Bodenbelag - Parkett
Düsseldorf, Hülchratherstraße
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
23 PARKETTARBEITEN
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PARKETTARBEITEN
ZTV PARKETT-, HOLZPFLASTERARBEITEN - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen: Inhalt 1. Grundlagen der Leistungen 2. Leistungen / Preisinhalte 3. Angaben zur Ausführung 4. Anmerkungen zum Leistungsverzeichnis 5. Angaben zur Abrechnung 1.   GRUNDLAGEN DER LEISTUNGEN 1.1 Neben diesen "Zusätzlichen technischen       Vertragsbedingungen" gelten - soweit vorhanden -       die "Allgemeinen Angaben zum Bauvorhaben",       die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" und       die "Besonderen Vertragsbedingungen",       sowie die Angaben des Anschreibens,       das Angebot des Bieters und der spätere Auftrag.       Eventuelle Kosten und Aufwendungen resultierend       aus den vorgenannten Unterlagen und den dort       vermerkten Anlagen sind in den Preisen des Bieters       zu berücksichtigen.       Später gestellte Forderungen des Bieters, die auf       eine Nichtbeachtung der Unterlagen hindeuten,       werden abgewiesen. 1.2 Grundlage der Arbeiten sind       - die Planunterlagen und Zeichnungen des         Architekten,       - die Angaben und Details des Bauphysikers         wie Wärme- und Schallschutznachweis,       - die Angaben und Details der sonstigen         Fachplaner und Sonderfachleute         wie z.B. der Brandschutznachweis,       - alle sonstigen behördlichen Auflagen,       - das Leistungsverzeichnis.       Die vom Auftragnehmer verwendeten       Ausführungsunterlagen müssen den       Freigabevermerk des Auftraggebers       tragen, um Verwechselungen bei       der Bauausführung zu vermeiden. Nicht       freigegebene Unterlagen dürfen nicht       verwendet werden. Dies entbindet den       Auftragnehmer aber nicht von seiner eigenen       Prüfungs- und Hinweispflicht. Diese bleiben       unberührt. 1.3 Maßgebend für die Lieferung und Ausführung       der Leistungen ist die VOB, Teil C,       Ausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023       (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen       für Bauleistungen), sowie besonders       alle einschlägigen und zum Zeitpunkt der       Angebotsabgabe gültigen       - DIN-/EN-Normen bzw. Vorschriften und         Herstellerrichtlinien,         welche sich auf die vorgesehenen Leistungen         nach den neuesten Kenntnissen der Technik         beziehen, wie u.a.         DIN 18 299     Allgemeine Regelungen für                                Bauarbeiten jeder Art         DIN 18 356     Parkett- und Holzpflasterarbeiten         DIN 18 202     Toleranzen im Hochbau (Teil 5)                                Tabelle 3 Zeile 3         DIN   4102/     Brandverhalten von Baustoffen         DIN EN 13501 und Bauteilen         DIN   4109      Schallschutz im Hochbau       Weiter gelten die       - Verarbeitungsrichtlinien der Lieferwerke,       - Richtlinien und Merkblätter der entspr.         Gütegemeinschaften, Verbände etc., wie          - Bundesverband Estrich und Belag e.V. (BEB),          - Bundesverband Flächenheizungen und            Flächenkühlungen e.V. (BVF),          - Arbeitsgemeinschaft Holz e.V.,          - Industrieverband Klebstoffe e.V. (IVK),          - Industrieverband Werkmörtel e.V. (IWM,          - Arbeitskreis Fertigparkett,          - Fachverband Holzpflaster e.V.,          - Institut für Holztechnologie Dresden GmbH (IHD),       - Berufsgenossenschaftlichen Regeln für         Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR),       - Richtlinien der VdS Schadenverhütung Köln,       - Verordnung über Sicherheit und         Gesundheitsschutz auf Baustellen         (Baustellenverordnung). 1.4 Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Abgabe       seines Angebotes von sämtlichen       preisbildenden Faktoren in Kenntnis       zu setzen und diese in seinem Angebot       zu berücksichtigen.       Der Bieter hat sich vor Abgabe des       Angebotes von den örtlichen Verhältnissen       zu überzeugen, dabei kann er die Hilfe eines       Bauherrenvertreters in Anspruch nehmen.       Nachforderungen, welche auf mangelhafte       Information beruhen, werden nicht anerkannt. 2.   LEISTUNGEN / PREISINHALTE 2.1 Alle in der VOB, Teil C       als Nebenleistungen aufgeführten Leistungen       gelten als vertragliche Leistung und sind in       die Einheitspreise mit einzukalkulieren.       Als Nebenleistungen gelten insbesondere auch,       sofern nicht ausdrücklich hierfür       Leistungspositionen vorgesehen sind:       - Das Erstellen von Werk-/Verlegeplänen,         die zusätzlich zur Ausführungsplanung des         Architekten evtl. erforderlich werden.         Sie sind rechtzeitig vom AG schriftlich         genehmigen zu lassen.       - Alle erforderlichen Vorarbeiten zur         Herstellung von belagsfertigen         Untergründen z.B.   - evtl. erforderliches Abschleifen,           Absaugen,         - Abstoßen oder Abschleifen von evtl.           vorhandenen Putzspritzern o.ä.,         - das Vorbehandeln von Untergründen           mit entspr. Grundierungen,         - evtl. erforderliches Spachteln gem. der           Herstellerrichtlinien des zur           Ausführung kommenden Bodenbelages,         - das Anarbeiten der Höhen an vorh. Beläge,           so zum Beispiel auch das Anrampen           bis max. 3 mm im Türbereich beim           Übergang zu gefliesten Bodenbelägen           durch Verwendung von geeignetem           Spachtelmaterial.       - Das Anarbeiten der Beläge an aufgehende         Bauteile, Öffnungen, Stützen, schrägen         Wänden, Installationsdurchführungen etc.         sowie das Herstellen von Löchern.         An Wandanschlüssen ist Scharfschnitt         herzustellen.       - Das evtl. erforderliche Aus- und Einhängen         von Türen.       - Das nachträgliche Entfernen des         Randdämmstreifen-Überstandes.       - Das Herstellen von erforderlichen Dehnfugen,         z. B. das Einbauen von Presskorkstreifen.       - Das Herstellen von Anschlüssen an Türzargen         mit Parkettsilikon, Farbton nach Angabe des AG.       - Feuchtemessungen der Untergründe         zur Feststellung der Verlegefähigkeit des         Belages, einschl. Erstellen eines Messprotokolls.       - Das Vorhalten von Lager- und         Aufenthaltsräumen.      Weitere Nebenleistungen, die als Preisinhalte      mit zu berücksichtigen sind, siehe auch      folgenden Punkt 3 "Angaben zur Ausführung". 2.2 Eigenes Restmaterial, Verschnitt, Bruch,       Verpackungsmaterial und sonstige anfallende       Bauschuttmassen sind vom AN kostenlos zu       beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften       über die Entsorgung von Sondermüll sind       streng einzuhalten.       Das Einfüllen in Arbeitsräume sowie das       Eingraben oder Verbrennen auf der Baustelle       ist untersagt. 2.3 Baustrom und Bauwasser werden bauseits       zur Verfügung gestellt. Abrechnung gemäß       Vertrag. 2.4 Arbeiten die mit anderen Gewerken in Verbindung       stehen, sind mit diesen so abzustimmen, dass       eine einwandfreie und zügige Zusammenarbeit       gewährleistet ist. Verantwortlich für die       Koordination ist der AN, in Abstimmung       mit der örtlichen Bauleitung. 2.5 Auch wenn in der Leistungsbeschreibung       nicht besonders erwähnt, umfassen die       Leistungen gemäß VOB Teil C DIN 18299       auch die Lieferungen der dazugehörigen Stoffe       und Bauteile einschließlich Abladen und Lagern       auf der Baustelle, es sei denn im Text der       Leistungsposition ist ausdrücklich auf die       bauseitige Lieferung eines Materials verwiesen. 2.6 Vor Übergabe der Leistungen an den AG sind       der Bauleitung digital und zweifach in Papierform       in Ordnern kostenfrei zu übergeben:       - alle erforderlichen bauaufsichtlichen         Zulassungen,       - eine Aufstellung der verwendeten         Materialien mit Hinweis auf Hersteller,         Fabrikat und ggf. Chargennummer o.ä,       - technische Datenblätter,       - ggf. Wartungsangaben, Pflegeanleitungen,       - Fachunternehmererklärung falls erforderlich,       - Übereinstimmungsbestätigung falls erforderlich,       Übergabe der kompletten Unterlagen spätestens       14 Werktage vor Abnahme der Leistung. 2.7 Vor Auftragsvergabe sind auf Anfrage des AG       vom Bieter zu den angebotenen Bodenbelägen       kostenlos und unverbindlich Muster in       ausreichender Menge vorzulegen, die für das       Bauvorhaben jederzeit in ausreichender Menge       verfügbar sein müssen.       Änderungen der ausgesuchten Muster in       Qualität und Farbe sind unzulässig. Sind       seitens des Auftragnehmers Abweichungen von       den ausgesuchten Belägen erforderlich,       gehen alle sich hieraus ergebenden Mehr-       kosten zu Lasten des Auftragnehmers. 3.   ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG 3.1 Es dürfen nur ökologisch unbedenkliche       Dämmstoffe verwendet werden, die nicht im       Verdacht stehen gesundheitsgefährdende       Substanzen zu beinhalten oder freizusetzen.       Falls erforderlich sind Produktzertifikate       vorzulegen, die deren Unbedenklichkeit       bescheinigen. Dämmstoffe dürfen keine voll-       bzw. teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe       enthalten wie HFCKW, FCKW, CFC, HFA, FCK       bzw. unter Einsatz dieser Stoffe hergestellt       werden. 3.2 Untergründe sind verantwortlich auf Eignung       als Bodenbelagsträger zu prüfen. Sind       Mängel sichtbar oder anderweitig erkennbar,       durch die Schäden am verlegten Bodenbelag       entstehen können, so hat der Auftragnehmer       gem. VOB/C, DIN 18 365 Pkt. 3.1.1 den       Auftraggeber bzw. die Bauleitung als seinen       Vertreter schriftlich 3 Wochen vor Arbeits-       beginn darauf hinzuweisen.       Erfolgt keine Beanstandung, so stellt der       beanstandungsfreie Arbeitsbeginn die       Anerkennung des Untergrundes dar. 3.3 Zur Vermeidung von Schallbrücken muss der       Randdämmstreifen bis OK Bodenbelag       stehen bleiben. 3.4 Als Untergrund für Klebeböden sind schwimmende Estriche vorhanden. 3.5 Alle zur Ausführung kommenden Materialien,       wie Grundierungen, Spachtelmassen, Kleber       etc. sind aufeinander abzustimmen und       müssen für den jeweiligen Untergrund,       Bodenbelag und den vorgesehenen Zweck (z.B.       Fußbodenheizung) geeignet sein. 3.6 Es sind ausschließlich lösemittelfreie       Produkte zu verwenden. Insbesondere in       Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von       Menschen dienen, müssen die Produkte so       beschaffen sein, dass Belästigungen oder       Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind.       Es dürfen nur solche Produkte verwendet       werden, die den ökologischen Anforderungen       entsprechen. Die entsprechenden Prüfzeugnisse       sind dem AG bei der Auftragsverhandlung       vorzulegen. 3.7 Innerhalb eines Raumes dürfen Beläge keine       Farb- und Strukturabweichungen aufweisen.       Auf gleiche Chargennummern ist zu achten. 3.8 Sockelleisten sind in den Ecken auf Gehrung zu       schneiden. 3.9 In Gebäuden mit mobilen Trennwänden müssen       die Böden vor dem Einbau der Wände verlegt       werden. 3.10 Wenn im Leistungstext keine Verlegerichtung        vorgegeben ist, ist diese vor Beginn der        Verlegung mit dem Auftraggeber abzustimmen. 3.11 Die Wahl des Klebers bleibt dem Auftragnehmer        überlassen, wenn im Leistungstext kein bestimmter        Kleber vorgegeben ist. Die Klebstoffe sind nach den        Verarbeitungsvorschriften der Hersteller zu verarbeiten. 3.12 Beläge sollen keine Farb- und Strukturabweichungen        aufweisen. Die Forderung nach Farbgleichheit und        Richtungsgleichheit ist jeweils auf eine Raumeinheit        beschränkt. Sie endet grundsätzlich unter dem Türblatt        bei geschlossener Tür.        Auf gleiche Chargennummern ist zu achten.        Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar,        dass leichte Struktur- und Farbunterschiede        auftreten können, so ist der Auftraggeber vorher        auf diesen Umstand hinzuweisen und um sein        Einverständnis zu ersuchen. 4.   ANMERKUNGEN ZUM LEISTUNGSVERZEICHNIS 4.1 Etwaige Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses       sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Architekten       bzw. der ausschreibenden Stelle zu klären.       Der Bieter ist verpflichtet, die im       Leistungsverzeichnis beschriebenen Positionen       auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung       und Eignung für den vorgesehenen       Verwendungszweck zu überprüfen. Evtl.       Einwände sind mit der Angebotsabgabe       schriftlich anzuzeigen. 4.2 Positionen, die eine zusätzliche Leistung       darstellen und über den Rahmen der       Vollständigkeit der Pauschale oder einer       beschriebenen Einzelleistung hinaus vom AG       gefordert werden könnten, müssen vor       Ausführung angeboten und genehmigt       werden. Wird dies vom AN versäumt, oder ist der       angebotene Preis nicht marktüblich, wird       der AG nach billigem Ermessen gemäß BGB § 315       entscheiden. 4.3 Auch die Alternativ- und Eventualpositionen       sind genau zu kalkulieren und anzubieten.       Unvollständige Angebote können nicht       berücksichtigt werden. Alternativ- und       Eventualpositionen kommen nur auf       ausdrückliche Anordnung der Bauleitung zur       Ausführung. 4.4 Sofern Positionen als "Zulage bzw. Mehrpreis"       (abgekürzt "a. Zul.") ausgeschrieben werden,       ist der Grundpreis bereits in einer anderen       Position enthalten.       Die Zulageposition beinhaltet entweder eine       im Aufmaß übermessene Leistung (meist in       einer anderen Einheit) oder stellt eine       Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen       anderen Leistung (meist mit gleicher Einheit)       dar. 4.5 Werden gleichwertige Materialien bzw.       Ausführungen angeboten, dann ist bei       Angebotsabgabe der Nachweis der       Gleichwertigkeit hinsichtlich Qualität       und Eigenschaften mittels Mustervorlagen und       entspr. Zertifikaten zu erbringen. 4.6 Der Bieter ist berechtigt, zu den ausgeschriebenen       Produkten Alternativen gesondert anzubieten.       Alternativvorschläge des Auftragnehmers       müssen die durch die Änderung notwendige       technische Bearbeitung inkl. Prüfgebühr       enthalten. Sie müssen gleichwertig der       ausgeschriebenen Leistung sein und keine       terminverzögernde Wirkung haben.       Über die Gleichwertigkeit entscheidet der AG       zusammen mit dem Architekten.       Alternativvorschläge dürfen keine zusätzlichen       Kosten in anderen Gewerken oder auch im eigenen       Gewerk nach sich ziehen. 4.7 Sonderwünsche seitens des Bauherrn sind zu       berücksichtigen. Die dabei entstehenden Mehr-       oder Minderkosten sind direkt zwischen       Auftragnehmer und Bauherrn abzurechnen. 4.8 Alle Maße sind vom Auftragnehmer       eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. 4.9 Die Abrechnung erfolgt nach den am       Bau vorhandenen Maßen bzw.       auf Grundlage der Ausführungszeichnungen. 5.   ANGABEN ZUR ABRECHNUNG / SONSTIGES 5.1 Kosten, die durch bauablauf- oder       witterungsbedingte Unterbrechungen entstehen,       werden nicht gesondert vergütet. 5.2 Bei der Mengenermittlung von Sockellängen       wird die Länge der Unterbrechung durch eine       Tür mit dem Rohbauöffnungsmaß der Tür ermittelt,       d.h. Rohbauöffnungsbreiten größer 1,0 m werden       abgezogen, Breiten kleiner oder gleich 1,0 m       werden übermessen. 5.3 Die Teilnahme einer entscheidungsbefugten       Person an den Baustellenbesprechungen       (wöchentlich bzw. nach Bedarf) ist mit den Einheits-       preisen abgegolten, soweit nichts anderes mit der       Bauleitung des Auftraggebers vereinbart wurde.
ZTV PARKETT-, HOLZPFLASTERARBEITEN
23.01 PARKETT
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PARKETT
23.02 STUNDENLOHNARBEITEN
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STUNDENLOHNARBEITEN