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bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB) 1.Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH, Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG genannt)
2.Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1.das Auftragsschreiben des AG mit Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wurde
2.2.diese Allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3.das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften und Vorbemerkungen
2.4.die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5.die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige einschlägige DIN-Vorschriften und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6.Der AN versichert gegenüber dem AG, dass ausländische Arbeitskräfte auf der vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3.Vergabe
3.1.Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den AG kostenlos und unverbindlich.
3.2.Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des Angebots beim Auftraggeber. 3.3.Das Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4.Nebenangebote für technische Verbesserungen oder preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet einzureichen.
3.5.Diese für den AG kostenlose und unverbindliche Leistung ist hinsichtlich Ausführung und Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6.Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege, vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren.
3.7.Der AG ist nicht verpflichtet, das Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4.Vertragspreis
4.1.Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise.
4.2.Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5.Pauschalpreisvereinbarung
5.1.Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen.
5.2.Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3.Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer Änderung des Pauschalpreises.
6.Umfang der Leistungen
6.1.Es gilt die VOB /B § 4
6.2.Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3.Für die Zuleitung bauseits vorhandener Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat der AN auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN.
6.4.Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon, Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl. vereinbarte Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen.
6.5.Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6.Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7.Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8.In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot
6.9.Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der Abfallstoffe zu achten
6.10.Entstandene Schäden sind der Bau- und Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11.Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor Beschädigung zu schützen
7.Mehr- oder Minderleistungen
7.1.Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2.Ausführungsänderungen des Bauherrn sind unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG anzuzeigen.
7.3.Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung statt.
8.Ausführungsunterlagen
8.1.Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2.Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN berechnet.
8.3.Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
8.4.Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und diese, so weit wie möglich, mit der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu vergleichen.
8.5.Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6.Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung, so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu haften.
8.7.Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.8.Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in die gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu gewähren.
8.9.Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
8.10.Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN.
8.11.Der AN ist verpflichtet, für die technischen Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen anzufertigen und diese nach Fertigstellung der Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9.Bauzustand
9.1.Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über Versorgungsleitungen und sonstigen seinen Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2.Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3.Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung einzubehalten.
10.Auftragsdurchführung
10.1.Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind, Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, insbesondere die Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte sicherheitstechnische Betreuung seiner Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar. Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung, mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von 200,00 € pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen.
10.2.Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
10.3.Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen.
10.4.Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5.Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6.Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen.
10.7.Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist.
10.8.Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9.Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet.
10.10.Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen.
11.Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12.Bauleistungsversicherung
12.1.Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2.Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw. bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der Schlussrechnung einzubehalten.
13.Fristen und Haftung
13.1.Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen, um die vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu verschaffen.
13.2.Überschreitet der AN den vereinbarten Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises eines Schadens durch den AG bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG hieraus entstanden sind.
14.Aufmaß und Abrechnung
14.1.Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen.
14.2.Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung evtl. gewährter Nachlässe.
15.Zahlungen
15.1.Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2.Der Schlussrechnung seitens des AN ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder abgebeten sind aufzuführen.
15.3.Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1.Der AG kann vom AN unmittelbar nach Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt, bei Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz herleiten.
16.2.Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17.Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2.Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen.
17.3.Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
17.4.Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN wesentliche Mängel aufweist.
17.5.Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt ist.
18.Gewährleistung
18.1.Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2.Der AN ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen lassen.
18.3.Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4.Der AN tritt auf Wunsch des AG die Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung direkt an den Bauherrn ab.
19.Arbeitsberichte
19.1.Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
19.2.Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu versehen.
19.3.Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung des AG und besondere Vorkommnisse; Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls unter Angabe des Grundes anzugeben.
19.4.Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
20.Versicherungen
20.1.Der AN erklärt, über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen, die gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2.Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen. Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21.Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen neuesten Datums vorzulegen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22.Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.) abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23.Inkrafttreten des Auftrages
23.1.Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2.Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge unterliegen den vorliegenden AVAB.
24.Teilunwirksamkeit
24.1.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt.
25.Gerichtsstand
25.1.Gerichtsstand ist das Amtsgericht Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in jedem Falle deutsches Recht.
Allgemeine Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB)
technische Vorbemerkungen Schlosser und Metallbauarbeitenarbeiten Metallbauarbeiten nach DIN 18 360, Stahlbauarbeiten nach DIN 18 335
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach VOB Teil C DIN 18 360 (Metallbauarbeiten), DIN 18 335 (Stahlbauarbeiten), DIN 18 065 Gebäudetreppen und DIN 18202 Toleranzen im Hochbau.
Es gelten alle zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotsgültigen DINVorschriften und Gewerke spezifischen und / oder tangierenden Regelwerke die den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und den Eingeführten Technischen Baubestimmungen (ETB) entsprechen.
Zusätzlich sind die Empfehlungen und Vorschriften sowie die neuesten Richtlinien der Fachverbände zu beachten.
Sämtliche aus diesen technischen Vorbemerkungen (TV) resultierenden Kosten sind in die Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung für diese ausgeführten Leistungen erfolgt nicht, sofern nicht in besonderen Positionen ausgewiesen.
Ferner sind die Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerfirmen für die zur Anwendung gelangenden Materialien zu beachten.
2 Produktangaben
Die im Leistungsverzeichnis und in den Planungsunterlagen geforderten Konstruktionen und Qualitäten können in gleichwertiger Ausführung angeboten werden. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist durch vergleichbare statische Werte, Konstruktionszeichnungen, Prüfzeugnisse, Referenzobjekte, Muster usw. auf Anforderung zu erbringen.
Ausführungsmuster einzelner Bauelemente sind auf Anforderung des AG kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Die Stahlkonstruktion und Stahlbauteile werden überwiegend in S235JR (ST372) erstellt, wenn nicht ausdrücklich in den einzelnen Positionen anders beschrieben.
Alle Bolzen, Dübel, Anker, Schrauben und sonstige Verbindungs, Verankerungs oder Befestigungselemente müssen eine bauaufsichtliche Zulassung eines unabhängigen Prüfinstitutes aufweisen. Auf Anforderung durch die Bauleitung des AG sind die Prüfzeugnisse dem AG zur Verfügung zu stellen.
3 Bauteile
Für die Ausführung geschweißter Metallbauteile ist ein entsprechender Eignungsnachweis nach DIN 18 800 Teil 7 erforderlich.
Die ausgeschriebene Leistung umfasst immer die Herstellung, Lieferung und den fachgerechten Einbau der Metallbauelemente, einschließlich der erforderlichen Schweißarbeiten, Schrauben, Bolzen und sonstigen Verbindungs- und Befestigungselementen und Anschlüssen als Komplettleistung in funktionsfähiger Einheit. Die dafür erforderlichen Hilfs- und Hebewerkzeuge sind vom AN zu organisieren und müssen in den Angebotenen Leistungen enthalten sein.
Bis zur Abnahme sind alle eingebauten Metallteile und Bauteile vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen, die dazu erforderlichen Arbeiten und Materialien sind mit dem Einheitspreis zu kalkulieren und damit abgegolten.
4 Statischer Nachweis
Die Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile, Verankerungen und Verbindungen müssen in statischer Hinsicht der gestellten Bauaufgabe und den einschlägigen Vorschriften über Lastannahmen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Der AN hat alle von ihm herzustellenden Metallbaukonstruktionen statisch zu berechnen. Der prüffähige, statische Nachweis ist so rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen, so dass bei eventuellen Änderungen mit Auswirkung auf die Konstruktion des Metallbauteils, keine Verzögerungen im Bauablauf entsteht.
5 Planung
Aufmaß nimmt der AN vor Ort in Absprache mit dem Bau- bzw. Projektleiter des AG. Detaillierte Werkpläne sind dem AG in digitaler Form vor Produktionsbeginn vorzulegen.
6. AVAB
für die Angebotsabgabe und ggf. folgende Beauftragung sowie Ausführung sind die allgemeinen Vergabe- und Auftragsbedingungen (AVAB) der Firma Haas Fertigbau GmbH einzuhalten.
technische Vorbemerkungen Schlosser und Metallbauarbeitenarbeiten
Objektbezogene Vorbemerkungen Neubau Mehrfamilienhauswohnanlage
Haus 39 mit 12 Wohneinheiten
Bauort: Adalbert- Stifter- Straße 39, 94315 Straubing
Technische Projektdaten:
Gebäudelänge (Außenmaß) 29,25 m
Gebäudebreite (Außenmaß) 15,90 m
Wandhöhe 9,57 m
Dachform Flachdach
Dachneigung 1,5°
Innenraumtemperatur > 19°C
Schneelast 0,78 kN/m²
Schneelastzone 2
Das Gebäude wird in Holzrahmenbauweise errichtet mit einem Treppen-/Aufzugsturm aus Stahlbeton.
Unmittelbar nach der Montage von Haus 39, ist die Errichtung eines weiteren Gebäudes (Haus 37) geplant, dieses befindet sich direkt neben dem hier ausgeschrieben Bauvorhabens und wird in einer gesonderten Ausschreibung ausgeschrieben.
Ausführungszeiten:
Haus 39: 15.09.2025 - 19.09.2025
(Haus 37: 20.10.2025 - 24.10.2025
Objektbezogene Vorbemerkungen
01 Balkongeländer
01
Balkongeländer
01.__.0001 Balkongeländer 1.OG und 2.OG Liefern und montieren eines Balkongeländers aus Stahl.
1. OG/2. OG
Balkon 24 2,50m + 3,61m
Balkon 36 0,96m + 6,82m
Balkon 42 6,63m + 1,06m
Balkon 30 2,54m + 3,30m + 1,52m
Balkon 47 2,50m + 3,61m
Balkon 59 0,96m + 6,82 m
Balkon 65 6,63m + 1,06m
Balkon 53 2,54m + 3,30m + 1,52m
Geländerform:
Handlauf aus Flachstahl 10 x 60 mm durchlaufend
Untergurt aus Flachstahl 10 x 60 mm durchlaufend
Geländerpfosten aus Flachstahl 10 x 60 mm, emax = 1100 mm
Grundplatte aus Flachstahl 133 x 220 x 12mm emax = 1100 mm mit angeschweißten Laschen 70 x 200 x 12mm
Geländerfüllstäbe aus Flachstahl 8 x 60 mm, emax = 120 mm
Geländerhöhe: 1000 mm ab OK fertiger Balkonbelag
Die Öffnungen für die Grundplatte in er Balkonverblechung ist mit dem Dachdecker und der Projektleitung vorab abzusprechen
Oberflächen: verzinkt und in RAL 7016 Anthrazit beschichtet
Montage:
Grundplatten sind strinseitig auf BSH Riegel zu montiert, gem. statischer Berechnung.
Die Öffnungen für die Grundplatte in er Balkonverblechung ist mit dem Dachdecker und der Projektleitung vorab abzusprechen und anschließen muss das Balkongeländer an den Laschen der Grundplatte angeschraubt werde, nach statischer Berechnung.
Konstruktion der Ausführungsklasse DIN EN 1090: EX
Absturzhöhe: bis ca. 6,00 m
Material: Stahl S235JR
Im Preis muss die Lieferung, und Montage in feritger Leistung enthalten sein.
Hebegeräte werden nach Absprach mit der Projekt- / Bauleitung zur Verfügung gestellt, andernfalls werden diese in einer gesonderten Postion vergütet.
01.__.0001
Balkongeländer 1.OG und 2.OG
58,00
m
01.__.0002 Zulage für Eckausbildung Zulage für Eckausbildung auf Gehrung, statt stumpf gestoßen
01.__.0002
Zulage für Eckausbildung
W
10,00
St
02 Französiche Balkone
02
Französiche Balkone
02.__.0001 Französische Balkone 1.OG und 2.OG Holzwand Liefern und montieren eines französichen Balkons aus Sicherheitsglas .
Transparentes Sicherheitsglas gem. Statik
Glasabdeckleisten und Befestigungsschienen sind in RAL 7016 auszuführen.
Höhe 1,00m ab OKFFB (Glashöhe ca. 1,00m)
Breite bis 1,00m
Die Montage erfolgt in der Leibung gem. Statik, es ist auf einen ausreichenden Abstand für die Führungsschienen der Beschattung zu achten, und mit der Projektleitung abzuklären
Seitlicher Befestigungsuntergrund Holz
Im Preis muss die Lieferung, und Montage in feritger Leistung enthalten sein.
Hebegeräte werden nach Absprach mit der Projekt- / Bauleitung zur Verfügung gestellt, andernfalls werden diese in einer gesonderten Postion vergütet.
02.__.0001
Französische Balkone 1.OG und 2.OG Holzwand
8,00
St
02.__.0002 Französische Balkone 1.OG und 2.OG STB Wand Breite bis 1,50m
Die Montage erfolgt in der Leibung gem. Statik,
Seitlicher Befestigungsuntergrund Stahlbeton
Im Preis muss die Lieferung, und Montage in feritger Leistung enthalten sein.
Hebegeräte werden nach Absprach mit der Projekt- / Bauleitung zur Verfügung gestellt, andernfalls werden diese in einer gesonderten Postion vergütet.
02.__.0002
Französische Balkone 1.OG und 2.OG STB Wand
W
3,00
St
02.__.0003 Französischer Balkon 1.OG und 2.OB STB Wand Breite bis 1,50m
Glashöhe ca. 0,70m
Die Montage erfolgt in der Leibung gem. Statik,
Seitlicher Befestigungsuntergrund Stahlbeton
Im Preis muss die Lieferung, und Montage in feritger Leistung enthalten sein.
Hebegeräte werden nach Absprach mit der Projekt- / Bauleitung zur Verfügung gestellt, andernfalls werden diese in einer gesonderten Postion vergütet.
02.__.0003
Französischer Balkon 1.OG und 2.OB STB Wand
W
1,00
St
03 Statik und Werkplanung
03
Statik und Werkplanung
03.__.0001 Statik Prüffähige statische Berechnung für die Ausführung der
Treppenanlage incl. Brüstungsgeländer in digitaler Ausfertigung, dieser ist vor Montagebeginn zur Genehmigung dem Auftraggeber sowie dem Prüfstatiker vorzulegen.
03.__.0001
Statik
P
1,00
psch
03.__.0002 Werk- und Detailpläne Werk- und Detailpläne für die Ausführung sowie Anschlüsse. Diese sind dem AN, in digitaler Ausfertigung, vor Fertigungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen.
Basis und Voraussetzung der Planung sind durch den Auftraggeber bereit gestellte Werkpläne pdf im DWG-Format.
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Werk- und Detailpläne
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04 Hubarbeitsbühne
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Hubarbeitsbühne
04.__.0001 Bereitstellen einer Hubarbeitsbühne Zulage Hubarbeitsbühne
Hubhöhe min. 6 m
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Bereitstellen einer Hubarbeitsbühne
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05 Stundenlohnarbeiten
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Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und Auftragssumme mit dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und freigegeben werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur bei Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit Genehmigung
05.__.0001 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
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Stundenlohn Vorarbeiter
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05.__.0002 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
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Stundenlohn Facharbeiter
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05.__.0003 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
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Stundenlohn Hilfsarbeiter
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