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Angebot einreichen
bis
Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Für das Gebäude wird eine QNG-Plus Zertifizierung nach
dem Bewertungssystem BiRN für
ressourceneffizientes und nachhaltiges Bauen
angestrebt. Dafür ist es notwendig, dass alle
eingesetzten
Baumaterialien dem QNG-Anforderungskatalog
Anhangdokument 313 entsprechen.
Aus diesem Grund ist vor Baubeginn bzw. vor Beginn der
Arbeiten eine Qualitätssicherungsvereinbarung und
nach Durchführung des jeweiligen Gewerks eine
Leistungserklärung zu unterschreiben, in welchen die
Einhaltung der QNG-Qualitätsanforderungen an die
Schadstoffvermeidung bestätigt wird. Diese sind dann
umgehend an die Firma Haas weiterzuleiten.
Für alle oberflächennahen, der Innenluft anliegenden
Bauprodukte (Belagoberflächen, Kleb- und Dichtstoffe,
Farben.) sind zusätzlich Datenblätter, z.B. technische
Merkblätter, Sicherheitsdatenblätter,
Nachhaltigkeitsdatenblätter o.ä. vor Einbau/Bestellung
an die Firma Haas zu übermitteln.
Das entsprechende Anhangdokument 313 erhalten sich im
Anhang mit den Planunterlagen.
Für das Gebäude wird eine QNG-Plus Zertifizierung nach
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und eingehalten
werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor oder während
der Auftragsdurchführung gültigen oder geänderten
Gesetze stellt der AN den AG von sämtlichen
Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen, Diebstahl,
Witterungseinflüssen, insbesondere Winterschäden und
Grundwasser bis zum Zeitpunkt der Abnahme, die sach-
und fachgerechte Herstellung von Bauteilen
und Einbauteilen, die dem zeitlichen Ablauf der
Baustelle notwendige Stellung von Beschäftigten,
Geräten und Gerüsten, soweit diese für die eigenen
Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus, und die
Vorhaltung von Mannschafts- und Materialunterkünften
für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen und
Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung des
AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen. Daraus
resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten des
AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften zu
beseitigen und die Baustelle während seiner Tätigkeit
und nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberem
Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00
_ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro Regelverstoß.
Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe
wird auf maximal 5 % der Nettoabrechnungssumme
begrenzt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen oder
Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die
Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG die
Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen und
der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
Fliesen-/Plattenarbeiten
1 Grundlagen
Für die Leistungen dieses Gewerks gelten die VOB Teil
C, insbesondere ATV DIN 18352
Fliesen-/Plattenarbeiten, und die Allgemein
Anerkannten Regeln der Technik.
Ergänzend hierzu gelten die Regelwerke der nachstehend
genannten Herausgeber in der zum Zeitpunkt der
Ausführung gültigen Fassung als Grundlage von
Kalkulation und Arbeitsausführung:
AGI: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e. V.,
AKQR: Arbeitskreis Qualitätssicherung Rüttelbeläge
Säurefliesner-Vereinigung e. V.,
BEB: Bundesverband Estrich und Belag e. V.,
Deutsche Bauchemie e. V.,
DGfdB: Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V.,
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.,
Fachverband Fliesen und Naturstein e. V.,
GEV: Gemeinschaft Emissionskontrollierte
Verlegewerkstoffe, Klebstoffe und Bauprodukte e. V.,
GIPS: Bundesverband der Gipsindustrie e. V.,
Interessengemeinschaft Rüttelböden,
ISER: Informationsstelle Edelstahl Rostfrei,
IVD: Industrieverband Dichtstoffe e. V.,
RAL: Deutsches Institut für Gütesicherung und
Kennzeichnung e. V.,
ZDB: Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.
2 Vorbereitung und Planung
Innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserhalt, in jedem
Fall jedoch rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn, wird der AN dem AG unaufgefordert
den Teil seiner späteren Dokumentation
übergeben, aus dem alle bauaufsichtlichen Zulassungen,
Prüfzeugnisse, Einbaubedingungen und
technischen Eigenschaften der vom AN zum Einbau
vorgesehenen Produkte ersichtlich sind.
Der AN hat den AG auf die für die angebotenen
Leistungen erforderlichen bauseitigen Vorleistungen
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn der an ihn
beauftragten Leistungen hinzuweisen.
Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung seiner Arbeiten
hat der AN eigenverantwortlich vorgegebene Maße
und benannte Höhen auf Übereinstimmung mit am Bau
vorhandenen Meterrissen zu prüfen und
erforderlichenfalls die Maßgenauigkeit des Rohbodens
durch Nivellement festzustellen. Bei Überschreitung
der Toleranzgrenzen, insbesondere von
Winkeltoleranzen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen.
Soweit Toleranzen aus Vorleistungen vom AN beseitigt
werden, erstellt der AN vor Beseitigung oder
Ausgleich der Toleranzen ein Aufmaß über diese
Leistungen. Nach Leistungserbringung ist die Abrechnung
des Aufwands zur Toleranzbeseitigung nicht mehr
nachvollziehbar. Daher wird der AN das diesbezügliche
Aufmaß vom AG rechtzeitig vor Arbeitsausführung als
Grundlage seines Vergütungsanspruchs prüfen
lassen.
Der AN plant eigenverantwortlich seinen
baustelleninternen Arbeitsablauf. Hieraus folgernd
sind alle
eventuellen bauablaufbedingten Aufwendungen für
Hebezeuge, Mobilkraneinsätze, Bauzwischenzustände,
Provisorien etc. integraler Leistungsbestandteil des
AN und werden nicht gesondert vergütet, soweit nicht in
Leistungspositionen ausdrücklich abweichend
beschrieben.
Soweit der AG Fliesenpläne zur Verfügung stellt, sind
diese vom AN auf Maßhaltigkeit und Übereinstimmung
mit dem tatsächlichen Baukörper zu prüfen und ggf. vom
AN rechtzeitig vor Leistungserbringung zu
überarbeiten. Überarbeitete Pläne sind dem AG vom AN
rechtzeitig vor Ausführung zur Freigabe vorzulegen.
Wenn Sockelplatten aus Bodenfliesen geschnitten
werden, führt der AN einen Untergrundausgleich derart
aus, dass der Fliesensockel bündig und plan zum
Wandfliesenbelag liegt.
Werden Fliesenbeläge in gewerblich genutzte Bereiche
eingebaut, erkundigt sich der AN unaufgefordert
rechtzeitig vor Ausführungsbeginn beim AG nach der Art
der vorgesehenen Geräte für die
Fliesenbelagsreinigung und bei
Wasserhochdruckstrahlgeräten nach den zu erwartenden
Reinigungsdrücken. Sofern die geplanten und
beschriebenen Fugenmaterialien für diese
Reinigungsarten
oder -drücke nicht tauglich sind, meldet der AN
unverzüglich Bedenken gegen die Ausführung an.
Der Einbau von Bodenfliesen und -platten soll auch in
privat, bzw. zu Wohnzwecken genutzten Räumen
gemäß den Mindestanforderungen der DGUV zu
Rutschhemmung und Rutschhemmung in nassbelasteten
Barfußbereichen erfolgen. Der AN prüft unaufgefordert
unmittelbar nach Auftragserteilung, jedoch reichtzeitig
vor Materialdisposition, ob das vom AG ausgewählte
Fliesenmaterial die entsprechenden Anforderungen der
DGUV an die Rutschhemmung erfüllt. Ist dies nicht der
Fall, meldet der AN dem AG gegenüber unverzüglich
diesbezügliche Bedenken an.
Häufig sind bereits Rutschhemmungen von Fliesen
innerhalb kürzester 'Zeit durch ungeeignete
Reinigungsmaßnahmen zerstört worden, Fugenmassen durch
Hochdruckwasserstrahl herausgespült und
Abdichtungen durch ungeeignete Reinigungsmittel
angegriffen worden. Daher sind die Herstellerhinweise
zu
Pflege und Wartung und den hierfür geeigneten
Pflegemitteln, Reinigungsmitteln und -werkzeugen vom AN
in gesonderter Unterlage einmal 14 Tage nach
Beauftragung und ein weiteres Mal zur
Schlussrechnungslegung nachvollziehbar, schriftlich
und gegen Quittung an den AG zu übergeben.
2.1 Einfache Montageplanung: Verlegerichtungspläne
Soweit nicht vom AG vorgegeben, werden bei allen
Wandbelägen mit einer Kantenlänge von > 5 cm vom AN
rechtzeitig vor der Ausführung Verlegerichtungspläne
erstellt und dem AG zur Freigabe überlassen. Hierbei
sind Installationsgegenstände nach Möglichkeit auf
Fliesenmitte oder Fliesenkreuz zu planen, die
Verlegerichtungen und Verlegestart sind darzustellen.
In die Verlegerichtungspläne sind alle
Ausstattungsgegenstände wie Spiegel, Leuchten, Türen
usw. einzubeziehen.
2.2 Erweiterte Montageplanung: Fliesenverlegepläne
Soweit die Anfertigung von Fliesenverlegeplänen
gesondert beschrieben ist, sind vom AN Pläne aufgrund
örtlicher Aufmaße zu erstellen. Die Pläne sollen alle
Installationsgegenstände, Steckdosen, Einbauten,
Spiegel, Leuchten etc. darstellen und die Fliesen- und
Fugenmaße maßstabsgetreu in Bezug auf die vom AG
ausgewählten Materialien darstellen. Gleichfalls sind
in den Fliesenverlegeplänen erforderliche Aufdickungen
von Wänden durch Mehrstärken, Trockenbaukonstruktionen
usw. in ihrer Dicke anzugeben. Zusammen mit
den Fliesenverlegeplänen ist vom AN eine Übersicht
über die erforderlichen Maßnahmen zum
Toleranzausgleich und für Aufdopplungen samt einem
Kostenangebot hierfür vorzulegen.
3 Ausführung und Konstruktion
3.1 Allgemeine Hinweise
Innerhalb einer zusammenhängenden Fläche ist der
Einbau von Fliesen aus verschiedenen Chargen
grundsätzlich nicht zulässig. Der AG ist vorher darauf
hinzuweisen, wenn dies aus produkttechnischen
Gründen nicht zu vermeiden ist und dadurch leichte
Unterschiede in Struktur und Farbe entstehen können.
Vor Ausführung hat der AN unbedingt eine Zustimmung
des AG hierzu einzuholen.
Es ist davon auszugehen, dass die Verlegung der
Bodenbeläge nicht in einem Zuge erfolgen kann, sondern
sich nach dem Baufortschritt, der Baustellenlogistik
oder der Belegungsreihenfolge von Mietflächen zu
richten hat.
Türzargenhohe Bekleidungen und Bekleidungen mit der
Höhenangabe 2,00 m oder 2,13 m sind abweichend
von den Höhenangaben stets bis Oberkante des
Zargenspiegels der fertig eingebauten Türzarge zu
führen.
Bodenfliesen sind grundsätzlich höhengleich mit
angrenzenden Bodenbelägen auszuführen, soweit nicht an
anderer Stelle anderslautend beschrieben.
Nach dem Verlegen sind die fertig verlegten Bereiche
durch wirksame Absperrungen bis zur Begehbarkeit zu
schützen.
3.2 Untergrund, Vorbereitung
Bei Bekleidungen aus Platten in Feucht- bzw.
Nassräumen ist die Abdichtung als Verbundabdichtung
auszuführen.
Scheinfugen im Estrich sind vom AN vor Ausführung der
Fliesenarbeiten mit Kunstharz kraftschlüssig zu
vergießen, bei Erfordernis zu vernadeln.
3.3 Abdichtung
Der AN überprüft vor Ausführungsbeginn unaufgefordert
die Anforderungen an erforderliche Abdichtungen in
Bezug auf:
Eignung des Untergrunds samt Putzprofilen
Wasserbeanspruchungsklasse,
Rissklasse,
Rissüberbrückungsklasse,
sowie bei Fugen auf die Verformungsklassen.
AG-seitige Angaben zu Art und Ausführung der
Abdichtungsarbeiten sind vom AN auf Grundlage des
aktuellen Normungsstandes zu prüfen oder, soweit nicht
vorhanden, selbstständig zu erarbeiten.
Soweit Durchdringungen durch den Fußboden
einschließlich der Abklebung erforderlich sind, werden
grundsätzlich für alle Durchführungen Futterrohre mit
Flanschen verwendet, die in die Dichtung einbinden.
Für Futterrohre sind ausschließlich nichtrostende
Materialien zulässig. Der Zwischenraum zwischen
Futterrohren und Leitungen bzw. Kabeln wird mit
Schrumpf-Schlauchdichtungen verschlossen. Futterrohre
sollen mindestens 15 cm über OK Fliesen hinausstehen.
Übergänge von Böden zu Wänden sind mit besonderer
Sorgfalt auszuführen. Soweit Abdichtungen oberhalb
schwimmender Estrichen ausgeführt werden, ist zur
Aufnahme der zu erwartenden Bewegungen ein 40 mm
breiter Randstreifen aus herausnehmbarer Mineralwolle
herzustellen, in den die Abdichtung im
Übergangsbereich Wand-Boden schlaufenförmig vertieft
eingearbeitet werden kann.
Abdichtungsdurchdringende Rohrführungen im Bereich von
Fußboden- und Deckendurchbrüchen sind
rechtzeitig vor Ausführung der Abdichtungen mit
geraden Kanten einzuschalen und mit Estrich zu
verfüllen,
um die Abdichtung auch im Bereich der Rohre
ordnungsgemäß aufbringen zu können.
Ein am Wannenrand verklebtes Wannendichtband muss vom
AN nach Einbau der Duschwanne noch
zusätzlich in die bereits vorhandene Abdichtungsebene
mit eingedichtet werden. Diese Abdichtung ist im
Duschbereich seitlich generell mind. 30 cm über den
gefliesten Rand der Bade- oder Duschwanne bzw.
Duschabtrennung zu führen.
Abgerundete Wannenecken sind mit vorgefertigten
Dichtband-Eckfüllstücken auszuführen. Oberhalb von
Wannendichtungsbändern und Dichtungsinnenecken ist im
Ixel ein Schnittschutzband einzubauen, um die
Abdichtung bei Wartung/Wechseln der Silikonfugen zu
schützen.
Armaturen im Dusch- und Badewannenbereich sind stets
mit Dichtmanschetten in die Flächenabdichtung
einzuarbeiten, eine Anarbeitung der Rohrstutzen mit
dauerelastischer Fugendichtmasse ist nicht
ausreichend!
Fliesenbeläge in Türlaibungen sind gemäß Vorgabe der
DIN 18534 in ein zum abgedichteten Raum hin
geneigtes Gefälle zu legen, sodass Oberflächenwasser
in den angedichteten Raum zurückfließt, bzw. eine
"Abdichtungsaufkantung" des Fußbodens im abgedichteten
Raum entsteht.
Zwischen Fliesen und Duschtassen ist ein ausreichender
Abstand von ca. 4 mm - 5 mm für ausreichende
Flankenhaftung der Dichtstofffugen erforderlich. Vor
dem Einbau der Silikonfuge ist eine Füllschnur als
Unterbau einzulegen.
An aufgehenden Bauteilen, auf die Wasser einwirkt, ist
die Abdichtungsschicht mindestens 20 cm über die
Wasserentnahmestelle bzw. über die Höhe des zu
erwartenden Spritzwasserbereichs hochzuführen. Sieht
die Planung des AG im Duschbereich Abdichtungen und
Fliesenbeläge von weniger als 2,50m Höhe vor,
meldet der AN rechtzeitig vor Ausführungsbeginn
hiergegen Bedenken an.
3.4 Verlegung
Bei gleichen Kantenlängen von Wand- und Bodenfliesen
sind die Fugen entsprechend durchlaufend
Wand-Boden-Wand vorzusehen. Die horizontale Aufteilung
des Wandfliesenbelags soll so erfolgen, dass im
Duschbereich oberhalb der Duschwanne mit einer Fliese
in Mindeshöhe 20 cm begonnen wird, da ansonsten
die Gefahr besteht, dass sich schon bei geringen
Duschwannenbewegungen die unterste Fliesenreihe
ablösen kann.
Passstücke dürfen nicht kleiner als eine halbe Platte
sein; das Verlegen von schmalen Streifen ist zu
vermeiden. Passstücke sind stets am äußeren Rand,
nicht in der Mitte von Flächen, anzuordnen.
Bodenflächen vor Wänden ohne Wandfliesenbelag erhalten
einen Fliesensockel aus dem Material der
Bodenfliesen, sofern nicht an anderer Stelle
abweichend beschrieben. Sofern Sockelfliesen aus dem
Herstellerprogramm der Bodenfliesen erhältlich sind,
sind diese zu verwenden. Nur wenn spezielle
Sockelfliesen nicht erhältlich sind oder die
Bodenfliesen glasierte Kanten aufweisen, können
Bodenfliesen zu
Sockelfliesen geschnitten werden. Sockelfliesen sind
oberseitig im Bereich des Klebebetts mit Fliesenmörtel
zu verstreichen, eine dauerelastische Versiegelung ist
hier nicht zulässig.
Bei Verlegung kalibrierter Platten mit Haarfuge sind
Überzähne bei Formaten bis zu 65 cm Kantenlänge
lediglich bis zu 1 mm Höhe zulässig.
3.5 Abschlüsse, Kanten
Sofern das vom AG ausgewählte Fliesenmaterial
glasierte Kanten enthält, sind diese als Außenecken zu
verwenden, soweit nicht abweichend etwas anderslautend
beschrieben ist.
Sind keine glasierten Außenecken für die ausgewählten
Fliesen verfügbar, sollen Edelstahl-Abschlussprofile
an allen stoßgefährdeten Außenecken von Fliesenbelägen
zur Ausführung gelangen (= Regelausführung).
In nicht stoßgefährdeten Bereichen sind die Außenecken
kalibrierter Fliesen mit einer Kantenlänge > 20 cm
auf Gehrung mit Haarfuge anzusetzen.
Kunststoffprofile sind als Außenecken nur dann
zulässig, wenn sie ausdrücklich in der
Leistungsbeschreibung gefordert werden.
Soweit Hohlkehlsockel zur Ausführung gelangen, sind
deren Ecken mittels Formteilen auszuführen. Werden
solche Eckformteile nicht vom Fliesenhersteller
angeboten, sind die Ecken von Hohlkehlsockelfliesen mit
Gehrungsschnitten und Hintermörtelung auszuführen.
In hoch stoßgefährdeten Bereichen (Warenverkehr,
Hubwageneinsatz, Krankenhausbettenverkehr) sind
angedübelte Edelstahl-Eckschutzschienen mit
Kantenlänge > 40 mm und Materialstärke > 3 mm
einzusetzen.
3.6 Bodeneinläufe und Rinnen
Für Bodeneinläufe sind systemgerechte Dichtmanschetten
zu verwenden oder sie sind mit Klebeflansch
einzubauen. Ist ein Anschluss für den
Potenzialausgleich vorgesehen, muss dieser vom
Elektrofachbetrieb
angeschlossen werden.
Dichtmanschetten und -flansche von Bodeneinläufen sind
so weit in den Estrich einzulassen, dass es durch
die Materialstärke dieser Bauteile nicht zu
Aufdickungen im Bereich um die Einläufe kommt, und die
beabsichtigte Gefällebildung pfützenfrei erfolgt.
Bei Vorhandensein von Bodenabläufen sind
kleinformatige Fliesen mit leichtem Gefälle zu den
Bodeneinläufen auszubilden. Die Materialstärke der
Dichtflansche der Einläufe ist hierbei zu beachten.
Wasserpfützen vor Einläufen stellen einen wesentlichen
Mangel dar. Trichtergefälle und Diagonalanschnitte
vor Fliesen kommen nur dann zur Ausführung, wenn sie
ausdrücklich beschrieben wurden. Bodeneinläufe
und Rinnen in Bereichen mit Materialtransporten sind
stets oberflächenbündig herzustellen.
Das zeitversetzte Einmörteln bauseitig eingebauter
Bodeneinläufe und -rinnen in einer Position zur
Einhaltung des Fliesenrasters und nach
gefällebedingter Höhenerfordernis ist Leistung des AN.
3.7 Material, Güte, Nutzungsqualität
Die Fliesenart/das Fliesenmaterial, deren Oberfläche
und Kantenlänge sind mit dem AG abzustimmen. Nicht
maßhaltige Fliesen sind auszusondern, ebenso unebene
Fliesen.
Kleber für den Innenbereich muss mindestens den
Klassen C2S1 nach DIN EN 12004 entsprechen. Für
Verlegung im Außenbereich und auf Untergründen, die
Bewegungen oder Risse erwarten lassen, ist
Fliesenkleber der Klasse C2S2 einzusetzen.
Glasierte Steinzeugfliesen als Bodenfliesen müssen,
unabhängig vom Einbauort, hinsichtlich der
Abriebfestigkeit mindestens der Gruppe IV (stärkere
Beanspruchung) entsprechen.
Soweit Bodenfliesen in hochbeanspruchten Bereichen zum
Einbau gelangen, sind vom AN Musterflächen als
Bemusterungsgrundlage herzustellen und die zu
erwartenden hohen Belastungen zu simulieren.
Stellvertretend für andere Beanspruchungen seien für
die Belastungssimulation genannt:
Handhubwagenbefahrung mit Paletten (Gewicht > 1,2 t)
für Fliesenbeläge auf Böden von Anlieferungs- und
Mallbereichen.
3.8 Einbauten, Einbauteile, Spiegel
Übergänge zu anderen Belägen sind, nach Wahl des AG,
mit Edelstahl- oder Messingtrennschienen
abzutrennen. Die Trennschienen sind mittig unter dem
Türblatt anzuordnen. Insoweit erkundigt sich der AN
eigenverantwortlich und rechtzeitig vor Ausführung
beim AG über die Schlagrichtung der Türen.
Bäder und WCs erhalten Kristallglasspiegel in
Mindestgröße 0,80 m2 (Bäder) bzw. 0,60 m2 (WCs) in
objektbezogen angepasster Größe gemäß Fliesenraster,
mit gefasten und polierten Kanten, unsichtbar
rückseitig auf der Wand verklebt. Spiegel müssen
Aufkleber mit Pflegehinweisen aufweisen.
Soweit Abdeckungen von Revisionsschächten in Böden vom
AN geliefert werden, müssen diese auf
dieselben Verkehrslasten ausgelegt sein wie die
angrenzenden Bereiche. Grundsätzlich sind
Schachtabdeckungen mit dem gleichen Material wie der
angrenzende Fliesenbelag auszuführen. Die
Fugenbilder benachbarter Bereiche sollen auch in mit
Fliesen belegten Revisionsrahmen durchlaufen.
Zu den Leistungen des AN gehört das An- und
Einarbeiten aller Installationseinrichtungen.
3.9 Fugen
Großflächige Fliesenbeläge müssen entsprechend den
möglichen Bewegungen und den Vorschriften durch
Dehnungsfugen unterteilt werden. Der AN erkundigt sich
insoweit unaufgefordert beim AG nach den zu
erwartenden Bauteilbewegungen und den daraus zu
erwartenden horizontalen und vertikalen
Bauteilversätzen.
Bei großen zu erwartenden Setzungsdifferenzen, stets
jedoch bei Höhendifferenzen > 10 mm, müssen
Bodenfugenprofile mit Schleppstreifen oder -platten
eingesetzt werden, um Stolperkanten bzw.
Höhenversätze in Warentransportwegen zu vermeiden.
Soweit Fugenprofile vom AG vorgegeben sind, ist die
Prüfung der vorgegebenen Profile auf Eignung vom AN
rechtzeitig vor Materialdisposition und
Ausführungsbeginn durchzuführen.
Gebäude- und Bauteiltrennfugen sind mit nichtrostenden
Profilen, mit elastischen Einlagen, Farbe nach Wahl
des AG, einzufassen. Dehnungsfugen in befahrenen
Fliesenbodenbelägen sind mittels Metallprofilen gegen
Ausbrechen zu schützen.
3.10 Fliesenbeläge unterhalb von Türen
Der AN erfragt unaufgefordert rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn, ob Fliesenbeläge unterhalb von
Türen in
Räumen mit Schallschutzanforderung zu entkoppeln sind
und ob solche Entkopplungsfugen mit
Fugenprofilen eingefasst werden sollen. Die Auswahl
geeigneter Fugenprofile erfolgt durch den AN unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Belastungen,
insbesondere aus Radlasten.
Der AN wird unmittelbar vor Ausführungsbeginn einen
Plansatz vom AG abfordern, aus dem er die aktuelle
Lage der Türschlagrichtungen und damit die Lage der
Fliesenfugen in den Türlaibungen unterhalb der
Türblätter ersehen kann, um diese auf der richtigen
Wandseite anzuordnen und dauerelastisch zu versiegeln.
Unterhalb der Türblätter von Brand- und
Rauchschutztüren dürfen Höhentoleranzen im
Fliesenbelag nicht
höher als vom Türenhersteller in der Einbauanleitung
vorgegeben sein, keinesfalls jedoch mehr als 3 mm
betragen, um einen dichten Bodenanschluss der Türen zu
gewährleisten.
3.11 Dauerelastische Versiegelung
Badewannen oder Brausetassen sind mit einem Abstand
von 10 mm von umgebenden Bauteilen
(Entkopplungsstreifen) einzubauen. Wannen sind vor dem
Verfugen mit Wasser auf maximale Höhe zu
füllen.
Als Fugenfüllstoffe sind ausschließlich
dauerelastische Fugenversiegelungsstoffe mit einem
zulässigen
Gesamtverformungsmaß (ZGV) von 25 % oder besser
einzusetzen.
Soweit beim AN keine positiven Erfahrungen aus der
Kombination des jeweiligen dauerelastischen
Fugenfüllmaterials mit den zum Einsatz gelangenden
Oberbelägen vorliegen, legt der AN unmittelbar nach
Auftragserhalt unaufgefordert
Materialkombinationsproben aus Fugenfüllmaterial und
Oberbelägen an, um
rechtzeitig vor der Ausführung der dauerelastischen
Verfugung auf der Baustelle Erkenntnisse über
Materialunverträglichkeiten oder -verfärbungen zu
erhalten. Der AN übergibt diese
Materialkombinationsproben vor Ausführung der
dauerelastischen Verfugungsarbeiten an den AG.
3.12 Rutschhemmung von Oberflächen
Die Vorgaben der DGUV 108-003 zur Rutschhemmung sind
auch für nicht gewerbliche Bereiche mindestens
einzuhalten. Die Rutschhemmungsklassen benachbarter
Bereiche dürfen sich um nicht mehr als eine
Rutschhemmungsklasse von einem Bereich zum
benachbarten Bereich unterscheiden.
Für alle Bereiche planmäßiger Nässebeaufschlagung, mit
Ausnahme dauerhaft im Wasser liegender
Bereiche (bspw. Schwimmbeckenbereiche unter
Wasseroberfläche), sind beide
Rutschhemmungsanforderungen (trocken nach DGUV 108-003
und nass nach DGUV 207-006) zu
berücksichtigen.
Soweit die Bodenbeschichtungsauswahl des AG die
erforderlichen Rutschhemmungen nicht berücksichtigt,
teilt der AN dies dem AG rechtzeitig vor
Materialbestellung unaufgefordert mit und meldet
Bedenken gegen
die Ausführung an.
Soweit keine Rutschhemmungsanforderung im
Positionstext beschrieben ist, gilt R10 als mindestens
geschuldete Anforderung. Soweit Nassräume als
Einsatzzweck erwähnt sind, gilt R10-B als
Mindestanforderung.
3.13 Sonstiges
Nach Abschluss der Verlegearbeiten müssen Zementreste
und Zementschleier entfernt werden. Hierbei sind
salzsäurefreie Mittel zu verwenden, die jedoch den
Zementschleier vollständig entfernen müssen.
3.14 Verlegung im Außenbereich
Beläge im Außenbereich sind beweglich, ohne
geschlossene Fugen und Klebemörtelverbund auszuführen.
Die Verlegung von Werksteinplatten auf
Drainagekieslagerung ist nur dann zulässig, wenn an den
Plattenbelag angrenzende Rinnen und Einläufe einen
eigenen Anschluss an das Entwässerungssystem mit
Gefälle und Rohrbegleitheizung besitzen. Sind
Werksteinbeläge auf Kies beschrieben, so prüft der AN
rechtzeitig vor Bauausführung die vorgenannten
Voraussetzungen und meldet bei Erfordernis rechtzeitig
vor
Leistungsbeginn Bedenken gegen die Vorleistung an.
Aufgeständerte, nicht auf Drainagepackung eingebaute
Plattenbeläge sind mit Stelzlagern zum Höhen- und
Gefälleausgleich anstelle Mörtelsäckchen auszuführen.
Eine Auflagerung auf Mörtelsäckchen ist aufgrund
mangelnder Dauerhaftigkeit ausdrücklich untersagt. Die
Breite von Fugen zwischen auf Stelzlagern verlegten
Werksteinplattten muss mindestens 5 mm betragen und
gleichmäßig (< 1 mm Differenz) angeordnet sein.
Beläge aus Fliesen und Werksteinen im Außenbereich
sind auch in der Belagsebene zu entwässern. Der AN
wählt die Rasteranordnung der Beläge in Hinblick auf
die Anarbeitung der Aufstockelemente der
Bodeneinläufe und nur nachrangig der Belagränder.
Müssen Platten zur Anarbeitung von Einläufen,
Aufstockelementen oder Rinnen ausgenommen werden, so
sind hierfür vom AN
Auswechselungskonstruktionen aus feuerverzinktem Stahl
zu verwenden, die sämtliche Plattenanschnitte
dauerhaft in ihrer Lage fixieren.
Sofern Fliesen und Werksteinplatten auf Wunsch des AG
oberhalb von Bodeneinläufen ohne
Aufstockelement eingebaut werden, sind diese Platten,
zwar unauffällig, jedoch eindeutig und besonders zu
kennzeichnen, um die spätere Auffindbarkeit der
Einläufe unter den Belägen sicherzustellen. Ist
diesbezüglich keine andere Ausführungsart ausdrücklich
vorgegeben, so sollen die oberhalb verdeckter
Einläufe liegenden Platten allseitig umlaufend
wahrnehmbarere Randfasen (> 8 mm) in gleichmäßiger
Breite
erhalten.
Fliesen- und Werksteinbeläge im Außenbereich müssen
auch im Bereich des Wohnungsbaus mit der nach
DGUV für Arbeitsstätten erforderlichen Rutschhemmung
für Plattenbeläge im Außenbereich von R11 oder
R10 V4 ausgestattet sein. Erfüllt das ausgeschriebene
Material nicht die
diesbezüglichenRutschhemmungsanforderung, so meldet
der AN rechtzeitig vor diesbezüglicher
Materialdisposition Bedenken gegen die Ausführung an.
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
01 Vorarbeiten
01
Vorarbeiten
01.__. 1 Feuchtemessung 231343 Feuchtemessung des Untergrundes als Prüfung der
Belegreife.
Messung mit CM-Prüfinstrument oder mittels Elektrischen
Messgeräten.
Preis je Prüfung inkl. Protokollierung und Übergabe an
den
Auftraggeber.
Ausführung je Stockwerk
01.__. 1
Feuchtemessung 231343
5,00
St
01.__. 2 Haftgrund, Bodenbelag 231344 Voranstrich / Haftgrund für nachfolgende Bodenbeläge,
inkl.
Reinigung der Bodenflächen, vollflächig auf
oberflächentrockene Flächen.
Untergrund: Zementestrich
01.__. 2
Haftgrund, Bodenbelag 231344
150,00
m2
01.__. 3 Haftgrund, Wandbelag 231345 Voranstrich / Haftgrund für nachfolgende Wandbeläge,
vollflächig auf oberflächentrockene Flächen.
Untergrund: GK Platten
01.__. 3
Haftgrund, Wandbelag 231345
245,00
m2
01.__. 4 Nivellierspachtelung, Estrich, bis 3mm 231346 Nivellierspachtel auf Untergrund für Bodenbelag, inkl.
Reinigen
des Untergrunds. Notwendig gemäß den
Verarbeitungsrichtlinien ab einer Unebenheit größer
3mm pro
Meter.
Leistung nur auszuführen nach schriftlicher Anweisung
durch
die Bauleitung.
Bodenbelag: Fliesen
Untergrund: Zementestrich
Spachteldicke: bis 3mm
Angeb. Fabrikat:
.
01.__. 4
Nivellierspachtelung, Estrich, bis 3mm 231346
E
150,00
m2
01.__. 5 Gefällespachtelung, Treppenhaus Ausführung einer Gefällespachtelung in Richtung
Verdunstungsrinne in Treppenhaus KG, inkl. Reinigen des
Untergrunds.
Bodenbelag: Fliesen
Untergrund: Zementestrich
Spachteldicke: bis i.M. 3cm
Angeb. Fabrikat:
.
01.__. 5
Gefällespachtelung, Treppenhaus
10,00
m2
01.__. 6 Scheinfugen schließen 231347 Kraftschlüssiges Schließen von Rissbildungen und
Scheinfugen
durch Einbau von Estrichklammern und Verguss der Fugen
durch Epoxidharz oder gleichwertig
Angeb. Fabrikat:
.
01.__. 6
Scheinfugen schließen 231347
10,00
m
02 Bodenfliesen
02
Bodenfliesen
02.__. 1 Trennschiene, Aluminium 231352 Trennschiene in Fliesenbelag als Belagsabschluss- und
Kantenschutzprofil.
liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben
fachgerecht
einbauen.
Untergrund: Zementestrich
Schienenhöhe: ca. 10 mm (passend zu Fliesenbelag)
Einbauort: Belagswechsel
Material: Aluminium
Anker: ohne
Angeb. Fabrikat:
.
02.__. 1
Trennschiene, Aluminium 231352
30,00
m
02.__. 2 Abschlussschiene, edelstahl bei offenem Treppenhaus Abschlussschiene als Abschluss der Bodenfliese im
Bereich
des Anschlusses im Treppenauge
Liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben
fachgerecht einbauen.
Abmessung / Höhe: abgestimmt auf Fliesendicke + 30mm
Abkantung
Material: Edelstahl
Untergrund: Zementestrich
Einbauort: Abschluss im Bereich des Treppenauges im
EG-3.
OG
Form: eckig
Oberfläche: Edelstahl gebürstet
Fabr. Schlüter Schine Step EB oder gleichw.
Angeb. Fabrikat:
.
02.__. 2
Abschlussschiene, edelstahl bei offenem Treppenhaus
5,00
m
02.__. 3 Bodenfliesen, 33x33cm 231353
FLA 23 Form grau Bäder Bodenfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und mit
zementhaltigem Mörtel verfugung.
Untergrund: Zementestrich
Material: Feinsteinzeug
Fliesendicke: ca. 10mm
Fliesenformat: 33 x 33 cm
Oberfläche: unglasiert
Rutschhemmung: mind R10
Frostsicherheit gefordert: nein
Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG,
Farbton: PCI 20 weiß
Verlegung: Fugenraster
Fabr. FLA 23 Form grau oder gleichwertig
(Typenbezeichnung bezieht sich auf die Fliesen der
Firma
Fliesen Auer in Straubing)
Fliesen bis Preisklasse von 18,00_/m²
Angeb. Fabrikat:
.
02.__. 3
Bodenfliesen, 33x33cm 231353
FLA 23 Form grau Bäder
70,00
m2
02.__. 4 Sockelfliesen, Fliesenbelag 231354
FLA 23 Form grau Bäder Sockelfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und
mit
zementhaltigem Mörtel verfugung.
Untergrund: Duschwanne aus Stahl
Material: Feinsteinzeug
Fliesendicke: ca. 10mm
Fliesenformat: 7 x 33cm
Oberfläche: unglasiert
Frostsicherheit gefordert: nein
Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG,
Farbton: PCI 20 weiß
Abgestimmt auf Bodenfliese aus Pos. 02.3
Angeb. Fabrikat:
.
02.__. 4
Sockelfliesen, Fliesenbelag 231354
FLA 23 Form grau Bäder
40,00
m
02.__. 5 Bodenfliesen, 30x61cm 231353
FLA 43 Slash mid rekt. Verkehrswege Bodenfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und mit
zementhaltigem Mörtel verfugung.
Untergrund: Zementestrich
Material: Feinsteinzeug
Fliesendicke: ca. 10mm
Fliesenformat: 30 x 61 cm
Oberfläche: unglasiert
Rutschhemmung: R10
Frostsicherheit gefordert: ja
Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG,
Farbton: PCI 31 zementgrau
Verlegung: 1/3 Verband
Fabr. FLA 43 Slash mid rekt. oder gleichwertig
(Typenbezeichnung bezieht sich auf die Fliesen der
Firma
Fliesen Auer in Straubing)
Fliesen bis Preisklasse von 18,00_/m²
Angeb. Fabrikat:
.
02.__. 5
Bodenfliesen, 30x61cm 231353
FLA 43 Slash mid rekt. Verkehrswege
85,00
m2
02.__. 6 Sockelfliesen, Fliesenbelag 231354
FLA 43 Slash mid rekt. Sockelfliesenbelag iliefern, im Dünnbett verlegen und
mit
zementhaltigem Mörtel verfugung.
Untergrund: GK Platten
Material: Feinsteinzeug
Fliesendicke: ca. 10mm
Fliesenformat: ca. 7,2 x 61cm
Oberfläche: unglasiert
Frostsicherheit gefordert: ja
Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG,
Farbton: PCI 31 zementgrau
Abgestimmt auf Bodenfliese aus Pos. 02.5
Angeb. Fabrikat:
.
02.__. 6
Sockelfliesen, Fliesenbelag 231354
FLA 43 Slash mid rekt.
80,00
m
02.__. 7 Elastische Verfugung, Fliesen und Sanitärobjekte, Silikon 231356 Elastische Verfugung von Fliesen sowie der
Sanitärobjekte, mit
Silikon-Dichtstoff, inkl. notwendiger
Flankenvorbehandlung an
den Anschlussflächen und Hinterlegen der
Fugenhohlräume mit
geeignetem Hinterstopfmaterial, Fuge glatt gestrichen.
Die Fugen sind durchgehend zu säubern und entsprechend
den
Herstellervorschriften dauerelastisch zu versiegeln
Farbe: nach Bemusterung vor Ort
02.__. 7
Elastische Verfugung, Fliesen und Sanitärobjekte, Silikon 231356
400,00
m
02.__. 8 Dauerelastische Verfugung mit Acryl 231543 Dauerelastische Anschlussfugen mit Acryl-Dichtstoff
(Überstreichbar) unter Flankenandruck in die Fuge
einspritzen.
Bei winkeligen Anschlüssen als Dreiecksfuge
einspritzen.
Ausführung in fertiger Leistung incl. Abklebearbeiten
und
Untergrundvorbehandlung gemäß Herstellervorschriften.
Im Preis muss das vorherige abkleben sowie das
anschließende entfernen der Klebebänder enthalten sein.
Ausführung im Anschlussbereich der Sockelfliesen sowie
ggf.
nach Absprache im Abschlussbereich der Wandfliesen
Angebotenes Produkt:
.
02.__. 8
Dauerelastische Verfugung mit Acryl 231543
E
250,00
m
02.__. 9 Verdunstungsrinne, Treppemhaus Keller 15x3cm Liefern und flächiges montieren einer
Verdunstungsrinne.
Zweck: Aufnahme von Tropfwasser
Vorleistung: Zementestrich
Folgeleistung: vor beschriebene Bodenfliesen
Breite: ca. 15 cm
Höhe: ca. 3 cm
Gefälle: ohne Gefälle
Übergang: Schräge im Übergang zur Bodenplatte
durch einlegen trapezförmiger Bohle
Einbauort: Treppenhaus im Kellergeschoss
Fabr. HYDROline Pro F900 o.Ä.
Angeb. Fabrikat:
.
02.__. 9
Verdunstungsrinne, Treppemhaus Keller 15x3cm
5,00
m
02.__. 10 Zusatzleistung für nachträgliches Ergänzen der Sockelfliese an
Türzarge Zusatzleistung für zusätzliche Anfahrt für die
Erstellung der
Anschlussfliesen an die später montierte Türzargen.
02.__. 10
Zusatzleistung für nachträgliches Ergänzen der Sockelfliese an
Türzarge
1,00
psch
03 Wandfliesen
03
Wandfliesen
03.__. 1 Eckschutzschiene, Aluminium 231359 Eckschutzschiene, ohne Anker, in Fliesen-Wandbelag, an
Ecken und Abschlüssen.
Liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben
fachgerecht einbauen.
Abmessung / Höhe: abgestimmt auf Fliesendicke, ca. H
=10mm
Material: Aluminium
Untergrund: GK Platten
Einbauort: Außenecke / Abschluss
Form: eckig
Oberfläche: matt, eloxiert
Angeb. Fabrikat:
.
03.__. 1
Eckschutzschiene, Aluminium 231359
25,00
m
03.__. 2 Eckschutzschiene, Edelstahl 231360 Eckschutzschiene, ohne Anker, in Fliesen-Wandbelag, an
Ecken und Abschlüssen.
Liefern und unter Beachtung der Herstellerangaben
fachgerecht einbauen.
Abmessung / Höhe: abgestimmt auf Fliesendicke, ca. H
=10mm
Material: nicht rostender Stahl,
Untergrund: GK Platten
Einbauort: Außenecke / Abschluss
Form: eckig
Oberfläche: matt, geschliffen
Angeb. Fabrikat:
.
03.__. 2
Eckschutzschiene, Edelstahl 231360
E
25,00
m
03.__. 3 Wandfliesen, 30,4x61cm 231361
FLA 03 Luxus bianco matt rekt. Wandfliesenbelag liefern, im Dünnbett verlegen und mit
zementhaltigem Mörtel verfugung.
Untergrund: GK Platten
Material: Feinsteinzeug
Fliesendicke: ca. 10mm
Fliesenformat: 30,4 x 61 cm
Oberfläche: matt
Frostsicherheit gefordert: nein
Verfugung: zementhaltiger Fugenmörtel Typ CG,
Farbton: PCI 31 zementgrau
Verlegung: im Fugenraster
Fabr. FLA 03 Luxus bianco matt rekt. oder gleichwertig
(Typenbezeichnung bezieht sich auf die Fliesen der
Fliesen
Auer in Straubing)
Fliesen bis Preisklasse von 16,00_/m²
Angeb. Fabrikat:
.
03.__. 3
Wandfliesen, 30,4x61cm 231361
FLA 03 Luxus bianco matt rekt.
245,00
m2
03.__. 4 Fliesen anarbeiten, Einbauten 231363 Löcher im Fliesenbelag zur Durchführung von
Installationsrohren sowie zum Einbau von Steckdosen
u.dgl.
herstellen; als Zulage. Größe: bis 70 mm
Schutt sammeln und in bereitgestellten Container
entsorgen.
03.__. 4
Fliesen anarbeiten, Einbauten 231363
64,00
St
04 Treppenbelagsfliesen
04
Treppenbelagsfliesen
04.__. 1 Treppenbelag KG - 3.OG (Tritt- und Setzstufen sowie einseitige
Sockelleiste incl.
Verfugung) 231366 Belegen der Tritt- sowie Setzstufen mit Fliesenbelag
incl.
verfugen sowie Silikonanschlussfugen in fertiger
Leistung. Die
seitlichen Anschlusswände sind jeweils mit einer
Sockelfliese zu
versehen.
Untergrund: Stb. Fertigteiltreppe
Material: wie Pos. 02.5 beschrieben
Fliesenformat: Fliesenformat: 30 x 61 cm mit
gerundeter Kante
und eingefräßten Rillen
Laufbreite: ca. 1,18m
Steigmaß: ca. 17,80 x 27,00cm
Mörtel: Dickbettmörtel
Rutschhemmung: R10
Frostsicherheit gefordert: ja
Verfugung: passend zu Bodenfläche
Verlegung: eben, im Fugenschnitt (ggf 1/3 Verband
fortlaufend
zum Verlegebild der Bodenfliesen)
Anschlussfuge Tritt- zur Setzstufe mittels Fugenmasse
Seitlicher Anschluss zur Sockelleiste mittels
Silikonfuge
04.__. 1
Treppenbelag KG - 3.OG (Tritt- und Setzstufen sowie einseitige
Sockelleiste incl.
Verfugung) 231366
63,00
St
04.__. 2 Zulage Abschlussprofil An- und Austritt Ausführung eines rutschhemmenden Treppenprofil aus
Aluminium.
Das Profil muss gegenüber den Fliesen ein
entsprechenden
Kontrast gemäß den QNG Anforderungen erfüllen.
Laufbreite: ca. 1,20m
Fabr. Schlüter-TREP-V o. glw.
Angeb. Fabrikat:
.
04.__. 2
Zulage Abschlussprofil An- und Austritt
W
16,00
St
04.__. 3.a Nivellierspachtelung Treppenstufen, bis 4mm 231367 Nivellierspachtel auf Betonfertigteiltreppe für
Treppenfliesen,
inkl. Reinigen des Untergrunds.
Leistung nur auszuführen nach schriftlicher Anweisung
durch
die Bauleitung.
Bodenbelag: Bodenfliesen
Untergrund: Betontreppe
Spachteldicke: bis 4mm
Laufbreite bis 1,18m
Angebotenes Fabrikat:
.
04.__. 3.a
Nivellierspachtelung Treppenstufen, bis 4mm 231367
E
63,00
St
04.__. 4 Podestbelag 231368 Belegen der Treppenpodeste mit Fliesenbelag incl.
verfugen
sowie Silikonanschlussfugen in fertiger Leistung. Die
seitliche
Anschlusswand ist mit einer Sockelfliese zu versehen.
Untergrund: Stb Fertigteiltreppe
Material: wie Pos. 02.5 beschrieben
Fliesenformat: 30 x 61cm
Podestgröße ca. 2,73 x 1,34 m
Mörtel: Dickbettmörtel
Rutschhemmung: R10
Frostsicherheit gefordert: ja
Verfugung: passend zu Bodenfläche
Verlegung: 1/3 Verband (ggf. fortlaufend zum
Verlegebild der
Treppenfliesen)
04.__. 4
Podestbelag 231368
4,00
St
04.__. 5.a Nivellierspachtelung Treppenpodest, bis 4mm 231369 Nivellierspachtel auf Treppenpodest für
Treppenfliesen, inkl.
Reinigen des Untergrunds.
Leistung nur auszuführen nach schriftlicher Anweisung
durch
die Bauleitung.
Bodenbelag: Bodenfliesen
Untergrund: Betontreppe
Spachteldicke: bis 4mm
Podestgröße ca. 2,73 x 1,34 m
Angebotenes Fabrikat:
.
04.__. 5.a
Nivellierspachtelung Treppenpodest, bis 4mm 231369
E
4,00
St
06 Abdichtung
06
Abdichtung
06.__. 1 Verbundabdichtung, streichbar, Wand Innenraum-Abdichtung gegen Feuchtigkeit, in Verbindung
mit
Fliesenbelag, im Dünnbettverfahren. Grundierung,
Bewehrungseinlage und Anarbeiten an Durchdringungen und
Ausbildung der Boden-Wand-Übergänge in gesonderten
Positionen.
Untergrund: GK Wände
Art der Abdichtung: Polyurethan-Flüssigharz
Einwirkungsklasse: W1-I DIN EN 18534
Einbauort: HAR und Bäder, gemäß Plan
Angeb. Fabrikat:
.
06.__. 1
Verbundabdichtung, streichbar, Wand
70,00
m2
06.__. 2 Verbundabdichtung, streichbar, Boden Innenraum-Abdichtung gegen Feuchtigkeit, in Verbindung
mit
Fliesenbelag, im Dünnbettverfahren.
Untergrund: Zementestrich
Art der Abdichtung: Dichtschlämme
Einwirkungsklasse: bis W2-I DIN EN 18534
Einbauort: HAR und Bäder, gemäß Plan
Angeb. Fabrikat:
.
06.__. 2
Verbundabdichtung, streichbar, Boden
135,00
m2
06.__. 3 Dichtband, Ecken, Wand/Boden Dichtband mit Randgewebe, im Übergang Wand-Boden, an
Bewegungsfugen und an Übergängen der Verbundabdichtung,
Stöße verkleben, inkl. aller Anarbeitungen.
Die Abdichtung ist im Bereich der Türen in der Laibung
fortzuführen.
Bandbreite: 12 cm
Untergrund: trockene, grundierte Wand- und Bodenflächen
Angeb. Fabrikat:
.
06.__. 3
Dichtband, Ecken, Wand/Boden
295,00
m
06.__. 4 Innen- oder Außenecken mit Dichtband-Formteilen herstellen 231372 Zulage zur vorgenannten Position
Abrechnung nach Stück ausgebildeter Ecke
Angeb. Fabrikat:
.
06.__. 4
Innen- oder Außenecken mit Dichtband-Formteilen herstellen 231372
105,00
St
06.__. 5 Dichtmanschette, Rohre Anschluss der vor beschriebenen Verbundabdichtung an
Rohrdurchdringungen mittels einer Dichtmanschetten,
inkl. aller
Nebenarbeiten.
Durchdringung: bis D= 42 mm
Einbauort: Wand- / Bodenbereich
Angeb. Fabrikat:
.
06.__. 5
Dichtmanschette, Rohre
35,00
St
06.__. 6 Anbinden von Wannenrändern in die Flächenabdichung flexiblem und schalldämmenden Dichtband und in die
Flächenabdichtung der Wand einbetten.
Produkte: PCI Pecitape WDB
Abrechnung nach Länge abgedichteter Fuge
Angeb. Fabrikat:
.
06.__. 6
Anbinden von Wannenrändern in die Flächenabdichung
40,00
m
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verrechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 2 Stundenlohn Vorarbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Vorarbeiter
10.__. 2
Stundenlohn Vorarbeiter
5,00
h
10.__. 3 Stundenlohn Facharbeiter Stundenlohn für einen gut ausgebildeten Facharbeiter
10.__. 3
Stundenlohn Facharbeiter
10,00
h
10.__. 4 Stundenlohn Hilfsarbeiter Stundenlohn für einen gut eingewiesenen Hilfsarbeiter
10.__. 4
Stundenlohn Hilfsarbeiter
10,00
h
10.__. 5 Stundenlohn Auszubildender Stundenlohn für einen Auszubildenden
10.__. 5
Stundenlohn Auszubildender
5,00
h