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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen
sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags
sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt
wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster,
Vorschriften und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der
jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen
während der Vertragsdurchführung zu beachten
sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem
Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze
der Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle
verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten,
ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und
Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht
und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet
einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in
den DIN-Vorschriften und/oder den
Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt.
Zeitverkürzungen oder
Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte
Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und
Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung
und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN
vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN
zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den
Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts-
und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der
tatsächlich ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit
zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als
verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder
ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m
hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN
auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und
Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort,
Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl.
vereinbarte
Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung
von Bauwasser und Strom hat ein
verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis
zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn,
bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details,
insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG,
so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die
gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen
Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu
gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass
eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann,
ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch
entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung
abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG
detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG
berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der
Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach
seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und
festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem
AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der
Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein
Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des
Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung
nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach
zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit
Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des
AN vornehmen zu lassen und von den
Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und
Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle
gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu
beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte
sicherheitstechnische Betreuung seiner
Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft
und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf
Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die
Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar.
Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert
unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu
informieren.
Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner
Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen
Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche
persönliche Schutzausrüstung, mindestens
entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw.
Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer
von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in
dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet
sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG
in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter
bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis,
dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines
weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen
herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG
freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach
Möglichkeit zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG
gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in
Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung
seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen
Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu
beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung
schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem
AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen
Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG
befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit
der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese
Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den
Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw.
Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft
in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter
für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung
einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen
Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens
1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich
festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll
zwischen AN und AG ausgefertigt ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere
für die exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im
Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit
ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst
verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im Original
vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend
schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit
Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine
anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme
an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der
Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die
vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag
der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe
von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der
Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises
eines Schadens durch den AG bedarf.
Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei
Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch
Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG
hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens
dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem
Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl.
gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen
Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts
dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in
Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder
Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme
zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei
Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den
Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der
AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf
Schadensersatz herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der
AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete
Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich
nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der
Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften
haben, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung
des AN wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei
denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4
Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt
ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des
Bauherrn aus den Leistungen des AN
(Subunternehmers), so verlängert sich die
Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt,
höchstens um 12
Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst
oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen
lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen
Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch
den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf
Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an
den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf
Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und
gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass
Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt
ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen
Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des
zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des
AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen
hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in
jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Normative Grundlagen:
Maßgeblich für die Ausführung der Trockenbauarbeiten
sind die einschlägigen nationalen Normen und
Richtlinien sowie die allgemein annerkannten Regeln
der Technik. Ebenfalls sind die
Verarbeitungsrichtlinien
der Saint-Gobain Rigips GmbH sowie die Merkblätter des
Bundesverband der Gipsindustrie e.V.
Industriegruppe Gipsplatten, die Montageanleitung für
Fensterbänke sowie die Übersicht "Nass- und
Feuchträume" der Firma Haas sowie die nachfolgend
beschriebenen Vorbemerkungen maßgeblich.
Baustellen- und Gebäudebedingungen:
Der AN hat seinen Arbeitsplatz sauber zu halten und
spätestens zum Wochenende besenrein und ordentlich
zu hinterlassen. Der anfallende Bauschutt ist im
bereitgestellten Containern zu sammeln.
Nach Fertigstellung der Arbeiten ist die Baustelle
durch den AN zu räumen.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den
Firmen.
Für Baustrom und Wasser werden keine Kosten auf die
ausführenden Firmen umgelegt.
Vor Ausführungsbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
Erstversorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Das Rauchen im Gebäude ist ab dem Einbringen des
Estrichs grundsätzlich untersagt. Hierfür ist im
Außenbereich ein Raucherplatz einzurichten, bei dem
die Zigarettenstummel zentral gelagert und regelmäßig
entsorgt werden.
Ausführung:
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour-Fix Termine abgehalten. Hierzu wird
gebeten, dass ein Vertreter des AN anwesend ist. Des
Weiteren muss sich der AN vor Ausführung der
Tätigkeit mit dem Bauleiter abstimmen, um einen
reibungslosen Bauablauf und ein Ineinandergreifen der
Gewerke zu gewährleisten. Des Weiteren wird gebeten,
dass sich die Handwerker untereinander über einen
reibungslosen Bauablauf abstimmen.
Vor Arbeitsbeginn ist die Baustelle zusammen mit dem
zuständigen Bauleiter vollumfänglich zu besichtigen,
um den nötigen Aufwand der erkennbaren zusätzlichen
Leistungen, welche im nachfolgenden LV nicht
enthalten sind abzuschätzen (beispielsweise
Mehraufwendungen wegen werkseitiger Vorleistungen,
geschossübergreifender Materialtransport,
nachträgliche bauseitige Änderungswünsche oder fehlende
Leistungspositionen). Die Vergütung dieser Leistungen
erfolgt wie nachfolgend beschrieben auf
Stundennachweis oder falls vorhanden als Einheitspreis.
Dem AN werden vor Ausführungsbeginn die aktuellen
Werkplanung als Plansatz als auch in digitaler Version
zur Verfügung gestellt.
Der AN wird in den ersten ein bzw. zwei Wochen die
Baustelle soweit vorbereiten, dass die Technikgewerke
reibungslos starten können. Hierfür sind die
Brandschutzverkleidungen des Stahlunterzuges sowie die
Brandschutzdecke im OG, sämtliche Metallständerwände
und Vorsatzwände sowie das Schließen der
Montagedeckel vorzubereiten. Bei Montagetermin erfolgt
ein Vor-Ort-Termin statt, um die Details mit den
Technikgewerken abzustimmen.
Bei Wassereinritt während der Rohbaumontage ist sind
die Arbeiten in Abstimmung mit dem zuständigen
Projektleiter auszuführen. Ggf. müssen teile der Wände
und oder Decken geöffnet werden um den
Feuchteghalt der Bauwerkskonstruktion zu
dokumentieren. Bei erhöhtem Wassereintritt muss in
Abstimmung mit dem Projektleiter nass gewordene
Dämmung sowie GK Platten ausgetauscht werden. Bei
feuchten Bauteilen müssen diese ausreichend getrocknet
werden bevor mit dem schließen der Decken, dem
Spachten der Wände o.Ä begonnen werden darf.
Vor dem Einbringen der Estrichdämmung sind die
Installationswände zu schließen. Zwischenzeitlich kann
im
Objekt eine Vorspachtelung der Wände erfolgen. Die
Finish-Verspachtelung darf bereits vor Einbringung des
Estriches fertiggestellt werden. Eventuell aufkommedne
Trocknungsrisse werden durch den bauseitigen
Maler nachgearbeitet.
Normative Grundlagen:
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches
Material selbst zu organisieren, zu sicher und auf der
Baustelle zu bewegen. In abstimmung mit der
Projektleitung kann der NU Gipsmaterial und Profiele
auf die
Baustelle bestellen und mit dem Kran entsprechend nach
Angaben in die jeweiligen Stockwerke heben.
Bei Winterbaustellen ist ein schnelles, schockartiges
Aufheizen zu vermeiden. Hier ist in Absprache mit der
Bauleitung und der Bauherrschaft eine Bauheizung
einzusetzen, um die Themperatur auf ca. +10°C
gewährleisten zu können. Hierbei ist zu achten, dass
die Wände nicht direkt mit warmer oder heißer Luft
angeblasen werden. Zusätzlich ist immer für eine
ausreichende Be- und Entlüftung zu sorgen.
Die Finish-Verspachtelung darf erst nach Trocknung des
Estrichs fertiggestellt werden. Andernfalls ist mit
einer erhöhten Rissbildung während der
Estrichtrocknung zu rechnen. Eine Mindesttemperatur
bei den
Spachtelarbeiten von =10° C ist zwingend einzuhalten.
Während der Spachtel/ Schleifarbeiten ist darauf zu
achten, dass bei zentralen oder auch dezentralen
Lüftungseinrichtungen bauseits alle Zu- und
Abluftöffnungen dicht verklebt sind und damit
keinesfalls
Schleifstaub in die Luftkanäle gerät.
Vor den Spachtelarbeiten ist dafür zu sorgen, dass
sämtliche Schnittkanten der Gipsplatten entstaubt
werden
und mit einem nassen Pinsel vorgenässt werden.
Andernfalls kann keine saubere Haftung zwischen
Wandbeplankung und Fugenspachtel garantiert werden.
Die angefeuchtete Schnittkante verhindert, dass das
Wasser des Fugenspachtels beim Abbindeprozess zu
schnell durch die trockene Platte entzogen wird und
somit keine ausreichende Haftung entsteht. Werden die
Kanten nicht angefeuchtet, kommt es zum
Aufbrennen der Spachtelmasse und zum Abriss in der
Fuge.
Im Bereich von Mischfugen muss grundsätzlich mit
Glasfaserbewehrungsstreifen gearbeitet werden.
Glasfaserbewehrungsstreifen sind in Abhängigkeit zum
verwendeten Spachtelmaterial einzuarbeiten.
Bei den Schleifarbeiten ist darauf zu achten, dass der
Schleifstaub die Ecklager und Bänder der Fenster nicht
unbrauchbar macht. Andernfalls sind diese vorab mit
Tesakrepp o.Ä. abzukleben.
Sämtliche Eckanschlüsse sind mit einem schlagfesten,
riss- und verformungsfesten, flexiblen
Kantenschutzprofil auszuführen. Hierzu wird das Profil
in ein dünnes Spachtelbett fluchtgerecht eingearbeitet
und anschließend mittels eines Kantenrollers
angepresst. Die überschüssige Spachtelmasse wird direkt
danach abgezogen
In Bereichen mit Wandfliesen ist eine
Grundverspachtelung Qualitätsstufe 1 (Q1 gemäß IGG-
Merkblatt 2
und DIN 18181) auszuführen. Diese umfasst das Füllen
der Stoßfugen sowie das Überziehen der sichtbaren
Teile der Befestigungselemente. Die überstehende
Spachtelmasse ist abzustoßen. Werkzeugbedingte Grate
sind zulässig.
Bei der Montage von Metallständerwänden sowie
Vorsatzschalen ist darauf zu achten, dass sämtliche
Anschlussprofile mit einer Anschlussdichtung aus Filz
versehen werden.
Sämtliche Metallständer sind so einzuplanen, dass
diese mit einer Luft zwischen 10 und 20mm ausgeführt
werden.
Die Einteilung des Rasters der Ständer erfolgt unter
Berücksichtigung von Türöffnungen und gemäß der
Plattenaufteilung eigenständig durch den AN
(Ständerabstand: i.d.R. 625mm).
Die Beplankung der Metallständerprofile ist so zu
wählen, dass es zu keinen Kreuzfugen kommt.
Horizontalfugen sind immer mit einem Mindestversatz
von 400mm auszuführen. Die Horizontalfugen der
einzelnen Beplankungsebenen sind mit einem Versatz von
mind. 250mm anzuordnen. Zwischen dem
Aufbringen der ersten und der zweiten Beplankungslage
sind die Fugen und Randanschlüsse einmal zu
verspachteln. Hierbei kann auf einen
Bewehrungsstreifen sowie auf das Verspchteln der
Befestigungsmittel
verzichtet werden. Vor Montage der zweiten
Beplankungsebene muss der Fugenspachtel der unteren
Lage
abgebunden, aber nicht ausgetrocknet sein.
Die Hohlraumdämmung ist gegen Abrutschen zu sichern.
Bei der Verschraubung ist darauf zu achten, dass die
Schraubenköpfe den Karton nicht durchdringen. Die
Schraubenlänge ist so zu wählen, dass die
Schnellbauschraube das Metallprofil mind. 10mm
durchbohrt. Die
Schraubabstände bei der ersten Beplankung liegen bei
ca. 750mm und bei der zweiten Beplankungsebene
bei ca. 250mm.
Die Rand- und Schraubabstände des Herstellers sind
einzuhalten.
Einer Verschraubung der Wandbeplankung durch die an
der Decke und Boden verwendeten UW-Profile ist
zu vermeiden.
Gemäß des Baustellenablaufs ist es einzuplanen, dass
sämtliche Metallständer- sowie Vorsatzwände
zeitversetzt beplankt werden können. Hierzu muss durch
die Technikgewerke die Unterputzinstallation
erfolgen.
Im Bereich von Türöffnungen sind Verstärkungsprofile
gemäß den Herstellervorschriften zu verarbeiten.
Diese sind entsprechend der zu erwartenden
Durchbiegungen der Decke kürzer zu schneiden. Die
verbauten
UA-Profile sind mittels Türpfosten-Steckwinkel-Sätzen
kraftschlüssig auf den tragfähigen Rohboden sowie
der Decke zu befestigen. Der Türsturz wird waagerecht
mittels einem Türsturzprofil ausgebildet. Die
GK-Beplankung ist im Türöffnungsbereich mit mindestens
150mm Versatz zur Öffnung einzuplanen.
Bei Doppelständerwänden ist der Zwischenraum der
Unterkonstruktion mit der Installationsfirma
abzustimmen. Die CW-Ständerprofile sind parallel
anzuordnen. Um die Stabilität der Wand zu erhöhen, sind
Plattenstreifen mit einer Höhe von mind 200mm an den
Drittelpunkten der Wandhöhe anzuordnen und mit
den Metallständerprofilen zu verbinden.
Die Hohlraumdämmung ist gegen Abrutschen zu sichern.
Sämtliche Materialien sind mit den zugelassenen
Werkzeugen zu bearbeiten. Das Schneiden der
Metallständerprofile mit einem Trennschleifer (Flex)
ist nicht zulässig. Hierbei wird der Korrosionsschutz
durch die entstehenden Temperaturen zerstört. Diese
Arbeiten sind mit einer Blechschere, Schlagschere,
Knabberer oder Metallkreissäge zu bearbeiten.
Rigipsplatten sind mit einem Gips- oder Klingenmesser
zu bearbeiten. Um saubere Schnittkanten zu
erhalten, ist der Sichtseitenkarton einzuschneiden,
der Gipskern durchbrechen und den Rückseitenkarton
durchtrennen. Alternativ können die Zuschneidearbeiten
auch mit einem feinzahnigen Fuchsschwanz
ausgeführt werden. Anschließend sind die Schnittkanten
auf der Sichtkartonseite mit einem Kantenhobel mit
ca. 45° anzufasen. Hiermit wird eine gleichmäßige
Spachtelfuge mit hoher Zugsteifigkeit erziehlt und es
kann
auf die Bewehrungsstreifen verzichtet werden.
Ausschnitte für Elektrodosen o.Ä. können mit einem
Hohlwanddosenfräser, Stichling oder einer Stichsäge
ausgeschnitten werden.
Zur Befestigung von Sanitärobjekten oder ähnlichem ist
zur Lastaufnahme der Einsatz von Traversen zu
verwenden. Beim Einsatz von Mehrschichtplatten oder
ähnliches ist zwingend darauf zu achten, dass die
Umbörtelung der CW-Ständer durch einen Sägeschnitt
eingelassen wird. Das Umbiegen der Umbörtelung ist
nicht zulässig, da es hier zu einer Einschränkung der
Stabilität des CW-Profils kommt.
Bei der Elektro-Unterputzinstallation ist darauf zu
achten, dass keine Einschnitte in die Profilflansche
erfolgen. Die Installation hat in die vorgerichteten
H-Stanzungen zu erfolgen.
Bei der Montage der Fensterbänke ist darauf zu achten,
dass die luftdichte Verfugung vor dem
Fensterbankanschluss erfolgt ist.
Die Fensterbank ist vor der Befestigung mit
Montageschaum mit einer Wasserwaage auszurichten. Um
ein
verziehen der Fensterbank durch den Montageschaum zu
vermeiden, ist diese nach dem Ausrichten zu
beschweren oder zu verspannen. Diese ist bis zur
vollständigen Aushärtung des Montageschaums
vorzuhalten. Eine vollständige Verfüllung der
Fensterbank und der Brüstung wird empfohlen. Ein
vollflächiges
ausschäumen ist nicht notwendig.
Zur Erfüllung der Arbeiten hat der NU sämtliches
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in
Kombination mit dem abschließenden, gemeinsamen
Aufmaß. Grundlage der Abrechnung sind die DIN 18340
sowie die nachfolgend beschriebenen
Leistungspositionen.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur in
Abstimmung mit der Bauleitung ausgeführt werden. Diese
müssen vor Ihrer Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund
und Umfang mit dem zuständigen Projektleiter
abgestimmt und freigegeben werden. Die
Stundennachweise sind spätestens eine Woche nach der
Ausführung unterschreiben zu lassen und zu
übermitteln. Soweit möglich erfolgt die Abrechnung
generell auf
Basis der vereinbarten Einheitspreiseund nicht auf
Stundenbasis.
Mündliche Änderungswünsche durch den Bauherrn, wodurch
Mehrkosten entstehen, müssen zwingend mit
der Bauleitung abgestimmt werden, andernfalls behält
sich die Firma Haas vor, diese Mehrkosten nicht zu
vergüten.
Während der Bauphase können durch den AN regelmäßige
Abschlagszahlungen gestellt werden.
Die vom AN erstellte Schlussrechnung ist spätestens 3
Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten zu erstellen.
Die Schlussrechnung beinhaltet das gemeinsam erstellte
Aufmaß.
Bei der Ausführung der Spachtelarbeiten handelt es
sich um Standardverspachtelungen für nachfolgende
matte, nicht strukturierte Anstriche. In der
Anforderung entspricht diese Spachtelung der
Qualitätsstufe Q 2
gemäß Merkblatt Nr. 2 der Industriegruppe Gipsplatten
im Bundesverband der Gips- und
Gipsbauplattenindustrie e.V. Falls eine höhere
Anforderung an die Oberflächengüte gestellt wird, wird
dies
als eigenständige Position aufgelistet.
Während der Spachtel- bzw. Schleifarbeiten hat der AN
dafür zu sorgen, dass die sichtbare BSH Decken,
sichtbaren Holzbauteile sowie Oberflächenfertige
Bodenplatten bzw. Estrichflächen nicht verschmutzt
werden. Diese Flächen sind ggf. abzukleben oder
abzudecken. Dies ist in die Einheitspreise
einzurechnen.
Das Verarbeitungsmaterial, wie z.B. Schrauben,
Spachtelmasse, Trennstreifen, Papierfaschen,
Bewehrungsbinden, Kantenschutzprofile sowie
dauerelastisches Verfugungsmaterial etc. ist, falls im
Positionstext nicht anders beschrieben, durch den
Auftragnehmer zu liefern.
Der AG stellt dem AN sämtliche Metallständerprofile,
Gipskartonplatten, Dämmung, Deckenmaterialien sowie
Fensterbänke, falls im Positionstext nicht anders
beschrieben, zur Verfügung. Der AN hat dafür zu sorgen,
dass die Materialien ordnungsgemäß gelagert werden.
Sämtliche Ergänzungsarbeiten von Montagedeckeln sowie
der Verklebung der dampfdichten Ebene und
geschossübergreifenden Materialtransport werden auf
Stundennachweis vergütet. Hier ist vor
Ausführungsbeginn der Aufwand mit dem zuständigen
Bauleiter abzustimmen und mit den ausgehändigten
Regieberichten zu dokumentieren.
Sämtliche Arbeitsgeräte zur Durchführung der Leistung
sind vom AN zu stellen und werden nicht gesondert
vergütet.
Die Decken- und Wandflächen sowie -höhen als auch alle
weiteren abrechnungsrelevanten Positionen
ergeben sich aus der beigefügten Werkplanung. Die
Abrechnung der Wandflächen erfolgt ab Oberkante
Estrich bis Unterkante Deckenfläche. Mehraufwendungen
durch Überhöhen und erforderliche Arbeitsgerüste
werden als gesonderte Zuschlagsposition beschrieben.
Die Vergütung für das Liefern, Aufbauen und Vorhalten
der Fahrgestüste zur Decken- und Wandmontage
beruht auf einer Pauschalsumme. Diese wird zwischen
dem AN und der Projektleitung im Zuge der ersten
gemeinsamen Baustellenbegehung vereinbart.
Die Vergütung der Anfahrtspauschalen bei
Auswärtsbaustellen erfolgt nach den jeweils geleisteten
Montagezeiten und der Entfernung des AN zur jeweiligen
Baustelle. Maßgebend ist hier die zurückzulegende
Strecke und nicht die Luftlinie. Die Pauschalen
beziehen sich auf einen Montagetrupp, der aus zwei
Monteuren besteht.
Die Vergütung ergibt sich aus dem Leistungs-LV in
01 Trockenbau
01
Trockenbau
01.__. 1 Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung) Spachteln von Gipskarton-Wandflächen für anschließende
Malerarbeiten.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2) als
stufenlosen Übergang im Bereich der Fugen,
Befestigungsmittel, Innen- und Außenecken sowie der
Anschlüsse.
Im Preis müssen sämtliche Arbeitsgänge, wie die
Grundverspachtelung (Q1); die Nachspachtelung (Finish)
bis
zum Erreichen des stufenlosen Übergangs der
Plattenoberflächen incl. der Schleifarbeiten für
nachfolgende
Malerarbeiten enthalten sein.
Spachtelmaterial erfolgt durch den AN:
Rigips VARIO Fugenspachtel Typ 4B / Rigips Super Typ
3B /
Rigips ProMix plus Typ 3A / Rigips ProMix Finish Typ
2A gemäß
DIN EN 13963, oder gleichwertig
01.__. 1
Spachtelarbeiten Wände (Standardverspachtelung)
630,00
m2
01.__. 2 Zulage Spachtel Fenster- und Türlaibung (Standardverspachtelung) Spachteln von Gipskarton-Laibungen für anschließende
Malerarbeiten.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2)
Laibungsbreite: bis 15cm
01.__. 2
Zulage Spachtel Fenster- und Türlaibung (Standardverspachtelung)
W
110,00
m
01.__. 3 Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO Eckanschlüsse mittels eines schlagfesten, riss- und
verformungsfesten, flexiblen Kantenschutzprofil
bestehend aus
einem perforierten papierummantelten Kunststoffkern
auszuführen.
Die GK-Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Im Preis muss das zuschneiden, besprühen, das
fluchtgerechte
Ausrichten und das fachgerechte Anpressen enthalten
sein.
Auszuführen im Bereich der Innenwandinnen.
Ausführung gemäß den Verarbeitungsrichtlinien der Firma
Rigips.
Material erfolgt durch AN.
Fabr. Rigips AquaBead Flex PRO
01.__. 3
Eckanschlüsse AquaBead Flex PRO
250,00
m
01.__. 4 Kantenschutzprofil Liefern und flächenebenes Einarbeiten von
Alu-Eckschutzprofil,
der Eckschutzwinkel ist Spachtelbett einzuarbeiten und
flächeneben einzuspachteln.
Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen
Spachtelbettes,
das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte
Anpressen
sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse
sein.
Auszuführen im Bereich der Innenwandaußenecken sowie
der
Fenster- und Türlaibungen.
Material erfolgt durch AN.
01.__. 4
Kantenschutzprofil
140,00
m
01.__. 5 Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene Fachgerechtes auf Breite schneiden und anschließendes
montieren von bereitgestellten Gipskartonplatten bei
den
Wandanschlüssen (Montageöffnungen) bis 4,50 m Höhe.
Im Preis muss bei den Außenwänden das Verkleben der
dampfhemmenden Ebene enthalten sein.
Ausführung erfolgt auf Stundennachweis.
01.__. 5
Schließen Montagedeckel + Dampfhemmende Ebene
10,00
h
01.__. 6 Ergänzungsarbeiten Sockel Gipskarton im Sockel flächenbündig mittels Ansatzbiner
anbringen.
Im Preis muss das Liefern und Einbringen eines
doppelten
Göppingerprofils zwischen dem werkseits erbrachten
Gipskarton und dem zu ergänzenden Sockelgips als
Haarfuge
enthalten sein um die Bauwerksfuge zu übernehmen.
Im Anschlussbereich an die oberflächenfertige
Bodenplatte
muss ein Kunststoffprofil geliefert und eingebracht
werden.
Höhe bis 50 cm
01.__. 6
Ergänzungsarbeiten Sockel
40,00
m
01.__. 7 Abschlussprofil (Göppinger) Liefern und flächenebenes Einarbeiten zur Herstellung
von
einseitig eingespachtelten Anschlüssen sowie als
gleitenden
Anschluss in fertiger Leistung.
Einarbeiten eines "Göppinger Profil" auf Plattenkante
aufgesetzt.
Im Preis muss das Aufbringen eines dünnen
Spachtelbettes,
das fluchtgerechte Ausrichten, das fachgerechte
Anpressen
sowie das Ausziehen der überschüssigen Spachtelmasse
sein.
Material: Aluminium
Schenkellänge 13x25mm einseitig gelocht
Auszuführen im Bereich der Toröffnungen.
Material erfolgt durch AN.
01.__. 7
Abschlussprofil (Göppinger)
30,00
m
01.__. 8 Gleitende Anschlüsse Trennfix Anschlüsse an BSH Deckenelemente sind konstruktiv
mittels
eines Rigips TrennFix zu trennen.
Die GK Anschlussbeplankung ist mit einem Abstand von
ca.
5mm zu montieren.
Ausführung gemäß IGG- Merkblatt 3 Fugen und Anschlüsse
bei
Gipsplatten- und Gipsfaserplattenkonstruktionen sowie
den
Verarbeitungsrichtlinien der Firma Rigips.
Material erfolgt durch AN.
01.__. 8
Gleitende Anschlüsse Trennfix
100,00
m
01.__. 9 Fensterbänke montieren bis 1,20m Lieferung und Fachgerechte Montage von Fensterbänke
Fabr.
Werzalit Compact quarz oder gleichtwertig.
Im Preis muss das Anpassen in der Tiefe sowie der
Ausschnitt
der GKB Laibungen enthalten sein.
Das Abfugen wird als gesonderte Position aufgeführt.
Die Fensterbänke sind zu unterfüttern und mittels eines
Montageschaums punktuell an die Laibung zu kleben.
Montage der Fensterbänke bis 1,20m
01.__. 9
Fensterbänke montieren bis 1,20m
17,00
St
01.__. 10 Fensterbänke montieren bis 2,50m Lieferung und Fachgerechte Montage von Fensterbänke
Fabr.
Werzalit Compact quarz oder gleichtwertig.
Im Preis muss das Anpassen in der Tiefe sowie der
Ausschnitt
der GKB Laibungen enthalten sein.
Das Abfugen wird als gesonderte Position aufgeführt.
Die Fensterbänke sind zu unterfüttern und mittels eines
Montageschaums punktuell an die Laibung zu kleben.
Montage der Fensterbänke bis 2,50m
01.__. 10
Fensterbänke montieren bis 2,50m
1,00
St
01.__. 11 Abkleben Fensterbänke Schutzabdeckung der vor beschriebenen Fensterbänke zum
Schutz während der Bauzeit, Ränder überlappt und
staubdicht
verschlossen durch Abkleben.
Abdeckung: Malervlies
01.__. 11
Abkleben Fensterbänke
18,00
St
01.__. 12 Verkleidung Stahl- + Holzunterzug F-30 3-Seitig Montage einer Stahlträger-Bekleidung incl.
Unterkonstruktion,
mit dreiseitiger Brandbeanspruchung nach DIN 4102,
Unterkonstruktion aus verzinkten Stahlblechprofilen
bestehend
aus Stahlblechprofile CD mit Stützenclips befestigt und
Anschlussprofile UD,
Verkleidung mit Gipsplatten Typ GKF 12,5mm
Wahlweise kann auch eine Ausführung mittels Glasroc F
ausgeführt werden.
- Einbauhöhe: bis 4,50 m,
- Unterzug: HEB 300 (Spachtelflächenabwicklung bis
1,60m)
- Feuerwiderstandsklasse: F30-A,
System: Rigips BS23RF-D- / Ausführung gemäß
Verwendbarkeitsnachweis/Herstellervorschrift,
Verspachtelung:
Im Preis muss die fertige Verspachtelung für
anschließende
Malerarbeiten der GKF Flächen in fertiger Leistung
enthalten
sein, incl. dem Einbringen der Eckschutzprofile.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2),
wie in Pos. 01.1 beschrieben.
Sämtliche Anschlüsse an anschließende GK-Bauteile sind
mit
einem Abstand von 5mm anzuordnen.
01.__. 12
Verkleidung Stahl- + Holzunterzug F-30 3-Seitig
5,00
m
01.__. 13 Zwischensparrendämmung Nagelplattenbinder, Vliesdampfbremse und UK
Lattung Fachgerechtes Einbringen einer Wärmedämmung zwischen
NPB, aus Mineralwolle. Dicht gestoßen, abrutschsicher,
stoßversetzt und wärmebrückenfrei verlegt.
Dämmstoff: MW
Nennwert der Wärmeleitfähigkeit: 0,040 W/(mK)
Brandverhalten: Klasse A1
Holzbalken-/Sparren-Abstand: bis 1200 mm
Dämmschichtdicke: 2 x bis 120 mm
Im Preis muss das vollflächige Verlegen einer
diffusionshemmenden Vliesdampfbremse mit sd= 40m
enthalten sein. Die Stöße müssen ausreichend überlappt
ausgeführt werden und mittels eines geeignetem
Klebeband
luftdicht verklebt werden. Die flächige
Vliesdampfbremse ist mit
der Vliesdampfbremse der Außenwänden zu verkleben.
Sämtliche Durchdringungen sind fachgerecht mittels
Manschetten (Fabr. Eisedicht o.Ä.) an die Dampfbremse
anzuschließen.
Liefern, montieren und Ausrichten einer doppelten
Lattung im
Abstand bis 830mm für das anbringen nachfolgender
Brandschutzbeplankung.
01.__. 13
Zwischensparrendämmung Nagelplattenbinder, Vliesdampfbremse und UK
Lattung
230,00
m2
01.__. 14 Montage 2-lagigen Brandschutzdecke auf vorhandene Nagelplattenbinder
incl. Q2 Spachtelung Montage einer 2-lagigen GKF Beplankung auf vor
beschriebene
Unterkonstruktion incl. Brandschutzverspachtelung der
ersten
Lage auf vor beschriebene doppelte Unterkonstruktion
mit 2 x 12,5 mm Gipsplatten Typ GKF DIN 18180,
Die Anschlüsse sind stumpf auszuführen.
- Einbauhöhe: bis 4,00 m,
- Feuerwiderstandsklasse: F30-B von unten,
Spachteln von Gipskarton-Deckenfläche für anschließende
Malerarbeiten.
Ausführung in Qualitätsstufe 2 (Q2 gemäß IGG-
Merkblatt 2) als
stufenlosen Übergang im Bereich der Fugen,
Befestigungsmittel
sowie der Anschlüsse.
Im Preis müssen sämtliche Arbeitsgänge, wie die
Grundverspachtelung (Q1); die Nachspachtelung (Finish)
bis
zum Erreichen des stufenlosen Übergangs der
Plattenoberflächen incl. der Schleifarbeiten für
nachfolgende
Malerarbeiten enthalten sein.
Spachtelmaterial erfolgt durch den AN:
Rigips VARIO Fugenspachtel Typ 4B / Rigips Super Typ
3B /
Rigips ProMix plus Typ 3A / igips ProMix Finish Typ 2A
gemäß
DIN EN 13963, oder gleichwertig
01.__. 14
Montage 2-lagigen Brandschutzdecke auf vorhandene Nagelplattenbinder
incl. Q2 Spachtelung
230,00
m2
01.__. 15 Montage Einschubtreppe Montage einer bauseits gelieferten F-30
Dachaufstiegsluke
gemäß Herstellerangaben.
Fabrikat Wellhöfer Typ Liliput.
Im Preis muss der Anschluss an die dampfdichte Ebene
enthalten sein.
Lukengröße bis 1,50 x 75cm
01.__. 15
Montage Einschubtreppe
1,00
St
01.__. 16 Metallständerwände W12 als Trennwand Ausführung einer nichttragenden inneren Trennwand nach
DIN
4103-1, mit Unterkonstruktion aus verzinkten
Stahlblechprofilen
gemäß DIN EN 14195 und DIN 18182-1,
bestehend aus Metallständern CW 75, Boden und
Deckenanschlüsse mit Randprofilen UW 75,
beidseitig mit 2 x 12,5 mm Gipsplatten GKB beplankt
Sämtliche Anschlüsse an anschließende GK-Bauteile sind
mit
einem Abstand von 5mm anzuordnen
- Wanddicke: 125 mm,
- Wandhöhe: bis 4500 mm,
- Befestigungsuntergrund: EG Betonbodenplatte
OG Leimholzdeckenelement
seitlich an Holz-Tafelwände
- Feuerwidersandsklasse: F30-A
- Bewertetes Schalldämm-Maß: Rw 55 dB,
- Im Preis muss das Verspachteln der Fugen und
Randanschlüsse zwischen der ersten und der zweiten
Beplankungslage enthalten sein.
System: Rigips MW12RB / Ausführung gemäß
Verwendbarkeitsnachweis/Herstellervorschrift,
Unterkonstruktion:
mit RigiProfil MultiTec UW / CW 75-06, Ständerabstand
ca. 625
mm, mit Rigips Anschlussdichtung aus Filz, einseitig
selbstklebend,
Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenen
Dämmschicht:
mit 60 mm, Isover Akustic TP1 Baustoffklasse A,
lückenlos und abrutschsicher verlegen
Beplankung:
Beidseitig, 2 x 12,5 mm Rigips Bauplatten mit Rigips
Schnellbauschrauben befestigen
Verspachtelung:
- Die Spachtelung wird als gesonderte Position
aufgeführt.
Im Preis muss eine versetzte Montage der GK Beplankung
berücksichtigt sein. Vorab wird die Wand einseitig
doppellagig
beplankt. Das Einbringen der Dämmung sowie die
Beplankung
der Gegenseite erfolgt zeitversetzt nach der
Unterputz-Installation.
01.__. 16
Metallständerwände W12 als Trennwand
60,00
m2
01.__. 17 Sanitärvorsatzschalen raumhoch Ausführung einer raumhohen Sanitärvorsatzschale nach
DIN
4103-1, mit Unterkonstruktion aus verzinkten
Stahlblechprofilen
gemäß DIN EN 14195 und DIN 18182-1,
bestehend aus Metallständern CW 50, Boden und
Deckenanschlüsse mit Randprofilen UW 50,
einseitig mit 2 x 12,5 mm Gipsplatten GKB Beplankt (im
Bereich
der Dusche Ausführung mittels imprägnierten Gipskarton)
Sämtliche Anschlüsse an anschließende GK-Bauteile sind
mit
einem Abstand von 5mm anzuordnen
- Im Preis muss das Verspachteln der Fugen und der
Randanschlüsse zwischen der ersten und der zweiten
Beplankungslage enthalten sein.
Wanddicke: bis 220 mm gemäß Rücksprache mit örtlichen
Installationsfirmen
Wandhöhe: bis 3150 mm
Ausschnitte für Installationssysteme wird als
gesonderte
Position aufgeführt.
- Befestigungsuntergrund: EG Betonbodenplatte
OG Leimholzdeckenelement
seitlich an Holz-Tafelwände
Unterkonstruktion:
aus verzinkten Stahlblechprofilen mit RigiProfil
MultiTec UW /
CW 50-06, mit Rigips Anschlussdichtung aus Filz,
einseitig
selbstklebend,
Ständerabstand ca. 625 mm zur Aufnahme der
Konsollasten.
Im Bereich der Geberitständer müssen jeweils links und
rechts
Aussteifungsprofile ausgeführt und mittels
Anschlusswinkel an
Boden und Decke verankert werden
Um die Stabilität der Wand zu erhöhen, sind
Plattenstreifen mit
einer Höhe von mind 300mm an den Drittelpunkten der
Wandhöhe anzuordnen und mit den Metallständerprofilen
zu
verbinden.
Befestigung mit bauaufsichtlich zugelassenen
Dämmschicht:
mit 60 mm, Isover Akustic TP1 Baustoffklasse A,
lückenlos und abrutschsicher verlegen,
Beplankung:
2 x 12,5 mm Rigips Bauplatten mit Rigips (im Bereich
der
Dusche Ausführung mittels imprägnierten Gipskarton)
Schnellbauschrauben befestigen,
Verspachtelung:
- Die Spachtelung wird als gesonderte Position
aufgeführt.
Im Preis muss eine versetzte Montage der GK Beplankung
berücksichtigt sein. Das Einbringen der Dämmung sowie
die
Beplankung erfolgt nach der Unterputz-Installation.
01.__. 17
Sanitärvorsatzschalen raumhoch
20,00
m2
01.__. 18 Zulage für Ausschnitte Installationssysteme Zulage für Ausschnitte wie Abwasser, Frischwasser,
Spühlkasten, Verankerungskonsolen o.Ä.
Abrechnung erfolgt pauschal pro Installationselement.
01.__. 18
Zulage für Ausschnitte Installationssysteme
W
5,00
St
01.__. 19 Wanddurchbrüche für HLS Durchführungen Herstellen von Eckige Ausschnitte bis 200 mm
Seitenlänge,
als besondere Leistung zu vorbeschriebenen Rigips
Wand-System herstellen in fertiger Leistung.
Im Preis müssen die Ausschnitte, sowie das verlegen
der UW
Profile enthalten sein.
01.__. 19
Wanddurchbrüche für HLS Durchführungen
1,00
St
01.__. 20 Laibungsausbildung Alu-Bau Liefern und passgenaues Zuschneiden der
Laibungsplatten und
anschließendes fachgerechtes montieren.
Die Spachtelung sowie Eckschutzprofile werden nach
gesonderter Position vergütet.
Material: 18mm GK
Laibungstiefe: bis 15,0 cm
01.__. 20
Laibungsausbildung Alu-Bau
10,00
m
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Projektleitung durchgeführt werden. Diese müssen
vor ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Projektleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Hilfsarbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Hilfsarbeiter
10,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 4
Stundenlohn Auszubildender
5,00
h
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