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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Liste der Projektbeteiligten Bauherr/Auftraggeber:
Projektgesellschaft Care Living Gehrden GmbH & Co. KG
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: info@norddeutsche-wohnbau.de
Planung Hochbau:
S&P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 -0
E-Mail: aneva@sp-planung.de
Tragwerksplanung:
ahw Ingenieure GmbH
Mönckebergstraße 19
20095 Hamburg
Tel.: 040 2442498924
E-Mail: voelkert@ahw-ing.com
Planung Haustechnik (HLSE):
Heise und Baumgart
Ramsenweg 2b
38700 Braunlage
Tel.: 05520 999 29 -0
E-Mail: info@hb-ingenieure.de
Bauphysik (Wärmeschutz, ENEV):
Christoph Baum Ingenieurbüro
Thuner Straße 86a
21680 Stade
Tel.: 0162 2435052
E-Mail: cb@baum-statik.de
SiGeKo:
S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH
Georgsplatz 8
30159 Hannover
Tel.: 0511 53569 - 16
E-Mail: schweers@sp-planung.de
Liste der Projektbeteiligten
Baubeschreibung Allgemein
Das 1.223 m² große Grundstück befindet sich auf der Ecke Steinweg 1,3/ Gartenstraße 1 in Gehrden (Region Hannover). Unweit entfernt liegt die Fußgängerzone und das Rathaus der Stadt Gehrden. Bei dem Neubauvorhaben handelt es sich um ein fünstöckiges Mehrfamilienhaus mit Teilunterkellerung.
Im gemeinsamen Keller des Gebäudes werden neben den Kellerabteilen und den Hausanschlussräumen auch drei Lagerräume untergebracht. Im Erdgeschoss schließen dann eine Gewerbefläche, eine Serviceeinheit (betreutes Wohnen) sowie PKW-Stellplätze an, die teilweise überdacht und teilweise offen konzipiert sind. Die 38 Wohneinheiten, die über ein Haupttreppenhaus und ein Fluchttreppenhaus erschlossen werden, befinden sich im 1. bis 4. Obergeschoss.
Maßgebend für alle Ausführungen sind, diese Bau- und Leistungsbeschreibung, die von der Bauaufsichtsbehörde genehmigten Baupläne und die Baugenehmigung mit den Nebenbestimmungen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt in konventioneller Massivbauweise, gemäß den Anforderungen des ab 01.11.2020 für Neubauten gültigen Gebäude Energie Gesetz (GEG) nach Effizienzhaus 40.
Gebäudekonstruktion
Die Stahlbeton-Bauteile im Untergeschoss werden nach Erfordernis als WU-Konstruktion nach der DIN EN 1992
(2011-01) und ihrer begleitenden Normreihe vor allem die „WU-Richtlinie“ mit ihren Erläuterungen und die
DBV-Merkblätter „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen“ erstellt.
Die tragenden Innen- und sämtliche Außenwände der aufgehenden Geschosse werden als Blähtonfertigwänden
Fabrikat Tinglev (Leichtbeton)-, Mauerwerk oder teilweise als Stahlbetonwände nach Angaben Statiker
ausgeführt.
Die Geschossdecken werden den statischen Erfordernissen entsprechend aus Elementdecken mit Aufbeton oder
in Ortbetonbauweise erstellt.
Das Flachdach wird als Stahlbetondecke in Flachdachausführung gemäß Flachdachrichtlinie ausgeführt.
Das Steildach wird gemäß den Erfordernissen der statischen Berechnung und gemäß dem GEG-Nachweis ausgeführt.
Estrich
Die Keller- und Technikräumen sowie die Erschließungsflure erhalten einen schwimmenden Zementestrich mit oberseitigem staubbindendem Anstrich. Der Müllraum erhält eine OS8-Beschichtung.
In den Wohn- und Aufenthaltsbereichen sowie in Fluren, Bädern und Abstellräumen der aufgehenden Geschosse, erfolgt die Ausführung eines schwimmenden Zementestrichs auf Dämmlage (Trittschall-/Wärmedämmschicht).
Bodenbeläge Wohnungen
In den Wohn- und Schlafbereichen der Wohnungen (Flur, Wohnen, offene Küchen, Schlafen,
Abstellraum in den Wohnungen) wird ein Lindura-Holzboden HD400 (Bruttolistenpreis
Hersteller 65,00 €) oder gleichwertig verbaut und es wird eine Sockelleisten mind. 30 x 12 mm,
farblich passend zum Bodenbelag angebracht.
Bodenbeläge Servicefläche
In den allgemeinen Bereichen der Serviceeinheit (Büro, Foyer, Gemeinschaftsraum,
offene Küchen, Flur, Abstellraum) wird Vinylbodenbelag Standard Qualität Gerflor
Creation 55 oder gleichwertig verklebt und es wird eine Sockelleiste mind. 30 x 12 mm,
farblich passend zum Vinylbodenbelag angebracht.
Bodenbeläge Gewerbefläche
Der Bodenbelag in der Gewerbefläche im Erdgeschoss wird durch den Käufer/Erwerber
geliefert und verlegt, Aufbauhöhe ca. 15 mm.
Baubeschreibung
Angaben zur Baustelle Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den Umfang der auszuführenden Arbeiten umfassend zu informieren und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Ansprüche des AN, die auf Unkenntnis der Örtlichkeiten zurückzuführen sind, werden durch den AG nicht gesondert honoriert.
Lage und Transportwege
Zufahrtmöglichkeiten über öffentliche Straßen. Für den Verkehr freizuhaltende Flächen gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung.
Art / Lage der Lagerplätze
Die vom AN benötigten Lagerflächen sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Angaben zur Baustelle
Allgemeine Vertragsbedingungen Art und Umfang der Leistung (§ 1 VOB/B)
Die Vertragsleistung umfasst alle Leistungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um das Gewerk
funktionsfähig herzustellen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Widersprüche sind dahingehend
aufzulösen, dass eine den übrigen Vorschriften des Vertrages entsprechender funktionsfähiger Leistung geschuldet wird.
Ausführungsunterlagen (§ 3 Abs. 5 und 6 VOB/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung
bestimmt gekennzeichnet sind. Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu prüfen.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Baustelleneinrichtungsplan und ein Geräteverzeichnis zu
erstellen und dem AG zu übergeben.
Der AN hat auf Verlangen des AG einen Bauterminplan für seine Leistungen zu erstellen und dem AG
zu übergeben. Dieser Bauterminplan muss auf der Basis des vom AG vorgelegten Bauzeitenplans
erstellt werden.
Bauleitung des AG
Die Bauleistungen betreffende Korrespondenz zwischen AG und AN findet ausschließlich über die
Bauleitung des AG statt. Ausgenommen hiervon sind direkte Anweisungen durch lizensierte behördliche Vertreter oder der vom AG beauftragten Sonderfachleute, wie der Fachbauleitung der Fachingenieure für
Statik, Haustechnik, SiGeKo u. dgl. sowie bei Gefahr in Verzug.
Entsprechende Ansprechpartner und weisungsbefugte Vertreter sowie evtl. Ersatzpersonen werden im
Rahmen der Auftragserteilung vom AG benannt.
Termine für Baubesprechungen werden gemeinsam abgestimmt und im Anschluss regelmäßig oder nach
Erfordernis durchgeführt. Die Teilnahme der jeweils erforderlichen AN-Vertreter ist verbindlich.
Ergebnisse werden durch Vertreter des AG protokolliert.
Bauaufsicht / Polier des AN
Der AN hat nach der geltenden Landesbauordnung für die Durchführung und die Dauer der Arbeiten eine
geeignete Fachkraft als verantwortlichen Firmen-/ Fachbauleiter/ Polier und befugten Vertreter zu bestellen
und zu benennen.
Dieser muss zu den üblichen Arbeitszeiten ständig erreichbar sein, über die nötigen fachlichen
Qualifikationen verfügen, mit den Vorgaben eines SIGE-Plans und der Baustellenverordnung vertraut sein
und über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Im Verhinderungsfalle ist umgehend
ein geeigneter Stellvertreter zu benennen.
Der AN führt eigenverantwortlich ebenso die Koordination seiner Mitarbeiter zur Erfüllung der beauftragten
Leistungen und Lieferungen, wie auch die Überwachung der Leistungen auf sein Gewerk relevante
Übereinstimmung durch. Außerordentliche Vorkommnisse sind umgehend der Bauleitung des AG zu melden!
Sicherungspflicht
Dem AN obliegt die ordnungsgemäße Sicherungspflicht der Baustelle für die gesamte Bauzeit. Dies betrifft
sowohl privates wie öffentliches Recht sowie die Sicherung von zwischengelagertem Baumaterial und
eigenem Gerät.
Nicht für den Umbau bestimmte Bausubstanz ist ausreichend vor Beschädigungen mit entsprechenden
Maßnahmen zu schützen.
Der Firmenbauleiter/Polier trägt Sorge dafür, dass sich alle Mitarbeiter den arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften entsprechend verhalten und gekleidet sind.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
Die Verordnung über Sicherheit- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV)
ist auf diese Maßnahme anzuwenden.
Der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) wird ggf. entsprechend den AN-Angaben
fortgeschrieben. Dazu ist jedoch in einigen Unterpunkten die Mitwirkung des AN erforderlich.
Durch das ausführende Unternehmen sind eine Woche nach Auftragserteilung folgende Angaben zu machen:
Aufstellung der aufsichtführenden Person Ihres Unternehmens auf o. g. Baustelle (Bauleiter, Schachtmeister/ Polier/ Vorarbeiter mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
Aufstellung Ihrer Subunternehmer mit aufsichtführenden Personen und Ansprechpartnern (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
Gefährdungsbeurteilung für alle Gewerke (gemäß 5 5, 6 Arbeitsschutzgesetz), auch Nachunternehmer entsprechend den gewählten Arbeitsverfahren (z.B. nach Mustern der BauBG)
Namen und Telefonnummer (mobil) des Ersthelfers des AN auf der Baustelle
Die Erstellung dieser Unterlagen wird nicht zusätzlich vergütet. Der AG stellt den Koordinator im Sinne 53
BaustellV und erteilt Weisungen in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Der Koordinator hat weiterhin die
Pflicht auf Mängel bezüglich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes hinzuweisen sowie ein Notanordnungsrecht bei Gefahr in Verzug.
Der Koordinator ist im Rahmen der Baustellenverordnung nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Diese obliegen nach wie vor dem AN.
Bauschild
Ein Bauschild wird bauseits erstellt und aufgestellt. Das Aufstellen weiterer Bauschilder des AN bedarf der
Zustimmung des AG.
Werbung (§ 4 Abs. 1 VOB/B)
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 und 3 VOB/B)
Der AN hat zum Schutz der Umwelt, Landschaft und Gewässer, die durch die Arbeiten verursachten
Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.
Der AN hat behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Benutzung von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Arbeitsplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Lagerplätzen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Der AG kann dem AN keine Lagerplätze auf der Baustelle gemäß § 4 Abs. 4 VOB/B zur Verfügung stellen.
Der dadurch verursachte Aufwand ist in den Angebotspreis der betreffenden Leistungen einzurechnen.
Benutzung von Wasser- und Energieanschlüssen (§ 4 Abs. 4 VOB/B)
Die Anschlussanlagen für Wasser und Energie werden bauseits gestellt. Von den Kosten hierfür sowie für
die Verbrauchskosten trägt der Auftragnehmer einen Betrag von 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme.
Baustoffe
Es dürfen nur gütegesicherte und bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe und Bauteile verwendet werden,
deren Normgerechtigkeit durch Gütezeichen nachgewiesen werden kann. Alle Materialien und handwerklich,
fachlichen Ausführungen müssen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in Art, Funktion und
Witterungsbeständigkeit entsprechen.
Bei Unklarheiten sind rechtzeitig vorher die Hersteller zu konsultieren oder entsprechendes durch
die Herstellerrichtlinien nachzuweisen.
Baureinigung und Abfallbeseitigung
Dem AN obliegt die Baureinigung nach Abschnitt 4.1 der DIN 18299 (aktuelle Fassung) und der einschlägigen
auf sein Gewerk spezifischen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
Kommt der AN dem innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist samt Kündigungsandrohung nicht
nach, ist der AG zur Teilkündigung und anschließenden Selbstbeseitigung auf Kosten des AN berechtigt.
Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden.
Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften
getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Ggf. sind die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung
erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. dem AG vorzulegen.
Lösungsmittel, Materialreste u. dgl. dürfen nicht in Abflüssen entsorgt werden.
Öffentliche Bereiche sind bei größeren, durch die Baumaßnahmen des AN verursachten Verschmutzungen, umgehend zu reinigen. Baustoffreste, Verpackungsmaterialien und sonstiger Restmüll sind sofort zu
beseitigen.
Soweit nicht gesondert in den Leistungspositionen aufgeführt, ist das Aufstellen und anschließende
Abtransportieren von Schuttcontainern, einschl. notwendiger Deponiegebühren, in ausreichender Menge,
für die Leistungserfüllung in die Einheitspreise einzurechnen, insofern nicht andere Vereinbarungen
vertraglich geregelt werden.
Die ordnungsgemäße, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende und nach Materialien getrennte
Entsorgung ist durch den AN auf Verlangen nachzuweisen.
Wird durch den AG ein Nachunternehmen mit der Stellung von Schuttcontainern beauftragt, werden die
anteiligen Kosten auf den AN mit derzeit 0,50 % seiner Schlussrechnungssumme - wenn keine andere
Einigung erfolgt - umgelegt.
Weitervergabe an Nachunternehmer (§ 4 Abs. 8 VOB/B)
Der AN darf Leistungen nur an Nachunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig
sind. Dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und
Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der AN hat vor der beabsichtigten Übertragung Art und Umfang der Leistungen sowie Name, Anschrift und
Berufsgenossenschaft (einschließlich Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen Nachunternehmers dem
AG schriftlich bekannt zu geben.
Beabsichtigt der AN Leistungen zu übertragen, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, hat er vorher die schriftliche
Zustimmung des AG gemäß § 4 Abs. 8 Nr. 1, Satz 2 VOB/B einzuholen.
Der AN muss sicherstellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weitervergibt,
es sei denn, der AG hat zuvor schriftlich zugestimmt.
Bei Verstößen des AN oder der von ihm beauftragten Nachunternehmer gegen die sich aus dem Vertrag
ergebenden Bedingungen für die Beauftragung von Nachunternehmern, hat der AN eine Vertragsstrafe
gemäß besonders anzufertigender Urkunde zu zahlen.
Ausführung der Leistung (§ 4 Abs. 10 VOB/B)
Für die Teile der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden,
wird die gemeinsame Feststellung auf der Baustelle über deren Zustand, ihre Vertragsmäßigkeit sowie deren
Art und Umfang verlangt.
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Für die Ausführungsfristen wird der den Vergabeunterlagen beigefügte Bauzeitenplan verbindlich vereinbart.
Die im Bauzeitenplan enthaltenen Zwischenfristen sind Vertragsfristen. Der AN ist verpflichtet, mit der Herstellung nach Erteilung des Zuschlags alsbald zu beginnen und in einer angemessenen Zeit zügig zu Ende
zu führen.
Vertragsstrafe (§ 11 VOB/B)
Der AG ist berechtigt, für jeden Fall der vom Auftragnehmer verschuldeten Überschreitung des Endtermins
als Vertragsstrafe 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag der Überschreitungszeit geltend zu machen,
insgesamt jedoch höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme.
Die Vertragsstrafe für die nicht fristgerechte Erfüllung kann neben dem Anspruch auf Erfüllung geltend
gemacht werden. Dem AN bleibt der Mitverursachungs-/ Mitverschuldenseinwand erhalten.
Der AG ist berechtigt, für jeden vom AN auf der Baustelle eingesetzten Schwarzarbeiter als Vertragsstrafe
0,2 % der Netto-Auftragssumme je Werktag und Mann geltend zu machen, insgesamt jedoch höchstens
10 % der Netto-Auftragssumme, maximal aber 250.000, - EUR.
Die Vertragsstrafe ist spätestens bei der Abnahme vorzubehalten und kann von der sich aus der
Schlussrechnung ergebenden noch offenen Werklohnforderung des AN in Abzug gebracht werden.
Wenn es sich bei dem AN um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und er aus
Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,
hat er 3 % der Auftragssumme an den AG zu zahlen. Ansprüche auf einen höheren Schadensersatz bleiben unberührt.
Wenn es sich bei dem AN um einen Nichtkaufmann handelt und er aus Anlass der Vergabe eine Abrede
getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 3 % der Auftragssumme
an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer, niedrigerer Höhe nachgewiesen wird.
Verteilung der Gefahr (§ 7 VOB/B), Bauwesenversicherung
Vom AG beigestellte Baustoffe hat der AN gegen Diebstahl und andere Schäden zu schützen.
Der AG wird eine Bauwesenversicherung abschließen, welche die Leistungen des AN mit abdeckt. Die
Selbstbeteiligung beträgt pro Versicherungsfall 1.000,- Euro.
Sofern der AN durch einen Versicherungsfall betroffen ist, trägt er diesen Selbstbehalt im Verhältnis
zum AG.
Der AN beteiligt sich an der Versicherungsprämie mit 0,50 % der Schlussrechnungssumme. Der Betrag wird
bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht.
Haftung (§ 10 Abs. 2 VOB/B)
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen
Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des
Baubereichs abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht).
Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter
Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von
ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken (vgl. § 10 Abs. 2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, dem AG unverzüglich
mitzuteilen.
Abnahme (§ 12 VOB/B)
Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden
Protokolls.
Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den
AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt.
Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter
Beachtung einer ausreichenden und § 12 Abs. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN
hierzu geladen.
Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin
vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist
dem AN dann alsbald mitzuteilen.
Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert
werden. Wird die Abnahme in dieser Weise verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung
oder Mängelbeseitigung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen.
Revisionsunterlagen
Alle Revisionsunterlagen, wie z.B. Datenblätter, Pflege- und Wartungsempfehlungen/ -hinweisen usw.,
sind gemäß dem Produkthaftungsgesetz vom AN in digitaler Form (pdf-, dxf-, oder dwg-Format spätestens
4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf den vom AG zur Verfügung gestellten Planserver hochzuladen,
so dass der AG nach Prüfung die Revisionsunterlagen an den Nutzer der Wohneinheit übergeben kann.
Erfolgt die Übergabe der vollständigen Revisionsunterlagen nicht rechtzeitig, so ist der AG zu einem an der
Auftragssumme angemessenen Einbehalt berechtigt.
Mängelansprüche und deren Verjährung (§ 13 Abs. 1, 4 und 7 VOB/B)
Die Sachmängelhaftung bestimmt sich nach § 13 VOB/B. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird
generell die Dauer von 5 Jahren und 6 Monaten, beginnend ab der Abnahme, vereinbart.
Abweichende Verjährungsfristen für Mängelansprüche sind zwischen dem AG und dem AN vertraglich
zu regeln.
Die Dauer der Gewährleistung wird ausdrücklich auch für wartungsrelevante Teile vereinbart, selbst
wenn der AG dem AN die Wartung derselben nicht übertragen hat.
Der AG bzw. der spätere Eigentümer kann nur Ansprüche während des Gewährleistungszeitraums beim
AN geltend machen, wenn ein notwendiger Wartungsintervall durch ein Fachunternehmen nach Vorgaben
des Herstellers durchgeführt wurde und dem AN ein entsprechendes Wartungsbuch vorgelegt werden
kann.
Abrechnung (§ 14 VOB/B)
Ein Aufmaß wird entsprechend ATV DIN 18299 Abschnitt 5 generell nur dann durchgeführt, wenn keine
Zeichnungen vorliegen, denen die ausgeführte Leistung entspricht.
Aus Abrechnungszeichnungen oder anderen Unterlagen (z.B. örtliches Aufmaß) müssen alle Maße,
die zur Prüfung einer Rechnung nötig sind, unmittelbar zu ersehen sein.
Die Originale der Aufmaßblätter, Wiegescheine und ähnlicher Abrechnungsbelege erhält der AG, die
Durchschriften der AN.
Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Stellen nach dem Komma, Rauminhalte
und Gewichte mit drei Stellen nach dem Komma zu berechnen. Geldbeträge sind auf zwei Stellen nach
dem Komma zu runden.
Vor der ersten Rechnungsstellung hat der AN mit der örtlichen Bauleitung einen Zahlungsplan abzustimmen.
Abrechnungsfähig sind nur in sich abgeschlossene Leistungen und fertig erstellte Bauteile.
Die Fertigstellung ist der örtlichen Bauleitung anzuzeigen, bevor die Leistung des AN ggf. durch nachfolgende
Gewerke überbaut wird.
Alle Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss oder Schlussrechnung zu bezeichnen.
Die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren.
Alle Rechnungen sind vom AN inkl. prüffähigen Nachweisen (z.B. Mengenberechnung, Aufmasszeichnungen, Handskizzen o.ä.) in digitaler Form, im pdf-Format, unter der E-Mail-Adresse rechnungen@norddeutsche-wohnbau.de an den AG zu richten.
Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer aufzuführen. Der Umsatzsteuerbetrag ist am
Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen,
die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem beim
Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
Jede Rechnung ist kumuliert aufzustellen, das heißt, das Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und
die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben sind.
Die abzurechnenden Leistungen sind dabei in der Reihenfolge und mit Angabe der Positionsnummern
des Auftrags-Leistungsverzeichnisses aufzustellen. Bei Abrechnung von Teilmengen zu einer Position hat
der AN eine prüffähige und separate Aufstellung der Mengen der örtlichen Bauleitung vorzulegen.
Die Schlussrechnung ist vom AN in prüfbarer Form innerhalb von 30 Tagen nach Fertigstellung dem AG
vorzulegen. Der AN verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug
auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Wird seitens des AN ein Skonto gewährt, gilt für die zu vereinbarende Skontofrist das Datum des Eingangs
der E-Mail, der die Rechnung im Original anhängig ist.
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)
Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen (Nachträge) gilt § 2 Abs. 6 VOB/B. Für diese sind grundsätzlich
mengenbezogene Einheitspreise anzubieten. Eine Abrechnung als Stundenlohnarbeiten ist nur nach
ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des AG bzw. seiner Vertretung zulässig.
Bei Stundenlohnarbeiten gelten die vereinbarten Verrechnungssätze unabhängig von der Anzahl der
geleisteten Stunden.
Der AN hat über Stundenlohnarbeiten arbeitstäglich Stundenlohnzettel in zweifacher Ausfertigung
einzureichen.
Diese müssen außer den Angaben nach § 15 Abs. 3 VOB/B enthalten:
das Datum,
die Bezeichnung des Ausführungsortes innerhalb der Baustelle,
die Art der Leistung,
die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn oder Gehaltsgruppe,
die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und die Gerätekenngrößen.
Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert werden.
Die Originale der Stundenlohnzettel behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.
Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den AG oder dessen Vertretung und die damit
verbundene Anerkenntniswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistung.
Es bleibt die Prüfung vorbehalten, ob es sich bei den bescheinigten Arbeiten überhaupt um
vergütungspflichtige Leistungen handelt und ob diese dann auf Stundenlohn- oder Einheitspreisbasis abzurechnen sind.
Zahlungen, Vorauszahlungen (§ 16 VOB/B)
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung fällig.
Bautagebuch und Revisionsunterlagen sind mindestens 4 Wochen vor Stellung der Schlussrechnung auf
den Planserver des AG hochzuladen.
Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet und als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von
einem Konto, der Tag, an dem das Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat. Die
Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der AG innerhalb der Zahlungsfristen einen Verrechnungsscheck per
Post an den AN abgesandt hat.
Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die
Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen
schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Der AN erhält Abschlagszahlungen entsprechend dem Bruttowert der jeweils durch prüfbare, an den AG
adressierte Rechnung nachgewiesenen vertraglichen Leistungen abzüglich eines 10%igen Einbehalts.
Die Aufrechnung mit vom AG bestrittenen Gegenansprüchen des AN ist ausgeschlossen.
Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistungen bis zur Abnahme 10 % der
Bruttoauftragssumme (einschl. erteilter Nachtragsaufträge) einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Der AG darf als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung der Sachmängelansprüche auf die Dauer
der Gewährleistungszeit zuzüglich der sich durch Hemmung oder Neubeginn ergebenden Verlängerung,
beginnend mit der Abnahme der Bauleistung, 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten.
Der Einbehalt darf vom AN gegen Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen
selbstschuldnerischen und hinterlegungsklauselfreien Bürgschaft eines in der Europäischen Union
zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers abgelöst werden.
Änderung der Vertragspreise
Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln (Material- und Transportgleitklauseln) werden nicht vereinbart.
Die vereinbarten Preise sind - von § 2 Abs. 3 VOB/B und sonst in der VOB/B vorgesehenen wie auch
sich sonst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebenden Preisänderungsmöglichkeiten abgesehen - Festpreise.
Änderung der Vertragsleistungen
Maßnahmen, die sich erst bei der Ausführung der Arbeiten als unumgänglich und notwendig herausstellen,
sind unverzüglich über die Bauleitung des AG vorzutragen und in einem prüfbaren Nachtragsangebot zu
unterbreiten. Nachtragspositionen verstehen sich analog übriger Positionen einschließlich aller zur Herstellung notwendigen Materialien und Arbeiten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt oder gewünscht.
Die Ausführung der Leistungen, die ein Nachtrag beinhaltet, erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch
den AG.
Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 18 VOB/B)
Für die Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache verfasste Wortlaut der
Vergabeunterlagen verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern
gilt ausschließlich deutsches Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Allgemeine Vertragsbedingungen
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Art um Umfang der Leistung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Lieferung und Herstellung von Holzfußböden sowie Vinylböden auf Heizestrich, inkl. der frachtfreien Lieferung, Abladung und das Lagern auf der Baustelle sowie aller erforderlichen Zwischen- und Höhentransporte bis zum Bestimmungs- bzw. Einbauort der zur Herstellung benötigten Materialien.
Die Angebotspreise für die ausgeschriebenen Leistungen beinhalten die voll funktionsfähigen, komplett erstellten Parkettfußböden einschließlich aller für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Materialien, auch wenn diese nicht gesondert beschrieben werden. Weiterhin sind örtliche Aufmaße, Hilfsmittel, Geräte und Werkzeuge, die für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind, mit den angebotenen Einheitspreisen abgegolten.
Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet:
Die Lieferung aller für die nachfolgend beschriebenen Leistungen erforderlichen Materialien inkl. für die Ausführung notwendigem Zubehör und deren Einbau für die betriebsbereite Übergabe
Die Vorhaltung der für die beschriebenen Leistungen notwendigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte einschl. deren An- und Abtransport
Die Prüfung der fachgerechten der Ausführungsart entsprechende Anordnung und Herstellung der Schnitt-, Schwind-, Dehn- und Bewegungsfugen im Estrich
Die Baustelleneinrichtung des AN
Hinweis zu aufgeführte Normen
Ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (AVB) -VOB/B- und den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) -VOB/C- gelten für die Ausführung die nachstehenden aufgeführten Normen in den jeweils neuesten gültigen Fassungen:
Für die ausgeschriebenen Leistungen gelten insbesondere:
DIN 18356 VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Parkettarbeiten
DIN 18365 VOB/C - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Bodenbelagarbeiten
DIN EN 1533 Parkett und andere Holzfußböden - Bestimmung der Biegeeigenschaften - Prüfmethode
DIN EN 1534 Holzfußböden - Bestimmung des Eindruckwiderstandes (Brinell) - Prüfmethode
DIN EN 13226 Holzfußböden - Massivholz-Elemente mit Nut und/oder Feder
DIN EN 13489 Holzfußböden und Parkett - Mehrschichtparkettelemente
DIN EN 14293 Klebstoffe- Klebstoffe für das Kleben von Parkett auf einem Untergrund - Prüfverfahren und Mindestanforderung
DIN EN 14354 Holzwerkstoffe - Furnierte Fußbodenbeläge
DIN EN 14761 Holzfußböden - Massivholzparkett - Hochkantlamelle, Breitlamelle und Modulklotz
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von Kalkulation und Arbeitsausführung:
BEB - Bundesverband Estrich und Belag e. V.
BVF- Bundesverband Flächenheizungen und Flächenkühlungen e. V.
DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
Fachverband Holzpflaster e. V.
GEV - Gemeinschaft Emissionskontrollierte Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.
Informationsverein Holz e. V.
IVD - Industrieverband Dichtstoffe e. V.
IVK - Industrieverband Klebstoffe e. V.
RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.
Herstellerrichtlinien
UVV (UnfalIverhütungsvorschriften)
Arbeitsstättenrichtlinien
Allgemeines
Für alle Arbeiten hat der AN nur geschulte Fachkräfte einzusetzen, wovon mindestens ein Mitarbeiter in deutscher Sprache kommunizieren kann. Seitens des ANs ist spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung ein verantwortlicher Fachbauleiter zu benennen, der während der gesamten Zeit der Ausführung der Arbeiten des AN zur Verfügung zu stehen und an allen Baubesprechungen teilzunehmen hat.
Ein Bautagebuch ist durch den AN zu führen und auf Anforderung der Bauleitung vorzulegen.
Eine Beschreibung der Bauausführung ist vor Beginn der Bauarbeiten der örtlichen Bauleitung zu übergeben.
Ausführung
Baustelleneinrichtung, Pausenräume, Lagermöglichkeiten und Anlieferungen:
Der Bieter kann davon ausgehen, dass bauseitiger Baustrom und Wasseranschluss zur Mitnutzung gegen eine Umlage vorhanden sind. Es ist den Mitarbeitern des AN nicht gestattet die Räume im Gebäude als Pausenräume zu nutzen. Der AN hat in Absprache mit der örtlichen Bauleitung die Möglichkeit eigene Pausen- und Materialcontainer im näheren Umfeld der Baustelle aufzustellen. Lagermöglichkeiten auf der Baustelle sind nur bedingt vorhanden und sind mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Bei Materialanlieferung wird seitens des AG empfohlen die ortsansässige Polizei über den Umfang und den Zeitpunkt der Anlieferung zu informieren.
Die Baustelleneinrichtung für die eigenen Arbeiten ist in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
Überprüfen von Vorleistungen:
Der AN hat unaufgefordert, eigenverantwortlich die Vorleistung der Gewerke zu prüfen, an deren Leistungen er anzuschließen hat. Der AN meldet seine Bedenken vor Ausführung seiner Leistung gegenüber dem AG an, falls Vorleistungen nicht dem Regelwerk oder den zulässigen Toleranzen entsprechen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße und benannte Höhen in der Ausführungsplanung auf Übereinstimmung mit dem am Bau vorhandenen Meterrissen zu prüfen und erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Estrichs durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung der Toleranzgrenzen ist der AG unverzüglich zu verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt werden müssen, erstellt der AN vor Ausführung der ausgleichenden Maßnahmen ein Aufmaß über diese Leistung und legt dieses der örtlichen Bauleitung des AG zur Prüfung vor. Erst nach Freigabe durch den AG oder seiner Vertretung hat der AN ein Anrecht auf Vergütung, da nach unangemeldeter und ungeprüfter Leistungserbringung der Aufwand zur Toleranzbeseitigung nicht mehr nachvollziehbar ist.
Hat der Untergrund Mängel oder sind aufgrund der vorliegenden Fußbodenkonstruktion Schäden zu befürchten, muss der Auftragnehmer schriftlich „Bedenken“ geltend machen, insbesondere bei:
größeren Unebenheiten
Rissen im Untergrund
nicht genügend trockenem Untergrund
nicht genügend fester Oberfläche des Untergrundes
verunreinigter Oberfläche des Untergrundes, z.B. mit Öl, Wachs, Lacken, Farbresten
unrichtiger Höhenlage der Oberfläche des Untergrundes im Verhältnis zur Höhenlage anschließender Bauteile
ungeeigneter Temperatur des Untergrundes
ungeeignetem Raumklima
fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen
gefordertem kraftschlüssigen Schließen von Bewegungsfugen im Untergrund
fehlendem Überstand des Randstellstreifens
fehlender Markierung von Messstellen bei beheizten Fußbodenkonstruktionen
fehlendem Fugenplan (wenn erforderlich)
Werkplanung:
Vor Beginn der Arbeiten ist vom AN eine Werkstatt- und Montageplanung zu erstellen und dem AG vor Ausführung zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Bestandteil der Werkstatt- und Montageplanung des AN sind u.a.:
Überprüfung der bauseitigen Untergrundbeschaffenheit auf Eignung für die beschriebenen Parkett- bzw. Bodenbelagarbeiten. Hierzu zählen die Messung der Restfeuchte, Dampfdruck, Haftzugfestigkeit, chemische Verträglichkeit, Vorhandensein erforderlicher Abdichtungen, ggf. erforderliches Gefälle, Mindesttemperatur zur Verlegung, Eignung der vorgesehenen Baustoffe und vorhandene Toleranzen.
Feststellung der tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem
Richtung der Verlegung
Montageabläufe:
Die Montage ist vom AN selbsttätig und gemeinsam mit den Vor- und Nachgewerken zu koordinieren und mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
Die Reihenfolge der Verlegung in den einzelnen Geschossen wird von der örtlichen Bauleitung des AG bestimmt
und ist bindend.
Sind Befestigungen von Bauteilen an Vorsatzschalen oder Trockenbauwänden erforderlich, hat der AN sich zu vergewissern, dass verdeckte Rohre und Leitungen nicht beschädigt werden.
Vor dem Öffnen der Produktpakete müssen sich diese solange akklimatisieren, bis sie sich der Raumtemperatur angepasst haben. Die Pakete sind dazu ungeöffnet und flach auf dem Boden liegend ca. 48 Stunden (im Winter 3 – 4 Tage) in der Mitte des Raumes zu lagern. Die Pakete sind nicht vor feuchten oder frisch tapezierten Wänden zu lagern. Bevor der Boden verlegt wird, müssen Außentüren und Fenster eingebaut und alle Maler- und Lackiererarbeiten abgeschlossen sein. Die Raumtemperatur sollte ca. 20° C (mindestens 15° C), die relative Luftfeuchtigkeit ca. 30 – 65 Prozent betragen.
Verlegung Holzfussboden:
Druckspuren und Kratzer gelten als wesentlicher Mangel bei werkseitig versiegelten Holzfußböden. Der Einbau hat daher mit besonderer Vorsicht zu erfolgen. Eine Nachversiegelung werkseitig versiegelter Produkte auf der Baustelle stellt einen qualitativen Minderwert dar.
Sofern nicht anders vorgegeben, ist bei Längsstab- oder Schiffsbodenverlegung die Richtung der Verlegung in Blickrichtung zur Hauptfensterfront zu wählen.
Material aus verschiedenen Chargen innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist grundsätzlich zu vermeiden. Ist es aus produkttechnischen Gründen unvermeidbar, dass leichte Struktur- und Farbunterschiede auftreten können, so sind die Einzelteile aus verschiedenen Verpackungen zu entnehmen und so zu mischen, dass kein negativer optischer Eindruck entsteht.
Bei größeren Flächen sind in Lage nach Abstimmung mit dem AG Fugen zur Aufnahme von Volumenänderungen vorzusehen.
Sockelleisten:
Sockelleisten aus Holzwerkstoff (z.B. MDF) oder Holz, foliert oder farblich beschichtet, sind bei Ecken auf Gehrung zu schneiden. Alle sichtbaren Stirnflächen und Abschlüsse (freie Wandenden) sind mit auf Gehrung geschnittenen Enden zu verdecken.
Sockelleisten sollen, soweit nicht an anderer Stelle abweichend beschrieben, nach Möglichkeit auf dem Untergrund verklebt werden. Kann die Dauerhaftigkeit der Verklebung bei zu erwartender üblicher mechanischer Beanspruchung aufgrund des Untergrunds nicht erwartet werden, so sollen die Sockelleisten mit Stahlstiften befestigt werden, wobei die Köpfe der Stahlstifte im Farbton der Sockelleiste einzufärben sind.
Aufmaß:
Sämtliche Maße zur Fertigung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Bodenbeläge sind an der Baustelle zu nehmen.
Der AN ist für die Richtigkeit der genommenen Maße verantwortlich. Sämtliche Mengen sind ebenfalls zu überprüfen. Eventuelle Unstimmigkeiten sind vor Beginn der Fertigung mit der Bauleitung zu klären.
Einbauhöhen:
Alle angegebenen Einbauhöhen zu den Bodenbelägen beziehen sich auf den fertig erstellten Fußboden (OKFFB). Der AN hat sich an den bauseits angebrachten Meterrissen zu orientieren und danach seine Einbauten
einzumessen.
Schutz der eigenen Leistung:
Es ist Aufgabe des AN dafür Sorge zu tragen, dass die seinerseits fertiggestellten Leistungen bis zur ordentlichen Abnahme durch den AG nicht von anderen Baubeteiligten beschädigt werden.
Maße / Mengenangaben und Ausführungszeichnungen:
Grundlage der Ausschreibungen und Mengenermittlungen sind die Pläne der Anlage.
Mengen und Maßangaben innerhalb des Leistungsverzeichnisses sind vom AN vor der Ausführung seiner
Leistungen eigenverantwortlich zu prüfen. Die Mengenangaben sind auf fertige Flächen bezogen und zu zu beziehen.
Produkte und Gleichwertigkeit:
Die ausgeschriebenen Leistungen sind grundsätzlich einschließlich Herstellung, Lieferung und fachgerechter
Ausführung anzubieten. Zur Kontrolle der zur Anwendung kommenden Produkte sind diese nur in
Originalverpackung anzuliefern. Es sind in zusammenhängenden Bereichen nur systemkonforme, zugelassene
und aus dem Produktportfolio eines Herstellers stammende Produkte zu verwenden.
Wird in den Ausschreibungsunterlagen für Produkte ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig"
benannt, so wird damit die mindestens zu erreichende Qualitätsanforderung festgelegt. Es ist dem Bieter
freigestellt gleichwertige Produkte anzubieten, wenn mit Angebotsabgabe unaufgefordert Qualitätsnachweise
der alternativen Produkte mit vorgelegt werden. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit obliegt dem Auftraggeber.
Werden Bieterergänzungen in diesem Zusammenhang nicht ausgefüllt, so gilt das ausgeschriebene Produkt als
vertraglich vereinbart.
Muster:
Alle Bodenbeläge sind vor Ausführung durch den AN zu bemustern und dem AG zur Verfügung zu stellen.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Planungsunterlagen Grundlage der nachfolgenden Positionsbeschreibungen dieses Leistungsverzeichnisses waren folgende Planungsunterlagen, die der Bieter sich unter einem im Anschreiben genannten Download-Link herunterladen kann:
Ausführungsplanung Architekt seitens S+P Planungsgesellschaft für Hochbau mbH:
Grundriss Erdgeschoss: GEH_AC2_5_GR_00_1000_S_FRG
Grundriss 1. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_01_1001_O_FRG
Grundriss 2. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_02_1002_P_FRG
Grundriss 3. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_03_1003_S_FRG
Grundriss 4. Obergeschoss: GEH_AC2_5_GR_04_1004_O_FRG
Details, Boden- und Dachaufbau: GEH_AC2_5_DE_BO_4001_H_FRG
Nach Auftragserteilung durch den AG erhält der AN Zugriff auf den Planungsserver
verpflichtet sich vor Ausführung seiner Leistung sich zu vergewissern, dass
nach denen er ausführt, dem aktuellsten Planungsstand entsprechen!
Planungsunterlagen
01 Vorbereitende Arbeiten
01
Vorbereitende Arbeiten
01.__.0010 Feuchtemessungen des Estrichs Messung der Estrichfeuchte über das gesamte Gebäude verteilt nach der
CM-Methode zur Feststellung der Belegreife. Die Orte der Messtellen sind
zusammen mit der örtlichen Bauleitung des AG festzulegen und zu dokumentieren.
Mineralische Untergründe/Baustellenestriche dürfen nach der CM-Methode eine
Restfeuchte von maximal 2 CM-% (bei Fußbodenheizung 1,8 CM-%), Anhydrit-Estriche
maximal 0,5 CM-% (bei Fußbodenheizung 0,3 CM-%) haben.
01.__.0010
Feuchtemessungen des Estrichs
20,00
Stk
01.__.0020 Feuchtigkeitssperre Auftragen der Feuchtigkeitssperre, falls die Estrichfeuchte zu hoch ist,
Produkt der Planung: Bona R 590 o. glw.
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen)
Ausführung in kleinen Teilflächen nur auf besondere Anweisung der örtlichen
Bauleitung des AG!
01.__.0020
Feuchtigkeitssperre
E
1,00
m2
01.__.0030 Reinigung des Estrichs Estrichflächen von grober Verschmutzung wie Betonresten, Gips und Mörtelresten
besenrein säubern, kleine Erhöhungen Beton/Mörtelreste entfernen,
anfallendes Material sammeln, abtransportieren und fachgerecht entsorgen.
01.__.0030
Reinigung des Estrichs
2.125,00
m2
01.__.0040 Abschleifen der Estrichflächen Die vorhandenen Estrichflächen entsprechend DIN18356 aufbereiten und so
abschleifen, dass die bearbeitenden Flächen zur Erreichung der nach DIN
notwendigen Eigenschaften zur Verklebung eines Parkettbodens geeignet sind.
Anfallendes Material sammeln, abtransportieren und fachgerecht entsorgen.
Ausführung in kleinen Teilflächen nur auf besondere Anweisung der örtlichen
Bauleitung des AG!
01.__.0040
Abschleifen der Estrichflächen
E
1,00
m2
01.__.0050 Haftgrund auf Unterboden Haftgrundvoranstrich auf Unterboden für Verfestigung bzw. Haftverbesserung des
Untergrundes zur Aufnahme von nachfolgend beschriebenen Fußbodenbelag,
Untergrund: Zementheizestrich
Chemische Basis: Dispersion
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen)
01.__.0050
Haftgrund auf Unterboden
2.125,00
m2
01.__.0060 Estrich spachteln, 1-3 mm, Teilbereiche Spachteln der Estrichfläche, mit Spachtelmasse, inkl. Ausgleichen von geringen
Unebenheiten in Teilbereichen, wenn Untergrund abweichend von der Toleranz,
Spachteldicke: 1 - 3 mm
Material: lösungsmittelfreie, kunstharzvergütete Zementspachtelmasse
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen)
Ausführung in kleinen Teilflächen nur auf besondere Anweisung der örtlichen
Bauleitung des AG!
01.__.0060
Estrich spachteln, 1-3 mm, Teilbereiche
E
1,00
m2
01.__.0070 Ausgleich Vertiefungen im Estrich, bis 30 mm Mulden und Vertiefungen in vorhandenen unregelmäßigen Massivuntergrund mit
leicht verlaufender Spezialzementausgleichsmasse ausgleichen.
Muldentiefe: 20 bis 30 mm, mittlere Tiefe 16 mm
Für ZE-Estriche geeignet, einschl. Grundierung und Haftbrücke auf Kunstharzbasis
mit systemzugehörigem lösemittelfreiem Haft- und Schutzgrund, einschl. Vorarbeiten,
Anschleifen/ Bürsten/ Absaugen/ Säubern des vorhandenen Untergrundes,
anfallendes Material sammeln, abtransportieren und fachgerecht entsorgen.
Ausführung in kleinen Teilflächen nur auf besondere Anweisung der örtlichen
Bauleitung des AG!
01.__.0070
Ausgleich Vertiefungen im Estrich, bis 30 mm
E
1,00
m2
01.__.0080 Scheinfugen schließen Scheinfugen in vorhandenen Untergründen überbrücken,
Fugenflanken in einem Abstand von 30 cm klammern,
Fuge mit lösemittelfreiem 2- komponentigem Injektionsharz auf Epoxydharzbasis schließen,
einschließlich spachteln und abquarzen,
Einzellänge: bis ca. 1,00 m
Ausführung in Teillängen.
01.__.0080
Scheinfugen schließen
105,00
m
01.__.0090 Trennschiene, Edelstahl Trennschiene in Einzellängen aus Edelstahl als Materialtrennschiene im Bereich von Türzargen
bzw. bei Belagwechsel,
Material: Edelstahl gebürstet
Einzellänge: bis ca. 1,00 m
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen)
01.__.0090
Trennschiene, Edelstahl
E
1,00
m
01.__.0100 Trennschiene, Aluminium Trennschiene wie in Vorposition beschrieben, jedoch:
Material: Aluminium
Angebotenes Produkt:
(vom Bieter einzutragen)
01.__.0100
Trennschiene, Aluminium
E
1,00
m
01.__.0110 Überstand Randdämmstreifen abschneiden Nach Verlegen der Bodenbeläge vorhandenen Überstand des Randdämmstreifens abschneiden,
anfallendes Material sammeln, abtransportieren und entsorgen.
01.__.0110
Überstand Randdämmstreifen abschneiden
1.700,00
m
02 Bodenbelagsarbeiten - Grundausstattung
02
Bodenbelagsarbeiten - Grundausstattung
02.01 Bodenbelagsarbeiten Wohnungen
02.01
Bodenbelagsarbeiten Wohnungen
02.02 Bodenbelagsarbeiten Servicebereich
02.02
Bodenbelagsarbeiten Servicebereich
03 Parkett- und Bodenbelagsarbeiten auf Sonderwunsch
03
Parkett- und Bodenbelagsarbeiten auf Sonderwunsch
03.01 PVC-Bodenbeläge - Gerflor Creation 55
03.01
PVC-Bodenbeläge - Gerflor Creation 55
03.02 Zweischicht-Parkett - Bauwerk Monopark
03.02
Zweischicht-Parkett - Bauwerk Monopark
03.03 Holzfußboden Landhausdiele - Meister Lindura
03.03
Holzfußboden Landhausdiele - Meister Lindura
04 Stundenlohnarbeiten
04
Stundenlohnarbeiten
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten zum Nachweis dürfen ausschließlich
nur nach Aufforderung durch die Bauleitung des AG
ausgeführt werden.
Mit den Einheitspreisen sind alle Leistungszulagen,
Sozialzuschläge, allgemeine Geschäftskosten,
Wegegelder, Auslösungen, Zuschläge für Wagnis und
Gewinn sowie Werkzeug und Gerät abgegolten.
Die nachstehend angebotenen Verrechnungssätze sind
unter Beachtung der preislichen Vorschrift zu ermitteln
und gelten unabhängig von der Anzahl der abzurechnenden
Stunden.
Vorbemerkung Stundenlohnarbeiten
04.__.0010 Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
04.__.0010
Lohnstunden eines Facharbeiters zum Nachweis
E
1,00
h
04.__.0020 Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
04.__.0020
Lohnstunden eines Bauhelfers zum Nachweis
E
1,00
h