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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen
sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags
sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt
wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster,
Vorschriften und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der
jeweils neuesten Fassung, wobei auch evtl. Änderungen
während der Vertragsdurchführung zu beachten
sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem
Zeitpunkt der Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze
der Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das Angebot hat alle
verlangten Preise und Erklärungen zu enthalten,
ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Ort und
Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht
und mit dem Hauptangebot gesondert gekennzeichnet
einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in
den DIN-Vorschriften und/oder den
Verdingungsunterlagen eine Regelung erfährt.
Zeitverkürzungen oder
Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte
Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-, Fernsprech- und
Kanalleitungen, Möglichkeiten der Abfallbeseitigung
und Lagerungsplätze für Materialien hat sich der AN
vor Angebotsabgabe ausreichend zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN
zu offenbaren. Der AG ist berechtigt, unter den
Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts-
und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der
tatsächlich ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre Vollständigkeit
zu prüfen und diese für seinen Pauschalpreis als
verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder
ausgeführten Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m
hinaus, und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN
auf seine Kosten zu sorgen. Verbrauchsmengen und
Zwischenzählergebühren gehen zu Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort,
Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine evtl.
vereinbarte
Regelung gemäß Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung
von Bauwasser und Strom hat ein
verantwortungsvoller Umgang zu erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten Bauzeit bis
zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Bauherrn,
bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details,
insbesondere hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG,
so hat er diese dem AG unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die
gültigen einschlägigen DIN- Normen, behördlichen
Bestimmungen und technischen Richtlinien Einsicht zu
gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass
eine beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen kann,
ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der hierdurch
entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung
abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG
detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG
berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung der
Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten nach
seiner Wahl auf Kosten des AN zu beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen und
festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und Bedenken sind dem
AG schriftlich rechtzeitig vor Beginn der
Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu rügen. Ein
Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur Haftung des
Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung
nicht fristgerecht nach, so hat der AG das Recht, nach
zweimaliger vergeblicher schriftlicher Aufforderung mit
Terminsetzung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des
AN vornehmen zu lassen und von den
Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen und
Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle
gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu
beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich geforderte
sicherheitstechnische Betreuung seiner
Leistungserbringung durch eine Sicherheitsfachkraft
und weist diese dem AG unaufgefordert nach. Auf
Anforderung des AG übergibt der AN dem AG die
Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dar.
Der AN hat die Projektleitung des AG unaufgefordert
unverzüglich über jegliche Arbeitsunfälle zu
informieren.
Ebenso steht der AN dafür ein, dass sämtliche seiner
Arbeitnehmer, die auf der vertragsgegenständlichen
Baustelle eingesetzt werden, die jeweils erforderliche
persönliche Schutzausrüstung, mindestens
entsprechend den Vorgaben der Baustellen- bzw.
Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall einer
von ihm zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die in
dieser Ziffer übernommenen Pflichten, verpflichtet
sich der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG
in Höhe von 200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter
bzw. pro Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis,
dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines
weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter Verpflichtungen
herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG
freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach
Möglichkeit zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG
gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in
Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung
seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen
Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu
beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung
schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem
AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen
Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der AG
befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit
der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese
Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den
Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw.
Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft
in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter
für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung
einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen
Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens
1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten schriftlich
festzusetzen, sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll
zwischen AN und AG ausgefertigt ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere
für die exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im
Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit
ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst
verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im Original
vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend
schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit
Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür eine
anteilige Prämie von 0,25% seiner Schlussrechnungssumme
an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und der
Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die
vertraglich vereinbarten Leistungen termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag
der Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe
von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5% der
Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des Nachweises
eines Schadens durch den AG bedarf.
Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG gegenüber bei
Nichteinhaltung vereinbarter Fristen (auch
Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die dem AG
hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in mindestens
dreifacher Ausfertigung an den AG zu stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem
Aufmaß unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl.
gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen
Leistung mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen Objekts
dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in
Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder
Kreditversicherers in Höhe von 10 % der Auftragssumme
zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei
Nichterbringung der Vertragserfüllungsbürgschaft den
Vertrag mit dem AN außerordentlich zu kündigen. Der
AN kann daraus seinerseits keinerlei Rechte auf
Schadensersatz herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der
AN kann diesen Einbehalt durch eine unbefristete
Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren Inhalt sich
nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der
Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften
haben, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die
den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung
des AN wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den Bauherrn, es sei
denn, dass eine solche Abnahme nicht binnen 4
Wochen nach Fertigstellung der Leistung des AN erfolgt
ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die Gewährleistungsansprüche des
Bauherrn aus den Leistungen des AN
(Subunternehmers), so verlängert sich die
Gewährleistungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt,
höchstens um 12
Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel selbst
oder durch einen Dritten auf Kosten des AN beseitigen
lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch notwendigen
Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung durch
den AN, so ist der AG berechtigt, den AN insoweit auf
Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an
den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und von dieser auf
Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und
gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass
Schäden am vertragsgegenständlichen Bauobjekt
ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen außerordentlichen
Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des
zuständigen Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des
AG nicht an Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen
hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es gilt in
jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Die Gestellung eines Arbeits- und Schutzgerüstes für
Montage-, Putz- und Malerarbeiten ist nach folgenden
Vorgaben anzubieten.
Grundlage der auszuführenden Arbeiten sind die
anerkannten Regeln der Technik, sowie die VOB Teil C
der
aktuell gültigen Fassung, insbesondere die gültigen
Regeln der DIN 18451 sowie der DIN 18299, die DIN EN
12811-1:2004-03, DIN EN 12810-1, DIN 4420-1 und die
zutreffenden UVVs der Kontrollinstitute BAuA und
BGBau zu beachten und einzuhalten. Die Abrechnung
erfolgt nach DIN 18451.
Für die auszuführenden Gerüstbauarbeiten ist eine
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Ein Protokoll zur Gerüstfreigabe ist gut sichtbar am
Gerüst anzubringen. Dem AN ist der Nachweis der
Brauchbarkeit in Form einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung sowie der dazugehörigen
Aufbau- und
Verwendungsanleitung auszuhändigen.
Die einzelnen Positionen sind inkl. Auf- und Abbau
sowie Transport und Grundeinsatzzeit von 10 Wochen
anzubieten.
Die Preise sind so zu kalkullieren, dass die Arbeiten
auf 2 Einsätze durchzuführen sind. Das Fassadengerüst
ist nach Rücksprache vor Beginn der Holzbauarbeiten zu
errichten.
Der bauseitig vorbereitete Untergrund ist geschottert
bzw. gut verdichtet.
Die Anordnung der Treppenturms ist nach Rücksprache
mit der Bauleitung zu montieren.
Die Gerüstbeläge sind bei den Bauwerksecken in voller
Breite um die Ecke herum zu führen. Die Beläge
dürfen nicht wippen, abheben oder ausweichen, ggf.
sind diese zu tauschen.
Der Innenseitige Abstand zwischen Belag und dem
Bauwerk darf höchstens 30cm betragen. Je
Fassadenseite und Gerüstlage ist ein Leitergang incl.
Klappe anzuordnen.
Der Seitenschutz ist mittels eines Geländerholmes,
eines Zwischenholmes und eines Bordbrettes
auszuführen. an den Stirnseiten sind jeweils
Stirnseitenschütze anzuordnen.
Die Gestellung eines Arbeits- und Schutzgerüstes für
01 Gerüstbauarbeiten
01
Gerüstbauarbeiten
01.__. 1 Fassadengerüst, LK3, SW08 Arbeitsgerüst DIN EN 12811-1 als längenorientiertes
Standgerüst aus vorgefertigten Bauteilen nach DIN EN
12810
mit durchlaufenden Gerüstlagen und Verankerung am
Gebäude, auf tragfähiger Standfläche.
Grundeinsatzzeit 10 Wochen.
Einsatz für: Holzbaumontagem sowie Putzarbeiten
Lastklasse: 3 (2,0 kN/m²)
Breitenklasse: SW08 (Mindestbelagbreite 0,80 m)
Höhenklasse: H1
Gebäudeabmessung: ca. 13,96 x ca. 13,78 m
Aufbauhöhe: ca. 10,00 m
01.__. 1
Fassadengerüst, LK3, SW08
475,00
m2
01.__. 2 Fassadengerüst, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung des Fassadengerüsts, über die
Grundeinsatzzeit hinaus, für weitere 1 Wochen.
01.__. 2
Fassadengerüst, Gebrauchsüberlassung
E
475,00
m2/W
01.__. 3 Zulage Abstützung, freistehendes Gerüst Freistehendes Gerüst ohne Verankerung am Bauwerk,
Ausführung mit Abstützung
Freiraum für Abstützung umlaufend vorhanden,
Standfläche
waagrecht auf Gelände über Lastverteiler belastbar.
01.__. 3
Zulage Abstützung, freistehendes Gerüst
W
30,00
m2
01.__. 4 Gerüstverbreiterung, bis 70cm Ortgang Gerüstverbreiterung des Arbeitsgerüsts, mit
Systemteilen,
einschl. der notwendigen Beläge, Seitenschutz,
notwendigen
Absteifungen, Zugänge und Sicherungen sowie
Verstärkung der
Anker.
Grundeinsatzzeit: 10 Wochen
Lastklasse: 3 (2,0 kN/m²)
Verbreiterung: bis 0,70 m
01.__. 4
Gerüstverbreiterung, bis 70cm Ortgang
30,00
m
01.__. 5 Gerüstverbreiterung, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung der Gerüstverbreiterung, über die
Grundeinsatzzeit hinaus, für weitere 1 Woche(n).
Verbreiterung: bis 0,70 m
01.__. 5
Gerüstverbreiterung, Gebrauchsüberlassung
E
30,00
m/Wo
01.__. 6 Arbeitsgerüst, Erweiterung, Dachfanggerüst Erweiterung des Fassadengerüsts zum Dachfanggerüst DIN
4420-1, Ausbau der obersten Gerüstlage mit
Systemteilen.
Dachüberstand Traufe Breite: 0,20 m
Schutzwand mit Fanglage aus: Geflecht / Schutznetz
Grundeinsatzzeit: 10 Wochen
Lastklasse: 3 (2,0 kN/m²)
01.__. 6
Arbeitsgerüst, Erweiterung, Dachfanggerüst
30,00
m
01.__. 7 Gerüsttreppe, Treppenturm Treppenturm für Gerüst, am Gerüst anbauen und
verankern,
mit Zwischenpodesten im vertikalen Raster von 2,00 m.
einschl.
Innen- und Außengeländern.
Gerüstart / Lastklasse: Klasse A
Grundeinsatzzeit: 10 Wochen
Aufbauhöhe: ca. 8,00 m
Treppe: einläufig
Laufbreite: über 600 bis 750 mm
01.__. 7
Gerüsttreppe, Treppenturm
1,00
St
01.__. 8 Treppenturm Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung des Treppenturm, über die
Grundeinsatzzeit hinaus, für weitere 1 Woche(n).
01.__. 8
Treppenturm Gebrauchsüberlassung
E
1,00
St/W
01.__. 9 Leitergang, Gerüst Zusätzlichen Leitergang (je Gerüstlage h=2,00 m) in die
Gerüstkonstruktion einbauen, gebrauchsüberlassen und
wieder
abbauen.
Lastklasse: 3 (2,0 kN/m²)
Grundeinsatzzeit: 10 Wochen
01.__. 9
Leitergang, Gerüst
15,00
St
01.__. 10 Leitergang, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung des Leitergangs (je Gerüstlage
h=2,0m), über die Grundeinsatzzeit hinaus, für weitere
1
Woche(n).
01.__. 10
Leitergang, Gebrauchsüberlassung
E
15,00
St/W
01.__. 11 Überbrückung, Gerüst Überbrückung in Gerüst aus Gitterträger, im
Gerüstsystem,
einschl. Gerüstbelag und Seitenschutz.
Grundeinsatzzeit: 10 Wochen
Lastklasse: 3 (2,0 kN/m²)
Spannweite: bis 3,00 m
Ausführung im Bereich eines Sektionaltores
Einbauort: gemäß Plan
01.__. 11
Überbrückung, Gerüst
15,00
m
01.__. 12 Überbrückung, Gebrauchsüberlassung Gebrauchsüberlassung der Gerüstüberbrückung, über die
Grundeinsatzzeit hinaus, für weitere 1 Woche(n).
01.__. 12
Überbrückung, Gebrauchsüberlassung
E
15,00
m/Wo
01.__. 13 Zusätzliche Anfahrt (z. B. bei Umbauarbeiten) Zusätzliche Anfart für Umbauarbeiten des
Fassadengerüstes
01.__. 13
Zusätzliche Anfahrt (z. B. bei Umbauarbeiten)
E
1,00
St
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
5,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
10.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
5,00
h
10.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
5,00
h
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