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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
52 Elektroinstallation
52
Elektroinstallation
Leistungsverzeichnis über
Elektroinstallation
Bauvorhaben:48 WE+TG
Bauort:Berliner Straße
79211 Denzlingen
Bauherr:Gisinger GmbH
Angebotsabgabe:weisenburger bau GmbH
Postfach 66 09
76046 Karlsruhe
Christophe Muller
E-Mail: c.muller@weisenburger.de
Technische Bearbeitung
und Bauleitung:Christophe Muller
Tel. 0721 61935 - 387
Nick Karlson
Tel. 0721 61935 - 755
Die Bindefrist beträgt:12 Wochen
Angebotsabgabefrist:06. Oktober 2025
Ausführungsbeginn:Einlegearbeiten: Dezember 2025
Ausbau: März 2026
Angebotssumme netto:EURO
....................................
Mit der Unterschrift werden die Allgemeinen
Vertragsbedingungen anerkannt.
.......................................................
.......................................................
................................
DatumStempelUnterschrift
Leistungsverzeichnis über
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
NACHUNTERNEHMERStand: 11/2022
1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
1.1 Die nachstehenden Vertragsbedingungen regeln
das Rechtsverhältnis zwischen der
weisenburger bau GmbH (nachstehend AG
genannt) und dem Nachunternehmer
(nachstehenden NU genannt) bei der Vergabe
und Ausführung von Bauleistungen.
1.2 Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf
der Grundlage dieser Allgemeinen
Vertragsbedingungen. Andere Vertragswerke
gelten nicht, auch soweit einzelne
Regelungen in diesem Vertragswerk nicht
enthalten sind.
2. BESTANDTEILE DES VERTRAGES
Für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und
Lieferungen, sowie für die Abwicklung sind die
folgenden Vertragsbestandteile in der angegebenen
Reihenfolge maßgebend:
1. Das Auftrags- bzw. Zuschlagsschreiben.
2. Das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen,
einschließlich der dort benannten weiteren
Unterlagen.
3. Für die Qualitäten: Das Leistungsverzeichnis mit
den Technischen Vorbemerkungen des
AG.
4. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen
für Nachunternehmer.
5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/B) in der jeweils im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses geltenden Fassung
3. EINHEITSPREISE; UMFANG DER LEISTUNGSABGELTUNG
3.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden
Einheitspreise sind Festpreise bis Bauende.
3.2 In den Einheits- oder Pauschalpreisen bzw. in
der Pauschalsumme ist alles inbegriffen,
was zur vollständigen, ordnungsgemäßen und
termingerechten Ausführung der Leistung
oder Lieferung notwendig ist, insbesondere
alle Nebenleistungen nach den
entsprechenden Regelungen in den "Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen" (ATV) der "Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB/C),
die zur Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtung erforderlich sind.
3.3 Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige
Kostensteigerungen führen nicht zu
einer Änderung der vereinbarten Vergütung.
4. AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN; BAUZUSTAND; BAUAUSFÜHRUNG
4.1 Der NU hat die ihm für die Ausführung seiner
Arbeiten übergebenen Unterlagen
unverzüglich nach Erhalt in allen Punkten,
insbesondere die Maße und Massen zu
überprüfen und diese mit den örtlichen
Baumaßen zu vergleichen. Auf eventuelle
Unstimmigkeiten gegenüber dem
Leistungsverzeichnis hat er den AG unverzüglich
hinzuweisen.
4.2 Muster und Proben hat der NU dem AG so
frühzeitig vorzulegen, dass der Baufortschritt
nicht gefährdet wird.
4.3 Der NU hat sich vor Beginn seiner Arbeiten
davon zu überzeugen, dass die für die
Durchführung seiner Arbeiten erforderlichen
örtlichen Voraussetzungen gegeben sind und
die seinen Arbeiten voraus gegangenen
Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind, um
schädigende Auswirkungen auf die von ihm
auszuführenden Leistungen zu vermeiden.
4.4 Stellt der NU fest, dass ihm vorausgegangene
Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt
worden sind, hat er dies dem AG unverzüglich
mitzuteilen, um eine sofortige
Nachbesserung veranlassen zu können und den
Baufortschritt nicht zu verzögern.
4.5 Der NU stellt den AG von Ersatzansprüchen
Dritter, insbesondere Ansprüchen aus den
§§ 906 ff. BGB, die auf der Bautätigkeit
beruhen, frei, sofern der NU das Entstehen dieser
Ersatzansprüche verschuldet hat.
5. BEHINDERUNG
5.1 Alle Arbeiten sind im Rahmen der Gesamt- und
Ablaufplanung auszuführen.
5.2 Der NU ist verpflichtet, alle Behinderungen,
die die termingerechte Ausführung seiner
Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss die
Gründe der Behinderung enthalten.
5.3 Eine Behinderung anderer Unternehmer ist zu
vermeiden. Insbesondere sind bereits
fertiggestellte Leistungen anderer Gewerke
mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und
Schäden an diesen unbedingt zu vermeiden.
Sollte dennoch ein Schaden an einer
vorangegangenen Leistung entstehen, so ist
dieser entsprechend § 13.2 unverzüglich der
Haftpflichtversicherung zu melden.
6. AUFTRAGSFRISTEN UND VERTRAGSSTRAFE
6.1 Die Ausführung ist nach den im
Verhandlungsprotokoll vereinbarten Fristen, bzw. nach
Abruf, zu beginnen, angemessen zu fördern und
zu vollenden.
6.2 Bei einer Verzögerung der Anfangstermine aus
bauseitigen Gründen bleibt in jedem Fall
die Ausführungszeit, d.h. also die hierfür
festgelegte Zahl der Werktage, verbindlich.
6.3 Die im Auftragsschreiben und
Verhandlungsprotokoll genannte Fertigstellungsfrist
gilt als
Vertragsfrist. Im Fall ihrer Nichteinhaltung
ist der AG berechtigt, für jeden Werktag des
schuldhaften Überschreitens der
Fertigstellungsfrist die im Verhandlungsprotokoll
jeweils
vereinbarte Vertragsstrafe bis zum
vereinbarten Höchstbetrag zu fordern, soweit der
Nachunternehmer die Fristüberschreitung zu
vertreten hat.
6.4 Über die Vertragsstrafe hinausgehende
Schadensersatzforderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten. Eine verwirkte Vertragsstrafe
wird auf verzugsbedingte
Schadenersatzansprüche angerechnet.
6.5 Der AG behält sich ausdrücklich vor die
verwirkte Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen zu können.
6.6 Die Vertragsstrafenregelung gilt auch für
Nachträge / Nachtragsleistungen.
7. NEBENKOSTEN
7.1 Durch den AG werden keine Schuttmulden
gestellt. Der NU ist verpflichtet, seinen
anfallenden Schutt täglich auf eigene
Rechnung, eigenverantwortlich und unaufgefordert
nach den jeweils vor Ort geltenden
gesetzlichen Regelungen, zu beseitigen. Sollte der
NU einer Aufforderung der Bauleitung nach
angemessener einmaliger Fristsetzung nicht
nachkommen, so erfolgt eine Schuttbeseitigung
durch den AG auf Kosten des NU.
7.2 Sonstige Nebenkosten sind wie im
Verhandlungsprotokoll festgelegt abzurechnen.
7.3 Der AG ist berechtigt, die auf den NU
entfallenden Kosten von den Abschlagszahlungen
und/oder von der Schlussrechnung
einzubehalten.
8. ABNAHME; GEFAHRÜBERGANG
8.1 Es findet eine förmliche Abnahme gemäß § 12
Abs. 4 VOB/B statt. Das
Abnahmeprotokoll ist von zwei
vertretungsberechtigten Mitarbeitern des AG zu
unterzeichnen. Die Fiktion der Abnahme durch
rügelose Ingebrauchnahme im Sinne von
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/ B wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
8.2 Der NU trägt die Gefahr der Verschlechterung
oder des Untergangs der Leistung bis zur
Abnahme des Werkes.
9. ABRECHNUNG; ABSCHLAGSZAHLUNGEN
9.1 Die Abrechnung erfolgt, soweit kein
Pauschalpreis vereinbart ist, nach gegenseitig
anerkanntem Aufmaß.
9.2 Sofern Abschlagszahlungen und damit verbundene
Abschlagsrechnungen vereinbart
sind, ist der Abschlagsrechnung jeweils eine
prüffähige Aufstellung der Massen
beizufügen.
9.3 Einzureichen sind prüffähige, kumulierte
Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, aus
denen die ausgeführten Gesamtleistungen
ersichtlich sind. Die Schlussrechnung erfolgt
innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 3 VOB/B.
9.4 Es wird vereinbart, dass der NU eine Sicherheit
für die Vertragserfüllung durch
Bürgschaft gemäß Muster (Anlage 4/1 zum
Verhandlungsprotokoll) in Höhe von 10% der
Gesamtauftragssumme leistet. Alternativ kann
auf Wunsch des NU vereinbart werden,
dass an den Abschlagszahlungen jeweils ein
Einbehalt in Höhe von 10% vorgenommen
wird.
9.5 Für die Rechnungen ist eine
Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EStG vorzulegen.
Liegt diese Freistellungsbescheinigung nicht
vor, ist der AG gemäß § 48b EStG
verpflichtet, von allen Gegenleistungen (in
der Regel Zahlungen) 15% der Bruttozahlung
einzubehalten und an das für den NU
zuständige Finanzamt abzuführen.
9.6 Voraussetzung für die Freigabe der ersten
Abschlagszahlung ist die Vorlage der
Gefährdungsanalyse (vgl. Ziffer 11 des
Verhandlungsprotokolls) sowie der Nachweis
über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
(vgl. Ziffer 9 des Verhandlungsprotokolls).
10. VORAUSZAHLUNG
Gewährt der AG eine Abschlagszahlung für Stoffe
und Bauteile, die der NU noch nicht
eingebaut hat oder leistet der AG eine
Vorauszahlung auf solche Stoffe und Bauteile, so ist
der NU verpflichtet, vor Auszahlung eine
Bürgschaft entsprechend der Vorgaben des § 14
zu stellen.
11. SCHLUSSZAHLUNG
11.1 Die Schlussrechnung kann nach vollständiger
Fertigstellung der Leistung eingereicht
werden. Die Zahlung der Schlussrechnung
stellt keine Abnahme dar.
11.2 Die Schlussrechnungsprüfung und
Schlusszahlung erfolgt gemäß der Fristen von § 16
Abs. 3, Nr. 1 VOB/B, soweit im
Verhandlungsprotokoll nichts anderes vereinbart ist.
12. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELANSPRÜCHE
12.1 Der NU übernimmt die Gewähr für seine
Leistungen wie im Verhandlungsprotokoll
vereinbart.
12.2 Der NU ist verpflichtet, auf Verlangen des
AG alle während der Gewährleistungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen.
12.3 Als angemessene Frist im Sinne des § 13
VOB/B wird eine Frist von 10 Werktagen
vereinbart.
12.4 In Fällen, in denen erhebliche Gefahr für
Leib oder Leben, Wertgegenstände, das
Objekt insgesamt oder die öffentliche
Sicherheit besteht (Notfall) ist sofortiges Handeln
angezeigt. Hier wird eine Frist von
höchstens 24h zur Beseitigung des Mangels
vereinbart. Der AG ist berechtigt,
sofort Maßnahmen zur Schadensminimierung zu
veranlassen.
12.5 Wird der Mangel nicht innerhalb der
gesetzten Frist beseitigt, wird ohne weitere
Ankündigung oder Nachfristsetzung die
Selbstvornahme auf Kosten des NU
vorgenommen. Darüber hinaus wird der AG
die durch die Ausführung in
Selbstvornahme entstandenen Kosten an
den NU weiterberechnen. Für jeden im Fall
der Selbstvornahme notwendigen Einsatz
hat jedoch der NU mindestens einen Betrag
in Höhe von 100,-? zzgl. Mwst. für
Koordination durch den Bauleiter, Fahrtkosten,
Porto und Bearbeitung zu erstatten.
12.6 Der AG ist berechtigt, die Ansprüche aus
der Gewährleistung und die zu deren
Absicherung gegebenen Sicherheiten an den
Bauherrn oder an die jeweiligen
Eigentümer des Bauvorhabens abzutreten.
12.7 Für den Fall, dass der NU seinen
Gewährleistungsverpflichtungen trotz Aufforderung
durch den AG nicht nachkommt, seine
Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren
beantragt oder ein derartiges Verfahren
eröffnet wird, tritt der NU seine sämtlichen, ihm
gegenüber seinen Lieferanten und seinen
Subunternehmern zustehenden
Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüche an den AG ab, der diese
Abtretung
hiermit ausdrücklich annimmt.
13. VERSICHERUNGEN
13.1 Der AG schließt eine
Bauleistungsversicherung für das gesamte Bauobjekt ab.
Über den Umfang der Deckung hat sich der
NU beim AG zu unterrichten.
13.2 Der NU ist verpflichtet, jeden Schaden oder
jeden Mangel, der einen Schaden nach
sich ziehen kann, seiner
Haftpflichtversicherung auch bereits vorsorglich zu
melden
sowie dem AG diese Meldung nachzuweisen.
14. SICHERHEITSLEISTUNG
14.1 Der NU stellt Sicherheit in Form einer
Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 4
VOB/B (nach Musterformular, Anlage 4/1
zum Verhandlungsprotokoll). Der NU übergibt
diese dem AG innerhalb von zwei Wochen
nach schriftlicher Auftragserteilung in Höhe
des im Verhandlungsprotokoll festgelegten
Prozentsatzes der vereinbarten
Brutto-Auftragssumme (bei Umkehr der
Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG nur
aus der Nettoabrechnungssumme).
Alternativ kann der NU wählen, dass statt der
Sicherheit ein Bareinbehalt gemäß Ziffer
9.4 an den Abschlagszahlungen
vorgenommen wird.
14.2 Die Sicherheitsleistung wird erst nach
Vorliegen der
Vertragserfüllungsbürgschaftsurkunde in
der vereinbarten Höhe ausbezahlt, falls keine
weiteren Einschränkungen vorliegen. Die
Rückgabe erfolgt nach Abnahme und
Wegfall des Sicherungszweckes.
14.3 Die Schlusszahlung wird in Höhe eines
Teilbetrages von 5% der
Brutto-Schlussrechnungssumme (bei Umkehr
der Steuerschuldnerschaft § 13b UStG
nur aus der Nettoabrechnungssumme) erst
nach Vorliegen der vereinbarten
Sicherheitsleistung (für die
Gewährleistungs- Mängelansprüche des AG) fällig. Die
Bürgschaft muss den Erfordernissen des §
17 Abs. 4 VOB/B und nachfolgender
Bedingungen entsprechen (gemäß Muster).
Die Verpflichtung zur Einzahlung des
Einbehalts auf ein Sperrkonto wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
14.4 Alle Bürgschaften müssen unbefristet,
unwiderruflich, selbstschuldnerisch und unter
Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit und der Vorausklage nach den §§ 770,
771 BGB von einem inländischen
Kreditinstitut oder Kreditversicherer ausgestellt sein.
Die Bürgschaften haben vorzusehen, dass
das Recht der Bundesrepublik Deutschland
gilt. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt
als nicht vereinbart für den Fall, dass die
Gegenforderung des Hauptschuldners
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.5 Weiterhin müssen die Bürgschaften auch
Garantie-, Schadensersatz- und
Überzahlungs- oder Bereicherungsansprüche
erfassen sowie Regressansprüche des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer im
Falle einer Inanspruchnahme des
Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG
oder § 13 MiLoG enthalten.
14.6 Die Befreiung aus der Bürgschaft durch
Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist
ausgeschlossen. Die Verpflichtung zur
Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.7 In den Bürgschaftsurkunden ist vorzusehen,
dass der Bürge sich nicht auf die Einrede
der Verjährung der Bürgschaftsforderung
berufen darf, solange die Hauptforderung
noch nicht verjährt ist.
14.8 In Abänderung zum § 17 Abs. 8 Nr.2 VOB/B,
wird die Sicherheitsleistung für
Mängelansprüche erst nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist und Wegfall des
Sicherungszweckes zurückgegeben.
15. ABTRETUNGEN UND EIGENTUMSVORBEHALTE
Eine Abtretung von Forderungen an Dritte, die dem NU
aus diesem Vertrag gegen den AG erwachsen, ist ohne
schriftliche Zustimmung des AG ausgeschlossen.
Verlängerte Eigentumsvorbehalte von Lieferanten des NU
können beim AG nicht geltend gemacht werden. Der AG ist
von allen Rechten Dritter gegenüber dem NU
freizustellen.
16. WEITERVERGABE
Eine Weitervergabe des ganzen Auftrages oder von Teilen
des Auftrages seitens des NU ist nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.
17. SONSTIGES
17.1 Der NU bestätigt, sich an die Vorschriften
der Arbeitsplatz- und Baustellensicherung
sowie der Baustellenverordnung zu halten
und den Weisungen des Koordinators nach
der Baustellenverordnung Folge zu
leisten. Er wird hinsichtlich seiner Leistungen,
insbesondere alle in Frage kommenden
Vorschriften, Auflagen und Weisungen der
zuständigen Behörden, wie z. B.
Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft,
einhalten. Der NU beschäftigt für seine
Leistungen eigenes Aufsichtspersonal, das für
die Einhaltung der Vorschriften Sorge
trägt. Er haftet bei Nichtbeachtung dieser
Vorschriften allein für alle sich daraus
ergebenden Strafen, Unfälle und damit
verbundenen Personen- und Sachschäden.
17.2 Der NU ist bei dem Bauvorhaben als
Subunternehmer des AG beschäftigt. Unabhängig
von einer eventuellen
Eigenverantwortlichkeit des AG gegenüber der
Bauherrschaft
übernimmt der NU für seine Leistung im
Innenverhältnis zum AG die alleinige
eigenverantwortliche Haftung.
17.3 Für die Unterbringung der Arbeitskräfte
sowie der Baustoffe auf der Baustelle hat der
NU selbst zu sorgen. Das Einrichten, das
Aufstellen von Unterkünften und Baracken,
das Einrichten von Materiallagern und die
Benutzung von Räumen dürfen nur im
Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
17.4 Der NU hat eigenverantwortlich die
Fachbauleitung für sein Gewerk gemäß den
Vorgaben aus den Vertragsunterlagen zu
koordinieren sowie den Fortschritt seiner
Arbeiten in entsprechenden Zeitabständen
zu kontrollieren, so dass er seine
vertraglichen Leistungen im terminlich
vorgegebenen Zeitraum erfüllen kann. Die
Bauleitung des AG ersetzt nicht die
Kontrolle des NU für dein Gewerk.
18. GERICHTSSTAND; ANZUWENDENDES RECHT
Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand
Karlsruhe, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas
Anderes vorgeschrieben ist. Das Vertragsverhältnis
unterliegt mit sämtlichen Bestandteilen deutschem
Recht. Das Recht über den internationalen Handelskauf
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19. TEILUNWIRKSAMKEIT; VERTRAGSÄNDERUNG
19.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll
diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die
die Vertragsparteien mit der unwirksamen
beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für
den Fall, dass sich der Vertrag als
lückenhaft erweist.
19.2 Jede Änderung und Ergänzung des Vertrages
bedarf der Schriftform.
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
Allgemeine Vorbemerkungen
Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um 48 WE+TG,
Berliner Straße, 79211 Denzlingen.
Das Bauvorhaben wird im Energiehaus 40 Standard
errichtet.
Die Daraus resultierenden Materialeigenschaften des
QNG-Standards sind einzuhalten.
Das Gebäude besteht aus:
Beton und Mauerwerk
Die Abmessungen der Gebäude:
Gesamtlänge:ca. 24,5 m
Breite:ca. 13 m
Dach:Pultdach mit 4° Neigung
Geschoßhöhe:ca. 2,57 m / DG bis ca. 3,65 m
Gebäudeanzahl: 4
Gesamthöhe ab Gelände: ca. 8,9 bis 9,8 m
Wasser/Strom:Vorhanden, können gegen Kostenerstattung
genutzt werden
Baustellenzufahrt:Mit LKW möglich
Schuttbeseitigung:Die Verantwortung und der Aufwand für
die Entsorgung sämtlicher Materialien sind Sache des
Bieters. Sollten der AN der täglichen
Baustellenreinigung nicht nachkommen, wird auf Kosten
des AN die Reinigung von einer anderen Firma
durchgeführt.
Fremde Leistungen sind zu schützen.
Nach Verfügbarkeit und auf Nachfrage können Lagerräume
und Lagerflächen zur Verfügung gestellt werden.
Auf Anfrage kann der Baukran für evtl. Beihilfe gegen
Kostenerstattung (100,00 ?/Std.) begrenzt bis
Rohbaufertigstellung zur Verfügung stehen. Die Termine
der Baukranbenutzung sind rechtzeitig mit dem Polier
abzustimmen. Die Kranbenutzung kann immer nur
koordiniert mit dem Bauablauf erfolgen. Wartezeiten
müssen in Kauf genommen werden. Terminliche
Verschiebungen sind aus der Kranbenutzung nicht
abzuleiten.
Schutzgerüst ist bauseits vorhanden. Der Auftragnehmer
ist jedoch verpflichtet diese bei Beginn seiner
Arbeiten auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßen
Zustand zu überprüfen und nach Bedarf zu ergänzen.
Er haftet vollverantwortlich für den Unfallschutz
seiner Beschäftigten und die Einhaltung der
Unfallverhütungsvorschriften.
Die Ausarbeitung der Angebote erfolgt für den AG
kostenlos.
Die Massenprüfung erfolgt vor der Vergabe
eigenverantwortlich durch den Bieter.
Sondervorschläge und Alternativen zur Ausführung sind
ausdrücklich erwünscht und gesondert auszuweisen.
Allgemeine Vorbemerkungen
Es gelten die Vorschriften und Rechtsgrundlagen der
letztgültigen
EN, DIN VDE sowie den Richtlinien und
Anschlussbedingungen des
zuständigen Stromversorgers, EVU.
1. Niederspannungsanlagen, Licht- und
Steckdosenverteilungen
Die Niederspannungshauptverteilungen ( NSHV) sind als
partiell typengeprüfte, fabrikfertige
Schaltgerätekombinationen( PTSK) nach VDE 0660 Teil 500
zu liefern.
Bei der Ausführung ist ein Berührungsschutz gemäß VBG 4
zu berücksichtigen.
Die Gehäuse bei stahlblechgekapselten Verteilern
bestehen aus einem verzinkten Rahmengestell, das mit
Vollblechtüren verkleidet wird. Die Verteiler sind in
verwindungssteifer Ausführung in ausreichender
Blechstärke zu liefern. Alle Blechteile einschließlich
Innenraum sind mit einem Rostschutzvoranstrich sowie
einer schlagfesten Einbrennlackierung zu versehen. Zur
Sicherstellung eines ausreichenden Fluchtwegs dürfen
die Türen maximal 60 cm aufschlagen.
Die Verteiler sollen in einzelne Räume aufgegliedert
werden. Der Einschleifraum verläuft über die gesamte
Breite und muss den örtlichen Verhältnissen
entsprechend die Aussparungen für das Einführen der zu-
und abgehenden Kabel bzw. Leitungen besitzen.
Der Klemmenraum ist ebenfalls über die gesamte Breite
des Verteilers angeordnet und enthält die der Schaltung
entsprechenden Anzahl von Reihen-, Nulleitertrenn- und
Schutzleiter- Trennklemmschienen.
Die Anschlüsse für N- und PE-Leiter müssen einzeln
lösbar sein, die N-Schiene wird isoliert ausgeführt. N-
und PE-Schiene sind zu überbrücken.
Für den Anschluss der Schutzleiter ist jedem Abgang
zugehörig eine Trennklemme entsprechend des
Querschnitts einzubauen.
Die einzelnen Geräte sind je nach Größe des Verteilers
in einem oder mehreren Geräteräumen untergebracht. Die
Geräteräume sind mit Öffnungen für das Einführen der
zu- und abgehenden Kabel bzw. Leitungen versehen.
In nicht benutzte Leitungseinführungen sind
Blindverschraubungen einzusetzen.
Jeder Raum erhält vorderseitig ein separates
Abdeckblech bzw. Isolierplatte oder Abdeckung.
Die Leitungseinführungen sollen sowohl von unten als
auch von oben möglich sein.
Die Verdrahtung muss in den VDE-konformen Kennfarben
erfolgen, N- und PE-Anschlüsse sind über Klemmen zu
führen, die jeweils dem Abgang zugeordnet sind.
Die Sicherungen und Automaten sind so zu verdrahten,
dass die 3 Phasen untereinander liegen (Ausnahme:
3-pol. Sicherungsautomaten).
Für den Anschluss der Zuleitungskabel sind
Zugentlastungsschellen und festeingebaute Klemmen
vorzusehen, mehrdrähtige Adern sind mit Quetschhülsen
bzw. Kabelschuhen auszurüsten.
Sämtliche Geräte und Klemmen müssen eine dauerhafte,
auswechselbare Beschriftung erhalten. Die Bezeichnung
der Geräte muss mit den dazugehörigen Reihenklemmen
übereinstimmen. Für die erforderliche Beschriftung der
Schutzleiter ist die Verwendung von Bezeichnungstüllen
vorgesehen. Ein komplettes Schaltbild mit der
Bezeichnung aller Geräte, Klemmen, Stromkreise bzw.
Verbrauchern ist in einer Tasche aus Klarsichtfolie
mitzuliefern und beispielsweise in einem Einsteckrahmen
oder in ähnlicher Weise an der Innenseite der Tür
geeignet unterzubringen. Der Verteiler ist ebenfalls
außen fachgerchet zu beschriften.
Die Frontplatte muss ohne Abschaltung abnehmbar sein.
Angaben über den Aufbau der Verteiler sind der
Leistungsbeschreibung bzw. den vorhandenen Zeichnungen
zu entnehmen.
Die entsprechenden Verteilungsschemen, Ansichtspläne,
Aufbauunterlagen, Geräteeinbaulisten, Prüf- und
Messprotokolle usw. sind vor der Produktion der NSHV
der Bauleitung zur Prüfung vorzulegen.
Alle Einbauten, z. B. Schaltgeräte, sind für 100 %
Dauerbetrieb auszulegen und einheitlich von einem
Hersteller einzubauen.
Die Preise für die Verteiler müssen enthalten:
Die Gerätepreise gem. der Einzelpreiszusammenstellung,
wobei Klemmen nicht getrennt aufgeführt werden, den
Preis für das Gehäuse einschließlich aller
Gerätetragplatten, Sammel-, Nulleiter- und
Schutzleiterschienen, Abdeckplatten, Dichtungen,
Würgenippel, Verschraubungen, Erdungsschraube, Türen
und Deckel inklusive Schwenkhebel mit integriertem
Profil-Halbzylinder und 3 Schlüsseln je Verteiler sowie
anlagenspezifisches Zubehör, erforderliches
Befestigungsmaterial sowie das betriebsfertige
Anschließen der zu- und abgehenden Kabel und Leitungen.
2. Elektroinstallationen und Verlegesysteme
2.1 Kabel und Leitungen
In den Einheitspreisen ist enthalten:
Die Lieferung und das fachgerechte Verlegen der Kabel
und Leitungen einschließlich des Klein- und
Befestigungsmaterials soweit erforderlich.
Leitungsverlegungen sind grundsätzlich unter Beachtung
der letztgültigen DIN- Normen und VDE Vorschriften /
Richtlinien durchzuführen. Dies gilt insbesondere für
Häufungen von Kabeln in Kanälen / Trassen,
Befestigungsabstand, Installationszonen usw.
Bei Aufputzleitunge ist zu beachten, dass bei mehr als
3 Leitungen Registerschienen und Anreihschellen bzw.
KSV-Schellen zu verwenden sind (Befestigungsabstand
maximal 30 cm).
Die Verlegung erfolgt aussschließlich in waagrechter
oder senkrechter Anordnung.
Bei Unterputzleitungen sind für das Befestigen der
Leitung ISO-Nagelschellen zu verwenden. Die Befestigung
mit Gips ist nicht erlaubt.
Alle Kabel und Leitungen müssen an ihren Enden mit
Beschriftungsschildern versehen und dauerhaft
beschriftet werden.
Zu den Installationsarbeiten zählen alle Arbeiten wie
z. B. Kabel- und Leitungsverlegungen,
Montage von Installationstrassen, Schalter, Steckdosen,
Abzweigdosen, Klein- und Befestigungsmaterial usw.
Anschlussarbeiten und Inbetriebnahmen sind nur
gemeinsam
mit dem jeweiligen Anlageerrichter durchzuführen.
Für besondere Anwendungsfälle sind Kabel mit
Funktionserhalt ( Brandfallsteuerung des Aufzuges, RWA
) zu verlegen.
2.2 Verlegesysteme und Rohre
An Stellen, an denen eine mechanische Beanspruchung der
Leitungen zu erwarten ist, z. B. in Transportwegen oder
dergleichen, sind die Kabel sowie Leitungen in
Schutzrohre einzuziehen.
Bei der gesamten Installation ist zu beachten, dass
keine starke Häufung der Kabel auftritt.
Die Art der Verlegung kann, sofern vorhanden, den
Plänen entnommen werden.
Sämtliche Pritschen und Stahlrohre sind feuerverzinkt
zu liefern.
Bei Kabelpritschen, Kabelrinnen oder Kabelträgern ist
das Liefern und Montieren inklusive
Befestigungsmaterial und Kleinteilen zu verstehen.
2.3 Leuchtenlieferung und Montage
Grundlage für die Auslegung und Ausführung der
Beleuchtung ist die: DIN5035
Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht, EN 12464 in
der zuletzt gültigen Fassung.
Für die Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht sind
folgende Nennbeleuchtungsstärken bei der Festlegung der
Beleuchtungskörper zu berücksichtigen:
-100 x Verkehrswege, Treppenhäuser, Wasch-, Toiletten-
Lagerräume
-200 x Technikräume und vor Schaltschränken Aufzüge
-500 x Tageslichtbüros gem. Arbeitsstättenrichtlinie
- 25 x Tiefgarage( je nach Bundesland nach GAVO)
- 1 x Notbeleuchtung TG ab Großgarage
Sämtliche Leuchten müssen folgende Zeichen tragen oder
über eine entsprechende Konformitätserklärung verfügen:
a) VDE-Zeichen
b) Funkschutz-Zeichen N normal nach VDE 0875
c) F-Kennzeichnung nach VDE 0710
Sämtliche Einbauteile in Leuchten wie Vorschaltgeräte,
Kondensatoren, Fassungen, Schalter, Steckvorrichtungen,
Leitungen, Anschlussklemmen müssen den VDE-Bestimmungen
entsprechen und fest eingebaut sein.
Alle Leuchten sind mit EVG`s auszustatten.
Für Glühlampen und Leuchtstofflampen sind nur
anerkannte Markenfabrikate Osram, Philips
o. glw. vorzusehen. Die Auswahl der Lichtfarben ist vor
Einbau mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Alle Leuchten für Leuchtstofflampen sind mit
Anschlussklemmen gem. VDE
für Durchgangsverdrahtung auszustatten.
Der Einbau der Leuchten in bzw. unter die Decken ist
mit der Bauleitung abzustimmen. Die Leuchten in
Bereichen mit abgehängter Decke sind mit zusätzlicher
Lastabfangung an der Konstruktion zu montieren.
Leuchten mit Vorschaltgeräten müssen deckenseitig
durchgehend geschlossen sein.
Alle Stahlblechteile der Leuchtenkörper müssen
grundiert, lackiert und eingebrannt sowie mit einer
geeigneten Erdungsschraube ausgerüstet sein.
Die Montage schließt Befestigungsmittel und Kleinteile
für die Leuchten (Dübel, Schrauben etc.) ein.
Alle Verbindungsleitungen und Anschlüsse sind
wärmebeständig, fabrikmäßig herzustellen.
Alle Kunststoffteile und Kunststoffglaswannen sind so
vorzubehandeln, dass der elektrostatische Effekt
unwirksam wird.
Alle Leuchten sind mit Leuchtmittel auszuführen.
2.4 Erdungsanlage, Potentialausgleich
Der erforderliche Fundamenterder nach DIN 18014 zum
Anschluss der Potentialausgleichsschienen an die
Erdungsanlage wird von der Rohbaufirma
eigenverantwortlich während der Betonierarbeiten
eingelegt. Anschlussfahnen werden an den im Plan
gekennzeichneten Stellen herausgeführt.
Danach sind die Potentialausgleichsschienen zu
montieren und die Potentialausgleichsleitungen zu
verlegen und anzuschließen. Darüber hinaus sind alle
großflächigen metallischen Einbau- und
Konstruktionsteile sowie die Blitzschutzanlage an den
Fundamenterder anzuschließen.
2.5 Brandschottungen
Die Stoffe, Bauteile und die Ausführung müssen den
einschlägigen DIN-Normen in der jeweils neuesten
Fassung entsprechen.
Sämtliche Kabelrinnen, die durch eine Brandwand oder
-decke geführt werden, sind entsprechend den
Feuerschutzforderungen zu schützen.
Die Kabel- und Leitungsanlagen sind nach den
VDE-Bestimmungen zu errichten.
Außerdem sind die Verordnungen und Auflagen der
Baubehörde zu beachten, z. B. Einhaltung der
Brandabschnitte.
Es sind Kabelabschottungen von Wand- oder
Deckendurchbrüchen in Beton oder Mauerwerk nach DIN
4102, T.9, Feuerwiderstandsdauer 90 Minuten, mit
Brandschutzmaterial, das im Brandfall aufschäumt, zu
liefern und gemäß der bauaufsichtlichen Zulassungen
einbauen.
Das Material muss eine leichte Nachinstallation
ermöglichen, wiederverwendbar sein und einen faser- und
staubfreien Einbau gewährleisten.
Restöffnungen um die Kabel sind mit einer zugelassenen
Brandschutzfüllmasse zu verschließen. Aufgrund der
hohen Anforderungen des vorbeugenden Brandschutzes wird
auf eine sorgfältige Ausführung Wert gelegt und darf
nur von geeigneten Fachkräften (oder -firmen) oder
unterwiesene Personen durchgeführt werden.
3. Fremdgewerke
Für die Haustechnikgewerke (Heizung, Lüftung, Sanitär)
oder andere Fremdgewerke sind alle Kabel und Leitungen
zu verlegen und zu kennzeichnen. Das Einführen,
Abisolieren und Auflegen der Kabel erfolgt durch die
entsprechenden Fachfirmen.
Es gelten die Vorschriften und Rechtsgrundlagen der
52.1 Los 1 - 1. BA
52.1
Los 1 - 1. BA
52.2 Los 2 - 2. BA
52.2
Los 2 - 2. BA
52.3 Sonderwünsche
52.3
Sonderwünsche
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