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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
03 GERÜSTARBEITEN
03
GERÜSTARBEITEN
ZTV GERÜSTARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen:
Inhalt
1. Grundlagen der Leistungen
2. Leistungen / Preisinhalte
3. Angaben zur Ausführung
4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis
5. Angaben zur Abrechnung
1. GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN
1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen
Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -
die "Allgemeinen Angaben zum Objekt",
die "Allgemeinen Vorbemerkungen" und
die "Besonderen Vertragsbedingungen",
sowie die Angaben des Anschreibens,
das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.
Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend
aus den vorgenannten Unterlagen und den dort
vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters
zu berücksichtigen.
Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf
eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,
werden abgewiesen.
1.2 Grundlage der Arbeiten sind
- die Planunterlagen und Zeichnungen des
Architekten
- die statischen Berechnungen
und Planunterlagen des Statikers
- sonstige Angaben und Details
wie Wärme- und Schallschutznachweis,
- die Angaben und Details der sonstigen
Fachplaner und Sonderfachleute
wie z.B. der Brandschutznachweis,
- alle sonstigen behördlichen Auflagen,
- das Leistungsverzeichnis.
Die vom Auftragnehmer verwendeten
Ausführungsunterlagen müssen den
Freigabevermerk des Auftraggebers
tragen, um Verwechselungen bei
der Bauausführung zu vermeiden. Nicht
freigegebene Unterlagen dürfen nicht
verwendet werden. Dies entbindet den
Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen
Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben
unberührt.
1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung der
Leistungen ist die VOB, Teil C,
jeweils neueste Fassung,
(Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen)
sowie besonders alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe gültigen
- DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und
Herstellerrichtlinien,
welche sich auf die vorgesehenen Leistungen
nach den neuesten Kenntnissen der Technik
beziehen, wie u.a.
DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art
DIN 18 451 Gerüstarbeiten
DIN 4420 Schutz- u. Arbeitsgerüste
EN 12 810 Fassadengerüste aus vorgefertigten
Bauteilen
EN 12 811 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke
Weiter gelten die
- Herstellerrichtlinien,
- Richtlinien und Merkblätter der entspr.
Gütegemeinschaften, Verbände wie
Bundesinnung für Gerüstbauer-Handwerk/
Bundesverband Gerüstbau e.V.,
- Berufsgenossenschaftlichen Regeln für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),
- Berufsgenossenschaftliche Information für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI),
- Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,
- Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung).
1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe
seines Angebotes von sämtlichen
preisbildenden Faktoren in Kenntnis
zu setzen und diese in seinem Angebot
zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor Abgabe des
Angebotes von den örtlichen Verhältnissen
zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines
Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.
Nachforderungen, welche auf mangelhafte
Information beruhen, werden nicht anerkannt.
2. LEISTUNGEN / PREISINHALTE
2.1 Alle in der VOB, Teil C
als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen
gelten als vertragliche Leistung und sind in
die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,
sofern nicht ausdrücklich hierfür
Leistungspositionen vorgesehen sind:
- Typenprüfung bzw. Kosten für das
Aufstellen statischer Berechnungen und das
Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen
gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2 sowie alle
Gebühren für die bauaufsichtliche
Genehmigung und Abnahme der Gerüste.
- Das fachgerechte Verschließen der Löcher
der Gerüstanker im Material der jeweiligen
Außenwandbekleidung im Zuge des Rückbaus
des Fassadengerüstes.
- Das Erstellen eines Revisionsplanes der
tatsächlich eingebauten Gerüstanker
für das spätere Einrüsten im Bestand.
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind, siehe auch
folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung".
2.2 Alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse sind vom AN
herbeizuführen. Aufwendungen für die
Inanspruchnahme fremder Grundstücke
oder Gebäudeteile sind vom AG zu tragen.
2.3 Baustrom und Bauwasser sind mit dem
Hauptunternehmer (Rohbaugewerk) zu
organisieren und zu verrechnen. Die Versorgung
erfolgt über Anschlußkästen und Hydranten
auf der Baustelle.
2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung
stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass
eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit
gewährleistet ist. Verantwortlich für die
Koordination ist der AN, in Abstimmung
mit der örtlichen Bauleitung.
2.5 Vor Stellung der Schlussrechnung sind alle
erforderlichen bauaufsichtlichen Zulassungen
der Bauleitung auf Verlangen kostenfrei
vorzulegen.
3. ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG
Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte
mit zu berücksichtigen sind:
3.1 Es dürfen nur Gerüste erstellt werden, die den
einschlägigen DIN-/EN- Normen entsprechen.
Bei Systemgerüsten sind die bauaufsichtlichen
Zulassungen vorzulegen.
3.2 Der AN haftet für die Standsicherheit der Gerüste.
Ausgleichen und Schutz der Aufstandsflächen
sind Aufgabe des AN.
3.3 Die Gerüste sind jeweils genau den
Gebäudekonturen folgend zu stellen,
Vor- und Rücksprünge in den Fassaden sind
entweder durch das Gerüst selbst oder
durch Ausleger u.a. am Gerüst so einzurüsten,
dass die Sicherheitsabstände von den
Fassaden exakt eingehalten sind.
Die Gerüste sind komplett auszubauen
in allen Lagen, die Arbeitslagen sind bei
umlaufenden Gerüsten jeweils durchgehend
und höhengleich anzuordnen.
3.4 Die Fassaden sind abschnittsweise einzurüsten.
Der Aufbau erfolgt mit zeitlichen Unterbrechungen.
Zeitpunkt sowie Vorhaltedauer der Einrüstung nach
Angabe der Bauleitung.
Die hieraus resultierenden Mehrkosten sind in die
entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Eine zusätzliche Vergütung erfolgt nicht.
3.5 Die Verankerungen in der Fassade sind mit
dem AG bezüglich Fassadenraster
und -technik abzustimmen, ebenso das
Entfernen der Anker und das Schließen
der Ankerlöcher. Im Bereich von
Natursteinfassaden sind Ankerlöcher nur mit
geeigneten, farblich angepassten Abdeckkappen
zu schließen.
Die erforderlichen Verankerungen sind auch auf
den Verankerungsgrund abzustimmen.
Die Art und der Umfang des geforderten
Korrosionsschutzes für Gerüstbauteile aus
Stahl, die im Bauwerk verankert werden, ist mit
dem AG zu klären.
Die Ringschrauben o. ä. der Gerüstverankerung
sind auszubauen und dem AG zur
Wiederverwendung zu übergeben.
Gewindebohrungen sind mit Abdeckkappen aus
Kunststoff zu schließen.
Bei WDVS-Fassadenbekleidungen ist darauf
zu achten, dass nur für die entsprechende
Dämmstoffstärke bauaufsichtlich zugelassene
Gerüstanker verwendet werden
und dass beim Abbau des Gerüstes die Gerüstlöcher
mit den WDVS-systemkonformen Gerüstanker-
Verschlußstopfen geschlossen und
mit Oberputz egalisiert werden.
Am Bauwerk verbleibende Gerüstbauteile
(Dauergerüstanker o.ä.) sind thermisch getrennt
zu montieren.
3.6 Vor Einrüstungen auf Flachdachbereichen
noch ohne Flächenabdichtung ist
eine Abstimmung mit der Bauleitung bzw. dem
AN Dachabdichtung erforderlich.
3.7 Werden Gerüste auf wasserführenden Flächen
erstellt, ist die wasserführende Eindichtung
gegen Beschädigung zu schützen, die zulässige
Flächenlast darf nicht überschritten werden.
3.8 Das Gerüst muss in Bereichen, wo eine
Verankerung nicht möglich ist (z.B. Glasfassaden)
als freistehendes Gerüst ausgebildet werden.
3.9 Eingänge, Hauseingänge und Einfahrten sind im
vollen Öffnungsquerschnitt von Bauteilen der
Gerüstanlage freizuhalten.
3.10 Alle Leistungen einschl. Typenprüfung bzw. Kosten
für das Aufstellen statischer Berechnungen und das
Anfertigen der dazugehörigen Zeichnungen
gem. DIN 18 451, Abschn. 4.2 sowie alle
Gebühren für die bauaufsichtliche
Genehmigung und Abnahme der Gerüste.
4. ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS
4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses
sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten
bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.
Der Bieter ist verpflichtet, die im
Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen
auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung
und Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.
Einwände sind vor der Angebotsabgabe
schriftlich anzuzeigen.
4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung
darstellen und über den Rahmen der
Vollständigkeit der Pauschale oder einer
beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG
gefordert werden könnten, müssen vor
Ausführung angeboten und genehmigt
werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der
angebotene Preis nicht marktüblich, wird
der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315
entscheiden.
4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen
sind genau zu kalkulieren und anzubieten.
Unvollständige Angebote können nicht
berücksichtigt werden. Alternativ- und
Eventualpositionen kommen nur auf
ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur
Ausführung.
4.4 Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage"
ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis
bereits in einer anderen Position enthalten.
Die Zulageposition beinhaltet entweder eine
im Aufmaß übermessene Leistung (meist in
einer anderen Einheit) oder stellt eine
Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen
anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)
dar.
4.5 Alternativvorschläge des Auftragnehmers
müssen die durch die Änderung notwendige
technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr
enthalten. Sie müssen gleichwertig der
ausgeschriebenen Leistung sein und keine
terminverzögernde Wirkung haben.
Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG
zusammen mit dem Architekten.
Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen
Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen
Gewerk nach sich ziehen
5. ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES
5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder
witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,
werden nicht gesondert vergütet.
5.2 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten
Person an den Baustellenbesprechungen
(wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-
preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der
Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV GERÜSTARBEITEN
03.01 GERÜSTARBEITEN
03.01
GERÜSTARBEITEN
03.02 STUNDENLOHNARBEITEN
03.02
STUNDENLOHNARBEITEN