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Kalkulationsangebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
0. Hinweise / Baustellengrundsätze / SiGeKo 0. Hinweise / Baustellengrundsätze / SiGeKo
0.01 Baustellengrundsätze:
0.01.1 Absolutes Alkoholverbot auf der Baustelle.
0.01.2 Generelles Rauchverbot nach Einbau des Estrichs.
0.01.3 Nach Einbau des Fußbodenbelags, auch wenn nur teilweise
eingebaut, darf die Baustelle nur mit Überschuhen betreten werden.
0.01.4. Alle Mitarbeiter verpflichten sich, die eingebauten
Sanitär- Einrichtungsgegenstände (WC, Waschbecken, Sonstiges) nicht zu
benutzen. Für die Bedürfnisse der Mitarbeiter steht ein Baustellen WC
zur Verfügung. Mitarbeiter, die in den Bau urinieren, werden auf jeden
Fall mit einem Baustellenverbot belegt.
0.1.5 Bautüren dürfen nur in Räume eingebaut werden, die vom
Bauleiter ausdrücklich zugewiesen werden.
0.01.6 Der Unternehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich zu
einem respektvollen Umgang mit den Kunden und sonstigen am Bau
beteiligten.
0.01.7 Der Unternehmer und seine Mitarbeiter verpflichten sich zu
einem respektvollen Umgang mit den Leistungen anderer Gewerke.
0.01.8 Der Handwerker oder Unternehmer, der als letzter die
Baustelle verlässt, ist verpflichtet, sämtliche Türen und Fenster zu
schließen, Lichter und laufende Radios auszuschalten und die eingebaute
Bautür abzuschließen. Die Bauleitung hat das Recht, einzelne
Mitarbeiter, die gegen diese Baustellengrundsätze verstoßen, von der
Baustelle zu weisen und in extremen Fällen mit einem Baustellenverbot zu
belegen.
0.02 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination:
0.02.1 Bedingt durch die Größenordnung der Baustelle wird der
Bauherr auf der Grundlage der Baustellenverordnung einen Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) bestellen, der rechtzeitig
Begehungen vornehmen wird. Der AN hat auf Anforderung dafür Sorge zu
tragen, dass bei diesen Begehungen der Bauleiter/ Fachbauleiter oder ein
fachkundiger Verantwortlicher des AN teilnimmt.
0.02.2 Der SiGeKo kann kurzfristig SiGe-Begehungen und
SiGe-Besprechungen einberufen. Der AN oder seine Vertretung vor Ort hat
dieser Einladung Folge zu leisten.
0.02.3 Beanstandungen des SiGeKo hinsichtlich Arbeitssicherheit in
Verbindung mit staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften
sind vom AN unverzüglich zu beseitigen. Den sich daraus ergebenden
Anordnungen des SiGeKo ist Folge zu leisten.
0.02.4 Sollten zusätzliche SiGe-Begehungen aufgrund nicht bzw.
schleppend oder unzureichend durchgeführten Mängelbeseitigungen seitens
des AN erforderlich werden, so sind die daraus resultierenden Kosten
durch den AN auszugleichen.
0.02.5 Der vom SiGeKo an den Bauherrn bzw. seine örtliche
Bauleitung übergebene SiGE- Plan wird deutlich sichtbar auf der
Baustelle ausgehängt und ist vom AN zu beachten.
0.02.6 Sollte der AN Leistungen an Subunternehmer bzw. weitere
Arbeitgeber vergeben, so ist rechtzeitig (mindestens 10 Werktage) vor
Ausführungsbeginn dem SiGeKo das Unternehmen schriftlich mit
vollständiger Anschrift und Ansprechpartner zu benennen.
0.02.7 Alle Unternehmer (Arbeitgeber) sind verpflichtet,
unverzüglich nach Beauftragung bzw. mindestens 10 Werktage vor
Ausführungsbeginn dem SiGeKo und der örtlichen Bauleitung unaufgefordert
eine Gefährdungsermittlung gem. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
vorzulegen.
0.02.8 Hilfestellung und Unterlagen können von der zuständigen
Berufsgenossenschaft - für Mitgliedsunternehmen ggf. auch kostenfrei -
angefordert werden (teilweise auf CD- ROM).
1. Projekt und Lagebeschreibung
1. Grundsätze des Vertrages
Der Bauherr, die Sechs Bären eGbR, Hemmingstedter Weg 34 b, 13503
Berlin,
plant auf dem Grundstück Am Bärensprung 6, 13503 Berlin, die Errichtung
eines Einfamilien-Wohnhauses mit Keller und Garage. Die Leistung der
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (LV) umfasst die
Rohbauarbeiten erweitert um die Leistungen Estricharbeiten.
Das folgende Leistungsverzeichnis (LV) wird ggf. Grundlage eines
Pauschalvertrages, welcher mit Mengenangaben aufgebaut ist. Der AN hat
die Mengen zu prüfen. Das Mengenrisiko liegt somit vollständig beim AN,
es werden grundsätzlich außerhalb der Pauschalsumme keine Abrechnungen
zum Einzelnachweis vorgenommen. Die Aushandlung des Vertrages und der
Vertragsbedingungen erfolgt individuell im Rahmen der Vergabegespräche
gemeinsam zwischen dem AG und seinen Vertretern und dem AN. Der AG
behält sich vor, auch nur Einzelleistungen oder / und Teilleistungen zu
beauftragen!
1.01 Vertragsbedingungen des AG
1.01.2 Die VOB ist Ausschreibungsbestandteil.
1.01.3 Die Teilnahme am Wertungsverfahren setzt die Einhaltung des
Abgabetermins voraus.
1.01.4 Eine Wertung des Angebotes ist nur bei Abgabe vollständig
ausgefüllter Unterlagen möglich.
1.01.5 Alle Einzelpreise sind netto in EUR einzutragen. Alle
Einheitspreise beinhalten die fertige, abgeschlossene Leistung
einschließlich Lieferung, Montage, Zuschnitt, Verbindungsmitteln,
Beschlägen etc. und Beiarbeiten. Weiterhin sind bei Flächenpositionen
sämtliche Anarbeitungen, Aufkantungen, Randabschlüsse, Profile etc.
einzukalkulieren. Genaue Angaben zu den einzelnen Leistungen sind den
ZTV bzw. Ausführungsbeschreibungen der jeweiligen Gewerke zu entnehmen.
1.01.6 Der Anbieter erklärt sich sowohl mit der
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis als auch mit den
technischen und allgemeinen Vorbemerkungen einverstanden.
1.01.7 Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbeschreibung haben
nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
1.01.8 Die vorstehenden Vereinbarungen werden von den
Vertragspartnern durch rechtsverbindliche Unterschriften anerkannt.
1.01.9 Unterschrift ist erforderlich auf der letzten Seite. Alle
Preise verstehen sich als fertige Leistung einschl. Einbauhilfen,
Gerüste, Werkzeuge etc., sowie aller notwendigen Sicherungsmaßnahmen
während der gesamten Bauzeit.
Die gesamte Bauzeit enthält die Ausbauzeit für sämtliche Innengewerke.
1.01.10 Notwendige Anträge und Abnahmen und Prüfungen der Leistungen
des AN sind vom AN zu veranlassen.
1.01.11 Folgende Leistungen sind als Nebenleistungen im Sinne der VOB/C
in den Pauschalpreis einzukalkulieren:
- Einrichten und Räumen der Baustelle.
- Vorhalten der Baustelleneinrichtungen einschl. der Geräte,
Gerüste, abschließbarer Aufenthalts- u. Lagerräume sowie der benötigten
Hebezeuge während der gesamten Bauzeit
- alle über die Leistungsbeschreibung des Gewerke hinausgehenden,
für die Durchführung der Baumaßnahme zusätzlich erforderlichen
Baustelleneinrichtungsmaßnahmen,
- Witterungsschutzmaßnahmen etc. der für die Baustelle erforderliche
Maschinenpark Sozialeinrichtungen, Materiallagerflächen, die Auflagen
der Baugenehmigung, die Vorschriften der sonstigen Behörden, des TÜV,
der Sachversicherer, der zuständigen Ver- und Entsorgungsunternehmen
- Feststellen des Zustandes der Straßen, der Geländeoberfläche, der
Vorfluter und der angrenzenden Gebäude usw. nach VOB Teil B - DIN 1961 -
3 Nr.4.
1.01.12 Überschlägige Kalkulationsansätze:
Risiko verbleibt beim AN; Massen sind vom AN zu prüfen.
1.01.13 Dem Angebot, der Ausführung und der Abrechnung liegen zu
Grunde:
- Die anliegenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen
(ZTV) der Architekten.
- Besondere Hinweise zum Leistungsverzeichnis:
Die VOB, Teile B und C, in ihrer aktuellen Fassung. Alle auch nur
ansatzweise geltenden DIN- Normen in ihrer jeweils aktuellen Fassung
- Alle auch nur ansatzweise geltenden Vorschriften, Richtlinien,
Erlasse, Merkblätter, Güte- und Prüfbestimmungen sowie alle sonstigen
Bestimmungen
- Die Baugenehmigung
- Die statische Berechnungen des Gebäudes und die dazugehörigen
Positionspläne
- Baugrunduntersuchung - Geotechnischer Bericht Ing.-Büro Knuth vom
28.02.2024.
- Rahmenterminplan Stand: wird nachgeliefert
Die vorstehenden Unterlagen werden vom Bieter mit der Einreichung des
Angebotes als verbindlich anerkannt und werden im Übertragungsfalle
Bestandteil des Vertrages. Die Ergänzung dieser Bestimmungen bis zum
Vertragsabschluss bleibt vorbehalten.
1.02 Angebote sind zu richten an:
Die Angebote sind vollständig gem. Kapitel "Bei Angebotsabgabe
vorzulegende Unterlagen" einzureichen:
UteZander.Architekten
Leibnizstraße 33
10625 Berlin Tel.: +49 30 206 749 38
ute@utezander-architekten.de
Der Bauherr behält sich den Ausschluss von unvollständigen Unterlagen
vor.
1.03. Ausführungszeitraum / Submission / Termine
Voraussichtlicher Ausführungszeitraum der hier beschriebenen
Rohbauarbeiten: 03-07/2026
Da das zu errichtende Gebäude pünktlich bezogen werden muss, ist die
vorgegebene Bauzeit zwingend einzuhalten und bei der Kalkulation zu
berücksichtigen.
Von folgenden Eckdaten ist auszugehen:
Beauftragung: voraussicht. Januar.2026
Baubeginn Arbeiten: voraussicht. März 2026
Fertigstellung Rohbauarbeiten: voraussicht. Juli 2026
Fertigstellung Gerüstarbeiten: voraussicht. Oktober 2026
Fertigstellung Gesamtbauvorhaben: voraussicht. Februar 2027
Vor der Auftragserteilung ist eine Besichtigung durchzuführen.
1.04. Gewährleistung
Die Gewährleistung für alle zu erbringenden Leistungen des AN gemäß VOB
- verlängert auf 5 Jahre.
1. Planunterlagen Plan-Nr. / Index / Inhalt / Stand / Maßstab / DIN
2. Statik
a) Die statische Berechnung des Wohngebäudes und die dazugehörigen
Positionspläne
3. Genehmigungen
a) Baugenehmigung
4. Gutachten
a) Baugrunduntersuchung : Geotechnischer Bericht des Ing.-Büros Knuth
GmbH vom 28.02.2024
1.05 Lage:
Am Bärensprung 6, 13503 Berlin
1.06 Erschließung:
Der Zugang, die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Strasse Am
Bärensprung 6 auf das Baufeld. Lieferverkehr, Materialtransport,
Maschinentransport, muss hierüber auf die Baustelle gelangen. Die Höhe
der Zufahrt ist unbegrenzt, allerdings ist die Strasse eng,
Rangierarbeiten von Liefer-, Bau- und sonstigen Fahrzeugen müssen stets
mit Einweisungspersonal ausgeführt werden.
Zur Übersicht über die örtlichen Bedingungen liegt ein Lageplan bei und
wird die Besichtigung der Verhältnisse vor Ort empfohlen.
1.07 Baubeschreibung:
Bauvorhaben Neubau Einfamilien-Wohnhaus Am Bärensprung 6
Auf dem Grundstück Am Bärensprung 6 soll ein zweigeschossiger Neubau mit
Keller, Staffelgeschoss und seitlicher Doppel-Garage entstehen. Auf dem
Grundstück befindet sich im hinteren Bereich ein Einfamilien-Wohnhaus,
dessen seitliche Zuwegung während der Baumaßnahme erhalten bleiben muss.
Auch die in der linken Zuwegung verlegten Ver- und
Entsorgungsverrohrungen, sowie sämtliche Medienzuführungen müssen
unbeschadet erhalten bleiben. Der aufstehende Altbau wird bis Baubeginn
abgerissen sein.
Die Zufahrt zur neuen Garage erfolgt rechts vom Wohnhaus über die
öffentliche Strasse.
Die Erschließung des Wohngebäudes erfolgt über öffentliche Straßen und
Wege.
Wohneinheiten:
1 Wohneinheit mit ca. 225 m2 Wohnfläche, ca. 90 m2 Nutzfläche im
Kellergeschoss und ca. 55 m2 Garagenfläche.
Die Wohnungbereiche erhalten geölte Parkettfussböden und geflieste
Sanitärräume. Die Wände werden gespachtelt und gestrichen, die Decken
ebenfalls gespachtelt und gestrichen ( Ausnahme: die Nutzflächen im KG
bleiben in Betonoptik), in Teil-Bereichen werden die Decken mit GK
abgehängt und gespachtelt und gestrichen. Die EG-Bereiche erhalten einen
Gartenzugang und später bauseits eine Terrasse. Die Wohnungbereiche
erhalten Einbaumöbel bestehend aus: Küche und Garderobe.
Die drei Sanitärbereiche im KG, OG und STG erhalten Wandfliesen in den
Spritzwasser-beaufschlagten Bereichen und Bodenfliesen auf Abdichtung.
Zur Innenausstattung gehören ein Waschtisch mit Unterschrank, ein
Hänge-WC, eine schwellenfreie Dusche sowie ein Spiegel mit
Spiegelleuchte.
Flure und Treppenhaus:
Die Erschließung erfolgt über drei gerade Treppenläufe. Die Treppenläufe
werden als Fertigbetonteile mit Sichtbetonuntersicht hergestellt. Alle
Treppenläufe werden umlaufend mit Tronsolen schalltechnisch getrennt -
sowohl entlang beider Laufseiten, als auch im Bereich der Auflager.
Außenanlagen:
Der Garten wird bauseits als Gartenland angelegt, Im Vor- und
rückwärtigen Garten wird jeweils eine Sickerrigole angelegt.
2. Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Nachfolgende Vereinbarungen beziehen sich auf die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB / B) und
geben im Einzelfall ergänzende Erläuterungen, die im Vertragsfall
Vertragsbestandteil werden. Bei der Ausführung sind die folgenden
Hinweise zu beachten. Sich hieraus ergebende Leistungen, für die im
Leistungsverzeichnis kein gesonderter Ansatz vorhanden ist, sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
2.01 Änderungen des Mengensatzes (§ 2 Nr.3)
Eine Erhöhung der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen über 10%
ist vom Auftragnehmer vor Ausführung schriftlich anzuzeigen. Bei
Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig
von der Anzahl geleisteter Stunden.
2.02 (§ 2 Nr.5) Nachträge darf der Auftragnehmer erst nach
schriftlicher Erklärung / Beauftragung durch den Auftraggeber ausführen.
2.03 Veröffentlichungen, Vervielfältigungen der
Ausführungsunterlagen (§ 3 Nr.6)
Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Der
Auftragnehmer darf Vervielfältigungen der Leistungsbeschreibung sowie
der Zeichnungen nur zum Zweck der Bauabwicklung erstellen. Für
Veröffentlichungen bedarf es vorab der schriftlichen Zustimmung des
Planverfassers bzw. LV-Aufstellers.
2.04 Bautagesberichte (§ 4)
Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber
mindestens einmal wöchentlich zu übergeben. Die Berichte müssen alle
Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung
sein können.
2.05 Baustelleneinrichtung (§ 4)
Baustelleneinrichtungen sind auf Verlangen des Auftraggebers kostenlos
umzusetzen, sofern der Bauablauf dieses erforderlich macht. Das gilt
auch, wenn die Baustelleneinrichtung anhand eines Einrichtungsplanes zu
Baubeginn zugestimmt wurde. Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte
Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind mit der Räumung der BE
entsprechend dem früheren Zustand zu reinigen und bei Schäden
instandzusetzen, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen
werden.
2.06 Werbung (§ 4)
Das Anbringen von Firmenschildern, Werbeschildern und anderen
Werbemitteln auf der Baustelle, das gilt auch für firmeneigene
Bauschilder, ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers
zulässig.
Besichtigungen der Baustelle durch Dritte sind nur mit vorheriger
Zustimmung des AG gestattet. Der AG kann verlangen, dass Firmenschilder
der auf der Baustelle tätigen AN nur an von ihm bestimmten Stellen in
einheitlicher Form und Größe angebracht werden.
Für das Bauschild gilt die Bauordnung Berlin.
2.07 Umweltschutz (§ 4 Nr.2+3)
Zum Schutz von Umwelt, Landschaft und Gewässern hat der Auftragnehmer
die durch seine Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das
unvermeidliche Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder
Ansprüche Dritter mit Auswirkungen auf zu erbringende Leistungen hat der
Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die
Arbeiten sind weitestgehend emissionsfrei auszuführen, d.h. es sind
geräuscharme, schallgedämmte Geräte einzusetzen.
Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist
strengstens zu achten.
Es dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Baustoffe verwendet werden.
Beim Einsatz von Mineralfaserdämmstoffen ist zu beachten, dass nur
Dämmstoffe mit Ki 40-Fasern eingesetzt werden, die vom Ausschuss für
Gefahrstoffe (AGS) frei von Krebsverdacht eingestuft werden.
Entsprechende Materialnachweise müssen geführt werden.
Mineralfaserdämmstoffe dürfen nicht im Verbund mit der Raumluft
eingesetzt werden. Die Anweisungen des SiGeKo sind umgehend und
unbedingt zu befolgen.
2.08 Nachunternehmer (§ 4 Nr.8)
Der Auftragnehmer darf Leistungen nur nach schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers an Nachunternehmer, die fachkundig, leistungsfähig und
zuverlässig sind, übertragen. Zur Zuverlässigkeit der Nachunternehmer
zählt auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von
Steuern und Sozialabgaben nachkommen und gewerberechtliche
Voraussetzungen erfüllen. Nachunternehmern dürfen keine ungünstigeren
Bedingungen, besonders hinsichtlich vereinbarter Zahlungsweisen und
Sicherheitsleistungen auferlegt werden, als zwischen Auftragnehmer und
Auftraggeber vereinbart. Auf Verlangen des Auftraggebers ist hierfür
Nachweis zu führen. Der Auftragnehmer hat vor beabsichtigter
Aufgabenübertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift,
Berufsgenossenschaft mit Mitgliedsnummer des hierfür vorgesehenen
Nachunternehmers schriftlich bekanntzugeben. Beabsichtigt der
Auftragnehmer Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb
eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche Zustimmung gemäß § 4
Nr.8 (1) Satz 2 einzuholen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass
der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt.
Angaben des Bieters erfolgen hierzu gesondert in der "Erklärung und
Verzeichnis der Nachunternehmer".
2.09 Ausführungsfristen (§ 5)
Der Auftragnehmer hat für seinen Leistungsbereich einen detaillierten
Terminplan mit Darstellung des jeweiligen Beginn- und
Fertigstellungsdatums spätestens 14 Tage nach Auftragserteilung
unaufgefordert vorzulegen. Erfolgt dieses nicht, gelten die vom
Auftraggeber angemessen festgelegten Termine. Mit der Ausführung ist
gemäß Bauzeitenplan zu beginnen. Die Leistung, auch Teilleistung ist
innerhalb der im Bauzeitenplan vorgegebenen Zeit fertigzustellen. Sofern
kein Bauzeitenplan aufgestellt wird, gilt § 5 VOB / B.
Bauablaufplan
2.09.1 Terminplanung zum Angebot.
Der AN ist verpflichtet mit Angebotsabgabe einen detaillierten
Bauzeitenplan für die gesamte Baumaßnahme vorzulegen. Dieser Terminplan
ist als Balkendiagramm aufzustellen und muss die einzelnen
Arbeitsschritte nach Gewerken und Bauteilen gegliedert darstellen. Der
Bauablaufplan muss Angaben zu den vom AN eingeplanten Kapazitäten
enthalten (Anzahl und Art der Geräte, Anzahl technisches und
gewerbliches Personal für die einzelnen Bauphasen / Gewerke). Anhand des
Bauablaufplanes muss nachvollziehbar nachgewiesen werden, dass die in
der Präambel genannte Ausführungszeit eingehalten werden.
2.09.2 Terminplanung nach Auftragsvergabe
Der AN hat unmittelbar nach Auftragserteilung den mit Angebotsabgabe
vorgelegten Terminplan weiter zu detaillieren und dem AG vorzulegen.
Dieser Terminplan ist während der Bauzeit ständig zu aktualisieren und
der Bauleitung in höchstens zweiwöchigen Abständen mit Darstellung des
jeweiligen Ausführungsstandes vorzulegen.
2.10 Vertragsstrafen (§ 11)
Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist als
Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung 0,2 % der Netto-
Abrechnungssumme zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf 5 % netto der
Abrechnungssumme begrenzt.
2.11 Abnahme (§ 12)
Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der Auftragnehmer hat die
Abnahme, ggf. auch Teilabnahme (§ 12 Nr.2), in jedem Fall rechtzeitig
schriftlich zu beantragen; die Festlegung in § 12 Nr.5 gilt deshalb
nicht. Der Auftragnehmer hat bei der Abnahme mitzuwirken und
erforderliche Arbeitskräfte und Messgeräte kostenlos beizustellen.
Die Abnahme mit dem Bauherrn / Übergabe an den Bauherrn wird
grundsätzlich nur einmal durchgeführt. Ist auf Grund der Anzahl der
Mängel eine Abnahme nicht möglich, gehen sämtliche dadurch
erforderlichen zusätzlichen Abnahmebegehungen inkl. der anfallenden
Ingenieurkosten auf AG-Seite zu Lasten des AN. Eine Abnahme durch
Übergabe der erbrachten Leistung an ein Folgegewerk ist ausgeschlossen.
2.12 Mängelansprüche (§ 13)
Für die Gewährleistung (Mängelansprüche) gilt die aktuelle VOB/B § 13,
Nr. 4, jedoch verlängert auf 5 Jahre.
2.13 Abrechnung (§ 14)
Die Leistung ist grundsätzlich gemäß DIN 18299 Nr.5 aus Zeichnungen zu
ermitteln. Sind für die Abrechnung Festlegungen auf der Baustelle
notwendig, sind sie gemeinsam vorzunehmen. Der Auftragnehmer hat diese
rechtzeitig zu beantragen. Die Beteiligung des Auftraggebers an der
Ermittlung des Leistungsumfangs gilt nicht als Anerkenntnis. Aus
Abrechnungszeichnungen oder anderen Aufmaßunterlagen müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar ersichtlich sein.
In den für die gemeinsamen Festlegungen zu verwendenden Aufmaßblättern
müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
- Auftragnehmer und Auftraggeber
- fortlaufende Nummerierung des Aufmaßblattes
- Bezeichnung der Bauleistung mit Positionsnummer
- Bezeichnung der Bauleistung mit Kurztext
Unmittelbar über den Unterschriften und dem Datum muss das Aufmaßblatt
das Wort "Aufgestellt" enthalten. Die Originale der Aufmaßblätter erhält
der Auftraggeber, Durchschriften oder Kopien verbleiben beim
Auftragnehmer.
2.14 Preisnachlässe (§ 14 und 16)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als
v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei Abrechnung und Zahlung von
Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, das gilt auch für eventuelle
Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die
vertragliche Leistung zu bilden sind. Dies gilt auch, wenn der
Preisnachlass auf Angebots- und Auftragssumme bezogen ist.
Preisnachlässe werden prozentual von der Netto Rechnungssumme abgezogen.
2.15 Rechnungen (§§ 14 und 16)
Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder
Schlussrechnungen zu bezeichnen, Abschlagsrechnungen und
Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder
Rechnung sind Teilleistungen in der Reihenfolge mit Ordnungszahl und
LV-Kurztext aufzuführen. Rechnungen sind mit Vertragspreisen ohne
Umsatzsteuer aufzustellen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der
Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung besteht, bei Schlussrechnung zum Zeitpunkt der
Leistungsfertigstellung. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller
bisherigen Leistungen in Form eines "steigenden Aufmaßes" und ggf.
bereits erhaltene Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin
enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. Rechnungen sind mit Aufmaßen,
Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen nur per mail einzureichen.
Mengenberechnungen in der Reihenfolge mit Ordnungszahl aufzustellen.
Rechnungen sind ausschließlich an den Bauherrn zu adressieren und über
die Architekten per mail einzureichen. Weiteres regelt der Abschnitt
"Rechnungsdurchlauf".
2.16 Rechnungsdurchlauf (§§ 14 und 16)
Über die fertiggestellte Leistung wird vom Auftragnehmer das Aufmaß
erstellt, das von der Bauleitung binnen maximal 10 Arbeitstagen (Mo. -
Fr.) nach vollständiger Vorlage durch den Auftragnehmer sachlich und
rechnerisch geprüft und zur Abrechnung freigegeben wird. Rechnungen ohne
geprüftes Aufmaß sind nicht vertragsgerecht und werden zurückgeschickt.
Für die Einhaltung von Zahlungszielen gilt die Rechnung als gestellt mit
Post-Eingang bei der Bauleitung. Zahlungen gelten als geleistet mit
Datum der Valutierung auf dem Auftraggeberkonto.
2.17 Überzahlungen (§ 16)
Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff.BGB)
kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§
818 Abs.3 BGB) berufen.
2.18 Sicherheitsleistung (§ 17)
Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die
Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für
die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung,
Gewährleistung und Schadenersatz sowie auf die Erstattung von
Überzahlungen. Die Sicherheit für die Gewährleistung erstreckt sich auf
die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich
Schadenersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen.
2.19 Sicherheitsleistungen und Bürgschaften (§ 17)
Von Abschlagsrechnungen wird ein Sicherheitsbetrag von 10 % bis zur
Stellung der Schlussrechnung einbehalten. Von der Schlussrechnung wird
ein Sicherheitsbetrag für die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche
einschließlich Schadenersatz und für Überzahlungen in Höhe von 5 % der
Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Nach Feststellung des
Gewährleistungseinbehalts kann der Auftragnehmer gegen Vorlage einer
Gewährleistungsbürgschaft den Einbehalt ablösen. Bürgschaften sind von
einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder
Kreditversicherer zu stellen. Es können Bürgschaften für folgende
Leistungen erbracht werden:
- Vertragserfüllung.
- Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen.
- Gewährleistung.
Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die
selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
- Auf Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der
Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der
Urkunde.
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des
Auftraggebers zuständigen Stelle.
Die Urkunde zur Vertragserfüllung wird nach vorbehaltloser Annahme der
Schusszahlen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer die Leistungen
vertragsgemäß erfüllt hat, etwaige Ansprüche einschl. Ansprüche Dritter
befriedigt hat, vereinbarte Gewährleistungssicherheit geleistet hat. Die
Urkunde zur Vorauszahlung wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn Stoffe
und Bauteile, für die Sicherheit geleistet wurde, eingebaut sind. Die
Urkunde zur Gewährleistung wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die
Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin
erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
2.20 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache
abgefasste Text verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in
deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und
außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, für ein
eventuelles gerichtliches Verfahren das Prozessrecht der Bundesrepublik
Deutschland.
3. Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
3.01 Abschriften:
Hat der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbstgefertigte Abschrift
oder Kurzfassung benutzt, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber
verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich. In jedem Fall sind
Kennzeichnungen, Kurztext, Nummerierung für Los, Gewerk, Titel und
Position des LV zu übernehmen.
3.02 Geschuldete Leistung:
Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich
geschuldete Leistung des Auftragnehmers. Einschließlich Lieferung und
Montage, sofern in den Leistungspositionen nicht anders formuliert. Die
vom Auftragnehmer abgegebenen Preise beinhalten alle Arbeiten für das
Gewerk, die zur Erstellung einer vollständigen, handwerklich technisch
einwandfreien Leistung notwendig sind.
3.02.1 Ausführungsgrundlagen
Die Ausführung erfolgt auf Grundlage der Vertragsunterlagen, der zum
Ausführungszeitpunkt gem. Baufortschritt gültigen Pläne unter
Berücksichtigung der gültigen Normen und Vorschriften, Regeln der
Bautechnik/Baukunst, usw.
3.02.2 Planunterlagen durch AN
Die Erstellung und/oder Beschaffung sämtlicher weiterer erforderlicher
Planunterlagen, die zur Herstellung der Leistungen des AN notwendig
sind, insbesondere die Werk- /Montage- und Fertigteilplanung wird
komplett vom AN erstellt und ist allein Sache des AN und somit Teil
seiner Leistung. Werkstattzeichnungen / Konstruktionszeichnungen /
Montagezeichnungen werden vom AG ausdrücklich gefordert und sind zur
Prüfung beim AG einzureichen. Näheres ist den ZTVs der einzelnen Gewerke
zu entnehmen. Zusätzlich zu den Planunterlagen hat der AN auch sämtliche
Berechnungen (statische Nachweise etc.) aufzustellen und prüfen zu
lassen, die im Zuge seiner Planungs- und Bauleistungen erforderlich
werden. Die hierbei anfallenden Gebühren sind ebenfalls Teil der
Leistung des AN.
Planung des Architekten des AG erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und dienen lediglich dazu, die gewünschte optische
Wirkung der vom AN zu erbringenden Leistungen darzustellen.
3.04 Abmessungen
Angaben in den Ausschreibungsunterlagen von Bauteilabmessungen oder
Arbeitshöhen, absoluten Höhen (NN), sowie Achsen usw. sind nur " ca.-
Angaben".
3.05 Anforderungen an Bauteile
Material, Leistungen / Bauteile müssen sämtliche Anforderungen erfüllen,
welche die Herstellungsweise, die weiteren Arbeiten am Bauteil, die
Belastung, die Nutzung der Bauteile, die geforderten Maßgenauigkeiten,
die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis etc., auch während der Bauzeit
stellen. Die endgültige Materialwahl, Ausführungsart oder
Oberflächenausführung hat nach der zum Ausführungszeitpunkt gültigen
Planung zu erfolgen.
3.06 Herstellerrichtlinien
Stoffe und Bauteile, für die Verarbeitungsvorschriften des
Herstellerwerkes bestehen, sind nach diesen Vorschriften einzubauen.
3.07 Produkte / Bieterangaben / Gleichwertigkeit
Es sind nur Erzeugnisse von hoher Qualität zu verwenden. Die in der
Leistungsbeschreibung vorgegebenen Fabrikate müssen eingebaut werden,
sofern dort eine Alternative ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die
Verwendung abweichender Fabrikate auch bei mit "o. glw."
gekennzeichneten Leistungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung des
Auftraggebers. Schlägt der Auftragnehmer abweichende Produkte zur
Ausführung vor, müssen diese mindestens gleichwertig sein. Die
Gleichwertigkeit muss der Auftragnehmer durch Vorlage aussagekräftiger
Produktbeschreibungen, Prüfzeugnisse und gegenüberstellende Bemusterung
nachweisen. Die Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Produkte /
Materialien sowohl in technisch-physikalischer Hinsicht, als auch im
Erscheinungsbild dem vorgegebenem Fabrikat / Material mindestens
entsprechen. Über die Gleichwertigkeit entscheidet letztlich der
Auftraggeber.
3.08 Lohnsätze, Lohnzuschläge:
Der Bieter bestätigt, dass die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter
Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die
üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten. Zuschläge
oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt
nicht, sofern der Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie
Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt. Die Höhe der
in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den
geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen.
3.09 Preisbindung:
Das Leistungsverzeichnis hat nur dann Gültigkeit, wenn die nachfolgenden
Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze
und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
3.10 Nettopreise:
Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die zum Zeitpunkt der Beauftragung
jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzu gerechnet.
3.11 Vollständige Ausführung bei Änderungsvorschlägen und
Nebenangeboten:
Ist der Auftrag auf einen Änderungsvorschlag oder ein Nebenangebot
erteilt worden, sind mit der vereinbarten Vergütung alle vom
Änderungsvorschlag oder Nebenangebot beeinflussten Leistungen, die zur
vollständigen Ausführung des Vertrages erforderlich werden, abgegolten;
das gilt auch für Planungsänderungen der Architekten sowie für statische
Berechnungen und deren Prüfung.
3.12 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers:
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und
Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten
nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich
angenommen sind.
3.13 Besonderheiten bestehendes Gelände:
Vor Beginn der Arbeiten ist das vorhandene Gelände und die
anschließenden Gebäudeteile eigenverantwortlich auf evtl. Besonderheiten
und Zustand zu begutachten. Darüber ist ein Protokoll zu führen und dem
Auftraggeber und der Bauleitung vorzulegen. Eventuelle Bedenken gegen
vorgesehene Bauausführungen sind rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen.
3.13 Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung
Alle Bauteile sind bis zur Abnahme vor Beschädigung und Verschmutzung zu
schützen. Schutzmaßnahmen gegen Beschädigung oder Verschmutzung an
angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sind rechtzeitig und
eigenverantwortlich vor Aufnahme der Arbeiten vorzunehmen, hierzu
gehören auch die entsprechenden Bausicherungsmaßnahmen. Verschmutzte
Bauteile sind sofort und ohne Aufforderung sachgerecht zu reinigen.
Kosten für die Wiederherstellung und Reinigen von beschädigten und
verschmutzten Konstruktionen der zu erhaltenden Bausubstanz gehen zu
Lasten des Auftragnehmers. Der AN hat für die Dauer der Bauausführung
auch alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die im Baubereich zur Sicherung
von baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art, Bäumen und
gärtnerischen Anlagen, sowie zur Sicherung von Personen erforderlich
sind. Die Schutzvorrichtungen sind so lange bestehen zu lassen, bis jede
Gefährdung von Personen oder Sachen ausgeschlossen ist. Das gleiche gilt
für die verkehrspolizeilich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des
Baubereiches. Die Beseitigung und fachgerechte Entsorgung der Schutz-
und Verpackungsmaterialien ist Sache des AN.
Beim Umbau mit wassergefährdenden Stoffen (Benzin, Diesel o.ä.) für den
Baustellenbetrieb ist besondere Sorgfalt anzuwenden. Die Betankung darf
nicht innerhalb der Baugrube vorgesehen werden. Fahrzeuge und
Baumaschinen, die Kraftstoff- und/oder Ölverluste aufweisen, sind
unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Falls erforderlich, sind
sie gegen Tropfverluste zu sichern.
3.14 Nachbarliche Belange
Alle nachbarlichen Belange sind bei der Durchführung des Projektes zu
berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere alle Einflüsse, die durch den
direkten baulichen Anschluss an die Bestandsbebauung entstehen. (z.B.
keine statische und dynamische Belastung des Bestandes, Reduzierung der
Lärmbelastung und sonstiger Emissionen, Abstimmung der BE, Einhaltung
der Ruhezeiten, Schutzmaßnahmen, sofortige und kontinuierliche
Beseitigung von Verschmutzungen auf dem Grundstück etc.).
Es müssen Vorsichtsmaßnahmen gegen Flug,- und Staubstreuung von
Materialien im öffentlichen Bereich sowie der Nachbarbebauung
durchgeführt werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass die
Dachflächen der Nachbarbebauung nicht geschädigt werden. Insbesondere
gilt es hierbei technische Anlagen (wie Lüftungsanlagen) auf den
Nachbargebäuden während des Ausführungszeitraumes zu schützen. Bei der
Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlicher
Umwelteinwirkung durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
u.ä. Vorgänge zu beachten. Die Vorgaben des
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen beachtet werden.
Sämtliche Elektromotoren, Maschinen usw. sind störungsfrei gegen
Fernsehempfang, Radioempfang u.ä. zu installieren und zu unterhalten.
Alle gültigen Lärmschutzbestimmungen für Bauarbeiten, insbesondere im
Zusammenhang mit z.B. Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Umgebung,
sind unbedingt einzuhalten. Hierzu gehören u.a.: -die gültigen
VDI-Richtlinien -die Allg. Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen
Baulärm- und Geräuschimmissionen. Lärm- und Staubentwicklung sind extrem
zu minimieren. Das Trennen beispielsweise von Mauerziegeln, Beton und
Stahlbeton, Natur- oder Werksteinmaterialien hat im Wasserbad zu
erfolgen. Die Baustelleneinrichtung ist dementsprechend auszustatten.
3.15 Beweissicherung
Der AN hat für alle unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden
öffentlichen und nicht öffentlichen Wege- und Straßenflächen und Gebäude
vor Ausführungsbeginn ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Dazu
hat er auf eigene Kosten einen öffentlich bestellten Gutachter
einzuschalten. Nach Abschluss des Bauvorhabens ist vom gleichen
öffentlich bestellten Gutachter zu kontrollieren, ob im Zuge der
Bauausführung evtl. Schäden an den im Beweissicherungsverfahren
erfassten Bestandsgebäuden, Straßen und Wegen entstanden sind. Auch
diese Kontrolle ist zu dokumentieren. Zwei Ausfertigungen der jeweiligen
Gutachten (einschl. schriftlicher und fotografischer Dokumentation) sind
dem AG zu übergeben.
3.16 Flächen im öffentlichen Bereich:
Der Auftraggeber mietet öffentlichen Grund und Boden an. Alle weiteren
darüber hinaus erforderlichen Plätze hat der Auftragnehmer zu
beschaffen. Die Kosten hierfür sind in den Vertragspreisen abgegolten.
Alle erforderlichen behördlichen Anträge und Abstimmungen (z.B. Antrag
Gehwegüberfahrt, Verbauarbeiten im öffentlichen Bereich, Abstimmung mit
Straßenverkehrsbehörde) sowie hierfür anfallende Gebühren und
Sicherheiten sind Sache des Auftraggebers. Die Inanspruchnahme von
Teilflächen durch den Auftragnehmer wird in Abstimmung mit der
Bauleitung erfolgen. Sollte zusätzliche Inanspruchnahme von öffentlichem
Grund und Boden für den Auftragnehmer erforderlich sein, so hat dieser
die Genehmigungen über den Bauherrn bei dem Bezirkstiefbauamt und der
Polizei einzuholen. Die Gebühren für zusätzliche Inanspruchnahme von
öffentlichem Grund und Boden sind in voller Höhe vom Auftragnehmer zu
übernehmen, die Sicherung des öffentlichen Verkehrs ist zu
gewährleisten, evtl. notwendige Verkehrsschilder sind vom Auftragnehmer
aufzustellen.
3.17 Baustelleneinrichtung, Lager u. Aufenthaltsräume:
Das Errichten, Vorhalten und Räumen der Baustelleneinrichtung
einschließlich aller erforderlichen Geräte, Hilfsmittel, Hebezeuge,
Gerüste, Betriebsstoffe etc. sowie der Baustellenverschluss ist
einschließlich eventuell erforderlicher Umbauten während der Bauzeit in
den Einheitspreisen enthalten und wird nicht gesondert vergütet sofern
nicht in nachfolgender Leistungsbeschreibung ausdrücklich anders
lautende Leistungspositionen aufgeführt werden. Für die Nutzung von
Räumen auf dem Grundstück ist Einvernehmen mit allen am Bau beteiligten
Firmen herzustellen. Die Platzverteilung erfolgt letztlich durch die
Bauleitung. Vom Auftragnehmer ist der Bauleitung spätestens eine Woche
nach Beauftragung ein Baustelleneinrichtungsplan zur Genehmigung
vorzulegen.
Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung ist Sache des AN. Die
entsprechenden Einrichtungen wie z.B. Toiletten, Wasch- und
Umkleidemöglichkeiten, Tagesunterkünfte sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen
sind vom AN zu beschaffen, vorzuhalten zu unterhalten und nach Abschluss
der Arbeiten wieder zu beseitigen. Die Einrichtungen sind vom AN für die
gesamte Bauzeit bis zur Fertigstellung des Ausbaus (Inbetriebnahme des
Hauses) vorzuhalten.
3.18 Verkehrswege auf dem Baugelände:
Verkehrswege sind ohne besondere Vergütung gemäß den Anforderungen der
Berufsgenossenschaft zu sichern. Arbeiten in diesen Bereichen, die
andere Gewerke behindern, sind mindestens eine Woche vorher mit der
Bauleitung abzusprechen.
Für Feuerwehr- und Rettungsdienste müssen alle Baustellenzufahrten und
Wege innerhalb der Baustelle zur Verfügung stehen. Bei längeren
Arbeitspausen, z.B. an Wochenenden und Feiertagen müssen deshalb die
Maschinen und Geräte so abgestellt werden, dass ein ungehindertes
Passieren bzw. eine ungehinderte Zufahrt für die Feuerwehr und sonstige
Notfahrzeuge möglich ist.
3.19 Beschädigungen und Verschmutzungen:
Durch den Auftragnehmer verursachter Schmutz und Schäden im öffentlichen
und privaten Anfahrts- und Arbeitsbereich sind vom Auftragnehmer ohne
Vergütung zu beseitigen bzw. zu beheben.
3.20 Alle Maße und Meterrisse sind am Bau zu prüfen.
Der Auftragnehmer prüft alle Maße eigenverantwortlich auch wenn dieses
nicht ausdrücklich auf jeder Ausführungszeichnung vermerkt ist.
Abweichungen gegenüber der Ausführungsplanung sind der Bauleitung
umgehend mitzuteilen. Das Prüfen der Maße bezieht sich auch auf
maßhaltige Bauteile, deren Maßprüfung vor Ort lt. VOB/C nicht
erforderlich ist. Kosten für nicht erfolgtes bzw. fehlerhaftes Prüfen
werden nicht erstattet. Meterrisse beziehen sich auf Fertigfußboden
(OKFF). Sie sind an allen Fenster- und Türleibungen durch den
Rohbauunternehmer kostenlos herzustellen. Meterrisse sind je Geschoß
mindestens einmal mit Dübel und Schraube einschließlich geeigneter
Farbmarkierung zu sichern. Markierungen, die überputzt oder anderweitig
abgedeckt werden, sind zu erneuern. Meterrisse sind in jedem Fall von
nachfolgenden Gewerken zu prüfen. Die bauseits angebrachten Meterrisse
sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Fehler, die auf einen falschen
Meterriss zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.21 Baustellenverbot bei Alkoholgenuss / Mangelhafter
Schutzkleidung
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Baustelle hat die Bauleitung
des Auftraggebers das Recht, Personen von der Baustelle zu verweisen,
welche gegen die Allgemeinen Vorschriften VGB 1, § 38 (1) Abschnitt
"Genuss von Alkohol" verstoßen. (Verlassen der Baustelle sofort.
Dauerndes Baustellenverbot bei 3-fachem Verstoß.)
Personen, die die erforderliche Schutzbekleidung nicht vollständig
anlegen, gemäß Durchführungsbestimmungen zu VGB (1) können zum
sofortigen Verlassen der Baustelle für den restlichen Arbeitstag
angewiesen werden. Bei Weigerung der betreffenden Personen der Anweisung
zu folgen oder bei dreimaligem Antreffen mit mangelhafter
Schutzbekleidung erfolgt ein dauerhaftes Baustellenverbot: bei
dreimaligem Tagesverweis Baustellenverweis.
3.22 Baustrom und Bauwasser:
Strom- und Wasseranschlüsse werden durch den Auftragnehmer
Bauhauptgewerk eingerichtet. Unterverteilungen in ausreichender Anzahl
und Leistung sind in jedem Geschoss für die Zeit der eigenen Leistung
ohne weitere Vergütung einzurichten, vorzuhalten und zu räumen, wenn
nichts anderes im Leistungsverzeichnis beschrieben wird.
Die Baustelleneinrichtung einschl. Wasser, Strom und Baubeleuchtung ist
vom AN für die gesamte Bauzeit bis zur Fertigstellung des Ausbaus
(Inbetriebnahme des Hauses) vorzuhalten.
3.23 Abzüge:
Es werden von der Schlussrechnung in Abzug gebracht:
0,3% Verbrauchskosten für Strom und Wasser.
0,4% für Bauwesenversicherung.
3.24 Objekt-/ Bauüberwachung / Bauleitung:
Sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart, obliegt
die Bauleitung dem Auftraggeber oder dessen Vertreter. Anordnungen
Dritter dürfen nur auf schriftliche Bestätigung des Auftraggebers
ausgeführt werden. Der Auftragnehmer übernimmt die Fachbauleitung für
sein Gewerk.
Die Arbeiten müssen von einem fachlich qualifizierten Polier betreut
werden, der dem AG vor Ausführungsbeginn (mit Name, Vorname,
Privatanschrift und Telefonummer) zu nennen und vorzusstellen ist. Der
Polier und sonstiges Führungspersonal müssen deutschsprachig sein. Der
Polier muss während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend
sein. Ein Polierwechsel ist der Bauleitung des AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
3.25 Baubesprechungen:
Zur Koordinierung und Information finden regelmäßig nach Terminvorgabe
der Bauleitung / Bauherr Besprechungstermine statt. Die Teilnahme an den
Baubesprechungen ist für den Auftragnehmer bzw. einem
entscheidungskompetenten Vertreter bindend.
Die Besprechungen finden jeweils wöchentlich statt, - bei Bedarf auch
öfter.
3.26 Verkehrssprache
Die Verkehrssprache auf der Baustelle ist deutsch. Der Bauleiter und das
Aufsichtspersonal müssen die deutsche Sprache beherrschen. Der AG ist
berechtigt, auf Kosten des AN einen Dolmetscher heranzuziehen, falls
kein aussagefähiger deutschsprachiger Ansprechpartner auf der Baustelle
anwesend ist.
3.26 Bauunfälle
Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, sind
dem AG unverzüglich mitzuteilen. Mündliche oder fernmündliche
Mitteilungen sind innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu
wiederholen.
3.27 Bauschuttbeseitigung:
Nicht wiederverwendbares Material ist als Abfall zu behandeln. Der
Auftragnehmer sorgt kostenlos täglich für eine grobe, wöchentlich und
beim Verlassen der Baustelle für eine gründliche Reinigung, besenreine
Reinigung der Baustelle (Baubereich), einschließlich der An- und
Abfahrtswege von Abfällen, Verschmutzungen und Materialresten.
Zwischenlagern und Vorsortieren von Abfallmaterial auf der Baustelle ist
nicht vorgesehen. Der vom Auftragnehmer verursachte Schutt ist täglich
zu beseitigen. Für das Auffangen und Abtransportieren sind ständig
geeignete Container vorzuhalten. Die freie Lagerung von Schutt im
Gebäude und im Außenbereich ist nicht gestattet. Ferner sind durch
ausfahrende Fahrzeuge des AN verunreinigte Gehwege, Straßen und
Zufahrten sofort zu reinigen.
Die einschlägigen Vorschriften zur Entsorgung von Sondermüll sind streng
einzuhalten. Die ordnungsgemäße Entsorgung ist nachzuweisen.
Ist der Verursacher von Schuttablagerungen, Verschmutzungen, Glasbruch
und sonstigen Schäden nicht festzustellen, so ist der Auftraggeber
berechtigt, den Schutt durch Dritte abfahren oder den Schaden durch
Dritte beheben zu lassen. Die Kosten werden auf alle beteiligten Firmen
entsprechend der Auftragssumme umgelegt und von der Rechnung abgezogen.
Werden Container bauseits bereitgestellt, erfolgt eine Umlage der
Kosten, deren Höhe zuvor mit dem Auftragnehmer vereinbart wird.
3.28 Unterlagen:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche bauseitig zur Verfügung
gestellte Unterlagen rechtzeitig vor Arbeitsbeginn eigenverantwortlich
und genauestens zu überprüfen. Auf Unstimmigkeiten ist die Bauleitung
rechtzeitig vor Ausführung hinzuweisen. Vergütungsansprüche entstehen
hieraus nicht.
3.29 Freistellung von Ansprüchen:
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und dessen Erfüllungsgehilfen von
allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite im Zusammenhang
mit der Durchführung seiner Leistungen erhoben werden. Dies gilt auch,
wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des
Auftragnehmers Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend
machen.
3.30 Haftpflichtversicherung:
Der Auftragnehmer hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
nachzuweisen und für die Dauer der Auftragsausführung aufrecht zu
erhalten.
Versicherungsgesellschaft: (Bieterangabe)
_____________________________________________
Personenschäden: _____________________________
Sachschäden: _________________________________
Bearbeitungsschäden___________________________
Bei Sachbeschädigung des Auftragnehmers am Eigentum des Auftraggebers
haftet der Unternehmer ohne Einschaltung des Auftraggebers selbst.
3.31 Freistellungsbescheinigung
Zur Angebotsabgabe hat der Bieter, soweit vorhanden, die
Freistellungsbescheinigung gem. § 48 b Abs.1 Satz 1 EstG vorzulegen.
Zuständiges Finanzamt:
___________________________________. (Bieterangabe)
4. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
4.01 Grundlagen für die Ausführung und Abrechnung der Leistungen
sind:
- die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der neueste
Stand der Technik.
- alle anwendbaren DIN-, VDE, TÜV-Bestimmungen, in der zum
Angebotszeitpunkt gültigen Fassung
- die VOB Teil B und C aktueller Stand.
- die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- und Lieferfirmen.
- alle einschlägigen öffentlichen Bestimmungen, insbesondere die
Bauordnung.
- die einschlägigen Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen,
insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen
Bauberufsgenossenschaft.
- das Leistungsverzeichnis einschließlich der zusätzlichen
technischen Vertragsbedingungen
- die Planunterlagen.
4.02 Stoffe und Bauteile
4.02.1 Die in den Leistungsbeschreibungen benannten
Werkstoffe/Materialien gelten als Qualitätsbeschreibungen.
4.02.2 Alternativvorschläge bzw. Nebenangebote sind erwünscht,
jedoch zusätzlich in einem gesonderten Schreiben mit genauer Leistungs-
und Materialbeschreibung anzubieten, zu erläutern und zu bemustern. Der
Nachweis der Gleichwertigkeit obliegt dem Bieter. Ob ein anderes
Fabrikat als ausgeschrieben wurde, verwendet werden darf, entscheiden
die Architekten.
4.02.3 Wird kein Alternativvorschlag gemacht oder fehlen die vom
Bieter einzutragenden Werkstoffangaben, werden die im Text genannten
Werkstoffe/Materialien Bestandteil des Vertrages.
4.02.4 In der Verantwortung des Auftragnehmers liegt es, dass alle
ausgeschriebenen besonderen Materialien, Formteile bzw. Ausführungen
lieferbar bzw. herstellbar sind.
4.02.5 Es sollen nur Materialien vorgesehen bzw. verwendet werden,
die hinsichtlich Gewinnung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung eine
hohe Gesundheits- und Umweltverträglichkeit aufweisen.
4.02.6 Genehmigte Muster sind bis zur Abnahme der Leistung
vorzuhalten, für die die Muster bestimmt sind.
4.02.6 Änderungen zum Standard der LV
Sämtliche Änderungen und Abweichungen vom Standard und den Vorgaben der
LV (z. B. Fabrikatsabweichungen) sind vor Berücksichtigung in der
Planung des AN oder gar Bestellung / Bauausführung dem AG anzuzeigen und
von diesem genehmigen zu lassen.
4.03 Ausführung
4.03.1 Der Auftragnehmer hat die vom Auftraggeber markierten
Höhenkoordinaten zu schützen. Werden Höhenmarkierungen durch den
Auftragnehmer beschädigt, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers
durch den Auftraggeber erneuert.
4.03.2 Für Maßtoleranzen gilt die DIN 18202 mit der Maßgabe, dass
für flächenfertige Wände, Böden und Decken die erhöhten Anforderungen an
die Maßhaltigkeit einzuhalten sind.
4.04 Nebenleistungen
4.04.1 Während des gesamten Bauablaufes sind alle statisch
notwendigen Abstützungs-, Absteifungsmaßnahmen sowie Abfangungen und
Sicherungsmaßnahmen vom Auftragnehmer zu bemessen und auszuführen
(Sicherung aller Bauzustände). Die Kosten hierfür sind in den
Einheitspreis einzurechnen. Schäden, aufgrund fehlerhafter oder
unzureichender Schutzmaßnahmen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.04.2 Während der Arbeiten ist das Gebäude gegen
Witterungseinflüsse (Niederschlagswasser, Verstaubung etc.) zu sichern.
Öffnungen sind täglich nach Arbeitsschluss zu sichern.
4.04.3 Während der gesamten Abbruchtätigkeit ist die
Immissionswirkung auf umliegende Grundstücke zu vermeiden, insbesondere
die Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen zu vermindern.
4.04.4 Lieferung, Aufbau, Vorhalten und Abbau sämtlicher
Innengerüste und Montagebühnen, auch mit einer Arbeitshöhe von mehr als
2,00 m.
4.04.5 Schutz angrenzender Bauteile, Einbauten, Nachbargrundstücke,
Bepflanzungen, Verkehrsflächen, etc. auf der Baustelle und im Baubereich
durch die jeweils erforderlichen Maßnahmen (z. B. Abdecken mit Folien,
Papier, Absperrungen, Sicherungen für den Bereich der Einbaustelle, auch
unter Beachtung der Bodenbeläge, sowie Absicherungen von
Hilfskonstruktionen, an Lagerstellen und Transportwegen).
4.04.6 Erforderliche Baustoffprüfungen durch staatlich anerkannte
Prüfstellen.
4.04.7 Liefern, Vorhalten und Abbauen der Aufenthalts- und
Lagerräume, die auf der Baustelle nicht zur Verfügung gestellt werden
können.
4.05 Zwischenbauzustände
Der Auftragnehmer hat sämtliche statisch relevanten Leistungen, z.B. zur
Aussteifung im Bauzustand, zum Erreichen / Sichern der
Zwischenbauzustände, für die aufgabengerechte Baureihenfolge etc. selbst
zu erbringen. Dazu zählen auch die statischen Berechnungen für die
Zwischenbauzustände oder für die Hilfsmittel.
4.06 Vermesserleistungen
Der AN hat alle Vermessungleistungen zu erbringen, die zur Erstellung
seiner Leistungen erforderlich sind. Es ist ein öffentlich bestellter
Vermesser dafür hinzuzuziehen.
4.07 Winterbaumaßnahmen
Soweit Baumaßnahmen im Winter durchgeführt werden, sind alle im Rahmen
der technischen Vorschriften durchzuführenden Maßnahmen zu treffen um
eine uneingeschränkte, terminkonforme Weiterarbeit zu ermöglichen. Alle
erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen für das Fortführen der
Arbeiten bei Schlechtwetterbedingungen und Frosttemperaturen, wie
Notverglasungen, Abdeckungen, Umhüllungen, Erwärmungs- und
Lüftungsmaßnahmen, Schützen von Wasser- und Abwasseranlagen etc. sind im
Leistungsumfang des AN. Die dadurch entstehenden Kosten werden nicht
gesondert vergütet. Winterbaumaßnahmen dürfen sich nicht
bauzeitverlängernd auswirken.
4.07 Gerüste
Sämtliche notwendige Arbeits- und Traggerüste einschl. Zulassungen,
Gebühren, Statik sind Sache des AN.
4.07 Leistungen anderer Auftragnehmer
Bauseitiger Ausbau
Im Ausführungszeitraum des AN werden auch andere vom AG beauftragte
Unternehmer tätig. Diesen ist ungehinderter Zutritt zur Baustelle zu
gewähren und die Nutzung von Baustrom, Bauwasser und sanitären
Einrichtungen zu gestatten.
5. Bietererklärung
5.01 Wir erkennen hiermit die Vertragliche Regelungen
- Hinweise/Baustellengrundsätze / SiGeKo,
- Projekt und Lagebeschreibung,
- Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB),
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
- Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
für die Ausführung der Arbeiten rechtsverbindlich an.
5.02 Wir erklären, dass alle für diese Arbeiten des Bauhauptgewerbes
erforderlichen Unterlagen und die örtlichen Bedingungen,
Leistungsverzeichnisse etc. nichts enthalten, was zweideutig oder nicht
verständlich erscheint bzw. dass entstandene Unklarheiten durch
Rückfragen bei der Auftrag gebenden Stelle ausreichend geklärt und ggf.
in einer Anlage zum Leistungsverzeichnis schriftlich niedergelegt worden
sind.
5.03 Wir bieten die Ausführung der in den Verdingungsunterlagen
beschriebenen Leistungen zu den von uns im Leistungsverzeichnis
eingesetzten Preisen an. An dieses Angebot halten wir uns bis zum Ablauf
der Zuschlagsfrist gebunden. Das Angebot besteht aus folgenden
Verdingungsunterlagen, die bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil
werden:
a) Leistungsbeschreibung mit den angebotenen Preisen des
Auftragnehmers einschließlich der dort aufgeführten Anlagen, nebst
Nachtrags- und Alternativangeboten
b) Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
c) Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
d) Zusätzliche Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
e) Allgemeine Technische Vertragsbedingungen ATV (DIN 18299ff.)
f) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen - VOB/B (DIN 1961)
g) Erklärung und Verzeichnis der Nachunternehmer
5.04 Wir erklären, dass keine arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen,
insbesondere keine gesetzeswidrige Beschäftigung von Arbeitskräften
erfolgt.
5.05 Wir sind den gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem
Finanzamt, den Sozialversicherungen, der Berufsgenossenschaft, der
städtischen Steuerkasse, ferner unseren Verpflichtungen aus den
Tarifverträgen und dem Schwerbehindertengesetz nachgekommen und werden
diesen auch während der Dauer des zu schließenden Vertrages nachkommen.
Über unser Vermögen ist kein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet,
sowie keine Eröffnung beantragt. Unser Unternehmen befindet sich nicht
in Liquidation.
5.06 Wir bestätigen, alle Arbeiten allein und termingerecht
auszuführen und uns über alle notwendigen Unterlagen und Bedingungen
Klarheit verschafft zu haben.
5.07 Wir erklären, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen gemäß
VOB/B, die Besonderen Vertragsbedingungen zu den AV VOB/B, die
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen gemäß VOB/C und die
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu den ATV VOB/C
Vertragsbestandteile werden und der Auftragnehmer die VOB in vollem
Umfang kennt.
5.08 Wir bieten die Ausführung der in den Verdingungsunterlagen
beschriebenen Leistungen zu den von uns im Leistungsverzeichnis
eingesetzten Preisen an. An dieses Angebot halten wir uns bis zum Ablauf
der Zuschlagsfrist gebunden.
5.09 Wir haben die Baustelle auf Eignung zur Durchführung der
angebotenen Leistung sowie Unterbringung der Baustelleneinrichtung,
insbesondere hinsichtlich der Lagerplätze und des Einsatzes von
Großgeräten besichtigt.
O ja
O nein, wird bis __________________ nachgeholt
____________________________________________________
Ort, Datum, Firmenstempel,
rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters für die Bietererklärung
0. Hinweise / Baustellengrundsätze / SiGeKo
Für alle beschriebenen Arbeiten sind die einschlägigen Für alle beschriebenen Arbeiten sind die einschlägigen
DIN-
Normen und Regeln der Technik, sowie die
Hersteller-Hinweise
zur Verarbeitung zu beachten.
Alle Arbeiten verstehen sich in komplett fertiger
Arbeit incl. aller
benötigten Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel,
sowie Abdeck-
und Schutzmaßnahmen, wenn nicht ausdrücklich
beschrieben.
Sollten gegen die Art der jeweils beschriebenen
Ausführung der Arbeiten aufgrund
der Situation vor Ort an Stellen Bedenken bestehen, ist
die Bauleitung hiervon in Kenntnis zu setzen und mit
dieser gemeinsam eine Lösung zu suchen.
Die Planunterlagen der Architekten sind zu jeder Zeit
bindend. Abweichungen von den dortigen Planungen sind immer mit der Bauleitung abzustimmen und von dort zu genehmigen. Die Planunterlagen der Architekten sind Bestandteil der Ausschreibung und sollen zur Preiskalkulation herangezogen werden.
Aushubarbeiten sind mit äusserster Vorsicht und
Rücksichtnahme auf die bestehende
Peripherie zu erledigen. Beschädigungen an
Nachbargrundstücken sind unbedingt zu
vermeiden.
Sollten bei den Aushubarbeiten Schadstoffe zum
Vorschein kommen, die nicht
einzuschätzen sind oder aber einen Verdacht auf
toxische Belastung bestehen, sind die Arbeiten umgehend zu stoppen und die Bauleitung ist zu informieren. Im Zweifel sind entsprechende Untersuchungen vorzunehmen -
diese wird die Bauleitung in Abstimmung mit den
Bauherren vornehmen lassen.
Die Ausführungspläne der Architekten sind Bestandteil
der Ausschreibung !
Für alle beschriebenen Arbeiten sind die einschlägigen
Baustelleneinrichtung Baustelleneinrichtung
Baustelleneinrichtung
1 Baustelleneinrichtung
1
Baustelleneinrichtung
Wasserhaltung für die Baugrube Wasserhaltung für die Baugrube
Wasserhaltung für die Baugrube
1. 4 Wasserhaltung für die Baugrube
1. 4
Wasserhaltung für die Baugrube
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
16 Stundenlohnarbeiten
16
Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten
16. 0 Stundenlohnarbeiten
16. 0
Stundenlohnarbeiten