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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
C Baubeschreibung C Baubeschreibung
1. Allgemeine Angaben und Informationen
Das Landratsamt Lindau (Bodensee), Referat Bauunterhalt/ Hochbau plant auf dem Schulgrundstück an der Reutiner Straße 10 den Neubau eines Berufsschulzentrums sowie zugehöriger Sporthalle.
Auf dem zukünftigen Baufeld stehen derzeit noch folgende Bestandsgebäude, welche rückgebaut werden sollen.
Schulgebäude (Reutiner Str. 10) Mehrzweckgebäude (Reutiner Str. 8) Garage (Reutiner Str. 6) Wohngebäude Hausmeister (Reutiner Str. 6) Trafogebäude
Rückbaumaßnahme in 2 Bauabschnitten:
Die Abbruchmaßnahme mit Entkernung und Schadstoffsanierung umfasst den vollständigen kontrollierten Rückbau der 5 Bestandgebäude in 2 Bauabschnitten (siehe Anlage 1).
1. Bauabschnitt (Umfang dieser Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis)
Mehrzweckgebäude (Reutiner Str. 8) Garage (Reutiner Str. 6) Wohngebäude Hausmeister (Reutiner Str. 6) Teilabbruch Schulgebäude (Reutiner Str. 10) Trafogebäude
2. Bauabschnitt (wird zu einem späternen Zeitpunkt separat ausgeschrieben).
Restabbruch Schulgebäude (Reutiner Str. 10)
inkl. Entrümpelung, Außenanlagen Umgriff der Gebäude bzw. innerhalb des Baufelds (Bauzaun).
Der genaue Umfang der Abbrucharbeiten sowie Gebäudeeckdaten sind der dem Leistungsverzeichnis zugehörigen Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
1.1 Lage und Umfeld der Baustelle
Anschrift des Ausführungsortes:
Das Schulgrundstück liegt im nördlichen Bereich der Stadt Lindau an der Reutiner Straße 10.
Die Umgebung ist durch Vielseitige Nutzung geprägt. Nördlich angrenzend an die Schule ist das Bodensee-
Gymnasium angesiedelt. Östlich, zwischen Oberreitnauer Ach und BOS/FOS liegen diverse Wohnhäuser und südlich der Schule werden die Flächen teilweise landwirtschaftlich genutzt. Etwa 100 Meter südlich vom Objekt entfernt liegt das Denkmalgeschützte ehem. Pesthaus in der Rainhausgasse 20.
Das Baufeld des 1. Rückbauabschnitts mit einer Größe von ca. 13.000 m² wird westlich durch den Hans-Furttenbachweg und östlich durch die Schulparkplätze an der Achstraße begrenzt. Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt über die Achstraße.
Am Rande des Baufelds befinden sich einige Bäume welche mittels Baumschutzmaßnahmen gesichert werden müssen
Allgemeine Hinweise
1.2 Leistungsumfang:
Dem Leistungsumfang liegt die beigefügte Leistungsbeschreibung inklusive Anlagen zu Grunde.
Unterlagen, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind, können beim Auftraggeber
(AG) bzw. der Bauleitung eingesehen werden. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe
über die Situation vor Ort zu informieren.
1.3 Dokumentation:
Der Auftragnehmer (AN) hat täglich Bauberichte zu erstellen und der Bauleitung des Auftraggebers wöchentlich zu übergeben (elektronisches Bautagebuch). Die Berichte müssen folgende
Mindesteintragungen enthalten:
DatumWitterungAnzahl und Qualifikation der eingesetzten ArbeiterAnzahl und Bezeichnung der eingesetzten ArbeitsgeräteArbeitsleistungAufmaße, sofern erforderlich
Zu jeder Zeit ist die Baustelle mit einem Vorarbeiter / Polier zu besetzen, der der deutschen
Sprache mächtig ist und die Befugnisse zur Vertretung des AN hat.
1.4 Anzeigepflicht:
Der AN hat Vorkommnisse und Unvorhergesehenes unverzüglich dem AG bzw. der Bauleitung zu melden. Der Bieter hat sich vor Angebotsabgabe über den gesamten komplexen Leistungsumfang, u.a. An- und Abfahrtmöglichkeiten, logistische Voraussetzungen, Art und Zustand der rückzubauenden Gegenstände, Zugang/ Zugangswege, Gefährdungen/ Gefährdungspotentiale, einschließlich der örtlichen Verhältnisse, örtlichen Verpflichtungen sowie behördlichen Vorgaben zu informieren und diese vollständig umzusetzen. Der Bieter garantiert dem AG, dass er sich über den Umfang und den Zustand der vorhandenen Baulichkeiten etc., vor Ort informiert hat und er bei der Besichtigung die Möglichkeit zur zerstörenden Beprobung wahrgenommen hat.
Der Bieter übernimmt für die angebotenen Leistungen und Verpflichtungen die Garantie der Vollständigkeit in dem Sinn, dass alle Arbeiten, die sich bei der Ausführung der angefragten Positionen zwangsläufig ergeben, mit einzukalkulieren sind, auch Nebenleistungen nach VOB. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) bei Abbruch- und Rückbauarbeiten (DIN 18459) sind einzuhalten.
Es sind Maschinen und Geräte zu verwenden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen und die die Lärm-, Staub und Erschütterungsbelastungen der Anlieger auf ein Minimum reduzieren.
Die Kosten für Aufladen, Antransport, Abladen und Aufbauen bei der Anlieferung, Vorhalten und Betreiben, Umsetzen, Abbau, Aufladen, Rücktransport und Abladen bei der Rücklieferung einschließlich Transportkosten und eventuell erforderliche Kranhilfe sind Leistungsbestandteil.
1.5 Vorbemerkung Baustelleneinrichtung:
In die Baustelleneinrichtungspositionen ist alles einzurechnen, was zur Durchführung der
vertraglichen Leistungen erforderlich ist, insbesondere folgende Leistungen:
Anfertigen eines Baustelleneinrichtungsplanes, der vom AN mit allen zuständigen Behörden und dem AG abzustimmen ist. Vorlage vor Baubeginn.Der Baubeginn ist eigenverantwortlich und rechtzeitig vom AN bei den zuständigen Behörden und Organisationen (z. B. Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt) anzuzeigen.Anfertigen eines Bauzeitenplans, Vorlage eine Woche nach Auftragsvergabe. Der Bauzeitenplan ist vor Baubeginn, um einen Detailablaufplan zu ergänzen und während der Bauarbeiten regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben.Einholen und Abstimmen ggf. erforderlicher verkehrsrechtlicher Anordnungen (z.B. für die Stellung eines Bauzauns auf öffentlichem Grund, An- und Abtransport von Geräten, Aufgrabungen zur Spartentrennung auf öffentlichen Flächen, temporäre Sperrungen von Verkehrsflächen) sowie der Erlaubnis für die Anmietung öffentlicher Verkehrsflächen bei den zuständigen Behörden (Stadt München).Freimachen der erforderlichen Geländeflächen sowie Herstellen von Lager- und Arbeitsplätzen inkl. Flächen zur Bereitstellung des Abbruch- und Aushubmaterials. Die Flächen sind zur sachgemäßen (Zwischen-)Lagerung von kontaminierten Abbruch- & Aushubmaterialien, so wie alle anfallenden Abfälle vorzubereiten.Tägliche Kontrolle der Baustelleneinrichtung, zweimal werktags (früh und abends). Dabei ist die Integrität des Bauzauns einschließlich des Öffnens und Verschließens der Bauzauntore zu gewährleisten. Ebenso sind die Beschilderungen einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen zu kontrollieren sowie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere Absturzsicherungen zu überprüfen.Führen eines Bautagebuches, u.a. mit Angabe der erbrachten Leistung, Personal- und Geräteinsatz, Witterungsbedingungen, besonderen BegebenheitenEinhalten sämtlicher Schutz-. Absperr- und Sicherungsmaßnahmen gemäß UVV und weiterer einschlägiger Vorschriften.Die Baubeleuchtung erfolgt über den AN
Die DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) ist zu beachten. Der Bieter hat sich zuvor zu den Örtlichkeiten in Kenntnis zu setzen und alle Erfordernisse zur Durchführung der Baustelle einzukalkulieren. Ebenso hat sich der Bieter über die behördlichen Auflagen zu informieren und diese vollständig umzusetzen.
1.6 Angaben zur Baustelle
1.6.1 Bestandsgebäude:
Bei der abzubrechenden Bestandsbebauung handelt es sich um ein Mehrzweckgebäude (Reutiner Str. 8),
eine Garage (Reutiner Str. 6), ein Doppelhaus (Hausmeistergebäude, Reutiner Str. 6), eine Trafogebäude und um den Teilabbruch des Schulgebäudes (Reutiner Str. 10).
Kennwerte der abzubrechenden Gebäude:
Gebäude Konstruktion Baujahr Geschosse BRI*, gerundet [m3]
Schulgebäude (1. BA) Massivbau 1981 EG 2.100 *1)
Mehrzweckgebäude (1. BA) Massivbau 1979 EG, DG teilweise 9.600 *1)
Garage (1. BA) Massivbau 1979 EG 230 *2)
Wohngebäude Hausmeister (1. Massivbau 1979 EG, 1.OG, DG 1.100 *2)
BA)
Trafogebäude (1. BA) Massivbau nicht bekannt EG 450 *2)
*1) im Bruttorauminhalt ist die Bodenplatte inkl. Tragsrost nicht enthalten. Diese werden über separate Position beschrieben.
*2) im Bruttorauminhalt sind Bodenplatte und Fundamente mit "Grunfläche Gebäude * 1m" enthalten.
*im Bruttorauminhalt der Gebäude wird nach DIN 277 die Bodenplatte berücksichtigt. Der Tragrost des Schul- und Mehrzweckgebäudes wird nicht einbezogen.
Die detaillierteren Gebäudebeschreibungen können den jeweiligen Positionen entnommen werden.
Die Lage der abzubrechenden Gebäude kann den Bauphasenplänen (Anlage 1) entnommen werden.
1.6.2 Bestand Außenanlagen
Bei den abzubrechenden Außenanlagen handelt es sich um den Abbruch von Einbauten wie z.B. Leuchten und Lautsprecher an Masten, Mülleimer, Bänke, Sinkkästen, etc. sowie um den Rückbau von asphaltierten und gepflasterten Belagsflächen inkl. Randsteine und des Tartanbelags.
Bäume und Sträucher innerhalb des Baufelds werden im Vorfeld gefällt.
Im Wesentlichen handelt es sich um folgende abzubrechende Außenanlagen:
Abbruch Asphalt: ca. 4300m²
Abbruch Pflasterbelag: ca. 650 m²
Abtrag Oberboden: ca. 2.010 m³
Abbruch Tartanbelag. ca. 1.620 m²
Die genauen Angaben zum Abbruch der Außenanlagen sind den Einzelpositionen zu entnehmen.
1.7 Baustelleneinrichtung
Die Arbeiten sind erst nach Herstellung der gemäß Arbeitsstätten-Richtlinie / Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Freigabe durch die AG-BL zu beginnen.
Vor Beginn der Arbeiten ist die Baustelle in geeigneter Weise wirksam mit einem Bauzaun abzusperren. Türen und Tore dürfen nicht in die öffentliche Verkehrsfläche aufschlagen. Die Absperrung ist jederzeit, auch bei Arbeitsruhe, in voller Wirksamkeit vorzuhalten. Die Baustelle muss zu jedem Zeitpunkt vollständig abgeschlossen und unzugänglich sein. Bei An- und Abtransporten ist grundsätzlichen ein Einweiser bereitzustellen.
Sämtliche Baugeräte sind entsprechend den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen so zu wählen, dass die vorgeschriebenen Richtwerte nicht überschritten werden. Diesbezügliche Beanstandungen bzw. daraus resultierende Bauverzögerungen oder Baueinstellungen gehen zu Lasten des AN. Eine während der Erfüllung der Leistung zu diesem Zweck vorgenommene Änderung der Geräte und Einrichtungen oder deren Anzahl, berechtigt nicht zur Änderung der angebotenen Einheitspreise.
Für die tägliche bzw. unmittelbar notwendige Beseitigung von Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen, Zufahrtsstraßen und der Baustellenzufahrt haftet in jedem Fall der AN. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, wird die örtliche Bauleitung ein geeignetes Unternehmen mit der Straßensäuberung zu Lasten des Bieters beauftragen. Das tägliche Reinigen der Straßen und Gehwege mittels Kehrmaschine ist einzurechnen.
Aufbau, Vorhalten und Wiederabbau aller für die eigene Leistung notwendigen Gerüste, Treppen, Absperrungen, Geländer usw. sind grundsätzlich Nebenleistungen, ebenso das Anbringen, Vorhalten und Wiederbeseitigen aller notwendigen Absperrungen, Schutzgeländer und Beschilderungen, sowie vorschriftsmäßige Sicherung des Verkehrs während der gesamten Bauzeit.
Alle Fußgängerbereiche sind trittsicher herzustellen bzw. zu halten. Absperrungen, Umzäunungen, Schutzgeländer usw. sind vor dem Errichten mit der Bauleitung abzusprechen. Notwendiges Umsetzen, die Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes einschl. der eventuell vorhandenen Beleuchtung, Verschlusskontrolle nach Arbeitsende obliegt während der Ausführungszeit dem AN. Der AN übernimmt in dieser Zeit die Schadenshaftung.
Grundwassergefährdende Stoffe dürfen nicht ohne Zustimmung der Umweltschutzbehörde auf dem Baufeld transportiert und gelagert werden.
Der AN hat sich über den baulichen Zustand sämtlicher angrenzender Gebäude, Straßen und sonstiger Anlagen zu informieren und seine Arbeiten so auszuführen, dass keine Folgeschäden an diesen entstehen.
Die rückzubauenden Bestandsgebäude werden in einer Schadstoffsanierungsmaßnahme vorlaufend saniert.
Die Schadstoffsanierungsarbeiten erfordern ggf. ausreichend dimensionierte Waschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung, Schleusenkammern vor den Sanierungsbereichen.
1.8 Versorgung der Baustelle mit Medien
Die Lage des Bauwasseranschlusses kann den Bauphasenplänen (Anlage 1) entnommen werden. Der Abwassereinleitungspunkt wird vor Ort nach Rücksprache mit der AG-BL festgelegt. Die Anschlüsse erfolgen durch und auf Kosten des AN in frostsicherer Ausführung. Die Anschlusspunkte liegen im Baufeld.
Etwaige Sicherungsmaßnahmen und Genehmigungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind durch den AN einzuholen bzw. zu stellen.
Der Baustromanschluss erfolgt ebenfalls durch und auf Kosten des AN. Etwaige Sicherungsmaßnahmen und Genehmigungen in öffentlichen Verkehrsflächen sind durch den AN einzuholen bzw. zu stellen.
Für den Baustromanschluss muss beachtet werden, dass dieser einmal umgesetzt werden muss. Für die erste Abbruchphase (Hausmeistergebäude, Garagen, Mehrzweckgebäude) steht ein Übergabeschrank im Bestandstrafo zur Verfügung (vgl. Anlage 1 - Bauphase 2a). Für den Abbruch des Bestandstrafo und des Teilabbruchs am Schulgebäude muss ein gesonderter Baustromanschluss am bauseits gestellten Interimstrafo (vgl. Anlage 1 - Bauphase 2b) hergestellt werden.
Die Installation eines Übergabeschranks für beide Anschlusspunkte erfolgt bauseits. Für den Anschluss an den Bestandstrafo obliegt die Beantragung bei den Stadtwerken Lindau dem AN. Die Beantragung des Anschlusses an den Interimstrafo erfolgt bauseits.
Bauwasser, Abwasser und Strom werden über das öffentliche Verteilungsnetz der Stadt Lindau bezogen. Die Verbrauchskosten werden durch den AN bezahlt und sind einzukalkulieren.
Bauwasseranschlüsse/Standrohre sind mit Wasseruhren auszurüsten, Nebenkosten sind mit einzurechnen.
Der AN hat die behördlichen Anträge für Einrichtung und Beseitigung der Anlagen zu stellen, Gebühren, Nebenkosten und monatliche Prüfung nach UVV sind in die Einheitspreise einzurechnen und dem SiGeKo nachzuweisen.
1.9 Transportwege
Die Verkehrswege/ öffentlichen Straßen sind ständig sauber zu halten. Verunreinigungen von der Baustelle und Baustellenfahrzeuge sind unverzüglich und regelmäßig durch den AN zu beseitigen. Unbefestigte Baustraßen sind zur Vermeidung von Staubentwicklung feucht zu halten.
Alle Transporte haben möglichst lärm- und staubreduziert zu erfolgen.
Die Transportwege vom Demontageort bis zum Container sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren (ca. 100 m).
Erschließung der Transportwege
Entkernung/ Schadstoffsanierung/ Asbestsanierung Bestandsgebäude:
Zwischenlagern von Ausbaumaterialien im Gebäude ist nicht zulässig. Der Abtransport in die Container erfolgt unmittelbar nach Demontage/ Rückbau mittels Hebezeuge (Materialaufzüge, Schuttrutschen, ggf. Abwurfschächte) nach Wahl des AN. Insbesondere das Bilden von Haufen ist aus statischen Gründen untersagt. Der Unternehmer trägt die alleinige Haftung für etwaige Folgeschäden.
Rückbau Bestandsgebäude:
Der Komplettabbruch erfolgt mit Haufwerksbildung im Baufeld und anschließendem Abtransport.
Alle Transporte haben möglichst Lärm- und Staub -reduziert zu erfolgen.
1.10 Vegetation/ Baumschutz
Es dürfen nur Flächen innerhalb des Baufelds befahren werden.
Bestehende Vegetationsflächen innerhalb der Baustelle wie
Wurzelbereiche von Bäumen gemäß RAS-LP 4 bzw. bis zu 1,5 Meter außerhalb der Kronentraufe
PflanzenflächenRasen- und Wiesenflächen
dürfen jedoch nicht befahren werden. Ausgenommen hiervon ist die Bearbeitung solcher Flächen mit entsprechenden Geräten und Maschinen.
Arbeiten zu Baumschutzmaßnahmen sind den Einzelpositionen und der Anlage 8 zu entnehmen.
1.11 Infrastruktur, Status der Freischaltung
Die Außerbetriebsetzung der vorhandenen öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen wird bauseitig rechtzeitig bei den zuständigen Ver- und Entsorgungsbetrieben beantragt.
Die Stilllegung der öffentlichen Sparten (Strom, Gas, Wasser) wird bauseits veranlasst und erfolgt vor Beginn der Arbeiten. Hier muss beachtet werden, dass die Stilllegung der öffentlichen Sparten des Schulgebäudes für den Teilabbruch erst ab Beginn der Sommerferien stattfinden kann.
Die Spartenfreiheit muss vor Beginn der Demontagearbeiten bauseitig schriftlich bescheinigt werden.
Die Freischaltung Telekom erfolgt bauseitig.
Die Lage der Sparten inkl. von zu schützenden Kanälen und Leitungen im Baufeld ist der entsprechenden Anlage 2 zu entnehmen.
Weitere Pläne zu internen Sparten liegen nicht vor.
2. Bauablauf / Angaben zur Ausführung
Der Bauablauf strukturiert sich gemäß Ausführungsterminplan (s. Anlage 5) in folgende wesentlichen Arbeitsabschnitte die bei der Ausführung zu berücksichtigen sind . Die Arbeiten sind größtenteils zeitlich parallel bzw. verzahnt auszuführen.
GALA-Arbeiten, Abbruch und Schadstoffsanierung:
Errichten BaustelleneinrichtungBestätigung SpartenfreiheitEntkernung und BeräumungSchadstoffsanierung inkl. AsbestsanierungMaschineller Abbruch inkl. Kürzen von Bohrpfählen in Teilbereichen mit ggf. Abtrag von anstehendem Bodenmaterial bzw. MagerbetonAbfuhr und Entsorgung Bauschutt und Boden bzw. Herstellung und Abfuhr der ErsatzbaustoffeVerfüllung Kriechgänge mit WandkiesRückbau und Entsorgung von Einbauten in Außenanlagen (Leuchten, Mülleimer, etc.)Rückbau und Entsorgung von Oberflächen im Außenbereich (Asphalt- & Pflasterbeläge) sowie Abtrag von Oberboden
Für den Teilabbruch des Schulgebäudes ist die Abbruchstatik zwingend zu beachten (s. Anlage 7)
Die o.g. Vorgehensweise ist bei der Kalkulation und weiteren Bauablaufplanung zugrunde zu legen und in einem detaillierten Ausführungsterminplan durch den AN darzustellen. Der AN koordiniert seine Arbeiten so, dass ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist.
Die Abrufzeit für den AG-seitigen Probenehmer für den Erdaushub und Bauschutt und AG-seitigen Kampfmittelüberwacher beträgt mind. 3 Arbeitstage und in der vorherigen Kalenderwoche. Dies ist bei der Bauablaufplanung mit zu berücksichtigen, so dass ein rechtzeitiger Abruf durch die AG-Bauleitung erfolgen kann. Bei nicht rechtzeitigem Abrufen seitens des AN des Probenehmer, Aushubüberwacher und Kampfmittelüberwacher gehen die dadurch verursachten Verzögerungen und Kosten zu Lasten des AN.
Wiederverfüllungen werden ausschließlich mit nachweislich unbelasteten Bodenmaterialien nach Freigabe AG-BL durchgeführt.
2.1 Schadstoffsanierung von Asbest und weiteren Schadstoffen
Allgemeine Grundsätze:
Schadstoffhaltige Bauteile / Kontamination der Bausubtanz sind vor dem maschinellenGebäudeabbruch zu separieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Zur Feststellung von kontaminierten Bereichen / schadstoffhaltigen Bauteilen wurden diverse Schadstofferkundungen durch einen Fachgutachter im Vorfeld durchgeführt und sind als Anlage 4 beigefügt.
Die Angaben zu Schadstoffbelastungen und der zu sanierenden Bereiche beruhen auf orientierenden Einzelergebnissen, welche ggf. im Zuge der Maßnahmen durch weitere Untersuchungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden ergänzt werden müssen. Beim Ausbau der schadstoffhaltigen bzw. kontaminierten Materialien sind sowohl gesetzliche als auch berufsgenossenschaftliche Gesetze und Vorschriften zu beachten.
2.1.1 Asbestsanierung
Allgemeine Grundsätze der Asbestsanierung:
Während der Asbestsanierung dürfen weder die Beschäftigten der anderen Unternehmer noch Dritte durch Freisetzung von Asbeststaub gefährdet werden. Als Sanierungsmethode nach Asbest-Richtlinien wird nur die Methode 1 „Entfernen“ angewendet. Sanierungsziel ist die restlose Beseitigung des Asbestes.
Grundlage für den Arbeitsschutz ist die TRGS 519 in ihrer neuesten Fassung. Dabei wird der Entsorgung der einzelnen Asbestprodukte das jeweils kostengünstigste Sanierungsverfahren zu Grunde gelegt.
Die Asbestsanierungsarbeiten sind rechtzeitig vor Beginn dem zuständigen GAA & BG anzuzeigen.
Umfang der Asbestsanierung sind grundsätzlich alle festellten Asbestprodukte gem. vorliegenden Gutachten (vgl. Anlage 4)
Dünnbettfliesenkleber unter Bodenfliesen in Sanitärräumen (Schulgebäude, Mehrzweckgebäude) und Gängen / Räumen (Schulgebäude)Holzparkettkleber (Schulgebäude)Dünnbettfliesenkleber unter Wandfliesen in Sanitärräumen, Gängen, Küche, Fliesenspiegel der Einzelwaschbecken der Klassenzimmer (Schulgebäude)Sandwichelemente vor Betonstützen aus Blech/PU-Schaum/Asbestzementplatte (Schulgebäude)Rippenheizkörper mit asbesthaltigen Dichtungen an den Verbindungsstellen der Rippen (Schulgebäude, Mehrzweckgebäude, Hausmeistergebäude)Stahltüren mit asbesthaltiger Schlosspappe (Hausmeistergebäude, Mehrzweckgebäude)Trennwände der Schweißerkabinen aus Asbestzement (Schulgebäude)Bremsbeläge der Aufzuganlage (Schulgebäude)Asbesthaltige It-Dichtungen in Flanschen von Heißdampf- und Heißwasserleitungen
Sanierungsziel Asbest:
Luftmessungen:
< 500 F/m³
< 1.000 F/m³ als Obergrenze des 95% Vertrauensbereichs der Poisson-Verteilung
Visuelle Abnahme Asbestsanierung:
Optisch darf kein Asbest erkennbar sein
Das Sanierungsziel wird nur erreicht, wenn der AN mit äußerster Sorgfalt und Sauberkeit die beschriebenen Sanierungsarbeiten durchführt. Die erhöhten Anforderungen an die Bauausführung sind Bestandteil des Bauvertrages und stellen eine vertraglich vereinbarte Hauptleistung im Sinne der VOB dar und sind verbindlich einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Arbeitsschrittbeschreibungen und Ausführungsgüte stellt einen erheblichen Mangel dar und gefährdet das Erreichen des Sanierungszieles.
Der Unterdruck ist in der Regel ausreichend, wenn er während der Arbeiten 20 Pa (Pascal) gegenüber angrenzenden Räumen beträgt. Ein Unterdruck von 50 Pa soll nicht überschritten werden. Nach Schichtende ist die raumlufttechnische Anlage noch mindestens eine Stunde mit derselben Leistung weiter zu betreiben. Danach kann ein Unterdruck von 10 Pa genügen. Der Unterdruck ist kontinuierlich registrierend zu messen. Registrierstreifen sind mindestens bis zum vollständigen Abschluss der Maßnahme aufzubewahren
Schadstoffbelastete Abfälle sind vor Ort unverzüglich fachgerecht zu verpacken und nach Reinigung der Behälter/Transportsäcke aus dem Sanierungsbereich zu verbringen. Das Lagern von Abfällen in den Sanierungsabschnitten - auch im verpackten Zustand - ist nicht zulässig.
Bei mangelhafter Ausführung der Reinigung sind weitere Reinigungsschritte durchzuführen, die eine Mängelbeseitigung gemäß VOB/B darstellen.
Dies gilt insbesondere für die Beseitigung von durch den AN verursachten Kontaminationen außerhalb von Schwarzbereichen und Überschreitung von Grenzwerten nach Aufhebung der Schutzmaßnahmen bei vorher erfolgter erfolgreicher Freimessung.
Festlegung der Sanierungsverfahren Asbest:
Siehe hierzu das Leistungsverzeichnis mit den relevanten LV-Positionen.
Die Separierung/ Trennung der asbesthaltigen Materialien kann im zentralen Arbeitsbereich (Schwarzbereich) oder in einem externen Schwarzbereich des Verwerters mit dortiger Separierung/ Trennung der Materialien gem. TRGS 519 erfolgen.
2.1.2 Sanierung weiterer Schadstoffe wie FCKW, HBCD, Sulfat etc.:
Ziel der Sanierung ist die Eingrenzung von schadstoffbelasteten Bauteilen zur Minimierung der als schadstoffbelastet zu entsorgenden Abbruchmassen. Die Sanierung kontaminierter Bausubstanz ist ggf. durch weitere Untersuchungen zur Eingrenzung der belasteten Bereiche zu begleiten. Die nachfolgende Beweissicherung der sanierten Bereiche dokumentiert den Sanierungserfolg und ist für die spätere Freigabe zum maschinellen Abbruch erforderlich.
Sanierungsziel in Hinblick auf die spätere Entsorgung der mineralischen Bauabfälle sind die Parameter gemäß RC1 EBV.
Bei Überschreitungen im Einzelfall ist jedoch die technisch mögliche bzw. wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise mit der AG-BL und der Fachbehörde abzustimmen.
Sanierung / Kontrollanalytik:
Durchführung der Sanierungsarbeiten von AN (Abtragen/ Abfräsen/ Separierung etc.)Anzeige der Fertigstellung einzelner zu sanierender Bereiche durch AN 3 Werktage im vorausSichtabnahme und Freigabe des Bereiches durch AG-BL / Fachbehörden bzw. Anweisung/ Anordnung über Nacharbeiten durch ANFreigabe zum Abbruch bzw. Festlegung zur Bauteilseparierung beim Abbruch. Die Freigabe der Gebäude erfolgt durch die AG-BL und Fachbehörden nach Vorlage der Beweissicherungsanalytik und Sichtabnahme.
Entsorgungsablauf:
Separierung des Materials gemäß PositionsbeschreibungenAnzeige für die Durchführung von Deklarationsanalytik von ausgebauten Materialien durch AN 3 Arbeitstage im voraus an AG-Bauleitung (AG-BL)Durchführung Mischprobennahme/ Analytik erfolgt durch FachgutachterEinstufung Material zu Entsorgung erfolgt AG-seitigVorlage Entsorgungsweg durch ANPrüfung und Freigabe durch AG-BLAbtransport von Baustelle
Dieser Ablauf (ausführlich im Textteil Entsorgung) ist bei der Kalkulation aller EP bzw. bei der Erstellung des Bauablaufplanes zu berücksichtigen.
2.1.3 Arbeitsschutz
Folgende Maßnahmen sind zur Einhaltung des Arbeitsschutzes, zur Einhaltung der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie für den Emissionsschutz bei der vorliegenden Sanierungsmaßnahme zu treffen:
Persönliche Schutzausrüstung:
Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist vom AN in ausreichender Menge für die Dauer der Maßnahme auf der Baustelle vorzuhalten und bei Bedarf jedem Beschäftigtem und allen anderen Personen, die sich auf der Baustelle aufhalten (AG-Bauleitung etc.) zur Verfügung zu stellen.
Für Atemschutzträger gelten die in den technischen Regeln für Gefahrstoffe TRgA 415 festgelegten Tragzeitbegrenzungen.
Die maximale Tragezeit für Einwegschutzanzüge und für die Atemschutzfilter beträgt 1 Tag.
Für Sanierungsarbeiten ist persönliche Schutzausrüstung vorzusehen. Die persönliche Schutzausrüstung ist in den EP der jeweiligen Sanierungs- und Entsorgungspositionen mit einzukalkulieren.
2.1.4 Dämmmaterialien aus Künstlichen Mineralfasern
Produkte aus Künstlichen Mineralfasern (KMF) wurden wesentlich an folgenden Stellen festgestellt:
Gebäude Produkt Maßnahme
Alle KMF-Dämmungen in KMF Sanierung gem. TRGS 521
Dachaufbauten und teilweise
Fassaden
Mineralfaser-Produkte („alte“
KMF-Produkte bzw. wenn
Einstufung nicht bekannt),
KMF-Rohrleitungsisolierung an
div. Leitungen
Schulgebäude KMF-Trittschalldämmung in KMF Sanierung gem. TRGS 521
Klassenräumen,
KMF-Isolierung in
Technikraum, Deckenpaneele
aus KMF bzw. Gipskartondecke
mit KMF-Belegung,
KMF-Isolierung hinter
Betonvorsatzschale,
Mineralfaserplatten in Decken
KMF zwischen Fensterrahmen
und Brüstungen, etc.,
umlaufend, Brandschutzklappen
mit KMF
Hausmeistergebäude KMF-Platten mit KMF Sanierung gem. TRGS 521
Perlitstreuung im 1.OG
Mehrzweckgebäude KMF Trittschalldämmung in KMF Sanierung gem. TRGS 521
Lehrerzimmer
Garage KMF Isolierung über Gipskarton KMF Sanierung gem. TRGS 521
Die TRGS 521 ist einzuhalten und alle erforderlichen Maßnahmen in die EP’s der entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
2.2 Entkernung
Die Entkernungsarbeiten erfolgen vor, parallel bzw. nachlaufend zu den Asbest- und Schadstoffsanierungsarbeiten jedoch vorlaufend zu den maschinellen Abbrucharbeiten.
Bei der Kalkulation ist folgende Unterscheidung zu treffen:
Entkernung = Entfernen aller Materialien die nicht gemeinsam mit dem mineralischen Bauschutt entsorgt werden dürfen. Ausgenommen hiervon sind Bauteile und technische Einrichtungen die aufgrund ihrer Größe beim Großgeräteabbruch aussortiert werden können (z.B. Stahlschrott). Ausführung der Arbeiten händisch bzw. mit Kleingeräten vor dem Großgeräteabbruch.Abbruch = Großgeräteabbruch der Baukonstruktion mit Separierung der anfallenden Materialien
Die Entkernung umfasst hauptsächlich die Demontage von Deckenverkleidungen, Bodenbelägen, Türblättern, Fenstern sowie der technischen Gebäudeausstattung wie Heizung- Lüftungs- und Klimatechnik die Sanitärtrakte, Elektro- und Dateninstallationen, Brandschutzeinrichtungen etc.
Der Bauherr behält sich vor, einzelne Bauteile bis zum Abbruchbeginn kostenneutral zu demontieren.
Die Demontage und Entsorgung von KMF- Dämmmaterialien und KMF- Akustikdämmplatten ist Bestandteil der Entkernung.
Die TRGS 521 ist einzuhalten und alle erforderlichen Maßnahmen in die EP’s der entsprechenden Positionen einzukalkulieren.
Folgende weitere Materialien und Gebäudeschadstoffe sind in den Gebäuden unteranderem anzutreffen und im Zuge der Entkernung auszubauen und zu entsorgen. Eine ordnungsgemäße Materialtrennung ist dabei zu beachten.
Gebäude Produkt Maßnahme
Alle (außer Garage) Technische Separieren vor Abbruch
Gebäudeausstattung,
Heizkörper,
Sanitäreinrichtung, etc.
(HLSK)
Alle Elektro- und Separieren vor Abbruch
Nachrichtentechnik
Alle Deckenverkleidungen, Separieren vor Abbruch
Vorsatzschalen,
Wandverkleidungen, Fliesen an
Boden und Wänden, etc.
Alle Bodenaufbauten aus z.B. Separieren vor Abbruch
Estrich, Gussasphalt,
Abdichtungen, Dämmungen (KMF,
Styropor, etc.),
Bodenbelägen, etc.
Alle Dachaufbauten mit z.B. Separieren vor Abbruch
Kupferblech, Kies, Dämmung
(KMF, PU-Schaum, etc.),
Abdichtungen, Dachstuhl, etc.
Hausmeister-& Mehrzweckgebäude Altholz/ Bauholz gem. Separieren vor Abbruch
Einstufung Altholzverordnung
Sulfathaltige Aufputze an
Innenwänden und Decken
Alle (außer Garage) HBCD haltige Separieren vor Abbruch
Styroporisolierung
Alle (außer Garage) FCKW haltige Separieren vor Abbruch
Hartschaumisolierung
2.3 Abbruch / Rückbau
Die maschinellen Abbrucharbeiten an der Gebäudetragkonstruktion erfolgen unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der vorlaufenden Schadstoffsanierungsarbeiten und abgeschlossener Entkernung. Die Abbrucharbeiten werden nach Sichtabnahme durch die AG- Bauleitung in Abstimmung mit den Fachbehörden freigegeben.
Der maschinelle Abbruch ist so zu koordinieren, dass die Trennung der unterschiedlichen Materialien stets gewährleistet ist. Mit den Einheitspreisen ist der Aufwand für die Separierung einzelner Bauteile und dessen Quertransport und Aufhalden inbegriffen.
Abbruchablauf:
Der maschinelle Abbruch des Gebäudes wird durch die entsorgungsrelevante Materialtrennung bestimmt. Der Abbruch muss somit in folgende Abschnitte gegliedert werden.
Abbruch über GOK bzw. Bodenplatte (bei Pfahlrostsystem) mit HaldenbildungMaschinelle Separierung einzelner Bauteile beim AbbruchFreilegen erdberührter Bauteile (Bodenplatte, Fundamente, Pfahlrost)Abfräsen von Anstrichen/AbdichtungenAbbruch der erdberührten Bauteile (Fundamente, Bodenplatten, Pfahlrost) ink. Kürzen von Bohrpfählen in TeilbereichenVerwertung/Entsorgung BauschuttWiederverfüllung und Verdichtung Kriechgänge mit Wandkies
Vor und Nach Verfüllung der Kriechgänge sind diese durch einen AG-seitig gestellten Vermesser aufzunehmen.
Der maschinelle Abbruch erfolgt mit Haldenbildung, ggf. ist eine maschinelle Separierung einzelner Bauteile beim Abbruch erforderlich. Die Gebäudeabschnitte werden beim Abbruch gemäß Vorgaben der AG- BL als Halde angelegt und vor Ort maschinell zu zertifiziertem RC-Material aufbereitet.
Die Standsicherheit der Geräte ist durch ein fachgerechtes Arbeitsplanum und der tragfähigen Verfüllung bzw. Unterstützung von Hohlräumen zu gewährleisten. Der Aufenthalt von Personen im Gefahrenbereich von Baugeräten ist verboten. Während den Abbrucharbeiten ist die Staubniederhaltung durch Wasser zwingend erforderlich.
Für die Baumaßnahme dürfen nur Baugeräte auf dem neuesten Stand der Technik eingesetzt werden. Der Auftraggeber behält sich vor einzelne Geräte und Anbaugeräte für ihn kostenneutral durch emissionsärmere ersetzen zu lassen.
Der maschinelle Großgeräteabbruch ist durch Hydraulikbagger mit Abbruchanbaugeräten auszuführen. Das Abbrechen der Fundamente / Pfahlrost / Bohrpfähle / Bodenplatte erfolgt mittels Abbruchzange, bei größeren Fundamenten mittels Hydraulikmeißel.
2.4 Entsorgung / Verwertung
Allgemeine Hinweise:
Die Nachfolgend beschriebene Vorgehensweise ist bei der Kalkulation und Terminierung der Arbeiten und Entsorgung zu berücksichtigen und in die jeweiligen Positionen einzurechnen.
Das Brechen des anfallenden Bauschutts zur Herstellung von RC-Materialien (RC 1-3, ZM) ist ausdrücklich gestattet.
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist bei der Abfalltrennung zwingend zu beachten.
Leistungsbild der Entsorgung:
Die Einheitspreise für die Entsorgung verstehen sich einschließlich Verpackung, Abfalltrennung, Sammlung in Containern. Die Behandlung/Konditionierung anfallendera asbesthaltiger Stäube/Kitte/etc. einschließlich ggf. Verfestigung, Verpackung, ist in die Leistungspositionen für die Demontage und Dekontamination einzurechnen.
Die Containerstellung, das Verladen, der Transport mit entsprechender Genehmigung sowie das Abladen gem. Vorgaben der Deponie / Verwertungsanlage, die ordnungsgemäße Deponierung / Verwertung inklusive aller Gebühren für die anfallenden Materialien / Abfälle / Wertstoffe ist einzurechnen.
Wartezeiten von LKW auf der Baustelle / Deponie werden grundsätzlich nicht vergütet.
Verantwortlichkeiten
Der AG ist Abfallerzeuger gemäß KrWG für alle Abfälle, welche aus der Baumaßnahme stammen. Der AN wird für diese Abfälle Abfallbesitzer gemäß KrWG. Der AG beauftragt den AN mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben des Abfallerzeugers. Die Beantragung der Abfallerzeugernummer erfolgt durch den AN.
Der AN als Abfallbesitzer der Abfälle des AG haftet für den ordnungsgemäßen Umgang und die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle.
Nach Vorgabe AG-BL kann auch der AN als Abfallerzeuger auftreten.
Entsorgungs- und Verwertungsnachweise
Alle notwendigen Entsorgungs- und Verwertungsnachweise für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle sind vom AN vorzubereiten und zur Unterschriftsleistung durch den AG der AG-BL vorzulegen.
Begleitscheine, Übernahmescheine bzw. Lieferscheine inkl. Wiegescheinen
Der AN ist für den vorschriftsmäßigen Transport und die vorschriftsmäßige Endlagerung bzw. Verwertung der Abfälle verantwortlich, was über Begleitscheine, Übernahmescheine bzw. Lieferscheine inkl. Wiegescheinen nachzuweisen ist. Übernahmescheine, Begleitscheine, Materialscheine für die Entsorgung werden durch den AN unterzeichnet.
Nachweis für die Zulassung einer Entsorgungsanlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz:
Dieser Nachweis eines Entsorgungsunternehmens ist ein Betriebsgenehmigungsbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage des Entsorgers und damit eine Rechtsangelegenheit zwischen der diesbezüglichen Genehmigungs- und Überwachungsbehörde und dem Anlageneigentümer und ist daher von sekundärem Belang für die AG-BL. Maßgebend ist das Rechtsgebiet des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und zugehörige Ausführungsverordnungen sowie der kommunalen Satzung, insbesondere die nachzuweisende EfB- Zertifizierung der in der Entsorgungskette beteiligten Firmen (Beförderer, Verwerter, Beseitiger). Die Rechtssicherheit sollte unbedingt gewahrt bleiben.
Für die Sammlung dieser Abfälle sind geeignete Behälter vorzuhalten und regelmäßig zu entleeren. Das Material bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Die Kosten für die fachgerechte Entsorgung sind in die Einheitspreise einzurechnen.
Elektronisches Nachweisverfahren
Im Rahmen der Nachweisführung für gefährliche Abfälle hat der AN die Durchführung der elektronischen Nachweisführung zu gewährleisten.
Die erforderliche Geräteausstattung und die notwendigen qualifizierten Mitarbeiter sind auf der Baustelle zur Verfügung zu stellen.
Bearbeitungszeiten / Gebühren
Die Bearbeitungszeiten und Gebühren des Landesamts für Umweltschutz (LfU) sind bei der Auswahl der Entsorgungsbetriebe und Organisation des Bauablaufs zu berücksichtigen. Die gegenüber dem AG erhobenen Gebühren des LfU werden dem AN gegengerechnet.
Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle/ Entsorgung KMF
Glas- und Steinwolle (Dämmung) müssen separat in Kunststoffsäcken verpackt an der Deponie Steinegaden Tel: 08384/821-625 angeliefert werden. Gewerbliche Anlieferungen sind nur mit gültigem Entsorgungsnachweis möglich. Noch besser und vor allem einfacher ist die Bestellung eines Containers für Mineralwolle bei einer professionellen Entsorgungsfirma.
Sonstige KMF-Produkte mit organischen oder weiteren gefährlichen Bestandteilen mit Zuordnung größer DKI sind der GSB oder sonstigen zulässigen, spezialisierten Entsorgern anzudienen.
Entsorgung von Bauabfällen auf Gipsbasis
Bauabfälle auf Gipsbasis sind zum Beispiel Ytong, Gipskartonplatten, Gipsfaserplatten oder Gipsputz. Diese Bauabfälle können auf Grund ihrer Stoffeigenschaft nicht mit sonstigem Bauschutt entsorgt werden (AVV-Abfallschlüssel 17 08 02; Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01* fallen).
3. Arbeitszeit und Personenbedarf, personelle Anforderungen
3.1 Arbeitszeit und Personalbedarf
Die Personalstärke und Arbeitszeit sind so zu steuern, dass Zwischentermine und Vertragstermin sicher
eingehalten werden.
Vorgesehene Arbeitszeit: Mo. bis Fr.: 7.00 bis 20.00 Uhr
Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen:
Kopien der Untersuchungsberichte der für die Arbeiten (Asbestsanierung / Schadstoffsanierung)
erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen des Personals der für die Maßnahme
vorgesehenen Beschäftigten sind vor der Auftragsvergabe zur Prüfung vorzulegen.
3.2 Bauleitung:
Auf der Baustelle muss ständig eine fachlich qualifizierte Aufsichtsperson des Auftragnehmers anwesend
sein. Diese ist nach Beauftragung zu benennen und deren Qualifikation ist z.B. durch Lehrgangsprüfungszeugnisses oder Referenzlisten ausgeführter vergleichbarer Bauvorhaben nachzuweisen.
Der Bauleiter ist für die Führung und Bereitstellung von Unterlagen zuständig.
3.3 Bauleitung Asbestsanierung / Schadstoffsanierung
Der AN hat bei Angebotsabgabe schriftlich einen verantwortlichen (weisungsbefugten) Ausführenden zu benennen, der über die gesamte Bauausführungszeit arbeitstäglich vor Ort ist und die Pflichten der Leitung und Aufsicht (Bauleitung) wahrnimmt und für die Asbest- und Schadstoffsanierungsarbeiten die Anforderungen der TRGS 519 (Sachkunde nach Anlage 3) bzw. gem. DGUV Regel 101-004 erfüllt.
Der Bauleiter hat sicherzustellen, dass nur fachkundige und in verständlicher Form und Sprache eingewiesene Personen Arbeiten an und mit Gefahrstoffen durchführen.
Insbesondere müssen die bei der Sanierung eingesetzten Beschäftigten über ausreichende Erfahrung beim Umgang und der Entsorgung mit den festgestellten bzw. den gemäß Leistungsverzeichnis auszubauenden Gefahrstoffen verfügen, sowie die Vorsorgeuntersuchungen gemäß DGUV Vorschrift 6 (BGV A4)"Arbeitsmedizinische Vorsorge" auf der Baustelle nachweisen.
Bei nachweislich mangelnder Sachkenntnis des vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benennenden aufsichtsführenden Bauleiters behält sich der AG vor, zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordination und sicherheitstechnischen Überwachung der Arbeiten eine verantwortliche Person als Koordinator zu bestellen, sämtliche hieraus resultierenden Kosten werden durch den AG von der Schlussrechnung einbehalten.
Für Notfälle außerhalb der Arbeitszeit (nachts, Wochenenden Feiertage, etc.) ist eine sachkundige Arbeitskraft zu benennen, die telefonisch erreichbar ist und kurzfristig notwendige Maßnahmen im Baustellenbereich realisieren kann. Der Bauleitung des AG sind Namen und Rufnummer der für den Notdienst vorgesehenen Arbeitskraft schriftlich mitzuteilen.
3.4 Personelle Anforderungen:
Der AN muss die Baustelle mindestens mit nachstehend genanntem Aufsichtspersonal besetzen:
1 fachkundiger Aufsichtsführender (Bauleiter) mit ausreichender Erfahrung beim jeweiligen Gewerk (Sachkunde nach TRGS 519 durch Vorlage der Lehrgangsprüfungszeugnisse, Nachweis DGUV 101-004 (ehem. BRG 128 Ziff. 5.2(Bauleiter)) für die sonstige Schadstoffsanierung)
Der Auftragnehmer (AN) hat eine durchgehende Bauleitung (Ortsbauleitung) mit deutschen Sprachkenntnissen sicherzustellen. Diese muss durchgehend telefonisch erreichbar sein. Vor Aufnahme der Arbeiten ist der AG-Bauleitung der Name des Bauleiters sowie des Stellvertreters schriftlich mitzuteilen. Die Qualifikation des Bauleiters ist dem AG auf Verlangen in einem fachlichen Gespräch nachzuweisen.
Ende C/ Baubeschreibung
C Baubeschreibung
01 Abbruch und Schadstoffsanierung
01
Abbruch und Schadstoffsanierung
01.05 Aufbereitung, Laden, Transport + Verwertung Recyclingbaust.
01.05
Aufbereitung, Laden, Transport + Verwertung Recyclingbaust.
01.06 Laden, Transport + Verwertung/ Entsorgung Bauschutt
01.06
Laden, Transport + Verwertung/ Entsorgung Bauschutt
02 Asbestsanierung
02
Asbestsanierung
02.07 Laden, Transport und Entsorgung Asbestabfälle
02.07
Laden, Transport und Entsorgung Asbestabfälle
02.08 Laden, Transport und Entsorgung KMF-Abfälle
02.08
Laden, Transport und Entsorgung KMF-Abfälle
04 Abbrucharbeiten Grünflächen
04
Abbrucharbeiten Grünflächen
04.03 Entsorgung
04.03
Entsorgung
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