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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Baubeschreibung Gestalterisches Konzept
Der städtebauliche Entwurf reagiert auf die Zielsetzungen der Auslobung:
Eine Fassung der Versmannstraße und des Lohseparks analog zu der gegenüberliegenden westlichen Bebauung mit einer adäquaten Gebäudehöhe, Schaffung einer Öffnung zum Lohsepark, sowie Setzung eines höheren Gebäudeteils im Norden des Grundstücks, um den Übergang zum angrenzenden Baufeld 75 zu schaffen.
Der Schulneubau ist als geschichteter Gebäudekomplex zu verstehen und gliedert sich in zwei über das Erdgeschoss verbundene Baukörper. Auf einem umlaufenden Sockelband, dem "erweiterten Klassenzimmer", schwebt die Schule sowie die Sporthalle und nimmt Bezug zur HafenCity Universität gegenüber.
Grüne Fugen rhythmisieren den dynamischen Baukörper. Diese Einschnitte unterstreichen die Dreiteilung des Schulbaukörpers in die Cluster der Sek I 5-7 und Sek I 8-10 mit der Oberstufe, der Sek II 11-13 in seiner Mitte.
Die Erdgeschosszone mit den übergeordneten Sonderbereichen erlaubt die gewünschte Offenheit gegenüber dem Quartier. Damit bleibt die Schule auch Teil der nachbarschafts- und quartiersbezogenen Aktivitäten.
Gestalterisch gliedert sich das Gebäude in 3 Zonen:
Das Erdgeschoss wird bestimmt durch seine Sichtmauerwerkfassade.
Das 1.Obergeschoss besteht aus einer durchlaufenden Pfosten-Riegel-Fassade. Darüber werden die Fassaden des Schulbaukörpers durch eine vertikale Holzschalung und die Fassade der Sporthalle durch eine
vertikale Holzfassade bestimmt.
Das Grundgerüst des Gebäudes wird in den geometrisch anspruchsvollen Bereichen des Gebäudes, sowie dem Sockelbereich in Stahlbeton ausgeführt, während in den Regelbereichen der Klassenräume eine mehrgeschossige Holz-Hybridkonstruktion zum Tragen kommt, welche neben ihrer günstigen CO2 Bilanz, auch eine erhebliche Zeitersparnis im Bauablauf durch einen hohen Vorfertigungsgrad mit sich bringt. Auch Materialersparnisse in der Gründung durch ein leichteres Gesamtgewicht sind im Holzhybridbau zu erwarten.
Innerhalb der Unterrichtsbereiche erfolgt die Unterteilung des Grundrisses durch Stahlbetonwände, welche die Klassenräume von der Flurzone trennen.
Die weitere Unterteilung innerhalb des Klassenraumverbunds erfolgt durch Trockenbauwände, so dass eine langfristige Flexibilität gewährleistet wird.
Neben hell geputzten Wänden werden Teilbereiche der Flurzonen auf eine Höhe von 1,20m mit einem abwischbaren Anstrich (RAL 6033) versehen. Die Treppenhäuser bleiben unbehandelt in sichtbarem Beton. Hinzu kommen Sonderflächen mit sichtbarem Holz und einem durchgängigen Farbton für Bodenbeläge und geschlossene Türblätter.
Daten zur Übersicht:
Grundstück 11.300,00 m²
Bruttogeschossfläche (BGFR) Oberirdisch 23.600,00 m²
Bruttogeschossfläche (BGFR) Untergeschoss 2.250,00 m²
Geschossigkeit 1 Untergeschoss
5 – 6 Obergeschosse
Geschosshöhe Untergeschoss ca. 3,60 m
Geschosshöhe Obergeschosse
Erdgeschoss ca. 5,45 m
1. Obergeschoss ca. 3,60 m
2.-4. Obergeschoss ca. 3,60 m
5. Obergeschoss ca. 3,90 m
Sporthallen ca. 8,65-9,40 m
Baubeschreibung
Ergänzung - BVB - Besondere Vertragsbedingungen Ergänzung - BVB - Besondere Vertragsbedingungen
1. Allgemeines
Sämtliche erforderlichen Maßnahmen, die sich aus diesen Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) und den nachfolgenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) sowie den Projektbezogenen Vorbemerkungen ergeben, sind in den Angebotspreisen zu berücksichtigen.
Der Bieter hat sich vor der Kalkulation an Ort und Stelle über Zustand und Platzverhältnisse der Baustelle sowie die Zufahrtswege zu informieren. Spätere Einwände werden nicht anerkannt. Die Möglichkeiten für die Aufstellung von Containern und die Belegung von Lagerflächen richten sich im Wesentlichen nach den im Baustelleneinrichtungsplan ausgewiesenen Flächen, sind jedoch mit der Projektleitung des Auftraggebers (AG) im Einzelnen schriftlich zu vereinbaren.
Der Wortlaut des vom AG übergebenen Leistungsverzeichnisses (LV) ist verbindlich. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer (AN) Nebenangebote abgibt oder Kurzfassungen verwendet sowie für Eventual- oder Alternativpositionen.
Der Ausschreibung liegen alle einschlägigen und aktuellen DIN-Vorschriften und die VOB zugrunde. Der Bieter ist verpflichtet, in seinem Angebot darauf hinzuweisen, wenn die ausgeschriebenen Leistungen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem Stand der Technik entsprechen.
Für das Angebot gilt eine Bindefrist von 30 Kalendertagen gem. den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer (ZVB) Pkt. 1.1. Die Preise sind für die gesamte Bauzeit Festpreise.
Die Arbeiten haben in Abstimmung mit unserer örtlichen Bauleitung zu erfolgen und richten sich nach dem Baufortschritt. Es ist in angemessenem zeitlichem Vorlauf eine Anlaufbesprechung durchzuführen. Hierbei sollen insbesondere die notwendigen Voraussetzungen abgeklärt werden.
Die Reihenfolge der Vertragsbestandteile ist in den ZVB geregelt, siehe hierzu ZVB Pkt. 2.0.
2. Mängelhaftung (Gewährleistung)
Unter Ausschluss des § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/B beträgt die Frist für die Verjährung der Mängelansprüche 5 Jahre und 4 Wochen für Bedachungen, Fassaden- und Abdichtungsarbeiten sowie für WU-Beton 10 Jahre und 4 Wochen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Siehe hierzu auch ZVB Pkt. 13.1.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der AG legt großen Wert auf eine absolut einwandfreie Abwicklung der Baumaßnahme hinsichtlich der Einhaltung sämtlicher Unfallverhütungsvorschriften. Der AN hat eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass sämtliche Gesetze und Vorschriften zur Arbeitssicherheit (z. B. Gefährdungsanalyse, Montagekonzeption usw.) angewendet und eingehalten werden.
Der AN hat vor Arbeitsbeginn einen Verantwortlichen für die Baustellensicherheit und die Ersthelfer zu benennen sowie eine vollständige Mitarbeiterliste dem AG vorzulegen. Für je 10 Arbeitskräfte ist vom AN ein Ersthelfer zu stellen. Der AN erhält eine Einweisung durch den SiGe-Koordinator, im übrigen gilt die AG-Baustellenordnung.
Der AN oder seine Nachunternehmer, die durch die Ausführung von Arbeiten oder durch die von ihnen auf der Baustelle stationierten Geräte Gefahrenquellen schaffen, haben zur Abwendung der Gefahren entsprechende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen. Die Gefahren sind durch sichtbare Gefahrenzeichen kenntlich zu machen, ggf. zu beleuchten. Geräte und Einrichtungen sind eindeutig so zu kennzeichnen, daß der jeweilige Eigentümer erkennbar ist. Insbesondere sind giftige, ölige, brennbare oder sonstwie toxische Substanzen so zu lagern, dass eine Gefährdung Dritter sowie der Umwelt (Boden, Grundwasser, etc.) ausgeschlossen ist.
Alle Personen, die die Baustelle betreten, müssen auf der Baustelle jederzeit Sicherheitsschuhe (S3), Sicherheitshelm und Warnweste tragen. Diese können vom AG erworben werden.
Leitern dürfen als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden, wenn die oder der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht. Es dürfen keine transportablen Leitern mit Sprossen verwendet werden. Wenn Leitern eingesetzt werden, so müssen die Stufen mindestens eine Breite von 80mm besitzen.
Die Benutzung der vorgenannten zugelassenen Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer sicherer Arbeitsmittel (z.B. Podeste, Gerüste und Hubarbeitsbühnen) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.
Es können bis zu 2 mal während der Bauzeit Alarmübungen durchgeführt werden, d.h. es ist mit Arbeitsunterbrechungen von jeweils bis zu 2 Stunden währenddessen zu rechnen. Eine besondere Vergütung hierfür erfolgt nicht.
4. Baubetriebliche Emissionen
Es sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere TA-Lärm, allg. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, sowie DIN 4150 und die Baustellenordnung des AG zu beachten. Der AN verpflichtet sich, baubetrieblich bedingte Belästigungen und Beeinträchtigungen (insbes. durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterungen etc.) der Anwohner und Nutzer der anliegenden Straßen und Grundstücke auf ein technisch mögliches Minimum zu reduzieren.
5. Werbung auf der Baustelle / Veröffentlichungen
Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
Veröffentlichungen, insbesondere Pressemitteilungen jeglicher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung des AG zulässig.
6. Personaleinsatz des AN / Nachunternehmer
Der AN ist verpflichtet die gesetzlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit sowie das Arbeitnehmerentsendegesetz zu beachten und keine illegalen Arbeitskräfte auf der Baustelle zu beschäftigen, dies gilt auch für Dritte, die Teilleistungen für ihn ausführen. Der AN verpflichtet sich, auf Anordnung des AG Nachweise über die ordnungsgemäße Beschäftigung von Arbeitnehmern vorzulegen und diese jederzeit bereit zu halten. Er hat nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Arbeitsverhältnisse unverzüglich zu beenden.
Der AN ist verpflichtet für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit auf der Baustelle eine der Art und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende sachverständige technische Aufsicht (Bauleiter, Montageleiter, Polier, Vorarbeiter) zu stellen, die mit allen erforderlichen Vollmachten ausgestattet sein muss und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht. Eine Auswechslung kann nur mit Einverständnis des AG erfolgen.
7. Kostenbeteiligungen
Der AG stellt Leistungen zur Verfügung und erhebt hierfür Kostenbeteiligungen (Müll, Wasser- und Stromanschlüsse, sanitäre Einrichtungen, Bauleistungsversicherung). Die einzelnen Regelungen und Höhen der Kostenbeteiligungen sind den ZVB Punkt 19 zu entnehmen.
Ergänzung - BVB - Besondere Vertragsbedingungen
*ZTV Erdarbeiten 1. Geltungsbereich
Grundlage für die Ausführung und Abrechnung ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) - Teil B und C, insbesondere die
- DIN 18300 Erdarbeiten
Für die Ausführung gelten grundsätzlich die neuesten Fassungen der DIN (EN) Normen, Ausführungsvorschriften, Regelwerke, Lieferbedingungen, etc., die zur Erstellung der Gewerke und der Nebenleistungen erforderlich sind.
Des Weiteren gelten die für die Leistungen des AN geltenden einschlägigen anerkannten Regeln der Technik, Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Richtlinien.
Die für das Bauvorhaben gültige Landesbauordnung mit allen zutreffenden Durchführungsverordnungen und Sonderbaurichtlinien ist zu beachten, ebenso wie die Zulassungen, Vereinbarungen und Richtlinien der Material- und Produkthersteller sowie der Fachverbände und Gütegemeinschaften.
Desweiteren wird u.a. verwiesen auf die:
- DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau
- DIN 4123 Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangun gen
- Empfehlungen des Arbeitskreises "Baugrube" der Deutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau e.V.
- Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) und Deponieverordnung (DepV)
- Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der
Gewerbeabfallverordnung)
2. Stoffe
Zu entsorgender gelöster Boden und Fels im Sinne der DIN 18300, geht in das Eigentum des Auftragnehmers über.
3. Ausführung
3.1 Allgemeines
Die Wahl des Bauverfahrens und -ablaufs hat der AN mit dem AG vor dem Vertragsabschluss festzulegen. Änderungen des Bauverfahrens bzw. des -ablaufs durch den AN sind nur möglich soweit der AG diesen zustimmt und ihm dadurch keine erhöhten Folgekosten und Behinderungen entstehen.
3.2 Maßgenauigkeit
Für die Ausführung der Erdbauarbeiten (gültig für alle Titel des Gewerks Erdbauarbeiten) werden folgende Abweichungen vom Sollmaß zugelassen:
Für Sohle und Böschungen: +/- 2,0 cm auf eine Länge von 5,0 m
Für Wiederverfüllungen: +/- 2,0 cm auf eine Länge von 5,0 m
Für Rohrleitungsgräben: +/- 2,0 cm auf eine Länge von 5,0 m
Unter den Rohrleitungen ist das Feinplanum so genau herzustellen, dass das ge forderte Gefälle der Leitungen erreicht wird.
3.3 Vorleistungen, Baufreiheit, Vorbereiten des Baugeländes
Der Auftraggeber stellt das für die Erdarbeiten erforderliche Gelände - mit Ausnahme der Abfalldeponie - zur Verfügung.
Die Absteckung der Hauptachsen sowie das Anbringen eines Höhenfestpunktes in unmittelbarer Nähe der Baustelle ist Sache des Auftraggebers.
3.4 Wasserabfluss
Der Schutz vor und das Beseitigen von Niederschlagswasser ist Leistung des AN im Rahmen seiner Erdaushub- bzw. Verfüllarbeiten und ist in den EPs für diese Leistungen enthalten.
Entwässerungsmaßnahmen, zu denen der Auftragnehmer gemäß DIN 18300 oder Vertrag verpflichtet ist, sind so auszuführen, dass der Baugrund und der zum Einbau bestimmte Boden nicht unzulässig durchfeuchtet wird. Werden die notwendigen zwischenzeitlichen Entwässerungsmaßnahmen unterlassen oder unsachgemäß ausgeführt oder werden die planmäßig herzustellenden Entwässerungsanlagen nicht rechtzeitig hergestellt, darf dadurch unbrauchbar gewordener Boden nicht verwendet werden und ist ggf. auszutauschen auf Ksoten des AN.
3.4 Oberbodenarbeiten
Auf der Baustelle wieder benötigter Oberboden ist in trapezförmigen Mieten, Höhe max. 1,50 m, zu lagern; die Böschungen sind abzugleichen; die Mieten sind bei Bauvorhaben mit längerer Bauzeit mit Lippenblütlern zu bepflanzen. Das Bepflanzen bzw. Aussäen gilt als Besondere Leistung und wird ggf. gesondert beauftragt.
3.5 Lösen und Laden
Das Lösen von Fels durch Sprengen oder anderen nicht erschütterungsfreien Varianten ist nur nach Zustimmung durch den AG erlaubt. Die durch diese Maßnahmen entstehenden Folgekosten aller Art trägt der AN.
Bei Straßenaufbrüchen sind die Ränder gebundener Schichten vor Beginn der Erdarbeiten geradlinig zu beschneiden. Der Aufbruch hat so zu erfolgen, dass der nach Abzug einer eventuellen Böschung verbleibende Rand unterhalb der Tragschicht noch ca. 20 cm breit ist. Wird die Fahrbahndecke unterspült, ist nachträglich entsprechend zu verfahren. Die Tragschicht ist vor dem Schließen der Deckschicht fachgerecht in vergleichbarer Qualität wieder herzustellen. Ein Verfüllen mit Kies genügt diesem Anspruch nicht.
Werden beim Aushub von der Leistungsbeschreibung abweichende Bodenverhältnisse angetroffen oder treten Umstände ein, durch die die vorgeschriebenen Aushubarbeiten nicht durchgeführt werden können, ist umgehend die Bauleitung zu verständigen.
Bei Auftreten von bindigem Boden im Bereich oberhalb der Gründungssohle ist vom Auftragnehmer rechtzeitig die Bauleitung zu verständigen und zunächst zu klären, ob eine Schutzschicht über der Gründungssohle verbleiben soll, wenn eine solche nicht bereits in der Leistungsbeschreibung gefordert worden ist. Ein Aufweichen der geplanten Gründungssohle, auch durch Niederschläge, ist unbedingt zu vermeiden.
Zur Herstellung des Planums der Baugrubensohle in homogenen bindigen Böden sind zur Vermeidung von Auflockerung glatte Baggerschaufeln zu verwenden.
Bei feuchten Böden dieser Art darf das Planum nicht nachträglich verdichtet werden, um ein Aufweichen zu vermeiden.
3.6 Fördern, Abfallbeseitigung
Das Fördern von Boden und Fels entsprechend den Angaben in den LV-Positionen ist Leistung des AN und wird nicht gesondert vergütet.
Die Wahl der Förderwege sind mit dem AG abzustimmen.
Das auf der Baustelle anfallende Aushubmaterial ist vom AN grundsätzlich auf eine Deponie seiner Wahl abzutransportieren, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes angegeben ist.
Wird vom Auftraggeber eine Kippe als Zwischenlager oder Deponie vorgegeben, so ist das für die Angebotsabgabe verbindlich. Im Zuge der Bauausführung kann etwas anderes vereinbart werden.
Zur Wiedereinfüllung benötigtes Aushubmaterial ist gemäß dem Leistungsverzeichnis oder in Absprache mit dem Auftraggeber zwischenzulagern, falls es nicht am Einbauort verbleiben kann.
Falls im Leistungsverzeichnis keine Festlegung getroffen wurde, ist über allgemein wiederverwertbares Aushubmaterial (z.B. Humus, Kies, Sand, Lehm, Natursteinmaterial) vor der Verfügung eine Vereinbarung zu treffen.
Die Entsorgung von Abfällen, Erdaushub, Abbruchmassen und Bauschutt umfasst die Verwertung entsprechend den Vorschriften bzw. die erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns entsprechend den Vorschriften und behördlichen Auflagen.
Die nach Abschnitt 4.1.11 ATV DIN 18299 durch den Auftragnehmer zu beseitigenden Verunreinigungen beziehen sich auch auf die Verunreinigung der öffentlichen Verkehrswege durch Fahrzeuge und Maschinen des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer. Solche Verunreinigungen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst zu vermeiden. Trotzdem auftretende Verunreinigungen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass durch sie keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs entstehen kann.
Abfall im Sinne von Nr. 4.1.12 DIN 18 299 aus dem Bereich des Auftraggebers besteht aus Stoffen, die vor Durchführung der Bauarbeiten mit dem Bauwerk oder der baulichen Anlage körperlich verbunden waren. Das Aufmaß erfolgt nach loser Masse.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung kann verlangt werden.
3.6.1 Entsorgung von belastetem Boden, Strassenaufbruch und Bauschutt
Für den Fall, dass man auf kontaminierte Bereiche stößt ist folgendes zu beachten:
3.6.1.1 Technische Vorschriften
Insbesondere sind hierbei für den Erdbau u. a. zu nennen:
- Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der
Gewerbeabfallverordnung)
- BImSchG (Bundesimmesionsschutzgesetz)
- AbfG (Abfallgesetz) inkl. TA Abfall und TA Siedlungsabfall
- WHG (Wasserhaushaltsgesetz)
- TRGS Technische Regeln für Gefahrstoffe(GefstoffVO)
- Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
3.6.1.2 Verbringungsentscheidung
Sollte bei der Aushubmaßnahme unvermutet Material angetroffen werden, welches nach der Einstufung der ErsatzbaustoffV die ausgeschriebenen Klassifizierungen überschreitet, so sind hier die diesbezüglichen Auflagen einzuhalten.
Der AG beauftragt einen Bodengutachter der die Erdbauarbeiten gutachterlich begleitet. Dies entbindet jedoch den AN nicht, den AG so rechtzeitig auf die dem AN bekannten oder vermuteten Kontaminationen hinzuweisen, daß keine Störungen im Bauablauf auftreten.
Das Aushubmaterial wird vor der Verbringung beprobt und analysiert. Nach Vorlage der Analyseergebnisse entscheidet das die Baustelle fachtechnisch betreuende Gutachterbüro über die Art der Verbringung und teilt die Entscheidung dem AN schriftlich mit.
3.6.1.3 Leitung und Aufsicht
Der Auftragnehmer hat für die Arbeiten in den kontaminierten Bereichen (Bodenaushub und Reinigungskosten der Flächen) einen Bauleiter zu benennen, der die vorschriftsgemäße Durchführung der Arbeiten gewährleistet.
Der Bauleiter hat als Aufsichtführender Weisungsbefugnis.
3.7 Einbau und Verdichten
Beim Aushub entstehende Vertiefungen in der Gründungssohle von Bauwerken z.B. durch Fels, sind durch den AN auszufüllen. Unter Fundamenten darf nicht mit Erdmaterial aufgefüllt werden. Unvermeidbare Auffüllungen sind aus Beton nach den Vorschriften des Baugrundgutachters und des Statikers auszufüllen.
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneter Boden oder Fels eingebaut wird. Bestehen berechtigte Zweifel an der Verdichtungsfähigkeit von durch den Auftraggeber vorgegebenem Material, ist der Auftraggeber oder dessen Bauleiter zu informieren.
In den Außenanlagen sind Abtragungen und Auffüllungen roh zu planieren.
3.8 Herstellen der Böschungen von Erdbauwerken
3.9 Herstellen von Dichtungskörpern
3.10 Herstellen von Baugruben und Gräben
Die Ausführung der Abtragsquerschnitte insbesondere der Böschungsneigungen durch den AN sind unter Beachtung der Rahmenbedingungen mit dem AG vor Vertragsabschluss festzulegen. Die Ausführung muss gemäß der DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" erfolgen.
Böschungsfüße und Böschungskronen sind den Erfordernissen entsprechend auszubilden.
Ist ein Böschungswinkel im Baugrundgutachten oder in den Plänen nicht angegeben, wird der natürliche Böschungswinkel vorausgesetzt.
Nicht vergütet werden durch Rutschungen verursachte Mehrarbeit.
Zusätzliche Aushubmaßnahmen für die Baugrubenzufahrt werden nicht gesondert vergütet und sind in die EP für die Baugrube mit einzurechnen.
Sollten Böschungen von Baugruben und Gräben zur Ausführung kommen bei denen eine Standsicherheit nach DIN 4124 gefordert wird, so sind sämtliche statischen Nachweise durch den AN zu erbringen und in den EP für die Erdaushub- bzw. Verbauarbeiten enthalten.
3.10.1 Leistungen in Verbindung mit dem Gewerk Spezialtiefbau
Sofern Spezialtiefbauarbeiten erforderlich sind, erfolgen diese parallel zu den Erdarbeiten. Hierbei wird auf die Koordinationspflicht hingewiesen, dies betrifft im Besonderen Verbaubereiche.
Das Aufnehmen, Abfahren und Entsorgen des im Rahmen des Spezialtiefbau anfallenden Bohrgutes, von Verpressmaterial für Verpressanker, des Rückpralls bei Spritzbetonarbeiten, o.ä. ist Leistung des AN.
Die Abrechnung von bauseitig anfallenden Bohrgut erfolgt über die theoretische Sollmassen der Träger/Pfähle entsprechend den Bohrprotokollen bzw. über die planerischen Maße der Dichtwände.
Der Aushub ist bis Hinterkante Verbau zu führen, dies gilt für alle Verbauarten. Die Ansichtsflächen des Verbaues sind zu reinigen. Beim Trägerbohlverbau wird der Stegbereich im Zuge der Ausfachungsarbeiten von Erdreich gesäubert.
Für Spezialtiefbauarbeiten sind Bohrebenen mit folgenden Anforderungen herzustellen:
Drehbohrgerät
Breite: ca. 10,00 m
Längsneigung: ca. 5%
Querneigung: ca. 0%
Tragfähigkeit: 60 - 100 to
Ankerbohrgerät
Breite: ca. 5.00 m
Längsneigung: ca. 5%
Querneigung: ca. 0%
Tragfähigkeit: ausreichend
Baurampen sind für den eigenen Gebrauch in Rücksprache mit der örtlichen Bauleitung AG anzulegen. Die Rampen sind gleichzeitig dem AG zur Verfügung zu stellen zu unterhalten und rückzubauen.
3.10.2 Leistungen im Zusammenhang mit Entwässerungsleitungen
Notwendige Verbauarbeiten von Leitungsgräben und Baugruben für Schächte sind in den jeweiligen Einheitspreisen einzukalkulieren.
3.11 Hinterfüllen und Überschütten von baulichen Anlagen
Bei Erdbauwerken und Hinterfüllungen ist darauf zu achten, dass das für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Material eingebaut wird (insbesondere Vermeidung von Setzungen von befestigten Flächen). Die Wahl des Materials zum Hinterfüllen und Überschütten ist mit dem AG vor dem Vertragsabschluss abzuklären. Es darf nur solches Material verwendet werden, mit dem der geforderte Verdichtungsgrad erzielt werden kann.
Der AN ist verpflichtet, vor Verfüllung von Bauwerken zu prüfen, ob der zu verfüllende Raum frei von Bauschutt, Müll u. dgl. ist. Trifft das nicht zu, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
3.12. Arbeiten bei und nach Frostwetter
4. Nebenleistungen / Besondere Leistungen
Nebenleistungen entsprechend dieser ZTV:
Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung von gefährdeten baulichen Anlagen, die dem AN auf Grund der ihm übergebenen Unterlagen bekannt sind bzw. die er auf Grund seiner Erfahrung als Fachunternehmen erkennen muss, sind gemäß der DIN 4123 "Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen" auszuführen. Die Maßnahmen hat der AN in seinen Einheitspreisen für den Erdaushub einzurechnen, soweit diese nicht als Leistungsposition vom AG ausgeschrieben wurden. Dies betrifft auch die dem AN bekannten Vorschriften des AG für besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen.
Der Auftragnehmer hat sich vor Arbeitsausführung eigenverantwortlich und selbstständig über die genaue Lage von Hindernissen, wie Leitungen, Kabel, Kanäle, Vermarkungen u. dgl. zu informieren und eine Aufgrabungs- erlaubnis der Rechtsträger einzuholen und eventuell erforderliche Suchschachtungen durchzuführen.
Suchschachtungen müssen dem AG vor der Ausführung schriftlich angezeigt werden.
Durchführung von Schutzmaßnahmen für durch die Erdarbeiten gefährdeten Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen gem. DIN 18920 "Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" .
Maßnahmen, die auf Grund von Wasserandrang, Bodenauftrieb und Ausfließen von Schichten notwendig werden und die der AN auf Grund der ihm übergebenen Unterlagen hätte erkennen können sind durch den AN auszuführen.
Das Verfüllen von Vertiefungen in der Gründungssohle, wenn es dem AN anhand der ihm übergebenen Unterlagen ersichtlich war, das diese Vertiefungen auf Grund der Bodenbeschaffenheit (z.B. Fels) auftreten können.
Werden bei geneigten Grundflächen aus Gründen der Gleitsicherheit Abtreppungen oder andere sichernde Maßnahmen erforderlich, so sind diese, soweit nicht als Leistungsposition ausgeschrieben, Leistung des AN. Die Ausführung ist mit dem AG vor Vertragsabschluss abzuklären.
Die Baugrube ist vom AN bis auf eine Schutzschicht von 50 cm auszuheben. Erst nach Anweisung des AG ist danach der Feinaushub vorzunehmen.
5. Abrechnung
5.1 Kostenabgrenzung
Soweit in der nachfolgenden Ausschreibung (Vorbemerkungen, Leistungsverzeichnis) nichts anderes vorgesehen ist, gilt in Ergänzung der DIN-Vorschriften:
Mit den Angebotspreisen sind u.a. abgegolten:
- Baubeleuchtung im Rahmen der eigenen Arbeiten
- Baustraßen herstellen, unterhalten, vorhalten und beseitigen soweit sie im Rahmen der Ausführungs leistung notwendig sind
- Erschwernisse durch wasserhaltigen Aushub
- Erschwernisse, die jahreszeitlich oder witterungsbedingt sind und mit denen normalerweise gerechnet werden muss
- Umsetzen von Maschinen und Geräten im Bereich der Baustelle
- Verkehrssicherung und laufende Reinigung der benutzten öffentlichen Straßen und Wege, soweit durch die Erdarbeiten verursacht
- Staubschutz bei Transporten
- Zwischenlagerung auf Veranlassung des Auftragnehmers
- Entsorgung von Bohrgut aus tieferen Schichten
- Baggermatratzen für den eigenen Bedarf des AN
Mit den Preisen sind nicht abgegolten:
- Wasserhaltungsarbeiten, aufgrund von Grundwasserabsenkungen
- Stillstandszeiten bei Unterbrechungen durch Funde von Munition und durch historisch bedeutsame Aus grabungen
5.2 Abrechnungshinweise
Der Aushub der Baugruben und der zusätzlichen Vertiefungen sowie Hinterfüllungen, Auffüllungen und Verfüllungen von Gräben werden grundsätzlich nach Zeichnung aufgemessen und abgerechnet. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Skizzen und Zeichnungen für die Abrechnung sind vom Auftragnehmer zu fertigen.
Schüttkörper werden in verdichtetem Zustand aufgemessen. Die Berücksichtigung und Bemessung von Auflockerungen und Setzmassen, deren Beseitigung oder Wiederbeschaffung und Einbau ist Sache des AN und mit dem EP abgegolten. Eventuell erforderliche Nachverdichtung der Schüttkörper ist in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Eventuell erforderlicher Handaushub ist jeweils in die Aushubpositionen einzurechnen. Nur Handaushub auf besondere Anweisung des AG wird vergütet.
Sind in einem Graben mehrere Leitungen erforderlich und wird ein betretbarer Arbeitsraum notwendig, so ist der Arbeitsraum der Abstand zwischen äußerer Leitung und Grabenwand. Der Abstand zwischen den Leitungen ergibt sich nach technologischen Erfordernissen, den technischen Regeln für die Rohr- und Kabelverlegung oder den Angaben der Betreiber der Leitungen.
Der Mengenermittlung für Aushub, Einbau und Verdichtung liegen feste Massen (Volumen nach gewachsenem oder fertig verdichtetem Boden) zu Grunde, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes beschrieben ist.
Das Aufmaß für Entfernung und Entsorgung sperrigen Abfalls, z. B. Rohre, Gerümpel, Schrott, bestimmt sich - sofern nach m3 aufzumessen ist - nach dem Inhalt der Transportbehältnisse, z. B. Container. Der Füllstand ist ggf. zu schätzen.
Sofern Positionen mit dem Zusatz "als Zulage" ausgeschrieben werden, ist der Grundpreis bereits in einer anderen Position enthalten. Die Zulageposition beinhaltet entweder eine im Aufmaß übermessene Leistung (meist in einer anderen Einheit) oder stellt eine Preisdifferenz zu einer bereits beschriebenen anderen Leistung (mit gleicher Einheit) dar.
Für das Aufmaß werden nur die technisch erforderlichen und technologisch möglichen Maße maximal anerkannt. Mehrleistungen einschließlich der Folgeleistungen gehen zu Lasten des schuldhaft handelnden Verursachers.
Die Abrechnung von Geräten etc. erfolgt entsprechend der aktuellen Geräteliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Gültig nur bei Leistungen die auf besondere Anweisung des AG erforderlich wurden und für die eine Abrechnung auf Stunden vereinbart wurde.
*ZTV Erdarbeiten
*Ausführungszeitraum *Ausführungszeitraum
Beginn: ca. Ende August 25 bis Dezember 25
*Ausführungszeitraum
Anlagenverzeichnis Anlagenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
01 Erdarbeiten
01
Erdarbeiten
01.01 Herrichten und Erschließen
01.01
Herrichten und Erschließen
01.02 Baugrube/Erdbau
01.02
Baugrube/Erdbau
01.03 Entsorgung
01.03
Entsorgung
01.04 Baugrubenverbau
01.04
Baugrubenverbau
01.05 Wasserhaltung
01.05
Wasserhaltung
01.06 Bodenverbessernde Maßnahmen Außenanlage
01.06
Bodenverbessernde Maßnahmen Außenanlage
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