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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine und technische Vorbemerkungen Bauherr:
Hochsauerlandkreis
Fachdienst 44 - Kreisstraßen
Straßenbau und Straßenunterhaltung
Am Rothaarsteig 1
59929 Brilon
Baumaßnahme:
Ersatz-Neubau Brücke ü. d. kleine Henne
Beringhausen (K43)
59872 Meschede - Beringhausen
- Brückenbauwerk (siehe separates Dokument
zu den Vorbemerkungen)
- Außenanlagen (Tief- und Straßenbau)
Allgemeine und technische Vorbemerkungen
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeines
2. Angaben zur Baustelle
3. Baugrundgutachten
4. Ingenieurtechnische Betreuung der Baumaßnahmen
5. Fremdüberwachung
6. Bauzeitenplan
7. Bauablauf
8. Koordinierung des Bauablaufes
9. Ausführungszeichnungen
10. Bauvermessung
11. Leitungen im Baufeld
12. Kampfmittel im Baufeld
13. Zuordnung des Bodens, des Oberbodens und der
Schwarzdecken
14. Hinweise zum Leistungsverzeichnis
15. Zu beachtende Technische Regelwerke
16. Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs
17. Schutz von Vegetationsflächen
18. Baustoffe
19. Qualitätssicherungsplan des AN
20. Umrechnung von Gewicht in Raummaß
21. Nachweise der planmäßigen Bauausführung
22. Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen
23. Kontrollprüfung des Auftraggebers
24. Aufmaße
25. Weitere Hinweise zur Nachweisführung der erbrachten Leistungen und Aufmaßerstellung (Datenerfassung und -übergabe)
26. Rechnungslegung
27. Überwachung einzelner Bauleistungen durch die Örtliche Bauüberwachung
1. Allgemeines
Der Hochsauerlandkreis als Baulastträger beabsichtigt in Meschede - Beringhausen die in den als Anlagen beigefügten Verdingungsunterlagen dargestellten Baumaßnahmen durchzuführen.
Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen den Ersatzneubau der vorh. Brücke ü.d. "Kleine Henne" im Zuge der K43 zwischen NK 4615 020 und NK 4615 014in Meschede- Beringhausen. Im Zuge des Brückenneubaus wird auch der Straßenzug erneuert.
Ein Termin zur möglichen Ortsbesichtigung ist rechtzeitig mit dem AG abzustimmen. Zuständige Ansprechpartner sind in den beigefügten Unterlagen benannt.
Der Auftrag wird an den Bieter / die Bietergemeinschaft erteilt, der / die das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Die Auftragserteilung soll voraussichtlich Mitte Juni 2026 erfolgen. Berücksichtigt werden nur solche Angebote, die die Erklärung des Bewerbers enthalten, dass er sich an sein Angebot bis zur angegebenen Zuschlagfrist (i. d. R. 6 Wochen nach Submission) gebunden hält. Die Beauftragung der Gesamtleistung wird durch den Hochsauerlandkreis erteilen.
Die Bauleistungen sind gem. VOB nach Auftragserteilung zu beginnen.
1.1 Grundsätzliche Rahmenbedingungen
Die Durchführung der Baumaßnahme erfolgt unter Vollsperrung des Straßenabschnitts der Kreisstraße K43 (in Anlehung an den Regelplan B I/15 gem. RSA 2021), incl. weiträumiger Umleitungsführungen über Meschede und Meschede - Remblinghausen
Die Bürger sind vor Baubeginn durch Pressemitteilungen zu informieren.
Angrenzende Flächen sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Unnötige Beeinträchtigungen, Beschädigungen oder ähnliches sind zu vermeiden.
Die zur vertragsgemäßen Ausführung sämtlicher Bauleistungen erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen für Bau-Strom und Bau-Wasser incl. deren Transport (Leitungen, Kabel, Traversen, etc.) und Verbrauch werden nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Der AN hat einen separaten Anschluss bei den zuständigen Versorgungsunternhemen für die Bauzeit zu beantragen, zu betreiben und nach Abschluss der Baumaßnahme zurückzubauen. Alle hierfür erforderlichen Gebühren und Kautionen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
1.2 Einzukalkulierende Leistungen zur Sicherstellung eines geordneten Bauablaufes und zur Nachweisführung der vertragsgemäßen Leistungserbringung
Sämtliche in den „Allgemeinen und technischen Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung“ beschriebenen Rahmenbedingungen, Auflagen und Leistungen (z. B. Bauzeitenpläne, Bauablaufplan, Qualitätssicherungsplan einschließlich Durchführung der darin aufgeführten Leistungen, Nachweisführung der erbrachten Leistungen und Aufmaßerstellung einschließlich der geforderten digitalen Vermessungsarbeiten) und dadurch bedingte Erschwernisse und Mehrleistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind in die jeweiligen Positionen des Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren, soweit nicht gesonderte Leistungspositionen im LV vorgesehen sind.
2. Angaben zur Baustelle
2.1 Lage der Baustelle
Die Baustelle liegt im Zuge der K43. Das zu erstellende Brückenbauwerk überführt die Kleine Henne in Meschede- Beringhausen. Die Kreisstraße K43 verläuft aus Westen von Löttmaringhausen kommend in Richtung Löllinghausen und verbindet somit die L740 im Westen mit der L915. Das zu ersetzende Bauwerk befindet sich zwischen NK 4615 020 und NK 4615 014 bei Station 3.720. Die Lage der Baustelle ist frei zugänglich.
2.2 Lager- und Arbeitsfläche
Dem AN können zur Baustelleneinrichtung die verbleibenden Fahrbahnflächen der Kreisstraße K43 beidseitig des neu zu errichtenden Brückenbauwerks in Absprache mit dem AG und der Örtlichen Bauüberwachung zur Verfügung gestellt werden.
Zudem ist gemäß beigefügtem Lageplan "Inanspruchnahme von Flächen, Eigentümer MARTINI Beringhausen eGbR" mit dem Eigentümer seitens des AG eine Vereinbarung getroffen worden, die gekennzeichneten Flächen als Bodenlager / Zwischenlager nutzen zu dürfen. Somit stehen weitere 350m2 Bodenlagerfläche zur Verfügung, die durch eine Baustraße zu erschließen sind.
Als Arbeitsfläche stehen dem AN lediglich die jeweiligen Baufelder zur Verfügung.
Sind nach Meinung des AN darüber hinaus noch Baustelleneinrichtungs- und Lagerplätze erforderlich, so hat er diese eigenverantwortlich zu beschaffen. Sämtliche hierdurch entstehende Kosten, wie z. B. für Herrichtung, Unterhaltung, Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand etc., sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
2.3 Baustellenzufahrt
Als Baustellenzu- und ausfahrt dienen die vorhandenen öffentlichen Verkehrswege, hauptsächlich von Meschede kommend, da südlich des Brückenbauwerks das temporäre Umgehungsgerinne geplant ist.
Der im Lageplan angedeutete Standort des Turmdrehkranes ist eine mögliche Option. Alle zur Herstellung der ausgeschriebenen Leistungen in allen Bauphasen benötigten Krane und sonstigten Hebezeuge incl. deren Montage, Unterhaltung, Demontage und ggfs. Umbau sind seitens des AN in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
3. Baugrundgutachten
Die vorliegenden Baugrunduntersuchungen und der geotechnische Bericht (Bericht Nr. 25 - 8988) der
PTM - Geotechnik Arnsberg GmbH
Obereimer 36
59821 Arnsberg
vom 05.01.2026,
sowie die erweiterte Bestandsuntersuchung und Substanzbewertung (Gutachten Nr. 26 - 1041) der
Ing.-Gesellschaft PTM Dortmund mbH
Frische Luft 155
44319 Dortmund
vom 03.02.2026 sind als Bestandteil den Verdingungsunterlagen beigefügt.
4. Ingenieurtechnische Betreuung der Baumaßnahmen
Die Planung zur Herstellung der Verkehrsanlagen obliegt der
+-
Ingenieurgesellschaft Gierse-Klauke
Emhildisstraße 16
59872 Meschede
Tel.: 0291 9913 0
E-Mail: info@igk-meschede.de
Die Planung zur Herstellung des Brückenbauwerks obliegt dem
Ingenieurbüro Sander
Am Hohlweg 7
59872 Meschede
Tel.: 0291 9946 0
E-Mail: info@ibsander.de
5. Fremdüberwachung
Der Auftraggeber behält sich die Beauftragung einer Fremdüberwachung insbesondere zur Kontrolle des Untergrundes und des Unterbaus ausdrücklich vor.
6. Bauzeitenplan
6.1 Bauzeitenplan
Der Bieter hat unmittelbar nach Auftragserteilung und vor dem Beginn der Bauausführung einen Bauzeitenplan zu erstellen und der örtlichen Bauüberwachung zur Genehmigung vorzulegen.
Der Bauzeitenplan hat
· die einzelnen Bauabschnitte,
· die Reihenfolge des Bauablaufes,
· die Einzelfristen für den Bauablauf und
· die Fertigstellung der Arbeiten
zu enthalten.
Der Bauzeitenplan ist als Balkendiagramm aufzustellen und hat mindestens folgende Zeilen zu enthalten:
· lfd. Nummerierung der Werktage,
· akt. Datum,
· Soll-Bauzeit,
· Ist-Bauzeit,
· Leistungsabschnitte,
· Leistungsphasen,
· Einzelleistungen und
· Meilensteine.
Der Bauzeitenplan ist in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 3 Wochen) in Abstimmung mit der örtlichen Bauüberwachung aktualisiert wieder vorzulegen.
6.2 Vertragsstrafen bei Bauzeitüberschreitung
Vertragsstrafen bei Bauzeitüberschreitung von Zwischen- bzw. Fertigstellungsterminen regelt das Vertragswerk des AG.
7. Bauablauf
Der Baubeginn und das Baufertigstellungsdatum wird zwischen dem AG und dem AN vereinbart. Es ist eine Bauzeit von 7 Monaten geplant.
Der Bauablauf ist grundsätzlich mit der örtlichen Bauüberwachung des AG abzustimmen. Die Abwicklung der Arbeiten und die Disposition, die den gesamten Bauablauf betreffen, sind Sache des ANN.
Der genaue Arbeitsbeginn wird mit dem Auftrag durch den AG verbindlich festgesetzt.
Für die Überwachung der Arbeiten sind die technischen Merkblätter sowie die gültigen Verarbeitungsvorschriften zu den angegebenen Materialien vor Beginn der jeweiligen Arbeiten der örtlichen Bauüberwachung zu übergeben.
Die Technische Bearbeitung (SiGe-Koordination) ist unmittelbar nach Auftragserteilung auszuführen. Der AN hat dem beauftragten SiGe-Koordinator auf dessen Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
- Einrichten der Baustelle (beinhaltet auch das Fällen
von Bäumen und Entfernen von anderem Bewuchs)
- Vollsperrung der Brücke herstellen
- Herstellen der Wasserhaltung (Fangedamm und
Umgehungsgrinne)
- Abbruch des vorhandenen Überbaus
- Herstellen der Baugruben
- Abbruch der Widerlager
- Bodenaustausch einbringen
- Herstellen der Fundamente und Widerlager/
Flügelwände
- Auflegen der Fertigteile
- Herstellen der Endquerträger und der
Ortbetondruckplatte
- Versiegelung und Abdichtung des Überbaus
- Herstellen der Kappen
- Hinterfüllung der Widerlager
- Aufstellen der Geländer
- Fahrbahnbelag herstellen/ Straßenbau
- Rückbau der Wasserhaltung
- Vollsperrung abbauen
Unter der zwingenden Voraussetzung zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Rahmenbedingungen ist der Bauablauf bereits vor Aufstellung des Bauzeitenplanes und auch später während der Bauausführung mit dem AG und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen bzw. zu aktualisieren.
Zur Klärung der Bestandssituation der vorhandenen Versorgungsleitungen sind eventuell Suchschachtungen im Baufeld durchzuführen. Die vorgefundenen Leitungen sind vermessungstechnisch zu erfassen, die Daten auszuwerten und in einem Lageplan darzustellen. Sämtliche Daten sind der örtlichen Bauüberwachung schnellstmöglich zur weiteren Bearbeitung und evtl. Umplanung zu übergeben.
Der Bauablauf ist so zu gestalten, dass die Beeinträchtigung der Anlieger auf ein Minimun reduziert wird.
8. Koordinierung des Bauablaufes
Während der Bauausführung werden wöchentlich bis 2-wöchentlich Koordinierungsgespräche (Jour-fixe-Termin) mit dem AG, AN und der Örtlichen Bauüberwachung stattfinden, indem der weitere Bauablauf den Belangen der Beteiligten entsprechend koordiniert wird.
Parallel zur Baumaßnahme des AN können weitere Bauleistungen durch den AG bzw. durch ihn beauftragte Fachfirmen oder Versorgungsunternehmen durchgeführt werden.
Entsprechenden Unternehmen ist durch den AN der Zugang zum Baufeld für die zur Ausführung der Leistungen notwendige Zeit zu gewähren. Mehrleistungen durch Unterbrechung der Bautätigkeit und Wiederaufnahme sind in die Einzelpositionen einzukalkulieren und berechtigen nicht zu Nachforderungen.
9. Ausführungszeichnungen
Dem Auftragnehmer werden die Pläne und Ausführungszeichnungen entsprechend den Angaben im Vertragswerk des AG übergeben. Darüber hinaus kann die Ausführungsplanung als pdf.-Datei zur weiteren Verfügung übermittelt werden.
Der Auftragnehmer hat die Ausführungszeichnungen rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Auftraggeber anzufordern, so dass ein planmäßiger, reibungsloser Beginn und Ablauf der Arbeiten gewährleistet ist.
Der Auftragnehmer hat sämtliche in den Ausführungs- zeichnungen angegebenen Maße, insbesondere Gelände- angaben und Anschlusshöhen, mit der Örtlichkeit zu vergleichen. Bei Unstimmigkeiten zwischen der Örtlichkeit und den Ausführungszeichnungen ist die Örtliche Bauüberwachung und der AG unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Bauvermessung
10.1 Vermessung
Das örtliche Plangebiet wurde im Vorfeld der Planungsarbeiten im Baubereich höhe- nund lagemäßig vermessen u. kartiert. Das Bestands-DGM liegt digital vor.
Der AG übergibt in unmittelbarer Nähe zur baulichen Anlage die notwendigen Fest- und Höhenpunkte. Ein Anspruch auf Absteckung der Hauptachsen, sowie der Grenzen des
Baugeländes, gem. VOB, Teil B, § 3, Punkt (2) wird ausdrücklich außer Kraft gesetzt.
Der AG übergibt das Grenzkataster in digitaler Form. Der AN steckt die Grenzen, soweit erforderlich, selbst ab.
Sämtliche Absteckungs- und Feinabsteckungsarbeiten der Achsen, Böschungen, Ing.-Bauwerke, Höhen usw. sind Sache des AN. Der AG liefert die Ausführungspläne in digitaler Form.
10.2 Durchführung der Bauvermessung durch den Auftragnehmer
Die für die Durchführung der Baumaßnahme erforderliche Bauvermessung obliegt der Eigenverantwortung des AN und ist mit elektrooptischen Messverfahren (keine Drohnen-Mess-Verfahren) durchzuführen. Zum Nachweis der vorgenommenen Absteckungsvermessung hat der AN die entsprechenden Datensätze, einschließlich der Lageplandarstellung, schnellstmöglich der Örtlichen Bauüberwachung zu übergeben.
Der AN hat sämtliche Vermessungsarbeiten nach Lage und Höhe für alle wesentlichen Bauarbeiten nach Erstellung der Örtlichen Bauüberwachung zur Abnahme anzuzeigen. Die Örtliche Bauüberwachung behält sich die Prüfung der einzelnen Vermessungsarbeiten vor. Die Vermessungsarbeiten sind vom AN so rechtzeitig durchzuführen, dass die Prüfung ohne Unterbrechung bzw. Behinderung der Bauarbeiten vorgenommen werden kann.
Der AN hat die zur Prüfung und Abnahme seiner Arbeiten erforderlichen Geräte und Hilfskräfte ohne gesonderte Vergütung zu stellen.
10.3 Sicherung vorhandener Grenzsteine durch den Auftragnehmer
Der AN hat die im Umfeld der Baufelder gemäß Planunterlagen vorhandenen Grenzsteine aufzusuchen und dauerhaft z. B. mit gut sichtbaren farbig gekennzeichneten Holzpflöcken (mind. 0,5 m über Gelände) zu markieren. Nicht vorhandene Grenzsteine sind dem AG zur Regelung der Grenzanzeige bzw. Grenzwiederherstellung rechtzeitig mitzuteilen. Unterlässt der AN diese Vorgehensweise, obliegt ihm die spätere Beweisführung bzw. die Kostenübernahme zur Grenzherstellung.
Die vorhandenen Grenzsteine, die zwar innerhalb des Baufeldes liegen, aber durch die Ausführung der Bauleistungen nicht zwingend entfallen, sind mit besonderer Sorgfalt zu markieren und abzusichern.
Werden Grenzsteine, die erhalten werden könnten, durch den Baubetrieb beschädigt oder entfernt, so wird auf Kosten des AN durch den AG eine Wiederherstellung dieser Grenzsteine vorgenommen.
11. Leitungen im Baufeld
Der AN hat sich rechtzeitig vor Aufnahme der Bauarbeiten eigenverantwortlich bei sämtlichen in Frage kommenden Ver- und Entsorgungsunternehmen bzw. Nutzern über den möglichen Bestand vorhandener - in Betrieb befindlicher und nicht mehr in Betrieb befindlicher - Leitungen nach Art, Lage und Höhe schriftlich zu informieren und sich einweisen zu lassen.
Erfolgt die Einweisung nicht innerhalb von 5 Werktagen, so ist der AG sofort schriftlich zu unterrichten.
Die von den einzelnen Trägern unterhaltenen Ver- und Entsorgungsleitungen sind während der Bauzeit aufrecht zu erhalten.
Bei Umlegung von vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen hat der AN die notwendige Koordinierung mit den Versorgungsträgern und Nutzern selbständig vorzunehmen, so dass keine Behinderung oder Unterbrechung der Bauarbeiten erfolgt.
12. Kampfmittel im Baufeld
Die bisherigen Recherchen und vorliegenden Erkenntnisse lassen keinen begründeten Verdacht auf vorhandene Kampfmittel (z. B. Bombenblindgänger) im Baufeld erkennen.
Seitens der Stadt Meschede, in Abstimmung mit der Bezirkregierung Arnsberg, liegt dem AG eine Freigabe zur Kampfmittelfreiheit vor.
Auch im Zuge der vorhergehenden Baumaßnahmen auf dem Gelände wurden keine Kampfmittel gefunden.
Sollten bei den Erdarbeiten aber durch entsprechende Erkenntnisse (z. B. kampfmittelverdächtige Gegenstände oder Bodenverfärbungen) Verdachtsmomente auftreten, hat der AN die Arbeiten sofort einzustellen und schnellstmöglich die Polizei, den Auftraggeber, die zuständigen Behörden und den Kampfmittelräumdienst Westfalen-Lippe zu informieren und Vorgaben zur weiteren Vorgehensweise abzuwarten. Es ist verboten entdeckte Kampfmittel zu berühren bzw. deren Lage zu verändern.
13. Zuordnung des Bodens, des Oberbodens und der Schwarzdecken
Das als Anlage beigefügte Bodengutachten enthält u. a. Aussagen zu den Ergebnissen der durchgeführten chemischen Analysen und den sich hieraus ergebenden Zuordnungen nach:
"Mantelverordnung" - Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung, darin Artikel 1: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (ErsatzbaustoffV; kurz EBV; Stand: 11.06.2021, Inkrafttreten: 01.08.2023) und Artikel 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV; Stand 16.07.2021) RuVA-StB 01-Richtlinie - "Richtlinie für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01, Ausgabe 2001)" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen / AG Asphaltstraßen
Die sich hieraus ergebenden Erfordernisse zur Bearbeitung, Verwertung bzw. Entsorgung des Bodenmaterials bzw. der Schwarzdecken sind im Leistungsverzeichnis erfasst und bereits bei der Bearbeitung des Angebotes zu berücksichtigen.
Auf evtl. vom Bieter für erforderlich angesehene zusätzliche, im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Hinweise, Angaben, Leistungen bzw. Erschwernisse (z. B. zur Deponierung der überschüssigen oder unbrauchbaren Oberboden- und Bodenmassen) hat der Bieter bereits mit der Abgabe des Angebotes schriftlich hinzuweisen.
14. Hinweise zum Leistungsverzeichnis
14.1 Schichtdicken
Sämtliche angegebenen Schichtdicken beziehen sich auf den verdichteten Zustand.
14.2 Leistungsumfang
Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten werden, gehören auch, soweit dafür nicht in der Leistungsbeschreibung besondere Ansätze enthalten sind:
1. Einrichten der Baustelle und Herrichten der Flächen für die Baustelleneinrichtung
2. Räumen der Baustelle u. Wiederherstellen benutzter Flächen
3. Vorhalten, Betreiben und Unterhalten der Baustelleneinrichtung, der Versorgungseinrichtungen incl. deren Verbrauchsmedien (Strom, Wasser) Beleuchtung und Bewachen der Baustelle
4. Anlegen der Baustelleneinrichtungs-, Lager- und Arbeitsplätze, Beschaffen von Lager- und Arbeitsplätzen über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus
5. Beschaffen von Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten hinaus. Beseitigung der vom Auftragnehmer verursachten Schäden an allen Zufahrtswegen
6. Messungen zur Ausführung und Abrechnung der Arbeiten, einschließlich des Vorhaltens der Messgeräte, Lehren, Absteckzeichen usw., des Erhaltens der Lehren und Absteckzeichen während der Bauausführung und des Stellens der hierzu benötigten Arbeitskräfte
7. Mitwirkung bei der Abnahme einschließlich des Stellens der hierzu benötigten Arbeitskräfte und Geräte
8. Feststellen des vorh. Zustandes der in Anspruch genommenen Straßen vor dem Baubeginn einschließlich einer aussagefähigen Dokumentation mittels digitaler Fotoaufnahmen
9. Feststellen des vorh. Zustandes aller das Baufeld angrenzender ober- und unterirdischer Bauteile vor dem Baubeginn vibrierender bzw. rüttelnder Bauarbeiten (z. B. Rammen von Spundwänden) einschließlich einer aussagekräftigen Dokumentation mittels digitaler Fotoaufnahmen und Kamerabefahrungen
10. Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle z.B. durch Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Bauzäunen, Schutzgerüsten, Hilfsbauwerken, Beleuchtungen, Leiteinrichtungen, etc.
11. Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung des öffentlichen und Anliegerverkehrs
12. Liefern, Abladen und Lagern der Bauhilfs- und Betriebsstoffe
13. Abladen und Lagern der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe und Bauteile auf der Baustelle oder an den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Stellen
14. Befördern - erforderlichenfalls mit Zwischenlagern - aller Baustoffe und Bauteile von den Lagerstellen auf der Baustelle zu den Verwendungsstellen und etwaiges Rückbefördern
15. Sichern der Arbeiten gegen Tagwasser, mit dem normalerweise gerechnet werden muss und seine etwa erforderliche Beseitigung
16. Beseitigung aller Verunreinigungen, insbesondere auf den Verkehrsflächen, die von den Arbeiten des Auftragnehmers herrühren
17. Alle Leistungen umfassen auch die Lieferung der dazugehörigen Stoffe, Materialien, Produkte, Waren und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern auf der Baustelle, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich baus. Lieferung vorgesehen ist
18. Schutz von Vegetationsflächen
19. Herstellung, Unterhaltung und Beseitigung von Baustraßen zur Durchführung sämtlicher Leistungen auf dem vorh. bindigen, wasserempfindlichen Boden
20. Abweichend von DIN 18300 gilt für sämtliche zu erbringenden Leistungen als Transportentfernung das gesamte Baufeld.
14.3 Abkürzungen im Leistungsverzeichnis
· AG = Auftraggeber
· AN = Auftragnehmer
· St = Stück
· m = Meter
· d = Tag
· h = Stunde
· t = Tonne (Gewicht)
· m2 = Quadratmeter
· m3 = Kubikmeter
· psch = Pauschale
· Anw. d. ÖBü erf.= Anweisung der örtlichen Bauüberwachung erforderlich
Die Formulierung in den Positionen, wie z. B. "Bodenklasse 3 - 6" bedeutet:
"Bodenklasse einschließlich 3, 4, 5 und 6"
15. Zu beachtende Technische Regelwerke
Zur Ausführung der beauftragten Bauleistungen sind sämtliche gültigen anzuwendenden Technischen Regelwerke in der jeweils gültigen / aktuellen Fassung zu beachten, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den jeweiligen Leistungspositionen aufgeführt sind.
So sind u. a. folgende Technische Regelwerke zu beachten:
15.1 Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
· DIN 1045 Teil 2-4 Beton und Stahlbeton, Bemessung und Ausführung
· DIN 1054 Baugrund, Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau
· DIN 1055 Einwirken von Lasten auf Tragwerke
· DIN 18196 Erd und Grundbau, Bodenklassifizierung f. bautechn. Zwecke
· DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
· DIN 18300 Erdarbeiten
· DIN 18305 Wasserhaltungsarbeiten
· DIN 18306 Entwässerungskanalarbeiten
· DIN 18308 Dränarbeiten
· DIN 18315 Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten ohne Bindemittel
· DIN 18316 Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
· DIN 18317 Verkehrswegebauarbeiten Oberbauschichten aus Asphalt
· DIN 18318 Verkehrswegebauarbeiten Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen
· DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten
· DIN 18322 Kabelleitungstiefbauarbeiten
· DIN 18331 Betonarbeiten
· DIN 18333 Betonwerksteinarbeiten
· DIN 18459 Abbruch- und Rückbauarbeiten
· DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten
· DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Pflanzen und Pflanzarbeiten
· DIN 18917 Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Rasen und Saatarbeiten
· DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
· DIN EN 206 Beton - Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität
· DIN EN 476 Allgemeine Anforderunge an Bauteile für Abwasserleitungen und Kanäle
· DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden - Kanalmanagement
· DIN EN 805 Wasserversorgung - Anforderung an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden
· DIN EN 1338 Pflastersteine aus Beton
· DIN EN 1340 Bordsteine aus Beton
· DIN EN 1610 Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen
· DIN EN 12697-36 Asphalt-Prüfverfahren für Heißasphalt - Teil 36; Bestimmung der Dicke von Fahrbahnbefestigungen aus Asphalt
· DIN EN 13863-01 Fahrbahnbefestigungen aus Beton - Teil 1: Prüfverfahren zur Dickenbestimmung einer Fahrbahn-befestigung aus Beton durch Vermessung
· DIN EN 13863-03 Fahrbahnbefestigungen aus Beton - Teil 3: Prüfverfahren zur Dickenbestimmung einer Fahrbahn-befestigung aus Beton aus Bohrkernen
15.2 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
· ZTV A-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen
· ZTV Ew-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau
· ZTV SoB-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
· ZTV E-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten und Straßenbau
· ZTV Asphalt-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
· ZTV Pflaster-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen u. Einfassungen
· ZTV FugStB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen
· ZTV BEAStB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen Asphaltbauweisen
· ZTV Beton-StB - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton
· ZTV-Ing - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten
· ZTV M - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungsarbeiten
15.3 Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte und Prüfvorschriften
· TL Pflaster-StB - Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen
· TL Asphalt-StB - Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen
· TL Bitumen-StB - Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige polymermodifizierte Bitumen
· TL Beton-StB - Technische Lieferbedingungen für Baustoffe u. Baustoffgemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton
· TL SoB-StB - Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau
· TL Gestein-StB - Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau
· TL BuB E-StB - Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe für den Einbau im Straßenbau
· TL Fug-StB - Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen
· TP D-StB - Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau
15.4 Merkblätter
· M FP 1 (FGSV) - Merkblatt für Flächenbefestigung mit Pflasterdecken und Plattenbelägen Teil 1: Regelbauweise (ungebundene Ausführung)
· M Geok E (FGSV) - Merkblatt für die Anwendung von Geotextilien und Geogitter im Erdbau des Straßenbaus
· Merkblatt (FGSV) für die Herstellung von Trag- und Deckschichten ohne Bindemittel
· Merkblatt (FGSV) für die Verdichtung des Untergrundes und Unterbaues im Straßenbau
15.5 Richtlinien
· RStO - Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen
· RSA - Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
· RAS-LP 4 - Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird unabhängig von den in den oben aufgeführten Unterlagen aufgeführten Angaben im Bauvertrag rechtsverbindlich geregelt.
16. Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs
Der AN hat die Zugänglichkeit der angrenzenden Grundstücke in jeder Bauphase aufrecht zu erhalten.
Die Kosten
· der Erschwernisse bei Durchführung sämtlicher Leistungen z. B. der Erd-, Kanal- und Straßenbauarbeiten, die durch den öffentlichen
Verkehr und Baustellenverkehr und die teilweise
beengten örtlichen Verhältnisse verursacht werden
· der Verkehrsregelung, sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen und die Ausweisung eventueller Umleitungsstrecken
· zur Herstellung, Unterhaltung und Beseitigung von Anrampungen (z. B. im Bereich von Bordsteinanlagen und Asphaltdeckschichten) in geringem Umfang durch geeignete Baumaterialien
werden nicht gesondert vergütet, sondern sind mit den Angebotspreisen abgegolten.
17. Schutz von Vegetationsflächen
Bäume, Pflanzbestände und sonstige Vegetationsflächen sind gemäß den Bestimmungen der DIN 18 920 zu schützen, soweit in der Leistungsbeschreibung hierfür keine gesonderten Leistungen vorgesehen sind.
18. Baustoffe
18.1 Lieferung der Baustoffe durch AN oder AG
Sämtliche in das Bauwerk eingehende Baustoffe sind durch den AN zu liefern.
Ausgenommen hiervon sind Baustoffe, die eindeutig im Leistungstext als bauseitig gelieferte oder bauseitig gestellt benannt sind oder Boden oder sonstige Baustoffe, die an der Baustelle gewonnen werden, soweit sie nicht in das Eigentum des AN übergehend zu beseitigen sind.
18.2 Qualität der Baustoffe
Sämtliche in das Bauwerk eingehende Baustoffe müssen ungebraucht und neuwertig sein. Sämtliche Baustoffe müssen den DIN- oder EN-Normen bzw. EG-Richtlinien entsprechen. Soweit keine DIN-Normen vorhanden sind, muss der AN die bauaufsichtliche Zulassung nachweisen.
18.3 Baustoffnachweise bei Abrechnung nach Gewicht oder Lieferschein
Lieferbelege sind dem Beauftragten des AG bei Anlieferung der Baustoffe oder Bauteile auf der Baustelle, spätestens jedoch beim nächsten Baustellenbesuch unaufgefordert in doppelter Ausfertigung zur Anerkennung durch Unterschrift vorzulegen.
Der Auftragnehmer erhält die Erstausfertigung zurück. Sämtliche Belege sind den Abrechnungsunterlagen zur Nachweisführung beizufügen. Sie verbleiben bei der Örtlichen Bauüberwachung.
Lieferbelege mit Gewichtsnachweisen (Wiegescheine) müssen folgende Angaben enthalten:
· Angabe des Lieferwerkes
· Lieferscheinnummer
· Art des Wägegutes mit Hinweis auf Güteschutz / -überwachung
· Datum und Uhrzeit der Wägung
· genaue Bezeichnung der Baustelle
· Nummer des Wiegegutscheines
· Eingedrucktes Brutto-, Tara- und Nettogewicht (das Gewicht des abholenden Fahrzeuges ist vor jedem Ladevorgang neu zu ermitteln, die Übernahm aus früheren Wägungen ist nicht gestattet)
· Polizeiliches Kennzeichen des LKW
· Unterschrift eines staatl. geprüften Wägers, des Fahrers und des Empfängers auf der Baustelle
· Standort der Waage
Sollte ein Lieferschein unvollständige Angaben, z. B. fehlende Angaben der Baustelle enthalten, wird er nicht anerkannt und gilt als nicht vorgelegt.
19. Qualitätssicherungsplan des AN
Der AN hat nach Auftragserteilung und vor dem Beginn der Bauausführung in Zusammenarbeit mit bzw. nach Vorgabe des AG bzw. der Örtlichen Bauüberwachung einen Qualitätssicherungsplan zu erstellen und zur Genehmigung vorzulegen.
Der Qualitätssicherungsplan hat detailliert darzustellen, wie der AN baubegleitend die regelwerkskonformen und vom AG geforderten Nachweise zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen hat. Die Nachweise sind entsprechend termingerecht und vollumfänglich, entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses bzw. den anzuwendenden technischen Regelwerken (z. B. ZTV E-StB, ZTV SoB-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV Beton-StB etc.), zu erbringen und dem AG schnellstmöglich und unaufgefordert zur Prüfung und Anerkennung zu übergeben.
Die lückenlose Nachweisführung der mängelfrei erbrachten Leistungen ist Voraussetzung zu deren Abnahme durch den AG.
Die beschriebenen Leistungen werden nicht gesondert vergütet und sind daher in die Angebotspreise einzukalkulieren.
20. Umrechnung von Gewicht in Raummaß
Zur Umrechnung zu verwendeter Materialien von Gewicht in Raummaß werden folgende Faktoren festgelegt:
· Asphaltfeinbeton =2,47
· Asphaltbinder =2,4
· Asphalttragschicht, Kl. C =2,38
· Hartsteinmineralgemische
FSS 0/32 =2,2
FSS 0/45 =2,3
· Vorabsiebung 0/32 und 0/45 =2,1
· Kiessand 0/20 =1,9
· Natursand 0/8 =1,85
· Splitt =1,6
21. Nachweise der planmäßigen Bauausführung
Die nachfolgend aufgeführten und zu erstellenden Nachweise der planmäßigen Bauausführung sind der Örtlichen Bauüberwachung schnellstmöglich und unaufgefordert vorzulegen.
21.1 Erdbauarbeiten Auf- und Abtragsquerschnitte
Nach Herstellung des jeweiligen planmäßigen Erd- bzw. Schachtungsplanums ist mittels topographischer Geländeaufnahme (mit elektronischem Messverfahren) die tatsächlich hergestellte Höhenlage bzw. die Aushubtiefe festzustellen.
In einer vergleichenden Gegenüberstellung der Soll- und Ist-Werte sind die Differenzmaße zu ermitteln und mit den zulässigen Toleranzwerten zu vergleichen. Die zulässigen Toleranzwerte dürfen nicht überschritten werden.
22. Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen
Der AN hat die in den jeweiligen gültigen / aktuellen technischen Regelwerten / Richtlinien und Vertragsbedingungen aufgeführten Eignungs- und Eigenüberwachungsprüfungen im vorgegebenen Umfang rechtzeitig durchzuführen und die Prüfergebnisse der Örtlichen Bauüberwachung schnellstmöglich und unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.
Insbesondere zu beachten sind die Vorgaben der jeweils gültigen / aktuellen Fassungen der ZTV E-StB, der ZTV SoB-StB, ZTV Asphalt-StB und der ZTV Beton-StB..
23. Kontrollprüfung des Auftraggebers
Sofern der Örtlichen Bauüberwachung die Ergebnisse der vom AN gemäß den techn. Regelwerken / Richtlinien und Vertragsbedingungen durchzuführenden Eigenüberwachungen mangelhaft oder nicht ausreichend erscheinen, kann er gemäß den technischen Regelwerken / Richtlinien und Vertragsbedingungen durchzuführende Kontrollprüfungen anordnen.
Der AN hat für die Kontrollprüfungen:
· ein ausreichend schweres Gegengewicht zur Durchführung statischer Lastplattendruckversuche kostenlos zur Verfügung zu stellen
· keinen Anspruch auf Vergütung von Ausfallzeiten für die Dauer der Kontrollprüfungen.
Der AG ist berechtigt die Kosten der Kontrollprüfungen gegen Forderungen des AN an den AG aufzurechnen und bei den Abschlags- oder der Schlusszahlung einzubehalten.
24. Aufmaße
Der AN hat die Aufmaße zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Beisein bzw. in Abstimmung mit der Örtlichen Bauüberwachung durchzuführen und nachvollziehbar bzw. prüffähig aufzustellen.
Leistungen, die nach einem weiteren Arbeitsgang der Bauarbeiten nicht mehr geprüft werden können, wie z. B. Baugrubentiefen, Drainagen, Verfüllungsmaterial usw. sind vorher von der Örtlichen Bauüberwachung anerkennen zu lassen.
Unterlässt der AN dieses, obliegt ihm die Beweisführung (z. B. durch eine aussagefähige Fotodokumentation) für die erbrachten Leistungen.
25. Weitere Hinweise zur Nachweisführung der erbrachten Leistungen und Aufmaßerstellung (Datenerfassung und -übergabe)
Die Nachweisführung der erbrachten Leistungen und die Aufmaßerstellung hat nach der in den einzelnen Leistungspositionen vorgegebenen Art und Weise zu erfolgen. Sie ist so vorzunehmen, dass die Unterlagen ohne nennenswerte Einarbeitung auch für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar und prüffähig sind.
Die Unterlagen sind zeitnah dem AG und der örtlichen Bauüberwachung zur Prüfung vorzulegen und spätestens zur förmlichen Abnahme der erbrachten Bauleistungen geprüft und vollständig im zuvor besprochenen Format zu übergeben.
Bestandslageplan der ausgeführten Leistungen nach Abschluss der Baumaßnahme gem. Vorgabe des AG und der Örtlichen Bauüberwachung als Grundlage des Gesamtbestandlageplanes "Betriebsgrundstück" erstellen, einschließlich sämtlicher hierzu erforderlicher Leistungen wie z. B.
- Vermessungsarbeiten
- Auswertung der Erfassungsdaten
- Planerstellung.
Grundsystem:
- Vermessungssystem: Gaus-Krüger oder ETRS89
Der AN hat vor der Leistungserbringung zwingend die Einzelheiten des Leistungsinhaltes und der darstellenden Rahmenbedingungen abzufragen und die Vorgaben des AG und der Örtlichen Bauüberwachung einzuholen.
Sollten die Inhalte nicht vollständig erbracht sein oder die Datenübergabe eine Weiterbearbeitung im vorgegebenen Umfang nicht ermöglichen und die Aufforderung zur Nachbesserung nicht die erforderliche Qualität der Daten erbringen, behält sich der Auftraggeber vor, die vom AN übergebenen Daten zu Lasten des AN eigenständig zu vervollständigen und gebrauchstauglich aufzubereiten.
26. Rechnungslegung
Die Form der Rechnungslegung ist rechtzeitig im Detail mit dem AG und der örtlichen Bauüberwachung abzustimmen und entsprechende Vorgaben einzuholen.
26.1 Auswertung der Aufmaße
Zur Vermeidung der Überschreitung der Auftragssumme hat der AN fortlaufend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt die erbrachten Leistungen aufzumessen und auszuwerten.
Sollten dem AN Informationen vorliegen, die gravierende Abweichungen vom Leistungsverzeichnis bzw. eine Überschreitung der Auftragssumme erkennen lassen, hat er die Örtliche Bauüberwachung unverzüglich hierüber zu informieren.
26.2 Abrechnungsbreiten für Leitungsgräben und Baugruben
Für die Abrechnung der Rohrgrabenbreiten gelten die Mindestwanddicken in den Tabellen und Bestimmungen der für die zu verlegenden Rohrmaterialien bestehenden DIN-Normen und sonstigen Vorschriften, sofern nicht vom AN die Notwendigkeit größerer Wanddicken aus statischen Gründen nachgewiesen werden.
Als Verbaustärke werden 2 x 0,08 m = 0,16 m festgelegt.
Bei der Verlegung mehrerer Leitungen in einem Graben behält sich der AG die Festlegung der Grabenbreite vor.
26.3 Abrechnungsunterlagen
Mit Einreichung der A b s c h l a g s r e c h n u n g e n über die erbrachten Leistungen sind die Abrechnungsunterlagen nach einem von der Örtlichen Bauüberwachung bzw. dem Auftraggeber vorgegebenen Schema und in einer vorgegebenen Qualität in einfacher Ausfertigung vorzulegen.
Wenn die v. g. Unterlagen den Abschlagsrechnungen nicht beigefügt sind, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen.
Die S c h l u ß - A b r e c h n u n g s u n t e r l a g e n sind zur Vorprüfung nach einem von der Örtlichen Bauüberwachung bzw. dem Auftraggeber vorgegebenen Schema und in einer vorgegebenen Qualität aufzustellen und an die Örtliche Bauüberwachung in einfacher Ausfertigung zur Prüfung zu übergeben. Die bei der Vorprüfung festgestellten Fehler sind dann in den Originalen zu berichtigen. Die Lieferscheinnachweise (z. B. Wiegescheine) sind im Original beizufügen.
Dem AG sind nach der Berichtigung der Abrechnungsunterlagen
- die Schlussrechnung mit den Abrechnungsunterlagen 3-fach
- die Originale der Abrechnungsunterlagen die zur Abrechnung gehören
- die vorgeprüften Abrechnungsunterlagen
zu übergeben.
Zu allen Schüttgütern (z. B. Trag- und Deckschichten, Frostschutzmaterial, Material der Leitungszonen etc.) ist ein Soll-Ist Nachweis zu führen und mit der Schlussrechnung vorzulegen.
27. Überwachung einzelner Bauleistungen durch die Örtliche Bauüberwachung
Die Örtliche Bauüberwachung wird die Ausführung der Bauleistungen auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften überwachen. Der AN hat daher die Örtliche Bauüberwachung rechtzeitig und umfassend über den beabsichtigten weiteren Bauablauf, erkennbaren Regelungsbedarf und den tatsächlichen Baufortschritt zu unterrichten, damit diese die Baustellentermine so organisieren kann, dass der Bauablauf nicht gestört und die Bauüberwachung zielführend erfolgen kann.
Allgemeine und technische Vorbemerkungen
Allgemeine Hinweise zur Leistungsbeschreibung bzw. Kalkulation ALLGEMEINE HINWEISE ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG BZW. KALKULATION
1. Der nachfolgend verwendete Begriff des Baugeländes
bezieht sich auf den gesamten Bereich des im Lageplan
gekennzeichneten Baufeldes
2. Abweichend von DIN 18 300 gilt für sämtliche zu
erbringenden Leistungen als Transportentfernung das
gesamte Baugelände bzw. Baufeld.
3. Sofern nicht ausdrücklich an anderer Stelle gemeinsam
vereinbart, verstehen sich alle Preise einschließlich
Beigabe der Baustoffe und Bauhilfsstoffe, die zur
vollständigen, funktionsfähigen und mängelfreien
Herstellung der Gesamtleistung erforderlich sind;
einschließlich Fracht, Abladen, Zufuhr zur Baustelle,
Vorhalten aller erforderlichen Maschinen, Geräte,
Werkzeuge und Arbeitsgeräte bis zur endgültigen
Fertigstellung der Gesamtleistung, auch
Hilfskonstruktionen, die zur Arbeitsdurchführung
notwendig sind, wie Gerüstungen, Absteifungen und
Hilfsschalung.
4. Die erforderliche Errichtung, Unterhaltung und Beseitigung
von Baustraßen zur Durchführung sämtlicher Leistungen wird
nicht gesondert vergütet und ist in die entsprechenden
Positionen einzukalkulieren, solange nicht Baustraßen in
besonderen Baufeldern im Leistungsverzeichnis explizit
aufgeführt und ausgeschrieben sind.
5. Die zur vertragsgemäßen Ausführung sämtlicher
Bauleistungen erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen
für Bau-Strom und Bau-Wasser incl. deren Transport
(Leitungen, Kabel, Traversen, etc.) und Verbrauch werden
nicht gesondert vergütet und sind in die entsprechenden
Positionen einzukalkulieren.
Der AN hat einen separaten Anschluss für Strom und
Wasser bei den zuständigen Versorgungsunternehmen für
die Bauzeit zu beantragen, zu betreiben und nach Abschluss
der Baumaßnahme zurückzubauen.
6. Die vorliegenden Baugrunduntersuchungen und der
geotechnische Bericht (Bericht Nr. 25 - 8988) der
PTM - Geotechnik Arnsberg GmbH
Obereimer 36
59821 Arnsberg
vom 05.01.2026,
sowie die erweiterte Bestandsuntersuchung und
Substanzbewertung (Gutachten Nr. 26 - 1041) der
Ing.-Gesellschaft PTM Dortmund mbH
Frische Luft 155
44319 Dortmund
vom 03.02.2026 sind als Bestandteil den
Verdingungsunterlagen beigefügt.
Die hierin enthaltenen Angaben und Hinweise sind ergänzend
zu den Angaben in den jeweiligen Leistungspositionen bei
der Kalkulation und Bauausführung zu beachten.
7. Nebenangebote sind als gesonderte Anlage dem
Hauptangebot beizufügen. Neben einer ausführlichen
Beschreibung der angebotenen Leistungen sind
sämtliche zum Nachweis der Eignung erforderlichen
Unterlagen dem Hauptangebot beizufügen.
Desweiteren sind die sich durch die Nebenangebote
ergebenden Minderkosten nachvollziehbar und prüffähig
auszuweisen.
8. Sämtliche Leistungen des Angebotes sind in einer
zusammenhängenden, einheitlichen Urkalkulation
darzustellen. Aus der Urkalkulation müssen für die im
Angebot enthaltenen Einheitspreise folgende
Preisbestandteile unmittelbar ersichtlich sein:
Einzelkosten der Teilleistungen mit Leistungsansätzen
(Menge/Zeit), aufgegliedert in alle Kostenarten
(insbesondere Lohn und Gehalt, Baustoffe und Bauteile,
Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Baugeräte und Sonderkosten), Gemeinkostenanteil mit den
zugehörigen Umlagefaktoren, aufgeschlüsselt nach
Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeine Geschäftskosten
(AGK), Wagnis und Gewinn (W+G) bezogen auf die
einzelnen Kostenarten.
Weiterhin sind anzugeben:
- Ermittlung der Kalkulationsmittellöhne,
- Ermittlung der Gemeinkosten der Baustelle bei
Kalkulation über die Endsumme.
Die Kalkulationen der Nachunternehmer /
Unterauftragnehmer sind der Urkalkulation beizufügen,
spätestens jedoch auf Aufforderung vorzulegen. Der
Nachunternehmer / Unterauftragnehmer hat seine Kalkulation
spätestens bei Bedarf / auf Aufforderung detailliert
aufzuschlüsseln
9. Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind,
sich aber durch besondere Umstände ergeben sollten,
bedürfen eines Nachauftrages.
Zur Erteilung eines Nachauftrages ist ein prüfbares Angebot
in schriftlicher Form einzureichen, dessen Preisniveau dem
Hauptangebot entsprechen muss (Ansätze der
Urkalkulation).
Nachträge werden nur anerkannt, wenn sie auch durch den
Bauherrn anerkannt und beauftragt werden.
Vom Auftragnehmer ausgeführte Mehrleistungen werden
ohne vorherige Kostenanmeldung und Genehmigung durch
den Auftraggeber bzw. dessen Vertreter nicht anerkannt.
Allgemeine Hinweise zur Leistungsbeschreibung bzw. Kalkulation
Allgemeine Hinweise zur Baumaßnahme ALLGEMEINE HINWEISE ZUR BAUMAßNAHME
Vor der Angebotsabgabe hat sich der Bieter über die örtlichen Gegebenheiten, z. B. die Transportwege auf dem Baugelände und das Verkehrsaufkommen zu informieren und bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Unkenntnisse in Bezug auf vorhandene und sichtbare Gegebenheiten berechtigen nicht zu AN-seitigen Nachforderungen.
Vor Beginn der Bauausführung erhält der AN Gelegenheit Anmerkungen / Änderungsvorschläge zum beabsichtigten Bauablauf vorzubringen und so zur Optimierung des Bauablaufs beizutragen. Die Auswirkungen der Vorschläge auf den Bauablauf, die Beeinträchtigung auf den Betriebsablauf und die Ausführungsfristen sind vom AN detailliert darzustellen.
Der AG behält sich vor, die Reihenfolge des Bauablaufes auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, wenn betriebliche, baubetriebliche oder andere Zwänge dies erfordern.
Die durch die oben beschriebene Vorgehensweise bedingten Erschwernisse und Mehrleistungen sind in die Angebotspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Allgemeine Hinweise zur Baumaßnahme
2 BRÜCKENBAUARBEITEN
2
BRÜCKENBAUARBEITEN
Allgemeiner Hinweis zu den Brückenbauarbeiten ALLGEMEINER HINWEIS ZU DEN BRÜCKENBAUARBEITEN
Grundsätzlich sind die Arbeiten gem. ZTV-Ing. auszuführen.
Allgemeiner Hinweis zu den Brückenbauarbeiten
2.01 Brückenneubau
2.01
Brückenneubau