Abdichtungsarbeiten
CDC´25 - Customer Development Center
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bis

Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Projektbeschreibung Allgemeines Bauvorhaben:                CDC´25 Straße:                        Grabauer Straße 24 Ort:                        Schwarzenbek Die Fa. Fette Compacting verfügt über ein vorhandenes Kundenzentrum. Es erfolgt ein Anbau an das vorhandene Kundenzentrum. Bei der Wand zwischen Bestand und Neubau handelt es sich um eine Brandwand. Die beschriebenen Leistungen befinden sich im EG und 1. OG. des Bestandsbau. Die Anlieferung erfolgt über die Werkszufahrt. Alle Lieferungen und Mitarbeiter müssen angemeldet werden. Auf dem Werksgelände wird die Umladung des Materials auf eine bauseitig zur Verfügung gestellte Ameise oder einen Handhubwagen erfolgen. Der weitere Transport beträgt ca. 200m innerhalb der Halle bis zum Einauort. Für alle Mitarbeiter wird es eine kurze Sicherheitseinweisung geben. Das 1. OG kann mit einem Lastenaufzug angefahren werden. Der Zugang wird bei einem Vor-Ort-Termin angeschaut. Die Zufahrt und das Werksgelände ist in der Anlage Anfahrt_Materiallieferung_CDC25_Bestandsumbau pdf dargestellt. Die Umbauarbeiten der TGA (HLSK, ELT) werden durch den Bauherren übernommen. Konstruktion: Tragkonstruktion:                Ortbetonbauweise/Halbfertigteile mit tragenden Wänden und Stützen. Zwischen- und Dachdecken als Ortbetondecken/Halbfertigteile Geländekategorie:        Kat = III Brandschutz:                Ausführung gemäß Brandschutzkonzept. Baustelle:                Es liegt ein befahrbarer Anfahrtsweg bis vor den Bestandsbau vor.                         Die Arbeiten sind mit der Bauleitung im Vorfeld abzustimmen, da baustellenbedingte Einschränkungen,                         wie z. B. wenig Platz bei der Anlieferung auf dem Grundstück vorhanden ist. (siehe Baustelleneinrichtungsplan) Folgende Gerätschaften sind vor Ort vorhanden: Baukran:                nein Aufzug:                        ja
Allgemeine Projektbeschreibung
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV 1. ALLGEMEINE HINWEISE Grundlegende Vertragsbedingungen sind in den "NU-Vertragsbedingungen" beschrieben, die als Anlage zum Leistungsverzeichnis bzw. bei Beauftragung als Anlage zum Vertrag gelten. 2. BESONDERE HINWEISE 2.1 Gegenstand dieser Ausschreibung sind verschiedene Gewerke. 2.2 Für die Auftragsabwicklung gelten: VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen), aktuelle FassungVOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen), aktuelle FassungDie für dieses Gewerk maßgeblichen Europa- und DIN-NormenUVV-/BG-VorschriftenDie in diesen ZTV enthaltenen Allgemeinen und Besonderen Hinweise sowie die dort genannten Bestimmungen und GrundlagenAuflagen aus der BaugenehmigungVorgaben der GEG / KfW-BerechnungVorgaben aus einer potentiellen Gebäudezertifizierung nach QNG / DGNB / LEED / Passivhaus (PHPP) / Luftdichtigkeit. Die Vorgehensweise und alle weiteren Details legt der verantwortliche Auditor mittels einer gesonderten Anlage zum Vertrag festEs dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, für die Verwendbarkeitsnachweise nach der jeweils gültigen Bauordnung und den Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Bestimmungen (MVV TB) vorliegen, insbesondere also CE- und Ü-Kennzeichen2.3 Grundlage des Angebotes sind alle übergebenen Ausschreibungsunterlagen wie bspw. die Leistungsbeschreibung, Pläne und die ZTV. 2.4 Bei Widersprüchen zu den ZTV gelten vorrangig die Angaben im Leistungsverzeichnis und in den Plänen. Bei Widersprüchen zwischen den Plänen und dem Leistungsverzeichnis gilt vorrangig die Planeintragung. 2.5 Weichen Festlegungen innerhalb der genannten Vertragsgrundlagen voneinander ab und konnte der Bieter dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen, so beinhaltet der Vertragspreis die jeweils weitergehende Anforderung, wenn nicht der Bieter bis zum Vertragsschluss darauf hingewiesen und mitgeteilt hat, auf welcher Grundlage er seinen Vertragspreis ermittelt hat. Dies gilt nicht, wenn die Abweichungen auf grobem Verschulden des Auftraggebers (AG) beruhen. Etwaige Unklarheiten sind vor Abgabe des Angebotes mit dem Auftraggeber zu klären. 2.6 Der Bieter ist gehalten, die im Leistungsverzeichnis und den Plänen beschriebenen Details auf Vollständigkeit, fachgerechte Ausführung und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Sinnvoll oder notwendig erscheinende Änderungen oder Ergänzungen sowie Einwände oder Bedenken sind mit einer entsprechenden Begründung dem Angebot beizufügen. 2.7 Dem Bieter wird vor Angebotsabgabe ausreichend Gelegenheit gegeben, die Angebots- und Leistungsverzeichnissumme zu ermitteln und anhand der Pläne und Örtlichkeiten zu überprüfen. Vereinbarte Preise sind Festpreise für die gesamte projektierte Bauzeit zuzüglich 1 Jahr. 2.8 Der Einheitspreis ist in Euro (EUR) anzugeben. Mit den Preisen ist die komplette Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder im Leistungsverzeichnis nichts anderes zum Ausdruck kommt. Das gilt auch für Vermessungsleistungen, soweit sie der Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen zu erbringen hat. 2.9 Sämtliche Einzelpreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. 2.10 Nebenleistungen und Besondere Leistungen Sind Nebenleistungen und Besondere Leistungen zur Erreichung der ausgeschriebenen Qualität erforderlich, sind diese in das Angebot einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet und gehören ohne Erwähnung zur vertraglichen Leistung. 2.11 Umlage Es werden Umlagen für Strom, Wasser, Projektraum und für eine Bauleistungsversicherung erhoben. Derzeit beträgt die Umlage 1,9 %. Die Umlage ist entsprechend in die Einheitspreise einzukalkulieren. 2.12 Baustelleneinrichtung Die Kosten für Liefern, Aufstellen, Vorhalten und Abbau sowie Einrichtung der Tagesunterkünfte sind in die Preise einzurechnen. Für den Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen sowie evtl. bereitgestellter Räume hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Im Falle einer gestatteten Mitbenutzung sanitärer Anlagen haftet der Auftragnehmer (AN) für Beschädigungen und unsachgemäße Verschmutzungen. Diese gehen zu Lasten des Verursachers bzw. werden bei Nichtfeststellung des Verursachers anteilig auf die jeweiligen Nutzer umgelegt. Die benötigen Stellflächen sind mit der Bauleitung vorab abzustimmen. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist Bestandteil der Baustelleneinrichtung. 2.13 Arbeitsgerüste / Hebebühnen, etc. Notwendige Arbeitsgerüste und / oder Hebebühnen, etc. sind in den jeweiligen Leistungen mit einzukalkulieren. Seitens des AG wird hierfür bauseitig, außer wenn es explizit in den jeweiligen Positionen erwähnt ist, nichts vorgesehen. 2.14 Mitbenutzung von Arbeitsgerüsten Werden Arbeitsgerüste bauseitig bereitgestellt, gilt ein eventuell erforderlicher Umbau oder eine Erweiterung nur zu Zwecken des Arbeitsschutzes als Nebenleistung, sofern die Gerüste im Übrigen der DIN 4420 entsprechen. Werden Gerüste bauseits bereitgestellt, so können sie unter der Voraussetzung der Verkehrssicherheit vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden. Gerüste sind sauber zu halten (Schmutz, Staub, Bauschutt) und arbeitstäglich zu reinigen. Sie sind grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen worden sind. Die Kosten sind Bestandteil der jeweiligen Einheitspreise. 2.15 Müllentsorgung /-scheinregelung Sämtliche eigene Abfälle, Restmaterialien, Verschnitt, Bruch, Verpackungsmaterial und dergleichen ist unaufgefordert vom Auftragnehmer täglich bzw. nach Aufforderung durch die VL-Bauleitung zu dessen Lasten aufzunehmen und fachgemäß zu entsorgen. Metallschrott ist gesondert zu erfassen. Die Müllscheine (=Müllscheinregelung) sind der Bauleitung des AG wöchentlich zur Bestätigung vorzulegen. Die einschlägigen Vorschriften über die Entsorgung von Sondermüll sind zu beachten. Bei Nichteinhaltung durch den AN darf der AG unverzüglich ohne weitere schriftliche Müllbeseitigungsaufforderungsanzeige den Müll zu Lasten des AN räumen. 2.16 Arbeitssicherheit Der Bieter hat im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Leistung alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen oder auf sonstiger Rechtsgrundlage beruhenden Unfall- Verhütungsvorschriften sowie sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten, und zwar sowohl zum Schutze eigenen Personals wie auch Dritter. Insbesondere wird gemäß § 5 DGUV Vorschrift 1 dem AN hiermit aufgegeben, die in § 2 Abs.1 und 2 DGUV Vorschrift 1 genannten Vorgaben zu beachten. Der Bieter hat dafür einzustehen, dass alle seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragter Firmen, die Tätigkeiten auf unserem Firmengelände oder auf unseren Baustellen ausführen, zur Ausführung dieser Tätigkeiten in vollem Umfang in der Lage sind. Er sichert hiermit ebenfalls zu, dass für die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter von ihm eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, sie gemäß DGUV Vorschrift 1 von ihm unterwiesen wurden und alle sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Unabhängig davon besteht auf allen Baustellen des AG die Verpflichtung des Tragens von Bauhelm, Warnweste und Sicherheitsschuhen (mindestens S3). Die Grundeinweisung erfolgt durch die Bauleitung / SiGeKo. Arbeitseinweisungen der eingesetzten Mitarbeiter auf Basis der Belastungs- und Gefährdungsanalysen erfolgen durch den AN eigenverantwortlich. Diese Unterlagen sind dem AG vor Arbeitsbeginn in Kopie auszuhändigen. Durch den AN erfolgen sämtliche Arbeiten gemäß UVV- und BG-Vorschriften und evtl. zusätzliche betriebsinterne Arbeitsschutzvorschriften des Bauherren. Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft und die entsprechende Anzahl von Ersthelfern auf der Baustelle dem AG namentlich zu benennen. Die oben benannten und notwendigen Maßnahmen der UVV / BG sind in die Einheitspreise mit einzurechnen. Den Anweisungen der AG-Bauleitung / SiGe-Koordinators ist Folge zu leisten. 2.17 Lohnstundensätze Der Bieter bestätigt, dass die aufgeführten Lohnstundensätze unter Beachtung der preisrechtlichen Vorschriften ermittelt worden sind und die üblichen Berechnungsmerkmale vollständig beinhalten. 2.18 Stundenlohnarbeiten Leistungen im Stundenlohn werden grundsätzlich nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wurden. Mit den Lohnstundensätzen sind u. a. Erschwernisumlagen, Zuschläge, Überstunden-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Wegegelder und Anfahrtskosten, etc. abgegolten. Der Verrechnungssatz gilt für das auf der Baustelle befindliche Objekt vom Zeitpunkt des Einsatzes einschließlich technologisch bedingter Wartezeiten und notwendiger ständiger Besetzung mit Bedienungspersonal. Materialverrechnungssätze gelten als frei Baustelle abgeladen. Stundenverrechnungssätze für Baumaschinen, Geräte und Fahrzeuge enthalten sämtliche Aufwendungen, wie Kosten für Bedienungspersonal, Kosten für Verbrauch von Betriebsstoffen und Energie, Vorhaltung, Reparaturkosten. 2.19 Alternativvorschläge Dem Bieter wird freigestellt, zusätzlich zu den ausgeschriebenen Leistungen Alternativvorschläge in Form eines Nebenangebotes auszuarbeiten. Werden andere als im Leistungsverzeichnis (LV) vorgegebene Konstruktionen bzw. genannte Materialien angeboten, so ist deren Gleichwertigkeit durch entsprechende technische Unterlagen (Detailzeichnungen, Prüfzeugnisse, technische Merkblätter des Materialherstellers, etc.) bei Angebotsabgabe nachzuweisen. Die Ausführung erfolgt erst nach förmlicher Zustimmung durch den AG. 2.20 AG-Leistungsverzeichnis Der Wortlaut des vom Auftraggeber übergebenen Leistungsverzeichnisses ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht bestätigte Gegenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen. 2.21 Einheitspreis des Bieters Der Einheitspreis des Angebotes ist maßgebend. Das gilt auch dann, wenn das Produkt aus Menge und Einheitspreis fehlerhaft (z. B. durch Rechen- oder Eingabefehler) ist. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Berechnungen des Bieters nachzuprüfen. 2.22 Eventual- bzw. Bedarfspositionen Eventual- bzw. Bedarfspositionen werden nur auf ausdrückliche Anordnung der Bauleitung des Auftraggebers ausgeführt. Über die Ausführung von Alternativpositionen ist rechtzeitig eine Vereinbarung zu treffen. Werden für einzubauendes Material Gütenachweise gemäß den Rechtsvorschriften, DIN-Bestimmungen oder Vertragsunterlagen gefordert, so gelten diese auch dann als erbracht, wenn ein Überwachungsvermerk eines zugelassenen lnstituts oder einer amtlichen Einrichtung auf den Baustoffen oder der Verpackung oder dem Lieferschein angebracht ist. 2.23 Pauschalierung Im Falle der Pauschalierung werden durch den AN die von ihm vollständig zu erbringenden, vertraglich vereinbarten Qualitäten und funktionsfähigen Leistungen einschließlich sämtlicher erforderlicher Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gemäß VOB/C geschuldet. Diese sind von ihm bei der Preisbildung zu berücksichtigen. Ebenfalls abgegolten werden hierdurch das Erstellen von Revisionsunterlagen, die Übernahme von Prüf- und Genehmigungsgebühren durch den Bieter sowie die Kosten für die Einweisung des Bauherrn in die Bedienung und Wartung aller gelieferten Anlagen / Leistungen. Allgemeine Angaben zum Gewerk bzw. technischen Ausführung 2.24 Aufmaß als Fertigungsgrundlage Das Aufmaß ist vom AN grundsätzlich eigenverantwortlich am Bau zu nehmen. Fordert der AG, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der ein vorheriges Aufmaß unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach DIN die Fertigungsmaße mit dem AG zu vereinbaren. 2.25 Toleranzen Es gelten die DIN 18202 und die DIN 18203-3. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der Auftraggeber umgehend zu verständigen. 2.26 Ausführungs- / Montageplanung (Werkplanung) Dem Auftragnehmer werden nach Auftragserteilung entsprechende Übersichts- und Planunterlagen übergeben. Die weitere technische Bearbeitung, wie z. B. das Erstellen von Konstruktions- und Detailplänen für alle im Leistungsverzeichnis aufgeführten LeistungenAbstimmung der Details mit dem AG bzw. mit dem Architekten rechtzeitig vor Fertigungsbeginn örtliche AufmaßeVorlage von Originalmustern, nach Vereinbarung und Bedarfist komplett anzubieten bzw. in die jeweiligen Positionen einzurechnen. Rechtzeitig vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn hat der AN sämtliche für die Detailklärung, Prüfung und Herstellung erforderlichen Zeichnungen, Planungen, Nachweise, Details, etc. zu liefern. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein (siehe auch DIN 18360, Zif. 3.1.1.3). Hierzu sind die Konstruktions- und Detailpläne in einem Maßstab von mind. 1:50 in Papier sowie im pdf-/dwg-Dateiformat rechtzeitig vor Fertigungs- und Ausführungsbeginn in 3-facher Ausfertigung herzustellen und dem AG zu liefern bzw. auszuhändigen. 2.27 Bemusterung Die Bemusterung aller sichtbaren Bauteile / Elemente, etc. muss nach Absprache mit dem AG erfolgen. Der Bemusterungstermin ist vom AN so herbeizuführen, dass die geforderten Termine eingehalten werden können. 2.28 Bautagebuch Vom AN ist ein Bautagebuch zu führen, in dem sowohl die Witterungsbedingungen als auch die jeweils ausgeführten Arbeiten einschl. Lieferscheinnummern, etc. dokumentiert sein müssen. Das Bautagebuch ist dem AG einmal wöchentlich in Kopie auszuhändigen. 2.29 Schnittstellen zu anderen Gewerken Schnittstellen zu anderen Gewerken sind mit der Bauleitung des AG im Vorfeld vor Ausführung der Leistungen in Bezug auf Technik, Vorleistungen und zeitlichen Ablauf abzustimmen. 2.30 Vermessungsleistungen / Meterriss Der Meterriss ist abweichend von § 3 VOB/B "in unmittelbarer Nähe" nur einmal je Etage und Bauteil in Form einer bleibenden Kunststoff- oder Metallmarke angebracht und muss eigenverantwortlich vom AN an die für ihn relevanten Stellen übertragen werden. Diese sind während der gesamten Bauzeit durch den AN, auch für andere Firmen übernehmbar, zu sichern. Alle weitergehenden für die Leistungserbringung erforderlichen Vermessungsleistungen sind durch den AN zu erbringen bzw. in die jeweiligen Einheitspositionen einzurechnen. Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vom Bieter vor Arbeitsbeginn zu sichern. 2.31 Erkundigungen vor Arbeitsbeginn und Oberflächenbeschaffenheit Der Bieter hat sich vor Aufnahme der Arbeiten bspw. über Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanäle, Vermarkungen, Eignung der Oberflächen und dergleichen zu informieren und zu prüfen. Evtl. Einwände sind der Bauleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Einweisung durch den AG erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung vorgenannter Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. 2.32 Transportmöglichkeiten Der AN hat sich vor Ort und Stelle über die Transportmöglichkeiten zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntnis können nicht vergütet werden. 2.33 Lieferscheine Für sämtliche eingebauten Materialien und Geräte sind dem AG die Lieferscheine (Durchschrift oder Kopie) zu übergeben. 2.34 Vorhaltung Baustoffe / Geräte Baustoffe und Geräte sind nur in denjenigen Mengen auf der Baustelle vorzuhalten, die innerhalb einer Woche durch den AN verbraucht bzw. eingebaut werden. 2.35 Baustellenbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie Ortswechsel der BE im üblichem Maße sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren. 3. GEWERKESPEZIFISCHE BESONDERHEITEN Trockenbau 3.1 Oberflächenqualitäten Die im LV bzw. in den Werkplänen ersichtliche und beschriebene Oberflächenqualität richtet sich nach dem Merkblatt Nr. 2 "Verspachtelung von Gipsplatten, Oberflächengüten" der Industriegruppe Gipsplatten. 3.2 Gleitende Deckenanschlüsse Bei Skelettbauwerken in Stahl-, Stahl-Beton-Verbund- und Stahlbetonbauweisen sind Trägerüberhöhungen, Decken- und Dachdurchbiegungen, gleitende Anschlüsse an Festpunkten sowie erforderliche Dehnfugen vorgegeben. Bei der Ausführung ist besonderer Wert auf Einhaltung dieser Vorgaben zu legen. Die vom AG vorgegebenen Details sind einzuhalten. 3.3 Wandanschlüsse Werden elastische Wandanschlüsse gefordert, so gilt das in der Regel für Decken-, Dach- Trapezblechanschlüsse, Anschlüsse an aufgehende Wände, massive Einbauten, Stützen und Unterzüge, installierte Sanitärobjekte, etc. 3.4 Verarbeitungstemperaturen Vor dem Einbau soll das Material auf Raumtemperatur gelagert werden. Es gilt Merkblatt Nr. 1 der Industriegruppe Gipsplatten. 3.5 Feucht- und Nassräume In Feuchträumen dürfen nur imprägnierte bzw. zugelassene Systeme eingebaut werden. In Nassräumen sind zementgebundene Faserzementplatten einzusetzen. Imprägnierte Platten an Vorsatzschalen sind 2-schalig auszuführen. Geschnittene Kanten imprägnierter Platten sind ohne besondere Berechnung nachzuimprägnieren. 3.6 Installationswände und Vorsatzschalen Installationswände und Vorsatzschalen sind tragfähig zu Aufnahme der vorgesehenen Sanitärinstallationen auszubilden. Die Tragkonstruktionen müssen den überdurchschnittlichen Belastungen, insbesondere für WC- und Waschbecken, dauerhaft standhalten. 3.7 Aussparungen, Öffnungen, Durchführungen Das Herstellen von Aussparungen für Einzelleuchten, Lichtbänder, Lichtkuppeln, Lüftungsgitter, Luftauslässe, Revisionsöffnungen, Stützen, Pfeilervorlagen, Schalter, Steckdosen, Rohrdurchführungen, Kabel und ähnliches ist, wenn nicht anders beschrieben, in die Positionen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Das gilt ebenso für das Anarbeiten an Installationen. 3.8 Anlegen von Öffnungen Das Anlegen von Tür-, Durchgangs- oder Fensteröffnungen ist mit den Wandpositionen abgegolten und wird nicht extra vergütet. Für den Einbau von Türen und anderen Bauelementen in Ständerwänden sind folgende Kriterien zu beachten: 3.9 Türen in Trockenbau /-öffnungen /-zargen Bei einer Raumhöhe bis max. 2,60 m, einer Türbreite bis max. 90 cm sowie einem Türblattgewicht bis max. 25 kg einschließlich der Beschläge, können die Türzargen an normalen CW-Ständerprofilen befestigt werden. Hierbei sind die CW-Ständer mit den UW-Bodenanschlussprofilen durch Blindnieten zu verbinden. Die UW-Bodenanschlussprofile müssen bis etwa 10 cm vor der Türöffnung im Boden verdübelt werden. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit, CW-Profile ineinander zu verschachteln, so dass durch die kastenförmige Ausbildung eine größere Steifigkeit gegen Erschütterungen erzielt wird. Bei Raumhöhen über 2,60 m, Türbreiten über  0,9 m und Türblattgewicht über 25 kg, einschließlich Beschläge, muss die Zargenbefestigung an verstärkten, 2 mm dicken U-Aussteifungsprofilen erfolgen. Die Aussteifungsprofile sind über Anschlusswinkel mit der oberen und unteren Rohdecke zu verbinden, wobei sie zum Erreichen einer kraftschlüssigen Verbindung am Fußboden nicht in die UW-Anschlussprofile eingestellt werden dürfen. Die Langlöcher in den U-Aussteifungsprofilen und Anschlusswinkeln ermöglichen den Ausgleich geringer Raumhöhentoleranzen sowie die Aufnahme von begrenzten Deckendurchbiegungen. Bei zu erwartenden größeren Deckendurchbiegungen müssen die Zargenaussteifungsprofile die Bauwerksbewegungen durch Teleskop-Anschlüsse oder Anschlusswinkel mit ausreichender Federwirkung aufnehmen können. Bei Schallschutzanforderungen an Türen bis R´ W = 32 dB genügt es, die Anschlüsse der Stahlzarge beidseitig gut abzudichten. Für Türen bis R´ W = 37 dB müssen Zargen mit einer Blechstärke über 2 mm verwendet werden und sind mit Mineralfaser satt auszustopfen. Bei Blechstärken über 2 mm müssen Gipskarton-Plattenstreifen zur Erzielung eines Antidröhneffektes in die Zarge eingeklebt  werden. Für Türen bis R´  W = 42 dB müssen grundsätzlich Zargen mit einer Blechstärke über  2 mm verwendet werden; die Zargen sind mit Mörtel zu hinterfüllen. Bei nicht oberflächenfertigen Stahlzargen sind Gummidichtungen erst nach der  Endbeschichtung einzubauen. Die Dichtungen sind nur an den Ecken zu stoßen. Bei Einbau von Holztürzargen sind in die CW-Ständer oder U-Aussteifungsprofile im Bereich der Befestigungspunkte Dübelhölzer, bei Wänden mit Schallschutzanforderungen Füllhölzer auf die ganze Länge der Profile einzubauen und mit diesen zu verschrauben. 3.10 Türqualitäten Alle Nass- und Feuchtraumtüren nach dem Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) GZ 426 TEIL III (Ausgabe 2010) auszuführen. Abgehängte Decken 3.11 Beim Einbau von Abhangdecken ist zu beachten, dass in Treppenhäusern und Fluren nur Materialien der Baustoffklasse A zum Einsatz kommen. 3.12 Es sind nur zugelassene Dübel zu verwenden. 3.13 Die Übereinstimmung zwischen Tragkonstruktion der abgehängten Decken und den einzulegenden Deckenplatten ist zu gewährleisten. Brandschutz 3.14 Fluchttüren / Panikfunktionen / Brandschutz Sämtliche Bauteile, insbesondere Notausgangs- und Paniktüren müssen entsprechend den aktuellen nationalen und europäischen Normen sowie CE-Zulassungen entsprechen und für die Einbausituation geeignet sein. Abbruch 3.15 Der AN hat sich vor Ort und Stelle über die Transportmöglichkeiten zu informieren. Nachforderungen aus Unkenntnis können nicht vergütet werden. 3.16 Bereits vorhandene Absteckungen, Grenzsteine, Festpunkte, Höhenmarken und dergleichen sind vom Bieter vor Arbeitsbeginn zu sichern. 3.17 Der Bieter hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über Hindernisse, wie Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanäle, Vermarkungen und dergleichen zu informieren. Eine Einweisung durch den AG erfolgt nicht. Die für den Schutz und die Sicherung vorgenannter Hindernisse bestehenden Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Stellen sind zu beachten. 3.18 Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen oder Verschmutzung von angrenzenden Gebäuden oder Bauteilen sind durch den Bieter rechtzeitig und eigenverantwortlich vor Aufnahme der Arbeiten zu treffen. Hierzu gehören auch entsprechende Bausicherungsmaßnahmen. Beschädigungen an bestehenden Anlagen und Gebäuden gehen zu Lasten des Bieters. 3.19 Mit den Einheitspreisen sind nachfolgende Leistungen abgegolten: "        Sichern der Leistung gegen normale Niederschläge und Arbeitsunterbrechungen die nicht vom AG zu vertreten sind. "        Beseitigen von Fahrspuren im Planum "        Anrampungen zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs in der Längsrichtung "        Laufende Abfallbeseitigung von Abbruchmassen, Bauschutt, Abfall, Restmaterial, Verschnitt, Bruch "        Verpackungsmaterial und dergleichen. Das gilt nicht für abgebrochenen Sonderabfall. Die Vorschriften für die Entsorgung von Sonderabfall sind streng einzuhalten. Die Wahl der Deponie steht dem Bieter frei. 3.20 Alle freigelegten Schichten sind gegen Witterung zu schützen. Das Gefüge des Bodens darf nicht gestört werden. 3.21 Die Angaben des Bodengutachtens sind zu beachten. Mit Übergabe des Bodengutachtens werden diese Vertragsbestandteil. 4. DOKUMENTATIONS- UND REVISIONSUNTERLAGEN Die Erstellung und Übergabe von Dokumentations- und Revisionsunterlagen wird für diese Baumaßnahme vereinbart. Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil der Bauleistung im Sinne der Übergabe bzw. des Facility Managements / Gebäudebetriebs für den Bauherrn bzw. Auftraggeber dar. Die Dokumentations- und Revisionsunterlagen sind gemäß inhaltlicher Vorgabe bzw. Struktur von Vollack digital (USB-Stick auf Basis des vorgegebenen Inhaltsverzeichnisses mittels pdf-Kopien einschl. der Werk- bzw. Montageplanung (pdf/dwg/...) und, wenn vorliegend, als Fachmodell) sowie 1-fach in Papier ausgedruckt für den Bauherren / Auftraggeber vorzulegen. Diese sind entsprechend des NU-Lieferumfanges wie folgt zusammenzustellen: Fachunternehmer- und FachbauleitererklärungSachkundigen- und SachverständigenbescheinigungenTechnische Berechnungen und DokumentationenAblauf- und BilddokumentationenPrüfzeugnisse, Bauaufsichtliche ZulassungenProduktdatenblätter, Zertifikate, HerkunftszeugnisseBedienungsanleitungen, SystembeschreibungenWartungsangebotePflegeanweisungenPlanunterlagenDie Zusammenstellung der Revisionsunterlagen wird 4 Wochen vor Fertigstellungstermin benötigt. Das Fehlen von Dokumentations- und Revisionsunterlagen ist ein wesentlicher Mangel, der zur Abnahmeverweigerung führen kann und ggfs. weitere Ansprüche seitens des AG zur Folge hat. Zur Vereinheitlichung und Erleichterung der weiteren Bearbeitung der Papiervorlage sind die Dokumentations- und Revisionsunterlagen in schwarze Ordner mit einem Inhaltsverzeichnis und beschrifteten Trennblättern /-streifen bzw. -laschen auszustatten. Die beigefügten Pläne sind mit Lochverstärkungen zu versehen. Mit der Unterschrift erkennt der Auftragnehmer an, dass diese Regelungen und das Leistungsverzeichnis Vertragsbestandteil werden. Gelesen und einverstanden: .................................................        .............................................. Ort, Datum                         Stempel und Unterschrift                                 des Bieters
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN - ZTV
08 Abdichtungsarbeiten
08
Abdichtungsarbeiten
08.__.0010 Folienabdichtung neue Wand zum Neubau, EG liefern und ausführen einer außenseitigen Folienabdichtung im Bereich der neu zu erstellenden Wand zum Neubau Ort: Achse B/11, EG Die neue Wand (freistehende Vorsatzschale oder KS-Mauwerk) muss außenseitig, im Bereich der Gebäudefuge, abgedichtet werden. Das Eindringen von Wasser aus der Gebäudefuge in die TB-Konstruktion bzw. das Mauwerk wird verhindert. Eine für diesen Zweck zugelassene Folie wird dreiseitig an den Stahlbeton des Bestands dicht angeklebt. Anschließend wird die Vorsatzschale bzw. das KS-Mauerwerk hergestellt (separate Pos.). Die Folie wird an der offenen (vierten) Seite des Rolltores außen um die Vorstazschale bzw. das KS-Mauerwerk herumgeführt.
08.__.0010
Folienabdichtung neue Wand zum Neubau, EG
14,10
m2
08.__.0020 Folienabdichtung neue Wand zum Neubau, OG liefern und ausführen einer außenseitigen Folienabdichtung im Bereich der neu zu erstellenden Wand zum Neubau Ort: Achse B/11, OG Die neue Vorsatzschale muss außenseitig, im Bereich der Gebäudefuge, abgedichtet werden. Das Eindringen von Wasser aus der Gebäudefuge in die TB-Konstruktion bzw. das Mauwerk wird verhindert. Eine für diesen Zweck zugelassene Folie wird an allen vier Seiten der Stahlbeton-Laibung des Bestands dicht angeklebt. Anschließend wird die Vorsatzschale hergestellt (separate Pos.).
08.__.0020
Folienabdichtung neue Wand zum Neubau, OG
8,05
m2
10 Stundenlohnarbeiten / EP-Liste
10
Stundenlohnarbeiten / EP-Liste
10.__.0010 Facharbeiterstunde Stundenlohnarbeiten / Verrechnungssatz für Arbeiten, welche nicht im LV enthalten sind und auf Nachweis auf Anweisung der Bauleitung zur Ausführung kommen.
10.__.0010
Facharbeiterstunde
50,00
h
10.__.0020 Hubbühne Stundenlohnarbeiten / Verrechnungssatz für Arbeiten, welche nicht im LV enthalten sind und auf Nachweis auf Anweisung der Bauleitung zur Ausführung kommen, Geräte einschl. Bedienung.
10.__.0020
Hubbühne
E
1,00
h
10.__.0030 Bohrmaschine mit Bedienung Stundenlohnarbeiten / Verrechnungssatz für Arbeiten, welche nicht im LV enthalten sind und auf Nachweis auf Anweisung der Bauleitung zur Ausführung kommen, Geräte einschl. Bedienung.
10.__.0030
Bohrmaschine mit Bedienung
E
1,00
h
10.__.0040 Trennschleifer mit Bedienung und Trennscheiben Stundenlohnarbeiten / Verrechnungssatz für Arbeiten, welche nicht im LV enthalten sind und auf Nachweis auf Anweisung der Bauleitung zur Ausführung kommen, Geräte einschl. Bedienung.
10.__.0040
Trennschleifer mit Bedienung und Trennscheiben
E
1,00
h
10.__.0050 Stromaggregat Stundenlohnarbeiten / Verrechnungssatz für Arbeiten, welche nicht im LV enthalten sind und auf Nachweis auf Anweisung der Bauleitung zur Ausführung kommen, Geräte einschl. Bedienung.
10.__.0050
Stromaggregat
E
1,00
h
10.__.0060 Schuttcontainer bis 7 m³ Fassungsvermögen Aufstellung eines Schuttcontainers bis 7m³, inkl. An- und Abtransport einschl. Entsorgung. Abfallarten: Baustoffe auf Gipsbasis / Bau- und Abruchabfälle, gemischt / Kartonage, Papier, Holz, etc.
10.__.0060
Schuttcontainer bis 7 m³ Fassungsvermögen
E
1,00
St

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