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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1 FERTIGFENSTERELEMENTE
1
FERTIGFENSTERELEMENTE
Vorbemerkungen zu Fertigfensterelemente
VORBEMERKUNGEN
Der Angebotsabgabe, der Vergabe und der Ausführung der
Arbeiten liegen zugrunde:
a) Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen- VOB Teil A - DIN 1960 - Neueste Fassung.
b) Die Allgemeinen Bestimmungen für die Ausführung
von Bauleistungen VOB Teil B - DIN 1961 -
Neueste
Fassung .
c) Die Technischen Vorschriften der VOB Teil C,
Neueste Fassung.
d) Die Arbeits- und Detailpläne .
e) Die entsprechenden Schal- und Konstruktionspläne
des Statikers (soweit erforderlich).
f) Die Leistungsbeschreibung einschließlich der
Allgemeinen Vorbemerkungen, der
Besonderen Vertragsbedingungen und der
Technischen Vorbemerkungen, die alle anders
lautenden Vorschriften der VOB und der DIN-
Vorschriften außer Kraftv setzen.
Gewährleistung nach VOB, jedoch Verlängerung auf 5
Jahre und 5 Monate.
g) Die örtlichen Angaben der Bauleitung.
h) Das Angebot des Unternehmers.
i) Bauvertrag.
j) Die Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebes
und zur Verhütung von Unfällen
(Unfallverhütungs-Vorschriften der
Bauberufsgenossenschaften), die allen anderen
Vorschriften vorangehen.
II. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die
Arbeiten in Losen zu vergeben oder einzelne Positionen
nicht ausführen zu lassen, zu ändern oder anderweitig
zu vergeben. Hierdurch ändern sich die Einzelpreise
des Angebotes nicht. Für die im LVZ genannten
Massen wird keine Garantie übernommen.
2) Der Bieter darf die Texte des LVZ, der
Allgemeinen Vorbemerkungen, der Besonderen
Vertragsbedingungen und der technischen
Vorbemerkungen weder ändern noch
Zusätze oder Streichungen vornehmen.
Änderungsvorschläge sind schriftlich einzureichen,
besonders wenn der Unternehmer gegen die von
Architekt und Bauleitung geforderte
Ausführung Bedenken anmelden will (VOB, DIN
1961, § 4, Ziffer 3).
3) Der Bieter hat die örtlichen Begebenheiten, wie
Lage der Baustelle, Zufahrtswege, Grundstücksbe
schaffenheit usw., in seinem Angebot zu berück-
sichtigen. Er hat sich außerdem über alle Einzelheiten
des Leistungsverzeichnisses (LVZ) völlige Klarheit zu
verschaffen. Spätere Anfechtungen wegen Irrtums
sind ausgeschlossen.
4) Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Bieters
gelten nur, wenn sie den Texten des LVZ, den
Allgemeinen
Vorbemerkungen, den Besonderen Vertragsbedingungen
und den Technischen Vorbemerkungen nicht widersprechen
und ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
5) Die Preise des Angebotes sind Festpreise und
gelten für fix und fertige Arbeiten in meistermäßiger
Aus-
führung. Sie enthalten alle Lohn- und Materialkosten
frei
Verwendungsstelle sowie Beifuhr-, Vorbereitungs-, Reini
-
gungs- und sonstige Nebenkosten.
6) Werden Arbeiten notwendig, die im LVZ nicht vorge
-
sehen sind, ist vor Beginn der Arbeiten ein
detailliertes
Nachtragsangebot einzureichen, dessen Einzelpreise sich
im Rahmen des Hauptangebotes halten müssen.
7) Materialpreiserhöhungen werden grundsätzlich
nicht vergütet.
8) Die Schlußabrechnung erfolgt aufgrund eines
gemeinsam von Bauleitung und Unternehmer
genommenen Aufmaßes. Die Meßurkunde wird vom
Unternehmer in 2-facher Fertigung kostenlos
aufgestellt.
Auf Verlangen der Bauleitung sind Aufmaßskizzen beizu-
fügen. Liegt die Meßurkunde 4 Wochen nach dem Aufmaß
noch nicht vor, ist die Bauleitung berechtigt, die
Meßur-
kunde auf Kosten des Unternehmersanfertigen zu lassen.
9) Stundenlohnarbeiten dürfen nur nach vorheriger
Genehmigung durch die Bauleitung ausgeführt werden.
Vorher ist zu prüfen, ob statt dessen ein Akkordpreis
ver-
einbart werden kann. Stundenlohn-Rapporte sollen der
Bauleitung innerhalb 3 Arbeitstagen zur Unterschrift
einge-
reicht werden. Rapporte über Arbeiten, die länger als 1
Woche zurückliegen, werden nicht mehr anerkannt.
Aufsichtspersonal, wie Poliere, Vorarbeiter usw., darf
nur
auf ausdrückliches Verlangen der Bauleitung zu Stunden-
lohnarbeiten herangezogen werden. Stundenlohnarbeiten,
die auf Veranlassung oder durch Verschulden anderer
Firmen erforderlich werden, sind auf besonderen Rech-
nungen in 3-facher Fertigung innerhalb einer Woche zur
Abrechnung einzureichen.
10) Der Auftragnehmer bestätigt, in einer
Berufshaftpflicht-
versicherung gegen Haftung aus Ansprüchen nachVOB DIN
1961 und BGB versichert zu sein.
11) Der Auftragnehmer darf nicht direkt mit der
Bauherrschaft
verhandeln; alle Verhandlungen laufen über den
Auftraggeber
bzw. die Bauleitung.
12) Nebenarbeiten werden nur Vertragsbestandteil, wenn
sie schriftlich niedergelegt und von beiden
Vertragspartnern
durch Unterschrift anerkannt werden.
13) Vor Beginn der Arbeiten sind die Einzelheiten mit
der
Bauleitung an Ort und Stelle zu besprechen. Dabei ist
die
Bauleitung auf vorgefundene Mängel an den vorangegan-
genen Leistungen, die die Arbeiten erschweren oder
unmög-
lich machen, hinzuweisen. Nachträgliche Einwendungen
wegen
mangelhafter Vorarbeiten werden nicht anerkannt.
14) Erforderliche Gerüste, Nottreppen usw. werden
nicht
besonders vergütet. Vorhandene Gerüste können auf
eigene
Gefahr kurzfristig kostenlos mitbenützt werden. Müssen
vor-
handene Gerüste längere Zeit benützt werden, die sonst
vom
Eigentümer bereits abgebaut worden wären, oder sind
neue
Gerüste zu errichten, ist dem Eigentümer des Gerüstes
eine
Leihgebühr zu bezahlen. Die diesbezügliche Rechnung des
Eigentümers wird von der Bauleitung geprüft und dem
Benützer zur Zahlung übergeben.
15) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich,
den aus der Bautätigkeit seiner Firma herrührenden Bau-
schutt laufend ohne Kosten für den Auftraggeber zu
besei-
tigen und abzutransportieren. Kommt er dieser Verpflich
-
tung nicht nach, kann die Bauleitung den Schutt auf
Kosten
des Unternehmers beseitigen lassen.
16) Die ggf. erforderliche Reinigung der öffentlichen
Zu-
fahrtswege bzw. die Beseitigung von Hindernissen, die
durch irgendwelche den Bau betreffenden Tätigkeiten der
ausführenden Firma beschmutzt werden, hat die Firma
unaufgefordert unverzüglich ohne Kosten für den Auf-
traggeber auszuführen. Der Auftraggeber haftet keines-
falls für Unfälle, die auf verunreinigte Straßen und
Wege
oder auf Hindernisse wie Nägel, Splitter, verlorene Bau
-
teile oder dergleichen zurückzuführen sind.
17) Wenn möglich, wird für die Lagerung von Materi-
alien und Werkzeugen bauseits ein Raum zur Verfügung
gestellt. Das Verschließen der Öffnungen und die Siche-
rung des Raumes sind Sache des Auftragnehmers.
18) Der Auftragnehmer ist allein für die Sicherung der
Baustelle gemäß den Unfallverhütungsvorschriften ver-
antwortlich und haftet für alle von ihm verschuldeten
Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten entstehen.
Der Auftragnehmer hat sich zu überzeugen, daß das
Hinweisschild "Betreten der Baustelle verboten" und
"Eltern haften für ihre Kinder" vorhanden ist.
19) Die aufgestellten Gerüste haben den Vorschriften
der Berufsgenossenschaft unbedingt zu entsprechen.
Der Unternehmer haftet in jedem Fall für die Sicherheit
seiner Gerüste, auch wenn diese von anderen Handwer-
kern mitbenützt werden.
20) Für die Sicherheitsleistung gilt § 17 VOB Teil B.
Ein Einbehalt von 5 % der Brutto-Rechnungssumme
kann durch Hinterlegung einer unbedingten, unwider-
ruflichen und eine auf die Gewährleistungsdauer be-
fristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines
als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kredit-
institutes abgelöst werden. Die Kosten der Bürgschaft
gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
21) Vertragsstrafe:
Der Bieter hat sich, falls die vertraglich vereinbarte
Aus-
führungsfrist überschritten wird, einer im Bauvertrag
festgelegten Vertragstrafe zu unterwerfen, die für
jeden
Arbeitstag der Verspätung mit 0,50% der Netto-Auftrags-
summe pro Werktag berechnet wird. Die gesamte Ver-
tragsstrafe ist auf einen Höchstbetrag von 10 % der
Netto-Abrechnungssumme zzgl. der gesetzlichen Mehr-
wertsteuer begrenzt.
22) Strom und Wasser
Für Baustrom und Bauwasser werden dem Auftragnehmer
5/1000 der Auftragssumme abgezogen.
23) Bauwesenversicherung
Der Bauherr beabsichtigt eine Bauwesenversicherung
abzuschließen. Die Prämie wird anteilsmäßig auf die
Unternehmer umgelegt. Die Prämie beträgt 5/1000
jeweiligen Auftragssumme.
24) Unerlaubt angebrachte Werbetafeln
Das Anbringen von Werbetafeln ist generell nicht
gestattet. Werden ohne Erlaubnis der Firrma DREHER BAU
trotzdem Werbetafeln angebracht, wird dem entsprechen-
den Auftragnehmer, für das Entfernen und Entsorgen der
Tafeln, hierfür eine Strafgebühr, in Höhe von EUR 100.-
,
an seiner Rechnung in Abzug gebracht.
Gelesen und anerkannt:
.................................................... ..
....................................................
Ort, Datum Firmenstempel und
rechtsgültige Unterschrift
Vorbemerkungen zu Fertigfensterelemente
Holz-Aluminiumfenster
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV)
1. Ausführungsgrundlage:
Zur technischen Ausführung sind alle gültigen Regeln
nach DIN 18299,
die technischen Ausführungen aus DIN 18355
Tischlerarbeiten, DIN-Vor-
schriften für Bauteile, Elemente und Material, zu
beachten. Insbesondere
wird auf nachfolgende Normen und Richtlinien verwiesen:
VOB DIN 18357 Beschlagsarbeiten
VOB DIN 18361 Verglasungsarbeiten
DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
DIN 1055-3 Lastannahmen für Bauten - Lastannahmen für
Bauten, Ver-
kehrslasten Verkehrslasten
DIN 1055-4 Lastannahmen für Bauten - Verkehrslasten,
Windlasten nicht
schwingungsanfälligen Bauwerken
DIN 14351 Fenster und Außentüren Produktnorm
DIN 18202 Toleranzen im Hochbau - Bauwerke
DIN 18203-3 Toleranzen im Hochbau - Bauteile aus Holz
und Holzwerk-
stoffen
DIN EN 204 Beurteilung von Klebstoffen zur Verbindung
von Holz- und
Holzwerkstoffen
DIN EN 356 Ahs-Richtlinie (Aushebelschutz)
DIN EN 942 Holz in Tischlerarbeiten, Allgemeine
Sortierung nach Holz-
qualität
DIN V ENV 1627 Fenster, Türen, Abschlüsse -
Einbruchhemmung
DIN EN 12207 Fugendurchlässigkeit
DIN EN 12208 Schlagregendichtheit
DIN EN 12210 Widerstandsfähigkeit bei Windlast
DIN EN ISO 10077-1 Ermittlung von Wärmedurch-
gangskoeffizienten
DIN DN 68121-1 Holzprofile für Fenster und Fenster-
türen, Maße Qualitätsanforderungen
DIN DN 68121-2 Holzprofile für Fenster und Fenster-
türen, Allgemeine Grundsätze
TRAV Technische Regeln für die Verwendung von
absturzsichernden Verglasungen
TRLV Technische Regeln für die Verwendung von
linienförmig gelagerten Verglasungen
EnEV Energieeinsparverordnung für Gebäude
Darüber hinaus gelten alle zum Ausführungszeitpunkt
gültigen EN - und
DIN-Normen, Arbeitsstättenrichtlinien,
Unfallverhütungsvorschriften, be-
hördliche Erlasse und Gesetze sowie die anerkannten
Regeln der Technik
und Auflagen der Feuerwehr.
2. Stoffe und Bauteile
Anzubietende Fabrikate
Bauteile und Materialien sind entsprechend den in der
Leistungsbeschrei-
bung vorgegebenen Qualitäten und Mindestanforderungen
anzubieten.
Bezüglich der Gleichwertigkeit technischer
Spezifikationen gilt VOB Teil A,
Paragraph 21, Nr. 2.
2.1 Holz
Zur Holzvorgabe ist generell das Merkblatt HO.06
"Holzarten für den Fenster-
bau - Anforderungen, Holzartentabelle in der aktuellen
Fassung zugrunde zu
legen. Das gilt sowohl für die grundsätzliche Eignung
der Holzart als auch für
die Holzqualität. Auch die Vorgaben zur botanischen
Familie und des Wuchs-
gebietes sind einzuhalten.
Die Mindestrohdichten von 450 kg/m³ bei Laubholz und
350 kg/m³ bei Nadel-
holz bei der Messbezugsfeuchte von 15 % sind zwingend
einzuhalten. Red
Meranti ist mit 400 bis 450 kg/m³ Rohdichte unter
Berücksichtigung zusätzli-
cher Maßnahmen zugelassen (s. Merkblatt HO.06).
2.2 Aluminium
Für die Anforderungen an Aluminium gelten EN 573-1 bis
4 sowie die
EN 755-1 für stranggepresste Profile DIN 485-1+2 bei
Blechen. Zu beachten
ist weiter EN 12020 bei Strangpressprofilen au AW-6060-
T 66 (alte Bezeich-
nung AlMgSi 0,5) Bleche sind in der Legierung AlMg 3
anzubieten. Bei an-
deren Metallen sind die Vorschriften der Hersteller zu
beachten.
2.3 Stahl
Alle Stahlteile, die nach ihrem Einbau nicht mehr
zugänglich sind, müssen
verzinkt werden. Alle anderen Stahlteile müssen
mindestens einen einfachen
Korrosionsschutz erhalten. Er muss mit Zinkauflagen
gemäß EN ISO 14713
ausgeführt werden.
Verankerungen und Befestigungsmittel, die nicht aus
Aluminium bestehen,
mittel- oder unmittelbar der Atmosphäre ausgesetzt
sind, sind aus nich-
trostendem Stahl Werkstoff 1.4401 zu fertigen.
2.4 Verbindungselemente
Verbindungselemente wie Beschläge, Schrauben, Bolzen o.
ä. müssen min-
destens korrosionsgeschützt sein. Bei ständiger
Feuchtebelastung müssen
sie aus nichtrostendem Stahl Werkstoff 1.4401 bestehen.
2.5 Zusammenbau unterschiedlicher Metalle
Bei der Verbindung verschiedener Metalle ist die
elektrochemische Span-
nungsreihe zu beachten. Metalle mit unterschiedlichem
Spannungspotential
sind durch geeignete Isolierzwischenlagen so zu
trennen, dass keine Kontakt-
korrosion entstehen kann.
2.6 Dichtprofile / Dichtungen
Die Abdichtung erfolgt durch Dichtprofile aus TPE
(Thermoplastisches Elasto-
mer).
3. Ausführungshinweise
3.1 zu überreichende Unterlagen
3.1.1 vom Auftraggeber zu übergebende Unterlagen
Der Auftragnehmer erhält als Grundlage für die
Erbringung seiner Leistungen
folgende Unterlagen:
[ ] Ausführungszeichnungen Maßstab,
[ ] Detailzeichnungen Maßstab,
[ ] weitere Unterlagen:
Diese Unterlagen sind vom Auftragnehmer entsprechend
DIN 18355 Nr. 3.1
zu prüfen.
3.1.2 Anzufertigende Unterlagen
Als Grundlage für die Ausführung hat der Auftragnehmer
vor Beginn der
Montagearbeiten alle Angaben zu machen, die für den
reibungslosen Einbau
erforderlich sind.
Folgende Unterlagen sind dem AG vorzulegen:
[ ] Konstruktionszeichnungen
[ ] statische Nachweise
[ ] Prüfzeugnisse
Die genannten Unterlagen müssen mit den anderen
Gewerken koordiniert
werden und sind vor Beginn der Ausführung dem
Auftraggeber zur Einsicht,
Prüfung und Freigabe vorzulegen.
3.1.3 Bestandsunterlagen
Die Dokumentationsunterlagen sind vom Auftragnehmer zu
erstellen und
vor der Abnahme in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
[X] Ordner DIN A4
[ ] Stehsammler für Zeichnungen >DIN A3
Inhalt:
[X] Deckblatt mit den Projektdaten, Namen und
Anschriften der Projektbeteiligten
[X] Inhaltsübersicht
[X] kompletter Satz aller Ausführungszeichnungen mit
maßstäblich eingetragenen Änderungen
[X] Kopien vorgeschriebener Prüfbescheinigungen,
Zulassungsbescheide und Abnahmeprotokolle
[X] Datenblätter
[X] Wartungs- und Bedienungshinweise
[X] Fachunternehmererklärung/Übereinstimmmunserklärung
mit nament-
licher Aufführung der wesentlichen Bauprodukte/Bauarten
3.2 Maßnehmen
Beim Maßnehmen auf der Baustelle ist zu beachten, dass
die Größe der
Laibung und der lichten Öffnung wesentlich von den
Rohbaumaßen ab-
weichen kann. Dies gilt besonders für
Wärmedämmverbundsysteme. Im
Zweifel ist eine Abstimmung mit der Bauleitung
notwendig.
3.3 Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe
Unterschiedliche Werkstoffe und Lieferformen (z.B.
Profile, Bleche, Bänder)
sind entsprechend den Anforderungen an das
Erscheinungsbild aufeinan-
der abzustimmen. Bei mehreren Ausführungsarten ist vor
Beginn der Mon-
tagearbeiten die Entscheidung des Auftraggebers
einzuholen.
3.4 Verglasung
Die Verglasung ist gemäß der Systembeschreibung
durchzuführen. Die Vor-
schriften der Isolierglashersteller und die
"Verglasungsrichtlinien" des Insti-
tuts des Glaserhandwerks, Hadamar, müssen beachtet
werden. Der Ausfüh-
rung liegt die DIN 18 361 zugrunde. Für Verglasungen
mit spritzbaren
Dichtstoffen gilt die DIN 18545 und die i.f.t.-
Richtlinien "Verträglichkeit von
Dichtprofilen auf Holz" und "Prüfung von Verglasungen
mit vorgefertigten
Profilen bei Holzfenstern". Die Abdichtung
nichttransparenter Ausfachun-
gen erfolgt sinngemäß.
Für die Befestigung der Glashalteleisten gilt DIN 18
545 T 1. Glashalteleisten
müssen passgenau, abnehmbar und raumseitig angeordnet
sein.
Bei Ornamentverglasungen ist die Ornamentierung
grundsätzlich zum
Scheibenzwischenraum auszuführen.
3.5 Beschläge
Die Beschläge sollen den zu erwartenden Belastungen
entsprechend ausge-
bildet und gegen Korrosion geschützt sein. Die Angaben
der Beschlagher-
steller sind zu berücksichtigen (z.B. maximale
Belastbarkeit).
Ergänzend zu DIN 18357 ist zu beachten:
Besonders leichtmetalleloxierte oder polierte Beschläge
sind während der
Bauzeit gegen Beschädigung und Verunreinigung zu
schützen. Schlösser
und Beschläge sind vor Ausführung der Arbeiten als
Muster vorzulegen.
Alle eingebauten Werkstücke sind einwandfrei gangbar zu
machen, die
Möglichkeit der Wartung aller Beschläge ist zu
gewährleisten.
Dreh-Kipp-Flügelbeschläge:
Die Ausstellschere muss sicher verhindern, dass der
Fensterflügel bei einer
Fehlbedienung absackt (z.B. Verwendung einer
Dreipunktschere). Zusätzlich
ist ein Niveauheber und eine Fehlbedienungssperre
einzubauen. Das Eck-
lager muss den Flügel bei jeder Bedienungsstellung
sicher führen.
Kippflügel mit Oberlichtöffner
Bei Oberlichtern sollen als zusätzliche Sicherung
Scheren eingebaut werden,
m evtl. Schäden infolge unsachgemäßer Einhängung der
Öffnungsscheren
zu verhindern.
4. Einbau
4.1 Hinweis zu Befestigungen
Die Bauteile sind so zu befestigen und aufzulagern,
dass die Kräfte sicher in
den Baukörper übertragen und Bewegungen aus den
Bauteilen aufgenom-
men werden.
Befestigungen und Aufhängungen sind ausschließlich
durch Bohren und
unter Verwendung von baurechtlich bzw. bauaufsichtlich
zugelassenen, für
den Verwendungszweck geeigneten Dübel auszuführen. Bohr
- und Dübel-
arbeiten an sichtbar bleibenden Wand- und Deckenflächen
sind sorgfältig
auszuführen, sodass keine Beschädigung der Bauelemente
auftritt.
Befestigungselemente müssen korrosionsgeschützt sein.
4.2 Baukörperanschlüsse
Der Baukörperanschluss und der Einbau sind nach den
anerkannten Regeln
der Technik zu planen und auszuführen. Bei der
Ausbildung der Anschlüsse
an den Baukörper sind die bauphysikalischen
Einwirkungen durch das Raum-
klima und das Außenklima zu berücksichtigen. Die
Anschlussausbildung muss
den Anforderungen aus dem Wärme-, Schall- und
Feuchteschutz gerecht wer-
den. Äussere Einwirkungen wie z.B. Bauwerksbewegungen
dürfen die entspre-
chenden Maßnahmen nicht in ihrer Funktion
beeinträchtigen. Dabei sind so-
wohl DIN 4108-2, Beiblatt 2 zu DIN 4108, DIN 4108-7 als
auch die Energie-
einsparverordnung und die aktuelle Richtlinie
"Leitfaden zur Montage", he-
rausgegeben von den RAL Gütegemeinschaft Fenster und
Haustüren, zu
beachten.
Die auf der Rauminnenseite verbleibenden Fugen zwischen
Außenbauteil und
Baukörper sind vollständig mit Dichtstoffen
auszufüllen. Die Verwendung von
PU-Schäumen zur Dämmung des Hohlraumes ist zulässig.
Die innenseitigen Anschlussfugen sind dauerhaft
luftundurchlässig mittels
Dichtbändern abzudichten.
Die Abdichtung des außenseitigen Baukörperanschlusses
muss umlaufend,
dauerhaft und schlagregendicht ausgeführt werden. Er
ist wetterfest mit
Kompriband oder Dichtmassenandichtung herzustellen.
5. Nebenleistungen
Als Nebenleistungen gelten die in VOB/C DIN 18355
genannten Leistungen.
Holz-Aluminiumfenster
1. 1 HOLZ-ALUMINIUMFENSTER
1. 1
HOLZ-ALUMINIUMFENSTER
FENSTER IM ERDGESCHOSS
FENSTER IM ERDGESCHOSS
1. 2 Tagelohnarbeiten
1. 2
Tagelohnarbeiten
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