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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Baubeschreibung ALLGEMEINE BAUBESCHREIBUNG
1. Grundstück
Das Grundstück Lindenberger Straße 12, 13156 Berlin, befindet sich im Pankower Ortsteil Niederschönhausen im Norden des Schlossparks Schönhausen. Das heterogene unmittelbare bauliche Umfeld besteht aus Ein- und Zweifamilienhäusern aus den 20-/ 30er Jahren, 4-5 geschossige Zeilenbauten mit Geschosswohnungsbau, weiteren Schul- und Vorschuleinrichtungen im Süden sowie großflächige Gewerbenutzungen im Westen und Norden des Grundstücks.
Das Grundstück hat eine Größe von 9.949 m² und wird im Liegenschaftskataster unter folgender Bezeichnung geführt:
Flurstück 265, Flur 149, Gemarkung Pankow, Bezirk Pankow, Grundbuch-Blatt 2403N.
Im Süden, Westen und Nord-Osten grenzen Wohnbaugrundstücke an das Grundstück, im Norden bildet die Blankenburger Straße, im Osten die Lindenberger Straße die Grenze des Grundstücks.
An der Lindenberger Straße befindet sich die Zufahrt zum Grundstück.
Zwischen den bestehenden Gebäuden Schule und Sporthalle liegt in Verlängerung der Rolandstraße eine öffentliche Durchwegung, die erhalten werden soll; entlang der Durchwegung bestehen Leitungsrechte.
Das Grundstück ist überwiegend eben; die Geländeoberkante beträgt im Bestand ca. 44,68 - 45,04 m NHN.
Im Bereich der geplanten Erweiterung finden sich unter max. 1,80m mächtigen Auffüllungen (humos durchsetzte Sande mit geringen Bauschuttanteilen) mitteldicht bis dicht gelagerte Mittel- und Feinsande.
Der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) beträgt 43,9 m NHN; die zum Zeitpunkt der Baugrunduntersuchung Mitte 2019 angetroffenen Grundwasserstände betrugen 41,16 bis 41,81 m NHN.
2. Bestehende Bebauung
Auf dem Grundstück befindet sich ein zu Beginn der 1970er Jahren errichtetes Schulgebäude sowie südlich der verlängerten Rolandstraße eine zeitgleich errichtete Sporthalle.
Bei dem Schulgebäude mit einer Bruttogrundfläche von ca. 760 m2 auf insgesamt 5 Ebenen handelt es sich um einen Typenschulbau in Stahlbeton-Skelettbauweise im Konstruktionssystem "SK Berlin". Der ca. 66 m lange und ca. 10,30 breite Hauptbaukörper besteht aus insgesamt 17 Achsen im Abstand von 3,60m bzw. 4,80m. Die Geschosshöhe beträgt 3,30m.
Die Schule wurde im Februar 2019 leer gezogen.
Bei der Sporthalle handelt es sich ebenfalls um einen Typenbau (VT-Falte). In den Jahren 1999/2000 erfolgte eine Grundsanierung.
Die Sporthalle bleibt während der Rohbauarbeiten am Schulgebäude in Betrieb und wird erst während der Ausbaubauphase des Schulgebäudes für Sanierungsarbeiten geschlossen.
3. Geplante Maßnahmen
Das bestehende Schulgebäude wird bis auf das Tragwerk des Rohbaus zurückgebaut; der Vorbau an der Süd-Ost-Seite des Gebäuderigels, der ein Treppenhaus sowie sanitäre Anlagen aufnimmt, wird komplett über alle fünf Etagen zurückgebaut. An die Stelle des Vorbaus trítt ein ebenfalls 5-geschossiger Anbau, der Flächen des Allgemeinen Unterrichts in den Obergeschossen und Flächen für Mensa/ Mehrzweck im EG/ 1.OG aufnimmt.
BGF Bestand: 3.450 m2
BGF Erweiterung: 2.460 m2
BRI Bestand: 12.230 m2
BRI Erweiterung: 9.580 m2
Bestand und Erweiterung je fünf Vollgeschosse:
Das derzeitige Souterrain des Bestandes wird freigestellt und zum vollwertigen Erdgeschoß aufgewertet, der Anbau nimmt die Ebenen des Bestands auf.
Geschosshöhe je 3,30 m
Gebäudehöhe ca. 17,00 m über Gelände
Die Außenhülle der Sporthalle wird durch eine vorgehängte hinterlüftete Fassade und einen neuen Dachaufbau energetisch ertüchtigt; im Gebäudeinneren werden die Oberflächen der Halle einschließlich Prallwand erneuert; die Umkleidebereiche im Obergeschoss erhalten eine mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung.
BGF Sprthalle: 1.000 m2
BRI Sporthalle: 5.500 m2
Die Außenanlagen werden auf dem gesamten Grundstück neu angelegt; die Erschließung, drei behindertengerechte Stellplätze sowie eine Feuerwehrstellfläche werden an der Lindenberger Staße angelegt; die öffentliche Durchwegung bleibt erhalten.
4. Zu- und Abfahrten
Für die Dauer der Baustelle werden vom Gewerk Baustelleneinrichtung bzw. Freimachen die beiden im Bestand vorhandenen Zufahrten von der Lindenberger Straße und von der Rolandstraße aus als provisorische Baustellenzufahrt ausgebaut. Im Bereich des zukünftigen Pausenhofes zur Lindenberger Straße wird eine Stellfläche für Mannschaftscontainer, Materialcotainer usw. vorbereitet, es werden im Baufeld Baustraßen für die Be- und Entladung hergestellt.
ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
1. Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Entsprechend der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10.Juni 1998 (BGI. I S. 1283) hat der Bauherr für diese Baumaßnahme einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGe-Ko) beauftragt. Die vom SiGeKo erstellte Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ist Vertragsbestandteil und gilt für diese Baustelle. Sie kann auf der Baustelle eingesehen werden.
Für alle, sich aus der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation ergebenden Leistungen des Unternehmers und deren Umsetzung während der gesamten Bauzeit, erfolgt keine gesonderte Vergütung.
Die Kosten hierfür sind in die Angebotspreise einzurechnen!
Der AN hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen Unfallverhütungs- vorschriften erforderlichen Maßnahmen unter eigener Verantwortung auszufüllen oder zu veranlassen. Den Anordnungen des verantwortlichen Bauleiters im Sinne der LBO sowie des verantwortlichen SiGe-Ko ist auch in Bezug auf die Sicherheit auf der Baustelle Folge zu leisten. Der AN hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit einer Leistung alle erforderlichen Maßnahmen, Anordnungen und Vorleistungen zu treffen, die den Bestimmungen der UVV "Allgemeine Vorschriften" und den für Ihn sonstigen geltenden UVV- Vorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für die vom
AN eingesetzten Arbeitskräfte. Schutzausrüstung ist in ausreichender Anzahl auf der Baustelle vorzuhalten. Arbeitskräfte des AN, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können von der Baustelle verwiesen werden.
Vorhandene Schutzabdeckungen, Geländer oder Ähnliches, die zu Durchführung der Arbeiten vorübergehend entfernt werden müssen, sind wieder ordnungsgemäß herzustellen. Für die Dauer der Entfernung müssen alle Gefahrenstellen durch geeignete Maßnahmen unfallsicher abgesperrt und beschildert werden.
Vor Beginn der Arbeiten hat der beauftragte Unternehmer die ausführenden Mitarbeiter über die Gefahren auf der Baustelle und im Baubereich zu unterrichten und einzuweisen. Der schriftliche Nachweis darüber ist der Bauüberwachung unaufgefordert vorzulegen.
Die Regelungen des Sicherheits- und Gesundheitsplans, der Baustellensicherheits- ordnung und der Baustellenbrandschutzordnung sind zu beachten, auf die DGUV Vorschrift 38 wird besonders hingewiesen.
2. Zufahrten, Lager- und Arbeitsflächen
Zufahrten siehe Punkt 4 der allgemeinen Baubeschreibung. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten die Möglichkeiten der Materialanlieferung und Lagerung zu klären. Lagerräume sind auf der Baustelle nur begrenzt vorhanden. Das Parken in der BE ist verboten.
Anfallender Bauschutt und Verschmutzungen sind während der Bauarbeiten jeweils sofort nach Beendigung des Arbeitsganges zu von der Baustelle abzutransportieren.
Sollten dem AG im Zuge der Baumaßnahme Kosten für Reinigungs- bzw. Müllbeseitigungsarbeiten entstehen, werden diese nach dem Verursacherprinzip an alle AN verteilt. Der Umlageschlüssel wird nach Beauftragung der einzelnen Gewerke bekanntgegeben.
3. Baustelleneinrichtung
Die Baustelleneinrichtung ist so vorzunehmen, dass ein reibungsloser Ablauf der Gesamtbaumaßnahme gewährleistet wird. Die Baustelleneinrichtung muss der Größenordnung des Bauvorhabens angepasst sein und eine termingerechte, fachgerechte und bauablaufoptimale Abwicklung des Bauvorhabens ermöglichen.
Das Anpassen der gesamten Baustelleneinrichtung an die Erfordernisse der einzelnen Bauabschnitte, durch Umsetzen, Ergänzen, Auf- und Abbauen sind Bestandteil der Leistung und werden nicht gesondert vergütet.
Der AG stellt keine Lagerräume im Gebäude zur Verfügung. Der AG stellt keine Mannschaftsunterkünfte, Poliercontainer o.ä. zur Verfügung. Im Rahmen der nachfolgend benannten Leistungspositionen ist jeweils der Bedarf für die eigenen Belange einzukalkulieren. Wohnunterkünfte dürfen im Rahmen der Baustelleneinrichtung nicht aufgestellt werden, Übernachtungen auf der Baustelle sind untersagt. Elektroanschlüsse für die eigene BE sind von dem vom AG zur Verfügung gestellten Anschlußpunkt aus selbst zu erbringen.
Statische Berechnungen für den Nachweis der Standsicherheit von Baustelleneinrichtungen sind vom Auftragnehmer zu erbringen und werden nicht gesondert vergütet.
Die Nutzung sowie die Zuwegung des Baugrundstücks für die Baustelleneinrichtung darf nur in dem von Auftraggeber bzw. Bauüberwachung genehmigten Umfang erfolgen. Die Baustelle ist arbeitstäglich nach Abschluß der Arbeiten verkehrssicher zu verschließen. Der AG behält sich die Einsetzung eines Sicherheitsdienstes zur Zugangsüberwachung vor.
Alle Schutzvorrichtungen wie Schutzgerüste, Schutzgeländer, Abdeckungen usw. sind nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften während der gesamten Bauzeit für die eigene Leistung ordnungsgemäß herzustellen, zu liefern, zu montieren und vorzuhalten.
Verunreinigungen von Verkehrsflächen und Schäden an Gehweg- und Fahrbahnbefestigungen, verursacht durch am Bau beteiligte Firmen, sind durch die Verursacher auf eigene Kosten sofort und laufend zu beseitigen.
Container- und Lagerplätze werden grundsätzlich durch die Bauleitung zugewiesen (Flächen sind begrenzt); eine Lagerung im öffentlichen Raum und außerhalb der Baustelleneinrichtung vorgesehenen Flächen ist nicht erlaubt bzw. liegt in der Verantwortung des AN (Genehmigungen, Anträge, Gebühren und dergl.).
Die Baustelle ist in der gesamten Bauzeit in einem aufgeräumten Zustand zu halten.
Zwischenlagerkosten werden nicht gesondert vergütet.
4. Planunterlagen
Grundlage der Ausschreibung ist die Ausführungsplanung des AG. Der AG stellt dem AN diese Unterlagen in zur Ausführung freigegebener Fassung rechtzeitig vor Ausführung der jeweiligen Leistungsteile zur Verfügung (1x Papier und 1x PDF-Datei).
5. Dokumentation der Bautätigkeit für die Sanierung und Erweiterung der Elisabeth-Christinen-Schule, für die folgend beschriebenen Leistungen:
- Abnahme und Zustandsfeststellungen (als Kopie)
- Fachunternehmererklärung, Fachbauleitererklärung
- Bautagesberichte im Original
- Bedienungs-, Wartungs- und Pflegeanleitungen
- Protokolle über durchgeführte Prüfungen / Nachweise im Original
- Übereinstimmungserklärung
- Werkstatt- und Montageplanung (sofern gefordert)
Unterlagen in Form von:
Kopien, Handskizzen, in maßstäblichen Zeichnungen, alle je 3-fach in Papier, digitale Unterlagen 2-fach auf CD in PDF oder TIF mit min. 200 DPI,
Am Ende der Bauzeit: Zusammenstellung aller Revisionsunterlagen und o.a. Unterlagen, mit Inhaltsverzeichnis, Übergabe an den AG spätestens 10 (Werk-)Tage vor der Schlußabnahme. Diese Leistung ist in die Einheitspreise einzukalkulieren und wird nicht gesondert vergütet.
6. Schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Erschütterungen und Staub) sind entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken (§22 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG).
Folgende Lärmimmissionswerte sind im Umfeld der Baustelle einzuhalten:
tags: 07:00 bis 20:00 Uhr 55 dB(A)
nachts: 20:00 bis 07:00 Uhr 40 dB(A)
Der Immissionswert gilt im Nachtzeitraum als überschritten, wenn eine oder mehrere Geräuschspitzen den Wert um mehr als 20 dB(A) überschreiten. Lärm erzeugende Bauarbeiten dürfen nachts (20:00 bis 07:00 Uhr) nicht durchgeführt werden.
7. Terminplan
Es wird vom AG über die Ecktermine zur Ausschreibung hinaus spätestens zur Anlaufberatung ein Bauablaufplan übergeben. Der Ausführungszeitraum ist entsprechend den Ausschreibungsunterlagen zu kalkulieren. Vor Ausführungsbeginn hat der beauftragte Unternehmer einen darauf aufbauenden genauen Feinablaufplan für die eigene Leistung in 2-facher Ausfertigung vorzulegen und durch den AG und die BÜ genehmigen zu lassen.
8. Vermessung
Durch den AG werden folgende Vermessungsleistungen ausgeführt:
- ein Höhenpunkt außerhalb des Baufeldes
- Absteckung der Hauptachsen
Alle weiteren Vermessungsleistungen zur Erfüllung der nachfolgend beschriebenen Leistung sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
9. Bautagesberichte
Vom AN ist werktäglich ein Bautagebuch zu führen, das Bautagebuch ist wöchentlich der örtlichen Bauüberwachung zur Unterschrift vorzulegen und eine Kopie zur Dokumentation zu übergeben.
10. Es werden in der Regel wöchentliche Baubesprechungen zur Koordinierung der am Bau befindlichen Gewerke durchgeführt. Der AN ist während der Ausführung seiner Leistung zur Teilnahme an diesen Besprechungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme an den Baubesprechungen, trotz Erfordernis und Aufforderung durch die Objektüberwachung kann eine Aufwandsentschädigung für erhöhten Koordinierungsaufwand von 50,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer je Baubesprechung als Einbehalt geltend gemacht werden.
11. Technologisch bedingte Unterbrechungen der Arbeiten und absehbare witterungsbedingte Erschwernisse berechtigen nicht zu Nachforderungen.
12. Es dürfen nur Gerüste erstellt und benutzt werden, die der einschlägigen DIN/EN und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen bzw. allgemein behördlich zugelassen sind. Für Gerüste, die nicht der Bauweise gemäß Gerüstordnung DIN 4420 entsprechen, hat der AN auf der Baustelle eine geprüfte statische Berechnung bzw. die vollständige allgemein behördliche Zulassung bereitzuhalten.
13. Tagelohnarbeiten
Zusätzliche im Leistungsverzeichnis nicht erfasste Arbeiten, sowie Tagelohnarbeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Bauherrn oder Architekten auszuführen. Führt der Auftragnehmer die Arbeiten ohne vorherige Abstimmung und Genehmigung aus, erfolgt hierfür keine Vergütung. Stundenrapporte sind täglich der Bauleitung vorzulegen. Verzögern sich die Bauarbeiten oder kommt es zu Unterbrechungen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer für das Vorhalten von Geräten sowie die Baustelle betreffenden Löhne und Gehälter keine Vergütung erhalten.
14. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorleistungen anderer Unternehmer, die sein Gewerk tangieren, auf Eignung zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist die Bauleitung umgehend zu informieren, andernfalls übernimmt er die Haftung für hierdurch evtl. entstehende Schäden.
15. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn einen bevollmächtigten Vertreter und Fachbauleiter für die Baustelle zu benennen. Er ist verpflichtet, die Baustelle mit geeignetem fachlichem Personal zu besetzen. Der Auftraggeber kann ihm nicht geeignet erscheinende Personen ablehnen und deren Ersatz schnellstens verlangen.
REGELUNG ZU VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN
Allgemein:
Der Auftragnehmer ist für die eigene Baustelleneinrichtung selbst verantwortlich, der entstehende Aufwand ist in die Leistungspositionen einzukalkulieren. Der Auftraggeber wird im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung Flächen zur Aufstellung von Mannschaftscontainern, Materialcontainern usw. ausweisen und entsprechend vorbereiten. Der jeweilige Bedarf an Stellplätzen ist jeweils kurzfristig nach Auftragserteilung mit der Objektüberwachung des Bauherren abzustimmen.
Baustrom und -wasser:
Der AG stellt Bauwasser- und Baustromverteiler, an Punkten gemäß BE-Plan zur Verfügung. Als Baustromversorgung wird ein Anschlußwert von 150 kW vorgehalten. Die Anschlussleistung am Kranverteilerschrank betragen 87 kVA. Vom AN sind alle weiteren erforderlichen Anschlüsse zu veranlassen, zu verlegen, zu unterhalten und rückzubauen.
Baubeleuchtung:
Es werden vom AG nach geschossweiser Fertigstellung der Rohbauarbeiten die Hauptwege, Flure und Treppenhäuser provisorisch beleuchtet. Alle darüber hinausgehenden Beleuchtungen von Arbeitsplätzen, Lagerplätzen usw. sind durch den AN selbst ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch vorzunehmen.
Telefonanschlüsse und sonstige Anschlüsse für die Baubelange sind vom Auftragnehmer selbst auf seine Kosten zu veranlassen und zu betreiben. Der Rückbau liegt gleichfalls im Verantwortungsbereich des AN.
Bereitstellung von Sanitärräumen:
Durch den Auftraggeber bzw. durch das Gewerk Baustelleneinrichtung werden in einer provisorischen Containeranlage für alle Beteiligten Sanitärräume kostenfrei zur Verfügung gestellt und unterhalten.
Dies ist bei der Kalkulation der Baustelleneinrichtung zu berücksichtigen.
Allgemeine Baubeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Die angebotenen Arbeiten sind gem. den Allgemeinen Bestimmungen sowie den Technischen Ausführungsbestimmungen der VOB, den entsprechenden Herstellerrichtlinien sowie den neuesten DIN-Vorschriften auszuführen. Der Bieter kann sich vor Angebotsabgabe von der Örtlichkeit und den Gegebenheiten an der Baustelle informieren. Alle Leistungen sind einschl. dem erforderlichen Material anzubieten, es sei denn es ist im Ausschreibungstext besonders erwähnt, dass das Material beigestellt wird. Alle Transportkosten für Material und Geräte bis an und innerhalb der Baustelle sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
Für die Baustellensicherung während der Dauer seiner Arbeiten sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und den Auflagen, auch durch sein Personal, ist der Unternehmer selbst verantwortlich. Die Verkehrssicherung auf dem Baugelände obliegt dem AN. Durch die Bauarbeiten verschmutzte oder beschädigte öffentliche Bereiche sind unverzüglich zu säubern und Instand zu setzen. Die Verantwortung für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften usw. obliegt alleine dem AN. Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Arbeitnehmer und der Verkehrswege auf der Baustelle sowie Dritten gegenüber sind für die gesamte Bauzeit, also bis zur Übergabe des Bauwerks, zu liefern, vorzuhalten, instand zu halten und wieder zu beseitigen. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber das Recht vor, jederzeit einen technischen Aufsichtsbeamten einer Berufsgenossenschaft oder des Gewerbeaufsichtsamtes zur Beratung einzuschalten. Etwaige durch die Überprüfung und Beratung auftretende Kosten für notwendige Um- und Abänderungen sowie die Ergänzung der Schutzvorrichtungen gehen zu Lasten des AN.
Bereits fertig gestellte Leistungen Dritter, wie Installationen, Beschichtungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteile, Treppen, Beläge etc. sind vom Auftragnehmer gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.
Für den Transport und die Lagerung auf der Baustelle sind die notwendigen Flächen, wie u.a. Transport-und Verkehrswege, sowie die Lagerplätze vom AN vorzuhalten und nach Beendigung der Arbeiten ordnungsgemäß wieder zu übergeben.
Der AG ist von jeglichen Forderungen Dritter freizustellen.
Es dürfen nur Gerüste erstellt und benutzt werden, die der einschlägigen DIN/EN und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen bzw. allgemein behördlich zugelassen sind. Für Gerüste, die nicht der Bauweise gemäß Gerüstordnung DIN 4420 entsprechen, hat der AN auf der Baustelle eine geprüfte statische Berechnung bzw. die vollständige allgemein behördliche Zulassung bereitzuhalten.
Zusätzliche im Leistungsverzeichnis nicht erfasste Arbeiten, sowie Tagelohnarbeiten sind nur nach vorheriger Genehmigung durch den Bauherrn oder Architekten auszuführen. Führt der Auftragnehmer die Arbeiten ohne vorherige Abstimmung und Genehmigung aus, erfolgt hierfür keine Vergütung. Stundenrapporte sind täglich der Bauleitung vorzulegen. Verzögern sich die Bauarbeiten oder kommt es zu Unterbrechungen, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer für das Vorhalten von Geräten sowie die Baustelle betreffenden Löhne und Gehälter keine Vergütung erhalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Vorleistungen anderer Unternehmer, die sein Gewerk tangieren, auf Eignung zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist die Bauleitung umgehend zu informieren, andernfalls übernimmt er die Haftung für hierdurch evtl. entstehende Schäden. Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn einen bevollmächtigten Vertreter und Fachbauleiter für die Baustelle zu benennen. Er ist verpflichtet, die Baustelle mit geeignetem fachlichem Personal zu besetzen. Der Auftraggeber kann ihm nicht geeignet erscheinende Personen ablehnen und deren Ersatz schnellstens verlangen. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist. Der Auftragnehmer trägt während der Bauzeit für die auszuführenden Arbeiten sowie die Einhaltung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften die volle Verantwortung.
Allgemeine Vorbemerkungen
Technische Vorbemerkungen- Abbrucharbeiten Abbrucharbeiten
Technische Vorbemerkungen
Mitgeltende Normen und Regeln
Allgemeines
Es gelten jeweils die Normen und Regeln in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung einschließlich der Änderungen, Berichtigungen und Beiblätter.
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf Technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen Europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen, Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genommen.
DGUV Information 201-012
Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten
Herausgeber: Deutsch Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
(bisher: BGI 664)
DGUV Information 201-013
Abbrucharbeiten
Herausgeber: Deutsch Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
(bisher: BGI 665)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen
Die Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll und Sonderabfall sowie Reststoffverwertung und örtlich festgelegte Maßnahmen für Recycling sind einzuhalten. Das Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle ist grundsätzlich untersagt.
Schutt-Container sind zur Vermeidung von Staub mit Planen dicht abzudecken; bei Bedarf ist ein Netzmittel zu verwenden.
Angaben zur Ausführung
Allgemeines
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten auf der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen. Entstehen dadurch Behinderungen für andere Unternehmer oder Dritte, sind der Zeitraum der Absperrung sowie alternative Maßnahmen mit der Bauleitung abzustimmen.
Vor Ausführungsbeginn hat der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber festzulegen, wo das erforderliche Gerät, Schutt, Container und dergleichen auf der Baustelle gelagert werden kann, um gegenseitige Störungen der am Bau beteiligten Handwerker während der Bauausführung zu vermeiden.
Die nach ATV DIN 18299 Abschnitt 4.1.11 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Der Auftragnehmer hat eine eventuell erforderliche Aufgrabungserlaubnis der Rechtsträger einzuholen.
Der Auftraggeber sorgt für die Medienfreiheit der in den Gebäuden oder baulichen Anlagen vorhandenen Leitungen für Strom, Wasser, Gas und anderer Medien.
Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn und auch ständig während der Durchführung die tatsächliche Medienfreiheit zu kontrollieren und Mängel oder Behinderungen unverzüglich anzuzeigen.
Die Abbrucharbeiten sind mit größter Sorgfalt durchzuführen. Die Standsicherheit darf hierbei zu keiner Zeit beeinträchtigt werden. Zeigen sich trotz sorgfältigem Abbruch Risse, Setzungen etc., ist unverzüglich der Auftraggeber zu benachrichtigen. Für den weiteren Verlauf der Arbeiten sind mit dem Auftraggeber umgehend gesondert Vereinbarungen zu treffen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen für Altbausubstanz, Nachbargrundstücke, Umwelt und Verkehr sind vom Bieter in Abhängigkeit von der von ihm vorgesehenen technologischen Lösung bei Angebotsabgabe darzulegen, sofern sie nicht mit den angebotenen Preisen abgegolten sind.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist über den Zustand der benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Verkehrswege gemeinsam mit dem Auftraggeber ein Zustandsprotokoll zu erstellen. Dabei erkannte Schäden sind zu fotografieren und zu dokumentieren.
Der Auftraggeber lässt rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Beweissicherungsverfahren durchführen.
Unter Denkmalschutz stehende Gebäudeteile sind entsprechend den Auflagen der Behörden zu behandeln.
Gut erhaltene oder erhaltungswürdige Bauteile sind vor Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Auftraggeber bei einer Baubegehung festzulegen. Diese Bauteile sind sorgfältig vor Beschädigung zu schützen, im Falle einer im Zuge der Arbeiten notwendigen Entfernung sind solche Bauteile vorsichtig zu demontieren, abzubrechen oder anderweitig zu entfernen. Diese Bauteile sind zu sichern und fachgerecht zur späteren Wiederverwendung nach Angabe des Auftraggebers zwischenzulagern.
Bauteile, die nach der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen wieder ihren ursprünglichen Aufbau erhalten, z.B. Fachwerk, Holzbalkendecken und dergleichen, sind beim Abbruch in ihrem Aufbauschema zu fotografieren und zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind dem Auftraggeber jeweils spätestens nach Abschluss der entsprechenden Abbrucharbeiten zu übergeben.
Bei der Entfernung von Putzflächen oder Teilen von diesen sind die Putzanschlüsse zu den zu erhaltenden Bauteilen, Durchbrüchen und dergleichen durch sauberes Beschneiden der Ränder herzustellen.
Werden bei den Arbeiten kontaminierte oder asbesthaltige Materialien angetroffen, so ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Diese Verpflichtung gilt auch im Verdachtsfall.
Bauschutt ist über geschlossene Schuttrutschen abzuwerfen. Das direkte Abwerfen von nicht gestattet.
In bewohnten Gebieten dürfen nur schallarme Kompressoren (Schrauben- oder Rotationskompressoren) eingesetzt werden.
Beim Abbruch von Mineralfaserdämmstoffen sind Stäube zu vermeiden. Das Kehren ist untersagt. Für eine ausreichende Bindung durch Feuchtigkeit ist zu sorgen.
Das Lagern von Druckgasflaschen in Kellerräumen, Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen muss ein Feuerlöscher, tragbar, nach DIN EN 3 vorhanden sein.
Vor Brennschneidearbeiten an Steig- und Fallleitungen muss sich der Auftragnehmer wegen der Gefahr ablaufender Schweißperlen über Verlauf und Zustand der Leitungen informieren.
Bei Brennschneidearbeiten oder sonstigen funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. auch Trennarbeiten mit Trennscheiben, in der Nähe von Bauteilen der Baustoffklasse B2 bzw. B3 nach DIN 4102 Teil 1 sind geeignete Brandschutzmaßnahmen vom Auftragnehmer zu treffen.
Bei funkenerzeugenden Arbeiten, z.B. Trennarbeiten mit Trennscheiben und Brennschneidearbeiten, in der Nähe zu erhaltener Bauteile sind Glasflächen, glasierte Keramikoberflächen und andere durch den Funkenflug gefährdete Oberflächen abzudecken.
Zur Abwicklung des Bauvorhabens ist die Zusammenarbeit mit anderen Gewerken erforderlich. Deshalb sind in Absprache mit der Bauleitung die technischen Bedingungen und Zeitabläufe der betroffenen Roh- und Ausbaugewerke zu beachten.
Fertiggestellte Bereiche sind dem nachfolgenden Gewerk besenrein zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Winterschäden zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle, insbesondere der Schutz der Messeinrichtungen unabhängig von deren Rechtsträgerschaft.
Weil die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkungen, Hindernisse und sonstiger Hindernisse vor der Ausführung der Arbeiten nicht angegebene werden kann, hat der Auftragnehmer das Vorhandensein und die Lage entsprechend Abschnitt 3 der ATV zu erkunden.
Diese Besondere Leistung ist in die Angebotspreise einzurechnen.
Verkehrssicherung
Gefahrbereiche bei Abbrucharbeiten im Umfeld der Baustelle sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftragnehmer während der Dauer der Erfüllung seines Auftrages. Sie umfasst den unmittelbaren Arbeitsbereich sowie die Ausschilderung - auch von Umleitungen - nach Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
Der Auftragnehmer hat einen Verantwortlichen für die Verkehrssicherung mit Angabe der Eignung und Qualifikation zu benennen.
Zur Verkehrssicherung der Baustelle gehört auch die laufende Kontrolle der Sicherungseinrichtungen. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Verkehrsbeschränkungen, die nur während der Arbeitszeit notwendig sind, müssen in der übrigen Zeit aufgehoben werden (Beseitigen oder Ungültig machen von Verkehrszeichen).
Es sind maximal drei Schilder oder zwei Vorschriftszeichen an einem Pfosten zulässig.
Verkehrs- und Streckenverbote sollen möglichst nur in Kombination mit Gefahrenzeichen aufgestellt werden, damit das Aufstellen von Zeichen zur Beendigung des Streckenverbotes (Zeichen 278 bis 282 StVO) vermieden werden kann.
Freistehende oder nicht gesicherte Batterien für Warnleuchten sind nicht zulässig.
Transportable Lichtsignalanlagen müssen die gleiche verkehrstechnische Sicherheit wie stationäre Anlagen aufweisen.
Vor dem rechtzeitigen Aufstellen von Beschilderungen für Halteverbote sind aus Beweisgründen die Kennzeichen der im Bereich parkenden Fahrzeuge zu protokollieren.
Aufgrabungen, Baugruben und Gräben im Bereich von Flächen des Fahrzeugverkehrs sind in ausreichendem Abstand zu sichern.
Rot-weiße Warnbänder (Flatterbänder) dürfen nur als zusätzliche optische Sicherung und nur außerhalb von Fahrbahnen im öffentlichen Raum angebracht werden.
Angaben zur Abrechnung
Die Abrechnungsmengen von Leistungen, die nach der Masse abzurechnen sind, sind durch Wiegen auf einer amtlich zugelassenen Waage zu ermitteln und durch amtlichen Wiegeschein zu belegen, sofern im Leistungstext nicht das Ermitteln der Masse durch Berechnung vorgegeben ist.
Sonstige Angaben
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Ausführung seiner Leistungen immer mindestens ein fließend deutsch sprechender Mitarbeiter seiner Firma auf der Baustelle anwesend ist.
Technische Vorbemerkungen- Abbrucharbeiten
01 Abbrucharbeiten und Schutzmaßnahmen
01
Abbrucharbeiten und Schutzmaßnahmen
01.__.0010 Schutzmaßnahmen verbleibende Böden, Linoleum Fußboden mit Weichfaserplatten
rutschfest abdecken und nach Beendigung
der Bauzeit wieder entfernen.
Es sind Materialien zu verwenden, die
keine Schwitzwasserbildung hervorrufen
und dicht gestoßen sind.
Bodenbelag aus Linoleum
Einbauort: 1. OG und 2. OG
01.__.0010
Schutzmaßnahmen verbleibende Böden, Linoleum
105,00
m²
0,00
01.__.0020 Schutzmaßnahmen verbleibende Böden, Betonwerkstein und Fliesenbeläge Fußboden mit Holzspanplatten oder
Schalplatten rutschfest abdecken und
nach Beendigung der Bauzeit wieder
entfernen.
Es sind Materialien zu verwenden, die
keine Schwitzwasserbildung hervorrufen
und dicht gestoßen sind.
Bodenbelag: Betonwerkstein und Fliesenbeläge,
Einbauort: 1. OG und 2. OG
Treppenhaus und WC- Anlagen
01.__.0020
Schutzmaßnahmen verbleibende Böden, Betonwerkstein und Fliesenbeläge
160,00
m²
0,00
01.__.0030 Schutzmaßnahmen Treppengeländer mit Hartfaserplatte Treppengeländerschutz mit beidseitiger
Beplankung aus Hartfaserplatten mit
Lattenunterkonstruktion.
Die Konstruktion ist während der Bauzeit
vorzuhalten und nach Beendigung der
Arbeiten zu beseitigen.
Abrechnung nach m² Ansichtsfläche des
Geländers.
01.__.0030
Schutzmaßnahmen Treppengeländer mit Hartfaserplatte
40,00
m²
0,00
01.__.0040 Schutzmaßnahmen Treppenstufen Treppenstufen mit dicht gestoßenen Schal-
oder Holzspanplatten und Abdeckmaterial (Folie)
während der Bauzeit schützen.
Das Abdeckmaterial darf keine
Schwitzwasserbildung verursachen.
Die Platten sind entsprechend der
Stufengröße einzuschneiden, gegen
Abrutschen zu sichern und nach
Beendigung der Arbeiten wieder zu
entfernen.
Schutzmaßnahmen auf Tritt-und Setzstufe
Treppenbreite : ca. 1,35 m
Anzahl der Stufen: 20 Stück
01.__.0040
Schutzmaßnahmen Treppenstufen
20,00
m²
0,00
01.__.0050 Schutzmaßnahmen Innenfenster ca. 1,00 x 1,00 m Fensterschutzmaßnahmen mit Rahmen und
mit Folie bespannt herstellen und befestigen.
Schutzmaßnahmen der Fenster beidseitig,
Die Abdeckung ist während der gesamten
Bauzeit zu warten und nach Beendigung
wieder zu entfernen.
Fenster- und Glasflächen sind nach dem
Entfernen des Folienrahmens zu reinigen.
Rahmen : Holz bzw. Kunststoff
Folie : 0,5 mm
Fenstergröße : ca. 1,00 x 1,00 m
01.__.0050
Schutzmaßnahmen Innenfenster ca. 1,00 x 1,00 m
6,00
St
0,00
01.__.0060 Bauteile u. Einr.gegenst., abdecken, Folie Bauteile und Einrichtungsgegenstände
innerhalb von Gebäuden während der
Bauzeit als Staubschutz mit Folie
abdecken, einschl. Verkleben der Stöße
sowie Beseitigung und Entsorgung nach
Beendigung der Arbeiten.
z. B. Sanitärobjekte, WT, WC usw.
01.__.0060
Bauteile u. Einr.gegenst., abdecken, Folie
40,00
m²
0,00
01.__.0070 Bauteile zwischenlagern Bauteile zwischenlagern (Türen, Tore,
Geländer, Fenster), einschl. Ausbau und
Zwischentransport auf das vom
Unternehmer bereitzustellende
Zwischenlager.
Die Bauteile sind dort fachgerecht zu
lagern, ggf. zu Verpacken und gegen
Beschädigungen und Witterungseinflüsse
bis zum Abruf durch die Bauleitung zu
schützen.
Größe der Teile : bis 2,50 m ²
Dauer der Zwischenlagerung : 20 Wochen
01.__.0070
Bauteile zwischenlagern
10,00
St
0,00
01.__.0080 Abbruch Fassade WDVS ca. 6 cm Wärmedämm-Verbundsystem mit Putz
abbrechen und entsorgen.
Schuttcontainer und Deponiegebühren unter
gesonderten LV- Pos.
WD-Verbundsystem : Mineralfaserdämmung, Armierungsgewebe und Kunstharzputz
Dicke : 60 mm
01.__.0080
Abbruch Fassade WDVS ca. 6 cm
650,00
m²
0,00
01.__.0090 Abbruch Prallschutz mit Wandverkleidung Prallschutz inkl. Unterkonstruktion vollflächig abbrechen,
Schutt entsorgen.
Abbruch Prallschutz bestehend aus:
24mm Grundlattung (A=70cm)
24mm Traglattung
19 mm Holzspanplatten
20 mm PUR Verbundschaum
7 mm Velourbelag mit Textilrücken
Schuttcontainer und Deponiegebühren unter
gesonderten LV- Pos.
01.__.0090
Abbruch Prallschutz mit Wandverkleidung
504,00
m²
0,00
01.__.0100 Abbruch Bodenfliesen Bodenfliesen einschl. Dünnbett entfernen,
Bauschutt entsorgen.
Aufbaudicke : bis ca. 2 cm
Schuttcontainer und Deponiegebühren
unter gesonderten LV- Pos.
01.__.0100
Abbruch Bodenfliesen
15,00
m²
0,00
01.__.0110 Abbruch Wandfliesen Wandfliesen, einschl.Sockelfliese und
Dünnbett entfernen,
Bauschutt entsorgen.
Aufbaudicke : bis ca. 2 cm
Schuttcontainer und Deponiegebühren
unter gesonderten LV- Pos.
01.__.0110
Abbruch Wandfliesen
50,00
m²
0,00
01.__.0120 Abbruch Gefällerampe und Treppe Gefällerampe und Außentreppe
aus Stahlbeton abbrechen,
ladegerecht zerkleinern; Bauschutt
entsorgen.
Schuttcontainer und Deponiegebühren
unter gesonderten LV- Pos.
Abbruchort : Haupteingang inkl. Treppe /
Notausgang
01.__.0120
Abbruch Gefällerampe und Treppe
10,00
m³
0,00
01.__.0130 Abbruch Abhangdecke Gipskarton Decke aus Holz/Gipskarton, abgehängt,
abbrechen, inkl. aller Befestigungsteile und
Randanschlüsse,
Bauschutt entsorgen.
Schuttcontainer und Deponiegebühren unter
gesonderten LV- Pos.
01.__.0130
Abbruch Abhangdecke Gipskarton
95,00
m²
0,00
01.__.0140 Abbruch MW-Innenwände in Kleinstflächen Innenwand aller Ziegelformate, gemauert
mit allen Mörtelgruppen, geputzt oder
ungeputzt, in Kleinflächen zur Verbreiterung
von Öffnungen, abbrechen, Inkl. Brüstungen und
Leibungen abbrechen,
Mauerwerkskanten sauber beschneiden, einschl.
aller Sicherungsmaßnahmen für das vorhandene
Mauerwerk; Bauschutt entsorgen.
Wanddicke : bis 24 cm
Schuttcontainer und Deponiegebühren
unter gesonderten LV- Pos.
01.__.0140
Abbruch MW-Innenwände in Kleinstflächen
2,00
m³
0,00
01.__.0150 Abbruch Innenfenster 1,20 m x 1,60 m Innenfenster aus Holz/ Kunststoff, einschl.
Fensterstock mit Fensterbank ausbauen;
Bauschutt entsorgen.
Größe : ca 1,20 / 1,60 cm
Schuttcontainer und Deponiegebühren unter
gesonderten LV- Pos.
01.__.0150
Abbruch Innenfenster 1,20 m x 1,60 m
1,00
St
0,00
01.__.0160 Abbruch 1-flg. Innentüren inkl. Zarge, ca. 1,25 m x 2,15 m Innentür mit Zarge ausbauen;
Bauschutt entsorgen.
Material : Holz /Stahl
Wanddicke : bis 240 mm
Größe : bis 1,25 /2,15 m
Schuttcontainer und Deponiegebühren
unter gesonderten LV- Pos.
01.__.0160
Abbruch 1-flg. Innentüren inkl. Zarge, ca. 1,25 m x 2,15 m
4,00
St
0,00
01.__.0170 Abbruch Geräteraumtoranlage 1-flg. ca. 3,00m x 2,23 m 1- flügl. Geräteraumtoranlage, Schwingtor
mit Zarge ausbauen,
Bauschutt entsorgen.
Material : Holz /Stahl
Wanddicke : bis 240 mm
Größe : ca 3,00 /2,23 m
Schuttcontainer und Deponiegebühren
unter gesonderten LV- Pos.
01.__.0170
Abbruch Geräteraumtoranlage 1-flg. ca. 3,00m x 2,23 m
2,00
St
0,00
01.__.0180 Demontage Deckenleuchten in der Sporthalle Demontage Deckenleuchten in der Sporthalle
Demontage von Deckenanbauleuchten, in 3 Reihen montiert, nach KrWG . Trennung und Dokumentation nach GewAbfV, inkl. Verpacken, Bereitstellen in Deckelcontainer, inkl.
Transport-und Entsorgungskosten. Leuchtenformat ca.
140x40 cm mit Blendraster, inkl. Elektroschrott, Stahlblech- Unterkonstruktion und Leuchtmittel.
3 Reihen mit je 13 Leuchten
01.__.0180
Demontage Deckenleuchten in der Sporthalle
39,00
St
0,00
01.__.0190 Schuttcontainer, sortierte Abbruchmassen Schuttcontainer für sortierte
Abbruchmassen (z.B. Steine, Ziegel,
Fliesen, Beton, Putz, nicht
schadstoffbelastet)
bereitstellen, einschl. Transport auf die Deponien.
Deponiegebühr gesondert.
Containerinhalt : 7 m³
Inkl. Vorhaltung,
Der Standplatz ist nach dem Entfernen
des Containers zu reinigen.
Transport bis 100 km
01.__.0190
Schuttcontainer, sortierte Abbruchmassen
5,00
St
0,00
01.__.0200 Schuttcontainer, Baualtholz unbehandelt Schuttcontainer für Baualtholz,
unbehandelt, nicht schadstoffbelastet,
bereitstellen, einschl. Transport auf
die Deponie.
Inkl. Vorhaltung
Deponiegebühr gesondert.
Containerinhalt : 7 m³
Grundvorhaltung : 1 Woche
Transport bis 100 km
01.__.0200
Schuttcontainer, Baualtholz unbehandelt
5,00
St
0,00
01.__.0210 Schuttcontainer, Metallschrott Schuttcontainer für Metallschrott
bereitstellen, einschl. Transport auf
die Deponie.
Deponiegebühr gesondert.
Containerinhalt : 7 m³
Inkl. Vorhaltung
Der Standplatz ist nach dem Entfernen
des Containers zu reinigen.
Transport bis 100 km
01.__.0210
Schuttcontainer, Metallschrott
1,00
St
0,00
01.__.0220 Schuttcontainer, Sondermüll Schuttcontainer, verschließbar, für
anfallenden Sondermüll bereitstellen,
einschl. Transport auf die
Sondermülldeponien, einschl. Genehmigung
für den Transport von Sondermüll.
Als Sondermüll gilt Farbe, Öl,
Lösungsmittel etc.
Deponiegebühr gesondert.
Containerinhalt : 7 m³
Inkl. Vorhaltung
Der Standplatz ist nach dem Entfernen
des Containers zu reinigen.
Transport bis 100 km
01.__.0220
Schuttcontainer, Sondermüll
1,00
St
0,00
01.__.0230 Schuttcontainer, Restmüll Schuttcontainer für anfallenden Restmüll
bereitstellen, einschl. Transport auf
die Sondermülldeponien zum Sortieren.
Als Restmüll gilt Kunststoff, Holz,
Fenster, Bodenbelag etc.
Deponiegebühr gesondert.
Containerinhalt : 7 m³
Inkl. Vorhaltung
Der Standplatz ist nach dem Entfernen
des Containers zu reinigen.
Transport bis 100 km
01.__.0230
Schuttcontainer, Restmüll
1,00
St
0,00
01.__.0240 Schuttcontainer, Kunststoffabfall Schuttcontainer für Kunststoffabfall
bereitstellen, einschl. Transport auf
die Deponie.
Deponiegebühr gesondert.
Containerinhalt : 7 m³
Inkl. Vorhaltung
Der Standplatz ist nach dem Entfernen
des Containers zu reinigen.
Transport bis 100 km
01.__.0240
Schuttcontainer, Kunststoffabfall
1,00
St
0,00
01.__.0250 Schuttcontainer, Papier/Pappe Schuttcontainer für Abfall aus
Papier/Pappe bereitstellen, einschl.
Transport auf die Deponie.
Deponiegebühr gesondert.
Containerinhalt : 7 m³
Inkl. Vorhaltung
Der Standplatz ist nach dem Entfernen
des Containers zu reinigen.
Transport bis 100 km
01.__.0250
Schuttcontainer, Papier/Pappe
1,00
St
0,00
01.__.0260 Deponiegebühren, Abbruchmassen, AVV Nr. 17 01 07 Deponiegebühren für das geordnete
Ablagern von nicht verwertbaren, nicht
brennbaren und nicht schadstoffbelasteten
Abbruchmassen auf einer zugelassenen Deponie.
AVV Nr. 17 01 07
Gemische Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
01.__.0260
Deponiegebühren, Abbruchmassen, AVV Nr. 17 01 07
5,00
t
0,00
01.__.0270 Deponiegebühren, Baualtholz, unbehandelt AVV Nr. 17 02.01 Deponiegebühren für das geordnete
Ablagern von unbehandeltem, nicht
schadstoffbelastetem Baualtholz auf
einer zugelassenen Deponie.
AVV Nr. 17 02.01 8 Kat. II AltholzV)
01.__.0270
Deponiegebühren, Baualtholz, unbehandelt AVV Nr. 17 02.01
4,00
t
0,00
01.__.0280 Deponiegebühren, Ziegel, AVV Nr. 17 01 02 Deponiegebühren für das geordnete
Ablagern von nicht verwertbaren, nicht
brennbaren und nicht schadstoffbelasteten
Abbruchmassen auf einer zugelassenen Deponie.
AVV Nr. 17 01 02, Ziegel
01.__.0280
Deponiegebühren, Ziegel, AVV Nr. 17 01 02
3,00
t
0,00
01.__.0290 Deponiegebühren, Kunststoffbeläge, AVV Nr. 17 09 04 Deponiegebühren für das geordnete
Ablagern von nicht verwertbaren,
nicht schadstoffbelasteten
Abbruchmassen auf einer zugelassenen Deponie.
AVV Nr. 17 09 04, Kunststoffbeläge
01.__.0290
Deponiegebühren, Kunststoffbeläge, AVV Nr. 17 09 04
1,00
t
0,00
01.__.0300 Deponiegebühren, Dämmmaterial, AVV Nr. 17 06 04 Deponiegebühren für das geordnete
Ablagern von nicht verwertbaren,
nicht schadstoffbelasteten
Abbruchmassen auf einer zugelassenen Deponie.
AVV Nr. 17 06 04, Deckenbekleidung Styropr,
Dämmmaterial
01.__.0300
Deponiegebühren, Dämmmaterial, AVV Nr. 17 06 04
1,00
t
0,00
01.__.0310 Deponiegebühren, Gefährliche Abfälle, AVV Nr. 17 06 03 Deponiegebühren für das geordnete
Ablagern von nicht verwertbaren,
schadstoffbelasteten Abbruchmassen
auf einer zugelassenen Deponie.
AVV Nr. 17 06 03, Dämmmatten
01.__.0310
Deponiegebühren, Gefährliche Abfälle, AVV Nr. 17 06 03
1,00
t
0,00
01.__.0320 Deponiegebühren, Gefährliche Abfälle, AVV Nr. 17 02 04 Deponiegebühren für das geordnete
Ablagern von nicht verwertbaren,
schadstoffbelasteten Abbruchmassen
auf einer zugelassenen Deponie.
AVV Nr. 17 02 04,
Fensterholz, Türrahmen, Treppen und
Holzwolleleichtbauplatten
01.__.0320
Deponiegebühren, Gefährliche Abfälle, AVV Nr. 17 02 04
1,00
t
0,00
02 Stundenlohnarbeiten
02
Stundenlohnarbeiten
02.__.0010 Stundensatz Vorarbeiter, Abbrucharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen
erfasst sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen:
Vorarbeiter
02.__.0010
Stundensatz Vorarbeiter, Abbrucharbeiten
2,00
h
0,00
02.__.0020 Stundensatz Fachwerker, Abbrucharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen
erfasst sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen:
Fachwerker
02.__.0020
Stundensatz Fachwerker, Abbrucharbeiten
5,00
h
0,00
02.__.0030 Stundensatz Bauwerker, Abbrucharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen
erfasst sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen:
Bauwerker
02.__.0030
Stundensatz Bauwerker, Abbrucharbeiten
5,00
h
0,00
02.__.0040 Stundensatz Helfer, Abbrucharbeiten Arbeiten, welche nicht in den Positionen
erfasst sind und gegen Nachweis zur
Ausführung kommen:
Helfer
02.__.0040
Stundensatz Helfer, Abbrucharbeiten
5,00
h
0,00
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