Abbrucharbeiten
Energetische Sanierung und Erweiterung NVZ Zwickau
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkung Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine Energetische Sanierung und Modernisierung eines Nahversorgungszentrums. Das Grundstück umfasst eine Fläche von etwa 14.404,00 qm und besteht aus zwei Gebäudeteilen mit einer Gesamtgröße von rund 8.600,00 qm. Das Bauteil 1 besteht aus einem Untergeschoss und Erdgeschoss wohingegen das Bauteil 2 kein Untergeschoss, sondern ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss hat. Gegenstand dieser Ausschreibung sind die Abbrucharbeiten des Flachdachs von Bauteil 1. Die energetiche Sanierung des Nahversorgungszentrums wird mit einer besonderen Nachhaltigkeitszertifizerung durch die DGNB (Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen) zertifiziert. Der Unternehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsaspekte die in den folgenden Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen beschrieben sind. Weitere Informationen sin dazu in den besonderen Vertragsbediengungen zu finden. Insbesondere ist hierzu auf eine staub- und abfallarme Baustelle zu achten sowie der Boden- und Grundwasserschutz auf der Baustelle ist einzuhalten. Für die Abbrucharbeiten wurde seitens dem Ingenieurbüro "HERTRAMPF Bauplanungs- & Ingenieurbüro GmbH" ein Abbruchkonzept erstellt, welches einzuhalten gilt. Dieses ist der Ausschreibung beigefügt. Zudem gibt es ein Schadstoffgutachten, welches die Materialien des Flachdachs bewertet. Dieses ist ebenfalls der Ausschreibung beigefügt. Absturzsicherung wird bauseits gestellt. Zudem werden die Abbrucharbeiten für die Dachaufbauten, wie z.B. Abdichtung, Wärmedämmung und Lichtkuppeln bauseits durchgeführt, sodass nur der Abbruch des Stahlbetonflachdach anfällt.
Vorbemerkung
Allgemeine Vertragsbedingungen Für die allgemeinen Vertragsbedingungen gilt die VOB / B in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. Bei den im Angebot vom Auftragnehmer ausgewiesenen Preisen handelt es sich um Einheitspreise gemäß § 2 Abs. 2 VOB/B; gerne kann jedoch in Absprache mit dem Auftraggeber ein Pauschalvertrag vereinbart werden. Abweichend von der VOB/B wird die Gewährleistung auf 5 Jahre nach dem BGB vereinbart. Für die allgemeine technische Vertragsbedingungen gilt die VOB/C in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung. Hierzu gilt insbesondere die ATV DIN 18459 " Abbruch- und Rückbauarbeiten" Die Abbrucharbeiten sollen ab dem 04.08.25 beginnen.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen 1 Art und Umfang der Leistung Der Unternehmer hat vor Abgabe des Angebotes die gesamten Unterlagen zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten, Bedenken und Gegenvorschläge der Auftraggeberin spätestens bis zur Vergabeverhandlung bekannt zu geben. Mangelnde Unterrichtung über die örtlichen Gegebenheiten oder den Leistungsumfang, Unkenntnis der Sachlage oder irrige Auffassung berechtigen den Unternehmer nicht, eine zusätzliche Vergütung zu fordern. Durch seine Unterschrift auf dem Kostenanschlag erklärt er, dass er sich über die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, der Bauteile, der Zufahrtswege, die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse, die sonstigen örtlichen Gegebenheiten, über Art und Umfang der Leistungen und Abrechnung, über alle Schwierigkeiten aus zeitlichen und örtlichen Umständen unterrichtet hat. 2 Preisermittlungen 2.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben. 3 Ausführungsunterlagen 3.1 Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die von der Auftraggeberin als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. 4 Änderung des Angebotes 4.1 Die Leistungsverzeichnisse sind sorgfältig auszufüllen und vom Unternehmer bzw. dessen Vertretungsberechtigten rechtsverbindlich zu unterschreiben. Das Angebot ist für die Auftraggeberin unverbindlich und kostenlos. 4.2 Geänderte, grob fehlerhafte oder unvollständig ausgefüllte Angebote berechtigen die Auftraggeberin zum Ausschluss des Anbieters von der Auftragserteilung. 4.3 Falsche Preisermittlung oder sonstige Irrtümer, die das Angebot günstiger erscheinen lassen, befreien den Unternehmer nicht von seiner Bindung, sofern der Gesamtpreis angemessen ist. 4.4 Bei Pauschal- oder Einheitspreisverträgen hat der Unternehmer während der ganzen Laufzeit des Vertrages keinen Anspruch auf Vergütung seiner höheren Aufwendungen, die ihm durch Lohnerhöhungen auf Grund allgemein verbindlicher Tarifverträge oder freiwilliger Vereinbarungen entstehen. In anderen Fällen hat der Unternehmer nur dann einen Anspruch auf Vergütung seiner höheren Aufwendungen, wenn diese auf Grund von Lohnerhöhungen entstehen, frühestens jedoch drei Monate nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit und nur für die Zukunft. 4.5 Baustoffpreiserhöhungen werden in keinem Fall vergütet. Die abgegebenen Pauschal- und Einheitspreise enthalten grundsätzlich auch die Lieferung aller erforderlichen Materialien, die zur Vollbringung der Leistung erforderlich sind. 4.6 Werkzeug-, Kilometer- und Trenngelder, Entschädigungen für Regen-, Krankheits-, gesetzliche Feiertage und Urlaubstage werden nicht besonders vergütet. 5 Zusatz- und Nachtragsaufträge 5.1 Zusatz- und Nachtragsaufträge müssen von der Auftraggeberin schriftlich erteilt und innerhalb von 3 Tagen schriftlich vom Unternehmer angenommen werden. 5.2 Mündlich vereinbarte Abweichungen vom Auftragsschreiben sind schriftlich zu bestätigen. Für Zusatz- und Nachtragsaufträge gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. 6 Nachunternehmer (andere Unternehmen) 6.1 Der Auftragnehmer darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungs- fähig und zuverlässig sind; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 6.2 Der Auftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers in Textform bekannt zu geben. 6.3 Sollen Leistungen, die Nachunternehmern übertragen sind, weiter vergeben werden, ist dies dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor der beabsichtigten Übertragung in Textform bekannt zu geben; die Nummern 6.1 und 6.2 gelten entsprechend. 7 Ausführung der Leistung 7.1 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig zu informieren, wenn durch die weitere Ausführung Teile der Leistung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. 7.2 Der Unternehmer hat unter voller eigener Verantwortung die Baustelle zu sichern und die gesetzlichen und berufs-genossenschaftlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde und der Brandversicherung (Feuerversicherung) zu erfüllen. Er verpflichtet sich, die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Die Auftraggeberin trifft im Verhältnis zum Unternehmer keine eigene Sicherungspflicht. 7.3 Der Unternehmer hat ohne besondere Vergütungen dafür zu sorgen, dass seinen Arbeitskräften ein Unterkunftsraum zur Verfügung steht, der den geltenden Rechtsvorschriften entspricht. 7.4 Der Unternehmer hat die von ihm verursachten Verunreinigungen und Schuttmassen der Baustelle sofort zu beseitigen. Bei einer Ersatzvornahme trägt er deren Kosten. 8. Mitteilung von Bauunfällen 8.1 Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. 10 Abrechnung Zahlungen 10.1 Die prüfungsfähige Abrechnung ist mit allem Zubehör spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung einzureichen. Sie muss die prüfungsfähigen Vordersätze mit genauer Leistungsbeschreibung enthalten. Zum Zubehör rechnen auch die beizufügenden Abrechnungszeichnungen. Das Aufmaß ist durch Raumbezeichnung zu ergänzen. 10.2 Zahlungen werden von der Auftraggeberin nach einem festgelegten Zahlungsplan geleistet. Zahlungen auf Teilrechnungen gelten als Abschlagszahlungen auf die Auftragssumme und werden in Höhe von 90 % der erbrachten Leistungen in abgerundeten Beträgen vorgenommen. Anträge auf Abschlagszahlungen müssen mit einer prüfungsfähigen Aufstellung der geleisteten Arbeiten bei der Auftraggeberin eingereicht werden. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn sich der Betrag der Abschlagsrechnung auf mindestens 10 vom Hundert der Netto-Auftragssumme beläuft. Abschlagszahlungen werden grundsätzlich nur auf fertiggestellte Arbeiten geleistet. Restzahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und Abnahmeprotokoll. Die Auftraggeberin ist berechtigt, von der Schlusszahlung 5 % der Nettorechnungssumme als Sicherheit für die Zeit der Gewährleistungsfrist (5 Jahre) einzubehalten. Anstelle der Barhinterlegung ist die Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zugelassen; die Bürgschaft muss von einer solventen Bank übernommen werden. Die Bank darf sich nicht das Recht der Hinterlegung vorbehalten. Die Urkunde über die Bürgschaft muss von der Auftraggeberin nach Ablauf der Gewährleistung zurückgegeben werden. 10.3 Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der eingereichten Rechnungen. Die Auftraggeberin kann Abschlagszahlungen auf angelieferte, aber noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile davon abhängig machen, dass neben der Übereignung eine Sicherheit geleistet wird 11 Preisnachlässe 11.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. 11.2 Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert. 12 Stundenlohnarbeiten 12.1 Der Auftragnehmer hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen folgende Angaben beinhalten: - das Datum, - die Bezeichnung der Baustelle, - die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, - die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle, - die Art der Leistung, - die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-,Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen 12.2 Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden. Die Originale der Stundenlohnzettel behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer. 13 Vertragsverletzungen 13.1 Verstößt der Unternehmer gegen eine der Vertragsbestimmungen, so ist die Auftraggeberin nach fruchtlosem Ermahnen des Unternehmers unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen berechtigt, die Arbeit auf Kosten und Gefahr des Unternehmers selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Daneben ist der Unternehmer für alle Schäden haftbar, die aus der Vertragsverletzung entstehen. 13.2. Bei mangelhafter und nicht fristgerechter Erfüllung des Auftrages haftet der Unternehmer für den Schaden, der dadurch eintritt, dass aus diesem Anlass Verzögerungen oder Mehrkosten bei anderen Gewerken entstehen, Mietausfälle oder Bereitstellungszinsen gezahlt werden müssen. Dies gilt auch bei eigenmächtigen Abweichungen vom Auftragsschreiben und den dazugehörigen Unterlagen 14 Zustandekommen des Vertrages 14.1 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebotes durch die Auftraggeberin zustande. Die Annahme ist spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erklären. Die Frist beginnt mit dem letzten Tag der Frist zur Abgabe des Angebotes. 14.2 Zusatz- und Nachtragsaufträge müssen von der Auftraggeberin schriftlich erteilt und innerhalb von 3 Tagen schriftlich vom Unternehmer angenommen werden. 19.3 Mündlich vereinbarte Abweichungen vom Auftragschreiben sind schriftlich zu bestätigen. Für Zusatz- und Nachtragsaufträge gelten die Bedingungen des Hauptvertrages. 14.4 Sollte es sich bei den Zusatz- und Nachtragsaufträgen um Stundenlohnarbeiten handeln, sind in den täglich vorzulegenden Tagelohnzetteln die mit diesen Arbeiten Beschäftigten namentlich aufzuführen. 14.5 Der Unternehmer erklärt mit der Angebotsabgabe, dass er seinen gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und von Beiträgen für die Sozialversicherung nachkommt und dass er ausreichend haftpflichtversichert ist (vgl. hierzu auch Ziffer 20). Eine wissentlich falsche Erklärung berechtigt die Auftraggeberin vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des entstandenen Schadens zu fordern. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Unternehmer nicht zu. 14.6 Der Unternehmer ist verpflichtet, der Auftraggeberin auf deren jederzeitige Anforderung eine Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG vorzulegen. Die Freistellungs-bescheinigung ist zwingend vor Vertragsabschluss der Auftraggeberin vorzulegen. Soweit dies nach den Verfahrensregelungen der Finanzbehörden möglich ist, muss die Freistellungsbescheinigung projektbezogen (d.h. bezogen auf den gegenständlichen Vertrag) und im Original vorgelegt werden. 14.7 Sollte die Freistellungsbescheinigung nur in Kopie vorgelegt werden, ist die Auftraggeberin berechtigt, von allen nach dem 31. Dezember 2001 zu erbringenden Gegenleistungen (Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen, Teilzahlungen, Schlusszahlungen etc.) den gesetzlichen Abzug (z.Zt. 15 %) solange einzubehalten, bis ihr eine wirksame Freistellung zweifelsfrei nachgewiesen ist. 15 Haftpflichtversicherung ´ 15.1 Der Unternehmer ist verpflichtet, sich gegen das Risiko des Auftretens von Schäden aus Mängeln während der Bauzeit und Gewährleistungsfällen ausreichend zu versichern. Der Abschluss dieser Versicherung ist der Auftraggeberin vor Vergabe durch schriftliche Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
Besondere Vertragsbedingungen DGNB BESONDERE ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGENDGNB 1.0 Allgemeines Der Auftraggeber, die Realdaptive Handelsimmobilien GmbH, beabsichtigt die vorbeschriebene Baumaßnahme nach dem DGNB Standard zu zertifizieren. Der Unternehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsaspekte die in den folgenden Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen beschrieben sind. Die Unternehmer sind für die Umsetzung der Bedingungen zum nachhaltigen Bauen verantwortlich und stellen die Kontrolle und die Durchsetzung auf allen Stufen sicher, auch gegenüber ihren Nachunternehmern. Der Auftragnehmer wird die geforderten Bedingungen durch Messungen und Kontrollen sowie regelmäßige Einträge, Aktennotizen, Fotos dokumentieren. Der Auftraggeber führt regelmäßige Kontrollen und Stichproben durch. 2.0 GRUNDLAGEN DES ANGEBOTES UND BEI DER PREISFINDUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND 2.1 Deklarationsliste und Dokumentation Alle verwendeten Produkte oder Materialien sind vom Bieter möglichst zur Angebotsabgabe, spätestens jedoch zu Baubeginn bezüglich Ihrer Inhaltsstoffe und Eigenschaften durch die Vorlage einer Produkt- und Materialliste (genannt Deklarationsliste) mit technischen Datenblättern und (falls erforderlich) durch die Vorlage der Sicherheitsdatenblätter zu deklarieren. Material- und Produktänderungen bedürfen der Zustimmung durch die Bauherrschaft. Der AG wird durch stichprobenartige Prüfungen auf der Baustelle die Übereinstimmung kontrollieren. Abweichungen von der bestätigten Produktangabe hat der AN zu vollem Umfang selbst zu vertreten bzw. zu seinen Lasten zurückzunehmen oder auszutauschen. Die Liste einschließlich aller technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter dient als Nachweis und ist vom AN in einem eigenen Produktkatalog parallel zur Bauakte zu dokumentieren. Im Rahmen der Realisierungsphase müssen regelmäßig vom AN Kontrollen der eingesetzten Produkte und Präparate auf der Baustelle stattfinden. Diese Kontrollen sind zu dokumentieren (incl. Fotodokumentation). 2.2 Produkte und Materialien Von der Deklarationspflicht vorrangig betroffen sind alle bauchemischen Produkte, bautechnische Kunststoffe, Farben und Beschichtungen sowie alle Verbundprodukte. Von der Deklarationspflicht ausgenommen sind nur Materialien, die aus einem Stoff ohne weitere Rezepturbestandteile bestehen wie z.B. Sand und Kies, Natursteine. Folgende Umweltzeichen können eingesetzt werden: • Blauer Engel (Deutsches Umweltzeichen für umweltfreundliche Produkt- und Dienstleistungen) • EU Ecolabel (Europäisches Umweltzeichen für umweltfreundliche Produkt- und Dienstleistungen) • IBO-Prüfzeichen (Österreichisches baubiologisches und bauökologisches Prüfzeichen für Baustoffe und Innenraumausstattungen) Darüber hinaus können zusätzliche Informationen über das ökologische Baustoffinformationssystem www.wecobis.de erhalten werden. Folgende Baustoffe dürfen nicht eingesetzt werden: • Asbesthaltige Baustoffe • Span- und Verbundplatten, die nicht formaldehydfrei sind, oder deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05ppm im Prüfraum überschreitet • PCB, PCP, Lindan Importhölzer aus subtropischen bis borealen Vegetationszonen dürfen nur dann verwendet werden, wenn vom Lieferanten des Holzes durch Vorlage eines Zertifikates die nachhaltig geregelte Bewirtschaftung des Herkunftsforstes nachgewiesen wird. Es werden ausschließlich Zertifikate anerkannt, die von einer durch den Forest Stewardship Council (FSC) akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft ausgestellt sind. Als Handelsnachweis ist ein Chain f Custody des FSC vorzulegen. Beim vorbeugenden Holzschutz in den Gefährdungsklassen 1-3 nach DIN 68800 T.3 gelten vorrangig die Möglichkeiten des konstruktiven Holzschutzes. Zusätzlich dürfen nur wassergelöste und chromfrei fixierende Schutzmittel verwendet werden. Temporär genutzte Hölzer, z.B. zur Baustelleneinrichtung oder sicherung mit einem Einsatz bis zu 2 Jahren, sollten ohne Schutzbehandlung bleiben, da schutzbehandelte Althölzer einen gesondert zu überwachenden Bauschutt bilden. Halogenierte Treibmittel oder Lösungsmittel in Schäumen, Beschichtungen, Imprägnierungen oder Klebstoffen dürfen nicht verwendet werden. Dies gilt auch für halogenierte Ersatztreibmittel, die nicht in der FCKW-Halon-Verordnung aufgeführt sind. Die Anforderung gilt sowohl für Dämmplatten aus Kunstschäumen als auch für Montageschäume zur Abdichtung von Schalungsarbeiten. Bei der Verwendung von Dämmstoffen aus künstlichen Mineralfasern (KMF) ist insbesondere für außereuropäische Importprodukte die Deklaration des kanzerogenen Potentials bzw. der gesundheitlichen Unbedenklichkeit entsprechend der GefStoffV Anhang Nr. 7.1 durch den Hersteller vorzulegen. Verwendet werden dürfen nur solche Produkte, die beim Umgang keine Faserstäube freisetzen können, die nach GefStoffV bzw. unter Beachtung der in der TRGS905 dargelegten Kriterien als krebserzeugend oder krebsverdächtig einzustufen sind. Für Dichtungs- und Abdeckfolien, Bautenschutzmatten, Dämmungen usw. sind Produkte mit einem ausgewiesenen Recyclinganteil zu bevorzugen, wenn in dem Recyclat oder durch die Bearbeitung keine zu vermeidenden Schadstoffe zu erwarten sind. Bevorzugt zu verwenden sind: • Produkte aus Recycling-Kunststoffe RAL ZU 30a • Produkte aus Altgummi RAL ZU 30b • Baustoffe überwiegend aus Altglas RAL ZU 49 Für bituminöse und andere Voranstriche, Flüssigabdichtungen, Imprägnierungen und Klebstoffe sind grundsätzlich lösemittelfreie (wasserdispergierte oder wassergelöste) Systeme zu verwenden. Oberflächenbeschichtungen gemäß DIN EN ISO 12 944-5 für die Korrosivitätskategorien C1 und C2 sind mit emissionsarmen Systemen (z.B. auf Acrylharzbasis) mit dem CISCODE BS 10 herzustellen. Oberflächenbeschichtungen gemäß DIN EN ISO 12 944-5 für die Korrosivitätskategorien C3 sind in Abstimmung auf die Metallarten mit emissionsarmen Systemen wie z.B. lösemittelfreies Epoxidharzsystem, die entsprechend dem Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaftten mit dem CISCODE RE 0 oder RE 1 gekennzeichnet sind, oder mit High-Solid Systemen, die den Anforderungen des Umweltzeichens RAL ZU 12a entsprechen, herzustellen. Es dürfen nur schwermetallfreie Beschichtungsmaterialien verwendet werden. Für Bauteile aus Aluminium dürfen nur chromfreie Grundierverfahren verwendet werden. Bei Einsatz von Polyurethanharz-Beschichtungen dürfen nur lösemittelfreie bzw. nicht sensibilisierende Systeme eingesetzt werden, die entsprechend dem Gefahrstoff-Informationssystem der Bauberufsgenossenschaften mit dem GISCODE PU 10 gekennzeichnet sind. Ausnahmen sind nur nach Anmeldung und Genehmigung der Architektenbauüberwachung zulässig. 2.3 Baumaschinen und Geräte Diese Vorgaben dienen insbesondere der Minimierung baustellenbedingter Schadstoffimmissionen wie Lärmimmission, Luft- und Bodenbelastungen u.a. Der AN wird folgende Vorgaben berücksichtigen und deren Einhaltung während der Bauphase dokumentieren: Für Arbeiten auf der Baustelle dürfen nur Baumaschinen eingesetzt werden, die den Lärmanforderungen der TA Lärm, den AVV Baulärm und sofern möglich des RAL ZU 53 (Blauer Engel) entsprechen bzw. entsprechend zertifiziert sind. Zur Reduktion baustellenbedingter Schadstoffimmissionen ist die TA Luft zu berücksichtigen und sind, sofern möglich Maßnahmen zur Luftreinhaltung, wie Partikelfilter, Einsatz schwefelfreier Treibstoffe, Absaugung an Geräten u.a. umzusetzen. Durch und während der Nutzung von Baumaschinen dürfen altölgetränkte Lappen, Reste oder Überschüsse von Hydrauliköl weder mit dem Boden in Kontakt kommen noch versickern. Dies ist ggf. durch eine ölfeste Folie oder eine Wanne sicherzustellen. Altöle unterliegen den Bestimmungen besonders überwachungsbedürftiger Abfallstoffe. 2.4 Ergänzung der Baustellenordnung Es besteht eine Verpflichtung zur Einhaltung der nachfolgend genannten Punkte für alle am Bau Beteiligten. 2.4.1 Abfall (abfallarme Baustelle) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften: • Der Bundesbodenschutzverordnung BBodSchG und Altlastenverordnung. • Einhaltung des Kreislauf-, Wirtschafts- und Abfallgesetzes • Der kommunalen Abfallsatzung und Abfallvorschrift sowie den Auflagen der örtlichen Baubehörden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit seinen Nachunternehmern Schulungen und Einweisungen zur Abfallvermeidung durchzuführen, zu protokollieren und zu dokumentieren. Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll (Problemabfälle), asbesthaltige Abfälle und Bauschutt sind getrennt zu lagern. Trennung der Baustoffe in mineralische: Abfälle, Wertstoffe, gemischte Baustellenabfälle. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Auftraggeber vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Der Bauherr behält sich vor, eine Sammelstelle für Abfälle vorzuhalten. Der Entsorgungsweg von gefährlichen Abfällen ist dem SIGEKO vor Beginn der Entsorgung mitzuteilen. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen. Aus Brandschutzgründen dürfen keine Abfälle, Verpackungsmaterialien, Reste brennbarer Gefahrstoffe in Bereichen von Verkehrswegen bzw. Flucht- und Rettungswegen gelagert werden. 2.4.2 Lärm (lärmarme Baustelle) Zur Begrenzung des Baulärms ist jeder Auftragnehmer verpflichtet, lärmgedämmte Maschinen und Geräte auf der Baustelle einzusetzen. Der AN bestätigt die Einhaltung der Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetze inklusive der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz gegen Baulärm. Arbeiten bei denen die zulässigen Werte der TA Lärm überschritten werden, sind dem SiGeKo zu melden. Es ist durch Messprotokolle nachzuweisen, dass der durch die Bauprozesse verursachte Lärm dauerhaft nachweislich unterhalb des Grundgeräuschpegels der Umgebung, den behördlichen Vorschriften und/ oder den in den Ausschreibungsunterlagen weiterhin formulierten Anforderungen liegt. Die Dokumentation umfasst den Nachweis zur Einhaltung der vorgenannten Anforderungen, die Überprüfung des Einsatzes lärmarmer Baumaschinen und die Einhaltung der Schutzzeiten. 2.4.3 Staub (staubarme Baustelle) Der Auftragnehmer wird Maschinen und Geräte mit einer wirksamen Absaugung vorsehen. Stäube sind an der Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die Ausbreitung von Staub auf unbelastete Arbeits- und Baustellenbereiche soll, soweit technisch möglich, verhindert und entsprechende Ablagerungen vermieden werden. Arbeitsbereiche in Gebäuden, an denen Stäube entstehen, z.B. Schneideplätze von Trockenbauplatten oder Einsatzbereiche von Putzfräsen, sind vom Auftragnehmer mittels Folienschotts abzuschotten und zu kennzeichnen. Feine Stäube sind nicht zu fegen, sondern mit einem geeigneten Sauger aufzunehmen. Die vom Auftragnehmer geplanten Maßnahmen sind regelmäßig zu prüfen und die Durchführung zu dokumentieren. 2.4.4 Gewässerschutz (Bodenschutz auf der Baustelle) Schutz des Grundwassers und der Gewässer gegen Verunreinigungen, Einhalten der Gewässerschutzverordnung. Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Umgang ist dem SiGeKo anzumelden. Durch den Auftragnehmer ist sicherzustellen, dass der Boden nicht durch chemische Verunreinigung kontaminiert wird und ein entsprechender Bodenschutz ausdrücklich berücksichtigt wird. Eine Bestätigung über die Einhaltung des Bundesbodenschutzes und der Altlastenverordnung muss vorgelegt werden. Dies gilt auch für den Schutz von Boden und Vegetation vor schädlichen mechanischen Einflüssen, wie z. B. unnötige Verdichtungen oder Vermischung von unterschiedlichen Bodenschichten. Die Kontrolle der vorgenannten Punkte ist nachzuweisen durch: • Bautagebuch • Baufotos • Schriftverkehr Bauleitung und • Schriftverkehr ausführende Unternehmen 2.5 Maßnahmen zur Bauausführung 2.5.1 Lagerplätze Um die Verschmutzung bzw. Verdichtung des Bodens im Bereich von Lagerplätzen zu verhindern, sind diese mit geeigneten Mitteln zu befestigen und ist darauf zu achten, dass nur eine möglichst kleine Bodenfläche beansprucht wird. 2.5.2 Bodenschutz außerhalb des Baufeldes Freigelegte Unterböden und bereits wieder eingebaute Böden dürfen nur in Ausnahmefällen befahren werden. Das Befahren des Oberbodens ist nur zulässig für einzelne Fahrten wenn der Boden trocken und genügend bewachsen ist. Falls häufigere Fahrten nötig sind, muss der Boden mit geeigneten Mitteln geschützt werden (Baggermatratzen, Holzroste, temporärer Kiesbelag auf Vliesunterlage etc.). Wird der Boden deutlich länger als ein Jahr befahre, ist der Oberboden abzutragen und seitlich zu lagern. 2.5.3 Berücksichtigung der Bodenfeuchte Es sollte nur auf und mit trockenen Böden gearbeitet werden. Vor jedem Maschineneinsatz und nach Witterungseinflüssen muss die Bodenfeuchtigkeit beurteilt werden, um die einsetzbaren Maschinen zu bestimmen. Resultate sind entsprechend zu protokollieren und auch fotografisch zu dokumentieren. Muss der Boden befahren werden, ist immer eine möglichst leichte Maschine einzusetzen.. Sollten ausnahmsweise andere Maschinen, Radlager, Lastwagen etc. eingesetzt werden, so muss dies durch die Bauleitung bewilligt und dokumentiert werden. 2.5.4 Bodenlager oder Bodendepots Der Boden muss beim Schütten des Depots trocken sein. Oberboden-, Unterboden- und Untergrundmaterial müssen getrennt gelagert werden. Oberbodendepots sollen nach dem Absetzen eine Höhe von 1,50 m, Unterbodendepots 2,50 m nicht überschreiten. Das Bodendepot ist derart anzulegen, dass das Regenwasser oberflächlich abfließen und im Untergrund versickern kann. Es darf weder befahren noch als Lagerplatz verwendet werden und sollte sofort nach der Schüttung begrünt werden, z. B. Luzerne Kleegras ansäen. 2.5.5 Wiedereinbau von Boden Der Untergrund muss vor dem Wiedereinbau gelockert und bei Bedarf mit einer Sickerschicht versehen werden, damit die Sickerfähigkeit des Untergrunds gewährleistet ist. Ober- und Unterboden sind möglichst in einem Arbeitsgang einzubauen. Der wieder eingebaute Boden ist sofort zu begrünen. Für Sickerschichten ist z. B. Recycling-Kies-Sand verwendbar, sofern zugelassen. Sauberkeitsschichten: Sofern zulässig werden als Sauberkeitsschichten Recycling-Kies-Sand oder Recycling-Beton aus Misch-Abbruch-Granulat vorgesehen. Verwertung von geeignetem Ober- und Unterboden: Die Verwendung erfolgt nach folgenden Prioritäten: ▪ In absteigender Reihenfolge Verwendung an Ort und Stelle ▪ Verwendung auf einer anderen Baustelle ▪ Einsatz für die Rekultivierung, Zwischenlager oder Deponie Verschmutzter Ober- und Unterboden: Entsorgung bzw. Aufbereitung gemäß den Angaben und Richtlinien. 2.6 Eignung/ Präqualifikation von Unternehmen Kriterien zur Eignung/ Präqualifizierung von Unternehmen bilden Eignungsnachweise und Ausschlusstatbestände nach § 6 Abs.3 und §16 Abs. 1 Nr.2 VOB/A.
Besondere Vertragsbedingungen DGNB
01 Abbrucharbeiten
01
Abbrucharbeiten
01.01 Abbruch Flachdach
01.01
Abbruch Flachdach
01.02 Stundenlohnarbeiten
01.02
Stundenlohnarbeiten

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