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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
01 Gewässerumgestaltung Fahrenbach
01
Gewässerumgestaltung Fahrenbach
0.0 ALLGEMEINE HINWEISE ALLGEMEINE HINWEISE
Einleitung:
Die nachfolgenden Beschreibungen und Vorbemerkungen sind Bestandteil des vorliegenden Leistungsverzeichnisses. Sämtliche hierzu erforderlichen Leistungen bzw. daraus resultierenden Erschwernisse sind - sofern nicht als eigene Leistungsposition aufgeführt - in die Einzelpositionen einzukalkulieren.
Alle im Folgenden ausgeführten Arbeiten und zu verwendenden Materialien müssen den geltenden Normen, Regeln und Stand der Technik entsprechen.
Sofern innerhalb der Leistungspositionen keine Lieferung angegeben ist, verstehen sich sämtliche Leistungen immer inklusive Lieferung.
Hinweis zu technischen Spezifikationen:
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäisch technische Bewertungen, gemeinsame technische Spezifikationen, Internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig" immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Verwendete Abkürzungen:
AG = Auftraggeber
AN = Auftragnehmer
BL = Bauleitung (AG oder Ing.-Büro)
BE = Baustelleneinrichtung
LV = Leistungsverzeichnis
EP = Einheitspreis
GB = Gesamtbetrag
Bo = Bedarfsposition ohne Gesamtbetrag
Bm = Bedarfsposition mit Gesamtbetrag
GOK = Geländeoberkante
GUK = Geländeunterkante
BOK = Böschungsoberkannte
BUK = Böschungsunterkannte
Weiterhin werden die gebräuchlichen Mengen- und Maßeinheiten verwendet.
0.0 ALLGEMEINE HINWEISE
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE ANGABEN ZUR BAUSTELLE
Kurzbeschreibung:
Die Maßnahme "Hochwasserschutz am Eckenbach Maßnahme M9 - Am Eckenbach" umfasst die Erneuerung der Ufereinfassung des Fließgewässers "Fahrenbach" in Lohfelden/Vollmarshausen parallel zur Wohnstraße "Am Eckenbach". Die Ufereinfassung wurde durch mehrere Hochwasserereignisse geschädigt. Um die oberhalbliegende Wohnstraße dauerhaft vor Unterspülungen zu schützen soll die Ufereinfassung auf ca. 100 m vollständig erneuert werden. Eine neue ca. 1,5 m hohe Ufereinfassung aus massiven Sandsteinblöcken soll hergestellt werden. Der Ufereinfassung soll eine ca. 65 cm hohe Sandsteinmauer aufgesetzt werden. Parallel zur Ufereinfassung sollen fünf kleinere Sohlabstürze rückgebaut werden und durch fünf kurze Raugerinne aus Wasserbausteinen ersetzt werden um den Gewässerabschnitt durchgängig zu gestalten.
0.1.1 Lage der Baustelle und Zuwegung
Die Baustelle befindet sich direkt an der Wohnstraße "Am Eckenbach" welche über die L3236 (Ortsdurchfahrt Vollmarshausen) zu erreichen ist. Die Straße "Am Eckenbach" verläuft auf beiden Seiten des Fließgewässers. Auf der in Fließrichtung rechten Seite ist sie als Sackgasse ausgebildet. Die in Fließrichtung linke Seite ist von zwei Seiten zugänglich.
Auf der in Fließrichtung rechten Seite ist die lichte Breite der Fahrbahn in Teilbereichen auf nur 2,5 m begrenzt. Auf beiden Seiten der Wohnstraße besteht keine Wendemöglichkeit für LKW o.ä.
Die Baustelleneinrichtungsfläche bzw. Lagerfläche (für Bodenaushub etc.) befindet sich ca. 140 m vom nördlichen Baufeldende entfernt auf einem freien Grundstück im Bereich der Straße "Hinter den Höfen".
Die Auswahl der Baumaschinen und Baufahrzeuge ist an die beengten räumlichen Verhältnisse vor Ort anzupassen.
Eine Besichtigung der Örtlichkeit im Vorfeld wird empfohlen.
0.1.2 Besondere Belastungen / Geräuschemissionen
Besonders geräuschintensive Maschinenarbeiten sollten nach Möglichkeit an Werktagen zwischen 09:00 und 13:00 sowie zwischen 15:00 und 17:00 erfolgen.
0.1.3 Art und Lage der baulichen Anlage
Es gelten die Beschreibungen gemäß Pkt 0.1.1.
0.1.4 Verkehrsverhältnisse auf der Baustelle
Die Verkehrsbeanspruchung der Zuwegung sowie der direkten Anlagenumgebung sind so gering wie möglich zuhalten.
Im Bereich der Zuwegung ist mit Spaziergängern und Radfahrern zu rechnen.
Beim Durchfahren der Wohnsiedlung ist insbesondere auf Anlieger und Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Es gelten die örtlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. im Bereich der Baustellenzufahrt "Schrittgeschwindigkeit".
Die Baustellenzufahrt ist gemäß der Beschreibung unter Pkt. 0.1.1 nur einspurig möglich. Da keine Wendemöglichkeit vor Ort existiert, ist zwischen dem Baufeld und der Lagerfläche (Entfernung ca. 250 m) ein An-/Abtransport im Vorwärts-/Rückwärtsfahrbetrieb erforderlich.
0.1.5 Freizuhaltende Flächen
Die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mittels PKW ist so wenig wie möglich einzuschränken.
0.1.6 Transporteinrichtungen und Transportwege
Die zwei Uferseiten der Wohnstraße am Eckenbach sind im hinteren Bereich des Baufeldes durch eine Fußgängerbrücke verbunden. Diese darf nicht mit Kleingeräten befahren werden. Die Einschränkung der Nutzung der Brücke durch Fußgänger ist so gering wie möglich zu halten.
Das Gewässer wird im Zuge der Maßnahme durch zwei Gewässerzufahrten zugänglich gemacht. Außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtsbereiche darf der Gewässerrandstreifen nicht befahren werden.
0.1.7a Wasser- und Stromversorgung, Abwasser
Allgemein sind das Heranführen von Kraftstrom und Wasser einschl. Herstellen der Bauanschlüsse sowie Schutz- und Sicherungsmaßnahmen entsprechend der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften auszuführen.
Weiterhin gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Stromanschluss:
Vor Ort ist ein kein Stromanschluss vorhanden. Zur Stromversorgung ist durch den AN der Einsatz eines Generators vorzusehen. Der Generator einschl. Betriebsmittel wird nicht gesondert vergütet und ist vollständig miteinzukalkulieren.
Wasseranschluss:
Wasser kann, nach Rücksprache, in der Straße "Hinter den
Höfen" aus einem Hydranten der Gemeinde entnommen werden.
Das Standrohr kann von den Gemeindewerken ausgeliehen werden. Die Abrechnung erfolgt nach Verbrauch.
Entsorgung von Brauchwasser:
Auf der Baustelle ist keine Kanalisation zur Einleitung von Brauchwässern vorhanden. Das anfallende Brauchwasser darf auch auf keinen Fall in das Gewässer geleitet werden. Vom AN ist ein geeigneter Brauchwasserauffangbehälter und ggf. geeignete Baupumpen für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten. Das Brauchwasser ist der örtlichen Kläranlage zuzuführen bzw. fachgerecht zu entsorgen.
0.1.7b Sanitäranlagen
Sanitäranlagen sind an der Anlage nicht vorhanden. Während der Bauzeit muss eine transportable Toilettenanlage mit dichtem Sammelbehälter aufgestellt werden. Die Benutzung der Toilettenlage durch weitere an der Maßnahme beteiligte Gewerke (Nachunternehmer) ist zu ermöglichen. Die gesammelten Fäkalien sind einer Kläranlage zuzuführen. Die Toilettenanlage ist zusätzlich durch eine geeignete Auffangwanne zu sichern.
Weiterhin sind Einrichtungen / Installationen zum Händewaschen und zur Handdesinfektion vorzusehen.
0.1.8. Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen
Die Baustelleneinrichtungsfläche befindet sich ca. 140 m vom eigentlichen Baufeld entfernt auf einem freien Grundstück (Parkplatz und Wiesenfläche) im Bereich der Straße "Hinter den Höfen". Die verfügbare Fläche beträgt ca. 30 x 10 m (300 m²).
Das gesamte Grundstück ist in der Fläche geneigt (Neigung 1:3 bis 1:10).
Der Zustand der BE- und Lagerflächen ist vor Baubeginn im Sinne einer Beweissicherung fotografisch zu dokumentieren.
Die Leistungen zur Herstellung, Vorhaltung, Absicherung und Rückbau der Baustelleneinrichtungsfläche sind der Position zur Baustelleneinrichtung bzw. Baustellenräumung zu entnehmen.
0.1.9. Bodenverhältnisse und Baugrund
Die Angaben zu Bodenverhältnissen bzw. Baugrund sind den jeweiligen Vorbemerkungen bzw. den Leistungsbeschreibungen der Einzelpositionen zu entnehmen.
Weiterhin sind die Angaben der ingenieurgeologischen Voruntersuchung (Baugrunderkundung) vom 04.11.2021 zu beachten (gesonderte Anlage zum Leistungsverzeichnis).
Die bei der Gründung angetroffenen Bodenverhältnisse sind vom Bauleiter zu protokollieren. Treten Unstimmigkeiten gegenüber den Annahmen der Statik auf oder sind Schwierigkeiten der Bodenbestimmung gegeben, ist ein Bodenmechaniker hinzuzuziehen.
0.1.10. Hydrologie
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.1.11 Besondere umweltrechtliche Vorschriften
Im Rahmen der Baugenehmigung wurden u. a. folgende Nebenbestimmungen / Auflagen erlassen:
- Die Fäll- und Rodungsarbeiten sowie Gehölzrückschnitte sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28./29. Februar eines Kalenderjahres durchzuführen. Mit den Rodungsarbeiten sind auch Sträucher und Gebüsche zu entfernen. Schnittgut und Reisig sind zu bergen und abzutransportieren. Die Kopfweiden sind für den Wiedereinbau in geeigneter Weise zu lagern.
- Es ist vor dem Beginn der Arbeiten am Gewässer bauseits eine elektrische Befischung durchzuführen. Die Aufnahme der Arbeiten am Gewässer sind daher zwingend mit dem AG abzustimmen.
- Bodenarbeiten sowie die Nutzung ungeschützter Flächen (z.B. als Fahr-, Lager oder Arbeitsfläche) sind in den relevanten Bereichen nur bei ausreichend trockenen Bodenverhältnissen (max. steif-plastische Konsistenz (ko3) gem. DIN 19639,
Tab. 2) oder unter Umsetzung und Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig.
- Im Zuge der Bauausführung sind die fachlichen Grundsätze der DIN 19639 sowie der dortigen normativen Verweisungen, insbesondere DIN 19731 und DIN 18915 zu beachten und umzusetzen.
- Die Bauarbeiten im Gewässer sind unter Vermeidung von über das unumgängliche Maß hinausgehenden Verunreinigungen, die durch Schürfen oder Baggern im Gewässer entstehen, durchzuführen. Vor Beginn der Arbeiten im Gewässerbett sind geeignete Filtersperren, z.B. in Form von Strohsäcken einzusetzen.
- Im Gewässerrandstreifen dürfen Baustoffe, Bauhilfsstoffe, Geräte und Werkzeuge nur kurzzeitig und solange die Baustelle besetzt ist zwischengelagert werden. Bei zu erwartendem Hochwasser sind die Baumaschinen sowie sonstige bewegliche Teile aus dem Hochwasserprofil zu entfernen.
- Bei den Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde, z. B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste entdeckt werden. Diese sind nach § 29 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Ketzerbach 11, 35037 Marburg, zu melden. Funde und
Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen (§ 20 Abs. 3 DSchG). Bei einer sofortigen Meldung ist in der Regel nicht mit einer Verzögerung der Bauarbeiten zu rechnen.
- Bei Betankung von Baumaschinen ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m zum Gewässer bzw. offen gelegtem Grundwasser einzuhalten. Treib- und Schmierstoffe sowie sonstige wassergefährdende Stoffe sind außerhalb des Gewässerrandstreifens zu lagern. Während der Betonierarbeiten austretende Betonschlämme dürfen nicht in das Gewässer gelangen.
Es gilt generell, dass sämtliche während der Bauzeit in Anspruch genommenen Flächen nach Abschluss der Baumaßnahme gemäß Ursprungszustand wiederherzustellen sind.
0.1.12 Besondere Entsorgungsvorgaben
Überschüssiger Bodenaushub und Bauschutt sind entsprechend den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der jeweils gültigen Fassung zu verwerten oder zu beseitigen.
Nähere Informationen bezüglich der Verwertung und/oder Beseitigung von Abfällen, die im Rahmen von Baumaßnahmen anfallen sind dem Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ zu entnehmen. Das Merkblatt ist über die Internet-Seite des Re-
gierungspräsidiums Kassel (www.rp-kassel.hessen.de), Abfall, Bau- und Gewerbeabfall, Gemischte Baustellenabfälle als Download (PDF-Datei) abrufbar.
0.1.13 Schutzgebiete
Die Baumaßnahme liegt in einem Wasserschutzgebiet (Schutzzone IIIB) nach Wasserhaushaltsgesetzt (WHG).
Für das vorliegende Bauvorhaben existiert eine entsprechende Ausnahmegenehmigung.
Sämtliche Bauleistungen sind gemäß den Schutzgebietsanforderungen auszuführen.
Die zum Einsatz kommenden Baustoffe und Bauhilfsstoffe dürfen nicht grundwassergefährdend sein.
Die die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen oder deren Gemische gemäß § 22 Abs.2 der Ersatzbaustoff-verordnung vier Wochen vor Beginn des Einbaus vom Verwender schriftlich oder elektronisch dem Regierungspräsidium Kassel anzuzeigen, wenn diese nicht unter § 19 Abs. 6 Nr. 1-5 der Ersatzbaustoffverordnung fallen.
Beim Einsatz von Baumaschinen und Geräten muss mit besonderer Sorgfalt gearbeitet werden. Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Maschinen sind täglich vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten auf Dichtheit zu prüfen.
Sollte ein Fahrzeugabstellplatz unbedingt erforderlich sein, so ist dieser zusätzlich in geeigneter Weise abzusichern.
Sollten wassergefährdende Flüssigkeiten austreten, z. B. beim Betanken oder aufgrund von Leckagen an Fahrzeugen und Maschinen, sind diese sofort aufzunehmen und nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde beim Kreisausschuss des Landkreises Kassel schadlos zu beseitigen. Die entsprechenden Geräte und ausreichende Bindemittel zur Aufnahme sind stets bereitzuhalten.
0.1.14 Schutzobjekte
Die angrenzenden Grundstücke im Baubereich sowie entlang der Zuwegung sind zum Teil eingefriedet. Die Einfriedungen (Zäune, Mauern, Hecken etc.) sind grundsätzlich vor Beschädigungen zu schützen.
Grenzsteine im Bereich der Baustelle dürfen nicht in Lage und Position verändert werden. Bei Beschädigungen von Grenzsteinen ist der AG unverzüglich zu informieren.
0.1.15 Regelungen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs
Es gelten die örtlichen Verkehrsvorschriften. Die Baumaßnahme ist mit der Verkehrsbehörde der Gemeinde Lohfelden abzustimmen und gegebenenfalls notwendige Genehmigungen sind einzuholen.
0.1.16 Lage von Versorgungsleitungen / Leitungsauskünfte
Der AN hat sich rechtzeitig vor Baubeginn über die exakte Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen zu informieren. Der AN ist verpflichtet, sich Auskünfte bei den jeweiligen Unternehmen einzuholen.
Im Bereich des Baufeldes ist mit dem Vorhandensein von Trinkwasser- und Entwässerungsleitungen, Strom- und Medienkabeln etc. zu rechnen.
In den beigefügten Lageplänen sind Leitungen und Kabel nur schematisch und nicht lagegetreu dargestellt.
Die exakte örtliche Lage und Anzahl von Kabeln / Leitungen kann von der Plandarstellung abweichen.
Sämtliche Erd- und Tiefbauarbeiten sind daher mit entsprechender Vorsicht und ggfs. Such-/ Handschachtungen auszuführen.
Die Baumaßnahme findet im unmittelbaren Bereich von Versorgungskabeln der EAM Netz GmbH statt, welche den Wahl-/Fahrenbach kreuzen. Rechtzeitig vor Ausführung der Erdarbeiten ist mit der EAM Netz GmbH, Regionalbereich mit Sitz in Baunatal (Tel. 0561/ 9480 3633) Kontakt aufzunehmen, um im Einvernehmen die genaue Lage der Kabel einzumessen und örtlich zu kennzeichnen.
Sämtliche Bauarbeiten im vorgenannten Bereich der vorhandenen Leitungen, insbesondere höhenmäßige Veränderungen des vorhandenen Geländes, sind mit der EAM Netz GmbH abzustimmen.
Die bestehenden Versorgungskabel dürfen nicht beschädigt werden. Im Kreuzungsbereich darf deshalb nur mit Handschachtung gearbeitet werden. Bei Beschädigung der Kabel sind die Arbeiten einzustellen, die EAM ist umgehend in Kenntnis zu setzen.
0.1.17 Hindernisse im Bereich der Baustelle
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.1.18 Angaben zur Kampfmittelfreiheit
Das Baufeld ist durch den Kampfmittelräumdienst des RP Darmstadt freigegeben worden.
Sollten während der Baumaßnahme Kampfmittel angetroffen werden, so sind die Arbeiten sofort einzustellen, der gefährdete Bereich ist zu verlassen und abzusperren.
Ferner sind die Bauleitung, der AG und die zuständige Polizeidienststelle umgehend zu verständigen.
0.1.19 Maßnahmen gemäß Baustellenverordnung
Es gelten die Vorgaben der Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV).
Wird von Seiten des Bauherrn ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo)) eingesetzt bzw. führt der Bauherr diese Tätigkeit selbst aus, sind die Hinweise des Koordinators sowie die Vorgaben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen.
Der AN hat seine Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
0.1.20 Besondere Anordnungen von Drittbeteiligten
Es ist eine Beweissicherung vor Baubeginn vorgesehen. Diese wird gemäß der zugehörigen LV-Position vergütet.
0.1.21 Schadstoffbelastungen
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.1.22 Vorarbeiten
Soweit in den Einzelpositionen nicht anders beschrieben, werden keine Vorarbeiten bauseits ausgeführt.
0.1.23 Andere Unternehmer auf der Baustelle
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.1 ANGABEN ZUR BAUSTELLE
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
0.2.1 Arbeitsabschnitte / Bauablauf
Die Gesamtmaßnahme gliedert sich in mehrere Bauabschnitte gemäß der nachfolgenden Beschreibung.
Die Ausführungsreihenfolge der Einzelpositionen ergibt sich aus dem u. g. Bauablauf.
Umsetzungszeitraum:
Der Umsetzungszeitraum ist den Vertragsbedingungen zum LV zu entnehmen. Im Rahmen eines Bietergespräches wird eine exakte Zeitschiene innerhalb des genannten Zeitfensters mit dem AG und AN abgestimmt.
Bauzeitenplan:
Nach Aufforderung durch den AG / die Bauleitung ist der AN innerhalb von 10 Werktagen zur Erstellung eines Bauzeitenplanes verpflichtet.
Der Bauzeitenplan, als Balkendiagramm mit Angabe aller maßgeblichen Vorbereitungs-, Haupt- und Nachbereitungsarbeiten, ist dem AG / der Bauleitung in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
Die einmalige Korrektur des Bauzeitenplanes durch den AN aufgrund der AG-seitigen Prüfung ist einzukalkulieren.
Der Bauzeitenplan ist während der gesamten Bauzeit unaufgefordert fortzuschreiben. Bei zeitlichen Abweichungen zwischen Bauzeitenplan und Bauausführung von mehr als 5 Werktagen ist der Bauzeitenplan zu korrigieren. Diese Anpassungen werden nicht gesondert vergütet.
Bauablauf:
Folgender Bauablauf ist vorgesehen:
August 2025:
- Baustelleneinrichtung
- Einbau der Einschwimm- und Filtersperre
- Befestigung der Zuwegung zum Gewässer
- Abbruch der Wanderhindernisse
- Herstellung der Wasserhaltung
- Verkehrssicherung
- Ausbau der Leitplanke
September - Oktober 2025:
Abschnittsweise:
- Abbruch der Bestandsufersicherung
- Auskoffern der Fundamentbereiche
- Herstellen der Sohlfundamente
- Herstellung der neuen Ufereinfassung
- Hinterfüllen der Ufereinfassung
- Oberflächenarbeiten
Oktober 2025:
Abschnittsweise:
- Herstellung der Sandsteinmauer
- Auskoffern der Sohle im Bereich der Raugerinne
- Herstellung der Raugerinne
November 2025:
- Rückbau der Wasserhaltung
- Entnahme der Einschwimm- und Filtersperre
- Setzen der neuen Leitplanke
- Rückbau Gewässerzuwegung
- Restarbeiten
- Baustellenräumung
0.2.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung
Fahrzeug- und Maschineneinsatz:
Die eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen sind gemäß den örtlichen Einschränkungen (siehe u. a. Pkt. 0.1.1 und 0.1.6) zu wählen.
Hochwasserschutz während der Bauphase:
Bei akuter Hochwassergefahr oder auf Anweisung des AG muss ein Rückbau der Filter und Einschwimmsperre sowie der Wasserhaltung (Verrohrung) jederzeit möglich sein.
Winterbau:
Es sind Arbeiten im Winterzeitraum (November) vorgesehen (siehe Bauablauf). Der daraus resultierende Mehraufwand für den Winterbau bzw. die Wintersicherungsmaßnahmen ist einzukalkulieren. Die Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen sind einzuhalten.
0.2.3 SiGeKo-Vorgaben
Es gelten die Vorhaben des AG bzw. ggfs. eines vom AG eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitskoordinators.
0.2.4 Leistungen zur Unfallverhütung / Gesundheitsschutz
Es gelten die allgemeinen und aktuellen Vorgaben zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz, entsprechend den geltenden Vorgaben zur Ausführung der jeweiligen Leistung.
0.2.5 Besondere Anforderungen / Kontaminierte Bereiche
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.2.6a Besondere Anforderungen / Baustelleneinrichtung
Besondere Vorgaben zur Baustelleneinrichtung sind der betreffenden Leistungsbeschreibung / Einzelposition zu entnehmen.
Weiterhin sind die Angaben zur Baustelle gemäß 0.1 und die darin enthaltenen Beschreibungen / Vorgaben bezüglich der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Sofern die Baustelleneinrichtung (und Baustellenräumung) nicht als gesonderte Position im Leistungsverzeichnis aufgeführt wird, sind die entsprechenden Leistungen vollumfänglich in die Einzelpositionen einzukalkulieren.
0.2.6b Besondere Anforderungen / Entsorgung
Besondere Anforderungen zur Entsorgung sind in den zutreffenden Einzelpositionen aufgeführt.
0.2.7a Besondere Anforderungen / Gerüstarbeiten
Sofern nicht gesondert ausgeschrieben, sind die Leistungen für Aufbau, Vorhaltung, Umsetzen (auch mehrfach) und Abbau von Arbeitsgerüsten einzukalkulieren (Gerüste für Arbeitshöhe bis einschließlich 3,00 m, Ausgleich geneigter Standflächen bis 40 cm Höhenunterschied).
Anzahl und Art der Arbeitsgerüste nach Wahl des AN.
Arbeitsgerüste gemäß geltenden Anforderungen zur Arbeitssicherheit.
0.2.7b Besondere Anforderungen / Vermessungsarbeiten
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.2.8 Regelungen zur Mitbenutzung
Eine Mitbenutzung durch Dritte ist nicht vorgesehen.
0.2.9 Vorhaltezeiträume für andere Unternehmer
Das Vorhalten von Gerüsten, Hebezeugen, Aufzügen, Aufenthalts- und Lagerräumen, Einrichtungen etc. für andere Unternehmer ist nicht vorgesehen.
Ausgenommen sind sämtliche Leistungen zur Bereitstellung der Baustelleneinrichtungsfläche einschl. zugehöriger Absicherungen (Bauzaun) sowie zur Bereitstellung der mobilen Toilettenanlage.
In diesem Fall gilt als Vorhaltezeitraum die vertraglich vereinbarte Ausführungszeit.
0.2.10 Verwendung von Recyclingstoffen
Die Verwendung von Recyclingstoffen ist unter Auflagen zugelassen.
0.2.11 Anforderungen an Recyclingstoffe
Siehe Hinweis unter Pkt. 0.1.11.
0.2.12 Besondere Anforderungen / Umweltverträglichkeit
Besondere Anforderungen zur Umweltverträglichkeit von Stoffen und Bauteilen sind sofern erforderlich, den Leistungsbeschreibungen der Einzelpositionen zu entnehmen.
0.2.13 Eignungs- und Gütenachweise
Die geforderten Eignungs- und Qualitätsnachweise bzw. Zertifizierungen und Prüfzeugnisse sind den Vertragsbedingungen zu entnehmen.
0.2.14 Stoffgewinnung auf der Baustelle
Die Gewinnung von Baustoffen auf der Baustelle und deren Verwendung ist nicht vorgesehen.
0.2.15 Entsorgungsleistungen des Auftraggebers
Entsorgungsleistungen durch den Auftraggeber sind nicht vorgesehen.
0.2.16 Materialbereitstellung durch den Auftraggeber
Eine Materialbereitstellung durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen.
0.2.17 Gerätebereitstellung durch den Auftraggeber
Eine Gerätebereitstellung durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen.
0.2.18 Leistungen für andere Unternehmer
Das Erbringen von Leistungen für andere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Ausgenommen sind Arbeiten in Zusammenhang mit Pkt. 0.2.9.
0.2.19 Vorgaben zur Inbetriebnahme
- keine Angaben vorhanden bzw. für die nachfolgend beschriebenen Leistungen nicht relevant -
0.2.20 Leistungsbenutzung vor Abnahme
Bei einer Leistungsbenutzung vor Abnahme gilt die Regelung nach VOB/B §12 Abs. 5 Nr. 2.
0.2.21 Wartungsübertragung während Verjährungsfrist
Die Übertragung von Wartungsarbeiten für maschinelle, elektrotechnische sowie elektronische Anlagen bzw. Teile davon, im Rahmen eines gesonderten Wartungsvertrages ist nicht vorgesehen.
0.2.22 Besondere Abrechnungsvorgaben
Verschnitt und Überlappungsverluste sind grundsätzlich einzukalkulieren.
Die Abrechnung erfolgt nach:
1. Abrechnungszeichnungen des AN
2. Gemeinsamen örtlichen Aufmaßen
3. Geprüften Lieferscheinen und Entsorgungsnachweisen
Hinweis zu Bauschutt:
Soweit in den Einzelpositionen nicht explizit benannt, gilt als Umrechnungsfaktor für den Bauschutt 2,2 to/m³.
Hinweis zur Abschlussdokumentation:
Für alle verwendeten Materialien, Bauteile, Formstücke, etc. sind die Dokumentationen wie Produktdatenblätter, Eigenschaften, Zulassungen, etc. zusammen mit der Schlussrechnung vollständig in 2-facher Ausfertigung und digital auf CD (1-fach) einzureichen.
Der Aufwand zur Erstellung der Abschlussdokumentation ist - sofern nicht als gesonderte LV-Position ausgewiesen - in die nachfolgenden Leistungen einzukalkulieren.
0.2.23 Bautagesberichte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet Bautagesberichte zu führen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen wöchentlich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können, insbesondere Informationen über Wetter, Temperatur, Zahl und Art von Hauptbaustoffen und Großgeräten, Art, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt, Abnahmen, Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführung, Arbeitseinstellung, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse. Bei Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung sowie Arbeitseinstellung sind auch die Gründe hierfür anzugeben.
0.2 ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
01.01 Baustelleneinrichtung
01.01
Baustelleneinrichtung
01.02 Verkehrssicherung
01.02
Verkehrssicherung
01.03 Sicherung von Bauwerken und Anlagen
01.03
Sicherung von Bauwerken und Anlagen
01.04 Baumschutz / Rodungsarbeiten
01.04
Baumschutz / Rodungsarbeiten
01.05 Erd- und Landschaftsbauarbeiten
01.05
Erd- und Landschaftsbauarbeiten
01.06 Straßenbauarbeiten
01.06
Straßenbauarbeiten
01.07 Ufereinfassung und Natursteinmauer
01.07
Ufereinfassung und Natursteinmauer
01.08 Herstellung der Durchgängigkeit
01.08
Herstellung der Durchgängigkeit
01.09 Stundenlohnarbeiten
01.09
Stundenlohnarbeiten
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