Estricharbeiten
DIBA2 - Dierig Wohnanlage BA2
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB - ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN ------------------------------------------------------------------------ 1. ALLGEMEINE HINWEISE 1.1 Diese Vorbemerkungen sind ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZVB.         Sie sind als solche Bestandteil der Leistungsbeschreibung und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. 1.2 Die nachfolgenden Leistungsdefinitionen bestimmen die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers. 1.3 Die Einheits- oder Pauschalpreise verstehen sich für die Lieferung mit Abladen sowie Lagern auf der Baustelle und Verarbeitung aller notwendigen Materialien und Bauteile, komplett ausgeführt, einschl. aller Lohn- und Gerätekosten. Einzukalkulieren ist das gesamte Einrichten, Vorhalten und Abbauen der Baustelleneinrichtung mit allen notwendigen Maschinen, Werkzeugen und Verarbeitungsmittel, die zur Erstellung der Leistung notwendig sind. 1.4 Sind im Leistungsbeschrieb Markennahmen oder Fabrikate angegeben, sind diese grundsätzlich bindend, Alternativen sind nur zugelassen, wenn Gleichwertigkeit nachgewiesen wird und der Auftraggeber dazu ausdrücklich eine Freigabe erteilt hat. 1.5 Der Bieter bestätigt, daß die nachfolgend aufgeführten Lohnsätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.         Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der         Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.      Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden,      Vorschriften ermittelt sind und die üblichen Berechnungsmerkmale bereits vollständig beinhalten.         Zuschläge oder Zulagen können daher nicht zusätzlich berechnet werden. Dies gilt nicht, sofern der         Auftraggeber Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Überstunden vor deren Ausführung ausdrücklich beauftragt.      Die Höhe der in Ansatz zu bringenden Zuschläge richtet sich in diesem Fall nach den geltenden, jeweils einschlägigen Tarifbestimmungen. Besteht die Gefahr, daß der Auftragsnehmer mit seiner Leistung durch eigenes Verschulden in Verzug gerät, kann die Bauleitung die Erbringung von Überstunden oder Feiertagsschichten zur Terminsicherung fordern. Eine besondere Vergütung dafür erfolgt nicht. 1.6 Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebotes, daß er über die zur einwandfreien und fristgemäßen         Erfüllung der angebotenen Leistung erforderlichen Fachkenntnisse sowie ausreichende Personalstärke         und die erforderlichen technischen Einrichtungen verfügt. Er erklärt ferner, daß er die Angebots- unterlagen als vollständig und ausreichend ansieht. 1.7 Will der Auftragnehmer Subunternehmer für die angebotenen Leistungen einsetzen, so hat er sich      rechtzeitig vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen und ferner dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein deutschsprachiger Mitarbeiter des Subunternehmers, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, ständig während des Leistungszeitraumes auf der Baustelle anwesend ist. Für Baubesprechungen die den Leistungsumfang des Auftragnehmers betreffen, hat der AN einen      fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Vertreter zu stellen. 1.8 Das Angebot wird ausschließlich dann geprüft, wenn auch Stundenlohnsätze, Gerätesätze und Materialpreise ausgefüllt sind. Sätze und Preise gelten für die gesamte Bauzeit. 1.9 Sämtliche Preise sind Nettopreise. 1.10  Die Abgabe des Angebotes erfolgt kostenlos. 1.11 Eine Beauftragung erfolgt schriftlich und nach eigenem Ermessen. Der Beauftragung ist nicht an das billigste Angebot gebunden. Der AG ist nicht zur Offenlegung von Gegenangeboten verpflichtet. 2. BESONDERE HINWEISE Es gelten die VOB, Teil B und C in der Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sowie ergänzend die Bestimmungen und Vorschriften des BGB; die einschlägigen DIN-Normen, sowie die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller und Fachverbände; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften nach Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Insbesondere wird auf folgende Normen verwiesen: - DIN 1055 Lastannahmen für Bauten - DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - DIN 4108 Wärmeschutz im Hochbau - DIN 4109 Schallschutz im Hochbau - DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste - DIN 18195 Bauwerksabdichtungen - DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung - DIN 18202 Toleranzen im Bauwesen; Bauwerke - DIN 18299 Allgemeine Regeln für Bauarbeiten Wenn der Auftragnehmer für das Lagern von Material Lagerflächen oder Räume benötigt, sind diese unter Mitwirkung des Auftraggebers gemeinsam festzulegen. Die Zuweisung von Räumen erfolgt stets widerruflich. Die Arbeiten anderer Auftragnehmer dürfen hierdurch nicht behindert werden. Nach Aufforderung durch den Auftraggeber sind benutzte Räume spätestens innerhalb einer Woche besenrein zu räumen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht nach, ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Lagerräume auf Kosten des Auftragnehmers räumen zu lassen. Die nachunternehmereigene Abfall- und Müllentsorgung muß kontinuierlich erfolgen, eine Lagerung auf Häufen innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ist unzulässig. Sollte die Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen, so wird diese vom Bauleiter organisiert. Die anfallenden Kosten trägt der verursachende Auftragnehmer. Gegebenenfalls werden die Kosten anteilsmäßig auf beteiligte Auftragnehmer aufgeteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß die ordnungsgemäße und gesetzlich vorgeschriebene Entsorgung der nachunternehmereigene Abfälle, insbesondere Sondermüll und Baumüll, nach geltendem Recht (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) durch den Auftragnehmer zu erfolgen hat und Vertragsbestandteil ist. Auf Verlangen des Auftraggebers ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Werden die oben genannten Materialien in dem bauseits aufgestellten Schuttcontainer aufgefunden, müssen diese auf Anordnung des Auftraggebers unverzüglich entfernt werden. Erfolgt dies nicht, wird ohne weitere Nachfristsetzung das Material durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Personen entfernt und ordnungsgemäß entsorgt. Die hierbei entstehenden Kosten werden dem Auftragnehmer angelastet. 3. ABRECHNUNGS-HINWEISE Sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Aussagen gemacht sind, gelten die Abrechnungsvorschriften der VOB, Teil C, in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. 4. STUNDENLOHNSÄTZE      Meister /Std. ..........      Techniker /Std. ..........         Lehrling im 3. Lehrjahr /Std. ..........         Lehrling im 2. Lehrjahr /Std. ..........      Lehrling im 1. Lehrjahr /Std. ..........      Vorarbeiter /Std. ..........         Facharbeiter /Std. ..........      Fachwerker /Std. ..........         Helfer /Std. .......... 5. UMLAGEN, ZAHLUNGSMODALITÄTEN Der Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die Umlage hierfür beträgt pauschal 0,35% von der Abrechnungssumme. Baustrom, Bauwasser, und Bau-WC werden durch den AG zur Verfügung gestellt, Umlage pauschal 0,65% der Abrechnungssumme. Hat der AN die Überschreitung der Frist für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen zu vertreten oder gerät er in sonstiger Weise hinsichtlich der Fertigstellung in Verzug, ist er verpflichtet, für jeden Werktag der verschuldeten Fristüberschreitung, bzw. des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Der AG ist berechtigt, eine Sicherheit in Höhe von 10% der jeweils begründeten Abschlagszahlung und 5% der begründeten Schlusszahlung als Sicherheit einzubehalten. Ablösung des Sicherheitseinbehaltes durch eine Bankbürgschaft ist möglich. Abweichend von § 13 Absatz 4 Nr.1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche 5 Jahre und 3 Monate. 6. SONSTIGES 6.1   Freistellungsbescheinigung         Der Bieter hat eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen.         Soweit dies nicht schon bei der Angebotsabgabe geschehen ist, hat der Bieter unverzüglich         nach Vertragsabschluss dem AG eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen  Finanzamtes nach § 48 b EStG vorzulegen und bei Ablauf der zeitlichen Geltung  unaufgefordert eine neue Bescheinigung nachzureichen. Der Bieter verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf die Freistellungs- bescheinigung dem AG unverzüglich anzuzeigen.         Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht vor oder wird eine vorgelegte Bescheinigung         widerrufen oder zurückgenommen, ist der AG berechtigt, die zu entrichtende Steuer vom         Werklohn einzubehalten. 6.2   Mindestlohngesetzt, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz, Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge für der Berufsgenossenschaft         Der Bieter erklärt, dass er allen Verpflichtungen zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes uneingeschränkt nachkommt. Insbesondere versichert der Bieter, das Mindestentgelt an seine Mitarbeiter und die Beiträge an die Sozialkassen (SOKA-BAU usw.) nach den einschlägigen Tarifverträgen zu zahlen und darauf zu achten, dass diese Verpflichtungen auch die von ihm gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigerweise beauftragten Nachunternehmer erfüllen. Der Bieter stellt den AG von etwaigen Ansprüchen von Behörden, Sozialversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, berufsständigen Vereinigungen und Verbänden frei, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bieters oder der von diesem beauftragten Nachunternehmer nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 AÜG.         Der Bieter versichert, dass er die gesetzlichen Verpflichtungen zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft in der Vergangenheit eingehalten hat und auch in Zukunft einhalten wird.         Der Bieter ist verpflichtet, dem AG mit jeder Abschlagsrechnung, sowie mit der Schlussrechnung jeweils - eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Einzugsstellen der Sozialversicherungen über die Erfüllung der Zahlungspflichten zum gesamten Sozialversicherungsbeitrag und einen - Zahlungsnachweis der Berufsgenossenschaft über die abzuführenden Beiträge zur Unfallversicherung einzureichen.         Stellt der Bieter die vorgenannten Unterlagen dem AG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist der AG berechtigt, bis zu deren vollständigem Vorliegen einen Einbehalt vom Werklohn in der Höhe vorzunehmen, die einer möglichen Inanspruchnahme des AG durch Sozialversicherungsträgern und / oder Berufsgenossenschaften entspricht. Im Zweifel soll die angemessene Höhe des Einbehalts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgelegt werden.         Kommt der Bieter den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und dem Bieter nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen.         Der Bieter erteilt dem AG nach Vertragsabschluß eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften und insbesondere Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei der SOKA-Bau und für den NU zuständigen Berufsgenossenschaft. 6.3   Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Der Bieter trägt sowohl bei dem Einsatz eigener Mitarbeiter, wie auch bei dem gemäß § 4 Abs. 8 VOB/B zulässigen Einsatz von Nachunternehmern die volle Verantwortung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, dass bei der Baumaßnahme keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt werden und keine Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung geleistet wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass sämtliche Arbeitskräfte, auch eventueller Nachunternehmer über sämtliche behördlichen Genehmigungen verfügen und entsprechend versichert sind und keine Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vorliegen. Der Bieter hat dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Sollte der Bieter gegen die vorstehenden Verpflichtungen verstoßen, ist der AG vorbehaltlich weitergehender Rechte befugt, ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen mit Kündigungsandrohung zu setzen und ihm nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen. Diese allgemeinen Vorbemerkungen sind vom Bieter zu unterschreiben. Bei Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Bei fehlender Unterschrift wird das Angebot nicht berücksichtigt. .................................................. .................................................... Ort, Datum Unterschrift/Stempel
ZVB - Zusätzliche Vertragsbedingungen
Ausführungsbeschreibung Zementestrich Estrich In allen Wohnräumen wird ein schwimmender Zement-Estrich auf Wärme- bzw. Trittschalldäm- mung verlegt (nach DIN und Wärmeschutzberechnung). In den restlichen Bereichen ohne FB-Heizung wie Treppenräume, Flure im UG dgl. erhalten einen Zementestrich. Insbesondere die Bereiche - Treppenräume - erhalten eine Abdichtung nach DIN. Maßgebend sind die Planungsfestlegungen und wie folgt – siehe auch Details Fußbodenaufbauten- in den einzelnen Bereichen (Gemeinschaftsflächen und Wohnungen):                    - Fahrradraum kein Estrich,                     sondern OS-8 Bodenbeschichtung mit 10cm Hochzug an den Wänden                    - Keller und Technik: ohne Estrich                    - Treppenhäuser: schwimmender Estrich mit Wärme- und mit Trittschalldämmung gem.                     Fußbodenaufbauten Detailplanung.                    - Sämtliche Wohnräume: schwimmender Zementestrich mit Wärme- und Trittschschalldäm- mung mit Fußbodenheizung gem. Fußbodenaufbauten Detailplanung. Geeignet für späteren Belag: Fliesen oder Vinyl Bereiche mit Estrich (siehe Fußbodenaufbauten):                    → Zementestrich als Heizestrich in den Wohnungen                    → Zementestrich in den Treppenräumen sowie im Aufenthaltsraum des BF 3-2, Haus G. Es gelten die jeweiligen anerkannten Regeln der Technik, Richtlinien, Merkblätter und Normen. Ge- nannt seien hier die Merkblätter und Richtlinien des Bundesverbandes Systemböden e.V., zudem die Merkblätter der Industriegruppe Estrichstoffe (IGE) und des Industrieverbands Werk-Mörtel (IWM), die BEB-Hinweisblätter des Bundesverbands Estrich und Belag (BEB) und der Güteschutz: RAL-RG 818 Güteschutz Estriche – Gütesicherung. Angaben zu Stoffen und Bauteilen: Polystyrol-Hartschaumplatten müssen zur Vermeidung von Schwindfugen ausreichend abgelagert sein. Der Nachweis über das Herstellungsdatum kann verlangt werden. Es sind nur chromatarme Ze- mente zu verwenden. Angaben zur Ausführung: Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem in Erfahrung zu bringen. Sofern notwendig, müssen Ausgleichsmaßnahmen von Unebenheiten in der Rohdecke vorgenommen werden. Unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußboden- aufbaus werden nicht hingenommen. Alle Dämm- und Abdichtungsmaterialien sind auf Unterlagen trocken zu lagern und einzubauen. Rollen sind stehend zu lagern. Der GU hat dafür Sorge zu tragen, dass vor Beginn der Arbeiten der genaue Meterriss Ausgangshöhe vom Rohbauunternehmer (im Treppenhaus) angebracht ist, sowie die Übertragung der genauen Höhe für die einzelnen Räume unter Einhaltung der Anschlaghöhe. Bereits fertig gestellte Leistungen, wie Sichtbetonbauteile, Installationen, Fertiglackierungen von Heizkörpern, Türen, Holzbauteilen, Treppen, Belägen etc. sind gegen Beschädigung und Verschmutzung wirksam zu schützen. Entstandene Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen. Nach Zargenmontage ist der Estrich in diesem Bereich fachgerecht zu schließen. Aussparungen sind zu schalen. Hinweis: Bodeneinstand nur bei Wohnungseingangstüren. Haftbrücken müssen grundsätzlich vollständig abtrocknen. Für Gefälleestrich muss das Gefälle in einer Estrich-Unterschicht ausgeführt werden. Maschenartige Bewehrung ist mit einer Überdeckung von drei Maschen vorzusehen, wenn keine kraftschlüssige Verbindung der Bewehrung vorgenommen wird. Die Estrichoberfläche ist grundsätzlich so auszuführen, dass - wenn nicht anders in der Planung angegeben -, Nutzbeläge üblicher Art, PVC, Fliesen etc. aufgebracht werden können. Somit sind Estrichoberkanten genau einzuhalten und Schwindrisse zu vermeiden. Beim Schleifen und Spachteln bleibt die Anzahl der Schleifgänge und Spachtelaufträge sowie die Wahl der richtigen Körnung dem GU überlassen und ist auf die vorgesehene Beschichtung einzustellen. Vor Arbeiten, die Feinstaub erzeugen, sind die Räume entsprechend abzudichten, der Staub zu beseitigen und/oder Absauggeräte zu ver- wenden. Strahlmittelrückstände sind auch aus dem umliegenden Verkehrsraum, aus Poren, Fugen u. dgl. sowie von den Gerüstböden zu entfernen. Beim Einbau von Magnesiumestrich sind Metallteile entsprechend zu schützen. Achtung: Die mit frisch ausgeführtem Estrich fertig gestellten Räume sind vor unbefugtem Betreten unbedingt zu schützen. Die Estrichoberfläche muss nach Freigabe zur Begehbarkeit so widerstandsfähig sein, dass sie bis zur Verlegung des Oberbodens den normal üblichen Handwerkerverkehr ohne Schaden aufnehmen kann. Der Estrich ist nach Fertigstellung durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Entscheidet sich der GU für eine Bauaustrocknung mit Trockengeräten, so ist bis auf den vorgegebenen Sollwert zu trocknen und mit Hygrometern zu prüfen. Dämmungen: Bevor durch den Einbau des Estrichs die Dämmung verdeckt wird, muss die Leistung durch den GU geprüft und mittels Fotos dokumentiert werden. Auf die Rohdecke gestellte, selbstklebende Randstreifen sind stoßüberlappend so anzubringen, dass alle Bauteile wirksam getrennt sind und ein Überstand über OK-Estrich gewährleistet ist. Der Rand- streifenüberstand darf vom Estrichleger grundsätzlich nicht abgeschnitten werden. Ist die Wandbe- kleidung nicht bis zur Rohdecke geführt und befindet sich der Absatz noch innerhalb des Fußboden- aufbaus, so müssen zur Vermeidung von Schallbrücken Dämmstoffstreifen als Auflage für die abgewin- kelten Randstreifen eingebracht werden. Erkennbare Mängel am Baukörper sowie in den Vorleistun- gen, die sich nachteilig auf die Schalldämmung auswirken können, sind vom GU beseitigen zu lassen. Metallteile wie Abläufe, Rohre, Standkonsolen, Trennschienen u. dgl. dürfen grundsätzlich keine starre Verbindung mit dem Estrich besitzen; sie sind mit Dämmstreifen zu ummanteln und ggf. gegen chemi- sche Einflüsse aus dem Estrich zu schützen. Im Bereich von Leitungen ist darauf zu achten, dass die Dämmung so eingebracht wird, dass der Estrich in keinem Fall mit den Leitungen in Verbindung kommt. Die Dämmung ist im Bereich der Leitungen auszuschneiden und mit einer dünnen Dämmplatte zu überdecken. Bei mehrlagigen Dämmschichten ist eine allseitige Fugenüberdeckung vorzunehmen. Dämmstoffe dürfen keinesfalls Hohlstellen im Fußboden ergeben. Falls die Rohdecke unzulässige To- leranzen aufweist, sind diese mit einem Ausgleichsestrich zu beseitigen. Hohlräume zwischen und un- terhalb von Rohren sind ggf. durch zusätzliche Schüttungen zu dämmen, bei späterem Fliesen- oder Plattenbelag ist ein gebundener Ausgleich erforderlich. Trittschalldämmungen sollen nur einlagig verlegt werden. Weitere Angaben zu Wärme- und Trittschall- dämmungen siehe Fußbodenaufbauten sowie Wärmeschutz- und Schallschutznachweis; Im Bereich von Estrichtransportwegen wie Fluren, Vorplätzen etc. ist die Dämmung erst kurz vor Estri- cheinbau zu verlegen, um Schäden am Dämmmaterial durch Transportbewegungen etc. auszuschlie- ßen. Dämmschichten auf nicht unterkellerten Fußböden sind gegen aufsteigende Feuchtigkeit zu schützen. Beim Umgang mit Mineralfaserdämmstoffen sind die Regeln der BGBau Fachinfo Prävention Mineralwolle-Dämmstoffe zu beachten. Sofern Fließestrich auf die Dämmung aufgebracht wird, ist die Abdeckung der Dämmung wasserun- durchlässig durch Kleben oder Schweißen der Überlappungen wasserundurchlässig auszuführen. Fugen: Vor dem Verlegen der Oberbeläge sind Risse, die sich gebildet haben, fachgerecht mit Kunstharz zu verdübeln und auszugießen. Erforderliche Fugen sind nach einem Fugenplan anzulegen. Die einzelnen Felder sind ohne Arbeitsunterbrechung herzustellen. Bewehrungen sind bei Bewegungsfugen zu un- terbrechen. Fugen sind auch dort anzulegen, wo Körperschallübertragung vermieden werden soll. Fu- gen sind in ausreichender Anzahl anzuordnen. Dabei ist zu beachten, dass keine geschlossenen Flächen über 20m² entstehen. Die Fugen sind nach Austrocknung des Estrichs mit flüssigem Kunstharz auszu- gießen. Ist bei schwimmenden Estrichen ein Höhenversatz der Platten nicht auszuschließen, sind sie so zu verdübeln, dass eine horizontale Bewegung möglich ist. Scheinfugen sind mit entsprechenden Fugenprofilen auszuführen. Elastische Fugen sind grundsätzlich zu hinterfüllen, um eine Dreiflanken- haftung zu vermeiden. Als Hinterfüllung sind geschlossenzellige, nichtsaugende Materialien zu ver- wenden. Heizestrich: Bewegungs- und Randfugen querende Leitungen sind in Hülsen zu führen. Ungebundene Schüttungen dürfen nicht als Ausgleichsschichten verwendet werden. Bewegungsfugen sind unabhängig vom Belag auch beim Zusammentreffen verschiedener Flächen, z.B. in Türen, anzuordnen. Bewegungsfugen müs- sen mindestens 5 mm breit sein. Der GU hat den Estrich zum Beheizen nach seiner Maßgabe freizuge- ben. Vor dem Einbringen des Estrichs ist zu prüfen, dass vom Verleger der Fußbodenheizung je 200 m² Flä- che bzw. je Wohnung mindestens drei Messstellen ausgewiesen sind, an denen später problemlos ohne Gefahr der Beschädigung von Rohren die Probeentnahme zur Messung der Restfeuchte möglich ist. Die Befestigung der Heizleitungen auf dem Estrich muss Systemkonform ausgeführt werden (siehe FLB Teil B). Das Aufschwimmen der Heizleitungen bei Einbringung des Estrichs ist durch eine ausre- chende Befestigung zu verhindern.
Ausführungsbeschreibung Zementestrich
Hinweis: Vorbereitende- und Nachbereitende Maßnahmen, sowie Baustelleneinrichtung und Hilfsmittel (Hebebühnen, Gerüste etc.) sind vom Auftragnehmer in den einzelnen Arbeiten mit einzuplanen und werden vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet. Fugenpläne müssen vorab mit ausreichend vorlauf vor Ausführungsbeginn zur Prüfung bei örtlichen Bauleitung vorgelegt werden. Diese müssen alle Einbaubereiche beinhalten (BF 4-2 bis einschließlich BF 4-6, von UG - 3.OG). Die erstellung der Fugenpläne gehört mit zu den Vorbereitenden Maßnahmen und werden wie oben beschrieben nicht gesondert vergütet.
Hinweis:
01 Estricharbeiten - Zementestrich
01
Estricharbeiten - Zementestrich
Ausführungzeitraum: Alle Baufelder BF 4-2, Haus KL: 14.09.- 02.10.2026 BF 4-3, Haus MN: 02.09.- 22.09.2026 BF 4-4, Haus OP: 29.06.- 17.07.2026 BF 4-5, Haus QR: 09.06.- 29.06.2026 BF 4-6, Haus STUVW: 18.09.- 08.10.2026
Ausführungzeitraum: Alle Baufelder
01.01 Zementestrich, BA2
01.01
Zementestrich, BA2

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