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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Vorbemerkungen Maler- und Lackierarbeiten 1. Gegenstand und Vertragsgrundlagen
Die Leistungen umfassen die vollständige, fach- und systemgerechte Herstellung aller im Leistungsverzeichnis, in den Plänen und in den übrigen Vertragsunterlagen beschriebenen Maler- und Lackierarbeiten einschließlich aller hierfür erforderlichen Nebenleistungen.
Maßgeblich sind die Vertragsunterlagen, die VOB Teil C, die anerkannten Regeln der Technik sowie die Hersteller- und Systemvorgaben. Für Beschichtungen mit besonderen Anforderungen dürfen nur aufeinander abgestimmte und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Systeme eingesetzt werden.
Der Auftragnehmer hat die örtlichen Verhältnisse, Maße, Untergründe, Anschlussbedingungen und die Ausführbarkeit vor Beginn der Arbeiten zu prüfen. Unstimmigkeiten, fehlende Angaben, Behinderungen oder erkennbar ungeeignete Vorleistungen sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bevor die betreffende Leistung ausgeführt oder verdeckt wird.
2. Allgemeine Ausführungsanforderungen
Maler- und Lackierarbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen ATV und den Hersteller- und Systemvorgaben auszuführen. Ist in der Leistungsbeschreibung vorgegeben, auf welche Weise die Leistung zu erbringen ist, so ist der Auftragnehmer daran gebunden. Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die technologische Ausführung seiner Arbeiten selbst zu wählen. Dabei ist Rücksicht auf die anderen gleichzeitig oder anschließend tätigen Gewerke sowie gegebenenfalls erbrachte Vorleistungen zu nehmen.
Die Beschichtungsstoffe, Grundierungen, Spachtelmassen, Dichtstoffe und sonstigen Materialien sind auf den jeweiligen Untergrund, die vorgesehene Nutzung sowie den ausgeschriebenen Beschichtungsaufbau abzustimmen. Herstellerangaben zu Lagerung, Untergrundvorbereitung, Verarbeitung, Trocknung und Überarbeitung sind einzuhalten. Abweichungen vom ausgeschriebenen Beschichtungssystem bedürfen vor Ausführung der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers beziehungsweise der Bauleitung.
Farbton, Glanzgrad, Oberflächenstruktur und Beschichtungsaufbau sind entsprechend den Positionstexten, Plänen und freigegebenen Mustern auszuführen. Soweit von der Bauleitung gefordert, sind vor Beginn der Serienausführung Musterflächen, Musteranschlüsse oder Musterdetails herzustellen.
Erforderliche Zuschnitte, Ausbesserungen, Abdeckungen, Abklebungen, Kleinmaterialien sowie übliche Hilfs- und Verbrauchsmittel sind mit den Einheitspreisen abgegolten, soweit die jeweilige Position keine abweichende Regelung enthält.
3. Untergründe und Anschlüsse an angrenzende Bauteile
Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Untergründe, vorhandene Beschichtungen, Anschlüsse und Umgebungsbedingungen auf Eignung für die ausgeschriebene Leistung zu prüfen. Dies betrifft insbesondere Festigkeit, Sauberkeit, Trockenheit, Tragfähigkeit, Saugverhalten, Ebenheit sowie die Verträglichkeit vorhandener und neuer Materialien.
Nicht geeignete oder unklare Untergründe, Feuchteschäden, Verschmutzungen, Haftungsrisiken, Risse, nicht überarbeitbare Dichtstoffe und sonstige erkennbare Mängel sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich als Bedenken anzuzeigen. Die Ausführung auf erkennbar ungeeigneten Untergründen darf erst nach schriftlicher Klärung erfolgen.
Die erforderliche Untergrundvorbehandlung ist Bestandteil der jeweiligen Leistung, soweit sie für den ausgeschriebenen Beschichtungsaufbau erforderlich und in der Position nicht gesondert beschrieben ist. Über die übliche Vorbereitung hinausgehende Sanierungs- oder Instandsetzungsleistungen sind nur nach gesonderter Beauftragung auszuführen.
Erforderliche Anschlüsse an angrenzende Bauteile sind fachgerecht und entsprechend den jeweiligen Positionstexten auszuführen. Sichtbare Anschlüsse und Übergänge sind sauber, gleichmäßig und entsprechend den geforderten Oberflächenqualitäten herzustellen. Besondere Anforderungen, insbesondere an Fugen, Bewegungsaufnahme, Abdichtung oder Brandschutz, sind nur geschuldet, soweit sie in den Vertragsunterlagen ausdrücklich gefordert sind.
4. Schutz, Koordination und Sauberkeit
Bestehende Bauteile, Fenster, Türen, Verglasungen, Oberflächen, Einbauten und technische Anlagen sind während der Arbeiten gegen Beschädigung, Verschmutzung und Staub zu schützen. Abdeckungen und Abklebungen müssen materialverträglich sowie rückstandsfrei entfernbar sein. Beschläge, Dichtungen, Verglasungen, Schalter, Steckdosenabdeckungen und vergleichbare Bauteile sind, soweit technisch zulässig und erforderlich, fachgerecht aus- und wieder einzubauen oder wirksam zu schützen. Bewegliche Bauteile sind funktionsfähig zu erhalten.
Die Arbeiten sind mit dem Bauablauf und den übrigen Gewerken abzustimmen. Vor der Ausführung sind erforderliche Abstimmungen zu Anschlüssen, Einbauten und Schnittstellen rechtzeitig herbeizuführen. Arbeitsbereiche, Lagerflächen und Verkehrswege dürfen nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
Sind bei der Ausführung Verschmutzungen zu erwarten, so gehören die gewerksüblichen Maßnahmen zu deren Vermeidung und Beseitigung zu den Pflichten des Auftragnehmers, auch wenn sie nicht gesondert ausgeschrieben sind. Verschmutzungen und Beschädigungen aus dem eigenen Leistungsbereich sind unverzüglich und fachgerecht zu beseitigen.
Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen sind einzuhalten. Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß zu lagern, zu kennzeichnen und zu verarbeiten.
5. Gerüste und Zugangsmittel
Sämtliche für die Ausführung erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste, fahrbaren Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Steighilfen und sonstigen Zugangsmittel sind durch den Auftragnehmer zu liefern, auf-, um- und abzubauen sowie vorzuhalten, soweit hierfür keine gesonderten Positionen vorgesehen sind. Dies gilt auch für Gerüst- und Zugangslösungen in Treppenräumen und im Treppenhauskopf.
Der Auftragnehmer hat Art, Umfang und Standorte der erforderlichen Zugangsmittel eigenverantwortlich auf die örtlichen Verhältnisse und den Bauablauf abzustimmen. Gerüste und Zugangsmittel sind sauber zu halten und in dem Zustand zu übergeben, in dem sie übernommen wurden. Die hierfür anfallenden Kosten sind Bestandteil der Preise.
6. Abfallbeseitigung, Dokumentation und Abnahme
Eigenes Restmaterial, Verpackungsmaterial, Abdeckmaterialien sowie Beschichtungs- und Reinigungsreste sind vom Auftragnehmer ordnungsgemäß zu beseitigen. Die einschlägigen Vorschriften zur Entsorgung, insbesondere von Gefahr- und Sonderabfällen, sind zu beachten. Beschichtungs- und Reinigungsreste dürfen nicht in Entwässerungsanlagen gelangen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
Arbeitsbereiche sind laufend zu reinigen. Nach Abschluss der Arbeiten sind die behandelten Flächen sauber, mängelfrei und ohne Beschädigung angrenzender Bauteile zu übergeben. Nicht zur Übernahme vorgesehene Restmaterialien sind zu entsorgen.
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber eine Materialliste der verwendeten Produkte zu übergeben. Diese muss mindestens Hersteller, Produkt- und Typenbezeichnung, Artikel- oder Bestellnummer, Farbton, Glanzgrad und Einsatzbereich enthalten. Soweit erforderlich, sind die zugehörigen Systemnachweise sowie Pflege- und Wartungshinweise beizufügen.
Mängel, Beschädigungen und Verschmutzungen aus dem eigenen Leistungsbereich sind vor Abnahme vollständig zu beseitigen. Die Abnahme erfolgt nach den vertraglichen Vereinbarungen.
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