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Leistungsverzeichnis
OZ
Beschreibung
Typ
Menge
Einheit
Einheitspreis EUR
Gesamtbetrag netto EUR
Die Bauherrenschaft der Brech & Veneziano Immobilien
GmbH & Co. KG plant den Neubau eines
Bürogebäudes samt angeschlossener Lagerhalle in der Am
Erlenbach 10, 61273 Wehrheim (Hessen).
Die Firma Haas Fertigbau wurde als Generalunternehmer
mit der Ausführung der Baumaßnahme ab
Oberkante Fundamente beauftrag.
Die Baugenehmigung liegt seit dem 27. April 2026 vor.
Das Bauvorhaben besteht aus einem zweistöckigen
Bürogebäuden mit angeschlossener Lagerhalle.
Bürogebäude:
Das Bürogebäude wird in Holzständerbauweise errichtet.
Die Außenwände werden in Holztafelbauweise
(Fertigbau) in geputzter Ausführung (Vollwärmeschutz)
sowie einer Fassadenschalung ausgeführt.
Innenwandseitig werden die Holzständerwände einlagig
mit Gipskarton beplankt und Malerfertig gespachtelt
(Q2)
Die Geschossdecken wird als sichtbare Holzstapeldecke
ausgeführt.
Abmessungen:
Länge: ca. 31,77 m
Breite: ca. 16,50 m
Höhe: ca. 7,30 m
Raumhöhen:
lichte Höhe EG: ca. 2,96 m
Rohbauhöhe EG: ca. 3,15 m
lichte Höhe OG: ca. 2,95 m
Rohbauhöhe OG: ca. 3,15 m
Gründung:
Die Gründung erfolgt im Wesentlichen von der
Bauherrenschaft in Eigenleistung, die Fundamente
bestehen
im Bürogebäude aus einer Tragenden Bodenplatte die um
18cm abgesetzt und im späteren Verlauf mit
einem Estrich versehen wird. Im Bereich der Hallen
kommt eine schwimmende oberflächenfertige
Bodenplatte zur Ausführung. Umlaufend kommt ein
Betonsockel zur Ausführung welcher auf OK +30cm
FFB ausgeführt werden. Zur statischen Ableitung der
Kräfte kommen Stb. Fertigteilstützen zur Ausführung.
Bauteile Oberbau:
Außenwand/Fassade:
HAAS Thermoprotect Wand:
200 mm Holzständer
100 mm EPS als Putzträger
Putzstruktur Korn 3 mm, eingefärbt
Wandüberstand ca. 4,0 cm
Innenbekleidung der Außenwände mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
An den OG Wänden kommt eine waagerechte aufgesetzte
Holzschalung zur Ausführung.
Innenwand:
HAAS Thermoprotect Wand in F 30 B - Bekleidung der
Wände beidseitig mit Gipskartonplatten,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Innenwand zweilagig beplankt;
75 mm C-Profil mit 2 x 2 Lagen 12,5 mm
Gipskarton beplankt und 60 mm TWP 1 Dämmung,
malerfertig verspachtelt, Q2
Metallständerwände als Vorsatzwand 75 mm C-Profil mit
2 Lagen 12,5 mm Gipskarton beplankt und 60
mm TWP 1 Dämmung, malerfertig verspachtelt, Q2
Decken Büro/Dach:
Zwischendecke Gewerbebereich:
Deckenelement aus Brettschichtholz in Fichte (System
Brettstapeldecke),
Sichtqualität
Nutzlast bis 2,00 kN/m²
Flachdach mit anschließender Aufdachdämmung
Dachaufbau (Büro):
Folienflachdach über dem BSH-Dach, von unten nach oben
wie folgt
diffusionshemmende Schicht
Wärmedämmung EPS, i.M. ca. 160 mm stark als 2- lagige
Gefällekeildämmung
Dachhaut:
FPO-Folie 1,8 mm
Farbton nach Herstellerliste
inkl. Dachdurchführungen und Absturzsicherung
(Seilsystem)
Entwässerung mittels Attikagullys
Hallenkonstruktionen:
Die statische Tragkonstruktion besteht im Wesentlichen
aus eine BSH Leimholzkonstruktion, welche
auf einem umlaufenden Betonsockel verbaut wird. Zur
statischen Aussteifung kommen Stb.
Fertigteilstützen zur Ausführung.
Die Hallen werden mittels einer verdeckt befestigten
Blechsandwichfassede mit 100mm
Kerndämmung verkleidet.
Im Bereich der Lagerhalle kommt eine
Stahl-Trapezblechtragschale mit einer 160mm EPS
Aufdachdämmung und einer 1,8mm FPO-Folie +
Dachbegrünung zur Ausführung
Bauzeit:
Der Oberbau soll ab Januar 2027 realisiert werden. Die
geplante Bauzeit beträgt ca. 8 Monate. Der
Gesamtfertigstellung ist für ca. August 2027 geplant.
Allgemeines:
Die Baustellenzufahrt erfolgt über die A661 Ausfahrt 1
Oberursel Ost. Von der Autobahn abfahren und in
Richtung Norden (Wertheim) fahren. Auf der B456 ca.
9km folgen und an der Ausfahrt Friedrichsdorf /
Wehrheim abfahren. An der Kreuzung nach der Abfahrt
gerade aus in Richtung Wehrheim fahren.
Am Ortseinfahrt Wehrheim rechts in die Zielstraße Am
Erlenbach abbiegen.
Die Baustelle befindet sich nach ca. 250m auf der
rechten Seite.
Der Bieter hat sich über die Zugänglichkeit des
Grundstückes persönlich oder via (Google Maps) zu
informieren.
Notwendige Straßensperrungen für Materialanlieferungen
o.Ä. sind frühzeitig mit der AG abzustimmen.
Nachforderungen aus Unkenntnis der Örtlichkeit für
Transport-Mehrkosten o.Ä. können nicht anerkannt
werden.
Alle eventuell daraus resultierenden Schwierigkeiten
für Transport und Einbau der Materialien sind in die
Einheitspreise einzurechnen.
Der Bieter erklärt mit Abgabe seines Angebotes, dass
er sich über alle örtlichen Gegebenheiten informiert
hat, sich mit den spezifischen Anforderungen über
Anlieferprobleme o.Ä. auseinandergesetzt hat und ggf.
erforderliche Leistungen hierfür in den
Einheitspreisen berücksichtigt hat.
Der AG wird sich bemühen, einen möglichst homogenen
Arbeitsablauf zu gewährleisten. Es kann trotzdem
zu notwendige Montageunterbrechungen aufgrund von
Abhängigkeiten zu anderen Gewerken, insbesondere
der haustechnischen Gewerke oder aufgrund von während
der Baumaßnahme vorgefundenen Änderungen
der technischen Grundlagen kommen. Daraus anfallende
Kosten sind frühzeitig anzumelden.
Für Planung, Konstruktion und Bauausführung kommen die
einschlägigen Fachregeln und Normen
zur Anwendung. Die Richtlinien der Hersteller sind
verbindlich, sofern sie den DIN-Vorschriften
nicht widersprechen.
Der AN hat dem AG spätestens im Zuge der
Schlussrechnung sämtliche Unterlagen der
erforderlichen Dokumentation (wie
Fachunternehmererklärung, Datenblätter etc.) zur
Weiterleitung
an die Bauherrenschaft zu übermitteln. Die Firma Haas
nimmt sich vor falls diese zum Tag der
eingegangenen Schlussrechnung nicht vorliegt einen
Einbehalt von bis zu 20% auf die offene
Schlussrechnung einzubehalten.
Baustelle:
Der AG stellt im Bereich des Bürogebäudes für die
Bauphase ein Fassadengerüst zur Verfügung, welches
für die WDVS- sowie Dachdeckerarbeiten verwendet
werden kann. Im Hallenbereich kommt die
Absturzsicherung vom Dachdecker.
Ein WC wird für die Dauer der Arbeiten vorgehalten.
Anschlüsse für Strom und Wasser werden ebenfalls
zentral vorgehalten. Die Verteilung von dort obliegt
den Firmen.
Baustrom und Wasser werden den Nachunternehmern
kostenlos zur Verfügung gestellt.
Während der Bauphase wird das Gebäude mit einem
Bauzylinder versperrt, hierzu erhält jeder
Nachunternehmer einen Schlüssel. Der AN hat für die
sichere Lagerung seiner Materialien und Werkzeuge
selbst zu sorgen.
Die Baustellenver und -entsorgung ist mit der
Bauleitung abzustimmen und von ihr genehmigen zu
lassen.
Jede Firma hat für die eigene individuelle
Baustelleneinrichtung einschl. der erforderlichen
Geräte,
Arbeitseinrichtungen, Hebezeuge, Gerüste,
Arbeitsschutzmaßnahmen, Beleuchtung,
Umkleidemöglichkeit
usw. zu sorgen - sofern diese Leistungen nicht extra
im vorliegenden LV erfasst sind.
Sämtliche Materialanlieferungen durch den AN sind
vorab mit dem AG abzustimmen um evtl. Standzeiten
der LKW´s oder ähnliches zu vermeiden. Daraus
entstandene Mehrkosten können dem AG nicht
weitergeleitet werden.
Auf der Baustelle sind beschränkte Lagerflächen
vorhanden. Diese können nach vorheriger Abstimmung mit
der Bauherrenschaft sowie der Bau- und Projektleitung
genutzt werden.
Der AN hat selbst dafür zu sorgen, dass seine
Materialen zu den erforderlichen Räumen/Flächen
transportiert, verhoben und gelagert werden.
Vor Baustellenbeginn hat der AN dem AG einen
Ersthelfer zu benennen, welcher im Ernstfall für die
erste
Versorgung bei Arbeitsunfällen zuständig ist.
Während des geplanten Bauablaufes werden regelmäßige
Jour fixes abgehalten. Hierzu wird gebeten, dass
ein Vertreter des AN anwesend ist. Des Weiteren muss
sich der AN vor Ausführung der Tätigkeit mit dem
Bauleiter abstimmen, um einen reibungslosen Bauablauf
und ein Ineinandergreifen der Gewerke zu
gewährleisten.
Der AN hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
der Leistungen stets mindestens ein Mitarbeiter die
deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,
sodass etwaige Anweisungen des AG verstanden und
umgesetzt werden können.
Aller anfallender Bauschutt und Restmaterialien für
die Leistungen des AN sind den gesetzlichen
Vorschriften entsprechend zu entsorgen und die Kosten
in die Einheitspreise einzurechnen, ebenfalls die
Kosten für den Schutz angrenzender Bauteile. Ein
Entsorgungsnachweis ist auf Verlangen des AG
beizubringen.
Der AN hat nach Fertigstellung seiner Arbeiten
sämtliche Restmaterialien von der Baustelle zu
entsorgen.
Anlagen:
-00.0_EG_Grundriss
-01.0_OG_Grundriss
-02.0_Dachaufsicht
-03.0_Schnitt A-A, B-B, C-C
-04.0_Ansichten
-07_Stahlvordach
-14_Achse E
-Berechnung_Peiko-Platten für Vordach
-Statikauszug Brech & Veneziano
Die Bauherrenschaft der Brech & Veneziano Immobilien
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
Industriestraße 8, 84326, Falkenberg (nachfolgend AG
genannt)
2. Vertragsgrundlage
Maßgebend für die Vergabe sowie für Art und Umfang der
auszuführenden Leistungen und Lieferungen sowie für
die ordnungsgemäße Abwicklung des
Auftrags sind in der angegebenen Reihenfolge:
2.1. das Auftragsschreiben des AG mit
Verhandlungsprotokoll, wenn ein Verhandlungsprotokoll
angefertigt wurde
2.2. diese Allgemeinen Vergabe- und
Auftragsbedingungen (AVAB),
2.3. das Leistungsverzeichnis/ Angebot, und die diesem
zugrunde liegenden Zeichnungen, Muster, Vorschriften
und Vorbemerkungen
2.4. die beigefügten Vertragsbedingungen des Bauherrn
einschl. der Baugenehmigungsunterlagen,
2.5. die VOB/C; VOB Teil C in der zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sonstige
einschlägige DIN-Vorschriften und
öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils neuesten
Fassung, wobei auch evtl. Änderungen während der
Vertragsdurchführung zu beachten sind.
2.6. Der AN versichert gegenüber dem AG, dass
ausländische Arbeitskräfte auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle seinerseits nur
dann zum
Einsatz kommen, wenn die dafür zu jedem Zeitpunkt der
Vertragsabwicklung auferlegten Gesetze der
Bundesrepublik Deutschland beachtet und
eingehalten werden. Bei Verstoß des AN gegen die vor
oder während der Auftragsdurchführung gültigen oder
geänderten Gesetze stellt der AN den AG von
sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
3. Vergabe
3.1. Die Abgabe des Angebotes des AN erfolgt für den
AG kostenlos und unverbindlich.
3.2. Ist keine Bindefrist vereinbart, gilt eine
Angebotsbindung von 30 Kalendertagen ab Zugang des
Angebots beim Auftraggeber. 3.3. Das
Angebot hat alle verlangten Preise und Erklärungen zu
enthalten, ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift,
Ort und Datum sowie Firmenstempel zu versehen.
3.4. Nebenangebote für technische Verbesserungen oder
preisgünstigere Ausführungen sind erwünscht und mit
dem Hauptangebot gesondert
gekennzeichnet einzureichen.
3.5. Diese für den AG kostenlose und unverbindliche
Leistung ist hinsichtlich Ausführung und
Beschaffenheit exakt zu beschreiben, vor allen Dingen
dann, wenn die vorgeschlagene Ausführung weder in den
DIN-Vorschriften und/oder den Verdingungsunterlagen
eine Regelung erfährt. Zeitverkürzungen
oder Zeitverzögerungen durch Nebenangebote sind
hinsichtlich ihrer Dauer anzugeben, auch bereits
ausgeführte Beispiele mit entsprechenden Referenzen.
3.6. Über die örtlichen Verhältnisse der dem Angebot
zugrundeliegenden Baustelle, Zu- und Abfahrtswege,
vorhandene Gas-, Wasser-, Elektro-,
Fernsprech- und Kanalleitungen, Möglichkeiten der
Abfallbeseitigung und Lagerungsplätze für Materialien
hat sich der AN vor Angebotsabgabe ausreichend
zu informieren.
3.7. Der AG ist nicht verpflichtet, das
Ausschreibungsergebnis mit den dazugehörigen
Unterlagen dem AN zu offenbaren. Der AG ist
berechtigt, unter
den Anbietern nach seiner Wahl zu vergeben.
4. Vertragspreis
4.1. Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind
Festpreise.
4.2. Alle Preise einschließlich derer für
Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich
aller Gehalts- und Lohnnebenkosten.
5. Pauschalpreisvereinbarung
5.1. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt,
so erfolgt die Berechnung ohne Aufmaß der tatsächlich
ausgeführten Massen.
5.2. Der AN verpflichtet sich, vor Auftragsannahme die
Leistungsbeschreibung (Leistungsverzeichnis,
Baubeschreibung, Pläne etc.) auf ihre
Vollständigkeit zu prüfen und diese für seinen
Pauschalpreis als verbindlich anzuerkennen.
5.3. Kalkulationsirrtümer berechtigen nicht zu einer
Änderung des Pauschalpreises.
6. Umfang der Leistungen
6.1. Es gilt die VOB /B § 4
6.2. Abgegolten durch die vereinbarten Preise sind
Unterhalt und Schutz der begonnenen oder ausgeführten
Leistungen vor Beschädigungen,
Diebstahl, Witterungseinflüssen, insbesondere
Winterschäden und Grundwasser bis zum Zeitpunkt der
Abnahme, die sach- und fachgerechte Herstellung
von Bauteilen und Einbauteilen, die dem zeitlichen
Ablauf der Baustelle notwendige Stellung von
Beschäftigten, Geräten und Gerüsten, soweit diese für
die
eigenen Arbeiten notwendig sind, auch über 2 m hinaus,
und die Vorhaltung von Mannschafts- und
Materialunterkünften für die eigenen Mitarbeiter.
6.3. Für die Zuleitung bauseits vorhandener
Entnahmestellen zu den einzelnen Arbeitsstätten hat
der AN auf seine Kosten zu sorgen.
Verbrauchsmengen und Zwischenzählergebühren gehen zu
Lasten des AN.
6.4. Über Stromanschluss, Wasseranschluss, Telefon,
Sanitäranlagen, Krangebühren oder die Benutzung
sonstiger Einrichtungen wird mit dem AN ein
gesonderter Vertrag abgeschlossen, der seitens des AN
mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher
Unterschrift zu versehen ist, bzw. gilt eine
evtl. vereinbarte Regelung gemäß
Verhandlungsprotokoll. Bei der Nutzung von Bauwasser
und Strom hat ein verantwortungsvoller Umgang zu
erfolgen.
6.5. Inhalt dieses Vertrages sind die Leistungen und
die vereinbarten Preise für die Mitbenutzung von
Einrichtungen des AG während der gesamten
Bauzeit bis zum Zeitpunkt der Abnahme durch den
Bauherrn, bzw. Fertigstellung der Arbeiten des AN auf
der vertragsgegenständlichen Baustelle.
6.6. Das Bauschild richtet sich nach Inhalt, Form und
Ausmaßen nach den Vorgaben des Bauherrn.
6.7. Vor Anbringung eines eigenen Bauschildes hat der
AN die Genehmigung des AG einzuholen.
6.8. In dem gesamten Gebäude gilt ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot
6.9. Bei der Entsorgung in die jeweiligen Container
ist auf eine fachgerechte und korrekte Trennung der
Abfallstoffe zu achten
6.10. Entstandene Schäden sind der Bau- und
Projektleitung unverzüglich zu melden
6.11. Der AN hat bis zur Abnahme seine Leistung vor
Beschädigung zu schützen
7. Mehr- oder Minderleistungen
7.1. Mehr- oder Minderkosten durch Änderung des
Bauentwurfs, Planungsänderungen oder angeordnete
7.2. Ausführungsänderungen des Bauherrn sind
unverzüglich nach Bekanntwerden durch den AN dem AG
anzuzeigen.
7.3. Eine evtl. stattzufindende Vergütung auf der
Grundlage für die Preisermittlung der vertraglich
vereinbarten Leistung (Basis ist die Kalkulation des
AN) unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mehr-
oder Minderkosten findet im Zuge einer Vereinbarung
statt.
8. Ausführungsunterlagen
8.1. Sämtliche zur Auftragsdurchführung notwendigen
Unterlagen werden dem AN vom AG in einfacher
Ausfertigung zur Verfügung gestellt.
8.2. Gewünschte Mehrfachausfertigungen werden dem AN
berechnet.
8.3. Notwendige Details oder Ergänzungen, die der AN
zu liefern hat, sind dem AG rechtzeitig zur Prüfung
und Freigabe vorzulegen.
8.4. Der AN hat die ihm für die Ausführung übergebenen
Unterlagen nach Erhalt in allen Details, insbesondere
hinsichtlich der Maße zu überprüfen und
diese, so weit wie möglich, mit der
vertragsgegenständlichen Baumaßnahme örtlich zu
vergleichen.
8.5. Fehler oder Unstimmigkeiten sind dem AG
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.6. Unterlässt der AN eine unverzügliche Mitteilung,
so hat er für alle daraus entstehenden Schäden zu
haften.
8.7. Hat der AN Bedenken bezüglich der Eignung von
Materialien und Ausführungsanweisungen des AG, so hat
er diese dem AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
8.8. Der AN ist verpflichtet, dem AG auf dessen
schriftliches Verlangen für alle seine Leistungen in
die gültigen einschlägigen DIN- Normen,
behördlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien
Einsicht zu gewähren.
8.9. Bemusterungsvorschläge hat der AN dem AG auf
dessen Verlangen so frühzeitig vorzulegen, dass eine
beiderseitige Klärung rechtzeitig erfolgen
kann, ohne den Baufortschritt zu gefährden. Der
hierdurch entstehende Aufwand ist mit der vereinbarten
Vergütung abgegolten.
8.10. Vor Beginn der Arbeiten, insbesondere vor der
Materialbestellung hat der AN die Ausführung seiner
Lieferungen und Leistungen gemäß Plänen
und Leistungsverzeichnis mit der örtlichen Bauleitung
des AG detailliert und rechtzeitig abzusprechen.
Daraus resultierende Versäumnisse gehen zu Lasten
des AN.
8.11. Der AN ist verpflichtet, für die technischen
Gewerke seiner Leistungen Bestandspläne/ -unterlagen
anzufertigen und diese nach Fertigstellung der
Arbeiten dem AG in digitaler Form zu überlassen. Der
Aufwand ist mit den jeweiligen Vertragspreisen
abgegolten. Bei Verzögerungen oder Nichtvorlage ist
der AG berechtigt, zu Lasten des AN mit der Erstellung
der Bestandspläne einen sachlich geeigneten Dritten
nach seiner Wahl auf Kosten des AN zu
beauftragen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben
durch die Ersatzbeauftragung unberührt.
9. Bauzustand
9.1. Der AN hat sich vor Beginn seiner Arbeiten vom
Zustand der Baustelle und des Baues, sowie über
Versorgungsleitungen und sonstigen seinen
Arbeitsbereich betreffenden Umständen zu überzeugen
und festzustellen, ob er seine Leistungen mangelfrei
erbringen kann. Etwaige Einwände und
Bedenken sind dem AG schriftlich rechtzeitig vor
Beginn der Auftragsausführung anzuzeigen.
9.2. Sind die Vorleistungen anderer Unternehmer, auf
die der AN seine Leistungen aufbaut, mangelhaft, so
hat der AN dies rechtzeitig schriftlich zu
rügen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann zur
Haftung des Auftragnehmers führen.
9.3. Der AN ist verpflichtet, sämtliche von ihm
stammenden Baureste und Verunreinigungen laufend
entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften
zu beseitigen und die Baustelle während seiner
Tätigkeit und nach Beendigung seiner Arbeiten in
sauberem Zustand zu halten. Kommt der AN dieser
Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so hat der AG
das Recht, nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher
Aufforderung mit Terminsetzung die notwendigen
Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen und
von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung
einzubehalten.
10. Auftragsdurchführung
10.1. Dem AN obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit die
Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Hierzu hat er alle erforderlichen Anordnungen
und Maßnahmen zu treffen sowie die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, die notwendig sind,
Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen. Er hat
alle gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen sowie
projektspezifischen Bestimmungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz, insbesondere die
Baustellenverordnungen sowie einen ggf. vorliegenden
SiGe-Plan zu beachten. Der AN sorgt für die gesetzlich
geforderte sicherheitstechnische Betreuung
seiner Leistungserbringung durch eine
Sicherheitsfachkraft und weist diese dem AG
unaufgefordert nach. Auf Anforderung des AG übergibt
der AN dem AG
die Gefährdungsanalyse und legt ihm die für Notfälle
geplanten Maßnahmen sowie die baustellenspezifischen
Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dar. Der AN hat die Projektleitung des AG
unaufgefordert unverzüglich über jegliche
Arbeitsunfälle zu informieren. Ebenso steht der AN
dafür ein, dass
sämtliche seiner Arbeitnehmer, die auf der
vertragsgegenständlichen Baustelle eingesetzt werden,
die jeweils erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
mindestens entsprechend den Vorgaben der Baustellen-
bzw. Werksordnung, benutzen bzw. tragen. Für den Fall
einer von ihm zu vertretenden
Zuwiderhandlung gegen die in dieser Ziffer
übernommenen Pflichten, verpflichtet sich der AN zur
Zahlung einer Vertragsstrafe an den AG in Höhe von
200,00 _ pro betroffenen Mitarbeiter bzw. pro
Regelverstoß. Dem AN obliegt der Nachweis, dass er die
Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die
Vertragsstrafe wird auf maximal 5 % der
Nettoabrechnungssumme begrenzt. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Von aus der
Nichtbeachtung in Ziffer 10.1 genannter
Verpflichtungen herrührenden Ansprüchen Dritter hat
der AN den AG freizustellen.
10.2. Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der
festgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine -
termingerecht auszuführen.
Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen
Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit
zu vermeiden.
10.3. Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich
vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so
durchzuführen, dass Verzögerungen, Behinderungen
oder Unterbrechungen nicht eintreten.
Er ist gehalten den Beginn und den Fortgang der ihm
übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche
Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand
dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei
Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich,
anzuzeigen.
10.4. Bei einer evtl. Stilllegung der Baustelle hat
der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur
Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter
wahrzunehmen.
Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit
detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen.
10.5. Der AN ist verpflichtet, Mängel an seiner
Leistung innerhalb einer vom AG gestellten
angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und
sachgerecht
zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese
Aufforderung schriftlich unter Begründung der
Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer
einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt,
ist der AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN
mit der Beseitigung der Mängel zu
beauftragen und diese Kosten dem AN gegen
Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der
Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder
die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen.
10.6. Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen
und ständig anwesenden deutschsprachigen Vertreter für
die vertragsgemäße Ausführung seiner
Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch
Verhandlungsprotokoll.
Im Falle der Nichtausfertigung eines
Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und
dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche
vor
Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem
AG schriftlich mitzuteilen.
10.7. Die personelle Besetzung der
vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem
AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten
schriftlich festzusetzen, sofern nicht ein
Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt
ist.
10.8. Für die vom AN ausgeführten Leistungen trägt der
AN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die
exakte Einhaltung aller einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften. Die
Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten
des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen.
10.9. Der AN ist für die Unterbringung seines
Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe
selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der AG
die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten
gestattet.
10.10. Der AN verpflichtet sich, alle seine Leistung
betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen
fristgemäß einzuholen und dem AG im
Original vorzulegen.
11. Behinderungen
jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten
auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG
unverzüglich mündlich und unmittelbar
anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des
Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
12. Bauleistungsversicherung
12.1. Für das vertragsgegenständliche Bauobjekt wird
eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen, in die
der AN einbezogen ist. Der AN hat hierfür
eine anteilige Prämie von 0,25% seiner
Schlussrechnungssumme an den AG zu bezahlen.
12.2. Der AG ist berechtigt, einen Vorschuss in Höhe
der voraussichtlichen Prämie vom AN zu fordern bzw.
bei den einzelnen Abschlagsrechnungen
und der Schlussrechnung einzubehalten.
13. Fristen und Haftung
13.1. Der AG hat verbindliche Zwischen- und Endtermine
mit dem Bauherrn vereinbart.
Die Termine des AN werden im Auftragsschreiben oder
einer gesonderten Vereinbarung festgelegt, soweit
vorhanden gilt das Verhandlungsprotokoll.
Der AN erklärt hiermit ausdrücklich, über die
erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte zu verfügen,
um die vertraglich vereinbarten Leistungen
termingerecht
erfüllen zu können.
Der AN hat sich alle zur Einhaltung der Zwischen- und
Endtermine erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu
verschaffen.
13.2. Überschreitet der AN den vereinbarten
Fertigstellungstermin schuldhaft, hat er für jeden
Kalendertag der Fristüberschreitung eine
Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2% der Auftragssumme, höchsten jedoch 5%
der Auftragssumme zu bezahlen, ohne dass es des
Nachweises eines Schadens durch den AG
bedarf. Unabhängig hiervon haftet der AN dem AG
gegenüber bei Nichteinhaltung vereinbarter Fristen
(auch Zwischenfristen) für alle weiteren Schäden, die
dem AG hieraus entstanden sind.
14. Aufmaß und Abrechnung
14.1. Sämtliche Abrechnungen sind in prüfbarer Form
mit den zur Abrechnung notwendigen Unterlagen mit
Angabe des betreffenden Bauvorhabens in
mindestens dreifacher Ausfertigung an den AG zu
stellen.
14.2. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen
ist, erfolgt die Abrechnung nach gemeinsamem Aufmaß
unter Zugrundelegung der vertraglich
vereinbarten Einheitspreise und unter Berücksichtigung
evtl. gewährter Nachlässe.
15. Zahlungen
15.1. Auf Antrag des AN werden Abschlagszahlungen in
Höhe von 90 % der jeweils nachgewiesenen Leistung
mittels Vorlage einer prüffähigen
Abschlagsrechnung angewiesen.
15.2. Der Schlussrechnung seitens des AN ist
spätestens innerhalb von 2 Wochen nach vertraglicher
Fertigstellung des vertragsgegenständlichen
Objekts dem AG unter Beifügung der gesamten
Abrechnungsunterlagen in dreifacher Form
einzureichen.Sämtliche erhaltene Abschlagszahlungen
unter
Berücksichtigung von evtl. Skontierungen oder
abgebeten sind aufzuführen.
15.3. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung.
16. Sicherheitsleitung
16.1. Der AG kann vom AN unmittelbar nach
Vertragsabschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft
eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes
oder Kreditversicherers in Höhe von 10 % der
Auftragssumme zuzüglich MwSt. fordern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft richtet sich in ihrem
Inhalt nach § 17 Nr. 4 VOB/B. Der AG ist berechtigt,
bei Nichterbringung der
Vertragserfüllungsbürgschaft den Vertrag mit dem AN
außerordentlich zu kündigen. Der AN kann daraus
seinerseits keinerlei Rechte auf Schadensersatz
herleiten.
16.2. Als Gewährleistungssicherheit behält der AG von
der Brutto - Schlussrechnungssumme 5 % ein. Der AN
kann diesen Einbehalt durch eine
unbefristete Gewährleistungsbürgschaft ablösen, deren
Inhalt sich nach§ 17 Nr. 4 VOB/B.
17. Abnahme
17.1. Es findet eine förmliche Abnahme statt.
17.2. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll sind Mängel
und evtl. Vorbehalte festzuhalten und vom AG und AN
mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu
bestätigen.
17.3. Der AN übernimmt insbesondere die Gewähr, dass
seine gesamten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
die vertraglich zugesicherten
Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der
Technik entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet
sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben und mindern.
17.4. Der AG ist berechtigt, die Abnahme gegenüber dem
AN zu verweigern, solange die Gesamtleistung des AN
wesentliche Mängel aufweist.
17.5. Hat der AN als Subunternehmer geleistet, so
erfolgt die Abnahme frühestens zum Zeitpunkt der
Gesamtabnahme des Bauwerks durch den
Bauherrn, es sei denn, dass eine solche Abnahme nicht
binnen 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistung des
AN erfolgt ist.
18. Gewährleistung
18.1. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Abnahme
und dauert 5 Jahre. Bestehen zu diesem Zeitpunkt
allerdings noch die
Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus den
Leistungen des AN (Subunternehmers), so verlängert
sich die Gewährleistungsfrist bis zu diesem
Zeitpunkt, höchstens um 12 Monate.
18.2. Der AN ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist aufgetretenen Mängel, die auf seine
vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen. Kommt der AN in einer vom
AG gesetzten angemessenen Frist der Mängelbeseitigung
nicht nach, so kann der AG die Mängel
selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN
beseitigen lassen.
18.3. Entsteht dem AG durch Mängel, die der AN zu
vertreten hat, ein Schaden, beispielsweise in Form
besonderen technischen oder kaufmännisch
notwendigen Aufwands im Zuge der Mängelbeseitigung
durch den AN, so ist der AG berechtigt, den AN
insoweit auf Schadenersatz in Anspruch zu
nehmen.
18.4. Der AN tritt auf Wunsch des AG die
Gewährleistungsansprüche ohne weitere Zustimmung
direkt an den Bauherrn ab.
19. Arbeitsberichte
19.1. Der AN hat täglich Arbeitsberichte nach dem
Muster des AG in mindestens zweifacher Ausfertigung zu
erstellen.
19.2. Die täglichen Arbeitsberichte sind lückenlos
durchzunummerieren und mit dem jeweiligen Datum zu
versehen.
19.3. Mindestinhalt der Arbeitsberichte sind:
Ort und Art der Leistung, Anzahl der Arbeitskräfte und
evtl. Geräte auf der Baustelle, Witterungsverhältnisse,
Materiallieferungen, Besprechungen mit der Bauleitung
des AG und besondere Vorkommnisse;
Arbeitsunterbrechungen jeglicher Art sind ebenfalls
unter
Angabe des Grundes anzugeben.
19.4. Die Arbeitsberichte sind wöchentlich mindestens
einmal mit Unterschrift des Verantwortlichen des AN
der Bauleitung des AG auszuhändigen und
von dieser auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen und gegenzuzeichnen.
20. Versicherungen
20.1. Der AN erklärt, über eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zu verfügen, die
gewährleistet, dass Schäden am vertragsgegenständlichen
Bauobjekt ausreichend abgedeckt sind.
20.2. Der AN ist verpflichtet dies dem AG spätestens
unmittelbar nach Vertragsabschluss nachzuweisen.
Zuwiderhandlungen können einen
außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
21. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Mit der Angebotsabgabe hat der AN folgende Unterlagen
neuesten Datums vorzulegen:
Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK, des zuständigen
Finanzamtes und der Berufsgenossenschaft.
22. Forderungen des AG
Die dem AN aus diesem Auftrag gegen den AG zustehenden
Forderungen können ohne Zustimmung des AG nicht an
Dritte (z.B. Lieferanten, Banken etc.)
abgetreten werden (siehe dazu BGB§ 399).
23. Inkrafttreten des Auftrages
23.1. Mit Annahme des Angebotes des AN durch den AG
ist der Auftrag rechtsverbindlich erteilt
23.2. Sämtliche Nachtrags- oder Zusatzaufträge
unterliegen den vorliegenden AVAB.
24. Teilunwirksamkeit
24.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
oder der damit verbundenen Unterlagen oder Teile
hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im
Übrigen hiervon nicht berührt.
25. Gerichtsstand
25.1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht
Eggenfelden/Landgericht Landshut, sowie diesem nicht
gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG. Es
gilt in jedem Falle deutsches Recht.
1. Auftraggeber AG = Haas Fertigbau GmbH,
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Die
Ausführung der Arbeiten erfolgt nach
DIN 18 095 - Gebäudetreppen
DIN 18 360 -Metallbauarbeiten
EN 1090 - Ausführung von Stahltragwerken EXC 2
DIN 18 335 - Stahlbauarbeiten
DIN 18 363 - Maler- und Lackierarbeiten-Beschichtungen
DIN 18 364 - Korrosionsschutzarbeiten an Stahlbauten
DIN 18 202 - Toleranzen im Hochbau.
Es gelten alle zum Zeitpunkt der Erstellung des
Angebotsgültigen DINVorschriften und
gewerkespezifischen und / oder gewerketangierenden
Regelwerke die den allgemein
anerkannten Regeln der Bautechnik und den Eingeführten
Technischen Baubestimmungen
(ETB) entsprechen.
Zusätzlich sind die Empfehlungen und Vorschriften
sowie die neuesten Richtlinien der
Fachverbände zu beachten.
Sämtliche aus diesen technischen Vorbemerkungen (TV)
resultierenden Kosten sind in die
Einheitspreise einzurechnen. Eine gesonderte Vergütung
für diese ausgeführten Leistungen
erfolgt nicht, sofern nicht in besonderen Positionen
ausgewiesen.
Ferner sind die Verarbeitungsrichtlinien der
Herstellerfirmen für die zur Anwendung
gelangenden Materialien zu beachten.
2 Produktangaben
Die im Leistungsverzeichnis und in den
Planungsunterlagen geforderten Konstruktionen und
Qualitäten können in gleichwertiger Ausführung
angeboten werden. Der Nachweis der
Gleichwertigkeit ist durch vergleichbare statische
Werte, Konstruktionszeichnungen,
Prüfzeugnisse, Referenzobjekte, Muster usw. auf
Anforderung zu erbringen.
Ausführungsmuster einzelner Bauelemente sind auf
Anforderung des AG kostenfrei zur
Verfügung zu stellen.
Die Stahlkonstruktion und Stahlbauteile werden
überwiegend in S235JR (ST372) erstellt,
wenn nicht ausdrücklich in den einzelnen Positionen
anders beschrieben.
Alle Bolzen, Dübel, Anker, Schrauben und sonstige
Verbindungs, Verankerungs oder
Befestigungselemente müssen eine bauaufsichtliche
Zulassung eines unabhängigen
Prüfinstitutes aufweisen. Auf Anforderung durch die
Bauleitung des AG sind die Prüfzeugnisse
dem AG zur Verfügung zu stellen.
3 Bauteile
Für die Ausführung geschweißter Metallbauteile ist ein
entsprechender Eignungsnachweis nach
EN 1090 für die auszuführenden Arbeiten entsprechend
der EXC 2 erforderlich.
Die ausgeschriebene Leistung umfasst immer die
Herstellung, Lieferung und den
fachgerechten Einbau der Metallbauelemente,
einschließlich der erforderlichen
Schweißarbeiten, Schrauben, Bolzen und sonstigen
Verbindungs- und Befestigungselementen
sowie Anschlüssen als Komplettleistung in
funktionsfähiger Einheit. Die dafür erforderlichen
Hilfs- und Hebewerkzeuge sowie der Transport zum
Montageort sind vom AN zu organisieren
und müssen in den Angebotenen Leistungen enthalten
sein.
Bis zur Abnahme sind alle eingebauten Metallteile und
Bauteile vor Beschädigung und
Verunreinigung zu schützen, die dazu erforderlichen
Arbeiten und Materialien sind mit dem
Einheitspreis zu kalkulieren und damit abgegolten.
4 Statischer Nachweis
Die Metallbaukonstruktionen, Stahlbauteile,
Verankerungen und Verbindungen müssen in
statischer Hinsicht der gestellten Bauaufgabe und den
einschlägigen Vorschriften über
Lastannahmen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
Der AN hat alle von ihm
herzustellten Metallbaukonstruktionen statisch zu
berechnen. Der prüffähige, statische
Nachweis ist so rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen, so
dass bei eventuellen Änderungen mit
Auswirkung auf die Konstruktion des Metallbauteils,
keine Verzögerungen im Bauablauf
entsteht.
Der prüffähige, statische Nachweis für z. B.
Tragfähigkeit oder Absturzsicherung muss zu den
angefragten Bauteilen und dessen Befestigung vor
Produktion vorgelegt werden. Das führen
des Nachweises muss in der angebotenen Positionen
enthalten sein.
Die Nachweise für die entsprechend geforderten
Ausführungsklassen EXC sind vom Bieter mit
dem Angebot abzugeben.
5 Planung
Das Aufmaß nimmt der AN vor Ort in Absprache mit dem
Bau- bzw. Projektleiter des AG. Vom
AN sind Ausführungszeichnungen einschl. Übersichts-
und Detailzeichnungen zu erstellen und
dem AG in digitaler Form vor Produktionsbeginn
vorzulegen.
1. Geltungsbereich und Ausführungsgrundlage Die
01 Stahlvordächer ca. März 2027
01
Stahlvordächer ca. März 2027
01.__. 1 Lagerhalle Liefern und montieren einer abgehängten Torüberdachung
als
Stahlkonstruktion in Achse 2 - 5 für bauseitige
Dacheindeckung.
Trapezblecheindeckung, Thermowand, Verblechungen und
Rinne durch bauseitigen Dachdecker.
Ausführung als auskragende Stahlkonstruktion gemäß
beiliegender Statik. Im Preis muss der Anschluss
mittels eines
angeschweißten Schlitzbleches an die bauseits
eingebrachten
Ankerplatten in den Stahlbetonstützen enthalten sein.
Material: Stahl feuerverzinkt gemäß Statik
Abmessung: ca. 14,75 x 3,10m
Dachneigung 3,0 Grad zum Gebäude
Ausführung gemäß beiliegender Werkplanung (alternativ
kann
auch mit den in der Staik gerechneten IPE 140
gearbeitet
werden) bestehend aus:
3 Stk. Pfette HEA 140 S235 L= 14750mm
4 Stk. Kragträger HEA 140 S235 L= 3086mm incl.
Anschweißkonsole
4 Stk. Abhängestreben 48mm Rundrohr L= ca. 2900mm incl.
Anschweißkonsolen und Laschen
1 Stk. Verbandsdiagonale aus Stahl incl. Spannschloss
01.__. 1
Lagerhalle
1,00
St
02 Treppe Halle ca. Mai 2027
02
Treppe Halle ca. Mai 2027
Aufmaß vor Ort durch Auftragnehmer
Die zutreffenden Normen müssen eingehalten werden.
Für die Treppenanlage muss ein prüffähiger statischer
Nachweis sowie eine Werkplanung vorgelegt werden.
(Statik und Wekplanung wird gesondert vergütet)
Hier ist durch den AN eine geeignete Montageeinrichtung
einzuplanen.
Abmessungen:
- Geschosshöhe: 3,39 m
- Steigmaß: ca. 18,81 x 26,0 cm
- Stufen: 18 Stück incl. einem Zwischenpodest
- Wangenhöhe: nach Statik
- Treppenlaufbreite: 1,00 m
- Geländerhöhe: 1,00 m über OKFF
- Fußbodenaufbau: EG fertige Bodenplatte
OG Designboden
Typ:
- viertelgewendelte Treppe mit mit Zwischenpodest
Oberflächen:
- Stahlbauteile, feuerverzinkt, Schweißstellen
nachverzinkt
- Oberfläche feuerverzinkt
Aufmaß vor Ort durch Auftragnehmer
02.__. 1 Treppenanlage mit beidseitigem Geländer Halle Liefern und montieren einer freistehenden,
innenliegenden
Stahltreppe.
Die Treppenkonstruktion ist auf Stahlstützen zu lagern
und ggf.
mittels Verbandsdiagonalen o.Ä. auszusteifen.
Eine Verankerung der Treppenanlage mit dem Gebäude ist
nicht zulässig.
Ausführung mit verzinkten Gitterroststufen einem
Zwischenpodest sowie einem beidseitigen durchgehenden
Absturzgeländer wie nachfolgend beschrieben:
Art / Form:
- Material: Stahl S235JR
- Wange als Breitflachstahl o.Ä. nach Statik
- Stufen und Podeste aus Gitterrost mit
Sicherheitsantrittskante
auf seitlich verschraubten Konsolauflager gelagert. Den
hinteren Schenkel der Stufe um 40 mm nach oben gezogen
als
Schutz gegen herunterfallende Kleinteile bzw. um ein
Durchrutschen zu verhindern
- Maschung: 30 x 10 mm
- beidseitig durchlaufende Geländerkonstruktion mit
Durchlaufendem aufgesetztem Handlauf
- Handlauf: Rohr D = 42,4 mm, Material: verzinktem
Rundrohr,
Rohrenden mit Kappen geschlossen
- Geländerpfosten: aus verzinktem Quadratrohr an
Stahlwange
befestigt
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus verzinktem
Flachstahl
- Geländerfüllung: senkrechte Stäbe aus Rundstahl d=
12mm,
alle 120mm senkrecht eingeschweißt.
Anschlüsse / Montage:
- Treppenelement ist komplett freitragend ohne
Anschluss an
Holzbau zu planen.
- unterer Anschluss aufgesetzt auf oberflächenfertige
Stahlbetonbodenplatte, punktförmig gelagert mit
Stahllaschen,
geschraubte Verbindung, Dübelmontage (maximale
Bohrtiefe
in Bodenplatte von 80mm)
- Hier ist durch den AN eine geeignete Montage- und
oder
Hubeinrichtung incl. benötigtem Gerüst o.Ä.
einzuplanen.
02.__. 1
Treppenanlage mit beidseitigem Geländer Halle
1,00
St
02.__. 2 Brüstungsgeländer Brüstungsgeländer analog zu Treppengeländer
- Material: Stahl S235JR
Höhe: 1,00 m über OKFF
Form:
- Angeschlossen an Handlauf und Geländer von vor
beschriebener Treppenanlagen
Material / Befestigung
- Handlauf: Rohr D = 42,4 mm, Material: verzinktem
Rundrohr,
Rohrenden mit Kappen geschlossen
- Geländerpfosten: aus verzinktem Quadratrohr an
Stahlwange
befestigt
- Geländerrahmen: Ober-, Untergurt aus verzinktem
Flachstahl
- Geländerfüllung: senkrechte Stäbe aus Rundstahl d=
12mm,
alle 120mm senkrecht eingeschweißt.
Anschlüsse / Montage:
- Anschluss an nachfolgend beschriebene Stahlblende
02.__. 2
Brüstungsgeländer
5,00
m
02.__. 3 Verzinkte Stahlblende Verzinkte Stahlblende als Deckenanschluss sowie
Schalung für
anschließende Estricharbeiten.
Befestigung der Blende mittels Anschweißpratze auf
Leimholzdecke.
Material: Stahl S235JR
Oberfläche: feuerverzinkt
Höhe der Verblendeung ca. 35cm (Unterkante der Blende
passend zu Treppenwange)
02.__. 3
Verzinkte Stahlblende
5,00
m
04 Statik und Werkplanung
04
Statik und Werkplanung
04.__. 1 Statik Stahltreppe Prüffähige statische Berechnung für die Ausführung der
Hallentreppe in digitaler Ausfertigung, dieser ist vor
Montagebeginn zur Genehmigung dem Auftraggeber sowie
dem Prüfstatiker vorzulegen.
04.__. 1
Statik Stahltreppe
1,00
psch
04.__. 2 Werk- und Detailpläne Stahltreppe Werk- und Detailpläne für die Ausführung sowie
Anschlüsse
der Hallentreppe. Diese sind dem AN, in digitaler
Ausfertigung,
vor Montagebeginn zur Genehmigung sowie zur Fertigung
der
Holzstufen vorzulegen.
Basis und Voraussetzung der Planung sind durch den
Auftraggeber bereit gestellte Werkpläne pdf im
DWG-Format.
04.__. 2
Werk- und Detailpläne Stahltreppe
1,00
psch
10 Stundenlohnarbeiten
10
Stundenlohnarbeiten
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
Genehmigung
der Bauleitung durchgeführt werden. Diese müssen vor
ihrer
Ausführung in Bezug auf Inhalt, Grund und
Auftragssumme mit
dem zuständigen Projektleiter abgestimmt und
freigegeben
werden.
Stundennachweise und Regieberichte sind spätestens eine
Woche nach der Ausführung vom unserem Bauleiter
unterschreiben zu lassen. Eine Verechnung erfolgt nur
bei
Vorlage der anerkannten Regieberichte. Hier wird
ausschließlich die Haas-Vorlage akzeptiert. Soweit
möglich
erfolgt die Abrechnung generell auf der Basis der
vereinbarten
Einheitspreise und nicht auf Stundenbasis.
Regie- und Stundenlohnarbeiten dürfen nur mit
10.__. 1 Stundenlohn Mittellohn Mittellohn Schlosser
10.__. 1
Stundenlohn Mittellohn
E
1,00
h