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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Objektbeschreibung Claude-Lorrain-Straße München Objektbeschreibung Claude-Lorrain-Straße München
Im Münchner Stadtteil Untergiesing soll an der Claude-Lorrain-Str. 19 auf dem Grundstück mit der Flur- Nummer 12122/6 der Gemarkung München, Sektion 7, der Gebäudebestand mit dem Neubau eines Wohngebäudes ergänzt werden.
Das zweigeschossige Bestandsgebäude auf dem Grundstück soll erhalten bleiben und soll weiterhin eine gewerblichen Nutzung erhalten. Hierzu soll das Gebäude entsprechend umgebaut und kernsaniert werden. Dafür wird das Gebäude voraussichtlich bis auf die Außenwände und die gemeinsam genutzten Kommunwände zurückgebaut.
Der L-förmige Neubau schließt an beiden Kommunwänden der Nachbargrundstücke an. Die Erschließung des Grundstücks ist durch die bestehende Zufahrt an der Claude-Lorrain-Straße gesichert. Alle Gebäude sowie der Innenhof sind vom öffentlichen Straßenraum aus barrierefrei zugänglich.
Der Neubau wird mit zwei Untergeschossen zur Nutzung als Tiefgarage, das EG und 6. Obergeschossen realisiert. Die Zufahrt zur Tiefgarage sowie der Durchgang zum Innenhof ist entlang der Claude-Lorrain-Straße gelegen. Über den Fahrradvorraum im Innenhof gelangt man mittels Fahrradaufzug in den Fahrradraum im 1.UG.
Die Anordnung von Lichtschächten Richtung Innenhof ist aufgrund der Tiefgarage nicht möglich. Deshalb werden die Lichtschächte zur Entrauchung der Kellerbereiche entlang der Claude-Lorrain-Str. angeordnet. Hierfür muss der für die Erstellung der Untergeschosse notwendige Verbau auf öffentlichen Grund hergestellt werden.
- Umbau und Kernsanierungs Bestandsgebäude zur Gewerbenutzung
- Neubau mit 2. Untergeschossen, EG und 6. Obergeschossen
- Anschluss mittels Kommunwänden an bestehende Nachbarbebauung
- Energiestandard KfW Effizienzhaus 55 nach GEG
- Untergeschosse in WU-Bauweise
- Schrägdachkonstruktion aus Stahlbeton mit Metalldeckung
- Überschreitung Baulinie durch Lichtschächte
- Loggia in dne Wohnungen
Baudaten:
Grundstücksfläche: ca. 1.480 m²
Geschossfläche Bestand: ca. 355 m²
Geschossfläche Neubau: ca. 6.076 m²
Neubau
BGF oberirdisch: ca. 5.917 m²
Wohnfläche: ca. 4.440 m²
Gebäudeart: Wohngebäude
Geschosse: 2. Untergeschosse, Erdgeschoss, 6. Obergeschosse
Gebäudehöhe: 22,14 m
Geländeoberkante: 516,71 bis 516,87 m NHN
Bauwerkssohle: 508,59 m NHN
Geschosshöhen:
2. UG: 2,92 m
1. UG: 5,11 m bzw. 3,00 m im Innenhof
EG bis 5.OG: 2,92 m
6.OG/DG: 3,50 m
Verkehrslasten
Tiefgarage: 3,0 kN/m²
Tiefgaragenrampe: 5 kN/m²
Hofkellerdecke: 5,0 kN/m²
Treppen und Podeste: 3,0 kN/m²
Wohnräume; 1,5 kN/m²; Trennwandzuschlag 1,20 kN/m²
Terrassen: 4,0 kN/m²
Dachdecke: 2,0 kN/m²
Objektbeschreibung Claude-Lorrain-Straße München
Angebotsbildung Angebotsbildung
Die Abgabe des Angebotes erfolgt ohne Anspruch auf Auftragserteilung oder Entschädigung.
Angaben Einbauort und Mengenhinweise
Mögliche Ortsangaben in den Leistungsbeschreibungen sind lediglich zur Information als Hinweis oder als Hilfestellung angegeben. Diese Auflistungen sind nicht als vollständig anzusehen. Dies gilt ebenfalls für mögliche Mengenangaben.
Die alleinige Verantwortung der Mengenermittlung, unabhängig von der Methode der Mengenermittlung (modelbasiert, planbasiert o. ö.), bleibt dem GU vorbehalten.
Ergänzende Unterlagen des AN zum Angebot
Dem Angebot ist ein Grobbauzeitenplan, sowie ein Vorabzug eines Baustelleneinrichtungsplans vorzulegen.
Darüber hinaus sind folgende Unterlagen mit Angebotsabgabe zu übermitteln:
- Freistellungsbescheinigung des Finanzamts gem. § 48 b EStG
- Gewerbeamt über die Gewerbeanmeldung
- Mitgliedschaft Handwerkskammer
- Mitgliedschaft IHK
- Nachweis über Betriebshaftpflichtversicherung
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
- Krankenkasse
- Berufsgenossenschaft
- Nachweis über die Entrichtung von Sozialkassenbeiträgen (z. B. SOKA-Bau)
Alternativ kann auch die PQ-Vereins-Nr. angegeben werden.
Änderungen/Abweichungen
Der Bieter teilt sämtliche Änderungen und Abweichungen von der Planung, sowie von der FLB im Rahmen eines Anschreibens bei Angebotsabgabe mit. Dies gilt ebenfalls für systembedingte Abweichungen. Die Freigabe der Abweichungen erfolgt im Rahmen der Beauftragung.
Zuständigkeiten für Rückfragen
Zuständig für die FLB
Frau Hammerschmidt von LeitWerk AG
Mail: cls@leitwerk-ag.de
Zuständig für die FLB Technische Anlagen HLSK
Frau Lork von TechWerk GmbH
Mail: clm@techwerk-team.de
Zuständig für die FLB Technische Anlagen Elektro
Herr Nohl von TechWerk GmbH
Mail: clm@techwerk-team.de
Bestätigung/Anerkennung
Der Bieter erklärt mit seiner Unterschrift:
- dass er die Funktionale Leistungsbeschreibung samt Vorbemerkungen lückenlos gelesen hat, sowie alle zur Verfügung gestellten Anlagen gesichtet hat (Plan- und Dokumentanlagen)
- dass der Text in der FLB nicht unverständlich und nicht mehrdeutig zu verstehen ist
- dass bei eventuellen Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichende Klärung erfolgte
- dass er alle sonstigen preisbeeinflussenden Umstände geprüft und gewertet hat
- dass er diese Funktionale Leistungsbeschreibung samt Vorbemerkungen und aller Anlagen ohne Einschränkungen durch seine Unterschrift als massgeblichen Vertragsbestandteil rechtsverbindlich anerkennt (sofern in den Vertragsverhandlungen nichts anderweitiges vereinbart wird)
- dass er sich über den Ausführungsumfang im Klaren ist
Optimierungsvorschläge
Im Rahmen der Angebotslegung können vom Bieter Optimierungsvorschläge angeboten werden. Die Angebotslegung von Optierungen erfolgt gesondert mit Angabe des Minderpreises der Optimierung für den jeweiligen Leistungsbereich. Optimierungsvorschläge müssen so gestaltet sein, dass die Qualität, das äußere Erscheinungsbild und die Funktion weiterhin im Sinne der zur Verfügung gestellten Planung ewährleistet ist. Im Rahmen der Bietergespräche werden Optimierungsvorschläge zwischen AG und Bieter besprochen und weiterentwickelt. Die endgültige Entscheidung liegt beim AG.
Ergänzung kann im Rahmen des Angebots die gesamte Ausführungsplanung im Sinne einer Gesamtleistung als Generalübernehmer angeboten werden. Enthalten müssen dann alle Planungen, Berechnungen und Nachweise der Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI, sowie eine Auflistung welche Planungsgrundlage hier vom AG benötigt wird.
Arbeitsgemeinschaften
Wünscht der Bieter zur termingerechten Erstellung der Gesamtbaumaßnahme Arbeitsgemeinschaften unter seiner Federführung mit anderen Fachfirmen zu bilden, sind nachfolgend Name, Sitz und Leistungsumfang der/des Partners anzugeben.
Leistungsumfang, Name und Anschrift des Partners:
'.............................................'
'.............................................'
'.............................................'
Angebotsbildung
Allgemeines Allgemeines
Grundlagen
Für sämtliche Leistungen gelten die nach den anerkannten Regeln der Technik und sämtliche damit verbundene Regelungen, relevante Normen, sowie sonstige relevante Vorschriften, Merkblätter, VDE-Bestimmungen usw.
Diese sind durch den GU eigenverantwortlich heranzuziehen und einzuhalten.
Weiterhin sind die Bestimmungen der BayBO und ASR zu berücksichtigen, ebenso wie das Gebäudeenergiegesetz. Abweichungen sind grundsätzlich mit dem AG abzustimmen.
Sichtbetonqualitäten gelten gemäß DBV Merkblatt Sichtbeton.
Örtlichkeit und Baustelle
Der GU hat sich vor Angebotsabgabe ausreichend über alle örtlichen Verhältnisse sowie über Zufuhr und Transportmöglichkeiten sowie Lage und Besonderheiten umfassend zu unterrichten, um z.B. Standorte für Großgeräte zu klären bzw. örtliche Gegebenheiten im Arbeitskonzept zu berücksichtigen und miteinzukalkulieren. Eine Vorabbesichtigung der Baustelle ist zu empfehlen.
Es ist damit zu rechnen, dass die Platzverhältnisse für Baustelleneinrichtung und später im Bauablauf stark beschränkt sind.
Materialanlieferungen sind vom GU selbst zu koordinieren. Für das Abladen und den Transport von Materialien etc. werden vom AG weder Arbeitskräfte noch Geräte zur Verfügung gestellt.
Der GU hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Leistungsbereiche zu regeln und koordinieren.
Nachbarbebauung
Im Norden und Osten schließen mit grenzständiger Wohnbebauung bebaute Grundstücke an. Das im Osten vorhandene Nachbargebäude in der Unteren Weidenstraße 5 steht unter Denkmalschutz. Ebenso sind die beiden gegenüberliegenden Gebäude der Unteren Weidenstraße 2 und 4 denkmalgeschützt. Dagegen ist das im Norden angrenzende Gebäude aus den 60er Jahren im Erscheinungsbild sanierungsbedürftig. In naher Zukunft ist beabsichtigt, dass das Gebäude abgerissen und neugebaut wird. Entlang der nördlichen Grundstücksgrenze ist auf dem Nachbargrundstück eine Tiefgarage vorhanden.
Bestandspläne des Nachbargebäudes liegen nicht vor. Nachbarbereiche dürfen mit dem Kran nicht mit Lasten überschwenkt werden. Lärm, Staub und Erschütterungen sind generell auf ein Minimum zu begrenzen.
Lärm- und erschütterungsintensive Arbeiten sind im Vorfeld mit dem AG abzustimmen.
Allgemeines
Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen
siehe hierzu beigefügte Anlagenliste in der aktuellen letztgültigen Version.
Ausschreibungsunterlagen
Baustellenlogistik Baustellenlogistik
Der GU ist für die gesamte Baustellenlogistik von Übergabe des Baufeldes mit Bestandsgebäuden bis zur Rückgabe des Baufeldes nach Fertigstellung des Neubaus und Sanierung Bestansgebäude zuständig. Der Abbruch und die Baufeldfreimachung liegen im Leistungsumfang des AN.
Vom GU ist ein Logistikplan inkl. Beschreibung des Konzeptes zu erstellen und dem Angebot beizulegen. Hierbei sind die Randbedingungen des Baugrundstücks zu beachten (Öffentliche Erschließung, Baugrube, Zufahrten, etc.) und die logistische Abwicklung der Baustelle zu beschreiben (Anlieferungslogistik, Anlieferzeiten, Anlieferzonen, Zwischenlagerplätze, etc.) Aufstellflächen für temporäre Großgeräte und Fahrzeuge (z. B. Betonpumpe, Mobilkran, etc.), zentrale Abfalllogistik, Verkehrswegekonzept (innere und äußere Erschließung, etc.), Zutrittskontrolle.
Auf dem Logistikplan müssen die verschiedenen Phasen der Bauabwicklung erkenntlich sein.
Der Logistikplan ist bei jeder baulichen Änderung jeweils zu aktualisieren und aktualisiert mit Farbkennzeichnungen dem AG zu übergeben.
Baustellenlogistik
Sicherungsmaßnahmen und SiGeKo Sicherungsmaßnahmen und SiGeKo
Der SiGeKo wird vom AG gestellt. Der GU hat beim Sicherheits- und Gesundheitsschutz mitzuwirken.
Der GU wird dadurch nicht von seinen Pflichten in seiner Funktion als Generalunternehmer bzw. verantwortlicher Dritter, z.B. hinsichtlich Koordination entbunden. Der GU bleibt für alle Belange der Organisation einer gefahrfreien Zusammenarbeit bzw. Nacheinanderarbeit mehrerer NUs oder Beschäftigter mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle verantwortlich.
Dies betrifft auch u.a. folgende Punkte: Baustelleneinrichtung, Baustelleneinrichtungsplan, Bauzeitenplan, Baustellenordnung, Montagepläne und -anweisungen, Nachweise über baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Bestandsunterlagen, Unterlage für spätere Arbeiten nach Baustellenverordnung.
Weiterhin ist zu beachten:
Die Weisungsbefugnis gegenüber den Nachunternehmern und ihren Beschäftigten hinsichtlich der gefahrfreien und gesundheitsgerechten Organisation und Durchführung der Arbeitstätigkeiten verbleibt beim GU.
Der GU hat - unabhängig von der ansonsten ebenfalls geschuldeten Baustellensicherung - die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung einschließlich Vandalismus und Diebstahl zu schützen. Der GU hat sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen gemäß den Anforderungen DIN 1045 bzw. der geltenden EN Norm.
Bei der Verarbeitung der Materialien sind UVV der Berufsgenossenschaften und die Anforderungen der "Verordnung zur Verhütung von Bränden" zu beachten.
Sicherungsmaßnahmen und SiGeKo
Baufeld und Baufeldfreimachung Baufeld und Baufeldfreimachung
Die Übergabe des Baufeldes erfolgt zwischen AG und GU.
Das Baufeld wird entsprechend der Bestandsplanung, sowie entsprechend der Grundlagenermittlung von Frank + Bumiller + Kraft übergeben.
Auf dem Baufeld befindet sich eine Bestandsbebaung bestehend aus dem zweigeschossigen Bestandsgebäude mit gewerblicher Nutzung und einer abzubrechenden eingeschossigen Garage, sowie zu fällende Sträucher und Bäume.
Im Leistungsumfang des GU ist der Abbruch der Garage, Entkernung und Rückbau Bestandsgebäude bis auf Außen- und Kommunwände, sowie die Baufeldfreimachung. Der fachgerechte Abbruch, sowie die Entsorgung der gesamten Abbrucharbeiten ist vom GU auszuführen und zu berücksichtigen.
Das Baufeld ist nach Übergabe zu prüfen. Abweichungen sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt gemäß der getroffenen Vereinbarung im GU-Vertrag die Rückgabe des Baufeldes an den AG durch den GU.
Sämtliche Beweissicherungen der öffentlichen Flächen und der Nachbarbebauung erfolgen durch den AG.
Baufeld und Baufeldfreimachung
Mindeststandard Mindeststandard
Die funktionale Leistungsbeschreibung, sowie sämtliche zugehörige und beigefügte Anlagen stellen für die Ausführung die Leitbeschreibungen dar.
In den nachfolgenden funktionalen Leistungsbeschreibungen und Qualitätsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht alle zur vollständigen Leistungserfüllung erforderlichen Bauteile und Leistungen beschrieben. Bei Bauteilen und Leistungen, die nicht in den funktionalen Leistungsbeschreibungen und Qualitätsbeschreibungen aufgeführt sind, gelten die nachfolgenden Mindeststandards.
Mindeststandards der geschuldeten Leistung sind:
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik / Baukunst.
Die Verarbeitungsvorschriften der Hersteller- bzw. Lieferfirmen, nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen
Die für den Leistungsbereich des AN einschlägigen öffentlichen Bestimmungen, insbesondere die einschlägige Bauordnung einschließlich vorhandener Baudurchführungsverordnungen (BauDVO) und fachlicher Weisungen, die von den Bauaufsichtsbehörden eingeführten technischen Baubestimmungen, die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft, der Bauaufsicht sowie der städtischen Versorgungsbetriebe, des Tiefbauamtes und die Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes, nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen
Mindeststandard
Leistungsverpflichtungen Leistungsverpflichtungen
Koordination
Dem GU obliegt die Koordination aller an der Objektausführung fachlich Beteiligten gemäß vertraglicher Regelungen, sowie - soweit erforderlich - die Koordination mit sämtlichen Dritten, den Behörden und Ver- und Entsorgungsunternehmen auch in Bezug auf die termingerechte Erstellung der Hausanschlüsse sowie mit den unmittelbaren Nachfolgegewerken, sofern privatrechtlich oder öffentlich rechtlich möglich.
Der GU hat seinen Bauablauf und die Baustelleneinrichtung einschließlich Personal auf die erforderlichen Koordinationsaufgaben abzustellen. Die Koordinationsverpflichtung beinhaltet auch die Organisation und Sicherung des Zugangs zum Grundstück.
Koordinationspflichten bzgl. des Baubetriebs mit dem Nachbarn gerade hinsichtlich der Kranstandorte und der Kranauslegerlängen sind zu beachten und obliegen dem AN.
Gegenüber dem GU sind nur der AG und seine Vertreter weisungsbefugt. Diese werden dem AN im Auftragsfall mitgeteilt.
Bauzeitenplan/Terminplan
Der GU ist verpflichtet, dem AG im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Bauzeitenplan zu übergeben. Nach Abstimmung zwischen AG und GU wird dieser Bauzeitenplan Vertragsbestandteil.
Der Terminplan ist während der Bauzeit fortzuschreiben und zu indexieren; Sämtliche Fortschreibungen, Ergänzungen und sonstige Anpassungen sind mit dem AG abzustimmen. Erst nach Freigabe durch den AG ersetzt ein neuer Index den alten Stand.
Dieser Bauzeitenplan muss die Tätigkeiten des GU sowie deren Abhängigkeiten von AG-seitig zu liefernden Arbeitsgrundlagen sowie von Vor-, Nach- und Nebengewerken aufzeigen. Weiterhin müssen auch kritische Termine durch kritische Pfade aufgezeigt werden. Der Terminplan ist fortzuführen und monatlich mit einem Soll-Ist-Vergleich zu bewerten.
Der Bauzeitenplan ist so zu gestalten, dass die darin enthaltenen, noch im Bauvertrag festzulegenden Zwischentermine sowie der geschuldete Fertigstellungstermin bei normalem Bauablauf eingehalten werden können.
Der GU hat ausreichende Pufferzeiten (mind. 20 AT ab Bauausführung) sowie einen angemessenen Zeitraum für die Abnahmebegehungen einzuplanen und diese offenzulegen.
Schallschutz
Für die Wohnungen und das Gewerbe gelten die erhöhten Schallshcutzanforderungen nach DIN 4109-5.
Barrierefreiheit
Die Ausbildung der Zugänge (Hauseingänge, Schleusen, Treppenhäuser, Wohnungseingangstüren, usw.) erfolgt barrierefrei. Brandschutztechnisch notwendige oder zusätzliche Obentürschließer dieser Zugänge sind grundsätzlich mit Freilauffunktion auszuführen, die Zugangstüren müssen eine reduzierte Öffnungskraft nach DIN 18040 für barrierefreien Türen aufweisen. Alle hierfür notwendigen Maßnahmen und darausresultierende Mehrkosten sind bei den Türen miteinzukalkulieren.
Baustoffe und Produkte
Der GU gewährleistet, soweit nicht anders beschrieben oder vereinbart, die Verwendung ausschließlich fabrikneuer, mängelfreier und einwandfreier Baustoffe und Materialien in der vereinbarten Qualität, auch soweit ihm diese vom AG zur Verfügung gestellt werden, da er zu deren Überprüfung vor Verarbeitung verpflichtet ist.
Produkte, die nicht 6 Jahre ab Abnahme nachgeliefert oder beschafft werden können, sollen nach Möglichkeit nicht verwendet werden.
Projektplattform
Für das Projekt hat der AG die Nutzung eines internetbasierten Projektmanagementsystems nach Angabe für den Austausch von Dokumenten und Plänen vorgesehen. Zur Anwendung kommt die Projektplattform "Planfred". Der GU erhält einen Zugang über den AG für den Datenraum zur Nutzung des Projektmanagementsystems unter Beachtung und strikter Einhaltung der Vorgaben des Systembetreibers.
Die für die Bauabwicklung erforderlichen Pläne müssen vom GU eigenverantwortlich von dort abgerufen bzw. vom GU erstellte und zu liefernde Unterlagen dort eingestellt werden. Gebühren, Kopier- und Plottkosten gehen zu Lasten des AN.
Dokumentation und Sichtprüfungen
Regelmäßige Bilddokumentation der Bauarbeiten (täglich) von mehreren wesentlichen Stellen und Bereichen zur Dokumentation des Baufortschrittes sowie generell von allen verdeckten Bauteilen (z.B. Bilddokumentation Brandschutz vor Verschließen von Schächten, erdberührte Abdichtungen vor dem Verfüllen, etc.), die später nicht mehr zugänglich sind, und monatliche Vorlage (digital) beim AG.
Einhaltung Lärm- und Staubbelastung
Der GU prüft und misst für alle typischen Bautätigkeiten
Lärmbelastung, Schalldruckpegel
Staubbelastung
Alle behördlichen Vorgaben sind einzuhalten.
Weitere Verpflichtungen des GU:
Der GU hat gegenüber dem AG bzw. dessen Vertreter auf Aufforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Verfügung umfassend Auskunft zu erteilen. Diese Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die ggf. vom GU beauftragten NU sowie von diesen ggf. weiter beauftragten NU, gleich in welchem Unterordnungsgrad. Der GU hat sich die Rechte, die er zur Erfüllung dieser Pflicht benötigt, vertraglich von seinen NU einräumen zu lassen. Entsprechende Verpflichtungserklärungen sind vom AN auf Verlangen vorzulegen
Aufnahme von Versuchsläufen und zur Inbetriebnahme technischer Anlagen einschließlich der dafür vorgesehenen Betriebsmittel spätestens 8 KaIenderwochen vor Abnahme des Gesamtobjektes. Die jeweilige Inbetriebnahme ist mind. 2 Wochen vorher beim AG, bei der Projektleitung und beim zuständigen Fachplaner anzukündigen.
Herbeiführung der erforderlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen durch die Behörden, Verbände, Sachverständige und dem TÜV einschließlich aller notwendigen Materialüberprüfungen und der Tragung hierbei entstehender Kosten, soweit sie nach dem zu schließenden Vertrag nicht vom AG zu übernehmen sind
Einholung der entsprechenden Genehmigungen der Leitungsverwaltungen bei allen Arbeiten im öffentlichen Straßenland und Sicherung der Leitungen gemäß den Anforderungen der Leitungsverwaltungen. Der GU übernimmt die Sicherung und - soweit erforderlich - die Verlegung aller im Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen.
Durchführung und Nachweiserstellung der behördlich vorgeschriebenen oder im Einzelfall vom AG berechtigt verlangten Materialprüfungen
Erstellung eines Benutzerhandbuchs für Mieter mit allen notwendigen Benutzungshinweisen wie: richtiges Lüften, den Betrieb, die Nutzung und Pflege aller Einbauten, Sanitärgegenständen, Rollos, etc. sowie Betriebsanleitungen und Geräteinformationen aller eingebauten Geräte. Das Benutzerhandbuch ist mind. 8 Wochen vor Übergabe an den AG bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zur Durchsicht zu übergeben.
Tägliches Führen eines Bautagebuchs und wöchentliche Vorlage (Digital) beim AG
Bericht über den Leistungsstand des AN (4-wöchentlich). Der Leistungsstand ist zu untergliedern in die Gewerke-Ebenen und alle Gewerke prozentual darzustellen
Mindestens wöchentliche Qualitätsbegehungen mit Bilddokumentation und Protokollierung.
Verwendung von Checklisten nach Gewerken zur Qualitätssicherung und 14-tägige Vorlage beim AG.
Teilnahme an regelmäßigen (2 Wochen) noch festzulegenden Baubesprechungen (Protokollierung durch AG).
Leistungsverpflichtungen
Technische Aufsicht / Bauleiter Technische Aufsicht / Bauleiter
Der GU ist verpflichtet, für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle (während der gesamten Bauzeit) eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Projektleiter, Bauleiter, Montageleiter, Poliere) zu stellen, die mit allen für die Leistungs- und Baustellenabwicklung erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein muss.
Der GU hat den verantwortlichen Projektleiter, den Bauleiter und die erforderlichen Fachbauleiter zu benennen.
Der GU haftet dem AG gegenüber in vollem Umfang hinsichtlich der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen. Dem GU obliegt die Wahrnehmung aller gemäß öffentlich-rechtlichen Vorschriften (den AG treffenden Anzeigepflichten).
Der projektleitende Bauleiter, die Fachbauleiter und Abschnittsbauleiter müssen jeweils über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügen und der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Nachweise über die jeweilige Erfahrung und Fachkompetenz sind dem AG auf Verlangen beizubringen.
Erweisen sich der projektleitende Bauleiter oder die Fach- und Abschnittsbauleiter aufgrund des Nichtvorliegens der vorbeschriebenen Anforderungen oder aus mangelnder Fachkompetenz als ungeeignet, kann der AG verlangen, dass innerhalb angemessener Frist ein Austausch erfolgt.
Technische Aufsicht / Bauleiter
Bemusterung Bemusterung
Allgemein
Alle Oberflächenelemente wie zum Beispiel Sanitärobjekte. Bodenbeläge, Holz-, Steinmaterialien, etc. und Objekte, Teile und Einbauten des Rohbaus, des allgemeinen und technischen Ausbaus einschließlich aller Alternativen sind vom GU gegenständlich rechtzeitig, jedoch mindestens mit einem Vorlauf von 12 WT zur Bemusterung vorzulegen.
Listen
Die hierfür notwendige Bemusterungsliste wird seitens des GU aufgestellt und an den AG übergeben. Eine mögliche Fortschreibung der Bemusterungsliste während des Bemusterungsprozesses ist Aufgabe des GU. Musterblätter (Bemusterungsblätter) werden durch den GU nach Abstimmung mit dem AG erstellt.
Umfang der Bemusterung
Alle in der Baubeschreibung genannten Qualitäten, Materialien, Farben usw. sind im Zuge der Bemusterung durch den GU vom AG freigeben zu lassen.
Freigaben
Die bemusterten Gegenstände bedürfen vor Bestellung und Ausführung/Einbau einer Genehmigung/Freigabe durch den AG.
Nach Freigabe durch den AG werden die Muster für die festgelegten Bereiche Grundlage der Ausführung. Die Freigabe erfolgt schriftlich. Freigegebene Musterblätter sind durch den GU in den Datenraum im dafür vorgesehenen Ordner einzustellen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Dateinamenskonvention.
Termine
Die Bemusterung ist unter Übersendung der Bemusterungsliste, der Bemusterungsblätter und des Bemusterungsterminplans schriftlich gegenüber dem AG mindestens acht Wochen vor dem im Bauablaufplan vorgesehenen Beginntermin des jeweiligen betroffenen Gewerkes anzuzeigen.
Hierbei hat der GU zu berücksichtigen, dass dem AG nach Durchführung des Bemusterungstermins noch eine mindestens dreiwöchige Bedenkzeit verbleiben muss sowie ausreichend Zeit für AG-seitige Planung ggf. notwendiger Alternativen.
Dies unbeschadet der üblichen Bestell- und Lieferfristen, die eingehalten werden müssen, ohne den vorgesehenen Ausführungs-/Montagetermin zu gefährden.
Bemusterungsliste und Bemusterungsterminplan mit:
- Bauteilbezeichnung (Bauabschnitt / TG etc.)
- eindeutige Angabe zu Hersteller und Produkt
- Bezug zu Bausoll Definition
- Einbauort
- Stückzahl gemäß Bausoll
- bei Alternativen Mehr- oder Minderpreis
- Bemusterungsterminvorschlag
Je Bemusterungsgegenstand ist ein Musterblatt anzulegen. Die Musterblätter sind systematisch und eindeutig zu bezeichnen und zu nummerieren.
Bemusterungsblatt mit:
- vollständige, bauteilspezifische technische Unterlagen für das
- Produkt einschließlich notwendigem Zubehör
- Bilddarstellung zum Produkt
- vollständige Zulassung
- bei Alternativen: Gleichwertigkeitsnachweis
Aus der genannten Aufstellung müssen die voraussichtlichen Bemusterungstermine eindeutig ersichtlich sein.
Der AG behält sich vor, Teile, die nicht in der Aufstellung (Bemusterungsliste) aufgeführt sind, später zur Bemusterung nachzufordern. Dieser Nachforderung hat der AN nachzukommen unter Berücksichtigung und Wahrung der vorgesehenen Ausführungs- /Montagetermine. Bestehen hier seitens des AN Bedenken hinsichtlich der Termintreue - aufgrund von Liefer- und Bestellzeiten - so hat der GU den AG hierauf umgehend hinzuweisen.
Auf Anforderung des AG sind einzelne Objekte/Bereiche zur Bemusterung vorzuziehen.
Musterwohnung
Im Vorfeld zum Innenausbau ist vom GU in Abstimmung mit dem AG eine Musterwohnung zu erstellen. Die Wahl der Wohnung erfolgt ebenfalls in gegenseitiger Abstimmung. Für die Leistung sind gesonderte Termine abzustimmen. Die Musterwohnung dient als Referenz für Qualitäten und Detailausführungen. In diesem Zuge sind Oberflächen, Anschlussdetails und Produkte mit dem AG und dessen Planern abzustimmen. Nach Fertigstellung stellt der GU dem AG die Musterwohnung vorab für Vermarkungszwecke zur Verfügung.
Vergütung
Mit der Vergütung ist die gesamte Bemusterung einschließlich Muster, Errichtung, Vorhaltung, Ausbau und Entsorgung sowie ggf. Mehrfachbemusterungen wegen unzureichender Qualität oder Unvollständigkeit abgegolten. Die notwendige Terminorganisation ist ebenso in der Vergütung einzurechnen.
Bemusterung
Zustandsfeststellungen / Abnahmen / Übergaben Zustandsfeststellungen / Abnahmen / Übergaben
Der GU hat alle fertig gestellten Bereiche mit seinen NU vorzubegehen, Mängel festzustellen und diese zu beseitigen. Der OÜ des AG ist hierzu auf Verlangen Einblick in den Status, die festgestellten Mängel und den Abarbeitungsgrad zu geben.
Das für die technischen Zustandsbegehungen / Abnahmebegehungen / Übergabebegehungen von fertig gestellten Bereichen zu vereinbarende Terminkonzept wird in Abstimmung GU mit AG erstellt.
Für sämtliche Begehungen ist Begleitpersonal des GU beizustellen. Das Begleitpersonal muss über ausreichend Sachkenntnis (insbesondere Kenntnis über das Bausoll) sowie die Kompetenz zur Anweisung von Mangelbeseitigungen verfügen.
Sämtliche Begehungen sind vom GU mit ausreichender Personalkapazität einzuplanen, so dass stets auf Wunsch des AG zwei Teams (jeweils Erfüllungsgehilfe des AG und Vertreter des GU) parallel pro Tag Begehungen durchführen können.
Der GU hat rechtzeitig vor der Abnahme seiner Leistung bzw. vor Inbenutzungnahme seiner Leistung oder Teilen davon, spätestens jedoch 4 Kalenderwochen vor Abnahme des Gesamtobjektes, den Nutzer und bei Bedarf sonstige von dem AG zu benennende Dritte ausführlich einzuweisen. Der GU hat die Einweisung mindestens einmal zu wiederholen, ca. bis zu einem Jahr nach Abnahme und Nutzungsaufnahme.
Über die Durchführung der Einweisung ist ein detailliertes Protokoll zu erstellen. Sehe hierzu auch die Vorgaben aus den haustechnischen Gewerken.
Soweit diese Einweisung nicht 4 Wochen bis zur Abnahme erfolgt ist und der GU dies zu vertreten hat, stellt der GU auf seine Kosten das bis zur Einweisung erforderliches Personal für die Bedienung der technischen Anlagen zu seinen Lasten bis zur ordnungsgemäßen Einweisung des AG selbst.
Zustandsfeststellungen / Abnahmen / Übergaben
01 Planung und Dokumentation
01
Planung und Dokumentation
01.01 Planungsleistungen
01.01
Planungsleistungen
01.02 Dokumentation
01.02
Dokumentation
03 Baugrube, Freianlagen
03
Baugrube, Freianlagen
03.02 Erschließung
03.02
Erschließung
04 Neubau Wohngebäude und Sanierung Bestandsgebäude
04
Neubau Wohngebäude und Sanierung Bestandsgebäude
04.04 Innenausbau
04.04
Innenausbau
05 TGA
05
TGA
Technische Vertragsbedingungen TGA Allgemeine Ausführungsbeschreibung TGA
Die nachfolgenden Vorschriften und Beschreibungen beinhalten die Anforderungen an die haustechnischen Anlagen, die bei der Planung, den dafür durchzuführenden Berechnungen und der Ausführung mindestens einzuhalten sind und bestimmen den Leistungsumfang und Qualitätsstandard. Der AN trägt für die zu erbringenden Leistungen die volle Verantwortung. Dem AN bleibt freigestellt, sich bei Angebotserstellung in Rücksprache mit dem AG, sich über die örtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.
Generell sind alle Leistungen, welche für eine fachgerechte Installation und Inbetriebnahme der Anlage erforderlich sind, bei der Kalkulation zu berücksichtigen - auch wenn diese in der nachfolgenden Leistungsbeschreibung nicht separat aufgeführt und beschrieben sind.
Sollten bei der Kalkulation Unklarheiten oder fehlende Beschreibungen festgestellt werden, welche kein Komplettangebot der betriebsbereit errichteten Anlagen zur TGA ermöglichen, so sind diese bereits im Rahmen der Angebotsabgabe zu benennen.
Sämtliche haustechnische Installationen sind Unterputz auszuführen. Bei der Ausführung sind Produkte gem. Ausstattungsliste und in Abstimmung mit dem AG zu wählen.
Die gebäudetechnischen Anlagen haben technisch und wirtschaftlich den Anforderungen der neuesten Erkenntnisse der Haustechnik zu entsprechen.
Die Anlagen sind unter Berücksichtigung aller einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften, den vereinbarten Vorgaben der angestrebten Zertifizierungen, den Auflagen der örtlichen Behörden, sowie den eventuellen Auflagen des Gewerbeaufsichtsamtes auszuführen.
Die vorgenannten Richtlinien, gelten jeweils in ihrer neuesten Fassung. Einschlägige Verordnungen sind zu beachten.
Alle elektrischen Maschinen sind kompensiert (Einzelkompensation) zu liefern und einzubauen.
Die Ausüfhrung ist so abzustimmen, dass die Bauteile, welche verbaut werden die Grundriss- und Türenplanung berücksichtigen.
Leistungsumfang
Es wird gefordert, dass eine betriebsbereite und funktionstüchtige Anlage gemäß den aktuellen Regeln der Technik aktuellen Stands geliefert und übergeben wird.
Die dem AN zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen berücksichtigen den Entscheidungsstand des AG zum darin genannten Zeitpunkt. Der AN erhält vom AG keine weitergehenden Unterlagen, als die, die dieser Leistungsbeschreibung beiliegen.
Bei der Bildung der Preise und Kalkulation des Gesamtpreises sind die unter den einzelnen Abschnitten enthaltenen Ausführungen zu beachten. Soweit hierdurch besondere Aufwendungen und Maßnahmen erforderlich werden, sind diese in die Kalkulation einzurechnen, Koordinationsaufwendungen sind in vollen Umfang zu berücksichtigen. Eine besondere Vergütung entfällt. Die komplette Lieferung der Materialien, Anlagen, Geräte usw. hat frei Verwendungsstelle einschließlich den erforderlichen Fracht- und Transportkosten, Transport- und Hilfsmittel zu erfolgen. Hilfskonstruktionen, Futterrohre, Befestigungsmittel, systembedingtes Zubehör, Lizenzgebühren etc. sind einzurechnen.
Sollten Zwischenlagerungen und Versetzungen erforderlich sein, ist dies Sache des Auftragnehmers. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Die Funktionale Leistung versteht sich einschließlich allem Aufwand und Material, das zur Herstellung des betriebsfertigen und funktionstüchtigen Zustandes der Anlage erforderlich ist, z.B. absetzen, abisolieren, einführen und anschließen von Kabeln und Leitungen, sowie Klemmen, Verschraubungen, Rohrzubehör, Klein- und Befestigungsmaterial, Öle, Fette, sonstige Betriebsmittel zur Erstinbetriebnahme und Dauerbetrieb usw. sowie alle erforderlichen Nebenleistungen.
Einzukalkulieren ist der Verschnitt bei Kabel, Leitungen, Verlegesystemen, Schienen, Kanälen, Rohren, Kabel, Unterkonstruktionen, Blechverkleidungen usw. Sämtliche Nebenarbeiten, wie zum Beispiel Stemm- und Bohrarbeiten und dergleichen sowie das Einsetzen aller erforderlichen Teile zur betriebsfertigen Montage, sind vom AN ohne besondere Vergütung durchzuführen und im Vertragspreis mit enthalten.
Der gesamte Brandschutz der technischen Anlagen ist mit einem durchgängigen Fabrikat auszuführen. Das System ist dem AG vor Ausführung vorzustellen.
Der Auftragnehmer hat Abfall, insbesondere Verpackungsmaterial, Recyclingmaterial und Sondermüll, der durch seine Tätigkeit anfällt, täglich, nach den jeweils gültigen Abfallgesetzen zu entsorgen. Der Entsorgungsnachweis ist beizubringen.
Die gesamten technischen Anlagen sind vor Übergabe an den Bauherrn gründlich zu reinigen.
Der AN hat sich über die im Betrieb eingesetzten Chemikalien, Reinigungs- und Desinfektionsmittel beim AG zu informieren und seine vorgesehenen Materialien und Oberflächen darauf abzustimmen.
Inbetriebnahmen, Teilinbetriebnahmen und Probebetrieb der Anlagen und Einweisung des Bedienungspersonals haben vor der Abnahme zu erfolgen. Alle Anlagenparameter und Funktionsmessungen sind zu ermitteln und über die Gebäudeautomation zu dokumentieren.
Können Leistungs- und Verbrauchsmessungen, Netzanalysen, EMV-Nachweise erst zum Zeitpunkt des Bedarfs durchgeführt werden, so sind diese Leistungsmessungen ebenfalls vom AN zu erstellen und zeitnah nachzureichen. Diese können sein, z.B. Heizlast- bzw. Kühllast-, Luftvolumenstrom-, Hydraulische Einregulierungs-, Lastspitzen-, Blindleistungs-, Oberschwingungsmessungen, Thermische Belastung der Verteileranlagen NS und IT/TK, usw. Die erforderlichen Messgeräte sind vom AN zu stellen.
Planungsgrundlagen, Technische Vorschriften
Es gelten die anerkannten Regeln der Technik.
Zusätzlich gelten:
Normvorschriften für Bauleistungen
Die DIN EN-, DIN-, VDI- und VDE-Richtlinien.
Die TAB - gemäß zuständigem Versorgungsunternehmen und der örtlichen Behörden.
Die TAB - gemäß des Betreibers der Fernwärme-, Fernkälte-, Trinkwasser-,
Brauchwasser-, VE-Wasser- und Abwassernetzes.
Planungs- und Ausführungsvorgaben bzw. Auflagen gemäß den Beschreibungen dieser Leistungsbeschreibung.
Planungsleistungen
Die Planungsleistungen umfassen die für die ausgeschriebenen
Leistungen notwendigen Werk- und Montageplanungen, Schemen und Berechnungen auf Grundlage der Ausführungsplanung des AG.
In den Unterlagen sind alle zur Ausführung notwendigen Informationen einzutragen. Der AN hat die Pläne auch anhand der gewählten Fabrikate zu vervollständigen bzw. anzupassen.
Die Unterlagen sind dem AG in elektronischer Form (Pläne als dwg-Datei, Auto CAD , zusätzlich als pdf-Datei) zu übergeben.
Zu den Planungsleistungen gehören ferner:
- Abstimmung und Vorlage der vorgesehenen Ausführung mit dem abnehmenden Sachverständigen und dem AG. Es ist ein vereidigter und gem BayBO und den Inhalt der Abnahme zugelassener Sachverständiger durch den AN zu beauftragen
- Überprüfung, evtl. Korrektur und Fortschreibung bereits bestehender, als auch die Erstellung noch notwendiger, sowie vorhandener Berechnungsunterlagen,
- sämtliche Auslegungsdaten, Dimensionen, und Einstellparameter
- Kennzeichnung der Einzelkomponenten mit allen zum Betrieb / Einregulieren notwendigen Daten
In Abstimmung mit dem AG sind die Montagepläne durch erforderliche Detailpläne zu ergänzen. Die Montageplanung ist bis zur Erstellung der Bestandsunterlagen fortzuschreiben.
Zur Montageplanung gehört auch die Aufstellung eines Baustellenablaufterminplanes. Dieser Terminplan ist unter allen beteiligten Firmen abzustimmen und vom AG freigeben zu lassen.
Die Bauleitung des AN hat den Terminplan laufend zu kontrollieren und abzustimmen. Beim Erkennen eines Terminverzugs, ist sofort der AG zu informieren und Gegenmaßnahmen zu ergreifen, die den Terminverzug kompensieren.
Ebenfalls zum Leistungsumfang des AN gehören die Koordination der Planungsunterlagen mit allen fachlich Beteiligten, wie Nebengewerke, Architekt, Tragwerksplaner, Fachplaner, Bauherr, Brandschutzgutachter, Behörden, Branddirektion, VDS usw., sowie der Fachbauleitung und dem abnehmenden Sachverständigen vor Ausführungsbeginn.
Die Planungsleistungen sind dem aktuellen Kenntnisstand anzupassen und baubegleitend fortzuschreiben.
Plandurchlauf
Alle vom AN erstellten Ausführungspläne sind dem AG zur Einsichtnahme rechtzeitig, d. h. mit einem Vorlauf von mind. 21 Kalendertage, vorzulegen. Die Freigabe erfolgt nur nach formalen Gesichtspunkten und zur Prüfung der Einhaltung der Qualitäten aus der Ausschreibung und beinhaltet keine Prüfung auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Die Haftung hat ausschließlich der AN. Bei Bedenken kann die Anerkennung der Planung versagt werden. Die Planung wird nicht anerkannt oder genehmigt, sondern nur kommentiert.
Die Montagearbeiten sind geschoss- und gewerkeweise insbesondere mit Abhängigkeit zu anderen Gewerken (u.a. Rohbau, Innenausbau) darzustellen.
Mindestens folgende Termine sind im Ausführungsterminplan aufzuführen:
- Rohmontage
- Zentralen, Verteilungen
- Fertigmontage
- Messungen und Funktionsprüfungen
- Leitungsnetze abdrücken
- Dämmarbeiten
- Einregulierung
- Probebetrieb
- Teilinbetriebnahme
- Inbetriebnahme
- Sachverständigenabnahmen
- Abnahme
Ausführungsbestimmungen
Die Anordnung der Anlagenteile ist so zu wählen, dass eine gute Zugänglichkeit zu den zu bedienenden Anlagenteilen, eine leichte, gefahrlose Bedienbarkeit, sowie gute Ablesbarkeit aller Messinstrumente gewährleistet ist.
Weiterhin ist entsprechend Platz zur Durchführung der Wartungsarbeiten und von Reparaturen sowie zum Ausbau von Teilen zu berücksichtigen.
Übereinstimmungsnachweis, Materialprüfzeugnisse und Zulassungen der verwendeten Materialien vorzulegen.
Akustische Maßnahmen
Zur Vermeidung von Körperschallübertragung sind sämtliche Halterungen mit schalldämmenden und temperaturbeständigen Einlagen zu versehen. Kabel- und Kanaldurchführungen durch Wände und Decken sind ebenfalls mit schalldämmenden und temperaturbeständigen Ummantelungen zu versehen. Sämtliche Durchführungen sind mit Rosetten zu schließen.
Einrichtungsgegenstände, die selbst Geräusche erzeugen oder bei denen starke Füll- und Entleerungsgeräusche auftreten, sind an den Berührungsstellen mit dem Baukörper (Wände und Decken) unter Zwischenschaltung körperschalldämmender Stoffe zu befestigen. Der AN ist verpflichtet die Einhaltung aller akustischer Grenzwerte gemäß DIN mit schalltechnischen Berechnungen im Rahmen der Werk- und Montageplanung ergänzend zur Ausführungsplanung des AG nachzuweisen. Die Einhaltung ist mittels Messungen zu belegen.
Ergänzende Leistungen
Ergänzende Leistungen, die in der Kalkulation enthalten u. a. sind:
- Abstimmen der Bezeichnungen/Beschilderungen, Dokumentation mit dem AG
- Beschilderung und Bezeichnung der Anlagen.
- Für das gesamte Gebäude ist eine einheitliche, übersichtliche und dauerhafte Beschriftung sämtlicher Anlagen und Anlagenteile vorzunehmen.
- Die Betriebsmittel- und Anlagenkennzeichnung ist mit dem AG abzustimmen und dessen Vorgaben sind zu berücksichtigen.
- Die erforderlichen Absperrungen und Sicherungen, einschließlich eventuell anzubringender Geländer vor Montageöffnungen, Durchbrüchen, Zugängen und ähnlichem.
Einregulierung und Einweisung
Zum Einregulieren der Gesamtanlage hat der AN alle erforderlichen Fach- und Hilfskräfte, sowie Werkzeuge und Messgeräte zu stellen.
Für die Einregulierungsarbeiten müssen alle Geräte, Druckschalter, Kontaktmanometer, Motoren, Pumpen usw. mit elektrischen Anschlüssen ihre endgültige Verdrahtung haben. Provisorische Anschlüsse sind nicht gestattet. Das Bedienungspersonal ist in der Funktion, der Handhabung und Wartung der Gesamtanlage zu unterweisen und einzuarbeiten; einschließlich der Erläuterungen von Systemschaltbildern und Plänen. Hierüber ist vom AN ein ausreichendes Einweisungsprotokoll vor der Abnahme zu erstellen.
Einweisung des Bedienungspersonals
Der Nutzer wird schrittweise in die Bedienung der Anlage eingeführt.
Die Einweisungen und Schulungen des Personals erfolgt detailliert und eingehend für die einzelnen Anlagenteile. Die Termine sind frühzeitig mit dem AG abzustimmen (siehe auch Vorgaben zum Terminplan).
Voraussetzung für Einweisung des Betriebspersonals in die Anlagenbedienung ist das Vorliegen der Bedienungsanleitung/Dokumentation in 1-facher Ausfertigung.
Erforderliche Änderungen sind bis zum Abnahmetermin einzuarbeiten.
Parallel zur Einweisung wird die nutzerabhängige Bedienungsanleitung der Gesamtanlage fortgeschrieben und erläutert. Bis zur vollständigen Klarstellung der Anlagenbedienung und Dokumentation ist die Einweisung auf Verlangen zu wiederholen bzw. zu ergänzen.
Die Einweisung der gebäudetechnischen Anlagen hat mündlich und schriftlich zu erfolgen (Einweisungsbescheinigung). Eine Bestätigung gemäß den Vorschriften der UVV Anlagen und Betriebsmittel (BGVA3) ist ebenfalls zu übergeben.
Die Leistungen sind vollständig einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
Einzelfunktionsprüfungen
Einzelfunktionsprüfungen sind für alle durch den AN aufgebauten Leitungs- und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Datenaustauschsignale durchzuführen und zu protokollieren. Die Einzelfunktionsprüfung wird im betriebsähnlichen Zustand durchgeführt. Der AN hat vor der Einzelfunktionsprüfung die vollständige Funktionsfähigkeit aller Teilgewerke herzustellen.
Die Einzelfunktionsprüfung dient zum Funktionstest aller Leistungen des AN. Die Einzelfunktionsprüfung ist in Zusammenarbeit mit Betriebspersonal, mit AN anderer Gewerke durchzuführen. Die Protokolle sind nach Durchführung dem AG (bzw. dessen Beauftragten) auszuhändigen. Die Einzelfunktionsprüfungen sind zeitlich unabhängig voneinander für den gesamten Lieferumfang des AN auszuführen.
Probebetrieb
Der Probebetrieb erfolgt nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung aller Leitungs- und Schutzeinrichtungen. Der Probebetrieb erfolgt 2 Wochen zusammenhängend.
Nach erfolgreich durchgeführtem Probebetrieb kann die Abnahme nach VOB erfolgen.
Ziel des Probebetriebs ist der Nachweis der vollständigen Betriebstüchtigkeit und Funktionsfähigkeit der Lieferung und Installation. Der Nachweis der Leistungsparameter ist bei ungestörtem Betrieb der Anlagen zu erbringen.
Der Probebetrieb verläuft im Dauerbetrieb und dient dem Nachweis vertragsgemäßer Leistung. Insbesondere dient er der Überprüfung der zugesicherten Eigenschaften und der Garantien des Liefer- und Leistungsumfanges. Der Probebetrieb gilt als erfolgreich beendet, wenn während seiner gesamten Dauer die vertragsgemäße Leistung und die zugesicherten Eigenschaften aller Lieferungen und Leistungen ohne wesentliche Unterbrechungen nachgewiesen wird. Außerdem ist in dieser Zeit das Betriebspersonal so einzuweisen, dass es nach Beendigung des Probebetriebes mit allen Einzelheiten der Anlage vertraut ist und diese allein fahren kann.
Unterbrechung des Probebetriebs:
Der Probebetrieb kann vom AG unterbrochen werden, wenn offensichtlich erkennbar ist, dass die zugesicherten Eigenschaften und Garantien nicht oder nur zum Teil eingehalten werden können oder wenn sonstige erhebliche Liefer-, Ausführungs- oder Systemmängel vorhanden sind.
Nach einer Unterbrechung des Probebetriebes wird dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Unterbrechungsursache(n) eingeräumt, anschließend beginnt der Probebetrieb erneut.
Das Risiko der Überschreitung der vereinbarten Vertragsfristen liegt beim AN.
Verantwortung:
Funktionsprüfungen und Probebetrieb inkl. der Zeiträume für Nachbesserungsarbeiten bis zur Abnahme der Anlagen rechnen zur vereinbarten Liefer- und Montagezeit.
Protokolle:
Über Beginn, Verlauf und Beendigung der Funktionsprüfungen, des Probebetriebes und der Leistungsnachweise sind jeweils vom AN Protokolle anzufertigen.
Jede Einweisung ist separat zu protokollieren und von allen Beteiligten durch Unterschrift zu bestätigen.
Der AG behält sich vor, Dritte mit der Überwachung und Prüfung der Funktionsprüfung, Probebetrieb, Leistungsnachweise, zu beauftragen.
Alle Protokolle sind vollumfänglich den Revisionsunterlagen beizufügen.
Abnahme und Betriebsübergabe
Die Abnahme und Betriebsübergabe aller Lieferungen und Leistungen kann erst nach erfolgreicher Beendigung des Probebetriebes und Vorliegen aller
Dokumente und Prüfzeugnisse durchgeführt werden.
Während der Dauer der Abnahme und Betriebsübergabe ist der AN durch qualifizierte Personen vertreten. Wurden wesentliche Leistungen durch einen Nachunternehmer ausgeführt, so hat während der Dauer der Abnahme und Betriebsübergabe auch ein Vertreter des Nachunternehmens anwesend zu sein.
Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, insbesondere:
- nach negativem Verlauf des Probebetriebes,
- bei Nichterfüllung der zugesagten Eigenschaften, Leistungs- und sonstigen Garantien,
- bei sonstigen wesentlichen Mängeln im Sinne der Vertragsgrundlagen
- fehlende betriebstechnische Dokumentation.
Nutzung der Anlage:
Auch wenn der AG die Abnahme aus berechtigtem Grund verweigert hat, kann der Auftraggeber die Lieferungen und Leistungen spätestens mit dem Probebetrieb nutzen.
Sicherheitstechnische Anlagen (z. B. Brandschutzklappen) bedürfen einer Abnahme durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder VDS (Sprinkler). Es ist ein vereidigter und gem. BayBO und den Inhalt der Abnahme zugelassener Sachverständiger durch den AN zu beauftragen. Die Sachverständigenabnahmen sind zu dem rechtzeitig durchzuführen, solange das zu begutachtende Bauteil für die Prüfung gut einsehbar ist.
Der Sachverständige wird durch den AN beauftragt, der AN koordiniert die Begehungen des Sachverständigen.
Berichte sind dem AG jeweils direkt nach Eingang beim AN vorzulegen. Alle Leistungen werden erst nach Fertigstellung der vertraglichen Gesamtleistung abgenommen. Die förmliche Abnahme der Anlage erfolgt nur, wenn diese betriebssicher läuft, alle Revisionsunterlagen, Bedienungs- und Wartungsanweisungen beigebracht, die Anlage ordnungsgemäß bezeichnet und offenbar hinsichtlich Funktion, Leistung und Regelgenauigkeit den geforderten Bedingungen entspricht.
Werden die in der Ausschreibung genannten Werte offenbar nicht erreicht, so hat der Auftragnehmer alle zu deren Erreichen notwendigen Maßnahmen kostenlos zu treffen.
Die für die Abnahme notwendigen Messgeräte sind vom Auftragnehmer zu stellen.
Begehungen (z.B. für spätere verdeckte Leistungen) bewirken nicht die Rechtsfolgen der Abnahme. Zustandsfeststellungen können vorgezogen bzw. im Zusammenhang mit den jeweiligen Schritten der Installation durchgeführt werden (nicht mehr einsehbare Bauteile).
Bestands-, Revisionspläne und sonstige Betriebsunterlagen
Folgende Unterlagen sind vor der Abnahme durch den AN mangelfrei zu übergeben:
Die Unterlagen sind Gewerke weise getrennt auf USB, als PDF-, XLS- und DOC-File und als DWG-File zu erstellen und in Ordnern geordnet zu übergeben. Die Zeichnungen werden mit allen technischen und funktionellen Angaben versehen und erfassen den Endzustand der ausgeführten Anlagen. Die Revisionspläne einschl. Schemata sind in CAD-Technik (min. AutoCAD Version 2010) gewerkeweise getrennt gemäß den Vorgaben zu erstellen.
Im Einzelnen gehören u. a. dazu:
- Inhaltsverzeichnis (mit übersichtlicher Gliederung) Funktions- und Anlagenbeschreibung
- kompletten Berechnungsunterlagen
- Bedienungs- und Wartungsanleitungen
- Grundriss- und Detailzeichnungen
- Protokoll und Nachweis der Einweisung des Bedienpersonals
- Aufstellung und Typenbezeichnung über die eingesetzten
- Installationsgeräte
- Fachunternehmererklärungen
- Abnahmeprotokolle Sachverständigenabnahme bzw. TÜV Abnahmeprotokoll
- Schemazeichnungen sämtlicher Anlagen Gerätestücklisten
- Nachweise über Einweisungen, hydraulische Abgleiche, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme- Druckprüfungen, Spülungen, Desinfizierungen Materialzertifikate (nach DIN EN 10204) und Reinigungszertifikate
- Elektroschaltpläne
- Messprotokolle
- Reinigungsprotokolle
- Brandschutzdokumentation
Die Brandschutzdokumentation hat mindestens zu enthalten:
- Errichtungsnachweis und Übereinstimmungsnachweis mit ergänzender Dokumentation in Plänen und Fotos.
- Herstellnachweis mit Errichtererklärung, beinhaltend Zertifizierung des Betriebs und des ausführenden Monteurs mit Montagedatum.
- Zulassungs- und Eignungsnachweis des Brandschutzmaterials bzw. Brandschutzsystems
- bauaufsichtlicher Prüfnachweis des Materials bzw. Brandschutzsystems
- Montagenachweis und Produktunterlagen der eingesetzten Komponenten
Des Weiteren müssen auch Angaben über die zweckmäßige Betriebsweise, z.B. im Hinblick auf die Vermeidung von Bau- und Frostschaden, usw. enthalten sein.
Ausführliche Dokumentation über Material sämtliche Anlagenteile, welche einer ständigen Wartung bedürfen bzw. die stromseitig angeschlossen sind. Ferner soll darin eine Aufstellung enthalten sein, die die genauen Firmen und Vertreteranschriften und deren zuständige
Kundendienste (jeweils mit Telefonnummer) für sämtliche Geräte- und Armaturenhersteller aufführt.
Es ist ein Wartungsplan gemäß AMEV 2006 für die gelieferten Geräte und Einrichtungen zu erstellen. Er soll zweckmäßigerweise nach zeit- und durchsatzabhängigen Pflegemaßnahmen gegliedert sein und genau Auskunft darüber geben, welche Wartungsarbeiten wann und wo mit welchen Mitteln (Schmiermittel, Filterreinigungsmittel, Chemikalien, Hilfs- und Reinigungsgeräte, usw.) durchzuführen sind.
Die Revisionsunterlagen müssen alle tatsächlich am fertigen Werk vorhandenen Anlagenmerkmale enthalten, wie zum Beispiel sämtliche Leistungsangaben der Geräte wie Fördermenge, Förderhöhe, Durchflusswiderstand, Stromleistung, Stromspannung, Luftmengen, Pressungen, Dämmstoffe, Rohwerkstoffe, etc.
Soweit es sich um Schnitte und Grundrisse handelt, sind die Einzeichnungen in die endgültigen und der Ausführung tatsächlich entsprechenden Baubestandspläne vorzunehmen. Bei verborgen eingebauten Anlagenteilen ist ein besonderer Hinweis über die genaue Lage und Zugänglichkeit zu machen. Die Blattgrößen sollen der A-Reihe DIN 824 entsprechen. Bei der Wahl von Sinnbildern für Geräte und Armaturen sind die einschlägigen Normen und Richtlinien einzuhalten.
Alle Bestandspläne sind mit deutlicher Aufschrift "Revisionsplan", einer eindeutigen Bezeichnung, dem Firmenstempel, der rechtsverbindlichen Unterschrift und dem Datum zu versehen. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die Darstellung auf den Plänen der wirklichen Ausführung entspricht.
Die kompletten Schaltschemata in Form eines Systemschaltbildes für die gesamten Anlagen, aus welchem das Zusammenwirken der Anlagenteile, sowie die Funktion ersichtlich sind, sind zusätzlich mit Kurzbetriebsanweisung auf eine Kunststoffplatte oder gleichwertigem Material aufzuziehen und mit abwaschbarer Folie (z. B. Mipofolie) zu liefern und in den Betriebsräumen zu montieren.
Technische Vertragsbedingungen TGA
05.01 HLSK
05.01
HLSK
06 Alternativen und Optimierungen
06
Alternativen und Optimierungen
06.01 Geförderte Wohnungen
06.01
Geförderte Wohnungen
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