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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN
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1. ALLGEMEINE HINWEISE
1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB.
Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil.
1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers.
1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen
der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel,
die zur Erstellung der Leistung notwendig sind.
1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat.
1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der
preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig
beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der
Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.
Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden,
Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.
Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der
Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.
Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden,
jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner
Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von
Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür
erfolgt nicht.
1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen
Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke
und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebots- unterlagen als vollständig und ausreichend ansieht.
1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich
rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen,
daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen
Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist.
Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen
fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen.
1.8 Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit.
1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise.
1.10 Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos.
1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Beauftragung ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet.
2. BESONDERE HINWEISE
Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle
gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen:
- DIN 1055 Lastannahmen für Bauten
- DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
- DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau
- DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
- DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste
- DIN 18195 Bauwerksabdichtungen
- DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung
- DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke
- DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten
Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen.
Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens
innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen.
Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht
(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung
des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet.
3. ABRECHNUNGS-HINWEISE
Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
4. STUNDENLOHNSÄTZE
Meister /Std. ..........
Techniker /Std. ..........
Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........
Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........
Vorarbeiter /Std. ..........
Facharbeiter /Std. ..........
Fachwerker /Std. ..........
Helfer /Std. ..........
5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme.
Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme.
Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder
gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag
der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der
Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen.
Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 10% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und 5% der begründeten Schlusszahlung als Sicherheit einzubehalten.
Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich.
Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate.
6. SONSTIGES
6.1 Freistellungsbescheinigung
Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.
Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich
nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen
Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung
unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich,
jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungs-
bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.
Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung
widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom
Werklohn einzubehalten.
6.2 Mindestlohngesetzt, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft
Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.
Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.
Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung
jeweils
- eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die
Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einen
- Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur
Unfallversicherung einzureichen.
Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn
in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden.
Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft.
6.3 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs.
8 VOB/B zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und
wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden
und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch
eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und
entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen
nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG
vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der
betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem
Fristablauf den Vertrag zu kündigen.
Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden
sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt.
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Ort, Datum Unterschrift/Stempel
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführungsbeschreibung Malerarbeiten Maler und Lackierarbeiten
Im Wohnbereich EG und OG werden die Trockenbau- und Betonwände und -decken, Unterzüge,
Stützen, Laibungen etc. in Q2-Qualität gespachtelt und gestrichen:
- Dispersionsfarbanstrich, Naßabriebklasse 2,
weiss/stumpfmatt,
Farbton RAL 9016 Verkehrsweiß.
In allen anderen Bereichen (insbesondere im Keller)
bleiben die Betonflächen unbehandelt. Treppenhäuser sind als Sichtbeton ausgeführt. Sämtliche in-
nenliegende Kellerwände und Stützen sind ohne farbliche Oberflächenbehandlung.
Lackierarbeiten:
Die Stahlblechtüren (Zarge inkl. Türblatt) im UG sind zu lackieren. Die Türen sind entsprechend der
Herstellervorschrift vorzubehandeln.
Hinweis:
Die Türzargen haben für die jeweiligen Anschlag Richtungen vorgestanzte Bandaufnahmen.
Die jeweilig verbliebenen Bandaufnahmen die durch das anschlagen der Türe nicht verschlossen wurden sind vor den Lackierarbeiten nach den anerkannten Regeln und Techniken durch einen geeigneten 2-k-Spachtel zu verschließen und oberflächenfertig zu verschleifen.
Schlussbeschichtung von grundierten Stahlzargen, von grundierten Stahlblechtürblättern 3-seitig ge-
fälzt, beidseitig, mit deckendem Kunstharzlack im nach Angabe jeweiliger LV Pos..
-Türen UG: nach Angabe jeweiliger LV Pos.
(Treppenräume, Zugang Keller, Technik, Hausmeister).
Ebenso sind die Stahlzargen aller Baufelder und Etagen von EG bis 3.OG zu Lackieren.
Schlussbeschichtung von grundierten Stahlzargen, beidseitig, mit deckendem Kunstharzlack nach Farbkonzept.
-Türen EG bis 3.OG: nach Angabe jeweiliger LV Pos.
(Wohnungseingangszargen sowie Wohnungsinnentürzargen)
Maßgebend ist das Farb- und Materialkonzept der Architekten und Fachplaner, die Planungsfestlegun-
gen und die Planungsunterlagen, sowie die Schnittstellenliste Bauleistungen für das Gewerk Maler und
Lackierarbeiten.
Der Anstrich der Wände, Decken: (außer Treppenhaus und Keller)
ist mit weißer Dispersionsfarbe auszuführen. Der Anstrich erfolgt in drei Arbeitsgängen:
-Grundierung, 1. Anstrich, 2. Anstrich.
Die Böden der Kellerabteile und Kellerflure sowie Technikräume sind mit:
- staubbindendem Anstrich, RAL 7035
gem. Architektenvorgabe auszuführen.Optional bei Ausführung mit Fliesenbelag: Die Kante zwischen Treppenlauf und aufgehender Treppenhauswand ist gleichmäßig mittels Hinterfüllschnur und PU-Fuge auszubilden (Oberseitig ist dem Treppenlauf folgend ist eine Sockelfliese vorgesehen,
siehe Titel Fliesenarbeiten).
-Die Merkblätter Bundesausschuss Farbe und Sachwertschutz
-Die Richtlinien des Verbandes der Fenster- und Fassadenhersteller e.V. (VFF), insbesondere:
Die Merkblätter der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung
und Denkmalpflege (WTA e.V.)
Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
Das zu verarbeitende Material muss der jeweiligen Stoffnorm und ggf. ebenso dem Muster entsprechen.
Die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller sind einzuhalten. Für den Beschichtungsaufbau einschließlich Haftgrund, Abtönstoffe u. dgl. sollen möglichst Produkte desselben Herstellers verwendet werden, um das System als Ganzes zu erhalten. Beschichtungsstoffe, Lösungs- und Verdünnungsmittel müssen neben den Aussagen der DIN 18363 bei der Verwendung in Räumen, die überwiegend dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, so beschaffen sein, dass keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung auftritt. Als Gefahrstoffe nach der GefStoffV oder den TRGS einzuordnende Beschichtungsstoffe und Lösungsmittel dürfen grundsätzlich nur in Originalgebinden auf der Baustelle verarbeitet werden. Ist eine Umfüllung nicht zu vermeiden, müssen die Behälter wie das Originalgebinde gekennzeichnet sein. Über den Vertrieb von Reststoffen kann die Objektüberwachung einen Nachweis verlangen.
Nach Abschluss der Arbeiten hat der GU der Objektüberwachung eine Liste über die verwendeten Beschichtungsstoffe, gegliedert nach Verwendungszweck bzw. -ort, Fabrikat und Hersteller wegen evtl.
Nachbestellungen zu übergeben.Für Dispersionsfarben sind folgende wesentliche Eigenschaften gefordert:
- ohne organische Lösungsmittel
- ohne giftige Topfkonservierungsmittel
- ohne giftige Fungizide und Algizide
- keine Schadstoffemission an die Umwelt
- keine freiwerdenden KH-Monomeranteile
- keine negative Geruchsbildung
- Wasserdampfdurchlässigkeit
- äquivalente Luftschichtdicke sd </= 0,02m
→ Glas- und Aluminiumflächen sind bei Verwendung silikat- bzw. kalkhaltiger Beschichtungsstoffe durch
Abkleben zu schützen.
Sämtliche eingebaute Teile wie:
→ Stahlzargen, Türblätter, Sockelleisten, Armaturen, Fensterbleche, Fenster, Steinböden usw. sind vor
Verunreinigungen zu schützen.
Wenn möglich, sind vorhandene Dichtungen an Zargen, Türen, Fenstern u. dgl. vor den Arbeiten zu entfernen und anschließend wieder einzubauen, anderenfalls sind sie abzukleben. Das gilt in gleicher Weise für Beschläge. Bewegliche Teile sind gangbar zu halten. Beim Aus- und Einbau von Dichtungen ist zu gewährleisten (z. B. durch Nummerierung), dass sie an der ursprünglichen Stelle wieder eingebaut werden.
Abdeckungen von Schaltern, Steckdosen u. dgl. sind vor den Arbeiten soweit möglich abzunehmen,
rückseitig zu kennzeichnen, sicher zu lagern und nach Beendigung der Arbeiten wieder einzubauen.
Können einzelne Bauteile nicht vom Auftragnehmer ausgebaut werden, ist die Objektüberwachung zu
informieren, damit diese ggf. den Ausbau und späteren Einbau durch den entsprechenden Fachunter-
nehmer ausführen lässt oder alternativ der Abklebung statt eines Ausbaus zustimmt.
Beschichtung von Metallen sind so oft zu beschichten, bis die geschuldete Tönung erreicht ist.
Die einschlägigen Vorschriften für die Entsorgung von Restmaterial sind zu beachten. Dabei sind die
einschlägigen Vorschriften über Sonderabfall einzuhalten (Nachweise sind vorzulegen). Farbreste,
auch wenn sie in Bezug auf Umweltschutz unbedenklich sind, dürfen nicht in die Entwässerung des
Gebäudes bzw. der Außenanlagen geschüttet werden.
Lagerfähiges Restmaterial ist nach Absprach dem Bauherrn für spätere Reparaturarbeiten zur Verfü-
gung zu stellen.
Fassadenbeschichtungen dürfen nicht bei starker Sonneneinstrahlung durchgeführt werden.
Korrosionsgefährdete Teile, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind, müssen zuvor beschichtet
werden.
Untergründe und Vorbehandlung:
Alle zu beschichtenden Untergründe sind vom Auftragnehmer auf
Eignung und Tragfähigkeit gemäß Nr. 3.1.1 DIN 18363, sowie auf nachfolgende Kriterien zu prüfen:
- nicht einwandfrei schließende Fenster und Türen, sofern sie beschichtet sind
- Bindemittelanreicherungen oder Schalölrückstände bei Betonflächen
- alkalische Reaktion des Untergrundes
- nicht beschichtbarer Untergrund
Klebebänder dürfen die Beschichtungen der Fensterrahmen und Türzargen nicht nachteilig beeinflus-
sen. Im Zweifel sind Proben an unsichtbarer Stelle vorzunehmen. Absperrmittel dürfen die Wasser-
dampfdurchlässigkeit der nachfolgend vorgesehenen Beschichtungen nicht wesentlich verändern. In
Feuchträumen ist das Ausbessern kleiner Putzschäden nur mit gipsfreiem Mörtel bzw. Spachtelmassen
vorzunehmen. Noch alkalisch reagierende Nachputzstellen sind mit Fluat zu neutralisieren.
Bei Beschichtung von Beton ist auf das sichere Entfernen von Schalungstrennmittel-Rückständen mit
einem dafür geeigneten Mittel zu achten. Bei glattem Sichtbeton sind die Luftporen durch eine alkali-
sche Spachtelmasse zu schließen. Zementleim ist zur Vermeidung von Haarrissen zu entfernen. Zu be-
schichtende Putzflächen sind vor der Grundierung mit einem Messingbesen abzukehren.
Durch Aufladung angezogener Staub ist mit entsprechenden Mitteln im Rahmen der Reinigung zu ent-
fernen. Weiße maßhaltige Kunststoffbauteile im Außenbereich (Türen, Fenster) sollen nicht dunkel
beschichtet werden. Mörtelreste dürfen keinesfalls überstrichen werden, sie sind vollständig zu ent-
fernen. Sind Untergründe zu entkalken, so ist dazu die Verwendung eines speziellen Kalk-Entfernungs-
mittels vorgeschrieben.
Ausführungsbeschreibung Malerarbeiten
Hinweis: Vorbereitende- und Nachbereitende Maßnahmen wie z.B.:
- Abklebearbeiten
· Schmutzempfindliche und -gefährdete Bauteile (wie Holz,
Glas, Aluminium, Natursteine, Keramikplatten, Klinker,
Bodenbeläge etc.), wasserfest und rückstandsfrei abkleben.
Abklebematerial nach Beendigung der Arbeiten beseitigen.
- Untergrund reinigen, haftmindernde Rückstände entfernen
· Untergrund abkehren und reinigen, haftmindernde
Rückstände (Schalöl etc.) entfernen sowie sonstige
Unebenheiten und Teile auf der Fläche beseitigen.
Anfallenden Bauschutt sofort entfernen. Nachfolgend
Prüfung des Untergrundes auf seine Eignung und
Tragfähigkeit.
sowie Baustelleneinrichtung und Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer in den einzelnen
Arbeiten mit einzuplanen und werden vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet.
Hinweis:
01 Malerarbeiten
01
Malerarbeiten
Ausführungszeitraum: Alle Baufelder Malerarbeiten Innenbereich:
BF 4-2, Haus KL: 06.07.- 28.08.2026
BF 4-3, Haus MN: 02.09.- 27.10.2026
BF 4-4, Haus OP: 29.06.- 21.08.2026
BF 4-5, Haus QR: 09.06.- 03.08.2026
BF 4-6, Haus STUVW: 18.09.- 22.07.2026
Ausführungszeitraum: Alle Baufelder
01.01 Spachteln von Betonoberflächen
01.01
Spachteln von Betonoberflächen
01.02 Malerarbeiten im Innenbereich
01.02
Malerarbeiten im Innenbereich
01.03 Lackierarbeiten, Türblätter incl. Stahlzargen Kellergeschoss
01.03
Lackierarbeiten, Türblätter incl. Stahlzargen Kellergeschoss
01.04 Lackierarbiten, Türblätter incl. Stahlzargen EG bis 3. OG
01.04
Lackierarbiten, Türblätter incl. Stahlzargen EG bis 3. OG
01.06 Boden Beschichtung, UG
01.06
Boden Beschichtung, UG