Verblendmauerwerk
Campus HafenCity
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Leistungsverzeichnis

OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Projektbeschreibung Gestalterisches Konzept Östlich des Lohseparks in der HafenCity wird auf Baufeld 77 ein neuer Schulstandort errichtet. Auf dem neuen "Campus HafenCity" soll eine weiterführende Schule mit vier Gymnasialzügen und vier Stadtteilschulzügen einschließlich einer Dreifeldhalle, einer Zweifeldhalle und einer Einfeldhalle entstehen. Im nördlichen Campusbereich soll auf dem Gebäudedach eine Kindertageseinrichtung für rund 100 Kinder und einer direkt von der Kita aus zugänglichen Außenspielfläche entstehen. Gestalterisch gliedert sich das Gebäude in 3 Zonen: Das Erdgeschoss wird bestimmt durch seine Sichtmauerwerkfassade. Das 1.Obergeschoss besteht aus einer durchlaufenden Pfosten-Riegel-Fassade. Darüber werden die Fassaden des Schulbaukörpers durch eine vertikale Holzschalung und die Fassade der Sporthalle durch eine vertikale Holzfassade bestimmt. Das Grundgerüst des Gebäudes wird in den geometrisch anspruchsvollen Bereichen des Gebäudes, sowie dem Sockelbereich in Stahlbeton ausgeführt, während in den Regelbereichen der Klassenräume eine mehrgeschossige Holz-Hybridkonstruktion zum Tragen kommt. Innerhalb der Unterrichtsbereiche erfolgt die Unterteilung des Grundrisses durch Stahlbetonwände, welche die Klassenräume von der Flurzone trennen. Die weitere Unterteilung innerhalb des Klassenraumverbunds erfolgt durch Trockenbauwände, so dass eine langfristige Flexibilität gewährleistet wird. Grundstück             11.300,00 m² Gelände:            ca. 8,40 NHN Bruttogeschossfläche (BGFR) Oberirdisch    23.600,00 m² Bruttogeschossfläche (BGFR) Untergeschoss    2.250,00 m² Geschossigkeit          UG, EG, 1. - 5.OG Geschosshöhe Untergeschoss       ca. 3,60 m Geschosshöhe Obergeschosse Erdgeschoss       ca. 5,45 m 1. Obergeschoss       ca. 3,60 m 2.-4. Obergeschoss       ca. 3,60 m 5. Obergeschoss       ca. 3,90 m Sporthallen          ca. 8,65-9,40 m Einleitung Die  Ausschreibung umfasst die Ausführung der Klinker- und Vormauerziegelarbeiten für den Campus HafenCity in Hamburg. Gegenstand der Leistung sind ca. 1.600 m² Vormauerziegelfassade im Erdgeschoss des Hauptgebäudes sowie ca. 2.012 m² Klinkerbekleidung der multifunktionalen Lärmschutzwand in den Außenanlagen, die bereits vom AG geliefert werden. Die Vormauerziegelfassade wird als zweischalige Konstruktion vor einem gedämmten Wandaufbau hergestellt und bildet die gestalterisch auffalende Sockelzone des Gebäudes. Die Lärmschutzwand dient der Abschirmung der angrenzenden Bahnschienen und wird beidseitig mit Klinkern bekleidet.
Projektbeschreibung
Allgemeine Vorbemerkungen 1. Allgemeiner Hinweis Es gelten insbesondere die einschlägigen ATV der VOB/C, insbesondere DIN 18330 Mauerarbeiten, sowie die für Vormauerziegel, Mauerwerk, Verankerungen und Anschlüsse jeweils geltenden DIN-/EN-Regelwerke. Abweichungen sind aufzuzeigen und durch den AG freizugeben. Die nachfolgenden Leistungen in den weiteren LV-Textteilen sind vom Auftragnehmer nachfolgend AN genannt in sein Angebot einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Widersprechende Qualitätsforderungen werden vom Auftraggeber (AG) geklärt und festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass Leistungen des Nutzers parallel zur und / oder nach Fertigstellung der Leistungen des AN durchgeführt werden. Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Soweit AN-Leistungen auf Grund ihrer spezifischen Besonderheiten und Funktionen, sowie auf Grund von Witterungseinflüssen zum Abnahmetermin deren zugesagte Funktion nicht abschließend geprüft werden kann, erfolgt deren Abnahme unter dem Vorbehalt, dass die endgültige Funktions- / Leistungsprüfung zum jeweils nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt erfolgt und vom AN vertragsgemäß nachgewiesen werden kann. Bei fertigen Oberflächen sind die Anforderungen nach DIN  18202 Tabelle 3 Zeile 4 und 7 einzuhalten, soweit in den weiteren Unterlagen keine höherwertigeren Anforderungen gestellt werden. Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen. Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden. Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen.  Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen.  Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben. Es sind im Falle von Koexistenzphasen bzgl. DIN-Normen und europäischen Normen soweit normativ möglich Bauteile gemäß Bauprodukte-Verordnung mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung einzusetzen, dies ist nachzuweisen. Bei Angebotsabgabe ist darauf hinzuweisen, wenn aus irgendwelchen Gründen die geforderten Produkte, System und Bauteile nicht eingebaut werden können. Nachforderungen können daraus nicht abgeleitet werden. Der AN hat dem AG die Lieferscheine für sämtliches eingebautes Material geordnet nach jeweiligem Lieferanten sofort nach Lieferung zu überlassen.  Auf Anforderung des AG hat der AN für die vom AG ausgewählten Materialien eine Mengenzusammenstellung dem AG zu überlassen.  Vorgenannte Unterlagen sind spätestens mit der Fertigstellung der vom AN geschuldeten Leistung zu übergeben. 1.1 Leistungsabgrenzung Zu den vom AN zu erbringenden Leistungen gehören auch die nachfolgend unter Buchstaben a) bis i) Leistungen. Die vorstehende Leistungspflicht gilt nicht für Leistungen, bei denen für den AN nicht erkennbar   ist, dass   diese   Leistungen   für   die   vertragsgemäße, endfertige Ausführung seiner Leistung erforderlich werden. Sie gilt auch nicht, soweit im Leistungsverzeichnis ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der AN darf, soweit der Vertrag keine entsprechende Regelung enthält, nicht davon ausgehen, dass die im o.g. Sinne erforderlichen Leistungen vom AG oder von Dritten erbracht werden. a)   Herstellung, Vorhaltung und Wiederbeseitigung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen, Lagerflächen, Arbeitsräume, Arbeits- und Schutzgerüste, Arbeitsbühnen, Absturzsicherungen, Hebezeuge, Rüstungsverstärkungen, Hilfskonstruktionen, Absperrungen, Umzäunungen, Einfriedungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, soweit nicht vorhandene Einrichtungen dem AN für die Zeit seiner Ausführung in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden. b) in unmittelbarem Zusammenhang mit den Auftragnehmer Leistungen stehende und zur funktionsgerechten, ordnungsgemäßen oder  verkehrsüblichen  Verwendung  und Benutzung  erforderliche Ergänzungsleistungen, wie z.B. Isolierungen, Herstellung von Verbindungen, Stemm- und Beiputzarbeiten (nach AN-Bauleitungs-Genehmigung), ferner das Herstellen und funktionsgerechte  Verschließen von sämtlichen Bohrungen und Durchbrüchen, soweit diese nicht in den Vertragsunterlagen als vorhandene Aussparungen beschrieben sind und keine sonstigen abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. c) verkehrsübliche Vollständigkeit, bei Installationen und technischen Anlagen insbesondere die Prüfung der Betriebsfertigkeit, Sachverständigen-Abnahmen, die Inbetriebnahme und die Einweisung in die Bedienung und Wartung. d) eigenverantwortliche Durchführung aller erforderlichen Schutz-, Hilfs- und   Pflegemaßnahmen sowie Funktionsüberprüfungen der eingebrachten Gewerke. e) die Anfertigung bzw. Beschaffung und Überlassung an den AG von Werk-, Konstruktions- und Bestandszeichnungen, Montage- und Verlegeplänen, Montagekonzepte, Berechnungen, behördlichen Ausführungsgenehmigungen, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall,  Material-  und  Ersatzteillisten, Qualitätsnachweisen,  Übereinstimmungserklärungen  mit  gesetzlichen  und  behördlichen  Vorgaben  sowie Prüfattesten,  Garantieerklärungen, Bedienungsanweisungen, Mustern, Probearbeiten u. ä.. Sämtliche Unterlagen müssen vom AN mind. in Dateiformaten (Pläne als *.dwg- und *.pdf-Format) und Papierpausen (auch Farbkopien) nach Angabe des AG erstellt werden. f)  Aufladung und Abtransport der zur Auftragsdurchführung beigebrachten Hilfsstoffe,  Gerätschaften und nicht benötigten Materialien und Objekte,  einschließlich der Beseitigung der durch den AN verursachten Abfälle, Verunreinigungen  und  Beschädigungen  auf  dem  Baugrundstück, den  umliegenden  Grundstücken  sowie den  öffentlichen  Verkehrswegen,   jeweils  umgehend ,   sobald  keine  weitere  Verwendung  auf  der  Baustelle mehr zu erwarten ist, spätestens jedoch 5 Arbeitstage nach Aufforderung durch den AG. g) geeignete Schutzmaßnahmen gegenüber Gegenständen (einschließlich naturgeschütztem Baumbestand) und Einrichtung des Bauherrn oder sonstiger Dritter vor Beschädigung und Zerstörung; die Schutzmaßnahmen beinhalten auch eine sorgfältige Erkundung sowie Planungsvorkehrungen. h) zuverlässig und kontrollierte Absicherung aller bei den Auftragnehmertätigkeiten entstehenden Gefahren- und   Unfallquellen (z.B.   Öffnungen, stromführende   Stellen, durch   Witterungseinflüsse gefährdete und gefahrenträchtige Bereiche). i)  Der AN hat zu seinen Lasten rechtzeitige und ausreichende Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeiten gegen Beschädigung, Verschmutzung, Witterungsschäden, Tages- und Schichtenwasser und sonstige vorhersehbare Einflüsse (z.B.  Leistungen Dritter) zu treffen sowie seine Arbeitsausführung hiernach einzurichten. Schäden aus unterlassener Vorsorge fallen in seine Gefahr. j)  Vor Beginn der Arbeiten sind sämtliche Dachflächen zu begehen, vorhandene Beschädigungen zu dokumentieren und dem AG anzuzeigen. Die Beweislast für nicht dokumentierte Schäden liegt im Verantwortungsbereich des AN. h) Der AN hat sämtliche Materialien zu bemustern. Die Bemusterung ist rechtzeitig vor Ausführung vorzulegen. Die Freigabe des AG ist abzuwarten. Herstellen erforderlicher Musterflächen ist im Leistungsumfang des AN zu berücksichtigen. Nach Freigabe dienen die Muster als Referenzfläche. 1.2 Planmanagement Der AG bedient sich eines externen Planverwaltungssystems, welches für die Archivierung und Verteilung dieser zuständig ist. Jegliche Planunterlagen (Montage-/Werksplanung etc.) sind durch den AN eigenständig auf diesem Server einzupflegen. Ausschließlich der Eingang auf dem Server gilt als Zustellungsdatum. Es ist ausschließlich ein einheitlicher Plankopf nach Vorgabe des AG zu verwenden.  Sämtliche Zeichnungen und Planunterlagen sind nach einem durch den AG   vorgegebenen Plannummernschlüssel sowie dem Planinhalt zu bezeichnen. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig. 2. Sicherheit und Gesundheitsschutz Der AG legt großen Wert auf eine absolut einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften. Der AN hat eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass sämtliche Gesetze und Vorschriften zur Arbeitssicherheit (z. B. Gefährdungsanalyse, Montagekonzeption usw.) angewendet und eingehalten werden. Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen Verantwortlichen für die Baustellensicherheit und die Ersthelfer zu benennen (Verweis auf DGUV V1). Der AN erhält eine Einweisung durch den SiGe-Koordinator, im Übrigen gilt die Baustellenordnung. 2.1 Planung Der AN hat in Abstimmung mit dem AG die Vertragsunterlagen in Bezug auf Sicherheits- und Gesundheitskoordination im Sinne der Planprüfungsverpflichtung zu prüfen und rechtzeitig Hinweise zu liefern, wenn diesbezügliche Einbauten in seiner Leistung fehlen. Sollte die Leistung des AN in irgendeiner Form im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefahrstoffen stehen, ist der AN   verpflichtet, die jeweils geltenden Vorschriften und Regelwerke bezüglich der Lagerung und des Umgangs mit Gefahrstoffen einzuhalten und dem AG die entsprechenden Unterlagen (Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungsnachweise) unaufgefordert und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 2.2 Baustelle Es werden bis zu zweimal während der Bauzeit Alarmübungen durchgeführt, d.h. es ist mit Arbeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 6 Stunden währenddessen zu rechnen. Alle Mitarbeiter, die die Baustelle betreten, müssen auf der Baustelle jederzeit zugelassene PSA wie Helme, Sicherheitsschuhe S3 und gelbe Warnwesten, etc. tragen. Warnwesten können vom AG zu einem Preis von 10 €/Stück erworben werden. Auf die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 Absatz 4.2.4 wird hingewiesen: Es dürfen durch den AN keine transportablen Sprossenleitern eingesetzt werden. Sofern Leitern eingesetzt werden, müssen diese mit mindestens 80mm breiten Stufen ausgestattet sein.  Das gilt auch für Anlegeleitern. Bevorzugt eingesetzt sollen jedoch Podeste, Gerüste und Hubarbeitsbühnen. Der AN oder seine Nachunternehmer, die durch die Ausführung von Arbeiten oder durch die von Ihnen auf der Baustelle stationierten Geräte Gefahrenquellen schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahren sind durch sichtbareGefahrenzeichen kenntlich zu machen, ggf. zu beleuchten. Geräte und Einrichtungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, dass der jeweilige Eigentümer erkennbar ist. Insbesondere sind giftige, ölige, brennbare oder sonst wie toxische Stoffe so zu lagern, dass eine Gefährdung Dritter und der Umwelt (Boden, Grundwasser, etc.) ausgeschlossen ist. Das Lagern von Druckgasflaschen in Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten ist untersagt. Bei Arbeiten mit brennbaren Gasen müssen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein. Bei Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche müssen Leckgassicherungen verwendet werden. Bei Arbeiten mit Schussapparaten gilt die UVV (DGUV 56) uneingeschränkt. Die Arbeiten dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung durch den AG durchgeführt werden. Die Genehmigung ist auf bestimmte Bauteile, Räume und Zeiten beschränkt. 2.3 Schadstoffe Schadstoffbelastete und gesundheitsschädliche bzw. gesundheitsgefährdende Materialien wie z. B. Asbest, PCP, PCB, Lindan etc. dürfen nicht verwendet oder eingebaut werden. Formaldehydhaltige Holzwerkstoffe sind im verarbeiteten Zustand mindestens der   Emissionsklasse   E 1 zuzuordnen, soweit nachstehend nicht höherwertiger beschrieben. 3. Prüfungen, Genehmigungen Sind behördliche Anmeldungen, Genehmigungen, Prüfungen, Prüfversuche, Zulassungen, Zustimmungen im Einzelfall erforderlich, so hat der AN die hierfür erforderlichen Nachweise gegenüber der Behörde oder Sonstigen rechtzeitig anzumelden und dem AG unverzüglich vorzulegen, spätestens jedoch vor Ausführung der Bauleistung. Sämtliche Kosten hierfür (auch behördliche Kosten) sind vom AN zu tragen. Stellt sich im Laufe der Ausführung heraus, dass die vom AN gemachten Angaben falsch und/oder unvollständig waren, so hat er die Kosten für etwaige bauliche Änderungen und Schadensersatz zu leisten. Ungeachtet der Prüfungsverpflichtung des AN ist der AG jederzeit berechtigt, Proben auf der Baustelle zur Qualitätsprüfung zu entnehmen.  Die anschließende Prüfung kann sich z.B.  auf spezielle Eigenschaften, Schadstoffe, Materialzusammensetzungen, Druckfestigkeit, Biegezugfestigkeit, Oberflächenhärte, Abriebfestigkeit, Widerstandsfähigkeit, Leitfähigkeit, Rutschfestigkeit und Farbgebung beziehen, sofern diese Eigenschaften in Normen und / oder der Ausschreibung vom AN geschuldet werden.  Die Kosten für notwendige Prüfungen, wenn keine ausreichenden Nachweise vom AN vorliegen bzw. begründete Zweifel an den Materialeigenschaftenbestehen, hat der AN zu tragen. 4. Montageplanung Die Planung seitens des AG ist abgeschlossen. Er wird keine weiteren Planungsleistungen erbringen.  Alle weiteren Planungsleistungen sind Sache des AN und im Rahmen der Werk- und Montageplanung mit den Einheitspreisen abgegolten. Die Montageplanungen sind koordiniert mit allen beteiligten Gewerken und auch incl. Darstellung aller beteiligten Gewerke vom AN zu erstellen. 5. Vorleistungen und Baufreiheit Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf die für die angebotenen Fabrikate erforderlichen bauseitigen Leistungen rechtzeitig hinzuweisen. Falls erforderlich sind Detailzeichnungen und Einbauteile (z.B. Anschweißplatten, Halfenschienen, etc.) rechtzeitig zu übergeben. Bauseitig wird für die Montagen in der Regel ein 230-Volt-und 400 Volt-Drehstrom-Anschluss vorgesehen und bereitgestellt. Die elektrische Steuereinrichtung einschließlich der Kleinspannungsinstallation ist vom Auftragnehmer zu erbringen und einzukalkulieren. Vom Auftraggeber wird ein Höhenbezugspunkt je Geschoss vorgegeben. Gegebenenfalls erforderliche weitere Messpunkte sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu übertragen. Alle weiteren Vermessungsleistungen, die zur Durchführung der eigenen Leistung notwendig werden, sind vom AN zu erbringen. Vor Beginn der Arbeiten sind die tatsächlichen Einbauhöhen bezogen auf das gesamte Ausbausystem mit dem Auftraggeber abzustimmen, wenn unzulässige Toleranzen oder Änderungen des geplanten Fußbodenaufbaus festgestellt oder vermutet werden. Eventuell notwendige Arbeitsunterbrechungen sowie mehrmalige An- und Abfahrten, bedingt durch den Bauablauf, berechtigen nicht zu Mehrforderungen. 6. Baustelleneinrichtung Der AN hat die für seine Leistung erforderlichen Lagerflächen, Arbeitsräume, Sicherheitseinrichtungen, Arbeitsgerüste, Sicherheitsnetze, Arbeitsbühnen, Hebezeuge und Absturzsicherungen etc. in sein Angebot einzurechnen. 7. Baubetriebliche Emissionen Es sind die gesetzlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke, insbesondere TA-Lärm, allg. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie DIN 4150 und die Baustellenordnung des AG zu beachten. Der AN verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterungen, etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren. 8. Inbetriebnahme und Einweisung Der AN stellt alle zur Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen und Materialien sowie das Fachpersonal zu den mit dem AG abgestimmten Inbetriebnahmeterminen zur Verfügung. Der   AN   ist   nach   vorheriger   Abstimmung   mit   dem   AG   verpflichtet, rechtzeitig und   ausreichend   das Bedienpersonal des AG und/oder künftiger Nutzer und/oder Betreiber und/oder Verwalter in die Bedienung aller technischen Anlagen einzuweisen.  Diese Vertragsleistung kann auch erst nach Fertigstellung aller Leistungen abgerufen werden, die Abruffrist beträgt 5 Tage.  Der AN hat den AG darüber schriftlich zu informieren bzw.  diesbezüglich den Nachweis zu führen. 9. Zertifizierung / Nachhaltigkeit Das Gebäude wird nach DGNB mit dem Zertifizierungsziel "Gold", dem Qualitätssiegel QNG (Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude) mit dem Zertifizierungsziel "QNG Plus" und dem Umweltzeichen HafenCity "Platin" zertifiziert. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Erreichung der Zertifizierungsziele die beschriebenen Maßnahmen und gestellten Anforderungen einzuhalten. LV Anlage DGNB  Baustelle-Bauprozess LV Anlage DGNB  Bauökologische Materialanforderungen LV Anlagen_QNG  (mit Anlage 3 zum Handbuch: Gebäudeanforderungen + QNG Anforderungskatalog: Anhangdokument 313) LV Anlage_Umweltzeichen HafenCity  Zielvereinbarung 10. Werbung auf der Baustelle / Veröffentlichungen Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig. Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig. 11.    Bemusterung Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist durch den Auftragnehmer eine vollständige Fassadenbemusterung zur Freigabe durch den AG vorzulegen. 12.   Schutz bereits hergestellter Bauteile Bereits hergestellte Bauteile und Oberflächen sind während der gesamten Ausführungszeit gegen Beschädigungen, Verschmutzungen, Feuchtigkeitseintrag, Verfärbungen und mechanische Beanspruchungen zu schützen.Verschmutzungen durch Mörtel, Zementschleier, Fugmaterialien oder Reinigungsmittel sind unverzüglich zu entfernen.Beschädigte Bauteile sind durch den Auftragnehmer auf eigene Kosten auszutauschen oder fachgerecht instand zu setzen. 13.   Kostenbeteiligungen Eine Kostenbeteiligung an Leistungen des AG wie Müll, Wasser- und Stromanschlüsse, sanitäre Einrichtungen und Bauleistungsversicherung ist vorgesehen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
Allgemeine Vorbemerkungen
Projektbezogene Vorbemerkungen KG 335 Außenwandbekleidung Vormauerziegelfassade (VZM-Fassade) Die Erdgeschossfassaden ist mit einem Verblendmauerwerk als Wetterschale der Außenwand aus Vollstein und Kerndämmung als zweischalige Vormauerziegelfassde vor tragenden und nicht tragenden Wänden auszuführen. Die Wandflächen sind aus recycelten bzw. wiederverwendbaren Mauersteinen / Klinker / Backsteinen aus dem selektiven Rückbau ausgeführt (bspw. vonRestado o.ä.). Die Ziegelsteine stammen aus Rückbauprojekten mit anschließender Aufbereitung. Die Fassadenstatik ist durch den AN zu liefern. Aufbau:   Vormauerziegel, Fingerspalt, Wärmedämmung WLG 035 gem. baupyhsikalischen Anforderungen, StB-Wand, gem. statischen Anforderungen Anschlüsse Bodenanschluss und Höhenausgleich zum Gehwegbelag mit Sperrschichten zur Sicherung gegen Feuchtigkeit im Bereich der Berührungspunkte zwischen Innen- und Außenschale, und zwar am Fußpunkt der Verblendschale, unter Fenster-/Sohlbänken, über Stürzen und in Fensterleibungen. Die Abdichtung muss der DIN18533: Abdichtung von erdberührten Bauteilen entsprechen und ist mit erforderlicher Überdeckung in ein Mörtelbett und bis Vorderkante Verblendmauerwerk zu verlegen. Die Sperrschicht ist mit leichtem Gefälle nach außen zu verlegen, innerhalb der Hohlschicht über einen Dämmstoffkeil an der Außenseite der Innenschale ausreichend min. 30 cm hoch zuführen und zu befestigen. In das Erdreich einbindendes Mauerwerk ist mit einer Noppenbahn und mineralischen Dichtungsschlämme zu schützen. Eventuell anfallende Feuchtigkeit am Fußpunkt des Schalenzwischenraums ist oberhalb der Geländeoberkante über Entwässerungsöffnungen abzuführen. Das Sichtmauerwerk ist in die Laibungen von Öffnungen hereinzuführen. Die teils großflächigen Öffnungen der Glasfassaden und Türen sind mit geeigneten, nicht sichtbaren Abfangkonstruktionen oder vorgefertigten Elementen mit Ziegelverblendung auszuführen. Die Fenster- und Türprofile sind gem. DIN 4108 Beiblatt 2 (Tab. 32 - Zweischalige Bauweise) min. 30 mm zu überdämmen. Ausführung gem. Leitdetailplanung Anlage A5.3.6.7. Belüftung und Entwässerung Es sind Öffnungen zum Belüften und Entwässern der Vorsatzschale im Sockel, über Stürzen, durch Offenlassen von Stoßfugen herzustellen. Ebenso sind Stoßfugen unter Fensterbänken und Mauerabdeckungen zur Entlüftung offenzulassen, allerdings können die offenen Stoßfugen entfallen, wenn die Entlüftung der Vorsatzschale konstruktiv anders gelöst wird. Bei Herstellen der offenen Stoßfugen ist auf ein ansprechendes Erscheinungsbild zu achten und ein Verschluss durch nachfolgende Arbeiten, z.B. durch Stoßfugenlüfter, zu verhindern. Verblendmauerwerk-Fugen Grundsätzlich sind Dehnfugen vom AN zu planen und nach Erfordernis auszuführen. Senkrechte Dehnfugen sind als verzahnte Fugen auszuführen. Dehnfugen sind elastisch gefüllt und verfugt sowie besandet in Fugenfarbe auszuführen. Die Vermauerung muss vollfugig und kraftschlüssig erfolgen. Der Fugenmörtel ist mit geringem zementanteil, rückstandlos entfernbar auszuführen. Mörtelfugen sind mit einem gefärbten Fugenmörtel nach Bemusterung auszuführen. Hierzu sind alle Fugen flankensauber ca. 1,5 bis 2 cm tief auszukratzen und nachträglich mit dem Fugenmörtel zu verfugen. Mauerverband: wilder Verband. Wärmedämmschicht Es sind Wärmedämmstoffe des Anwendungstyps WZ nach DIN 4108-10, nichtbrennbar, Euroklasse A 1 n. DIN EN 13 501, Grenzabmaße für die Dicken T 3 n. DIN EN 13 162, Langzeitige Wasseraufnahme WL(P) n. DIN EN 13162 zu verwenden. WLG sowie Material und Schichtdicke (Bemessungswert nach DIN 4108-4) gem. bauphysikalischer Berechnung zum GEG-Nachweis, siehe Angaben im Bauteilkatalog (Anlage A5.1.2) und Leitdetailplanung A5.3.6.7). Unterkonstruktion und Verankerung Es sind alle Maßnahmen für eine Stabilisierung des Systems am Baukörper auszuführen. Verankerung der Mauerschalen sind wärmebrückenreduziertenden V4A-Drahtankern/Luftschichtankern auszuführen. Abfangkonstruktionen und Konsolen gem. statischer Berechnung aus thermisch optimierten, nichtrostendem Edelstahl V4A. Fertigteile Sollten Fertigteilelemente zum Einsatz kommen, sind diese so herzustellen, dass bei aneinanderstoßenden Elementen keine Fugen, Absätze und Höhenvorsprünge auftreten. Das Vermauern von verschiedenen Materialien in einem Mauerwerksbauteil ist unzulässig. Einbauelemente Für Bauteile anderer Gewerke sind im System Verstärkungen aus Schaumglas etc. vorzusehen um entsprechende Bauteile (z.B. Lampen, siehe TGA-ELT) an der Fassade/Decke befestigen zu können. Brandschutzanforderungen Die Vorgaben aus dem Brandschutzkonzept (Anlage A5.1.5) sind umzusetzten. Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Bei der vertikalen Anordnung der Fassadenbekleidung kann, je nach Zulassung des Systems, eine Zustimmung im Einzelfall der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde notwendig sein. Ist eine ZiE (Zustimmung im Einzelfall) erforderlich, so ist diese durch den AN zu beantragen und einzukalkulieren. Anforderungen Klinker/Ziegelstein Vor Einbau müssen die Ziegel kontrolliert und evtl. vorhandene Mörtelreste o.ä. entfernt werden, um einen einwandfreien Einbau zu gewährleisten. Sonderformate Für die Sonderecken sind Sondersteine als Formsteine entsprechende der Gebäudegeometrie zu vermauern. Anforderungen an Oberflächen / Farbe / Richtqualität Ausführung gem. Anlage A5.1.10 Farb- und Gestaltungskonzept. Die genauere Darstellung erfolgt durch die Planunterlagen Architektur im Anhang, Anlage A5.3.6.7. Für Dämmstoffe sowie Dämmstoffkleber gelten die materialökologischen Anforderungen der ZTB. KG352 Verkleidung der Lärmschutzwand mit Klinkersteinen Die Lärmschutzwand ist mit einem Sichtmauerwerk passend zu den Gebäudefassaden zu verkleiden. Verblendmauerwerk aus Klinkersteinen. Die Sichtmauerwerksoberfläche muss an den Ecken und Kanten der Lärmschutzwand sorgfältig ausgefüllt sein. Belüftung sowie der erforderliche Abfluss von Feuchtigkeit aus dem Schalenzwischenraum müssen konstruktiv gelöst werden und die Vorgaben aus dem Lärmschutzkonzept einhalten. Das Mauerwerk ist optisch ansprechend und in Übereinstimmung mit den bestehenden Fassaden der Gebäude auszuführen. Die Verblendmauerwerk-Fugen und -verbindungen müssen den technischen Normen entsprechen und optisch im wilden Verband angelegt sein. Materialökologische Anforderungen, statische und konstruktive Anforderungen sind zu beachten und in der Planung zu berücksichtigen. Dehnfugen und Verankerungen müssen nach den neuesten technischen Standards und in Übereinstimmung mit den Vorgaben für die Fassade ausgeführt werden. Anforderungen an Klinker/Ziegelsteine Die Ausführung ist gemäß der Leitdetailplanung und den Anlagen zu erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Pläne auf Aktualität und Volständigkeit hin zu überprüfen. Alle Arbeiten sind unter kontinuierlicher Qualitätskontrolle durchzuführen. Die Lärmschutzwand erhält zusätzlich Klettergriffe. Die Klinkerwand ist entsprechend vorzurüsten, dass die Kletterelemente unter Berücksichtigung der statischen gegebenheiten und Sicherheitsanforderungen eingebaut werden könne. Siehe Anlage A5.6.6 Lärmschutzwand.
Projektbezogene Vorbemerkungen
01 Hinterlüftetes Klinkermauerwerk
01
Hinterlüftetes Klinkermauerwerk
01.01 Erdgeschoss
01.01
Erdgeschoss
01.02 EG Lärmschutzwand/Schulhofwand
01.02
EG Lärmschutzwand/Schulhofwand
01.03 Nebenpositionen
01.03
Nebenpositionen