung DN12
12,00
m
02.360 Bogen 90°, DN40 Bogen 90°, DN40 Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - Unverpresst undicht - Dichtring aus CIIR schwarz - Pressindikator - Pressmuffe mit transparentem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 8 cm - Winkel: 90 ° - Außendurchmesser: 42 mm - DN / Nennweite: 40 - Z-Maß: 5 cm - Nettogewicht: 245,080 g Liefern und montieren.
02.360
Bogen 90°, DN40
7,00
st
02.370 Bogen 90°, DN32 Bogen 90°, DN32 wie zuvor, jedoch DN 32
02.370
Bogen 90°, DN32
7,00
st
02.380 Bogen 90°, DN25 Bogen 90°, DN25 wie zuvor, jedoch DN25
02.380
Bogen 90°, DN25
7,00
st
02.390 Bogen 90°, DN20 Bogen 90°, DN20 wie zuvor, jedoch DN 20
02.390
Bogen 90°, DN20
7,00
st
02.400 Bogen 90°, DN15 Bogen 90°, DN15 wie zuvor, jedoch DN 15
02.400
Bogen 90°, DN15
7,00
st
02.410 Bogen 90°, DN12 Bogen 90°, DN12 wie zuvor, jedoch DN 12
02.410
Bogen 90°, DN12
7,00
st
02.420 Muffe DN40 Muffe DN40 Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - Unverpresst undicht - Dichtring aus CIIR schwarz - Pressindikator - Pressmuffe mit transparentem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 7,1 cm - Außendurchmesser: 42 mm - DN / Nennweite: 40 - Z-Maß: 1,1 cm - Nettogewicht: 142,440 g Liefern und montieren.
02.420
Muffe DN40
5,00
st
02.430 Muffe DN32 Muffe DN32 wie zuvor, jedoch DN 32
02.430
Muffe DN32
5,00
st
02.440 Muffe DN25 Muffe DN25 wie zuvor, jedoch DN 25
02.440
Muffe DN25
5,00
st
02.450 Muffe DN20 Muffe DN20 wie zuvor, jedoch DN 20
02.450
Muffe DN20
5,00
st
02.460 Muffe DN15 Muffe DN15 wie zuvor, jedoch DN 15
02.460
Muffe DN15
5,00
st
02.470 Muffe DN12 Muffe DN12 wie zuvor, jedoch DN 12
02.470
Muffe DN12
5,00
st
02.480 T-Stück DN40 T-Stück DN40 Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - Unverpresst undicht - Dichtring aus CIIR schwarz - Pressindikator - Pressmuffe mit transparentem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Länge: 11,4 cm - Winkel: 90 ° - Außendurchmesser: 42 mm - DN / Nennweite: 40 - Z-Maß: 2,7 cm - Nettogewicht: 0,281 kg Liefern und montieren.
02.480
T-Stück DN40
3,00
st
02.490 T-Stück DN32 T-Stück DN32 wie zuvor, jedoch DN 32
02.490
T-Stück DN32
3,00
st
02.500 T-Stück DN25 T-Stück DN25 wie zuvor, jedoch DN 25
02.500
T-Stück DN25
5,00
st
02.510 T-Stück DN20 T-Stück DN20 wie zuvor, jedoch DN 20
02.510
T-Stück DN20
5,00
st
02.520 T-Stück DN15 T-Stück DN15 wie zuvor, jedoch DN 15
02.520
T-Stück DN15
10,00
st
02.530 T-Stück DN12 T-Stück DN12 wie zuvor, jedoch DN 12
02.530
T-Stück DN12
10,00
st
02.540 Reduzierung DN40-32 Reduzierung DN40-32 Verwendungszwecke - Für Haustechnik, Industrie und Schiffbau Eigenschaften - Unverpresst undicht - Dichtring aus CIIR schwarz - Pressindikator - Pressmuffe mit transparentem Schutzstopfen Technische Eigenschaften - Werkstoff: CrNiMo-Stahl 1.4401 (DIN EN 10088) - Höhe: 5,1 cm - Länge: 7,7 cm - Außendurchmesser: 42 mm - DN / Nennweite: 40/32 - Nettogewicht: 114,900 g Liefern und montieren.
02.540
Reduzierung DN40-32
3,00
st
02.550 Reduzierung DN32-25 Reduzierung DN32-25 wie zuvor, jedoch DN 32-25
02.550
Reduzierung DN32-25
3,00
st
02.560 Reduzierung DN25-20 Reduzierung DN25-20 wie zuvor, jedoch DN 25-20
02.560
Reduzierung DN25-20
3,00
st
02.570 Reduzierung DN20-15 Reduzierung DN20-15 wie zuvor, jedoch DN 20-15
02.570
Reduzierung DN20-15
3,00
st
02.580 Reduzierung DN15-12 Reduzierung DN15-12 wie zuvor, jedoch DN 15-12
02.580
Reduzierung DN15-12
3,00
st
02.590 Wasserzähler 2,5m³/h, WC-Kern 1.UG Wasserzähler 2,5m³/h, WC-Kern 1.UG Aufputzwasserzähler EV 3/110-V TU6 +m DN15 Q3=2,5 mit Modulzählwerk Bestell-Nr.: 6EAB15110B40NBA Lieferumfang: Aufputz-Verschraubungs-Wasserzähler Volltrockenläufer mit Magnetkupplung Rollenzählwerk drehbar um 360 Grad vorbereitet für Kommunikationsmodule (Funk, EquaScan, wM-Bus, M-BUS, FA) Baulänge: 110 mm x 3/4" AG Horizontale und vertikale Montage Q3 : 2,5m3/h kv : 3 m3/h (Durchflusskennwert) Universeller Temperaturbereich: 0 bis 90 Grad zuzüglich Konformitätsentgelt Liefern und montieren.
02.590
Wasserzähler 2,5m³/h, WC-Kern 1.UG
1,00
st
02.600 Wasserzähler 20m³/h, Hauptstrang "kleine Vertikale" Wasserzähler 20m³/h, Hauptstrang "kleine Vertikale" Einstrahl-Grosswasserzähler Ausführung 30GradC PN 16 Mobile Flansche zur einfachen Montage. Standardmäßig vorbereitet für die Montage von CYBLE Kommunikationsmodulen. Horizontale Einbaulage Q3 = 25 m3/h Ratio R 250 Q1 = 0,1 m3/h Q4 = 31,25m3/h DN 50mm Baulänge 270mm Liefern und montieren.
02.600
Wasserzähler 20m³/h, Hauptstrang "kleine Vertikale"
1,00
st
02.610 Rückspülfilter "kleine Vertikale" Rückspülfilter "kleine Vertikale" Rückspülfilter MR40 Nach DIN EN 806-2 ist bei metallenen Leitungen unmittelbar nach der Wasser- zähleranlage ein Filter nach DIN EN 13443-1, 19628, in die Trinkwasseranlage einzubauen. - DVGW zertifiziert - Handbedienter Rückspülfilter mit modu- larem Filterelement aus Kunststoff mit Filtergewebe aus Edelstahl und leicht bedienbarem Rückspül-Drehknopf inkl. Rotationsdüse sowie Abstreifbürsten zur mechanischen Zusatzreinigung für optima- le Rückspülwirkung. Wasserentnahme auch während der Rückspülung möglich. Gehäuse aus entzinkungsarmem Messing, für Wartungskontrollen leicht zu öffnen, einschließlich 2 Manometer, Spülwasseranschluss mit freiem Auslauf nach DIN EN 1717 für DN 50. Alle wasserberührten Teile entsprechen der Trinkwasserverordnung. Technische Daten: Anschluss : 1 1/2" R Nenndurchfluss : 22,0 cbm/h Anfangsdruckverlust : 0,2 bar Kv-Wert : 46,0 cbm/h Durchlassweite : 100 um Nenndruck (PN) : 16 bar Wassertemperatur : 90 Grad C Baulänge ohne Verschraubungen : 206 mm Baulänge mit Verschraubungen : 342 mm Bauhöhe : 428 mm Liefern und montieren.
02.610
Rückspülfilter "kleine Vertikale"
1,00
st
02.620 Absperrarmatur DN12 Absperrarmatur DN12 Freistrom-Absperrventil, mit Entleerstopfen, Pressanschluss für Kupfer- und Edelstahlrohr, DN 12 I nkl. passender Dämmschale Liefern und montieren.
02.620
Absperrarmatur DN12
5,00
st
02.630 Absperrarmatur DN15 Absperrarmatur DN15 wie zuvor, jedoch DN15
02.630
Absperrarmatur DN15
5,00
st
02.640 Absperrarmatur DN20 Absperrarmatur DN20 wie zuvor, jedoch DN20
02.640
Absperrarmatur DN20
5,00
st
02.650 Absperrarmatur DN32 Absperrarmatur DN32 wie zuvor, jedoch DN 32
02.650
Absperrarmatur DN32
5,00
st
02.660 Absperrarmatur DN40 Absperrarmatur DN40 wie zuvor, jedoch DN40
02.660
Absperrarmatur DN40
5,00
st
Neue Enthärtungsanlage
Neue Enthärtungsanlage
02.670 Enthärtungsanlage JUDO - JM 10 D ISO Enthärtungsanlage JUDO - JM 10 D ISO wird zur Enthärtung durch Ionenaustausch von klarem, eisen- und manganfreiem Trinkund Brauchwasser eingesetzt. Steuerungsart mengenabhängig über Kontaktwasserzähler, elektronische Mikroprozessorsteuerung mit Mengenvoreinstellung und automatischer Rückstellung. Löst nach Durchsatz der voreingestellten Wassermenge die Regeneration aus, die vollautomatisch abläuft und auf den in Reserve stehenden Filter (Pendelbetrieb) umschaltet. Ausführung: 2 Filterbehälter aus glasfaserverstärktem Polyester mit innerem Wasserverteilungssystem aus Kunststoff, automatisch gesteuertes Zentralsteuerventil für Betrieb und Regeneration, Filterfüllungen aus hochwertigem monospherem Ionenaustauscherharz in Lebensmittelqualität, Salzlöse- und Vorratsbehälter, Soleventil und Saugleitungen. Inklusive Systemtrenner BA (DVGW geprüft), Desinfektionseinrichtung, potenzialfreier Sammelstörmeldung, Salzmangelanzeige, flexible Wellrohre, automatische Verschneideeinrichtung 1¼“ und Härtemessbesteck (nicht vormontiert). Hinweis Rohrtrenner: Bauart BA Inline, nach dem 3-Kammer-Prinzip mit 2 Rückflussverhinderern und belüftbarer Mitteldruckzone, zur Absicherung bis Flüssigkeitskategorie 4, gemäß DIN EN 1717 und DIN 1988-100, DVGW-geprüft. Bauseitig muss vor dem Rohrtrenner ein Schmutzfänger vorgesehen werden! Empfehlenswert sind außerdem Absperrarmaturen vor und hinter dem Rohrtrenner. Technische Daten: Rohrtrenner Einbaulänge 354 mm Mindesteingangsdruck 1,5 bar Druckverlust ca. 0,8 bar Abwasseranschluss 40 mm Nennweite 40 DN Enthärtung Spitzendurchfluss 10 m³/h Dauerdurchfluss bei 20°dH Rohwasserhärte: - auf Resthärte < 0,1°dH 10 m³/h* - bei Verschneidung 8°dH 16,7 m³/h* Rohranschluss (IG) 1½ Zoll Daten bei Vollbesalzung: - Kapazität 500 °dHxm³ - Salzverbrauch je Regeneration 27,5 kg Daten bei Sparbesalzung: - Kapazität 375 °dHxm³ - Salzverbrauch je Regeneration 15 kg Druckverlust bei Normalleistung 1 bar Betriebsdruck min./max. 3/6 bar Betriebstemperatur max. 30 °C Spannungsversorgung (4 x Netzstecker á) 230 V, 50 Hz Salzlösebehälter Inhalt 500 Liter Platzbedarf Enthärtung ohne Zubehör ca. - Länge 2700 mm - Tiefe 1300 mm - Höhe 1742 mm Liefern und montieren.
02.670
Enthärtungsanlage JUDO - JM 10 D ISO
1,00
st
02.680 Einbindung in das bestehende Netz Einbindung in das bestehende Netz Einbindung vorstehender Enthärtungsanlage in das Bestandsnetz
02.680
Einbindung in das bestehende Netz
1,00
psch
03 Brandschutz und Isolierung
03
Brandschutz und Isolierung
03.010 Ausmessen und Anzeichnen von Kernbohrungen Ausmessen und Anzeichnen von Kernbohrungen Ausmessen und Anzeichnen von, durch den Auftraggeber herzustellenden Durchbrüchen, Bohrungen und Kernbohrungen in Massiv- und Trockenbauwänden, incl. hierfür sämtlichen erforderlichen Hilfsmaterial und Verbrauchsmaterials Anzeichnungshöhe: von 1,81m bis 3,40m
03.010
Ausmessen und Anzeichnen von Kernbohrungen
15,00
st
03.020 Kernbohrung Wand ⌀100mm Kernbohrung Wand ⌀100mm Bohrung in Beton horizontal mittels Trockenbohrung Durchmesser: 100 mm Wandstärke: bis 50 cm herstellen, anfallenden Bohrstaub während des Herstellens der Bohrung absaugen und entsorgen. Auf den Schutz von Einrichtungsgegenständen vor Staubbelastung ist zu achten.
03.020
Kernbohrung Wand ⌀100mm
6,00
st
03.030 Kernbohrung Wand ⌀80mm Kernbohrung Wand ⌀80mm wie zuvor, jedoch ⌀80mm
03.030
Kernbohrung Wand ⌀80mm
4,00
st
03.040 Kernbohrung Decke/Boden ⌀150mm Kernbohrung Decke/Boden ⌀150mm Bohrung in Beton vertikal mittels Trockenbohrung Durchmesser: 1 50 mm Wandstärke: bis 50 cm herstellen, anfallenden Bohrstaub während des Herstellens der Bohrung absaugen und entsorgen. Auf den Schutz von Einrichtungsgegenständen vor Staubbelastung ist zu achten.
03.040
Kernbohrung Decke/Boden ⌀150mm
5,00
st
03.050 Ringspalt verschließen ⌀80mm für DN40 Ringspalt verschließen ⌀80mm für DN40 Ringspalt an Rohrdurchführungen (Wand/Decke) dauerhaft, dicht und fachgerecht verschließen. V orarbeiten: Der Ringspalt zwischen dem durchgeführten Rohr (Medienrohr/Dämmung) und der Bauteilöffnung (Kernbohrung/Mauerspalt) ist gründlich zu reinigen und von losen Bestandteilen zu befreien. Hinterfüllung: Der Ringspalt ist zur Vermeidung von Schallübertragung und zur Aufnahme der Dichtmasse vollflächig und hohlraumfrei mit nicht brennbarer Mineralwolle (Baustoffklasse A1, Schmelzpunkt \(>1000^{\circ }\text{C}\), Rohdichte mind. \(90 \text{ kg/m}^3\)) auszustopfen. Die Tiefe der Hinterfüllung ist so zu bemessen, dass ein normgerechter Fugendichtstoff aufgetragen werden kann. Verfugung/Verspachtelung: Der Ringspalt ist an der Wandoberfläche/Deckenunterseite mindestens 15 bis 20 mm tief mit einer dauerelastischen Fugenmasse (oder alternativ: mit Gips/Spachtelmasse, passend zur Bauteiloberfläche) optisch sauber und glatt zu verspachteln. Technische Anforderungen: Erfüllung der Schallschutzanforderungen nach DIN4109 Freibleibende Dehnwege bei Längenänderung des Rohres durch Temperatur (bei elastischem Verschluss)
03.050
Ringspalt verschließen ⌀80mm für DN40
7,00
st
03.060 Ringspalt verschließen ⌀100mm für DN80 Ringspalt verschließen ⌀100mm für DN80 wie zu vor, jedoch für ⌀100mm
03.060
Ringspalt verschließen ⌀100mm für DN80
7,00
st
03.070 Rohrabschottung R90, Massivdecke/-boden, nicht brennbare Leitung, DN80 Rohrabschottung R90, Massivdecke/-boden, nicht brennbare Leitung, DN80 Die Zulassungen bzw. Konformitätsunterlagen, der Rohrabschottungen in den nachfolgenden Positonen, sind vor der Montage der Bauleitung vorzulegen. Rohrabschottung R90 d 15 mm Brandschutz-Rohrabschottung um brennbare und nichtbrennbare Versorgungsrohre; Einbau in Massivdecken, Massivwände und leichte Trenn- wände, Anforderung: R90nach DIN 4102-11 gem. abP/abZ. Werkstoff: Steinwolle, Baustoffklasse: A2 nach DIN 4102-1 bzw. A2 s1 d0 nach EN 13501-1 Schalenlänge: 1000 mm Schmelzpunkt: > 1000 °C nach DIN 4102-17 Rohdichte: >/= 150 kg/m³, Oberfläche:gitternetzverstärkte, farblich markierte Aluminiumfolie Einbau/Ringspaltverschluss: Formschlüssig in passende Kernbohrung ohne zusätzlichen Ringspaltverschluss Rohre: brennbare Versorgungsrohre Rohre bis Da </= 110 mm nichtbrennbare Versorgungsrohre Rohre aus Stahl, Edelstahl, Guss bis Da 326 mm Rohre aus Kupfer bis Da 108 mm Einbau: in Massivdecken >/= 150 mm in Massivwände >/= 100 mm in Leichte Trennwände >/= 100 mm Parallele Installationen: 0-Abstand zu anderen Rohrabschottungen, Kabelabschottungen und Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch in Lüftungsleitungen entsprechend DIN 18017-3 möglich. Die ordnungsgemäße Ausführung ist vom Ersteller der Abschottung nach Abschluss der Arbeiten durch eine Übereinstimmungserklärung zu bescheinigen. Zusätzliche Anforderungen an die Dämmung der Rohrleitungen im Abschottungsbereich: Dämmstärke gemäß EnEV. Es ist darauf zu achten, dass bei jeder Wanddurchführung ein Schottbild mit entsprechenden Daten angebracht wird. Daten sind: System Firma Monteur
03.070
Rohrabschottung R90, Massivdecke/-boden, nicht brennbare Leitung, DN80
1,00
st
03.080 Ringraumdichtung DN150 für DN80 Edelstahlrohrleitung Ringraumdichtung DN150 für DN80 Edelstahlrohrleitung Dichtungseinsatz als nichtgeteilte Dichtung, mit Gestellringen aus rostfreiem Edelstahl V2A oder V4A,* mit Elastomer-Dichtung, Dichtbreite 20 mm, aus EPDM oder NBR,* Dichtigkeit gegen nichtdrückendes Wasser, gasdicht, erfüllt Anforderungen nach FHRK-Standard 20, nach FHRK Prüfgrundlage GE 101 geprüft, einschl. Kernbohrungsversiegelung bei Einsatz in Kernbohrungen, Außendurchmesser der Medienleitung 88,9 mm Futterrohr-/Kernbohrungsinnendurchmesser 150 mm liefern und nach Einbauanleitung des Herstellers montieren. Liefern und montieren.
03.080
Ringraumdichtung DN150 für DN80 Edelstahlrohrleitung
4,00
st
03.090 Wärmedämmung DN40/ 40mm mit Blechmantel Wärmedämmung DN40/ 40mm mit Blechmantel Wärmedämmung nach DIN 4140 T1, an Trinkwasserrohren aus Stahl. Dämmung aus nichtbrennbaren Stoffen nach DIN 4102, Teil 1 Baustoffklasse A. Verlegung in sichtbaren Bereichen. Rohrdimension: DN 40 Isolierstärke: 4 0 mm Einschließlich Form- und Verbindungsstücke sauber miteinander verklebt. Die Dämmung besteht aus: Mineralfaserschalen Dampfdiffusionsdicht verklebt Rohdichte 85 kg/cbm, Wärmeleitfähigkeit 0,035 mit Band befestigen. Ummantelung: verz. Stahlblech, Befestigung durch Schrauben, min 6 Stück/m, für Bögen und Abzweige sind vorgefertigte Formteile zu verwenden. Liefern und montieren.
03.090
Wärmedämmung DN40/ 40mm mit Blechmantel
12,00
m
03.100 Wärmedämmung DN32/ 40mm mit Blechmantel Wärmedämmung DN32/ 40mm mit Blechmantel wie zuvor, jedoch DN32
03.100
Wärmedämmung DN32/ 40mm mit Blechmantel
12,00
m
03.110 Wärmedämmung DN25/ 40mm mit Blechmantel Wärmedämmung DN25/ 40mm mit Blechmantel wie zuvor, jedoch DN 25
03.110
Wärmedämmung DN25/ 40mm mit Blechmantel
12,00
m
03.120 Wärmedämmung DN20/ 30mm mit Blechmantel Wärmedämmung DN20/ 30mm mit Blechmantel wie zuvor, jedoch DN 20
03.120
Wärmedämmung DN20/ 30mm mit Blechmantel
18,00
m
03.130 Wärmedämmung DN15/ 30mm mit Blechmantel Wärmedämmung DN15/ 30mm mit Blechmantel wie zuvor, jedoch DN 15
03.130
Wärmedämmung DN15/ 30mm mit Blechmantel
18,00
m
03.140 Wärmedämmung DN12/ 30mm mit Blechmantel Wärmedämmung DN12/ 30mm mit Blechmantel wie zuvor, jedoch DN 12
03.140
Wärmedämmung DN12/ 30mm mit Blechmantel
12,00
m
03.150 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN40 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN40 Wärmedämmung Rohr alukaschierte Steinwolle-Rohr-Schalen Wärmedämmung der Rohrleitungen mit alukaschierten Steinwolle-Rohr-Schalen, nicht brennbar, nach DIN 4102, fugendicht auf das Rohr aufbringen, Rund- und Längsnähte mit Klebeband verkleben, zusätzlich mit verzinktem Bindedraht (8 Wicklungen/m) auf der Rohrleitung befestigen, Bogen, Endstücke und Abzweige aus Formstücken. Gesamtdicke der Dämmung nach EnEV. Liefern und montieren.
03.150
Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN40
13,00
st
03.160 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN32 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN32 wie vor, jedoch DN 32
03.160
Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN32
13,00
st
03.170 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN25 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN25 wie vor, jedoch DN 25
03.170
Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN25
15,00
st
03.180 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN20 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN20 wie vor, jedoch DN 20
03.180
Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN20
15,00
st
03.190 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN15 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN15 wie vor, jedoch DN 15
03.190
Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN15
20,00
st
03.200 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN12 Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN12 wie vor, jedoch DN 12
03.200
Zulage Wärmedämmung für Bogen/Formteil, DN12
17,00
st
04 Sonstiges
04
Sonstiges
04.010 Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung Einrichten und Räumen der Baustelle für sämtliche in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen über Fußboden oder Geländer. Vorhalten aller erforderlicher Leitern, Messgeräte und Hebewerkzeuge, Transportmittel und Materialcontainer Abdeckmaterial. Reinigung der Baustelle.
04.010
Baustelleneinrichtung
1,00
psch
04.020 Bautagebuch Bautagebuch Lückenloses und arbeitstägliches Führen eines Bautagebuchs für die gesamte Dauer der Baumaßnahme und wöchentliche Vorlage bei der Fachbauleitung. Aus dem Bautagebuch müssen Datum, Name und Qualifikation der tätigen Handwerker, eingesetzte Geräte/Maschinen, verwendete Materialien, durchgeführte Arbeiten, Ergebnisse von Besprechungen und örtlichen Festlegungen, Hinweise auf Mängel oder Behinderungen hervorgehen.
04.020
Bautagebuch
1,00
psch
04.030 Bezeichnungsschild Bezeichnungsschild, B eschriftung mehrzeilig, Resopalstreifen weiß mit schwarzer Schrift mit eingesteckten Schriftleisten Befestigen durch Schrauben, Befestigungsuntergrund Stahl. Liefern und montieren.
04.030
Bezeichnungsschild
20,00
st
04.040 Rohrleitungskennzeichnung Rohrleitungskennzeichnung Farbkennzeichnung nach DIN 2403, der Rohrleitungen mittels Farbbänder und des Mediums mittels Flussrichtungsanzeiger für Rohrleitungen bis DN 125, als selbstklebendes Endlosband bzw. Kunst- stofffolie, für Abwasser-, Kondensat- und Trinkwasser- leitungen, Montagehöhe bis 3,50 m. Liefern und montieren.
04.040
Rohrleitungskennzeichnung
30,00
st
04.050 Erstellen der Bestandsdokumentation inkl. Bestandsplänen Erstellen der Bestandsdokumentation inkl. Bestandsplänen Spätestens mit der Schlussrechnung sind einzureichen: - Aufmaßzusammenstellung 1-fach - Revisionsunterlagen 2-fach in Papierform + 1-fach digitales Speichermedium - Einweisungs- und Übergabebescheinigungen 1-fach Alle Anweisungen und Pläne sollen in Ordnern gebunden und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein. Sie müssen mindestens enthalten: - Anlagenbeschreibung - Aufbau (Schema) der Anlage mit Darstellung der Rohre, Ventile und Steuereinrichtungen - Revisionsplan als Grundrisse der kompletten Anlage mit Darstellung aller Komponenten der Anlage. - Richtige und vollständige Kabelverlauf- und Steuerpläne mit genügend detaillierten Angaben, um den Betrieb und die Kontrolle der Anlagenteile zu klären. - Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung, sowie Pflege- und Wartungsanweisung für die Anlage. - Vollständige Dokumentation der technischen Anlage. - Alle bauaufsichtlichen Zulassungen und konformitäts- bescheinigungen. - Stromaufnahme- und Einstellprotokolle - Sollwert-Listen - Programm-Listen - Adressstruktur - Funktionsschema
04.050
Erstellen der Bestandsdokumentation inkl. Bestandsplänen
1,00
psch
04.060 Schematas eingerahmt in der Zentrale aufhängen Schematas eingerahmt in der Zentrale aufhängen Anlagen- und Strangschema gerahmt in der Zentrale aufhängen. Größe 1x A1, 1x A2 Liefern und montieren.
04.060
Schematas eingerahmt in der Zentrale aufhängen
2,00
st
04.070 Stundenlohnverrechnungssatz Obermonteur Stundenlohnverrechnungssatz Obermonteur
04.070
Stundenlohnverrechnungssatz Obermonteur
E
1,00
Std
04.080 Stundenlohnverrechnungssatz Facharbeiter Stundenlohnverrechnungssatz Facharbeiter
04.080
Stundenlohnverrechnungssatz Facharbeiter
E
1,00
Std
04.090 Stundenlohnverrechnungssatz Helfer Stundenlohnverrechnungssatz Helfer
04.090
Stundenlohnverrechnungssatz Helfer
E
1,00
Std
04.100 Druckprüfung Trinkwasserleitung Druckprüfung Trinkwasserleitung Trockene Dichtheits- und Belastungsprüfung bestehend aus: Dichtheitsprüfung mit ölfreier Druckluft, mit mindestens 150 hPa (150 mbar). Nach Erreichen des Prüfdrucks muss bei einem Leitungsvolumen von bis zu 100 Liter die Prüfzeit mindestens 120 Minuten betragen. Bei Anlagen grösser 100 Liter verlängert sich die Prüfzeit pro 100 Liter um jeweils 20 Minuten. Belastungsprüfung mit maximal 0,3 MPa (3 bar) Prüfdruck bei Nennweiten bis DN 50 und maximal 0,1 MPa (1 bar) Prüfdruck bei Nennweiten grösser DN 50. Nach Erreichen des Prüfdrucks muss die Prüfzeit mindestens 10 Minuten betragen. Nach Abschluss der Druckprobe ist vom verantwortlichen Fachmann ein Druckproben- protokoll zu erstellen, in dem eine Bewertung entsprechend dem verwendeten Werkstoff und dem zulässigen Druckabfall enthalten ist. Die Dichtheit der Anlage muss gegeben sein und ist zu bestätigen. Vorlage gemäß ZVSHK Merkblatt (Dichtheitsprüfungen von Trinkwasser- Installationen mit Druckluft, Inertgas oder Wasser).
04.100
Druckprüfung Trinkwasserleitung
1,00
st
04.110 Druckprüfung Feuerlöschleitung Druckprüfung Feuerlöschleitung Druckprüfung der Löschwasserleitung gemäß DIN 14462 Rohrleitungsnetz für Feuerlöschleitungen (Steigleitungen) nach Fertigstellung abschnittsweise oder komplett auf Dichtheit und Festigkeit prüfen. Die Prüfung hat in Anlehnung an die Vorgaben der DIN 14462 zu erfolgen. Prüfumfang und Drücke: Prüfung auf Dichtheit mit Wasser über einen Zeitraum von 10 Minuten bei einem Prüfdruck in Höhe des Nenndrucks (PN 16). Prüfung auf Festigkeit mit dem 1,5-fachen des maximalen Betriebsdrucks (Prüfdruck 2,4 MPa / 24 bar) über eine Dauer von mindestens 2 Minuten. Es dürfen keine Undichtigkeiten und kein Druckabfall auftreten. Einschließlich der erforderlichen Prüfgeräte, Wasserfüllung, dem Ablassen des Wassers nach erfolgreicher Prüfung sowie der Erstellung eines detaillierten, prüffähigen Druckprüfprotokolls.
04.110
Druckprüfung Feuerlöschleitung
2,00
st
04.120 Abnahme der neuen Feuerlöschanlage/-einspeisung durch die Feuerwehr/SV Abnahme der neuen Feuerlöschanlage/-einspeisung durch die Feuerwehr/SV Durchführung der vollständigen Abnahme der neu errichteten Feuerlöschanlage einschließlich der Feuerlösch-Einspeisung gemeinsam mit der zuständigen Feuerwehr, dem beauftragten Sachverständigen sowie dem Auftraggeber. Im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere: Terminabstimmung und Koordination sämtlicher Beteiligter, Vorbereitung der für die Abnahme erforderlichen Unterlagen und Nachweise, Teilnahme an der technischen und funktionalen Abnahme, Durchführung aller erforderlichen Funktions-, Druck- und Betriebsprüfungen, Vorführung der Anlage einschließlich aller sicherheitsrelevanten Funktionen, Begleitung der Sachverständigenprüfung, Protokollierung der Abnahme einschließlich Mängel- und Restpunktelisten, Übergabe aller Revisionsunterlagen, Prüfprotokolle, Zulassungen und Bescheinigungen, Einweisung des Auftraggebers bzw. Betreibers in die Bedienung der Anlage. Die Leistungen sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen DIN-/EN-/VdS-Richtlinien, den Anforderungen der zuständigen Behörden sowie den Vorgaben der Feuerwehr auszuführen. Die Abnahme gilt erst nach mängelfreier Bestätigung durch Feuerwehr, Sachverständigen und Auftraggeber als abgeschlossen.
04.120
Abnahme der neuen Feuerlöschanlage/-einspeisung durch die Feuerwehr/SV
1,00
psch
04.130 Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 1. Jahr Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 1. Jahr VDMA-Arbeitsblätter und Arbeitskarten Erstellung der VDMA-Arbeitsblätter und Arbeitskarten für die ausgeführten Anlagen auf Grundlage der AMEV Die Arbeitsblätter und Arbeitskarten sind für jede Anlage bzw. Installationsgruppe separat entspr. den gültigen VDMA-Einheitsblättern (VDMA 24186-0 bis -6) aufzustellen. Für alle Komponenten sind die Wartungsarbeiten zu beschreiben und die Wartungszyklen anzugeben. Die Arbeitsblätter und Arbeitskarten sind den Revisionsunterlagen beizufügen. Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den VDMA-Einheitsblättern und unter Anwendung der erstellten Arbeitskarten für alle ausgeführten Installationen des Auftrages durchzuführen. Im Umfang der Wartung ist auch der übrige ständige Kundendienst der während eines Jahres jederzeit gerufen werden kann, enthalten sein. Der Kundendienst muss nach Anforderung Werktags (Tag und Nacht) in 6 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen in 12 Stunden an Ort und Stelle sein. Über die Arbeiten sind Messprotokolle anzufertigen bzw. sind die ausgeführten Arbeiten auf einer Checkliste abzuhaken. Die Wartung ist nach bestem Wissen und Ge- wissen auszuführen. Wird dem Auftragnehmer nachgewiesen, daß er bei der Wartung schuldhaft den Vertragsgegenstand ver- schlechtert hat, so leistet er Gewähr, daß er die durch fehlerhafte Wartungen ent- standenen Mängel des Vertragsgegenstandes beseitigt. Die Wartung beinhaltet die Reinigung des Technikraums. Die Wartung muss gemäß Hersteller- vorschriften durchgeführt werden. Der Pauschal-Festpreis für den beschrie- benen Jahres-Wartungsdienst beinhalten alle Fahrgelder, Auslösungen etc. sowie Materialeinsatz. Die Kalkulation des Pauschal-Festpreises ist bei Verlangen des Bauherrn offenzu- legen. Jeder Schaden, jede Unregelmäßigkeit im Betrieb sowie unsachgemäße Bedienung ist umgehend dem Betreiber mitzuteilen. Jeder Wartungsvorgang ist rechtzeitig vor- her anzukündigen bzw. zu vereinbaren. Vor jedem Wartungsvertrag ist ein Bericht anzufertigen, mit den einzelnen Typenbe- zeichnungen der in der Anlage befindlichen Teile, dem Betreiber zur Unterschrift vorzulegen und ihm ein Exemplar auszu- händigen. (Kalkulationspreis für 1 Jahr)
04.130
Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 1. Jahr
1,00
st
04.140 Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 2. Jahr Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 2. Jahr VDMA-Arbeitsblätter und Arbeitskarten Erstellung der VDMA-Arbeitsblätter und Arbeitskarten für die ausgeführten Anlagen auf Grundlage der AMEV Die Arbeitsblätter und Arbeitskarten sind für jede Anlage bzw. Installationsgruppe separat entspr. den gültigen VDMA-Einheitsblättern (VDMA 24186-0 bis -6) aufzustellen. Für alle Komponenten sind die Wartungsarbeiten zu beschreiben und die Wartungszyklen anzugeben. Die Arbeitsblätter und Arbeitskarten sind den Revisionsunterlagen beizufügen. Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den VDMA-Einheitsblättern und unter Anwendung der erstellten Arbeitskarten für alle ausgeführten Installationen des Auftrages durchzuführen. Im Umfang der Wartung ist auch der übrige ständige Kundendienst der während eines Jahres jederzeit gerufen werden kann, enthalten sein. Der Kundendienst muss nach Anforderung Werktags (Tag und Nacht) in 6 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen in 12 Stunden an Ort und Stelle sein. Über die Arbeiten sind Messprotokolle anzufertigen bzw. sind die ausgeführten Arbeiten auf einer Checkliste abzuhaken. Die Wartung ist nach bestem Wissen und Ge- wissen auszuführen. Wird dem Auftragnehmer nachgewiesen, daß er bei der Wartung schuldhaft den Vertragsgegenstand ver- schlechtert hat, so leistet er Gewähr, daß er die durch fehlerhafte Wartungen ent- standenen Mängel des Vertragsgegenstandes beseitigt. Die Wartung beinhaltet die Reinigung des Technikraums. Die Wartung muss gemäß Hersteller- vorschriften durchgeführt werden. Der Pauschal-Festpreis für den beschrie- benen Jahres-Wartungsdienst beinhalten alle Fahrgelder, Auslösungen etc. sowie Materialeinsatz. Die Kalkulation des Pauschal-Festpreises ist bei Verlangen des Bauherrn offenzu- legen. Jeder Schaden, jede Unregelmäßigkeit im Betrieb sowie unsachgemäße Bedienung ist umgehend dem Betreiber mitzuteilen. Jeder Wartungsvorgang ist rechtzeitig vor- her anzukündigen bzw. zu vereinbaren. Vor jedem Wartungsvertrag ist ein Bericht anzufertigen, mit den einzelnen Typenbe- zeichnungen der in der Anlage befindlichen Teile, dem Betreiber zur Unterschrift vorzulegen und ihm ein Exemplar auszu- händigen. (Kalkulationspreis für 1 Jahr)
04.140
Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 2. Jahr
1,00
st
04.150 Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 3. Jahr Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 3. Jahr VDMA-Arbeitsblätter und Arbeitskarten Erstellung der VDMA-Arbeitsblätter und Arbeitskarten für die ausgeführten Anlagen auf Grundlage der AMEV Die Arbeitsblätter und Arbeitskarten sind für jede Anlage bzw. Installationsgruppe separat entspr. den gültigen VDMA-Einheitsblättern (VDMA 24186-0 bis -6) aufzustellen. Für alle Komponenten sind die Wartungsarbeiten zu beschreiben und die Wartungszyklen anzugeben. Die Arbeitsblätter und Arbeitskarten sind den Revisionsunterlagen beizufügen. Die Wartungsarbeiten sind entsprechend den VDMA-Einheitsblättern und unter Anwendung der erstellten Arbeitskarten für alle ausgeführten Installationen des Auftrages durchzuführen. Im Umfang der Wartung ist auch der übrige ständige Kundendienst der während eines Jahres jederzeit gerufen werden kann, enthalten sein. Der Kundendienst muss nach Anforderung Werktags (Tag und Nacht) in 6 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen in 12 Stunden an Ort und Stelle sein. Über die Arbeiten sind Messprotokolle anzufertigen bzw. sind die ausgeführten Arbeiten auf einer Checkliste abzuhaken. Die Wartung ist nach bestem Wissen und Ge- wissen auszuführen. Wird dem Auftragnehmer nachgewiesen, daß er bei der Wartung schuldhaft den Vertragsgegenstand ver- schlechtert hat, so leistet er Gewähr, daß er die durch fehlerhafte Wartungen ent- standenen Mängel des Vertragsgegenstandes beseitigt. Die Wartung beinhaltet die Reinigung des Technikraums. Die Wartung muss gemäß Hersteller- vorschriften durchgeführt werden. Der Pauschal-Festpreis für den beschrie- benen Jahres-Wartungsdienst beinhalten alle Fahrgelder, Auslösungen etc. sowie Materialeinsatz. Die Kalkulation des Pauschal-Festpreises ist bei Verlangen des Bauherrn offenzu- legen. Jeder Schaden, jede Unregelmäßigkeit im Betrieb sowie unsachgemäße Bedienung ist umgehend dem Betreiber mitzuteilen. Jeder Wartungsvorgang ist rechtzeitig vor- her anzukündigen bzw. zu vereinbaren. Vor jedem Wartungsvertrag ist ein Bericht anzufertigen, mit den einzelnen Typenbe- zeichnungen der in der Anlage befindlichen Teile, dem Betreiber zur Unterschrift vorzulegen und ihm ein Exemplar auszu- händigen. (Kalkulationspreis für 1 Jahr)
04.150
Wartung der Trinkwassertrennstation, Druckerhöhungs-, Enthärtungsanlage 3. Jahr
1,00
st