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Leistungsverzeichnis
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Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
06 FENSTERBAU - KUNSTSTOFFFENSTER
06
FENSTERBAU - KUNSTSTOFFFENSTER
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - KUNSTSTOFF 1. ART UND UMFANG DER LEISTUNG
Die Leistung umfasst die Herstellung, die Lieferung und die Montage von Kunststofffenstern und -fenstertüren.
2. KUNSTSTOFF-KONSTRUKTIONEN
Die Profil-, Zubehör- und Beschlägeauswahl muss nach den gültigen Unterlagen des System-Herstellers erfolgen.
3. ANGABEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG
Grundlage des Angebots sind die Planungsunterlagen und die Leistungsbeschreibung. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebots mit der ausschreibenden Stelle zu klären. Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen.
4. NEBENANGEBOTE
Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu der ausgeschriebenen Konstruktion Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Dabei ist die Gleichwertigkeit der angebotenen mit der vorgegebenen Konstruktion durch Detailzeichnungen, Muster und System-Prüfzeugnisse nachzuweisen. Die angeführten Unterlagen müssen zum Eröffnungstermin vorliegen.
5. QUALITÄTSSICHERUNG
Der Nachweis, dass der Hersteller des angebotenen Systems ein Qualitätssicherungssystem nach DIN ISO 9001 anwendet, ist durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates zu erbringen.
6. NORMEN - RICHTLINIEN
Für die Auftragsabwicklung gelten:
- VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen)
- VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen)
- die für dieses Gewerk maßgeblichen DIN-Normen
- die Verglasungs-Richtlinien der Isolierglas-Hersteller
- die Unfallverhütungs-Vorschriften
Die Konstruktionen müssen nach den Richtlinien des System-Herstellers geplant und gefertigt werden und den Güte- und Prüfbestimmungen für Kunststofffenster RAL - GZ 716/1 (aktuellste Ausgabe) entsprechen.
7. WERKSTOFFE
Es sind extrudierte PVC-Kunststoff-Profile der Formmasse nach DIN EN ISO 1163-1 mit den kennzeichnenden Eigenschaften PVC-U, EDLP, 082-50-T28 zu verwenden. Formmassen und Regenerate unbekannter Zusammensetzung dürfen nicht verwendet werden. Die farbliche Gestaltung der Profile erfolgt mit witterungsbeständigen und lichtechten Folien, die dauerhaft mit dem Profil verbunden sind. Individuelle farbliche Gestaltungen sind über ein spezielles Lackierungsverfahren in RAL- oder NCS-Farbtönen möglich.
Alle Dichtungen sind aus hochwertigem EPDM oder TPE hergestellt.
Stahlteile für Verankerungen und Aussteifungen sind in sendzimir-verzinkter Ausführung vorzusehen. Die Nachbesserung von Fehlstellen und Beschädigungen muss entsprechend DIN 50976 erfolgen.
8. PROFILAUSWAHL
Die erforderlichen Profile sind für den gewünschten Verwendungszweck aus den Unterlagen des System-Herstellers auszuwählen. Die Profilquerschnitte der Verstärkungsprofile müssen die Lasten nach DIN 1055 sicher abtragen. Die vom System-Hersteller angegebenen wirksamen Trägheitsmomente der Verstärkungsprofile sind für die Profil-Auswahl zu berücksichtigen. Die für das Profilsystem des System-Herstellers angegebenen minimalen und maximalen Flügelgrößen und -gewichte sind einzuhalten. Die Verglasungs-Richtlinien der Isolierglas-Hersteller sowie DIN 18056 sind für zulässige Durchbiegung der Riegel und Pfosten zu berücksichtigen.
9. PROFILVERBINDUNGEN
Eck- und Stoßverbinder müssen in ihrem Querschnitt den Profilkonturen entsprechen. Die Flächen der Gehrungen beziehungsweise T-Stöße sind einwandfrei zu verschweißen. An mechanisch verbundenen T-Stößen ist durch Abdichtung das Eindringen von Wasser in die Konstruktion zu verhindern. Geschweißte und mechanisch verbundene T-Stöße müssen außen optisch identisch sein. Die geschweißten Rahmenverbindungen müssen gemäß den Gütebestimmungen RAL - GZ 716/1, neuester Stand, ausgeführt werden.
10. FLÜGELDICHTUNGEN
Alle Dichtungsprofile müssen so angebracht sein, dass sie die Forderungen der verlangten Beanspruchungsgruppe für die Fensterkonstruktion dauerhaft erfüllen.
11. ENTWÄSSERUNG DER KONSTRUKTION
Die Belüftung und Entwässerung des Falzgrundes und der Vorkammer muss so ausgebildet sein, dass anfallende Feuchtigkeit nach außen abgeleitet wird. Die Belüftung des Falzgrundes bei Einsatz von Isolierglas muss nach den Richtlinien der Isolierglas-Hersteller erfolgen. Die Entwässerung darf keinesfalls über die Verstärkungskammer erfolgen. Sichtbare Entwässerungsschlitze sind mit Kappen abzudecken.
12. BAUMASSE
Das Aufmaß ist vom Auftragnehmer am Bau zu nehmen. Drehrichtungen sind mit dem Architekten/Planer abzustimmen. Fordert der Auftraggeber, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind - unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN - die Fertigungsmaße mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Maße sind Rohbaumaße der Öffnung und keine Bestellmaße.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Maßaufnahme am Rohbau durchzuführen. Er hat vor Fertigungsbeginn zu prüfen, ob die Ausführung am Bau nach den vereinbarten Details und den zulässigen Toleranzen erfolgt ist. Für Toleranzen gelten DIN 18202, Blatt 1 und 4, DIN 18203, Blatt 1. Änderungs- oder Zusatzmaßnahmen sind vor Fertigungsbeginn zu vereinbaren.
Das örtliche Aufmaß ist als Nebenleistung in die Einheitspreise einzurechnen.
In jedem Geschoss befindet sich an einer bestimmten Stelle ein Meterriss. Die Einbauhöhe der Elemente ist vom Auftragnehmer nach diesen Festpunkten in jedem Geschoss an den jeweiligen Einbausituationen einzumessen und in Absprache mit der Projektsteuerung festzulegen. Markierungen auf Sichtbetonwänden sind prinzipiell unzulässig.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf die vorgenannten Festpunkte einzumessen, auch wenn bereits durch andere Auftragnehmer Voreinbauteile montiert sind. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftraggeber bzw. die Projektsteuerung zu verständigen.
Der Auftragnehmer trägt für die richtige planmäßige Lage und Höhe aller von ihm ausgeführten Arbeiten die alleinige Verantwortung.
13. AUSFÜHRUNGSZEICHNUNGEN
Rechtzeitig vor Fertigungsbeginn hat der Auftragnehmer Zeichnungen und Beschreibungen, die u.a. den sich ergebenden U-Wert des Elementes beinhalten, zu liefern. Diese bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigungen und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein.
Die Werkstattzeichnungen sind auf Grundlage der Architektendetails und des örtlichen Aufmaßes des Auftragnehmer zu erstellen und zur Freigabe vorzulegen:
- Werkstattzeichnungen aller Fenster-, Türelemente und Festverglasungen (Ansichten mind. M 1:20)
- Werkstattzeichnungen der Pfosten-Riegel-Fassade (Ansichten mind. M 1:20)
- Detailzeichnungen aller Anbauteile, insbesondere Sonnenschutz (Schnitte mind. M 1:5)
- Detailzeichnungen aller Bauwerksanschlüsse (Schnitte mind. M 1:5)
Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein. Desweiteren sind Angaben zur Verglasung, Beschlägen, Fenster-, Türtechnik, Öffnungsrichtung und Einbauhöhe einzutragen.
Die erforderlichen Korrekturen hat der Auftragnehmer in die Pläne einzuarbeiten und diese erneut zur Freigabe vorzulegen. Mit der Fertigung darf erst nach erfolgter Freigabe durch den Architekten begonnen werden. Die Kosten hierfür sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die vom Architekten in den Planbeilagen und dem Leistungsverzeichnis vorgegebenen Positionsbezeichnungen für Fenster, Türen und Pfosten-Riegel-Fassaden sind über das gesamte Bauvorhaben vom Auftragnehmer zu übernehmen.
Für die Bearbeitung und Planfreigabe durch den Architekten sind jeweils bis zu 2 Wochen einzukalkulieren. Die Vorlage hat zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Produktion und fristgerechten Montage unter Berücksichtigung dieser Bearbeitungszeit zu erfolgen.
14. EINBAU DER ELEMENTE
Die Verankerungen der Elemente sind so auszuführen, dass Bewegungen des Baukörpers und die der Bauelemente aufgefangen werden können, ohne dass hieraus Belastungen auf die Konstruktion übertragen werden.
Die Montage der Bauelemente muss flucht- und lotrecht erfolgen. Die horizontalen Einbauebenen sind nach den Meterrissen einzumessen, die in jedem Geschoss durch den Auftraggeber anzubringen sind. Alle zur Montage erforderlichen Befestigungsmittel sind durch die Einheitspreise mit einzukalkulieren. Befestigungsmittel - wie Schrauben und Bolzen - müssen aus nichtrostendem Stahl bestehen.
Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden. Das heißt, Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz "innen dichter als außen".
Der Auftragnehmer hat die Größe, Lage und Einteilung der Befestigungsmittel eigenverantwortlich zu ermitteln.
15. ABDICHTUNG ZUM BAUKÖRPER
Sämtliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Die Anschlüsse müssen den bauphysikalischen Anforderungen gerecht werden. Das heißt, Anforderungen aus Wärmeschutz, Feuchteschutz, Schallschutz und Fugenbewegung sind zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz "innen dichter als außen".
Für Versiegelungen sind elastisch bleibende Dichtstoffe auf Silikon- oder Polyurethanbasis zu verwenden. Sie dürfen nach DIN 52460 keine aggressiven Bestandteile enthalten und müssen mit angrenzenden Stoffen auch mit den Rahmenprofilen und Anstrichen verträglich sein. Die Versiegelung muss unter Beachtung der konstruktiven Gegebenheiten innerhalb der vorkommenden Temperaturbereiche an den anschließenden Bauteilen so haften, dass sie - unter Berücksichtigung der zulässigen Dehnungsbewegungen der Bauteile - nicht von den Haftflächen abreißt. Bei der Abdichtung von Anschlussfugen mit elastischen Dichtstoffen sind DIN 18540 und die Verarbeitungs-Richtlinien des Herstellers zu befolgen.
Bei Abdichtung der Fenster und Fassadenelemente zum Baukörper mit Bauabdichtungsfolien ist DIN 18195 zu beachten. Wird die Bauabdichtungsfolie verklebt, so müssen die Klebeflächen frei von Verunreinigungen und Fremdstoffen sein. Die Angaben der Folien- und Kleber-Hersteller sind zu beachten.
Die Umweltverträglichkeit und Emissionsfreiheit der eingesetzten Dichtstoffe ist gemäß Ziffer 23 der Besonderen Baustellenhinweise sicher zu stellen und nachzuweisen.
16. BEMUSTERUNG
Folgende Handmuster sind vom Auftragnehmer vor der Werkplanung zur Freigabe vorzulegen:
- Handmuster der Folierung innen / außen
- Handmuster der Verglasungen
- Muster der Beschläge, Türdrücker etc.
Der genaue Farbton der Folierung wird nach Wahl des Auftraggebers nach Bemusterung festgelegt.
Die Erstellung von bis zu 5 fertig endbehandelten Handmustern mit verschiedenen Farbtönen aus dem RAL-Farbsystem ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Das eingebaute Material muss dem Muster entsprechen; eine ausdrückliche Freigabe des Musters durch den Bauherren muss vom Auftragnehmer vor der Materialbestellung bzw. Ausführung eingeholt werden.
Die Kosten für die oben aufgeführten Handmuster sind in die Einheitspreise einzurechnen.
17. NACHWEISE
Zu den eingebauten Elementen sind wie vor beschrieben Prüfzeugnisse vorzulegen. Die in den Einzelpositionen ausgeführten Anforderungen an die Objektqualität der Beschläge sind verbindlich einzuhalten und vom Auftragnehmer nachzuweisen. Die Übereinstimmung der Produkteigenschaften mit den geforderten Anforderungen ist vom Auftragnehmer mittels Nachweisen zertifizierter Prüfanstalten, bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse und technischen Datenblättern vor Ausführungsbeginn ohne besondere Aufforderung zu belegen.
Die Kosten für die Standardnachweise sowie für objektbezogene Einzelnachweise sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Im Auftragsfalle sind vorzulegen:
- zum Wärmeschutz eine Positionsliste der Einzel-U-Werte und die Berechnung des resultierenden Mittelwertes
- der nach DIN EN 673 oder DIN EN 674 wirksame Nennwert der Verglasung Ug
- Nachweis des PSI-Wertes des gewählten Randabstandshalters
- Nachweis Schallschutz
18. AUFMASS UND ABRECHNUNG
In die Einheitspreise sind einzurechnen, soweit in den Positionen nichts anderes beschrieben ist:
- Liefern, Abladen, Transportieren und Montieren der Elemente
- Arbeitsunterbrechungen, bedingt durch paralleles Arbeiten mit anderen Gewerken
Die Abrechnung erfolgt nach Ausführungsplänen und VOB. Mit den Aufmaßen sind Abrechnungszeichnungen abzugeben. Die Aufmaße müssen anhand der Abrechnungszeichnungen nachprüfbar sein und alle abgerechneten Positionen enthalten.
19. TRANSPORT UND HEBEZEUGE
Die Lagerung und der Transport auf der Baustelle sowie die Bereitstellung erforderlicher Hebezeuge ist Sache des Auftragnehmers. Die Kosten hierfür sind anteilmäßig in die einzelnen Leistungspositionen einzurechnen.
Die Stellflächen für Materialien und Hilfsmittel sind mit der Projektsteuerung vorher abzusprechen. Bei der Verwendung von Fassadenaufzügen oder sonstigen Fördereinrichtungen ist die Fassade einschließlich der Öffnungen vor Verschmutzung zu schützen.
Alle zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Gerüste in den Innenbereichen, auch Bühnenhöhen über 2,00 m werden, soweit nicht separat angegeben, nicht gesondert vergütet und sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. An den Fassaden sind aus Vorgewerken Schutzgerüste vorhanden, die für die Arbeiten des Auftragnehmers genutzt werden können. Umbauten an den Schutzgerüsten sind zu unterlassen. Sollten Umbauten erforderlich sein, sind diese mit der Projektsteuerung abzustimmen, die dann die erforderlichen Arbeiten veranlasst.
Bereits fertiggestellte Leistungen Dritter, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind durch den Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Die Kosten sind Bestandteil der Preise.
Bei Materialtransport durch angebrachte Türen oder Fenster von anderen Gewerken sind Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen der Gewände, Bekleidungen und Schwellen zu vermeiden. Die Art des Materialtransportes ist mit der Projektsteuerung abzusprechen.
20. SCHUTZ DER EIGENEN LEISTUNGEN
Während der Bauzeit sind zum vorübergehenden Schutz der Leistungen vor Verschmutzungen und Beschädigungen vom Auftragnehmer geeignete Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft auch gelagerte Elemente und Bauteile. Alle Schutzmaßnahmen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
21. REINIGUNG DER ELEMENTE ZUR ABNAHME
Zur Abnahme sind sämtliche Elemente für die Begutachtung hinreichend zu reinigen. Für Art und Umfang gilt DIN 18299, Absatz 4.1.11 bzw. 4.1.12 (VOB) d.h. der Auftragnehmer entsorgt alle Verunreinigungen, die von seinen Arbeiten herrühren. Das Entfernen und Entsorgen von Etiketten, Klebestreifen, Schutzüberzügen, Markierungen gehört zum Leistungsumfang des Auftragnehmer und wird nicht gesondert vergütet.
22. BENUTZERINFORMATIONEN UND BEDIENWERKZEUGE
Vom Auftragnehmer sind für alle von ihm gelieferten Produkte, die zur Sicherstellung einer dauerhaften Funktionstüchtigkeit und Lebensdauer einer regelmäßigen Wartung bedürfen, Benutzerinformationen für den Auftraggeber zu erstellen, die aus Produktinformation, Bedienungsanleitung und Wartungsanleitung bestehen müssen. Die Benutzerinformationen sind dem Auftraggeber in schriftlicher Form nach Abschluss der vertraglichen Leistungen zu übergeben.
Erforderliche Bedienungswerkzeuge und die notwendigen Anleitungen für die Bedienung, Reinigung und Wartung beweglicher Öffnungselemente sind der Projektsteuerung bzw. dem Auftraggeber auszuhändigen.
ZTV - ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - KUNSTSTOFF
06.01 KUNSTSTOFFFENSTER
06.01
KUNSTSTOFFFENSTER
06.02 SONSTIGE + OPTIONALE LEISTUNGEN
06.02
SONSTIGE + OPTIONALE LEISTUNGEN
06.03 ABSTURZSICHERUNGEN | FENSTER
06.03
ABSTURZSICHERUNGEN | FENSTER
06.04 WARTUNG
06.04
WARTUNG