Erdarbeiten - Bonn Lessenich - 6 DHH
Bonn Lessenich - 6 DHH
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Leistungsverzeichnis

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Beschreibung
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Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 ERDBAUARBEITEN
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ERDBAUARBEITEN
PROJEKTBESCHREIBUNG Projektbeschreibung Neubau von 6 Doppelhaushälften in Bonn-Lessenich Allgemeine Angaben zum Bauvorhaben - Bonn- Lessenich, Johann-Bieser-Straße - 6 Doppelhaushälften mit 6 Fertiggaragen - 2 Vollgeschosse + DG, das Gebäude ist unterkellert - Satteldach Planungsstand - Ausführungsplanung ist abgeschlossen Baubeginn Beginn der Erdarbeiten: Mitte September 2025
PROJEKTBESCHREIBUNG
BIETERABFRAGEN, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN Angabe der Zeiten des AN (Erdbau) _____ Arbeitstage Aushub Baugrube _____ Arbeitstage Einbau Tragschicht und Verdichtung _____ Arbeitstage Grundleitungen unter den Bodenplatten _____ Arbeitstage Arbeitsraumverfüllung _____ Arbeitstage Restarbeiten und Baustellenräumung _____ Arbeitstage Gesamtdauer Leistung m3 Aushub pro Tag _____ Leistung m3 Verfüllung Arbeitsraum pro Tag _____ Vorgesehene Anzahl Mitarbeiter _____ Die Montage erfolgt mit _____ eigenen Mitarbeitern______ Subunternehmern Samstagsarbeit ist _____ möglich______ nicht möglich Erhöhung der Mitarbeiteranzahl um ____ Mitarbeiter mit einer Abruffrist von ____ Arbeitstagen möglich. Alle angefragten Angaben sind zwingend vom Bieter auszufüllen oder per Mail mitzuteilen: ausschreibung@terra-colonia.de Die Teilnahme an wöchentlichen Baubesprechungen ist verpflichtend. __________________________________________________________________ Umlagen - Sicherheitseinbehalt: 10,00 % - Bauleistungsversicherung 0,70 % - Baustrom 0,15 % - Bauwasser durch AN Anlagen zum Leistungsverzeichnis siehe anliegende Anlagenliste Der Bieter bestätigt vor der Angebotsausarbeitung die zusätzlichen Vertragsbedingungen vollständig erhalten zu haben und soweit zu Kalkulationszwecken erforderlich gewissenhaft eingesehen und mit der textlichen Beschreibung im Leistungsverzeichnis auf Übereinstimmung geprüft zu haben. _____________________________ Unterschrift Bieter
BIETERABFRAGEN, ZEITEN, PERSONAL, UMLAGEN
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS Die angegebenen Mengen dienen zur Kalkulation. In einem Ortstermin vor Vertragsunterzeichnung sind diese Mengen eigenständig zu überprüfen. Eine Ortsbesichtigung ist jeder Zeit ohne die Zustimmung des Auftraggebers möglich. Das Grundstück ist frei zugänglich. Die Mengenermittlung des AG wird vor Vertragsunterzeichnung übergeben.
VERGABE UND PROJEKTHINWEIS
WEITERE PROJEKTE AM MARKT In den kommenden Tagen wird das Projekt Weilerswist, Meisenweg 7 in den vergangenen Wochen ausgeschrieben. Die Ausstattung und Bauweise des Projekts Weilerswist ist nahezu identisch zu dieser Ausschreibung. Die Projektdaten zu dem Projekt Weilerswist finden Sie unten. Es wird eine Doppelvergabe beider Projekte angestrebt! Es ist aber kein Muss. Projektdaten Weilerswist: - Weilerswist, Meisenweg 7 - 15 Wohneinheiten - 16 Tiefgaragenstellplätze - Energiestandard BEG 40, klimafreundlicher Neubau mit QNG Plus - 2 Vollgeschosse , das Gebäude ist unterkellert und hat eine Tiefgarage - Krüppelwalmdach - Gesamtwohnfläche: 1.022,64m² - Kubatur: 5.660m³ (davon 1.440m³ Tiefgarage + Rampe und 640m³ Keller) Kurzfrist folgt die Ausschreibung der Erdarbeiten für 5 Mehrfamilienhäuser in Alfter.
WEITERE PROJEKTE AM MARKT
VORBEMERKUNGEN Vorbemerkungen der Terra Colonia GmbH 1. Vertragsbestandteile 1.1 Dem Angebot sowie der Übernahme und Ausführung der Arbeiten liegen in nachstehender Reihenfolge zugrunde: - das Auftragsschreiben bzw. der Bauvertrag - das Angebot des Auftragnehmers - das Leistungsverzeichnis einschließlich den allgemeinen und technischen Vorbemerkungen - die allgemeinen technischen Vorbemerkungen für Bauleistungen VOB/C - die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B - die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL) - die Bestimmungen des BGB, insbesondere die über das Werkvertragsrecht - sonstige einschlägige DIN-Güte-Maßbestimmungen für die am Bauwerk verarbeitenden Stoffe und Bauteile - die einschlägigen technischen Vorschriften, baupolizeilichen Bestimmungen und ministeriellen Richtlinien, für die jeweiligen Gewerke - die jeweils gültige Baupreisverordnung - die zeichnerischen Unterlagen einschließlich der Angaben und Hinweise, Baubeschreibung, Massenberechnung etc. 1.2 Es gelten die Vorschriften und Bestimmungen, Anordnungen und Richtlinien aller in Betracht kommenden Behörden, der Berufsgenossenschaften, des TÜV, der örtlichen Versorgungsbetriebe, des Gewerbeaufsichtsamtes usw., die anerkannten Regeln der Technik, die DIN-Normen und andere technischen Vorschriften und Richtlinien sowie die Bestimmungen, Empfehlungen und Vorschriften der Hersteller und Lieferanten. 1.3 Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich anerkannt sind. 2. Preisermittlung und Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 2.1 Für die angebotenen Leistungen übernimmt der Bieter die Verpflichtung der Vollständigkeit, d.h. Leistungen, die sich mit der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, hat er mit einzukalkulieren, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht besonders erwähnt sind. Alle angegebenen Einheitspreise sind Festpreise und beinhalten die fix- und fertige Leistung, einschl. aller Lieferungen und Nebenarbeiten. 2.2 Alle im Leistungsbeschrieb aufgeführten Massen sind überschläglich ermittelt. Mehr- und Minderleistungen berechtigen nicht zur Änderung der Einheitspreise. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, Positionen aus dem Auftrag zu nehmen, ohne dass dem Auftragnehmer ein Anspruch auf entgangenen Gewinn, Ersatzarbeiten oder dergleichen zusteht. §2 Nr.3 VOB/B findet keine Anwendung. 2.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen sind genau zu kalkulieren und anzubieten. Alternativ- und Eventualpositionen kommen nur nach schriftlicher Beauftragung des AG zur Ausführung. 2.4 Werden gleichwertige Materialien bzw. Ausführungen angeboten, dann ist bei Angebotsabgabe der Nachweis der Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität und Eigenschaften mittels Zertifikaten und Zulassungen, ggf. Muster zu erbringen. Alternativvorschläge müssen die durch die Änderung teilweise notwendige technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr enthalten. Sie dürfen keine verzögerte Wirkung haben, z.B. Lieferzeit. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG. Es dürfen durch Alternativen keine zusätzlichen Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen Gewerk entstehen. 2.5 Sofern Positionen als „Zulage bzw. Mehrpreis“ ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit) dar. 2.6 Zum Zwecke einer sorgfältigen Preisermittlung und Terminplanung hat sich der Bieter vor Angebotsabgabe eingehend über die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks, sowie der Anfahrts- und Lagermöglichkeiten für die Baustelle und die Baustelleneinrichtung zu  unterrichten und sich von allen erforderlichen Einzelheiten des Angebotes und seinen Grundlagen Kenntnis zu schaffen. Spätere Nachforderungen aus Versäumnis oder Irrtum werden nicht anerkannt. 2.7 Bei eventuellen Unklarheiten bezüglich des Leistungsverzeichnisses, der Ausführung oder der Örtlichkeit ist vor Angebotsabgabe mit dem Auftraggeber nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Rücksprache zu nehmen bzw. sind die vorhandenen Planunterlagen einzusehen. 2.8 Vor Durchführung von Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind, sind Nachtrags-Einheitspreise vor Ort oder telefonisch mit der Bauleitung des AG abzustimmen und anschließend sofort schriftlich einzureichen. Die Nachtragspreise müssen der Kalkulation des Hauptangebotes entsprechen. 2.9 Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag ganz oder teilweise zu kündigen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen; weitere Ansprüche ausgeschlossen. 3. Tagelohnarbeiten 3.1 Tagelohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Auftragserteilung durch die Bauleitung durchgeführt werden. 3.2 Die entsprechenden Tagelohnzettel sind spätestens am nächsten Tage nach Durchführung der jeweiligen Leistungen der Bauleitung zur Unterschrift vorzulegen. Die ausgeführten Arbeiten sind auf dem Tagelohnzettel aufzuführen. Andernfalls kann eine Vergütung nicht erfolgen. 4. Baustelleneinrichtung 4.1 Die gesamte Baustelleneinrichtung, mit Aufbau, Vorhalten und späteren Abbau, einschließlich Aufräumen der Baustelle, Vorhalten der erforderlichen Geräte, Baumaschinen für den Aufbau, Unterkünfte, Hygieneräume, für Straßenreinigung durch Verschmutzung, für entsprechende Verkehrs-, Verbots -und Hinweisschilder, sowie für Baubeleuchtung, sind die Einzelpreise des Angebotes einzukalkulieren und werden nicht besonders vergütet. 4.2 Die Versorgung mit Bauwasser für seine Leistungen obliegt dem AN in eigener Regie. Das Bauwasser kann der AN in Abstimmung mit dem AN Rohbau über einen Hydranten beziehen. 4.3 Die Mitbenutzung (im Sinne der Rüsthilfe) von Teilen der Baustelleneinrichtung ist während der gesamten Bauzeit den anderen am Bau beschäftigen Unternehmen zu gestatten. 4.4 Der Auftragnehmer stellt, wenn er die Funktion nicht selbst wahrnimmt, einen für die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme nach den Vorschriften der BauO NW Sachverständigen und gegenüber dem Bauherrn bevollmächtigten Fachbauleiter. Name: _____________________ 4.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seines Auftrages, anfallenden Schutt, Verpackungsmaterial und Ähnliches, fortlaufend zu entfernen und abzufahren. Freitags ist die Baustelle von überschüssigem Material zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung veranlasst die Bauleitung die Beseitigung des Bauschutts auf Kosten des betreffenden Unternehmers. 4.6 Zeitweilig, bauseitig bedingte Behinderungen oder Unterbrechungen der Arbeiten rechtfertigen keine Mehrforderungen oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers. 4.7 Die Durchführung und Einhaltung aller polizeilichen, gewerbeaufsichtlichen, bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und ähnliches, sowie die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, sind besonders zu beachten. 5. Ausführungen 5.1 Dem Auftragnehmer obliegt unter Freistellung des Auftraggebers von Ansprüchen Dritter die Verkehrssicherungspflicht für seinen Arbeitsbereich. 5.2 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung gem. § 4Nr.7 VOB/B nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist nicht nach, kann der Auftraggeber anstelle der Kündigung des Vertrages den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, oder Minderung verlangen. 5.3 Einer vorherigen Aufforderung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des Mangels im öffentlichen Interesse liegt, Gefahr im Verzuge ist oder zur Vermeidung von größeren, sofort eintretenden Folgeschäden geboten ist. 5.4 Subunternehmerleistungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Sofern Auftragnehmer demzufolge beabsichtigt, das Gewerk ganz oder teilweise mit Subunternehmern auszuführen, hat er diese namentlich dem Auftraggeber bekannt zu geben. Die Auftragnehmer haben bei der Weitergabe von Arbeiten an andere Unternehmen ihrer Abstimmungspflicht gemäß § 8 ArbSchG sowie § 6 BGV A1 nachzukommen. 5.5 Es wird daher davon ausgegangen, dass sich der Auftragnehmer ausreichend über die örtlichen Verhältnisse, auch über den Zugang zur Baustelle, sowie die Gegebenheiten für die Handhabung von Materialien und Bauteilen unterrichtet hat. Eine unterbliebene Ortsbesichtigung ist dem Auftraggeber nicht anzulasten. 5.6 Die im Rahmen seiner Leistungen anfallenden demontierten Teile, Montage Abfälle und Verpackungen hat der Auftragnehmer zu seinen Lasten ordnungsgemäß und im Rahmen der geltenden Umweltschutzrichtlinien zu entsorgen. 6. Gewährleistung 6.1 Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Dichtungsarbeiten gem. DIN 18336, 18337, 18338 10 Jahre und bei beweglichen Teilen, die dem Verschleiß unterliegen, 2 Jahre, bei Leuchtmitteln sechs Monate. § 640 Abs.2 BGB (Abnahme) findet keine Anwendung. 6.2 Ist ein vom Auftragnehmer erstelltes Gewerk mit einem Mangel behaftet, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Dies gilt auch im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. 7. Haftung 7.1 Der Auftragnehmer haftet alleine für die Sicherheit der Baustelle nach den rechtlichen Vorschriften und stellt den Bauherrn von allen Ansprüchen frei. 7.2 Der Auftragnehmer haftet aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen für jeden (fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich) bei der Ausführung des Auftrages verursachten Schadens. 7.3 Schädigt der Auftragnehmer Dritte, so stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - frei. 7.4 Der Auftragnehmer bestätigt mit Abgabe seines Angebotes, dass er für die Dauer seiner auszuführenden Arbeiten durch eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssumme von mindestens 500.000,00 € für Personenschäden und 500.000,00€ für Sachschäden versichert ist und wird dies dem Auftraggeber in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen. 7.5 Der Auftragnehmer hat die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie bautechnischen Bestimmungen zu beachten. 8. Vertragsstrafen Wenn im Bauvertrag nichts anderes vereinbart wurde, hat der Unternehmer bei Überschreitung der einzelnen Vertragsfristen für jeden Werktag des Verzuges 0,2 % der Vertragssumme, mit maximal 5 % der Auftragssumme, zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schäden ist nicht ausgeschlossen, auch wenn diese Schäden nur mittelbar den Auftraggeber treffen. 9. Ausführungsfristen 9.1 Die Baustelle ist während der Ausführung mit einem deutschsprachigen Vorarbeiter und einer gleichbleibenden Kolonne zu besetzen. Erforderliche Personalaufstockungen, um den Terminablauf zu gewährleisten, sind eigenverantwortlich durchzuführen bzw. haben nach Aufforderung durch die Bauleitung spätestens nach zwei Tagen zu erfolgen. 9.2 Der Bieter erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass er in der Lage ist, die Fristen verbindlich einzuhalten, gerechnet vom Tage der Auftragserteilung bzw. vom Tage der Aufforderung zum Arbeitsbeginn durch die Bauleitung. 10. Abnahme Abnahmen, die von Behörden oder dem Verband für Sachversicherer verlangt werden, sind vom Auftragnehmer zu veranlassen. Liegen die entsprechenden Bescheinigungen nicht vor, gilt die Abnahme als nicht erfolgt. § 12 Nr. 5 VOB/B findet in diesem Fall keine Anwendung. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind die Messungen entsprechend VDE 0100 Teil 600 durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und den Revisionsunterlagen beizufügen. 11. Rechnung und Zahlung 11.1 Soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurden, erfolgt die Zahlung nach mängelfreier Abnahme innerhalb von 14 Tagen. 11.2 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vor Schlussrechnungslegung ein entsprechendes Abnahmeprotokoll vorzulegen. 11.3 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle erforderlichen Revisionsunterlagen, bauaufsichtlichen Zulassungen und Nachweise der Bauleitung digital vorzulegen. 11.4 Für die Dauer der Gewährleistungszeit wird ein unverzinslicher Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % der Bruttorechnungssumme an der Schlussrechnung vorgenommen. Dieser Sicherheitseinbehalt kann vom Auftragnehmer durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. 11.5 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus diesem Werkvertrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggeber abzutreten. 12. Vorbemerkungen SiGe-Koordinator 12.1 Vom Bauherrn ist gem. BaustellB ein SiGeKo eingesetzt. Der Auftragnehmer hat dem SiGeKo vor Beginn der Arbeiten die unternehmer bezogene Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz sowie § 3 BGV A1 vorzulegen. Ebenfalls vorzulegen sind Nachweise zur Unterweisung der Beschäftigten gem. § 4 BGV A1. 12.2 Der SiGeKo kontrolliert stichprobenartig die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Plan (SiGe-Plan) sowie der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften und schreitet in Abstimmung mit der Bauleitung des Auftraggebers bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. Der SiGeKo besitzt gemäß der Baustellenverordnung keine Weisungsbefugnisse auf der Baustelle. 12.3 Der SiGeKo führt über seine Aktivitäten Protokoll und erstattet der Baustellenleitung des Auftraggebers sowie dem Bauherrn gegenüber Bericht. Die Tätigkeit des SiGeKo befreien die Auftragnehmer nicht von ihren Abstimmungspflichten mit anderen Unternehmen hinsichtlich § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 BGV A1. Die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflicht gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. 12.4 Das eingesetzte Personal der Auftragnehmer muss für die ihm übertragenen Arbeiten geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn bzw. der Bauleitung des Auftraggebers nicht folgen, sind abzuberufen und zu ersetzen. 13. Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln vereinbart. Vorstehende Bedingungen werden uneingeschränkt anerkannt. _______________________, den ______________________ Ort Datum ____________________________________________ Firmenstempel und Unterschrift Bieter
VORBEMERKUNGEN
ZTV ERDBAU 1. Allgemein Grundlage für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung der Arbeiten sind nachstehende Vertragsbestandteile: a) die "Besondere Vertragsbedingungen (BVB)" „Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)", b) die "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) für Bauleistungen", c) die Leistungsbeschreibung, einschl. den "Zusätzlichen Technischen Vorbemerkungen" für die einzelnen Gewerke oder Gewerketeile, d) die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, VOB Teil A: DIN 1960, e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B:DIN 1961, f) die Allgemeinen Technischen Vorschriften --ATV--für Bauleistungen, VOB Teil C, für die betreffenden Gewerke in der jeweils neuesten, gültigen Fassung, g) die anerkannten Regeln der Technik, die jeweils neuesten, gültigen DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien Technische Richtlinien und Regelwerke, Rechtsverordnungen und sonstige Verordnungen für die jeweiligen Gewerke einschließen, h) die Vorschriften und Bestimmungen der entsprechenden Landesbauordnung, evtl. Ortssatzungen, Auflagen der Bauaufsicht, der Gewerbeaufsicht, der Polizeibehörde, der Berufsgenossenschaft, des Amtes für Vorbeugenden Brandschutz, etc. i) die Zeichnungen sowie Angaben der Bauleitung, soweit die Bauleitung in Vertretung des Bauherrn handeln darf, j)  die Bestimmungen und Verordnungen der Deutschen Telekom, k) die Richtlinien für den Bau von Gemeinschaftsantennenanlagen (RGA), l) die technischen Anschlußbedingungen des zuständigen EVU's. Grundsätzlich Alle Arbeiten sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Vorschriften und den im Folgenden aufgeführten Normen auszuführen. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Arbeiten in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Normen durchgeführt werden. Abweichungen von den angegebenen Normen und Vorschriften sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Normen und Vorschriften Die Erdarbeiten sind nach folgenden Normen und Vorschriften auszuführen: DIN 18300: VOB Teil C – Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Erdarbeiten DIN 4123: Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten DIN 1054: Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau DIN 4150-1: Erschütterungen im Bauwesen – Grundsätze und Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden DIN 18196: Erd- und Grundbau – Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke DIN 18301: Bohrarbeiten im Baugrund DIN 4123: Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebädude Sicherheits- und Schutzmaßnahmen Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere die Vorschrift DGUV Regel 101-004 (ehem. BGR 161), sind einzuhalten. Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter und des Bauumfelds, einschließlich geeigneter Schutzausrüstungen und Sicherungseinrichtungen, sind verpflichtend. Es ist sicherzustellen, dass die Baugruben und Gräben gegen Einsturz gesichert werden. Böschungswinkel und Verbau sind gemäß DIN 4123 auszuführen. Nachweise und Dokumentation Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften und Normen zu dokumentieren und entsprechende Nachweise dem Auftraggeber vorzulegen.
ZTV ERDBAU
01.01 Rodung des Geländes / Baufeld freimachen
01.01
Rodung des Geländes / Baufeld freimachen
01.02 Oberboden bzw. Mutterboden
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Oberboden bzw. Mutterboden
01.03 Aushub
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Aushub
01.04 Gründungssohle und Planum
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Gründungssohle und Planum
01.05 Grundleitungen
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Grundleitungen
01.06 Verfüllung Arbeitsraum
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Verfüllung Arbeitsraum
01.07 Vorbereitungen für Garten- und Landschaftsbau
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Vorbereitungen für Garten- und Landschaftsbau
01.08 Sonstiges
01.08
Sonstiges
01.09 Stundenlohnarbeiten
01.09
Stundenlohnarbeiten

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